Das Büro „Inklusion und Beratung von Schwerbehinderten“ bleibt vorübergehend geschlossen. Daher findet bis auf Weiteres keine Beratung statt.

Wo finde ich Unterstützung?

Die zentrale Idee der Inklusion ist, dass Menschen mit und ohne Behinderung von Anfang an gemeinsam in allen Lebensbereichen selbstbestimmt leben und zusammenleben. Ob beim Einkaufen, am Arbeitsplatz, in der Schule, auf Veranstaltungen, in Vereinen oder im Kreis der Familie: Jeder wird von der Gesellschaft so akzeptiert, wie er ist, und kann ein Leben ohne Barrieren führen.

Inklusion heißt, dass Menschen mit Behinderung ihr Leben nicht mehr an vorhandene Strukturen anpassen müssen. Vielmehr ist die Gesellschaft aufgerufen, Strukturen zu schaffen, die es jedem Menschen – auch den Menschen mit Behinderung – ermöglichen, von Anfang an ein wertvoller Teil der Gesellschaft zu sein.

Daher nimmt sich das Amt für Soziales, Wohnen und Inklusion als Auskunfts- und Beratungsstelle der Probleme an, die Behinderte in allen Lebenslagen bei der Geltendmachung ihrer Rechte haben.

Kontakt

Ansprechpartner

Susanne Vogel
Inklusion
Wohnen, Gesundheit und Inklusion
Telefon: 02222 945-450
E-Mail
Christoph Janicke
Inklusion
Wohnen, Gesundheit und Inklusion
Telefon: 02222 945-377
E-Mail

Informationen

Beratung und Hilfe bei der Feststellung einer Schwerbehinderung

Beratung und Hilfe bei der Feststellung einer Schwerbehinderung

Wenn Sie über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten andauernde gesundheitliche Einschränkungen haben oder chronisch krank sind, können Sie unterschiedliche Hilfen beantragen und nutzen. Um diese Rechte und Hilfen in Anspruch nehmen zu können, muss die Behinderung festgestellt und nachgewiesen werden. Hierfür benötigen Sie einen Feststellungsbescheid oder einen Schwerbehindertenausweis.

Sie können beides sofort – und nicht erst nach Ablauf der genannten sechs Monate – formlos, zum Beispiel per E-Mail, oder über den hinterlegten Online Antrag beantragen. Im Fall einer formlosen E-Mail, senden wir Ihnen anschließend das Antragsformular zu.

Benötigte Dokumente

  • Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung

    Um eine möglichst zügige Bearbeitung sicherzustellen, verwenden Sie bitte das Antragsformular. Reichen Sie dieses ausgefüllt und unterzeichnet ein. Sie finden das Antragsformular unter "Download und Infos". Sie benötigen Hilfe beim Ausfüllen des Antragsvordrucks? Unsere Mitarbeitenden füllen den Antrag auch gerne mit Ihnen gemeinsam in einem persönlichen Beratungsgespräch aus.

    Zur Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises ist ein aktuelles Lichtbild erforderlich. Fügen Sie dieses bitte Ihrem Antrag bei.

  • Vollmacht

    Nur bei Antragstellung durch eine*n Bevollmächtigte*n oder eine*n Betreuer*in.

Vordruck

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Grad der Behinderung

Grad der Behinderung

Der Grad der Behinderung wird nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) bemessen. Sie enthält allgemeine Beurteilungsregeln und Angaben darüber, wie der Grad der Behinderung bei den einzelnen Behinderungen festzusetzen ist. Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigungen wird als GdB in Zehnergraden von 20 bis 100 wiedergegeben.

Der Schwerbehindertenausweis

Der Schwerbehindertenausweis

Der Schwerbehindertenausweis ermöglicht, die Schwerbehinderteneigenschaft nachzuweisen – also einen Grad der Behinderung von mindestens 50.

Zusätzliche Merkzeichen im Ausweis weisen auf besondere gesundheitliche Einschränkungen hin.

Merkzeichen auf der Vorderseite des Auweises:

  • B Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson

Merkzeichen auf der Rückseite des Ausweises:

  • G Erhebliche Gehbehinderung
  • aG Außergewöhnliche Gehbehinderung
  • RF Befreiung oder Ermäßigung von Rundfunkgebühren
  • H Hilflos
  • Bl Blind
  • Gl Gehörlos
  • TBl Taubblind
  • 1. Kl. Benutzung der 1. Wagenklasse der Deutschen Bahn
Verlängerung von Schwerbehindertenausweisen

Verlängerung von Schwerbehindertenausweisen

Der Schwerbehindertenausweis im Kartenformat wird im Versorgungsamt des Rhein-Sieg-Kreises verlängert. Service-Hotline: 02241 13-3366.

Nachteilsausgleiche

Nachteilsausgleiche

Menschen mit einer Schwerbehinderung dürfen nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Die sogenannten Nachteilsausgleiche sollen Menschen dienen, die aufgrund ihrer Behinderung Nachteile im beruflichen, wirtschaftlichen oder sozialen Kontext haben.

Zu den wichtigsten allgemeinen Nachteilsausgleichen zählen folgende finanzielle Hilfen:

  • Steuerfreibeträge
  • Steuererleichterung oder -befreiung
  • Altersrente
  • Ermäßigte oder kostenfreie Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Ermäßigter Eintritt
  • Zusätzlicher Schutz vor Kündigung
  • Anspruch auf behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes
  • Zusatzurlaub
  • Freistellung von Mehrarbeit
  • Teilzeitarbeit
  • Benachteiligungsschutz
  • Berufliche Förderung

Mehr Informationen finden Sie auf folgenden Websites:

Inklusion & Teilhabe in Sport, Kultur und Freizeit

Einen allgemeinen, regelmäßig aktualisierten Ratgeber für Menschen mit Behinderungen hat der Rhein-Sieg-Kreis herausgebracht: Externe Homepage Ratgeber für Menschen mit Behinderung 

Und eine hilfreiche Onlinekarte für rollstuhlgerechte Orte bietet die Wheelmap: Externe Homepage Wheelmap 

Seit Mai 2024 ist Bornheim auch "assistenzhundfreundliche Kommune". Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und die Aktion Mensch ist in Zusammenarbeit mit der Stiftung Assistenzhund eine Landkarte enstanden, die sogenannte "Dog Map". Diese ist online oder als App erhältlich. Darin vermerken die Kommunen kostenfrei sämtliche Einrichtungen, öffentlichen Gebäude, Geschäfte und sonstige Örtlichkeiten, wo ein Assistenzhund mitgebracht werden darf.

Assistenzhunde willkommen!

Assistenzhunde, beispielsweise Blindenführhunde, begleiten ihre Halter*innen im beruflichen und privaten Alltag. Die Tiere werden ausgebildet, um beispielsweise Menschen mit Seh- oder Hörbehinderung, Epilepsie oder Diabetes zu helfen. Vor allem Menschen mit scheinbar unsichtbaren Behinderungen stehen aber immer wieder vor Problemen, wenn sie mit ihrem Assistenzhund zum Beispiel in eine Arztpraxis oder ein Museum gehen wollen, da ihnen häufig der Zutritt mit Hund verweigert wird.

Daher unterstützt die Stadt Bornheim die Zutrittskampagne des Vereins Pfotenpiloten und möchte mit dieser Aktion auch die Privatwirtschaft und Gastronomie in Bornheim auffordern, es der Stadtverwaltung gleichzutun und die Assistenzhunde der Menschen mit Beeinträchtigung willkommen zu heißen.

Ein Aufkleber am Eingang des Bornheimer Rathauses zeigt, dass Asssistenzhunde hier willkommen sind.

Übrigens ist das Zugangsrecht von Assistenzhunden in der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) gesetzlich festgelegt. Sie ist seit dem 26. März 2009 in Kraft und schließt in Artikel 9 und 20 ganz explizit „tierische Hilfe“, also Assistenzhunde, als Mittel zur Teilhabe ein. Weiterhin hat das neue Teilhabestärkungsgesetz unter Artikel 9 „Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes“ den Paragraphen 12e „Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch Assistenzhunde“ dahingehend geändert, dass Menschen nicht der Zugang verweigert werden darf, weil sie von einem Assistenzhund begleitet werden.

Fördermittel beantragen

Engagieren Sie sich in einem Projekt für Inklusion und Teilhabe?

Oder haben Sie eine gute Idee, aber es fehlen die finanziellen Mittel?

Die Stadt Bornheim stellt zu diesem Zweck Fördergelder zur Verfügung! Alle Infos dazu gibt es hier.

Inklusionsscheck

Mit dem Inklusionsscheck werden gute Ideen und Aktivitäten vor Ort mit 2.000 Euro pro Scheck unterstützt.

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Gefördert werden können Maßnahmen und Projekte zur Verbesserung der Barrierefreiheit und zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, die noch in diesem Jahr in Nordrhein-Westfalen stattfinden. 

Alle Anträge können während der Antragsphase online gestellt werden unter www.soziales.web.nrw.de/onlineantrag#login

Die Auswahl der finanziell unterstützten Vorhaben richtet sich nach dem Eingang des Antrags.

> Mehr erfahren unter: www.mags.nrw/inklusionsscheck