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(E-)BIKE-LEASING VERSICHERUNGSPAKET Weltweite Absicherung | Absicherung zum Neuwert | ohne Selbstbeteiligung | inklusive Zubehör Seite 1 LEISTUNGSAUSZUG ✓ Zerstörung & Verschleiß inklusive Bremsen und Reifen ✓ Unfall-, Sturz- und Transportschäden ✓ Vandalismus und Schäden durch Dritte ✓ Diebstahlschutz ✓ Elektronik-/Akkuschäden & Feuchtigkeitsschäden ✓ Absicherung des finanziellen Risikos des Leasingnehmers und der Nutzer plus der Leasingraten für (E-) Bikes als Firmenfahrzeuge ✓ Neue und gebrauchte Räder ✓ Inklusive GAP Deckung Seite 2 ALLGEMEINE KUNDENINFORMATIONEN BIKE / E-BIKE LEASING VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DE 1 ALLGEMEINE VERTRAGSINFORMATIONEN DEFINITIONEN In diesem Dokument verwendete Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Informations- blatt zu Versicherungsprodukten (IPID), sofern sie nicht in diesem Doku- ment abweichend definiert werden. HINWEIS Zwischen Ihnen und dem Versicherer kommt kein Versicherungsvertrag zustande. Durch den Abschluss des Vertrags über das Verschaffen und Aufrechterhalten von Versicherungsschutz zwischen Ihnen und der MOINsure GmbH erhalten Sie jedoch als versicherte Person Versiche- rungsschutz gemäß den nachstehenden Bedingungen. INFORMATIONEN ZUM VERSICHERER Gesellschaftsangaben (Identität des Versicherers) TRIAS Versicherung AG Vorstand Wolfgang Reichel (Vorsitzender des Vorstands) Dr. Klaus Math Hermann Schrögenauer Rechtsform Aktiengesellschaft Sitz München Registernummer HRB 76784 Postanschrift/Hausanschrift/ Ladungsfähige Anschrift Maximiliansplatz 5, 80333 München Die MOINsure GmbH, Campus Altkarlshof, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock ist berechtigt, Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen der versicherten Person entgegenzunehmen und verpflichtet, diese unver- züglich an den Versicherer weiterzuleiten. Der Eingang bei der MOINsure GmbH ist rechtlich gleichbedeutend mit dem Zugang beim Versicherer. Hinweis: Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z.B. Schadensmeldungen) sind ausschließlich über das Webportal https://hepster.com/schaden an die MOINsure GmbH zu richten. Bei Fra- gen wenden Sie sich bitte an den MOINsure-Kundenservice: +49 (0) 381 203 888 00 (es fallen die üblichen Telefongebühren Ihres Mobilfunkan- bieters an). Hauptgeschäftstätigkeit Die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers ist der Betrieb der Allge- meinen Unfall- Versicherung, der Betrieb der Allgemeinen Landfahrzeug- Kaskoversicherung, der Betrieb der Tagegeld-Versicherung, der Betrieb der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (beschränkt auf Elektrokleinst- fahrzeuge und Kleinkrafträder), der Betrieb der Versicherung gegen Miet- und Einkommensausfall, der Betrieb im direkten und indirekten Geschäft. Die Gesellschaft ist ferner zur Vermittlung von Versicherungen aller Art sowie zum Betrieb anderer Geschäfte, die mit dem Versiche- rungsgeschäft in unmittelbarem Zusammenhang stehen, berechtigt. Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Bonn Bereich Versicherungen; Graurheindorfer Straße 108; 53117 Bonn Bitte beachte, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streit- fälle nicht verbindlich entscheiden kann. 2 Ansprechpartner für außergerichtliche Schlichtungen, gesetzliche Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitig- keiten Unser Ziel ist es, einen exzellenten Service zu bieten. Sollten Sie jedoch mit den unter dieser Fahrrad- und E-Bike-Versicherung oder den Bedin- gungen dieser Fahrrad- und E-Bike-Versicherung erbrachten Unterstüt- zungsleistungen unzufrieden sein oder haben Sie während der Versiche- rungszeit dieser Fahrrad- und E-Bike-Versicherung andere Streitigkeiten, die nach dem Recht Ihrer Gerichtsbarkeit in vollem Umfang zulässig sind, verlangt TRIAS, dass Sie TRIAS zunächst eine Mitteilung über die Streitig- keit und eine angemessene Gelegenheit zur Beantwortung geben, bevor Sie sich dem Streitbeilegungsprogramm von TRIAS unterziehen oder ein Schiedsverfahren wie unten beschrieben einleiten. Wenn Sie sich mit TRIAS in Verbindung setzen möchten, um einen Streitfall im Rahmen dieser Fahrrad- und E-Bike-Versicherung wieder beizulegen, senden Sie Ihre schriftliche Mitteilung an: info@trias.de Bitte geben Sie bei der Einreichung die folgenden Informationen an: Eine Kopie Ihres Versicherungszertifikates; Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten; Eine detaillierte Beschreibung des Anliegens und/oder der Streitigkeit sowie der Lösung, die Sie anstreben; und Eine Beschreibung der Versuche, die Sie mit Vertretern von TRIAS unternommen haben, um das Problem zu lösen. Versicherungsombudsmann e.V.; Postfach 08 06 32; 10006 Berlin Internet: www.versicherungsombudsmann.de Ihr Recht, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten, wird durch diese Einrichtungen nicht berührt. Im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit auf elektronischem Wege geschlossenen Verträgen haben Sie zudem die Möglichkeit, über folgende Online-Streitbeilegungs-Plattform eine Beschwerde einzu- reichen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/ Es erfolgt von dort eine Weiterleitung an den zuständigen Ombuds- mann Informationen zur Versicherungsleistung und zum Gesamtbetrag Die wesentlichen Merkmale der Versicherung wie Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Versicherungsleistungen sowie den Gesamtbeitrag (Gesamtpreis und eingerechnete Kosten) finden Sie im jeweiligen Pro- duktinformationsblatt, den zugehörigen allgemeinen Versicherungsbe- dingungen sowie auf dem Informationsblatt zu Versicherungsproduk- ten unter: https://hepster.com/kategorie/bike. INFORMATIONEN ZUM VERTRAG Gültigkeitsdauer von Vorschlägen, sonstigen vorvertraglichen An- gaben Die Ihnen für den Abschluss Ihres Vertrags über das Verschaffen und Aufrechterhalten von Versicherungsschutz zur Verfügung gestellten In- formationen haben eine befristete Gültigkeitsdauer. Dies gilt sowohl bei unverbindlichen Werbemaßnahmen (Broschüren, Annoncen, etc.) als auch bei Vorschlägen und sonstigen Preisangaben. Sofern in den In- formationen keine Gültigkeitsdauer angegeben ist, gelten sie für eine Dauer von vier Wochen nach Veröffentlichung. Bindefrist Sie sind an Ihren Antrag auf Abschluss des Vertrags über die Vermitt- lung und Aufrechterhaltung von Versicherungsschutz einen Monat ge- bunden. https://ec.europa.eu/consumers/odr/ https://hepster.com/schaden mailto:info@trias.de http://www.versicherungsombudsmann.de/ https://ec.europa.eu/consumers/odr/ https://ec.europa.eu/consumers/odr/ https://ec.europa.eu/consumers/odr/ https://ec.europa.eu/consumers/odr/ http://ec.europa.eu/consumers/odr/ https://hepster.com/kategorie/bike ALLGEMEINE VERTRAGSINFORMATIONEN Zustandekommen des Vertrages Der Vertrag über das Verschaffen und Aufrechterhalten von Versiche- rungsschutz kommt durch Ihren Antrag auf Abschluss des Vertrags und unsere Annahmeerklärung durch Übersendung des Versicherungszerti- fikats zustande, wenn Sie nicht von Ihrem Widerrufsrecht oder Ihrem Recht auf Rücknahme Ihrer Willenserklärung Gebrauch machen. Im Fall von Abweichungen von Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinba- rungen sind diese – einschließlich Belehrung und Hinweise auf die da- mit verbundenen Rechtsfolgen – in Ihrem Versicherungszertifikat ge- sondert aufgeführt. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungszertifikat an- gegebenen Zeitpunkt, wenn der Erstbeitrag unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungszertifikats bezahlt worden ist. Für den Fall, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich, sondern zu einem späteren Zeitpunkt zahlen, be- ginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Sofern be- stimmte Wartezeiten bestehen, sind diese in dem jeweiligen Informati- onsblatt zu Versicherungsprodukten sowie den Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen enthalten. Rücknahmerecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn (14) Tagen ohne Angabe von Gründen Ihre auf Abschluss des Vertrags über das Verschaffen und Aufrechterhalten von Versicherungsschutz gerichtete Willenserklärung zurückzunehmen. Die Frist für die Rücknahme beträgt vierzehn (14) Tage, und beginnt mit Zugang des Produktinformationsblattes (IPID) und der Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen (AVB) sowie der Belehrung über die Rücknah- memöglichkeit zu laufen. Um Ihr Rücknahmerecht auszuüben, müssen Sie uns (der MOINsure GmbH, Campus Altkarlshof, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock, Tele- fonnummer +49 (0) 381 203 888 00) mittels einer eindeutigen Erklärung in Textform (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, Ihre auf Abschluss des Vertrags gerichtete Wil- lenserklärung zurückzunehmen, informieren. Zur Wahrung der Rücknahmefrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Rücknahmerechts vor Ablauf der Rücknahme- frist absenden. Machen Sie von Ihrem Rücknahmerecht Gebrauch, gelten dieselben Folgen wie im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts so wie sie in der Widerrufsbelehrung beschrieben sind. Widerrufsrecht Sie haben das Recht, diesen Vertrag binnen vierzehn (14) Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn (14) Tage ab dem Tag des Vertrags- abschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (der MOINsure GmbH, Campus Altkarlshof, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock, Tele- fonnummer +49 (0) 381 203 888 00) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das Muster-Widerrufsformular verwenden, das wir Ihnen gesondert übersandt haben, das ist jedoch nicht vorgeschrieben. Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Website (www.hepster.de) elektronisch ausfüllen und über- mitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z.B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln. 3 Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angegebene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn (14) Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Aus- übung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachte Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Kenntnisse und Verhalten des Versicherten Sofern in den nachfolgenden Bedingungen die Kenntnis und das Verhal- ten des Versicherungsnehmers (MOINsure GmbH) von rechtlicher Be- deutung sind, sind für das Bestehen Ihrer Ansprüche aus dem Versiche- rungsvertrag auch Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten zu berücksichtigen. Geltendmachung von Ansprüchen Als versicherte Person haben Sie das Recht, denen Ihnen als versicherte Person aus dem Versicherungsvertrag zwischen MOINsure GmbH und dem Versicherer resultierenden Ansprüche auch ohne Zustimmung der MOINsure GmbH gegen den Versicherer geltend zu machen. Anwendbares Gericht / Gerichtsstand Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ansprüche gegen den Versicherer können Sie vor dem Gericht an Ihrem Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort oder vor dem Amts- bzw. Landgericht in München (Sitz der Gesellschaft) geltend machen. Vertragssprache Sämtliche das Vertragsverhältnis betreffende Informationen und Kom- munikation finden in deutscher Sprache statt, es sei denn, dass im Ein- zelfall besondere Bestimmungen gelten oder anderslautende Vereinba- rungen getroffen werden. Beendigung des Vertrages Einzelheiten entnehmen Sie dem Informationsblatt zu Versicherungs- produkten und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Laufzeit, Mindestlaufzeit Zu Laufzeit und Beendigung des Vertrags verweisen wir auf die Hin- weise im Informationsblatt zu Versicherungsprodukten und die Allge- meinen Versicherungsbedingungen. Zahlweise Einzelheiten zur Zahlweise finden Sie in Ziffer 10 der Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen. INFORMATIONEN ZUR DATENVERARBEITUNG Informationen zur Datenverarbeitung durch den Versicherer finden Sie unter https://www.trias.de/datenschutz.html. https://www.trias.de/datenschutz.html http://www.hepster.de/ https://www.trias.de/datenschutz.html VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON LEASING FAHRRÄDERN UND E-BIKES (AVB BIKE / E- BIKE LEASING SCHUTZ 2021 DE) Stand: 11.2021 1. VERSICHERTE SACHEN Versichert ist das im Versicherungszertifikat aufgeführte nicht zu- lassungs- und nicht versicherungspflichtige Fahrrad bzw. E-Bike (Fahrrad mit elektronischer Tretunterstützung für das keine Zulas- sungs- oder Versicherungspflicht besteht) sowie die für dessen Funktion dienenden Teile (wie Sattel, Lenker, Lampen, Gepäckträger) - einschließlich des Akkus, des zur Diebstahlsicherung mitgeführten eigenständigen Schlosses und der mitgeführten elektronischen Diebstahlsicherungen und Zubehör, wie z. B. Kindersitz, Fahrradkorb und Anhänger, es sei denn, dies ist gemäß Ziffer 3.2 a) ausgeschlossen. Die Entschädigungsleistung für Zubehör inkl. Gepäck ist auf 1.000,- Euro jährlich und pro Versicherungsfall auf 350,- Euro begrenzt 2. NICHT VERSICHERTE SACHEN Nicht versichert sind: a) Elektrofahrräder, für die eine Zulassungs- oder Versiche- rungspflicht besteht; b) Velomobile/vollverkleidete Fahrräder; c) Eigenbauten; d) Dirt-Bikes; e) Nachträglich angebaute optische und/oder elektronische Zu- behörteile, wie Navigationssysteme, Action-Cams etc. 3. VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN Versicherungsschutz besteht nur für die im Versicherungszertifi- kat aufgeführten Gefahren. Im Einzelnen können folgende Gefah- ren versichert werden: 3.1 Beschädigung oder Zerstörung Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch nachfolgend beschriebene Gefahren beschädigt oder zer- stört werden oder infolgedessen abhandenkommen. a) Fahrradunfall Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechani- scher Gewalt auf das Fahrrad oder E-Bike einwirkendes Ereignis. Versicherungsschutz besteht auch für Fahrräder und E-Bikes, die mit einem Kraftfahrzeug, Wasserfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden und durch ei- nen Unfall des Transportmittels zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen. b) Fall- oder Sturzschäden Versichert ist das Umfallen des Fahrrads oder E-Bikes sowie der Sturz mit dem Fahrrad oder E-Bike – auch ohne äußere Einwir- kung. c) Vandalismus Vandalismus liegt vor, wenn ein Täter versicherte Sachen vor- sätzlich beschädigt oder zerstört (Sachbeschädigung). d) Brand und Explosion e) Sturm, Hagel, Überschwemmung, Lawinen, Erdrutsch f) Bedienungsfehler und unsachgemäße Handhabung g) Material, Produktions- und Konstruktionsfehler 4 Versicherungsschutz gilt nach Ablauf der zweijährigen Verjäh- rungsfrist für die Ansprüche aus Sachmängelhaftung. h) Elektronikschäden Elektronikschäden sind Beschädigungen an Akku, Motor und Steuerungsgeräten durch Kurzschluss, Induktion und Überspan- nung. i) Feuchtigkeitsschäden Versicherungsschutz besteht für Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor und Steuerungsgeräten. j) Verschleiß Verschleiß ist die betriebsbedingte Abnutzung der technischen Teile am versicherten Fahrrad, die der Sicherstellung der Fahr- tüchtigkeit bzw. Sicherheit dienen, inklusive Reifen und Bremsbe- lägen. Der Versicherungsschutz besteht frühestens nach Ablauf von vier Monaten nach Versicherungsbeginn, bis zu einem maxi- malen Fahrradalter von 3 Jahren (ab Neukaufdatum mit Nach- weis) und ausschließlich bei mehrmonatigen und Jahresverträ- gen. Bei Akkus liegt ein Verschleiß vor, wenn dieser nur noch max. 50 % der vom Hersteller angegebenen Leistungskapazität erbringt. 3.2 Diebstahl Weiterhin wird für das Abhandenkommen des versicherten Fahr- rads/E-Bikes durch die folgenden Gefahren Schutz gewährt, so- fern die jeweilige Gefahr im Versicherungszertifikat als versichert ausgewiesen ist: a) Diebstahl und Einbruchsdiebstahl Lose mit genannten Gegenständen verbundene und regelmä- ßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie zusammen mit den genannten Gegenständen ent- wendet worden sind. b) Raub und Plünderung Raub und Plünderung sind in folgenden Fällen gegeben: Anwendung von Gewalt: Der Räuber wendet gegen die versicherte Person Gewalt an, um deren Widerstand ge- gen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwen- det werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl). Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Le- ben: Die versicherte Person gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalt- tat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft: Der ver- sicherten Person wird das versicherte Fahrrad/E-Bike weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausge- schaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperli- chen Zustands der versicherten Person haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache, wie z. B. eine Ohn- macht oder ein Herzinfarkt entstanden sein. Plünderung ist das gewaltsame, widerrechtliche Aneignen von Sachen verbunden mit einer möglichen sinnlosen Zer- störung und Beschädigung. VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON LEASING FAHRRÄDERN UND E-BIKES (AVB BIKE / E- BIKE LEASING SCHUTZ 2021 DE) Stand: 11.2021 4. AUSSCHLÜSSE – NICHT VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht für: a) Schäden, die der Versicherte oder sein Repräsentant vor- sätzlich herbeigeführt haben; b) Schäden aus Ereignissen, welche bereits bei Versicherungs- beginn eingetreten waren; c) Schäden, die entstehen: bei der Teilnahme an Sportveranstaltungen oder Wettkämpfen, im Amateur-, oder Profibe- reich, d) Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden); e) Schäden durch Rost oder Oxidation; f) Schäden durch Be- oder Verarbeitung oder Reparatur; g) Schäden infolge von Manipulationen des Antriebssystems (z.B. Tuning) oder durch nicht fachgerechte Ein- oder Um- bauten sowie Reinigung oder ungewöhnliche insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende Verwendung des Fahrrads oder E-Bikes; h) Schäden, für die ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus einem Reparaturauf- trag gesetzlich oder vertraglich haftet (z. B. Gewährleistungs- und Garantieansprüche); i) Schäden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel führen im Versicherungsfall dazu, dass wir die Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens entsprechenden Verhältnis kürzen können. Kein Versicherungs-schutz besteht, wenn der Fahrer durch alko- holische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrrad oder E-Bike sicher zu führen. Das ist ab 0,5 Promille der Fall. j) Schäden, für die die versicherte Person von einem Dritten Entschädigung aufgrund von Garantie oder Gewährleis- tungs- bestimmungen beanspruchen kann. Sonstige Ersatz- ansprüche gegen Dritte gehen entsprechend der gesetzli- chen Regelung bis zur Höhe der geleisteten Zahlungen auf den Versicherer über, soweit der versicherten Person dadurch kein Nachteil entsteht; k) Schäden für die die versicherte Person eine Entschädigung aus einer anderen Sachversicherung (z. B. aus einer anderen Fahrradversicherung ) beanspruchen kann. Versicherungsschutz besteht – unbeschadet der übrigen Vertrags- bestimmungen – nur, soweit und solange dem keine auf die Ver- tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts- , Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. 5 5. LEISTUNGSUMFANG 5.1 Versicherungssumme Die Versicherungssumme ist der Kaufpreis (je nach Vereinbarung inkl. oder exkl. MwSt.) des im Versicherungszertifikat eingetrage- nen Fahrrades oder E-Bikes. Stellt der Versicherer bei der Beleg- bzw. Fahrradprüfung, z. B. im Falle eines Schadens fest, dass die Versicherungssumme den Kaufpreis unverhältnismäßig über- steigt (Überversicherung), können Sie verlangen, dass die Prämien rückwirkend ab Vertragsbeginn entsprechend angepasst werden. Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Kaufpreis (Unterversicherung), ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leis- tung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen. Wird nach der Prüfung festgestellt, dass das Fahrrad oder E-Bike nicht über die hepster Bike-/E-Bike-Leasing-Versicherung versi- cherbar ist, wird der Vertrag rückwirkend aufgehoben. Bis dahin gezahlte Prämien werden rückerstattet. 5.2 Entschädigung Die Entschädigung ist je Versicherungsfall insgesamt auf den Wie- derbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte im neu- wertigen Zustand (Neuwert) maximal auf die vereinbarte Versi- cherungssumme begrenzt. Sofern eine Differenzdeckung nach Ziffer 5.4 vereinbart ist, ist die Entschädigung auf den Leasing- Restbetrag nach Ziffer 5.4 a) begrenzt, sofern dieser über dem Neuwert liegt. Im Einzelnen werden vom Versicherer folgende Kosten erstattet: a) Bei Beschädigung die für die Wiederherstellung der Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit notwendigen Reparaturkosten, höchstens jedoch die vereinbarte Versicherungssumme; Bei Elektronik- und Feuchtigkeitsschäden werden in Abhän- gigkeit vom Alter des E-Bikes (ab Erstkauf) folgende Kosten er- stattet: bis zu einem Alter von 3 Jahren 100 % der Reparatur- kosten, bis zu einem Alter von 6 Jahren 50 % der Reparaturkos- ten, ab einem Alter über 6 Jahre 25 % der Reparaturkosten Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt, so besteht kein Entschädigungsanspruch. Rest- werte werden angerechnet. Reparaturkosten werden nur erstattet, sofern deren tatsächliche Durchführung durch Vorlage einer entsprechenden Rechnung nachgewiesen wird. b) Bei Diebstahl und Zerstörung der Neuwert; maximal jedoch die vereinbarte Versicherungssumme Für Zubehörteile inkl. Gepäck nach Ziffer 1 gilt eine Höchstent- schädigungsgrenze von 350,00 Euro je Ereignis, maximal 1.000 Euro pro Jahr.. 5.3 Selbstbeteiligung Sofern im Versicherungszertifikat ein Selbstbehalt ausgewiesen ist, hat die versicherte Person den im Versicherungszertifikat aus- gewiesenen Selbstbehalt zu tragen. 5.4 Differenzdeckung (GAP-Deckung) a) Versichertes Risiko Sofern im Versicherungszertifikat als versichert ausgewie- sen, ersetzen wir bei Diebstahl und Zerstörung auch die VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON LEASING FAHRRÄDERN UND E-BIKES (AVB BIKE / E- BIKE LEASING SCHUTZ 2021 DE) Stand: 11.2021 Differenz zwischen dem von uns zu erstattenden Wiederbe- schaffungswert und dem sich aus dem Leasingvertrag er- rechneten Leasing-Restbetrag am Schadentag, soweit der Leasinggeber eine entsprechende Nachforderung geltend macht. Der Leasing-Restbetrag ist die Summe aus den noch ausstehenden abgezinsten Leasing-Raten, dem abgezinsten Restwert nach planmäßiger Beendi- gung des Leasingvertrags Diese Summe ist bei vorzeitiger schadenbedingter Beendi- gung des Leasingvertrages an den Leasinggeber zu zahlen. b) Nicht versichertes Risiko Nicht erstattet werden vor Eintritt des Schadenfalls fällig gewesene, nicht gezahlte Raten sowie Verzugszinsen. Etwa- ige Ersatzleistungen eines im Zusammenhang mit dem Schaden leistungspflichtigen Versicherers (bspw. gegneri- sche Haftpflichtversicherung) werden angerechnet. Über- führungs- und Abmeldekosten sowie Nachforderungen des Leasinggebers wegen Überschreitung der vereinbarten Ki- lometerleistung bei Leasingverträgen mit Kilometerabrech- nung ersetzen wir nicht. c) Voraussetzung Im Schadenfall benötigt der Versicherer folgende Unterla- gen: den Leasingvertrag, die Abrechnung des Leasingvertrags/Berechnung des Leasing-Restbetrags, ggf. die Endabrechnung eines im Zusammenhang mit dem Schaden leistungspflichtigen Versicherers (bspw. gegnerische Haftpflichtversicherung). 6. GELTUNGSBEREICH 6.1 Örtlicher Geltungsbereich Der Versicherungsschutz besteht weltweit. 6.2 Ort der Leistungserbringung Die Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag werden in Deutschland erbracht. 7. OBLIEGENHEITEN DES VERSICHERTEN 7.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls a) Das versicherte Fahrrad / E-Bike muss beim Abstellen außer- halb von Gebäuden mittels eines verkehrsüblichen Schlosses oder mindestens in gleichwertiger Weise gesichert werden (z.B. Befestigung an einem Fahrradträger mit abschließbarem Rahmenhalter oder Aufbewahrung in einem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeuges). Für den Nach- weis über die Nutzung eines verkehrsüblichen Schlosses, be- wahren Sie bitte den Kaufbeleg oder die Rechnung des Schlos- ses auf. Im Schadenfall werden die Angaben für die vollstän- dige Bearbeitung benötigt. Beim Abstellen innerhalb von Ge- bäuden muss das versicherte Fahrrad/E-Bike in einem ge- schlossenen und abgesperrten Bereich verwahrt werden. b) Das versicherte Fahrrad/E-Bike ist jederzeit gemäß den Vorga- ben des Herstellers in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und die vorgeschriebenen Wartungsintervalle sind ein- zuhalten. c) Der Versicherte hat Händlerbelege aus denen der Hersteller, die Marke und die Rahmennummer des versicherten Fahrrads / E-Bikes hervorgehen, zu beschaffen und aufzubewahren. 6 d) Der Versicherte hat den Leasingvertrag und die Abrechnung des Leasingvertrags, aus der die Berechnung des Leasing- Restbetrags hervorgeht, aufzubewahren. 7.2 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls a) Der Versicherte hat sich zu bemühen, jeden Schaden so gering wie möglich zu halten und bei und nach Eintritt des Versiche- rungsfalls der MOINsure GmbH unter Webportal https://hepster.com/schaden oder über seinen persönlichen Kundenbereich unter https://hepster.com/konto/login den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich, spä- testens 14 Tage nach Bekanntwerden – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen und soweit möglich dem Versi- cherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schrift- form – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers er- forderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädi- gungspflicht zu gestatten. b) Zum Nachweis der Schadenhöhe hat die versicherte Person Originalbelege gewerblicher Händler, aus denen der Herstel- ler, die Marke und die Rahmennummer des versicherten Fahr- rads oder und E- Bikes hervorgehen, vorzulegen. Privatrech- nungen werden nicht akzeptiert. c) Bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 500,00 Euro überstei- gen, hat der Versicherte vor der Reparaturausführung einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Für Elektro- nikschäden ist ergänzend ein Nachweis zur Schadenursache zu erbringen. d) Der Versicherte hat Schäden infolge strafbarer Handlungen (z.B. mutwillige Beschädigung, Diebstahl oder Unfallflucht) in- nerhalb von 48 Stunden nach Feststellung des Ereignisses bei der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Sofern in Zu- sammenhang mit einem Schaden eine polizeiliche Aufnahme erfolgt ist, ist der Versicherer darüber zu informieren. Wenn keine polizeiliche Aufnahme erfolgt ist, aber weitere Personen beteiligt sind, sind diese dem Versicherer zu benennen. Eine Kopie der polizeilichen Meldung ist innerhalb von 14 Tagen an den Versicherer oder den Beauftragten zu übersenden. 8. FOLGEN EINER OBLIEGENHEITSVERLETZUNG Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 7 dieser Bedingungen vorsätz- lich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, un- sere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entspre- chenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hinge- wiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz be- stehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachwei- sen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel- lung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zu- stehendes Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorver- traglichen Anzeigepflicht ausüben. https://hepster.com/konto/login https://hepster.com/schaden https://hepster.com/konto/login VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON LEASING FAHRRÄDERN UND E-BIKES (AVB BIKE / E- BIKE LEASING SCHUTZ 2021 DE) Stand: 11.2021 9. BEGINN; DAUER UND ENDE DER VERSICHERUNG 9.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungszertifi- kat angegebenen Zeitpunkt, wenn Du den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 10.2 zahlst. 9.2 Dauer und Ende des Vertrages Der Vertrag ist für die im Versicherungszertifikat angegebene Zeit abgeschlossen. 9.2.1 Feste Vertragslaufzeit Für den Fall, dass eine feste Laufzeit vereinbart wurde, endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt, sofern er nicht innerhalb der Laufzeit verlängert wurde. 9.2.2 Unbestimmte Vertragslaufzeit - Monats- und Jahresabo Für den Fall, dass keine feste Laufzeit vereinbart wurde, kann der Vertrag von der versicherten Person mit einer Frist von drei Werk- tagen und von uns mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden. Beim Monatsabo be- trägt die Versicherungsperiode einen Monat, beim Jahresabo be- trägt die Versicherungsperiode ein Jahr. Bitte beachten Sie, dass eine Kündigung erst nach Ablauf der ver- traglichen Mindestlaufzeit möglich ist. Bei monatlicher Zahlweise beträgt die vertragliche Mindestlaufzeit drei Monate. 9.3 Kündigung nach Versicherungsfall Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung beenden, wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leis- tung erhoben haben. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung oder - im Falle eines Rechtsstreits - nach Klagerück- nahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils in Schriftform zugegangen sein. Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungszeitraums, wirksam wird. Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. 10. BEITRAGSZAHLUNG 10.1 Beitragszahlung und Versicherungssteuer 10.1.1 Beitragszahlung und Versicherungsperiode Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt. Die Zahlung erfolgt entweder monatlich oder jährlich. Die Ver- sicherungsperiode beträgt bei jährlicher Zahlung ein Jahr. Ist die vereinbarte Dauer des Vertrages kürzer als ein Jahr, ent- spricht die Versicherungsperiode der Dauer des Vertrags, bei Monatsbeiträgen einen Monat. 10.1.2 Versicherungssteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungs- steuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben. 10.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung 10.2.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ab- lauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungszertifi- 7 kats fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten verein- bart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jah- resbeitrags. Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung ge- nügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Ziffer 10.4. Die Übermittlung des Beitrages erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 10.2.2. Folgen verspäteter Zahlung 10.2.2.1. Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- tig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versi- cherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälli- gen Hinweis im Versicherungszertifikat auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurden. Das gilt nicht, wenn Sie nach- weisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 10.2.2.2 Leistungsfreiheit im Versicherungsfall Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, so- fern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungszertifikats auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 10.2.2.3 Rücktritt Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- tig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 10.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeiträge 10.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeit- punkt fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung ge- nügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Beiträge bei uns eingehen. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Ziffer 10.4. Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 10.3.2 Folgen verspäteter Zahlung 10.3.2.1 Verzug Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Wir werden Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auf- fordern und Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die rückständigen Beträge des Beitrags sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen an- geben, die nach den Ziffern 10.3.2.2 und 10.3.2.3 mit dem Fristablauf verbunden sind. Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstan- denen Schadens zu verlangen. Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung sind wir berechtigt, etwaige Beitragsrückstände zu verrechnen. 10.3.2.2 Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zah- lung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung http://10.3.2.2 http://10.2.2.1/ http://10.2.2.2/ http://10.2.2.3/ http://10.3.2.1/ http://10.3.2.2/ http://10.3.2.3/ http://10.3.2.2/ VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON LEASING FAHRRÄDERN UND E-BIKES (AVB BIKE / E- BIKE LEASING SCHUTZ 2021 DE) Stand: 11.2021 kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsauffor- derung nach Ziffer 10.3.2.1 Absatz 2 darauf hingewiesen wurden. 10.3.2.3 Kündigung Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zah- lung in Verzug, können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn wir Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.3.2.1 Absatz 2 darauf hingewiesen haben. Ha- ben wir gekündigt und zahlen Sie danach innerhalb eines Mo- nats den angemahnten Beitrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. 10.4 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeits- tag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einzie- hung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie die Ein- zugsermächtigung widerrufen haben oder haben Sie aus ande- ren Gründen zu vertreten, dass der Beitrag mehr als einmal nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind. 10.5 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jähr- liche Beitragszahlung verlangen. 10.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Bei- trags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. 11. RECHTSVERHÄLTNISSE DER AM VERTRAG BETEILIG- TEN PERSONEN 11.1 Art des Vertrages Die angebotene und vereinbarte Fahrrad und E-Bike Versicherung wird als Gruppenvertrag geführt. 11.2 Am Vertrag beteiligte Personengruppen bzw. Gesellschaf- ten Die MOINsure GmbH ist Halter und Versicherungsnehmer des Gruppenvertrages. Die TRIAS Versicherung AG ist Risikoträger und Versicherer des Gruppenvertrages. Versicherte Personen sind sämtliche Personen, die mit der MOINsure GmbH einen entsprechenden Vertrag über die Ver- schaffung von Versicherungsschutz abgeschlossen haben. 11.3 Rechte aus dem Vertrag Die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag gegenüber dem Versi- cherer steht der versicherten Person zu. 8 Alle für Sie oder die versicherte Person geltenden Bestimmungen sind auf den jeweiligen Rechtsnachfolger und sonstige Anspruch- steller entsprechend anzuwenden. Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne Zustim- mung des Versicherers weder übertragen noch verpfändet wer- den. 12. VERJÄHREN DER ANSPRÜCHE AUS DEM VERTRAG Die Ansprüche aus der Fahrrad- und E-Bike-Versicherung verjäh- ren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist des § 195 des Bür- gerlichen Gesetzbuches (BGB). Damit verjähren diese grundsätz- lich nach drei Jahren. Der Beginn der Verjährungsfrist bestimmt sich nach § 199 BGB. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemel- det worden, ist die Verjährung gemäß § 203 BGB von der Anmel- dung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen unsere Ent- scheidung über unsere Leistungspflicht in Textform zugeht. 13. RÜCKABWICKLUNG, TAUSCH, WEITERGABE ODER VERKAUF DES VERSICHERTEN FAHRRADES ODER E- BIKES 13.1 Rückabwicklung Sollte die versicherte Person im Rahmen der gesetzlichen Gewähr- leistung den Kaufvertrag oder Leasingvertrag für das versicherte Fahrrad oder E-Bike rückgängig machen, kann die hepster Bike-/E- Bike-Leasing- Versicherung gegen Erstattung der anteiligen, nicht genutzten Prämie gekündigt werden (maßgebend ist der Postein- gang bei MOINsure GmbH oder dem Beauftragten). Alternativ hat die versicherte Person die Möglichkeit, in Abstimmung mit MOIN- sure GmbH noch nicht genutzte Versicherungszeit auf einen neuen Versicherungsvertrag anrechnen zu lassen. 13.2 Tausch Wird das versicherte Fahrrad oder E-Bike während der Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gegen ein neues Fahrrad oder E-Bike gleicher Art und Güte getauscht, geht die hepster Bike-/E- Bike-Leasing- Versicherung auf das neue Fahrrad oder E-Bike über. Zur Inanspruchnahme einer Leistung hat die versicherte Person die entsprechenden Nachweise (Lieferschein, Austauschbeleg etc.)vorzulegen. 13.3 Weitergabe / Verkauf Da sich die hepster Bike-/E-Bike-Leasing Versicherung auf das ver- sicherte Fahrrad oder E-Bike bezieht, bleibt der Versicherungs- schutz innerhalb der Laufzeit des Vertrages auch bei Weitergabe oder Verkauf bestehen, solange der Erwerber die Rechte und Pflichten der hepster Bike-/E-Bike-Leasing-Versicherung aner- kennt und die MOINsure GmbH in Textform über den Wechsel der versicherten Person informiert wird. Der Veräußerer und der Er- werber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamt- schuldner. Der Erwerber ist innerhalb eines Monats nach dem Er- werb des versicherten Fahrrades oder E-Bikes berechtigt, das Ver- sicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Danach erlischt das Kündigungsrecht. 14. WIEDERAUFFINDEN DES VERSICHERTEN FAHRRA- DES ODER E-BIKES NACH DIEBSTAHL UND ABHAN- DENKOMMEN (SOFERN VERSICHERT) 14.1 Anzeigepflicht Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherte dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer un- verzüglich in Textform anzuzeigen. http://10.3.2.1 http://10.3.2.1/ http://10.3.2.3/ http://10.3.2.1/ VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON LEASING FAHRRÄDERN UND E-BIKES (AVB BIKE / E- BIKE LEASING SCHUTZ 2021 DE) Stand: 11.2021 14.2 Rückzahlung oder Herausgabe des versicherten Gegenstan- des Hat die versicherte Person das abhandengekommene versicherte Fahrrad oder E-Bike zurückerlangt, nachdem für dieses Fahrrad oder E-Bike eine Entschädigung in voller Höhe des Versicherungs- wertes gezahlt worden ist, so hat die versicherte Person die Ent- schädigung zurückzuzahlen oder das versicherte Fahrrad oder E- Bike dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Dieses Wahlrecht muss innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftli- chen Aufforderung des Versicherers ausgeübt werden. Nimmt die versicherte Person dieses Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht in Anspruch, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. 14.3 Gleichstellung Es gilt, dass die versicherte Person auch dann im Besitz einer zu- rückerlangten Sache ist, wenn sie die Möglichkeit hat, sich den Be- sitz wieder zu verschaffen. 14.4 Übertragung der Rechte Sofern die versicherte Person dem Versicherer zurückerlangte Fahrräder oder E-Bikes zur Verfügung stellt, hat sie dem Versiche- rer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu über- tragen, die ihr mit Bezug auf diese Fahrräder oder E-Bikes zu- stehen. 15. ERSATZANSPRÜCHE GEGEN DRITTE 15.1 Übergang auf den Versicherer Ersatzansprüche gegen Dritte gehen entsprechend der gesetzli- chen Regelung bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf den Ver- sicherer über, soweit der versicherten Person daraus kein Nach- teil entsteht. 15.2 Mitwirkung der versicherten Person Die versicherte Person ist verpflichtet, in diesem Rahmen den Rechtsübergang auf Wunsch von dem Versicherer schriftlich zu bestätigen. 16. ZUSTÄNDIGES GERICHT Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz. Örtlich zu- ständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Kla- geerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Erman- gelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu- ständig ist. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in ei- nen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens, Liechtensteins oder der Schweiz oder ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. 17. ZUSTÄNDIGE VERBRAUCHERSCHLICHTUNGSSTELLE Wir haben uns durch die Mitgliedschaft im Verein Versiche- rungsombudsmann e.V. dazu verpflichtet, an einem Streitbeile- gungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzu- nehmen. Dadurch besteht die Möglichkeit, den unabhängigen und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen. An ihn kann man sich wenden, wenn man mit einer Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollte. Das Verfahren ist für den Be- schwerdeführer kostenfrei. 9 Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin Tel.: 0800 3696000 Fax: 08003699000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de www.versicherungsombudsmann.de Ist der Vertrag auf elektronischem Wege (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen worden, kann die Beschwerde auch über die Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eingereicht werden. Die Beschwerde wird von dort an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet. Wenn das Ombudsmannverfahren in Anspruch genommen wird, bleibt davon die Möglichkeit unberührt den Rechtsweg zu be- schreiten. 18. KOMMUNIKATION MIT UNS UND ADRESSÄNDERUNG Alle für den Gruppenversicherungsvertrag betreffenden Anzeigen und Erklärungen (z.B. Schadensmeldungen) sind über das Webportal https://hepster.com/schaden einzureichen. Bei Fra- gen wenden Sie sich bitte an den hepster-Kundenservice: +49 (0) 381 203 888 00 (es fallen die üblichen Telefongebühren Ihres Mo- bilfunkanbieters an). Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift und/oder Ihres Na- mens nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. 19. VERTRAGSÄNDERUNGEN Änderungen der Versicherungsbedingungen sowie des Versiche- rungs-zertifikates bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Bestäti- gung durch den Versicherer oder der MOINsure GmbH. Mündli- che Zusagen und Nebenabreden jeder Art bestehen nicht und sind in jedem Fall ungültig. 20. ANWENDBARES RECHT Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. http://www.versicherungsombudsmann.de/ mailto:beschwerde@versicherungsombudsmann.de http://www.versicherungsombudsmann.de/ http://ec.europa.eu/consumers/odr/ https://hepster.com/schaden Fahrradversicherung von hepster Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Versicherungsunternehmen: TRIAS Versicherung AG Produkt: Bike-Leasing-Versicherung inkl. GAP Vorbemerkung Dieses Informationsblatt gibt Ihnen einen kurzen Überblick über Ihr Produkt Bike-Leasing-Versicherung. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen und den konkreten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren Versicherungsunterlagen: • Dem Versicherungszertifikat • Den Versicherungsbedingungen Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Es handelt sich um eine Versicherung für Fahrräder. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Zerstörung, Beschädigung und des Abhandenkommens Ihres Fahrrads. Wo bin ich versichert? Ihr Fahrrad ist weltweit versichert. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen zum Beispiel folgende Pflichten: • Sie müssen alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. • Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. • Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. • Zeigen Sie uns jeden Schadensfall unverzüglich an. • Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten. Wann und wie zahle ich? Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig, spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungszertifikats. Er ist gemäß der vereinbarten Zahlungsart zu zahlen. Beim Monats- oder Jahresabo können Sie dem Versicherungszertifikat entnehmen, wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen. Seite 1/2 Was ist versichert? Versichert ist Ihr Fahrrad (nicht versicherungspflichtiges Pedelec). Der Versicherungsschutz umfasst Sachschäden infolge von: Zerstörung, Beschädigung, Bedienfehler und unsachgemäße Handhabung, Brand & Explosion, Sturm, Hagel, Überschwemmung, Lawinen, Erdrutsch, Verschleiß des Fahrrads. Der Versicherungsschutz umfasst auch Schäden durch: Einfachen Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Plünderung, Raub und räuberische Erpressung. Welche Sachen, Gefahren und Schäden konkret versichert sind, können Sie den Vertragsunterlagen entnehmen. Wie hoch ist die Versicherungssumme? Die Höhe der Versicherungssumme können Sie den Vertragsunterlagen entnehmen. Was ist nicht versichert? Dazu zählen zum Beispiel: Eigenbauten. Schäden durch Rost oder Oxidation. Versicherungspflichtige E-Bikes und grundsätzlich Kraftfahrzeuge aller Art. Gibt es Deckungsbeschränkungen? In einigen Fällen kann es zu einer Kürzung der Entschädigungsleistung im Schadensfall kommen, wie zum Beispiel: Bei Schäden, die die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen. Bei einfachem Diebstahl, wenn Ihr Fahrrad nicht in verkehrsüblicher Weise gesichert war. Schäden aus Ereignissen, welche bereits bei Versicherungsbeginn eingetreten waren. In jedem Fall vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum Beispiel Schäden durch: Vorsätzliche Handlung. Manipulation des Antriebssystems (z. B. Tuning). Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungszertifikat angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Wenn Sie eine feste Vertragslaufzeit gewählt haben, endet der Versicherungsschutz automatisch, diesen können Sie gegebenenfalls während der Versicherungsperiode verlängern. Sobald Sie das Monats- oder Jahresabo gewählt haben, erfolgt eine automatische Verlängerung der Versicherungsperiode von Monat zu Monat (Monatsabo) beziehungsweise von Jahr zu Jahr (Jahresabo). Wie kann ich den Vertrag kündigen? Der Vertrag endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie sich für eine feste Vertragslaufzeit entschieden haben. Daher haben Sie hier kein ordentliches Kündigungsrecht. Der Vertrag verlängert sich automatisch von Monat zu Monat, wenn Sie sich für das Monatsabo entschieden haben. Hier haben Sie eine Mindestlaufzeit von 3 Monaten und eine Kündigungsfrist von 3 Werktagen zum Ablauf der Versicherungsperiode. Beim Jahresabo verlängert sich der Vertrag automatisch von Jahr zu Jahr mit einer Kündigungsfrist von 3 Werktagen zum Ablauf der Versicherungsperiode. Sie und wir können den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig kündigen. Das ist zum Beispiel nach einem Schadensfall möglich. Hinweis Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z. B. Schadensmeldungen) sind entweder über das Webportal https:// hepster.com/schaden oder unter support@hepster.com an die MOINsure GmbH zu richten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den hepster- Kundenservice:+49 (0) 381 / 203 888 00 (es fallen die üblichen Telefongebühren Ihres Mobilfunkanbieters an). Versicherer: TRIAS Versicherung AG, Maximiliansplatz 5, 80333 München Versicherungsnehmer: MOINsure GmbH, Campus Altkarlshof, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock Versicherte Person/Versicherter: Der jeweilige Kunde, für den ein Versicherungszertifikat namentlich ausgestellt wurde. Seite 2/2 https://hepster.com/schaden mailto:support@hepster.com https://hepster.com/schaden https://hepster.com/schaden mailto:support@hepster.com https://hepster.com/schaden https://hepster.com/schaden mailto:support@hepster.com E-Bike-Versicherung von hepster Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Versicherungsunternehmen: TRIAS Versicherung AG Produkt: E-Bike-Leasing-Versicherung inkl. GAP Vorbemerkung Dieses Informationsblatt gibt Ihnen einen kurzen Überblick über Ihr Produkt E-Bike-Leasing-Versicherung. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen und den konkreten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren Versicherungsunterlagen: • Dem Versicherungszertifikat • Den Versicherungsbedingungen Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Es handelt sich um eine Versicherung für E-Bikes. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Zerstörung, Beschädigung und des Abhandenkommens Ihres E-Bikes. Wo bin ich versichert? Ihr E-Bike ist weltweit versichert. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen zum Beispiel folgende Pflichten: • Sie müssen alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. • Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. • Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. • Zeigen Sie uns jeden Schadensfall unverzüglich an. • Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten. Wann und wie zahle ich? Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig, spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungszertifikats. Er ist gemäß der vereinbarten Zahlungsart zu zahlen. Beim Monats- oder Jahresabo können Sie dem Versicherungszertifikat entnehmen, wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen. Seite 1/2 Was ist versichert? Versichert ist Ihr E-Bike (nicht versicherungspflichtiges Pedelec). Der Versicherungsschutz umfasst Sachschäden infolge von: Zerstörung, Beschädigung, Bedienfehler und unsachgemäße Handhabung, Brand & Explosion, Sturm, Hagel, Überschwemmung, Lawinen, Erdrutsch, Elektronik- und Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor und Steuerungsgeräten, Verschleiß des E-Bikes und Verschleiß des Akkus. Der Versicherungsschutz umfasst auch Schäden durch: Einfachen Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Plünderung, Raub und räuberische Erpressung. Welche Sachen, Gefahren und Schäden konkret versichert sind, können Sie den Vertragsunterlagen entnehmen. Wie hoch ist die Versicherungssumme? Die Höhe der Versicherungssumme können Sie den Vertragsunterlagen entnehmen. Was ist nicht versichert? Dazu zählen zum Beispiel: Eigenbauten. Schäden durch Rost oder Oxidation. Versicherungspflichtige E-Bikes und grundsätzlich Kraftfahrzeuge aller Art. Gibt es Deckungsbeschränkungen? In einigen Fällen kann es zu einer Kürzung der Entschädigungsleistung im Schadensfall kommen, wie zum Beispiel: Bei Schäden, die die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen. Bei einfachem Diebstahl, wenn Ihr E-Bike nicht in verkehrsüblicher Weise gesichert war. Schäden aus Ereignissen, welche bereits bei Versicherungsbeginn eingetreten waren. In jedem Fall vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum Beispiel Schäden durch: Vorsätzliche Handlung. Manipulation des Antriebssystems (z. B. Tuning). Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungszertifikat angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Wenn Sie eine feste Vertragslaufzeit gewählt haben, endet der Versicherungsschutz automatisch, diesen können Sie gegebenenfalls während der Versicherungsperiode verlängern. Sobald Sie das Monats- oder Jahresabo gewählt haben, erfolgt eine automatische Verlängerung der Versicherungsperiode von Monat zu Monat (Monatsabo) beziehungsweise von Jahr zu Jahr (Jahresabo). Wie kann ich den Vertrag kündigen? Der Vertrag endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie sich für eine feste Vertragslaufzeit entschieden haben. Daher haben Sie hier kein ordentliches Kündigungsrecht. Der Vertrag verlängert sich automatisch von Monat zu Monat, wenn Sie sich für das Monatsabo entschieden haben. Hier haben Sie eine Mindestlaufzeit von 3 Monaten und eine Kündigungsfrist von 3 Werktagen zum Ablauf der Versicherungsperiode. Beim Jahresabo verlängert sich der Vertrag automatisch von Jahr zu Jahr mit einer Kündigungsfrist von 3 Werktagen zum Ablauf der Versicherungsperiode. Sie und wir können den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig kündigen. Das ist zum Beispiel nach einem Schadensfall möglich. Hinweis Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z. B. Schadensmeldungen) sind entweder über das Webportal https:// hepster.com/schaden oder unter support@hepster.com an die MOINsure GmbH zu richten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den hepster- Kundenservice:+49 (0) 381 / 203 888 00 (es fallen die üblichen Telefongebühren Ihres Mobilfunkanbieters an). Versicherer: TRIAS Versicherung AG, Maximiliansplatz 5, 80333 München Versicherungsnehmer: MOINsure GmbH, Campus Altkarlshof, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock Versicherte Person/Versicherter: Der jeweilige Kunde, für den ein Versicherungszertifikat namentlich ausgestellt wurde. Seite 2/2 https://hepster.com/schaden mailto:support@hepster.com https://hepster.com/schaden https://hepster.com/schaden mailto:support@hepster.com https://hepster.com/schaden https://hepster.com/schaden mailto:support@hepster.com ALLGEMEINE KUNDENINFORMATIONEN RESTSCHULDVERSICHERUNG PREMIUM - PLUS VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DE 1 ALLGEMEINE KUNDENINFORMATION INFORMATIONEN ZUM VERSICHERER Gesellschaftsangaben (Identität des Versicherers) LV 1871 Private Assurance AG Rechtsform Aktiengesellschaft Registernummer Handelsregister Lichtenstein, Registernummer: FL-0002.303.966-0 Postanschrift/ Hausanschrift/ Ladungsfähige Anschrift Austraße 15, 9495 Triesen, Liechtenstein Zusammenarbeit mit hepster hepster ist eine Marke der MOINsure GmbH, Campus Altkarlshof, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock. Die MOINsure GmbH ist be- rechtigt, Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen des Versi- cherten entgegenzunehmen und verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Der Eingang bei MOINsure GmbH ist rechtlich gleichbedeutend mit dem Zugang beim Versi- cherer. Die LV 1871 Private Assurance AG kann die MOINsure GmbH außerdem bevollmächtigen, in ihrem Namen eine Kündi- gung auszusprechen. Hinweis: Alle für den Versicherer oder die MOINsure GmbH be- stimmten Anzeigen und Erklärungen (z.B. Schadensmeldungen) sind über das Webportal https://hepster.com/schaden an die MOINsure GmbH zu richten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den hepster-Kundenservice: 0381 / 20 38 88 00 (gebührenfrei aus dem Festnetz der Deutschen Telekom) oder aus dem Ausland +49 381 / 20 38 88 00 (es fallen die Roaming-Gebühren Ihres Mobilfunk- anbieters an). Hauptgeschäftstätigkeit Die LV 1871 Private Assurance AG betreibt unmittelbar und mittel- bar folgende Versicherungszweige der Lebensversicherung: Lebensversicherung Anteil- beziehungsweise fondsgebundene Lebensversicherung Kapitalisationsgeschäfte Aufsichtsbehörde Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) Landtrasse 109 Postfach 279 9490 Vaduz, Lichtenstein Ansprechpartner für außergerichtliche Schlichtungen, gesetzliche Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitig- keiten Im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit auf elektroni- schem Wege geschlossenen Verträgen haben Sie die Möglichkeit, über folgende Online- Streitbeilegungs-Plattform eine Beschwerde einzureichen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/ Als außergerichtliche Schlichtungsstelle steht Ihnen unter www.schlichtungsstelle.li eine neutrale und kostenlose Vermitt- lungsstelle zur Verfügung. Die LV 1871 Private Assurance AG ist nicht Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V.. Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen Gemäß Art. 161 des liechtensteinischen Versicherungsaufsichtsge- setzes bilden die Vermögenswerte zur Deckung der versicherungs- technischen Rückstellungen im Konkurs des Versicherungsunter- nehmens eine Sondermasse nach Art. 45 der Konkursordnung. 2 Informationen zur Versicherungsleistung und zum Gesamtbetrag Die wesentlichen Merkmale der Versicherung wie Art, Umfang, Fäl- ligkeit und Erfüllung der Versicherungsleistungen sowie den Ge- samtbeitrag inklusive Kosten können Sie dem jeweiligen Produktin- formationsblatt und den zugehörigen Allgemeinen Versicherungs- bedingungen entnehmen. INFORMATIONEN ZUM VERTRAG Vertragsart Die angebotene und vereinbarte Restschuldversicherung wird als Gruppenvertrag geführt. Versicherungsnehmer Die MOINsure GmbH ist Halter und Versicherungsnehmer des Gruppenvertrages. Beitritt zum Gruppenvertrag Der Beitritt zum Gruppenvertrag erfolgt durch Ihren Antrag auf Ab- schluss eines Dienstleistungsvertrages über di Verschaffung von Versicherungsschutz und unsere Annahmeerklärung (Übersen- dung des Versicherungszertifikats). Gültigkeitsdauer von Vorschlägen, sonstigen vorvertraglichen An- gaben Die Ihnen für den Abschluss Ihres Dienstleistungsvertrages auf Ver- schaffung von Versicherungsschutz zur Verfügung gestellten Infor- mationen haben eine befristete Gültigkeitsdauer. Dies gilt sowohl bei unverbindlichen Werbemaßnahmen (Broschüren, Annoncen, etc.), als auch bei Vorschlägen und sonstigen Preisangaben. Sofern in den Informationen keine Gültigkeitsdauer angegeben ist, gelten sie für eine Dauer von vier Wochen nach Veröffentlichung. Bindefrist Sie sind an Ihrem Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertra- ges einen Monat gebunden. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Dienstleistungsvertrag über die Verschaffung von Versicherungsschutz zustande gekom- men ist und Sie den Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt haben (siehe Zif- fer 11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Restschuld- versicherung). Vor dem im Versicherungszertifikat angegebenen Zeitpunkt besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Rücknahmerecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn (14) Tagen ohne Angabe von Gründen Ihre auf Abschluss des Vertrags über das Verschaffen und Aufrechterhalten von Versicherungsschutz gerichtete Willenserklä- rung zurückzunehmen. Die Frist für die Rücknahme beträgt vier- zehn (14) Tage, und beginnt mit Zugang des Produktinformations- blattes (IPID) und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie der Belehrung über die Rücknahmemöglichkeit zu lau- fen. Um Ihr Rücknahmerecht auszuüben, müssen Sie uns (der MOINsure GmbH, Campus Altkarlshof, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock, Telefonnummer +49 (0) 381 20 38 88 00) mittels einer ein- deutigen Erklärung in Textform (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, Ihre auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung zurückzunehmen, infor- mieren. Zur Wahrung der Rücknahmefrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Rücknahmerechts vor Ablauf der Rücknahmefrist absenden. Machen Sie von Ihrem Rücknahme- recht Gebrauch, gelten dieselben Folgen wie im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts so wie sie in der Widerrufsbelehrung beschrie- ben sind. http://www.schlichtungsstelle.li https://hepster.com/schaden http://ec.europa.eu/consumers/odr/ http://www.schlichtungsstelle.li/ ALLGEMEINE KUNDENINFORMATION Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Erklärung Ihres Widerrufs können Sie einfach mit wenigen Klicks über Ihr persönliches Kun- denkonto unter dem Reiter "Dokumente & Details" des zu widerru- fenden Versicherungsvertrages ausüben. Sie erhalten unverzüglich (per E-Mail) die Bestätigung über den Eingang Ihres Widerrufs und Ihr Beitrag wird automatisch auf die von Ihnen verwendete Zah- lungsmethode zurückgebucht. Die Frist beginnt am Tag, nach dem Sie das Versicherungszertifikat, die Vertragsbestimmungen ein- schließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Vertragsinformationen gemäß § 7 Absatz 1 und 2 des Ver- sicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG- Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung je- weils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Erklärung des Widerrufs über unser Kun- denkonto oder alternativ unter Angabe der Zertifikatsnummer, des Produktnamens, Vor- und Nachname des Versicherungskäufers, Datum und Unterschrift per E-Mail an widerruf@hepster.com. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zu- gestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unver- züglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstat- ten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Wider- rufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zin- sen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrückli- chen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollstän- dig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. - Ende der Widerrufsbelehrung – 3 Anwendbares Recht / Gerichtsstand Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Gerichtsstand ist München. Vertragssprache Sämtliche das Vertragsverhältnis betreffende Informationen und Kommunikation finden in deutscher Sprache statt, es sei denn, dass im Einzelfall besondere Bestimmungen gelten oder anders- lautende Vereinbarungen getroffen werden. Beendigung des Vertrages Einzelheiten zur Beendigung des Vertrages können Sie dem Infor- mationsblatt zu Versicherungsprodukten und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen entnehmen. Laufzeit, Mindestlaufzeit Hinsichtlich Laufzeit und Beendigung des Vertrags wird auf die Hin- weise im Produktinformationsblatt verwiesen. Zahlung und Erfüllung Einzelheiten zur Zahlung und Erfüllung, insbesondere zur Zahl- weise der Versicherungsbeiträge können Sie den Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen zur Restschuldversicherung unter den Überschriften „Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?“ und „Was geschieht, wenn Sie Ihren Beitrag nicht rechtzeitig zah- len?“ entnehmen. Weitere Informationen zur Lebensversicherung Kosten Angaben zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten können Sie Ihrem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten entneh- men. Überschussermittlung und Überschussbeteiligung Der Vertrag sieht keine Beteiligung an Überschüssen und Bewer- tungsreserven vor. Rückkaufswerte, Umwandlung in prämienfreie oder prämienredu- zierte Versicherung Mit Ihrer Kündigung erlischt die Versicherung. Ein Rückkaufswert wird nicht fällig. Eine Umwandlung der Versicherung in eine prä- mienfreie bzw. prämienreduzierte Versicherung ist nicht möglich. mailto:widerruf@hepster.com mailto:widerruf@hepster.com INHALTSVERZEICHNIS 1 WER IST WIE VERSICHERT? (GEGENSTAND DER VERSICHERUNG) 5 1.1 Was ist Gegenstand der Versicherung? 5 1.2 Art des Versicherungsvertrages 5 1.3 Am Vertrag beteiligte Personengruppen bzw. Gesellschaften 5 1.4 Worin besteht die Versicherungsleistung? 5 1.5 Welche Wartezeit gilt? 5 2 ERFOLGT EINE ÜBERSCHUSSBETEILIGUNG? 5 3 WAS IST IM FALLE VON ARBEITSUNFÄHIGKEIT VERSICHERT? 5 3.1 Wann tritt der Versicherungsfall ein? Wann beginnt die Leistungspflicht des Versicherers? 5 3.2 Wann erlischt der Anspruch auf die Versicherungsleistung? 5 4 WAS IST IM FALLE DES TODES DER VERSICHERTEN PERSON VERSICHERT? 5 4.1 Wann tritt der Versicherungsfall ein? Wann beginnt die Leistungspflicht des Versicherers? 5 5 WAS IST IM FALLE VON KÜNDIGUNG VERSICHERT? 6 5.1 Was gilt als versicherte Kündigung durch den Arbeitnehmer? 6 5.2 Was gilt als versicherte Kündigung durch den Arbeitgeber? 6 5.3 Ab wann besteht ein Leistungsanspruch? (Karenzzeit) 6 6 WAS IST IM FALLE DER ELTERNZEIT VERSICHERT? 6 6.1 Wann tritt der Versicherungsfall ein? Wann beginnt die Leistungspflicht des Versicherers? 6 7 WO GILT DER VERSICHERUNGSSCHUTZ? (ÖRTLICHER GELTUNGSBEREICH) 6 8 WANN BESTEHT KEIN VERSICHERUNGSSCHUTZ? 6 8.1 Für welche versicherten Personen besteht kein Versicherungsschutz? 6 8.2 Für welche Versicherungsfälle besteht kein Versicherungsschutz? 6 8.3 Welche Fälle sind sonst noch vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? 7 9 WAS IST IM VERSICHERUNGSFALL ZU TUN? (OBLIEGENHEITEN) 7 10 WELCHE FOLGEN HAT DIE NICHTBEACHTUNG VON OBLIEGENHEITEN? 7 11 WAS MÜSSEN SIE BEI DER BEITRAGSZAHLUNG BEACHTEN? 8 12 WAS GESCHIEHT, WENN SIE IHREN BEITRAG NICHT RECHTZEITIG ZAHLEN? 8 12.1 Erster Beitrag 8 12.2 Folgebeitrag 8 13 WANN KÖNNEN SIE IHRE VERSICHERUNG KÜNDIGEN? 8 14 WANN SIND DIE VERSICHERTEN LEISTUNGEN FÄLLIG? 8 15 AN WEN WERDEN DIE LEISTUNGEN ERBRACHT? 8 16 WANN BEGINNT DER VERSICHERUNGSSCHUTZ? 8 17 WANN ENDET DER VERSICHERUNGSSCHUTZ FÜR DIE EINZELNEN RISIKEN? 8 18 WAS IST BEI MITTEILUNGEN AN DEN VERSICHERER ZU BEACHTEN? 9 4 ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ZUR RESTSCHULDVERSICHERUNG (AVB RESTSCHULD- VERSICHERUNG PREMIUM - PLUS 2021 DE) Stand: 11.2021 1. WER IST WIE VERSICHERT? (GEGENSTAND DER VERSICHERUNG) 1.1. Was ist Gegenstand der Versicherung? Die hepster Restschuldversicherung sichert die Fortzahlung der Leasingraten für Diensträder an den Leasinggeber für den Fall, dass der Leasingnehmer (Arbeitgeber) aufgrund Kündigung, Tod, Arbeitsunfähigkeit oder Elternzeit seines Arbeitnehmers, dem ein Dienstrad überlassen wurde, nicht mehr in der Lage ist, die Lea- singraten gegenüber seinem Arbeitnehmer abzurechnen. Ein Dienstrad ist ein Fahrrad, E-Bike oder auch Pedelec, das ein Ar- beitgeber einem Mitarbeiter dauerhaft zur Verfügung stellt. 1.2. Art des Versicherungsvertrages Die angebotene und vereinbarte Restschuldversicherung wird als Gruppenvertrag geführt. 1.3. Am Vertrag beteiligte Personengruppen bzw. Gesell- schaften Die MOINsure GmbH ist Halter und Versicherungsnehmer des Gruppenvertrages. Die LV 1871 Private Assurance AG ist Risikoträger und Versicherer des Gruppenvertrages. Versicherte Personen sind die vom Leasingnehmer (Arbeitgeber) gemeldeten berechtigten Arbeitnehmer, denen seitens des Lea- singnehmers ein Dienstrad zur Nutzung überlassen wurde. Berechtigte Arbeitnehmer sind sämtliche Mitarbeiter des Leasing- nehmers die: bei Leasingvertragsabschluss seit mindestens 6 Monaten in einem unbefristeten und ungekündigten Angestellten- verhältnis mit dem Leasingnehmer stehen, zum Zeitpunkt des Leasingvertragsabschlusses zwischen 18 und 64 Jahren alt sind und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Der Leasingnehmer (Arbeitgeber) ist Bezugsberechtigter für die vertraglich vereinbarten Leistungen. Es handelt sich um ein unwi- derrufliches Bezugsrecht. 1.4. Worin besteht die Versicherungsleistung? Gegenstand dieser Versicherung ist die Übernahme von Leasingra- ten in der vereinbarten Höhe und für die vereinbarte Leistungs- dauer für den Fall, dass die versicherte Person: arbeitsunfähig wird (siehe Ziffer 3), verstirbt (siehe Ziffer 4), selbst kündigt oder gekündigt wird (siehe Ziffer 5) oder in Elternzeit geht (siehe Ziffer 6). Versichert ist die reguläre Leasingrate gemäß Leasingvertrag bis maximal 350,00 € je Monat. Eine sogenannte erste erhöhte Lea- singrate sowie eine allenfalls zu leistende Kaution vor Objektüber- gabe sind nicht Bestandteil des Versicherungsschutzes und von diesem explizit ausgenommen. Im Falle von Elternzeit ist die 5 Versicherungsleistung begrenzt auf 12 der noch ausstehenden Leasingraten. 1.5. Welche Wartezeit gilt? Ein Anspruch auf die versicherten Leistungen besteht frühestens nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten. Die Wartezeit be- ginnt an dem Tag, an dem die versicherte Person das Dienstrad vom Leasingnehmer zur Nutzung überlassen bekommen hat. Tritt der Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit ein, erbringt der Ver- sicherer keine Leistung. Die Restschuldversicherung erlischt in die- sem Fall zum Ende des jeweiligen Monats. 2. ERFOLGT EINE ÜBERSCHUSSBETEILIGUNG? Der Vertrag sieht keine Beteiligung an Überschüssen und Bewer- tungsreserven vor. 3. WAS IST IM FALLE VON ARBEITSUNFÄHIGKEIT VER- SICHERT? 3.1. Wann tritt der Versicherungsfall ein? Wann beginnt die Leistungspflicht des Versicherers? Der Versicherungsfall tritt ein, wenn die versicherte Person auf- grund einer Arbeitsunfähigkeit ihren Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Leasingnehmer (Arbeitgeber) verliert, frühestens jedoch nach Ablauf von 42 Tagen seit dem Eintritt der Arbeitsunfä- higkeit. Der Anspruch auf Übernahme von Leasingraten besteht erstmalig für den Monat, in dem der versicherten Person kein Entgeltfortzah- lungsanspruch mehr gegen den Leasingnehmer zusteht. Wird dem Versicherer die Arbeitsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt mitgeteilt, entsteht der Anspruch auf die Versi- cherungsleistung erst mit dem Beginn des Monats der Mitteilung. Vor Ablauf der Wartezeit (siehe Ziffer 1.5) besteht kein Leistungs- anspruch. 3.2. Wann erlischt der Anspruch auf die Versicherungsleis- tung? Der Anspruch erlischt: wenn die Arbeitsunfähigkeit endet oder mit dem Tod der versicherten Person. Für jeden nicht vollendeten Monat der Arbeitsunfähigkeit wird eine anteilig nach Tagen errechnete Versicherungsleistung gezahlt. 4. WAS IST IM FALLE DES TODES DER VERSICHERTEN PERSON VERSICHERT? 4.1. Wann tritt der Versicherungsfall ein? Wann beginnt die Leistungspflicht des Versicherers? Der Versicherungsfall tritt ein, wenn die versicherte Person wäh- rend der Vertragslaufzeit verstirbt. Der Anspruch auf Übernahme von Leasingraten besteht erstmalig für den Monat, in dem der versicherten Person keine Gehaltsan- sprüche mehr gegen den Leasingnehmer zustehen. Vor Ablauf der Wartezeit (siehe Ziffer 1.5) besteht kein Leistungs- anspruch. ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ZUR RESTSCHULDVERSICHERUNG (AVB RESTSCHULD- VERSICHERUNG PREMIUM - PLUS 2021 DE) Stand: 11.2021 5. WAS IST IM FALLE VON KÜNDIGUNG VERSICHERT? 5.1. Was gilt als versicherte Kündigung durch den Arbeit- nehmer? Eine versicherte Kündigung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der Arbeitsvertrag durch die versicherte Person gekündigt wird, die Kündigung während der Laufzeit dieses Vertrages wirk- sam wird und zum Zeitpunkt der Überlassung des Leasinggegen- standes ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis vorlag. 5.2. Was gilt als versicherte Kündigung durch den Arbeit- geber? Eine versicherte Kündigung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der Arbeitsvertrag durch den Arbeitgeber betriebs-, verhal- tens- oder personenbedingt gekündigt wird, die Kündigung wäh- rend der Laufzeit dieses Vertrages wirksam wird und bei Abschluss des Leasingvertrages ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeits- verhältnis vorlag. 5.3. Ab wann besteht ein Leistungsanspruch? (Karenzzeit) Im Falle einer Kündigung gemäß Ziff. 5.1 und 5.2 entsteht der An- spruch auf die Übernahme von Leasingraten erst nach Ablauf einer Karenzzeit von einem Monat ab dem Zeitpunkt in dem das Arbeits- verhältnis durch die Kündigung wirksam beendet wurde. Ein Leis- tungsanspruch entsteht nur für die Zeit nach Ablauf der Karenzzeit. Vor Ablauf der Wartezeit (siehe Ziffer 1.5) besteht kein Leistungs- anspruch. 6. WAS IST IM FALLE DER ELTERNZEIT VERSICHERT? 6.1. Wann tritt der Versicherungsfall ein? Wann beginnt die Leistungspflicht des Versicherers? Der Versicherungsfall tritt ein, wenn die versicherte Person für ei- nen Zeitraum von mindestens drei aufeinanderfolgende Monate in Elternzeit geht und das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit ruht. Der Anspruch auf Übernahme von Leasingraten besteht erstmalig für den Monat, in dem der versicherten Person keine Gehaltsan- sprüche mehr gegen den Leasingnehmer zustehen. Vor Ablauf der Wartezeit (siehe Ziffer 1.5) besteht kein Leistungs- anspruch. 7. WO GILT DER VERSICHERUNGSSCHUTZ? (ÖRTLI- CHER GELTUNGSBEREICH) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland. Der Wohnsitz der versicherten Person sowie der Sitz des Arbeitgebers (Leasingnehmer) müssen sich in der Bundesrepu- blik Deutschland befinden. Die versicherte Person muss einen deutschen Arbeitsvertrag haben. Der Versicherungsschutz entfällt gemäß Ziffer 17, wenn die versi- cherte Person ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt. 8. WANN BESTEHT KEIN VERSICHERUNGSSCHUTZ? 8.1. Für welche versicherten Personen besteht kein Versi- cherungsschutz? 6 Kein Versicherungsschutz besteht für versicherte Personen, die einen zeitlich begrenzten Arbeitsvertrag mit dem Lea- singnehmer haben oder deren Ausscheiden dem Lea- singnehmer bereits vor Leasingvertragsabschluss be- kannt war, die militärischen Dienst bei der Bundeswehr oder einer vergleichbaren Organisation anderer Länder leisten oder die in den letzten 12 Monaten vor Versicherungsbeginn für einen Zeitraum von mindestens 6 Wochen durch ei- nen Arzt aufgrund derselben Krankheit krankgeschrieben waren. Dieser Ausschluss gilt für einen Zeitraum von 24 Monaten nach Versicherungsbeginn. deren Arbeitsverhältnis ruht (z.B. aufgrund Sabbaticals oder unbezahlten Urlaub) 8.2. Für welche Versicherungsfälle besteht kein Versiche- rungsschutz? Kein Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die die versicherte Person als Luftfahrzeugführer (auch Luft- sportgeräteführer) soweit sie nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungs- mitglied eines Luftfahrzeugs erleidet. Der Versicherungs- schutz gilt jedoch für Unfälle, die die versicherte Person als Fluggast in motorischen Luftfahrzeugen erleidet. bei Fahrten auf Rennstrecken, die nicht für den öffentli- chen Verkehr zugelassen sind oder die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörigen Trainingsfahrten ent- stehen. bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationa- len Wettbewerben auf dem Gebiet des Radsports, des Bergsports (Bergsteigen und Klettern), des nordischen und alpinen Skisports, des Snowboardens sowie Biathlon, Freestyling, Bob-, Skibob-, Skeletonfahrens oder Rodelns sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen entstehen. die versicherte Person als • Berufs-/ Profisportler bei einer entgeltlich ausgeübten sportlichen Betätigung und dem Training dazu • als Artist, Stuntman, Tierbändiger • als im Bergbau unter Tage Tätiger • als Spreng- und Räumungspersonal sowie in Munitions- suchtrupps • als Berufstaucher erleidet. durch oder während der vorsätzlichen Ausführung einer Straftat oder des vorsätzlichen Versuchs einer Straftat ver- ursacht wurden. unmittelbar oder mittelbar mit bewaffneten Konflikten je- der Art zusammenhängen. durch innere Unruhen, wenn die versicherte Person daran auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ZUR RESTSCHULDVERSICHERUNG (AVB RESTSCHULD- VERSICHERUNG PREMIUM - PLUS 2021 DE) Stand: 11.2021 durch Einsatz oder Freisetzen von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder Stoffen unmittelbar oder mittelbar verursacht sind, sofern der Einsatz oder das Frei- setzen darauf gerichtet sind, das Leben oder die Gesund- heit einer Vielzahl von Personen zu gefährden oder zu schädigen. durch vorsätzliche Herbeiführung von Krankheiten oder Kräfteverfall, vorsätzliche Selbstverletzung oder Selbsttö- tung verursacht wurden, selbst wenn der Versicherte hier- bei im Rahmen einer vorliegenden Bewusstseinsstörung handelt. die versicherte Person infolge einer wesentlichen Beein- trächtigung ihrer psychischen Leistungsfähigkeit durch Al- kohol, Suchtgifte oder Medikamente erleidet. Von einer wesentlichen Beeinträchtigung durch Alkohol gehen wird ausgegangen, wenn der Blutalkoholgehalt zum Zeitpunkt des Unfalls bei mehr als 0,8 Promille (bei Fahrzeugführern 0,5 Promille) gelegen hat. Von wesentlichem Medikamen- teneinfluss wird nicht ausgegangen, wenn die Einnahme gemäß den Anweisungen des Arztes erfolgt ist und eine entsprechende ärztliche Verordnung vorlag. im Rahmen von Heilmaßnahmen oder Eingriffen am Kör- per der versicherten Person entstehen. Versicherungs- schutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren. 8.3. Welche Fälle sind sonst noch vom Versicherungs- schutz ausgeschlossen? Kein Versicherungsschutz besteht zudem, bei Insolvenz des Leasingnehmers. wenn das Dienstrad von der versicherten Person trotz Ein- tritt des Versicherungsfalls weiter genutzt wird oder es ei- nem anderen Mitarbeiter zur Nutzung überlassen wird. wenn der Versicherungsfall nicht in Deutschland festge- stellt und nicht laufend überprüft werden kann. bei Übernahme des Leasingvertrages durch den ausschei- denden Arbeitnehmer oder eine andere Person. bei Kündigungen, bei denen ein mit dem Arbeitgeber ver- einbarter Sozialplan zur Anwendung kommt. bei Kündigungen, für die eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG erforderlich ist bzw. gewesen wäre. bei Kündigungen, die infolge einer Krankheit entstehen. bei Kündigungen durch Arbeitgeber, welche nicht dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes unterlie- gen. 9. WAS IST IM VERSICHERUNGSFALL ZU TUN? (OBLIE- GENHEITEN) Der Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern), anzuzeigen. Zudem sind unverzüglich folgende Unterlagen über das Webportal https://hepster.com/schaden einzureichen: 7 Eine vollständige und wahrheitsgemäße Schadenanzeige. Eine Bestätigung des Leasinggebers über die Höhe der bis zum Ende des Leasingvertrages ausstehenden Lea- singraten. Eine Kopie des Leasingvertrages nebst Übernahmebestä- tigung. Ein Nachweis des Leasingnehmers, dass das Dienstrad des Leasingnehmers nicht weiterverwendet werden konnte. Im Todesfall zusätzlich: eine Kopie der Sterbeurkunde. Bei Arbeitsunfähigkeit zusätzlich: - Eine Bestätigung des Arbeitgebers (Leasingnehmer) über den Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspru- ches und des jeweiligen Zeitraums. Im Todesfall und bei Arbeitsunfähigkeit zusätzlich: - Sofern der Beginn des jeweiligen Leasingvertrages nicht länger als 24 Monate zurückliegt, eine Bestäti- gung des Arbeitgebers (Leasingnehmer), dass die versicherte Person nicht in den 12 Monaten vor Ver- sicherungsbeginn für einen Zeitraum von mindes- tens 6 Wochen durch einen Arzt aufgrund dersel- ben Krankheit krankgeschrieben war. Bei Kündigung zusätzlich: - Eine Bestätigung des Arbeitgebers (Leasingnehmer) über die Kündigung und deren Art. - Ein Nachweis des Leasinggebers, dass der Leasing- vertrag von der versicherten Person nicht übernom- men wurde. - Eine Bestätigung des Arbeitgebers (Leasingnehmer), dass die Kündigung nicht einem Sozialplan unter- liegt. Der Versicherer behält sich vor, bei Bedarf weitere Unterlagen an- zufordern. 10. WELCHE FOLGEN HAT DIE NICHTBEACHTUNG VON OBLIEGENHEITEN? Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 9 vorsätzlich verletzt, erlischt der Leasingnehmer den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn der Versicherer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) auf diese Rechtsfolgen hingewiesen hat. Wird nachgewiesen, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn nachgewie- sen wird, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Ein- tritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm zustehendes Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht ausübt. https://hepster.com/schaden https://hepster.com/schaden ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ZUR RESTSCHULDVERSICHERUNG (AVB RESTSCHULD- VERSICHERUNG PREMIUM - PLUS 2021 DE) Stand: 11.2021 11. WAS MÜSSEN SIE BEI DER BEITRAGSZAHLUNG BE- ACHTEN? Die Beiträge zum Versicherungsvertrag sind monatlich zu entrich- ten. Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich (d.h. ohne schuldhaf- tes Zögern) nach Abschluss des Vertrages zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungszertifikat angegebe- nen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Die Versicherungsperiode umfasst entsprechend der Zah- lungsweise einen Monat. Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fällig- keitstag alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart wurde, gilt die Zahlung in folgendem Fall als rechtzeitig: Der Beitrag konnte am Fälligkeitstag eingezogen werden und Sie haben einer berechtigten Einziehung nicht widerspro- chen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn Sie un- verzüglich nach der Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Last- schriftverfahrens zu verlangen. Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten erbringen. 12. WAS GESCHIEHT, WENN SIE IHREN BEITRAG NICHT RECHTZEITIG ZAHLEN? 12.1. Erster Beitrag Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, kann die MOINsure – solange die Zahlung nicht bewirkt ist – vom Vertrag zu- rücktreten. Die MOINsure GmbH ist nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Ist der erste Beitrag bei Eintritt des Versi- cherungsfalles noch nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leis- tung verpflichtet: Dies gilt nur, wenn Sie durch gesonderte Mittei- lung in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) oder durch einen auf- fälligen Hinweis im Versicherungszertifikat auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurden. Die Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zah- lung nicht zu vertreten haben. 12.2. Folgebeitrag Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, kann die MOINsure GmbH Ihnen auf Ihre Kosten in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Zah- lungsfrist eintritt, entfällt der Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalles noch mit der Zahlung in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden. Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist kann der Vertrag ohne Ein- haltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Sie sich noch immer mit den Beiträgen, Zinsen oder Kosten in Verzug be- finden. Voraussetzung ist, dass Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden. Die Kündigung kann be- reits mit der Fristsetzung erklärt werden. Sie wird dann 8 automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeit- punkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge müssen Sie ebenfalls hingewiesen werden. Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch nachzahlen, wenn die Kündigung wirksam geworden ist. Nachzahlen können Sie nur innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, in- nerhalb eines Monats nach Fristablauf. Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam und der Vertrag besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungs- frist und der Zahlung eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. 13. WANN KÖNNEN SIE IHRE VERSICHERUNG KÜNDI- GEN? Sie können Ihre Versicherung jederzeit mit einer Frist von zwei Wo- chen zum Schluss der Versicherungsperiode (vergleiche Ziffer 10) kündigen. Die Kündigung wird zum Schluss der Versicherungsperi- ode wirksam, in der die Kündigung der MOINsure GmbH zugegan- gen ist. Maßgebend ist der Eingang des Kündigungsschreibens. Mit Ihrer Kündigung erlischt die Versicherung. Ein Rückkaufswert wird nicht fällig. Die Kündigung ist mit dem Nachteil verbunden, dass kein Versicherungsschutz mehr besteht. 14. WANN SIND DIE VERSICHERTEN LEISTUNGEN FÄL- LIG? Der Versicherer ist verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) zu erklären, ob und in welchem Umfang er einen Anspruch anerkennt. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Schadenanzeige nebst den beizufügenden Nach- weisen und den vom Versicherer geforderten sachdienlichen Aus- künften. 15. AN WEN WERDEN DIE LEISTUNGEN ERBRACHT? Die Leistungen werden unwiderruflich an den Leasingnehmer (Ar- beitgeber) zum Zweck der Tilgung der Zahlungsverpflichtungen aus dem Leasingvertrag erbracht. Die Einräumung von Bezugsrechten sowie die Abtretung oder Ver- pfändung von Ansprüchen aus dem Vertrag ist ausgeschlossen. 16. WANN BEGINNT DER VERSICHERUNGSSCHUTZ? Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag zustande ge- kommen ist und Sie den Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt haben (siehe Ziffer 11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Restschuldversicherung). Vor dem im Versicherungszertifikat ange- gebenen Zeitpunkt besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 17. WANN ENDET DER VERSICHERUNGSSCHUTZ FÜR DIE EINZELNEN RISIKEN? Der Versicherungsschutz für die jeweiligen Einzelrisiken endet, ohne dass es einer Mitteilung bedarf, mit Beendigung des Leasingvertrages, wenn der Wohnsitz der versicherten Person ins Ausland verlegt wird. wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr vollendet hat. ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ZUR RESTSCHULDVERSICHERUNG (AVB RESTSCHULD- VERSICHERUNG PREMIUM - PLUS 2021 DE) Stand: 11.2021 bei Eintritt der versicherten Person in den Ruhestand oder Vorruhestand. nach Kündigung der Versicherung. 18. WAS IST BEI MITTEILUNGEN AN DEN VERSICHERER ZU BEACHTEN? Alle für den Versicherer oder die MOINsure GmbH bestimmten An- zeigen und Erklärungen (z.B. Schadensmeldungen) sind über das Webportal https://hepster.com/schaden an die MOINsure GmbH zu richten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den hepster- Kundenservice: 0381 / 20 38 88 00 (gebührenfrei aus dem Fest- netz der Deutschen Telekom) oder aus dem Ausland +49 381 / 20 38 88 00 (es fallen die Roaming-Gebühren Ihres Mobilfunkanbie- ters an). 9 https://hepster.com/schaden https://hepster.com/schaden Restschuldversicherung von hepster Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Versicherungsunternehmen: LV 1871 Private Assurance AG Produkt: Restschuldversicherung Vorbemerkung Dieses Informationsblatt gibt Ihnen einen kurzen Überblick über Ihr Produkt Restschuldversicherung. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen und den konkreten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren Versicherungsunterlagen: • Dem Versicherungszertifikat • Den Versicherungsbedingungen Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Es handelt sich um eine Restschuldversicherung. Die Restschuldversicherung sichert die Zahlung von Leasingraten des Leasingnehmers an den Leasinggeber bei Ausfall des Arbeitnehmers durch Arbeitsunfähigkeit, Tod sowie Kündigung ab. Wo bin ich versichert? Ihr Versicherungsschutz erstreckt sich auf Deutschland. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen zum Beispiel folgende Pflichten: • Sie müssen alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. • Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. • Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. • Der Eintritt des Versicherungsfalls ist uns unverzüglich mitzuteilen. • Sie müssen die Kosten des Schadens geringhalten. Welche Verpflichtungen konkret einzuhalten sind, können Sie den Vertragsunterlagen entnehmen. Wann und wie zahle ich? Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig, spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungszertifikats. Er ist gemäß der vereinbarten Zahlungsart zu zahlen. Beim Jahres- oder Monatsabo können Sie dem Versicherungszertifikat entnehmen, wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen. Seite 1/2 Was ist versichert? Versichert ist die Übernahme von Leasingraten im Falle von Arbeitsunfähigkeit und Elternzeit. Versichert ist die Zahlung für die Restlaufzeit des Leasingvertrages vom Leasinggeber abgerechneten Saldos im Falle von Tod und Kündigung. Versichert ist die Kündigung sowohl durch den Arbeitnehmer, als auch durch den Arbeitgeber. Welche Sachen, Gefahren und Schäden konkret versichert sind, können Sie den Vertragsunterlagen entnehmen. Wie hoch ist die Versicherungssumme? Die Höhe der Versicherungssumme können Sie Ihren Vertragsunterlagen entnehmen. Was ist nicht versichert? Nicht versichert sind Versicherungsfälle, die z. B.: Durch oder während der vorsätzlichen Ausführung einer Straftat oder des vorsätzlichen Versuchs einer Straftat verursacht wurden. Unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurden. Unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. Aufgrund einer Sucht, bzw. den missbräuchlichen Konsum von Drogen, Medikamenten oder Alkohol verursacht wurden. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe finden Sie in Ihren Versicherungsbedingungen. Gibt es Deckungsbeschränkungen? In bestimmten Fällen ist der Versicherungsschutz eingeschränkt: Versicherungsschutz besteht nur für Versicherungsfälle, die nach Ablauf der Wartezeit von 3 Monaten eintreten. Im Versicherungsfall zahlt der Versicherer erst nach Ablauf einer sogenannten Karenzzeit von einem Monat (gilt für Kündigung). oder 42 Tagen (gilt für Arbeitsunfähigkeit). Für die Dauer der Karenzzeit werden keine Leistungen erbracht. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses des Leasingvertrages, frühestens mit Beginn des Rahmenvertrages. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Der Vertrag ist für die im Versicherungszertifikat angegebene Zeit abgeschlossen. Der Versicherungsschutz endet, ohne dass es einer Mitteilung bedarf, mit Beendigung des Leasingvertrages, wenn der Wohnsitz des Fahrradnutzers ins Ausland verlegt wird, wenn das 67. Lebensjahr vollendet wurde, mit Beendigung des Rahmenvertrages oder bei Eintritt des Fahrradnutzers in den Ruhe- oder Vorruhestand. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Der Vertrag endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt. Daher haben Sie kein ordentliches Kündigungsrecht. Sie und wir können den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig kündigen. Das ist zum Beispiel nach einem Schadensfall möglich. Hinweis Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z.B. Schadensmeldungen) sind entweder unter der E-Mail-Adresse support@hepster.com oder direkt über das Webportal https://portal.hepster.com/bike-schaden an die MOINsure GmbH zu richten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den hepster-Kundenservice: +49 (0) 381 / 203 888 00 (es fallen die üblichen Telefongebühren Ihres Mobilfunkanbieters an). Versicherer: LV 1871 Private Assurance AG, Austraße 15, 9495 Triesen, Liechtenstein Versicherungsnehmer: MOINsure GmbH, Campus Altkarlshof, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock Versicherte Person/Versicherter: Der jeweilige Kunde, für den ein Versicherungszertifikat namentlich ausgestellt wurde. Seite 2/2 mailto:support@hepster.com https://portal.hepster.com/bike-schaden mailto:support@hepster.com https://portal.hepster.com/bike-schaden BIKE/ E-BIKE ASSIST VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN 1 1 ALLGEMEINE KUNDENINFORMATIONEN NACH § 1 VVG-INFORMATIONSPFLICHTENVERORDNUNG (VVG-INFOV) 1. GESELLSCHAFTSANGABEN Firmierung ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG Rechtsform Aktiengesellschaft Postanschrift / Hausanschrift und Sitz /ladungsfähige An- schrift Deutz-Kalker Straße 46, 50679 Köln Vorstand Frank Feist Manfred Mertins Registergericht Amtsgericht Köln, Registernummer HRB 9084 Die MOINsure GmbH, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock ist berechtigt, Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen des Versicherten entgegenzunehmen und verpflichtet, diese un- verzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Der Eingang bei MOINsure GmbH ist rechtlich gleichbedeutend mit dem Zu- gang beim Versicherer. Roland kann MOINsure außerdem be- vollmächtigen, in ihrem Namen eine Kündigung auszuspre- chen. Hinweis: Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z.B. Schadensmeldungen) sind entweder im Kundenbereich unter https://hepster.com/konto/login oder direkt über das Webportal https://hepster.com/schaden an die MOINsure GmbH zu richten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den hepster-Kundenser- vice: +49 (0) 381 / 203 888 00 (es fallen die üblichen Gebühren Ihres Mobilfunkanbieters an). Hauptgeschäftstätigkeit Die ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG ist durch Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde zum Betrieb der Bei- standsleistung- sowie Krankheitskosten-Versicherung berech- tigt. 2. WESENTLICHE MERKMALE DER VERSICHERUNGS- LEISTUNG Wir bieten Ihnen eine Schutzbrief-Versicherung an. Im verein- barten Rahmen übernehmen wir die Kosten und erbringen Organisations- und Serviceleistungen rund um Ihre Mobilität, Gesundheit. Grundlage unseres Vertrages sind die beigefüg- ten Allgemeinen Bedingungen für die Schutzbrief-Versiche- rung (ASB). Wir erbringen unsere Versicherungsleistungen nach Vorliegen einer der folgenden Schadenfälle: Panne, Unfall, Diebstahl mit dem Fahrrad/ E-Bike Den genauen Leistungsumfang können Sie den Punkten 1. bis 4. der ASB entnehmen. Der Versicherungsfall muss nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Be- endigung eingetreten sein. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 3. ZU ZAHLENDER GESAMTBEITRAG Der Beitrag wird neben gegebenenfalls in die Beitragsberech- nung einfließenden Faktoren (z. B. Zuschläge/ Nachlässe) im 2 Webportal www.hepster.com und auf dem Versicherungs- zertifikat konkret ausgewiesen. Zahlungsweise Die vereinbarte Zahlungsweise entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungszertifikat. Erstbeitrag Ihre Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Zugang des Versi- cherungszertifikats erfolgt. Folgebeitrag Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre Kosten gemäß § 38 VVG in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. SEPA-Lastschrift-Mandat Ist mit Ihnen die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Ihre Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungszertifikat oder in der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. 4. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS Grundsätzlich kommt der Versicherungsvertrag durch Ihre und unsere inhaltlich übereinstimmenden Vertragserklärun- gen (Willenserklärungen) zustande, wenn Sie Ihre Vertragser- klärung nicht innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Den Versicherungsbeginn entnehmen Sie bitte Ihrem Versi- cherungszertifikat. 5. BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs- zertifikat angegebenen Zeitpunkt, wenn der Erstbeitrag un- verzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungszertifikats bezahlt worden ist. Für den Fall, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag aus von Ihren zu ver- tretenden Gründen nicht unverzüglich, sondern zu einem späteren Zeitpunkt zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst zu diesem Zeitpunkt. Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen besteht in einigen Fällen eine Wartezeit von drei Monaten ab Versiche- rungsbeginn. 6. BINDEFRISTEN Sie sind an Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungs-Ver- trags einen Monat gebunden. 7. WIDERRUFSBELEHRUNG Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (das heißt per Brief oder E- Mail, aber nicht mündlich oder telefonisch) widerru- fen. http://www.hepster.com/ https://hepster.com/konto/login https://hepster.com/schaden http://www.hepster.com/ Die Frist beginnt am Tag, nach dem Sie das Versicherungszer- tifikat, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer All- gemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Ver- tragsinformationen gemäß § 7 Absatz 1 und 2 des Versiche- rungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Beleh- rung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Wider- rufs. Der Widerruf ist zu richten an: MOINsure GmbH, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock, support@hepster.com. Widerrufsfolgen Im Fall eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungs- schutz und wir erstatten Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt, wenn Sie zuge- stimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Diese Zustimmung kann auch kon- kludent durch Zahlung des Beitrags erfolgen. (Das heißt, wenn Sie Ihren Beitrag bezahlen, drücken Sie damit Ihre Zu- stimmung aus.) Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt berechnet: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, x 1/360 des Jahresbeitrags bzw. 1/180 des Halbjahresbei- trags bzw. 1/90 des Vierteljahresbeitrags oder 1/30 des Mo- natsbeitrags. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüg- lich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Wider- rufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfan- gene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzun- gen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren aus- drücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns voll- ständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt ha- ben. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Ende der Widerrufsbelehrung 8. LAUFZEIT, MINDESTLAUFZEIT, BEENDIGUNG DES VERTRAGS Zu Laufzeit und Beendigung des Vertrags verweisen wir auf die Hinweise im Informationsblatt zu Versicherungsproduk- ten. 3 9. ANWENDBARES RECHT/GERICHTSSTAND Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Klagen des Versiche- rers gegen Sie können bei dem für Ihren Wohnsitz zuständi- gen Gericht erhoben werden. Einzelheiten sind im 2. Ab- schnitt § 8 ASB geregelt. mailto:support@hepster.com mailto:support@hepster.com ALLGEMEINE SCHUTZBRIEF-BEDINGUNGEN ASB 2016 (BIKE ASSIST, E-BIKE ASSIST) I. UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES Wir erbringen im Rahmen der nachstehenden Bedingungen die aufgeführten Beistandsleistungen in Form von Serviceleis- tungen und Übernahme von Kosten. 1. 24-Stunden-Service Wir möchten, dass Sie in einem Notfall schnelle Hilfe erhal- ten. Daher ist Voraussetzung für den versicherten Anspruch auf die Leistungen nach 3., dass die Organisation der Hilfe- leistung durch ROLAND erfolgt (Obliegenheit). Sie erreichen uns über die Telefonnummer 0800 6648-211 oder aus dem Ausland: Landesvorwahl von Deutschland 0049 381 203 888 09. Unsere Mitarbeiter sind „rund um die Uhr“ für Sie erreichbar. Wir helfen Ihnen sofort weiter. Wir unterstützen Sie auch bei technischen Problemen mit Ihrem Fahrrad/ E-Bike durch Information über die nächstgelegene Fahrrad-Werkstatt. Rufen Sie im Schadenfall vorsätzlich nicht das Notfall-Telefon an, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen ei- ner groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Ver- letzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest- stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. 2. Versicherungsfall; versicherte Personen; versicherte Fahr- räder/E-Bikes Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn a) die Voraussetzungen für die Erhebung des Anspruchs auf Beistandsleistungen gemäß 3. gegeben sind und b) der Anspruch auf Beistandsleistungen durch eine versi- cherte Person beim Notfall-Telefon tatsächlich geltend gemacht wird. Versicherte Person sind Sie und wenn Sie den Partnertarif ge- wählt haben, auch Ihr ehelicher oder nichtehelicher Lebens- partner, und Ihre minderjährigen Kinder. Lebenspartner und Kinder müssen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben sowie berechtigte Fahrer und gegebenenfalls Mitfahrer eines Fahrrads/E-Bikes, das Ihnen oder Ihrem Lebenspartner ge- hört. Mitfahrer sind nur mitversichert, wenn das Fahrrad von seiner Bestimmung her für die Mitnahme weiterer Personen konstruiert ist (zum Beispiel Tandem). Versichertes Fahrrad/ E-Bike ist jedes Fahrrad/ E-Bike, das im Eigentum einer der versicherten Personen steht, sofern es weder gewerblich genutzt noch versicherungs- oder zulas- sungspflichtig ist. 3. Versicherte Leistungen - Was leistet Ihr Fahrrad/E-Bike- Schutzbrief? Nach einem Schadenfall unterstützen wir Sie mit aktiver Hilfe und übernehmen die folgenden Leistungen, um Sie schnellst- möglich wieder mobil zu machen. Die Leistungen sind versi- chert, wenn das versicherte Fahrrad infolge einer Panne oder eines Unfalls nicht mehr fahrbereit ist oder die versicherte 4 Person durch einen Unfall mit dem versicherten Fahrrad ver- letzt oder schwerwiegend erkrankt ist. Leistungen ohne Mindestentfernung vom Wohnsitz 3.1 24-Stunden Service Wir unterstützen Sie auch bei technischen Problemen mit Ihrem Fahrrad/ E-Bike bei Anruf unserer 24-Stunden Hotline durch Information über die nächstgelegene Fahrrad-Werk- statt. 3.2 Pannenhilfe Sofern in der Nähe des Schadenortes eine qualifizierte mo- bile Pannenhilfe verfügbar ist und diese Leistung in zumut- barer Zeit nach Schadenmeldung angeboten werden kann, sorgen wir für den Einsatz dieser mobilen Pannenhilfe am Leistungsort und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Kosten für Ersatzteile übernehmen wir nicht. Orga- nisiert sich die versicherte Person diese Hilfeleistung selbst, übernehmen wir Kosten bis 50,00 Euro. Leistungen ab einer Entfernung von 10 km von Ihrem Wohnort erbringen wir folgende Leistungen 3.3 Abschleppen Kann das Fahrrad/ E-Bike an der Schadenstelle oder dem Leistungsort nicht wiederfahrbereit gemacht werden, sor- gen wir für das Abschleppen des Fahrrades einschließlich Gepäck bis zur nächsten geeigneten Fahrrad-Werkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten in unbe- grenzter Höhe. Liegt der Wohnort näher als die nächste ge- eignete Fahrrad-Werkstatt, erfolgt das Abschleppen bis zum Wohnsitz. Ist ein von der versicherten Person gewünschter Zielort nä- hergelegen oder in gleicher Entfernung erreichbar, so kann der Abtransport nach einvernehmlicher Abstimmung mit der versicherten Person anstelle des Abschleppens zur Fahrrad/E-Bike-Werkstatt bzw. zum Wohnsitz auch dorthin erfolgen. Für nicht von uns organisiertes Abschleppen erstatten wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 150 €. Zusätzlich übernehmen wir die Kosten für den separaten Transport von Gepäck und Ladung bis zu 200 €, wenn ein Transport zusammen mit dem Fahrrad nicht möglich ist. 3.4 Bergung Ist das versicherte Fahrrad/E-Bike nach einem Unfall von der Straße oder einem öffentlich befahrbaren Fahrradweg abgekommen, sorgen wir für seine Bergung und/oder Ab- transport einschließlich Gepäck und übernehmen die hier- durch entstehenden Kosten bis zu 2.000 €. Sofern die Ber- gung behördlich angewiesen ist, übernehmen wir die ent- stehenden Kosten in voller Höhe. Leistungen nach Diebstahl Die nachfolgend beschriebenen Leistungen erbringen wir auch, wenn Sie auf einer Reise das Fahrrad/E-Bike gestohlen wurde und Sie diesen Diebstahl polizeilich gemeldet haben. 3.5 Weiter- oder Rückfahrt Wir organisieren die Weiterfahrt zu Ihrem ständigen Wohn- sitz im Inland oder zu Ihrem Zielort. Selbstverständlich gilt dies auch für die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem Wohnsitz sowie die Abholung des wieder fahrbereiten Fahrrades/ E- Bikes vom Schadenort. Wir übernehmen hierbei entste- hende Kosten bis zur Höhe von 500 € für die a) Fahrt vom Schadenort zum Wohnsitz oder für die Fahrt vom Schadenort zum Zielort, b) die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz, c) die Fahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das wie- der fahrbereite Fahrrad/E-Bike dort abgeholt werden soll. 3.6 Ersatzfahrrad Wir vermitteln Ihnen ein Ersatzfahrrad und übernehmen die Kosten für die Anmietung bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zum Wiederauffinden des gestoh- lenen Fahrrads, sofern es in einem fahrbereiten Zustand ist. Wir zahlen dabei für längstens 7 Tage maximal 50 € je Tag. Nehmen Sie unsere Leistungen Weiter- und Rückfahrt (3. Ziffer 3.5) in Anspruch, übernehmen wir keine Ersatzfahr- radkosten. 3.7 Übernachtungskosten Wir reservieren auf Wunsch eine Übernachtungsmöglichkeit im nächstgelegenen Hotel und übernehmen die Übernach- tungskosten für höchstens fünf Nächte bis zu dem Tag, an dem das Fahrrad/E-Bike wiederhergestellt wurde. Wir er- statten bis zu 80 € je Übernachtung. Nehmen Sie unsere Leistung Weiter- und Rückfahrt (3. Ziffer 3.5) in Anspruch, übernehmen wir die Übernachtungskos- ten nur für eine Nacht. 3.8 Fahrrad-Rücktransport Kann das Fahrrad/E-Bike am Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit ge- macht werden und übersteigen die voraussichtlichen Repa- raturkosten nicht den Betrag, der am Schadentag in Deutschland für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrrad/ E- Bike aufgewendet werden muss, sorgen wir für den Trans- port des Fahrrads zu einer Werkstatt an einem anderen Ort. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten für einen Rücktransport an Ihren stän- digen Wohnsitz im Inland. Diese Leistung erbringen wir auch, wenn das Fahrrad/E-Bike nach einem Diebstahl wie- deraufgefunden wird. Wird vor dem Rücktransport festgestellt, dass ein zum Fahr- rad (E-Bike, Pedelec oder ähnliches) gehörender Akku be- schädigt ist oder so beschädigt sein könnte, dass ein Trans- port nur als Gefahrgut zulässig ist, leisten wir nur für den Rücktransport des Fahrrades ohne Akku. 3.9 Fahrrad-Verschrottung Muss das versicherte Fahrrad im europäischen Ausland ver- zollt oder verschrottet werden, übernehmen wir die Erledi- gung und die Kosten hierfür sowie die Kosten des Transpor- tes vom Schadenort zum Einstellort. Aus der Verschrottung anfallende Resterträge werden an Sie ausbezahlt. Gepäck lassen wir zu Ihrem Wohnsitz transportieren, wenn ein Transport zusammen mit dem gewählten Heimreisemittel nicht möglich ist. Die Kosten des Transportes übernehmen wir bis zum Wert der Bahnfracht. Eine Verzollung oder Ver- schrottung erfolgt nicht, wenn gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen. 3.10 Notfall-Bargeld Geraten Sie auf einer Reise im Ausland durch den Verlust von Zahlungsmitteln in eine finanzielle Notlage, stellen wir den Kontakt zu Ihrer Hausbank her und vermitteln schnelle Auszahlung von Bargeld an Ihrem Reiseort. Ist dies nicht 5 binnen 24 Stunden nach dem auf die Schadenmeldung fol- genden Werktag möglich, stellen wir Ihnen ein zinsloses Darlehen von bis zu 1.500 € je Schadenfall zur Verfügung und tragen die Kosten für Überweisung und Auszahlung bis zu 100 €. 4. Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle innerhalb des geografischen Europas, den Anliegerstaaten des Mittelmee- res, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren. Die Erbringung der Assistance- und Versicherungsleistungen er- folgt in den einzelnen Ländern entsprechend der lokalen Ver- fügbarkeit und den örtlichen Gegebenheiten. 5. Begriffe Ausland sind alle Länder dieser Welt außer Deutschland. Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet, indem Sie oder die mitver- sicherte Person einen Wohnsitz haben oder ständiger Berufs- ausübung nachgehen. Leistungsort ist eine Stelle am oder in der Nähe des Scha- denortes, die mit dem Abschleppfahrzeug nach Straßenver- kehrsordnung in zulässiger Weise und verkehrstechnisch möglich erreichbar ist. Panne ist eine Störung (Betriebs-, Brems- oder Bruchscha- den) am versicherten Fahrrad/ E-Bike, aufgrund derer der Fahrtantritt oder eine Weiterfahrt nicht mehr möglich ist. Keine Pannen sind entladene oder entwendete Akkus oder fehlender Reifendruck, wenn dieser wiederum durch Ge- brauch einer Luftpumpe behoben werden kann oder ein nach Straßenverkehrsordnung unzulässiger Zustand des Fahrrades/E-Bikes, wenn dies zu einer Untersagung der Weiterfahrt oder zu einer Situation führt, in der auf- grund des Hinzutretens weiterer von außen eintretenden Umständen die Weiterfahrt unmöglich gemacht wird. Pannenhilfe ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schaden- bzw. Leistungsort, die mit den durch das Pan- nenhilfsfahrzeug üblicherweise mitgeführten Kleinteilen erfol- gen kann. Nicht versichert sind Verschleißteile und diejenigen Ersatzteile, die speziell im Schadenfall für diese Hilfeleistung angefordert wurden. Unfall ist beim Ausfall des Fahrrades jedes Ereignis, das un- mittelbar von außen mit mechanischer Gewalt auf das versi- cherte Fahrrad einwirkt, infolge dessen das Fahrrad nicht mehr fahrbereit ist. Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz. Sie sind die versicherte Person. Ständiger Wohnsitz ist der Ort in Deutschland, an dem Sie polizeilich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten. 6. Ausschlüsse und Leistungskürzungen Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: a) Sie können von uns keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis a. durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Hand- lungen, Anordnungen staatlicher Stellen oder Kern- energie verursacht wurde. Wir helfen jedoch, so- weit möglich, wenn Sie von einem dieser Ereignisse überrascht worden sind, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten, b. von Ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig verur- sacht wurde, c. durch eine Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmals oder zum wie- derholten Male aufgetreten ist oder noch vorhan- den war, verursacht wurde. b) Außerdem leisten wir nicht, a. wenn Sie bei Eintritt des Schadens zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt waren. Bei Verstoß ge- gen diese Obliegenheit besteht Versicherungs- schutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicher- ten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Un- kenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versi- cherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest- stellung des Versicherungsfalles noch für die Fest- stellung oder den Umfang, der dem Versicherer ob- liegenden Leistung ursächlich war, b. wenn Sie mit dem Fahrrad/ E-Bike bei Schadenein- tritt an einem Radrennen, einer dazugehörigen Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen haben, sofern diese Veranstaltungen bzw. Fahrten auf zu diesem Zweck, auch nur zeit- weise, abgesperrten Strecken stattfinden, c. wenn Sie bei Eintritt des Schadens das Fahrrad/E- Bike zur gewerbsmäßigen Vermietung verwendet haben, d. wenn Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder sons- tige gesetzliche Bestimmungen der Erbringung un- serer Dienstleistung entgegenstehen, e. wenn im Rahmen der Leistungen ab einer Entfer- nung von 10 km ab Ihrem Wohnsitz (§ 3, Ziffer 2) der Schadenort weniger als 10 km Wegstrecke von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt, f. für den Transport eines am Fahrrad befindlichen Akkus, wenn dieser durch das versicherte Schaden- ereignis beschädigt wurde. 6 c) Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden müs- sen, können wir unsere Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen. d) Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit gemäß Absätze a) b. sowie b) a. bis b) c. besteht kein Versiche- rungsschutz. Wird eine dieser Obliegenheiten grob fahr- lässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in ei- nem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Oblie- genheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, erbringen wir unsere Leistung. Wir erbringen unsere Leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadenfalles noch für die Feststel- lung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursäch- lich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig ver- letzt haben. 7. Pflichten nach Schadeneintritt 7.1 Nach dem Eintritt eines Schadenfalles müssen Sie a) uns den Schaden unverzüglich anzeigen – unsere Notruf- zentrale steht „rund um die Uhr“ für Sie bereit unter der Telefonnummer 0800 6648-211 oder Landesvorwahl für Deutschland und 0049 381 203 888 09, b) sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistun- gen wir erbringen, c) den Schaden so gering wie möglich halten und unsere Weisungen beachten, d) uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Ent- schädigungspflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbin- den, e) uns bei der Geltendmachung der aufgrund unserer Leis- tungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen und uns die hierfür benötigten Un- terlagen aushändigen. 7.2 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verlie- ren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ih- res Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahr- lässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz be- stehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder 7.3 für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfal- les noch für die Feststellung oder den Umfang der uns ob- liegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Bei vorsätzlicher Verletzung behalten Sie in diesen Fällen den Versiche- rungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht ge- eignet war, unsere Interessen ernsthaft zu beeinträchti- gen, oder wenn Sie kein erhebliches Verschulden trifft. Geldbeträge, die wir für Sie verauslagt oder Ihnen nur als Darlehen gegeben haben, müssen Sie unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch inner- halb eines Monats nach Auszahlung an uns zurückzahlen. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung Der Versicherer kann die versicherte Person bei nicht recht- zeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mah- nung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. 2. Beginn und Ende der Versicherung Der Vertrag kommt mit dem Kauf über das Portal www.hepster.com oder Partnershops zustande. Der Versi- cherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, der in den von MOINsure GmbH per E-Mail zugestellten Versicherungsunter- II. SONSTIGE VERTRAGSBESTIMMUNGEN 1. Versicherungsprämie und Zahlungsweise hepster bietet Ihnen drei Möglichkeiten der Zahlung des fälli- gen Beitrags an: 1.1. Feste Laufzeit (endet automatisch) – Sie wählen eine feste Vertragslaufzeit und zahlen einen einmaligen Betrag. Der Beitrag ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig und bei Aushändigung des Versicherungszertifikats zu bezahlen. Ihr Schutz endet mit Ablauf der Vertragslaufzeit, es sei denn Sie verlängern ihn innerhalb der Laufzeit. 1.2. Abonnement – (endet monatlich) Die Versicherungsperiode beträgt einen Monat für das mo- natliche Abonnement und beginnt mit Abschluss des Versi- cherungsvertrages. Sie zahlen einen monatlichen Beitrag. Der Versicherungsschutz verlängert sich automatisch von Monat zu Monat, wenn er nicht vorher durch eine der Ver- tragsparteien gekündigt wurde. Die Kündigung ist jeweils zum Ende des laufenden Monats möglich (drei Werktage vor Ablauf der Versicherungsperiode). Es besteht eine Mindest- laufzeit von drei Monaten. 1.3. Abonnement – (endet jährlich) Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr für das jährliche Abonnement und beginnt mit Abschluss des Versicherungs- vertrages. Sie zahlen einen jährlichen Beitrag. Der Versiche- rungsschutz verlängert sich automatisch von Jahr zu Jahr, wenn er nicht vorher durch eine der Vertragsparteien ge- kündigt wurde. Die Kündigung ist jeweils zum Ende des lau- fenden Versicherungsjahres möglich (drei Werktage vor Ab- lauf der Versicherungsperiode). Je nach Wahl des Produktes besteht eine Mindestlaufzeit von einem, drei oder fünf Jah- ren. Bestimmungen zur Folgeprämie Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeit- punkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungszertifikat angegebenen Zeit- raums bewirkt ist. Schadenersatz bei Verzug Ist die versicherte Person mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 7 lagen angegeben ist und sofern die Versicherungsprämie ge- zahlt wurde. Jede Vertragspartei kann das Versicherungsverhältnis nach dem Eintritt des Versicherungsfalles kündigen, wobei die Kün- digung nur innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig ist. Der Versi- cherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Die versicherte Person kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. In diesen Fällen steht dem Versicherer die für die Zeit des Ver- sicherungsschutzes anteilige Prämie zu. 3. Kündigung nach Schadenfall a) Nach Eintritt eines Schadenfalles können sowohl Sie als auch wir den Vertrag in Textform kündigen. Die Kündi- gung muss uns bzw. Ihnen spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. b) Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zu- gang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätes- tens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjah- res, wirksam wird. c) Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach Ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. d) Wird der Vertrag gekündigt, haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 4. Anzeigen, Willenserklärungen Anzeigen und Willenserklärungen bedürfen der Textform (z. B. Brief, E-Mail, Messenger), soweit nicht ausdrücklich et- was anderes bestimmt ist. Sie können darüber hinaus über den zur Verfügung gestellten Kundenbereich erfolgen. 5. Gesetzliche Verjährung a) Die Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren nach Ablauf von drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- buches. http://www.hepster.com http://www.hepster.com/ b) Haben Sie einen Anspruch bei uns angemeldet, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt ge- hemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht. 6. Zuständiges Gericht a) Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Ver- sicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Firmensitz. Sind Sie eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Er- mangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. b) Klagen gegen die versicherte Person Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung ei- nes solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu- ständig ist. c) Unbekannter Wohnsitz der versicherten Person Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit- punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versi- cherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz. 7. Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 8. Verpflichtungen Dritter a) Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsver- trägen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungs- verpflichtungen vor. b) Haben Sie aufgrund desselben Schadenfalles auch Er- stattungsansprüche gleichen Inhaltes gegen Dritte, kön- nen Sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die Ih- ren Gesamtschaden übersteigen. c) Soweit Sie aus anderen Versicherungsverträgen Entschä- digung beanspruchen können, steht es Ihnen frei, wel- chem Versicherer Sie den Schadenfall melden. Melden Sie uns den Schaden, werden wir im Rahmen dieses Schutzbriefes in Vorleistung treten. 9. Schweigepflichtentbindung „Mir ist bekannt, dass der Versicherer zur Beurteilung seiner Leistungspflicht grundsätzlich die Angaben überprüft, die ich zur Begründung der Ansprüche mache oder die sich aus von mir eingereichten Unterlagen (z. B. Bescheinigungen, Atteste) sowie von mir veranlassten Mitteilungen eines Krankenhau- ses oder von Angehörigen eines Heilberufes ergeben. Diese Überprüfung erfolgt nur, soweit hierzu aufgrund des Antrags und / oder der eingereichten Unterlagen ein Anlass besteht (z. B. bei Fragen zur Diagnose, dem Behandlungsverlauf oder der erstellten Liquidation). 8 Ich werde, sofern vom Versicherer konkret verlangt, nach freiem Ermessen im Einzelfall schriftlich erklären, ob oder in- wieweit ich die entsprechenden Personen oder Behörden von ihrer Schweigepflicht entbinde. Mir ist bekannt, dass die Ent- scheidung für diese Alternative zur Verzögerung der Leis- tungsregulierung, zur Leistungskürzung oder gar zur Leis- tungsfreiheit des Versicherers führen kann, sollte sich auf- grund der verbleibenden Informationsquellen die Leistungs- pflicht nicht oder nur teilweise begründen lassen. Für jede entsprechende Schweigepflichtentbindung im Einzelfall kann der Versicherer eine angemessene Kostenbeteiligung in Höhe von 10 € verlangen.“ Schutzbrief-Versicherung von hepster Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Versicherungsunternehmen: RolandSchutzbrief-Versicherung AG Produkt: (E-)Bike-Schutzbrief Vorbemerkung Dieses Informationsblatt gibt Ihnen einen kurzen Überblick über Ihr Produkt (E-)Bike-Schutzbrief. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen und den konkreten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren Versicherungsunterlagen: • Dem Versicherungszertifikat • Den Versicherungsbedingungen Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Es handelt sich um einen (E-)Bike-Schutzbrief. Du bist im Fall einer Panne, eines Unfalls oder eines Diebstahls abgesichert. Wo bin ich versichert? Der Versicherungsschutz gilt europaweit. Versicherungsschutz besteht für Schadensfälle innerhalb des geografischen Europas, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen zum Beispiel folgende Pflichten: • Sie müssen alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. • Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. • Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. • Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten. • Schadensfälle sind über die Notfallnummer einzureichen: Tel. aus dem Ausland: +49 (0) 381 203 888 09 Tel. aus Deutschland: 0800 66 48 211 Wann und wie zahle ich? Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig, spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungszertifikats. Er ist gemäß der vereinbarten Zahlungsart zu zahlen. Bei monatlicher oder jährlicher Zahlungsweise (Abonnement) können Sie dem Versicherungszertifikat entnehmen, wann Sie die weiteren Beiträge zahlen musst. Seite 1/2 Was ist versichert? Wir sorgen dafür, dass Sie in bestimmten Notsituationen schnelle Hilfe bekommen und übernehmen dabei anfallende Kosten, insbesondere bei: Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrrads: 24-Stunden-Notrufservice Pannenhilfe Abschleppen Ersatzfahrrad Übernachtungskosten Weiter- und Rückfahrt Fahrrad-Rücktransport Fahrrad-Verschrottung Notfall-Bargeld Europaweiter Versicherungsschutz Die Schadensfälle sind versichert, wenn das erste Ereignis, welches das Problem auslöst, nach Beginn des Versicherungsschutzes liegt. Welche Sachen, Gefahren und Schäden konkret versichert sind, können Sie den Vertragsunterlagen entnehmen. Damit Sie im Schadensfall schnelle Hilfe bekommen, haben wir für Sie eine Hotline eingerichtet: Tel. aus dem Ausland: +49 (0) 381 203 888 09 Tel. aus Deutschland: 0800 66 48 211 Was ist nicht versichert? Nicht versichert sind z. B.: Ereignissen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden Schäden infolge der Teilnahme oder einer vorbereitenden Fahrt für ein Fahrradrennen Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe finden Sie in den Versicherungsbedingungen. Gibt es Deckungsbeschränkungen? In bestimmten Fällen ist der Versicherungsschutz eingeschränkt, wenn z. B.: das Fahrrad zur gewerbsmäßigen Nutzung / Vermietung verwendet wurde, oder für Leistungen ab einer Mindestentfernung von 10 km vom Wohnsitz. Diese sind z. B.: Abschleppen Bergung Ersatzfahrrad Übernachtungskosten Fahrrad-Rücktransport und Fahrrad-Verschrottung Notfall-Bargeld für den Transport eines am Fahrrad befindlichen Akkus, wenn dieser durch das versicherte Schadensereignis beschädigt wurde. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungszertifikat angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Wenn Sie eine feste Vertragslaufzeit gewählt haben, endet der Versicherungsschutz automatisch, diesen können Sie gegebenenfalls während der Versicherungsperiode verlängern. Sobald Sie das Abonnement (jährlich oder monatlich) gewählt haben, erfolgt eine automatische Verlängerung der Versicherungsperiode von Monat zu Monat (Abonnement monatlich) beziehungsweise von Jahr zu Jahr (Abonnement jährlich). Wie kann ich den Vertrag kündigen? Der Vertrag endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie sich für eine feste Vertragslaufzeit entschieden haben. Daher haben Sie hier kein ordentliches Kündigungsrecht. Der Vertrag verlängert sich automatisch von Monat zu Monat, wenn Sie sich für das Abonnement monatlich entschieden haben. Hier haben Sie eine Mindestlaufzeit von 3 Monaten und eine Kündigungsfrist von 3 Werktagen zum Ablauf der Versicherungsperiode. Beim Abonnement jährlich verlängert sich der Vertrag automatisch von Jahr zu Jahr mit einer Kündigungsfrist von 3 Werktagen zum Ablauf der Versicherungsperiode. Je nach Wahl des Produktes besteht hier eine Mindestlaufzeit von einem oder drei Jahren. Sie und wir können den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig kündigen. Das ist zum Beispiel nach einem Schadensfall möglich. Hinweis Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z. B. Schadensmeldungen) sind per E-Mail an support@hepster.com an die MOINsure GmbH zu richten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den hepster-Kundenservice: +49 (0) 381 / 203 888 00 (es fallen die üblichen Gebühren Ihres Mobilfunkanbieters an). Telefonische Sofort-Schadenmeldung: Tel. aus dem Ausland: +49 (0) 381 203 888 09 Tel. aus Deutschland: 0800 66 48 211 Versicherer: Roland Schutzbrief-Versicherung AG, Deutz-Kalker Str. 46, 50679 Köln Versicherungsnehmer: MOINsure GmbH, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock Versicherte Person/Versicherter: Der jeweilige Kunde, für den ein Versicherungszertifikat namentlich ausgestellt wurde. Seite 2/2 mailto:support@hepster.com mailto:support@hepster.com RECHTLICHE HINWEISE ERKLÄRUNGEN UND WICHTIGE HINWEISE Zustandekommen des Vertrages Zwischen Ihnen und der MOINsure GmbH kommt ein Dienstleistungsvertrag über die Verschaffung von Versi- cherungsschutz zustande, sobald Sie Ihre Bestellung durch das Klicken des Buttons „kostenpflichtig bestellen“ an die MOINsure GmbH senden und diese Ihre Bestellung annimmt, indem sie Ihnen eine Bestätigungsemail zusendet, die das Versicherungszertifikat enthält. Vertragliche Verhältnisse Vertragsgegenstand des zwischen Ihnen und der MOINsure GmbH geschlossenen Dienstleistungsvertrages ist die Verschaffung von Versicherungsschutz. Die MOINsure GmbH verschafft Ihnen oder, wenn Sie den Ver- trag mit der MOINsure GmbH zugunsten einer anderen Person geschlossen haben, der bei der Bestellung von Ihnen genannten Person den gewünschten Versicherungsschutz, indem die MOINsure GmbH Ihnen oder die genannte Person als versicherte Person in die Versicherungsverträge aufnimmt, die die MOINsure GmbH als Versicherungsnehmer mit dem Versicherer und zum Versicherer gehörenden Gesellschaften geschlossen hat. Die Bedingungen, zu denen die MOINsure GmbH Ihnen bzw. der genannten Person Versicherungsschutz ver- schaffen kann, ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen, auf deren Grundlage die MOINsure GmbH den Gruppenversicherungsvertrag mit dem Versicherer geschlossen hat. Vertragsbestandteile Bestandteile des zwischen Ihnen und der MOINsure GmbH bestehenden Dienstleistungsvertrages über die Verschaffung von Versicherungsschutz sind diese rechtlichen Hinweise, das Informationsblatt zu Versicherungs- produkten und die Versicherungsbedingungen. Hinweise zur Datenverarbeitung und zum Datenschutz Die Verarbeitung Ihrer Daten erfolgt auf Basis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der mit den zuständigen Aufsichtsbehörden abgestimmten Verhaltensregeln. Diese können Sie in der jeweils gültigen Fas- sung nachlesen unter www.hepster.com/datenschutz. Stammdaten von Antragsstellern und Versicherten sowie Angaben über die Art der bestehenden Verträge werden zur zentralisierten Bearbeitung von bestimmten Verfahrensabschnitten im Geschäftsablauf (z. B. Tele- fonate, Post, Inkasso) in einem Datenverarbeitungsverfahren der MOINsure GmbH erhoben, verarbeitet oder genutzt. Darüber hinaus werden notwendige Daten den Mitgliedern der jeweiligen Versicherungskonzerngruppe zur Verfügung gestellt. Eine Liste der Unternehmen dieser Gruppe, die an einer zentralisierten Datenverarbei- tung teilnehmen sowie der Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils gültigen Fassung nachlesen unter www.hepster.com. Sie können Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten beantragen. Darüber hinaus können Sie die Berichtigung Ihrer Daten verlan- gen, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind. Ansprüche auf Löschung oder Sperrung Ihrer Daten können bestehen, wenn deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sich als unzulässig oder nicht mehr erforderlich erweist. Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, kann der Versicherer Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise übernehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherungen dafür weiterer Rückversicherungen, denen Sie ebenfalls Ihre Daten übergeben. Damit sich die Rückversicherung ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann, ist es möglich, dass der Versicherer Ihren Ver- sicherungsschutz der Rückversicherung vorlegt. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherer den Versicherer aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- und Leistungsprüfung sowie die der Bewer- tung von Verfahrensabläufen unterstützen. Haben Rückversicherer die Absicherung des Risikos übernommen, können sie kontrollieren, ob der Versicherer das Risiko bzw. einen Leistungsfall richtig eingeschätzt hat. Außer- dem werden Daten über bestehende Verträge im erforderlichen Umfang an Rückversicherungen weitergege- ben, damit diese überprüfen können, ob und in welcher Höhe sie sich an dem Risiko beteiligen können. business.hepster.com www.hepster.com http://www.hepster.com/datenschutz http://www.hepster.com/datenschutz http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com/ http://business.hepster.com/ http://www.hepster.com/ Zur Abrechnung von Prämienzahlungen und Leistungsfällen können Daten über bestehende Verträge an Rück- versicherungen weitergegeben werden. Zu den oben genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten, jedoch auch personenbezogene Gesundheitsangaben verwendet. Sonstige Hinweise Für die Aufnahme des Antrags fallen keine gesonderten Gebühren oder Kosten an. Rückläufergebühren aus SEPA- Lastschriften und Kosten eines Mahnverfahrens werden geltend gemacht. Benachrichtigung im Schadenfall Melden Sie einen Schaden bitte sofort in Ihrem persönlichen hepster Kundenbereich https://hepster.com/ konto/login oder per Email an schaden@hepster.com – und sorgen Sie für weitestgehende Schadenmin- derung. Hat ein Unfall den Tod zur Folge, ist dies innerhalb von 48 Stunden an schaden@hepster.com anzuzei- gen. Auch dann, wenn der Unfall bereits anderweitig gemeldet wurde. Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie Ihr Versicherungszertifikat, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenver- ordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246 § 3 des Einführungs- gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: MOINsure GmbH, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versiche- rungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/360 des von Ihnen für ein Jahr zu zahlenden Beitrags. Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 VVG wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungs- vertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers, Vermittlers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer oder Ver- mittler betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weni- ger als einem Monat. Soweit eine vorläufige Deckung erteilt wurde, endet diese mit dem Zugang des Widerrufs bei uns. business.hepster.com www.hepster.com www.hepster.com https://hepster.com/konto/login mailto:schaden@hepster.com https://hepster.com/konto/login https://hepster.com/konto/login mailto:schaden@hepster.com mailto:schaden@hepster.com mailto:schaden@hepster.com https://hepster.com/konto/login https://hepster.com/konto/login mailto:schaden@hepster.com mailto:schaden@hepster.com http://business.hepster.com/ http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com/ INFORMATION ZUR ERHEBUNG PERSONENBEZO- GENER DATEN NACH DER DSGVO FÜR KUNDEN Die EU-Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet uns, Ihnen umfassende Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogener Daten zur Verfügung zu stellen. Dieser Verpflichtung entsprechend teilen wir Ihnen Folgen- des mit: I. Datenverarbeiter 1.1 Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen hepster ist eine Marke der MOINsure GmbH Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock Tel.: 0800 / 075 333 6 eMail: info@hepster.com 1.2 Name und Kontaktdaten des Vertreters in der EU nach Art. 27 DSGVO (nur bei nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern) trifft nicht zu 1.3 Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten Externer Datenschutzbeauftragter: ECOVIS Grieger Mallison Rechtsanwälte PartG mbB Rechtsanwalt Axel Keller / Rechtsanwältin Susann Harder Am Campus 1 – 11, 18182 Rostock-Bentwisch Tel.: +49 381 – 649 210 eMail: dsb-nord@ecovis.com web: www.ecovis.com/datenschutzberater II. Verarbeitungsrahmen 2.1 Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden Im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung und in Abhängigkeit des konkreten Zwecks, zu dem wir Ihre Daten erheben, verarbeiten wir regelmäßig folgende Daten bzw. Kategorien von Daten: ALLGEMEIN: Adressdaten Kontaktdaten Bankverbindung Persönliche Daten Öffentliche, Elektronische und Finanz- Identifikationsdaten Versicherungen Eigentum Beschwerden / Vorkommnisse Unfälle Wohnadresse Risikomerkmale Gegenwärtige Arbeitsstelle www.hepster.com www.hepster.com 1 www.hepster.com http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater mailto:info@hepster.com mailto:info@hepster.com mailto:dsb-nord@ecovis.com http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com/ http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.hepster.com/ http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater 2.2 Quelle der personenbezogenen Daten Wir erheben Ihre Daten grundsätzlich im direkten Kontakt mit der betroffenen Person. Allerdings ist auch denk- bar, dass Sie uns Daten von Personen übermitteln, die in Ihrem Unternehmen für uns zuständig sind. 2.3 Dauer der Speicherung der Daten Die von uns erhobenen personenbezogenen Daten werden nach Maßgabe un-seres Löschkonzepts bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht gespeichert und danach gelöscht, es sei denn, dass nach Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentations- pflichten (aus HGB, StGB oder AO) die Verpflichtung zur längerfristigen Speicherung der Daten besteht oder Sie in eine darüber hinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO eingewilligt haben. Vorbehaltlich solcher Aufbewahrungspflichten werden Daten gelöscht, wenn der Zweck, zu dem sie erhoben wurden, weggefallen ist. Soweit gesetzlich zulässig, werden Daten auch gespeichert, wenn dies zur Geltendmachung von oder Verteidi- gung gegen Rechtsansprüche erforderlich ist. 2.4 Zwecke der Verarbeitung Zwecke der Verarbeitung Ihrer Daten sind - die Abwicklung einer Geschäftsbeziehung zwischen uns, einschließlich der Kommunikation zwischen uns, ins- besondere zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs, des Rechnungswesens und der Erfüllung der zwischen uns vertraglich bestehenden Pflichten. 2.5 Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Wir verarbeiten Ihre Daten nur dann, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage besteht. Dies ist nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO dann der Fall, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist a. die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei Sie sind, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Ihren Antrag erfolgen; b. die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der wir unterliegen; c. die Verarbeitung ist zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich, sofern nicht Ihre Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. 2.6 Berechtigte Interessen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO Als unsere berechtigten Interessen – bzw. die eines Dritten – kommen beispielsweise a. das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen uns; b. die Betrugsprävention; c. Maßnahmen zur Gewährleistung und Verbesserung der Sicherheit von IT-Systemen; d. Maßnahmen zum Schutz unseres Unternehmens vor rechtswidrigen Handlungen und e. interne Verwaltungszwecke, insbesondere der Austausch von Daten innerhalb unserer Unternehmensgruppe in Betracht. 2.7 Gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten Eine Pflicht zur Bereitstellung von Daten kann sich a. in den Fällen der Ziff. 2.5 lit. b. aus einem Vertrag ergeben, den Sie mit uns geschlossen haben und zu dessen Erfüllung die Datenerhebung dient; b. in den Fällen der Ziff. 2.5 lit. c. aus den uns treffenden gesetzlichen Regelungen, oder – gemäß Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO – dem Recht der Europäischen Union oder dem Recht der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ergeben; c. in den Fällen der Ziff. 2.5 lit. d. und e. aus allgemeine Hilfeleistungs- oder vertraglichen Nebenpflichten erge- www.hepster.com 2 www.hepster.com www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com ben, die nicht spezifisch auf Datenerhebungen zugeschnitten sind, etwa den Regelungen zur Unterlassenen Hilfeleistung in § 323c StGB. 2.8 Erforderlichkeit der Bereitstellung der Daten für einen Vertragsabschluss Die von uns erhobenen Daten sind für die Begründung und Abwicklung einer Geschäftsbeziehung einschließlich der Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten in der Regel nicht zwingend erforderlich. 2.9 Sonstige Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten Eine sonstige Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten besteht regelmäßig nicht. 2.10 Mögliche Folgen einer Nichtbereitstellung Die Nichtbereitstellung personenbezogener Daten von für Ihr Unternehmen tätigen Personen hat in der Regel nur zur Folge, dass die Kommunikation zwischen uns erheblich erschwert bzw. – beispielsweise im Bereich der Kommunikation über eMail – unmöglich wäre. 2.11 Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung (einschließlich Profiling) Bei uns werden keine automatisierten Überwachungs- oder Bewertungssysteme eingesetzt. III. Weitergabe und Auslandsbezug 3.1 Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Die von uns erhobenen Daten werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften auch an andere Empfän- ger und Dritte weitergeleitet. Dies sind insbesondere: EMPFÄNGER INTERN: - Geschäftsführung - Rechnungswesen / Buchhaltung - Einkauf / Beschaffung - Abteilungsleiter Externe Datenverarbeiter können beispielsweise solche in den Bereichen Archiv, Wartung und Pflege der EDV- Systeme oder der Unternehmens-Webseite oder Marketing sein. Diese sind in der Regel Auftragsverarbei- ter im Sinne von Art. 4 Nr. 10 DSGVO, so dass die Verarbeitung der Daten durch sie keine Übermittlung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO darstellt. 3.2 Absicht des Verantwortlichen, personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln Eine solche Übermittlung ist nicht beabsichtigt. 3.3 Vorhandensein oder Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission Trifft nicht zu. 3.4 Verweis auf geeignete oder angemessene Garantien Trifft nicht zu www.hepster.com 3 www.hepster.com EMPFÄNGER EXTERN: - Steuerberater - Finanzverwaltung - Rechtsanwalt - Externe Datenverarbeiter (so genannte Auftragsverarbeiter) www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com IV. Ihre Rechte Als betroffene Person haben Sie nach der Datenschutz-Grundverordnung verschiedene Rechte. Dies sind • das Recht auf Auskunft über die bei uns zu Ihnen gespeicherten Daten (Art. 15 DSGVO) • das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO) • das Recht auf Löschung der Daten, wenn keine Rechtsgrundlage für eine weitere Speicherung vorliegt (Art. 17 DSGVO) • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung der Daten auf bestimmte Zwecke (Art. 18 DSGVO) • das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) und • das Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 21 DSGVO). Beruht die Verarbeitung Ihrer Daten auf einer Einwilligung (siehe Ziffer 2.5 lit. a), dann haben Sie das Recht, die von Ihnen erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der erteilten Einwilli- gung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung wird durch den Widerruf nicht berührt. Daneben haben Sie nach Art. 77 DSGVO das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der sie betreffenden Daten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt. Die für uns zuständige Aufsichtsbehörde ist: Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern Schloss Schwerin, Lennéstraße 1, 19053 Schwerin Telefon: +49 385 59494 0 Telefax: +49 385 59494 58 eMail: info@datenschutz-mv.de web: www.datenschutz-mv.de; www.informationsfreiheit-mv.de https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ Schließlich haben Sie das Recht, sich jederzeit an unseren Datenschutzbeauftragten zu wenden. Dieser ist hin- sichtlich Ihrer Anfrage zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es um die Verarbeitung Ihrer Daten geht. Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter den in Ziffer 1.3 genannten Kontaktdaten. www.hepster.com 4 www.hepster.com www.hepster.com https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ mailto:info@datenschutz-mv.de https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ http://www.hepster.com/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ (E-)BIKE-LEASING VERSICHERUNGSPAKET Weltweite Absicherung | Absicherung zum Neuwert | ohne Selbstbeteiligung | inklusive Zubehör Seite 1 LEISTUNGSAUSZUG ✓ Zerstörung & Verschleiß inklusive Bremsen und Reifen ✓ Unfall-, Sturz- und Transportschäden ✓ Vandalismus und Schäden durch Dritte ✓ Diebstahlschutz ✓ Elektronik-/Akkuschäden & Feuchtigkeitsschäden ✓ Absicherung des finanziellen Risikos des Leasingnehmers und der Nutzer plus der Leasingraten für (E-) Bikes als Firmenfahrzeuge ✓ Neue und gebrauchte Räder ✓ Inklusive GAP Deckung Seite 2 ALLGEMEINE KUNDENINFORMATIONEN BIKE / E-BIKE LEASING VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DE 1 ALLGEMEINE VERTRAGSINFORMATIONEN DEFINITIONEN In diesem Dokument verwendete Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Informations- blatt zu Versicherungsprodukten (IPID), sofern sie nicht in diesem Doku- ment abweichend definiert werden. HINWEIS Zwischen Ihnen und dem Versicherer kommt kein Versicherungsvertrag zustande. Durch den Abschluss des Vertrags über das Verschaffen und Aufrechterhalten von Versicherungsschutz zwischen Ihnen und der MOINsure GmbH erhalten Sie jedoch als versicherte Person Versiche- rungsschutz gemäß den nachstehenden Bedingungen. INFORMATIONEN ZUM VERSICHERER Gesellschaftsangaben (Identität des Versicherers) TRIAS Versicherung AG Vorstand Wolfgang Reichel (Vorsitzender des Vorstands) Dr. Klaus Math Hermann Schrögenauer Rechtsform Aktiengesellschaft Sitz München Registernummer HRB 76784 Postanschrift/Hausanschrift/ Ladungsfähige Anschrift Maximiliansplatz 5, 80333 München Die MOINsure GmbH, Campus Altkarlshof, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock ist berechtigt, Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen der versicherten Person entgegenzunehmen und verpflichtet, diese unver- züglich an den Versicherer weiterzuleiten. Der Eingang bei der MOINsure GmbH ist rechtlich gleichbedeutend mit dem Zugang beim Versicherer. Hinweis: Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z.B. Schadensmeldungen) sind ausschließlich über das Webportal https://hepster.com/schaden an die MOINsure GmbH zu richten. Bei Fra- gen wenden Sie sich bitte an den MOINsure-Kundenservice: +49 (0) 381 203 888 00 (es fallen die üblichen Telefongebühren Ihres Mobilfunkan- bieters an). Hauptgeschäftstätigkeit Die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers ist der Betrieb der Allge- meinen Unfall- Versicherung, der Betrieb der Allgemeinen Landfahrzeug- Kaskoversicherung, der Betrieb der Tagegeld-Versicherung, der Betrieb der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (beschränkt auf Elektrokleinst- fahrzeuge und Kleinkrafträder), der Betrieb der Versicherung gegen Miet- und Einkommensausfall, der Betrieb im direkten und indirekten Geschäft. Die Gesellschaft ist ferner zur Vermittlung von Versicherungen aller Art sowie zum Betrieb anderer Geschäfte, die mit dem Versiche- rungsgeschäft in unmittelbarem Zusammenhang stehen, berechtigt. Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Bonn Bereich Versicherungen; Graurheindorfer Straße 108; 53117 Bonn Bitte beachte, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streit- fälle nicht verbindlich entscheiden kann. 2 Ansprechpartner für außergerichtliche Schlichtungen, gesetzliche Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitig- keiten Unser Ziel ist es, einen exzellenten Service zu bieten. Sollten Sie jedoch mit den unter dieser Fahrrad- und E-Bike-Versicherung oder den Bedin- gungen dieser Fahrrad- und E-Bike-Versicherung erbrachten Unterstüt- zungsleistungen unzufrieden sein oder haben Sie während der Versiche- rungszeit dieser Fahrrad- und E-Bike-Versicherung andere Streitigkeiten, die nach dem Recht Ihrer Gerichtsbarkeit in vollem Umfang zulässig sind, verlangt TRIAS, dass Sie TRIAS zunächst eine Mitteilung über die Streitig- keit und eine angemessene Gelegenheit zur Beantwortung geben, bevor Sie sich dem Streitbeilegungsprogramm von TRIAS unterziehen oder ein Schiedsverfahren wie unten beschrieben einleiten. Wenn Sie sich mit TRIAS in Verbindung setzen möchten, um einen Streitfall im Rahmen dieser Fahrrad- und E-Bike-Versicherung wieder beizulegen, senden Sie Ihre schriftliche Mitteilung an: info@trias.de Bitte geben Sie bei der Einreichung die folgenden Informationen an: Eine Kopie Ihres Versicherungszertifikates; Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten; Eine detaillierte Beschreibung des Anliegens und/oder der Streitigkeit sowie der Lösung, die Sie anstreben; und Eine Beschreibung der Versuche, die Sie mit Vertretern von TRIAS unternommen haben, um das Problem zu lösen. Versicherungsombudsmann e.V.; Postfach 08 06 32; 10006 Berlin Internet: www.versicherungsombudsmann.de Ihr Recht, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten, wird durch diese Einrichtungen nicht berührt. Im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit auf elektronischem Wege geschlossenen Verträgen haben Sie zudem die Möglichkeit, über folgende Online-Streitbeilegungs-Plattform eine Beschwerde einzu- reichen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/ Es erfolgt von dort eine Weiterleitung an den zuständigen Ombuds- mann Informationen zur Versicherungsleistung und zum Gesamtbetrag Die wesentlichen Merkmale der Versicherung wie Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Versicherungsleistungen sowie den Gesamtbeitrag (Gesamtpreis und eingerechnete Kosten) finden Sie im jeweiligen Pro- duktinformationsblatt, den zugehörigen allgemeinen Versicherungsbe- dingungen sowie auf dem Informationsblatt zu Versicherungsproduk- ten unter: https://hepster.com/kategorie/bike. INFORMATIONEN ZUM VERTRAG Gültigkeitsdauer von Vorschlägen, sonstigen vorvertraglichen An- gaben Die Ihnen für den Abschluss Ihres Vertrags über das Verschaffen und Aufrechterhalten von Versicherungsschutz zur Verfügung gestellten In- formationen haben eine befristete Gültigkeitsdauer. Dies gilt sowohl bei unverbindlichen Werbemaßnahmen (Broschüren, Annoncen, etc.) als auch bei Vorschlägen und sonstigen Preisangaben. Sofern in den In- formationen keine Gültigkeitsdauer angegeben ist, gelten sie für eine Dauer von vier Wochen nach Veröffentlichung. Bindefrist Sie sind an Ihren Antrag auf Abschluss des Vertrags über die Vermitt- lung und Aufrechterhaltung von Versicherungsschutz einen Monat ge- bunden. https://ec.europa.eu/consumers/odr/ https://hepster.com/schaden mailto:info@trias.de http://www.versicherungsombudsmann.de/ https://ec.europa.eu/consumers/odr/ https://ec.europa.eu/consumers/odr/ https://ec.europa.eu/consumers/odr/ https://ec.europa.eu/consumers/odr/ http://ec.europa.eu/consumers/odr/ https://hepster.com/kategorie/bike ALLGEMEINE VERTRAGSINFORMATIONEN Zustandekommen des Vertrages Der Vertrag über das Verschaffen und Aufrechterhalten von Versiche- rungsschutz kommt durch Ihren Antrag auf Abschluss des Vertrags und unsere Annahmeerklärung durch Übersendung des Versicherungszerti- fikats zustande, wenn Sie nicht von Ihrem Widerrufsrecht oder Ihrem Recht auf Rücknahme Ihrer Willenserklärung Gebrauch machen. Im Fall von Abweichungen von Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinba- rungen sind diese – einschließlich Belehrung und Hinweise auf die da- mit verbundenen Rechtsfolgen – in Ihrem Versicherungszertifikat ge- sondert aufgeführt. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungszertifikat an- gegebenen Zeitpunkt, wenn der Erstbeitrag unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungszertifikats bezahlt worden ist. Für den Fall, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich, sondern zu einem späteren Zeitpunkt zahlen, be- ginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Sofern be- stimmte Wartezeiten bestehen, sind diese in dem jeweiligen Informati- onsblatt zu Versicherungsprodukten sowie den Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen enthalten. Rücknahmerecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn (14) Tagen ohne Angabe von Gründen Ihre auf Abschluss des Vertrags über das Verschaffen und Aufrechterhalten von Versicherungsschutz gerichtete Willenserklärung zurückzunehmen. Die Frist für die Rücknahme beträgt vierzehn (14) Tage, und beginnt mit Zugang des Produktinformationsblattes (IPID) und der Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen (AVB) sowie der Belehrung über die Rücknah- memöglichkeit zu laufen. Um Ihr Rücknahmerecht auszuüben, müssen Sie uns (der MOINsure GmbH, Campus Altkarlshof, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock, Tele- fonnummer +49 (0) 381 203 888 00) mittels einer eindeutigen Erklärung in Textform (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, Ihre auf Abschluss des Vertrags gerichtete Wil- lenserklärung zurückzunehmen, informieren. Zur Wahrung der Rücknahmefrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Rücknahmerechts vor Ablauf der Rücknahme- frist absenden. Machen Sie von Ihrem Rücknahmerecht Gebrauch, gelten dieselben Folgen wie im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts so wie sie in der Widerrufsbelehrung beschrieben sind. Widerrufsrecht Sie haben das Recht, diesen Vertrag binnen vierzehn (14) Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn (14) Tage ab dem Tag des Vertrags- abschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (der MOINsure GmbH, Campus Altkarlshof, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock, Tele- fonnummer +49 (0) 381 203 888 00) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das Muster-Widerrufsformular verwenden, das wir Ihnen gesondert übersandt haben, das ist jedoch nicht vorgeschrieben. Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Website (www.hepster.de) elektronisch ausfüllen und über- mitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z.B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln. 3 Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angegebene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn (14) Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Aus- übung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachte Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Kenntnisse und Verhalten des Versicherten Sofern in den nachfolgenden Bedingungen die Kenntnis und das Verhal- ten des Versicherungsnehmers (MOINsure GmbH) von rechtlicher Be- deutung sind, sind für das Bestehen Ihrer Ansprüche aus dem Versiche- rungsvertrag auch Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten zu berücksichtigen. Geltendmachung von Ansprüchen Als versicherte Person haben Sie das Recht, denen Ihnen als versicherte Person aus dem Versicherungsvertrag zwischen MOINsure GmbH und dem Versicherer resultierenden Ansprüche auch ohne Zustimmung der MOINsure GmbH gegen den Versicherer geltend zu machen. Anwendbares Gericht / Gerichtsstand Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ansprüche gegen den Versicherer können Sie vor dem Gericht an Ihrem Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort oder vor dem Amts- bzw. Landgericht in München (Sitz der Gesellschaft) geltend machen. Vertragssprache Sämtliche das Vertragsverhältnis betreffende Informationen und Kom- munikation finden in deutscher Sprache statt, es sei denn, dass im Ein- zelfall besondere Bestimmungen gelten oder anderslautende Vereinba- rungen getroffen werden. Beendigung des Vertrages Einzelheiten entnehmen Sie dem Informationsblatt zu Versicherungs- produkten und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Laufzeit, Mindestlaufzeit Zu Laufzeit und Beendigung des Vertrags verweisen wir auf die Hin- weise im Informationsblatt zu Versicherungsprodukten und die Allge- meinen Versicherungsbedingungen. Zahlweise Einzelheiten zur Zahlweise finden Sie in Ziffer 10 der Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen. INFORMATIONEN ZUR DATENVERARBEITUNG Informationen zur Datenverarbeitung durch den Versicherer finden Sie unter https://www.trias.de/datenschutz.html. https://www.trias.de/datenschutz.html http://www.hepster.de/ https://www.trias.de/datenschutz.html VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON LEASING FAHRRÄDERN UND E-BIKES (AVB BIKE / E- BIKE LEASING SCHUTZ 2021 DE) Stand: 11.2021 1. VERSICHERTE SACHEN Versichert ist das im Versicherungszertifikat aufgeführte nicht zu- lassungs- und nicht versicherungspflichtige Fahrrad bzw. E-Bike (Fahrrad mit elektronischer Tretunterstützung für das keine Zulas- sungs- oder Versicherungspflicht besteht) sowie die für dessen Funktion dienenden Teile (wie Sattel, Lenker, Lampen, Gepäckträger) - einschließlich des Akkus, des zur Diebstahlsicherung mitgeführten eigenständigen Schlosses und der mitgeführten elektronischen Diebstahlsicherungen und Zubehör, wie z. B. Kindersitz, Fahrradkorb und Anhänger, es sei denn, dies ist gemäß Ziffer 3.2 a) ausgeschlossen. Die Entschädigungsleistung für Zubehör inkl. Gepäck ist auf 1.000,- Euro jährlich und pro Versicherungsfall auf 350,- Euro begrenzt 2. NICHT VERSICHERTE SACHEN Nicht versichert sind: a) Elektrofahrräder, für die eine Zulassungs- oder Versiche- rungspflicht besteht; b) Velomobile/vollverkleidete Fahrräder; c) Eigenbauten; d) Dirt-Bikes; e) Nachträglich angebaute optische und/oder elektronische Zu- behörteile, wie Navigationssysteme, Action-Cams etc. 3. VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN Versicherungsschutz besteht nur für die im Versicherungszertifi- kat aufgeführten Gefahren. Im Einzelnen können folgende Gefah- ren versichert werden: 3.1 Beschädigung oder Zerstörung Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch nachfolgend beschriebene Gefahren beschädigt oder zer- stört werden oder infolgedessen abhandenkommen. a) Fahrradunfall Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechani- scher Gewalt auf das Fahrrad oder E-Bike einwirkendes Ereignis. Versicherungsschutz besteht auch für Fahrräder und E-Bikes, die mit einem Kraftfahrzeug, Wasserfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden und durch ei- nen Unfall des Transportmittels zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen. b) Fall- oder Sturzschäden Versichert ist das Umfallen des Fahrrads oder E-Bikes sowie der Sturz mit dem Fahrrad oder E-Bike – auch ohne äußere Einwir- kung. c) Vandalismus Vandalismus liegt vor, wenn ein Täter versicherte Sachen vor- sätzlich beschädigt oder zerstört (Sachbeschädigung). d) Brand und Explosion e) Sturm, Hagel, Überschwemmung, Lawinen, Erdrutsch f) Bedienungsfehler und unsachgemäße Handhabung g) Material, Produktions- und Konstruktionsfehler 4 Versicherungsschutz gilt nach Ablauf der zweijährigen Verjäh- rungsfrist für die Ansprüche aus Sachmängelhaftung. h) Elektronikschäden Elektronikschäden sind Beschädigungen an Akku, Motor und Steuerungsgeräten durch Kurzschluss, Induktion und Überspan- nung. i) Feuchtigkeitsschäden Versicherungsschutz besteht für Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor und Steuerungsgeräten. j) Verschleiß Verschleiß ist die betriebsbedingte Abnutzung der technischen Teile am versicherten Fahrrad, die der Sicherstellung der Fahr- tüchtigkeit bzw. Sicherheit dienen, inklusive Reifen und Bremsbe- lägen. Der Versicherungsschutz besteht frühestens nach Ablauf von vier Monaten nach Versicherungsbeginn, bis zu einem maxi- malen Fahrradalter von 3 Jahren (ab Neukaufdatum mit Nach- weis) und ausschließlich bei mehrmonatigen und Jahresverträ- gen. Bei Akkus liegt ein Verschleiß vor, wenn dieser nur noch max. 50 % der vom Hersteller angegebenen Leistungskapazität erbringt. 3.2 Diebstahl Weiterhin wird für das Abhandenkommen des versicherten Fahr- rads/E-Bikes durch die folgenden Gefahren Schutz gewährt, so- fern die jeweilige Gefahr im Versicherungszertifikat als versichert ausgewiesen ist: a) Diebstahl und Einbruchsdiebstahl Lose mit genannten Gegenständen verbundene und regelmä- ßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie zusammen mit den genannten Gegenständen ent- wendet worden sind. b) Raub und Plünderung Raub und Plünderung sind in folgenden Fällen gegeben: Anwendung von Gewalt: Der Räuber wendet gegen die versicherte Person Gewalt an, um deren Widerstand ge- gen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwen- det werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl). Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Le- ben: Die versicherte Person gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalt- tat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft: Der ver- sicherten Person wird das versicherte Fahrrad/E-Bike weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausge- schaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperli- chen Zustands der versicherten Person haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache, wie z. B. eine Ohn- macht oder ein Herzinfarkt entstanden sein. Plünderung ist das gewaltsame, widerrechtliche Aneignen von Sachen verbunden mit einer möglichen sinnlosen Zer- störung und Beschädigung. VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON LEASING FAHRRÄDERN UND E-BIKES (AVB BIKE / E- BIKE LEASING SCHUTZ 2021 DE) Stand: 11.2021 4. AUSSCHLÜSSE – NICHT VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht für: a) Schäden, die der Versicherte oder sein Repräsentant vor- sätzlich herbeigeführt haben; b) Schäden aus Ereignissen, welche bereits bei Versicherungs- beginn eingetreten waren; c) Schäden, die entstehen: bei der Teilnahme an Sportveranstaltungen oder Wettkämpfen, im Amateur-, oder Profibe- reich, d) Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden); e) Schäden durch Rost oder Oxidation; f) Schäden durch Be- oder Verarbeitung oder Reparatur; g) Schäden infolge von Manipulationen des Antriebssystems (z.B. Tuning) oder durch nicht fachgerechte Ein- oder Um- bauten sowie Reinigung oder ungewöhnliche insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende Verwendung des Fahrrads oder E-Bikes; h) Schäden, für die ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus einem Reparaturauf- trag gesetzlich oder vertraglich haftet (z. B. Gewährleistungs- und Garantieansprüche); i) Schäden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel führen im Versicherungsfall dazu, dass wir die Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens entsprechenden Verhältnis kürzen können. Kein Versicherungs-schutz besteht, wenn der Fahrer durch alko- holische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrrad oder E-Bike sicher zu führen. Das ist ab 0,5 Promille der Fall. j) Schäden, für die die versicherte Person von einem Dritten Entschädigung aufgrund von Garantie oder Gewährleis- tungs- bestimmungen beanspruchen kann. Sonstige Ersatz- ansprüche gegen Dritte gehen entsprechend der gesetzli- chen Regelung bis zur Höhe der geleisteten Zahlungen auf den Versicherer über, soweit der versicherten Person dadurch kein Nachteil entsteht; k) Schäden für die die versicherte Person eine Entschädigung aus einer anderen Sachversicherung (z. B. aus einer anderen Fahrradversicherung ) beanspruchen kann. Versicherungsschutz besteht – unbeschadet der übrigen Vertrags- bestimmungen – nur, soweit und solange dem keine auf die Ver- tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts- , Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. 5 5. LEISTUNGSUMFANG 5.1 Versicherungssumme Die Versicherungssumme ist der Kaufpreis (je nach Vereinbarung inkl. oder exkl. MwSt.) des im Versicherungszertifikat eingetrage- nen Fahrrades oder E-Bikes. Stellt der Versicherer bei der Beleg- bzw. Fahrradprüfung, z. B. im Falle eines Schadens fest, dass die Versicherungssumme den Kaufpreis unverhältnismäßig über- steigt (Überversicherung), können Sie verlangen, dass die Prämien rückwirkend ab Vertragsbeginn entsprechend angepasst werden. Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Kaufpreis (Unterversicherung), ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leis- tung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen. Wird nach der Prüfung festgestellt, dass das Fahrrad oder E-Bike nicht über die hepster Bike-/E-Bike-Leasing-Versicherung versi- cherbar ist, wird der Vertrag rückwirkend aufgehoben. Bis dahin gezahlte Prämien werden rückerstattet. 5.2 Entschädigung Die Entschädigung ist je Versicherungsfall insgesamt auf den Wie- derbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte im neu- wertigen Zustand (Neuwert) maximal auf die vereinbarte Versi- cherungssumme begrenzt. Sofern eine Differenzdeckung nach Ziffer 5.4 vereinbart ist, ist die Entschädigung auf den Leasing- Restbetrag nach Ziffer 5.4 a) begrenzt, sofern dieser über dem Neuwert liegt. Im Einzelnen werden vom Versicherer folgende Kosten erstattet: a) Bei Beschädigung die für die Wiederherstellung der Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit notwendigen Reparaturkosten, höchstens jedoch die vereinbarte Versicherungssumme; Bei Elektronik- und Feuchtigkeitsschäden werden in Abhän- gigkeit vom Alter des E-Bikes (ab Erstkauf) folgende Kosten er- stattet: bis zu einem Alter von 3 Jahren 100 % der Reparatur- kosten, bis zu einem Alter von 6 Jahren 50 % der Reparaturkos- ten, ab einem Alter über 6 Jahre 25 % der Reparaturkosten Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt, so besteht kein Entschädigungsanspruch. Rest- werte werden angerechnet. Reparaturkosten werden nur erstattet, sofern deren tatsächliche Durchführung durch Vorlage einer entsprechenden Rechnung nachgewiesen wird. b) Bei Diebstahl und Zerstörung der Neuwert; maximal jedoch die vereinbarte Versicherungssumme Für Zubehörteile inkl. Gepäck nach Ziffer 1 gilt eine Höchstent- schädigungsgrenze von 350,00 Euro je Ereignis, maximal 1.000 Euro pro Jahr.. 5.3 Selbstbeteiligung Sofern im Versicherungszertifikat ein Selbstbehalt ausgewiesen ist, hat die versicherte Person den im Versicherungszertifikat aus- gewiesenen Selbstbehalt zu tragen. 5.4 Differenzdeckung (GAP-Deckung) a) Versichertes Risiko Sofern im Versicherungszertifikat als versichert ausgewie- sen, ersetzen wir bei Diebstahl und Zerstörung auch die VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON LEASING FAHRRÄDERN UND E-BIKES (AVB BIKE / E- BIKE LEASING SCHUTZ 2021 DE) Stand: 11.2021 Differenz zwischen dem von uns zu erstattenden Wiederbe- schaffungswert und dem sich aus dem Leasingvertrag er- rechneten Leasing-Restbetrag am Schadentag, soweit der Leasinggeber eine entsprechende Nachforderung geltend macht. Der Leasing-Restbetrag ist die Summe aus den noch ausstehenden abgezinsten Leasing-Raten, dem abgezinsten Restwert nach planmäßiger Beendi- gung des Leasingvertrags Diese Summe ist bei vorzeitiger schadenbedingter Beendi- gung des Leasingvertrages an den Leasinggeber zu zahlen. b) Nicht versichertes Risiko Nicht erstattet werden vor Eintritt des Schadenfalls fällig gewesene, nicht gezahlte Raten sowie Verzugszinsen. Etwa- ige Ersatzleistungen eines im Zusammenhang mit dem Schaden leistungspflichtigen Versicherers (bspw. gegneri- sche Haftpflichtversicherung) werden angerechnet. Über- führungs- und Abmeldekosten sowie Nachforderungen des Leasinggebers wegen Überschreitung der vereinbarten Ki- lometerleistung bei Leasingverträgen mit Kilometerabrech- nung ersetzen wir nicht. c) Voraussetzung Im Schadenfall benötigt der Versicherer folgende Unterla- gen: den Leasingvertrag, die Abrechnung des Leasingvertrags/Berechnung des Leasing-Restbetrags, ggf. die Endabrechnung eines im Zusammenhang mit dem Schaden leistungspflichtigen Versicherers (bspw. gegnerische Haftpflichtversicherung). 6. GELTUNGSBEREICH 6.1 Örtlicher Geltungsbereich Der Versicherungsschutz besteht weltweit. 6.2 Ort der Leistungserbringung Die Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag werden in Deutschland erbracht. 7. OBLIEGENHEITEN DES VERSICHERTEN 7.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls a) Das versicherte Fahrrad / E-Bike muss beim Abstellen außer- halb von Gebäuden mittels eines verkehrsüblichen Schlosses oder mindestens in gleichwertiger Weise gesichert werden (z.B. Befestigung an einem Fahrradträger mit abschließbarem Rahmenhalter oder Aufbewahrung in einem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeuges). Für den Nach- weis über die Nutzung eines verkehrsüblichen Schlosses, be- wahren Sie bitte den Kaufbeleg oder die Rechnung des Schlos- ses auf. Im Schadenfall werden die Angaben für die vollstän- dige Bearbeitung benötigt. Beim Abstellen innerhalb von Ge- bäuden muss das versicherte Fahrrad/E-Bike in einem ge- schlossenen und abgesperrten Bereich verwahrt werden. b) Das versicherte Fahrrad/E-Bike ist jederzeit gemäß den Vorga- ben des Herstellers in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und die vorgeschriebenen Wartungsintervalle sind ein- zuhalten. c) Der Versicherte hat Händlerbelege aus denen der Hersteller, die Marke und die Rahmennummer des versicherten Fahrrads / E-Bikes hervorgehen, zu beschaffen und aufzubewahren. 6 d) Der Versicherte hat den Leasingvertrag und die Abrechnung des Leasingvertrags, aus der die Berechnung des Leasing- Restbetrags hervorgeht, aufzubewahren. 7.2 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls a) Der Versicherte hat sich zu bemühen, jeden Schaden so gering wie möglich zu halten und bei und nach Eintritt des Versiche- rungsfalls der MOINsure GmbH unter Webportal https://hepster.com/schaden oder über seinen persönlichen Kundenbereich unter https://hepster.com/konto/login den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich, spä- testens 14 Tage nach Bekanntwerden – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen und soweit möglich dem Versi- cherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schrift- form – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers er- forderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädi- gungspflicht zu gestatten. b) Zum Nachweis der Schadenhöhe hat die versicherte Person Originalbelege gewerblicher Händler, aus denen der Herstel- ler, die Marke und die Rahmennummer des versicherten Fahr- rads oder und E- Bikes hervorgehen, vorzulegen. Privatrech- nungen werden nicht akzeptiert. c) Bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 500,00 Euro überstei- gen, hat der Versicherte vor der Reparaturausführung einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Für Elektro- nikschäden ist ergänzend ein Nachweis zur Schadenursache zu erbringen. d) Der Versicherte hat Schäden infolge strafbarer Handlungen (z.B. mutwillige Beschädigung, Diebstahl oder Unfallflucht) in- nerhalb von 48 Stunden nach Feststellung des Ereignisses bei der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Sofern in Zu- sammenhang mit einem Schaden eine polizeiliche Aufnahme erfolgt ist, ist der Versicherer darüber zu informieren. Wenn keine polizeiliche Aufnahme erfolgt ist, aber weitere Personen beteiligt sind, sind diese dem Versicherer zu benennen. Eine Kopie der polizeilichen Meldung ist innerhalb von 14 Tagen an den Versicherer oder den Beauftragten zu übersenden. 8. FOLGEN EINER OBLIEGENHEITSVERLETZUNG Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 7 dieser Bedingungen vorsätz- lich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, un- sere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entspre- chenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hinge- wiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz be- stehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachwei- sen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel- lung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zu- stehendes Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorver- traglichen Anzeigepflicht ausüben. https://hepster.com/konto/login https://hepster.com/schaden https://hepster.com/konto/login VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON LEASING FAHRRÄDERN UND E-BIKES (AVB BIKE / E- BIKE LEASING SCHUTZ 2021 DE) Stand: 11.2021 9. BEGINN; DAUER UND ENDE DER VERSICHERUNG 9.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungszertifi- kat angegebenen Zeitpunkt, wenn Du den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 10.2 zahlst. 9.2 Dauer und Ende des Vertrages Der Vertrag ist für die im Versicherungszertifikat angegebene Zeit abgeschlossen. 9.2.1 Feste Vertragslaufzeit Für den Fall, dass eine feste Laufzeit vereinbart wurde, endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt, sofern er nicht innerhalb der Laufzeit verlängert wurde. 9.2.2 Unbestimmte Vertragslaufzeit - Monats- und Jahresabo Für den Fall, dass keine feste Laufzeit vereinbart wurde, kann der Vertrag von der versicherten Person mit einer Frist von drei Werk- tagen und von uns mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden. Beim Monatsabo be- trägt die Versicherungsperiode einen Monat, beim Jahresabo be- trägt die Versicherungsperiode ein Jahr. Bitte beachten Sie, dass eine Kündigung erst nach Ablauf der ver- traglichen Mindestlaufzeit möglich ist. Bei monatlicher Zahlweise beträgt die vertragliche Mindestlaufzeit drei Monate. 9.3 Kündigung nach Versicherungsfall Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung beenden, wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leis- tung erhoben haben. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung oder - im Falle eines Rechtsstreits - nach Klagerück- nahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils in Schriftform zugegangen sein. Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungszeitraums, wirksam wird. Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. 10. BEITRAGSZAHLUNG 10.1 Beitragszahlung und Versicherungssteuer 10.1.1 Beitragszahlung und Versicherungsperiode Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt. Die Zahlung erfolgt entweder monatlich oder jährlich. Die Ver- sicherungsperiode beträgt bei jährlicher Zahlung ein Jahr. Ist die vereinbarte Dauer des Vertrages kürzer als ein Jahr, ent- spricht die Versicherungsperiode der Dauer des Vertrags, bei Monatsbeiträgen einen Monat. 10.1.2 Versicherungssteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungs- steuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben. 10.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung 10.2.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ab- lauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungszertifi- 7 kats fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten verein- bart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jah- resbeitrags. Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung ge- nügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Ziffer 10.4. Die Übermittlung des Beitrages erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 10.2.2. Folgen verspäteter Zahlung 10.2.2.1. Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- tig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versi- cherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälli- gen Hinweis im Versicherungszertifikat auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurden. Das gilt nicht, wenn Sie nach- weisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 10.2.2.2 Leistungsfreiheit im Versicherungsfall Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, so- fern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungszertifikats auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 10.2.2.3 Rücktritt Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- tig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 10.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeiträge 10.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeit- punkt fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung ge- nügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Beiträge bei uns eingehen. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Ziffer 10.4. Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 10.3.2 Folgen verspäteter Zahlung 10.3.2.1 Verzug Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Wir werden Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auf- fordern und Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die rückständigen Beträge des Beitrags sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen an- geben, die nach den Ziffern 10.3.2.2 und 10.3.2.3 mit dem Fristablauf verbunden sind. Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstan- denen Schadens zu verlangen. Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung sind wir berechtigt, etwaige Beitragsrückstände zu verrechnen. 10.3.2.2 Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zah- lung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung http://10.3.2.2 http://10.2.2.1/ http://10.2.2.2/ http://10.2.2.3/ http://10.3.2.1/ http://10.3.2.2/ http://10.3.2.3/ http://10.3.2.2/ VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON LEASING FAHRRÄDERN UND E-BIKES (AVB BIKE / E- BIKE LEASING SCHUTZ 2021 DE) Stand: 11.2021 kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsauffor- derung nach Ziffer 10.3.2.1 Absatz 2 darauf hingewiesen wurden. 10.3.2.3 Kündigung Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zah- lung in Verzug, können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn wir Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.3.2.1 Absatz 2 darauf hingewiesen haben. Ha- ben wir gekündigt und zahlen Sie danach innerhalb eines Mo- nats den angemahnten Beitrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. 10.4 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeits- tag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einzie- hung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie die Ein- zugsermächtigung widerrufen haben oder haben Sie aus ande- ren Gründen zu vertreten, dass der Beitrag mehr als einmal nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind. 10.5 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jähr- liche Beitragszahlung verlangen. 10.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Bei- trags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. 11. RECHTSVERHÄLTNISSE DER AM VERTRAG BETEILIG- TEN PERSONEN 11.1 Art des Vertrages Die angebotene und vereinbarte Fahrrad und E-Bike Versicherung wird als Gruppenvertrag geführt. 11.2 Am Vertrag beteiligte Personengruppen bzw. Gesellschaf- ten Die MOINsure GmbH ist Halter und Versicherungsnehmer des Gruppenvertrages. Die TRIAS Versicherung AG ist Risikoträger und Versicherer des Gruppenvertrages. Versicherte Personen sind sämtliche Personen, die mit der MOINsure GmbH einen entsprechenden Vertrag über die Ver- schaffung von Versicherungsschutz abgeschlossen haben. 11.3 Rechte aus dem Vertrag Die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag gegenüber dem Versi- cherer steht der versicherten Person zu. 8 Alle für Sie oder die versicherte Person geltenden Bestimmungen sind auf den jeweiligen Rechtsnachfolger und sonstige Anspruch- steller entsprechend anzuwenden. Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne Zustim- mung des Versicherers weder übertragen noch verpfändet wer- den. 12. VERJÄHREN DER ANSPRÜCHE AUS DEM VERTRAG Die Ansprüche aus der Fahrrad- und E-Bike-Versicherung verjäh- ren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist des § 195 des Bür- gerlichen Gesetzbuches (BGB). Damit verjähren diese grundsätz- lich nach drei Jahren. Der Beginn der Verjährungsfrist bestimmt sich nach § 199 BGB. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemel- det worden, ist die Verjährung gemäß § 203 BGB von der Anmel- dung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen unsere Ent- scheidung über unsere Leistungspflicht in Textform zugeht. 13. RÜCKABWICKLUNG, TAUSCH, WEITERGABE ODER VERKAUF DES VERSICHERTEN FAHRRADES ODER E- BIKES 13.1 Rückabwicklung Sollte die versicherte Person im Rahmen der gesetzlichen Gewähr- leistung den Kaufvertrag oder Leasingvertrag für das versicherte Fahrrad oder E-Bike rückgängig machen, kann die hepster Bike-/E- Bike-Leasing- Versicherung gegen Erstattung der anteiligen, nicht genutzten Prämie gekündigt werden (maßgebend ist der Postein- gang bei MOINsure GmbH oder dem Beauftragten). Alternativ hat die versicherte Person die Möglichkeit, in Abstimmung mit MOIN- sure GmbH noch nicht genutzte Versicherungszeit auf einen neuen Versicherungsvertrag anrechnen zu lassen. 13.2 Tausch Wird das versicherte Fahrrad oder E-Bike während der Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gegen ein neues Fahrrad oder E-Bike gleicher Art und Güte getauscht, geht die hepster Bike-/E- Bike-Leasing- Versicherung auf das neue Fahrrad oder E-Bike über. Zur Inanspruchnahme einer Leistung hat die versicherte Person die entsprechenden Nachweise (Lieferschein, Austauschbeleg etc.)vorzulegen. 13.3 Weitergabe / Verkauf Da sich die hepster Bike-/E-Bike-Leasing Versicherung auf das ver- sicherte Fahrrad oder E-Bike bezieht, bleibt der Versicherungs- schutz innerhalb der Laufzeit des Vertrages auch bei Weitergabe oder Verkauf bestehen, solange der Erwerber die Rechte und Pflichten der hepster Bike-/E-Bike-Leasing-Versicherung aner- kennt und die MOINsure GmbH in Textform über den Wechsel der versicherten Person informiert wird. Der Veräußerer und der Er- werber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamt- schuldner. Der Erwerber ist innerhalb eines Monats nach dem Er- werb des versicherten Fahrrades oder E-Bikes berechtigt, das Ver- sicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Danach erlischt das Kündigungsrecht. 14. WIEDERAUFFINDEN DES VERSICHERTEN FAHRRA- DES ODER E-BIKES NACH DIEBSTAHL UND ABHAN- DENKOMMEN (SOFERN VERSICHERT) 14.1 Anzeigepflicht Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherte dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer un- verzüglich in Textform anzuzeigen. http://10.3.2.1 http://10.3.2.1/ http://10.3.2.3/ http://10.3.2.1/ VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON LEASING FAHRRÄDERN UND E-BIKES (AVB BIKE / E- BIKE LEASING SCHUTZ 2021 DE) Stand: 11.2021 14.2 Rückzahlung oder Herausgabe des versicherten Gegenstan- des Hat die versicherte Person das abhandengekommene versicherte Fahrrad oder E-Bike zurückerlangt, nachdem für dieses Fahrrad oder E-Bike eine Entschädigung in voller Höhe des Versicherungs- wertes gezahlt worden ist, so hat die versicherte Person die Ent- schädigung zurückzuzahlen oder das versicherte Fahrrad oder E- Bike dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Dieses Wahlrecht muss innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftli- chen Aufforderung des Versicherers ausgeübt werden. Nimmt die versicherte Person dieses Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht in Anspruch, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. 14.3 Gleichstellung Es gilt, dass die versicherte Person auch dann im Besitz einer zu- rückerlangten Sache ist, wenn sie die Möglichkeit hat, sich den Be- sitz wieder zu verschaffen. 14.4 Übertragung der Rechte Sofern die versicherte Person dem Versicherer zurückerlangte Fahrräder oder E-Bikes zur Verfügung stellt, hat sie dem Versiche- rer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu über- tragen, die ihr mit Bezug auf diese Fahrräder oder E-Bikes zu- stehen. 15. ERSATZANSPRÜCHE GEGEN DRITTE 15.1 Übergang auf den Versicherer Ersatzansprüche gegen Dritte gehen entsprechend der gesetzli- chen Regelung bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf den Ver- sicherer über, soweit der versicherten Person daraus kein Nach- teil entsteht. 15.2 Mitwirkung der versicherten Person Die versicherte Person ist verpflichtet, in diesem Rahmen den Rechtsübergang auf Wunsch von dem Versicherer schriftlich zu bestätigen. 16. ZUSTÄNDIGES GERICHT Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz. Örtlich zu- ständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Kla- geerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Erman- gelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu- ständig ist. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in ei- nen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens, Liechtensteins oder der Schweiz oder ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. 17. ZUSTÄNDIGE VERBRAUCHERSCHLICHTUNGSSTELLE Wir haben uns durch die Mitgliedschaft im Verein Versiche- rungsombudsmann e.V. dazu verpflichtet, an einem Streitbeile- gungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzu- nehmen. Dadurch besteht die Möglichkeit, den unabhängigen und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen. An ihn kann man sich wenden, wenn man mit einer Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollte. Das Verfahren ist für den Be- schwerdeführer kostenfrei. 9 Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin Tel.: 0800 3696000 Fax: 08003699000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de www.versicherungsombudsmann.de Ist der Vertrag auf elektronischem Wege (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen worden, kann die Beschwerde auch über die Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eingereicht werden. Die Beschwerde wird von dort an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet. Wenn das Ombudsmannverfahren in Anspruch genommen wird, bleibt davon die Möglichkeit unberührt den Rechtsweg zu be- schreiten. 18. KOMMUNIKATION MIT UNS UND ADRESSÄNDERUNG Alle für den Gruppenversicherungsvertrag betreffenden Anzeigen und Erklärungen (z.B. Schadensmeldungen) sind über das Webportal https://hepster.com/schaden einzureichen. Bei Fra- gen wenden Sie sich bitte an den hepster-Kundenservice: +49 (0) 381 203 888 00 (es fallen die üblichen Telefongebühren Ihres Mo- bilfunkanbieters an). Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift und/oder Ihres Na- mens nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. 19. VERTRAGSÄNDERUNGEN Änderungen der Versicherungsbedingungen sowie des Versiche- rungs-zertifikates bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Bestäti- gung durch den Versicherer oder der MOINsure GmbH. Mündli- che Zusagen und Nebenabreden jeder Art bestehen nicht und sind in jedem Fall ungültig. 20. ANWENDBARES RECHT Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. http://www.versicherungsombudsmann.de/ mailto:beschwerde@versicherungsombudsmann.de http://www.versicherungsombudsmann.de/ http://ec.europa.eu/consumers/odr/ https://hepster.com/schaden Fahrradversicherung von hepster Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Versicherungsunternehmen: TRIAS Versicherung AG Produkt: Bike-Leasing-Versicherung inkl. GAP Vorbemerkung Dieses Informationsblatt gibt Ihnen einen kurzen Überblick über Ihr Produkt Bike-Leasing-Versicherung. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen und den konkreten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren Versicherungsunterlagen: • Dem Versicherungszertifikat • Den Versicherungsbedingungen Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Es handelt sich um eine Versicherung für Fahrräder. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Zerstörung, Beschädigung und des Abhandenkommens Ihres Fahrrads. Wo bin ich versichert? Ihr Fahrrad ist weltweit versichert. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen zum Beispiel folgende Pflichten: • Sie müssen alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. • Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. • Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. • Zeigen Sie uns jeden Schadensfall unverzüglich an. • Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten. Wann und wie zahle ich? Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig, spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungszertifikats. Er ist gemäß der vereinbarten Zahlungsart zu zahlen. Beim Monats- oder Jahresabo können Sie dem Versicherungszertifikat entnehmen, wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen. Seite 1/2 Was ist versichert? Versichert ist Ihr Fahrrad (nicht versicherungspflichtiges Pedelec). Der Versicherungsschutz umfasst Sachschäden infolge von: Zerstörung, Beschädigung, Bedienfehler und unsachgemäße Handhabung, Brand & Explosion, Sturm, Hagel, Überschwemmung, Lawinen, Erdrutsch, Verschleiß des Fahrrads. Der Versicherungsschutz umfasst auch Schäden durch: Einfachen Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Plünderung, Raub und räuberische Erpressung. Welche Sachen, Gefahren und Schäden konkret versichert sind, können Sie den Vertragsunterlagen entnehmen. Wie hoch ist die Versicherungssumme? Die Höhe der Versicherungssumme können Sie den Vertragsunterlagen entnehmen. Was ist nicht versichert? Dazu zählen zum Beispiel: Eigenbauten. Schäden durch Rost oder Oxidation. Versicherungspflichtige E-Bikes und grundsätzlich Kraftfahrzeuge aller Art. Gibt es Deckungsbeschränkungen? In einigen Fällen kann es zu einer Kürzung der Entschädigungsleistung im Schadensfall kommen, wie zum Beispiel: Bei Schäden, die die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen. Bei einfachem Diebstahl, wenn Ihr Fahrrad nicht in verkehrsüblicher Weise gesichert war. Schäden aus Ereignissen, welche bereits bei Versicherungsbeginn eingetreten waren. In jedem Fall vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum Beispiel Schäden durch: Vorsätzliche Handlung. Manipulation des Antriebssystems (z. B. Tuning). Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungszertifikat angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Wenn Sie eine feste Vertragslaufzeit gewählt haben, endet der Versicherungsschutz automatisch, diesen können Sie gegebenenfalls während der Versicherungsperiode verlängern. Sobald Sie das Monats- oder Jahresabo gewählt haben, erfolgt eine automatische Verlängerung der Versicherungsperiode von Monat zu Monat (Monatsabo) beziehungsweise von Jahr zu Jahr (Jahresabo). Wie kann ich den Vertrag kündigen? Der Vertrag endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie sich für eine feste Vertragslaufzeit entschieden haben. Daher haben Sie hier kein ordentliches Kündigungsrecht. Der Vertrag verlängert sich automatisch von Monat zu Monat, wenn Sie sich für das Monatsabo entschieden haben. Hier haben Sie eine Mindestlaufzeit von 3 Monaten und eine Kündigungsfrist von 3 Werktagen zum Ablauf der Versicherungsperiode. Beim Jahresabo verlängert sich der Vertrag automatisch von Jahr zu Jahr mit einer Kündigungsfrist von 3 Werktagen zum Ablauf der Versicherungsperiode. Sie und wir können den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig kündigen. Das ist zum Beispiel nach einem Schadensfall möglich. Hinweis Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z. B. Schadensmeldungen) sind entweder über das Webportal https:// hepster.com/schaden oder unter support@hepster.com an die MOINsure GmbH zu richten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den hepster- Kundenservice:+49 (0) 381 / 203 888 00 (es fallen die üblichen Telefongebühren Ihres Mobilfunkanbieters an). Versicherer: TRIAS Versicherung AG, Maximiliansplatz 5, 80333 München Versicherungsnehmer: MOINsure GmbH, Campus Altkarlshof, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock Versicherte Person/Versicherter: Der jeweilige Kunde, für den ein Versicherungszertifikat namentlich ausgestellt wurde. Seite 2/2 https://hepster.com/schaden mailto:support@hepster.com https://hepster.com/schaden https://hepster.com/schaden mailto:support@hepster.com https://hepster.com/schaden https://hepster.com/schaden mailto:support@hepster.com E-Bike-Versicherung von hepster Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Versicherungsunternehmen: TRIAS Versicherung AG Produkt: E-Bike-Leasing-Versicherung inkl. GAP Vorbemerkung Dieses Informationsblatt gibt Ihnen einen kurzen Überblick über Ihr Produkt E-Bike-Leasing-Versicherung. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen und den konkreten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren Versicherungsunterlagen: • Dem Versicherungszertifikat • Den Versicherungsbedingungen Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Es handelt sich um eine Versicherung für E-Bikes. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Zerstörung, Beschädigung und des Abhandenkommens Ihres E-Bikes. Wo bin ich versichert? Ihr E-Bike ist weltweit versichert. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen zum Beispiel folgende Pflichten: • Sie müssen alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. • Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. • Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. • Zeigen Sie uns jeden Schadensfall unverzüglich an. • Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten. Wann und wie zahle ich? Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig, spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungszertifikats. Er ist gemäß der vereinbarten Zahlungsart zu zahlen. Beim Monats- oder Jahresabo können Sie dem Versicherungszertifikat entnehmen, wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen. Seite 1/2 Was ist versichert? Versichert ist Ihr E-Bike (nicht versicherungspflichtiges Pedelec). Der Versicherungsschutz umfasst Sachschäden infolge von: Zerstörung, Beschädigung, Bedienfehler und unsachgemäße Handhabung, Brand & Explosion, Sturm, Hagel, Überschwemmung, Lawinen, Erdrutsch, Elektronik- und Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor und Steuerungsgeräten, Verschleiß des E-Bikes und Verschleiß des Akkus. Der Versicherungsschutz umfasst auch Schäden durch: Einfachen Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Plünderung, Raub und räuberische Erpressung. Welche Sachen, Gefahren und Schäden konkret versichert sind, können Sie den Vertragsunterlagen entnehmen. Wie hoch ist die Versicherungssumme? Die Höhe der Versicherungssumme können Sie den Vertragsunterlagen entnehmen. Was ist nicht versichert? Dazu zählen zum Beispiel: Eigenbauten. Schäden durch Rost oder Oxidation. Versicherungspflichtige E-Bikes und grundsätzlich Kraftfahrzeuge aller Art. Gibt es Deckungsbeschränkungen? In einigen Fällen kann es zu einer Kürzung der Entschädigungsleistung im Schadensfall kommen, wie zum Beispiel: Bei Schäden, die die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen. Bei einfachem Diebstahl, wenn Ihr E-Bike nicht in verkehrsüblicher Weise gesichert war. Schäden aus Ereignissen, welche bereits bei Versicherungsbeginn eingetreten waren. In jedem Fall vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum Beispiel Schäden durch: Vorsätzliche Handlung. Manipulation des Antriebssystems (z. B. Tuning). Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungszertifikat angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Wenn Sie eine feste Vertragslaufzeit gewählt haben, endet der Versicherungsschutz automatisch, diesen können Sie gegebenenfalls während der Versicherungsperiode verlängern. Sobald Sie das Monats- oder Jahresabo gewählt haben, erfolgt eine automatische Verlängerung der Versicherungsperiode von Monat zu Monat (Monatsabo) beziehungsweise von Jahr zu Jahr (Jahresabo). Wie kann ich den Vertrag kündigen? Der Vertrag endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie sich für eine feste Vertragslaufzeit entschieden haben. Daher haben Sie hier kein ordentliches Kündigungsrecht. Der Vertrag verlängert sich automatisch von Monat zu Monat, wenn Sie sich für das Monatsabo entschieden haben. Hier haben Sie eine Mindestlaufzeit von 3 Monaten und eine Kündigungsfrist von 3 Werktagen zum Ablauf der Versicherungsperiode. Beim Jahresabo verlängert sich der Vertrag automatisch von Jahr zu Jahr mit einer Kündigungsfrist von 3 Werktagen zum Ablauf der Versicherungsperiode. Sie und wir können den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig kündigen. Das ist zum Beispiel nach einem Schadensfall möglich. Hinweis Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z. B. Schadensmeldungen) sind entweder über das Webportal https:// hepster.com/schaden oder unter support@hepster.com an die MOINsure GmbH zu richten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den hepster- Kundenservice:+49 (0) 381 / 203 888 00 (es fallen die üblichen Telefongebühren Ihres Mobilfunkanbieters an). Versicherer: TRIAS Versicherung AG, Maximiliansplatz 5, 80333 München Versicherungsnehmer: MOINsure GmbH, Campus Altkarlshof, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock Versicherte Person/Versicherter: Der jeweilige Kunde, für den ein Versicherungszertifikat namentlich ausgestellt wurde. Seite 2/2 https://hepster.com/schaden mailto:support@hepster.com https://hepster.com/schaden https://hepster.com/schaden mailto:support@hepster.com https://hepster.com/schaden https://hepster.com/schaden mailto:support@hepster.com ALLGEMEINE KUNDENINFORMATIONEN RESTSCHULDVERSICHERUNG PREMIUM - PLUS VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DE 1 ALLGEMEINE KUNDENINFORMATION INFORMATIONEN ZUM VERSICHERER Gesellschaftsangaben (Identität des Versicherers) LV 1871 Private Assurance AG Rechtsform Aktiengesellschaft Registernummer Handelsregister Lichtenstein, Registernummer: FL-0002.303.966-0 Postanschrift/ Hausanschrift/ Ladungsfähige Anschrift Austraße 15, 9495 Triesen, Liechtenstein Zusammenarbeit mit hepster hepster ist eine Marke der MOINsure GmbH, Campus Altkarlshof, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock. Die MOINsure GmbH ist be- rechtigt, Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen des Versi- cherten entgegenzunehmen und verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Der Eingang bei MOINsure GmbH ist rechtlich gleichbedeutend mit dem Zugang beim Versi- cherer. Die LV 1871 Private Assurance AG kann die MOINsure GmbH außerdem bevollmächtigen, in ihrem Namen eine Kündi- gung auszusprechen. Hinweis: Alle für den Versicherer oder die MOINsure GmbH be- stimmten Anzeigen und Erklärungen (z.B. Schadensmeldungen) sind über das Webportal https://hepster.com/schaden an die MOINsure GmbH zu richten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den hepster-Kundenservice: 0381 / 20 38 88 00 (gebührenfrei aus dem Festnetz der Deutschen Telekom) oder aus dem Ausland +49 381 / 20 38 88 00 (es fallen die Roaming-Gebühren Ihres Mobilfunk- anbieters an). Hauptgeschäftstätigkeit Die LV 1871 Private Assurance AG betreibt unmittelbar und mittel- bar folgende Versicherungszweige der Lebensversicherung: Lebensversicherung Anteil- beziehungsweise fondsgebundene Lebensversicherung Kapitalisationsgeschäfte Aufsichtsbehörde Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) Landtrasse 109 Postfach 279 9490 Vaduz, Lichtenstein Ansprechpartner für außergerichtliche Schlichtungen, gesetzliche Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitig- keiten Im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit auf elektroni- schem Wege geschlossenen Verträgen haben Sie die Möglichkeit, über folgende Online- Streitbeilegungs-Plattform eine Beschwerde einzureichen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/ Als außergerichtliche Schlichtungsstelle steht Ihnen unter www.schlichtungsstelle.li eine neutrale und kostenlose Vermitt- lungsstelle zur Verfügung. Die LV 1871 Private Assurance AG ist nicht Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V.. Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen Gemäß Art. 161 des liechtensteinischen Versicherungsaufsichtsge- setzes bilden die Vermögenswerte zur Deckung der versicherungs- technischen Rückstellungen im Konkurs des Versicherungsunter- nehmens eine Sondermasse nach Art. 45 der Konkursordnung. 2 Informationen zur Versicherungsleistung und zum Gesamtbetrag Die wesentlichen Merkmale der Versicherung wie Art, Umfang, Fäl- ligkeit und Erfüllung der Versicherungsleistungen sowie den Ge- samtbeitrag inklusive Kosten können Sie dem jeweiligen Produktin- formationsblatt und den zugehörigen Allgemeinen Versicherungs- bedingungen entnehmen. INFORMATIONEN ZUM VERTRAG Vertragsart Die angebotene und vereinbarte Restschuldversicherung wird als Gruppenvertrag geführt. Versicherungsnehmer Die MOINsure GmbH ist Halter und Versicherungsnehmer des Gruppenvertrages. Beitritt zum Gruppenvertrag Der Beitritt zum Gruppenvertrag erfolgt durch Ihren Antrag auf Ab- schluss eines Dienstleistungsvertrages über di Verschaffung von Versicherungsschutz und unsere Annahmeerklärung (Übersen- dung des Versicherungszertifikats). Gültigkeitsdauer von Vorschlägen, sonstigen vorvertraglichen An- gaben Die Ihnen für den Abschluss Ihres Dienstleistungsvertrages auf Ver- schaffung von Versicherungsschutz zur Verfügung gestellten Infor- mationen haben eine befristete Gültigkeitsdauer. Dies gilt sowohl bei unverbindlichen Werbemaßnahmen (Broschüren, Annoncen, etc.), als auch bei Vorschlägen und sonstigen Preisangaben. Sofern in den Informationen keine Gültigkeitsdauer angegeben ist, gelten sie für eine Dauer von vier Wochen nach Veröffentlichung. Bindefrist Sie sind an Ihrem Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertra- ges einen Monat gebunden. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Dienstleistungsvertrag über die Verschaffung von Versicherungsschutz zustande gekom- men ist und Sie den Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt haben (siehe Zif- fer 11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Restschuld- versicherung). Vor dem im Versicherungszertifikat angegebenen Zeitpunkt besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Rücknahmerecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn (14) Tagen ohne Angabe von Gründen Ihre auf Abschluss des Vertrags über das Verschaffen und Aufrechterhalten von Versicherungsschutz gerichtete Willenserklä- rung zurückzunehmen. Die Frist für die Rücknahme beträgt vier- zehn (14) Tage, und beginnt mit Zugang des Produktinformations- blattes (IPID) und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie der Belehrung über die Rücknahmemöglichkeit zu lau- fen. Um Ihr Rücknahmerecht auszuüben, müssen Sie uns (der MOINsure GmbH, Campus Altkarlshof, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock, Telefonnummer +49 (0) 381 20 38 88 00) mittels einer ein- deutigen Erklärung in Textform (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, Ihre auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung zurückzunehmen, infor- mieren. Zur Wahrung der Rücknahmefrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Rücknahmerechts vor Ablauf der Rücknahmefrist absenden. Machen Sie von Ihrem Rücknahme- recht Gebrauch, gelten dieselben Folgen wie im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts so wie sie in der Widerrufsbelehrung beschrie- ben sind. http://www.schlichtungsstelle.li https://hepster.com/schaden http://ec.europa.eu/consumers/odr/ http://www.schlichtungsstelle.li/ ALLGEMEINE KUNDENINFORMATION Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Erklärung Ihres Widerrufs können Sie einfach mit wenigen Klicks über Ihr persönliches Kun- denkonto unter dem Reiter "Dokumente & Details" des zu widerru- fenden Versicherungsvertrages ausüben. Sie erhalten unverzüglich (per E-Mail) die Bestätigung über den Eingang Ihres Widerrufs und Ihr Beitrag wird automatisch auf die von Ihnen verwendete Zah- lungsmethode zurückgebucht. Die Frist beginnt am Tag, nach dem Sie das Versicherungszertifikat, die Vertragsbestimmungen ein- schließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Vertragsinformationen gemäß § 7 Absatz 1 und 2 des Ver- sicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG- Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung je- weils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Erklärung des Widerrufs über unser Kun- denkonto oder alternativ unter Angabe der Zertifikatsnummer, des Produktnamens, Vor- und Nachname des Versicherungskäufers, Datum und Unterschrift per E-Mail an widerruf@hepster.com. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zu- gestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unver- züglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstat- ten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Wider- rufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zin- sen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrückli- chen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollstän- dig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. - Ende der Widerrufsbelehrung – 3 Anwendbares Recht / Gerichtsstand Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Gerichtsstand ist München. Vertragssprache Sämtliche das Vertragsverhältnis betreffende Informationen und Kommunikation finden in deutscher Sprache statt, es sei denn, dass im Einzelfall besondere Bestimmungen gelten oder anders- lautende Vereinbarungen getroffen werden. Beendigung des Vertrages Einzelheiten zur Beendigung des Vertrages können Sie dem Infor- mationsblatt zu Versicherungsprodukten und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen entnehmen. Laufzeit, Mindestlaufzeit Hinsichtlich Laufzeit und Beendigung des Vertrags wird auf die Hin- weise im Produktinformationsblatt verwiesen. Zahlung und Erfüllung Einzelheiten zur Zahlung und Erfüllung, insbesondere zur Zahl- weise der Versicherungsbeiträge können Sie den Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen zur Restschuldversicherung unter den Überschriften „Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?“ und „Was geschieht, wenn Sie Ihren Beitrag nicht rechtzeitig zah- len?“ entnehmen. Weitere Informationen zur Lebensversicherung Kosten Angaben zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten können Sie Ihrem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten entneh- men. Überschussermittlung und Überschussbeteiligung Der Vertrag sieht keine Beteiligung an Überschüssen und Bewer- tungsreserven vor. Rückkaufswerte, Umwandlung in prämienfreie oder prämienredu- zierte Versicherung Mit Ihrer Kündigung erlischt die Versicherung. Ein Rückkaufswert wird nicht fällig. Eine Umwandlung der Versicherung in eine prä- mienfreie bzw. prämienreduzierte Versicherung ist nicht möglich. mailto:widerruf@hepster.com mailto:widerruf@hepster.com INHALTSVERZEICHNIS 1 WER IST WIE VERSICHERT? (GEGENSTAND DER VERSICHERUNG) 5 1.1 Was ist Gegenstand der Versicherung? 5 1.2 Art des Versicherungsvertrages 5 1.3 Am Vertrag beteiligte Personengruppen bzw. Gesellschaften 5 1.4 Worin besteht die Versicherungsleistung? 5 1.5 Welche Wartezeit gilt? 5 2 ERFOLGT EINE ÜBERSCHUSSBETEILIGUNG? 5 3 WAS IST IM FALLE VON ARBEITSUNFÄHIGKEIT VERSICHERT? 5 3.1 Wann tritt der Versicherungsfall ein? Wann beginnt die Leistungspflicht des Versicherers? 5 3.2 Wann erlischt der Anspruch auf die Versicherungsleistung? 5 4 WAS IST IM FALLE DES TODES DER VERSICHERTEN PERSON VERSICHERT? 5 4.1 Wann tritt der Versicherungsfall ein? Wann beginnt die Leistungspflicht des Versicherers? 5 5 WAS IST IM FALLE VON KÜNDIGUNG VERSICHERT? 6 5.1 Was gilt als versicherte Kündigung durch den Arbeitnehmer? 6 5.2 Was gilt als versicherte Kündigung durch den Arbeitgeber? 6 5.3 Ab wann besteht ein Leistungsanspruch? (Karenzzeit) 6 6 WAS IST IM FALLE DER ELTERNZEIT VERSICHERT? 6 6.1 Wann tritt der Versicherungsfall ein? Wann beginnt die Leistungspflicht des Versicherers? 6 7 WO GILT DER VERSICHERUNGSSCHUTZ? (ÖRTLICHER GELTUNGSBEREICH) 6 8 WANN BESTEHT KEIN VERSICHERUNGSSCHUTZ? 6 8.1 Für welche versicherten Personen besteht kein Versicherungsschutz? 6 8.2 Für welche Versicherungsfälle besteht kein Versicherungsschutz? 6 8.3 Welche Fälle sind sonst noch vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? 7 9 WAS IST IM VERSICHERUNGSFALL ZU TUN? (OBLIEGENHEITEN) 7 10 WELCHE FOLGEN HAT DIE NICHTBEACHTUNG VON OBLIEGENHEITEN? 7 11 WAS MÜSSEN SIE BEI DER BEITRAGSZAHLUNG BEACHTEN? 8 12 WAS GESCHIEHT, WENN SIE IHREN BEITRAG NICHT RECHTZEITIG ZAHLEN? 8 12.1 Erster Beitrag 8 12.2 Folgebeitrag 8 13 WANN KÖNNEN SIE IHRE VERSICHERUNG KÜNDIGEN? 8 14 WANN SIND DIE VERSICHERTEN LEISTUNGEN FÄLLIG? 8 15 AN WEN WERDEN DIE LEISTUNGEN ERBRACHT? 8 16 WANN BEGINNT DER VERSICHERUNGSSCHUTZ? 8 17 WANN ENDET DER VERSICHERUNGSSCHUTZ FÜR DIE EINZELNEN RISIKEN? 8 18 WAS IST BEI MITTEILUNGEN AN DEN VERSICHERER ZU BEACHTEN? 9 4 ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ZUR RESTSCHULDVERSICHERUNG (AVB RESTSCHULD- VERSICHERUNG PREMIUM - PLUS 2021 DE) Stand: 11.2021 1. WER IST WIE VERSICHERT? (GEGENSTAND DER VERSICHERUNG) 1.1. Was ist Gegenstand der Versicherung? Die hepster Restschuldversicherung sichert die Fortzahlung der Leasingraten für Diensträder an den Leasinggeber für den Fall, dass der Leasingnehmer (Arbeitgeber) aufgrund Kündigung, Tod, Arbeitsunfähigkeit oder Elternzeit seines Arbeitnehmers, dem ein Dienstrad überlassen wurde, nicht mehr in der Lage ist, die Lea- singraten gegenüber seinem Arbeitnehmer abzurechnen. Ein Dienstrad ist ein Fahrrad, E-Bike oder auch Pedelec, das ein Ar- beitgeber einem Mitarbeiter dauerhaft zur Verfügung stellt. 1.2. Art des Versicherungsvertrages Die angebotene und vereinbarte Restschuldversicherung wird als Gruppenvertrag geführt. 1.3. Am Vertrag beteiligte Personengruppen bzw. Gesell- schaften Die MOINsure GmbH ist Halter und Versicherungsnehmer des Gruppenvertrages. Die LV 1871 Private Assurance AG ist Risikoträger und Versicherer des Gruppenvertrages. Versicherte Personen sind die vom Leasingnehmer (Arbeitgeber) gemeldeten berechtigten Arbeitnehmer, denen seitens des Lea- singnehmers ein Dienstrad zur Nutzung überlassen wurde. Berechtigte Arbeitnehmer sind sämtliche Mitarbeiter des Leasing- nehmers die: bei Leasingvertragsabschluss seit mindestens 6 Monaten in einem unbefristeten und ungekündigten Angestellten- verhältnis mit dem Leasingnehmer stehen, zum Zeitpunkt des Leasingvertragsabschlusses zwischen 18 und 64 Jahren alt sind und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Der Leasingnehmer (Arbeitgeber) ist Bezugsberechtigter für die vertraglich vereinbarten Leistungen. Es handelt sich um ein unwi- derrufliches Bezugsrecht. 1.4. Worin besteht die Versicherungsleistung? Gegenstand dieser Versicherung ist die Übernahme von Leasingra- ten in der vereinbarten Höhe und für die vereinbarte Leistungs- dauer für den Fall, dass die versicherte Person: arbeitsunfähig wird (siehe Ziffer 3), verstirbt (siehe Ziffer 4), selbst kündigt oder gekündigt wird (siehe Ziffer 5) oder in Elternzeit geht (siehe Ziffer 6). Versichert ist die reguläre Leasingrate gemäß Leasingvertrag bis maximal 350,00 € je Monat. Eine sogenannte erste erhöhte Lea- singrate sowie eine allenfalls zu leistende Kaution vor Objektüber- gabe sind nicht Bestandteil des Versicherungsschutzes und von diesem explizit ausgenommen. Im Falle von Elternzeit ist die 5 Versicherungsleistung begrenzt auf 12 der noch ausstehenden Leasingraten. 1.5. Welche Wartezeit gilt? Ein Anspruch auf die versicherten Leistungen besteht frühestens nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten. Die Wartezeit be- ginnt an dem Tag, an dem die versicherte Person das Dienstrad vom Leasingnehmer zur Nutzung überlassen bekommen hat. Tritt der Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit ein, erbringt der Ver- sicherer keine Leistung. Die Restschuldversicherung erlischt in die- sem Fall zum Ende des jeweiligen Monats. 2. ERFOLGT EINE ÜBERSCHUSSBETEILIGUNG? Der Vertrag sieht keine Beteiligung an Überschüssen und Bewer- tungsreserven vor. 3. WAS IST IM FALLE VON ARBEITSUNFÄHIGKEIT VER- SICHERT? 3.1. Wann tritt der Versicherungsfall ein? Wann beginnt die Leistungspflicht des Versicherers? Der Versicherungsfall tritt ein, wenn die versicherte Person auf- grund einer Arbeitsunfähigkeit ihren Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Leasingnehmer (Arbeitgeber) verliert, frühestens jedoch nach Ablauf von 42 Tagen seit dem Eintritt der Arbeitsunfä- higkeit. Der Anspruch auf Übernahme von Leasingraten besteht erstmalig für den Monat, in dem der versicherten Person kein Entgeltfortzah- lungsanspruch mehr gegen den Leasingnehmer zusteht. Wird dem Versicherer die Arbeitsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt mitgeteilt, entsteht der Anspruch auf die Versi- cherungsleistung erst mit dem Beginn des Monats der Mitteilung. Vor Ablauf der Wartezeit (siehe Ziffer 1.5) besteht kein Leistungs- anspruch. 3.2. Wann erlischt der Anspruch auf die Versicherungsleis- tung? Der Anspruch erlischt: wenn die Arbeitsunfähigkeit endet oder mit dem Tod der versicherten Person. Für jeden nicht vollendeten Monat der Arbeitsunfähigkeit wird eine anteilig nach Tagen errechnete Versicherungsleistung gezahlt. 4. WAS IST IM FALLE DES TODES DER VERSICHERTEN PERSON VERSICHERT? 4.1. Wann tritt der Versicherungsfall ein? Wann beginnt die Leistungspflicht des Versicherers? Der Versicherungsfall tritt ein, wenn die versicherte Person wäh- rend der Vertragslaufzeit verstirbt. Der Anspruch auf Übernahme von Leasingraten besteht erstmalig für den Monat, in dem der versicherten Person keine Gehaltsan- sprüche mehr gegen den Leasingnehmer zustehen. Vor Ablauf der Wartezeit (siehe Ziffer 1.5) besteht kein Leistungs- anspruch. ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ZUR RESTSCHULDVERSICHERUNG (AVB RESTSCHULD- VERSICHERUNG PREMIUM - PLUS 2021 DE) Stand: 11.2021 5. WAS IST IM FALLE VON KÜNDIGUNG VERSICHERT? 5.1. Was gilt als versicherte Kündigung durch den Arbeit- nehmer? Eine versicherte Kündigung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der Arbeitsvertrag durch die versicherte Person gekündigt wird, die Kündigung während der Laufzeit dieses Vertrages wirk- sam wird und zum Zeitpunkt der Überlassung des Leasinggegen- standes ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis vorlag. 5.2. Was gilt als versicherte Kündigung durch den Arbeit- geber? Eine versicherte Kündigung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der Arbeitsvertrag durch den Arbeitgeber betriebs-, verhal- tens- oder personenbedingt gekündigt wird, die Kündigung wäh- rend der Laufzeit dieses Vertrages wirksam wird und bei Abschluss des Leasingvertrages ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeits- verhältnis vorlag. 5.3. Ab wann besteht ein Leistungsanspruch? (Karenzzeit) Im Falle einer Kündigung gemäß Ziff. 5.1 und 5.2 entsteht der An- spruch auf die Übernahme von Leasingraten erst nach Ablauf einer Karenzzeit von einem Monat ab dem Zeitpunkt in dem das Arbeits- verhältnis durch die Kündigung wirksam beendet wurde. Ein Leis- tungsanspruch entsteht nur für die Zeit nach Ablauf der Karenzzeit. Vor Ablauf der Wartezeit (siehe Ziffer 1.5) besteht kein Leistungs- anspruch. 6. WAS IST IM FALLE DER ELTERNZEIT VERSICHERT? 6.1. Wann tritt der Versicherungsfall ein? Wann beginnt die Leistungspflicht des Versicherers? Der Versicherungsfall tritt ein, wenn die versicherte Person für ei- nen Zeitraum von mindestens drei aufeinanderfolgende Monate in Elternzeit geht und das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit ruht. Der Anspruch auf Übernahme von Leasingraten besteht erstmalig für den Monat, in dem der versicherten Person keine Gehaltsan- sprüche mehr gegen den Leasingnehmer zustehen. Vor Ablauf der Wartezeit (siehe Ziffer 1.5) besteht kein Leistungs- anspruch. 7. WO GILT DER VERSICHERUNGSSCHUTZ? (ÖRTLI- CHER GELTUNGSBEREICH) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland. Der Wohnsitz der versicherten Person sowie der Sitz des Arbeitgebers (Leasingnehmer) müssen sich in der Bundesrepu- blik Deutschland befinden. Die versicherte Person muss einen deutschen Arbeitsvertrag haben. Der Versicherungsschutz entfällt gemäß Ziffer 17, wenn die versi- cherte Person ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt. 8. WANN BESTEHT KEIN VERSICHERUNGSSCHUTZ? 8.1. Für welche versicherten Personen besteht kein Versi- cherungsschutz? 6 Kein Versicherungsschutz besteht für versicherte Personen, die einen zeitlich begrenzten Arbeitsvertrag mit dem Lea- singnehmer haben oder deren Ausscheiden dem Lea- singnehmer bereits vor Leasingvertragsabschluss be- kannt war, die militärischen Dienst bei der Bundeswehr oder einer vergleichbaren Organisation anderer Länder leisten oder die in den letzten 12 Monaten vor Versicherungsbeginn für einen Zeitraum von mindestens 6 Wochen durch ei- nen Arzt aufgrund derselben Krankheit krankgeschrieben waren. Dieser Ausschluss gilt für einen Zeitraum von 24 Monaten nach Versicherungsbeginn. deren Arbeitsverhältnis ruht (z.B. aufgrund Sabbaticals oder unbezahlten Urlaub) 8.2. Für welche Versicherungsfälle besteht kein Versiche- rungsschutz? Kein Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die die versicherte Person als Luftfahrzeugführer (auch Luft- sportgeräteführer) soweit sie nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungs- mitglied eines Luftfahrzeugs erleidet. Der Versicherungs- schutz gilt jedoch für Unfälle, die die versicherte Person als Fluggast in motorischen Luftfahrzeugen erleidet. bei Fahrten auf Rennstrecken, die nicht für den öffentli- chen Verkehr zugelassen sind oder die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörigen Trainingsfahrten ent- stehen. bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationa- len Wettbewerben auf dem Gebiet des Radsports, des Bergsports (Bergsteigen und Klettern), des nordischen und alpinen Skisports, des Snowboardens sowie Biathlon, Freestyling, Bob-, Skibob-, Skeletonfahrens oder Rodelns sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen entstehen. die versicherte Person als • Berufs-/ Profisportler bei einer entgeltlich ausgeübten sportlichen Betätigung und dem Training dazu • als Artist, Stuntman, Tierbändiger • als im Bergbau unter Tage Tätiger • als Spreng- und Räumungspersonal sowie in Munitions- suchtrupps • als Berufstaucher erleidet. durch oder während der vorsätzlichen Ausführung einer Straftat oder des vorsätzlichen Versuchs einer Straftat ver- ursacht wurden. unmittelbar oder mittelbar mit bewaffneten Konflikten je- der Art zusammenhängen. durch innere Unruhen, wenn die versicherte Person daran auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ZUR RESTSCHULDVERSICHERUNG (AVB RESTSCHULD- VERSICHERUNG PREMIUM - PLUS 2021 DE) Stand: 11.2021 durch Einsatz oder Freisetzen von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder Stoffen unmittelbar oder mittelbar verursacht sind, sofern der Einsatz oder das Frei- setzen darauf gerichtet sind, das Leben oder die Gesund- heit einer Vielzahl von Personen zu gefährden oder zu schädigen. durch vorsätzliche Herbeiführung von Krankheiten oder Kräfteverfall, vorsätzliche Selbstverletzung oder Selbsttö- tung verursacht wurden, selbst wenn der Versicherte hier- bei im Rahmen einer vorliegenden Bewusstseinsstörung handelt. die versicherte Person infolge einer wesentlichen Beein- trächtigung ihrer psychischen Leistungsfähigkeit durch Al- kohol, Suchtgifte oder Medikamente erleidet. Von einer wesentlichen Beeinträchtigung durch Alkohol gehen wird ausgegangen, wenn der Blutalkoholgehalt zum Zeitpunkt des Unfalls bei mehr als 0,8 Promille (bei Fahrzeugführern 0,5 Promille) gelegen hat. Von wesentlichem Medikamen- teneinfluss wird nicht ausgegangen, wenn die Einnahme gemäß den Anweisungen des Arztes erfolgt ist und eine entsprechende ärztliche Verordnung vorlag. im Rahmen von Heilmaßnahmen oder Eingriffen am Kör- per der versicherten Person entstehen. Versicherungs- schutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren. 8.3. Welche Fälle sind sonst noch vom Versicherungs- schutz ausgeschlossen? Kein Versicherungsschutz besteht zudem, bei Insolvenz des Leasingnehmers. wenn das Dienstrad von der versicherten Person trotz Ein- tritt des Versicherungsfalls weiter genutzt wird oder es ei- nem anderen Mitarbeiter zur Nutzung überlassen wird. wenn der Versicherungsfall nicht in Deutschland festge- stellt und nicht laufend überprüft werden kann. bei Übernahme des Leasingvertrages durch den ausschei- denden Arbeitnehmer oder eine andere Person. bei Kündigungen, bei denen ein mit dem Arbeitgeber ver- einbarter Sozialplan zur Anwendung kommt. bei Kündigungen, für die eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG erforderlich ist bzw. gewesen wäre. bei Kündigungen, die infolge einer Krankheit entstehen. bei Kündigungen durch Arbeitgeber, welche nicht dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes unterlie- gen. 9. WAS IST IM VERSICHERUNGSFALL ZU TUN? (OBLIE- GENHEITEN) Der Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern), anzuzeigen. Zudem sind unverzüglich folgende Unterlagen über das Webportal https://hepster.com/schaden einzureichen: 7 Eine vollständige und wahrheitsgemäße Schadenanzeige. Eine Bestätigung des Leasinggebers über die Höhe der bis zum Ende des Leasingvertrages ausstehenden Lea- singraten. Eine Kopie des Leasingvertrages nebst Übernahmebestä- tigung. Ein Nachweis des Leasingnehmers, dass das Dienstrad des Leasingnehmers nicht weiterverwendet werden konnte. Im Todesfall zusätzlich: eine Kopie der Sterbeurkunde. Bei Arbeitsunfähigkeit zusätzlich: - Eine Bestätigung des Arbeitgebers (Leasingnehmer) über den Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspru- ches und des jeweiligen Zeitraums. Im Todesfall und bei Arbeitsunfähigkeit zusätzlich: - Sofern der Beginn des jeweiligen Leasingvertrages nicht länger als 24 Monate zurückliegt, eine Bestäti- gung des Arbeitgebers (Leasingnehmer), dass die versicherte Person nicht in den 12 Monaten vor Ver- sicherungsbeginn für einen Zeitraum von mindes- tens 6 Wochen durch einen Arzt aufgrund dersel- ben Krankheit krankgeschrieben war. Bei Kündigung zusätzlich: - Eine Bestätigung des Arbeitgebers (Leasingnehmer) über die Kündigung und deren Art. - Ein Nachweis des Leasinggebers, dass der Leasing- vertrag von der versicherten Person nicht übernom- men wurde. - Eine Bestätigung des Arbeitgebers (Leasingnehmer), dass die Kündigung nicht einem Sozialplan unter- liegt. Der Versicherer behält sich vor, bei Bedarf weitere Unterlagen an- zufordern. 10. WELCHE FOLGEN HAT DIE NICHTBEACHTUNG VON OBLIEGENHEITEN? Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 9 vorsätzlich verletzt, erlischt der Leasingnehmer den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn der Versicherer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) auf diese Rechtsfolgen hingewiesen hat. Wird nachgewiesen, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn nachgewie- sen wird, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Ein- tritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm zustehendes Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht ausübt. https://hepster.com/schaden https://hepster.com/schaden ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ZUR RESTSCHULDVERSICHERUNG (AVB RESTSCHULD- VERSICHERUNG PREMIUM - PLUS 2021 DE) Stand: 11.2021 11. WAS MÜSSEN SIE BEI DER BEITRAGSZAHLUNG BE- ACHTEN? Die Beiträge zum Versicherungsvertrag sind monatlich zu entrich- ten. Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich (d.h. ohne schuldhaf- tes Zögern) nach Abschluss des Vertrages zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungszertifikat angegebe- nen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Die Versicherungsperiode umfasst entsprechend der Zah- lungsweise einen Monat. Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fällig- keitstag alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart wurde, gilt die Zahlung in folgendem Fall als rechtzeitig: Der Beitrag konnte am Fälligkeitstag eingezogen werden und Sie haben einer berechtigten Einziehung nicht widerspro- chen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn Sie un- verzüglich nach der Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Last- schriftverfahrens zu verlangen. Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten erbringen. 12. WAS GESCHIEHT, WENN SIE IHREN BEITRAG NICHT RECHTZEITIG ZAHLEN? 12.1. Erster Beitrag Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, kann die MOINsure – solange die Zahlung nicht bewirkt ist – vom Vertrag zu- rücktreten. Die MOINsure GmbH ist nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Ist der erste Beitrag bei Eintritt des Versi- cherungsfalles noch nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leis- tung verpflichtet: Dies gilt nur, wenn Sie durch gesonderte Mittei- lung in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) oder durch einen auf- fälligen Hinweis im Versicherungszertifikat auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurden. Die Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zah- lung nicht zu vertreten haben. 12.2. Folgebeitrag Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, kann die MOINsure GmbH Ihnen auf Ihre Kosten in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Zah- lungsfrist eintritt, entfällt der Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalles noch mit der Zahlung in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden. Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist kann der Vertrag ohne Ein- haltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Sie sich noch immer mit den Beiträgen, Zinsen oder Kosten in Verzug be- finden. Voraussetzung ist, dass Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden. Die Kündigung kann be- reits mit der Fristsetzung erklärt werden. Sie wird dann 8 automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeit- punkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge müssen Sie ebenfalls hingewiesen werden. Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch nachzahlen, wenn die Kündigung wirksam geworden ist. Nachzahlen können Sie nur innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, in- nerhalb eines Monats nach Fristablauf. Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam und der Vertrag besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungs- frist und der Zahlung eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. 13. WANN KÖNNEN SIE IHRE VERSICHERUNG KÜNDI- GEN? Sie können Ihre Versicherung jederzeit mit einer Frist von zwei Wo- chen zum Schluss der Versicherungsperiode (vergleiche Ziffer 10) kündigen. Die Kündigung wird zum Schluss der Versicherungsperi- ode wirksam, in der die Kündigung der MOINsure GmbH zugegan- gen ist. Maßgebend ist der Eingang des Kündigungsschreibens. Mit Ihrer Kündigung erlischt die Versicherung. Ein Rückkaufswert wird nicht fällig. Die Kündigung ist mit dem Nachteil verbunden, dass kein Versicherungsschutz mehr besteht. 14. WANN SIND DIE VERSICHERTEN LEISTUNGEN FÄL- LIG? Der Versicherer ist verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) zu erklären, ob und in welchem Umfang er einen Anspruch anerkennt. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Schadenanzeige nebst den beizufügenden Nach- weisen und den vom Versicherer geforderten sachdienlichen Aus- künften. 15. AN WEN WERDEN DIE LEISTUNGEN ERBRACHT? Die Leistungen werden unwiderruflich an den Leasingnehmer (Ar- beitgeber) zum Zweck der Tilgung der Zahlungsverpflichtungen aus dem Leasingvertrag erbracht. Die Einräumung von Bezugsrechten sowie die Abtretung oder Ver- pfändung von Ansprüchen aus dem Vertrag ist ausgeschlossen. 16. WANN BEGINNT DER VERSICHERUNGSSCHUTZ? Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag zustande ge- kommen ist und Sie den Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt haben (siehe Ziffer 11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Restschuldversicherung). Vor dem im Versicherungszertifikat ange- gebenen Zeitpunkt besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 17. WANN ENDET DER VERSICHERUNGSSCHUTZ FÜR DIE EINZELNEN RISIKEN? Der Versicherungsschutz für die jeweiligen Einzelrisiken endet, ohne dass es einer Mitteilung bedarf, mit Beendigung des Leasingvertrages, wenn der Wohnsitz der versicherten Person ins Ausland verlegt wird. wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr vollendet hat. ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ZUR RESTSCHULDVERSICHERUNG (AVB RESTSCHULD- VERSICHERUNG PREMIUM - PLUS 2021 DE) Stand: 11.2021 bei Eintritt der versicherten Person in den Ruhestand oder Vorruhestand. nach Kündigung der Versicherung. 18. WAS IST BEI MITTEILUNGEN AN DEN VERSICHERER ZU BEACHTEN? Alle für den Versicherer oder die MOINsure GmbH bestimmten An- zeigen und Erklärungen (z.B. Schadensmeldungen) sind über das Webportal https://hepster.com/schaden an die MOINsure GmbH zu richten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den hepster- Kundenservice: 0381 / 20 38 88 00 (gebührenfrei aus dem Fest- netz der Deutschen Telekom) oder aus dem Ausland +49 381 / 20 38 88 00 (es fallen die Roaming-Gebühren Ihres Mobilfunkanbie- ters an). 9 https://hepster.com/schaden https://hepster.com/schaden Restschuldversicherung von hepster Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Versicherungsunternehmen: LV 1871 Private Assurance AG Produkt: Restschuldversicherung Vorbemerkung Dieses Informationsblatt gibt Ihnen einen kurzen Überblick über Ihr Produkt Restschuldversicherung. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen und den konkreten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren Versicherungsunterlagen: • Dem Versicherungszertifikat • Den Versicherungsbedingungen Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Es handelt sich um eine Restschuldversicherung. Die Restschuldversicherung sichert die Zahlung von Leasingraten des Leasingnehmers an den Leasinggeber bei Ausfall des Arbeitnehmers durch Arbeitsunfähigkeit, Tod sowie Kündigung ab. Wo bin ich versichert? Ihr Versicherungsschutz erstreckt sich auf Deutschland. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen zum Beispiel folgende Pflichten: • Sie müssen alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. • Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. • Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. • Der Eintritt des Versicherungsfalls ist uns unverzüglich mitzuteilen. • Sie müssen die Kosten des Schadens geringhalten. Welche Verpflichtungen konkret einzuhalten sind, können Sie den Vertragsunterlagen entnehmen. Wann und wie zahle ich? Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig, spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungszertifikats. Er ist gemäß der vereinbarten Zahlungsart zu zahlen. Beim Jahres- oder Monatsabo können Sie dem Versicherungszertifikat entnehmen, wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen. Seite 1/2 Was ist versichert? Versichert ist die Übernahme von Leasingraten im Falle von Arbeitsunfähigkeit und Elternzeit. Versichert ist die Zahlung für die Restlaufzeit des Leasingvertrages vom Leasinggeber abgerechneten Saldos im Falle von Tod und Kündigung. Versichert ist die Kündigung sowohl durch den Arbeitnehmer, als auch durch den Arbeitgeber. Welche Sachen, Gefahren und Schäden konkret versichert sind, können Sie den Vertragsunterlagen entnehmen. Wie hoch ist die Versicherungssumme? Die Höhe der Versicherungssumme können Sie Ihren Vertragsunterlagen entnehmen. Was ist nicht versichert? Nicht versichert sind Versicherungsfälle, die z. B.: Durch oder während der vorsätzlichen Ausführung einer Straftat oder des vorsätzlichen Versuchs einer Straftat verursacht wurden. Unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurden. Unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. Aufgrund einer Sucht, bzw. den missbräuchlichen Konsum von Drogen, Medikamenten oder Alkohol verursacht wurden. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe finden Sie in Ihren Versicherungsbedingungen. Gibt es Deckungsbeschränkungen? In bestimmten Fällen ist der Versicherungsschutz eingeschränkt: Versicherungsschutz besteht nur für Versicherungsfälle, die nach Ablauf der Wartezeit von 3 Monaten eintreten. Im Versicherungsfall zahlt der Versicherer erst nach Ablauf einer sogenannten Karenzzeit von einem Monat (gilt für Kündigung). oder 42 Tagen (gilt für Arbeitsunfähigkeit). Für die Dauer der Karenzzeit werden keine Leistungen erbracht. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses des Leasingvertrages, frühestens mit Beginn des Rahmenvertrages. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Der Vertrag ist für die im Versicherungszertifikat angegebene Zeit abgeschlossen. Der Versicherungsschutz endet, ohne dass es einer Mitteilung bedarf, mit Beendigung des Leasingvertrages, wenn der Wohnsitz des Fahrradnutzers ins Ausland verlegt wird, wenn das 67. Lebensjahr vollendet wurde, mit Beendigung des Rahmenvertrages oder bei Eintritt des Fahrradnutzers in den Ruhe- oder Vorruhestand. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Der Vertrag endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt. Daher haben Sie kein ordentliches Kündigungsrecht. Sie und wir können den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig kündigen. Das ist zum Beispiel nach einem Schadensfall möglich. Hinweis Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z.B. Schadensmeldungen) sind entweder unter der E-Mail-Adresse support@hepster.com oder direkt über das Webportal https://portal.hepster.com/bike-schaden an die MOINsure GmbH zu richten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den hepster-Kundenservice: +49 (0) 381 / 203 888 00 (es fallen die üblichen Telefongebühren Ihres Mobilfunkanbieters an). Versicherer: LV 1871 Private Assurance AG, Austraße 15, 9495 Triesen, Liechtenstein Versicherungsnehmer: MOINsure GmbH, Campus Altkarlshof, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock Versicherte Person/Versicherter: Der jeweilige Kunde, für den ein Versicherungszertifikat namentlich ausgestellt wurde. Seite 2/2 mailto:support@hepster.com https://portal.hepster.com/bike-schaden mailto:support@hepster.com https://portal.hepster.com/bike-schaden BIKE/ E-BIKE ASSIST VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN 1 1 ALLGEMEINE KUNDENINFORMATIONEN NACH § 1 VVG-INFORMATIONSPFLICHTENVERORDNUNG (VVG-INFOV) 1. GESELLSCHAFTSANGABEN Firmierung ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG Rechtsform Aktiengesellschaft Postanschrift / Hausanschrift und Sitz /ladungsfähige An- schrift Deutz-Kalker Straße 46, 50679 Köln Vorstand Frank Feist Manfred Mertins Registergericht Amtsgericht Köln, Registernummer HRB 9084 Die MOINsure GmbH, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock ist berechtigt, Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen des Versicherten entgegenzunehmen und verpflichtet, diese un- verzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Der Eingang bei MOINsure GmbH ist rechtlich gleichbedeutend mit dem Zu- gang beim Versicherer. Roland kann MOINsure außerdem be- vollmächtigen, in ihrem Namen eine Kündigung auszuspre- chen. Hinweis: Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z.B. Schadensmeldungen) sind entweder im Kundenbereich unter https://hepster.com/konto/login oder direkt über das Webportal https://hepster.com/schaden an die MOINsure GmbH zu richten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den hepster-Kundenser- vice: +49 (0) 381 / 203 888 00 (es fallen die üblichen Gebühren Ihres Mobilfunkanbieters an). Hauptgeschäftstätigkeit Die ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG ist durch Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde zum Betrieb der Bei- standsleistung- sowie Krankheitskosten-Versicherung berech- tigt. 2. WESENTLICHE MERKMALE DER VERSICHERUNGS- LEISTUNG Wir bieten Ihnen eine Schutzbrief-Versicherung an. Im verein- barten Rahmen übernehmen wir die Kosten und erbringen Organisations- und Serviceleistungen rund um Ihre Mobilität, Gesundheit. Grundlage unseres Vertrages sind die beigefüg- ten Allgemeinen Bedingungen für die Schutzbrief-Versiche- rung (ASB). Wir erbringen unsere Versicherungsleistungen nach Vorliegen einer der folgenden Schadenfälle: Panne, Unfall, Diebstahl mit dem Fahrrad/ E-Bike Den genauen Leistungsumfang können Sie den Punkten 1. bis 4. der ASB entnehmen. Der Versicherungsfall muss nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Be- endigung eingetreten sein. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 3. ZU ZAHLENDER GESAMTBEITRAG Der Beitrag wird neben gegebenenfalls in die Beitragsberech- nung einfließenden Faktoren (z. B. Zuschläge/ Nachlässe) im 2 Webportal www.hepster.com und auf dem Versicherungs- zertifikat konkret ausgewiesen. Zahlungsweise Die vereinbarte Zahlungsweise entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungszertifikat. Erstbeitrag Ihre Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Zugang des Versi- cherungszertifikats erfolgt. Folgebeitrag Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre Kosten gemäß § 38 VVG in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. SEPA-Lastschrift-Mandat Ist mit Ihnen die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Ihre Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungszertifikat oder in der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. 4. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS Grundsätzlich kommt der Versicherungsvertrag durch Ihre und unsere inhaltlich übereinstimmenden Vertragserklärun- gen (Willenserklärungen) zustande, wenn Sie Ihre Vertragser- klärung nicht innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Den Versicherungsbeginn entnehmen Sie bitte Ihrem Versi- cherungszertifikat. 5. BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs- zertifikat angegebenen Zeitpunkt, wenn der Erstbeitrag un- verzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungszertifikats bezahlt worden ist. Für den Fall, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag aus von Ihren zu ver- tretenden Gründen nicht unverzüglich, sondern zu einem späteren Zeitpunkt zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst zu diesem Zeitpunkt. Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen besteht in einigen Fällen eine Wartezeit von drei Monaten ab Versiche- rungsbeginn. 6. BINDEFRISTEN Sie sind an Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungs-Ver- trags einen Monat gebunden. 7. WIDERRUFSBELEHRUNG Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (das heißt per Brief oder E- Mail, aber nicht mündlich oder telefonisch) widerru- fen. http://www.hepster.com/ https://hepster.com/konto/login https://hepster.com/schaden http://www.hepster.com/ Die Frist beginnt am Tag, nach dem Sie das Versicherungszer- tifikat, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer All- gemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Ver- tragsinformationen gemäß § 7 Absatz 1 und 2 des Versiche- rungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Beleh- rung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Wider- rufs. Der Widerruf ist zu richten an: MOINsure GmbH, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock, support@hepster.com. Widerrufsfolgen Im Fall eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungs- schutz und wir erstatten Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt, wenn Sie zuge- stimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Diese Zustimmung kann auch kon- kludent durch Zahlung des Beitrags erfolgen. (Das heißt, wenn Sie Ihren Beitrag bezahlen, drücken Sie damit Ihre Zu- stimmung aus.) Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt berechnet: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, x 1/360 des Jahresbeitrags bzw. 1/180 des Halbjahresbei- trags bzw. 1/90 des Vierteljahresbeitrags oder 1/30 des Mo- natsbeitrags. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüg- lich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Wider- rufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfan- gene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzun- gen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren aus- drücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns voll- ständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt ha- ben. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Ende der Widerrufsbelehrung 8. LAUFZEIT, MINDESTLAUFZEIT, BEENDIGUNG DES VERTRAGS Zu Laufzeit und Beendigung des Vertrags verweisen wir auf die Hinweise im Informationsblatt zu Versicherungsproduk- ten. 3 9. ANWENDBARES RECHT/GERICHTSSTAND Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Klagen des Versiche- rers gegen Sie können bei dem für Ihren Wohnsitz zuständi- gen Gericht erhoben werden. Einzelheiten sind im 2. Ab- schnitt § 8 ASB geregelt. mailto:support@hepster.com mailto:support@hepster.com ALLGEMEINE SCHUTZBRIEF-BEDINGUNGEN ASB 2016 (BIKE ASSIST, E-BIKE ASSIST) I. UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES Wir erbringen im Rahmen der nachstehenden Bedingungen die aufgeführten Beistandsleistungen in Form von Serviceleis- tungen und Übernahme von Kosten. 1. 24-Stunden-Service Wir möchten, dass Sie in einem Notfall schnelle Hilfe erhal- ten. Daher ist Voraussetzung für den versicherten Anspruch auf die Leistungen nach 3., dass die Organisation der Hilfe- leistung durch ROLAND erfolgt (Obliegenheit). Sie erreichen uns über die Telefonnummer 0800 6648-211 oder aus dem Ausland: Landesvorwahl von Deutschland 0049 381 203 888 09. Unsere Mitarbeiter sind „rund um die Uhr“ für Sie erreichbar. Wir helfen Ihnen sofort weiter. Wir unterstützen Sie auch bei technischen Problemen mit Ihrem Fahrrad/ E-Bike durch Information über die nächstgelegene Fahrrad-Werkstatt. Rufen Sie im Schadenfall vorsätzlich nicht das Notfall-Telefon an, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen ei- ner groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Ver- letzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest- stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. 2. Versicherungsfall; versicherte Personen; versicherte Fahr- räder/E-Bikes Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn a) die Voraussetzungen für die Erhebung des Anspruchs auf Beistandsleistungen gemäß 3. gegeben sind und b) der Anspruch auf Beistandsleistungen durch eine versi- cherte Person beim Notfall-Telefon tatsächlich geltend gemacht wird. Versicherte Person sind Sie und wenn Sie den Partnertarif ge- wählt haben, auch Ihr ehelicher oder nichtehelicher Lebens- partner, und Ihre minderjährigen Kinder. Lebenspartner und Kinder müssen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben sowie berechtigte Fahrer und gegebenenfalls Mitfahrer eines Fahrrads/E-Bikes, das Ihnen oder Ihrem Lebenspartner ge- hört. Mitfahrer sind nur mitversichert, wenn das Fahrrad von seiner Bestimmung her für die Mitnahme weiterer Personen konstruiert ist (zum Beispiel Tandem). Versichertes Fahrrad/ E-Bike ist jedes Fahrrad/ E-Bike, das im Eigentum einer der versicherten Personen steht, sofern es weder gewerblich genutzt noch versicherungs- oder zulas- sungspflichtig ist. 3. Versicherte Leistungen - Was leistet Ihr Fahrrad/E-Bike- Schutzbrief? Nach einem Schadenfall unterstützen wir Sie mit aktiver Hilfe und übernehmen die folgenden Leistungen, um Sie schnellst- möglich wieder mobil zu machen. Die Leistungen sind versi- chert, wenn das versicherte Fahrrad infolge einer Panne oder eines Unfalls nicht mehr fahrbereit ist oder die versicherte 4 Person durch einen Unfall mit dem versicherten Fahrrad ver- letzt oder schwerwiegend erkrankt ist. Leistungen ohne Mindestentfernung vom Wohnsitz 3.1 24-Stunden Service Wir unterstützen Sie auch bei technischen Problemen mit Ihrem Fahrrad/ E-Bike bei Anruf unserer 24-Stunden Hotline durch Information über die nächstgelegene Fahrrad-Werk- statt. 3.2 Pannenhilfe Sofern in der Nähe des Schadenortes eine qualifizierte mo- bile Pannenhilfe verfügbar ist und diese Leistung in zumut- barer Zeit nach Schadenmeldung angeboten werden kann, sorgen wir für den Einsatz dieser mobilen Pannenhilfe am Leistungsort und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Kosten für Ersatzteile übernehmen wir nicht. Orga- nisiert sich die versicherte Person diese Hilfeleistung selbst, übernehmen wir Kosten bis 50,00 Euro. Leistungen ab einer Entfernung von 10 km von Ihrem Wohnort erbringen wir folgende Leistungen 3.3 Abschleppen Kann das Fahrrad/ E-Bike an der Schadenstelle oder dem Leistungsort nicht wiederfahrbereit gemacht werden, sor- gen wir für das Abschleppen des Fahrrades einschließlich Gepäck bis zur nächsten geeigneten Fahrrad-Werkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten in unbe- grenzter Höhe. Liegt der Wohnort näher als die nächste ge- eignete Fahrrad-Werkstatt, erfolgt das Abschleppen bis zum Wohnsitz. Ist ein von der versicherten Person gewünschter Zielort nä- hergelegen oder in gleicher Entfernung erreichbar, so kann der Abtransport nach einvernehmlicher Abstimmung mit der versicherten Person anstelle des Abschleppens zur Fahrrad/E-Bike-Werkstatt bzw. zum Wohnsitz auch dorthin erfolgen. Für nicht von uns organisiertes Abschleppen erstatten wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 150 €. Zusätzlich übernehmen wir die Kosten für den separaten Transport von Gepäck und Ladung bis zu 200 €, wenn ein Transport zusammen mit dem Fahrrad nicht möglich ist. 3.4 Bergung Ist das versicherte Fahrrad/E-Bike nach einem Unfall von der Straße oder einem öffentlich befahrbaren Fahrradweg abgekommen, sorgen wir für seine Bergung und/oder Ab- transport einschließlich Gepäck und übernehmen die hier- durch entstehenden Kosten bis zu 2.000 €. Sofern die Ber- gung behördlich angewiesen ist, übernehmen wir die ent- stehenden Kosten in voller Höhe. Leistungen nach Diebstahl Die nachfolgend beschriebenen Leistungen erbringen wir auch, wenn Sie auf einer Reise das Fahrrad/E-Bike gestohlen wurde und Sie diesen Diebstahl polizeilich gemeldet haben. 3.5 Weiter- oder Rückfahrt Wir organisieren die Weiterfahrt zu Ihrem ständigen Wohn- sitz im Inland oder zu Ihrem Zielort. Selbstverständlich gilt dies auch für die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem Wohnsitz sowie die Abholung des wieder fahrbereiten Fahrrades/ E- Bikes vom Schadenort. Wir übernehmen hierbei entste- hende Kosten bis zur Höhe von 500 € für die a) Fahrt vom Schadenort zum Wohnsitz oder für die Fahrt vom Schadenort zum Zielort, b) die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz, c) die Fahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das wie- der fahrbereite Fahrrad/E-Bike dort abgeholt werden soll. 3.6 Ersatzfahrrad Wir vermitteln Ihnen ein Ersatzfahrrad und übernehmen die Kosten für die Anmietung bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zum Wiederauffinden des gestoh- lenen Fahrrads, sofern es in einem fahrbereiten Zustand ist. Wir zahlen dabei für längstens 7 Tage maximal 50 € je Tag. Nehmen Sie unsere Leistungen Weiter- und Rückfahrt (3. Ziffer 3.5) in Anspruch, übernehmen wir keine Ersatzfahr- radkosten. 3.7 Übernachtungskosten Wir reservieren auf Wunsch eine Übernachtungsmöglichkeit im nächstgelegenen Hotel und übernehmen die Übernach- tungskosten für höchstens fünf Nächte bis zu dem Tag, an dem das Fahrrad/E-Bike wiederhergestellt wurde. Wir er- statten bis zu 80 € je Übernachtung. Nehmen Sie unsere Leistung Weiter- und Rückfahrt (3. Ziffer 3.5) in Anspruch, übernehmen wir die Übernachtungskos- ten nur für eine Nacht. 3.8 Fahrrad-Rücktransport Kann das Fahrrad/E-Bike am Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit ge- macht werden und übersteigen die voraussichtlichen Repa- raturkosten nicht den Betrag, der am Schadentag in Deutschland für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrrad/ E- Bike aufgewendet werden muss, sorgen wir für den Trans- port des Fahrrads zu einer Werkstatt an einem anderen Ort. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten für einen Rücktransport an Ihren stän- digen Wohnsitz im Inland. Diese Leistung erbringen wir auch, wenn das Fahrrad/E-Bike nach einem Diebstahl wie- deraufgefunden wird. Wird vor dem Rücktransport festgestellt, dass ein zum Fahr- rad (E-Bike, Pedelec oder ähnliches) gehörender Akku be- schädigt ist oder so beschädigt sein könnte, dass ein Trans- port nur als Gefahrgut zulässig ist, leisten wir nur für den Rücktransport des Fahrrades ohne Akku. 3.9 Fahrrad-Verschrottung Muss das versicherte Fahrrad im europäischen Ausland ver- zollt oder verschrottet werden, übernehmen wir die Erledi- gung und die Kosten hierfür sowie die Kosten des Transpor- tes vom Schadenort zum Einstellort. Aus der Verschrottung anfallende Resterträge werden an Sie ausbezahlt. Gepäck lassen wir zu Ihrem Wohnsitz transportieren, wenn ein Transport zusammen mit dem gewählten Heimreisemittel nicht möglich ist. Die Kosten des Transportes übernehmen wir bis zum Wert der Bahnfracht. Eine Verzollung oder Ver- schrottung erfolgt nicht, wenn gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen. 3.10 Notfall-Bargeld Geraten Sie auf einer Reise im Ausland durch den Verlust von Zahlungsmitteln in eine finanzielle Notlage, stellen wir den Kontakt zu Ihrer Hausbank her und vermitteln schnelle Auszahlung von Bargeld an Ihrem Reiseort. Ist dies nicht 5 binnen 24 Stunden nach dem auf die Schadenmeldung fol- genden Werktag möglich, stellen wir Ihnen ein zinsloses Darlehen von bis zu 1.500 € je Schadenfall zur Verfügung und tragen die Kosten für Überweisung und Auszahlung bis zu 100 €. 4. Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle innerhalb des geografischen Europas, den Anliegerstaaten des Mittelmee- res, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren. Die Erbringung der Assistance- und Versicherungsleistungen er- folgt in den einzelnen Ländern entsprechend der lokalen Ver- fügbarkeit und den örtlichen Gegebenheiten. 5. Begriffe Ausland sind alle Länder dieser Welt außer Deutschland. Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet, indem Sie oder die mitver- sicherte Person einen Wohnsitz haben oder ständiger Berufs- ausübung nachgehen. Leistungsort ist eine Stelle am oder in der Nähe des Scha- denortes, die mit dem Abschleppfahrzeug nach Straßenver- kehrsordnung in zulässiger Weise und verkehrstechnisch möglich erreichbar ist. Panne ist eine Störung (Betriebs-, Brems- oder Bruchscha- den) am versicherten Fahrrad/ E-Bike, aufgrund derer der Fahrtantritt oder eine Weiterfahrt nicht mehr möglich ist. Keine Pannen sind entladene oder entwendete Akkus oder fehlender Reifendruck, wenn dieser wiederum durch Ge- brauch einer Luftpumpe behoben werden kann oder ein nach Straßenverkehrsordnung unzulässiger Zustand des Fahrrades/E-Bikes, wenn dies zu einer Untersagung der Weiterfahrt oder zu einer Situation führt, in der auf- grund des Hinzutretens weiterer von außen eintretenden Umständen die Weiterfahrt unmöglich gemacht wird. Pannenhilfe ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schaden- bzw. Leistungsort, die mit den durch das Pan- nenhilfsfahrzeug üblicherweise mitgeführten Kleinteilen erfol- gen kann. Nicht versichert sind Verschleißteile und diejenigen Ersatzteile, die speziell im Schadenfall für diese Hilfeleistung angefordert wurden. Unfall ist beim Ausfall des Fahrrades jedes Ereignis, das un- mittelbar von außen mit mechanischer Gewalt auf das versi- cherte Fahrrad einwirkt, infolge dessen das Fahrrad nicht mehr fahrbereit ist. Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz. Sie sind die versicherte Person. Ständiger Wohnsitz ist der Ort in Deutschland, an dem Sie polizeilich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten. 6. Ausschlüsse und Leistungskürzungen Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: a) Sie können von uns keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis a. durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Hand- lungen, Anordnungen staatlicher Stellen oder Kern- energie verursacht wurde. Wir helfen jedoch, so- weit möglich, wenn Sie von einem dieser Ereignisse überrascht worden sind, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten, b. von Ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig verur- sacht wurde, c. durch eine Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmals oder zum wie- derholten Male aufgetreten ist oder noch vorhan- den war, verursacht wurde. b) Außerdem leisten wir nicht, a. wenn Sie bei Eintritt des Schadens zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt waren. Bei Verstoß ge- gen diese Obliegenheit besteht Versicherungs- schutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicher- ten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Un- kenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versi- cherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest- stellung des Versicherungsfalles noch für die Fest- stellung oder den Umfang, der dem Versicherer ob- liegenden Leistung ursächlich war, b. wenn Sie mit dem Fahrrad/ E-Bike bei Schadenein- tritt an einem Radrennen, einer dazugehörigen Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen haben, sofern diese Veranstaltungen bzw. Fahrten auf zu diesem Zweck, auch nur zeit- weise, abgesperrten Strecken stattfinden, c. wenn Sie bei Eintritt des Schadens das Fahrrad/E- Bike zur gewerbsmäßigen Vermietung verwendet haben, d. wenn Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder sons- tige gesetzliche Bestimmungen der Erbringung un- serer Dienstleistung entgegenstehen, e. wenn im Rahmen der Leistungen ab einer Entfer- nung von 10 km ab Ihrem Wohnsitz (§ 3, Ziffer 2) der Schadenort weniger als 10 km Wegstrecke von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt, f. für den Transport eines am Fahrrad befindlichen Akkus, wenn dieser durch das versicherte Schaden- ereignis beschädigt wurde. 6 c) Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden müs- sen, können wir unsere Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen. d) Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit gemäß Absätze a) b. sowie b) a. bis b) c. besteht kein Versiche- rungsschutz. Wird eine dieser Obliegenheiten grob fahr- lässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in ei- nem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Oblie- genheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, erbringen wir unsere Leistung. Wir erbringen unsere Leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadenfalles noch für die Feststel- lung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursäch- lich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig ver- letzt haben. 7. Pflichten nach Schadeneintritt 7.1 Nach dem Eintritt eines Schadenfalles müssen Sie a) uns den Schaden unverzüglich anzeigen – unsere Notruf- zentrale steht „rund um die Uhr“ für Sie bereit unter der Telefonnummer 0800 6648-211 oder Landesvorwahl für Deutschland und 0049 381 203 888 09, b) sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistun- gen wir erbringen, c) den Schaden so gering wie möglich halten und unsere Weisungen beachten, d) uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Ent- schädigungspflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbin- den, e) uns bei der Geltendmachung der aufgrund unserer Leis- tungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen und uns die hierfür benötigten Un- terlagen aushändigen. 7.2 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verlie- ren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ih- res Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahr- lässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz be- stehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder 7.3 für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfal- les noch für die Feststellung oder den Umfang der uns ob- liegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Bei vorsätzlicher Verletzung behalten Sie in diesen Fällen den Versiche- rungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht ge- eignet war, unsere Interessen ernsthaft zu beeinträchti- gen, oder wenn Sie kein erhebliches Verschulden trifft. Geldbeträge, die wir für Sie verauslagt oder Ihnen nur als Darlehen gegeben haben, müssen Sie unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch inner- halb eines Monats nach Auszahlung an uns zurückzahlen. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung Der Versicherer kann die versicherte Person bei nicht recht- zeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mah- nung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. 2. Beginn und Ende der Versicherung Der Vertrag kommt mit dem Kauf über das Portal www.hepster.com oder Partnershops zustande. Der Versi- cherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, der in den von MOINsure GmbH per E-Mail zugestellten Versicherungsunter- II. SONSTIGE VERTRAGSBESTIMMUNGEN 1. Versicherungsprämie und Zahlungsweise hepster bietet Ihnen drei Möglichkeiten der Zahlung des fälli- gen Beitrags an: 1.1. Feste Laufzeit (endet automatisch) – Sie wählen eine feste Vertragslaufzeit und zahlen einen einmaligen Betrag. Der Beitrag ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig und bei Aushändigung des Versicherungszertifikats zu bezahlen. Ihr Schutz endet mit Ablauf der Vertragslaufzeit, es sei denn Sie verlängern ihn innerhalb der Laufzeit. 1.2. Abonnement – (endet monatlich) Die Versicherungsperiode beträgt einen Monat für das mo- natliche Abonnement und beginnt mit Abschluss des Versi- cherungsvertrages. Sie zahlen einen monatlichen Beitrag. Der Versicherungsschutz verlängert sich automatisch von Monat zu Monat, wenn er nicht vorher durch eine der Ver- tragsparteien gekündigt wurde. Die Kündigung ist jeweils zum Ende des laufenden Monats möglich (drei Werktage vor Ablauf der Versicherungsperiode). Es besteht eine Mindest- laufzeit von drei Monaten. 1.3. Abonnement – (endet jährlich) Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr für das jährliche Abonnement und beginnt mit Abschluss des Versicherungs- vertrages. Sie zahlen einen jährlichen Beitrag. Der Versiche- rungsschutz verlängert sich automatisch von Jahr zu Jahr, wenn er nicht vorher durch eine der Vertragsparteien ge- kündigt wurde. Die Kündigung ist jeweils zum Ende des lau- fenden Versicherungsjahres möglich (drei Werktage vor Ab- lauf der Versicherungsperiode). Je nach Wahl des Produktes besteht eine Mindestlaufzeit von einem, drei oder fünf Jah- ren. Bestimmungen zur Folgeprämie Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeit- punkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungszertifikat angegebenen Zeit- raums bewirkt ist. Schadenersatz bei Verzug Ist die versicherte Person mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 7 lagen angegeben ist und sofern die Versicherungsprämie ge- zahlt wurde. Jede Vertragspartei kann das Versicherungsverhältnis nach dem Eintritt des Versicherungsfalles kündigen, wobei die Kün- digung nur innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig ist. Der Versi- cherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Die versicherte Person kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. In diesen Fällen steht dem Versicherer die für die Zeit des Ver- sicherungsschutzes anteilige Prämie zu. 3. Kündigung nach Schadenfall a) Nach Eintritt eines Schadenfalles können sowohl Sie als auch wir den Vertrag in Textform kündigen. Die Kündi- gung muss uns bzw. Ihnen spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. b) Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zu- gang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätes- tens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjah- res, wirksam wird. c) Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach Ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. d) Wird der Vertrag gekündigt, haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 4. Anzeigen, Willenserklärungen Anzeigen und Willenserklärungen bedürfen der Textform (z. B. Brief, E-Mail, Messenger), soweit nicht ausdrücklich et- was anderes bestimmt ist. Sie können darüber hinaus über den zur Verfügung gestellten Kundenbereich erfolgen. 5. Gesetzliche Verjährung a) Die Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren nach Ablauf von drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- buches. http://www.hepster.com http://www.hepster.com/ b) Haben Sie einen Anspruch bei uns angemeldet, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt ge- hemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht. 6. Zuständiges Gericht a) Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Ver- sicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Firmensitz. Sind Sie eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Er- mangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. b) Klagen gegen die versicherte Person Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung ei- nes solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu- ständig ist. c) Unbekannter Wohnsitz der versicherten Person Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit- punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versi- cherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz. 7. Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 8. Verpflichtungen Dritter a) Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsver- trägen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungs- verpflichtungen vor. b) Haben Sie aufgrund desselben Schadenfalles auch Er- stattungsansprüche gleichen Inhaltes gegen Dritte, kön- nen Sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die Ih- ren Gesamtschaden übersteigen. c) Soweit Sie aus anderen Versicherungsverträgen Entschä- digung beanspruchen können, steht es Ihnen frei, wel- chem Versicherer Sie den Schadenfall melden. Melden Sie uns den Schaden, werden wir im Rahmen dieses Schutzbriefes in Vorleistung treten. 9. Schweigepflichtentbindung „Mir ist bekannt, dass der Versicherer zur Beurteilung seiner Leistungspflicht grundsätzlich die Angaben überprüft, die ich zur Begründung der Ansprüche mache oder die sich aus von mir eingereichten Unterlagen (z. B. Bescheinigungen, Atteste) sowie von mir veranlassten Mitteilungen eines Krankenhau- ses oder von Angehörigen eines Heilberufes ergeben. Diese Überprüfung erfolgt nur, soweit hierzu aufgrund des Antrags und / oder der eingereichten Unterlagen ein Anlass besteht (z. B. bei Fragen zur Diagnose, dem Behandlungsverlauf oder der erstellten Liquidation). 8 Ich werde, sofern vom Versicherer konkret verlangt, nach freiem Ermessen im Einzelfall schriftlich erklären, ob oder in- wieweit ich die entsprechenden Personen oder Behörden von ihrer Schweigepflicht entbinde. Mir ist bekannt, dass die Ent- scheidung für diese Alternative zur Verzögerung der Leis- tungsregulierung, zur Leistungskürzung oder gar zur Leis- tungsfreiheit des Versicherers führen kann, sollte sich auf- grund der verbleibenden Informationsquellen die Leistungs- pflicht nicht oder nur teilweise begründen lassen. Für jede entsprechende Schweigepflichtentbindung im Einzelfall kann der Versicherer eine angemessene Kostenbeteiligung in Höhe von 10 € verlangen.“ Schutzbrief-Versicherung von hepster Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Versicherungsunternehmen: RolandSchutzbrief-Versicherung AG Produkt: (E-)Bike-Schutzbrief Vorbemerkung Dieses Informationsblatt gibt Ihnen einen kurzen Überblick über Ihr Produkt (E-)Bike-Schutzbrief. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen und den konkreten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren Versicherungsunterlagen: • Dem Versicherungszertifikat • Den Versicherungsbedingungen Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Es handelt sich um einen (E-)Bike-Schutzbrief. Du bist im Fall einer Panne, eines Unfalls oder eines Diebstahls abgesichert. Wo bin ich versichert? Der Versicherungsschutz gilt europaweit. Versicherungsschutz besteht für Schadensfälle innerhalb des geografischen Europas, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen zum Beispiel folgende Pflichten: • Sie müssen alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. • Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. • Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. • Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten. • Schadensfälle sind über die Notfallnummer einzureichen: Tel. aus dem Ausland: +49 (0) 381 203 888 09 Tel. aus Deutschland: 0800 66 48 211 Wann und wie zahle ich? Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig, spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungszertifikats. Er ist gemäß der vereinbarten Zahlungsart zu zahlen. Bei monatlicher oder jährlicher Zahlungsweise (Abonnement) können Sie dem Versicherungszertifikat entnehmen, wann Sie die weiteren Beiträge zahlen musst. Seite 1/2 Was ist versichert? Wir sorgen dafür, dass Sie in bestimmten Notsituationen schnelle Hilfe bekommen und übernehmen dabei anfallende Kosten, insbesondere bei: Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrrads: 24-Stunden-Notrufservice Pannenhilfe Abschleppen Ersatzfahrrad Übernachtungskosten Weiter- und Rückfahrt Fahrrad-Rücktransport Fahrrad-Verschrottung Notfall-Bargeld Europaweiter Versicherungsschutz Die Schadensfälle sind versichert, wenn das erste Ereignis, welches das Problem auslöst, nach Beginn des Versicherungsschutzes liegt. Welche Sachen, Gefahren und Schäden konkret versichert sind, können Sie den Vertragsunterlagen entnehmen. Damit Sie im Schadensfall schnelle Hilfe bekommen, haben wir für Sie eine Hotline eingerichtet: Tel. aus dem Ausland: +49 (0) 381 203 888 09 Tel. aus Deutschland: 0800 66 48 211 Was ist nicht versichert? Nicht versichert sind z. B.: Ereignissen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden Schäden infolge der Teilnahme oder einer vorbereitenden Fahrt für ein Fahrradrennen Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe finden Sie in den Versicherungsbedingungen. Gibt es Deckungsbeschränkungen? In bestimmten Fällen ist der Versicherungsschutz eingeschränkt, wenn z. B.: das Fahrrad zur gewerbsmäßigen Nutzung / Vermietung verwendet wurde, oder für Leistungen ab einer Mindestentfernung von 10 km vom Wohnsitz. Diese sind z. B.: Abschleppen Bergung Ersatzfahrrad Übernachtungskosten Fahrrad-Rücktransport und Fahrrad-Verschrottung Notfall-Bargeld für den Transport eines am Fahrrad befindlichen Akkus, wenn dieser durch das versicherte Schadensereignis beschädigt wurde. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungszertifikat angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Wenn Sie eine feste Vertragslaufzeit gewählt haben, endet der Versicherungsschutz automatisch, diesen können Sie gegebenenfalls während der Versicherungsperiode verlängern. Sobald Sie das Abonnement (jährlich oder monatlich) gewählt haben, erfolgt eine automatische Verlängerung der Versicherungsperiode von Monat zu Monat (Abonnement monatlich) beziehungsweise von Jahr zu Jahr (Abonnement jährlich). Wie kann ich den Vertrag kündigen? Der Vertrag endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie sich für eine feste Vertragslaufzeit entschieden haben. Daher haben Sie hier kein ordentliches Kündigungsrecht. Der Vertrag verlängert sich automatisch von Monat zu Monat, wenn Sie sich für das Abonnement monatlich entschieden haben. Hier haben Sie eine Mindestlaufzeit von 3 Monaten und eine Kündigungsfrist von 3 Werktagen zum Ablauf der Versicherungsperiode. Beim Abonnement jährlich verlängert sich der Vertrag automatisch von Jahr zu Jahr mit einer Kündigungsfrist von 3 Werktagen zum Ablauf der Versicherungsperiode. Je nach Wahl des Produktes besteht hier eine Mindestlaufzeit von einem oder drei Jahren. Sie und wir können den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig kündigen. Das ist zum Beispiel nach einem Schadensfall möglich. Hinweis Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z. B. Schadensmeldungen) sind per E-Mail an support@hepster.com an die MOINsure GmbH zu richten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den hepster-Kundenservice: +49 (0) 381 / 203 888 00 (es fallen die üblichen Gebühren Ihres Mobilfunkanbieters an). Telefonische Sofort-Schadenmeldung: Tel. aus dem Ausland: +49 (0) 381 203 888 09 Tel. aus Deutschland: 0800 66 48 211 Versicherer: Roland Schutzbrief-Versicherung AG, Deutz-Kalker Str. 46, 50679 Köln Versicherungsnehmer: MOINsure GmbH, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock Versicherte Person/Versicherter: Der jeweilige Kunde, für den ein Versicherungszertifikat namentlich ausgestellt wurde. Seite 2/2 mailto:support@hepster.com mailto:support@hepster.com RECHTLICHE HINWEISE ERKLÄRUNGEN UND WICHTIGE HINWEISE Zustandekommen des Vertrages Zwischen Ihnen und der MOINsure GmbH kommt ein Dienstleistungsvertrag über die Verschaffung von Versi- cherungsschutz zustande, sobald Sie Ihre Bestellung durch das Klicken des Buttons „kostenpflichtig bestellen“ an die MOINsure GmbH senden und diese Ihre Bestellung annimmt, indem sie Ihnen eine Bestätigungsemail zusendet, die das Versicherungszertifikat enthält. Vertragliche Verhältnisse Vertragsgegenstand des zwischen Ihnen und der MOINsure GmbH geschlossenen Dienstleistungsvertrages ist die Verschaffung von Versicherungsschutz. Die MOINsure GmbH verschafft Ihnen oder, wenn Sie den Ver- trag mit der MOINsure GmbH zugunsten einer anderen Person geschlossen haben, der bei der Bestellung von Ihnen genannten Person den gewünschten Versicherungsschutz, indem die MOINsure GmbH Ihnen oder die genannte Person als versicherte Person in die Versicherungsverträge aufnimmt, die die MOINsure GmbH als Versicherungsnehmer mit dem Versicherer und zum Versicherer gehörenden Gesellschaften geschlossen hat. Die Bedingungen, zu denen die MOINsure GmbH Ihnen bzw. der genannten Person Versicherungsschutz ver- schaffen kann, ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen, auf deren Grundlage die MOINsure GmbH den Gruppenversicherungsvertrag mit dem Versicherer geschlossen hat. Vertragsbestandteile Bestandteile des zwischen Ihnen und der MOINsure GmbH bestehenden Dienstleistungsvertrages über die Verschaffung von Versicherungsschutz sind diese rechtlichen Hinweise, das Informationsblatt zu Versicherungs- produkten und die Versicherungsbedingungen. Hinweise zur Datenverarbeitung und zum Datenschutz Die Verarbeitung Ihrer Daten erfolgt auf Basis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der mit den zuständigen Aufsichtsbehörden abgestimmten Verhaltensregeln. Diese können Sie in der jeweils gültigen Fas- sung nachlesen unter www.hepster.com/datenschutz. Stammdaten von Antragsstellern und Versicherten sowie Angaben über die Art der bestehenden Verträge werden zur zentralisierten Bearbeitung von bestimmten Verfahrensabschnitten im Geschäftsablauf (z. B. Tele- fonate, Post, Inkasso) in einem Datenverarbeitungsverfahren der MOINsure GmbH erhoben, verarbeitet oder genutzt. Darüber hinaus werden notwendige Daten den Mitgliedern der jeweiligen Versicherungskonzerngruppe zur Verfügung gestellt. Eine Liste der Unternehmen dieser Gruppe, die an einer zentralisierten Datenverarbei- tung teilnehmen sowie der Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils gültigen Fassung nachlesen unter www.hepster.com. Sie können Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten beantragen. Darüber hinaus können Sie die Berichtigung Ihrer Daten verlan- gen, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind. Ansprüche auf Löschung oder Sperrung Ihrer Daten können bestehen, wenn deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sich als unzulässig oder nicht mehr erforderlich erweist. Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, kann der Versicherer Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise übernehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherungen dafür weiterer Rückversicherungen, denen Sie ebenfalls Ihre Daten übergeben. Damit sich die Rückversicherung ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann, ist es möglich, dass der Versicherer Ihren Ver- sicherungsschutz der Rückversicherung vorlegt. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherer den Versicherer aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- und Leistungsprüfung sowie die der Bewer- tung von Verfahrensabläufen unterstützen. Haben Rückversicherer die Absicherung des Risikos übernommen, können sie kontrollieren, ob der Versicherer das Risiko bzw. einen Leistungsfall richtig eingeschätzt hat. Außer- dem werden Daten über bestehende Verträge im erforderlichen Umfang an Rückversicherungen weitergege- ben, damit diese überprüfen können, ob und in welcher Höhe sie sich an dem Risiko beteiligen können. business.hepster.com www.hepster.com http://www.hepster.com/datenschutz http://www.hepster.com/datenschutz http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com/ http://business.hepster.com/ http://www.hepster.com/ Zur Abrechnung von Prämienzahlungen und Leistungsfällen können Daten über bestehende Verträge an Rück- versicherungen weitergegeben werden. Zu den oben genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten, jedoch auch personenbezogene Gesundheitsangaben verwendet. Sonstige Hinweise Für die Aufnahme des Antrags fallen keine gesonderten Gebühren oder Kosten an. Rückläufergebühren aus SEPA- Lastschriften und Kosten eines Mahnverfahrens werden geltend gemacht. Benachrichtigung im Schadenfall Melden Sie einen Schaden bitte sofort in Ihrem persönlichen hepster Kundenbereich https://hepster.com/ konto/login oder per Email an schaden@hepster.com – und sorgen Sie für weitestgehende Schadenmin- derung. Hat ein Unfall den Tod zur Folge, ist dies innerhalb von 48 Stunden an schaden@hepster.com anzuzei- gen. Auch dann, wenn der Unfall bereits anderweitig gemeldet wurde. Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie Ihr Versicherungszertifikat, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenver- ordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246 § 3 des Einführungs- gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: MOINsure GmbH, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versiche- rungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/360 des von Ihnen für ein Jahr zu zahlenden Beitrags. Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 VVG wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungs- vertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers, Vermittlers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer oder Ver- mittler betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weni- ger als einem Monat. Soweit eine vorläufige Deckung erteilt wurde, endet diese mit dem Zugang des Widerrufs bei uns. business.hepster.com www.hepster.com www.hepster.com https://hepster.com/konto/login mailto:schaden@hepster.com https://hepster.com/konto/login https://hepster.com/konto/login mailto:schaden@hepster.com mailto:schaden@hepster.com mailto:schaden@hepster.com https://hepster.com/konto/login https://hepster.com/konto/login mailto:schaden@hepster.com mailto:schaden@hepster.com http://business.hepster.com/ http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com/ INFORMATION ZUR ERHEBUNG PERSONENBEZO- GENER DATEN NACH DER DSGVO FÜR KUNDEN Die EU-Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet uns, Ihnen umfassende Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogener Daten zur Verfügung zu stellen. Dieser Verpflichtung entsprechend teilen wir Ihnen Folgen- des mit: I. Datenverarbeiter 1.1 Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen hepster ist eine Marke der MOINsure GmbH Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock Tel.: 0800 / 075 333 6 eMail: info@hepster.com 1.2 Name und Kontaktdaten des Vertreters in der EU nach Art. 27 DSGVO (nur bei nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern) trifft nicht zu 1.3 Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten Externer Datenschutzbeauftragter: ECOVIS Grieger Mallison Rechtsanwälte PartG mbB Rechtsanwalt Axel Keller / Rechtsanwältin Susann Harder Am Campus 1 – 11, 18182 Rostock-Bentwisch Tel.: +49 381 – 649 210 eMail: dsb-nord@ecovis.com web: www.ecovis.com/datenschutzberater II. Verarbeitungsrahmen 2.1 Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden Im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung und in Abhängigkeit des konkreten Zwecks, zu dem wir Ihre Daten erheben, verarbeiten wir regelmäßig folgende Daten bzw. Kategorien von Daten: ALLGEMEIN: Adressdaten Kontaktdaten Bankverbindung Persönliche Daten Öffentliche, Elektronische und Finanz- Identifikationsdaten Versicherungen Eigentum Beschwerden / Vorkommnisse Unfälle Wohnadresse Risikomerkmale Gegenwärtige Arbeitsstelle www.hepster.com www.hepster.com 1 www.hepster.com http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater mailto:info@hepster.com mailto:info@hepster.com mailto:dsb-nord@ecovis.com http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com/ http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.hepster.com/ http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater 2.2 Quelle der personenbezogenen Daten Wir erheben Ihre Daten grundsätzlich im direkten Kontakt mit der betroffenen Person. Allerdings ist auch denk- bar, dass Sie uns Daten von Personen übermitteln, die in Ihrem Unternehmen für uns zuständig sind. 2.3 Dauer der Speicherung der Daten Die von uns erhobenen personenbezogenen Daten werden nach Maßgabe un-seres Löschkonzepts bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht gespeichert und danach gelöscht, es sei denn, dass nach Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentations- pflichten (aus HGB, StGB oder AO) die Verpflichtung zur längerfristigen Speicherung der Daten besteht oder Sie in eine darüber hinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO eingewilligt haben. Vorbehaltlich solcher Aufbewahrungspflichten werden Daten gelöscht, wenn der Zweck, zu dem sie erhoben wurden, weggefallen ist. Soweit gesetzlich zulässig, werden Daten auch gespeichert, wenn dies zur Geltendmachung von oder Verteidi- gung gegen Rechtsansprüche erforderlich ist. 2.4 Zwecke der Verarbeitung Zwecke der Verarbeitung Ihrer Daten sind - die Abwicklung einer Geschäftsbeziehung zwischen uns, einschließlich der Kommunikation zwischen uns, ins- besondere zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs, des Rechnungswesens und der Erfüllung der zwischen uns vertraglich bestehenden Pflichten. 2.5 Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Wir verarbeiten Ihre Daten nur dann, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage besteht. Dies ist nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO dann der Fall, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist a. die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei Sie sind, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Ihren Antrag erfolgen; b. die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der wir unterliegen; c. die Verarbeitung ist zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich, sofern nicht Ihre Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. 2.6 Berechtigte Interessen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO Als unsere berechtigten Interessen – bzw. die eines Dritten – kommen beispielsweise a. das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen uns; b. die Betrugsprävention; c. Maßnahmen zur Gewährleistung und Verbesserung der Sicherheit von IT-Systemen; d. Maßnahmen zum Schutz unseres Unternehmens vor rechtswidrigen Handlungen und e. interne Verwaltungszwecke, insbesondere der Austausch von Daten innerhalb unserer Unternehmensgruppe in Betracht. 2.7 Gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten Eine Pflicht zur Bereitstellung von Daten kann sich a. in den Fällen der Ziff. 2.5 lit. b. aus einem Vertrag ergeben, den Sie mit uns geschlossen haben und zu dessen Erfüllung die Datenerhebung dient; b. in den Fällen der Ziff. 2.5 lit. c. aus den uns treffenden gesetzlichen Regelungen, oder – gemäß Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO – dem Recht der Europäischen Union oder dem Recht der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ergeben; c. in den Fällen der Ziff. 2.5 lit. d. und e. aus allgemeine Hilfeleistungs- oder vertraglichen Nebenpflichten erge- www.hepster.com 2 www.hepster.com www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com ben, die nicht spezifisch auf Datenerhebungen zugeschnitten sind, etwa den Regelungen zur Unterlassenen Hilfeleistung in § 323c StGB. 2.8 Erforderlichkeit der Bereitstellung der Daten für einen Vertragsabschluss Die von uns erhobenen Daten sind für die Begründung und Abwicklung einer Geschäftsbeziehung einschließlich der Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten in der Regel nicht zwingend erforderlich. 2.9 Sonstige Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten Eine sonstige Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten besteht regelmäßig nicht. 2.10 Mögliche Folgen einer Nichtbereitstellung Die Nichtbereitstellung personenbezogener Daten von für Ihr Unternehmen tätigen Personen hat in der Regel nur zur Folge, dass die Kommunikation zwischen uns erheblich erschwert bzw. – beispielsweise im Bereich der Kommunikation über eMail – unmöglich wäre. 2.11 Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung (einschließlich Profiling) Bei uns werden keine automatisierten Überwachungs- oder Bewertungssysteme eingesetzt. III. Weitergabe und Auslandsbezug 3.1 Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Die von uns erhobenen Daten werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften auch an andere Empfän- ger und Dritte weitergeleitet. Dies sind insbesondere: EMPFÄNGER INTERN: - Geschäftsführung - Rechnungswesen / Buchhaltung - Einkauf / Beschaffung - Abteilungsleiter Externe Datenverarbeiter können beispielsweise solche in den Bereichen Archiv, Wartung und Pflege der EDV- Systeme oder der Unternehmens-Webseite oder Marketing sein. Diese sind in der Regel Auftragsverarbei- ter im Sinne von Art. 4 Nr. 10 DSGVO, so dass die Verarbeitung der Daten durch sie keine Übermittlung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO darstellt. 3.2 Absicht des Verantwortlichen, personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln Eine solche Übermittlung ist nicht beabsichtigt. 3.3 Vorhandensein oder Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission Trifft nicht zu. 3.4 Verweis auf geeignete oder angemessene Garantien Trifft nicht zu www.hepster.com 3 www.hepster.com EMPFÄNGER EXTERN: - Steuerberater - Finanzverwaltung - Rechtsanwalt - Externe Datenverarbeiter (so genannte Auftragsverarbeiter) www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com IV. Ihre Rechte Als betroffene Person haben Sie nach der Datenschutz-Grundverordnung verschiedene Rechte. Dies sind • das Recht auf Auskunft über die bei uns zu Ihnen gespeicherten Daten (Art. 15 DSGVO) • das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO) • das Recht auf Löschung der Daten, wenn keine Rechtsgrundlage für eine weitere Speicherung vorliegt (Art. 17 DSGVO) • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung der Daten auf bestimmte Zwecke (Art. 18 DSGVO) • das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) und • das Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 21 DSGVO). Beruht die Verarbeitung Ihrer Daten auf einer Einwilligung (siehe Ziffer 2.5 lit. a), dann haben Sie das Recht, die von Ihnen erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der erteilten Einwilli- gung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung wird durch den Widerruf nicht berührt. Daneben haben Sie nach Art. 77 DSGVO das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der sie betreffenden Daten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt. Die für uns zuständige Aufsichtsbehörde ist: Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern Schloss Schwerin, Lennéstraße 1, 19053 Schwerin Telefon: +49 385 59494 0 Telefax: +49 385 59494 58 eMail: info@datenschutz-mv.de web: www.datenschutz-mv.de; www.informationsfreiheit-mv.de https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ Schließlich haben Sie das Recht, sich jederzeit an unseren Datenschutzbeauftragten zu wenden. Dieser ist hin- sichtlich Ihrer Anfrage zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es um die Verarbeitung Ihrer Daten geht. Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter den in Ziffer 1.3 genannten Kontaktdaten. www.hepster.com 4 www.hepster.com www.hepster.com https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ mailto:info@datenschutz-mv.de https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ http://www.hepster.com/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/

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(E-)BIKE-LEASING VERSICHERUNGSPAKET Weltweite Absicherung | Absicherung zum Neuwert | ohne Selbstbeteiligung | inklusive Zubehör Seite 1 LEISTUNGSAUSZUG ✓ Zerstörung & Verschleiß inklusive Bremsen und Reifen ✓ Unfall-, Sturz- und Transportschäden ✓ Vandalismus und Schäden durch Dritte ✓ Diebstahlschutz ✓ Elektronik-/Akkuschäden & Feuchtigkeitsschäden ✓ Absicherung des finanziellen Risikos des Leasingnehmers und der Nutzer plus der Leasingraten für (E-) Bikes als Firmenfahrzeuge ✓ Neue und gebrauchte Räder ✓ Inklusive GAP Deckung Seite 2 ALLGEMEINE KUNDENINFORMATIONEN BIKE / E-BIKE LEASING VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DE 1 ALLGEMEINE VERTRAGSINFORMATIONEN DEFINITIONEN In diesem Dokument verwendete Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Informations- blatt zu Versicherungsprodukten (IPID), sofern sie nicht in diesem Doku- ment abweichend definiert werden. HINWEIS Zwischen Ihnen und dem Versicherer kommt kein Versicherungsvertrag zustande. Durch den Abschluss des Vertrags über das Verschaffen und Aufrechterhalten von Versicherungsschutz zwischen Ihnen und der MOINsure GmbH erhalten Sie jedoch als versicherte Person Versiche- rungsschutz gemäß den nachstehenden Bedingungen. INFORMATIONEN ZUM VERSICHERER Gesellschaftsangaben (Identität des Versicherers) TRIAS Versicherung AG Vorstand Wolfgang Reichel (Vorsitzender des Vorstands) Dr. Klaus Math Hermann Schrögenauer Rechtsform Aktiengesellschaft Sitz München Registernummer HRB 76784 Postanschrift/Hausanschrift/ Ladungsfähige Anschrift Maximiliansplatz 5, 80333 München Die MOINsure GmbH, Campus Altkarlshof, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock ist berechtigt, Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen der versicherten Person entgegenzunehmen und verpflichtet, diese unver- züglich an den Versicherer weiterzuleiten. Der Eingang bei der MOINsure GmbH ist rechtlich gleichbedeutend mit dem Zugang beim Versicherer. Hinweis: Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z.B. Schadensmeldungen) sind ausschließlich über das Webportal https://hepster.com/schaden an die MOINsure GmbH zu richten. Bei Fra- gen wenden Sie sich bitte an den MOINsure-Kundenservice: +49 (0) 381 203 888 00 (es fallen die üblichen Telefongebühren Ihres Mobilfunkan- bieters an). Hauptgeschäftstätigkeit Die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers ist der Betrieb der Allge- meinen Unfall- Versicherung, der Betrieb der Allgemeinen Landfahrzeug- Kaskoversicherung, der Betrieb der Tagegeld-Versicherung, der Betrieb der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (beschränkt auf Elektrokleinst- fahrzeuge und Kleinkrafträder), der Betrieb der Versicherung gegen Miet- und Einkommensausfall, der Betrieb im direkten und indirekten Geschäft. Die Gesellschaft ist ferner zur Vermittlung von Versicherungen aller Art sowie zum Betrieb anderer Geschäfte, die mit dem Versiche- rungsgeschäft in unmittelbarem Zusammenhang stehen, berechtigt. Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Bonn Bereich Versicherungen; Graurheindorfer Straße 108; 53117 Bonn Bitte beachte, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streit- fälle nicht verbindlich entscheiden kann. 2 Ansprechpartner für außergerichtliche Schlichtungen, gesetzliche Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitig- keiten Unser Ziel ist es, einen exzellenten Service zu bieten. Sollten Sie jedoch mit den unter dieser Fahrrad- und E-Bike-Versicherung oder den Bedin- gungen dieser Fahrrad- und E-Bike-Versicherung erbrachten Unterstüt- zungsleistungen unzufrieden sein oder haben Sie während der Versiche- rungszeit dieser Fahrrad- und E-Bike-Versicherung andere Streitigkeiten, die nach dem Recht Ihrer Gerichtsbarkeit in vollem Umfang zulässig sind, verlangt TRIAS, dass Sie TRIAS zunächst eine Mitteilung über die Streitig- keit und eine angemessene Gelegenheit zur Beantwortung geben, bevor Sie sich dem Streitbeilegungsprogramm von TRIAS unterziehen oder ein Schiedsverfahren wie unten beschrieben einleiten. Wenn Sie sich mit TRIAS in Verbindung setzen möchten, um einen Streitfall im Rahmen dieser Fahrrad- und E-Bike-Versicherung wieder beizulegen, senden Sie Ihre schriftliche Mitteilung an: info@trias.de Bitte geben Sie bei der Einreichung die folgenden Informationen an: Eine Kopie Ihres Versicherungszertifikates; Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten; Eine detaillierte Beschreibung des Anliegens und/oder der Streitigkeit sowie der Lösung, die Sie anstreben; und Eine Beschreibung der Versuche, die Sie mit Vertretern von TRIAS unternommen haben, um das Problem zu lösen. Versicherungsombudsmann e.V.; Postfach 08 06 32; 10006 Berlin Internet: www.versicherungsombudsmann.de Ihr Recht, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten, wird durch diese Einrichtungen nicht berührt. Im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit auf elektronischem Wege geschlossenen Verträgen haben Sie zudem die Möglichkeit, über folgende Online-Streitbeilegungs-Plattform eine Beschwerde einzu- reichen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/ Es erfolgt von dort eine Weiterleitung an den zuständigen Ombuds- mann Informationen zur Versicherungsleistung und zum Gesamtbetrag Die wesentlichen Merkmale der Versicherung wie Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Versicherungsleistungen sowie den Gesamtbeitrag (Gesamtpreis und eingerechnete Kosten) finden Sie im jeweiligen Pro- duktinformationsblatt, den zugehörigen allgemeinen Versicherungsbe- dingungen sowie auf dem Informationsblatt zu Versicherungsproduk- ten unter: https://hepster.com/kategorie/bike. INFORMATIONEN ZUM VERTRAG Gültigkeitsdauer von Vorschlägen, sonstigen vorvertraglichen An- gaben Die Ihnen für den Abschluss Ihres Vertrags über das Verschaffen und Aufrechterhalten von Versicherungsschutz zur Verfügung gestellten In- formationen haben eine befristete Gültigkeitsdauer. Dies gilt sowohl bei unverbindlichen Werbemaßnahmen (Broschüren, Annoncen, etc.) als auch bei Vorschlägen und sonstigen Preisangaben. Sofern in den In- formationen keine Gültigkeitsdauer angegeben ist, gelten sie für eine Dauer von vier Wochen nach Veröffentlichung. Bindefrist Sie sind an Ihren Antrag auf Abschluss des Vertrags über die Vermitt- lung und Aufrechterhaltung von Versicherungsschutz einen Monat ge- bunden. https://ec.europa.eu/consumers/odr/ https://hepster.com/schaden mailto:info@trias.de http://www.versicherungsombudsmann.de/ https://ec.europa.eu/consumers/odr/ https://ec.europa.eu/consumers/odr/ https://ec.europa.eu/consumers/odr/ https://ec.europa.eu/consumers/odr/ http://ec.europa.eu/consumers/odr/ https://hepster.com/kategorie/bike ALLGEMEINE VERTRAGSINFORMATIONEN Zustandekommen des Vertrages Der Vertrag über das Verschaffen und Aufrechterhalten von Versiche- rungsschutz kommt durch Ihren Antrag auf Abschluss des Vertrags und unsere Annahmeerklärung durch Übersendung des Versicherungszerti- fikats zustande, wenn Sie nicht von Ihrem Widerrufsrecht oder Ihrem Recht auf Rücknahme Ihrer Willenserklärung Gebrauch machen. Im Fall von Abweichungen von Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinba- rungen sind diese – einschließlich Belehrung und Hinweise auf die da- mit verbundenen Rechtsfolgen – in Ihrem Versicherungszertifikat ge- sondert aufgeführt. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungszertifikat an- gegebenen Zeitpunkt, wenn der Erstbeitrag unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungszertifikats bezahlt worden ist. Für den Fall, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich, sondern zu einem späteren Zeitpunkt zahlen, be- ginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Sofern be- stimmte Wartezeiten bestehen, sind diese in dem jeweiligen Informati- onsblatt zu Versicherungsprodukten sowie den Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen enthalten. Rücknahmerecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn (14) Tagen ohne Angabe von Gründen Ihre auf Abschluss des Vertrags über das Verschaffen und Aufrechterhalten von Versicherungsschutz gerichtete Willenserklärung zurückzunehmen. Die Frist für die Rücknahme beträgt vierzehn (14) Tage, und beginnt mit Zugang des Produktinformationsblattes (IPID) und der Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen (AVB) sowie der Belehrung über die Rücknah- memöglichkeit zu laufen. Um Ihr Rücknahmerecht auszuüben, müssen Sie uns (der MOINsure GmbH, Campus Altkarlshof, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock, Tele- fonnummer +49 (0) 381 203 888 00) mittels einer eindeutigen Erklärung in Textform (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, Ihre auf Abschluss des Vertrags gerichtete Wil- lenserklärung zurückzunehmen, informieren. Zur Wahrung der Rücknahmefrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Rücknahmerechts vor Ablauf der Rücknahme- frist absenden. Machen Sie von Ihrem Rücknahmerecht Gebrauch, gelten dieselben Folgen wie im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts so wie sie in der Widerrufsbelehrung beschrieben sind. Widerrufsrecht Sie haben das Recht, diesen Vertrag binnen vierzehn (14) Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn (14) Tage ab dem Tag des Vertrags- abschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (der MOINsure GmbH, Campus Altkarlshof, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock, Tele- fonnummer +49 (0) 381 203 888 00) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das Muster-Widerrufsformular verwenden, das wir Ihnen gesondert übersandt haben, das ist jedoch nicht vorgeschrieben. Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Website (www.hepster.de) elektronisch ausfüllen und über- mitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z.B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln. 3 Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angegebene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn (14) Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Aus- übung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachte Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Kenntnisse und Verhalten des Versicherten Sofern in den nachfolgenden Bedingungen die Kenntnis und das Verhal- ten des Versicherungsnehmers (MOINsure GmbH) von rechtlicher Be- deutung sind, sind für das Bestehen Ihrer Ansprüche aus dem Versiche- rungsvertrag auch Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten zu berücksichtigen. Geltendmachung von Ansprüchen Als versicherte Person haben Sie das Recht, denen Ihnen als versicherte Person aus dem Versicherungsvertrag zwischen MOINsure GmbH und dem Versicherer resultierenden Ansprüche auch ohne Zustimmung der MOINsure GmbH gegen den Versicherer geltend zu machen. Anwendbares Gericht / Gerichtsstand Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ansprüche gegen den Versicherer können Sie vor dem Gericht an Ihrem Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort oder vor dem Amts- bzw. Landgericht in München (Sitz der Gesellschaft) geltend machen. Vertragssprache Sämtliche das Vertragsverhältnis betreffende Informationen und Kom- munikation finden in deutscher Sprache statt, es sei denn, dass im Ein- zelfall besondere Bestimmungen gelten oder anderslautende Vereinba- rungen getroffen werden. Beendigung des Vertrages Einzelheiten entnehmen Sie dem Informationsblatt zu Versicherungs- produkten und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Laufzeit, Mindestlaufzeit Zu Laufzeit und Beendigung des Vertrags verweisen wir auf die Hin- weise im Informationsblatt zu Versicherungsprodukten und die Allge- meinen Versicherungsbedingungen. Zahlweise Einzelheiten zur Zahlweise finden Sie in Ziffer 10 der Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen. INFORMATIONEN ZUR DATENVERARBEITUNG Informationen zur Datenverarbeitung durch den Versicherer finden Sie unter https://www.trias.de/datenschutz.html. https://www.trias.de/datenschutz.html http://www.hepster.de/ https://www.trias.de/datenschutz.html VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON LEASING FAHRRÄDERN UND E-BIKES (AVB BIKE / E- BIKE LEASING SCHUTZ 2021 DE) Stand: 11.2021 1. VERSICHERTE SACHEN Versichert ist das im Versicherungszertifikat aufgeführte nicht zu- lassungs- und nicht versicherungspflichtige Fahrrad bzw. E-Bike (Fahrrad mit elektronischer Tretunterstützung für das keine Zulas- sungs- oder Versicherungspflicht besteht) sowie die für dessen Funktion dienenden Teile (wie Sattel, Lenker, Lampen, Gepäckträger) - einschließlich des Akkus, des zur Diebstahlsicherung mitgeführten eigenständigen Schlosses und der mitgeführten elektronischen Diebstahlsicherungen und Zubehör, wie z. B. Kindersitz, Fahrradkorb und Anhänger, es sei denn, dies ist gemäß Ziffer 3.2 a) ausgeschlossen. Die Entschädigungsleistung für Zubehör inkl. Gepäck ist auf 1.000,- Euro jährlich und pro Versicherungsfall auf 350,- Euro begrenzt 2. NICHT VERSICHERTE SACHEN Nicht versichert sind: a) Elektrofahrräder, für die eine Zulassungs- oder Versiche- rungspflicht besteht; b) Velomobile/vollverkleidete Fahrräder; c) Eigenbauten; d) Dirt-Bikes; e) Nachträglich angebaute optische und/oder elektronische Zu- behörteile, wie Navigationssysteme, Action-Cams etc. 3. VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN Versicherungsschutz besteht nur für die im Versicherungszertifi- kat aufgeführten Gefahren. Im Einzelnen können folgende Gefah- ren versichert werden: 3.1 Beschädigung oder Zerstörung Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch nachfolgend beschriebene Gefahren beschädigt oder zer- stört werden oder infolgedessen abhandenkommen. a) Fahrradunfall Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechani- scher Gewalt auf das Fahrrad oder E-Bike einwirkendes Ereignis. Versicherungsschutz besteht auch für Fahrräder und E-Bikes, die mit einem Kraftfahrzeug, Wasserfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden und durch ei- nen Unfall des Transportmittels zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen. b) Fall- oder Sturzschäden Versichert ist das Umfallen des Fahrrads oder E-Bikes sowie der Sturz mit dem Fahrrad oder E-Bike – auch ohne äußere Einwir- kung. c) Vandalismus Vandalismus liegt vor, wenn ein Täter versicherte Sachen vor- sätzlich beschädigt oder zerstört (Sachbeschädigung). d) Brand und Explosion e) Sturm, Hagel, Überschwemmung, Lawinen, Erdrutsch f) Bedienungsfehler und unsachgemäße Handhabung g) Material, Produktions- und Konstruktionsfehler 4 Versicherungsschutz gilt nach Ablauf der zweijährigen Verjäh- rungsfrist für die Ansprüche aus Sachmängelhaftung. h) Elektronikschäden Elektronikschäden sind Beschädigungen an Akku, Motor und Steuerungsgeräten durch Kurzschluss, Induktion und Überspan- nung. i) Feuchtigkeitsschäden Versicherungsschutz besteht für Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor und Steuerungsgeräten. j) Verschleiß Verschleiß ist die betriebsbedingte Abnutzung der technischen Teile am versicherten Fahrrad, die der Sicherstellung der Fahr- tüchtigkeit bzw. Sicherheit dienen, inklusive Reifen und Bremsbe- lägen. Der Versicherungsschutz besteht frühestens nach Ablauf von vier Monaten nach Versicherungsbeginn, bis zu einem maxi- malen Fahrradalter von 3 Jahren (ab Neukaufdatum mit Nach- weis) und ausschließlich bei mehrmonatigen und Jahresverträ- gen. Bei Akkus liegt ein Verschleiß vor, wenn dieser nur noch max. 50 % der vom Hersteller angegebenen Leistungskapazität erbringt. 3.2 Diebstahl Weiterhin wird für das Abhandenkommen des versicherten Fahr- rads/E-Bikes durch die folgenden Gefahren Schutz gewährt, so- fern die jeweilige Gefahr im Versicherungszertifikat als versichert ausgewiesen ist: a) Diebstahl und Einbruchsdiebstahl Lose mit genannten Gegenständen verbundene und regelmä- ßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie zusammen mit den genannten Gegenständen ent- wendet worden sind. b) Raub und Plünderung Raub und Plünderung sind in folgenden Fällen gegeben: Anwendung von Gewalt: Der Räuber wendet gegen die versicherte Person Gewalt an, um deren Widerstand ge- gen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwen- det werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl). Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Le- ben: Die versicherte Person gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalt- tat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft: Der ver- sicherten Person wird das versicherte Fahrrad/E-Bike weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausge- schaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperli- chen Zustands der versicherten Person haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache, wie z. B. eine Ohn- macht oder ein Herzinfarkt entstanden sein. Plünderung ist das gewaltsame, widerrechtliche Aneignen von Sachen verbunden mit einer möglichen sinnlosen Zer- störung und Beschädigung. VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON LEASING FAHRRÄDERN UND E-BIKES (AVB BIKE / E- BIKE LEASING SCHUTZ 2021 DE) Stand: 11.2021 4. AUSSCHLÜSSE – NICHT VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht für: a) Schäden, die der Versicherte oder sein Repräsentant vor- sätzlich herbeigeführt haben; b) Schäden aus Ereignissen, welche bereits bei Versicherungs- beginn eingetreten waren; c) Schäden, die entstehen: bei der Teilnahme an Sportveranstaltungen oder Wettkämpfen, im Amateur-, oder Profibe- reich, d) Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden); e) Schäden durch Rost oder Oxidation; f) Schäden durch Be- oder Verarbeitung oder Reparatur; g) Schäden infolge von Manipulationen des Antriebssystems (z.B. Tuning) oder durch nicht fachgerechte Ein- oder Um- bauten sowie Reinigung oder ungewöhnliche insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende Verwendung des Fahrrads oder E-Bikes; h) Schäden, für die ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus einem Reparaturauf- trag gesetzlich oder vertraglich haftet (z. B. Gewährleistungs- und Garantieansprüche); i) Schäden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel führen im Versicherungsfall dazu, dass wir die Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens entsprechenden Verhältnis kürzen können. Kein Versicherungs-schutz besteht, wenn der Fahrer durch alko- holische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrrad oder E-Bike sicher zu führen. Das ist ab 0,5 Promille der Fall. j) Schäden, für die die versicherte Person von einem Dritten Entschädigung aufgrund von Garantie oder Gewährleis- tungs- bestimmungen beanspruchen kann. Sonstige Ersatz- ansprüche gegen Dritte gehen entsprechend der gesetzli- chen Regelung bis zur Höhe der geleisteten Zahlungen auf den Versicherer über, soweit der versicherten Person dadurch kein Nachteil entsteht; k) Schäden für die die versicherte Person eine Entschädigung aus einer anderen Sachversicherung (z. B. aus einer anderen Fahrradversicherung ) beanspruchen kann. Versicherungsschutz besteht – unbeschadet der übrigen Vertrags- bestimmungen – nur, soweit und solange dem keine auf die Ver- tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts- , Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. 5 5. LEISTUNGSUMFANG 5.1 Versicherungssumme Die Versicherungssumme ist der Kaufpreis (je nach Vereinbarung inkl. oder exkl. MwSt.) des im Versicherungszertifikat eingetrage- nen Fahrrades oder E-Bikes. Stellt der Versicherer bei der Beleg- bzw. Fahrradprüfung, z. B. im Falle eines Schadens fest, dass die Versicherungssumme den Kaufpreis unverhältnismäßig über- steigt (Überversicherung), können Sie verlangen, dass die Prämien rückwirkend ab Vertragsbeginn entsprechend angepasst werden. Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Kaufpreis (Unterversicherung), ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leis- tung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen. Wird nach der Prüfung festgestellt, dass das Fahrrad oder E-Bike nicht über die hepster Bike-/E-Bike-Leasing-Versicherung versi- cherbar ist, wird der Vertrag rückwirkend aufgehoben. Bis dahin gezahlte Prämien werden rückerstattet. 5.2 Entschädigung Die Entschädigung ist je Versicherungsfall insgesamt auf den Wie- derbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte im neu- wertigen Zustand (Neuwert) maximal auf die vereinbarte Versi- cherungssumme begrenzt. Sofern eine Differenzdeckung nach Ziffer 5.4 vereinbart ist, ist die Entschädigung auf den Leasing- Restbetrag nach Ziffer 5.4 a) begrenzt, sofern dieser über dem Neuwert liegt. Im Einzelnen werden vom Versicherer folgende Kosten erstattet: a) Bei Beschädigung die für die Wiederherstellung der Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit notwendigen Reparaturkosten, höchstens jedoch die vereinbarte Versicherungssumme; Bei Elektronik- und Feuchtigkeitsschäden werden in Abhän- gigkeit vom Alter des E-Bikes (ab Erstkauf) folgende Kosten er- stattet: bis zu einem Alter von 3 Jahren 100 % der Reparatur- kosten, bis zu einem Alter von 6 Jahren 50 % der Reparaturkos- ten, ab einem Alter über 6 Jahre 25 % der Reparaturkosten Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt, so besteht kein Entschädigungsanspruch. Rest- werte werden angerechnet. Reparaturkosten werden nur erstattet, sofern deren tatsächliche Durchführung durch Vorlage einer entsprechenden Rechnung nachgewiesen wird. b) Bei Diebstahl und Zerstörung der Neuwert; maximal jedoch die vereinbarte Versicherungssumme Für Zubehörteile inkl. Gepäck nach Ziffer 1 gilt eine Höchstent- schädigungsgrenze von 350,00 Euro je Ereignis, maximal 1.000 Euro pro Jahr.. 5.3 Selbstbeteiligung Sofern im Versicherungszertifikat ein Selbstbehalt ausgewiesen ist, hat die versicherte Person den im Versicherungszertifikat aus- gewiesenen Selbstbehalt zu tragen. 5.4 Differenzdeckung (GAP-Deckung) a) Versichertes Risiko Sofern im Versicherungszertifikat als versichert ausgewie- sen, ersetzen wir bei Diebstahl und Zerstörung auch die VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON LEASING FAHRRÄDERN UND E-BIKES (AVB BIKE / E- BIKE LEASING SCHUTZ 2021 DE) Stand: 11.2021 Differenz zwischen dem von uns zu erstattenden Wiederbe- schaffungswert und dem sich aus dem Leasingvertrag er- rechneten Leasing-Restbetrag am Schadentag, soweit der Leasinggeber eine entsprechende Nachforderung geltend macht. Der Leasing-Restbetrag ist die Summe aus den noch ausstehenden abgezinsten Leasing-Raten, dem abgezinsten Restwert nach planmäßiger Beendi- gung des Leasingvertrags Diese Summe ist bei vorzeitiger schadenbedingter Beendi- gung des Leasingvertrages an den Leasinggeber zu zahlen. b) Nicht versichertes Risiko Nicht erstattet werden vor Eintritt des Schadenfalls fällig gewesene, nicht gezahlte Raten sowie Verzugszinsen. Etwa- ige Ersatzleistungen eines im Zusammenhang mit dem Schaden leistungspflichtigen Versicherers (bspw. gegneri- sche Haftpflichtversicherung) werden angerechnet. Über- führungs- und Abmeldekosten sowie Nachforderungen des Leasinggebers wegen Überschreitung der vereinbarten Ki- lometerleistung bei Leasingverträgen mit Kilometerabrech- nung ersetzen wir nicht. c) Voraussetzung Im Schadenfall benötigt der Versicherer folgende Unterla- gen: den Leasingvertrag, die Abrechnung des Leasingvertrags/Berechnung des Leasing-Restbetrags, ggf. die Endabrechnung eines im Zusammenhang mit dem Schaden leistungspflichtigen Versicherers (bspw. gegnerische Haftpflichtversicherung). 6. GELTUNGSBEREICH 6.1 Örtlicher Geltungsbereich Der Versicherungsschutz besteht weltweit. 6.2 Ort der Leistungserbringung Die Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag werden in Deutschland erbracht. 7. OBLIEGENHEITEN DES VERSICHERTEN 7.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls a) Das versicherte Fahrrad / E-Bike muss beim Abstellen außer- halb von Gebäuden mittels eines verkehrsüblichen Schlosses oder mindestens in gleichwertiger Weise gesichert werden (z.B. Befestigung an einem Fahrradträger mit abschließbarem Rahmenhalter oder Aufbewahrung in einem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeuges). Für den Nach- weis über die Nutzung eines verkehrsüblichen Schlosses, be- wahren Sie bitte den Kaufbeleg oder die Rechnung des Schlos- ses auf. Im Schadenfall werden die Angaben für die vollstän- dige Bearbeitung benötigt. Beim Abstellen innerhalb von Ge- bäuden muss das versicherte Fahrrad/E-Bike in einem ge- schlossenen und abgesperrten Bereich verwahrt werden. b) Das versicherte Fahrrad/E-Bike ist jederzeit gemäß den Vorga- ben des Herstellers in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und die vorgeschriebenen Wartungsintervalle sind ein- zuhalten. c) Der Versicherte hat Händlerbelege aus denen der Hersteller, die Marke und die Rahmennummer des versicherten Fahrrads / E-Bikes hervorgehen, zu beschaffen und aufzubewahren. 6 d) Der Versicherte hat den Leasingvertrag und die Abrechnung des Leasingvertrags, aus der die Berechnung des Leasing- Restbetrags hervorgeht, aufzubewahren. 7.2 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls a) Der Versicherte hat sich zu bemühen, jeden Schaden so gering wie möglich zu halten und bei und nach Eintritt des Versiche- rungsfalls der MOINsure GmbH unter Webportal https://hepster.com/schaden oder über seinen persönlichen Kundenbereich unter https://hepster.com/konto/login den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich, spä- testens 14 Tage nach Bekanntwerden – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen und soweit möglich dem Versi- cherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schrift- form – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers er- forderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädi- gungspflicht zu gestatten. b) Zum Nachweis der Schadenhöhe hat die versicherte Person Originalbelege gewerblicher Händler, aus denen der Herstel- ler, die Marke und die Rahmennummer des versicherten Fahr- rads oder und E- Bikes hervorgehen, vorzulegen. Privatrech- nungen werden nicht akzeptiert. c) Bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 500,00 Euro überstei- gen, hat der Versicherte vor der Reparaturausführung einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Für Elektro- nikschäden ist ergänzend ein Nachweis zur Schadenursache zu erbringen. d) Der Versicherte hat Schäden infolge strafbarer Handlungen (z.B. mutwillige Beschädigung, Diebstahl oder Unfallflucht) in- nerhalb von 48 Stunden nach Feststellung des Ereignisses bei der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Sofern in Zu- sammenhang mit einem Schaden eine polizeiliche Aufnahme erfolgt ist, ist der Versicherer darüber zu informieren. Wenn keine polizeiliche Aufnahme erfolgt ist, aber weitere Personen beteiligt sind, sind diese dem Versicherer zu benennen. Eine Kopie der polizeilichen Meldung ist innerhalb von 14 Tagen an den Versicherer oder den Beauftragten zu übersenden. 8. FOLGEN EINER OBLIEGENHEITSVERLETZUNG Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 7 dieser Bedingungen vorsätz- lich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, un- sere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entspre- chenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hinge- wiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz be- stehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachwei- sen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel- lung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zu- stehendes Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorver- traglichen Anzeigepflicht ausüben. https://hepster.com/konto/login https://hepster.com/schaden https://hepster.com/konto/login VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON LEASING FAHRRÄDERN UND E-BIKES (AVB BIKE / E- BIKE LEASING SCHUTZ 2021 DE) Stand: 11.2021 9. BEGINN; DAUER UND ENDE DER VERSICHERUNG 9.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungszertifi- kat angegebenen Zeitpunkt, wenn Du den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 10.2 zahlst. 9.2 Dauer und Ende des Vertrages Der Vertrag ist für die im Versicherungszertifikat angegebene Zeit abgeschlossen. 9.2.1 Feste Vertragslaufzeit Für den Fall, dass eine feste Laufzeit vereinbart wurde, endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt, sofern er nicht innerhalb der Laufzeit verlängert wurde. 9.2.2 Unbestimmte Vertragslaufzeit - Monats- und Jahresabo Für den Fall, dass keine feste Laufzeit vereinbart wurde, kann der Vertrag von der versicherten Person mit einer Frist von drei Werk- tagen und von uns mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden. Beim Monatsabo be- trägt die Versicherungsperiode einen Monat, beim Jahresabo be- trägt die Versicherungsperiode ein Jahr. Bitte beachten Sie, dass eine Kündigung erst nach Ablauf der ver- traglichen Mindestlaufzeit möglich ist. Bei monatlicher Zahlweise beträgt die vertragliche Mindestlaufzeit drei Monate. 9.3 Kündigung nach Versicherungsfall Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung beenden, wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leis- tung erhoben haben. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung oder - im Falle eines Rechtsstreits - nach Klagerück- nahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils in Schriftform zugegangen sein. Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungszeitraums, wirksam wird. Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. 10. BEITRAGSZAHLUNG 10.1 Beitragszahlung und Versicherungssteuer 10.1.1 Beitragszahlung und Versicherungsperiode Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt. Die Zahlung erfolgt entweder monatlich oder jährlich. Die Ver- sicherungsperiode beträgt bei jährlicher Zahlung ein Jahr. Ist die vereinbarte Dauer des Vertrages kürzer als ein Jahr, ent- spricht die Versicherungsperiode der Dauer des Vertrags, bei Monatsbeiträgen einen Monat. 10.1.2 Versicherungssteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungs- steuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben. 10.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung 10.2.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ab- lauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungszertifi- 7 kats fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten verein- bart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jah- resbeitrags. Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung ge- nügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Ziffer 10.4. Die Übermittlung des Beitrages erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 10.2.2. Folgen verspäteter Zahlung 10.2.2.1. Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- tig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versi- cherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälli- gen Hinweis im Versicherungszertifikat auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurden. Das gilt nicht, wenn Sie nach- weisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 10.2.2.2 Leistungsfreiheit im Versicherungsfall Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, so- fern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungszertifikats auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 10.2.2.3 Rücktritt Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- tig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 10.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeiträge 10.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeit- punkt fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung ge- nügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Beiträge bei uns eingehen. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Ziffer 10.4. Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 10.3.2 Folgen verspäteter Zahlung 10.3.2.1 Verzug Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Wir werden Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auf- fordern und Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die rückständigen Beträge des Beitrags sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen an- geben, die nach den Ziffern 10.3.2.2 und 10.3.2.3 mit dem Fristablauf verbunden sind. Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstan- denen Schadens zu verlangen. Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung sind wir berechtigt, etwaige Beitragsrückstände zu verrechnen. 10.3.2.2 Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zah- lung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung http://10.3.2.2 http://10.2.2.1/ http://10.2.2.2/ http://10.2.2.3/ http://10.3.2.1/ http://10.3.2.2/ http://10.3.2.3/ http://10.3.2.2/ VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON LEASING FAHRRÄDERN UND E-BIKES (AVB BIKE / E- BIKE LEASING SCHUTZ 2021 DE) Stand: 11.2021 kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsauffor- derung nach Ziffer 10.3.2.1 Absatz 2 darauf hingewiesen wurden. 10.3.2.3 Kündigung Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zah- lung in Verzug, können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn wir Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.3.2.1 Absatz 2 darauf hingewiesen haben. Ha- ben wir gekündigt und zahlen Sie danach innerhalb eines Mo- nats den angemahnten Beitrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. 10.4 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeits- tag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einzie- hung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie die Ein- zugsermächtigung widerrufen haben oder haben Sie aus ande- ren Gründen zu vertreten, dass der Beitrag mehr als einmal nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind. 10.5 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jähr- liche Beitragszahlung verlangen. 10.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Bei- trags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. 11. RECHTSVERHÄLTNISSE DER AM VERTRAG BETEILIG- TEN PERSONEN 11.1 Art des Vertrages Die angebotene und vereinbarte Fahrrad und E-Bike Versicherung wird als Gruppenvertrag geführt. 11.2 Am Vertrag beteiligte Personengruppen bzw. Gesellschaf- ten Die MOINsure GmbH ist Halter und Versicherungsnehmer des Gruppenvertrages. Die TRIAS Versicherung AG ist Risikoträger und Versicherer des Gruppenvertrages. Versicherte Personen sind sämtliche Personen, die mit der MOINsure GmbH einen entsprechenden Vertrag über die Ver- schaffung von Versicherungsschutz abgeschlossen haben. 11.3 Rechte aus dem Vertrag Die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag gegenüber dem Versi- cherer steht der versicherten Person zu. 8 Alle für Sie oder die versicherte Person geltenden Bestimmungen sind auf den jeweiligen Rechtsnachfolger und sonstige Anspruch- steller entsprechend anzuwenden. Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne Zustim- mung des Versicherers weder übertragen noch verpfändet wer- den. 12. VERJÄHREN DER ANSPRÜCHE AUS DEM VERTRAG Die Ansprüche aus der Fahrrad- und E-Bike-Versicherung verjäh- ren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist des § 195 des Bür- gerlichen Gesetzbuches (BGB). Damit verjähren diese grundsätz- lich nach drei Jahren. Der Beginn der Verjährungsfrist bestimmt sich nach § 199 BGB. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemel- det worden, ist die Verjährung gemäß § 203 BGB von der Anmel- dung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen unsere Ent- scheidung über unsere Leistungspflicht in Textform zugeht. 13. RÜCKABWICKLUNG, TAUSCH, WEITERGABE ODER VERKAUF DES VERSICHERTEN FAHRRADES ODER E- BIKES 13.1 Rückabwicklung Sollte die versicherte Person im Rahmen der gesetzlichen Gewähr- leistung den Kaufvertrag oder Leasingvertrag für das versicherte Fahrrad oder E-Bike rückgängig machen, kann die hepster Bike-/E- Bike-Leasing- Versicherung gegen Erstattung der anteiligen, nicht genutzten Prämie gekündigt werden (maßgebend ist der Postein- gang bei MOINsure GmbH oder dem Beauftragten). Alternativ hat die versicherte Person die Möglichkeit, in Abstimmung mit MOIN- sure GmbH noch nicht genutzte Versicherungszeit auf einen neuen Versicherungsvertrag anrechnen zu lassen. 13.2 Tausch Wird das versicherte Fahrrad oder E-Bike während der Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gegen ein neues Fahrrad oder E-Bike gleicher Art und Güte getauscht, geht die hepster Bike-/E- Bike-Leasing- Versicherung auf das neue Fahrrad oder E-Bike über. Zur Inanspruchnahme einer Leistung hat die versicherte Person die entsprechenden Nachweise (Lieferschein, Austauschbeleg etc.)vorzulegen. 13.3 Weitergabe / Verkauf Da sich die hepster Bike-/E-Bike-Leasing Versicherung auf das ver- sicherte Fahrrad oder E-Bike bezieht, bleibt der Versicherungs- schutz innerhalb der Laufzeit des Vertrages auch bei Weitergabe oder Verkauf bestehen, solange der Erwerber die Rechte und Pflichten der hepster Bike-/E-Bike-Leasing-Versicherung aner- kennt und die MOINsure GmbH in Textform über den Wechsel der versicherten Person informiert wird. Der Veräußerer und der Er- werber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamt- schuldner. Der Erwerber ist innerhalb eines Monats nach dem Er- werb des versicherten Fahrrades oder E-Bikes berechtigt, das Ver- sicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Danach erlischt das Kündigungsrecht. 14. WIEDERAUFFINDEN DES VERSICHERTEN FAHRRA- DES ODER E-BIKES NACH DIEBSTAHL UND ABHAN- DENKOMMEN (SOFERN VERSICHERT) 14.1 Anzeigepflicht Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherte dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer un- verzüglich in Textform anzuzeigen. http://10.3.2.1 http://10.3.2.1/ http://10.3.2.3/ http://10.3.2.1/ VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON LEASING FAHRRÄDERN UND E-BIKES (AVB BIKE / E- BIKE LEASING SCHUTZ 2021 DE) Stand: 11.2021 14.2 Rückzahlung oder Herausgabe des versicherten Gegenstan- des Hat die versicherte Person das abhandengekommene versicherte Fahrrad oder E-Bike zurückerlangt, nachdem für dieses Fahrrad oder E-Bike eine Entschädigung in voller Höhe des Versicherungs- wertes gezahlt worden ist, so hat die versicherte Person die Ent- schädigung zurückzuzahlen oder das versicherte Fahrrad oder E- Bike dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Dieses Wahlrecht muss innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftli- chen Aufforderung des Versicherers ausgeübt werden. Nimmt die versicherte Person dieses Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht in Anspruch, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. 14.3 Gleichstellung Es gilt, dass die versicherte Person auch dann im Besitz einer zu- rückerlangten Sache ist, wenn sie die Möglichkeit hat, sich den Be- sitz wieder zu verschaffen. 14.4 Übertragung der Rechte Sofern die versicherte Person dem Versicherer zurückerlangte Fahrräder oder E-Bikes zur Verfügung stellt, hat sie dem Versiche- rer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu über- tragen, die ihr mit Bezug auf diese Fahrräder oder E-Bikes zu- stehen. 15. ERSATZANSPRÜCHE GEGEN DRITTE 15.1 Übergang auf den Versicherer Ersatzansprüche gegen Dritte gehen entsprechend der gesetzli- chen Regelung bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf den Ver- sicherer über, soweit der versicherten Person daraus kein Nach- teil entsteht. 15.2 Mitwirkung der versicherten Person Die versicherte Person ist verpflichtet, in diesem Rahmen den Rechtsübergang auf Wunsch von dem Versicherer schriftlich zu bestätigen. 16. ZUSTÄNDIGES GERICHT Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz. Örtlich zu- ständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Kla- geerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Erman- gelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu- ständig ist. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in ei- nen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens, Liechtensteins oder der Schweiz oder ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. 17. ZUSTÄNDIGE VERBRAUCHERSCHLICHTUNGSSTELLE Wir haben uns durch die Mitgliedschaft im Verein Versiche- rungsombudsmann e.V. dazu verpflichtet, an einem Streitbeile- gungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzu- nehmen. Dadurch besteht die Möglichkeit, den unabhängigen und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen. An ihn kann man sich wenden, wenn man mit einer Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollte. Das Verfahren ist für den Be- schwerdeführer kostenfrei. 9 Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin Tel.: 0800 3696000 Fax: 08003699000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de www.versicherungsombudsmann.de Ist der Vertrag auf elektronischem Wege (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen worden, kann die Beschwerde auch über die Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eingereicht werden. Die Beschwerde wird von dort an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet. Wenn das Ombudsmannverfahren in Anspruch genommen wird, bleibt davon die Möglichkeit unberührt den Rechtsweg zu be- schreiten. 18. KOMMUNIKATION MIT UNS UND ADRESSÄNDERUNG Alle für den Gruppenversicherungsvertrag betreffenden Anzeigen und Erklärungen (z.B. Schadensmeldungen) sind über das Webportal https://hepster.com/schaden einzureichen. Bei Fra- gen wenden Sie sich bitte an den hepster-Kundenservice: +49 (0) 381 203 888 00 (es fallen die üblichen Telefongebühren Ihres Mo- bilfunkanbieters an). Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift und/oder Ihres Na- mens nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. 19. VERTRAGSÄNDERUNGEN Änderungen der Versicherungsbedingungen sowie des Versiche- rungs-zertifikates bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Bestäti- gung durch den Versicherer oder der MOINsure GmbH. Mündli- che Zusagen und Nebenabreden jeder Art bestehen nicht und sind in jedem Fall ungültig. 20. ANWENDBARES RECHT Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. http://www.versicherungsombudsmann.de/ mailto:beschwerde@versicherungsombudsmann.de http://www.versicherungsombudsmann.de/ http://ec.europa.eu/consumers/odr/ https://hepster.com/schaden Fahrradversicherung von hepster Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Versicherungsunternehmen: TRIAS Versicherung AG Produkt: Bike-Leasing-Versicherung inkl. GAP Vorbemerkung Dieses Informationsblatt gibt Ihnen einen kurzen Überblick über Ihr Produkt Bike-Leasing-Versicherung. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen und den konkreten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren Versicherungsunterlagen: • Dem Versicherungszertifikat • Den Versicherungsbedingungen Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Es handelt sich um eine Versicherung für Fahrräder. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Zerstörung, Beschädigung und des Abhandenkommens Ihres Fahrrads. Wo bin ich versichert? Ihr Fahrrad ist weltweit versichert. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen zum Beispiel folgende Pflichten: • Sie müssen alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. • Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. • Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. • Zeigen Sie uns jeden Schadensfall unverzüglich an. • Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten. Wann und wie zahle ich? Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig, spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungszertifikats. Er ist gemäß der vereinbarten Zahlungsart zu zahlen. Beim Monats- oder Jahresabo können Sie dem Versicherungszertifikat entnehmen, wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen. Seite 1/2 Was ist versichert? Versichert ist Ihr Fahrrad (nicht versicherungspflichtiges Pedelec). Der Versicherungsschutz umfasst Sachschäden infolge von: Zerstörung, Beschädigung, Bedienfehler und unsachgemäße Handhabung, Brand & Explosion, Sturm, Hagel, Überschwemmung, Lawinen, Erdrutsch, Verschleiß des Fahrrads. Der Versicherungsschutz umfasst auch Schäden durch: Einfachen Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Plünderung, Raub und räuberische Erpressung. Welche Sachen, Gefahren und Schäden konkret versichert sind, können Sie den Vertragsunterlagen entnehmen. Wie hoch ist die Versicherungssumme? Die Höhe der Versicherungssumme können Sie den Vertragsunterlagen entnehmen. Was ist nicht versichert? Dazu zählen zum Beispiel: Eigenbauten. Schäden durch Rost oder Oxidation. Versicherungspflichtige E-Bikes und grundsätzlich Kraftfahrzeuge aller Art. Gibt es Deckungsbeschränkungen? In einigen Fällen kann es zu einer Kürzung der Entschädigungsleistung im Schadensfall kommen, wie zum Beispiel: Bei Schäden, die die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen. Bei einfachem Diebstahl, wenn Ihr Fahrrad nicht in verkehrsüblicher Weise gesichert war. Schäden aus Ereignissen, welche bereits bei Versicherungsbeginn eingetreten waren. In jedem Fall vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum Beispiel Schäden durch: Vorsätzliche Handlung. Manipulation des Antriebssystems (z. B. Tuning). Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungszertifikat angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Wenn Sie eine feste Vertragslaufzeit gewählt haben, endet der Versicherungsschutz automatisch, diesen können Sie gegebenenfalls während der Versicherungsperiode verlängern. Sobald Sie das Monats- oder Jahresabo gewählt haben, erfolgt eine automatische Verlängerung der Versicherungsperiode von Monat zu Monat (Monatsabo) beziehungsweise von Jahr zu Jahr (Jahresabo). Wie kann ich den Vertrag kündigen? Der Vertrag endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie sich für eine feste Vertragslaufzeit entschieden haben. Daher haben Sie hier kein ordentliches Kündigungsrecht. Der Vertrag verlängert sich automatisch von Monat zu Monat, wenn Sie sich für das Monatsabo entschieden haben. Hier haben Sie eine Mindestlaufzeit von 3 Monaten und eine Kündigungsfrist von 3 Werktagen zum Ablauf der Versicherungsperiode. Beim Jahresabo verlängert sich der Vertrag automatisch von Jahr zu Jahr mit einer Kündigungsfrist von 3 Werktagen zum Ablauf der Versicherungsperiode. Sie und wir können den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig kündigen. Das ist zum Beispiel nach einem Schadensfall möglich. Hinweis Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z. B. Schadensmeldungen) sind entweder über das Webportal https:// hepster.com/schaden oder unter support@hepster.com an die MOINsure GmbH zu richten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den hepster- Kundenservice:+49 (0) 381 / 203 888 00 (es fallen die üblichen Telefongebühren Ihres Mobilfunkanbieters an). Versicherer: TRIAS Versicherung AG, Maximiliansplatz 5, 80333 München Versicherungsnehmer: MOINsure GmbH, Campus Altkarlshof, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock Versicherte Person/Versicherter: Der jeweilige Kunde, für den ein Versicherungszertifikat namentlich ausgestellt wurde. Seite 2/2 https://hepster.com/schaden mailto:support@hepster.com https://hepster.com/schaden https://hepster.com/schaden mailto:support@hepster.com https://hepster.com/schaden https://hepster.com/schaden mailto:support@hepster.com E-Bike-Versicherung von hepster Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Versicherungsunternehmen: TRIAS Versicherung AG Produkt: E-Bike-Leasing-Versicherung inkl. GAP Vorbemerkung Dieses Informationsblatt gibt Ihnen einen kurzen Überblick über Ihr Produkt E-Bike-Leasing-Versicherung. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen und den konkreten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren Versicherungsunterlagen: • Dem Versicherungszertifikat • Den Versicherungsbedingungen Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Es handelt sich um eine Versicherung für E-Bikes. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Zerstörung, Beschädigung und des Abhandenkommens Ihres E-Bikes. Wo bin ich versichert? Ihr E-Bike ist weltweit versichert. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen zum Beispiel folgende Pflichten: • Sie müssen alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. • Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. • Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. • Zeigen Sie uns jeden Schadensfall unverzüglich an. • Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten. Wann und wie zahle ich? Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig, spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungszertifikats. Er ist gemäß der vereinbarten Zahlungsart zu zahlen. Beim Monats- oder Jahresabo können Sie dem Versicherungszertifikat entnehmen, wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen. Seite 1/2 Was ist versichert? Versichert ist Ihr E-Bike (nicht versicherungspflichtiges Pedelec). Der Versicherungsschutz umfasst Sachschäden infolge von: Zerstörung, Beschädigung, Bedienfehler und unsachgemäße Handhabung, Brand & Explosion, Sturm, Hagel, Überschwemmung, Lawinen, Erdrutsch, Elektronik- und Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor und Steuerungsgeräten, Verschleiß des E-Bikes und Verschleiß des Akkus. Der Versicherungsschutz umfasst auch Schäden durch: Einfachen Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Plünderung, Raub und räuberische Erpressung. Welche Sachen, Gefahren und Schäden konkret versichert sind, können Sie den Vertragsunterlagen entnehmen. Wie hoch ist die Versicherungssumme? Die Höhe der Versicherungssumme können Sie den Vertragsunterlagen entnehmen. Was ist nicht versichert? Dazu zählen zum Beispiel: Eigenbauten. Schäden durch Rost oder Oxidation. Versicherungspflichtige E-Bikes und grundsätzlich Kraftfahrzeuge aller Art. Gibt es Deckungsbeschränkungen? In einigen Fällen kann es zu einer Kürzung der Entschädigungsleistung im Schadensfall kommen, wie zum Beispiel: Bei Schäden, die die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen. Bei einfachem Diebstahl, wenn Ihr E-Bike nicht in verkehrsüblicher Weise gesichert war. Schäden aus Ereignissen, welche bereits bei Versicherungsbeginn eingetreten waren. In jedem Fall vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum Beispiel Schäden durch: Vorsätzliche Handlung. Manipulation des Antriebssystems (z. B. Tuning). Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungszertifikat angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Wenn Sie eine feste Vertragslaufzeit gewählt haben, endet der Versicherungsschutz automatisch, diesen können Sie gegebenenfalls während der Versicherungsperiode verlängern. Sobald Sie das Monats- oder Jahresabo gewählt haben, erfolgt eine automatische Verlängerung der Versicherungsperiode von Monat zu Monat (Monatsabo) beziehungsweise von Jahr zu Jahr (Jahresabo). Wie kann ich den Vertrag kündigen? Der Vertrag endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie sich für eine feste Vertragslaufzeit entschieden haben. Daher haben Sie hier kein ordentliches Kündigungsrecht. Der Vertrag verlängert sich automatisch von Monat zu Monat, wenn Sie sich für das Monatsabo entschieden haben. Hier haben Sie eine Mindestlaufzeit von 3 Monaten und eine Kündigungsfrist von 3 Werktagen zum Ablauf der Versicherungsperiode. Beim Jahresabo verlängert sich der Vertrag automatisch von Jahr zu Jahr mit einer Kündigungsfrist von 3 Werktagen zum Ablauf der Versicherungsperiode. Sie und wir können den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig kündigen. Das ist zum Beispiel nach einem Schadensfall möglich. Hinweis Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z. B. Schadensmeldungen) sind entweder über das Webportal https:// hepster.com/schaden oder unter support@hepster.com an die MOINsure GmbH zu richten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den hepster- Kundenservice:+49 (0) 381 / 203 888 00 (es fallen die üblichen Telefongebühren Ihres Mobilfunkanbieters an). Versicherer: TRIAS Versicherung AG, Maximiliansplatz 5, 80333 München Versicherungsnehmer: MOINsure GmbH, Campus Altkarlshof, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock Versicherte Person/Versicherter: Der jeweilige Kunde, für den ein Versicherungszertifikat namentlich ausgestellt wurde. Seite 2/2 https://hepster.com/schaden mailto:support@hepster.com https://hepster.com/schaden https://hepster.com/schaden mailto:support@hepster.com https://hepster.com/schaden https://hepster.com/schaden mailto:support@hepster.com ALLGEMEINE KUNDENINFORMATIONEN RESTSCHULDVERSICHERUNG PREMIUM - PLUS VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DE 1 ALLGEMEINE KUNDENINFORMATION INFORMATIONEN ZUM VERSICHERER Gesellschaftsangaben (Identität des Versicherers) LV 1871 Private Assurance AG Rechtsform Aktiengesellschaft Registernummer Handelsregister Lichtenstein, Registernummer: FL-0002.303.966-0 Postanschrift/ Hausanschrift/ Ladungsfähige Anschrift Austraße 15, 9495 Triesen, Liechtenstein Zusammenarbeit mit hepster hepster ist eine Marke der MOINsure GmbH, Campus Altkarlshof, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock. Die MOINsure GmbH ist be- rechtigt, Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen des Versi- cherten entgegenzunehmen und verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Der Eingang bei MOINsure GmbH ist rechtlich gleichbedeutend mit dem Zugang beim Versi- cherer. Die LV 1871 Private Assurance AG kann die MOINsure GmbH außerdem bevollmächtigen, in ihrem Namen eine Kündi- gung auszusprechen. Hinweis: Alle für den Versicherer oder die MOINsure GmbH be- stimmten Anzeigen und Erklärungen (z.B. Schadensmeldungen) sind über das Webportal https://hepster.com/schaden an die MOINsure GmbH zu richten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den hepster-Kundenservice: 0381 / 20 38 88 00 (gebührenfrei aus dem Festnetz der Deutschen Telekom) oder aus dem Ausland +49 381 / 20 38 88 00 (es fallen die Roaming-Gebühren Ihres Mobilfunk- anbieters an). Hauptgeschäftstätigkeit Die LV 1871 Private Assurance AG betreibt unmittelbar und mittel- bar folgende Versicherungszweige der Lebensversicherung: Lebensversicherung Anteil- beziehungsweise fondsgebundene Lebensversicherung Kapitalisationsgeschäfte Aufsichtsbehörde Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) Landtrasse 109 Postfach 279 9490 Vaduz, Lichtenstein Ansprechpartner für außergerichtliche Schlichtungen, gesetzliche Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitig- keiten Im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit auf elektroni- schem Wege geschlossenen Verträgen haben Sie die Möglichkeit, über folgende Online- Streitbeilegungs-Plattform eine Beschwerde einzureichen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/ Als außergerichtliche Schlichtungsstelle steht Ihnen unter www.schlichtungsstelle.li eine neutrale und kostenlose Vermitt- lungsstelle zur Verfügung. Die LV 1871 Private Assurance AG ist nicht Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V.. Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen Gemäß Art. 161 des liechtensteinischen Versicherungsaufsichtsge- setzes bilden die Vermögenswerte zur Deckung der versicherungs- technischen Rückstellungen im Konkurs des Versicherungsunter- nehmens eine Sondermasse nach Art. 45 der Konkursordnung. 2 Informationen zur Versicherungsleistung und zum Gesamtbetrag Die wesentlichen Merkmale der Versicherung wie Art, Umfang, Fäl- ligkeit und Erfüllung der Versicherungsleistungen sowie den Ge- samtbeitrag inklusive Kosten können Sie dem jeweiligen Produktin- formationsblatt und den zugehörigen Allgemeinen Versicherungs- bedingungen entnehmen. INFORMATIONEN ZUM VERTRAG Vertragsart Die angebotene und vereinbarte Restschuldversicherung wird als Gruppenvertrag geführt. Versicherungsnehmer Die MOINsure GmbH ist Halter und Versicherungsnehmer des Gruppenvertrages. Beitritt zum Gruppenvertrag Der Beitritt zum Gruppenvertrag erfolgt durch Ihren Antrag auf Ab- schluss eines Dienstleistungsvertrages über di Verschaffung von Versicherungsschutz und unsere Annahmeerklärung (Übersen- dung des Versicherungszertifikats). Gültigkeitsdauer von Vorschlägen, sonstigen vorvertraglichen An- gaben Die Ihnen für den Abschluss Ihres Dienstleistungsvertrages auf Ver- schaffung von Versicherungsschutz zur Verfügung gestellten Infor- mationen haben eine befristete Gültigkeitsdauer. Dies gilt sowohl bei unverbindlichen Werbemaßnahmen (Broschüren, Annoncen, etc.), als auch bei Vorschlägen und sonstigen Preisangaben. Sofern in den Informationen keine Gültigkeitsdauer angegeben ist, gelten sie für eine Dauer von vier Wochen nach Veröffentlichung. Bindefrist Sie sind an Ihrem Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertra- ges einen Monat gebunden. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Dienstleistungsvertrag über die Verschaffung von Versicherungsschutz zustande gekom- men ist und Sie den Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt haben (siehe Zif- fer 11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Restschuld- versicherung). Vor dem im Versicherungszertifikat angegebenen Zeitpunkt besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Rücknahmerecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn (14) Tagen ohne Angabe von Gründen Ihre auf Abschluss des Vertrags über das Verschaffen und Aufrechterhalten von Versicherungsschutz gerichtete Willenserklä- rung zurückzunehmen. Die Frist für die Rücknahme beträgt vier- zehn (14) Tage, und beginnt mit Zugang des Produktinformations- blattes (IPID) und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie der Belehrung über die Rücknahmemöglichkeit zu lau- fen. Um Ihr Rücknahmerecht auszuüben, müssen Sie uns (der MOINsure GmbH, Campus Altkarlshof, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock, Telefonnummer +49 (0) 381 20 38 88 00) mittels einer ein- deutigen Erklärung in Textform (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, Ihre auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung zurückzunehmen, infor- mieren. Zur Wahrung der Rücknahmefrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Rücknahmerechts vor Ablauf der Rücknahmefrist absenden. Machen Sie von Ihrem Rücknahme- recht Gebrauch, gelten dieselben Folgen wie im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts so wie sie in der Widerrufsbelehrung beschrie- ben sind. http://www.schlichtungsstelle.li https://hepster.com/schaden http://ec.europa.eu/consumers/odr/ http://www.schlichtungsstelle.li/ ALLGEMEINE KUNDENINFORMATION Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Erklärung Ihres Widerrufs können Sie einfach mit wenigen Klicks über Ihr persönliches Kun- denkonto unter dem Reiter "Dokumente & Details" des zu widerru- fenden Versicherungsvertrages ausüben. Sie erhalten unverzüglich (per E-Mail) die Bestätigung über den Eingang Ihres Widerrufs und Ihr Beitrag wird automatisch auf die von Ihnen verwendete Zah- lungsmethode zurückgebucht. Die Frist beginnt am Tag, nach dem Sie das Versicherungszertifikat, die Vertragsbestimmungen ein- schließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Vertragsinformationen gemäß § 7 Absatz 1 und 2 des Ver- sicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG- Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung je- weils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Erklärung des Widerrufs über unser Kun- denkonto oder alternativ unter Angabe der Zertifikatsnummer, des Produktnamens, Vor- und Nachname des Versicherungskäufers, Datum und Unterschrift per E-Mail an widerruf@hepster.com. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zu- gestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unver- züglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstat- ten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Wider- rufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zin- sen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrückli- chen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollstän- dig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. - Ende der Widerrufsbelehrung – 3 Anwendbares Recht / Gerichtsstand Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Gerichtsstand ist München. Vertragssprache Sämtliche das Vertragsverhältnis betreffende Informationen und Kommunikation finden in deutscher Sprache statt, es sei denn, dass im Einzelfall besondere Bestimmungen gelten oder anders- lautende Vereinbarungen getroffen werden. Beendigung des Vertrages Einzelheiten zur Beendigung des Vertrages können Sie dem Infor- mationsblatt zu Versicherungsprodukten und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen entnehmen. Laufzeit, Mindestlaufzeit Hinsichtlich Laufzeit und Beendigung des Vertrags wird auf die Hin- weise im Produktinformationsblatt verwiesen. Zahlung und Erfüllung Einzelheiten zur Zahlung und Erfüllung, insbesondere zur Zahl- weise der Versicherungsbeiträge können Sie den Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen zur Restschuldversicherung unter den Überschriften „Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?“ und „Was geschieht, wenn Sie Ihren Beitrag nicht rechtzeitig zah- len?“ entnehmen. Weitere Informationen zur Lebensversicherung Kosten Angaben zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten können Sie Ihrem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten entneh- men. Überschussermittlung und Überschussbeteiligung Der Vertrag sieht keine Beteiligung an Überschüssen und Bewer- tungsreserven vor. Rückkaufswerte, Umwandlung in prämienfreie oder prämienredu- zierte Versicherung Mit Ihrer Kündigung erlischt die Versicherung. Ein Rückkaufswert wird nicht fällig. Eine Umwandlung der Versicherung in eine prä- mienfreie bzw. prämienreduzierte Versicherung ist nicht möglich. mailto:widerruf@hepster.com mailto:widerruf@hepster.com INHALTSVERZEICHNIS 1 WER IST WIE VERSICHERT? (GEGENSTAND DER VERSICHERUNG) 5 1.1 Was ist Gegenstand der Versicherung? 5 1.2 Art des Versicherungsvertrages 5 1.3 Am Vertrag beteiligte Personengruppen bzw. Gesellschaften 5 1.4 Worin besteht die Versicherungsleistung? 5 1.5 Welche Wartezeit gilt? 5 2 ERFOLGT EINE ÜBERSCHUSSBETEILIGUNG? 5 3 WAS IST IM FALLE VON ARBEITSUNFÄHIGKEIT VERSICHERT? 5 3.1 Wann tritt der Versicherungsfall ein? Wann beginnt die Leistungspflicht des Versicherers? 5 3.2 Wann erlischt der Anspruch auf die Versicherungsleistung? 5 4 WAS IST IM FALLE DES TODES DER VERSICHERTEN PERSON VERSICHERT? 5 4.1 Wann tritt der Versicherungsfall ein? Wann beginnt die Leistungspflicht des Versicherers? 5 5 WAS IST IM FALLE VON KÜNDIGUNG VERSICHERT? 6 5.1 Was gilt als versicherte Kündigung durch den Arbeitnehmer? 6 5.2 Was gilt als versicherte Kündigung durch den Arbeitgeber? 6 5.3 Ab wann besteht ein Leistungsanspruch? (Karenzzeit) 6 6 WAS IST IM FALLE DER ELTERNZEIT VERSICHERT? 6 6.1 Wann tritt der Versicherungsfall ein? Wann beginnt die Leistungspflicht des Versicherers? 6 7 WO GILT DER VERSICHERUNGSSCHUTZ? (ÖRTLICHER GELTUNGSBEREICH) 6 8 WANN BESTEHT KEIN VERSICHERUNGSSCHUTZ? 6 8.1 Für welche versicherten Personen besteht kein Versicherungsschutz? 6 8.2 Für welche Versicherungsfälle besteht kein Versicherungsschutz? 6 8.3 Welche Fälle sind sonst noch vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? 7 9 WAS IST IM VERSICHERUNGSFALL ZU TUN? (OBLIEGENHEITEN) 7 10 WELCHE FOLGEN HAT DIE NICHTBEACHTUNG VON OBLIEGENHEITEN? 7 11 WAS MÜSSEN SIE BEI DER BEITRAGSZAHLUNG BEACHTEN? 8 12 WAS GESCHIEHT, WENN SIE IHREN BEITRAG NICHT RECHTZEITIG ZAHLEN? 8 12.1 Erster Beitrag 8 12.2 Folgebeitrag 8 13 WANN KÖNNEN SIE IHRE VERSICHERUNG KÜNDIGEN? 8 14 WANN SIND DIE VERSICHERTEN LEISTUNGEN FÄLLIG? 8 15 AN WEN WERDEN DIE LEISTUNGEN ERBRACHT? 8 16 WANN BEGINNT DER VERSICHERUNGSSCHUTZ? 8 17 WANN ENDET DER VERSICHERUNGSSCHUTZ FÜR DIE EINZELNEN RISIKEN? 8 18 WAS IST BEI MITTEILUNGEN AN DEN VERSICHERER ZU BEACHTEN? 9 4 ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ZUR RESTSCHULDVERSICHERUNG (AVB RESTSCHULD- VERSICHERUNG PREMIUM - PLUS 2021 DE) Stand: 11.2021 1. WER IST WIE VERSICHERT? (GEGENSTAND DER VERSICHERUNG) 1.1. Was ist Gegenstand der Versicherung? Die hepster Restschuldversicherung sichert die Fortzahlung der Leasingraten für Diensträder an den Leasinggeber für den Fall, dass der Leasingnehmer (Arbeitgeber) aufgrund Kündigung, Tod, Arbeitsunfähigkeit oder Elternzeit seines Arbeitnehmers, dem ein Dienstrad überlassen wurde, nicht mehr in der Lage ist, die Lea- singraten gegenüber seinem Arbeitnehmer abzurechnen. Ein Dienstrad ist ein Fahrrad, E-Bike oder auch Pedelec, das ein Ar- beitgeber einem Mitarbeiter dauerhaft zur Verfügung stellt. 1.2. Art des Versicherungsvertrages Die angebotene und vereinbarte Restschuldversicherung wird als Gruppenvertrag geführt. 1.3. Am Vertrag beteiligte Personengruppen bzw. Gesell- schaften Die MOINsure GmbH ist Halter und Versicherungsnehmer des Gruppenvertrages. Die LV 1871 Private Assurance AG ist Risikoträger und Versicherer des Gruppenvertrages. Versicherte Personen sind die vom Leasingnehmer (Arbeitgeber) gemeldeten berechtigten Arbeitnehmer, denen seitens des Lea- singnehmers ein Dienstrad zur Nutzung überlassen wurde. Berechtigte Arbeitnehmer sind sämtliche Mitarbeiter des Leasing- nehmers die: bei Leasingvertragsabschluss seit mindestens 6 Monaten in einem unbefristeten und ungekündigten Angestellten- verhältnis mit dem Leasingnehmer stehen, zum Zeitpunkt des Leasingvertragsabschlusses zwischen 18 und 64 Jahren alt sind und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Der Leasingnehmer (Arbeitgeber) ist Bezugsberechtigter für die vertraglich vereinbarten Leistungen. Es handelt sich um ein unwi- derrufliches Bezugsrecht. 1.4. Worin besteht die Versicherungsleistung? Gegenstand dieser Versicherung ist die Übernahme von Leasingra- ten in der vereinbarten Höhe und für die vereinbarte Leistungs- dauer für den Fall, dass die versicherte Person: arbeitsunfähig wird (siehe Ziffer 3), verstirbt (siehe Ziffer 4), selbst kündigt oder gekündigt wird (siehe Ziffer 5) oder in Elternzeit geht (siehe Ziffer 6). Versichert ist die reguläre Leasingrate gemäß Leasingvertrag bis maximal 350,00 € je Monat. Eine sogenannte erste erhöhte Lea- singrate sowie eine allenfalls zu leistende Kaution vor Objektüber- gabe sind nicht Bestandteil des Versicherungsschutzes und von diesem explizit ausgenommen. Im Falle von Elternzeit ist die 5 Versicherungsleistung begrenzt auf 12 der noch ausstehenden Leasingraten. 1.5. Welche Wartezeit gilt? Ein Anspruch auf die versicherten Leistungen besteht frühestens nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten. Die Wartezeit be- ginnt an dem Tag, an dem die versicherte Person das Dienstrad vom Leasingnehmer zur Nutzung überlassen bekommen hat. Tritt der Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit ein, erbringt der Ver- sicherer keine Leistung. Die Restschuldversicherung erlischt in die- sem Fall zum Ende des jeweiligen Monats. 2. ERFOLGT EINE ÜBERSCHUSSBETEILIGUNG? Der Vertrag sieht keine Beteiligung an Überschüssen und Bewer- tungsreserven vor. 3. WAS IST IM FALLE VON ARBEITSUNFÄHIGKEIT VER- SICHERT? 3.1. Wann tritt der Versicherungsfall ein? Wann beginnt die Leistungspflicht des Versicherers? Der Versicherungsfall tritt ein, wenn die versicherte Person auf- grund einer Arbeitsunfähigkeit ihren Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Leasingnehmer (Arbeitgeber) verliert, frühestens jedoch nach Ablauf von 42 Tagen seit dem Eintritt der Arbeitsunfä- higkeit. Der Anspruch auf Übernahme von Leasingraten besteht erstmalig für den Monat, in dem der versicherten Person kein Entgeltfortzah- lungsanspruch mehr gegen den Leasingnehmer zusteht. Wird dem Versicherer die Arbeitsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt mitgeteilt, entsteht der Anspruch auf die Versi- cherungsleistung erst mit dem Beginn des Monats der Mitteilung. Vor Ablauf der Wartezeit (siehe Ziffer 1.5) besteht kein Leistungs- anspruch. 3.2. Wann erlischt der Anspruch auf die Versicherungsleis- tung? Der Anspruch erlischt: wenn die Arbeitsunfähigkeit endet oder mit dem Tod der versicherten Person. Für jeden nicht vollendeten Monat der Arbeitsunfähigkeit wird eine anteilig nach Tagen errechnete Versicherungsleistung gezahlt. 4. WAS IST IM FALLE DES TODES DER VERSICHERTEN PERSON VERSICHERT? 4.1. Wann tritt der Versicherungsfall ein? Wann beginnt die Leistungspflicht des Versicherers? Der Versicherungsfall tritt ein, wenn die versicherte Person wäh- rend der Vertragslaufzeit verstirbt. Der Anspruch auf Übernahme von Leasingraten besteht erstmalig für den Monat, in dem der versicherten Person keine Gehaltsan- sprüche mehr gegen den Leasingnehmer zustehen. Vor Ablauf der Wartezeit (siehe Ziffer 1.5) besteht kein Leistungs- anspruch. ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ZUR RESTSCHULDVERSICHERUNG (AVB RESTSCHULD- VERSICHERUNG PREMIUM - PLUS 2021 DE) Stand: 11.2021 5. WAS IST IM FALLE VON KÜNDIGUNG VERSICHERT? 5.1. Was gilt als versicherte Kündigung durch den Arbeit- nehmer? Eine versicherte Kündigung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der Arbeitsvertrag durch die versicherte Person gekündigt wird, die Kündigung während der Laufzeit dieses Vertrages wirk- sam wird und zum Zeitpunkt der Überlassung des Leasinggegen- standes ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis vorlag. 5.2. Was gilt als versicherte Kündigung durch den Arbeit- geber? Eine versicherte Kündigung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der Arbeitsvertrag durch den Arbeitgeber betriebs-, verhal- tens- oder personenbedingt gekündigt wird, die Kündigung wäh- rend der Laufzeit dieses Vertrages wirksam wird und bei Abschluss des Leasingvertrages ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeits- verhältnis vorlag. 5.3. Ab wann besteht ein Leistungsanspruch? (Karenzzeit) Im Falle einer Kündigung gemäß Ziff. 5.1 und 5.2 entsteht der An- spruch auf die Übernahme von Leasingraten erst nach Ablauf einer Karenzzeit von einem Monat ab dem Zeitpunkt in dem das Arbeits- verhältnis durch die Kündigung wirksam beendet wurde. Ein Leis- tungsanspruch entsteht nur für die Zeit nach Ablauf der Karenzzeit. Vor Ablauf der Wartezeit (siehe Ziffer 1.5) besteht kein Leistungs- anspruch. 6. WAS IST IM FALLE DER ELTERNZEIT VERSICHERT? 6.1. Wann tritt der Versicherungsfall ein? Wann beginnt die Leistungspflicht des Versicherers? Der Versicherungsfall tritt ein, wenn die versicherte Person für ei- nen Zeitraum von mindestens drei aufeinanderfolgende Monate in Elternzeit geht und das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit ruht. Der Anspruch auf Übernahme von Leasingraten besteht erstmalig für den Monat, in dem der versicherten Person keine Gehaltsan- sprüche mehr gegen den Leasingnehmer zustehen. Vor Ablauf der Wartezeit (siehe Ziffer 1.5) besteht kein Leistungs- anspruch. 7. WO GILT DER VERSICHERUNGSSCHUTZ? (ÖRTLI- CHER GELTUNGSBEREICH) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland. Der Wohnsitz der versicherten Person sowie der Sitz des Arbeitgebers (Leasingnehmer) müssen sich in der Bundesrepu- blik Deutschland befinden. Die versicherte Person muss einen deutschen Arbeitsvertrag haben. Der Versicherungsschutz entfällt gemäß Ziffer 17, wenn die versi- cherte Person ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt. 8. WANN BESTEHT KEIN VERSICHERUNGSSCHUTZ? 8.1. Für welche versicherten Personen besteht kein Versi- cherungsschutz? 6 Kein Versicherungsschutz besteht für versicherte Personen, die einen zeitlich begrenzten Arbeitsvertrag mit dem Lea- singnehmer haben oder deren Ausscheiden dem Lea- singnehmer bereits vor Leasingvertragsabschluss be- kannt war, die militärischen Dienst bei der Bundeswehr oder einer vergleichbaren Organisation anderer Länder leisten oder die in den letzten 12 Monaten vor Versicherungsbeginn für einen Zeitraum von mindestens 6 Wochen durch ei- nen Arzt aufgrund derselben Krankheit krankgeschrieben waren. Dieser Ausschluss gilt für einen Zeitraum von 24 Monaten nach Versicherungsbeginn. deren Arbeitsverhältnis ruht (z.B. aufgrund Sabbaticals oder unbezahlten Urlaub) 8.2. Für welche Versicherungsfälle besteht kein Versiche- rungsschutz? Kein Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die die versicherte Person als Luftfahrzeugführer (auch Luft- sportgeräteführer) soweit sie nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungs- mitglied eines Luftfahrzeugs erleidet. Der Versicherungs- schutz gilt jedoch für Unfälle, die die versicherte Person als Fluggast in motorischen Luftfahrzeugen erleidet. bei Fahrten auf Rennstrecken, die nicht für den öffentli- chen Verkehr zugelassen sind oder die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörigen Trainingsfahrten ent- stehen. bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationa- len Wettbewerben auf dem Gebiet des Radsports, des Bergsports (Bergsteigen und Klettern), des nordischen und alpinen Skisports, des Snowboardens sowie Biathlon, Freestyling, Bob-, Skibob-, Skeletonfahrens oder Rodelns sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen entstehen. die versicherte Person als • Berufs-/ Profisportler bei einer entgeltlich ausgeübten sportlichen Betätigung und dem Training dazu • als Artist, Stuntman, Tierbändiger • als im Bergbau unter Tage Tätiger • als Spreng- und Räumungspersonal sowie in Munitions- suchtrupps • als Berufstaucher erleidet. durch oder während der vorsätzlichen Ausführung einer Straftat oder des vorsätzlichen Versuchs einer Straftat ver- ursacht wurden. unmittelbar oder mittelbar mit bewaffneten Konflikten je- der Art zusammenhängen. durch innere Unruhen, wenn die versicherte Person daran auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ZUR RESTSCHULDVERSICHERUNG (AVB RESTSCHULD- VERSICHERUNG PREMIUM - PLUS 2021 DE) Stand: 11.2021 durch Einsatz oder Freisetzen von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder Stoffen unmittelbar oder mittelbar verursacht sind, sofern der Einsatz oder das Frei- setzen darauf gerichtet sind, das Leben oder die Gesund- heit einer Vielzahl von Personen zu gefährden oder zu schädigen. durch vorsätzliche Herbeiführung von Krankheiten oder Kräfteverfall, vorsätzliche Selbstverletzung oder Selbsttö- tung verursacht wurden, selbst wenn der Versicherte hier- bei im Rahmen einer vorliegenden Bewusstseinsstörung handelt. die versicherte Person infolge einer wesentlichen Beein- trächtigung ihrer psychischen Leistungsfähigkeit durch Al- kohol, Suchtgifte oder Medikamente erleidet. Von einer wesentlichen Beeinträchtigung durch Alkohol gehen wird ausgegangen, wenn der Blutalkoholgehalt zum Zeitpunkt des Unfalls bei mehr als 0,8 Promille (bei Fahrzeugführern 0,5 Promille) gelegen hat. Von wesentlichem Medikamen- teneinfluss wird nicht ausgegangen, wenn die Einnahme gemäß den Anweisungen des Arztes erfolgt ist und eine entsprechende ärztliche Verordnung vorlag. im Rahmen von Heilmaßnahmen oder Eingriffen am Kör- per der versicherten Person entstehen. Versicherungs- schutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren. 8.3. Welche Fälle sind sonst noch vom Versicherungs- schutz ausgeschlossen? Kein Versicherungsschutz besteht zudem, bei Insolvenz des Leasingnehmers. wenn das Dienstrad von der versicherten Person trotz Ein- tritt des Versicherungsfalls weiter genutzt wird oder es ei- nem anderen Mitarbeiter zur Nutzung überlassen wird. wenn der Versicherungsfall nicht in Deutschland festge- stellt und nicht laufend überprüft werden kann. bei Übernahme des Leasingvertrages durch den ausschei- denden Arbeitnehmer oder eine andere Person. bei Kündigungen, bei denen ein mit dem Arbeitgeber ver- einbarter Sozialplan zur Anwendung kommt. bei Kündigungen, für die eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG erforderlich ist bzw. gewesen wäre. bei Kündigungen, die infolge einer Krankheit entstehen. bei Kündigungen durch Arbeitgeber, welche nicht dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes unterlie- gen. 9. WAS IST IM VERSICHERUNGSFALL ZU TUN? (OBLIE- GENHEITEN) Der Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern), anzuzeigen. Zudem sind unverzüglich folgende Unterlagen über das Webportal https://hepster.com/schaden einzureichen: 7 Eine vollständige und wahrheitsgemäße Schadenanzeige. Eine Bestätigung des Leasinggebers über die Höhe der bis zum Ende des Leasingvertrages ausstehenden Lea- singraten. Eine Kopie des Leasingvertrages nebst Übernahmebestä- tigung. Ein Nachweis des Leasingnehmers, dass das Dienstrad des Leasingnehmers nicht weiterverwendet werden konnte. Im Todesfall zusätzlich: eine Kopie der Sterbeurkunde. Bei Arbeitsunfähigkeit zusätzlich: - Eine Bestätigung des Arbeitgebers (Leasingnehmer) über den Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspru- ches und des jeweiligen Zeitraums. Im Todesfall und bei Arbeitsunfähigkeit zusätzlich: - Sofern der Beginn des jeweiligen Leasingvertrages nicht länger als 24 Monate zurückliegt, eine Bestäti- gung des Arbeitgebers (Leasingnehmer), dass die versicherte Person nicht in den 12 Monaten vor Ver- sicherungsbeginn für einen Zeitraum von mindes- tens 6 Wochen durch einen Arzt aufgrund dersel- ben Krankheit krankgeschrieben war. Bei Kündigung zusätzlich: - Eine Bestätigung des Arbeitgebers (Leasingnehmer) über die Kündigung und deren Art. - Ein Nachweis des Leasinggebers, dass der Leasing- vertrag von der versicherten Person nicht übernom- men wurde. - Eine Bestätigung des Arbeitgebers (Leasingnehmer), dass die Kündigung nicht einem Sozialplan unter- liegt. Der Versicherer behält sich vor, bei Bedarf weitere Unterlagen an- zufordern. 10. WELCHE FOLGEN HAT DIE NICHTBEACHTUNG VON OBLIEGENHEITEN? Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 9 vorsätzlich verletzt, erlischt der Leasingnehmer den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn der Versicherer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) auf diese Rechtsfolgen hingewiesen hat. Wird nachgewiesen, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn nachgewie- sen wird, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Ein- tritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm zustehendes Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht ausübt. https://hepster.com/schaden https://hepster.com/schaden ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ZUR RESTSCHULDVERSICHERUNG (AVB RESTSCHULD- VERSICHERUNG PREMIUM - PLUS 2021 DE) Stand: 11.2021 11. WAS MÜSSEN SIE BEI DER BEITRAGSZAHLUNG BE- ACHTEN? Die Beiträge zum Versicherungsvertrag sind monatlich zu entrich- ten. Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich (d.h. ohne schuldhaf- tes Zögern) nach Abschluss des Vertrages zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungszertifikat angegebe- nen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Die Versicherungsperiode umfasst entsprechend der Zah- lungsweise einen Monat. Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fällig- keitstag alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart wurde, gilt die Zahlung in folgendem Fall als rechtzeitig: Der Beitrag konnte am Fälligkeitstag eingezogen werden und Sie haben einer berechtigten Einziehung nicht widerspro- chen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn Sie un- verzüglich nach der Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Last- schriftverfahrens zu verlangen. Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten erbringen. 12. WAS GESCHIEHT, WENN SIE IHREN BEITRAG NICHT RECHTZEITIG ZAHLEN? 12.1. Erster Beitrag Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, kann die MOINsure – solange die Zahlung nicht bewirkt ist – vom Vertrag zu- rücktreten. Die MOINsure GmbH ist nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Ist der erste Beitrag bei Eintritt des Versi- cherungsfalles noch nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leis- tung verpflichtet: Dies gilt nur, wenn Sie durch gesonderte Mittei- lung in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) oder durch einen auf- fälligen Hinweis im Versicherungszertifikat auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurden. Die Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zah- lung nicht zu vertreten haben. 12.2. Folgebeitrag Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, kann die MOINsure GmbH Ihnen auf Ihre Kosten in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Zah- lungsfrist eintritt, entfällt der Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalles noch mit der Zahlung in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden. Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist kann der Vertrag ohne Ein- haltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Sie sich noch immer mit den Beiträgen, Zinsen oder Kosten in Verzug be- finden. Voraussetzung ist, dass Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden. Die Kündigung kann be- reits mit der Fristsetzung erklärt werden. Sie wird dann 8 automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeit- punkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge müssen Sie ebenfalls hingewiesen werden. Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch nachzahlen, wenn die Kündigung wirksam geworden ist. Nachzahlen können Sie nur innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, in- nerhalb eines Monats nach Fristablauf. Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam und der Vertrag besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungs- frist und der Zahlung eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. 13. WANN KÖNNEN SIE IHRE VERSICHERUNG KÜNDI- GEN? Sie können Ihre Versicherung jederzeit mit einer Frist von zwei Wo- chen zum Schluss der Versicherungsperiode (vergleiche Ziffer 10) kündigen. Die Kündigung wird zum Schluss der Versicherungsperi- ode wirksam, in der die Kündigung der MOINsure GmbH zugegan- gen ist. Maßgebend ist der Eingang des Kündigungsschreibens. Mit Ihrer Kündigung erlischt die Versicherung. Ein Rückkaufswert wird nicht fällig. Die Kündigung ist mit dem Nachteil verbunden, dass kein Versicherungsschutz mehr besteht. 14. WANN SIND DIE VERSICHERTEN LEISTUNGEN FÄL- LIG? Der Versicherer ist verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) zu erklären, ob und in welchem Umfang er einen Anspruch anerkennt. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Schadenanzeige nebst den beizufügenden Nach- weisen und den vom Versicherer geforderten sachdienlichen Aus- künften. 15. AN WEN WERDEN DIE LEISTUNGEN ERBRACHT? Die Leistungen werden unwiderruflich an den Leasingnehmer (Ar- beitgeber) zum Zweck der Tilgung der Zahlungsverpflichtungen aus dem Leasingvertrag erbracht. Die Einräumung von Bezugsrechten sowie die Abtretung oder Ver- pfändung von Ansprüchen aus dem Vertrag ist ausgeschlossen. 16. WANN BEGINNT DER VERSICHERUNGSSCHUTZ? Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag zustande ge- kommen ist und Sie den Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt haben (siehe Ziffer 11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Restschuldversicherung). Vor dem im Versicherungszertifikat ange- gebenen Zeitpunkt besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 17. WANN ENDET DER VERSICHERUNGSSCHUTZ FÜR DIE EINZELNEN RISIKEN? Der Versicherungsschutz für die jeweiligen Einzelrisiken endet, ohne dass es einer Mitteilung bedarf, mit Beendigung des Leasingvertrages, wenn der Wohnsitz der versicherten Person ins Ausland verlegt wird. wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr vollendet hat. ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ZUR RESTSCHULDVERSICHERUNG (AVB RESTSCHULD- VERSICHERUNG PREMIUM - PLUS 2021 DE) Stand: 11.2021 bei Eintritt der versicherten Person in den Ruhestand oder Vorruhestand. nach Kündigung der Versicherung. 18. WAS IST BEI MITTEILUNGEN AN DEN VERSICHERER ZU BEACHTEN? Alle für den Versicherer oder die MOINsure GmbH bestimmten An- zeigen und Erklärungen (z.B. Schadensmeldungen) sind über das Webportal https://hepster.com/schaden an die MOINsure GmbH zu richten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den hepster- Kundenservice: 0381 / 20 38 88 00 (gebührenfrei aus dem Fest- netz der Deutschen Telekom) oder aus dem Ausland +49 381 / 20 38 88 00 (es fallen die Roaming-Gebühren Ihres Mobilfunkanbie- ters an). 9 https://hepster.com/schaden https://hepster.com/schaden Restschuldversicherung von hepster Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Versicherungsunternehmen: LV 1871 Private Assurance AG Produkt: Restschuldversicherung Vorbemerkung Dieses Informationsblatt gibt Ihnen einen kurzen Überblick über Ihr Produkt Restschuldversicherung. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen und den konkreten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren Versicherungsunterlagen: • Dem Versicherungszertifikat • Den Versicherungsbedingungen Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Es handelt sich um eine Restschuldversicherung. Die Restschuldversicherung sichert die Zahlung von Leasingraten des Leasingnehmers an den Leasinggeber bei Ausfall des Arbeitnehmers durch Arbeitsunfähigkeit, Tod sowie Kündigung ab. Wo bin ich versichert? Ihr Versicherungsschutz erstreckt sich auf Deutschland. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen zum Beispiel folgende Pflichten: • Sie müssen alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. • Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. • Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. • Der Eintritt des Versicherungsfalls ist uns unverzüglich mitzuteilen. • Sie müssen die Kosten des Schadens geringhalten. Welche Verpflichtungen konkret einzuhalten sind, können Sie den Vertragsunterlagen entnehmen. Wann und wie zahle ich? Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig, spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungszertifikats. Er ist gemäß der vereinbarten Zahlungsart zu zahlen. Beim Jahres- oder Monatsabo können Sie dem Versicherungszertifikat entnehmen, wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen. Seite 1/2 Was ist versichert? Versichert ist die Übernahme von Leasingraten im Falle von Arbeitsunfähigkeit und Elternzeit. Versichert ist die Zahlung für die Restlaufzeit des Leasingvertrages vom Leasinggeber abgerechneten Saldos im Falle von Tod und Kündigung. Versichert ist die Kündigung sowohl durch den Arbeitnehmer, als auch durch den Arbeitgeber. Welche Sachen, Gefahren und Schäden konkret versichert sind, können Sie den Vertragsunterlagen entnehmen. Wie hoch ist die Versicherungssumme? Die Höhe der Versicherungssumme können Sie Ihren Vertragsunterlagen entnehmen. Was ist nicht versichert? Nicht versichert sind Versicherungsfälle, die z. B.: Durch oder während der vorsätzlichen Ausführung einer Straftat oder des vorsätzlichen Versuchs einer Straftat verursacht wurden. Unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurden. Unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. Aufgrund einer Sucht, bzw. den missbräuchlichen Konsum von Drogen, Medikamenten oder Alkohol verursacht wurden. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe finden Sie in Ihren Versicherungsbedingungen. Gibt es Deckungsbeschränkungen? In bestimmten Fällen ist der Versicherungsschutz eingeschränkt: Versicherungsschutz besteht nur für Versicherungsfälle, die nach Ablauf der Wartezeit von 3 Monaten eintreten. Im Versicherungsfall zahlt der Versicherer erst nach Ablauf einer sogenannten Karenzzeit von einem Monat (gilt für Kündigung). oder 42 Tagen (gilt für Arbeitsunfähigkeit). Für die Dauer der Karenzzeit werden keine Leistungen erbracht. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses des Leasingvertrages, frühestens mit Beginn des Rahmenvertrages. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Der Vertrag ist für die im Versicherungszertifikat angegebene Zeit abgeschlossen. Der Versicherungsschutz endet, ohne dass es einer Mitteilung bedarf, mit Beendigung des Leasingvertrages, wenn der Wohnsitz des Fahrradnutzers ins Ausland verlegt wird, wenn das 67. Lebensjahr vollendet wurde, mit Beendigung des Rahmenvertrages oder bei Eintritt des Fahrradnutzers in den Ruhe- oder Vorruhestand. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Der Vertrag endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt. Daher haben Sie kein ordentliches Kündigungsrecht. Sie und wir können den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig kündigen. Das ist zum Beispiel nach einem Schadensfall möglich. Hinweis Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z.B. Schadensmeldungen) sind entweder unter der E-Mail-Adresse support@hepster.com oder direkt über das Webportal https://portal.hepster.com/bike-schaden an die MOINsure GmbH zu richten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den hepster-Kundenservice: +49 (0) 381 / 203 888 00 (es fallen die üblichen Telefongebühren Ihres Mobilfunkanbieters an). Versicherer: LV 1871 Private Assurance AG, Austraße 15, 9495 Triesen, Liechtenstein Versicherungsnehmer: MOINsure GmbH, Campus Altkarlshof, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock Versicherte Person/Versicherter: Der jeweilige Kunde, für den ein Versicherungszertifikat namentlich ausgestellt wurde. Seite 2/2 mailto:support@hepster.com https://portal.hepster.com/bike-schaden mailto:support@hepster.com https://portal.hepster.com/bike-schaden BIKE/ E-BIKE ASSIST VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN 1 1 ALLGEMEINE KUNDENINFORMATIONEN NACH § 1 VVG-INFORMATIONSPFLICHTENVERORDNUNG (VVG-INFOV) 1. GESELLSCHAFTSANGABEN Firmierung ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG Rechtsform Aktiengesellschaft Postanschrift / Hausanschrift und Sitz /ladungsfähige An- schrift Deutz-Kalker Straße 46, 50679 Köln Vorstand Frank Feist Manfred Mertins Registergericht Amtsgericht Köln, Registernummer HRB 9084 Die MOINsure GmbH, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock ist berechtigt, Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen des Versicherten entgegenzunehmen und verpflichtet, diese un- verzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Der Eingang bei MOINsure GmbH ist rechtlich gleichbedeutend mit dem Zu- gang beim Versicherer. Roland kann MOINsure außerdem be- vollmächtigen, in ihrem Namen eine Kündigung auszuspre- chen. Hinweis: Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z.B. Schadensmeldungen) sind entweder im Kundenbereich unter https://hepster.com/konto/login oder direkt über das Webportal https://hepster.com/schaden an die MOINsure GmbH zu richten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den hepster-Kundenser- vice: +49 (0) 381 / 203 888 00 (es fallen die üblichen Gebühren Ihres Mobilfunkanbieters an). Hauptgeschäftstätigkeit Die ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG ist durch Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde zum Betrieb der Bei- standsleistung- sowie Krankheitskosten-Versicherung berech- tigt. 2. WESENTLICHE MERKMALE DER VERSICHERUNGS- LEISTUNG Wir bieten Ihnen eine Schutzbrief-Versicherung an. Im verein- barten Rahmen übernehmen wir die Kosten und erbringen Organisations- und Serviceleistungen rund um Ihre Mobilität, Gesundheit. Grundlage unseres Vertrages sind die beigefüg- ten Allgemeinen Bedingungen für die Schutzbrief-Versiche- rung (ASB). Wir erbringen unsere Versicherungsleistungen nach Vorliegen einer der folgenden Schadenfälle: Panne, Unfall, Diebstahl mit dem Fahrrad/ E-Bike Den genauen Leistungsumfang können Sie den Punkten 1. bis 4. der ASB entnehmen. Der Versicherungsfall muss nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Be- endigung eingetreten sein. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 3. ZU ZAHLENDER GESAMTBEITRAG Der Beitrag wird neben gegebenenfalls in die Beitragsberech- nung einfließenden Faktoren (z. B. Zuschläge/ Nachlässe) im 2 Webportal www.hepster.com und auf dem Versicherungs- zertifikat konkret ausgewiesen. Zahlungsweise Die vereinbarte Zahlungsweise entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungszertifikat. Erstbeitrag Ihre Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Zugang des Versi- cherungszertifikats erfolgt. Folgebeitrag Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre Kosten gemäß § 38 VVG in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. SEPA-Lastschrift-Mandat Ist mit Ihnen die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Ihre Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungszertifikat oder in der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. 4. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS Grundsätzlich kommt der Versicherungsvertrag durch Ihre und unsere inhaltlich übereinstimmenden Vertragserklärun- gen (Willenserklärungen) zustande, wenn Sie Ihre Vertragser- klärung nicht innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Den Versicherungsbeginn entnehmen Sie bitte Ihrem Versi- cherungszertifikat. 5. BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs- zertifikat angegebenen Zeitpunkt, wenn der Erstbeitrag un- verzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungszertifikats bezahlt worden ist. Für den Fall, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag aus von Ihren zu ver- tretenden Gründen nicht unverzüglich, sondern zu einem späteren Zeitpunkt zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst zu diesem Zeitpunkt. Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen besteht in einigen Fällen eine Wartezeit von drei Monaten ab Versiche- rungsbeginn. 6. BINDEFRISTEN Sie sind an Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungs-Ver- trags einen Monat gebunden. 7. WIDERRUFSBELEHRUNG Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (das heißt per Brief oder E- Mail, aber nicht mündlich oder telefonisch) widerru- fen. http://www.hepster.com/ https://hepster.com/konto/login https://hepster.com/schaden http://www.hepster.com/ Die Frist beginnt am Tag, nach dem Sie das Versicherungszer- tifikat, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer All- gemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Ver- tragsinformationen gemäß § 7 Absatz 1 und 2 des Versiche- rungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Beleh- rung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Wider- rufs. Der Widerruf ist zu richten an: MOINsure GmbH, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock, support@hepster.com. Widerrufsfolgen Im Fall eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungs- schutz und wir erstatten Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt, wenn Sie zuge- stimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Diese Zustimmung kann auch kon- kludent durch Zahlung des Beitrags erfolgen. (Das heißt, wenn Sie Ihren Beitrag bezahlen, drücken Sie damit Ihre Zu- stimmung aus.) Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt berechnet: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, x 1/360 des Jahresbeitrags bzw. 1/180 des Halbjahresbei- trags bzw. 1/90 des Vierteljahresbeitrags oder 1/30 des Mo- natsbeitrags. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüg- lich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Wider- rufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfan- gene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzun- gen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren aus- drücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns voll- ständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt ha- ben. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Ende der Widerrufsbelehrung 8. LAUFZEIT, MINDESTLAUFZEIT, BEENDIGUNG DES VERTRAGS Zu Laufzeit und Beendigung des Vertrags verweisen wir auf die Hinweise im Informationsblatt zu Versicherungsproduk- ten. 3 9. ANWENDBARES RECHT/GERICHTSSTAND Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Klagen des Versiche- rers gegen Sie können bei dem für Ihren Wohnsitz zuständi- gen Gericht erhoben werden. Einzelheiten sind im 2. Ab- schnitt § 8 ASB geregelt. mailto:support@hepster.com mailto:support@hepster.com ALLGEMEINE SCHUTZBRIEF-BEDINGUNGEN ASB 2016 (BIKE ASSIST, E-BIKE ASSIST) I. UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES Wir erbringen im Rahmen der nachstehenden Bedingungen die aufgeführten Beistandsleistungen in Form von Serviceleis- tungen und Übernahme von Kosten. 1. 24-Stunden-Service Wir möchten, dass Sie in einem Notfall schnelle Hilfe erhal- ten. Daher ist Voraussetzung für den versicherten Anspruch auf die Leistungen nach 3., dass die Organisation der Hilfe- leistung durch ROLAND erfolgt (Obliegenheit). Sie erreichen uns über die Telefonnummer 0800 6648-211 oder aus dem Ausland: Landesvorwahl von Deutschland 0049 381 203 888 09. Unsere Mitarbeiter sind „rund um die Uhr“ für Sie erreichbar. Wir helfen Ihnen sofort weiter. Wir unterstützen Sie auch bei technischen Problemen mit Ihrem Fahrrad/ E-Bike durch Information über die nächstgelegene Fahrrad-Werkstatt. Rufen Sie im Schadenfall vorsätzlich nicht das Notfall-Telefon an, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen ei- ner groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Ver- letzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest- stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. 2. Versicherungsfall; versicherte Personen; versicherte Fahr- räder/E-Bikes Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn a) die Voraussetzungen für die Erhebung des Anspruchs auf Beistandsleistungen gemäß 3. gegeben sind und b) der Anspruch auf Beistandsleistungen durch eine versi- cherte Person beim Notfall-Telefon tatsächlich geltend gemacht wird. Versicherte Person sind Sie und wenn Sie den Partnertarif ge- wählt haben, auch Ihr ehelicher oder nichtehelicher Lebens- partner, und Ihre minderjährigen Kinder. Lebenspartner und Kinder müssen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben sowie berechtigte Fahrer und gegebenenfalls Mitfahrer eines Fahrrads/E-Bikes, das Ihnen oder Ihrem Lebenspartner ge- hört. Mitfahrer sind nur mitversichert, wenn das Fahrrad von seiner Bestimmung her für die Mitnahme weiterer Personen konstruiert ist (zum Beispiel Tandem). Versichertes Fahrrad/ E-Bike ist jedes Fahrrad/ E-Bike, das im Eigentum einer der versicherten Personen steht, sofern es weder gewerblich genutzt noch versicherungs- oder zulas- sungspflichtig ist. 3. Versicherte Leistungen - Was leistet Ihr Fahrrad/E-Bike- Schutzbrief? Nach einem Schadenfall unterstützen wir Sie mit aktiver Hilfe und übernehmen die folgenden Leistungen, um Sie schnellst- möglich wieder mobil zu machen. Die Leistungen sind versi- chert, wenn das versicherte Fahrrad infolge einer Panne oder eines Unfalls nicht mehr fahrbereit ist oder die versicherte 4 Person durch einen Unfall mit dem versicherten Fahrrad ver- letzt oder schwerwiegend erkrankt ist. Leistungen ohne Mindestentfernung vom Wohnsitz 3.1 24-Stunden Service Wir unterstützen Sie auch bei technischen Problemen mit Ihrem Fahrrad/ E-Bike bei Anruf unserer 24-Stunden Hotline durch Information über die nächstgelegene Fahrrad-Werk- statt. 3.2 Pannenhilfe Sofern in der Nähe des Schadenortes eine qualifizierte mo- bile Pannenhilfe verfügbar ist und diese Leistung in zumut- barer Zeit nach Schadenmeldung angeboten werden kann, sorgen wir für den Einsatz dieser mobilen Pannenhilfe am Leistungsort und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Kosten für Ersatzteile übernehmen wir nicht. Orga- nisiert sich die versicherte Person diese Hilfeleistung selbst, übernehmen wir Kosten bis 50,00 Euro. Leistungen ab einer Entfernung von 10 km von Ihrem Wohnort erbringen wir folgende Leistungen 3.3 Abschleppen Kann das Fahrrad/ E-Bike an der Schadenstelle oder dem Leistungsort nicht wiederfahrbereit gemacht werden, sor- gen wir für das Abschleppen des Fahrrades einschließlich Gepäck bis zur nächsten geeigneten Fahrrad-Werkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten in unbe- grenzter Höhe. Liegt der Wohnort näher als die nächste ge- eignete Fahrrad-Werkstatt, erfolgt das Abschleppen bis zum Wohnsitz. Ist ein von der versicherten Person gewünschter Zielort nä- hergelegen oder in gleicher Entfernung erreichbar, so kann der Abtransport nach einvernehmlicher Abstimmung mit der versicherten Person anstelle des Abschleppens zur Fahrrad/E-Bike-Werkstatt bzw. zum Wohnsitz auch dorthin erfolgen. Für nicht von uns organisiertes Abschleppen erstatten wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 150 €. Zusätzlich übernehmen wir die Kosten für den separaten Transport von Gepäck und Ladung bis zu 200 €, wenn ein Transport zusammen mit dem Fahrrad nicht möglich ist. 3.4 Bergung Ist das versicherte Fahrrad/E-Bike nach einem Unfall von der Straße oder einem öffentlich befahrbaren Fahrradweg abgekommen, sorgen wir für seine Bergung und/oder Ab- transport einschließlich Gepäck und übernehmen die hier- durch entstehenden Kosten bis zu 2.000 €. Sofern die Ber- gung behördlich angewiesen ist, übernehmen wir die ent- stehenden Kosten in voller Höhe. Leistungen nach Diebstahl Die nachfolgend beschriebenen Leistungen erbringen wir auch, wenn Sie auf einer Reise das Fahrrad/E-Bike gestohlen wurde und Sie diesen Diebstahl polizeilich gemeldet haben. 3.5 Weiter- oder Rückfahrt Wir organisieren die Weiterfahrt zu Ihrem ständigen Wohn- sitz im Inland oder zu Ihrem Zielort. Selbstverständlich gilt dies auch für die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem Wohnsitz sowie die Abholung des wieder fahrbereiten Fahrrades/ E- Bikes vom Schadenort. Wir übernehmen hierbei entste- hende Kosten bis zur Höhe von 500 € für die a) Fahrt vom Schadenort zum Wohnsitz oder für die Fahrt vom Schadenort zum Zielort, b) die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz, c) die Fahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das wie- der fahrbereite Fahrrad/E-Bike dort abgeholt werden soll. 3.6 Ersatzfahrrad Wir vermitteln Ihnen ein Ersatzfahrrad und übernehmen die Kosten für die Anmietung bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zum Wiederauffinden des gestoh- lenen Fahrrads, sofern es in einem fahrbereiten Zustand ist. Wir zahlen dabei für längstens 7 Tage maximal 50 € je Tag. Nehmen Sie unsere Leistungen Weiter- und Rückfahrt (3. Ziffer 3.5) in Anspruch, übernehmen wir keine Ersatzfahr- radkosten. 3.7 Übernachtungskosten Wir reservieren auf Wunsch eine Übernachtungsmöglichkeit im nächstgelegenen Hotel und übernehmen die Übernach- tungskosten für höchstens fünf Nächte bis zu dem Tag, an dem das Fahrrad/E-Bike wiederhergestellt wurde. Wir er- statten bis zu 80 € je Übernachtung. Nehmen Sie unsere Leistung Weiter- und Rückfahrt (3. Ziffer 3.5) in Anspruch, übernehmen wir die Übernachtungskos- ten nur für eine Nacht. 3.8 Fahrrad-Rücktransport Kann das Fahrrad/E-Bike am Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit ge- macht werden und übersteigen die voraussichtlichen Repa- raturkosten nicht den Betrag, der am Schadentag in Deutschland für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrrad/ E- Bike aufgewendet werden muss, sorgen wir für den Trans- port des Fahrrads zu einer Werkstatt an einem anderen Ort. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten für einen Rücktransport an Ihren stän- digen Wohnsitz im Inland. Diese Leistung erbringen wir auch, wenn das Fahrrad/E-Bike nach einem Diebstahl wie- deraufgefunden wird. Wird vor dem Rücktransport festgestellt, dass ein zum Fahr- rad (E-Bike, Pedelec oder ähnliches) gehörender Akku be- schädigt ist oder so beschädigt sein könnte, dass ein Trans- port nur als Gefahrgut zulässig ist, leisten wir nur für den Rücktransport des Fahrrades ohne Akku. 3.9 Fahrrad-Verschrottung Muss das versicherte Fahrrad im europäischen Ausland ver- zollt oder verschrottet werden, übernehmen wir die Erledi- gung und die Kosten hierfür sowie die Kosten des Transpor- tes vom Schadenort zum Einstellort. Aus der Verschrottung anfallende Resterträge werden an Sie ausbezahlt. Gepäck lassen wir zu Ihrem Wohnsitz transportieren, wenn ein Transport zusammen mit dem gewählten Heimreisemittel nicht möglich ist. Die Kosten des Transportes übernehmen wir bis zum Wert der Bahnfracht. Eine Verzollung oder Ver- schrottung erfolgt nicht, wenn gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen. 3.10 Notfall-Bargeld Geraten Sie auf einer Reise im Ausland durch den Verlust von Zahlungsmitteln in eine finanzielle Notlage, stellen wir den Kontakt zu Ihrer Hausbank her und vermitteln schnelle Auszahlung von Bargeld an Ihrem Reiseort. Ist dies nicht 5 binnen 24 Stunden nach dem auf die Schadenmeldung fol- genden Werktag möglich, stellen wir Ihnen ein zinsloses Darlehen von bis zu 1.500 € je Schadenfall zur Verfügung und tragen die Kosten für Überweisung und Auszahlung bis zu 100 €. 4. Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle innerhalb des geografischen Europas, den Anliegerstaaten des Mittelmee- res, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren. Die Erbringung der Assistance- und Versicherungsleistungen er- folgt in den einzelnen Ländern entsprechend der lokalen Ver- fügbarkeit und den örtlichen Gegebenheiten. 5. Begriffe Ausland sind alle Länder dieser Welt außer Deutschland. Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet, indem Sie oder die mitver- sicherte Person einen Wohnsitz haben oder ständiger Berufs- ausübung nachgehen. Leistungsort ist eine Stelle am oder in der Nähe des Scha- denortes, die mit dem Abschleppfahrzeug nach Straßenver- kehrsordnung in zulässiger Weise und verkehrstechnisch möglich erreichbar ist. Panne ist eine Störung (Betriebs-, Brems- oder Bruchscha- den) am versicherten Fahrrad/ E-Bike, aufgrund derer der Fahrtantritt oder eine Weiterfahrt nicht mehr möglich ist. Keine Pannen sind entladene oder entwendete Akkus oder fehlender Reifendruck, wenn dieser wiederum durch Ge- brauch einer Luftpumpe behoben werden kann oder ein nach Straßenverkehrsordnung unzulässiger Zustand des Fahrrades/E-Bikes, wenn dies zu einer Untersagung der Weiterfahrt oder zu einer Situation führt, in der auf- grund des Hinzutretens weiterer von außen eintretenden Umständen die Weiterfahrt unmöglich gemacht wird. Pannenhilfe ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schaden- bzw. Leistungsort, die mit den durch das Pan- nenhilfsfahrzeug üblicherweise mitgeführten Kleinteilen erfol- gen kann. Nicht versichert sind Verschleißteile und diejenigen Ersatzteile, die speziell im Schadenfall für diese Hilfeleistung angefordert wurden. Unfall ist beim Ausfall des Fahrrades jedes Ereignis, das un- mittelbar von außen mit mechanischer Gewalt auf das versi- cherte Fahrrad einwirkt, infolge dessen das Fahrrad nicht mehr fahrbereit ist. Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz. Sie sind die versicherte Person. Ständiger Wohnsitz ist der Ort in Deutschland, an dem Sie polizeilich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten. 6. Ausschlüsse und Leistungskürzungen Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: a) Sie können von uns keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis a. durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Hand- lungen, Anordnungen staatlicher Stellen oder Kern- energie verursacht wurde. Wir helfen jedoch, so- weit möglich, wenn Sie von einem dieser Ereignisse überrascht worden sind, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten, b. von Ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig verur- sacht wurde, c. durch eine Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmals oder zum wie- derholten Male aufgetreten ist oder noch vorhan- den war, verursacht wurde. b) Außerdem leisten wir nicht, a. wenn Sie bei Eintritt des Schadens zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt waren. Bei Verstoß ge- gen diese Obliegenheit besteht Versicherungs- schutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicher- ten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Un- kenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versi- cherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest- stellung des Versicherungsfalles noch für die Fest- stellung oder den Umfang, der dem Versicherer ob- liegenden Leistung ursächlich war, b. wenn Sie mit dem Fahrrad/ E-Bike bei Schadenein- tritt an einem Radrennen, einer dazugehörigen Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen haben, sofern diese Veranstaltungen bzw. Fahrten auf zu diesem Zweck, auch nur zeit- weise, abgesperrten Strecken stattfinden, c. wenn Sie bei Eintritt des Schadens das Fahrrad/E- Bike zur gewerbsmäßigen Vermietung verwendet haben, d. wenn Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder sons- tige gesetzliche Bestimmungen der Erbringung un- serer Dienstleistung entgegenstehen, e. wenn im Rahmen der Leistungen ab einer Entfer- nung von 10 km ab Ihrem Wohnsitz (§ 3, Ziffer 2) der Schadenort weniger als 10 km Wegstrecke von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt, f. für den Transport eines am Fahrrad befindlichen Akkus, wenn dieser durch das versicherte Schaden- ereignis beschädigt wurde. 6 c) Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden müs- sen, können wir unsere Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen. d) Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit gemäß Absätze a) b. sowie b) a. bis b) c. besteht kein Versiche- rungsschutz. Wird eine dieser Obliegenheiten grob fahr- lässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in ei- nem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Oblie- genheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, erbringen wir unsere Leistung. Wir erbringen unsere Leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadenfalles noch für die Feststel- lung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursäch- lich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig ver- letzt haben. 7. Pflichten nach Schadeneintritt 7.1 Nach dem Eintritt eines Schadenfalles müssen Sie a) uns den Schaden unverzüglich anzeigen – unsere Notruf- zentrale steht „rund um die Uhr“ für Sie bereit unter der Telefonnummer 0800 6648-211 oder Landesvorwahl für Deutschland und 0049 381 203 888 09, b) sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistun- gen wir erbringen, c) den Schaden so gering wie möglich halten und unsere Weisungen beachten, d) uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Ent- schädigungspflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbin- den, e) uns bei der Geltendmachung der aufgrund unserer Leis- tungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen und uns die hierfür benötigten Un- terlagen aushändigen. 7.2 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verlie- ren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ih- res Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahr- lässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz be- stehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder 7.3 für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfal- les noch für die Feststellung oder den Umfang der uns ob- liegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Bei vorsätzlicher Verletzung behalten Sie in diesen Fällen den Versiche- rungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht ge- eignet war, unsere Interessen ernsthaft zu beeinträchti- gen, oder wenn Sie kein erhebliches Verschulden trifft. Geldbeträge, die wir für Sie verauslagt oder Ihnen nur als Darlehen gegeben haben, müssen Sie unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch inner- halb eines Monats nach Auszahlung an uns zurückzahlen. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung Der Versicherer kann die versicherte Person bei nicht recht- zeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mah- nung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. 2. Beginn und Ende der Versicherung Der Vertrag kommt mit dem Kauf über das Portal www.hepster.com oder Partnershops zustande. Der Versi- cherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, der in den von MOINsure GmbH per E-Mail zugestellten Versicherungsunter- II. SONSTIGE VERTRAGSBESTIMMUNGEN 1. Versicherungsprämie und Zahlungsweise hepster bietet Ihnen drei Möglichkeiten der Zahlung des fälli- gen Beitrags an: 1.1. Feste Laufzeit (endet automatisch) – Sie wählen eine feste Vertragslaufzeit und zahlen einen einmaligen Betrag. Der Beitrag ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig und bei Aushändigung des Versicherungszertifikats zu bezahlen. Ihr Schutz endet mit Ablauf der Vertragslaufzeit, es sei denn Sie verlängern ihn innerhalb der Laufzeit. 1.2. Abonnement – (endet monatlich) Die Versicherungsperiode beträgt einen Monat für das mo- natliche Abonnement und beginnt mit Abschluss des Versi- cherungsvertrages. Sie zahlen einen monatlichen Beitrag. Der Versicherungsschutz verlängert sich automatisch von Monat zu Monat, wenn er nicht vorher durch eine der Ver- tragsparteien gekündigt wurde. Die Kündigung ist jeweils zum Ende des laufenden Monats möglich (drei Werktage vor Ablauf der Versicherungsperiode). Es besteht eine Mindest- laufzeit von drei Monaten. 1.3. Abonnement – (endet jährlich) Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr für das jährliche Abonnement und beginnt mit Abschluss des Versicherungs- vertrages. Sie zahlen einen jährlichen Beitrag. Der Versiche- rungsschutz verlängert sich automatisch von Jahr zu Jahr, wenn er nicht vorher durch eine der Vertragsparteien ge- kündigt wurde. Die Kündigung ist jeweils zum Ende des lau- fenden Versicherungsjahres möglich (drei Werktage vor Ab- lauf der Versicherungsperiode). Je nach Wahl des Produktes besteht eine Mindestlaufzeit von einem, drei oder fünf Jah- ren. Bestimmungen zur Folgeprämie Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeit- punkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungszertifikat angegebenen Zeit- raums bewirkt ist. Schadenersatz bei Verzug Ist die versicherte Person mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 7 lagen angegeben ist und sofern die Versicherungsprämie ge- zahlt wurde. Jede Vertragspartei kann das Versicherungsverhältnis nach dem Eintritt des Versicherungsfalles kündigen, wobei die Kün- digung nur innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig ist. Der Versi- cherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Die versicherte Person kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. In diesen Fällen steht dem Versicherer die für die Zeit des Ver- sicherungsschutzes anteilige Prämie zu. 3. Kündigung nach Schadenfall a) Nach Eintritt eines Schadenfalles können sowohl Sie als auch wir den Vertrag in Textform kündigen. Die Kündi- gung muss uns bzw. Ihnen spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. b) Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zu- gang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätes- tens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjah- res, wirksam wird. c) Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach Ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. d) Wird der Vertrag gekündigt, haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 4. Anzeigen, Willenserklärungen Anzeigen und Willenserklärungen bedürfen der Textform (z. B. Brief, E-Mail, Messenger), soweit nicht ausdrücklich et- was anderes bestimmt ist. Sie können darüber hinaus über den zur Verfügung gestellten Kundenbereich erfolgen. 5. Gesetzliche Verjährung a) Die Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren nach Ablauf von drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- buches. http://www.hepster.com http://www.hepster.com/ b) Haben Sie einen Anspruch bei uns angemeldet, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt ge- hemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht. 6. Zuständiges Gericht a) Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Ver- sicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Firmensitz. Sind Sie eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Er- mangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. b) Klagen gegen die versicherte Person Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung ei- nes solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu- ständig ist. c) Unbekannter Wohnsitz der versicherten Person Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit- punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versi- cherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz. 7. Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 8. Verpflichtungen Dritter a) Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsver- trägen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungs- verpflichtungen vor. b) Haben Sie aufgrund desselben Schadenfalles auch Er- stattungsansprüche gleichen Inhaltes gegen Dritte, kön- nen Sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die Ih- ren Gesamtschaden übersteigen. c) Soweit Sie aus anderen Versicherungsverträgen Entschä- digung beanspruchen können, steht es Ihnen frei, wel- chem Versicherer Sie den Schadenfall melden. Melden Sie uns den Schaden, werden wir im Rahmen dieses Schutzbriefes in Vorleistung treten. 9. Schweigepflichtentbindung „Mir ist bekannt, dass der Versicherer zur Beurteilung seiner Leistungspflicht grundsätzlich die Angaben überprüft, die ich zur Begründung der Ansprüche mache oder die sich aus von mir eingereichten Unterlagen (z. B. Bescheinigungen, Atteste) sowie von mir veranlassten Mitteilungen eines Krankenhau- ses oder von Angehörigen eines Heilberufes ergeben. Diese Überprüfung erfolgt nur, soweit hierzu aufgrund des Antrags und / oder der eingereichten Unterlagen ein Anlass besteht (z. B. bei Fragen zur Diagnose, dem Behandlungsverlauf oder der erstellten Liquidation). 8 Ich werde, sofern vom Versicherer konkret verlangt, nach freiem Ermessen im Einzelfall schriftlich erklären, ob oder in- wieweit ich die entsprechenden Personen oder Behörden von ihrer Schweigepflicht entbinde. Mir ist bekannt, dass die Ent- scheidung für diese Alternative zur Verzögerung der Leis- tungsregulierung, zur Leistungskürzung oder gar zur Leis- tungsfreiheit des Versicherers führen kann, sollte sich auf- grund der verbleibenden Informationsquellen die Leistungs- pflicht nicht oder nur teilweise begründen lassen. Für jede entsprechende Schweigepflichtentbindung im Einzelfall kann der Versicherer eine angemessene Kostenbeteiligung in Höhe von 10 € verlangen.“ Schutzbrief-Versicherung von hepster Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Versicherungsunternehmen: RolandSchutzbrief-Versicherung AG Produkt: (E-)Bike-Schutzbrief Vorbemerkung Dieses Informationsblatt gibt Ihnen einen kurzen Überblick über Ihr Produkt (E-)Bike-Schutzbrief. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen und den konkreten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren Versicherungsunterlagen: • Dem Versicherungszertifikat • Den Versicherungsbedingungen Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Es handelt sich um einen (E-)Bike-Schutzbrief. Du bist im Fall einer Panne, eines Unfalls oder eines Diebstahls abgesichert. Wo bin ich versichert? Der Versicherungsschutz gilt europaweit. Versicherungsschutz besteht für Schadensfälle innerhalb des geografischen Europas, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen zum Beispiel folgende Pflichten: • Sie müssen alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. • Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. • Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. • Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten. • Schadensfälle sind über die Notfallnummer einzureichen: Tel. aus dem Ausland: +49 (0) 381 203 888 09 Tel. aus Deutschland: 0800 66 48 211 Wann und wie zahle ich? Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig, spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungszertifikats. Er ist gemäß der vereinbarten Zahlungsart zu zahlen. Bei monatlicher oder jährlicher Zahlungsweise (Abonnement) können Sie dem Versicherungszertifikat entnehmen, wann Sie die weiteren Beiträge zahlen musst. Seite 1/2 Was ist versichert? Wir sorgen dafür, dass Sie in bestimmten Notsituationen schnelle Hilfe bekommen und übernehmen dabei anfallende Kosten, insbesondere bei: Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrrads: 24-Stunden-Notrufservice Pannenhilfe Abschleppen Ersatzfahrrad Übernachtungskosten Weiter- und Rückfahrt Fahrrad-Rücktransport Fahrrad-Verschrottung Notfall-Bargeld Europaweiter Versicherungsschutz Die Schadensfälle sind versichert, wenn das erste Ereignis, welches das Problem auslöst, nach Beginn des Versicherungsschutzes liegt. Welche Sachen, Gefahren und Schäden konkret versichert sind, können Sie den Vertragsunterlagen entnehmen. Damit Sie im Schadensfall schnelle Hilfe bekommen, haben wir für Sie eine Hotline eingerichtet: Tel. aus dem Ausland: +49 (0) 381 203 888 09 Tel. aus Deutschland: 0800 66 48 211 Was ist nicht versichert? Nicht versichert sind z. B.: Ereignissen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden Schäden infolge der Teilnahme oder einer vorbereitenden Fahrt für ein Fahrradrennen Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe finden Sie in den Versicherungsbedingungen. Gibt es Deckungsbeschränkungen? In bestimmten Fällen ist der Versicherungsschutz eingeschränkt, wenn z. B.: das Fahrrad zur gewerbsmäßigen Nutzung / Vermietung verwendet wurde, oder für Leistungen ab einer Mindestentfernung von 10 km vom Wohnsitz. Diese sind z. B.: Abschleppen Bergung Ersatzfahrrad Übernachtungskosten Fahrrad-Rücktransport und Fahrrad-Verschrottung Notfall-Bargeld für den Transport eines am Fahrrad befindlichen Akkus, wenn dieser durch das versicherte Schadensereignis beschädigt wurde. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungszertifikat angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Wenn Sie eine feste Vertragslaufzeit gewählt haben, endet der Versicherungsschutz automatisch, diesen können Sie gegebenenfalls während der Versicherungsperiode verlängern. Sobald Sie das Abonnement (jährlich oder monatlich) gewählt haben, erfolgt eine automatische Verlängerung der Versicherungsperiode von Monat zu Monat (Abonnement monatlich) beziehungsweise von Jahr zu Jahr (Abonnement jährlich). Wie kann ich den Vertrag kündigen? Der Vertrag endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie sich für eine feste Vertragslaufzeit entschieden haben. Daher haben Sie hier kein ordentliches Kündigungsrecht. Der Vertrag verlängert sich automatisch von Monat zu Monat, wenn Sie sich für das Abonnement monatlich entschieden haben. Hier haben Sie eine Mindestlaufzeit von 3 Monaten und eine Kündigungsfrist von 3 Werktagen zum Ablauf der Versicherungsperiode. Beim Abonnement jährlich verlängert sich der Vertrag automatisch von Jahr zu Jahr mit einer Kündigungsfrist von 3 Werktagen zum Ablauf der Versicherungsperiode. Je nach Wahl des Produktes besteht hier eine Mindestlaufzeit von einem oder drei Jahren. Sie und wir können den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig kündigen. Das ist zum Beispiel nach einem Schadensfall möglich. Hinweis Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z. B. Schadensmeldungen) sind per E-Mail an support@hepster.com an die MOINsure GmbH zu richten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den hepster-Kundenservice: +49 (0) 381 / 203 888 00 (es fallen die üblichen Gebühren Ihres Mobilfunkanbieters an). Telefonische Sofort-Schadenmeldung: Tel. aus dem Ausland: +49 (0) 381 203 888 09 Tel. aus Deutschland: 0800 66 48 211 Versicherer: Roland Schutzbrief-Versicherung AG, Deutz-Kalker Str. 46, 50679 Köln Versicherungsnehmer: MOINsure GmbH, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock Versicherte Person/Versicherter: Der jeweilige Kunde, für den ein Versicherungszertifikat namentlich ausgestellt wurde. Seite 2/2 mailto:support@hepster.com mailto:support@hepster.com RECHTLICHE HINWEISE ERKLÄRUNGEN UND WICHTIGE HINWEISE Zustandekommen des Vertrages Zwischen Ihnen und der MOINsure GmbH kommt ein Dienstleistungsvertrag über die Verschaffung von Versi- cherungsschutz zustande, sobald Sie Ihre Bestellung durch das Klicken des Buttons „kostenpflichtig bestellen“ an die MOINsure GmbH senden und diese Ihre Bestellung annimmt, indem sie Ihnen eine Bestätigungsemail zusendet, die das Versicherungszertifikat enthält. Vertragliche Verhältnisse Vertragsgegenstand des zwischen Ihnen und der MOINsure GmbH geschlossenen Dienstleistungsvertrages ist die Verschaffung von Versicherungsschutz. Die MOINsure GmbH verschafft Ihnen oder, wenn Sie den Ver- trag mit der MOINsure GmbH zugunsten einer anderen Person geschlossen haben, der bei der Bestellung von Ihnen genannten Person den gewünschten Versicherungsschutz, indem die MOINsure GmbH Ihnen oder die genannte Person als versicherte Person in die Versicherungsverträge aufnimmt, die die MOINsure GmbH als Versicherungsnehmer mit dem Versicherer und zum Versicherer gehörenden Gesellschaften geschlossen hat. Die Bedingungen, zu denen die MOINsure GmbH Ihnen bzw. der genannten Person Versicherungsschutz ver- schaffen kann, ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen, auf deren Grundlage die MOINsure GmbH den Gruppenversicherungsvertrag mit dem Versicherer geschlossen hat. Vertragsbestandteile Bestandteile des zwischen Ihnen und der MOINsure GmbH bestehenden Dienstleistungsvertrages über die Verschaffung von Versicherungsschutz sind diese rechtlichen Hinweise, das Informationsblatt zu Versicherungs- produkten und die Versicherungsbedingungen. Hinweise zur Datenverarbeitung und zum Datenschutz Die Verarbeitung Ihrer Daten erfolgt auf Basis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der mit den zuständigen Aufsichtsbehörden abgestimmten Verhaltensregeln. Diese können Sie in der jeweils gültigen Fas- sung nachlesen unter www.hepster.com/datenschutz. Stammdaten von Antragsstellern und Versicherten sowie Angaben über die Art der bestehenden Verträge werden zur zentralisierten Bearbeitung von bestimmten Verfahrensabschnitten im Geschäftsablauf (z. B. Tele- fonate, Post, Inkasso) in einem Datenverarbeitungsverfahren der MOINsure GmbH erhoben, verarbeitet oder genutzt. Darüber hinaus werden notwendige Daten den Mitgliedern der jeweiligen Versicherungskonzerngruppe zur Verfügung gestellt. Eine Liste der Unternehmen dieser Gruppe, die an einer zentralisierten Datenverarbei- tung teilnehmen sowie der Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils gültigen Fassung nachlesen unter www.hepster.com. Sie können Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten beantragen. Darüber hinaus können Sie die Berichtigung Ihrer Daten verlan- gen, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind. Ansprüche auf Löschung oder Sperrung Ihrer Daten können bestehen, wenn deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sich als unzulässig oder nicht mehr erforderlich erweist. Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, kann der Versicherer Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise übernehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherungen dafür weiterer Rückversicherungen, denen Sie ebenfalls Ihre Daten übergeben. Damit sich die Rückversicherung ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann, ist es möglich, dass der Versicherer Ihren Ver- sicherungsschutz der Rückversicherung vorlegt. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherer den Versicherer aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- und Leistungsprüfung sowie die der Bewer- tung von Verfahrensabläufen unterstützen. Haben Rückversicherer die Absicherung des Risikos übernommen, können sie kontrollieren, ob der Versicherer das Risiko bzw. einen Leistungsfall richtig eingeschätzt hat. Außer- dem werden Daten über bestehende Verträge im erforderlichen Umfang an Rückversicherungen weitergege- ben, damit diese überprüfen können, ob und in welcher Höhe sie sich an dem Risiko beteiligen können. business.hepster.com www.hepster.com http://www.hepster.com/datenschutz http://www.hepster.com/datenschutz http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com/ http://business.hepster.com/ http://www.hepster.com/ Zur Abrechnung von Prämienzahlungen und Leistungsfällen können Daten über bestehende Verträge an Rück- versicherungen weitergegeben werden. Zu den oben genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten, jedoch auch personenbezogene Gesundheitsangaben verwendet. Sonstige Hinweise Für die Aufnahme des Antrags fallen keine gesonderten Gebühren oder Kosten an. Rückläufergebühren aus SEPA- Lastschriften und Kosten eines Mahnverfahrens werden geltend gemacht. Benachrichtigung im Schadenfall Melden Sie einen Schaden bitte sofort in Ihrem persönlichen hepster Kundenbereich https://hepster.com/ konto/login oder per Email an schaden@hepster.com – und sorgen Sie für weitestgehende Schadenmin- derung. Hat ein Unfall den Tod zur Folge, ist dies innerhalb von 48 Stunden an schaden@hepster.com anzuzei- gen. Auch dann, wenn der Unfall bereits anderweitig gemeldet wurde. Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie Ihr Versicherungszertifikat, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenver- ordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246 § 3 des Einführungs- gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: MOINsure GmbH, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versiche- rungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/360 des von Ihnen für ein Jahr zu zahlenden Beitrags. Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 VVG wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungs- vertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers, Vermittlers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer oder Ver- mittler betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weni- ger als einem Monat. Soweit eine vorläufige Deckung erteilt wurde, endet diese mit dem Zugang des Widerrufs bei uns. business.hepster.com www.hepster.com www.hepster.com https://hepster.com/konto/login mailto:schaden@hepster.com https://hepster.com/konto/login https://hepster.com/konto/login mailto:schaden@hepster.com mailto:schaden@hepster.com mailto:schaden@hepster.com https://hepster.com/konto/login https://hepster.com/konto/login mailto:schaden@hepster.com mailto:schaden@hepster.com http://business.hepster.com/ http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com/ INFORMATION ZUR ERHEBUNG PERSONENBEZO- GENER DATEN NACH DER DSGVO FÜR KUNDEN Die EU-Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet uns, Ihnen umfassende Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogener Daten zur Verfügung zu stellen. Dieser Verpflichtung entsprechend teilen wir Ihnen Folgen- des mit: I. Datenverarbeiter 1.1 Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen hepster ist eine Marke der MOINsure GmbH Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock Tel.: 0800 / 075 333 6 eMail: info@hepster.com 1.2 Name und Kontaktdaten des Vertreters in der EU nach Art. 27 DSGVO (nur bei nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern) trifft nicht zu 1.3 Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten Externer Datenschutzbeauftragter: ECOVIS Grieger Mallison Rechtsanwälte PartG mbB Rechtsanwalt Axel Keller / Rechtsanwältin Susann Harder Am Campus 1 – 11, 18182 Rostock-Bentwisch Tel.: +49 381 – 649 210 eMail: dsb-nord@ecovis.com web: www.ecovis.com/datenschutzberater II. Verarbeitungsrahmen 2.1 Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden Im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung und in Abhängigkeit des konkreten Zwecks, zu dem wir Ihre Daten erheben, verarbeiten wir regelmäßig folgende Daten bzw. Kategorien von Daten: ALLGEMEIN: Adressdaten Kontaktdaten Bankverbindung Persönliche Daten Öffentliche, Elektronische und Finanz- Identifikationsdaten Versicherungen Eigentum Beschwerden / Vorkommnisse Unfälle Wohnadresse Risikomerkmale Gegenwärtige Arbeitsstelle www.hepster.com www.hepster.com 1 www.hepster.com http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater mailto:info@hepster.com mailto:info@hepster.com mailto:dsb-nord@ecovis.com http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com/ http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.hepster.com/ http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater 2.2 Quelle der personenbezogenen Daten Wir erheben Ihre Daten grundsätzlich im direkten Kontakt mit der betroffenen Person. Allerdings ist auch denk- bar, dass Sie uns Daten von Personen übermitteln, die in Ihrem Unternehmen für uns zuständig sind. 2.3 Dauer der Speicherung der Daten Die von uns erhobenen personenbezogenen Daten werden nach Maßgabe un-seres Löschkonzepts bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht gespeichert und danach gelöscht, es sei denn, dass nach Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentations- pflichten (aus HGB, StGB oder AO) die Verpflichtung zur längerfristigen Speicherung der Daten besteht oder Sie in eine darüber hinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO eingewilligt haben. Vorbehaltlich solcher Aufbewahrungspflichten werden Daten gelöscht, wenn der Zweck, zu dem sie erhoben wurden, weggefallen ist. Soweit gesetzlich zulässig, werden Daten auch gespeichert, wenn dies zur Geltendmachung von oder Verteidi- gung gegen Rechtsansprüche erforderlich ist. 2.4 Zwecke der Verarbeitung Zwecke der Verarbeitung Ihrer Daten sind - die Abwicklung einer Geschäftsbeziehung zwischen uns, einschließlich der Kommunikation zwischen uns, ins- besondere zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs, des Rechnungswesens und der Erfüllung der zwischen uns vertraglich bestehenden Pflichten. 2.5 Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Wir verarbeiten Ihre Daten nur dann, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage besteht. Dies ist nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO dann der Fall, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist a. die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei Sie sind, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Ihren Antrag erfolgen; b. die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der wir unterliegen; c. die Verarbeitung ist zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich, sofern nicht Ihre Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. 2.6 Berechtigte Interessen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO Als unsere berechtigten Interessen – bzw. die eines Dritten – kommen beispielsweise a. das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen uns; b. die Betrugsprävention; c. Maßnahmen zur Gewährleistung und Verbesserung der Sicherheit von IT-Systemen; d. Maßnahmen zum Schutz unseres Unternehmens vor rechtswidrigen Handlungen und e. interne Verwaltungszwecke, insbesondere der Austausch von Daten innerhalb unserer Unternehmensgruppe in Betracht. 2.7 Gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten Eine Pflicht zur Bereitstellung von Daten kann sich a. in den Fällen der Ziff. 2.5 lit. b. aus einem Vertrag ergeben, den Sie mit uns geschlossen haben und zu dessen Erfüllung die Datenerhebung dient; b. in den Fällen der Ziff. 2.5 lit. c. aus den uns treffenden gesetzlichen Regelungen, oder – gemäß Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO – dem Recht der Europäischen Union oder dem Recht der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ergeben; c. in den Fällen der Ziff. 2.5 lit. d. und e. aus allgemeine Hilfeleistungs- oder vertraglichen Nebenpflichten erge- www.hepster.com 2 www.hepster.com www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com ben, die nicht spezifisch auf Datenerhebungen zugeschnitten sind, etwa den Regelungen zur Unterlassenen Hilfeleistung in § 323c StGB. 2.8 Erforderlichkeit der Bereitstellung der Daten für einen Vertragsabschluss Die von uns erhobenen Daten sind für die Begründung und Abwicklung einer Geschäftsbeziehung einschließlich der Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten in der Regel nicht zwingend erforderlich. 2.9 Sonstige Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten Eine sonstige Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten besteht regelmäßig nicht. 2.10 Mögliche Folgen einer Nichtbereitstellung Die Nichtbereitstellung personenbezogener Daten von für Ihr Unternehmen tätigen Personen hat in der Regel nur zur Folge, dass die Kommunikation zwischen uns erheblich erschwert bzw. – beispielsweise im Bereich der Kommunikation über eMail – unmöglich wäre. 2.11 Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung (einschließlich Profiling) Bei uns werden keine automatisierten Überwachungs- oder Bewertungssysteme eingesetzt. III. Weitergabe und Auslandsbezug 3.1 Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Die von uns erhobenen Daten werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften auch an andere Empfän- ger und Dritte weitergeleitet. Dies sind insbesondere: EMPFÄNGER INTERN: - Geschäftsführung - Rechnungswesen / Buchhaltung - Einkauf / Beschaffung - Abteilungsleiter Externe Datenverarbeiter können beispielsweise solche in den Bereichen Archiv, Wartung und Pflege der EDV- Systeme oder der Unternehmens-Webseite oder Marketing sein. Diese sind in der Regel Auftragsverarbei- ter im Sinne von Art. 4 Nr. 10 DSGVO, so dass die Verarbeitung der Daten durch sie keine Übermittlung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO darstellt. 3.2 Absicht des Verantwortlichen, personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln Eine solche Übermittlung ist nicht beabsichtigt. 3.3 Vorhandensein oder Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission Trifft nicht zu. 3.4 Verweis auf geeignete oder angemessene Garantien Trifft nicht zu www.hepster.com 3 www.hepster.com EMPFÄNGER EXTERN: - Steuerberater - Finanzverwaltung - Rechtsanwalt - Externe Datenverarbeiter (so genannte Auftragsverarbeiter) www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com IV. Ihre Rechte Als betroffene Person haben Sie nach der Datenschutz-Grundverordnung verschiedene Rechte. Dies sind • das Recht auf Auskunft über die bei uns zu Ihnen gespeicherten Daten (Art. 15 DSGVO) • das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO) • das Recht auf Löschung der Daten, wenn keine Rechtsgrundlage für eine weitere Speicherung vorliegt (Art. 17 DSGVO) • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung der Daten auf bestimmte Zwecke (Art. 18 DSGVO) • das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) und • das Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 21 DSGVO). Beruht die Verarbeitung Ihrer Daten auf einer Einwilligung (siehe Ziffer 2.5 lit. a), dann haben Sie das Recht, die von Ihnen erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der erteilten Einwilli- gung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung wird durch den Widerruf nicht berührt. Daneben haben Sie nach Art. 77 DSGVO das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der sie betreffenden Daten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt. Die für uns zuständige Aufsichtsbehörde ist: Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern Schloss Schwerin, Lennéstraße 1, 19053 Schwerin Telefon: +49 385 59494 0 Telefax: +49 385 59494 58 eMail: info@datenschutz-mv.de web: www.datenschutz-mv.de; www.informationsfreiheit-mv.de https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ Schließlich haben Sie das Recht, sich jederzeit an unseren Datenschutzbeauftragten zu wenden. Dieser ist hin- sichtlich Ihrer Anfrage zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es um die Verarbeitung Ihrer Daten geht. Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter den in Ziffer 1.3 genannten Kontaktdaten. www.hepster.com 4 www.hepster.com www.hepster.com https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ mailto:info@datenschutz-mv.de https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ http://www.hepster.com/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ (E-)BIKE-LEASING VERSICHERUNGSPAKET Weltweite Absicherung | Absicherung zum Neuwert | ohne Selbstbeteiligung | inklusive Zubehör Seite 1 LEISTUNGSAUSZUG ✓ Zerstörung & Verschleiß inklusive Bremsen und Reifen ✓ Unfall-, Sturz- und Transportschäden ✓ Vandalismus und Schäden durch Dritte ✓ Diebstahlschutz ✓ Elektronik-/Akkuschäden & Feuchtigkeitsschäden ✓ Absicherung des finanziellen Risikos des Leasingnehmers und der Nutzer plus der Leasingraten für (E-) Bikes als Firmenfahrzeuge ✓ Neue und gebrauchte Räder ✓ Inklusive GAP Deckung Seite 2 ALLGEMEINE KUNDENINFORMATIONEN BIKE / E-BIKE LEASING VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DE 1 ALLGEMEINE VERTRAGSINFORMATIONEN DEFINITIONEN In diesem Dokument verwendete Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Informations- blatt zu Versicherungsprodukten (IPID), sofern sie nicht in diesem Doku- ment abweichend definiert werden. HINWEIS Zwischen Ihnen und dem Versicherer kommt kein Versicherungsvertrag zustande. Durch den Abschluss des Vertrags über das Verschaffen und Aufrechterhalten von Versicherungsschutz zwischen Ihnen und der MOINsure GmbH erhalten Sie jedoch als versicherte Person Versiche- rungsschutz gemäß den nachstehenden Bedingungen. INFORMATIONEN ZUM VERSICHERER Gesellschaftsangaben (Identität des Versicherers) TRIAS Versicherung AG Vorstand Wolfgang Reichel (Vorsitzender des Vorstands) Dr. Klaus Math Hermann Schrögenauer Rechtsform Aktiengesellschaft Sitz München Registernummer HRB 76784 Postanschrift/Hausanschrift/ Ladungsfähige Anschrift Maximiliansplatz 5, 80333 München Die MOINsure GmbH, Campus Altkarlshof, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock ist berechtigt, Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen der versicherten Person entgegenzunehmen und verpflichtet, diese unver- züglich an den Versicherer weiterzuleiten. Der Eingang bei der MOINsure GmbH ist rechtlich gleichbedeutend mit dem Zugang beim Versicherer. Hinweis: Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z.B. Schadensmeldungen) sind ausschließlich über das Webportal https://hepster.com/schaden an die MOINsure GmbH zu richten. Bei Fra- gen wenden Sie sich bitte an den MOINsure-Kundenservice: +49 (0) 381 203 888 00 (es fallen die üblichen Telefongebühren Ihres Mobilfunkan- bieters an). Hauptgeschäftstätigkeit Die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers ist der Betrieb der Allge- meinen Unfall- Versicherung, der Betrieb der Allgemeinen Landfahrzeug- Kaskoversicherung, der Betrieb der Tagegeld-Versicherung, der Betrieb der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (beschränkt auf Elektrokleinst- fahrzeuge und Kleinkrafträder), der Betrieb der Versicherung gegen Miet- und Einkommensausfall, der Betrieb im direkten und indirekten Geschäft. Die Gesellschaft ist ferner zur Vermittlung von Versicherungen aller Art sowie zum Betrieb anderer Geschäfte, die mit dem Versiche- rungsgeschäft in unmittelbarem Zusammenhang stehen, berechtigt. Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Bonn Bereich Versicherungen; Graurheindorfer Straße 108; 53117 Bonn Bitte beachte, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streit- fälle nicht verbindlich entscheiden kann. 2 Ansprechpartner für außergerichtliche Schlichtungen, gesetzliche Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitig- keiten Unser Ziel ist es, einen exzellenten Service zu bieten. Sollten Sie jedoch mit den unter dieser Fahrrad- und E-Bike-Versicherung oder den Bedin- gungen dieser Fahrrad- und E-Bike-Versicherung erbrachten Unterstüt- zungsleistungen unzufrieden sein oder haben Sie während der Versiche- rungszeit dieser Fahrrad- und E-Bike-Versicherung andere Streitigkeiten, die nach dem Recht Ihrer Gerichtsbarkeit in vollem Umfang zulässig sind, verlangt TRIAS, dass Sie TRIAS zunächst eine Mitteilung über die Streitig- keit und eine angemessene Gelegenheit zur Beantwortung geben, bevor Sie sich dem Streitbeilegungsprogramm von TRIAS unterziehen oder ein Schiedsverfahren wie unten beschrieben einleiten. Wenn Sie sich mit TRIAS in Verbindung setzen möchten, um einen Streitfall im Rahmen dieser Fahrrad- und E-Bike-Versicherung wieder beizulegen, senden Sie Ihre schriftliche Mitteilung an: info@trias.de Bitte geben Sie bei der Einreichung die folgenden Informationen an: Eine Kopie Ihres Versicherungszertifikates; Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten; Eine detaillierte Beschreibung des Anliegens und/oder der Streitigkeit sowie der Lösung, die Sie anstreben; und Eine Beschreibung der Versuche, die Sie mit Vertretern von TRIAS unternommen haben, um das Problem zu lösen. Versicherungsombudsmann e.V.; Postfach 08 06 32; 10006 Berlin Internet: www.versicherungsombudsmann.de Ihr Recht, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten, wird durch diese Einrichtungen nicht berührt. Im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit auf elektronischem Wege geschlossenen Verträgen haben Sie zudem die Möglichkeit, über folgende Online-Streitbeilegungs-Plattform eine Beschwerde einzu- reichen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/ Es erfolgt von dort eine Weiterleitung an den zuständigen Ombuds- mann Informationen zur Versicherungsleistung und zum Gesamtbetrag Die wesentlichen Merkmale der Versicherung wie Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Versicherungsleistungen sowie den Gesamtbeitrag (Gesamtpreis und eingerechnete Kosten) finden Sie im jeweiligen Pro- duktinformationsblatt, den zugehörigen allgemeinen Versicherungsbe- dingungen sowie auf dem Informationsblatt zu Versicherungsproduk- ten unter: https://hepster.com/kategorie/bike. INFORMATIONEN ZUM VERTRAG Gültigkeitsdauer von Vorschlägen, sonstigen vorvertraglichen An- gaben Die Ihnen für den Abschluss Ihres Vertrags über das Verschaffen und Aufrechterhalten von Versicherungsschutz zur Verfügung gestellten In- formationen haben eine befristete Gültigkeitsdauer. Dies gilt sowohl bei unverbindlichen Werbemaßnahmen (Broschüren, Annoncen, etc.) als auch bei Vorschlägen und sonstigen Preisangaben. Sofern in den In- formationen keine Gültigkeitsdauer angegeben ist, gelten sie für eine Dauer von vier Wochen nach Veröffentlichung. Bindefrist Sie sind an Ihren Antrag auf Abschluss des Vertrags über die Vermitt- lung und Aufrechterhaltung von Versicherungsschutz einen Monat ge- bunden. https://ec.europa.eu/consumers/odr/ https://hepster.com/schaden mailto:info@trias.de http://www.versicherungsombudsmann.de/ https://ec.europa.eu/consumers/odr/ https://ec.europa.eu/consumers/odr/ https://ec.europa.eu/consumers/odr/ https://ec.europa.eu/consumers/odr/ http://ec.europa.eu/consumers/odr/ https://hepster.com/kategorie/bike ALLGEMEINE VERTRAGSINFORMATIONEN Zustandekommen des Vertrages Der Vertrag über das Verschaffen und Aufrechterhalten von Versiche- rungsschutz kommt durch Ihren Antrag auf Abschluss des Vertrags und unsere Annahmeerklärung durch Übersendung des Versicherungszerti- fikats zustande, wenn Sie nicht von Ihrem Widerrufsrecht oder Ihrem Recht auf Rücknahme Ihrer Willenserklärung Gebrauch machen. Im Fall von Abweichungen von Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinba- rungen sind diese – einschließlich Belehrung und Hinweise auf die da- mit verbundenen Rechtsfolgen – in Ihrem Versicherungszertifikat ge- sondert aufgeführt. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungszertifikat an- gegebenen Zeitpunkt, wenn der Erstbeitrag unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungszertifikats bezahlt worden ist. Für den Fall, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich, sondern zu einem späteren Zeitpunkt zahlen, be- ginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Sofern be- stimmte Wartezeiten bestehen, sind diese in dem jeweiligen Informati- onsblatt zu Versicherungsprodukten sowie den Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen enthalten. Rücknahmerecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn (14) Tagen ohne Angabe von Gründen Ihre auf Abschluss des Vertrags über das Verschaffen und Aufrechterhalten von Versicherungsschutz gerichtete Willenserklärung zurückzunehmen. Die Frist für die Rücknahme beträgt vierzehn (14) Tage, und beginnt mit Zugang des Produktinformationsblattes (IPID) und der Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen (AVB) sowie der Belehrung über die Rücknah- memöglichkeit zu laufen. Um Ihr Rücknahmerecht auszuüben, müssen Sie uns (der MOINsure GmbH, Campus Altkarlshof, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock, Tele- fonnummer +49 (0) 381 203 888 00) mittels einer eindeutigen Erklärung in Textform (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, Ihre auf Abschluss des Vertrags gerichtete Wil- lenserklärung zurückzunehmen, informieren. Zur Wahrung der Rücknahmefrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Rücknahmerechts vor Ablauf der Rücknahme- frist absenden. Machen Sie von Ihrem Rücknahmerecht Gebrauch, gelten dieselben Folgen wie im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts so wie sie in der Widerrufsbelehrung beschrieben sind. Widerrufsrecht Sie haben das Recht, diesen Vertrag binnen vierzehn (14) Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn (14) Tage ab dem Tag des Vertrags- abschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (der MOINsure GmbH, Campus Altkarlshof, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock, Tele- fonnummer +49 (0) 381 203 888 00) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das Muster-Widerrufsformular verwenden, das wir Ihnen gesondert übersandt haben, das ist jedoch nicht vorgeschrieben. Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Website (www.hepster.de) elektronisch ausfüllen und über- mitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z.B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln. 3 Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angegebene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn (14) Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Aus- übung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachte Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Kenntnisse und Verhalten des Versicherten Sofern in den nachfolgenden Bedingungen die Kenntnis und das Verhal- ten des Versicherungsnehmers (MOINsure GmbH) von rechtlicher Be- deutung sind, sind für das Bestehen Ihrer Ansprüche aus dem Versiche- rungsvertrag auch Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten zu berücksichtigen. Geltendmachung von Ansprüchen Als versicherte Person haben Sie das Recht, denen Ihnen als versicherte Person aus dem Versicherungsvertrag zwischen MOINsure GmbH und dem Versicherer resultierenden Ansprüche auch ohne Zustimmung der MOINsure GmbH gegen den Versicherer geltend zu machen. Anwendbares Gericht / Gerichtsstand Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ansprüche gegen den Versicherer können Sie vor dem Gericht an Ihrem Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort oder vor dem Amts- bzw. Landgericht in München (Sitz der Gesellschaft) geltend machen. Vertragssprache Sämtliche das Vertragsverhältnis betreffende Informationen und Kom- munikation finden in deutscher Sprache statt, es sei denn, dass im Ein- zelfall besondere Bestimmungen gelten oder anderslautende Vereinba- rungen getroffen werden. Beendigung des Vertrages Einzelheiten entnehmen Sie dem Informationsblatt zu Versicherungs- produkten und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Laufzeit, Mindestlaufzeit Zu Laufzeit und Beendigung des Vertrags verweisen wir auf die Hin- weise im Informationsblatt zu Versicherungsprodukten und die Allge- meinen Versicherungsbedingungen. Zahlweise Einzelheiten zur Zahlweise finden Sie in Ziffer 10 der Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen. INFORMATIONEN ZUR DATENVERARBEITUNG Informationen zur Datenverarbeitung durch den Versicherer finden Sie unter https://www.trias.de/datenschutz.html. https://www.trias.de/datenschutz.html http://www.hepster.de/ https://www.trias.de/datenschutz.html VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON LEASING FAHRRÄDERN UND E-BIKES (AVB BIKE / E- BIKE LEASING SCHUTZ 2021 DE) Stand: 11.2021 1. VERSICHERTE SACHEN Versichert ist das im Versicherungszertifikat aufgeführte nicht zu- lassungs- und nicht versicherungspflichtige Fahrrad bzw. E-Bike (Fahrrad mit elektronischer Tretunterstützung für das keine Zulas- sungs- oder Versicherungspflicht besteht) sowie die für dessen Funktion dienenden Teile (wie Sattel, Lenker, Lampen, Gepäckträger) - einschließlich des Akkus, des zur Diebstahlsicherung mitgeführten eigenständigen Schlosses und der mitgeführten elektronischen Diebstahlsicherungen und Zubehör, wie z. B. Kindersitz, Fahrradkorb und Anhänger, es sei denn, dies ist gemäß Ziffer 3.2 a) ausgeschlossen. Die Entschädigungsleistung für Zubehör inkl. Gepäck ist auf 1.000,- Euro jährlich und pro Versicherungsfall auf 350,- Euro begrenzt 2. NICHT VERSICHERTE SACHEN Nicht versichert sind: a) Elektrofahrräder, für die eine Zulassungs- oder Versiche- rungspflicht besteht; b) Velomobile/vollverkleidete Fahrräder; c) Eigenbauten; d) Dirt-Bikes; e) Nachträglich angebaute optische und/oder elektronische Zu- behörteile, wie Navigationssysteme, Action-Cams etc. 3. VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN Versicherungsschutz besteht nur für die im Versicherungszertifi- kat aufgeführten Gefahren. Im Einzelnen können folgende Gefah- ren versichert werden: 3.1 Beschädigung oder Zerstörung Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch nachfolgend beschriebene Gefahren beschädigt oder zer- stört werden oder infolgedessen abhandenkommen. a) Fahrradunfall Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechani- scher Gewalt auf das Fahrrad oder E-Bike einwirkendes Ereignis. Versicherungsschutz besteht auch für Fahrräder und E-Bikes, die mit einem Kraftfahrzeug, Wasserfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden und durch ei- nen Unfall des Transportmittels zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen. b) Fall- oder Sturzschäden Versichert ist das Umfallen des Fahrrads oder E-Bikes sowie der Sturz mit dem Fahrrad oder E-Bike – auch ohne äußere Einwir- kung. c) Vandalismus Vandalismus liegt vor, wenn ein Täter versicherte Sachen vor- sätzlich beschädigt oder zerstört (Sachbeschädigung). d) Brand und Explosion e) Sturm, Hagel, Überschwemmung, Lawinen, Erdrutsch f) Bedienungsfehler und unsachgemäße Handhabung g) Material, Produktions- und Konstruktionsfehler 4 Versicherungsschutz gilt nach Ablauf der zweijährigen Verjäh- rungsfrist für die Ansprüche aus Sachmängelhaftung. h) Elektronikschäden Elektronikschäden sind Beschädigungen an Akku, Motor und Steuerungsgeräten durch Kurzschluss, Induktion und Überspan- nung. i) Feuchtigkeitsschäden Versicherungsschutz besteht für Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor und Steuerungsgeräten. j) Verschleiß Verschleiß ist die betriebsbedingte Abnutzung der technischen Teile am versicherten Fahrrad, die der Sicherstellung der Fahr- tüchtigkeit bzw. Sicherheit dienen, inklusive Reifen und Bremsbe- lägen. Der Versicherungsschutz besteht frühestens nach Ablauf von vier Monaten nach Versicherungsbeginn, bis zu einem maxi- malen Fahrradalter von 3 Jahren (ab Neukaufdatum mit Nach- weis) und ausschließlich bei mehrmonatigen und Jahresverträ- gen. Bei Akkus liegt ein Verschleiß vor, wenn dieser nur noch max. 50 % der vom Hersteller angegebenen Leistungskapazität erbringt. 3.2 Diebstahl Weiterhin wird für das Abhandenkommen des versicherten Fahr- rads/E-Bikes durch die folgenden Gefahren Schutz gewährt, so- fern die jeweilige Gefahr im Versicherungszertifikat als versichert ausgewiesen ist: a) Diebstahl und Einbruchsdiebstahl Lose mit genannten Gegenständen verbundene und regelmä- ßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie zusammen mit den genannten Gegenständen ent- wendet worden sind. b) Raub und Plünderung Raub und Plünderung sind in folgenden Fällen gegeben: Anwendung von Gewalt: Der Räuber wendet gegen die versicherte Person Gewalt an, um deren Widerstand ge- gen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwen- det werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl). Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Le- ben: Die versicherte Person gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalt- tat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft: Der ver- sicherten Person wird das versicherte Fahrrad/E-Bike weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausge- schaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperli- chen Zustands der versicherten Person haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache, wie z. B. eine Ohn- macht oder ein Herzinfarkt entstanden sein. Plünderung ist das gewaltsame, widerrechtliche Aneignen von Sachen verbunden mit einer möglichen sinnlosen Zer- störung und Beschädigung. VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON LEASING FAHRRÄDERN UND E-BIKES (AVB BIKE / E- BIKE LEASING SCHUTZ 2021 DE) Stand: 11.2021 4. AUSSCHLÜSSE – NICHT VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht für: a) Schäden, die der Versicherte oder sein Repräsentant vor- sätzlich herbeigeführt haben; b) Schäden aus Ereignissen, welche bereits bei Versicherungs- beginn eingetreten waren; c) Schäden, die entstehen: bei der Teilnahme an Sportveranstaltungen oder Wettkämpfen, im Amateur-, oder Profibe- reich, d) Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden); e) Schäden durch Rost oder Oxidation; f) Schäden durch Be- oder Verarbeitung oder Reparatur; g) Schäden infolge von Manipulationen des Antriebssystems (z.B. Tuning) oder durch nicht fachgerechte Ein- oder Um- bauten sowie Reinigung oder ungewöhnliche insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende Verwendung des Fahrrads oder E-Bikes; h) Schäden, für die ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus einem Reparaturauf- trag gesetzlich oder vertraglich haftet (z. B. Gewährleistungs- und Garantieansprüche); i) Schäden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel führen im Versicherungsfall dazu, dass wir die Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens entsprechenden Verhältnis kürzen können. Kein Versicherungs-schutz besteht, wenn der Fahrer durch alko- holische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrrad oder E-Bike sicher zu führen. Das ist ab 0,5 Promille der Fall. j) Schäden, für die die versicherte Person von einem Dritten Entschädigung aufgrund von Garantie oder Gewährleis- tungs- bestimmungen beanspruchen kann. Sonstige Ersatz- ansprüche gegen Dritte gehen entsprechend der gesetzli- chen Regelung bis zur Höhe der geleisteten Zahlungen auf den Versicherer über, soweit der versicherten Person dadurch kein Nachteil entsteht; k) Schäden für die die versicherte Person eine Entschädigung aus einer anderen Sachversicherung (z. B. aus einer anderen Fahrradversicherung ) beanspruchen kann. Versicherungsschutz besteht – unbeschadet der übrigen Vertrags- bestimmungen – nur, soweit und solange dem keine auf die Ver- tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts- , Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. 5 5. LEISTUNGSUMFANG 5.1 Versicherungssumme Die Versicherungssumme ist der Kaufpreis (je nach Vereinbarung inkl. oder exkl. MwSt.) des im Versicherungszertifikat eingetrage- nen Fahrrades oder E-Bikes. Stellt der Versicherer bei der Beleg- bzw. Fahrradprüfung, z. B. im Falle eines Schadens fest, dass die Versicherungssumme den Kaufpreis unverhältnismäßig über- steigt (Überversicherung), können Sie verlangen, dass die Prämien rückwirkend ab Vertragsbeginn entsprechend angepasst werden. Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Kaufpreis (Unterversicherung), ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leis- tung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen. Wird nach der Prüfung festgestellt, dass das Fahrrad oder E-Bike nicht über die hepster Bike-/E-Bike-Leasing-Versicherung versi- cherbar ist, wird der Vertrag rückwirkend aufgehoben. Bis dahin gezahlte Prämien werden rückerstattet. 5.2 Entschädigung Die Entschädigung ist je Versicherungsfall insgesamt auf den Wie- derbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte im neu- wertigen Zustand (Neuwert) maximal auf die vereinbarte Versi- cherungssumme begrenzt. Sofern eine Differenzdeckung nach Ziffer 5.4 vereinbart ist, ist die Entschädigung auf den Leasing- Restbetrag nach Ziffer 5.4 a) begrenzt, sofern dieser über dem Neuwert liegt. Im Einzelnen werden vom Versicherer folgende Kosten erstattet: a) Bei Beschädigung die für die Wiederherstellung der Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit notwendigen Reparaturkosten, höchstens jedoch die vereinbarte Versicherungssumme; Bei Elektronik- und Feuchtigkeitsschäden werden in Abhän- gigkeit vom Alter des E-Bikes (ab Erstkauf) folgende Kosten er- stattet: bis zu einem Alter von 3 Jahren 100 % der Reparatur- kosten, bis zu einem Alter von 6 Jahren 50 % der Reparaturkos- ten, ab einem Alter über 6 Jahre 25 % der Reparaturkosten Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt, so besteht kein Entschädigungsanspruch. Rest- werte werden angerechnet. Reparaturkosten werden nur erstattet, sofern deren tatsächliche Durchführung durch Vorlage einer entsprechenden Rechnung nachgewiesen wird. b) Bei Diebstahl und Zerstörung der Neuwert; maximal jedoch die vereinbarte Versicherungssumme Für Zubehörteile inkl. Gepäck nach Ziffer 1 gilt eine Höchstent- schädigungsgrenze von 350,00 Euro je Ereignis, maximal 1.000 Euro pro Jahr.. 5.3 Selbstbeteiligung Sofern im Versicherungszertifikat ein Selbstbehalt ausgewiesen ist, hat die versicherte Person den im Versicherungszertifikat aus- gewiesenen Selbstbehalt zu tragen. 5.4 Differenzdeckung (GAP-Deckung) a) Versichertes Risiko Sofern im Versicherungszertifikat als versichert ausgewie- sen, ersetzen wir bei Diebstahl und Zerstörung auch die VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON LEASING FAHRRÄDERN UND E-BIKES (AVB BIKE / E- BIKE LEASING SCHUTZ 2021 DE) Stand: 11.2021 Differenz zwischen dem von uns zu erstattenden Wiederbe- schaffungswert und dem sich aus dem Leasingvertrag er- rechneten Leasing-Restbetrag am Schadentag, soweit der Leasinggeber eine entsprechende Nachforderung geltend macht. Der Leasing-Restbetrag ist die Summe aus den noch ausstehenden abgezinsten Leasing-Raten, dem abgezinsten Restwert nach planmäßiger Beendi- gung des Leasingvertrags Diese Summe ist bei vorzeitiger schadenbedingter Beendi- gung des Leasingvertrages an den Leasinggeber zu zahlen. b) Nicht versichertes Risiko Nicht erstattet werden vor Eintritt des Schadenfalls fällig gewesene, nicht gezahlte Raten sowie Verzugszinsen. Etwa- ige Ersatzleistungen eines im Zusammenhang mit dem Schaden leistungspflichtigen Versicherers (bspw. gegneri- sche Haftpflichtversicherung) werden angerechnet. Über- führungs- und Abmeldekosten sowie Nachforderungen des Leasinggebers wegen Überschreitung der vereinbarten Ki- lometerleistung bei Leasingverträgen mit Kilometerabrech- nung ersetzen wir nicht. c) Voraussetzung Im Schadenfall benötigt der Versicherer folgende Unterla- gen: den Leasingvertrag, die Abrechnung des Leasingvertrags/Berechnung des Leasing-Restbetrags, ggf. die Endabrechnung eines im Zusammenhang mit dem Schaden leistungspflichtigen Versicherers (bspw. gegnerische Haftpflichtversicherung). 6. GELTUNGSBEREICH 6.1 Örtlicher Geltungsbereich Der Versicherungsschutz besteht weltweit. 6.2 Ort der Leistungserbringung Die Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag werden in Deutschland erbracht. 7. OBLIEGENHEITEN DES VERSICHERTEN 7.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls a) Das versicherte Fahrrad / E-Bike muss beim Abstellen außer- halb von Gebäuden mittels eines verkehrsüblichen Schlosses oder mindestens in gleichwertiger Weise gesichert werden (z.B. Befestigung an einem Fahrradträger mit abschließbarem Rahmenhalter oder Aufbewahrung in einem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeuges). Für den Nach- weis über die Nutzung eines verkehrsüblichen Schlosses, be- wahren Sie bitte den Kaufbeleg oder die Rechnung des Schlos- ses auf. Im Schadenfall werden die Angaben für die vollstän- dige Bearbeitung benötigt. Beim Abstellen innerhalb von Ge- bäuden muss das versicherte Fahrrad/E-Bike in einem ge- schlossenen und abgesperrten Bereich verwahrt werden. b) Das versicherte Fahrrad/E-Bike ist jederzeit gemäß den Vorga- ben des Herstellers in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und die vorgeschriebenen Wartungsintervalle sind ein- zuhalten. c) Der Versicherte hat Händlerbelege aus denen der Hersteller, die Marke und die Rahmennummer des versicherten Fahrrads / E-Bikes hervorgehen, zu beschaffen und aufzubewahren. 6 d) Der Versicherte hat den Leasingvertrag und die Abrechnung des Leasingvertrags, aus der die Berechnung des Leasing- Restbetrags hervorgeht, aufzubewahren. 7.2 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls a) Der Versicherte hat sich zu bemühen, jeden Schaden so gering wie möglich zu halten und bei und nach Eintritt des Versiche- rungsfalls der MOINsure GmbH unter Webportal https://hepster.com/schaden oder über seinen persönlichen Kundenbereich unter https://hepster.com/konto/login den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich, spä- testens 14 Tage nach Bekanntwerden – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen und soweit möglich dem Versi- cherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schrift- form – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers er- forderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädi- gungspflicht zu gestatten. b) Zum Nachweis der Schadenhöhe hat die versicherte Person Originalbelege gewerblicher Händler, aus denen der Herstel- ler, die Marke und die Rahmennummer des versicherten Fahr- rads oder und E- Bikes hervorgehen, vorzulegen. Privatrech- nungen werden nicht akzeptiert. c) Bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 500,00 Euro überstei- gen, hat der Versicherte vor der Reparaturausführung einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Für Elektro- nikschäden ist ergänzend ein Nachweis zur Schadenursache zu erbringen. d) Der Versicherte hat Schäden infolge strafbarer Handlungen (z.B. mutwillige Beschädigung, Diebstahl oder Unfallflucht) in- nerhalb von 48 Stunden nach Feststellung des Ereignisses bei der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Sofern in Zu- sammenhang mit einem Schaden eine polizeiliche Aufnahme erfolgt ist, ist der Versicherer darüber zu informieren. Wenn keine polizeiliche Aufnahme erfolgt ist, aber weitere Personen beteiligt sind, sind diese dem Versicherer zu benennen. Eine Kopie der polizeilichen Meldung ist innerhalb von 14 Tagen an den Versicherer oder den Beauftragten zu übersenden. 8. FOLGEN EINER OBLIEGENHEITSVERLETZUNG Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 7 dieser Bedingungen vorsätz- lich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, un- sere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entspre- chenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hinge- wiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz be- stehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachwei- sen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel- lung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zu- stehendes Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorver- traglichen Anzeigepflicht ausüben. https://hepster.com/konto/login https://hepster.com/schaden https://hepster.com/konto/login VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON LEASING FAHRRÄDERN UND E-BIKES (AVB BIKE / E- BIKE LEASING SCHUTZ 2021 DE) Stand: 11.2021 9. BEGINN; DAUER UND ENDE DER VERSICHERUNG 9.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungszertifi- kat angegebenen Zeitpunkt, wenn Du den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 10.2 zahlst. 9.2 Dauer und Ende des Vertrages Der Vertrag ist für die im Versicherungszertifikat angegebene Zeit abgeschlossen. 9.2.1 Feste Vertragslaufzeit Für den Fall, dass eine feste Laufzeit vereinbart wurde, endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt, sofern er nicht innerhalb der Laufzeit verlängert wurde. 9.2.2 Unbestimmte Vertragslaufzeit - Monats- und Jahresabo Für den Fall, dass keine feste Laufzeit vereinbart wurde, kann der Vertrag von der versicherten Person mit einer Frist von drei Werk- tagen und von uns mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden. Beim Monatsabo be- trägt die Versicherungsperiode einen Monat, beim Jahresabo be- trägt die Versicherungsperiode ein Jahr. Bitte beachten Sie, dass eine Kündigung erst nach Ablauf der ver- traglichen Mindestlaufzeit möglich ist. Bei monatlicher Zahlweise beträgt die vertragliche Mindestlaufzeit drei Monate. 9.3 Kündigung nach Versicherungsfall Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung beenden, wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leis- tung erhoben haben. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung oder - im Falle eines Rechtsstreits - nach Klagerück- nahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils in Schriftform zugegangen sein. Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungszeitraums, wirksam wird. Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. 10. BEITRAGSZAHLUNG 10.1 Beitragszahlung und Versicherungssteuer 10.1.1 Beitragszahlung und Versicherungsperiode Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt. Die Zahlung erfolgt entweder monatlich oder jährlich. Die Ver- sicherungsperiode beträgt bei jährlicher Zahlung ein Jahr. Ist die vereinbarte Dauer des Vertrages kürzer als ein Jahr, ent- spricht die Versicherungsperiode der Dauer des Vertrags, bei Monatsbeiträgen einen Monat. 10.1.2 Versicherungssteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungs- steuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben. 10.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung 10.2.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ab- lauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungszertifi- 7 kats fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten verein- bart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jah- resbeitrags. Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung ge- nügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Ziffer 10.4. Die Übermittlung des Beitrages erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 10.2.2. Folgen verspäteter Zahlung 10.2.2.1. Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- tig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versi- cherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälli- gen Hinweis im Versicherungszertifikat auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurden. Das gilt nicht, wenn Sie nach- weisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 10.2.2.2 Leistungsfreiheit im Versicherungsfall Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, so- fern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungszertifikats auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 10.2.2.3 Rücktritt Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- tig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 10.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeiträge 10.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeit- punkt fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung ge- nügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Beiträge bei uns eingehen. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Ziffer 10.4. Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 10.3.2 Folgen verspäteter Zahlung 10.3.2.1 Verzug Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Wir werden Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auf- fordern und Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die rückständigen Beträge des Beitrags sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen an- geben, die nach den Ziffern 10.3.2.2 und 10.3.2.3 mit dem Fristablauf verbunden sind. Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstan- denen Schadens zu verlangen. Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung sind wir berechtigt, etwaige Beitragsrückstände zu verrechnen. 10.3.2.2 Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zah- lung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung http://10.3.2.2 http://10.2.2.1/ http://10.2.2.2/ http://10.2.2.3/ http://10.3.2.1/ http://10.3.2.2/ http://10.3.2.3/ http://10.3.2.2/ VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON LEASING FAHRRÄDERN UND E-BIKES (AVB BIKE / E- BIKE LEASING SCHUTZ 2021 DE) Stand: 11.2021 kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsauffor- derung nach Ziffer 10.3.2.1 Absatz 2 darauf hingewiesen wurden. 10.3.2.3 Kündigung Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zah- lung in Verzug, können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn wir Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.3.2.1 Absatz 2 darauf hingewiesen haben. Ha- ben wir gekündigt und zahlen Sie danach innerhalb eines Mo- nats den angemahnten Beitrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. 10.4 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeits- tag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einzie- hung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie die Ein- zugsermächtigung widerrufen haben oder haben Sie aus ande- ren Gründen zu vertreten, dass der Beitrag mehr als einmal nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind. 10.5 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jähr- liche Beitragszahlung verlangen. 10.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Bei- trags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. 11. RECHTSVERHÄLTNISSE DER AM VERTRAG BETEILIG- TEN PERSONEN 11.1 Art des Vertrages Die angebotene und vereinbarte Fahrrad und E-Bike Versicherung wird als Gruppenvertrag geführt. 11.2 Am Vertrag beteiligte Personengruppen bzw. Gesellschaf- ten Die MOINsure GmbH ist Halter und Versicherungsnehmer des Gruppenvertrages. Die TRIAS Versicherung AG ist Risikoträger und Versicherer des Gruppenvertrages. Versicherte Personen sind sämtliche Personen, die mit der MOINsure GmbH einen entsprechenden Vertrag über die Ver- schaffung von Versicherungsschutz abgeschlossen haben. 11.3 Rechte aus dem Vertrag Die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag gegenüber dem Versi- cherer steht der versicherten Person zu. 8 Alle für Sie oder die versicherte Person geltenden Bestimmungen sind auf den jeweiligen Rechtsnachfolger und sonstige Anspruch- steller entsprechend anzuwenden. Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne Zustim- mung des Versicherers weder übertragen noch verpfändet wer- den. 12. VERJÄHREN DER ANSPRÜCHE AUS DEM VERTRAG Die Ansprüche aus der Fahrrad- und E-Bike-Versicherung verjäh- ren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist des § 195 des Bür- gerlichen Gesetzbuches (BGB). Damit verjähren diese grundsätz- lich nach drei Jahren. Der Beginn der Verjährungsfrist bestimmt sich nach § 199 BGB. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemel- det worden, ist die Verjährung gemäß § 203 BGB von der Anmel- dung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen unsere Ent- scheidung über unsere Leistungspflicht in Textform zugeht. 13. RÜCKABWICKLUNG, TAUSCH, WEITERGABE ODER VERKAUF DES VERSICHERTEN FAHRRADES ODER E- BIKES 13.1 Rückabwicklung Sollte die versicherte Person im Rahmen der gesetzlichen Gewähr- leistung den Kaufvertrag oder Leasingvertrag für das versicherte Fahrrad oder E-Bike rückgängig machen, kann die hepster Bike-/E- Bike-Leasing- Versicherung gegen Erstattung der anteiligen, nicht genutzten Prämie gekündigt werden (maßgebend ist der Postein- gang bei MOINsure GmbH oder dem Beauftragten). Alternativ hat die versicherte Person die Möglichkeit, in Abstimmung mit MOIN- sure GmbH noch nicht genutzte Versicherungszeit auf einen neuen Versicherungsvertrag anrechnen zu lassen. 13.2 Tausch Wird das versicherte Fahrrad oder E-Bike während der Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gegen ein neues Fahrrad oder E-Bike gleicher Art und Güte getauscht, geht die hepster Bike-/E- Bike-Leasing- Versicherung auf das neue Fahrrad oder E-Bike über. Zur Inanspruchnahme einer Leistung hat die versicherte Person die entsprechenden Nachweise (Lieferschein, Austauschbeleg etc.)vorzulegen. 13.3 Weitergabe / Verkauf Da sich die hepster Bike-/E-Bike-Leasing Versicherung auf das ver- sicherte Fahrrad oder E-Bike bezieht, bleibt der Versicherungs- schutz innerhalb der Laufzeit des Vertrages auch bei Weitergabe oder Verkauf bestehen, solange der Erwerber die Rechte und Pflichten der hepster Bike-/E-Bike-Leasing-Versicherung aner- kennt und die MOINsure GmbH in Textform über den Wechsel der versicherten Person informiert wird. Der Veräußerer und der Er- werber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamt- schuldner. Der Erwerber ist innerhalb eines Monats nach dem Er- werb des versicherten Fahrrades oder E-Bikes berechtigt, das Ver- sicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Danach erlischt das Kündigungsrecht. 14. WIEDERAUFFINDEN DES VERSICHERTEN FAHRRA- DES ODER E-BIKES NACH DIEBSTAHL UND ABHAN- DENKOMMEN (SOFERN VERSICHERT) 14.1 Anzeigepflicht Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherte dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer un- verzüglich in Textform anzuzeigen. http://10.3.2.1 http://10.3.2.1/ http://10.3.2.3/ http://10.3.2.1/ VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON LEASING FAHRRÄDERN UND E-BIKES (AVB BIKE / E- BIKE LEASING SCHUTZ 2021 DE) Stand: 11.2021 14.2 Rückzahlung oder Herausgabe des versicherten Gegenstan- des Hat die versicherte Person das abhandengekommene versicherte Fahrrad oder E-Bike zurückerlangt, nachdem für dieses Fahrrad oder E-Bike eine Entschädigung in voller Höhe des Versicherungs- wertes gezahlt worden ist, so hat die versicherte Person die Ent- schädigung zurückzuzahlen oder das versicherte Fahrrad oder E- Bike dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Dieses Wahlrecht muss innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftli- chen Aufforderung des Versicherers ausgeübt werden. Nimmt die versicherte Person dieses Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht in Anspruch, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. 14.3 Gleichstellung Es gilt, dass die versicherte Person auch dann im Besitz einer zu- rückerlangten Sache ist, wenn sie die Möglichkeit hat, sich den Be- sitz wieder zu verschaffen. 14.4 Übertragung der Rechte Sofern die versicherte Person dem Versicherer zurückerlangte Fahrräder oder E-Bikes zur Verfügung stellt, hat sie dem Versiche- rer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu über- tragen, die ihr mit Bezug auf diese Fahrräder oder E-Bikes zu- stehen. 15. ERSATZANSPRÜCHE GEGEN DRITTE 15.1 Übergang auf den Versicherer Ersatzansprüche gegen Dritte gehen entsprechend der gesetzli- chen Regelung bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf den Ver- sicherer über, soweit der versicherten Person daraus kein Nach- teil entsteht. 15.2 Mitwirkung der versicherten Person Die versicherte Person ist verpflichtet, in diesem Rahmen den Rechtsübergang auf Wunsch von dem Versicherer schriftlich zu bestätigen. 16. ZUSTÄNDIGES GERICHT Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz. Örtlich zu- ständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Kla- geerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Erman- gelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu- ständig ist. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in ei- nen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens, Liechtensteins oder der Schweiz oder ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. 17. ZUSTÄNDIGE VERBRAUCHERSCHLICHTUNGSSTELLE Wir haben uns durch die Mitgliedschaft im Verein Versiche- rungsombudsmann e.V. dazu verpflichtet, an einem Streitbeile- gungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzu- nehmen. Dadurch besteht die Möglichkeit, den unabhängigen und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen. An ihn kann man sich wenden, wenn man mit einer Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollte. Das Verfahren ist für den Be- schwerdeführer kostenfrei. 9 Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin Tel.: 0800 3696000 Fax: 08003699000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de www.versicherungsombudsmann.de Ist der Vertrag auf elektronischem Wege (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen worden, kann die Beschwerde auch über die Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eingereicht werden. Die Beschwerde wird von dort an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet. Wenn das Ombudsmannverfahren in Anspruch genommen wird, bleibt davon die Möglichkeit unberührt den Rechtsweg zu be- schreiten. 18. KOMMUNIKATION MIT UNS UND ADRESSÄNDERUNG Alle für den Gruppenversicherungsvertrag betreffenden Anzeigen und Erklärungen (z.B. Schadensmeldungen) sind über das Webportal https://hepster.com/schaden einzureichen. Bei Fra- gen wenden Sie sich bitte an den hepster-Kundenservice: +49 (0) 381 203 888 00 (es fallen die üblichen Telefongebühren Ihres Mo- bilfunkanbieters an). Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift und/oder Ihres Na- mens nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. 19. VERTRAGSÄNDERUNGEN Änderungen der Versicherungsbedingungen sowie des Versiche- rungs-zertifikates bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Bestäti- gung durch den Versicherer oder der MOINsure GmbH. Mündli- che Zusagen und Nebenabreden jeder Art bestehen nicht und sind in jedem Fall ungültig. 20. ANWENDBARES RECHT Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. http://www.versicherungsombudsmann.de/ mailto:beschwerde@versicherungsombudsmann.de http://www.versicherungsombudsmann.de/ http://ec.europa.eu/consumers/odr/ https://hepster.com/schaden Fahrradversicherung von hepster Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Versicherungsunternehmen: TRIAS Versicherung AG Produkt: Bike-Leasing-Versicherung inkl. GAP Vorbemerkung Dieses Informationsblatt gibt Ihnen einen kurzen Überblick über Ihr Produkt Bike-Leasing-Versicherung. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen und den konkreten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren Versicherungsunterlagen: • Dem Versicherungszertifikat • Den Versicherungsbedingungen Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Es handelt sich um eine Versicherung für Fahrräder. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Zerstörung, Beschädigung und des Abhandenkommens Ihres Fahrrads. Wo bin ich versichert? Ihr Fahrrad ist weltweit versichert. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen zum Beispiel folgende Pflichten: • Sie müssen alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. • Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. • Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. • Zeigen Sie uns jeden Schadensfall unverzüglich an. • Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten. Wann und wie zahle ich? Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig, spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungszertifikats. Er ist gemäß der vereinbarten Zahlungsart zu zahlen. Beim Monats- oder Jahresabo können Sie dem Versicherungszertifikat entnehmen, wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen. Seite 1/2 Was ist versichert? Versichert ist Ihr Fahrrad (nicht versicherungspflichtiges Pedelec). Der Versicherungsschutz umfasst Sachschäden infolge von: Zerstörung, Beschädigung, Bedienfehler und unsachgemäße Handhabung, Brand & Explosion, Sturm, Hagel, Überschwemmung, Lawinen, Erdrutsch, Verschleiß des Fahrrads. Der Versicherungsschutz umfasst auch Schäden durch: Einfachen Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Plünderung, Raub und räuberische Erpressung. Welche Sachen, Gefahren und Schäden konkret versichert sind, können Sie den Vertragsunterlagen entnehmen. Wie hoch ist die Versicherungssumme? Die Höhe der Versicherungssumme können Sie den Vertragsunterlagen entnehmen. Was ist nicht versichert? Dazu zählen zum Beispiel: Eigenbauten. Schäden durch Rost oder Oxidation. Versicherungspflichtige E-Bikes und grundsätzlich Kraftfahrzeuge aller Art. Gibt es Deckungsbeschränkungen? In einigen Fällen kann es zu einer Kürzung der Entschädigungsleistung im Schadensfall kommen, wie zum Beispiel: Bei Schäden, die die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen. Bei einfachem Diebstahl, wenn Ihr Fahrrad nicht in verkehrsüblicher Weise gesichert war. Schäden aus Ereignissen, welche bereits bei Versicherungsbeginn eingetreten waren. In jedem Fall vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum Beispiel Schäden durch: Vorsätzliche Handlung. Manipulation des Antriebssystems (z. B. Tuning). Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungszertifikat angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Wenn Sie eine feste Vertragslaufzeit gewählt haben, endet der Versicherungsschutz automatisch, diesen können Sie gegebenenfalls während der Versicherungsperiode verlängern. Sobald Sie das Monats- oder Jahresabo gewählt haben, erfolgt eine automatische Verlängerung der Versicherungsperiode von Monat zu Monat (Monatsabo) beziehungsweise von Jahr zu Jahr (Jahresabo). Wie kann ich den Vertrag kündigen? Der Vertrag endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie sich für eine feste Vertragslaufzeit entschieden haben. Daher haben Sie hier kein ordentliches Kündigungsrecht. Der Vertrag verlängert sich automatisch von Monat zu Monat, wenn Sie sich für das Monatsabo entschieden haben. Hier haben Sie eine Mindestlaufzeit von 3 Monaten und eine Kündigungsfrist von 3 Werktagen zum Ablauf der Versicherungsperiode. Beim Jahresabo verlängert sich der Vertrag automatisch von Jahr zu Jahr mit einer Kündigungsfrist von 3 Werktagen zum Ablauf der Versicherungsperiode. Sie und wir können den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig kündigen. Das ist zum Beispiel nach einem Schadensfall möglich. Hinweis Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z. B. Schadensmeldungen) sind entweder über das Webportal https:// hepster.com/schaden oder unter support@hepster.com an die MOINsure GmbH zu richten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den hepster- Kundenservice:+49 (0) 381 / 203 888 00 (es fallen die üblichen Telefongebühren Ihres Mobilfunkanbieters an). Versicherer: TRIAS Versicherung AG, Maximiliansplatz 5, 80333 München Versicherungsnehmer: MOINsure GmbH, Campus Altkarlshof, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock Versicherte Person/Versicherter: Der jeweilige Kunde, für den ein Versicherungszertifikat namentlich ausgestellt wurde. Seite 2/2 https://hepster.com/schaden mailto:support@hepster.com https://hepster.com/schaden https://hepster.com/schaden mailto:support@hepster.com https://hepster.com/schaden https://hepster.com/schaden mailto:support@hepster.com E-Bike-Versicherung von hepster Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Versicherungsunternehmen: TRIAS Versicherung AG Produkt: E-Bike-Leasing-Versicherung inkl. GAP Vorbemerkung Dieses Informationsblatt gibt Ihnen einen kurzen Überblick über Ihr Produkt E-Bike-Leasing-Versicherung. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen und den konkreten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren Versicherungsunterlagen: • Dem Versicherungszertifikat • Den Versicherungsbedingungen Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Es handelt sich um eine Versicherung für E-Bikes. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Zerstörung, Beschädigung und des Abhandenkommens Ihres E-Bikes. Wo bin ich versichert? Ihr E-Bike ist weltweit versichert. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen zum Beispiel folgende Pflichten: • Sie müssen alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. • Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. • Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. • Zeigen Sie uns jeden Schadensfall unverzüglich an. • Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten. Wann und wie zahle ich? Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig, spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungszertifikats. Er ist gemäß der vereinbarten Zahlungsart zu zahlen. Beim Monats- oder Jahresabo können Sie dem Versicherungszertifikat entnehmen, wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen. Seite 1/2 Was ist versichert? Versichert ist Ihr E-Bike (nicht versicherungspflichtiges Pedelec). Der Versicherungsschutz umfasst Sachschäden infolge von: Zerstörung, Beschädigung, Bedienfehler und unsachgemäße Handhabung, Brand & Explosion, Sturm, Hagel, Überschwemmung, Lawinen, Erdrutsch, Elektronik- und Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor und Steuerungsgeräten, Verschleiß des E-Bikes und Verschleiß des Akkus. Der Versicherungsschutz umfasst auch Schäden durch: Einfachen Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Plünderung, Raub und räuberische Erpressung. Welche Sachen, Gefahren und Schäden konkret versichert sind, können Sie den Vertragsunterlagen entnehmen. Wie hoch ist die Versicherungssumme? Die Höhe der Versicherungssumme können Sie den Vertragsunterlagen entnehmen. Was ist nicht versichert? Dazu zählen zum Beispiel: Eigenbauten. Schäden durch Rost oder Oxidation. Versicherungspflichtige E-Bikes und grundsätzlich Kraftfahrzeuge aller Art. Gibt es Deckungsbeschränkungen? In einigen Fällen kann es zu einer Kürzung der Entschädigungsleistung im Schadensfall kommen, wie zum Beispiel: Bei Schäden, die die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen. Bei einfachem Diebstahl, wenn Ihr E-Bike nicht in verkehrsüblicher Weise gesichert war. Schäden aus Ereignissen, welche bereits bei Versicherungsbeginn eingetreten waren. In jedem Fall vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum Beispiel Schäden durch: Vorsätzliche Handlung. Manipulation des Antriebssystems (z. B. Tuning). Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungszertifikat angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Wenn Sie eine feste Vertragslaufzeit gewählt haben, endet der Versicherungsschutz automatisch, diesen können Sie gegebenenfalls während der Versicherungsperiode verlängern. Sobald Sie das Monats- oder Jahresabo gewählt haben, erfolgt eine automatische Verlängerung der Versicherungsperiode von Monat zu Monat (Monatsabo) beziehungsweise von Jahr zu Jahr (Jahresabo). Wie kann ich den Vertrag kündigen? Der Vertrag endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie sich für eine feste Vertragslaufzeit entschieden haben. Daher haben Sie hier kein ordentliches Kündigungsrecht. Der Vertrag verlängert sich automatisch von Monat zu Monat, wenn Sie sich für das Monatsabo entschieden haben. Hier haben Sie eine Mindestlaufzeit von 3 Monaten und eine Kündigungsfrist von 3 Werktagen zum Ablauf der Versicherungsperiode. Beim Jahresabo verlängert sich der Vertrag automatisch von Jahr zu Jahr mit einer Kündigungsfrist von 3 Werktagen zum Ablauf der Versicherungsperiode. Sie und wir können den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig kündigen. Das ist zum Beispiel nach einem Schadensfall möglich. Hinweis Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z. B. Schadensmeldungen) sind entweder über das Webportal https:// hepster.com/schaden oder unter support@hepster.com an die MOINsure GmbH zu richten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den hepster- Kundenservice:+49 (0) 381 / 203 888 00 (es fallen die üblichen Telefongebühren Ihres Mobilfunkanbieters an). Versicherer: TRIAS Versicherung AG, Maximiliansplatz 5, 80333 München Versicherungsnehmer: MOINsure GmbH, Campus Altkarlshof, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock Versicherte Person/Versicherter: Der jeweilige Kunde, für den ein Versicherungszertifikat namentlich ausgestellt wurde. Seite 2/2 https://hepster.com/schaden mailto:support@hepster.com https://hepster.com/schaden https://hepster.com/schaden mailto:support@hepster.com https://hepster.com/schaden https://hepster.com/schaden mailto:support@hepster.com ALLGEMEINE KUNDENINFORMATIONEN RESTSCHULDVERSICHERUNG PREMIUM - PLUS VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DE 1 ALLGEMEINE KUNDENINFORMATION INFORMATIONEN ZUM VERSICHERER Gesellschaftsangaben (Identität des Versicherers) LV 1871 Private Assurance AG Rechtsform Aktiengesellschaft Registernummer Handelsregister Lichtenstein, Registernummer: FL-0002.303.966-0 Postanschrift/ Hausanschrift/ Ladungsfähige Anschrift Austraße 15, 9495 Triesen, Liechtenstein Zusammenarbeit mit hepster hepster ist eine Marke der MOINsure GmbH, Campus Altkarlshof, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock. Die MOINsure GmbH ist be- rechtigt, Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen des Versi- cherten entgegenzunehmen und verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Der Eingang bei MOINsure GmbH ist rechtlich gleichbedeutend mit dem Zugang beim Versi- cherer. Die LV 1871 Private Assurance AG kann die MOINsure GmbH außerdem bevollmächtigen, in ihrem Namen eine Kündi- gung auszusprechen. Hinweis: Alle für den Versicherer oder die MOINsure GmbH be- stimmten Anzeigen und Erklärungen (z.B. Schadensmeldungen) sind über das Webportal https://hepster.com/schaden an die MOINsure GmbH zu richten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den hepster-Kundenservice: 0381 / 20 38 88 00 (gebührenfrei aus dem Festnetz der Deutschen Telekom) oder aus dem Ausland +49 381 / 20 38 88 00 (es fallen die Roaming-Gebühren Ihres Mobilfunk- anbieters an). Hauptgeschäftstätigkeit Die LV 1871 Private Assurance AG betreibt unmittelbar und mittel- bar folgende Versicherungszweige der Lebensversicherung: Lebensversicherung Anteil- beziehungsweise fondsgebundene Lebensversicherung Kapitalisationsgeschäfte Aufsichtsbehörde Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) Landtrasse 109 Postfach 279 9490 Vaduz, Lichtenstein Ansprechpartner für außergerichtliche Schlichtungen, gesetzliche Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitig- keiten Im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit auf elektroni- schem Wege geschlossenen Verträgen haben Sie die Möglichkeit, über folgende Online- Streitbeilegungs-Plattform eine Beschwerde einzureichen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/ Als außergerichtliche Schlichtungsstelle steht Ihnen unter www.schlichtungsstelle.li eine neutrale und kostenlose Vermitt- lungsstelle zur Verfügung. Die LV 1871 Private Assurance AG ist nicht Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V.. Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen Gemäß Art. 161 des liechtensteinischen Versicherungsaufsichtsge- setzes bilden die Vermögenswerte zur Deckung der versicherungs- technischen Rückstellungen im Konkurs des Versicherungsunter- nehmens eine Sondermasse nach Art. 45 der Konkursordnung. 2 Informationen zur Versicherungsleistung und zum Gesamtbetrag Die wesentlichen Merkmale der Versicherung wie Art, Umfang, Fäl- ligkeit und Erfüllung der Versicherungsleistungen sowie den Ge- samtbeitrag inklusive Kosten können Sie dem jeweiligen Produktin- formationsblatt und den zugehörigen Allgemeinen Versicherungs- bedingungen entnehmen. INFORMATIONEN ZUM VERTRAG Vertragsart Die angebotene und vereinbarte Restschuldversicherung wird als Gruppenvertrag geführt. Versicherungsnehmer Die MOINsure GmbH ist Halter und Versicherungsnehmer des Gruppenvertrages. Beitritt zum Gruppenvertrag Der Beitritt zum Gruppenvertrag erfolgt durch Ihren Antrag auf Ab- schluss eines Dienstleistungsvertrages über di Verschaffung von Versicherungsschutz und unsere Annahmeerklärung (Übersen- dung des Versicherungszertifikats). Gültigkeitsdauer von Vorschlägen, sonstigen vorvertraglichen An- gaben Die Ihnen für den Abschluss Ihres Dienstleistungsvertrages auf Ver- schaffung von Versicherungsschutz zur Verfügung gestellten Infor- mationen haben eine befristete Gültigkeitsdauer. Dies gilt sowohl bei unverbindlichen Werbemaßnahmen (Broschüren, Annoncen, etc.), als auch bei Vorschlägen und sonstigen Preisangaben. Sofern in den Informationen keine Gültigkeitsdauer angegeben ist, gelten sie für eine Dauer von vier Wochen nach Veröffentlichung. Bindefrist Sie sind an Ihrem Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertra- ges einen Monat gebunden. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Dienstleistungsvertrag über die Verschaffung von Versicherungsschutz zustande gekom- men ist und Sie den Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt haben (siehe Zif- fer 11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Restschuld- versicherung). Vor dem im Versicherungszertifikat angegebenen Zeitpunkt besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Rücknahmerecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn (14) Tagen ohne Angabe von Gründen Ihre auf Abschluss des Vertrags über das Verschaffen und Aufrechterhalten von Versicherungsschutz gerichtete Willenserklä- rung zurückzunehmen. Die Frist für die Rücknahme beträgt vier- zehn (14) Tage, und beginnt mit Zugang des Produktinformations- blattes (IPID) und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie der Belehrung über die Rücknahmemöglichkeit zu lau- fen. Um Ihr Rücknahmerecht auszuüben, müssen Sie uns (der MOINsure GmbH, Campus Altkarlshof, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock, Telefonnummer +49 (0) 381 20 38 88 00) mittels einer ein- deutigen Erklärung in Textform (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, Ihre auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung zurückzunehmen, infor- mieren. Zur Wahrung der Rücknahmefrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Rücknahmerechts vor Ablauf der Rücknahmefrist absenden. Machen Sie von Ihrem Rücknahme- recht Gebrauch, gelten dieselben Folgen wie im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts so wie sie in der Widerrufsbelehrung beschrie- ben sind. http://www.schlichtungsstelle.li https://hepster.com/schaden http://ec.europa.eu/consumers/odr/ http://www.schlichtungsstelle.li/ ALLGEMEINE KUNDENINFORMATION Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Erklärung Ihres Widerrufs können Sie einfach mit wenigen Klicks über Ihr persönliches Kun- denkonto unter dem Reiter "Dokumente & Details" des zu widerru- fenden Versicherungsvertrages ausüben. Sie erhalten unverzüglich (per E-Mail) die Bestätigung über den Eingang Ihres Widerrufs und Ihr Beitrag wird automatisch auf die von Ihnen verwendete Zah- lungsmethode zurückgebucht. Die Frist beginnt am Tag, nach dem Sie das Versicherungszertifikat, die Vertragsbestimmungen ein- schließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Vertragsinformationen gemäß § 7 Absatz 1 und 2 des Ver- sicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG- Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung je- weils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Erklärung des Widerrufs über unser Kun- denkonto oder alternativ unter Angabe der Zertifikatsnummer, des Produktnamens, Vor- und Nachname des Versicherungskäufers, Datum und Unterschrift per E-Mail an widerruf@hepster.com. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zu- gestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unver- züglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstat- ten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Wider- rufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zin- sen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrückli- chen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollstän- dig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. - Ende der Widerrufsbelehrung – 3 Anwendbares Recht / Gerichtsstand Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Gerichtsstand ist München. Vertragssprache Sämtliche das Vertragsverhältnis betreffende Informationen und Kommunikation finden in deutscher Sprache statt, es sei denn, dass im Einzelfall besondere Bestimmungen gelten oder anders- lautende Vereinbarungen getroffen werden. Beendigung des Vertrages Einzelheiten zur Beendigung des Vertrages können Sie dem Infor- mationsblatt zu Versicherungsprodukten und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen entnehmen. Laufzeit, Mindestlaufzeit Hinsichtlich Laufzeit und Beendigung des Vertrags wird auf die Hin- weise im Produktinformationsblatt verwiesen. Zahlung und Erfüllung Einzelheiten zur Zahlung und Erfüllung, insbesondere zur Zahl- weise der Versicherungsbeiträge können Sie den Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen zur Restschuldversicherung unter den Überschriften „Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?“ und „Was geschieht, wenn Sie Ihren Beitrag nicht rechtzeitig zah- len?“ entnehmen. Weitere Informationen zur Lebensversicherung Kosten Angaben zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten können Sie Ihrem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten entneh- men. Überschussermittlung und Überschussbeteiligung Der Vertrag sieht keine Beteiligung an Überschüssen und Bewer- tungsreserven vor. Rückkaufswerte, Umwandlung in prämienfreie oder prämienredu- zierte Versicherung Mit Ihrer Kündigung erlischt die Versicherung. Ein Rückkaufswert wird nicht fällig. Eine Umwandlung der Versicherung in eine prä- mienfreie bzw. prämienreduzierte Versicherung ist nicht möglich. mailto:widerruf@hepster.com mailto:widerruf@hepster.com INHALTSVERZEICHNIS 1 WER IST WIE VERSICHERT? (GEGENSTAND DER VERSICHERUNG) 5 1.1 Was ist Gegenstand der Versicherung? 5 1.2 Art des Versicherungsvertrages 5 1.3 Am Vertrag beteiligte Personengruppen bzw. Gesellschaften 5 1.4 Worin besteht die Versicherungsleistung? 5 1.5 Welche Wartezeit gilt? 5 2 ERFOLGT EINE ÜBERSCHUSSBETEILIGUNG? 5 3 WAS IST IM FALLE VON ARBEITSUNFÄHIGKEIT VERSICHERT? 5 3.1 Wann tritt der Versicherungsfall ein? Wann beginnt die Leistungspflicht des Versicherers? 5 3.2 Wann erlischt der Anspruch auf die Versicherungsleistung? 5 4 WAS IST IM FALLE DES TODES DER VERSICHERTEN PERSON VERSICHERT? 5 4.1 Wann tritt der Versicherungsfall ein? Wann beginnt die Leistungspflicht des Versicherers? 5 5 WAS IST IM FALLE VON KÜNDIGUNG VERSICHERT? 6 5.1 Was gilt als versicherte Kündigung durch den Arbeitnehmer? 6 5.2 Was gilt als versicherte Kündigung durch den Arbeitgeber? 6 5.3 Ab wann besteht ein Leistungsanspruch? (Karenzzeit) 6 6 WAS IST IM FALLE DER ELTERNZEIT VERSICHERT? 6 6.1 Wann tritt der Versicherungsfall ein? Wann beginnt die Leistungspflicht des Versicherers? 6 7 WO GILT DER VERSICHERUNGSSCHUTZ? (ÖRTLICHER GELTUNGSBEREICH) 6 8 WANN BESTEHT KEIN VERSICHERUNGSSCHUTZ? 6 8.1 Für welche versicherten Personen besteht kein Versicherungsschutz? 6 8.2 Für welche Versicherungsfälle besteht kein Versicherungsschutz? 6 8.3 Welche Fälle sind sonst noch vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? 7 9 WAS IST IM VERSICHERUNGSFALL ZU TUN? (OBLIEGENHEITEN) 7 10 WELCHE FOLGEN HAT DIE NICHTBEACHTUNG VON OBLIEGENHEITEN? 7 11 WAS MÜSSEN SIE BEI DER BEITRAGSZAHLUNG BEACHTEN? 8 12 WAS GESCHIEHT, WENN SIE IHREN BEITRAG NICHT RECHTZEITIG ZAHLEN? 8 12.1 Erster Beitrag 8 12.2 Folgebeitrag 8 13 WANN KÖNNEN SIE IHRE VERSICHERUNG KÜNDIGEN? 8 14 WANN SIND DIE VERSICHERTEN LEISTUNGEN FÄLLIG? 8 15 AN WEN WERDEN DIE LEISTUNGEN ERBRACHT? 8 16 WANN BEGINNT DER VERSICHERUNGSSCHUTZ? 8 17 WANN ENDET DER VERSICHERUNGSSCHUTZ FÜR DIE EINZELNEN RISIKEN? 8 18 WAS IST BEI MITTEILUNGEN AN DEN VERSICHERER ZU BEACHTEN? 9 4 ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ZUR RESTSCHULDVERSICHERUNG (AVB RESTSCHULD- VERSICHERUNG PREMIUM - PLUS 2021 DE) Stand: 11.2021 1. WER IST WIE VERSICHERT? (GEGENSTAND DER VERSICHERUNG) 1.1. Was ist Gegenstand der Versicherung? Die hepster Restschuldversicherung sichert die Fortzahlung der Leasingraten für Diensträder an den Leasinggeber für den Fall, dass der Leasingnehmer (Arbeitgeber) aufgrund Kündigung, Tod, Arbeitsunfähigkeit oder Elternzeit seines Arbeitnehmers, dem ein Dienstrad überlassen wurde, nicht mehr in der Lage ist, die Lea- singraten gegenüber seinem Arbeitnehmer abzurechnen. Ein Dienstrad ist ein Fahrrad, E-Bike oder auch Pedelec, das ein Ar- beitgeber einem Mitarbeiter dauerhaft zur Verfügung stellt. 1.2. Art des Versicherungsvertrages Die angebotene und vereinbarte Restschuldversicherung wird als Gruppenvertrag geführt. 1.3. Am Vertrag beteiligte Personengruppen bzw. Gesell- schaften Die MOINsure GmbH ist Halter und Versicherungsnehmer des Gruppenvertrages. Die LV 1871 Private Assurance AG ist Risikoträger und Versicherer des Gruppenvertrages. Versicherte Personen sind die vom Leasingnehmer (Arbeitgeber) gemeldeten berechtigten Arbeitnehmer, denen seitens des Lea- singnehmers ein Dienstrad zur Nutzung überlassen wurde. Berechtigte Arbeitnehmer sind sämtliche Mitarbeiter des Leasing- nehmers die: bei Leasingvertragsabschluss seit mindestens 6 Monaten in einem unbefristeten und ungekündigten Angestellten- verhältnis mit dem Leasingnehmer stehen, zum Zeitpunkt des Leasingvertragsabschlusses zwischen 18 und 64 Jahren alt sind und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Der Leasingnehmer (Arbeitgeber) ist Bezugsberechtigter für die vertraglich vereinbarten Leistungen. Es handelt sich um ein unwi- derrufliches Bezugsrecht. 1.4. Worin besteht die Versicherungsleistung? Gegenstand dieser Versicherung ist die Übernahme von Leasingra- ten in der vereinbarten Höhe und für die vereinbarte Leistungs- dauer für den Fall, dass die versicherte Person: arbeitsunfähig wird (siehe Ziffer 3), verstirbt (siehe Ziffer 4), selbst kündigt oder gekündigt wird (siehe Ziffer 5) oder in Elternzeit geht (siehe Ziffer 6). Versichert ist die reguläre Leasingrate gemäß Leasingvertrag bis maximal 350,00 € je Monat. Eine sogenannte erste erhöhte Lea- singrate sowie eine allenfalls zu leistende Kaution vor Objektüber- gabe sind nicht Bestandteil des Versicherungsschutzes und von diesem explizit ausgenommen. Im Falle von Elternzeit ist die 5 Versicherungsleistung begrenzt auf 12 der noch ausstehenden Leasingraten. 1.5. Welche Wartezeit gilt? Ein Anspruch auf die versicherten Leistungen besteht frühestens nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten. Die Wartezeit be- ginnt an dem Tag, an dem die versicherte Person das Dienstrad vom Leasingnehmer zur Nutzung überlassen bekommen hat. Tritt der Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit ein, erbringt der Ver- sicherer keine Leistung. Die Restschuldversicherung erlischt in die- sem Fall zum Ende des jeweiligen Monats. 2. ERFOLGT EINE ÜBERSCHUSSBETEILIGUNG? Der Vertrag sieht keine Beteiligung an Überschüssen und Bewer- tungsreserven vor. 3. WAS IST IM FALLE VON ARBEITSUNFÄHIGKEIT VER- SICHERT? 3.1. Wann tritt der Versicherungsfall ein? Wann beginnt die Leistungspflicht des Versicherers? Der Versicherungsfall tritt ein, wenn die versicherte Person auf- grund einer Arbeitsunfähigkeit ihren Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Leasingnehmer (Arbeitgeber) verliert, frühestens jedoch nach Ablauf von 42 Tagen seit dem Eintritt der Arbeitsunfä- higkeit. Der Anspruch auf Übernahme von Leasingraten besteht erstmalig für den Monat, in dem der versicherten Person kein Entgeltfortzah- lungsanspruch mehr gegen den Leasingnehmer zusteht. Wird dem Versicherer die Arbeitsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt mitgeteilt, entsteht der Anspruch auf die Versi- cherungsleistung erst mit dem Beginn des Monats der Mitteilung. Vor Ablauf der Wartezeit (siehe Ziffer 1.5) besteht kein Leistungs- anspruch. 3.2. Wann erlischt der Anspruch auf die Versicherungsleis- tung? Der Anspruch erlischt: wenn die Arbeitsunfähigkeit endet oder mit dem Tod der versicherten Person. Für jeden nicht vollendeten Monat der Arbeitsunfähigkeit wird eine anteilig nach Tagen errechnete Versicherungsleistung gezahlt. 4. WAS IST IM FALLE DES TODES DER VERSICHERTEN PERSON VERSICHERT? 4.1. Wann tritt der Versicherungsfall ein? Wann beginnt die Leistungspflicht des Versicherers? Der Versicherungsfall tritt ein, wenn die versicherte Person wäh- rend der Vertragslaufzeit verstirbt. Der Anspruch auf Übernahme von Leasingraten besteht erstmalig für den Monat, in dem der versicherten Person keine Gehaltsan- sprüche mehr gegen den Leasingnehmer zustehen. Vor Ablauf der Wartezeit (siehe Ziffer 1.5) besteht kein Leistungs- anspruch. ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ZUR RESTSCHULDVERSICHERUNG (AVB RESTSCHULD- VERSICHERUNG PREMIUM - PLUS 2021 DE) Stand: 11.2021 5. WAS IST IM FALLE VON KÜNDIGUNG VERSICHERT? 5.1. Was gilt als versicherte Kündigung durch den Arbeit- nehmer? Eine versicherte Kündigung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der Arbeitsvertrag durch die versicherte Person gekündigt wird, die Kündigung während der Laufzeit dieses Vertrages wirk- sam wird und zum Zeitpunkt der Überlassung des Leasinggegen- standes ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis vorlag. 5.2. Was gilt als versicherte Kündigung durch den Arbeit- geber? Eine versicherte Kündigung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der Arbeitsvertrag durch den Arbeitgeber betriebs-, verhal- tens- oder personenbedingt gekündigt wird, die Kündigung wäh- rend der Laufzeit dieses Vertrages wirksam wird und bei Abschluss des Leasingvertrages ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeits- verhältnis vorlag. 5.3. Ab wann besteht ein Leistungsanspruch? (Karenzzeit) Im Falle einer Kündigung gemäß Ziff. 5.1 und 5.2 entsteht der An- spruch auf die Übernahme von Leasingraten erst nach Ablauf einer Karenzzeit von einem Monat ab dem Zeitpunkt in dem das Arbeits- verhältnis durch die Kündigung wirksam beendet wurde. Ein Leis- tungsanspruch entsteht nur für die Zeit nach Ablauf der Karenzzeit. Vor Ablauf der Wartezeit (siehe Ziffer 1.5) besteht kein Leistungs- anspruch. 6. WAS IST IM FALLE DER ELTERNZEIT VERSICHERT? 6.1. Wann tritt der Versicherungsfall ein? Wann beginnt die Leistungspflicht des Versicherers? Der Versicherungsfall tritt ein, wenn die versicherte Person für ei- nen Zeitraum von mindestens drei aufeinanderfolgende Monate in Elternzeit geht und das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit ruht. Der Anspruch auf Übernahme von Leasingraten besteht erstmalig für den Monat, in dem der versicherten Person keine Gehaltsan- sprüche mehr gegen den Leasingnehmer zustehen. Vor Ablauf der Wartezeit (siehe Ziffer 1.5) besteht kein Leistungs- anspruch. 7. WO GILT DER VERSICHERUNGSSCHUTZ? (ÖRTLI- CHER GELTUNGSBEREICH) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland. Der Wohnsitz der versicherten Person sowie der Sitz des Arbeitgebers (Leasingnehmer) müssen sich in der Bundesrepu- blik Deutschland befinden. Die versicherte Person muss einen deutschen Arbeitsvertrag haben. Der Versicherungsschutz entfällt gemäß Ziffer 17, wenn die versi- cherte Person ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt. 8. WANN BESTEHT KEIN VERSICHERUNGSSCHUTZ? 8.1. Für welche versicherten Personen besteht kein Versi- cherungsschutz? 6 Kein Versicherungsschutz besteht für versicherte Personen, die einen zeitlich begrenzten Arbeitsvertrag mit dem Lea- singnehmer haben oder deren Ausscheiden dem Lea- singnehmer bereits vor Leasingvertragsabschluss be- kannt war, die militärischen Dienst bei der Bundeswehr oder einer vergleichbaren Organisation anderer Länder leisten oder die in den letzten 12 Monaten vor Versicherungsbeginn für einen Zeitraum von mindestens 6 Wochen durch ei- nen Arzt aufgrund derselben Krankheit krankgeschrieben waren. Dieser Ausschluss gilt für einen Zeitraum von 24 Monaten nach Versicherungsbeginn. deren Arbeitsverhältnis ruht (z.B. aufgrund Sabbaticals oder unbezahlten Urlaub) 8.2. Für welche Versicherungsfälle besteht kein Versiche- rungsschutz? Kein Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die die versicherte Person als Luftfahrzeugführer (auch Luft- sportgeräteführer) soweit sie nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungs- mitglied eines Luftfahrzeugs erleidet. Der Versicherungs- schutz gilt jedoch für Unfälle, die die versicherte Person als Fluggast in motorischen Luftfahrzeugen erleidet. bei Fahrten auf Rennstrecken, die nicht für den öffentli- chen Verkehr zugelassen sind oder die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörigen Trainingsfahrten ent- stehen. bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationa- len Wettbewerben auf dem Gebiet des Radsports, des Bergsports (Bergsteigen und Klettern), des nordischen und alpinen Skisports, des Snowboardens sowie Biathlon, Freestyling, Bob-, Skibob-, Skeletonfahrens oder Rodelns sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen entstehen. die versicherte Person als • Berufs-/ Profisportler bei einer entgeltlich ausgeübten sportlichen Betätigung und dem Training dazu • als Artist, Stuntman, Tierbändiger • als im Bergbau unter Tage Tätiger • als Spreng- und Räumungspersonal sowie in Munitions- suchtrupps • als Berufstaucher erleidet. durch oder während der vorsätzlichen Ausführung einer Straftat oder des vorsätzlichen Versuchs einer Straftat ver- ursacht wurden. unmittelbar oder mittelbar mit bewaffneten Konflikten je- der Art zusammenhängen. durch innere Unruhen, wenn die versicherte Person daran auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ZUR RESTSCHULDVERSICHERUNG (AVB RESTSCHULD- VERSICHERUNG PREMIUM - PLUS 2021 DE) Stand: 11.2021 durch Einsatz oder Freisetzen von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder Stoffen unmittelbar oder mittelbar verursacht sind, sofern der Einsatz oder das Frei- setzen darauf gerichtet sind, das Leben oder die Gesund- heit einer Vielzahl von Personen zu gefährden oder zu schädigen. durch vorsätzliche Herbeiführung von Krankheiten oder Kräfteverfall, vorsätzliche Selbstverletzung oder Selbsttö- tung verursacht wurden, selbst wenn der Versicherte hier- bei im Rahmen einer vorliegenden Bewusstseinsstörung handelt. die versicherte Person infolge einer wesentlichen Beein- trächtigung ihrer psychischen Leistungsfähigkeit durch Al- kohol, Suchtgifte oder Medikamente erleidet. Von einer wesentlichen Beeinträchtigung durch Alkohol gehen wird ausgegangen, wenn der Blutalkoholgehalt zum Zeitpunkt des Unfalls bei mehr als 0,8 Promille (bei Fahrzeugführern 0,5 Promille) gelegen hat. Von wesentlichem Medikamen- teneinfluss wird nicht ausgegangen, wenn die Einnahme gemäß den Anweisungen des Arztes erfolgt ist und eine entsprechende ärztliche Verordnung vorlag. im Rahmen von Heilmaßnahmen oder Eingriffen am Kör- per der versicherten Person entstehen. Versicherungs- schutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren. 8.3. Welche Fälle sind sonst noch vom Versicherungs- schutz ausgeschlossen? Kein Versicherungsschutz besteht zudem, bei Insolvenz des Leasingnehmers. wenn das Dienstrad von der versicherten Person trotz Ein- tritt des Versicherungsfalls weiter genutzt wird oder es ei- nem anderen Mitarbeiter zur Nutzung überlassen wird. wenn der Versicherungsfall nicht in Deutschland festge- stellt und nicht laufend überprüft werden kann. bei Übernahme des Leasingvertrages durch den ausschei- denden Arbeitnehmer oder eine andere Person. bei Kündigungen, bei denen ein mit dem Arbeitgeber ver- einbarter Sozialplan zur Anwendung kommt. bei Kündigungen, für die eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG erforderlich ist bzw. gewesen wäre. bei Kündigungen, die infolge einer Krankheit entstehen. bei Kündigungen durch Arbeitgeber, welche nicht dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes unterlie- gen. 9. WAS IST IM VERSICHERUNGSFALL ZU TUN? (OBLIE- GENHEITEN) Der Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern), anzuzeigen. Zudem sind unverzüglich folgende Unterlagen über das Webportal https://hepster.com/schaden einzureichen: 7 Eine vollständige und wahrheitsgemäße Schadenanzeige. Eine Bestätigung des Leasinggebers über die Höhe der bis zum Ende des Leasingvertrages ausstehenden Lea- singraten. Eine Kopie des Leasingvertrages nebst Übernahmebestä- tigung. Ein Nachweis des Leasingnehmers, dass das Dienstrad des Leasingnehmers nicht weiterverwendet werden konnte. Im Todesfall zusätzlich: eine Kopie der Sterbeurkunde. Bei Arbeitsunfähigkeit zusätzlich: - Eine Bestätigung des Arbeitgebers (Leasingnehmer) über den Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspru- ches und des jeweiligen Zeitraums. Im Todesfall und bei Arbeitsunfähigkeit zusätzlich: - Sofern der Beginn des jeweiligen Leasingvertrages nicht länger als 24 Monate zurückliegt, eine Bestäti- gung des Arbeitgebers (Leasingnehmer), dass die versicherte Person nicht in den 12 Monaten vor Ver- sicherungsbeginn für einen Zeitraum von mindes- tens 6 Wochen durch einen Arzt aufgrund dersel- ben Krankheit krankgeschrieben war. Bei Kündigung zusätzlich: - Eine Bestätigung des Arbeitgebers (Leasingnehmer) über die Kündigung und deren Art. - Ein Nachweis des Leasinggebers, dass der Leasing- vertrag von der versicherten Person nicht übernom- men wurde. - Eine Bestätigung des Arbeitgebers (Leasingnehmer), dass die Kündigung nicht einem Sozialplan unter- liegt. Der Versicherer behält sich vor, bei Bedarf weitere Unterlagen an- zufordern. 10. WELCHE FOLGEN HAT DIE NICHTBEACHTUNG VON OBLIEGENHEITEN? Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 9 vorsätzlich verletzt, erlischt der Leasingnehmer den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn der Versicherer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) auf diese Rechtsfolgen hingewiesen hat. Wird nachgewiesen, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn nachgewie- sen wird, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Ein- tritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm zustehendes Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht ausübt. https://hepster.com/schaden https://hepster.com/schaden ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ZUR RESTSCHULDVERSICHERUNG (AVB RESTSCHULD- VERSICHERUNG PREMIUM - PLUS 2021 DE) Stand: 11.2021 11. WAS MÜSSEN SIE BEI DER BEITRAGSZAHLUNG BE- ACHTEN? Die Beiträge zum Versicherungsvertrag sind monatlich zu entrich- ten. Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich (d.h. ohne schuldhaf- tes Zögern) nach Abschluss des Vertrages zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungszertifikat angegebe- nen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Die Versicherungsperiode umfasst entsprechend der Zah- lungsweise einen Monat. Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fällig- keitstag alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart wurde, gilt die Zahlung in folgendem Fall als rechtzeitig: Der Beitrag konnte am Fälligkeitstag eingezogen werden und Sie haben einer berechtigten Einziehung nicht widerspro- chen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn Sie un- verzüglich nach der Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Last- schriftverfahrens zu verlangen. Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten erbringen. 12. WAS GESCHIEHT, WENN SIE IHREN BEITRAG NICHT RECHTZEITIG ZAHLEN? 12.1. Erster Beitrag Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, kann die MOINsure – solange die Zahlung nicht bewirkt ist – vom Vertrag zu- rücktreten. Die MOINsure GmbH ist nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Ist der erste Beitrag bei Eintritt des Versi- cherungsfalles noch nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leis- tung verpflichtet: Dies gilt nur, wenn Sie durch gesonderte Mittei- lung in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) oder durch einen auf- fälligen Hinweis im Versicherungszertifikat auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurden. Die Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zah- lung nicht zu vertreten haben. 12.2. Folgebeitrag Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, kann die MOINsure GmbH Ihnen auf Ihre Kosten in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Zah- lungsfrist eintritt, entfällt der Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalles noch mit der Zahlung in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden. Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist kann der Vertrag ohne Ein- haltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Sie sich noch immer mit den Beiträgen, Zinsen oder Kosten in Verzug be- finden. Voraussetzung ist, dass Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden. Die Kündigung kann be- reits mit der Fristsetzung erklärt werden. Sie wird dann 8 automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeit- punkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge müssen Sie ebenfalls hingewiesen werden. Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch nachzahlen, wenn die Kündigung wirksam geworden ist. Nachzahlen können Sie nur innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, in- nerhalb eines Monats nach Fristablauf. Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam und der Vertrag besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungs- frist und der Zahlung eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. 13. WANN KÖNNEN SIE IHRE VERSICHERUNG KÜNDI- GEN? Sie können Ihre Versicherung jederzeit mit einer Frist von zwei Wo- chen zum Schluss der Versicherungsperiode (vergleiche Ziffer 10) kündigen. Die Kündigung wird zum Schluss der Versicherungsperi- ode wirksam, in der die Kündigung der MOINsure GmbH zugegan- gen ist. Maßgebend ist der Eingang des Kündigungsschreibens. Mit Ihrer Kündigung erlischt die Versicherung. Ein Rückkaufswert wird nicht fällig. Die Kündigung ist mit dem Nachteil verbunden, dass kein Versicherungsschutz mehr besteht. 14. WANN SIND DIE VERSICHERTEN LEISTUNGEN FÄL- LIG? Der Versicherer ist verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) zu erklären, ob und in welchem Umfang er einen Anspruch anerkennt. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Schadenanzeige nebst den beizufügenden Nach- weisen und den vom Versicherer geforderten sachdienlichen Aus- künften. 15. AN WEN WERDEN DIE LEISTUNGEN ERBRACHT? Die Leistungen werden unwiderruflich an den Leasingnehmer (Ar- beitgeber) zum Zweck der Tilgung der Zahlungsverpflichtungen aus dem Leasingvertrag erbracht. Die Einräumung von Bezugsrechten sowie die Abtretung oder Ver- pfändung von Ansprüchen aus dem Vertrag ist ausgeschlossen. 16. WANN BEGINNT DER VERSICHERUNGSSCHUTZ? Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag zustande ge- kommen ist und Sie den Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt haben (siehe Ziffer 11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Restschuldversicherung). Vor dem im Versicherungszertifikat ange- gebenen Zeitpunkt besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 17. WANN ENDET DER VERSICHERUNGSSCHUTZ FÜR DIE EINZELNEN RISIKEN? Der Versicherungsschutz für die jeweiligen Einzelrisiken endet, ohne dass es einer Mitteilung bedarf, mit Beendigung des Leasingvertrages, wenn der Wohnsitz der versicherten Person ins Ausland verlegt wird. wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr vollendet hat. ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ZUR RESTSCHULDVERSICHERUNG (AVB RESTSCHULD- VERSICHERUNG PREMIUM - PLUS 2021 DE) Stand: 11.2021 bei Eintritt der versicherten Person in den Ruhestand oder Vorruhestand. nach Kündigung der Versicherung. 18. WAS IST BEI MITTEILUNGEN AN DEN VERSICHERER ZU BEACHTEN? Alle für den Versicherer oder die MOINsure GmbH bestimmten An- zeigen und Erklärungen (z.B. Schadensmeldungen) sind über das Webportal https://hepster.com/schaden an die MOINsure GmbH zu richten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den hepster- Kundenservice: 0381 / 20 38 88 00 (gebührenfrei aus dem Fest- netz der Deutschen Telekom) oder aus dem Ausland +49 381 / 20 38 88 00 (es fallen die Roaming-Gebühren Ihres Mobilfunkanbie- ters an). 9 https://hepster.com/schaden https://hepster.com/schaden Restschuldversicherung von hepster Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Versicherungsunternehmen: LV 1871 Private Assurance AG Produkt: Restschuldversicherung Vorbemerkung Dieses Informationsblatt gibt Ihnen einen kurzen Überblick über Ihr Produkt Restschuldversicherung. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen und den konkreten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren Versicherungsunterlagen: • Dem Versicherungszertifikat • Den Versicherungsbedingungen Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Es handelt sich um eine Restschuldversicherung. Die Restschuldversicherung sichert die Zahlung von Leasingraten des Leasingnehmers an den Leasinggeber bei Ausfall des Arbeitnehmers durch Arbeitsunfähigkeit, Tod sowie Kündigung ab. Wo bin ich versichert? Ihr Versicherungsschutz erstreckt sich auf Deutschland. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen zum Beispiel folgende Pflichten: • Sie müssen alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. • Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. • Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. • Der Eintritt des Versicherungsfalls ist uns unverzüglich mitzuteilen. • Sie müssen die Kosten des Schadens geringhalten. Welche Verpflichtungen konkret einzuhalten sind, können Sie den Vertragsunterlagen entnehmen. Wann und wie zahle ich? Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig, spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungszertifikats. Er ist gemäß der vereinbarten Zahlungsart zu zahlen. Beim Jahres- oder Monatsabo können Sie dem Versicherungszertifikat entnehmen, wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen. Seite 1/2 Was ist versichert? Versichert ist die Übernahme von Leasingraten im Falle von Arbeitsunfähigkeit und Elternzeit. Versichert ist die Zahlung für die Restlaufzeit des Leasingvertrages vom Leasinggeber abgerechneten Saldos im Falle von Tod und Kündigung. Versichert ist die Kündigung sowohl durch den Arbeitnehmer, als auch durch den Arbeitgeber. Welche Sachen, Gefahren und Schäden konkret versichert sind, können Sie den Vertragsunterlagen entnehmen. Wie hoch ist die Versicherungssumme? Die Höhe der Versicherungssumme können Sie Ihren Vertragsunterlagen entnehmen. Was ist nicht versichert? Nicht versichert sind Versicherungsfälle, die z. B.: Durch oder während der vorsätzlichen Ausführung einer Straftat oder des vorsätzlichen Versuchs einer Straftat verursacht wurden. Unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurden. Unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. Aufgrund einer Sucht, bzw. den missbräuchlichen Konsum von Drogen, Medikamenten oder Alkohol verursacht wurden. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe finden Sie in Ihren Versicherungsbedingungen. Gibt es Deckungsbeschränkungen? In bestimmten Fällen ist der Versicherungsschutz eingeschränkt: Versicherungsschutz besteht nur für Versicherungsfälle, die nach Ablauf der Wartezeit von 3 Monaten eintreten. Im Versicherungsfall zahlt der Versicherer erst nach Ablauf einer sogenannten Karenzzeit von einem Monat (gilt für Kündigung). oder 42 Tagen (gilt für Arbeitsunfähigkeit). Für die Dauer der Karenzzeit werden keine Leistungen erbracht. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses des Leasingvertrages, frühestens mit Beginn des Rahmenvertrages. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Der Vertrag ist für die im Versicherungszertifikat angegebene Zeit abgeschlossen. Der Versicherungsschutz endet, ohne dass es einer Mitteilung bedarf, mit Beendigung des Leasingvertrages, wenn der Wohnsitz des Fahrradnutzers ins Ausland verlegt wird, wenn das 67. Lebensjahr vollendet wurde, mit Beendigung des Rahmenvertrages oder bei Eintritt des Fahrradnutzers in den Ruhe- oder Vorruhestand. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Der Vertrag endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt. Daher haben Sie kein ordentliches Kündigungsrecht. Sie und wir können den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig kündigen. Das ist zum Beispiel nach einem Schadensfall möglich. Hinweis Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z.B. Schadensmeldungen) sind entweder unter der E-Mail-Adresse support@hepster.com oder direkt über das Webportal https://portal.hepster.com/bike-schaden an die MOINsure GmbH zu richten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den hepster-Kundenservice: +49 (0) 381 / 203 888 00 (es fallen die üblichen Telefongebühren Ihres Mobilfunkanbieters an). Versicherer: LV 1871 Private Assurance AG, Austraße 15, 9495 Triesen, Liechtenstein Versicherungsnehmer: MOINsure GmbH, Campus Altkarlshof, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock Versicherte Person/Versicherter: Der jeweilige Kunde, für den ein Versicherungszertifikat namentlich ausgestellt wurde. Seite 2/2 mailto:support@hepster.com https://portal.hepster.com/bike-schaden mailto:support@hepster.com https://portal.hepster.com/bike-schaden BIKE/ E-BIKE ASSIST VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN 1 1 ALLGEMEINE KUNDENINFORMATIONEN NACH § 1 VVG-INFORMATIONSPFLICHTENVERORDNUNG (VVG-INFOV) 1. GESELLSCHAFTSANGABEN Firmierung ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG Rechtsform Aktiengesellschaft Postanschrift / Hausanschrift und Sitz /ladungsfähige An- schrift Deutz-Kalker Straße 46, 50679 Köln Vorstand Frank Feist Manfred Mertins Registergericht Amtsgericht Köln, Registernummer HRB 9084 Die MOINsure GmbH, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock ist berechtigt, Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen des Versicherten entgegenzunehmen und verpflichtet, diese un- verzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Der Eingang bei MOINsure GmbH ist rechtlich gleichbedeutend mit dem Zu- gang beim Versicherer. Roland kann MOINsure außerdem be- vollmächtigen, in ihrem Namen eine Kündigung auszuspre- chen. Hinweis: Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z.B. Schadensmeldungen) sind entweder im Kundenbereich unter https://hepster.com/konto/login oder direkt über das Webportal https://hepster.com/schaden an die MOINsure GmbH zu richten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den hepster-Kundenser- vice: +49 (0) 381 / 203 888 00 (es fallen die üblichen Gebühren Ihres Mobilfunkanbieters an). Hauptgeschäftstätigkeit Die ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG ist durch Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde zum Betrieb der Bei- standsleistung- sowie Krankheitskosten-Versicherung berech- tigt. 2. WESENTLICHE MERKMALE DER VERSICHERUNGS- LEISTUNG Wir bieten Ihnen eine Schutzbrief-Versicherung an. Im verein- barten Rahmen übernehmen wir die Kosten und erbringen Organisations- und Serviceleistungen rund um Ihre Mobilität, Gesundheit. Grundlage unseres Vertrages sind die beigefüg- ten Allgemeinen Bedingungen für die Schutzbrief-Versiche- rung (ASB). Wir erbringen unsere Versicherungsleistungen nach Vorliegen einer der folgenden Schadenfälle: Panne, Unfall, Diebstahl mit dem Fahrrad/ E-Bike Den genauen Leistungsumfang können Sie den Punkten 1. bis 4. der ASB entnehmen. Der Versicherungsfall muss nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Be- endigung eingetreten sein. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 3. ZU ZAHLENDER GESAMTBEITRAG Der Beitrag wird neben gegebenenfalls in die Beitragsberech- nung einfließenden Faktoren (z. B. Zuschläge/ Nachlässe) im 2 Webportal www.hepster.com und auf dem Versicherungs- zertifikat konkret ausgewiesen. Zahlungsweise Die vereinbarte Zahlungsweise entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungszertifikat. Erstbeitrag Ihre Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Zugang des Versi- cherungszertifikats erfolgt. Folgebeitrag Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre Kosten gemäß § 38 VVG in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. SEPA-Lastschrift-Mandat Ist mit Ihnen die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Ihre Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungszertifikat oder in der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. 4. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS Grundsätzlich kommt der Versicherungsvertrag durch Ihre und unsere inhaltlich übereinstimmenden Vertragserklärun- gen (Willenserklärungen) zustande, wenn Sie Ihre Vertragser- klärung nicht innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Den Versicherungsbeginn entnehmen Sie bitte Ihrem Versi- cherungszertifikat. 5. BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs- zertifikat angegebenen Zeitpunkt, wenn der Erstbeitrag un- verzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungszertifikats bezahlt worden ist. Für den Fall, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag aus von Ihren zu ver- tretenden Gründen nicht unverzüglich, sondern zu einem späteren Zeitpunkt zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst zu diesem Zeitpunkt. Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen besteht in einigen Fällen eine Wartezeit von drei Monaten ab Versiche- rungsbeginn. 6. BINDEFRISTEN Sie sind an Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungs-Ver- trags einen Monat gebunden. 7. WIDERRUFSBELEHRUNG Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (das heißt per Brief oder E- Mail, aber nicht mündlich oder telefonisch) widerru- fen. http://www.hepster.com/ https://hepster.com/konto/login https://hepster.com/schaden http://www.hepster.com/ Die Frist beginnt am Tag, nach dem Sie das Versicherungszer- tifikat, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer All- gemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Ver- tragsinformationen gemäß § 7 Absatz 1 und 2 des Versiche- rungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Beleh- rung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Wider- rufs. Der Widerruf ist zu richten an: MOINsure GmbH, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock, support@hepster.com. Widerrufsfolgen Im Fall eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungs- schutz und wir erstatten Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt, wenn Sie zuge- stimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Diese Zustimmung kann auch kon- kludent durch Zahlung des Beitrags erfolgen. (Das heißt, wenn Sie Ihren Beitrag bezahlen, drücken Sie damit Ihre Zu- stimmung aus.) Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt berechnet: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, x 1/360 des Jahresbeitrags bzw. 1/180 des Halbjahresbei- trags bzw. 1/90 des Vierteljahresbeitrags oder 1/30 des Mo- natsbeitrags. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüg- lich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Wider- rufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfan- gene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzun- gen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren aus- drücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns voll- ständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt ha- ben. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Ende der Widerrufsbelehrung 8. LAUFZEIT, MINDESTLAUFZEIT, BEENDIGUNG DES VERTRAGS Zu Laufzeit und Beendigung des Vertrags verweisen wir auf die Hinweise im Informationsblatt zu Versicherungsproduk- ten. 3 9. ANWENDBARES RECHT/GERICHTSSTAND Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Klagen des Versiche- rers gegen Sie können bei dem für Ihren Wohnsitz zuständi- gen Gericht erhoben werden. Einzelheiten sind im 2. Ab- schnitt § 8 ASB geregelt. mailto:support@hepster.com mailto:support@hepster.com ALLGEMEINE SCHUTZBRIEF-BEDINGUNGEN ASB 2016 (BIKE ASSIST, E-BIKE ASSIST) I. UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES Wir erbringen im Rahmen der nachstehenden Bedingungen die aufgeführten Beistandsleistungen in Form von Serviceleis- tungen und Übernahme von Kosten. 1. 24-Stunden-Service Wir möchten, dass Sie in einem Notfall schnelle Hilfe erhal- ten. Daher ist Voraussetzung für den versicherten Anspruch auf die Leistungen nach 3., dass die Organisation der Hilfe- leistung durch ROLAND erfolgt (Obliegenheit). Sie erreichen uns über die Telefonnummer 0800 6648-211 oder aus dem Ausland: Landesvorwahl von Deutschland 0049 381 203 888 09. Unsere Mitarbeiter sind „rund um die Uhr“ für Sie erreichbar. Wir helfen Ihnen sofort weiter. Wir unterstützen Sie auch bei technischen Problemen mit Ihrem Fahrrad/ E-Bike durch Information über die nächstgelegene Fahrrad-Werkstatt. Rufen Sie im Schadenfall vorsätzlich nicht das Notfall-Telefon an, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen ei- ner groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Ver- letzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest- stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. 2. Versicherungsfall; versicherte Personen; versicherte Fahr- räder/E-Bikes Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn a) die Voraussetzungen für die Erhebung des Anspruchs auf Beistandsleistungen gemäß 3. gegeben sind und b) der Anspruch auf Beistandsleistungen durch eine versi- cherte Person beim Notfall-Telefon tatsächlich geltend gemacht wird. Versicherte Person sind Sie und wenn Sie den Partnertarif ge- wählt haben, auch Ihr ehelicher oder nichtehelicher Lebens- partner, und Ihre minderjährigen Kinder. Lebenspartner und Kinder müssen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben sowie berechtigte Fahrer und gegebenenfalls Mitfahrer eines Fahrrads/E-Bikes, das Ihnen oder Ihrem Lebenspartner ge- hört. Mitfahrer sind nur mitversichert, wenn das Fahrrad von seiner Bestimmung her für die Mitnahme weiterer Personen konstruiert ist (zum Beispiel Tandem). Versichertes Fahrrad/ E-Bike ist jedes Fahrrad/ E-Bike, das im Eigentum einer der versicherten Personen steht, sofern es weder gewerblich genutzt noch versicherungs- oder zulas- sungspflichtig ist. 3. Versicherte Leistungen - Was leistet Ihr Fahrrad/E-Bike- Schutzbrief? Nach einem Schadenfall unterstützen wir Sie mit aktiver Hilfe und übernehmen die folgenden Leistungen, um Sie schnellst- möglich wieder mobil zu machen. Die Leistungen sind versi- chert, wenn das versicherte Fahrrad infolge einer Panne oder eines Unfalls nicht mehr fahrbereit ist oder die versicherte 4 Person durch einen Unfall mit dem versicherten Fahrrad ver- letzt oder schwerwiegend erkrankt ist. Leistungen ohne Mindestentfernung vom Wohnsitz 3.1 24-Stunden Service Wir unterstützen Sie auch bei technischen Problemen mit Ihrem Fahrrad/ E-Bike bei Anruf unserer 24-Stunden Hotline durch Information über die nächstgelegene Fahrrad-Werk- statt. 3.2 Pannenhilfe Sofern in der Nähe des Schadenortes eine qualifizierte mo- bile Pannenhilfe verfügbar ist und diese Leistung in zumut- barer Zeit nach Schadenmeldung angeboten werden kann, sorgen wir für den Einsatz dieser mobilen Pannenhilfe am Leistungsort und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Kosten für Ersatzteile übernehmen wir nicht. Orga- nisiert sich die versicherte Person diese Hilfeleistung selbst, übernehmen wir Kosten bis 50,00 Euro. Leistungen ab einer Entfernung von 10 km von Ihrem Wohnort erbringen wir folgende Leistungen 3.3 Abschleppen Kann das Fahrrad/ E-Bike an der Schadenstelle oder dem Leistungsort nicht wiederfahrbereit gemacht werden, sor- gen wir für das Abschleppen des Fahrrades einschließlich Gepäck bis zur nächsten geeigneten Fahrrad-Werkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten in unbe- grenzter Höhe. Liegt der Wohnort näher als die nächste ge- eignete Fahrrad-Werkstatt, erfolgt das Abschleppen bis zum Wohnsitz. Ist ein von der versicherten Person gewünschter Zielort nä- hergelegen oder in gleicher Entfernung erreichbar, so kann der Abtransport nach einvernehmlicher Abstimmung mit der versicherten Person anstelle des Abschleppens zur Fahrrad/E-Bike-Werkstatt bzw. zum Wohnsitz auch dorthin erfolgen. Für nicht von uns organisiertes Abschleppen erstatten wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 150 €. Zusätzlich übernehmen wir die Kosten für den separaten Transport von Gepäck und Ladung bis zu 200 €, wenn ein Transport zusammen mit dem Fahrrad nicht möglich ist. 3.4 Bergung Ist das versicherte Fahrrad/E-Bike nach einem Unfall von der Straße oder einem öffentlich befahrbaren Fahrradweg abgekommen, sorgen wir für seine Bergung und/oder Ab- transport einschließlich Gepäck und übernehmen die hier- durch entstehenden Kosten bis zu 2.000 €. Sofern die Ber- gung behördlich angewiesen ist, übernehmen wir die ent- stehenden Kosten in voller Höhe. Leistungen nach Diebstahl Die nachfolgend beschriebenen Leistungen erbringen wir auch, wenn Sie auf einer Reise das Fahrrad/E-Bike gestohlen wurde und Sie diesen Diebstahl polizeilich gemeldet haben. 3.5 Weiter- oder Rückfahrt Wir organisieren die Weiterfahrt zu Ihrem ständigen Wohn- sitz im Inland oder zu Ihrem Zielort. Selbstverständlich gilt dies auch für die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem Wohnsitz sowie die Abholung des wieder fahrbereiten Fahrrades/ E- Bikes vom Schadenort. Wir übernehmen hierbei entste- hende Kosten bis zur Höhe von 500 € für die a) Fahrt vom Schadenort zum Wohnsitz oder für die Fahrt vom Schadenort zum Zielort, b) die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz, c) die Fahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das wie- der fahrbereite Fahrrad/E-Bike dort abgeholt werden soll. 3.6 Ersatzfahrrad Wir vermitteln Ihnen ein Ersatzfahrrad und übernehmen die Kosten für die Anmietung bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zum Wiederauffinden des gestoh- lenen Fahrrads, sofern es in einem fahrbereiten Zustand ist. Wir zahlen dabei für längstens 7 Tage maximal 50 € je Tag. Nehmen Sie unsere Leistungen Weiter- und Rückfahrt (3. Ziffer 3.5) in Anspruch, übernehmen wir keine Ersatzfahr- radkosten. 3.7 Übernachtungskosten Wir reservieren auf Wunsch eine Übernachtungsmöglichkeit im nächstgelegenen Hotel und übernehmen die Übernach- tungskosten für höchstens fünf Nächte bis zu dem Tag, an dem das Fahrrad/E-Bike wiederhergestellt wurde. Wir er- statten bis zu 80 € je Übernachtung. Nehmen Sie unsere Leistung Weiter- und Rückfahrt (3. Ziffer 3.5) in Anspruch, übernehmen wir die Übernachtungskos- ten nur für eine Nacht. 3.8 Fahrrad-Rücktransport Kann das Fahrrad/E-Bike am Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit ge- macht werden und übersteigen die voraussichtlichen Repa- raturkosten nicht den Betrag, der am Schadentag in Deutschland für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrrad/ E- Bike aufgewendet werden muss, sorgen wir für den Trans- port des Fahrrads zu einer Werkstatt an einem anderen Ort. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten für einen Rücktransport an Ihren stän- digen Wohnsitz im Inland. Diese Leistung erbringen wir auch, wenn das Fahrrad/E-Bike nach einem Diebstahl wie- deraufgefunden wird. Wird vor dem Rücktransport festgestellt, dass ein zum Fahr- rad (E-Bike, Pedelec oder ähnliches) gehörender Akku be- schädigt ist oder so beschädigt sein könnte, dass ein Trans- port nur als Gefahrgut zulässig ist, leisten wir nur für den Rücktransport des Fahrrades ohne Akku. 3.9 Fahrrad-Verschrottung Muss das versicherte Fahrrad im europäischen Ausland ver- zollt oder verschrottet werden, übernehmen wir die Erledi- gung und die Kosten hierfür sowie die Kosten des Transpor- tes vom Schadenort zum Einstellort. Aus der Verschrottung anfallende Resterträge werden an Sie ausbezahlt. Gepäck lassen wir zu Ihrem Wohnsitz transportieren, wenn ein Transport zusammen mit dem gewählten Heimreisemittel nicht möglich ist. Die Kosten des Transportes übernehmen wir bis zum Wert der Bahnfracht. Eine Verzollung oder Ver- schrottung erfolgt nicht, wenn gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen. 3.10 Notfall-Bargeld Geraten Sie auf einer Reise im Ausland durch den Verlust von Zahlungsmitteln in eine finanzielle Notlage, stellen wir den Kontakt zu Ihrer Hausbank her und vermitteln schnelle Auszahlung von Bargeld an Ihrem Reiseort. Ist dies nicht 5 binnen 24 Stunden nach dem auf die Schadenmeldung fol- genden Werktag möglich, stellen wir Ihnen ein zinsloses Darlehen von bis zu 1.500 € je Schadenfall zur Verfügung und tragen die Kosten für Überweisung und Auszahlung bis zu 100 €. 4. Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle innerhalb des geografischen Europas, den Anliegerstaaten des Mittelmee- res, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren. Die Erbringung der Assistance- und Versicherungsleistungen er- folgt in den einzelnen Ländern entsprechend der lokalen Ver- fügbarkeit und den örtlichen Gegebenheiten. 5. Begriffe Ausland sind alle Länder dieser Welt außer Deutschland. Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet, indem Sie oder die mitver- sicherte Person einen Wohnsitz haben oder ständiger Berufs- ausübung nachgehen. Leistungsort ist eine Stelle am oder in der Nähe des Scha- denortes, die mit dem Abschleppfahrzeug nach Straßenver- kehrsordnung in zulässiger Weise und verkehrstechnisch möglich erreichbar ist. Panne ist eine Störung (Betriebs-, Brems- oder Bruchscha- den) am versicherten Fahrrad/ E-Bike, aufgrund derer der Fahrtantritt oder eine Weiterfahrt nicht mehr möglich ist. Keine Pannen sind entladene oder entwendete Akkus oder fehlender Reifendruck, wenn dieser wiederum durch Ge- brauch einer Luftpumpe behoben werden kann oder ein nach Straßenverkehrsordnung unzulässiger Zustand des Fahrrades/E-Bikes, wenn dies zu einer Untersagung der Weiterfahrt oder zu einer Situation führt, in der auf- grund des Hinzutretens weiterer von außen eintretenden Umständen die Weiterfahrt unmöglich gemacht wird. Pannenhilfe ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schaden- bzw. Leistungsort, die mit den durch das Pan- nenhilfsfahrzeug üblicherweise mitgeführten Kleinteilen erfol- gen kann. Nicht versichert sind Verschleißteile und diejenigen Ersatzteile, die speziell im Schadenfall für diese Hilfeleistung angefordert wurden. Unfall ist beim Ausfall des Fahrrades jedes Ereignis, das un- mittelbar von außen mit mechanischer Gewalt auf das versi- cherte Fahrrad einwirkt, infolge dessen das Fahrrad nicht mehr fahrbereit ist. Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz. Sie sind die versicherte Person. Ständiger Wohnsitz ist der Ort in Deutschland, an dem Sie polizeilich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten. 6. Ausschlüsse und Leistungskürzungen Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: a) Sie können von uns keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis a. durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Hand- lungen, Anordnungen staatlicher Stellen oder Kern- energie verursacht wurde. Wir helfen jedoch, so- weit möglich, wenn Sie von einem dieser Ereignisse überrascht worden sind, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten, b. von Ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig verur- sacht wurde, c. durch eine Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmals oder zum wie- derholten Male aufgetreten ist oder noch vorhan- den war, verursacht wurde. b) Außerdem leisten wir nicht, a. wenn Sie bei Eintritt des Schadens zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt waren. Bei Verstoß ge- gen diese Obliegenheit besteht Versicherungs- schutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicher- ten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Un- kenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versi- cherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest- stellung des Versicherungsfalles noch für die Fest- stellung oder den Umfang, der dem Versicherer ob- liegenden Leistung ursächlich war, b. wenn Sie mit dem Fahrrad/ E-Bike bei Schadenein- tritt an einem Radrennen, einer dazugehörigen Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen haben, sofern diese Veranstaltungen bzw. Fahrten auf zu diesem Zweck, auch nur zeit- weise, abgesperrten Strecken stattfinden, c. wenn Sie bei Eintritt des Schadens das Fahrrad/E- Bike zur gewerbsmäßigen Vermietung verwendet haben, d. wenn Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder sons- tige gesetzliche Bestimmungen der Erbringung un- serer Dienstleistung entgegenstehen, e. wenn im Rahmen der Leistungen ab einer Entfer- nung von 10 km ab Ihrem Wohnsitz (§ 3, Ziffer 2) der Schadenort weniger als 10 km Wegstrecke von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt, f. für den Transport eines am Fahrrad befindlichen Akkus, wenn dieser durch das versicherte Schaden- ereignis beschädigt wurde. 6 c) Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden müs- sen, können wir unsere Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen. d) Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit gemäß Absätze a) b. sowie b) a. bis b) c. besteht kein Versiche- rungsschutz. Wird eine dieser Obliegenheiten grob fahr- lässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in ei- nem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Oblie- genheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, erbringen wir unsere Leistung. Wir erbringen unsere Leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadenfalles noch für die Feststel- lung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursäch- lich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig ver- letzt haben. 7. Pflichten nach Schadeneintritt 7.1 Nach dem Eintritt eines Schadenfalles müssen Sie a) uns den Schaden unverzüglich anzeigen – unsere Notruf- zentrale steht „rund um die Uhr“ für Sie bereit unter der Telefonnummer 0800 6648-211 oder Landesvorwahl für Deutschland und 0049 381 203 888 09, b) sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistun- gen wir erbringen, c) den Schaden so gering wie möglich halten und unsere Weisungen beachten, d) uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Ent- schädigungspflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbin- den, e) uns bei der Geltendmachung der aufgrund unserer Leis- tungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen und uns die hierfür benötigten Un- terlagen aushändigen. 7.2 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verlie- ren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ih- res Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahr- lässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz be- stehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder 7.3 für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfal- les noch für die Feststellung oder den Umfang der uns ob- liegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Bei vorsätzlicher Verletzung behalten Sie in diesen Fällen den Versiche- rungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht ge- eignet war, unsere Interessen ernsthaft zu beeinträchti- gen, oder wenn Sie kein erhebliches Verschulden trifft. Geldbeträge, die wir für Sie verauslagt oder Ihnen nur als Darlehen gegeben haben, müssen Sie unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch inner- halb eines Monats nach Auszahlung an uns zurückzahlen. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung Der Versicherer kann die versicherte Person bei nicht recht- zeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mah- nung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. 2. Beginn und Ende der Versicherung Der Vertrag kommt mit dem Kauf über das Portal www.hepster.com oder Partnershops zustande. Der Versi- cherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, der in den von MOINsure GmbH per E-Mail zugestellten Versicherungsunter- II. SONSTIGE VERTRAGSBESTIMMUNGEN 1. Versicherungsprämie und Zahlungsweise hepster bietet Ihnen drei Möglichkeiten der Zahlung des fälli- gen Beitrags an: 1.1. Feste Laufzeit (endet automatisch) – Sie wählen eine feste Vertragslaufzeit und zahlen einen einmaligen Betrag. Der Beitrag ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig und bei Aushändigung des Versicherungszertifikats zu bezahlen. Ihr Schutz endet mit Ablauf der Vertragslaufzeit, es sei denn Sie verlängern ihn innerhalb der Laufzeit. 1.2. Abonnement – (endet monatlich) Die Versicherungsperiode beträgt einen Monat für das mo- natliche Abonnement und beginnt mit Abschluss des Versi- cherungsvertrages. Sie zahlen einen monatlichen Beitrag. Der Versicherungsschutz verlängert sich automatisch von Monat zu Monat, wenn er nicht vorher durch eine der Ver- tragsparteien gekündigt wurde. Die Kündigung ist jeweils zum Ende des laufenden Monats möglich (drei Werktage vor Ablauf der Versicherungsperiode). Es besteht eine Mindest- laufzeit von drei Monaten. 1.3. Abonnement – (endet jährlich) Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr für das jährliche Abonnement und beginnt mit Abschluss des Versicherungs- vertrages. Sie zahlen einen jährlichen Beitrag. Der Versiche- rungsschutz verlängert sich automatisch von Jahr zu Jahr, wenn er nicht vorher durch eine der Vertragsparteien ge- kündigt wurde. Die Kündigung ist jeweils zum Ende des lau- fenden Versicherungsjahres möglich (drei Werktage vor Ab- lauf der Versicherungsperiode). Je nach Wahl des Produktes besteht eine Mindestlaufzeit von einem, drei oder fünf Jah- ren. Bestimmungen zur Folgeprämie Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeit- punkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungszertifikat angegebenen Zeit- raums bewirkt ist. Schadenersatz bei Verzug Ist die versicherte Person mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 7 lagen angegeben ist und sofern die Versicherungsprämie ge- zahlt wurde. Jede Vertragspartei kann das Versicherungsverhältnis nach dem Eintritt des Versicherungsfalles kündigen, wobei die Kün- digung nur innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig ist. Der Versi- cherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Die versicherte Person kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. In diesen Fällen steht dem Versicherer die für die Zeit des Ver- sicherungsschutzes anteilige Prämie zu. 3. Kündigung nach Schadenfall a) Nach Eintritt eines Schadenfalles können sowohl Sie als auch wir den Vertrag in Textform kündigen. Die Kündi- gung muss uns bzw. Ihnen spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. b) Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zu- gang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätes- tens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjah- res, wirksam wird. c) Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach Ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. d) Wird der Vertrag gekündigt, haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 4. Anzeigen, Willenserklärungen Anzeigen und Willenserklärungen bedürfen der Textform (z. B. Brief, E-Mail, Messenger), soweit nicht ausdrücklich et- was anderes bestimmt ist. Sie können darüber hinaus über den zur Verfügung gestellten Kundenbereich erfolgen. 5. Gesetzliche Verjährung a) Die Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren nach Ablauf von drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- buches. http://www.hepster.com http://www.hepster.com/ b) Haben Sie einen Anspruch bei uns angemeldet, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt ge- hemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht. 6. Zuständiges Gericht a) Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Ver- sicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Firmensitz. Sind Sie eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Er- mangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. b) Klagen gegen die versicherte Person Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung ei- nes solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu- ständig ist. c) Unbekannter Wohnsitz der versicherten Person Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit- punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versi- cherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz. 7. Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 8. Verpflichtungen Dritter a) Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsver- trägen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungs- verpflichtungen vor. b) Haben Sie aufgrund desselben Schadenfalles auch Er- stattungsansprüche gleichen Inhaltes gegen Dritte, kön- nen Sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die Ih- ren Gesamtschaden übersteigen. c) Soweit Sie aus anderen Versicherungsverträgen Entschä- digung beanspruchen können, steht es Ihnen frei, wel- chem Versicherer Sie den Schadenfall melden. Melden Sie uns den Schaden, werden wir im Rahmen dieses Schutzbriefes in Vorleistung treten. 9. Schweigepflichtentbindung „Mir ist bekannt, dass der Versicherer zur Beurteilung seiner Leistungspflicht grundsätzlich die Angaben überprüft, die ich zur Begründung der Ansprüche mache oder die sich aus von mir eingereichten Unterlagen (z. B. Bescheinigungen, Atteste) sowie von mir veranlassten Mitteilungen eines Krankenhau- ses oder von Angehörigen eines Heilberufes ergeben. Diese Überprüfung erfolgt nur, soweit hierzu aufgrund des Antrags und / oder der eingereichten Unterlagen ein Anlass besteht (z. B. bei Fragen zur Diagnose, dem Behandlungsverlauf oder der erstellten Liquidation). 8 Ich werde, sofern vom Versicherer konkret verlangt, nach freiem Ermessen im Einzelfall schriftlich erklären, ob oder in- wieweit ich die entsprechenden Personen oder Behörden von ihrer Schweigepflicht entbinde. Mir ist bekannt, dass die Ent- scheidung für diese Alternative zur Verzögerung der Leis- tungsregulierung, zur Leistungskürzung oder gar zur Leis- tungsfreiheit des Versicherers führen kann, sollte sich auf- grund der verbleibenden Informationsquellen die Leistungs- pflicht nicht oder nur teilweise begründen lassen. Für jede entsprechende Schweigepflichtentbindung im Einzelfall kann der Versicherer eine angemessene Kostenbeteiligung in Höhe von 10 € verlangen.“ Schutzbrief-Versicherung von hepster Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Versicherungsunternehmen: RolandSchutzbrief-Versicherung AG Produkt: (E-)Bike-Schutzbrief Vorbemerkung Dieses Informationsblatt gibt Ihnen einen kurzen Überblick über Ihr Produkt (E-)Bike-Schutzbrief. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen und den konkreten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren Versicherungsunterlagen: • Dem Versicherungszertifikat • Den Versicherungsbedingungen Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Es handelt sich um einen (E-)Bike-Schutzbrief. Du bist im Fall einer Panne, eines Unfalls oder eines Diebstahls abgesichert. Wo bin ich versichert? Der Versicherungsschutz gilt europaweit. Versicherungsschutz besteht für Schadensfälle innerhalb des geografischen Europas, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen zum Beispiel folgende Pflichten: • Sie müssen alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. • Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. • Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. • Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten. • Schadensfälle sind über die Notfallnummer einzureichen: Tel. aus dem Ausland: +49 (0) 381 203 888 09 Tel. aus Deutschland: 0800 66 48 211 Wann und wie zahle ich? Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig, spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungszertifikats. Er ist gemäß der vereinbarten Zahlungsart zu zahlen. Bei monatlicher oder jährlicher Zahlungsweise (Abonnement) können Sie dem Versicherungszertifikat entnehmen, wann Sie die weiteren Beiträge zahlen musst. Seite 1/2 Was ist versichert? Wir sorgen dafür, dass Sie in bestimmten Notsituationen schnelle Hilfe bekommen und übernehmen dabei anfallende Kosten, insbesondere bei: Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrrads: 24-Stunden-Notrufservice Pannenhilfe Abschleppen Ersatzfahrrad Übernachtungskosten Weiter- und Rückfahrt Fahrrad-Rücktransport Fahrrad-Verschrottung Notfall-Bargeld Europaweiter Versicherungsschutz Die Schadensfälle sind versichert, wenn das erste Ereignis, welches das Problem auslöst, nach Beginn des Versicherungsschutzes liegt. Welche Sachen, Gefahren und Schäden konkret versichert sind, können Sie den Vertragsunterlagen entnehmen. Damit Sie im Schadensfall schnelle Hilfe bekommen, haben wir für Sie eine Hotline eingerichtet: Tel. aus dem Ausland: +49 (0) 381 203 888 09 Tel. aus Deutschland: 0800 66 48 211 Was ist nicht versichert? Nicht versichert sind z. B.: Ereignissen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden Schäden infolge der Teilnahme oder einer vorbereitenden Fahrt für ein Fahrradrennen Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe finden Sie in den Versicherungsbedingungen. Gibt es Deckungsbeschränkungen? In bestimmten Fällen ist der Versicherungsschutz eingeschränkt, wenn z. B.: das Fahrrad zur gewerbsmäßigen Nutzung / Vermietung verwendet wurde, oder für Leistungen ab einer Mindestentfernung von 10 km vom Wohnsitz. Diese sind z. B.: Abschleppen Bergung Ersatzfahrrad Übernachtungskosten Fahrrad-Rücktransport und Fahrrad-Verschrottung Notfall-Bargeld für den Transport eines am Fahrrad befindlichen Akkus, wenn dieser durch das versicherte Schadensereignis beschädigt wurde. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungszertifikat angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Wenn Sie eine feste Vertragslaufzeit gewählt haben, endet der Versicherungsschutz automatisch, diesen können Sie gegebenenfalls während der Versicherungsperiode verlängern. Sobald Sie das Abonnement (jährlich oder monatlich) gewählt haben, erfolgt eine automatische Verlängerung der Versicherungsperiode von Monat zu Monat (Abonnement monatlich) beziehungsweise von Jahr zu Jahr (Abonnement jährlich). Wie kann ich den Vertrag kündigen? Der Vertrag endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie sich für eine feste Vertragslaufzeit entschieden haben. Daher haben Sie hier kein ordentliches Kündigungsrecht. Der Vertrag verlängert sich automatisch von Monat zu Monat, wenn Sie sich für das Abonnement monatlich entschieden haben. Hier haben Sie eine Mindestlaufzeit von 3 Monaten und eine Kündigungsfrist von 3 Werktagen zum Ablauf der Versicherungsperiode. Beim Abonnement jährlich verlängert sich der Vertrag automatisch von Jahr zu Jahr mit einer Kündigungsfrist von 3 Werktagen zum Ablauf der Versicherungsperiode. Je nach Wahl des Produktes besteht hier eine Mindestlaufzeit von einem oder drei Jahren. Sie und wir können den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig kündigen. Das ist zum Beispiel nach einem Schadensfall möglich. Hinweis Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z. B. Schadensmeldungen) sind per E-Mail an support@hepster.com an die MOINsure GmbH zu richten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den hepster-Kundenservice: +49 (0) 381 / 203 888 00 (es fallen die üblichen Gebühren Ihres Mobilfunkanbieters an). Telefonische Sofort-Schadenmeldung: Tel. aus dem Ausland: +49 (0) 381 203 888 09 Tel. aus Deutschland: 0800 66 48 211 Versicherer: Roland Schutzbrief-Versicherung AG, Deutz-Kalker Str. 46, 50679 Köln Versicherungsnehmer: MOINsure GmbH, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock Versicherte Person/Versicherter: Der jeweilige Kunde, für den ein Versicherungszertifikat namentlich ausgestellt wurde. Seite 2/2 mailto:support@hepster.com mailto:support@hepster.com RECHTLICHE HINWEISE ERKLÄRUNGEN UND WICHTIGE HINWEISE Zustandekommen des Vertrages Zwischen Ihnen und der MOINsure GmbH kommt ein Dienstleistungsvertrag über die Verschaffung von Versi- cherungsschutz zustande, sobald Sie Ihre Bestellung durch das Klicken des Buttons „kostenpflichtig bestellen“ an die MOINsure GmbH senden und diese Ihre Bestellung annimmt, indem sie Ihnen eine Bestätigungsemail zusendet, die das Versicherungszertifikat enthält. Vertragliche Verhältnisse Vertragsgegenstand des zwischen Ihnen und der MOINsure GmbH geschlossenen Dienstleistungsvertrages ist die Verschaffung von Versicherungsschutz. Die MOINsure GmbH verschafft Ihnen oder, wenn Sie den Ver- trag mit der MOINsure GmbH zugunsten einer anderen Person geschlossen haben, der bei der Bestellung von Ihnen genannten Person den gewünschten Versicherungsschutz, indem die MOINsure GmbH Ihnen oder die genannte Person als versicherte Person in die Versicherungsverträge aufnimmt, die die MOINsure GmbH als Versicherungsnehmer mit dem Versicherer und zum Versicherer gehörenden Gesellschaften geschlossen hat. Die Bedingungen, zu denen die MOINsure GmbH Ihnen bzw. der genannten Person Versicherungsschutz ver- schaffen kann, ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen, auf deren Grundlage die MOINsure GmbH den Gruppenversicherungsvertrag mit dem Versicherer geschlossen hat. Vertragsbestandteile Bestandteile des zwischen Ihnen und der MOINsure GmbH bestehenden Dienstleistungsvertrages über die Verschaffung von Versicherungsschutz sind diese rechtlichen Hinweise, das Informationsblatt zu Versicherungs- produkten und die Versicherungsbedingungen. Hinweise zur Datenverarbeitung und zum Datenschutz Die Verarbeitung Ihrer Daten erfolgt auf Basis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der mit den zuständigen Aufsichtsbehörden abgestimmten Verhaltensregeln. Diese können Sie in der jeweils gültigen Fas- sung nachlesen unter www.hepster.com/datenschutz. Stammdaten von Antragsstellern und Versicherten sowie Angaben über die Art der bestehenden Verträge werden zur zentralisierten Bearbeitung von bestimmten Verfahrensabschnitten im Geschäftsablauf (z. B. Tele- fonate, Post, Inkasso) in einem Datenverarbeitungsverfahren der MOINsure GmbH erhoben, verarbeitet oder genutzt. Darüber hinaus werden notwendige Daten den Mitgliedern der jeweiligen Versicherungskonzerngruppe zur Verfügung gestellt. Eine Liste der Unternehmen dieser Gruppe, die an einer zentralisierten Datenverarbei- tung teilnehmen sowie der Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils gültigen Fassung nachlesen unter www.hepster.com. Sie können Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten beantragen. Darüber hinaus können Sie die Berichtigung Ihrer Daten verlan- gen, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind. Ansprüche auf Löschung oder Sperrung Ihrer Daten können bestehen, wenn deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sich als unzulässig oder nicht mehr erforderlich erweist. Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, kann der Versicherer Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise übernehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherungen dafür weiterer Rückversicherungen, denen Sie ebenfalls Ihre Daten übergeben. Damit sich die Rückversicherung ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann, ist es möglich, dass der Versicherer Ihren Ver- sicherungsschutz der Rückversicherung vorlegt. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherer den Versicherer aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- und Leistungsprüfung sowie die der Bewer- tung von Verfahrensabläufen unterstützen. Haben Rückversicherer die Absicherung des Risikos übernommen, können sie kontrollieren, ob der Versicherer das Risiko bzw. einen Leistungsfall richtig eingeschätzt hat. Außer- dem werden Daten über bestehende Verträge im erforderlichen Umfang an Rückversicherungen weitergege- ben, damit diese überprüfen können, ob und in welcher Höhe sie sich an dem Risiko beteiligen können. business.hepster.com www.hepster.com http://www.hepster.com/datenschutz http://www.hepster.com/datenschutz http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com/ http://business.hepster.com/ http://www.hepster.com/ Zur Abrechnung von Prämienzahlungen und Leistungsfällen können Daten über bestehende Verträge an Rück- versicherungen weitergegeben werden. Zu den oben genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten, jedoch auch personenbezogene Gesundheitsangaben verwendet. Sonstige Hinweise Für die Aufnahme des Antrags fallen keine gesonderten Gebühren oder Kosten an. Rückläufergebühren aus SEPA- Lastschriften und Kosten eines Mahnverfahrens werden geltend gemacht. Benachrichtigung im Schadenfall Melden Sie einen Schaden bitte sofort in Ihrem persönlichen hepster Kundenbereich https://hepster.com/ konto/login oder per Email an schaden@hepster.com – und sorgen Sie für weitestgehende Schadenmin- derung. Hat ein Unfall den Tod zur Folge, ist dies innerhalb von 48 Stunden an schaden@hepster.com anzuzei- gen. Auch dann, wenn der Unfall bereits anderweitig gemeldet wurde. Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie Ihr Versicherungszertifikat, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenver- ordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246 § 3 des Einführungs- gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: MOINsure GmbH, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versiche- rungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/360 des von Ihnen für ein Jahr zu zahlenden Beitrags. Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 VVG wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungs- vertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers, Vermittlers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer oder Ver- mittler betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weni- ger als einem Monat. Soweit eine vorläufige Deckung erteilt wurde, endet diese mit dem Zugang des Widerrufs bei uns. business.hepster.com www.hepster.com www.hepster.com https://hepster.com/konto/login mailto:schaden@hepster.com https://hepster.com/konto/login https://hepster.com/konto/login mailto:schaden@hepster.com mailto:schaden@hepster.com mailto:schaden@hepster.com https://hepster.com/konto/login https://hepster.com/konto/login mailto:schaden@hepster.com mailto:schaden@hepster.com http://business.hepster.com/ http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com/ INFORMATION ZUR ERHEBUNG PERSONENBEZO- GENER DATEN NACH DER DSGVO FÜR KUNDEN Die EU-Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet uns, Ihnen umfassende Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogener Daten zur Verfügung zu stellen. Dieser Verpflichtung entsprechend teilen wir Ihnen Folgen- des mit: I. Datenverarbeiter 1.1 Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen hepster ist eine Marke der MOINsure GmbH Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock Tel.: 0800 / 075 333 6 eMail: info@hepster.com 1.2 Name und Kontaktdaten des Vertreters in der EU nach Art. 27 DSGVO (nur bei nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern) trifft nicht zu 1.3 Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten Externer Datenschutzbeauftragter: ECOVIS Grieger Mallison Rechtsanwälte PartG mbB Rechtsanwalt Axel Keller / Rechtsanwältin Susann Harder Am Campus 1 – 11, 18182 Rostock-Bentwisch Tel.: +49 381 – 649 210 eMail: dsb-nord@ecovis.com web: www.ecovis.com/datenschutzberater II. Verarbeitungsrahmen 2.1 Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden Im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung und in Abhängigkeit des konkreten Zwecks, zu dem wir Ihre Daten erheben, verarbeiten wir regelmäßig folgende Daten bzw. Kategorien von Daten: ALLGEMEIN: Adressdaten Kontaktdaten Bankverbindung Persönliche Daten Öffentliche, Elektronische und Finanz- Identifikationsdaten Versicherungen Eigentum Beschwerden / Vorkommnisse Unfälle Wohnadresse Risikomerkmale Gegenwärtige Arbeitsstelle www.hepster.com www.hepster.com 1 www.hepster.com http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater mailto:info@hepster.com mailto:info@hepster.com mailto:dsb-nord@ecovis.com http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com/ http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.hepster.com/ http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater http://www.ecovis.com/datenschutzberater 2.2 Quelle der personenbezogenen Daten Wir erheben Ihre Daten grundsätzlich im direkten Kontakt mit der betroffenen Person. Allerdings ist auch denk- bar, dass Sie uns Daten von Personen übermitteln, die in Ihrem Unternehmen für uns zuständig sind. 2.3 Dauer der Speicherung der Daten Die von uns erhobenen personenbezogenen Daten werden nach Maßgabe un-seres Löschkonzepts bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht gespeichert und danach gelöscht, es sei denn, dass nach Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentations- pflichten (aus HGB, StGB oder AO) die Verpflichtung zur längerfristigen Speicherung der Daten besteht oder Sie in eine darüber hinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO eingewilligt haben. Vorbehaltlich solcher Aufbewahrungspflichten werden Daten gelöscht, wenn der Zweck, zu dem sie erhoben wurden, weggefallen ist. Soweit gesetzlich zulässig, werden Daten auch gespeichert, wenn dies zur Geltendmachung von oder Verteidi- gung gegen Rechtsansprüche erforderlich ist. 2.4 Zwecke der Verarbeitung Zwecke der Verarbeitung Ihrer Daten sind - die Abwicklung einer Geschäftsbeziehung zwischen uns, einschließlich der Kommunikation zwischen uns, ins- besondere zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs, des Rechnungswesens und der Erfüllung der zwischen uns vertraglich bestehenden Pflichten. 2.5 Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Wir verarbeiten Ihre Daten nur dann, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage besteht. Dies ist nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO dann der Fall, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist a. die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei Sie sind, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Ihren Antrag erfolgen; b. die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der wir unterliegen; c. die Verarbeitung ist zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich, sofern nicht Ihre Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. 2.6 Berechtigte Interessen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO Als unsere berechtigten Interessen – bzw. die eines Dritten – kommen beispielsweise a. das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen uns; b. die Betrugsprävention; c. Maßnahmen zur Gewährleistung und Verbesserung der Sicherheit von IT-Systemen; d. Maßnahmen zum Schutz unseres Unternehmens vor rechtswidrigen Handlungen und e. interne Verwaltungszwecke, insbesondere der Austausch von Daten innerhalb unserer Unternehmensgruppe in Betracht. 2.7 Gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten Eine Pflicht zur Bereitstellung von Daten kann sich a. in den Fällen der Ziff. 2.5 lit. b. aus einem Vertrag ergeben, den Sie mit uns geschlossen haben und zu dessen Erfüllung die Datenerhebung dient; b. in den Fällen der Ziff. 2.5 lit. c. aus den uns treffenden gesetzlichen Regelungen, oder – gemäß Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO – dem Recht der Europäischen Union oder dem Recht der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ergeben; c. in den Fällen der Ziff. 2.5 lit. d. und e. aus allgemeine Hilfeleistungs- oder vertraglichen Nebenpflichten erge- www.hepster.com 2 www.hepster.com www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com ben, die nicht spezifisch auf Datenerhebungen zugeschnitten sind, etwa den Regelungen zur Unterlassenen Hilfeleistung in § 323c StGB. 2.8 Erforderlichkeit der Bereitstellung der Daten für einen Vertragsabschluss Die von uns erhobenen Daten sind für die Begründung und Abwicklung einer Geschäftsbeziehung einschließlich der Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten in der Regel nicht zwingend erforderlich. 2.9 Sonstige Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten Eine sonstige Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten besteht regelmäßig nicht. 2.10 Mögliche Folgen einer Nichtbereitstellung Die Nichtbereitstellung personenbezogener Daten von für Ihr Unternehmen tätigen Personen hat in der Regel nur zur Folge, dass die Kommunikation zwischen uns erheblich erschwert bzw. – beispielsweise im Bereich der Kommunikation über eMail – unmöglich wäre. 2.11 Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung (einschließlich Profiling) Bei uns werden keine automatisierten Überwachungs- oder Bewertungssysteme eingesetzt. III. Weitergabe und Auslandsbezug 3.1 Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Die von uns erhobenen Daten werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften auch an andere Empfän- ger und Dritte weitergeleitet. Dies sind insbesondere: EMPFÄNGER INTERN: - Geschäftsführung - Rechnungswesen / Buchhaltung - Einkauf / Beschaffung - Abteilungsleiter Externe Datenverarbeiter können beispielsweise solche in den Bereichen Archiv, Wartung und Pflege der EDV- Systeme oder der Unternehmens-Webseite oder Marketing sein. Diese sind in der Regel Auftragsverarbei- ter im Sinne von Art. 4 Nr. 10 DSGVO, so dass die Verarbeitung der Daten durch sie keine Übermittlung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO darstellt. 3.2 Absicht des Verantwortlichen, personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln Eine solche Übermittlung ist nicht beabsichtigt. 3.3 Vorhandensein oder Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission Trifft nicht zu. 3.4 Verweis auf geeignete oder angemessene Garantien Trifft nicht zu www.hepster.com 3 www.hepster.com EMPFÄNGER EXTERN: - Steuerberater - Finanzverwaltung - Rechtsanwalt - Externe Datenverarbeiter (so genannte Auftragsverarbeiter) www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com http://www.hepster.com IV. Ihre Rechte Als betroffene Person haben Sie nach der Datenschutz-Grundverordnung verschiedene Rechte. Dies sind • das Recht auf Auskunft über die bei uns zu Ihnen gespeicherten Daten (Art. 15 DSGVO) • das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO) • das Recht auf Löschung der Daten, wenn keine Rechtsgrundlage für eine weitere Speicherung vorliegt (Art. 17 DSGVO) • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung der Daten auf bestimmte Zwecke (Art. 18 DSGVO) • das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) und • das Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 21 DSGVO). Beruht die Verarbeitung Ihrer Daten auf einer Einwilligung (siehe Ziffer 2.5 lit. a), dann haben Sie das Recht, die von Ihnen erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der erteilten Einwilli- gung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung wird durch den Widerruf nicht berührt. Daneben haben Sie nach Art. 77 DSGVO das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der sie betreffenden Daten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt. Die für uns zuständige Aufsichtsbehörde ist: Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern Schloss Schwerin, Lennéstraße 1, 19053 Schwerin Telefon: +49 385 59494 0 Telefax: +49 385 59494 58 eMail: info@datenschutz-mv.de web: www.datenschutz-mv.de; www.informationsfreiheit-mv.de https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ Schließlich haben Sie das Recht, sich jederzeit an unseren Datenschutzbeauftragten zu wenden. Dieser ist hin- sichtlich Ihrer Anfrage zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es um die Verarbeitung Ihrer Daten geht. Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter den in Ziffer 1.3 genannten Kontaktdaten. www.hepster.com 4 www.hepster.com www.hepster.com https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ mailto:info@datenschutz-mv.de https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ http://www.hepster.com/ http://www.hepster.com/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ http://www.hepster.com/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/ https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/kontaktformular/

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