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224 Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen des Landes Nordrhein- Westfalen zur Beseitigung von Schäden an öffentlicher und privater Infrastruktur sowie zum Wiederaufbau anlässlich der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen) Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen - 102 - FRL Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen - Vom 10. September 2021 Inhaltsverzeichnis 1. Förderzweck und Rechtsgrundlagen 2. Allgemeine Gegenstände der Förderung und berücksichtigungsfähige Schäden 3. Aufbauhilfen für Unternehmen 4. Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft 5. Aufbauhilfen für die Land- und Forstwirtschaft sowie ähnliche Betriebe, für Fischerei und Aquakultur 6. Aufbauhilfen für die Infrastruktur in Kommunen 7. Allgemeine Förderbestimmungen 8. Inkrafttreten 1 Förderzweck und Rechtsgrundlagen 1.1 Förderzweck 1.1.1 Förderzweck ist die Beseitigung hochwasserbedingter Schäden sowie insbesondere der Wiederaufbau von baulichen Anlagen, Gebäuden, Gegenständen und öffentlicher Infrastruktur, die durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 (im Folgenden: Schadensereignis) beschädigt worden sind und in der Gebietskulisse (Anlage 1) liegen. Dies schließt auch Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende oder beschädigte Abwasseranlagen, Regenrückhaltebecken und Einrichtungen zur Wasserversorgung einschließlich Talsperren und Schäden durch Hangrutsch ein, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Schadensereignis verursacht worden sind. 1.1.2 Naturkatastrophe Die Förderung setzt voraus, dass das Schadensereignis als Naturkatastrophe anerkannt ist, es für den betroffenen Personenkreis nicht vorhersehbar war und von ihm auch nicht zu vertreten ist. Mit dem Schadensereignis ist eine solche Naturkatastrophe eingetreten. Das Schadensereignis war von dem betroffenen Personenkreis nicht vorhersehbar und auch nicht von ihm zu vertreten. 1.2 Rechtsgrundlagen 1.2.1 Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt auf Antrag Billigkeitsleistungen für die Umsetzung des Förderprogramms „Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen“ nach 1. Maßgabe dieser Förderrichtlinie, 2. § 53 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden LHO genannt); Nummer 2.2.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 53 LHO wird nicht angewendet, 3. dem Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden VV genannt), soweit auf die VV in dieser Richtlinie ausdrücklich Bezug genommen wird, 4. dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetzes (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021) vom 10. September (BGBl. I S. 4147) sowie der dazu ergangenen Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“ (Aufbauhilfeverordnung 2021 – AufbhV 2021) vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214), 5. der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern zur Aufbauhilfe 2021 vom 17. September 2021, 6. der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden AGVO genannt), 7. der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit der unter der Nummer SA.40354 genehmigten und durch Beschluss der EU-Kommission vom 16. Dezember 2020 unter SA.59238 (2020N) bis zum 31. Dezember 2022 verlängerten Beihilferegelung „Nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse“ vom 26. August 2015 (BAnz AT 31.08.2015 B4) und 8. der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit der unter der Nummer SA.49069 genehmigten Beihilferegelung „Rahmenrichtlinie für den Fischerei-/Aquakultursektor“ vom 1. März 2018. 1.2.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die finanziellen Leistungen werden aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder zur Milderung von Schäden und Nachteilen gewährt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2 Allgemeine Gegenstände der Förderung und berücksichtigungsfähige Schäden 2.1 Allgemeine Gegenstände der Leistung Unbeschadet der speziellen Regelungen in den Nummern 3 bis 6 dieser Förderrichtlinie gelten als allgemeine Gegenstände der Leistung: a) Förderfähig sind auch Kosten für Maßnahmen, die unmittelbar vor oder während des Zeitraums des Schadensereignisses getroffen wurden, soweit sie unmittelbar der Abwehr von hochwasserbedingten Gefahren und der Begrenzung hochwasserbedingter Schäden gedient haben. Kosten der Beseitigung der Maßnahmen nach Satz 1 sind ebenfalls förderfähig. b) Es werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge sowie privat Helfender berücksichtigt. c) In zwingenden Fällen können die Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen erstattet werden. 2.2 Nicht förderfähige Schäden Unbeschadet der speziellen Regelungen in den Nummern 3 bis 6 dieser Förderrichtlinie gelten als nicht förderfähig: a) Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind. b) Schäden an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ohne erforderliche Baugenehmigung errichtet worden sind und deren Errichtung auch nicht genehmigungsfähig war. c) Wertminderungen am Privatvermögen sowie Verdienstausfall aus abhängiger Beschäftigung und andere mittelbare Schäden. 3 Aufbauhilfen für Unternehmen 3.1 Gegenstand der Förderung Förderfähig nach Nummer 3 sind Kosten nach den Nummern 2.1 und 3.4.2 zur Beseitigung von Schäden sowie Einkommenseinbußen, die als direkte Folge des Schadensereignisses entstanden sind. Diese Schäden können Sachschäden an Vermögenswerten wie Betriebsgelände, Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen oder Lagerbeständen sowie Einkommenseinbußen aufgrund einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung der Geschäftstätigkeit während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach dem Schadensereignis umfassen. Für Infrastrukturbetreiber der Energiewirtschaft nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist (regulierte Unternehmen), gelten auch die Kosten des außerplanmäßigen Anlagenabgangs, soweit dies beihilferechtlich zulässig ist, als Schaden. 3.2 Leistungsempfängerin und Leistungsempfänger 3.2.1 Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger sind a) Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, b) Angehörige der freien Berufe, c) Selbständige, d) private und öffentliche Infrastrukturbetreiber und -eigentümer sowie sonstige private und öffentliche Träger im Bereich der Energie-, Wasser-, Telekommunikationswirtschaft und Eisenbahninfrastruktur, sowie e) Träger wirtschaftsnaher Infrastrukturen im Sinne des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW), soweit diese nicht durch andere Förderbereiche dieser Richtlinie abgedeckt werden. Die Förderung teilweise zu Wohnzwecken genutzter Gewerbeimmobilien, die im Eigentum eines Unternehmens stehen, erfolgt aus Nummer 3. 3.2.2 Eine Billigkeitsleistung ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: a) Eine Insolvenz vor Hochwassereintritt schließt die Förderung aus, es sei denn, dass ein Verfahren der Sanierung in Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren durchgeführt werden oder es einen bestätigten Insolvenzplan gibt. b) Der betroffene Geschäftsbetrieb wird nach der Bewilligung nicht oder nicht in Nordrhein- Westfalen wiederaufgenommen. 3.3 Leistungsvoraussetzungen 3.3.1 Kausalität Die Schäden und Einkommenseinbußen, die der einzelnen Leistungsempfängerin oder dem einzelnen Leistungsempfänger entstanden sind, müssen in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen. 3.3.2 Berücksichtigungsfähige Schadenshöhe Die für eine Billigkeitsleistung geltend gemachten Kosten nach Nummer 3.1 müssen je Betriebsstätte mehr als 5 000 EUR betragen. 3.3.3 Kostenbegutachtung Die Kosten nach Nummer 3.1 müssen durch Gutachten von einer oder von einem von einer nationalen Behörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen nachgewiesen werden. Anerkannte unabhängige Sachverständige können insbesondere Architektinnen und Architekten sowie Ingenieurinnen und Ingenieure sowie im Falle von Einkommenseinbußen vereidigte Sachverständige, Steuerberaterinnen oder Steuerberater (inklusive Steuerbevollmächtigte), Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer, sein. 3.4 Art und Umfang, Höhe der Leistung 3.4.1 Art und Umfang Die Förderung erfolgt als Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten nach den Nummern 2.1 und 3.1. Zur Vermeidung von Härtefällen können im Rahmen einer vertieften Härtefallprüfung höhere Billigkeitsleistungen von bis zu 100 Prozent gewährt werden. Für Infrastrukturbetreiber der Energie-, Wasser- und Telekommunikationswirtschaft, der Eisenbahninfrastruktur sowie der Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur erfolgt die Förderung als Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten. 3.4.2 Bemessungsgrundlage a) Der Sachschaden wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor dem Schadensereignis berechnet. Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch das Schadensereignis verursachte Minderung des Marktwerts, das heißt die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor dem Schadensereignis und seinem Wert unmittelbar danach. b) Die Einkommenseinbuße wird auf der Grundlage der Finanzdaten des betroffenen Unternehmens (Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT), Abschreibungs- und Arbeitskosten ausschließlich in Bezug auf die von dem Schadensereignis betroffene Betriebsstätte) berechnet, indem die Finanzdaten für die sechs Monate unmittelbar nach dem Schadensereignis mit dem Durchschnitt von drei Jahren verglichen werden, die unter den fünf Jahren vor dem Schadensereignis (unter Ausschluss des Jahres mit dem besten und des Jahres mit dem schlechtesten Finanzergebnis) ausgewählt werden. Die Einkommenseinbuße wird für denselben Sechsmonatszeitraum des Jahres berechnet. c) Für regulierte Unternehmen im Bereich der Energiewirtschaft gelten als wirtschaftlicher Wert des betroffenen Vermögenswerts vor dem Schadensereignis die kalkulatorischen Restwerte der zerstörten Anlagen, wie sie sonst in den Erlösobergrenzen ansetzbar gewesen wären. d) Für Infrastrukturbetreiber der Energiewirtschaft nach dem EnWG (regulierte Unternehmen) werden auch zulässige Erlöse aus untergegangenen Anlagen aus laufenden Erlösobergrenzen angerechnet. e) Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens nach Nummer 3.3.3 sind zu 100 Prozent Gegenstand der Billigkeitsleistung. 3.4.3 Ermittlung auf Ebene der einzelnen Leistungsempfängerin oder des einzelnen Leistungsempfängers Die Kosten nach Nummer 3.1 werden auf der Ebene der einzelnen Leistungsempfängerin oder des einzelnen Leistungsempfängers berechnet. 3.4.4 Nicht leistungsrelevante Schäden Unbeschadet der allgemeinen Regelungen in Nummer 2.2 gelten folgende Schäden als nicht leistungsrelevant: a) an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht nutzbar waren, ausgenommen Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Bau oder in der Wiederherstellung befanden, b) an Gebäuden, die bei Schadenseintritt zum Rückbau vorgesehen waren, oder c) die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können. 3.5 Verfahren 3.5.1 Antragsverfahren Anträge sind bis zum 30. Juni 2023 auf Basis des Antragsmusters und der Muster für weitere erforderliche Unterlagen, die in öffentlich zugänglichen Netzen der Bewilligungsbehörde abrufbar sind, zu stellen. Die berufsständischen Körperschaften bieten der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Erstberatung an. Zudem bestätigen sie der Bewilligungsbehörde in ihrer berufsständischen Zuständigkeit für den Antragstellenden a) die Identität der oder des Antragstellenden, b) die Betroffenheit der oder des Antragstellenden durch das Schadensereignis, c) die Vollständigkeit des Antrags und der weiteren erforderlichen Unterlagen sowie d) die allgemeine Plausibilität des Antrags und der weiteren erforderlichen Unterlagen. Eine Bestätigung dieser Prüfungen ist den Antragsunterlagen beizufügen. 3.5.2 Bewilligungsbehörde und auszahlende Stelle Die NRW.BANK nimmt die Aufgaben der Bewilligungsbehörde und der auszahlenden Stelle für die Billigkeitsleistung nach Nummer 3 wahr. Für Bewilligungen nach Nummer 3 ist die als Anlage 3 beigefügte BNBest-Wiederaufbau-Unternehmen dem Bewilligungsbescheid beizufügen. 3.5.3 Änderungsantrag Bis zum Abschluss des Vorhabens entscheidet die Bewilligungsbehörde auf ergänzenden Antrag der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers über eine Änderung der Höhe der Billigkeitsleistung im Leistungsbescheid nach eigenem Ermessen und im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Änderungsanträge sind unter Beifügung der notwendigen Unterlagen insbesondere möglich, wenn sich nach Erlass des Leistungsbescheids die im Gutachten festgelegte Schadenssumme unvorhergesehen und ohne Verschulden der Leistungsempfängerin der des Leistungsempfängers erhöht. Diese Erhöhung ist durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach Nummer 3.3.3 gutachterlich zu bestätigen. Änderungsanträge sind bis zum 30. Juni 2023 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. 3.5.4 Auszahlung Die Billigkeitsleistung kann in Teilbeträgen ausgezahlt werden. Leistungen mit Bezug zu Reparaturkosten und Einkommenseinbußen können ausgezahlt werden, wenn sie nachgewiesen wurden. Leistungen mit Bezug auf sonstige Kosten werden auf Basis eines Gutachtens nach Nummer 3.3.3 ausgezahlt. 3.5.5 Verwendungsnachweis Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht zur Wiederaufnahme des Betriebes und einer abschließenden Belegliste zu den Reparaturkosten und Einkommenseinbußen. Er ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens von der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Originalbelege über die Einzelzahlungen sind von der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger zehn Jahre aufzubewahren. Es finden Stichprobenprüfungen der Beleglisten, der Originalbelege, der Einkommenseinbußen sowie der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes durch die Bewilligungsbehörde statt. 4 Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft 4.1 Gegenstand der Förderung Förderfähig nach den Nummern 2.1, 4.4.2 und 4.4.4 sind im Sinne eines Wiederaufbaus Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden, bei denen durch direkte Einwirkung des Schadensereignisses bauliche Anlagen und Wege beschädigt oder zerstört wurden. Diese Schäden können Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäude, Garagen und vergleichbare Stellplätze sowie Hausrat und im Falle von Unternehmen oder privaten Vermieterinnen und Vermietern auch Einkommenseinbußen aufgrund einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung der Geschäftstätigkeit während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach Schadenseintritt umfassen. 4.2 Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger 4.2.1 Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger sind a) bei Schäden an Wohngebäuden die selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümer, private Vermieterinnen und Vermieter sowie Unternehmen der Wohnungswirtschaft, einschließlich solcher mit kommunaler Beteiligung, sofern sie Eigentümerin oder Eigentümer des geschädigten Objektes oder durch Rechtsvorschriften oder Vertrag zur Beseitigung des Schadens verpflichtet sind, b) bei Schäden an Hausrat von Privathaushalten die selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Mieterinnen und Mieter. c) bei Mietausfällen bzw. der Verringerung von Mieteinnahmen Unternehmen im Sinne des Beihilferechts. Die Förderung ganz oder teilweise gewerblich genutzter Gebäude erfolgt gleichfalls aus Nummer 4, sofern diese nicht im Eigentum von Förderberechtigten nach Nummer 3 stehen. 4.2.2 Eine Billigkeitsleistung ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: a) Eine Insolvenz vor Hochwassereintritt schließt die Förderung aus, es sei denn, dass ein Verfahren der Sanierung in Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren durchgeführt werden oder es einen bestätigten Insolvenzplan gibt. b) Der betroffene Geschäftsbetrieb wird nach der Bewilligung nicht oder nicht in Nordrhein- Westfalen wiederaufgenommen. 4.3 Leistungsvoraussetzungen 4.3.1 Kausalität Die Schäden und Einkommenseinbußen, die der einzelnen Leistungsempfängerin oder dem einzelnen Leistungsempfänger entstanden sind, müssen in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen. 4.3.2 Berücksichtigungsfähige Schadenshöhe Schäden werden in der Regel nur ab einem Betrag von 5 000 Euro berücksichtigt. 4.3.3 Schadensbegutachtung a) Nachweis von Sachschäden Der entstandene Schaden und die für dessen Beseitigung notwendigen Kosten sind bei einer nicht bestehenden Schadensversicherung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen, die oder der dazu befähigt ist, zu bescheinigen (Schadensbegutachtung nebst Gutachtenerstellung). Das Schadensgutachten ist dem Antrag nach Nummer 4.5.1 beizufügen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden die Grenze von 50 000 Euro nicht übersteigt. Unterhalb dieser Grenze sind die Schäden im Rahmen der Antragstellung nachzuweisen oder nach Nummer 7.7 glaubhaft zu machen. Bei Bestehen einer Versicherung sind die Versicherungsunterlagen nebst Schadensdokumentation und Schadensregulierung dem Antrag nach Nummer 4.5.1 beizufügen. b) Nachweis von Einkommenseinbußen Mietausfälle bzw. die Verringerung von Mieteinnahmen, die bei Unternehmen im Sinne des Beihilferechts zu Einkommenseinbußen nach Artikel 50 AGVO führen, sind auf Basis eines Gutachtens nach Nummer 3.3.3 nachzuweisen. 4.4 Art und Umfang, Höhe der Leistung 4.4.1 Art und Umfang Die Förderung erfolgt als Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten nach den Nummern 2.1, 4.4.2 und 4.4.4. Im Falle von Einkommenseinbußen gilt Nummer 3.4.1 Satz 1 und 2. Für denkmalpflegerischen Mehraufwand beträgt die Billigkeitsleistung bis zu 100 Prozent. 4.4.2 Bemessungsgrundlage Förderfähig sind bis zur Höhe des entstandenen Schadens 1. zur Beseitigung von Schäden an Wohngebäuden, sonstigen baulichen Anlagen, die für die Funktionsfähigkeit der privaten Wohngebäude einschließlich Garagen und Stellplätze erforderlich sind, an Bachuferbefestigungen sowie Maßnahmen zur Neuerrichtung oder zum Erwerb von gleichartigen Wohngebäuden als Ersatz für durch das Schadenereignis zerstörte oder das nachweislich nicht mehr nutzbare Wohngebäude - einschließlich der baulichen Sicherung - auch an anderer Stelle (Ersatzvorhaben) sowie an untergeordneten Gewerberäumen in Gebäuden mit überwiegendem Wohnzweck, 2. die Kosten für anerkannte Maßnahmen des Denkmalschutzes, 3. die Kosten für die Erstellung von Gutachten nach Nummer 4.3.3 und für Planungsunterlagen zu 100 Prozent, 4. die Kosten für den eigenen Hausrat nach Nummer 4.4.4, 5. die Kosten von Abriss- und Aufräumarbeiten, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang stehen, 6. die Kosten für begleitende Maßnahmen wie Moderation, Beratung, Austausch und Wissensvermittlung, 7. in begründeten Fällen auch Kosten für Modernisierungsmaßnahmen, soweit hierfür eine Rechtspflicht besteht oder sie unter den Voraussetzungen von § 3 Absatz 2 AufbhV 2021 zwingend erforderlich sind, sowie 8. Einkommenseinbußen von Unternehmen oder privaten Vermieterinnen und Vermietern nach folgender Berechnung: Die Einkommenseinbuße wird auf der Grundlage der Finanzdaten des betroffenen Unternehmens (Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT), Abschreibungs- und Arbeitskosten ausschließlich in Bezug auf die von dem Schadensereignis betroffene Betriebsstätte) berechnet, indem die Finanzdaten für die sechs Monate unmittelbar nach dem Schadensereignis mit dem Durchschnitt von drei Jahren verglichen werden, die unter den fünf Jahren vor dem Schadensereignis (unter Ausschluss des Jahres mit dem besten und des Jahres mit dem schlechtesten Finanzergebnis) ausgewählt werden. Die Einkommenseinbuße wird für denselben Sechsmonatszeitraum des Jahres berechnet. 4.4.3 Ermittlung auf Ebene der einzelnen Leistungsempfängerin oder des einzelnen Leistungsempfängers Die Kosten nach Nummer 4.1 werden auf der Ebene der einzelnen Leistungsempfängerin oder des einzelnen Leistungsempfängers berechnet. 4.4.4 Pauschale für den eigenen Hausrat Zum Hausrat zählen die zur Haushalts- und Lebensführung notwendigen Möbel, Geräte und sonstigen Bestandteile einer Wohnungseinrichtung, soweit sie nicht über den angemessenen Bedarf hinausgehen. Für Schäden am eigenen Hausrat wird in der Regel eine Billigkeitsleistung in Form einer Pauschale wie folgt gewährt: a) bei Ein-Personen-Haushalten: 13 000 EUR b) bei Mehr-Personen-Haushalten: 1. für die erste Person: 13 000 EUR 2. für Ehegatten oder Lebenspartner: 8 500 EUR 3. für jede weitere dort gemeldete Person: 3 500 EUR c) bei Wohngemeinschaften: 3.500 EUR für jede zur Wohngemeinschaft gehörige und dort zum Zeitpunkt des Schadensereignisses gemeldete Person. 4.4.5 Nicht leistungsrelevante Schäden Unbeschadet der allgemeinen Regelungen in Nummer 2.2 gelten folgende Schäden als nicht leistungsrelevant: a) an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht nutzbar waren, ausgenommen Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Bau oder in der Wiederherstellung befanden, b) an Gebäuden, die bei Schadenseintritt zum Rückbau vorgesehen waren, c) an und in Gärten von privat genutzten Wohngebäuden einschließlich baulicher Anlagen mit Ausnahme von Trinkwassereigenversorgungsanlagen, oder d) die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können. 4.5 Verfahren 4.5.1 Antragsverfahren Anträge sind bis zum 30. Juni 2023 grundsätzlich im Online-Förderportal (https://www.wiederaufbau.nrw/onlineantrag#login) auf Basis des dort bereitgestellten Online-Antrages unter Beifügung der notwendigen Unterlagen an die zuständige Bewilligungsbehörde zu stellen. Billigkeitsleistungen sind bereits dann möglich, wenn die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger glaubhaft macht, dass er die notwendigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse, Genehmigungen und das Schadensgutachten nach Nummer 4.3.3 innerhalb einer im Leistungsbescheid festzulegenden Frist vorlegen kann. Um ein zügiges Antragsverfahren zu gewährleisten, können weitere Anforderungen an die Unterlagen durch Erlasse des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und den Fachressorts geregelt werden. 4.5.2 Antragsverfahren bei mehreren Leistungsempfangenden Soll ein Vorhaben mit mehreren Leistungsempfangenden gefördert werden, so kann die Förderung nur von einer Leistungsempfängerin oder einem Leistungsempfänger beantragt werden. Sie ist von derjenigen oder demjenigen zu beantragen, die oder der dazu beauftragt wird. Die Beauftragung ist im Antrag nach Nummer 4.5.1 nachzuweisen. Die Förderung wird an die Leistungsempfängerin oder den Leistungsempfänger ausgezahlt, der intern den Ausgleich mit den übrigen Leistungsempfangenden durchführt. 4.5.3 Bewilligungsbehörden und auszahlende Stelle Die zuständige Bezirksregierung nimmt die Aufgabe der Bewilligungsbehörde für die Billigkeitsleistung nach Nummer 4 wahr. Die notwendige Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde für Billigkeitsleistungen an wohnungswirtschaftliche Unternehmen, an denen kommunale Gebietskörperschaften mit mehr als 50 Prozent beteiligt sind, gilt als ersetzt. Die NRW.BANK nimmt die Aufgabe der auszahlenden Stelle für die Billigkeitsleistung nach Nummer 4 wahr. 4.5.4 Änderungsantrag Bis zum Abschluss des Vorhabens entscheidet die Bewilligungsbehörde auf ergänzenden Antrag der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers über eine Änderung der Höhe der Billigkeitsleistung im Leistungsbescheid nach eigenem Ermessen und im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Änderungsanträge sind unter Beifügung der notwendigen Unterlagen insbesondere möglich, wenn sich nach Erlass des Leistungsbescheids die im Gutachten festgelegte Schadenssumme unvorhergesehen und ohne Verschulden der Leistungsempfängerin der des Leistungsempfängers erhöht. Diese Erhöhung ist durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach Nummer 4.3.3 gutachterlich zu bestätigen. Ein erneutes Tätigwerden der Sachverständigen oder des Sachverständigen ist nicht förderfähig. Änderungsanträge sind bis zum 30. Juni 2023 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. 4.5.5 Auszahlung Die Billigkeitsleistung wird in drei Teilen ausgezahlt. Die Billigkeitsleistung wird in Höhe von 40 Prozent unmittelbar nach Bestandskraft des Leistungsbescheides ausbezahlt. Weitere 30 Prozent können nach Vorlage einer Zwischenabrechnung unter Beifügung einer Belegliste zur Auszahlung gelangen. Im Übrigen erfolgt die Auszahlung der noch nicht abgerufenen Billigkeitsleistung nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises durch die zuständige Bewilligungsbehörde. 4.5.6 Verwendungsnachweis Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einer abschließenden Belegliste. Er ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens von der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Originalbelege über die Einzelzahlungen sind bei Unternehmen und ihnen gleichgestellten privaten Vermieterinnen und Vermietern zehn Jahre, für die übrigen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger fünf Jahre aufzubewahren. Bei denkmalpflegerischem Mehraufwand bestätigt die Untere Denkmalbehörde der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger nach Abschluss der Maßnahme, dass der denkmalpflegerisch bedingte Mehraufwand angefallen ist. Diese Bestätigung ist von der Leistungsempfängerin oder von dem Leistungsempfänger zusammen mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen. Es finden Stichprobenprüfungen insbesondere der Beleglisten, der Originalbelege, im Falle einer Leistungsempfängerin oder eines Leistungsempfängers nach Nummer 4.2.1 Satz 1 Buchstabe c) auch der Einkommenseinbußen durch die Bewilligungsbehörde statt. 5 Aufbauhilfen für die Land- und Forstwirtschaft sowie ähnliche Betriebe, für Fischerei und Aquakultur 5.1 Gegenstand der Förderung Förderfähig nach Nummer 5 sind Kosten nach den Nummern 2.1 und 5.4.2 zur Beseitigung von Schäden an land-, forst- und ähnlich genutzten oder fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen einschließlich der Kosten für die Beseitigung der Schäden und zugehörige Vorarbeiten. 5.2 Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger 5.2.1 Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger sind a) Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, b) Unternehmen der Fischerei und Aquakultur sowie c) natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sofern sie Eigentümerin oder Eigentümer, Besitzerin oder Besitzer oder sonstige dingliche Nutzungsberechtigte oder Pächterin oder Pächter land- oder forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich Teichflächen sind. Der Land- und Forstwirtschaft sind Garten-, Obst-, Wein-, und Hopfenbaubetriebe, Imkerei und Wanderschäferei sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach § 13 Absatz 4 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NW. 1980 S. 546), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904) geändert worden ist, gleichgestellt (ähnliche Betriebe). 5.2.2 Eine Billigkeitsleistung ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: a) Eine Insolvenz vor Hochwassereintritt schließt die Förderung aus, es sei denn, dass ein Verfahren der Sanierung in Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren durchgeführt werden oder es einen bestätigten Insolvenzplan gibt. b) Bei Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie ähnliche Betriebe, der Fischerei und der Aquakultur 1. bei denen die direkte Kapitalbeteiligung durch Körperschaften des öffentlichen Rechts an dem Unternehmen mehr als 25 Prozent beträgt, 2. wenn es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Definition nach Randnummer 35 Ziffer 15 des Agrarrahmens handelt, es sei denn die Schwierigkeiten sind nachweislich auf das Schadensereignis zurückzuführen, und 3. die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben. c) Der betroffene Geschäftsbetrieb wird nach der Bewilligung nicht oder nicht in Nordrhein- Westfalen wiederaufgenommen. 5.3 Leistungsvoraussetzungen 5.3.1 Kausalität Die Schäden und Einkommenseinbußen, die der einzelnen Leistungsempfängerin oder dem einzelnen Leistungsempfänger entstanden sind, müssen in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen. 5.3.2 Berücksichtigungsfähige Schadenshöhe Schäden werden in der Regel nur ab einem Betrag von 5 000 Euro berücksichtigt. 5.3.3 Ermittlung der Schadenshöhen a) in der Land- und Forstwirtschaft und ähnlichen Betrieben Es gilt die unter der Nummer SA.40354 genehmigten und durch Beschluss der EU- Kommission vom 16.12.2020 unter SA.59238 (2020N) bis zum 31. Dezember 2022 verlängerte Beihilferegelung „Nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zu- wendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse“ vom 26. August 2015 (BAnz AT 31.08.2015 B4), insbesondere die Ziffer 3. b) in dem Fischerei- und Aquakultursektor Die Schadensberechnung erfolgt gemäß Ziffer 3.1 der unter der Nummer SA.49069 (2017/N) genehmigten Beihilferegelung „Rahmenrichtlinie für den Fischerei-/Aquakultursektor“ vom 1. März 2018. 5.4 Art und Umfang, Höhe der Leistung 5.4.1 Art und Umfang Die Förderung erfolgt als Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten nach den Nummern 2.1 und 5.4.2. Zur Vermeidung von Härtefällen können im Rahmen einer vertieften Härtefallprüfung höhere Billigkeitsleistungen von bis zu 100 Prozent gewährt werden. 5.4.2 Bemessungsgrundlage Die förderfähigen Kosten ergeben sich aus der Summe der Schäden an Wirtschaftsgütern und Wiederherstellungskosten sowie aus den Einkommenseinbußen. a) Für die Land- und Forstwirtschaft sowie ähnliche Betriebe, für Fischerei und Aquakultur gilt: 1. Die Ermittlung des Schadens bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (zum Beispiel Wirtschaftsgebäude, Maschinen, technische Einrichtungen und Anlagen) erfolgt auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögensgegenstandes unter Einhaltung von baulichen und technischen Normen, wobei die Differenz zwischen dem Wert des Vermögensgegenstandes vor und nach dem Schadensereignis (= Minderung des Marktwertes) nicht überschritten werden darf. Als Ersatzbeschaffung von Immobilien des land- und forstwirtschaftlichen Anlagevermögens wird auch der Grunderwerb einschließlich der anfallenden Grunderwerbsteuer in der von der zuständigen Behörde vor Schadenseintritt festgesetzten Höhe verstanden. 2. Bei der Berechnung der Aufwuchsschäden auf landwirtschaftlichen Nutzflächen einschließlich Weinbergsflächen sind grundsätzlich regionale Referenzwerte (Ertragswerte je Hektar nach Kulturarten, Tierbestandswerte) auf der Basis von durchschnittlichen Großhandelspreisen in der Region zugrunde gelegt und mit den individuellen Schadensparametern (Flächenumfang in Hektar, Tierbestand) zu bewerten. Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt die regionalen Preisdaten zusammen mit anderen zur Schadensberechnung erforderlichen regionalen Referenzdaten, auch die Referenzwerte für nicht entstandene Kosten. Ist eine Bewertung auf der Basis von Referenzwerten nicht möglich, können einzelbetriebliche Werte, die anhand konkreter Belege nachzuweisen sind, herangezogen werden (zum Beispiel bei Schäden an naturschutzfachlichen Ausgleichsflächen wie Streuobstbeständen). 3. Kosten, die bei der Sanierung oder Wiederherstellung eines durch das Schadensereignis geschädigten Denkmals im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen entstehen, werden mit den Kosten der Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung entschädigt. b) Berechnung der Schäden in der Forstwirtschaft Die Höhe der Billigkeitsleistung nach Nummer 5.4.1 zur Beseitigung von Schäden in Forstkulturen und Beständen richtet sich nach den Vorgaben der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen extremer Wetterereignisse im Privat- und Körperschaftswald in Nordrhein-Westfalen (FöRI Extremwetterfolgen)“, Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – III – 3 - 40-00-00.34 vom 23. Mai 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 225), der zuletzt durch Runderlass vom 27. Mai 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Nummer 5.4 Satz 6 der FöRI Extremwetterfolgen findet keine Anwendung. Förderfähig sind die Räumung und Wiederaufforstung der Kalamitätsflächen. Bei der Wiederaufforstung sind Nummer 4.4 und 6.5 der FöRI Extremwetterfolgen zu beachten. c) Berechnung der Schäden für den Fischerei- und Aquakultursektor Der Einkommensverlust muss berechnet werden durch Abzug des Ergebnisses der Multiplikation der Menge der Aquakulturerzeugnisse, die im Jahr des Schadensereignisses produziert wurde, welches von der vollständigen oder teilweisen Zerstörung der Produktionsmittel betroffen war, mit dem in jenem Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis vom Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge an Aquakulturerzeugnissen, die in dem des Schadensereignisses vorangegangenen Dreijahreszeitraum — oder im Dreijahresdurchschnitt des des Schadensereignisses vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts — produziert wurden, mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis. d) Zu den förderungsfähigen Schäden zählen weiterhin insbesondere: 1. der Verlust, die Zerstörung, die Beschädigung und die Kontamination von land- und forstwirtschaftlichen einschließlich für die ähnlichen Betriebe genutzten Wirtschaftsgütern wie Betriebsgebäuden, Betriebsvorrichtungen, Maschinen, technischen Einrichtungen, Anlagen und Geräten, darunter auch im Innen- und Außenbetrieb genutzte Spezialgeräte und - maschinen sowie Pflanzenbefestigungsanlagen, Flächen, Tierbeständen, Betriebsmitteln, Vorräten und Lagerbeständen an erzeugten Produkten, 2. die Beräumung von Produktions- und Gebäudeflächen sowie der Instandsetzung von Versorgungswegen, 3. Aufwuchsschäden auf land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen einschließlich der Flächen für die ähnlichen Betriebe sowie Schäden durch nicht mögliche Aussaat oder Anpflanzung, 4. Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die im Interesse des Naturschutzes bewirtschaftet werden (zum Beispiel gesetzlich geschütztes Grünland, Vertragsnaturschutzflächen, Ausgleichsflächen, Streuobstbestände), Ernteausfallschäden bei Sonderkulturen im Ertrag, insbesondere nach der Anpflanzung und bei der Kontamination von Trauben am Stock, 5. Schäden an Fischbeständen (Speise- und Besatzfische) in der Aquakultur, Lagerbeständen von Fischereierzeugnissen, Vorräten (zum Beispiel Futtermittel), Fanggeräten und Booten, 6. Schäden an Forstkulturen sowie am aufstockenden Bestand, 7. Schäden an land- und forstwirtschaftlicher Wegeinfrastruktur einschließlich Trockenmauern und Bewässerungsanlagen sowie Entwässerungsanlagen und Drainagen, oder 8. Evakuierungskosten sowie Kosten für Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von durch das Schadensereignis bedingten Gefahren. Entschädigt werden auch Wiederherstellungsaufwendungen sowie Nebenkosten der Schadensermittlung, wie zum Beispiel Gutachterkosten sowie Kosten im Zusammenhang mit betrieblich notwendigen Genehmigungsverfahren. Andere als die unter a) bis d) bezeichneten Schäden werden auf Grundlage von Rechnungen, Gutachten, Kostenvoranschlägen oder sonstigen geeigneten Unterlagen berücksichtigt. Zur Prüfung der von der Antragstellerin oder von dem Antragsteller vorgelegten Schadensberechnung für die amtliche Feststellung des Schadens sind entsprechende Unterlagen zu betrieblichen Kennwerten (zum Beispiel Buchführungsunterlagen, Nutzungsnachweise für geschädigte Flächen, Nachweise über Tierbestände, Naturalerträge) bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle einzureichen. Das Land Nordrhein-Westfalen ist darüber hinaus berechtigt, einen Abgleich mit den vorliegenden Daten aus anderen Förderbereichen vorzunehmen. Der Verlust entsprechender Unterlagen durch das Schadensereignis ist nach Nummer 7.7 glaubhaft zu machen. 5.4.3 Ermittlung auf Ebene der einzelnen Leistungsempfängerin oder des einzelnen Leistungsempfängers Die Kosten nach Nummer 5.1 werden auf der Ebene der einzelnen Leistungsempfängerin oder des einzelnen Leistungsempfängers berechnet. 5.4.4 Nicht leistungsrelevante Schäden Unbeschadet der allgemeinen Regelungen in Nummer 2.2 gelten folgende Schäden als nicht leistungsrelevant: a) an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht nutzbar waren, ausgenommen Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Bau oder in der Wiederherstellung befanden, b) an Gebäuden, die bei Schadenseintritt zum Rückbau vorgesehen waren, c) an und in Gärten von privat genutzten Wohngebäuden einschließlich baulicher Anlagen, oder d) die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können. 5.5 Verfahren 5.5.1 Antragsverfahren Anträge sind bis zum 30. Juni 2023 zu stellen. 5.5.2 Antragsverfahren bei mehreren Leistungsempfangenden Soll ein Vorhaben mit mehreren Leistungsempfangenden gefördert werden, so kann die Förderung nur von einer Leistungsempfängerin oder einem Leistungsempfänger beantragt werden. Sie ist von derjenigen oder demjenigen zu beantragen, die oder der dazu beauftragt wird. Die Beauftragung ist im Antrag nach Nummer 5.5.1 nachzuweisen. Die Förderung wird an die Leistungsempfängerin oder den Leistungsempfänger ausgezahlt, der intern den Ausgleich mit den übrigen Leistungsempfangenden durchführt. 5.5.3 Bewilligungsbehörde und auszahlende Stelle Bewilligungsbehörde ist a) für Aufbauhilfen in der Landwirtschaft und für ähnliche Betriebe sowie für Fischerei und Aquakultur der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter und b) für die Aufbauhilfen in der Forstwirtschaft der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein- Westfalen. Die Billigkeitsleistung muss innerhalb von vier Jahren nach dem Schadereignis gewährt werden; bei forstwirtschaftlichen Schäden, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Nationalen Rahmenrichtlinie reguliert werden, darf der Schadensausgleich erst nach Abschluss des erforderlichen und noch durchzuführenden beihilferechtlichen Notifizierungsverfahrens erfolgen, sofern die De-minimis Regelung nicht in Anspruch genommen wird. In begründeten Einzelfällen können weitere Verlängerungen in Abstimmung mit dem für Landwirtschaft zuständigen Bundesministerium zugelassen werden. 5.5.4 Änderungsantrag Bis zum Abschluss des Vorhabens entscheidet die Bewilligungsbehörde auf ergänzenden Antrag der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers über eine Änderung der Höhe der Billigkeitsleistung im Leistungsbescheid nach eigenem Ermessen und im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Änderungsanträge sind unter Beifügung der notwendigen Unterlagen insbesondere möglich, wenn sich nach Erlass des Leistungsbescheids die im Gutachten festgelegte Schadenssumme unvorhergesehen und ohne Verschulden der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers erhöht. Änderungsanträge sind bis zum 30. Juni 2023 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. 5.5.5 Auszahlung Die Auszahlung erfolgt nicht vor der jeweiligen beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission. 5.5.6 Verwendungsnachweis Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einer abschließenden Belegliste. Er ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens von der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Originalbelege über die Einzelzahlungen sind von der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger zehn Jahre aufzubewahren. Bei denkmalpflegerischem Mehraufwand bestätigt die untere Denkmalbehörde der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger nach Abschluss der Maßnahme, dass der denkmalpflegerisch bedingte Mehraufwand angefallen ist. Diese Bestätigung ist von der Leistungsempfängerin oder von dem Leistungsempfänger zusammen mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen. Es finden Stichprobenprüfungen insbesondere der Beleglisten, der Originalbelege sowie der Einkommensverluste durch die Bewilligungsbehörden statt. 5.6 Veröffentlichung auf der Beihilfe-Transparenz-Website Jede Beihilfe, die den Betrag von 60 000 Euro übersteigt, wird auf der Beihilfe-Transparenz- Website (TAM) der EU-Kommission veröffentlicht. 6 Aufbauhilfen für die Infrastruktur in Kommunen 6.1 Gegenstand der Förderung 6.1.1 Förderfähig nach Nummer 6 sind grundsätzlich Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 6.4.2 zur Beseitigung von unmittelbaren Schäden sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung der geschädigten Infrastruktureinrichtungen einschließlich der Gebäude und Einrichtungen von Religionsgemeinschaften, soweit sie anerkannte Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie unabhängig von der Trägerschaft von Infrastrukturen des Personenverkehrs und des Schienengüterverkehrs einschließlich der Bereitstellung von insbesondere Ersatzmobilität im öffentlichen Personennahverkehr bis zur Wiederherstellung der Infrastrukturen. 6.1.2 Die Maßnahmen sind insbesondere in folgenden Bereichen möglich: a) städtebauliche Infrastruktur, einschließlich der Wiederherstellung von historischen Innenstädten, Kultureinrichtungen, Denkmälern, das Stadtbild prägenden Gebäuden oder sonstige Anlagen von überregionaler Bedeutung. Zur städtebaulichen Infrastruktur gehören auch die administrative Infrastruktur und Erschließungsanlagen, wie Straßen, Wege, Plätze und Brücken, sowie Parkflächen und Grünanlagen. b) soziale Infrastruktur, wie Anlagen zur Kinderbetreuung, Schulen, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen einschließlich Einrichtungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag, Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie der Daseinsvorsorge dienende Infrastruktur wie Sportstätten, Friedhöfe oder Gemeinschaftseinrichtungen, auch in Kleingartenanlagen, c) verkehrliche Infrastruktur einschließlich der unbeweglichen ÖPNV-Infrastruktur- einrichtungen und des Rad- und Fußverkehrs, soweit sie nicht der Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ unterliegt. Zur verkehrlichen Infrastruktur gehören auch außerörtliche überwiegend öffentliche Straßen und Wege sowie Brücken, d) wasser- und abfallwirtschaftliche Einrichtungen sowie Anlagen zum Umgang mit wasser- gefährdenden Stoffen, soweit sie nicht der Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ unterliegen; hierzu gehören Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasser- anlagen (Kläranlagen, Kanalisation), Abfallentsorgungsanlagen (einschließlich Deponien), Nebenanlagen wie Anlagen zur energetischen Nutzung von Klär- und Deponiegas, abschwemmgefährdete Altlasten sowie Anlagen zum Schutz vor Hochwasser, Starkregen, einschließlich deren Zufahrten, und wasserbauliche Anlagen sowie die Gewässerinfrastruktur einschließlich innerörtlicher Wasserläufe, e) Kultureinrichtungen in öffentlicher oder gemeinnütziger Trägerschaft insbesondere in den Bereichen Museen, Theater, Bibliotheken und Archive, Orchester, historische Parks und Gärten, Schlösser, Musikschulen, universitäre Sammlungen und weitere Kultureinrichtungen, zum Beispiel Kulturhäuser, Soziokulturelle Zentren, Dritte Orte und Amateurmusikvereinigungen, f) Schadensbeseitigung an Archiven privater Vereine, von Stiftungen und gemeinnützigen Einrichtungen nebst der für die Heimatforschung wichtigen privaten Unterlagen, oder h) bei Unternehmen im Sinne des Beihilferechts auch Einkommenseinbußen. 6.2 Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger 6.2.1 Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger sind a) kommunale Gebietskörperschaften, b) kommunale Zusammenschlüsse nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert wurde, c) die sondergesetzlichen Wasserverbände in Nordrhein-Westfalen, d) Unternehmen mit überwiegend kommunaler Beteiligung, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaften, soweit sie Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllen, e) Aufgabenträger des ÖPNV im Sinne des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196) in der jeweils geltenden Fassung, öffentliche und private Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer nach dem Personenbeförderungsgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ÖPNV auf dem Gebiet des Landes und/oder aufgrund eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages Beförderungsleistungen im ÖPNV bzw. im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) erbringen oder als Subunternehmer für ein solches Unternehmen tätig sind, nichtbundeseigene Eisenbahninfrastrukturunternehmen, f) zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V, Rehabilitationseinrichtungen und -dienste, Angebote der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen nach § 71 SGB XI sowie Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI sowie g) nicht-kommunale Träger von Bildungs-, Kultur-, Sport- und sonstigen Infrastruktureinrichtungen wie zum Beispiel freie Träger, Träger klösterlicher Einrichtungen, Kirchen, jüdische Kultusgemeinden, sonstige Religionsgemeinschaften oder der Träger von Infrastrukturen nach Nummer 6.1.2 wie zum Beispiel Vereine oder Stiftungen sowie natürliche Personen. h) Leistungsberechtigt für Infrastrukturen nach Nummer 6.1.2 Buchstabe d) in Verbindung mit Nummer 6.4.2 Satz 2 Buchstaben f) bis k) können auch natürliche Personen sein. Eine Förderung erfolgt nur, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller Eigentümerin oder Eigentümer des geschädigten Objektes oder durch Rechtsvorschriften oder Vertrag zur Beseitigung des Schadens verpflichtet ist. 6.2.2 Eine Billigkeitsleistung ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: a) Eine Insolvenz vor Hochwassereintritt schließt die Förderung aus, es sei denn, dass ein Verfahren der Sanierung in Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren durchgeführt werden oder es einen bestätigten Insolvenzplan gibt. b) Der betroffene Geschäftsbetrieb wird nach der Bewilligung nicht oder nicht in Nordrhein- Westfalen wiederaufgenommen. 6.3 Fördervoraussetzungen 6.3.1 Kausalität Die Schäden und Einkommenseinbußen, die der einzelnen Leistungsempfängerin oder dem einzelnen Leistungsempfänger entstanden sind, müssen in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen. 6.3.2 Berücksichtigungsfähige Schadenshöhe Schäden werden in der Regel ab einem Betrag von 5 000 Euro berücksichtigt, bei nicht- kommunalen Trägern nach Nummer 6.2.1 Buchstabe g) in der Regel schon bei Schäden ab einem Betrag von 2 000 Euro. 6.3.3 Schadensbegutachtung a) Nachweis von Sachschäden Für eine Leistungsempfängerin oder einen Leistungsempfänger nach Nummer 6.2.1 Buchstabe b) bis h) gilt: Der entstandene Schaden und die für dessen Beseitigung notwendigen Kosten sind bei einer nicht bestehenden Schadensversicherung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen, die oder der dazu befähigt ist, zu bescheinigen (Schadensbegutachtung nebst Gutachtenerstellung). Das Schadensgutachten ist dem Antrag nach Nummer 6.5.1 beizufügen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden die Grenze von 50 000 Euro nicht übersteigt. Unterhalb dieser Grenze sind die Schäden im Rahmen der Antragstellung nachzuweisen oder nach Nummer 7.7 glaubhaft zu machen. Bei Bestehen einer Versicherung sind die Versicherungsunterlagen nebst Schadensdokumentation und Schadensregulierung dem Antrag nach Nummer 6.5.1 beizufügen. b) Nachweis von Einkommenseinbußen Einkommenseinbußen bei Unternehmen im Sinne des Beihilferechts sind auf Basis eines Gutachtens nach Nummer 3.3.3 nachzuweisen. 6.4 Art und Umfang, Höhe der Leistung 6.4.1 Art und Umfang Die Förderung erfolgt als Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten nach den Nummer 2.1 und 6.1. Im Falle von Einkommenseinbußen bei Unternehmen im Sinne des Beihilferechts können nach Maßgaben der Nummern 3.3.3, 3.4.1 und 3.4.2 Buchstaben b) und e) Billigkeitsleistungen gewährt werden. Für Maßnahmen nach Nummer 6.4.2 Satz 2 Buchstaben f) bis k) erfolgt die Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 80 Prozent, im Falle öffentlicher Träger beträgt sie bis zu 100 %. In begründeten Härtefällen, die anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen sind, können im Rahmen einer vertiefenden Härtefallprüfung höhere Zuschüsse gewährt werden, jedoch maximal 100 % des Schadens. Im Falle von nicht-kommunalen Trägern nach Nummer 6.2.1 Buchstabe g) ist für grundsätzlich versicherbare Objekte zum Zeitpunkt der Verwendungsnachweisprüfung nachzuweisen, dass eine Elementarschadensversicherung (Gebäude, Inventar) für die Zukunft abgeschlossen wurde oder eine solche nicht zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen abgeschlossen werden konnte. Ansonsten reduziert sich die Billigkeitsleistung um 10 Prozent. 6.4.2 Bemessungsgrundlage Förderfähig sind bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens auch Maßnahmen zur Wiederherstellung von baulichen Anlagen, betrieblichen Einrichtungen oder Infrastruktureinrichtungen, wenn sie im Hinblick auf ihre Art, ihre Lage oder ihren Umfang in einer dem jeweiligen Hochwasser- und Überschwemmungsrisiko angepassten Weise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Vermeidung künftiger Schäden wiedererrichtet werden. Zu den förderungsfähigen Kosten zählen insbesondere: a) die Kosten für den Ersatzneubau, auch für den Ersatzneubau an anderer Stelle bis zur Höhe des entstandenen Schadens, inklusive Maßnahmen der Bodenordnung, b) Folgekosten, die an öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen unabhängig von der Rechtsform des öffentlichen Versorgerunternehmens und den im Einzelfall geltenden Vereinbarungen entstehen, soweit diese zur Schadensbeseitigung notwendig sind, c) die Kosten für Abriss- und Aufräumarbeiten einschließlich Entsorgung (inklusive Beseitigung von schädlichen Bodenverunreinigungen), d) die Kosten für wesentliche funktionsbezogene Einrichtungs- und notwendige Ausrüstungsgegenstände und funktionsbezogene Fahrzeuge, e) die Projektsteuerung und Koordinierung der Umsetzung des Wiederaufbauplanes sowie für Planung, Projektsteuerung und Koordinierung der Einzelmaßnahmen über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nebst Erfassung und Dokumentation, f) Sicherung und Wiederherstellung von Anlagen des Hochwasserschutzes im Außenbereich von Gemeinden, einschließlich der Vorarbeiten, g) Wiederherstellung von Gewässern im Außenbereich der Gemeinden, einschließlich Grundräumung, Instandsetzung der Ufer, Böschungen und Gewässerrandstreifen, der naturnahe Ausbau, Schutzpflanzungen und Wildbachverbauungen sowie die dazugehörenden Vorarbeiten, h) Wiederherstellung der Verkehrsverhältnisse von nicht öffentlich gewidmeten Verbindungswegen zu den Hofstellen oder zum öffentlichen Straßenwegenetz einschließlich zugehöriger Vorarbeiten, i) Wiederherstellung der Verkehrsverhältnisse von ländlichen Wegen. Hierzu gehören nicht öffentlich gewidmete außerörtliche Wege wie zum Beispiel zu den land- und forstwirtschaftlichen Flächen einschließlich Weinbergsflächen führende Wege, Verbindungswege, Feld- und Waldwege, Rückewege und sonstige Wege einschließlich zugehöriger Brückenbauten und Nebenanlagen, j) Im Zusammenhang mit den Wegemaßnahmen nach den Buchstaben h) und i) stehende erosionsvermindernde Maßnahmen und die Wiederherstellung von Begleitmaßnahmen des Natur-, Wasser- und Landschaftsschutzes k) Sicherung und Wiederherstellung sonstiger Infrastruktur im Außenbereich von Kommunen, soweit sie nicht unternehmerischen Bereichen zuzuordnen ist, l) die Straßenbeleuchtung und Nebenanlagen, soweit diese zur Schadensbeseitigung notwendig sind, m) Haltestellenausstattungen wie Wartehäuschen oder Fahrgastinformationen, n) anerkannte Maßnahmen des Denkmalschutzes, o) in begründeten Fällen auch Kosten für Modernisierungsmaßnahmen, soweit hierfür eine Rechtspflicht besteht oder sie unter den Voraussetzungen von § 3 Absatz 2 AufbhV 2021 zwingend erforderlich sind, sowie p) Einkommenseinbußen von Unternehmen oder privaten Vermieterinnen und Vermietern nach folgender Berechnung: Die Einkommenseinbuße wird auf der Grundlage der Finanzdaten des betroffenen Unternehmens (Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT), Abschreibungs- und Arbeitskosten ausschließlich in Bezug auf die von dem Schadensereignis betroffene Betriebsstätte) berechnet, indem die Finanzdaten für die sechs Monate unmittelbar nach dem Schadensereignis mit dem Durchschnitt von drei Jahren verglichen werden, die unter den fünf Jahren vor dem Schadensereignis (unter Ausschluss des Jahres mit dem besten und des Jahres mit dem schlechtesten Finanzergebnis) ausgewählt werden. Die Einkommenseinbuße wird für denselben Sechsmonatszeitraum des Jahres berechnet. 6.4.3 Ermittlung auf Ebene der einzelnen Leistungsempfängerin oder des einzelnen Leistungsempfängers Die Kosten nach Nummer 6.1 werden auf der Ebene der einzelnen Leistungsempfängerin oder des einzelnen Leistungsempfängers berechnet. 6.4.4 Pauschale für Vereinsinventar Für Schäden an dem Vereinsinventar wird in der Regel eine Billigkeitsleistung in Form einer Pauschale in Höhe von 15.000 Euro gewährt. 6.4.5 Nicht leistungsrelevante Schäden Unbeschadet der allgemeinen Regelungen in Nummer 2.2 gelten folgende Schäden als nicht leistungsrelevant: a) an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht nutzbar waren, ausgenommen Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Bau oder in der Wiederherstellung befanden, b) an Gebäuden, die bei Schadenseintritt zum Rückbau vorgesehen waren, c) an und in Gärten von privat genutzten Wohngebäuden einschließlich baulicher Anlagen, d) nach Abzug der nicht förderfähigen Ausgaben von den Gesamtausgaben sind von den förderfähigen Ausgaben außerdem die Kostenanteile abzuziehen, die von anderen Trägern zu tragen sind, zum Beispiel bei Kreuzungsmaßnahmen von anderen Kreuzungsbeteiligten, sowie e) die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können. 6.5 Verfahren 6.5.1 Antragsverfahren Anträge sind bis zum 30. Juni 2023 grundsätzlich im Online-Förderportal (https://www.wiederaufbau.nrw/onlineantrag#login) auf Basis des dort bereitgestellten Online-Antrages unter Beifügung der notwendigen Unterlagen an die zuständige Bewilligungsbehörde zu stellen. Billigkeitsleistungen sind bereits dann möglich, wenn die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger glaubhaft macht, dass er die notwendigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse, Genehmigungen und das Schadensgutachten nach Nummer 6.3.3 innerhalb einer im Leistungsbescheid festzulegenden Frist vorlegen kann. Um ein zügiges Antragsverfahren zu gewährleisten, können weitere Anforderungen an die Unterlagen durch Erlasse des für Kommunales zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und den zuständigen Fachressorts geregelt werden. Abweichend dazu sind Anträge von Kommunen im Zusammenhang mit Entsorgungskosten unabhängig von den Wiederaufbauplänen nach Nummer 6.5.3 bis zum 31. Dezember 2021 an die zuständige Bezirksregierung zu stellen. 6.5.2 Antragsverfahren bei mehreren Leistungsempfangende Soll ein Vorhaben mit mehreren Leistungsempfangenden gefördert werden, so kann die Förderung nur von einer Leistungsempfängerin oder einem Leistungsempfänger beantragt werden. Sie ist von derjenigen oder demjenigen zu beantragen, die oder der dazu beauftragt wird. Die Beauftragung ist im Antrag nach Nummer 6.5.1 nachzuweisen. Die Förderung wird an die Leistungsempfängerin oder den Leistungsempfänger ausgezahlt, der intern den Ausgleich mit den übrigen Leistungsempfangenden durchführt. 6.5.3 Wiederaufbaupläne 6.5.3.1 Wiederaufbaupläne für die kommunale öffentliche Infrastruktur Zum Wiederaufbau der öffentlichen Infrastruktur erstellt die Kommune für jede ihrer Einzelmaßnahmen ein Projektdatenblatt nach Muster (Muster-Projektdatenblatt) und fügt ein Vorblatt nach Muster (Muster-Wiederaufbauplan) bei. Einzelmaßnahmen von Unternehmen, an denen sie überwiegend beteiligt sind, können nachrichtlich in den Wiederaufbauplan aufgenommen werden. Die Muster werden auf der Internetseite des für Kommunales zuständigen Ministeriums veröffentlicht. Über den Wiederaufbauplan ist ein Beschluss der kommunalen Vertretungskörperschaft herbeizuführen; der Beschluss ist dem Wiederaufbauplan beizufügen. 6.5.3.2 Wiederaufbaupläne für öffentliche Infrastrukturen im Bereich von Wasser, Abwasser, Abfall und Verkehr Zum Wiederaufbau der öffentlichen Infrastruktur im Bereich von Wasser, Abwasser, Abfall und Verkehr – außerhalb kommunaler Infrastruktur wie Straßen, Brücken, Durchlässe und Vergleichbares – erstellen die Verbände bzw. Verbünde für jede ihrer Einzelmaßnahmen ein Projektdatenblatt nach Muster (Muster-Projektdatenblatt) und fügt ein Vorblatt nach Muster (Muster-Wiederaufbauplan) bei. Die Muster werden auf der Internetseite des für Kommunales zuständigen Ministeriums veröffentlicht. Über den Wiederaufbauplan ist ein Beschluss des jeweiligen Kontrollgremiums herbeizuführen. 6.5.3.3 Wiederaufbau von Infrastrukturen durch nicht-kommunale Träger Zum Wiederaufbau der öffentlichen Infrastruktur erstellt der antragstellende Träger der Infrastruktur für jede seiner Einzelmaßnahmen ein Projektdatenblatt nach Muster (Muster- Projektdatenblatt) und fügt ein Vorblatt nach Muster (Muster-Wiederaufbauplan) bei. Die Muster werden auf der Internetseite des für Kommunales zuständigen Ministeriums veröffentlicht. Die Erforderlichkeit des Projektes ist durch die jeweilige Gemeinde oder die zuständige Stelle zu bestätigen. Die Bestätigung ist dem Wiederaufbauplan beizufügen. 6.5.3.4 Allgemeine Anforderungen an die Wiederaufbaupläne Neben der Dokumentation der Schäden, dem Nachweis der Art der Schadensermittlung, zum Beispiel durch eine Kostenschätzung oder ein Schadensgutachten, und einer Beschreibung des Schadens enthalten die Projektdatenblätter der Wiederaufbaupläne nach den Nummern 6.5.3.1 bis 6.5.3.3 insbesondere Informationen darüber, ob die jeweilige Maßnahme bereits begonnen worden ist, und ob eine Förderung bereits in früheren Jahren erfolgt ist. Außerdem enthalten die Projektdatenblätter Angaben darüber, ob Versicherungsleistungen, Soforthilfen des Landes Nordrhein-Westfalen oder Leistungen Dritter eingesetzt worden sind oder erwartet werden. 6.5.4 Bewilligungsbehörde und auszahlende Stelle Die zuständige Bezirksregierung nimmt die Aufgabe der Bewilligungsbehörde für die Billigkeitsleistungen nach Nummer 6 wahr. Die von der Bezirksregierung geprüften Wiederaufbaupläne sind dem Koordinierungsstab „Wiederaufbau“ beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen vorzulegen. Der zuständigen Bewilligungsbehörde wird für den jeweiligen Wiederaufbauplan ein Wiederaufbaubudget mitgeteilt, welches Grundlage für die Bewilligung der Billigkeitsleistung ist. Die Summe aller Wiederaufbaupläne ergibt das „Wiederaufbauprogramm Nordrhein-Westfalen“ der Landesregierung Nordrhein-Westfalen. Die NRW.BANK nimmt die Aufgabe der auszahlenden Stelle für die Billigkeitsleistung nach Nummer 6 wahr. 6.5.5 Änderungsantrag Bis zum Abschluss des Vorhabens entscheidet die Bewilligungsbehörde auf ergänzenden Antrag der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers über eine Änderung der Höhe der Billigkeitsleistung im Leistungsbescheid nach eigenem Ermessen und im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Auf Antrag kann ein Wiederaufbauplan frühestens nach Ablauf von 18 Monaten nach der Bewilligung aktualisiert und überprüft werden. 6.5.6 Auszahlung 6.5.6.1 Entsorgungskosten Mit der Bereitstellung von Leistungsbescheiden für die Gewährung von Billigkeitsleistungen für Entsorgungskosten werden diese ausgezahlt. 6.5.6.2 Wiederaufbaubudgets Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger können die Billigkeitsleistungen aus dem bewilligten Wiederaufbaubudget bis zu dieser Höhe bedarfsgerecht abrufen. In Härtefällen kann eine anteilige Auszahlung einer Billigkeitsleistung bereits dann erfolgen, wenn die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger gegenüber der Bewilligungsbehörde glaubhaft macht, dass der Wiederaufbauplan innerhalb einer festzulegenden Frist vorgelegt wird. 6.5.6.3 Sonstige Auszahlungen Billigkeitsleistungen außerhalb der Nummern 6.5.6.1 und 6.5.6.2 werden in zwei Teilen ausgezahlt. Die Billigkeitsleistung wird in Höhe von 50 Prozent unmittelbar nach Bestandskraft des Leistungsbescheides ausbezahlt. Im Übrigen erfolgt die Auszahlung der noch nicht abgerufenen Billigkeitsleistung nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises durch die zuständige Bewilligungsbehörde. 6.6.6 Verwendungsnachweis Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einer abschließenden Belegliste über das Projekt im Rahmen des Wiederaufbauplanes. Er ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens von der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Originalbelege über die Einzelzahlungen sind von der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger zehn Jahre aufzubewahren. Bei denkmalpflegerischem Mehraufwand bestätigt die Untere Denkmalbehörde der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger nach Abschluss der Maßnahme, dass der denkmalpflegerisch bedingte Mehraufwand angefallen ist. Diese Bestätigung ist von der Leistungsempfängerin oder von dem Leistungsempfänger zusammen mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen. Es finden Stichprobenprüfungen insbesondere der Beleglisten, der Originalbelege, im Falle von Unternehmen nach Nummer 6.2.1 Buchstabe b) bis g) auch der Einkommenseinbußen durch die dafür zuständige Bewilligungsbehörde statt. 7 Allgemeine Förderbestimmungen 7.1 Vorzeitiger Maßnahmebeginn Ein Maßnahmenbeginn vor Antragstellung ist förderunschädlich, sofern die Maßnahme nicht vor dem Zeitpunkt begonnen wurde, zu dem das Schadensereignis eingetreten ist, nicht jedoch vor dem 1. Juli 2021. 7.2 Spenden und Leistungen Dritter Spenden und Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen haben dem Grunde und der Höhe nach – auch bei nachträglichem Hinzutritt – Vorrang vor einer Förderung nach dieser Richtlinie. Eine Leistungsempfängerin oder ein Leistungsempfänger ist zur Angabe im Rahmen der Antragstellung verpflichtet. Dabei kann die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger jedoch Spenden und Versicherungsleistungen auf die von ihm zu erbringenden Eigenmittel anrechnen. In diesen Fällen werden die Versicherungsleistungen erst dann auf die Förderung angerechnet, wenn sich ohne ihre Anrechnung eine Überkompensation des Schadens ergeben würde. Insbesondere Leistungen aufgrund von Versicherungsverträgen müssen auch über den Eigenanteil hinaus vorrangig und vollständig in Anspruch genommen werden. Für den Bereich Land- und Forstwirtschaft sowie ähnliche Betriebe, Fischerei und Aquakultur sind Versicherungszahlungen und sonstige Ausgleichszahlungen bereits vom überprüften Schadenswert abzuziehen. 7.3 Berücksichtigung von geleisteten Soforthilfen Hat die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger zuvor bereits für denselben Schaden Billigkeitsleistungen nach a) dem Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie und des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Milderung von Schäden der Unternehmen, Gewerbetreibende und freiberuflich und selbständig Tätigen durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021“ vom 22. Juli 2021 (GV. NRW. S. 478b), b) dem Runderlass des Ministeriums des Innern „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Milderung von durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 erlittenen Schäden“ vom 22. Juli 2021 (GV.NRW. S 479b) oder c) dem Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen „Richtlinien von Soforthilfen zur finanziellen Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der ersten Instandsetzung kommunaler Infrastruktur, Räumung und Reinigung aufgrund der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021“ vom 22. Juli 2021 (GV.NRW. S. 487b) erhalten, werden diese auf die Förderung angerechnet. 7.4 Vorsteuerabzugsberechtigung Die Bemessung der Förderung erfolgt unter Berücksichtigung der etwaigen Berechtigung zum Vorsteuerabzug. 7.5 Wiederaufbau technischer Anlagen zur Energie- und Wärmeversorgung Technische Anlagen zur Energie- und Wärmeversorgung müssen im Rahmen der Schadensbeseitigung entweder an einem hochwassersicheren Standort installiert oder so ausgeführt werden, dass die Anlage oder die besonders schadensgefährdeten Anlagenteile bei einem zukünftigen Hochwasserereignis innerhalb kurzer Zeit aus- und anschließend funktionsfähig wieder eingebaut werden können. 7.6 Schadensmindernde Maßnahmen an baulichen Anlagen Bauliche Maßnahmen sind so auszuführen, dass Schäden bei einem erneuten Hochwasserereignis reduziert oder vermieden werden. Ist wahrscheinlich, dass ein zukünftiges Hochwasser wiederkehrend erhebliche Schäden verursacht, werden auch Maßnahmen zum Wiederaufbau an anderer Stelle gefördert, ohne dass die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger in eine materiell bessere Lage versetzt wird als sie oder er sich vor dem Schadensereignis befunden hat. In diesem Fall wird die Förderung anhand des tatsächlich entstandenen Schadens bemessen. 7.7 Glaubhaftmachung Der jeweilige Nachweis der Angaben der Geschädigten kann mit Ausnahme in Fällen der nach Nummer 3.3.3 vorgesehenen Begutachtung durch die Glaubhaftmachung mittels geeigneter Belege und Versicherung der Richtigkeit der Angaben erbracht werden. Nachträgliche Überprüfungen und Anforderungen von Nachweisen, insbesondere bei Schäden von großem Umfang, sind dadurch nicht ausgeschlossen. 7.8 Allgemeine Nebenbestimmungen für Förderungen Die als Anlage 2 zu dieser Richtlinie beigefügte ANBest-Wiederaufbau ist, soweit davon in den Nummern 4 bis 6 keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, unverändert dem Bewilligungsbescheid beizufügen. 7.9 Kumulation Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann mit anderen Förderprogrammen des Landes Nordrhein-Westfalen, des Bundes oder der Europäischen Union ergänzt werden, sofern und soweit dies die Fördervorschriften der anderen Programme zulassen und die Gesamtsumme aller gewährten Fördermittel sowie Mittel Dritter die Gesamtausgaben der Vorhaben, bei Leistungen nach Nummer 3 die beihilfefähigen Kosten, nicht übersteigt. Die Kumulierungsregeln des Artikel 8 AGVO sind zu beachten. Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie oder er zusätzliche Mittel aus anderen Förderprogrammen oder Spenden erhält. 7.10 Verbleibefrist für nach dieser Richtlinie gefördertes Anlagevermögen Für nach den Nummern 4 bis 6 gewährten Billigkeitsleistungen für Anlagevermögen gilt eine Verbleibefrist bei der Leistungsempfängerin oder bei dem Leistungsempfänger von fünf Jahren. 7.11 Vorhaben, die bereits gefördert wurden Eine früher gewährte Förderung desselben Vorhabens aus öffentlichen Mitteln schließt eine Gewährung von Billigkeitsleistungen für Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie nicht aus. Wurden bereits geförderte Vorhaben vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört, soll bei der Ausübung des Ermessens auf den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Zuwendung verzichtet werden, soweit nicht ein Anspruch der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers auf Kompensationsleistungen gegenüber einem Dritten besteht. Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde die bereits geförderten Vorhaben, die vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört wurden, mitzuteilen. 7.12 Zweckbindungsfristen und Arbeitsplatzziele der GRW-Förderung sowie Breitbandförderprojekte Sofern es sich um Schäden an Wirtschaftsgütern oder an der Infrastruktur handelt, die bereits eine GRW-Förderung erhalten haben, deren Zweckbindungsfristen zum Zeitpunkt des Eintritts des Hochwasserschadens noch nicht abgelaufen waren und für deren Ersatz erneut Förderung gewährt wird, greifen die mit der GRW-Förderung verbundene Auflagen an Zweckbindungsfristen und Arbeitsplatzzielen. Bei gewerblichen Unternehmen ist dabei die noch verbleibende Frist bezüglich Zweckbindung und Besetzung der Arbeitsplätze ab dem Zeitpunkt anzusetzen, zu dem die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit möglich ist; bei wirtschaftsnaher Infrastruktur mindestens die noch verbleibende Zweckbindungsfrist nach Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit anzuhängen. Sofern es sich um Schäden an Infrastrukturen im Rahmen oder im Zusammenhang eines Breitbandförderprojektes handelt, deren Zweckbindungsfristen zum Zeitpunkt des Eintritts des Hochwasserschadens noch nicht abgelaufen waren sowie für deren Ersatz erneut Förderung im Rahmen des Aufbauhilfefonds 2021. 7.13 Datenverarbeitung und Datenübermittlung Die Bewilligungsbehörden und die im Antragsverfahren eingebundenen Stellen sind befugt, die zum Zwecke des Antragsverfahrens erforderlichen Daten von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Richtlinie erforderlich ist. Die Bewilligungsbehörden und die Auszahlungsstelle sind befugt, die erforderlichen Daten auch durch Abfragen bei öffentlichen Stellen, insbesondere im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden, bei Grundbuchämtern und bei den die Handelsregister führenden Stellen zu erheben. 7.14 Elektronische Durchführung des Verwaltungsverfahrens Das Antragsverfahren sowie das Bewilligungsverfahren werden entsprechend dem E- Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung grundsätzlich elektronisch durchgeführt. 8 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 17. September 2021 in Kraft. Düsseldorf, den 10. September 2021 Anlage 1 zur Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen Gebietskulisse für die von dem Schadensereignis betroffenen Kommunen Kreis Gemeinde/Stadt Regierungsbezirk Städteregion Aachen Aachen, Stadt Köln Städteregion Aachen Alsdorf Köln Städteregion Aachen Baesweiler Köln Städteregion Aachen Eschweiler Köln Städteregion Aachen Herzogenrath Köln Städteregion Aachen Monschau Köln Städteregion Aachen Roetgen Köln Städteregion Aachen Simmerath Köln Städteregion Aachen Stolberg (Rhld.) Köln Städteregion Aachen Würselen Köln Bochum Bochum Arnsberg Bonn Bonn Köln Bottrop Bottrop Münster Dortmund Dortmund Arnsberg Duisburg Duisburg Düsseldorf Kreis Düren Aldenhoven Köln Kreis Düren Düren, Stadt Köln Kreis Düren Heimbach Köln Kreis Düren Hürtgenwald Köln Kreis Düren Inden Köln Kreis Düren Jülich Köln Kreis Düren Kreuzau Köln Kreis Düren Langerwehe Köln Kreis Düren Linnich Köln Kreis Düren Merzenich Köln Kreis Düren Nideggen Köln Kreis Düren Niederzier Köln Kreis Düren Nörvenich Köln Kreis Düren Titz Köln Kreis Düren Vettweiß Köln Düsseldorf Düsseldorf Düsseldorf Ennepe-Ruhr-Kreis Breckerfeld Arnsberg Ennepe-Ruhr-Kreis Ennepetal Arnsberg Ennepe-Ruhr-Kreis Gevelsberg Arnsberg Ennepe-Ruhr-Kreis Hattingen Arnsberg Ennepe-Ruhr-Kreis Herdecke Arnsberg Ennepe-Ruhr-Kreis Schwelm Arnsberg Ennepe-Ruhr-Kreis Sprockhövel Arnsberg Ennepe-Ruhr-Kreis Wetter (Ruhr) Arnsberg Ennepe-Ruhr-Kreis Witten Arnsberg Essen Essen Düsseldorf Kreis Gemeinde/Stadt Regierungsbezirk Kreis Euskirchen Bad Münstereifel Köln Kreis Euskirchen Blankenheim Köln Kreis Euskirchen Dahlem Köln Kreis Euskirchen Euskirchen, Stadt Köln Kreis Euskirchen Hellenthal Köln Kreis Euskirchen Kall Köln Kreis Euskirchen Mechernich Köln Kreis Euskirchen Nettersheim Köln Kreis Euskirchen Schleiden Köln Kreis Euskirchen Weilerswist Köln Kreis Euskirchen Zülpich Köln Hagen Hagen Arnsberg Kreis Heinsberg Erkelenz Köln Kreis Heinsberg Gangelt Köln Kreis Heinsberg Geilenkirchen Köln Kreis Heinsberg Heinsberg, Stadt Köln Kreis Heinsberg Hückelhoven Köln Kreis Heinsberg Selfkant Köln Kreis Heinsberg Übach-Palenberg Köln Kreis Heinsberg Waldfeucht Köln Kreis Heinsberg Wassenberg Köln Kreis Heinsberg Wegberg Köln Herne Herne Arnsberg Hochsauerlandkreis Arnsberg Arnsberg Hochsauerlandkreis Brilon Arnsberg Hochsauerlandkreis Eslohe Arnsberg Hochsauerlandkreis Marsberg Arnsberg Hochsauerlandkreis Meschede Arnsberg Hochsauerlandkreis Schmallenberg Arnsberg Hochsauerlandkreis Sundern Arnsberg Köln Köln Köln Leverkusen Leverkusen Köln Märkischer Kreis Altena Arnsberg Märkischer Kreis Balve Arnsberg Märkischer Kreis Halver Arnsberg Märkischer Kreis Hemer Arnsberg Märkischer Kreis Herscheid Arnsberg Märkischer Kreis Iserlohn Arnsberg Märkischer Kreis Kierspe Arnsberg Märkischer Kreis Lüdenscheid Arnsberg Märkischer Kreis Meinerzhagen Arnsberg Märkischer Kreis Menden Arnsberg Märkischer Kreis Nachrodt-Wiblingwerde Arnsberg Märkischer Kreis Neuenrade Arnsberg Kreis Gemeinde/Stadt Regierungsbezirk Märkischer Kreis Plettenberg Arnsberg Märkischer Kreis Schalksmühle Arnsberg Märkischer Kreis Werdohl Arnsberg Kreis Mettmann Erkrath Düsseldorf Kreis Mettmann Haan Düsseldorf Kreis Mettmann Heiligenhaus Düsseldorf Kreis Mettmann Hilden Düsseldorf Kreis Mettmann Langenfeld (Rhld.) Düsseldorf Kreis Mettmann Mettmann, Stadt Düsseldorf Kreis Mettmann Monheim am Rhein Düsseldorf Kreis Mettmann Ratingen Düsseldorf Kreis Mettmann Velbert Düsseldorf Kreis Mettmann Wülfrath Düsseldorf Mönchengladbach Mönchengladbach Düsseldorf Mülheim an der Ruhr Mülheim an der Ruhr Düsseldorf Münster Münster Münster Oberbergischer Kreis Bergneustadt Köln Oberbergischer Kreis Engelskirchen Köln Oberbergischer Kreis Gummersbach Köln Oberbergischer Kreis Hückeswagen Köln Oberbergischer Kreis Lindlar Köln Oberbergischer Kreis Marienheide Köln Oberbergischer Kreis Morsbach Köln Oberbergischer Kreis Nümbrecht Köln Oberbergischer Kreis Radevormwald Köln Oberbergischer Kreis Reichshof Köln Oberbergischer Kreis Waldbröl Köln Oberbergischer Kreis Wiehl Köln Oberbergischer Kreis Wipperfürth Köln Oberhausen Oberhausen Düsseldorf Kreis Olpe Attendorn Arnsberg Kreis Olpe Drolshagen Arnsberg Kreis Olpe Finnentrop Arnsberg Kreis Olpe Kirchhundem Arnsberg Kreis Olpe Lennestadt Arnsberg Kreis Olpe Olpe, Stadt Arnsberg Kreis Olpe Wenden Arnsberg Kreis Recklinghausen Castrop-Rauxel Münster Kreis Recklinghausen Recklinghausen Münster Remscheid Remscheid Düsseldorf Rhein-Erft-Kreis Bedburg Köln Rhein-Erft-Kreis Bergheim Köln Rhein-Erft-Kreis Brühl Köln Rhein-Erft-Kreis Elsdorf Köln Kreis Gemeinde/Stadt Regierungsbezirk Rhein-Erft-Kreis Erftstadt Köln Rhein-Erft-Kreis Frechen Köln Rhein-Erft-Kreis Hürth Köln Rhein-Erft-Kreis Kerpen Köln Rhein-Erft-Kreis Pulheim Köln Rhein-Erft-Kreis Wesseling Köln Rhein-Kreis Neuss Dormagen Düsseldorf Rhein-Kreis Neuss Grevenbroich Düsseldorf Rhein-Kreis Neuss Jüchen Düsseldorf Rhein-Kreis Neuss Kaarst Düsseldorf Rhein-Kreis Neuss Korschenbroich Düsseldorf Rhein-Kreis Neuss Meerbusch Düsseldorf Rhein-Kreis Neuss Neuss Düsseldorf Rhein-Kreis Neuss Rommerskirchen Düsseldorf Rhein-Sieg-Kreis Alfter Köln Rhein-Sieg-Kreis Bad Honnef Köln Rhein-Sieg-Kreis Bornheim Köln Rhein-Sieg-Kreis Eitorf Köln Rhein-Sieg-Kreis Hennef (Sieg) Köln Rhein-Sieg-Kreis Königswinter Köln Rhein-Sieg-Kreis Lohmar Köln Rhein-Sieg-Kreis Meckenheim Köln Rhein-Sieg-Kreis Much Köln Rhein-Sieg-Kreis Neunkirchen-Seelscheid Köln Rhein-Sieg-Kreis Niederkassel Köln Rhein-Sieg-Kreis Rheinbach Köln Rhein-Sieg-Kreis Ruppichteroth Köln Rhein-Sieg-Kreis Sankt Augustin Köln Rhein-Sieg-Kreis Siegburg Köln Rhein-Sieg-Kreis Swisttal Köln Rhein-Sieg-Kreis Troisdorf Köln Rhein-Sieg-Kreis Wachtberg Köln Rhein-Sieg-Kreis Windeck Köln Rheinisch-Bergischer Kreis Bergisch Gladbach Köln Rheinisch-Bergischer Kreis Burscheid Köln Rheinisch-Bergischer Kreis Kürten Köln Rheinisch-Bergischer Kreis Leichlingen (Rhld.) Köln Rheinisch-Bergischer Kreis Odenthal Köln Rheinisch-Bergischer Kreis Overath Köln Rheinisch-Bergischer Kreis Rösrath Köln Rheinisch-Bergischer Kreis Wermelskirchen Köln Kreis Soest Wickede Arnsberg Solingen Solingen Düsseldorf Kreis Steinfurt Steinfurt Münster Kreis Gemeinde/Stadt Regierungsbezirk Kreis Unna Bergkamen Arnsberg Kreis Unna Bönen Arnsberg Kreis Unna Fröndenberg/Ruhr Arnsberg Kreis Unna Holzwickede Arnsberg Kreis Unna Kamen Arnsberg Kreis Unna Lünen Arnsberg Kreis Unna Schwerte Arnsberg Kreis Unna Selm Arnsberg Kreis Unna Unna, Stadt Arnsberg Kreis Unna Werne Arnsberg Kreis Viersen Brüggen Düsseldorf Kreis Viersen Niederkrüchten Düsseldorf Kreis Viersen Willich Düsseldorf Wuppertal Wuppertal Düsseldorf Anlage 2 zur Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen Allgemeine Nebenbestimmungen für Billigkeitsleistungen zur Projektförderung zur Beseitigung der Hochwasserschäden aus Juli 2021 (ANBest-Wiederaufbau) Die ANBest-Wiederaufbau enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 VwVfG NRW sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Förderbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Inhalt Nummer 1 Anforderung und Verwendung der Förderung Nummer 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung Nummer 3 Vergabe von Aufträgen Nummer 4 Mitteilungspflichten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers Nummer 5 Nachweis der Verwendung Nummer 6 Prüfung der Verwendung Nummer 7 Erstattung der Förderung, Verzinsung Nummer 8 Publizität 1 Anforderung und Verwendung der Förderung 1.1 Die Förderung darf nur zur Erfüllung des im Förderbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Förderung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 1.2 Alle mit dem Förderzweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Versicherungsleistungen, Zuwendungen, Leistungen Dritter, Beiträge und Spenden) und der Eigenanteil der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Förderzweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Für Unternehmen sind sie auch als Deckungsmittel für die geltend gemachten Wertminderungen und Einkommenseinbußen einzusetzen. 1.3 Die Auszahlung der Förderung erfolgt auf der Grundlage des Förderbescheides. 1.4 Der Förderbescheid kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Förderzweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist. 1.5 Ansprüche aus dem Förderbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Förderzweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Förderung. Spenden und Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungszahlungen und sonstige Ausgleichszahlungen, werden - auch bei nachträglichem Hinzutritt - auf die Eigenmittel des Zuwendungsempfängers angerechnet. Sie werden nur dann auf die Zuwendung angerechnet, soweit sich ohne ihre Anrechnung eine Überkompensation der Schäden ergeben würde. 3 Vergabe von Aufträgen 3.1 Nichtöffentliche Auftraggeber Aufträge sind nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Dazu sind drei Angebote einzuholen; soweit das nicht möglich ist, ist dies zu dokumentieren. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Für einzelne Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 10 000 Euro ohne Umsatzsteuer kann auf allgemein, zum Beispiel im Internet, zugängliche Angebote zurückgegriffen werden. Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Direktauftrags ist die Ermittlung von Vergleichspreisen zu erfassen (formlose Preisermittlung). Ist dies nicht möglich oder unzweckmäßig, ist die Wirtschaftlichkeit der Beschaffungsmaßnahme in anderer geeigneter Weise darzulegen. 3.2 Öffentliche Auftraggeber Ist die Leistungsempfängerin eine Gemeinde, eine Hochschule, eine Bundesforschungseinrichtung oder eine sonstige Einrichtung, für die spezielle vergaberechtliche Vorgaben gelten, sind bei der der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die nach dem jeweiligen speziellen Vergaberecht anzuwendenden Vergabegrundsätze zu beachten. Verpflichtungen der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers als Auftraggeberin bzw. als Auftraggeber nach Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die verpflichtende Anwendung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) bleiben unberührt. Bezüglich bestehender Erleichterungen wird auf das Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts bei der Beschaffung von Leistungen zur Bewältigung der Notlage in den Hochwasserkatastrophengebieten (Az 1В6-20602-011) vom 17.08.2021 verwiesen. 4 Mitteilungspflichten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, a) wenn sie oder er nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sie oder er - gegebenenfalls weitere - Mittel von Dritten, insbesondere Versicherungsentschädigungen, erhält, b) der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Förderung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, c) sich herausstellt, dass der Förderzweck nicht oder mit der bewilligten Förderung nicht zu erreichen ist, oder d) ein Insolvenzverfahren über ihr oder sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird. 5 Nachweis der Verwendung 5.1 Die Verwendung der Förderung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Förderzwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). 5.2 Der des Verwendungsnachweises besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 5.3 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Förderzweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Beiträge, Spenden und eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste nach Anlage 5 zu Nummer 10.2 der VV zu § 44 LHO). Aus der Belegliste müssen Tag/Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam nach Nr. 3 verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. 5.4 Bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden besteht der zahlenmäßige Nachweis (Nummer 5.4) aus einer summarischen Darstellung der Einzahlungen und Auszahlungen. 5.5 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. 5.6 Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger hat die Originalbelege (Einzahlungs- und Auszahlungsbelege) über die Einzelzahlungen und alle sonstigen mit der Zuwendung zusammenhängenden Unterlagen (vgl. Nummer 6.1 Satz 1), hierzu zählen auch alle Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen, fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen, wenn ein DV-gestütztes Buchführungssystem für die elektronische Belegaufbewahrung den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (BMF-Schreiben vom 7. November 1995 - IV A 8 - S 0316 - 52/95- BStBl 1995 I S. 738) entspricht. 6 Prüfung der Verwendung 6.1 Die Landesregierung oder ein durch sie beauftragter Dritter sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern - soweit sie nicht mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen sind - sowie die Verwendung der Förderung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 6.2 Der Landesrechnungshof und der Bundesrechnungshof sind berechtigt bei der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger zu prüfen 6.3 Der Europäische Rechnungshof ist berechtigt, bei der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger zu prüfen, soweit die Förderung ganz oder teilweise zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaft geleistet werden. 7 Erstattung der Förderung, Verzinsung 7.1 Die Förderung ist zu erstatten, soweit ein Förderbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG. NRW.) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. 7.2 Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn a) eine auflösende Bedingung eingetreten ist, b) die Förderung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, c) die Förderung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, d) nach Nummer 2 die Ausgaben sich nachträglich ermäßigen oder eine Änderung der Finanzierung eingetreten ist. 7.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nummer 4) nicht rechtzeitig nachkommt. 7.4 Der Erstattungsanspruch ist mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW). 8 Publizität Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger weist bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen (zum Beispiel Pressemitteilungen, Veröffentlichungen, Internet, Bauschildern) im Zusammenhang mit dem Vorhaben auf die Unterstützung durch das Land Nordrhein-Westfalen und die Bundesrepublik Deutschland angemessen hin. Anlage 3 zur Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen Besondere Nebenbestimmungen für Billigkeitsleistungen an Unternehmen zur Beseitigung der Hochwasserschäden aus Juli 2021 zu Nr. 3.5.2 Satz 2 (BNBest- Wiederaufbau Unternehmen) Die BNBest-Wiederaufbau Unternehmen enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 VwVfG NRW sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Förderbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Inhalt Nummer 1 Anforderung und Verwendung der Förderung Nummer 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung Nummer 3 Mitteilungspflichten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers Nummer 4 Nachweis der Verwendung Nummer 5 Prüfung der Verwendung Nummer 6 Erstattung der Förderung, Verzinsung Nummer 7 Publizität 1 Anforderung und Verwendung der Förderung 1.1 Die Förderung darf nur zur Erfüllung des im Förderbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Sie ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 1.2 Alle mit dem Förderzweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Versicherungsleistungen, Zuwendungen, Leistungen Dritter, Beiträge und Spenden) und der Eigenanteil der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers sind als Deckungsmittel für mit dem Förderzweck zusammenhängenden Ausgaben wie auch als Deckungsmittel für die geltend gemachten Wertminderungen und Einkommenseinbußen einzusetzen. 1.3 Die Auszahlung der Förderung erfolgt auf der Grundlage des Förderbescheides. 1.4 Der Förderbescheid kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Förderzweck mit der bewilligten Förderung nicht zu erreichen ist. 1.5 Ansprüche aus dem Förderbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben für Reparaturen und Gutachten, der Wertminderungen oder der Einkommenseinbußen Ermäßigen sich nach der Bewilligung die im Antrag angegebenen Ausgaben für Reparaturen und Gutachten so ermäßigt sich die Förderung. Die Förderung ermäßigt sich auch, wenn sich die Begutachtung der Wertminderungen und Einkommenseinbußen ändert. Spenden und Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungszahlungen und sonstige Ausgleichszahlungen, werden - auch bei Erhöhung und nachträglichem Hinzutritt - auf die Eigenmittel der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers angerechnet. Sie werden nur dann auf die Förderung angerechnet, soweit sich ohne ihre Anrechnung eine Überkompensation der Schäden ergeben würde. 3 Mitteilungspflichten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der NRW.BANK Mitteilung zu erstatten, wenn a) sie oder er nach Vorlage des Antrags weitere Leistungen (insbesondere auch Zuwendungen) für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sie oder er - gegebenenfalls weitere - Mittel von Dritten, insbesondere Versicherungsentschädigungen, erhält, b) sich sonstige für die Bewilligung der Förderung maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen, c) sich herausstellt, dass der Förderzweck nicht oder mit der bewilligten Förderung nicht zu erreichen ist, d) ein gesellschaftsrechtliches Liquidationsverfahren oder ein Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) über ihr oder sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird oder e) der eigene Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt wird. 4 Nachweis der Verwendung 4.1 Die Verwendung der Förderung ist von der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger nachzuweisen. Der dafür erforderliche ordnungsgemäß erstellte Verwendungsnachweis ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens bei der NRW.BANK vorzulegen (Verwendungsnachweis). 4.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht zur Wiederaufnahme des Betriebes in Nordrhein-Westfalen, einem zahlenmäßigen Nachweis der Ausgaben für Reparaturen und Gutachten sowie einer abschließenden Aufstellung der Einkommenseinbußen und der Wertverluste. 4.3 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Förderzweck zusammenhängenden Einnahmen i. S. d. Nr. 1.2 und alle damit zusammenhängenden Ausgaben für Reparaturen und Gutachten enthalten. Dem Nachweis über die Reparaturkosten und die Kosten für die Gutachten ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind. Aus der Belegliste müssen Tag/Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam nach Nr. 1.1 verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. 4.4 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und den Verwendungszweck. 4.5 Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger hat die Originalbelege (Einzahlungs- und Auszahlungsbelege) über die Einzelzahlungen und alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vgl. Nummer 5.1 Satz 1) zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen, wenn ein DV-gestütztes Buchführungssystem für die elektronische Belegaufbewahrung den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (BMF-Schreiben vom 7. November 1995 - IV A 8 - S 0316 - 52/95- BStBl 1995 I S. 738) entspricht. Hinweis: Bei Verstößen gegen die Aufbewahrungspflicht kann es im Rahmen einer nachträglichen Prüfung und Nichterweislichkeit der Angaben zu einer Kürzung und zu einer Aufforderung zur Erstattung der Billigkeitsleistung kommen. 5 Prüfung der Verwendung 5.1 Die NRW.BANK und die Landesregierung oder ein durch sie beauftragter Dritter sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern - soweit sie nicht mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen sind - sowie die Verwendung der Förderung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 5.2 Die zuständigen Behörden des Landes oder des Bundes, der Landesrechnungshof und der Bundesrechnungshof oder die von ihnen Beauftragten sind berechtigt, bei der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger zu prüfen 5.3 Der Europäische Rechnungshof ist berechtigt, bei der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger zu prüfen, soweit die Förderung ganz oder teilweise zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaft geleistet werden. 6 Erstattung der Förderung, Verzinsung 6.1 Die Förderung ist zu erstatten, soweit ein Förderbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG NRW) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. 6.2 Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn a) eine auflösende Bedingung eingetreten ist, b) die Förderung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, c) die Förderung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, d) nach Nummer 2 die Ausgaben sich nachträglich ermäßigen oder eine Änderung der Begutachtung der Wertminderungen oder Einkommenseinbußen eingetreten ist. 6.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nummer 3) nicht rechtzeitig nachkommt. 6.4 Der Erstattungsanspruch ist mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW). 7 Publizität Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger weist bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen (zum Beispiel Pressemitteilungen, Veröffentlichungen, Internet, Bauschildern) im Zusammenhang mit dem Vorhaben auf die Unterstützung durch das Land Nordrhein-Westfalen und die Bundesrepublik Deutschland angemessen hin.

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Aachener Verkehrsverbund Verkehrsverbund Rhein-Sieg Tarifbestimmungen Rheinlandtarif gültig ab 01.06.2026 Stand 01.06.2026 Inhaltsverzeichnis Tarifbestimmungen Rheinlandtarif für den Aachener Verkehrsverbund und den Verkehrsverbund Rhein-Sieg Inhaltsverzeichnis Tarifbestimmungen ............................................................................................................................................................ 15 1 Begriffsbestimmungen ............................................................................................................................................. 15 2 Geltungsbereich ....................................................................................................................................................... 15 2.1 Geltungsbereich der Tarifbestimmungen Rheinlandtarif ......................................................................................... 15 2.2 Geltungsbereich der Tarifbestimmungen für das Deutschlandticket ....................................................................... 15 3 Tarifsystem ............................................................................................................................................................... 15 3.1 Tarifgebiet ................................................................................................................................................................ 15 3.2 Kurzstrecke ............................................................................................................................................................... 15 3.2.1 Haltestellenbezogene Kurzstrecke ........................................................................................................................... 16 3.2.2 Linienbezogene Kurzstrecke ..................................................................................................................................... 16 3.2.3 Kurzstreckenzonen ................................................................................................................................................... 16 4 Fahrpreise und Fahrpreisermittlung ......................................................................................................................... 16 4.1 Preisstufenbezogene Fahrausweise ......................................................................................................................... 16 4.2 Unveränderliche Geltungsbereiche .......................................................................................................................... 16 4.3 Ermäßigte Fahrpreise und unentgeltliche Beförderung ........................................................................................... 17 4.3.1 Kinder ....................................................................................................................................................................... 17 4.3.1.1 Unentgeltliche Beförderung ..................................................................................................................................... 17 4.3.1.2 Ermäßigte Fahrpreise ............................................................................................................................................... 17 4.3.2 Polizeivollzugsbeamte in Uniform ............................................................................................................................ 17 4.3.3 Schwerbehinderte Menschen ................................................................................................................................... 17 5 Benutzung der 1. Klasse (SPNV)................................................................................................................................ 18 6 Beförderung von Sachen und Tieren ........................................................................................................................ 18 6.1 Fahrradmitnahme..................................................................................................................................................... 18 6.2 Sonstige Bestimmungen ........................................................................................................................................... 18 7 Personenmitnahme .................................................................................................................................................. 18 8 Fahrausweise/Ticketübersicht .................................................................................................................................. 19 8.1 Tickets mit beschränkter Fahrtenzahl ...................................................................................................................... 19 8.1.1 Einzeltickets .............................................................................................................................................................. 19 8.1.2 Einzeltickets MobilPass (VRS) ................................................................................................................................... 19 8.1.3 Flugstickets ............................................................................................................................................................... 20 8.1.4 Cityticket Euskirchen Einzeltickets ............................................................................................................................ 20 8.1.5 Cityticket XL Aachen Einzeltickets ............................................................................................................................ 20 8.1.6 Cityticket Stolberg Einzeltickets................................................................................................................................ 20 8.1.7 Cityticket Roetgen Einzeltickets ................................................................................................................................ 20 8.1.8 Cityticket Simmerath Einzeltickets ........................................................................................................................... 20 8.1.9 Cityticket Eschweiler Einzeltickets............................................................................................................................ 20 8.1.10 Cityticket Baesweiler Einzeltickets............................................................................................................................ 20 8.1.11 Cityticket Wassenberg Einzeltickets ......................................................................................................................... 21 8.1.12 Preisstufe 2 im Oberbergischen Kreis....................................................................................................................... 21 8.2 Tickets mit unbeschränkter Fahrtenzahl .................................................................................................................. 21 8.2.1 Kurzzeittickets .......................................................................................................................................................... 21 8.2.1.1 24hTickets 1 Person .................................................................................................................................................. 21 8.2.1.2 24hTickets 5 Personen .............................................................................................................................................. 21 8.2.1.3 euregiotickets ........................................................................................................................................................... 21 8.2.1.4 CSDTickets ................................................................................................................................................................ 22 8.2.2 Zeittickets ................................................................................................................................................................. 22 8.2.2.1 Zeittickets des Rheinlandtarifs ................................................................................................................................. 22 8.2.2.1.1 Monatstickets ........................................................................................................................................................... 22 8.2.2.1.2 Monatstickets MobilPass (VRS) ................................................................................................................................ 22 8.2.2.1.3 Mobiltickets (AVV) .................................................................................................................................................... 23 8.2.2.1.3.1 Mobiltickets StädteRegion Aachen ........................................................................................................................... 23 8.2.2.1.3.2 Mobiltickets Kreis Düren .......................................................................................................................................... 23 8.2.2.1.3.3 Mobiltickets Kreis Heinsberg .................................................................................................................................... 24 8.2.2.1.4 Mobil-ABO StädteRegion Aachen ............................................................................................................................. 24 8.2.2.1.5 Jobtickets .................................................................................................................................................................. 24 8.2.2.1.6 Schülertickets ........................................................................................................................................................... 25 Stand 01.06.2026 Inhaltsverzeichnis 3 8.2.2.1.7 Semestertickets ........................................................................................................................................................ 25 8.2.2.2 Deutschlandtickets ................................................................................................................................................... 25 8.2.2.2.1 Deutschlandtickets ................................................................................................................................................... 25 8.2.2.2.2 Deutschlandtickets Job ............................................................................................................................................. 25 8.2.2.2.3 Deutschlandtickets Schule........................................................................................................................................ 25 8.2.2.2.4 Deutschlandtickets sozial ......................................................................................................................................... 25 8.2.2.2.5 Deutschlandsemestertickets .................................................................................................................................... 25 8.2.2.3 SEPA (Single Euro Payments Area)-Lastschriftverfahren .......................................................................................... 25 8.3 Kombitickets ............................................................................................................................................................. 26 8.4 Zusatztickets ............................................................................................................................................................. 26 8.4.1 Zusatztickets zur Nutzung der 1. Klasse des SPNV.................................................................................................... 26 8.4.1.1 Zusatztickets 1. Klasse .............................................................................................................................................. 26 8.4.1.2 NRWupgrade1.Klasse ............................................................................................................................................... 27 8.4.2 Fahrradmitnahme..................................................................................................................................................... 27 8.4.2.1 24hTickets Fahrrad ................................................................................................................................................... 27 8.4.2.2 euregiotickets Fahrrad.............................................................................................................................................. 27 8.4.2.3 NRWupgradeFahrrad Monat .................................................................................................................................... 27 8.4.3 Zusatztickets Schnellbus SB 60 ................................................................................................................................. 27 8.4.4 EinfachWeiterTickets NRW ....................................................................................................................................... 27 9 Arten von Trägermedien .......................................................................................................................................... 27 9.1 Papierticket ohne elektronische Prüfmerkmale ....................................................................................................... 28 9.1.1 Grundsätze der Ticketentwertung............................................................................................................................ 28 9.1.2 Weitergabe entwerteter Tickets............................................................................................................................... 28 9.2 Elektronisches Ticket ................................................................................................................................................ 28 10 Erstattung und Umtausch ......................................................................................................................................... 28 11 Erweiterte Mobilitätsdienstleistungen ..................................................................................................................... 29 11.1 Integration des On-Demand-Verkehrs ..................................................................................................................... 29 11.1.1 On-Demand-Angebote im VRS-Verbundgebiet ........................................................................................................ 29 11.1.2 On-Demand-Angebote im AVV-Verbundgebiet ........................................................................................................ 29 11.2 Integration des Linienbedarfsverkehrs (AST)............................................................................................................ 30 11.2.1 Geltungsbereich ....................................................................................................................................................... 30 11.2.2 Allgemeines .............................................................................................................................................................. 30 11.2.3 Datenschutz .............................................................................................................................................................. 30 11.2.4 Fahrpreise ................................................................................................................................................................. 30 12 Übergangsregelungen .............................................................................................................................................. 30 13 Datenschutzrechtliche Bestimmungen..................................................................................................................... 30 13.1 Bestimmungen für Abonnements und Schülertickets .............................................................................................. 30 13.2 Bestimmungen für Schulträger im AVV (bei der Abnahme von Schülertickets bzw. Deutschlandtickets Schule) .... 31 13.3 Bestimmungen für Schulträger im VRS (bei der Abnahme von Schülertickets bzw. Deutschlandtickets Schule) ....31 13.4 Bestimmungen für AVV-Semester-Tickets ................................................................................................................ 31 13.5 Bestimmungen für VRS-SemesterTickets ................................................................................................................. 31 13.6 Bestimmungen für AVV-Job-Tickets ......................................................................................................................... 31 13.7 Bestimmungen für VRS-Jobtickets im Solidarmodell ................................................................................................ 32 13.8 Bestimmungen für VRS-Jobtickets im Fakultativmodell ........................................................................................... 32 13.9 Bestimmungen im Rahmen der Anwendung von Chipkarten und Barcodes nach dem Standard (((eTicket- Deutschland .............................................................................................................................................................. 33 13.10 Bestimmungen für Deutschlandtickets .................................................................................................................... 33 13.11 Bestimmungen für Deutschlandtickets Job im VRS .................................................................................................. 33 13.12 Bestimmungen für Deutschlandtickets Schule im VRS ............................................................................................. 34 13.13 Bestimmungen für Deutschlandtickets sozial im VRS ............................................................................................... 34 13.14 Bestimmungen für Deutschlandsemestertickets im VRS .......................................................................................... 35 14 Salvatorische Klausel ................................................................................................................................................ 35 Anlage 1 Geltungsbereich des Rheinlandtarifs.................................................................................................................... 36 Anlage 1a Rheinlandnetz .................................................................................................................................................... 36 Anlage 1b Verbundgebiet AVV ........................................................................................................................................... 39 Anlage 1c Verbundgebiet VRS ............................................................................................................................................ 40 Anlage 1d AVV-Netz und Erweitertes AVV-Netz ................................................................................................................. 43 1 AVV-Netz .................................................................................................................................................................. 43 2 Erweitertes AVV-Netz ............................................................................................................................................... 44 Anlage 1e VRS-Netz ............................................................................................................................................................ 46 Anlage 1f Geltungsbereich eezy.nrw im Rheinland ............................................................................................................. 47 Stand 01.06.2026 Inhaltsverzeichnis 4 Anlage 1g Geltungsbereich easyConnect Stufe 3 (Pilotprojekt) ........................................................................................... 49 Anlage 1h Geltungsbereich VRS-JobTicket (bis zur Einstellung dieses Ticketangebots) ....................................................... 50 Anlage 1i Geltungsbereich VRS-SchülerTicket (bis 31.07.2026) ........................................................................................... 51 Anlage 1j StädteRegion Aachen .......................................................................................................................................... 52 Anlage 1k Kreis Düren ........................................................................................................................................................ 54 Anlage 1l Kreis Heinsberg................................................................................................................................................... 56 Anlage 1m City-XL-Zone Aachen ......................................................................................................................................... 58 Anlage 1n Cityticket Stolberg ............................................................................................................................................. 59 Anlage 1o euregioticket ..................................................................................................................................................... 60 Anlage 1p VRR-Ergänzungsbereich für AVV-Jobtickets (bis zur Einstellung dieses Angebots) .............................................. 62 Anlage 1q Standortkategorien (gültig für Schulträger mit Sitz im VRS-Verbundgebiet) ....................................................... 63 Anlage 1r Übergangsbereich zwischen VRR und AVV .......................................................................................................... 64 Anlage 1s Geltungsbereich des Großen Grenzverkehrs VRS/VRR ........................................................................................ 65 Anlage 1t Übergangsbereich zwischen Heerlen und dem Rheinlandtarif ............................................................................ 66 Anlage 1u Übergangstarif der Stadt Aachen (AVV) und den Kommunen der belgischen Grenzregion unter Einbeziehung der AVV- bzw. TEC-Linien über Vaals (NL) („region3tarif“) ...................................................................................... 67 Anlage 2 Preise .................................................................................................................................................................. 68 Anlage 2a Preistabelle Rheinlandtarif ................................................................................................................................ 68 1 Tickets mit beschränkter Fahrtenzahl ...................................................................................................................... 68 2 Tickets mit unbeschränkter Fahrtenzahl .................................................................................................................. 69 2.1 Kurzzeittickets und Zeittickets .................................................................................................................................. 69 2.2 Schülerticket Rheinlandtarif Fakultativmodell für das Schuljahr 2026/2027 (Preis je Monat) ................................. 70 2.3 Schülerticket Rheinlandtarif Subventionsmodell für das Schuljahr 2026/2027 (Preis je Monat) ............................. 70 2.4 Deutschlandticket (Preis je Monat) .......................................................................................................................... 70 2.5 Deutschlandticket Schule AVV (nur gültig für Schulträger mit Sitz im AVV-Verbundgebiet) (Preis je Monat) ......... 71 2.6 Deutschlandticket Schule VRS (nur gültig für Schulträger mit Sitz im VRS-Verbundgebiet) (Preis je Monat) .......... 71 3 Zusatztickets ............................................................................................................................................................. 72 3.1 Linienbedarfsverkehr AST ......................................................................................................................................... 73 Anlage 2b Preistabelle eezy.nrw im Rheinland ................................................................................................................... 74 Anlage 2c On-Demand-Tarif NRW: Preistabelle für den VRS ............................................................................................... 75 Anlage 2d Preistabelle Übergangstarife.............................................................................................................................. 76 1 Kragentarif für grenzüberschreitende Fahrten zwischen dem Aachener Verkehrs-verbund (AVV) und dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) ......................................................................................................................... 76 2 Übergangstarif zwischen Heerlen (NL) und dem Gebiet des Aachener Verkehrsverbunds (AVV)............................ 76 3 Übergangstarif für den Busverkehr zwischen der Stadt Aachen (AVV) und den Kommunen der belgischen Grenzregion unter Einbeziehung der AVV- bzw. TEC- Linien über Vaals (NL) („region3tarif“) ................................. 77 Anlage 3 Feiertage ............................................................................................................................................................. 78 Anlage 4 Verkehrsunternehmen......................................................................................................................................... 79 Anlage 5 Tarifbestimmungen für eezy.nrw im Rheinland.................................................................................................... 81 1 Tarifgrundsätze ......................................................................................................................................................... 81 2 Nutzungsvoraussetzungen ....................................................................................................................................... 81 3 Geltungsbereich ....................................................................................................................................................... 81 4 Fahrtdauer und Fahrtberechtigung .......................................................................................................................... 81 4.1 Beginn, Ende und Dauer einer Fahrt ........................................................................................................................ 81 4.2 Fahrtberechtigung .................................................................................................................................................... 82 5 Fahrpreisberechnung................................................................................................................................................ 82 5.1 Fahrpreisberechnung für einzelne Fahrten .............................................................................................................. 82 5.2 Kommunale Subventionierung von Grund- und/oder Arbeitspreis bei eezy.nrw im Rheinland .............................. 83 6 Preisdeckel für eine Fahrt ......................................................................................................................................... 83 6.1 Preisdeckel für eine Fahrt ......................................................................................................................................... 83 6.2 Preisdeckel für 24 Stunden ....................................................................................................................................... 83 6.2.1 Kinder ....................................................................................................................................................................... 83 6.2.2 Fahrrad ..................................................................................................................................................................... 83 6.2.3 1. Klasse -Nutzung .................................................................................................................................................... 83 6.3 Preisdeckel für einen Monat .................................................................................................................................... 83 7 Zubuchungen ............................................................................................................................................................ 84 7.1 Mitnahme erwachsener Personen ........................................................................................................................... 84 Stand 01.06.2026 Inhaltsverzeichnis 5 7.2 Mitnahme von Kindern ............................................................................................................................................. 84 7.3 Mitnahme von Fahrrädern ....................................................................................................................................... 84 7.4 Fahrten in der 1. Klasse in Nahverkehrszügen .......................................................................................................... 84 8 Erstattungen ............................................................................................................................................................. 84 9 Übertragbarkeit ........................................................................................................................................................ 84 10 Mitwirkung der Nutzer am Vertriebsprozess ........................................................................................................... 84 11 Fahrausweisprüfung ................................................................................................................................................. 85 Anlage 6 Besondere Tarifbestimmungen für das Pilotprojekt easy connect ........................................................................ 86 1 easyConnect Stufe 3 ................................................................................................................................................. 86 1.1 Tarifgrundsätze ......................................................................................................................................................... 86 1.2 Nutzungsvoraussetzungen ....................................................................................................................................... 86 1.3 Geltungsbereich ....................................................................................................................................................... 86 1.4 Fahrtdauer und Fahrtberechtigung .......................................................................................................................... 86 1.4.1 Beginn, Ende und Dauer einer Fahrt ........................................................................................................................ 86 1.4.2 Fahrtberechtigung .................................................................................................................................................... 86 1.5 Fahrpreisermittlung für einzelne Fahrten ................................................................................................................ 86 1.6 Anwendung des Grundpreises.................................................................................................................................. 86 1.7 Anwendung des Arbeitspreises ................................................................................................................................ 87 1.8 Preisdeckel................................................................................................................................................................ 87 1.8.1 Preisdeckel für einen Monat in NRW........................................................................................................................ 87 1.8.2 Preisdeckel für 24 Stunden in NRW.......................................................................................................................... 87 1.9 Zubuchungsoptionen................................................................................................................................................ 87 1.10 Fahrausweisprüfung ................................................................................................................................................. 87 1.11 Erstattungen ............................................................................................................................................................. 87 1.12 Vertriebliche Mitwirkung durch die Kunden ............................................................................................................ 88 Anlage 7 Tarifbestimmungen für den On-Demand-Tarif NRW ............................................................................................ 89 1 Grundsatz ................................................................................................................................................................. 89 2 Geltungsbereich ....................................................................................................................................................... 89 3 Dauer des Fahrtabschnitts bzw. der Fahrt im On-Demand-Verkehr ........................................................................ 89 4 Tarifsystematik ......................................................................................................................................................... 89 4.1 Fahrpreisberechnung................................................................................................................................................ 89 4.2 Intermodale Fahrt mit eezy.nrw im Rheinland ......................................................................................................... 90 5 Differenzierende Tarifparameter nach Funktionstypen ........................................................................................... 90 5.1 Funktionstyp „Grundmobilität“ ................................................................................................................................ 90 5.2 Funktionstyp „Lückenschlussmobilität“.................................................................................................................... 90 5.3 Funktionstyp „Ergänzungsmobilität“ ........................................................................................................................ 91 6 Sonstige Tarifparameter ........................................................................................................................................... 91 6.1 Ermäßigungen und Sondertarife .............................................................................................................................. 91 6.1.1 Kindertarif................................................................................................................................................................. 91 6.1.2 Gruppenrabatt .......................................................................................................................................................... 91 6.2 Mitnahmebedingungen ............................................................................................................................................ 91 6.2.1 Fahrräder .................................................................................................................................................................. 91 6.2.2 Tiere oder sonstige Gegenstände ............................................................................................................................. 91 6.3 Buchungs- und Stornierungsregelungen .................................................................................................................. 91 6.3.1 Stornierung ............................................................................................................................................................... 91 6.3.2 Gebühr bei Nichtantritt der Fahrt............................................................................................................................. 92 6.3.3 Abweichende Buchungs- und Stornierungsregelungen ............................................................................................ 92 7 Sonstiges ................................................................................................................................................................... 92 7.1 Preistabelle Rheinlandtarif ....................................................................................................................................... 92 7.2 Anerkannte Tickets ................................................................................................................................................... 92 7.2.1 Anerkannte Zeittickets ............................................................................................................................................. 92 7.2.2 Anerkannte Bartarif-Fahrausweise ........................................................................................................................... 92 7.3 Teilnehmende Verkehrsunternehmen im Rheinlandtarif ......................................................................................... 92 Anlage 8 Bedingungen für das Abonnement mit monatlichem Fahrgeldeinzug ................................................................... 93 1 Abonnements im Rheinlandtarif .............................................................................................................................. 93 2 Voraussetzungen für das Abonnement .................................................................................................................... 93 3 Beginn des Abonnements ......................................................................................................................................... 93 4 Zustandekommen des Abonnementvertrags ........................................................................................................... 93 5 Dauer des Abonnements .......................................................................................................................................... 93 6 Änderungen im Abonnement ................................................................................................................................... 94 7 Kündigung des Abonnements ................................................................................................................................... 94 8 Verlust oder Zerstörung der Chipkarte..................................................................................................................... 95 Stand 01.06.2026 Inhaltsverzeichnis 6 9 Fristgemäße Abbuchung ........................................................................................................................................... 95 10 Erstattung und Umtausch......................................................................................................................................... 96 11 Vertragsumstellung von bestehenden Abonnementverträgen ................................................................................ 96 12 Sonstiges................................................................................................................................................................... 96 Anlage 9 Elektronische Tickets des Rheinlandtarifs ............................................................................................................ 98 1 Allgemeines .............................................................................................................................................................. 98 2 eTicket auf Chipkarte ................................................................................................................................................ 98 2.1 Nicht lesbare Chipkarten .......................................................................................................................................... 98 2.1.1 Kontrolle durch Prüfpersonal ................................................................................................................................... 98 2.1.1.1 Verkehrsunternehmenseigene AVV- oder VRS-Chipkarten ohne zusätzliche Applikationen ................................... 98 2.1.1.2 Deutschlandtickets, multiapplikative Chipkarten und Chipkarten, die nicht Eigentum eines AVV- oder VRS- Verkehrsunternehmens sind .................................................................................................................................... 99 2.1.2 Einstiegskontrollsysteme (EKS) ................................................................................................................................. 99 2.1.2.1 Verkehrsunternehmenseigene AVV- oder VRS-Chipkarten ohne zusätzliche Applikationen ................................... 99 2.1.2.2 Deutschlandtickets, multiapplikative Chipkarten und Chipkarten, die nicht Eigentum eines AVV- oder VRS- Verkehrsunternehmens sind .................................................................................................................................... 99 2.1.3 Sonderregelung im Übergangsverkehr zwischen dem Rheinlandnetz und den direkt angrenzenden VRR- Tarifgebieten ............................................................................................................................................................ 99 3 eTicket als Handyticket............................................................................................................................................. 99 3.1 BONNsmart............................................................................................................................................................. 100 4 eTicket auf Sicherheitspapier ................................................................................................................................. 100 5 Onlineticket ............................................................................................................................................................ 100 Anlage 10 Tarifbestimmungen AVV-Schüler-Ticket (bis 31.07.2026) ................................................................................. 101 1 Berechtigtenkreis.................................................................................................................................................... 101 2 School&Fun-Ticket .................................................................................................................................................. 101 3 Schülerjahreskarte.................................................................................................................................................. 101 4 Schüler-Ergänzung AVV .......................................................................................................................................... 102 Anlage 11 Tarifbestimmungen VRS-SchülerTicket (bis 31.07.2026)................................................................................... 103 A. Fakultativmodell ................................................................................................................................................................... 103 1 Allgemeines ............................................................................................................................................................ 103 2 Berechtigtenkreis.................................................................................................................................................... 103 3 Geltungsbereich und Berechtigungsumfang .......................................................................................................... 103 4 Geltungsdauer und Kündigung ............................................................................................................................... 104 5 Für den Abonnementvertrag relevante Änderungen (Mitteilungsverpflichtungen und Folgen)............................ 104 6 Ausgabe .................................................................................................................................................................. 105 7 Berechnung der Fahrpreise .................................................................................................................................... 105 8 Fahrpreise monatlich.............................................................................................................................................. 106 9 Abonnementbestimmungen................................................................................................................................... 107 10 Weitere Bestimmungen für den Schulträger.......................................................................................................... 107 11 SchülerTicket für Schüler mit Wohnsitz im VRS und Schulort im Kreis Olpe (VGWS) ............................................. 108 12 Sonstiges................................................................................................................................................................. 108 B. Solidarmodell ........................................................................................................................................................................ 109 1 Allgemeines ............................................................................................................................................................ 109 2 Berechtigtenkreis.................................................................................................................................................... 109 3 Ausnahmen vom Berechtigtenkreis........................................................................................................................ 109 4 Geltungsbereich und Berechtigungsumfang .......................................................................................................... 109 5 Geltungsdauer und Kündigung ............................................................................................................................... 110 6 Für den Abonnementvertrag relevante Änderungen (Mitteilungsverpflichtungen und Folgen)............................ 110 7 Ausgabe .................................................................................................................................................................. 111 8 Berechnung der Fahrpreise .................................................................................................................................... 111 9 Fahrpreise monatlich.............................................................................................................................................. 112 10 Abonnementbestimmungen................................................................................................................................... 112 11 Weitere Bestimmungen für den Schulträger .......................................................................................................... 113 12 Sonstiges ................................................................................................................................................................. 113 C. Rheinland-Pfalz...................................................................................................................................................................... 114 1 Allgemeines ............................................................................................................................................................ 114 2 Berechtigtenkreis.................................................................................................................................................... 114 3 Geltungsbereich und Berechtigungsumfang .......................................................................................................... 114 4 Geltungsdauer und Kündigung ............................................................................................................................... 115 5 Für den Abonnementvertrag relevante Änderungen (Mitteilungsverpflichtungen und Folgen)............................ 115 6 Ausgabe .................................................................................................................................................................. 116 7 Fahrpreise ............................................................................................................................................................... 116 Stand 01.06.2026 Inhaltsverzeichnis 7 8 Abonnementbestimmungen................................................................................................................................... 116 9 Weitere Bestimmungen.......................................................................................................................................... 116 10 Sonstiges ................................................................................................................................................................. 116 D. Fakultativmodell im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS ...................................................................................... 117 1 Allgemeines ............................................................................................................................................................ 117 2 Berechtigtenkreis.................................................................................................................................................... 117 3 Geltungsbereich und Berechtigungsumfang .......................................................................................................... 117 4 Geltungsdauer und Kündigung ............................................................................................................................... 117 5 Für den Abonnementvertrag relevante Änderungen (Mitteilungsverpflichtungen und Folgen)............................ 118 6 Ausgabe .................................................................................................................................................................. 118 7 Fahrpreise............................................................................................................................................................... 119 8 Abonnementbestimmungen................................................................................................................................... 119 9 Weitere Bestimmungen .......................................................................................................................................... 119 10 Sonstiges................................................................................................................................................................. 120 Anlage 12 Tarifbestimmungen Schülerticket Rheinlandtarif ............................................................................................. 121 A. Fakultativmodell ................................................................................................................................................................... 121 1 Allgemeines ............................................................................................................................................................ 121 2 Geltungsbereich und Berechtigungsumfang .......................................................................................................... 121 3 Ausgabe .................................................................................................................................................................. 121 4 Berechnung der Fahrpreise .................................................................................................................................... 122 5 Fahrpreise ............................................................................................................................................................... 122 6 Abonnementbestimmungen................................................................................................................................... 122 6.1 Voraussetzungen für das Abonnement .................................................................................................................. 122 6.2 Beginn des Abonnements ....................................................................................................................................... 122 6.3 Zustandekommen des Abonnementvetrags........................................................................................................... 122 6.4 Dauer des Abonnements ........................................................................................................................................ 122 6.5 Kündigung des Abonnements ................................................................................................................................. 123 6.6 Fristgemäße Abbuchung ......................................................................................................................................... 123 6.7 Erstattung ............................................................................................................................................................... 123 6.8 Für den Abonnementvertrag relevante Änderungen (Mitteilungsverpflichtungen und Folgen)............................ 123 6.9 Weitere Bestimmungen für den Schulträger .......................................................................................................... 124 6.10 Schülerticket für Schüler mit Wohnsitz im VRS und Schulort im Kreis Olpe (VGWS) ............................................. 124 6.11 Sonstiges ................................................................................................................................................................. 124 B. Subventionsmodell (Angebot nur für Schulträger mit Sitz im VRS-Verbundgebiet).............................................................. 125 1 Allgemeines ............................................................................................................................................................ 125 2 Geltungsbereich und Berechtigungsumfang .......................................................................................................... 125 3 Ausgabe .................................................................................................................................................................. 125 4 Fahrpreis ................................................................................................................................................................. 125 5 Abonnementbestimmungen................................................................................................................................... 126 5.1 Voraussetzungen für das Abonnement .................................................................................................................. 126 5.2 Beginn des Abonnements....................................................................................................................................... 126 5.3 Zustandekommen des Abonnementvertrags ......................................................................................................... 126 5.4 Dauer des Abonnements ........................................................................................................................................ 126 5.5 Kündigung des Abonnements................................................................................................................................. 126 5.6 Fristgemäße Abbuchung ......................................................................................................................................... 127 5.7 Erstattung ............................................................................................................................................................... 127 5.8 Für den Abonnementvertrag relevante Änderungen (Mitteilungsverpflichtungen und Folgen)............................ 127 5.9 Weitere Bestimmungen für den Schulträger .......................................................................................................... 127 5.10 Sonstiges ................................................................................................................................................................. 127 Anlage 13 Tarifbestimmungen AVV-Semester-Ticket (bis zur Einstellung dieses Angebots) .............................................. 128 Anlage 14 Tarifbestimmungen VRS-SemesterTicket (bis zur Einstellung dieses Angebots) ................................................ 129 1 Vorbemerkungen .................................................................................................................................................... 129 2 Bedingungen ........................................................................................................................................................... 129 3 Berechtigtenkreis.................................................................................................................................................... 129 4 Geltungsbereich und Berechtigungsumfang .......................................................................................................... 130 5 Preise ...................................................................................................................................................................... 131 6 Ausstellung und Beschaffenheit ............................................................................................................................. 131 7 Hochschule/Studierendenschaft ............................................................................................................................ 131 8 Vertragsgemäße Nutzung und Prüfungsrecht ........................................................................................................ 132 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt ............................................................................................................................... 132 10 Sonstiges ................................................................................................................................................................. 132 Anlage 15 Tarifbestimmungen AVV-Job-Ticket (bis zur Einstellung dieses Angebots) ........................................................ 133 Stand 01.06.2026 Inhaltsverzeichnis 8 1 Voraussetzungen .................................................................................................................................................... 133 2 Berechtigter Personenkreis .................................................................................................................................... 134 3 Preisstellung ........................................................................................................................................................... 134 4 Verbundübergreifende Regelung zum VRS ............................................................................................................ 135 5 Sonstige Bestimmungen ......................................................................................................................................... 135 6 Ergänzungs-Ticket AVV (für Inhaber eines VRS-Job- bzw. -GroßkundenTickets und für Inhaber eines VRR- FirmenTickets bzw. eines Vertrages nach dem Großkunden-Rabattmodell im VRR) ............................................. 135 Anlage 16 Tarifbestimmungen VRS-JobTicket und VRS-GroßkundenTicket (bis zur Einstellung des Angebots).................. 137 A. Solidarmodell ........................................................................................................................................................................ 137 1 Vorbemerkungen .................................................................................................................................................... 137 2 Bedingungen........................................................................................................................................................... 137 3 Vertrag, Beginn und Dauer ..................................................................................................................................... 138 4 Geltungsbereich und Berechtigungsumfang .......................................................................................................... 139 5 Ausstellung und Beschaffenheit ............................................................................................................................. 139 6 Finanzbeträge ......................................................................................................................................................... 139 7 Preis bei Weitergabe .............................................................................................................................................. 140 8 Anerkennung im grenzüberschreitenden Verkehr/Optionale Ergänzungsmöglichkeit/Wahlmöglichkeit..............141 9 Meldungs- und Zahlungsmodalitäten ..................................................................................................................... 141 10 Rückgabe von Chipkarten ....................................................................................................................................... 142 11 Vertragsgemäße Nutzung und Prüfungsrecht ........................................................................................................ 142 12 Erhöhtes Beförderungsentgelt ............................................................................................................................... 142 13 Kündigung............................................................................................................................................................... 143 14 Weitere Hinweise ................................................................................................................................................... 143 B. Fakultativmodell .................................................................................................................................................................... 146 1 Vorbemerkungen .................................................................................................................................................... 146 2 Bedingungen ........................................................................................................................................................... 146 3 Vertrag, Beginn und Dauer ..................................................................................................................................... 147 4 Geltungsbereich und Berechtigungsumfang .......................................................................................................... 148 5 Ausstellung und Beschaffenheit ............................................................................................................................. 148 6 Finanzbeträge ......................................................................................................................................................... 148 7 Preis bei Weitergabe .............................................................................................................................................. 149 8 Anerkennung im grenzüberschreitenden Verkehr/Optionale Ergänzungsmöglichkeit/Wahlmöglichkeit.............. 150 9 Meldungs- und Zahlungsmodalitäten ..................................................................................................................... 150 10 Rückgabe von Chipkarten ....................................................................................................................................... 151 11 Vertragsgemäße Nutzung und Prüfungsrecht ........................................................................................................ 151 12 Erhöhtes Beförderungsentgelt ............................................................................................................................... 151 13 Kündigung............................................................................................................................................................... 152 14 Weitere Hinweise ................................................................................................................................................... 152 C. JobTicketLight........................................................................................................................................................................ 155 1 Vorbemerkungen .................................................................................................................................................... 155 2 Bedingungen........................................................................................................................................................... 155 3 Vertrag, Beginn und Dauer ..................................................................................................................................... 155 4 Geltungsbereich und Berechtigungsumfang .......................................................................................................... 156 5 Ausstellung und Beschaffenheit ............................................................................................................................. 156 6 Finanzbeträge ......................................................................................................................................................... 157 7 Preis bei Weitergabe .............................................................................................................................................. 157 8 Anerkennung im grenzüberschreitenden Verkehr/Optionale Ergänzungsmöglichkeit/Wahlmöglichkeit.............. 157 9 Meldungs- und Zahlungsmodalitäten ..................................................................................................................... 157 10 Rückgabe von Chipkarten ....................................................................................................................................... 158 11 Vertragsgemäße Nutzung und Prüfungsrecht ........................................................................................................ 158 12 Erhöhtes Beförderungsentgelt ............................................................................................................................... 159 13 Kündigung............................................................................................................................................................... 159 14 Weitere Hinweise ................................................................................................................................................... 159 D. GroßkundenTicket ................................................................................................................................................................ 160 1 Vorbemerkungen .................................................................................................................................................... 160 2 Bedingungen ........................................................................................................................................................... 160 3 Vertrag, Beginn und Dauer ..................................................................................................................................... 160 4 Umstellung bestehender JobTicket-Verträge ......................................................................................................... 161 5 Geltungsbereich und Berechtigungsumfang .......................................................................................................... 161 6 Ausstellung und Beschaffenheit ............................................................................................................................. 162 7 Finanzbeträge ......................................................................................................................................................... 162 8 Anerkennung im grenzüberschreitenden Verkehr/Optionale Ergänzungsmöglichkeit/Wahlmöglichkeit.............. 162 9 Weitergabe und gewerbsmäßige Vermittlung ....................................................................................................... 163 Stand 01.06.2026 Inhaltsverzeichnis 9 10 Meldungs- und Zahlungsmodalitäten ..................................................................................................................... 163 11 Rückgabe von Chipkarten ....................................................................................................................................... 163 12 Vertragsgemäße Nutzung und Prüfungsrecht ........................................................................................................ 164 13 Erhöhtes Beförderungsentgelt ............................................................................................................................... 164 14 Kündigung............................................................................................................................................................... 164 15 Weitere Hinweise ................................................................................................................................................... 164 Anlage 17 Tarifbestimmungen für den Übergangsbereich zwischen dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) und dem VRS/AVV ........................................................................................................................................................ 165 A. Übergangsbereich zwischen dem VRR und AVV ................................................................................................................... 165 1 Geltungsbereich ..................................................................................................................................................... 165 2 Tarifliche Regelung für grenzüberschreitende Fahrten im Geltungsbereich des Kragentarifes ............................. 165 2.1 Allgemeines ............................................................................................................................................................ 165 2.2 Fahrpreisbestimmung und Preisstufen ................................................................................................................... 165 2.3 Fahrausweise.......................................................................................................................................................... 166 3 Tarifliche Regelung für Binnenverkehre eines Verbundes ...................................................................................... 166 4 Anschlusstarifierung ............................................................................................................................................... 166 4.1 Anschlussfahrausweise mit beschränkter Fahrtenzahl........................................................................................... 166 4.2 Anschlussfahrausweise mit unbeschränkter Fahrtenzahl....................................................................................... 167 5 Fahrausweisvertrieb ............................................................................................................................................... 167 6 Fahrgelderstattung ................................................................................................................................................. 167 B. Übergangsbereich für Fahrten zwischen dem VRR und dem VRS ......................................................................................... 168 1 Binnenverkehre ...................................................................................................................................................... 168 2 Übergangsverkehre zwischen den Verbundgebieten des VRS und des AVV und den direkt an das VRS- Verbundgebiet angrenzenden VRR-Tarifgebieten (Kleiner Grenzverkehr) ............................................................. 168 2.1 Allgemeines ............................................................................................................................................................ 168 2.2 Tarifsystem ............................................................................................................................................................. 168 2.3 Kurzstrecke ............................................................................................................................................................. 168 2.4 Preisstufen .............................................................................................................................................................. 168 2.5 Fahrausweise und Fahrpreise ................................................................................................................................. 168 2.6 Sonstiges ................................................................................................................................................................. 168 3 Übrige Fahrbeziehungen im Geltungsbereich (Großer Grenzverkehr VRS/VRR).................................................... 169 3.1 Allgemeines ............................................................................................................................................................ 169 3.2 Fahrausweise und Fahrpreise ................................................................................................................................. 169 3.3 Sonstiges ................................................................................................................................................................. 169 4 Anschlusstarifierung ............................................................................................................................................... 169 4.1 Anschlussfahrausweise mit beschränkter Fahrtenzahl ........................................................................................... 169 4.2 Anschlussfahrausweise mit unbeschränkter Fahrtenzahl....................................................................................... 169 5 Übergangsverkehre zwischen dem AVV und dem VRS über dem VRR ................................................................... 169 Anlage 18 Tarifbestimmungen für den Übergangstarif zwischen dem Verkehrsverbund Rhein-Mosel (VRM) und VRS/AVV ...................................................................................................................................................................... 170 A. Übergangsbereich zwischem dem Landkreis Ahrweiler (Ahr) und dem VRS/AVV ................................................................ 170 1 Binnenverkehr Kreis Ahrweiler ............................................................................................................................... 170 1.1 Allgemeines ............................................................................................................................................................ 170 1.2 Linie 822 ................................................................................................................................................................. 170 1.3 Linie 856 ................................................................................................................................................................. 170 2 Übergangsverkehr zwischen dem Kreis Ahrweiler und den anderen Tarifgebieten des Rheinlandnetzes ............. 170 2.1 Allgemeines ............................................................................................................................................................ 170 2.2 Tarifsystem ............................................................................................................................................................. 170 2.3 Kurzstrecke ............................................................................................................................................................. 170 2.4 Preisstufen .............................................................................................................................................................. 170 2.5 Fahrausweise und Fahrpreise ................................................................................................................................. 170 2.6 Sonstiges ................................................................................................................................................................. 170 3 Geltungsbereiche von Tickets ................................................................................................................................. 171 3.1 VRS-Schülerticket Rheinland-Pfalz (bis 31.07.2026) ............................................................................................... 171 3.2 NRW-PauschalpreisTickets ..................................................................................................................................... 171 3.3 VRM-eTarif.............................................................................................................................................................. 171 B. Übergangsbereich zwischen dem Landkreis Altenkirchen und VRS/AVV .............................................................................. 172 1 Geltungsbereich ..................................................................................................................................................... 172 2 Tarifliche Regelungen ............................................................................................................................................. 172 2.1 Allgemeines ............................................................................................................................................................ 172 2.2 Übergangsverkehr .................................................................................................................................................. 172 2.3 Fahrausweise .......................................................................................................................................................... 172 Stand 01.06.2026 Inhaltsverzeichnis 10 2.4 Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.............................................................................................. 172 C. Übergangsbereich zwischem dem Landkreis Neuwied und dem Rheinlandtarif .................................................................. 173 1 Geltungsbereich ..................................................................................................................................................... 173 2 Tarifliche Regelungen ............................................................................................................................................. 173 2.1 Übergangstarif ........................................................................................................................................................ 173 2.2 Fahrausweise .......................................................................................................................................................... 173 3 Binnenverkehr Landkreis Neuwied ......................................................................................................................... 173 Anlage 19 Tarifbestimmungen für den Übergangsbereich zwischen dem Landkreis Vulkaneifel und dem Rheinlandtarif . 174 1 Streckenabschnitt Jünkerath – Gerolstein .............................................................................................................. 174 1.1 Geltungsbereich ..................................................................................................................................................... 174 1.2 Tarifliche Regelungen ............................................................................................................................................. 174 1.2.1 Allgemeines ............................................................................................................................................................ 174 1.2.2 Übergangsverkehr .................................................................................................................................................. 174 1.2.3 Fahrausweise.......................................................................................................................................................... 174 1.2.4 Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.............................................................................................. 174 1.3 Binnenverkehr Landkreis Vulkaneifel ..................................................................................................................... 174 2 Linien 540 und 541 ................................................................................................................................................. 174 Anlage 20 Tarifbestimmungen für den Übergangsbereich zwischen dem WestfalenTarif (WT) und VRS/AVV ................... 175 A. Übergangsbereich zwischen der Verkehrsgemeinschaft Westfalen Süd (VGWS) und VRS/AVV .......................................... 175 1 Geltungsbereich ..................................................................................................................................................... 175 2 Tarifliche Regelung für den Übergangstarif ............................................................................................................ 175 2.1 Allgemeines ............................................................................................................................................................ 175 2.2 Ausgabe von Fahrausweisen .................................................................................................................................. 175 2.3 Anerkennung von Fahrausweisen der VGWS ......................................................................................................... 175 3 Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.............................................................................................. 175 4 Fahrgelderstattung ................................................................................................................................................. 175 5 SchülerTicket für Schüler mit Wohnsitz im VRS und Schulort im Kreis Olpe (VGWS) ............................................. 175 B. Übergangsbereich zwischen dem Märkischen Kreis (WT) und VRS/AVV .............................................................................. 176 1 Binnenverkehr Märkischer Kreis ............................................................................................................................. 176 1.1 Allgemeines ............................................................................................................................................................ 176 1.2 Linie 336R ............................................................................................................................................................... 176 1.3 Linie 320 ................................................................................................................................................................. 176 2 Binnenverkehr Oberbergischer Kreis ...................................................................................................................... 176 3 Übergangsverkehr zwischen dem Märkischen Kreis und den anderen Tarifgebieten des Rheinlandnetzes .......... 176 3.1 Allgemeines ............................................................................................................................................................ 176 3.2 Tarifsystem ............................................................................................................................................................. 176 3.3 Kurzstrecke ............................................................................................................................................................. 176 3.4 Preisstufen.............................................................................................................................................................. 176 3.5 Fahrausweise und Fahrpreise ................................................................................................................................. 177 3.6 Sonstiges ................................................................................................................................................................. 177 Anlage 21 Tarifbestimmungen für den Übergangsbereich zwischen Heerlen (NL) und dem Rheinlandtarif ....................... 178 1 Geltungsbereich ..................................................................................................................................................... 178 2 Tarifliche Regelung für grenzüberschreitende Fahrten im Geltungsbereich des Übergangstarifs ......................... 178 2.1 Fahrausweise.......................................................................................................................................................... 178 3 Tarifliche Regelung für den Binnenverkehr im AVV-Verbundgebiet ...................................................................... 179 4 Tarifliche Regelung für den Binnenverkehr innerhalb der Niederlande ................................................................. 179 5 Fahrausweisvertrieb ............................................................................................................................................... 179 6 Fahrradmitnahme................................................................................................................................................... 179 7 Fahrgelderstattung ................................................................................................................................................. 179 Anlage 22 Tarifbestimmungen für den Übergangstarif zwischen der Stadt Aachen (AVV) und den Kommunen der belgischen Grenzregion unter Einbeziehung der AVV- bzw. TEC-Linien über Vaals (NL) („region3tarif“) .......... 180 1 Geltungsbereich ..................................................................................................................................................... 180 2 Tarifliche Regelung für Fahrten im grenzüberschreitenden Verkehr ..................................................................... 180 2.1 Allgemeines ............................................................................................................................................................ 180 2.2 Fahrausweise/Fahrpreise ....................................................................................................................................... 180 2.2.1 Barfahrausweise ..................................................................................................................................................... 180 2.2.2 Zeitfahrausweise .................................................................................................................................................... 180 2.3 Geltungsdauer der Fahrausweise ........................................................................................................................... 181 3 Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.............................................................................................. 181 4 Tarifliche Regelung für den Binnenverkehr im Stadtgebiet Aachen ....................................................................... 181 5 Tarifliche Regelung für den Binnenverkehr innerhalb der belgischen Grenzregion ............................................... 181 6 Tarifliche Regelung für den Streckenabschnitt innerhalb der Gemeinde Vaals (NL) .............................................. 181 Stand 01.06.2026 Inhaltsverzeichnis 11 7 Fahrausweisvertrieb im Rahmen des Übergangstarifs ........................................................................................... 181 7.1 Barfahrausweise ..................................................................................................................................................... 181 7.2 Zeitfahrausweise .................................................................................................................................................... 182 Anlage 23 Tarifbestimmungen für das Deutschlandticket................................................................................................. 183 1 Grundsatz ............................................................................................................................................................... 183 2 Fahrtberechtigung und Geltungsbereich ................................................................................................................ 183 3 Vertragslaufzeit und Kündigung ............................................................................................................................. 183 4 Beförderungsentgelt............................................................................................................................................... 184 5 Jobticket ................................................................................................................................................................. 184 6 Fahrgastrechte........................................................................................................................................................ 184 7 Erstattung ............................................................................................................................................................... 184 8 Semesterticket ........................................................................................................................................................ 184 Anlage 24 Abonnementbedingungen zu Deutschlandtickets mit monatlichem Fahrgeldeinzug ........................................ 185 1 Voraussetzungen für das Abonnement .................................................................................................................. 185 2 Beginn des Abonnements ....................................................................................................................................... 185 3 Zustandekommen des Abonnementvertrags ......................................................................................................... 185 4 Dauer des Abonnements ........................................................................................................................................ 185 5 Änderungen im Abonnement ................................................................................................................................. 186 6 Kündigung des Abonnements ................................................................................................................................. 186 7 Verlust oder Zerstörung.......................................................................................................................................... 187 8 Fristgemäße Abbuchung ......................................................................................................................................... 187 9 Sonstiges ................................................................................................................................................................. 188 Anlage 25 Tarifbestimmungen und Abonnementbedingungen zum Deutschlandticket Job (DT JT) ................................... 189 A. Tarifbestimmungen zum Deutschlandticket Job im AVV ...................................................................................................... 189 1 Voraussetzung ........................................................................................................................................................ 189 2 Geltungsbereich und Berechtigungsumfang .......................................................................................................... 189 3 Berechtigter Personenkreis .................................................................................................................................... 189 4 Preisstellung ........................................................................................................................................................... 189 B. Abonnementbedingungen für den Arbeitnehmer für das Deutschlandticket Job im AVV (Abrechnung über Verkehrsunternehmen) .......................................................................................................................................... 191 1 Generelles ............................................................................................................................................................... 191 2 Voraussetzungen .................................................................................................................................................... 191 3 Beginn des Abonnements ....................................................................................................................................... 191 4 Dauer des Deutschlandtickets Job .......................................................................................................................... 191 5 Zustandekommen des Vertragsverhältnisses ......................................................................................................... 191 6 Änderungen beim Deutschlandticket Job ............................................................................................................... 191 7 Kündigung des Deutschlandtickets Job .................................................................................................................. 192 8 Verlust oder Zerstörung der Chipkarte................................................................................................................... 193 9 Fristgemäße Abbuchung......................................................................................................................................... 193 10 Datenschutzrechtliche Bestimmungen................................................................................................................... 193 11 Sonstiges................................................................................................................................................................. 194 12 Sonstige Bestimmungen ......................................................................................................................................... 194 C. Tarifbestimmungen und Abonnementbedingungen zum Deutschlandticket Job im VRS ..................................................... 195 1 Vorbemerkungen.................................................................................................................................................... 195 2 Bedingungen ........................................................................................................................................................... 195 3 Vertrag, Beginn und Dauer ..................................................................................................................................... 195 4 Geltungsbereich und Berechtigungsumfang .......................................................................................................... 196 5 Ausstellung und Beschaffenheit ............................................................................................................................. 196 6 Finanzbeträge ......................................................................................................................................................... 197 7 Preis bei Weitergabe .............................................................................................................................................. 197 8 Meldungs- und Zahlungsmodalitäten ..................................................................................................................... 197 9 Rückgabe von Chipkarten ....................................................................................................................................... 198 10 Vertragsgemäße Nutzung und Prüfungsrecht ........................................................................................................ 198 11 Erhöhtes Beförderungsentgelt ............................................................................................................................... 198 12 Kündigung............................................................................................................................................................... 198 13 Weitere Hinweise ................................................................................................................................................... 199 Anlage 26 Tarifbestimmungen und Abonnementbedingungen zum Deutschlandticket Schule ......................................... 200 A. Tarifbestimmungen zum Deutschlandticket Schule für Schulträger mit Sitz im AVV-Verbundgebiet................................... 200 1 Generelles ............................................................................................................................................................... 200 2 Geltungsbereich und Berechtigungsumfang .......................................................................................................... 200 3 Berechtigter Personenkreis .................................................................................................................................... 200 4 Preisstellung ........................................................................................................................................................... 200 Stand 01.06.2026 Inhaltsverzeichnis 12 B. Abonnementbedingungen zum Deutschlandticket Schule für Schulträger im AVV-Verbundgebiet ..................................... 201 1 Generelles............................................................................................................................................................... 201 2 Voraussetzungen .................................................................................................................................................... 201 3 Beginn des Abonnements ....................................................................................................................................... 201 4 Dauer des Abonnements ........................................................................................................................................ 201 5 Zustandekommen des Abonnementvertrages ....................................................................................................... 201 6 Änderungen im Abonnement ................................................................................................................................. 202 7 Kündigung des Abonnements................................................................................................................................. 203 8 Verlust oder Zerstörung der Chipkarte................................................................................................................... 203 9 Fristgemäße Abbuchung ......................................................................................................................................... 203 10 Datenschutzrechtliche Bestimmungen................................................................................................................... 203 11 Sonstiges ................................................................................................................................................................. 204 12 Sonstige Bestimmungen ......................................................................................................................................... 204 C. Tarifbestimmungen und Abonnementbedingungen zum Deutschlandticket Schule im VRS (bis 31.07.2026) ..................... 205 1 Allgemeines ............................................................................................................................................................ 205 2 Berechtigtenkreis.................................................................................................................................................... 205 3 Voraussetzungen für das Abonnement .................................................................................................................. 205 4 Beginn des Abonnementvertrags ........................................................................................................................... 205 5 Zustandekommen des Abonnementvertrags ......................................................................................................... 205 6 Ausgabe .................................................................................................................................................................. 206 7 Dauer des Abonnementvertrags ............................................................................................................................ 206 8 Berechnung der Fahrpreise .................................................................................................................................... 206 9 Fristgemäße Abbuchung......................................................................................................................................... 207 10 Änderungen des Abonnementvertrags .................................................................................................................. 207 11 Verlust oder Zerstörung.......................................................................................................................................... 208 12 Kündigung des Abonnements ................................................................................................................................. 208 13 Vertragsumstellung von bestehenden Abonnementverträgen .............................................................................. 208 14 Sonstiges ................................................................................................................................................................. 209 15 Weitere Bestimmungen für den Schulträger .......................................................................................................... 209 D. Tarifbestimmungen und Abonnementbedingungen zum Deutschlandticket Schule im VRS (ab 01.08.2026) ..................... 210 1 Allgemeines ............................................................................................................................................................ 210 2 Berechtigtenkreis.................................................................................................................................................... 210 3 Voraussetzungen für das Abonnement .................................................................................................................. 210 4 Beginn des Abonnementvertrags ........................................................................................................................... 210 5 Zustandekommen des Abonnementvertrags ......................................................................................................... 210 6 Ausgabe .................................................................................................................................................................. 211 7 Dauer des Abonnementvertrags ............................................................................................................................ 211 8 Berechnung der Fahrpreise .................................................................................................................................... 211 9 Fristgemäße Abbuchung......................................................................................................................................... 212 10 Änderungen des Abonnementvertrags .................................................................................................................. 212 11 Verlust oder Zerstörung.......................................................................................................................................... 213 12 Kündigung des Abonnements ................................................................................................................................. 213 13 Vertragsumstellung von bestehenden Abonnementverträgen .............................................................................. 213 14 Sonstiges................................................................................................................................................................. 214 15 Weitere Bestimmungen für den Schulträger .......................................................................................................... 214 Anlage 27 Tarifbestimmungen und Abonnementbedingungen zum Deutschlandticket sozial ........................................... 215 A. Tarifbestimmungen zum Deutschlandticket sozial (Sozialträger im AVV-Verbundgebiet) ................................................... 215 1 Generelles ............................................................................................................................................................... 215 2 Geltungsbereich und Berechtigungsumfang .......................................................................................................... 215 3 Berechtigter Personenkreis .................................................................................................................................... 215 4 Preisstellung ........................................................................................................................................................... 215 B. Abonnementbedingungen zum Deutschlandticket sozial (Sozialträger im AVV-Verbundgebiet) ......................................... 216 1 Generelles ............................................................................................................................................................... 216 2 Voraussetzungen für das Abonnement .................................................................................................................. 216 3 Beginn des Abonnements ....................................................................................................................................... 216 4 Dauer des Abonnements ........................................................................................................................................ 216 5 Zustandekommen des Abonnementvertrages ....................................................................................................... 216 6 Änderungen im Abonnement ................................................................................................................................. 216 7 Kündigung des Abonnements ................................................................................................................................. 217 8 Verlust oder Zerstörung der Chipkarte................................................................................................................... 218 9 Fristgemäße Abbuchung ......................................................................................................................................... 218 10 Datenschutzrechtliche Bestimmungen................................................................................................................... 218 11 Sonstiges ................................................................................................................................................................. 219 Stand 01.06.2026 Inhaltsverzeichnis 13 C. Tarifbestimmungen zum Deutschlandticket sozial (Sozialträger im VRS-Verbundgebiet) .................................................... 220 1 Allgemeines ............................................................................................................................................................ 220 2 Berechtigtenkreis.................................................................................................................................................... 220 3 Voraussetzungen für das Abonnement .................................................................................................................. 220 4 Vertragslaufzeit und Kündigung ............................................................................................................................. 220 5 Fahrtberechtigung und Geltungsbereich ................................................................................................................ 221 6 Ausstellung und Beschaffenheit ............................................................................................................................. 221 7 Preise ...................................................................................................................................................................... 221 8 Weitere Hinweise ................................................................................................................................................... 221 Anlage 28 Tarifbestimmungen und Abonnementbedingungen zum Deutschlandsemesterticket ...................................... 222 A. Tarifbestimmungen zum Deutschlandsemesterticket im AVV.............................................................................................. 222 1 Voraussetzungen .................................................................................................................................................... 222 2 Geltungsbereich und Berechtigungsumfang .......................................................................................................... 222 3 Preisstellung ........................................................................................................................................................... 222 B. Tarifbestimmungen zum Deutschlandsemesterticket im VRS .............................................................................................. 223 1 Vorbemerkungen .................................................................................................................................................... 223 2 Bedingungen........................................................................................................................................................... 223 3 Berechtigtenkreis.................................................................................................................................................... 223 4 Geltungsbereich und Berechtigungsumfang .......................................................................................................... 224 5 Preise ...................................................................................................................................................................... 224 6 Ausstellung und Beschaffenheit ............................................................................................................................. 225 7 Hochschule/Studierendenschaft ............................................................................................................................ 225 8 Vertragsgemäße Nutzung und Prüfungsrecht ........................................................................................................ 225 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt ............................................................................................................................... 226 10 Sonstiges ................................................................................................................................................................. 226 Anlage 29 Preisstufenübersicht ........................................................................................................................................ 227 Stand 01.06.2026 14 Geschlechterunterscheidung Aufgrund der besseren Lesbarkeit des Fließtextes wird in den Tarifbestimmungen auf die Geschlechterunterscheidung verzichtet. Stand 01.06.2026 Tarifbestimmungen 15 Tarifbestimmungen 1 Begriffsbestimmungen Diese Tarifbestimmungen beinhalten die tariflichen Regelungen im Rheinlandtarif, dem gemeinsamen Tarif im Aachener Verkehrsverbund (AVV) und im Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS). Als ÖPNV wird im Folgenden der öffentliche Personennahverkehr bezeichnet. Als SPNV wird im Folgenden der Schienenpersonennahverkehr mit S-Bahnen und Zügen des Nahverkehrs (Regionalbahn (RE), Regional-Express (RB)) bezeichnet. 2 Geltungsbereich 2.1 Geltungsbereich der Tarifbestimmungen Rheinlandtarif (1) Die Tarifbestimmungen Rheinlandtarif gelten für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren in allen Verkehrsmitteln der in den Rheinlandtarif einbezogenen Linien der in Anlage 4 genannten Verkehrsunternehmen. Sie gelten auf den Linien des SPNV grundsätzlich in allen Zügen der Produktklasse C; hiervon abweichende Regelungen können im Fahrplan oder per Aushang bekannt gegeben werden. Die Tarifräume des Rheinlandtarifs umfassen die in den Anlagen 1a und 1c genannten Linien sowie Linien- und Streckenabschnitte. Zudem finden die Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW Anwendung. (2) Sind die Fahrausweise gemäß den jeweiligen Einzelbestimmungen im Rheinlandnetz gemäß Anlage 1a gültig, gelten die Tarifbestimmungen für die Beförderung von Personen und die Mitnahme von Sachen abweichend von Absatz 1 in allen Verkehrsmitteln der in den Rheinlandtarif einbezogenen Linien gemäß Anlage 1a. 2.2 Geltungsbereich der Tarifbestimmungen für das Deutschlandticket (1) Die als Deutschlandtickets erworbenen Tickets gelten auf den Linien der Züge des SPNV im tariflichen Geltungsbereich des Deutschlandtarifs in der 2. Wagenklasse sowie der sonstigen Verkehrsmittel des ÖPNV im räumlichen Geltungsbereich der Tarife der teilnehmenden Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünde und Landestarifgesellschaften. Dies schließt im Ausland liegende Geltungsbereiche mit ein, soweit das eigene Tarifgebiet des jeweiligen Verbundes/Unternehmens sich aufgrund entsprechender Vereinbarung auf das im Ausland liegende Gebiet erstreckt. Zum ÖPNV gehört die Beförderung mit Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sowie mit Kraftfahrzeugen im Liniennahverkehr nach den §§ 42 und 44 PBefG. Liniennahverkehre nach § 43 PBefG fallen insoweit unter den Geltungsbereich, sofern sie gemäß § 2 Absatz 4 PBefG allgemein zugänglich sind. (2) Das Deutschlandticket gilt nicht in Verkehrsmitteln, die überwiegend zu touristischen oder historischen Zwecken betrieben werden. (3) Die Nutzung von Zügen des Fernverkehrs mit dem Deutschlandticket ist grundsätzlich ausgeschlossen. Hiervon abweichende Regelungen (z.B. im Rahmen von Integrationskonzepten) werden im Geltungsbereich des Deutschlandtickets für den Schienenverkehr bekanntgegeben. (4) Die Tarifbestimmungen gelten auch für die in Anlage 4 aufgeführten AVV- und VRS-Verkehrsunternehmen. (5) Weitere Informationen sind in den Anlagen 23 bis 28 zu finden. 3 Tarifsystem 3.1 Tarifgebiet (1) Für die Preisbildung ist der Tarifraum in Tarifgebiete (vgl. Anlage 1a) unterteilt. Ein Tarifgebiet entspricht einer Stadt/Gemeinde. (2) Jede Haltestelle ist grundsätzlich genau einem Tarifgebiet zugeordnet. Haltestellen, die unmittelbar auf der Grenze zwischen zwei Tarifgebieten liegen (Grenzhaltestellen), sind allerdings diesen beiden Tarifgebieten zugeordnet. Diese Grenzhaltestellen werden bei der Tarifierung immer dem Tarifgebiet zugeordnet, das der Fahrgast beim Start von der Grenzhaltestelle aus als nächstes durchfahren wird bzw. bei der Grenzhaltestelle als Ziel bereits erreicht hat. 3.2 Kurzstrecke Es finden gebietsspezifisch unterschiedliche Kurzstreckenregelungen Anwendung, die den Tarifgebieten vorgeschaltet sind. Stand 01.06.2026 Tarifbestimmungen 16 3.2.1 Haltestellenbezogene Kurzstrecke (1) Die Kurzstrecke besteht grundsätzlich aus bis zu vier Haltestellenabständen (Einstiegshaltestelle plus vier Haltestellen). Auf den Linien des SPNV sowie auf den Strecken bzw. Streckenabschnitten der Schnellbuslinien kommt die Kurzstrecke nicht zur Anwendung. (2) Die haltestellenbezogene Kurzstrecke findet nur im VRS-Verbundgebiet Anwendung. 3.2.2 Linienbezogene Kurzstrecke (1) Die linienbezogene Kurzstrecke besteht grundsätzlich aus bis zu vier Haltestellenabständen (Einstiegshaltestelle plus vier Haltestellen). Über Abweichungen hiervon können die Verkehrsunternehmen in Aushängen an den Bushaltestellen informieren. (2) Die linienbezogene Kurzstrecke gilt nur im Busverkehr, nicht auf den Linien des SPNV. (3) Die in Absatz 1 und 2 beschriebene Systematik der linienbezogenen Kurzstrecke findet nur in der StädteRegion Aachen Anwendung. 3.2.3 Kurzstreckenzonen Jedes Tarifgebiet in den Kreisen Düren und Heinsberg ist in eine oder mehrere Kurzstreckenzonen unterteilt. 4 Fahrpreise und Fahrpreisermittlung Für die Fahrpreisermittlung wird zwischen preisstufenbezogenen Fahrausweisen, Fahrausweisen mit unveränderlichem Geltungsbereich sowie luftlinienbasierter Fahrpreisermittlung unterschieden. Die luftlinienbasierte Fahrpreisermittlung wird in der Anlage 5 beschrieben. 4.1 Preisstufenbezogene Fahrausweise (1) Die Fahrpreise und Preisstufenzuordnungen ergeben sich aus der Preistafel (vgl. Anlage 2) und der Preisstufenübersicht (vgl. Anlage 29). Die Preistafel stellt die Preise der in den Preisstufen erhältlichen Tickets dar. Einzelregelungen zu allen im Rheinlandtarif erhältlichen Tickets finden sich unter Punkt 8 sowie den dazugehörigen Anlagen. (2) Fahrausweise, die preisstufenbezogen angeboten werden, sind in folgenden Preisstufen erhältlich: Preisstufe 1a: gilt für Fahrten innerhalb einer Stadt oder Gemeinde (mit Ausnahme von Aachen, Bonn und Köln). Preisstufe 1b: gilt für Fahrten innerhalb der Städte Aachen, Bonn und Köln. Preisstufe 2: gilt für Fahrten über die Startkommune und deren Nachbarkommune hinaus in eine daran angrenzende Kommune. Es können alle Linien des Rheinlandtarifs innerhalb der Startkommune und innerhalb des Zielgebietes sowie innerhalb aller Kommunen, die auf dem unmittelbaren Fahrtweg von der Startkommune zum Zielgebiet berührt werden, benutzt werden. Preisstufe 3: gilt für Fahrten im gesamten Rheinlandnetz (vgl. Anlage 1a) (3) Werden bei Fahrten zwischen der Startkommune und dem Zielgebiet Tarifgebiete befahren, die mit einer höheren Preisstufe erreichbar sind, ist der Preis der höheren Preisstufe maßgeblich. Die Fahrten sind auf dem verkehrsüblichen Weg in Richtung Zielgebiet durchzuführen. Zeittickets (vgl. Punkt 8.2.2) berechtigen zur Nutzung aller Fahrmöglichkeiten der enthaltenen Tarifgebiete. 4.2 Unveränderliche Geltungsbereiche (1) Tickets, die nicht preisstufenbezogen ausgegeben werden, ist ein unveränderlicher Geltungsbereich mit festem Preis zugeordnet. Tickets mit regionaler Geltung dürfen nur im angegebenen Geltungsbereich genutzt werden (vgl. Punkt 8.1.3 bis Punkt 8.1.11). (2) Unveränderliche Geltungsbereiche im Rheinlandtarif sind: 1) Geltungsbereiche mit verbundweiter Geltung: a) Rheinlandnetz (vgl. Anlage 1a) b) AVV-Verbundgebiet (vgl. Anlage 1b) c) VRS-Verbundgebiet (vgl. Anlage 1c) 2) Geltungsbereiche mit kreisweiter Geltung: a) StädteRegion Aachen (vgl. Anlage 1j) b) Kreis Düren (vgl. Anlage 1ki) c) Kreis Heinsberg (vgl. Anlage 1l) 3) Geltungsbereiche mit regionaler Geltung: Stand 01.06.2026 Tarifbestimmungen 17 a) Cityticket Euskirchen b) Cityticket XL Aachen (vgl. Anlage 1k) c) Cityticket Stolberg (vgl. Anlage 1n) d) Cityticket Roetgen e) CityticketSimmerath f) CityticketEschweiler g) Cityticket Baesweiler h) Cityticket Wassenberg 4) Geltungsbereiche mit besonderer Geltung: a) euregioticket (vgl. Anlage 1o) 4.3 Ermäßigte Fahrpreise und unentgeltliche Beförderung 4.3.1 Kinder 4.3.1.1 Unentgeltliche Beförderung (1) Kinder unter sechs Jahren werden unentgeltlich befördert. (2) Kinder unter sieben Jahren, die noch keine Schule besuchen, werden bis zum Zeitpunkt der Einschulung (in Nordrhein-Westfalen beginnt das Schuljahr immer zum 01.08. eines jeden Jahres) ebenfalls unentgeltlich befördert. (3) Bei grenzüberschreitenden Fahrten mit dem euregioticket werden Kinder unter vier Jahren unentgeltlich befördert. 4.3.1.2 Ermäßigte Fahrpreise Für Kinder von sechs Jahren bis einschließlich vierzehn Jahren gelten ermäßigte Fahrpreise für Einzeltickets. 4.3.2 Polizeivollzugsbeamte in Uniform Polizeivollzugsbeamte in Uniform werden gemäß Punkt 9.2 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW auf allen AVV- und VRS-Verkehrsmitteln einschließlich der Nahverkehrszüge im SPNV (RE, RB und S-Bahn) in der 2. Wagenklasse unentgeltlich befördert. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist nicht möglich. Als Fahrtberechtigung dient der Dienstausweis. 4.3.3 Schwerbehinderte Menschen (1) Die Beförderung schwerbehinderter Menschen sowie deren Begleitpersonen, Assistenzhunde, Krankenfahrstühle, orthopädische Hilfsmittel und Handgepäck richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX (Teil 3, Kapitel 13, §§ 228 ff) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die unentgeltliche Beförderung für schwerbehinderte Menschen gilt in allen Verkehrsmitteln im Rheinlandtarif. Auf den die Bundesgrenze überschreitenden AVV-Linien gilt die Freifahrt nur auf den deutschen Streckenabschnitten. (3) Inhaber von zur unentgeltlichen Beförderung berechtigenden Schwerbehindertenausweisen werden nur dann unentgeltlich befördert, wenn der Schwerbehindertenausweis mit einem Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis versehen ist, auf dem sich eine gültige Wertmarke befindet. Notwendige Begleiter werden, wenn der Schwerbehindertenausweis eine entsprechende Eintragung enthält, unabhängig davon, ob der Schwerbehinderte im Besitz einer Wertmarke ist, kostenlos befördert. Die Berechtigung ist auf Verlangen des Personals nachzuweisen. (4) Handgepäck und mitgeführte Krankenstühle werden auf allen Linien kostenlos befördert, soweit die Beschaffenheit des Fahrzeuges dies zulässt. (5) Ein Übergang in die 1. Klasse ist möglich für: Schwerbehinderte, deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „1. Kl.“ enthält, Begleitpersonen, sofern der Schwerbehindertenausweis des Begleiteten das Merkzeichen „1. Kl. und B“ enthält. (6) Schwerbehinderte mit einem Schwerbehindertenausweis mit allen üblichen Merkzeichen sowie deren Begleitperson (insofern ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“ vorliegt) werden in Verkehren, die nur auf Bedarf verkehren, unentgeltlich befördert. Dies gilt in folgenden Verkehrsmitteln: On-Demand-Verkehr (vgl. Punkt 11.1.1) (Ausnahmen gemäß Anlage 7, Punkt 5.3), Anrufsammeltaxi (vgl. Punkt 11.2). Stand 01.06.2026 Tarifbestimmungen 18 5 Benutzung der 1. Klasse (SPNV) (1) Die Benutzung der 1. Wagenklasse im SPNV ist grundsätzlich gestattet, wenn zusätzlich zum gültigen Ticket mit unbeschränkter oder beschränkter Fahrtenzahl ein Zusatzticket zur Nutzung der 1. Klasse (vgl. Punkt 8.4.1) erworben wird. (2) Die Benutzung der 1. Wagenklasse im SPNV ist nicht gestattet, sofern der Übergang in die 1. Klasse gemäß den jeweiligen Einzelbestimmungen ausgeschlossen ist. 6 Beförderung von Sachen und Tieren 6.1 Fahrradmitnahme (1) Als Fahrräder gelten alle Fahrzeuge im Sinne des Abschnitts 9.4 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW. Fahrräder werden im Rheinlandtarif entsprechend Abschnitt 9.4 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW befördert. (2) Im Busverkehr mit Ausnahme der von Arriva betriebenen Busse werden Fahrräder montags bis freitags ab 19:00 Uhr, samstags ab 15:00 Uhr, sonntags und an tariflichen Feiertagen im AVV-Verbundgebiet gemäß Anlage 5 ganztägig befördert. (3) In vom Verkehrsunternehmen Arriva betriebenen Bussen ist die Mitnahme von Fahrrädern montags bis freitags ab 9:00 Uhr und an Wochenenden und niederländischen Feiertagen gemäß Anlage 3 ganztägig gestattet. Ausgenommen hiervon sind Stadtbusse, Kleinbusse und die Linie 350. (4) Im VRS-Verbundgebiet gibt es keine zeitlichen Einschränkungen bei der Beförderung von Fahrrädern. (5) Für die Beförderung von Fahrrädern muss zusätzlich zum gültigen Ticket vor Fahrtantritt ein Fahrradticket je befördertem Fahrrad (vgl. Punkt 8.4.2) gelöst und entwertet werden. 6.2 Sonstige Bestimmungen (1) Im Übrigen werden mitgeführte Tiere und Sachen im Sinne der Punkte 9.3 und 9.6 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW unentgeltlich befördert. (2) Kinderwagen werden kostenlos befördert. (3) Im AVV-Verbundgebiet wird für die Beförderung von Handgepäck für jeden zusätzlich in Anspruch genommenen Personenplatz der Kinderfahrpreis erhoben, wenn für die Unterbringung mehr als der dem Fahrgast zustehende Beförderungsraum beansprucht wird. Für sperriges Gepäck und Gepäckstücke über 50 kg wird der Fahrpreis für Erwachsene erhoben. 7 Personenmitnahme (1) Berechtigt ein Ticket mit unbeschränkter Fahrtenzahl (gemäß Punkt 7 (3)) zu einer Personenmitnahme, kann der Ticketinhaber entsprechend der in der jeweiligen Einzelbestimmung aufgeführten Regelung weitere Personen mit seinem Fahrausweis mitnehmen. (2) Der Reiseantritt und das Reiseende des Fahrausweisinhabers und der mitgenommenen Personen haben gemeinsam zu erfolgen. (3) Im Rheinlandtarif bestehen die folgenden Regelungen zur Personenmitnahme: Bei gemeinsamem Reiseantritt und -ende berechtigen Monatstickets, Monatstickets MobilPass, Mobiltickets StädteRegion Aachen sowie Jobtickets zur Mitnahme von bis zu einer Person über vierzehn Jahre und drei Kindern von sechs Jahren bis einschließlich vierzehn Jahren montags bis freitags in der Zeit von 19:00 Uhr bis Betriebsschluss und an Samstagen, Sonntagen und tariflichen Feiertagen gemäß Anlage 3 ganztägig ab 0:00 Uhr bis Betriebsschluss. Das in Kooperation mit den Verkehrsunternehmen in der Euregio Maas-Rhein angebotene euregioticket berechtigt an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen (in NRW, Belgien oder den Niederlanden gemäß Anlage 3) bei gemeinsamem Reiseantritt und -ende ab 0:00 Uhr bis zum Betriebsschluss zur Mitnahme von bis zu einer Person ab zwölf Jahre und drei Kindern ab vier Jahre bis einschließlich elf Jahren im Gebiet der Euregio Maas-Rhein. (4) Tickets mit beschränkter Fahrtenzahl (vgl. Punkt 8.1) berechtigen nicht zur Personenmitnahme. (5) Bei einer Ticketkontrolle ist vom Inhaber des Tickets sowie den mitgenommenen Personen unverzüglich auf die in Anspruch genommene Mitnahmeregelung hinzuweisen. Bei einer späteren Feststellung ist von den mitreisenden Personen ein erhöhtes Beförderungsentgelt gemäß Punkt 7.5 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW zu entrichten. (6) Die Bestimmungen über die Beförderung von Sachen und Fahrrädern bleiben von der Mitnahmeregelung unberührt. Stand 01.06.2026 Tarifbestimmungen 19 8 Fahrausweise/Ticketübersicht 8.1 Tickets mit beschränkter Fahrtenzahl (1) Tickets mit beschränkter Fahrtenzahl berechtigen zur Nutzung des ÖPNV im jeweiligen Geltungsbereich. Sie gelten für eine festgelegte Anzahl von Fahrten und sind grundsätzlich bis zur letzten Haltestelle innerhalb ihres jeweiligen Geltungsbereichs gültig. (2) Nach Fahrtantritt sind Tickets mit beschränkter Fahrtenzahl nicht übertragbar. Sie sind nur gültig mit Entwerteraufdruck gemäß Punkt 7.1 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW. Bereits beim Kauf entwertete Tickets sind hiervon ausgenommen. (3) Tickets mit beschränkter Fahrtenzahl für Erwachsene sind für jedermann, Tickets mit beschränkter Fahrtenzahl für Kinder sind für Kinder von sechs bis einschließlich vierzehn Jahren erhältlich. (4) Preisstufenbezogene Fahrausweise mit beschränkter Fahrtenzahl gelten ab Entwertung bzw. im Falle von bereits entwertet gekauften Fahrausweisen ab Kauf innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs bis zum Erreichen des Fahrtziels, jedoch längstens für die zeitliche Dauer von: Linienbezogene Kurzstrecke (AVV) 10 Minuten Kurzstrecke (VRS) 20 Minuten Kurzstreckenzone (AVV) 40 Minuten Preisstufe 1 90 Minuten Preisstufe 2 180 Minuten Preisstufe 3 360 Minuten Die Geltungsdauer von Tickets mit beschränkter Fahrtenzahl mit unveränderlichen Geltungsbereichen ist in den jeweiligen Einzelbestimmungen aufgeführt. Mit Ablauf der Geltungsdauer muss die Fahrt beendet sein. Ausnahmen sind nur aus fahrplan- oder betriebsbedingten Gründen (z.B. größere Umsteigezeiten, Verspätung) erlaubt. (5) Tickets mit beschränkter Fahrtenzahl berechtigen zum Umsteigen, sofern sich aus den jeweiligen Einzelbestimmungen keine andere Regelung ergibt. Im Rahmen einer Fahrt sind Rund- und Rückfahrten sowie Umwege ausgeschlossen. Ausnahmen sind nur aus fahrplan- oder betriebsbedingten Gründen (schnellere Fahrverbindungen) erlaubt. 8.1.1 Einzeltickets (1) Einzeltickets sind gültig für jeweils eine Person und berechtigen zu einer einmaligen Fahrt. Sie gelten innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs. Einzeltickets sind für Erwachsene und zu einem ermäßigten Preis für Kinder erhältlich (vgl. Anlage 2a (1)). (2) Einzeltickets sind für sämtliche im Rheinlandtarif verfügbaren Preisstufen sowie für die Kurzstrecke erhältlich. Das Einzelticket für die linienbezogene Kurzstrecke (StädteRegion Aachen) wird als Flugsticket bezeichnet (Punkt 8.1.3). Darüber hinaus können Einzeltickets nur für bestimmte Städte im Rheinlandtarif bezogen werden (vgl. Punkte 8.1.4 bis 8.1.11). 8.1.2 Einzeltickets MobilPass (VRS) (1) Für Empfänger von der unter Absatz 4 genannten Sozialleistungen werden vergünstigte Einzeltickets MobilPass gemäß Anlage 2a (1) angeboten. (2) Diese Einzeltickets MobilPass gelten nur im Verbundgebiet Rhein-Sieg (vgl. Anlage 1c). Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Einzeltickets nach Punkt 8.1.1 sinngemäß. (3) Das Einzelticket MobilPass ist nur in Verbindung mit einem gültigen MobilPass, Köln-Pass oder Bonn-Ausweis und einem Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, EU-Führerschein, Schwerbehindertenausweis, Aufenthaltstitel und -gestattung, Reiseausweis mit Lichtbild von Ausländern oder Aufenthaltskarte für EU-Bürger, Bescheinigung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)) nutzbar. Bei einer Kontrolle sind das Einzelticket MobilPass, der gültige Nachweis (MobilPass, Köln-Pass oder Bonn-Ausweis) und der Lichtbildausweis durch den Nutzer vorzuweisen. (4) Einen MobilPass erhalten 1) Empfänger von Bürgergeld (bis 30.06.2026) und Grundsicherungsgeld (ab 01.07.2026) (SGB II), 2) Empfänger von Leistungen für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie laufender Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (SGB XII), 3) Empfänger von Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (inklusive der Gruppe der unbegleiteten, minderjährigen Flüchtlinge), 4) Empfänger von laufenden Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie Stand 01.06.2026 Tarifbestimmungen 20 5) Wohngeldempfänger nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) bei ihrem zuständigen JobCenter, Sozialamt bzw. dem LVR. Die Informationen zur Berechtigung für Bonn-Ausweis bzw. KölnPass sind bei den zuständigen Behörden der jeweiligen Städte zu erfragen. 8.1.3 Flugstickets (1) Für eine Fahrt auf der linienbezogenen Kurzstrecke (StädteRegion Aachen) ist das Flugsticket erhältlich. (2) Das Flugsticket gilt ausschließlich für Fahrten im Busverkehr. Auf den Linien des SPNV ist das Flugsticket nicht gültig. (3) Die räumliche Gültigkeit des Flugstickets ergibt sich aus dem Tarifinformationsaushang an der jeweiligen Einstiegshaltestelle, in dem die jeweils zum Kurzstrecken-Tarif erreichbaren Zielhaltestellen je Linie aufgeführt sind. (4) Das Flugsticket berechtigt nicht zum Umsteigen zwischen den Buslinien. (5) Das Flugsticket ist für Erwachsene und zu einem ermäßigten Preis für Kinder erhältlich. 8.1.4 Cityticket Euskirchen Einzeltickets (1) Cityticket Euskirchen Einzeltickets gelten ausschließlich im Stadtgebiet Euskirchen und sind sowohl für Erwachsene als auch zu einem ermäßigten Preis für Kinder erhältlich. Es gelten die Preise gemäß Anlage 2a (1). (2) Der Vertrieb erfolgt durch die im Stadtgebiet Euskirchen bedienenden Verkehrsunternehmen SVE, RVK, Rurtalbus und DB. Cityticket Euskirchen Einzeltickets können ausschließlich in Bussen, an Fahrausweisautomaten an den SPNV- Stationen im Stadtgebiet Euskirchen, in den Vorverkaufsstellen der SVE sowie als Handyticket erworben werden. (3) Cityticket Euskirchen Einzeltickets sind ab Entwertung bzw. im Falle von bereits entwertet gekauften Fahrausweisen ab Kauf maximal neunzig Minuten gültig. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen gemäß Punkt 8.1.1. 8.1.5 Cityticket XL Aachen Einzeltickets (1) Das Cityticket XL Aachen gilt innerhalb der City-XL-Zone der Stadt Aachen gemäß Anlage 1m und ist ab Entwertung bzw. im Falle von bereits entwertet gekauften Fahrausweisen ab Kauf maximal 40 Minuten lang gültig. (2) Das Cityticket XL Aachen gilt für Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr. Es gelten die Preise gemäß Anlage 2a (1). Eine Ermäßigung für Kinder wird nicht gewährt. 8.1.6 Cityticket Stolberg Einzeltickets (1) Das Cityticket Stolberg Einzelticket gilt im Stadtzentrum der Stadt Stolberg gemäß Anlage 1n und ist ab Entwertung bzw. im Falle von bereits entwertet gekauften Fahrausweisen ab Kauf maximal 40 Minuten lang gültig. (2) Das Cityticket Stolberg Einzelticket gilt für Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr. Es gelten die Preise gemäß Anlage 2a (1). Eine Ermäßigung für Kinder wird nicht gewährt. 8.1.7 Cityticket Roetgen Einzeltickets (1) Das Cityticket Roetgen Einzelticket gilt im Gemeindegebiet der Gemeinde Roetgen und ist ab Entwertung bzw. im Falle von bereits entwertet gekauften Fahrausweisen ab Kauf maximal 90 Minuten lang gültig. (2) Das Cityticket Roetgen Einzelticket gilt für Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr. Es gelten die Preise gemäß Anlage 2a (1). Eine Ermäßigung für Kinder wird nicht gewährt. 8.1.8 Cityticket Simmerath Einzeltickets (1) Das Cityticket Simmerath Einzelticket gilt im Gemeindegebiet der Gemeinde Simmerath und ist ab Entwertung bzw. im Falle von bereits entwertet gekauften Fahrausweisen ab Kauf maximal 90 Minuten lang gültig. (2) Das Cityticket Simmerath Einzelticket gilt für Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr. Es gelten die Preise gemäß Anlage 2a (1). Eine Ermäßigung für Kinder wird nicht gewährt. 8.1.9 Cityticket Eschweiler Einzeltickets (1) Das Cityticket Eschweiler Einzelticket gilt im Gebiet der Stadt Eschweiler und ist ab Entwertung bzw. im Falle von bereits entwertet gekauften Fahrausweisen ab Kauf maximal 90 Minuten lang gültig. (2) Das Cityticket Eschweiler Einzelticket gilt für Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr. Es gelten die Preise gemäß Anlage 2a (1). Eine Ermäßigung für Kinder wird nicht gewährt. 8.1.10 Cityticket Baesweiler Einzeltickets (1) Das Cityticket Baesweiler Einzelticket gilt im Gebiet der Stadt Baesweiler und ist ab Entwertung bzw. im Falle von bereits entwertet gekauften Fahrausweisen ab Kauf maximal 90 Minuten lang gültig. (2) Das Cityticket Baesweiler Einzelticket gilt für Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr. Es gelten die Preise gemäß Anlage 2a (1). Eine Ermäßigung für Kinder wird nicht gewährt. Stand 01.06.2026 Tarifbestimmungen 21 8.1.11 Cityticket Wassenberg Einzeltickets (1) Das Cityiticket Wassenberg Einzelticket gilt im Gebiet der Stadt Wassenberg und ist ab Entwertung bzw. im Falle von bereits entwertet gekauften Fahrausweisen ab Kauf maximal 90 Minuten lang gültig. (2) Das Cityticket Wassenberg Einzelticket gilt für Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr. Es gelten die Preise gemäß Anlage 2a (1). Eine Ermäßigung für Kinder wird nicht gewährt. 8.1.12 Preisstufe 2 im Oberbergischen Kreis (1) Auf bestimmten Binnenrelationen im Oberbergischen Kreis werden für Einzeltickets und Einzeltickets Kind der 2. Klasse in der Preisstufe 2 individuelle Preise angewendet (vgl. Anlage 2a (1)). (2) Diese Preise sind nur gültig im Busverkehr und nicht auf Linien des SPNV. (3) Der Verkauf wird in den Bussen der OVAG sichergestellt, bei der auch entsprechende Informationen über die betreffenden Linien erhältlich sind. Der Verkauf durch weitere Verkehrsunternehmen kann nicht gewährleistet werden. 8.2 Tickets mit unbeschränkter Fahrtenzahl (1) Tickets mit unbeschränkter Fahrtenzahl berechtigen innerhalb eines räumlichen und zeitlichen Geltungsbereiches zu beliebig häufigen Fahrten mit unbeschränkter Umsteigeberechtigung bis zum Betriebsschluss des letzten Gültigkeitstages des Tickets. (2) Als Betriebsschluss gilt 3:00 Uhr des Folgetags. (3) Der Geltungsbereich von Tickets mit unbeschränkter Fahrtenzahl im Rheinlandtarif endet grundsätzlich an der jeweiligen Stammgebietsgrenze des gewählten Geltungsbereichs. Bei Fahrten über die Verbundgebietsgrenze des Rheinlandtarifs hinaus endet die Gültigkeit aller Tickets mit unbeschränkter Fahrtenzahl an der letzten Haltestelle innerhalb des Geltungsbereichs des Tickets mit unbeschränkter Fahrtenzahl. Von dieser Regelung ausgenommen sind Fahrten mit Deutschlandtickets. (4) Tickets mit unbestimmter Fahrtenzahl werden entweder in Form von Papiertickets oder in Form von elektronischen Fahrtberechtigungen ausgegeben (vgl. Punkt 9). (5) Tickets mit unbeschränkter Fahrtenzahl, die auf die Person des Inhabers lauten, gelten nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, EU-Führerschein, Schwerbehindertenausweis, Aufenthaltstitel und -gestattung, Reiseausweis mit Lichtbild von Ausländern oder Aufenthaltskarte für EU-Bürger), soweit sich aus den jeweiligen Einzelbestimmungen keine andere Regelung ergibt. Für Inhaber von Tickets mit unbeschränkter Fahrtenzahl für das Monatsticket MobilPass, Mobil-ABO und Mobilticket gilt die ergänzende Mitführpflicht des gültigen Berechtigungsnachweises (MobilPass, KölnPass, Bonn-Ausweis sowie Kundenkarte). Von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen sind in den jeweiligen Einzelbestimmungen vermerkt. Der jeweilige Ausweis ist bei Fahrten mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. 8.2.1 Kurzzeittickets 8.2.1.1 24hTickets 1 Person (1) 24hTickets 1 Person berechtigen eine Person zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs. (2) 24hTickets 1 Person sind nicht übertragbar und nur gültig mit Entwerteraufdruck gemäß Punkt 7.1 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW. Sie gelten ab dem Zeitpunkt der Entwertung 24 Stunden. Mit Ablauf der Geltungsdauer muss die Fahrt beendet sein. (3) Das 24hTicket 1 Person ist erhältlich für die Preisstufen 1 bis 3 (vgl. Punkt 4.1). 8.2.1.2 24hTickets 5 Personen (1) 24hTickets 5 Personen berechtigen zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs. (2) 24hTickets 5 Personen sind nicht übertragbar und nur gültig mit Entwerteraufdruck gemäß Punkt 7.1 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW. Sie gelten ab dem Zeitpunkt der Entwertung 24 Stunden. Mit Ablauf der Geltungsdauer muss die Fahrt beendet sein. (3) Die Anzahl der Fahrgäste ist auf höchstens fünf Personen begrenzt. Kinder unter sechs Jahren werden unentgeltlich befördert. (4) Bei einer Fahrausweiskontrolle hat der Inhaber des 24hTickets unaufgefordert und unverzüglich das Kontrollpersonal über die durch ihn mitgenommenen Personen zu informieren. (5) Das 24hTicket 5 Personen ist erhältlich für die Preisstufen 1 bis 3 (vgl. Punkt 4.1). 8.2.1.3 euregiotickets (1) Das euregioticket berechtigt zu beliebig häufigen Fahrten. Stand 01.06.2026 Tarifbestimmungen 22 (2) Der Geltungsbereich umfasst das Gebiet der Euregio Maas-Rhein gemäß Anlage 1o. (3) Das euregioticket gilt am Lösungstag vom Zeitpunkt der Entwertung bis zum Betriebsschluss. Das euregioticket ist nicht übertragbar. (4) Das euregioticket gilt grundsätzlich für jeweils eine Person. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen (in NRW, Belgien oder den Niederlanden gemäß Anlage 3) berechtigt das euregioticket bei gemeinsamem Reiseantritt und -ende ab 0:00 Uhr bis zum Betriebsschluss zur Mitnahme von bis zu einem Erwachsenen und drei Kindern ab vier Jahre bis einschließlich elf Jahre im Gebiet der Euregio Maas-Rhein. (5) Der Übergang in die 1. Klasse (SPNV) ist ausgeschlossen. 8.2.1.4 CSDTickets CSDTickets berechtigen den jeweiligen Ticketinhaber am CSD-Wochenende in Köln jeweils vom Freitag des CSD- Wochenendes ab 14:00 Uhr bis Sonntag des CSD-Wochenendes zu beliebig vielen Fahrten im Rheinlandnetz (vgl. Anlage 1a). Das Ticket ist für eine Person gültig. Der Preis ist der Anlage 2a (2) zu entnehmen. 8.2.2 Zeittickets 8.2.2.1 Zeittickets des Rheinlandtarifs 8.2.2.1.1 Monatstickets (1) Monatstickets können im Einzelbezug oder als Abonnement erworben werden. Es besteht kein Preisunterschied zwischen Monatstickets im Einzelbezug oder als Abonnements (vgl. Anlage 2a (2) Punkt 2.1). Monatstickets im Einzelbezug gelten für einen Kalendermonat und berechtigen zu beliebig häufigen Fahrten im eingetragenen Geltungsbereich. Monatstickets im Abonnement werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und können monatlich gekündigt werden. Sie berechtigen im Kalendermonat zur beliebig häufigen Fahrten im eingetragenen Geltungsbereich. . Abweichende und ergänzende Bestimmungen sind den Abonnementbedingungen gemäß Anlage 8 zu entnehmen. (2) Monatstickets sind erhältlich für die Preisstufen 1 bis 3 (vgl. Punkt 4.1). (3) Monatstickets sind unentgeltlich übertragbar und berechtigen bei gemeinsamem Reiseantritt montags bis freitags in der Zeit von 19:00 Uhr bis 3:00 Uhr des folgenden Tages sowie an Samstagen, Sonntagen und tariflichen Feiertagen ganztägig zur unentgeltlichen Mitnahme von einer Person über vierzehn Jahre sowie bis zu drei Kindern von sechs bis einschließlich vierzehn Jahre. (4) Für die Nutzung der 1. Klasse im SPNV gilt Punkt 8.4.1. 8.2.2.1.2 Monatstickets MobilPass (VRS) (1) Für Empfänger der unter Absatz 8 genannten Sozialleistungen werden vergünstigte Monatstickets MobilPass gemäß Anlage 2a (2) Punkt 2.1angeboten. (2) Monatstickets MobilPass können im Einzelbezug oder im Abonnement erworben werden. (3) Monatstickets MobilPass werden in den Preisstufen 1 bis 3 für MobilPass-, Köln-Pass- und Bonn-Ausweis-Inhaber ausgestellt. Die Monatstickets MobilPass gelten nur im VRS-Verbundgebiet (vgl. Anlage 1c). (4) Das Monatsticket MobilPass ist nur in Verbindung mit einem gültigen MobilPass, Köln-Pass oder Bonn-Ausweis und einem Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, EU-Führerschein, Schwerbehindertenausweis, Aufenthaltstitel und -gestattung, Reiseausweis mit Lichtbild von Ausländern oder Aufenthaltskarte für EU-Bürger, Bescheinigung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)) nutzbar. Bei einer Kontrolle sind das Monatsticket MobilPass, der gültige Nachweis (MobilPass, Köln-Pass oder Bonn-Ausweis) und der Lichtbildausweis durch den Nutzer vorzuweisen. (5) Das Monatsticket MobilPass ist unentgeltlich übertragbar, jedoch nur an Inhaber eines MobilPasses, eines Köln- Passes oder eines Bonn-Ausweises (für die Preisstufe 1b jeweils nur an Personen, die über den gleichen Berechtigungsnachweis verfügen). (6) Ab 19:00 Uhr und an Samstagen, Sonntagen und tariflichen Feiertagen ganztägig ist die unentgeltliche Mitnahme eines Erwachsenen und bis zu drei Kindern (sechs bis einschließlich vierzehn Jahre) möglich. Die mitgenommenen Erwachsenen müssen ebenfalls einen gültigen MobilPass, einen Köln-Pass oder einen Bonn-Ausweis und einen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, EU-Führerschein, Schwerbehindertenausweis, Aufenthaltstitel und - gestattung, Reiseausweis mit Lichtbild von Ausländern, Aufenthaltskarte für EU-Bürger oder Bescheinigung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)) vorweisen können. Bei einer Fahrausweiskontrolle hat der Inhaber des Tickets unaufgefordert und unverzüglich das Kontrollpersonal über die durch ihn mitgenommenen Personen zu informieren. Stand 01.06.2026 Tarifbestimmungen 23 (7) Einen MobilPass erhalten berechtigte Personen, die Anspruch auf eine der im Folgenden genannten Sozialleistungen haben: 1) Bürgergeld (bis 30.06.2026) und Grundsicherungsgeld (ab 01.07.2026) (SGB II), 2) Leistungen für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie laufender Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (SGB XII), 3) Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (inklusive der Gruppe der unbegleiteten, minderjährigen Flüchtlinge), 4) laufende Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz 5) Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) bei ihrem zuständigen JobCenter, Sozialamt bzw. dem LVR. Die Informationen zur Berechtigung für Bonn-Ausweis bzw. KölnPass sind bei den zuständigen Behörden der jeweiligen Städte zu erfragen. (8) Monatstickets MobilPass im Abonnement werden ausschließlich als eTicket (Chipkarte oder Barcode) ausgegeben. Sie werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und können monatlich gekündigt werden. Sie werden spätestens zum Ablaufdatum des Berechtigungsnachweises bzw. nach zwölf Monaten gekündigt, sofern bis zum Zehnten des Monats vor Ablauf der Laufzeit des behördlichen Berechtigungsnachweises kein neuer gültiger Berechtigungsnachweis beim Vertragsverkehrsunternehmen vorgelegt wird (vgl. Punkt 7). Die Abbuchung erfolgt monatlich. Alle weiteren Monatstickets MobilPass gelten für einen Kalendermonat. (9) Alternativ können die genannten Berechtigtengruppen das Deutschlandticket sozial erwerben (vgl. Anlage 27). 8.2.2.1.3 Mobiltickets (AVV) (1) Empfänger von Leistungen der sozialen Mindestsicherung, die Anspruch auf eine der unter Absatz 2 benannten Sozialleistungen haben, sind berechtigt, das im Vergleich zum regulären Tarif ermäßigte Mobilticket zu erhalten. (2) Das Mobilticket erhalten berechtigte Personen, die Anspruch auf eine der im Folgenden genannten Sozialleistungen haben: 1) Bürgergeld (bis 30.06.2026) und Grundsicherungsgeld (ab 01.07.2026) nach dem SGB II 2) Leistungen für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie laufende Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen („Sozialhilfe“) nach dem SGB XII 3) Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) 4) Laufende Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) 5) Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) und Haushaltsmitglieder eines wohngeldberechtigten Haushalts. (3) Die Prüfung der Anspruchsberechtigung erfolgt grundsätzlich durch den jeweils zuständigen Träger der Sozialleistung. Die Berechtigung zur Nutzung eines Fahrausweises für Empfänger von Sozialleistungen beginnt mit dem Monat, in dem die Sozialleistung erstmals gewährt wird. Mit dem Wegfall der Sozialleistung entfällt zeitgleich der Anspruch auf einen Fahrausweis für Empfänger von Sozialleistungen. (4) Im AVV werden drei Mobiltickets angeboten: 1) Mobilticket StädteRegion Aachen 2) Mobilticket Kreis Düren 3) Mobilticket Kreis Heinsberg (5) Der Übergang in die 1. Klasse (SPNV) ist ausgeschlossen. (6) Alternativ können die genannten Berechtigtengruppen das Deutschlandticket sozial erwerben (vgl. Anlage 27). 8.2.2.1.3.1 Mobiltickets StädteRegion Aachen (1) Das Mobilticket StädteRegion Aachen ist ausschließlich für Personen mit Wohnort in der StädteRegion Aachen erhältlich. (2) Der Geltungsbereich umfasst die StädteRegion Aachen gemäß Anlage 1j. (3) Das Mobilticket StädteRegion Aachen gilt ganztägig. Die Geltungsdauer beträgt einen Kalendermonat bis einschließlich des ersten Werktags (Mo. – Fr.) des folgenden Kalendermonats. (4) Das Mobilticket StädteRegion Aachen gilt nur in Verbindung mit der dazugehörigen Kundenkarte sowie einem amtlichen Lichtbildausweis. (5) Das Mobilticket StädteRegion Aachen ist nicht übertragbar. 8.2.2.1.3.2 Mobiltickets Kreis Düren (1) Das Mobilticket Kreis Düren ist ausschließlich für Personen mit Wohnort im Kreis Düren erhältlich. Stand 01.06.2026 Tarifbestimmungen 24 (2) Der Geltungsbereich umfasst den Kreis Düren gemäß Anlage 1k. (3) Das Mobilticket Kreis Düren gilt ganztägig. Die Geltungsdauer beträgt drei Kalendermonate bis einschließlich des ersten Werktags (Mo. – Fr.) des folgenden Kalendermonats. (4) Das Mobilticket Kreis Düren gilt nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. (5) Das Mobilticket Kreis Düren ist nicht übertragbar. 8.2.2.1.3.3 Mobiltickets Kreis Heinsberg (1) Das Mobilticket Kreis Heinsberg ist ausschließlich für Personen mit Wohnort im Kreis Heinsberg erhältlich. (2) Der Geltungsbereich umfasst den Kreis Heinsberg gemäß Anlage 1l. (3) Das Mobilticket Kreis Heinsberg gilt ganztägig. Die Geltungsdauer beträgt einen Kalendermonat bis einschließlich des ersten Werktags (Mo. – Fr.) des folgenden Kalendermonats. (4) Das Mobilticket Kreis Heinsberg gilt nur in Verbindung mit dem Ausweisdokument, dessen Nummer auf der zugehörigen Kundenkarte eingetragen ist. (5) Das Mobilticket Kreis Heinsberg ist nicht übertragbar. 8.2.2.1.4 Mobil-ABO StädteRegion Aachen (1) Empfänger von Leistungen der sozialen Mindestsicherung, die Anspruch auf eine der unter Absatz (10) benannten Sozialleistungen haben, sind berechtigt, das im Vergleich zum regulären Tarif ermäßigte Mobil-ABO zu erhalten. (2) Das Angebot des Mobil-ABO StädteRegion Aachen richtet sich ausschließlich an Personen gemäß Absatz (10), welche Leistungsempfänger bei einem Sozialträger der Stadt Aachen oder StädteRegion Aachen sind. (3) Der Geltungsbereich des Mobil-ABO StädteRegion Aachen umfasst die StädteRegion Aachen gemäß Anlage 1j. (4) Das Mobil-ABO StädteRegion Aachen gilt ganztägig. (5) Das Mobil-ABO StädteRegion Aachen ist ein persönliches Monatsabonnement und gilt nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis sowie einer durch einen Sozialträger der Stadt Aachen oder StädteRegion Aachen ausgegebenen und zum Zeitpunkt der Nutzung gültigen Kundenkarte, auf der die (Personal-)Ausweisnummer oder das Geburtsdatum des Inhabers hinterlegt ist. (6) Das Mobil-ABO StädteRegion Aachen ist nicht übertragbar. (7) Der Übergang in die 1. Klasse (SPNV) ist beim Mobil-ABO StädteRegion Aachen ausgeschlossen. (8) Das Mobil-ABO StädteRegion Aachen berechtigt bei gemeinsamen Reiseantritt und -ende zur Mitnahme von bis zu einem Erwachsenen und drei Kindern von sechs Jahren bis einschließlich vierzehn Jahren montags bis freitags in der Zeit von 19:00 Uhr bis Betriebsschluss und an Samstagen, Sonntagen und tariflichen Feiertagen im Rheinlandtarif gemäß Anlage 3 ganztägig ab 0:00 Uhr bis Betriebsschluss gemäß Punkt 8.2. (9) Das Mobil-ABO erhalten berechtigte Personen, die Anspruch auf eine der im Folgenden genannten Sozialleistungen haben: 1) Bürgergeld (bis 30.06.2026) und Grundsicherungsgeld (ab 01.07.2026) nach dem SGB II 2) Leistungen für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie laufende Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen („Sozialhilfe“) nach dem SGB XII 3) Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) 4) Laufende Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) 5) Wohngeldempfänger nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) und Haushaltsmitglieder eines wohngeldberechtigten Haushalts. (10) Die Prüfung der Anspruchsberechtigung erfolgt grundsätzlich durch den jeweils zuständigen Träger der Sozialleistung. Die Berechtigung zur Nutzung eines Fahrausweises für Empfänger von Sozialleistungen beginnt mit dem Monat, in dem die Sozialleistung erstmals gewährt wird. Mit dem Wegfall der Sozialleistung entfällt zeitgleich der Anspruch auf einen Fahrausweis für Empfänger von Sozialleistungen. (11) Alternativ können die genannten Berechtigtengruppen das Deutschlandticket sozial erwerben (vgl. Anlage 27). 8.2.2.1.5 Jobtickets Der Bezug von Jobtickets kommt durch Abschluss eines Vertrags zwischen dem Arbeitgeber und einem VRS-/AVV- Verkehrsunternehmen sowie der VRS GmbH oder der AVV GmbH zustande. Näheres wird in den Anlagen 15 und 16 geregelt. Stand 01.06.2026 Tarifbestimmungen 25 8.2.2.1.6 Schülertickets Der Bezug von Schülertickets kommt durch Abschluss eines Vertrags zwischen dem Schulträger, einem VRS-/AVV- Verkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder der AVV GmbH zustande. Näheres regeln die Anlagen 10 bis 12. 8.2.2.1.7 Semestertickets Der Bezug von Semestertickets kommt durch Abschluss eines Vertrags zwischen den ASten einer Universität/Fachhochschule und einem VRS-/AVV-Verkehrsunternehmen sowie der VRS GmbH oder der AVV GmbH zustande. Näheres regelt die Anlagen 13 und 14. 8.2.2.2 Deutschlandtickets 8.2.2.2.1 Deutschlandtickets (1) Das Deutschlandticket ist ein von der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern gefördertes deutschlandweit gültiges Tarifangebot im SPNV und ÖPNV. Näheres regelt die Anlage 23. (2) Vertragsgrundlage sind Anlage 9 Punkt 2. und die jeweils gültigen Abonnementbedingungen für Deutschlandtickets gemäß Anlage 23 und 24. 8.2.2.2.2 Deutschlandtickets Job Deutschlandtickets Job bieten Arbeitnehmern vergünstigte Konditionen. Der Bezug von Deutschlandtickets Job kommt durch einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber, einem VRS-/AVV-Verkehrsunternehmen und der AVV GmbH zustande. Näheres regelt die Anlage 25. 8.2.2.2.3 Deutschlandtickets Schule Der Bezug von Deutschlandtickets Schule kommt durch den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Schulträger, einem VRS-/AVV-Verkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder der AVV GmbH zustande. Näheres regelt die Anlage 26. 8.2.2.2.4 Deutschlandtickets sozial Bei Deutschlandtickets sozial handelt es sich um zusätzlich rabattierte Deutschlandtickets, die von einem festgelegten Berechtigtenkreis bezogen werden können. Näheres regelt die Anlage 27. 8.2.2.2.5 Deutschlandsemestertickets Der Bezug von Deutschlandsemestertickets kommt durch den Abschluss eines Vertrags zwischen den ASten oder der Verwaltung einer Universität/Fachhochschule, einem VRS-/AVV-Verkehrsunternehmen sowie der VRS GmbH oder der AVV GmbH zustande. Näheres regelt die Anlage 28. 8.2.2.3 SEPA (Single Euro Payments Area)-Lastschriftverfahren Für alle voranstehend genannten Zeittickets im Abonnement gelten folgende Bestimmungen: (1) Alle Verkehrsunternehmen im AVV und VRS nutzen das europaweit einheitliche SEPA-Basis-Lastschriftverfahren. Der Zahlungspflichtige (Kontoinhaber) erteilt dabei dem Vertragsverkehrsunternehmen (Zahlungsempfänger) eine Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat. (2) Das SEPA-Lastschriftmandat enthält folgende Mindestangaben des Zahlungspflichtigen (Kontoinhaber): Name, Anschrift, IBAN (BIC), Kennzeichnung wiederkehrender Zahlung, Datum des SEPA-Lastschriftmandats und Unterschrift des Zahlungspflichtigen (Kontoinhabers). (3) Seitens des Vertragsverkehrsunternehmens (Zahlungsempfänger) wird eine Mandatsreferenz individuell vergeben. Diese bezeichnet in Verbindung mit der Gläubiger-Identifikationsnummer des Vertragsverkehrsunternehmens das jeweilige Mandat eindeutig. (4) SEPA-Lastschriftmandate müssen auch bei Kontoinhaberwechsel schriftlich erteilt werden. Die Neueinholung eines SEPA-Lastschriftmandats nach einem Mandatswiderruf oder im Falle eines ungültigen Mandats (Meldung des Kreditinstituts) muss nach der gleichen Voraussetzung erteilt werden. (5) Der Zahlungspflichtige (Kontoinhaber) verpflichtet sich, einen Mandatswiderruf dem Vertragsverkehrsunternehmen und nicht oder nicht ausschließlich seinem Kreditinstitut bekannt zu geben. (6) Der SEPA-Basis-Lastschrift-Bankeinzug erfolgt ausschließlich an einem Bankarbeitstag. Keine Bankarbeitstage sind Samstag, Sonntag sowie die bundeseinheitlichen Feiertage (Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 1. Mai, 3. Oktober, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag). Weitere Nicht-Bankarbeitstage sind regionale Feiertage oder speziellen Bankenregelungen geschuldet und können nicht im Detail aufgelistet werden. Stand 01.06.2026 Tarifbestimmungen 26 (7) Das monatliche Fahrgeld ist jeweils zum Ersten eines Kalendermonats zur Zahlung fällig. Der Abonnementvertragspartner zusammen mit dem Kontoinhaber (falls nicht identisch) verpflichtet sich, den monatlichen Einzugsbetrag auf dem vorgesehenen Konto zum Fälligkeitstermin bereitzuhalten. (8) Bei monatlichen Fahrgeldeinzügen nach dem SEPA-Einzugsverfahren erfolgt die Abbuchung zwischen dem ersten und achten Bankarbeitstag. Den genauen Abbuchungstag bestimmt das jeweilige Vertragsverkehrsunternehmen und teilt diesen Tag mit. (9) Das Vertragsverkehrsunternehmen informiert den Zahlungspflichtigen (Kontoinhaber) anhand einer Vorabinformation („Pre-Notification“) über den Abbuchungsbetrag und dessen Fälligkeit. Der Versand (Versandform ist durch das Vertragsverkehrsunternehmen frei wählbar, z.B. Brief, Fax, Kontoauszug oder E-Mail) erfolgt spätestens zwei Tage vor Fälligkeit (vgl. Punkt 7.2.2 (8)). Bei wiederkehrenden Lastschriften mit gleichen Beträgen reicht eine einmalige Information an den Zahlungspflichtigen vor dem ersten SEPA-Lastschrifteinzug aus. (10) Kosten, die wegen nicht gedeckter oder aufgelöster Konten oder nicht eingelöster SEPA-Lastschrift(en) entstehen, werden zusätzlich zu den ausstehenden Fahrpreisen in Rechnung gestellt. Kann eine Abbuchung unter den oben genannten Bedingungen nicht erfolgen, besteht für das Vertragsverkehrsunternehmen die Möglichkeit der fristlosen Kündigung. (11) Bei Änderungen, die den Abonnementpreis beeinflussen, ist der Abonnementvertragspartner verpflichtet, bei abweichendem Kontoinhaber diesen entsprechend zu informieren. Zu einer gesonderten Information des Kontoinhabers ist das Vertragsverkehrsunternehmen nicht verpflichtet. Einer besonderen Änderung des SEPA- Lastschriftmandats bedarf es nicht. (12) Änderungen des SEPA-Lastschriftmandats in Bezug auf Name, Adresse des Zahlungspflichtigen (Kontoinhabers) sowie einer Änderung der Kontonummer bzw. Wechsel des Kreditinstituts mit Auswirkung auf die IBAN (BIC) müssen in Textform mitgeteilt oder die für die Vertragsbeziehung wesentlichen Daten (insbesondere Adresse und Zahlverfahren) bei Änderungen unverzüglich im persönlichen Login-Bereich entsprechend geändert werden. Kommt der Kunde seiner Informationspflicht nicht nach, ist das Vertragsverkehrsunternehmen berechtigt, den Kunden mit den dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu belasten. (13) Ein neues SEPA-Lastschriftmandat muss bei einem Kontoinhaberwechsel in Schriftform durch den Zahlungspflichtigen (Kontoinhaber) erteilt oder im persönlichen Login-Bereich entsprechend angelegt werden. 8.3 Kombitickets (1) Für bestimmte Veranstaltungen können nach vertraglicher Vereinbarung mit dem Veranstalter Eintrittskarten als Fahrausweise anerkannt werden (Kombiticket). (2) Diese Fahrausweise gelten in der Regel für eine Hinfahrt (zum Veranstaltungsort) und eine Rückfahrt (Heimfahrt). (3) Der Geltungsbereich und die Geltungsdauer werden im jeweiligen Vertrag individuell festgelegt. (4) I.d.R. werden die Tickets als solidarisches Modell, bei dem jede Eintrittskarte einer Veranstaltung automatisch auch Fahrausweis für die Hin- und Rückfahrt ist, ausgegeben. In Einzelfällen erfolgt die Ausgabe als fakultatives Angebot, d.h. der Fahrausweis für die Hin- und Rückfahrt ist automatisch auch die Eintrittskarte für eine Veranstaltung. Die vertrieblichen Vorgaben des AVV und des VRS sind einzuhalten. (5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Einzeltickets nach Punkt 8.1.1 sinngemäß. 8.4 Zusatztickets Zusatztickets sind nur gültig in Kombination mit einem gültigen Ticket mit beschränkter oder unbeschränkter Fahrtenzahl. Sie berechtigen alleine nicht zur Fahrt und stellen kein eigenständiges Ticket dar. 8.4.1 Zusatztickets zur Nutzung der 1. Klasse des SPNV Der Rheinlandtarif gilt in der 2. Klasse des SPNV. Für die Nutzung der 1. Klasse ist ein Zusatzticket gemäß Preistafel (vgl. Anlage 2a (3)) zu lösen, das das jeweilige Grundticket somit auf die Nutzungsmöglichkeit der 1. Klasse erweitert. Das Zusatzticket ist auch für Fahrgäste unentgeltlich nutzbar, die im Rahmen der regulären Mitnahmemöglichkeiten des jeweiligen Grundtickets mitfahren. Bei Kurzzeittickets ist das Zusatzticket 1. Klasse je Fahrt und Person zu zahlen. Die Preisstufe des Zusatztickets bestimmt sich nach der im SPNV zurückgelegten Fahrstrecke. Beim Deutschlandticket ist ebenfalls ein Übergang in die 1. Klasse im Rheinlandtarif möglich (vgl. Anlage 23), sofern ein Zusatzticket gemäß Preistafel (vgl. Anlage 2a (3)) erworben wird. 8.4.1.1 Zusatztickets 1. Klasse (1) Das Zusatzticket 1. Klasse ist gültig für eine einmalige Fahrt. Umsteigen ist inklusive. (2) Das Zusatzticket 1. Klasse gilt im Rheinlandnetz gemäß Anlage 1a. Stand 01.06.2026 Tarifbestimmungen 27 8.4.1.2 NRWupgrade1.Klasse Alternativ können das NRWupgrade1.Klasse Fahrt für eine einzelne Fahrt oder das NRWupgrade1.KlasseMonat (letzteres ausschließlich als Abonnement zusätzlich zu einem bestehenden VRS-/AVV-Abonnement oder einem Deutschlandticket) gemäß den Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif erworben werden (vgl. www.mobil.nrw). 8.4.2 Fahrradmitnahme Fahrradtickets berechtigen in Verbindung mit einem gültigen Fahrausweis mit beschränkter oder unbeschränkter Fahrtenzahl zur Mitnahme eines Fahrrades. 8.4.2.1 24hTickets Fahrrad (1) Das 24hTicket Fahrrad gilt für jeweils ein Fahrrad und berechtigt zu beliebig häufigen Fahrten ab Beginn der Geltungsdauer für 24 Stunden. Mit Ablauf der Geltungsdauer muss die Fahrt beendet sein. (2) Das 24hTicket Fahrrad gilt im Rheinlandnetz gemäß Anlage 1a. 8.4.2.2 euregiotickets Fahrrad (1) Das euregioticket Fahrrad gilt für jeweils ein Fahrrad und berechtigt zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb der Euregio Maas-Rhein gemäß Anlage 1o. (2) Es gilt am Lösungstag vom Zeitpunkt der Entwertung bis zum Betriebsschluss. 8.4.2.3 NRWupgradeFahrrad Monat Alternativ kann das NRWupgradeFahrrad Monat zusätzlich zu einem bestehenden VRS-/AVV-Abonnement oder einem Deutschlandticket ausschließlich als Abonnement gemäß den Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif erworben werden (vgl. www.mobil.nrw). 8.4.3 Zusatztickets Schnellbus SB 60 (1) Für die Nutzung des Schnellbusses SB 60 ist zusätzlich zu einem Ticket des Rheinlandtarifs ein Zusatzticket gemäß der Preistafel (vgl. Anlage 2a (3)) für einzelne Fahrten zu lösen. Ein Zusatzticket Schnellbus SB 60 ist je nach Ticketart pro Fahrt und pro Person auch im Falle der unentgeltlichen Mitnahmeregelung des Tickets zu zahlen (mit Ausnahme der unter (3) genannten Personengruppe). Vor der Fahrt ist das Zusatzticket zu lösen bzw. gemäß Punkt 9.1.1 zu entwerten. (2) Für das Ticket des Rheinlandtarifs, zu dem das Zusatzticket Schnellbus SB 60 gelöst wird, gelten folgende Regelungen: Für Einzel- und Kurzzeittickets gilt für Fahrten zwischen dem Stadtgebiet Bonn und dem Flughafen Köln/Bonn mit dem Schnellbus SB 60 die Preisstufe 2. Sofern die Verbindung über die Relation hinausgeht, gelten die jeweiligen Preisstufen gemäß Anlage 29, mindestens jedoch die Preisstufe 2. (3) Die Schwerbehindertenausweise mit dem Beiblatt und der aktuellen Wertmarke werden auf der Schnellbuslinie SB 60 anerkannt. Bei Schwerbehindertenausweisen ohne Beiblatt und Wertmarke, aber mit der Kennzeichnung B wird nur die Begleitperson unentgeltlich befördert. Der Ausweisinhaber bezahlt den Regeltarif. (4) Ein Kombiticket gemäß Punkt 8.3 erlaubt die Nutzung des Schnellbusses SB 60 ohne Zusatzticket. (5) Es gelten die Tarifbestimmungen desjenigen Tickets des Rheinlands, für das das Zusatzticket Schnellbus SB 60 erworben wird. 8.4.4 EinfachWeiterTickets NRW (1) EinfachWeiterTickets NRW werden für eine Verbundgrenzen überschreitende Einzelfahrt bzw. eine Hin- und Rückfahrt im Anschluss zu Zeittickets oder Kombitickets des Rheinlandtarifs ausgegeben. EinfachWeiterTickets NRW sind vor Fahrtantritt zu lösen. (2) Für das EinfachWeiterTicket NRW gelten die Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif in der jeweils aktuellen Fassung. 9 Arten von Trägermedien (1) Im Rheinlandtarif werden diverse Arten von Trägermedien verwendet, auf denen Fahrausweise ausgegeben bzw. übertragen werden können. Auf welchem Trägermedium die Ausgabe eines Fahrausweises erfolgt, ist u. a. davon abhängig, ob es sich um einen Fahrausweis mit oder ohne elektronisches Prüfmerkmal handelt. (2) Die Ausgabe von Fahrausweisen ohne elektronische Prüfmerkmale erfolgt grundsätzlich auf dem Trägermedium Papierticket (vgl. Punkt 9.1). (3) Die Ausgabe von Fahrausweisen mit elektronischen Prüfmerkmalen (elektronische Tickets, kurz eTickets) kann auf unterschiedlichen Trägermedien (z.B. Chipkarte, Handyticket, Papierticket mit Barcode, Onlineticket, Walletticket) Stand 01.06.2026 Tarifbestimmungen 28 erfolgen (vgl. Punkt 9.2 sowie Anlage 9), deren Festlegung im Ermessen der Verbundgesellschaften und der Verkehrsunternehmen liegt. 9.1 Papierticket ohne elektronische Prüfmerkmale 9.1.1 Grundsätze der Ticketentwertung (1) Papiertickets werden entweder entwertet oder nicht entwertet ausgegeben. (2) Entwertete Papiertickets sind mit einem festen Datum oder Geltungszeitraum versehen. (3) Nicht entwertete Papiertickets sind vom Fahrgast zu entwerten. Für die Entwertung gelten die Bestimmungen in Ziffer 7.1 (3) der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW. Eine handschriftliche Entwertung durch den Fahrgast ist nicht zugelassen. (4) Es gibt keinen Anspruch darauf, unentwertete Tickets an allen Verkaufsstellen, in allen Tarifgebieten und Vertriebsformen erwerben zu können. (5) Papiertickets sind ohne Entwertung ungültig. 9.1.2 Weitergabe entwerteter Tickets Der Weiterverkauf sowie die Vermietung von entwerteten Tickets des Rheinlandtarifs gegen Entgelt ist nicht gestattet. Auch die Weitergabe entwerteter Tickets sowie die Mitnahme von Personen gegen Entgelt sind nicht gestattet. In Fällen der Zuwiderhandlung behalten sich die Verkehrsunternehmen bzw. die AVV GmbH und die VRS GmbH eine Nachverfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren vor. 9.2 Elektronisches Ticket (1) Als elektronisches Ticket (eTicket) wird ein Fahrausweis bezeichnet, der als Datensatz auf einem Trägermedium (z.B. Chipkarte, Handyticket, Papierticket mit Barcode) abgespeichert ist. (2) Fahrausweise zum Rheinlandtarif können nach Festlegung der Verbundgesellschaften und der Verkehrsunternehmen als eTicket ausgegeben werden. (3) Für eTickets gelten die Bestimmungen nach Anlage 9. 10 Erstattung und Umtausch (1) Ergänzend zu Punkt 8 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW sind im Folgenden die generellen Bestimmungen zu Erstattung und Umtausch von Fahrausweisen geregelt. (2) Der Preis für unbenutzte Fahrausweise wird auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Der Fahrgast muss dabei den Nachweis erbringen, dass er den Fahrausweis nicht benutzt hat. Ein bereits entwerteter Fahrausweis gilt als benutzt. Erstattungen von Tickets im Rheinlandtarif sind ausschließlich beim verkaufenden Verkehrsunternehmen möglich. (3) Wird ein Zeitticket gemäß Punkt 8.2.2.1.1 bis 8.2.2.1.4 bzw. werden Zusatztickets gemäß Punkt 8.4 während der Geltungsdauer aufgrund von Krankheit und damit verbundener Reiseunfähigkeit oder Tod nachweislich nicht benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag und gegen Vorlage bzw. Nachweis über den Besitz einer Fahrtberechtigung anteilig erstattet. Eine anteilige Erstattung wegen Krankheit setzt grundsätzlich voraus, dass eine Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über eine Reiseunfähigkeit für einen Zeitraum von mehr als 21 zusammenhängenden Tagen vorgelegt wird. (4) Anträge nach Punkt 10 (2) und (3) sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung des vertragshaltenden Verkehrsunternehmens zu stellen. Bei Einreichung per Post ist das Datum des Poststempels maßgeblich. (5) Je Benutzungstag werden vom Preis des Zeittickets mit monatlicher Geltungsdauer für volle Kalendermonate der gesamte Monatsbetrag, bei anteiliger Erstattung pro Tag 1/30 des in dem betreffenden Monats entrichteten Fahrgeldes abgezogen. (6) Vom zu erstattenden Betrag behält das Vertragsverkehrsunternehmen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,00 € sowie ggf. eine Überweisungsgebühr ein. (7) Für Zeittickets, die vor dem ersten Geltungstag zurückgegeben bzw. umgetauscht werden, wird kein Bearbeitungsentgelt erhoben. Fahrgeld für verlorene oder abhanden gekommene Fahrausweise wird nicht erstattet. (8) Eine Erstattung von Fahrgeld bei Nichtausnutzung von übertragbaren Zeittickets ist rückwirkend nicht möglich. (9) Wird ein Fahrgast von der Beförderung ausgeschlossen, hat er keinen Anspruch auf Erstattung. Stand 01.06.2026 Tarifbestimmungen 29 11 Erweiterte Mobilitätsdienstleistungen 11.1 Integration des On-Demand-Verkehrs (1) Im Rheinlandtarif werden in diversen Gebietskörperschaften als besondere Form der Flächenbedarfsverkehre so genannte On-Demand-Verkehre umgesetzt. (2) Die einzelnen Bedienungsbereiche werden durch die jeweiligen Verkehrsunternehmen gesondert veröffentlicht und bekannt gegeben. 11.1.1 On-Demand-Angebote im VRS-Verbundgebiet (1) On-Demand-Angebote werden grundsätzlich über eine Buchung in einer App durchgeführt. Dabei werden nach Möglichkeit Fahrten zu einer weitgehend deckungsgleichen Wegstrecke gebündelt. Die Kosten für die Fahrt mit einem On-Demand-Fahrzeug basieren entweder auf der vollständigen Integration in den Rheinlandtarif. Es reicht dann zur Nutzung des On-Demand-Verkehrs aus, einen gültigen Fahrausweis des Rheinlandtarifs oder ein Deutschlandticket zu nutzen bzw. zu erwerben. Die Kurzstrecke findet bei On-Demand-Verkehren keine Anwendung, da der Haltestellenbezug der Kurzstreckenanwendung bei On-Demand-Verkehren nicht gegeben ist. Weitere Zusatztickets sind hierbei nicht notwendig. Ein Basissortiment an Fahrausweisen wird in den On-Demand- Fahrzeugen nach Möglichkeit vorgehalten. Möglichkeiten zur Ticketentwertung gibt es in der Regel hierbei nicht. oder werden gemäß Anlage 47, Punkt 4 erhoben oder werden gemäß den unter Punkt 11.1.1, Ziffer (2) bis (5) aufgeführten Ausnahmen erhoben. (2) Bei gesondert ausgewiesenen On-Demand-Verkehren, die parallel zum Regelangebot der Verkehrsunternehmen eine qualitativ hochwertigere Angebotsoption darstellen, wird ein Zusatzticket (in Höhe des aktuellen AST-Tarifs, vgl. Anlage 2a (3) Punkt 3.1) erforderlich. (3) Zudem kann ein Verkehrsunternehmen einen Buchungszuschlag in Höhe von maximal 5,00 € erheben, wenn Kunden ihre bestellte Fahrt nicht antreten (abweichende Gebühr bei Anwendung des On-Demand-Tarifs NRW (vgl. Anlage 7, Punkt 6.3.2)). (4) Für Inhaber von Zeittickets und Abonnements gelten die je nach Ticket eingeräumten kostenlosen Mitnahmemöglichkeiten bei der Nutzung des On-Demand-Verkehrs nicht (abweichende Regelungen bei Anwendung des On-Demand-Tarifs NRW (vgl. Anlage 7, Punkte 5.1 bis 5.3)). (5) Im Rahmen eines Pilotprojekts hat die OVAG einen On-Demand-Verkehr in Wiehl, Nümbrecht und Marienheide eingerichtet. Für die Nutzung dieses Verkehrs werden Tickets des Rheinlandtarifs anerkannt. Zusätzlich ist von den Fahrgästen ein Zuschlag in Höhe von 2,50 € zu entrichten, Kinder im Alter von sechs Jahren bis vierzehn Jahre zahlen einen Zuschlag in Höhe von 1,30 €. Im Rahmen eines Pilotprojekts zum On-Demand-Verkehr bei der REVG werden ebenfalls Tickets des Rheinlandtarifs anerkannt. Zusätzlich sind Zusatztickets in Höhe des AST-Tarifs zu erwerben (vgl. Anlage 2a (3) Punkt 3.1). 11.1.2 On-Demand-Angebote im AVV-Verbundgebiet (1) Bei der Nutzung von On-Demand-Verkehrsmitteln kommt der reguläre Rheinlandtarif zur Anwendung. Dies umfasst sowohl den konventionellen Tarif als auch den Tarif eezy.nrw im Rheinland sowie das Deutschlandticket. (2) Das Flugsticket kommt im On-Demand-Verkehr nicht zur Anwendung. Es kommt die nächsthöhere Preisstufe zur Anwendung, die das vom Fahrgast gewünschte Gebiet umfasst. (3) Bei Nutzung des On-Demand-Verkehrs außerhalb der gekennzeichneten Haltestellen kann ein zusätzlich zu entrichtender Aufpreis gemäß Anlage 2a (3) Punkt 3.1 vom Fahrgast bei Nutzung des betreffenden Verkehrsmittels erhoben werden. (4) Es gelten die Regelungen zur Personenmitnahme gemäß Punkt 7 der Tarifbestimmungen Rheinlandtarif in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Buchende ist verpflichtet, die Anzahl der mitgenommenen Personen im Rahmen seiner Buchung gegenüber dem Betreiber des On-Demand-Verkehrs anzugeben. (5) Es gelten die Regelungen zur Sachbeförderung gemäß Punkt 6 der Tarifbestimmungen Rheinlandtarif ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Buchende ist verpflichtet, die Anzahl der mitgenommenen Personen im Rahmen seiner Buchung gegenüber dem Betreiber des On-Demand-Verkehrs anzugeben. Stand 01.06.2026 Tarifbestimmungen 30 11.2 Integration des Linienbedarfsverkehrs (AST) 11.2.1 Geltungsbereich Der Sondertarif gilt für die genehmigten Linienbedarfsverkehre (Anrufsammeltaxi „AST“). Die einzelnen Bedienungsbereiche werden durch die jeweiligen Verkehrsunternehmen gesondert veröffentlicht und bekannt gemacht. 11.2.2 Allgemeines Fahrausweise im Linienbedarfsverkehr sind nicht übertragbar, sie berechtigen zu einer Fahrt innerhalb des Bedienungsbereichs. Fahrtunterbrechungen sind nicht erlaubt. Jeder Fahrgast mit einem gültigen Fahrausweis kann Kinder bis einschließlich fünf Jahre unentgeltlich mitnehmen. Hunde, ausgenommen Assistenzhunde, sind zur Beförderung im Linienbedarfsverkehr nicht zugelassen. 11.2.3 Datenschutz Regelungen zum Datenschutz finden sich in den Tarifbestimmungen unter Punkt 13. 11.2.4 Fahrpreise Die Fahrpreise im Linienbedarfsverkehr sind der Anlage 2a (3) Punkt 3.1 zu entnehmen. 12 Übergangsregelungen Bei künftigen Änderungen des Rheinlandtarifs werden die hiervon betroffenen Tickets ungültig, sofern nicht eine befristete Weiterbenutzung ausdrücklich gestattet und öffentlich bekannt gegeben wird. Punkt 8 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW gilt im Falle einer solchen Weiternutzung nicht. 13 Datenschutzrechtliche Bestimmungen 13.1 Bestimmungen für Abonnements und Schülertickets (1) Das Vertragsverkehrsunternehmen nutzt die personenbezogenen Adressdaten, die zur Geschäftsabwicklung erhoben und verarbeitet werden, auch zur Information über das Rheinlandtarif-Angebot und/oder zu Markt- und Meinungsforschungszwecken, sofern der Kunde ausdrücklich eingewilligt hat. Darüber hinausgehende Daten wie Telefonnummer (auch für SMS) und E-Mail-Adresse werden nur genutzt, wenn der Fahrgast der Nutzung zugestimmt hat. (2) Im Rahmen der Bestellung und Nutzung eines Schülertickets verarbeiten die Verkehrsunternehmen die Wohnadresse sowie den Schulstandort zur Vertragsanbahnung und Vertragsdurchführung, insbesondere zu verbundinternen Abrechnungsprozessen. Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b) DSGVO. Für die verbundinterne Abrechnung übermitteln die Vertragsverkehrsunternehmen an die VRS GmbH und AVV GmbH ausschließlich anonymisierte Datensätze. Eine personenbezogene Auswertung durch die VRS GmbH und AVV GmbH findet nicht statt. Ergänzend gelten die allgemeinen Datenschutzhinweise, einschließlich der Abschnitte zu Verantwortlichem und Datenschutzbeauftragtem, Betroffenenrechten und Beschwerderecht bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen. (3) Sonstige nicht vertragsbezogene Weitergaben an Dritte erfolgen ausschließlich unter Beachtung der EU- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des neuen Bundesdatenschutzgesetzes. Der Vertragspartner kann die Nutzung und Verarbeitung der Daten zu Marketingzwecken (Werbung) jederzeit durch Mitteilung an das Vertragsverkehrsunternehmen widerrufen. Ebenso kann durch Mitteilung an das zuständige Vertragsverkehrsunternehmen die Übermittlung und Verwendung der Daten für die Markt- und Meinungsforschung widerrufen werden. (4) Weiterhin werden die Daten auch mit dem Ziel verwendet, Ticketkontrollen der Verkehrsunternehmen, die am elektronischen Ticket-Verfahren teilnehmen, zu ermöglichen. Hierfür gibt es eine verbundweit gültige Sperrliste, in der alle auf Veranlassung des Vertragspartners und der Verkehrsunternehmen gesperrten elektronischen Tickets eingetragen werden. Folgende Daten werden hierfür an die VRS GmbH oder die AVV GmbH übermittelt: ggf. Chipkartennummer, Fahrscheinnummer, Produktnummer, Ausgabezeitpunkt, Gültigkeitsbeginn des Fahrscheins, Gültigkeitsende des Fahrscheins, Vertragsverkehrsunternehmen, Verkaufsterminalnummer, Geltungsbereich. Zur technischen Abwicklung der Kontrolldienste werden die Fahrscheinnummer, ggf. Chipkartennummer, das Vertragsverkehrsunternehmen und die Produktnummer zusätzlich an den Sperrlistenservice der (((eTicket-Service GmbH übermittelt. Die Weiterleitung der Daten erfolgt zur Sperrlistenerstellung sowie zur Missbrauchsanalyse und wird danach umgehend gelöscht. Stand 01.06.2026 Tarifbestimmungen 31 13.2 Bestimmungen für Schulträger im AVV (bei der Abnahme von Schülertickets bzw. Deutschlandtickets Schule) (1) Der Schulträger und das Vertragsverkehrsunternehmen haben – als jeweils eigenständig Verantwortliche – gegenüber den Ticketinhabern von Schülertickets bzw. Deutschlandtickets Schule aufgrund der EU- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Informationspflichten zu erfüllen. (2) Der Schulträger ist dazu verpflichtet, neben den nach Artikel 12 bis 14 DSGVO bestehenden eigenen Informationspflichten zugleich auch die Informationspflichten der Vertragsverkehrsunternehmen gegenüber den Schülerticket-Inhabern bzw. Deutschlandticket Schule-Inhabern wahrzunehmen. 13.3 Bestimmungen für Schulträger im VRS (bei der Abnahme von Schülertickets bzw. Deutschlandtickets Schule) (1) Der Schulträger und das Vertragsverkehrsunternehmen haben – als jeweils eigenständig Verantwortliche – gegenüber den Ticketinhabern von Schülertickets bzw. Deutschlandtickets Schule aufgrund der EU- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Informationspflichten zu erfüllen. (2) Der Schulträger ist dazu verpflichtet, neben den nach Artikel 12 bis 14 DSGVO bestehenden eigenen Informationspflichten zugleich auch die Informationspflichten der Vertragsverkehrsunternehmen gegenüber den Schülerticket-Inhabern bzw. Deutschlandticket Schule-Inhabern wahrzunehmen. (3) Zur Erfüllung dieser Informationspflichten stellt das Vertragsverkehrsunternehmen dem Schulträger ein Muster des eigenen Merkblatts zur Datenverarbeitung zur Verfügung. Sobald sich an diesen Dokumenten Änderungen ergeben, stellt das Vertragsverkehrsunternehmen dem Schulträger unaufgefordert entsprechend aktualisierte Fassungen zur Verfügung. 13.4 Bestimmungen für AVV-Semester-Tickets (1) Mit Abschluss eines AVV-Semester-Ticket-Vertrags willigt die Hochschule bzw. falls eingerichtet die Studentenschaft ein, dass das Vertragsverkehrsunternehmen Daten, die sich aus dem Vertragsverhältnis, dessen Beendigung oder Abänderung ergeben, erheben und speichern darf. (2) Seit dem 25.05.2018 haben die Hochschule/Fachhochschule und das Vertragsverkehrsunternehmen – als jeweils eigenständig Verantwortliche – gegenüber den AVV-Semester-Ticket-Inhabern aufgrund der EU- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Informationspflichten zu erfüllen. (3) Die Hochschule/Fachhochschule ist dazu verpflichtet, neben den nach Artikel 12 bis 14 DSGVO bestehenden eigenen Informationspflichten zugleich auch die Informationspflichten der Vertragsverkehrsunternehmen gegenüber den AVV-Semester-Ticket-Inhabern wahrzunehmen. 13.5 Bestimmungen für VRS-SemesterTickets (1) Mit Abschluss eines VRS-SemesterTicket-Vertrags willigt die Hochschule bzw. falls eingerichtet die Studentenschaft ein, dass das Vertragsverkehrsunternehmen Daten, die sich aus dem Vertragsverhältnis, dessen Beendigung oder Abänderung ergeben, erheben und speichern darf. (2) Seit dem 25.05.2018 haben die Hochschule/Fachhochschule und das Vertragsverkehrsunternehmen – als jeweils eigenständig Verantwortliche – gegenüber den VRS-SemesterTicket-Inhabern aufgrund der EU- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Informationspflichten zu erfüllen. (3) Die Hochschule/Fachhochschule ist dazu verpflichtet, neben den nach Artikel 12 bis 14 DSGVO bestehenden eigenen Informationspflichten zugleich auch die Informationspflichten der Vertragsverkehrsunternehmen gegenüber den VRS-SemesterTicket-Inhabern wahrzunehmen. (4) Zur Erfüllung dieser Informationspflichten stellt das Vertragsverkehrsunternehmen der Hochschule/Fachhochschule ein Muster des eigenen Merkblatts zur Datenverarbeitung zur Verfügung. Sobald sich an diesen Dokumenten Änderungen ergeben, stellt das Vertragsverkehrsunternehmen der Hochschule/Fachhochschule unaufgefordert entsprechend aktualisierte Fassungen zur Verfügung. (5) Zusätzlich zur Vertragserfüllung erfolgt die Erhebung und Speicherung der Daten insbesondere mit dem Ziel, Ticketkontrollen der Verkehrsunternehmen, die am elektronischen Ticketverfahren teilnehmen, zu ermöglichen. Grundlage ist insbesondere eine verbundweit gültige Sperrliste, in der alle auf Veranlassung der Hochschulen/Studentenschaft und der Verkehrsunternehmen gesperrten Chipkarten eingetragen werden. Folgende Daten werden hierfür an die VRS GmbH übermittelt: ggf. Chipkartennummer, Fahrscheinnummer, Produktnummer, Ausgabezeitpunkt, Gültigkeitsbeginn des Fahrscheins, Gültigkeitsende des Fahrscheins, Vertragsverkehrsunternehmen, Verkaufsterminalnummer, Geltungsbereich. Zur technischen Abwicklung der Kontrolldienste werden die Fahrscheinnummer, ggf. Chipkartennummer, das Vertragsverkehrsunternehmen und die Produktnummer zusätzlich an den Sperrlistenservice der (((eTicket-Service GmbH übermittelt. Die Weiterleitung der Daten erfolgt zur Sperrlistenerstellung sowie zur Missbrauchsanalyse und wird danach umgehend gelöscht. 13.6 Bestimmungen für AVV-Job-Tickets (1) Mit Abschluss eines Jobticket-Vertrags willigt der Arbeitgeber ein, dass das Vertragsverkehrsunternehmen Daten, die sich aus dem Vertragsverhältnis, dessen Beendigung oder Abänderung ergeben, erheben und speichern darf. Stand 01.06.2026 Tarifbestimmungen 32 (2) Seit dem 25.05.2018 haben der Arbeitgeber und das Vertragsverkehrsunternehmen – als jeweils eigenständig Verantwortliche – gegenüber den Jobticket-Inhabern aufgrund der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Informationspflichten zu erfüllen. (3) Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, neben den nach Artikel 12 bis 14 DSGVO bestehenden eigenen Informationspflichten zugleich auch die Informationspflichten der Vertragsverkehrsunternehmen gegenüber den Jobticket-Inhabern wahrzunehmen. 13.7 Bestimmungen für VRS-Jobtickets im Solidarmodell (1) Mit Abschluss eines Jobticket-Vertrags willigt der Arbeitgeber ein, dass das Vertragsverkehrsunternehmen Daten, die sich aus dem Vertragsverhältnis, dessen Beendigung oder Abänderung ergeben, erheben und speichern darf. (2) Seit dem 25.05.2018 haben der Arbeitgeber und das Vertragsverkehrsunternehmen – als jeweils eigenständig Verantwortliche – gegenüber den Jobticket-Inhabern aufgrund der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Informationspflichten zu erfüllen. (3) Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, neben den nach Artikel 12 bis 14 DSGVO bestehenden eigenen Informationspflichten zugleich auch die Informationspflichten der Vertragsverkehrsunternehmen gegenüber den Jobticket-Inhabern wahrzunehmen. (4) Zur Erfüllung dieser Informationspflichten stellt das Vertragsverkehrsunternehmen dem Arbeitgeber ein Muster des eigenen Merkblatts zur Datenverarbeitung zur Verfügung. Sobald sich an diesen Dokumenten Änderungen ergeben, stellt das Vertragsverkehrsunternehmen dem Arbeitgeber unaufgefordert entsprechend aktualisierte Fassungen zur Verfügung. (5) Zusätzlich zur Vertragserfüllung erfolgt die Erhebung und Speicherung der Daten insbesondere mit dem Ziel, Ticketkontrollen der Verkehrsunternehmen, die am elektronischen Ticketverfahren teilnehmen, zu ermöglichen. Grundlage ist insbesondere eine verbundweit gültige Sperrliste, in der alle auf Veranlassung der Arbeitgeber und der Verkehrsunternehmen gesperrten Chipkarten eingetragen werden. Folgende Daten werden hierfür an die VRS GmbH oder die AVV GmbH übermittelt: ggf. Chipkartennummer, Fahrscheinnummer, Produktnummer, Ausgabezeitpunkt, Gültigkeitsbeginn des Fahrscheins, Gültigkeitsende des Fahrscheins, Vertragsverkehrsunternehmen, Verkaufsterminalnummer, Geltungsbereich. Zur technischen Abwicklung der Kontrolldienste werden die Fahrscheinnummer, ggf. Chipkartennummer, das Vertragsverkehrsunternehmen und die Produktnummer zusätzlich an den Sperrlistenservice der (((eTicket-Service GmbH übermittelt. Die Weiterleitung der Daten erfolgt zur Sperrlistenerstellung sowie zur Missbrauchsanalyse und wird danach umgehend gelöscht. 13.8 Bestimmungen für VRS-Jobtickets im Fakultativmodell (1) Mit Abschluss eines Jobticket-Haupt- bzw. -Zusatzvertrags willigt der Dachverband/Federführende (im Folgenden Dachverband genannt) bzw. das Mitgliedsunternehmen ein, dass das Vertragsverkehrsunternehmen Daten, die sich aus dem Vertragsverhältnis, dessen Beendigung oder Abänderung ergeben, erheben und speichern darf. (2) Seit dem 25.05.2018 haben der Dachverband bzw. das Mitgliedsunternehmen und das Vertragsverkehrsunternehmen – als jeweils eigenständig Verantwortliche – gegenüber den Jobticket-Inhabern aufgrund der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Informationspflichten zu erfüllen. (3) Der Dachverband bzw. das Mitgliedsunternehmen ist dazu verpflichtet, neben den nach Artikel 12 bis 14 DSGVO bestehenden eigenen Informationspflichten zugleich auch die Informationspflichten der Vertragsverkehrsunternehmen gegenüber den Jobticket-Inhabern wahrzunehmen. (4) Zur Erfüllung dieser Informationspflichten stellt das Vertragsverkehrsunternehmen dem Dachverband bzw. dem Mitgliedsunternehmen ein Muster des eigenen Merkblatts zur Datenverarbeitung zur Verfügung. Sobald sich an diesen Dokumenten Änderungen ergeben, stellt das Vertragsverkehrsunternehmen dem Dachverband bzw. dem Mitgliedsunternehmen unaufgefordert entsprechend aktualisierte Fassungen zur Verfügung. (5) Zusätzlich zur Vertragserfüllung erfolgt die Erhebung und Speicherung der Daten insbesondere mit dem Ziel, Ticketkontrollen der Verkehrsunternehmen, die am elektronischen Ticketverfahren teilnehmen, zu ermöglichen. Grundlage ist insbesondere eine verbundweit gültige Sperrliste, in der alle auf Veranlassung der Mitgliedsunternehmen und der Verkehrsunternehmen gesperrten Chipkarten eingetragen werden. Folgende Daten werden hierfür an die VRS GmbH oder die AVV GmbH übermittelt: ggf. Chipkartennummer, Fahrscheinnummer, Produktnummer, Ausgabezeitpunkt, Gültigkeitsbeginn des Fahrscheins, Gültigkeitsende des Fahrscheins, Vertragsverkehrsunternehmen, Verkaufsterminalnummer, Geltungsbereich. Zur technischen Abwicklung der Kontrolldienste werden die Fahrscheinnummer, ggf. Chipkartennummer, das Vertragsverkehrsunternehmen und die Produktnummer zusätzlich an den Sperrlistenservice der (((eTicket-Service GmbH übermittelt. Die Weiterleitung der Daten erfolgt zur Sperrlistenerstellung sowie zur Missbrauchsanalyse und wird danach umgehend gelöscht. Stand 01.06.2026 Tarifbestimmungen 33 13.9 Bestimmungen im Rahmen der Anwendung von Chipkarten und Barcodes nach dem Standard (((eTicket- Deutschland (1) Bei der Kontrolle von elektronischen Tickets (Chipkarten und Barcodes) wird durch die Prüfgeräte nach dem Standard (((eTicket-Deutschland eine Kontrolltransaktion erzeugt und im Falle von Chipkarten als digitaler Kundenbeleg auf dieser gespeichert. Darüber hinaus wird diese Kontrolltransaktion an das Hintergrundsystem des kontrollierenden Verkehrsunternehmens (DL-System) weitergeleitet. Von hier aus wird diese an das System des zuständigen Produktverantwortlichen (PV-System) weitergeleitet. Bei Tickets des Rheinlandtarifs wird das PV-System von der Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH betrieben. Im Falle von Deutschlandtickets erfolgt der Versand je nach Zuständigkeit an das PV-System der Aachener Verkehrsverbund GmbH, der Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH oder an das „zentrale PV-System“ (ZPVS), betrieben durch die VDV eTicket Service GmbH & Co. KG. Die PV-Systeme leiten die Transaktion an das Hintergrundsystem des Vertragsverkehrsunternehmens (KVP-System) weiter. Die Weiterleitung erfolgt zum Zwecke der Missbrauchsanalyse. Die Systeme prüfen anhand von kryptographischen Schlüsseln und Zertifikaten die Authentizität des Tickets, d.h. ob das Ticket mit der Authorisierung des jeweiligen Tarifverantwortlichen bzw. Kundenvertragspartners ausgegeben und nicht verfälscht wurde. Die Transaktion wird nach dieser Prüfung umgehend gelöscht. Der Kontrolldatensatz enthält Informationen u.a. über den Ort und Zeitpunkt der Kontrolle, jedoch keine kundenbezogenen Daten. Er wird nicht mit persönlichen Daten in Verbindung gesetzt. Er ermöglicht daher keine Bildung von Nutzer- oder Bewegungsprofilen. (2) Darüberhinaus gibt es eine deutschlandweit gültige Sperrliste, in der alle auf Veranlassung des Vertragspartners gesperrten elektronischen Tickets eingetragen werden.Die Sperrliste enthält eine Identifikationsnummer des Ticket (Produkt-ID), aber keine persönlichen Daten. Sie wird den kontrollierenden Verkehrsunternehmen regelmäßig (in der Regel täglich) zur Verfügung gestellt. Auf der Sperrliste enthaltene Tickets werden bei der elektronischen Fahrausweisprüfung als gesperrt erkannt. 13.10 Bestimmungen für Deutschlandtickets (1) Das Vertragsverkehrsunternehmen nutzt die personenbezogenen Adressdaten, die zur Geschäftsabwicklung erhoben und verarbeitet werden, auch zur Information über das Rheinlandtarif-Angebot und/oder zu Markt- und Meinungsforschungszwecken, sofern der Kunde ausdrücklich sein Einverständnis gegeben hat. Darüber hinausgehende Daten wie Telefonnummer (auch für SMS) und E-Mail-Adresse werden nur genutzt, wenn der Fahrgast der Nutzung zugestimmt hat. Sonstige nicht vertragsbezogene Weitergaben an Dritte erfolgen ausschließlich unter Beachtung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des neuen Bundesdatenschutzgesetzes. Der Vertragspartner kann die Nutzung und Verarbeitung der Daten zu Marketingzwecken (Werbung) jederzeit durch Mitteilung an das Vertragsverkehrsunternehmen widerrufen. Ebenso kann durch Mitteilung an das zuständige Vertragsverkehrsunternehmen die Übermittlung und Verwendung der Daten für die Markt- und Meinungsforschung widerrufen werden. (2) Weiterhin werden die Daten auch mit dem Ziel verwendet, Ticketkontrollen der Verkehrsunternehmen, die am elektronischen Ticket-Verfahren teilnehmen, zu ermöglichen. Hierfür gibt es eine deutschlandweit gültige Sperrliste, in der alle auf Veranlassung des Vertragspartners und der Verkehrsunternehmen gesperrten elektronischen Tickets eingetragen werden. Folgende Daten werden hierfür an die VRS GmbH oder die AVV GmbH übermittelt: ggf. Chipkartennummer, Fahrscheinnummer, Produktnummer, Ausgabezeitpunkt, Gültigkeitsbeginn des Fahrscheins, Gültigkeitsende des Fahrscheins, Vertragsverkehrsunternehmen, Verkaufsterminalnummer, Geltungsbereich. Zur technischen Abwicklung der Kontrolldienste werden die Fahrscheinnummer, ggf. Chipkartennummer, das Vertragsverkehrsunternehmen und die Produktnummer zusätzlich an den Sperrlistenservice der (((eTicket-Service GmbH übermittelt. Diese fasst die Meldungen zusammen und stellt die Daten als Gesamtsperrliste den Verkehrsunternehmen zur Verfügung. Die Weiterleitung der Daten erfolgt zur Sperrlistenerstellung sowie zur Missbrauchsanalyse und wird danach umgehend gelöscht. (3) Die datenschutzrechtlichen Einzelbestimmungen zu den Deutschlandticket-Produkten werden für den AVV in den jeweiligen Anlagen 25 bis 28 der einzelnen Deutschlandticket-Produkte aufgeführt. 13.11 Bestimmungen für Deutschlandtickets Job im VRS (1) Mit Abschluss eines Vertrags für ein Deutschlandticket Job willigt der Arbeitgeber ein, dass das Vertragsverkehrsunternehmen Daten, die sich aus dem Vertragsverhältnis, dessen Beendigung oder Abänderung ergeben, erheben und speichern darf. (2) Der Arbeitgeber und das Vertragsverkehrsunternehmen – als jeweils eigenständig Verantwortliche – haben gegenüber Inhabern des Deutschlandtickets Job aufgrund der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Informationspflichten zu erfüllen. (3) Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, neben den nach Artikel 12 bis 14 DSGVO bestehenden Informationspflichten zugleich auch die Informationspflichten der Vertragsverkehrsunternehmen gegenüber den Inhabern des Deutschlandtickets Job wahrzunehmen. (4) Zur Erfüllung dieser Informationspflichten stellt das Vertragsverkehrsunternehmen dem Arbeitgeber ein Muster des eigenen Merkblatts zur Datenverarbeitung zur Verfügung. Sobald sich an diesen Dokumenten Änderungen ergeben, Stand 01.06.2026 Tarifbestimmungen 34 stellt das Vertragsverkehrsunternehmen dem Arbeitgeber unaufgefordert entsprechend aktualisierte Fassungen zur Verfügung. Der Arbeitgeber übermittelt dieses Infoblatt den Mitarbeitern, die ein Deutschlandticket Job beziehen. (5) Zusätzlich zur Vertragserfüllung erfolgt die Erhebung und Speicherung der Daten insbesondere mit dem Ziel, Ticketkontrollen der Verkehrsunternehmen, die am elektronischen Ticketverfahren teilnehmen, zu ermöglichen. Grundlage ist insbesondere eine deutschlandweit gültige Sperrliste, in der alle auf Veranlassung der Arbeitgeber und der Verkehrsunternehmen gesperrten Chipkarten eingetragen werden. Folgende Daten werden hierfür an die VRS GmbH oder die AVV GmbH übermittelt: ggf. Chipkartennummer, Fahrscheinnummer, Produktnummer, Ausgabezeitpunkt, Gültigkeitsbeginn des Fahrscheins, Gültigkeitsende des Fahrscheins, Vertragsverkehrsunternehmen, Verkaufsterminalnummer, Geltungsbereich. Zur technischen Abwicklung der Kontrolldienste werden die Fahrscheinnummer, ggf. Chipkartennummer, das Vertragsverkehrsunternehmen und die Produktnummer zusätzlich an den Sperrlistenservice der (((eTicket-Service GmbH übermittelt. Die Weiterleitung der Daten erfolgt zur Sperrlistenerstellung sowie zur Missbrauchsanalyse und wird danach umgehend gelöscht. 13.12 Bestimmungen für Deutschlandtickets Schule im VRS (1) Das Vertragsverkehrsunternehmen nutzt die personenbezogenen Adressdaten, die zur Geschäftsabwicklung erhoben und verarbeitet werden, auch zur Information über das Rheinlandtarif-Angebot und/oder zu Markt- und Meinungsforschungszwecken, sofern der Kunde ausdrücklich eingewilligt hat. Darüber hinausgehende Daten wie Telefonnummer (auch für SMS) und E-Mail-Adresse werden nur genutzt, wenn der Fahrgast der Nutzung zugestimmt hat. (2) Im Rahmen der Bestellung und Nutzung eines Schülertickets verarbeiten die Verkehrsunternehmen die Wohnadresse sowie den Schulstandort zur Vertragsanbahnung und Vertragsdurchführung, insbesondere zu verbundinternen Abrechnungsprozessen. Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b) DSGVO. Für die verbundinterne Abrechnung übermitteln die Vertragsverkehrsunternehmen an die VRS GmbH und AVV GmbH ausschließlich anonymisierte Datensätze. Eine personenbezogene Auswertung durch die VRS GmbH und AVV GmbH findet nicht statt. Ergänzend gelten die allgemeinen Datenschutzhinweise, einschließlich der Abschnitte zu Verantwortlichem und Datenschutzbeauftragtem, Betroffenenrechten und Beschwerderecht bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen. (3) Sonstige nicht vertragsbezogene Weitergaben an Dritte erfolgen ausschließlich unter Beachtung der EU- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des neuen Bundesdatenschutzgesetzes. Der Vertragspartner kann die Nutzung und Verarbeitung der Daten zu Marketingzwecken (Werbung) jederzeit durch Mitteilung an das Vertragsverkehrsunternehmen widerrufen. Ebenso kann durch Mitteilung an das zuständige Vertragsverkehrsunternehmen die Übermittlung und Verwendung der Daten für die Markt- und Meinungsforschung widerrufen werden. (4) Weiterhin werden die Daten auch mit dem Ziel verwendet, Ticketkontrollen der Verkehrsunternehmen, die am elektronischen Ticket-Verfahren teilnehmen, zu ermöglichen. Hierfür gibt es eine deutschlandweit gültige Sperrliste, in der alle auf Veranlassung des Vertragspartners und der Verkehrsunternehmen gesperrten elektronischen Tickets eingetragen werden. Folgende Daten werden hierfür an die VRS GmbH oder die AVV GmbH übermittelt: ggf. Chipkartennummer, Fahrscheinnummer, Produktnummer, Ausgabezeitpunkt, Gültigkeitsbeginn des Fahrscheins, Gültigkeitsende des Fahrscheins, Vertragsverkehrsunternehmen, Verkaufsterminalnummer, Geltungsbereich. Zur technischen Abwicklung der Kontrolldienste werden die Fahrscheinnummer, ggf. Chipkartennummer, das Vertragsverkehrsunternehmen und die Produktnummer zusätzlich an den Sperrlistenservice der (((eTicket-Service GmbH übermittelt. Die Weiterleitung der Daten erfolgt zur Sperrlistenerstellung sowie zur Missbrauchsanalyse und wird danach umgehend gelöscht. 13.13 Bestimmungen für Deutschlandtickets sozial im VRS (1) Das Vertragsverkehrsunternehmen nutzt die personenbezogenen (Adress-)Daten, die zur Geschäftsabwicklung erhoben und verarbeitet werden, auch zur Information über das Rheinlandtarif-Angebot und/oder zur Markt- und Meinungsforschungszwecken, sofern der Kunde ausdrücklich sein Einverständnis gegeben hat. Darüber hinausgehende Daten wie Telefonnummer (auch für SMS) und E-Mail-Adresse werden nur genutzt, wenn der Fahrgast der Nutzung zugestimmt hat. Sonstige nicht vertragsbezogene Weitergaben an Dritte erfolgen ausschließlich unter Beachtung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des neuen Bundesdatenschutzgesetzes. Der Vertragspartner kann die Nutzung und Verarbeitung der Daten zu Marketingzwecken (Werbung) jederzeit durch Mitteilung an das Vertragsverkehrsunternehmen widerrufen. Ebenso kann durch Mitteilung an das zuständige Vertragsverkehrsunternehmen die Übermittlung und Verwendung der Daten für die Markt- und Meinungsforschung widerrufen werden. (2) Weiterhin werden die Daten auch mit dem Ziel verwendet, Ticketkontrollen der Verkehrsunternehmen, die am elektronischen Ticket-Verfahren teilnehmen, zu ermöglichen. Hierfür gibt es eine deutschlandweit gültige Sperrliste, in der alle auf Veranlassung des Vertragspartners und der Verkehrsunternehmen gesperrten elektronischen Tickets eingetragen werden. Folgende Daten werden hierfür an die VRS GmbH oder die AVV GmbH übermittelt: ggf. Chipkartennummer, Fahrscheinnummer, Produktnummer, Ausgabezeitpunkt, Gültigkeitsbeginn des Fahrscheins, Gültigkeitsende des Fahrscheins, Vertragsverkehrsunternehmen, Verkaufsterminalnummer, Geltungsbereich. Zur Stand 01.06.2026 Tarifbestimmungen 35 technischen Abwicklung der Kontrolldienste werden die Fahrscheinnummer, ggf. Chipkartennummer, das Vertragsverkehrsunternehmen und die Produktnummer zusätzlich an den Sperrlistenservice der (((eTicket-Service GmbH übermittelt. Die Weiterleitung der Daten erfolgt zur Sperrlistenerstellung sowie zur Missbrauchsanalyse und wird danach umgehend gelöscht. 13.14 Bestimmungen für Deutschlandsemestertickets im VRS (1) Mit Abschluss eines Vertrags zum Deutschlandsemesterticket willigt die Hochschule bzw. falls eingerichtet die Studentenschaft ein, dass das Vertragsverkehrsunternehmen Daten, die sich aus dem Vertragsverhältnis, dessen Beendigung oder Abänderung ergeben, erheben und speichern darf. (2) Die Hochschule/Fachhochschule übergibt zur Ausstellung des Deutschlandsemesterticket als elektronisches Ticket an das Vertragsverkehrsunternehmen bzw. an die beauftragten Dienstleister die Daten Matrikel- bzw. Kundennummer, Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum der Studierenden, für die ein Deutschlandsemesterticket ausgestellt wird. Ferner übergibt die Hochschule/Fachhochschule an das Vertragsverkehrsunternehmen als Grundlage für die Verteilung der Ticketeinnahmen sowie der Fördergelder des Bundes in die einzelnen Bundesländer bzw. auf die einzelnen Verkehrsunternehmen eine Übersicht der Postleitzahlen der Studierenden, für die ein Deutschlandsemesterticket ausgestellt wird. Die Postleitzahlen werden durch das Vertragsverkehrsunternehmen an die Organisationen weitergegeben, die die Verteilung der Ticketeinnahmen sowie der Fördergelder vornehmen. Eine personenbezogene Auswertung der Daten, das heißt auf eine natürliche Person mit ihren Angaben zur Postleitzahl, findet nicht statt. (3) Die Informationspflichten nach Artikel 12 bis 14 DSGVO gegenüber den Studierenden nimmt die Hochschule/Fachhochschule wahr. (4) Die Daten des elektronischen Tickets werden auch mit dem Ziel verwendet, Ticketkontrollen der Verkehrsunternehmen, die am elektronischen Ticket-Verfahren teilnehmen, zu ermöglichen. Hierfür gibt es eine deutschlandweit gültige Sperrliste, in der alle auf Veranlassung des Vertragspartners und der Verkehrsunternehmen gesperrten elektronischen Tickets eingetragen werden. Folgende Daten werden hierfür an die VRS GmbH oder die AVV GmbH übermittelt: ggf. Chipkartennummer, Fahrscheinnummer, Produktnummer, Ausgabezeitpunkt, Gültigkeitsbeginn des Fahrscheins, Gültigkeitsende des Fahrscheins, Vertragsverkehrsunternehmen, Verkaufsterminalnummer, Geltungsbereich. Zur technischen Abwicklung der Kontrolldienste werden die Fahrscheinnummer, ggf. Chipkartennummer, das Vertragsverkehrsunternehmen und die Produktnummer zusätzlich an den Sperrlistenservice der (((eTicket-Service GmbH übermittelt. Die Weiterleitung der Daten erfolgt zur Sperrlistenerstellung sowie zur Missbrauchsanalyse und wird danach umgehend gelöscht. 14 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge einer Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weisen diese Tarifbestimmungen Lücken auf, so sind die übrigen Bestimmungen davon unberührt und bleiben gültig. Für diesen Fall wird unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmungen eine wirksame Bestimmung vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt der Festsetzung vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls dieser Vertrag eine Lücke enthalten sollte. Anlage 1a Stand 01.06.2026 Anlage 1a - Rheinlandnetz 36 Anlage 1 Geltungsbereich des Rheinlandtarifs Anlage 1a Rheinlandnetz Das Rheinlandnetz besteht aus den Verbundgebieten AVV (vgl. Anlage 1b) und VRS (vgl. Anlage 1c) sowie allen der Karte zu entnehmenden, außerhalb der beiden Verbundgebiete liegenden Kommunen und einzelnen Linien und Linienabschnitten. Streckenabschnitte, Linien und Linienabschnitte, auf welchen der Rheinlandtarif im Übergangsverkehr außerhalb der kommunalen Grenzen des VRS-Verbundgebiets angewendet wird a) Für nachstehend genannte Streckenabschnitte ohne VRR-Städte und Gemeinden des Großen Grenzverkehrs VRS/VRR der DB Regio AG, Region NRW der DB Regio AG, Region Mitte der HellertalBahn der National Express Rail GmbH der Trans Regio – Deutsche Regionalbahn GmbH der Hessenbahn GmbH der Westerwaldbahn GmbH – Daadetalbahn – gilt der Rheinlandtarif grundsätzlich in allen zuschlagsfreien Zügen: RB24: Verbundgebietsgrenze – Gerolstein RB26: Verbundgebietsgrenze – Brohl RB27: Verbundgebietsgrenze – Engers RB27: Verbundgebietsgrenze – Mönchengladbach RB30: Verbundgebietsgrenze – Ahrbrück RB 32: Remagen – Dernau Anlage 1a Stand 01.06.2026 Anlage 1a - Rheinlandnetz 37 RB38: Bedburg – Köln Messe/Deutz RB39: Düsseldorf – Bedburg RB48: Verbundgebietsgrenze – Wuppertal-Oberbarmen RB90: Verbundgebietsgrenze – Ingelbach RB90: Verbundgebietsgrenze – Niederschelden Nord RB96: Verbundgebietsgrenze – Herdorf RB97: Verbundgebietsgrenze – Daaden RE1 (RRX): Verbundgebietsgrenze – Langenfeld-Berghausen RE5 (RRX): Verbundgebietsgrenze – Langenfeld-Berghausen RE5 (RRX): Verbundgebietsgrenze – Brohl RE6 (RRX): Verbundgebietsgrenze – Düsseldorf RE7: Verbundgebietsgrenze – Solingen Hbf. RE7: Verbundgebietsgrenze – Nievenheim RE8: Verbundgebietsgrenze – Neuwied RE8: Verbundgebietsgrenze – Mönchengladbach RE9: Verbundgebietsgrenze – Niederschelden Nord RE12: Verbundgebietsgrenze – Gerolstein RE22: Verbundgebietsgrenze – Gerolstein S1: Solingen Hbf. – Verbundgebietsgrenze S6: Verbundgebietsgrenze – Langenfeld-Berghausen S7: Solingen Hbf. – Verbundgebietsgrenze S11: Verbundgebietsgrenze – Nievenheim b) Für nachstehend genannte Linienabschnitte der Verkehrsunternehmen Oberbergische Verkehrsgesellschaft mbH Regionalverkehr Köln GmbH Rhein-Erft-Verkehrsgesellschaft mbH Rhein-Sieg-Verkehrsgesellschaft mbH Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH Stadtwerke Remscheid GmbH Stadtwerke Solingen GmbH wupsi GmbH gilt der Rheinlandtarif ohne VRR-Städte und Gemeinden des Großen Grenzverkehrs VRS/VRR nach § 42 PbefG: SB 25: Verbundgebietsgrenze – Solingen VRM SB 51: Verbundgebietsgrenze – Windhagen – Asbach VRM SB 52: Verbundgebietsgrenze – Asbach 206: Verbundgebietsgrenze – Langenfeld 232: Verbundgebietsgrenze – Langenfeld 240: Verbundgebietsgrenze – Remscheid-Lennep 252: Verbundgebietsgrenze – Solingen 257: Verbundgebietsgrenze – Langenfeld 260: Verbundgebietsgrenze – Remscheid 266: Verbundgebietsgrenze – Solingen-Burg 301: Verbundgebietsgrenze – Olpe 320: Verbundgebietsgrenze – Meinerzhagen 336: Verbundgebietsgrenze – Remscheid-Lennep 336R: Verbundgebietsgrenze – Rönsahl 339: Verbundgebietsgrenze – Ennepetal-Schlagbaum VRM 250: Uckerath – Altenkirchen Anlage 1a Stand 01.06.2026 Anlage 1a - Rheinlandnetz 38 VRM 539: Verbundgebietsgrenze – Asbach (Westerwald) – Neustadt (Wied) VRM 564: Verbundgebietsgrenze – Neustadt (Wied) VRM 565: Verbundgebietsgrenze – Linz (Rhein) VRM 567: Verbundgebietsgrenze – Breite Heide VRM 568: Unkel – Bruchhausen VRM 586: Verbundgebietsgrenze – Sankt Katharinen 971: Verbundgebietsgrenze – Rommerskirchen 975: Verbundgebietsgrenze – Grevenbroich c) Der Rheinlandtarif gilt im Großen Grenzverkehr VRS/VRR zwischen den VRS- und VRR-Tarifgebieten gemäß Anlage 17 Übergangsbereich VRS/VRR zwischen den Tarifgebieten im Kreis Ahrweiler und den anderen Tarifgebieten des Rheinlandnetzes zwischen den Tarifgebieten Meinerzhagen Stadt und Meinerzhagen-Valbert und den anderen Tarifgebieten des Rheinlandnetzes im SPNV, in Stadt-, Straßen- und U-Bahnen sowie in Omnibusverkehren nach § 42 PbefG. Hiervon abweichende Regelungen können im Fahrplan oder durch Aushang bekannt gegeben werden. Tarifliche Besonderheiten sind den Anlagen 17 und 18A zu entnehmen. Anlage 1b Stand 01.06.2026 Anlage 1b – Verbundgebiet AVV 39 Anlage 1b Verbundgebiet AVV Zum AVV-Verbundgebiet gehören die StädteRegion Aachen sowie die Kreise Düren und Heinsberg. Anlage 1c Stand 01.06.2026 Anlage 1c – Verbundgebiet VRS 40 Anlage 1c Verbundgebiet VRS Strecken- und Streckenabschnitte, auf denen der Rheinlandtarif Anwendung findet (1) Für nachstehend genannte Strecken und Streckenabschnitte des SPNV gilt der Rheinlandtarif innerhalb des VRS- Verbundgebiets in allen zuschlagfreien Zügen: RB24: Köln – Dahlem – Verbundgebietsgrenze RB25: Köln – Gummersbach – Marienheide – Verbundgebietsgrenze RB26: Köln – Bonn-Mehlem – Verbundgebietsgrenze RB27: Verbundgebietsgrenze – Stommeln - Köln – Bad Honnef (Rhein) – Verbundgebietsgrenze RB28: Euskirchen – Verbundgebietsgrenze RB30: Bonn Hbf. – Bonn-Mehlem – Verbundgebietsgrenze RB38: Köln – Bedburg (Erft) RB39: Bedburg (Erft) – Verbundgebietsgrenze RB48: Köln – Leichlingen – Verbundgebietsgrenze RB48: Köln – Bonn-Mehlem – Verbundgebietsgrenze RB90: Verbundgebietsgrenze – Au (Sieg) – Geilhausen – Verbundgebietsgrenze Anlage 1c Stand 01.06.2026 Anlage 1c – Verbundgebiet VRS 41 RE1 (RRX): Köln – Leverkusen – Verbundgebietsgrenze RE1 (RRX): Köln – Kerpen-Buir – Verbundgebietsgrenze RE5 (RRX): Köln – Leverkusen – Verbundgebietsgrenze RE5 (RRX): Köln – Bonn-Mehlem – Verbundgebietsgrenze RE6 (RRX): Köln/Bonn Flughafen – Köln – Dormagen – Verbundgebietsgrenze RE7: Köln – Leichlingen – Verbundgebietsgrenze RE7: Köln – Dormagen – Verbundgebietsgrenze RE8: Verbundgebietsgrenze– Stommeln - Köln – Bad Honnef (Rhein) – Verbundgebietsgrenze RE9: Verbundgebietsgrenze – Kerpen-Horrem – Köln – Au (Sieg) – Verbundgebietsgrenze RE12: Köln – Dahlem – Verbundgebietsgrenze RE22: Köln – Dahlem – Verbundgebietsgrenze S6: Köln – Leverkusen – Verbundgebietsgrenze S11: Verbundgebietsgrenze– Köln-Worringen – Köln – Bergisch Gladbach S12: Kerpen-Horrem – Köln – Au (Sieg) S19: Verbundgebietsgrenze– Kerpen-Horrem – Köln – Hennef – Au (Sieg) S23: Bonn – Euskirchen – Bad Münstereifel (2) Für alle Stadt-, Straßenbahn, U-Bahn- und Omnibusverkehre der nachstehend genannten Verkehrsunternehmen gilt der Rheinlandtarif innerhalb des VRS-Verbundgebiets nach § 42 PbefG: Aachener Straßenbahn und Energieversorgungs-AG Bahnen der Stadt Monheim GmbH Busverkehr Rheinland GmbH Elektrische Bahnen der Stadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises Kölner Verkehrs-Betriebe AG Kreis Euskirchen Verkehrsunternehmen Oberbergische Verkehrsgesellschaft mbH Regionalverkehr Köln GmbH Rhein-Erft-Verkehrsgesellschaft mbH Rhein-Sieg-Verkehrsgesellschaft mbH Rurtalbus GmbH Karl Schäfer Omnibusreisen GmbH Stadtwerke Hürth AöR SVE Stadtverkehr Euskirchen GmbH Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH Stadtwerke Brühl Verkehrs GmbH Stadtwerke Remscheid GmbH Stadtwerke Wesseling GmbH wupsi GmbH (3) Für nachstehend genannte Linienabschnitte der Verkehrsunternehmen Jung Bus GmbH Oberbergische Verkehrsgesellschaft mbH Rurtalbahn GmbH Rurtalbus GmbH StadtBus Dormagen GmbH Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH Stadtwerke Remscheid Stadtwerke Solingen gilt der Rheinlandtarif auf folgenden Omnibusverkehren innerhalb des VRS-Verbundgebiets nach § 42 PbefG: Anlage 1c Stand 01.06.2026 Anlage 1c – Verbundgebiet VRS 42 VRR 626: Radevormwald Busbahnhof – Verbundgebietsgrenze VRR 652: Wermelskirchen – Verbundgebietsgrenze VRR 671: Radevormwald Busbahnhof – Verbundgebietsgrenze VRR 672: Wermelskirchen – Verbundgebietsgrenze VRR NE 12: Verbundgebietsgrenze– Wermelskirchen – Verbundgebietsgrenze VRR 694: Leichlingen Busbahnhof – Verbundgebietsgrenze VRR 885: Verbundgebietsgrenze– Köln-Worringen – Verbundgebietsgrenze VRM 840: Rheinbach Bahnhof – Verbundgebietsgrenze VRM 264: Verbundgebietsgrenze – Morsbach Busbahnhof VRM 265: Verbundgebietsgrenze – Morsbach Busbahnhof VRM 844: Meckenheim Bahnhof – Verbundgebietsgrenze VRM 848: Meckenheim Bahnhof – Verbundgebietsgrenze VRM 849: Rheinbach Bahnhof – Verbundgebietsgrenze VRM 852: Bonn-Bad Godesberg – Bonn-Mehlem – Verbundgebietsgrenze VRM 854: Wachtberg-Werthhoven – Verbundgebietsgrenze VRM 860: Meckenheim Bahnhof – Verbundgebietsgrenze VRM 861: Blankenheim Busbahnhof – Verbundgebietsgrenze VRM 862: Bad Münstereifel Bahnhof – Verbundgebietsgrenze VRM 899: Blankenheim Wald Bahnhof – Verbundgebietsgrenze Streckenabschnitte, Linien und Linienabschnitte, auf welchen der Rheinlandtarif im Binnenverkehr des VRS- Verbundgebiets nicht gilt Für nachstehend genannte Streckenabschnitte der Verkehrsunternehmen Linden Reisen KG Marenbach GmbH & Co. KG H. Ochsenbrücher GmbH Rhein-Mosel Verkehrsgesellschaft mbH gilt der Rheinlandtarif nicht: VRT 478: Verbundgebietsgrenze – Hammerhütte – Kronenburg – Verbundgebietsgrenze VRT 540: Verbundgebietsgrenze – Hammerhütte – Kronenburg – Verbundgebietsgrenze VRT 541: Verbundgebietsgrenze – Hammerhütte – Kronenburg – Verbundgebietsgrenze VRM 260: Verbundgebietsgrenze – Au (Sieg) – Verbundgebietsgrenze VRM 282: Verbundgebietsgrenze – Au (Sieg) VRM 284: Verbundgebietsgrenze – Au (Sieg) VRM 285: Verbundgebietsgrenze – Au (Sieg) VRM 286: Verbundgebietsgrenze – Imhausen VRM 288: Verbundgebietsgrenze – Au (Sieg) VRM 933: Verbundgebietsgrenze – Herchen Schulzentrum VRM 934: Verbundgebietsgrenze – Au (Sieg) Hiervon abweichende Regelungen können im Fahrplan oder durch Aushang bekannt gegeben werden. Anlage 1d Stand 01.06.2026 Anlage 1d – (Erweitertes) AVV-Netz 43 Anlage 1d AVV-Netz und Erweitertes AVV-Netz 1 AVV-Netz (1) Die Tarifbestimmungen Rheinlandtarif sowie Fahrausweise, die gemäß den jeweiligen Einzelbestimmungen im AVV- Netz gültig sind, gelten 1) in der StädteRegion Aachen gemäß Anlage 1j, 2) im Kreis Düren gemäß Anlage 1k und 3) im Kreis Heinsberg gemäß Anlage 1l. (2) Pauschaltickets zum NRW-Tarif sind im AVV-Netz gültig. (3) Das Deutschlandticket gilt im gesamten Tarifgebiet des AVV innerhalb der Landesgrenze. Perspektivisch soll für das Deutschlandticket eine digitale Lösung für die Anschlusstarifierung für grenzüberschreitende Fahrten geschaffen werden. Bis diese umgesetzt ist oder andere vertriebliche Lösungen für diese Linien geschaffen werden, wird das Deutschlandticket übergangsweise auch weiterhin wird in den folgenden außerhalb Deutschlands liegenden Kommunen Vaals, Kelmis, Sittard und Kerkrade auf den bestimmten Linien 34, 25, 33, 350, 24 und SB3 anerkannt. In Gebieten, in denen es einen Übergangstarif (gemäß Anlagen 17A, 21 und 22) gibt, gilt das Deutschlandticket nur bis zur letzten Haltestelle auf deutschem Gebiet. Anlage 1d Stand 01.06.2026 Anlage 1d – (Erweitertes) AVV-Netz 44 2 Erweitertes AVV-Netz (1) Fahrausweise zum AVV-Tarif, die im erweiterten AVV-Netz gültig sind, werden zusätzlich zu den unter Anlage 1d (AVV-Netz) umfassten Linien im Übergangsverkehr außerhalb der kommunalen Grenzen des AVV-Verbundgebiets gemäß Anlage 1b in folgenden Kommunen anerkannt: 1) Bedburg 2) Elsdorf 3) Erftstadt 4) Euskirchen 5) Hellenthal 6) Kall 7) Kerpen 8) Mechernich 9) Schleiden 10) Zülpich Anlage 1d Stand 01.06.2026 Anlage 1d – (Erweitertes) AVV-Netz 45 (2) Mit Fahrausweisen zum AVV-Tarif, die im erweiterten AVV-Netz gültig sind, gelten zusätzlich zu den unter Anlage 1d (AVV-Netz) umfassten Linien auch innerhalb der unter Abs. 1 genannten Kommunen für alle Omnibuslinienverkehre der in Anlage 1c der Tarifbestimmungen Rheinlandtarif benannten Verkehrsunternehmen die Tarifbestimmungen für den AVV nach § 42 PBefG. (3) Mit Fahrausweisen zum AVV-Tarif, die im erweiterten AVV-Netz gültig sind, gelten zusätzlich zu den unter Anlage 1d (AVV-Netz) umfassten Linien auch innerhalb der unter Abs. 1 genannten Kommunen für nachstehend genannte Strecken und Streckenabschnitte des SPNV die Tarifbestimmungen für den AVV in allen zuschlagfreien Zügen: Liniennummer Von Bis RB 28 Verbundgebietsgrenze AVV-VRS Euskirchen RE 1 Verbundgebietsgrenze AVV-VRS Kommunengrenze Kerpen - Frechen RE 9 Verbundgebietsgrenze AVV-VRS Kommunengrenze Kerpen - Frechen S 19 Verbundgebietsgrenze AVV-VRS Kommunengrenze Kerpen - Frechen (4) Von Abs. 1 bis 3 abweichende Regelungen können im Fahrplan oder durch Aushang bekannt gegeben werden. Anlage 1e Stand 01.06.2026 Anlage 1e – VRS-Netz 46 Anlage 1e VRS-Netz In den durchgefärbt dargestellten Städten und Gemeinden gilt der Rheinlandtarif in allen Bussen, U-, Straßen- und Stadtbahnen und im Schienenpersonennahverkehr mit S-Bahnen und Zügen des Nahverkehrs (z.B. RegionalBahn, RegionalExpress). Im angrenzenden Bereich gilt der Rheinlandtarif nur auf bestimmten Linien/Linienabschnitten (vgl. Anlage 1c (1) und (2)). Anlage 1f Stand 01.06.2026 Anlage 1f – Geltungsbereich eezy.nrw im Rheinland 47 Anlage 1f Geltungsbereich eezy.nrw im Rheinland Fahrberechtigungen des eezy.nrw im Rheinland werden zusätzlich zu den unter Anlage 1f umfassten Linien im Übergangsverkehr außerhalb der kommunalen Grenzen des AVV- und VRS-Verbundgebietes gemäß der Anlagen 1b und 1c auf den nachfolgenden Verbindungen und Linien in den Niederlanden und Belgien im Vor-/Nachlauf zu einer Fahrt anerkannt: Liniennummer Land Linienabschnitt 24 Belgien bis Kelmis, Bruch 25 Niederlande bis Vaals, Busstation 33 Niederlande bis Vaals, Flats 17 / 44 Niederlande bis Kerkrade, Locht Crombacherstraat 34 Niederlande bis Kerkrade, Busstation 54 Niederlande Kerkrade, Bleijerheide Schummerstraat 54 Niederlande Kerkrade, Bleijerheide Pricksteenweg 74 Niederlande bis Heerlen, Avantis (alle Haltestellen im Gewerbegebiet Avantis) 350 Niederlande bis Vaals, Heuvel SB3 Niederlande bis Sittard-Geleen, Sittard Station Multibus Niederlande bis Roerdalen, Herkenbosserweg Multibus Niederlande bis Echt-Susteren, Prinsenbaan Multibus Niederlande bis Echt-Susteren, Susteren Station Multibus Niederlande bis Sittard-Geleen, Sportcentrumlaan Anlage 1f Stand 01.06.2026 Anlage 1f – Geltungsbereich eezy.nrw im Rheinland 48 Multibus Niederlande bis Sittard-Geleen, Lange Voer Multibus Niederlande bis Beekdaelen, A Gen Bies Anlage 1g Stand 01.06.2026 Anlage 1g – Geltungsbereich easyConnect Stufe 3 49 Anlage 1g Geltungsbereich easyConnect Stufe 3 (Pilotprojekt) Fahrtberechtigungen von easyConnect Stufe 3 werden innerhalb des gesamten AVV- und VRS-Verbundgebiets sowie in der Provinz Limburg auf sämtlichen SPNV- und Buslinien von Arriva anerkannt. Anlage 1h Stand 01.06.2026 Anlage 1h – Geltungsbereich VRS-JobTicket 50 Anlage 1h Geltungsbereich VRS-JobTicket (bis zur Einstellung dieses Ticketangebots) In den durchgefärbt dargestellten Gebieten ist das JobTicket auf allen Strecken gültig sowie im angrenzenden Bereich auf einzelnen Bus- und Bahnlinien. Anlage 1i Stand 01.06.2026 Anlage 1i – Geltungsbereich VRS-SchülerTicket 51 Anlage 1i Geltungsbereich VRS-SchülerTicket (bis 31.07.2026) In den durchgefärbt dargestellten Städten und Gemeinden gilt das VRS-SchülerTicket in allen Bussen, U-, Straßen- und Stadtbahnen und im Schienenpersonennahverkehr mit S-Bahnen und Zügen des Nahverkehrs (z.B. RegionalBahn, RegionalExpress). Im angrenzenden Bereich (z.B. Gerolstein oder Neuwied) gilt das VRS-SchülerTicket nur auf bestimmten Linien/Linienabschnitten (vgl. Anlage 1c (1) und (2)). Anlage 1j Stand 01.06.2026 Anlage 1j – Städteregion Aachen 52 Anlage 1j StädteRegion Aachen (1) Für alle Omnibuslinienverkehre der unter Ziffer 2 der Tarifbestimmungen benannten Verkehrsunternehmen gelten die Tarifbestimmungen Rheinlandtarif innerhalb der StädteRegion Aachen gemäß Abs. 1 nach § 42 PBefG. (2) Abweichend von Abs. 1 gelten die Tarifbestimmungen Rheinlandtarif nicht innerhalb der StädteRegion Aachen nach § 42 PBefG auf den nachfolgenden Linien des Verkehrsunternehmens Arriva, auf denen die Tarifbestimmungen von Arriva gelten: Liniennummer Von Bis 27 Herzogenrath Verbundgebietsgrenze AVV-NL 723 StädteRegion Aachen Verbundgebietsgrenze AVV-NL (3) Für nachstehend genannte Strecken und Streckenabschnitte des SPNV innerhalb der StädteRegion Aachen gelten die Tarifbestimmungen Rheinlandtarif in allen zuschlagfreien Zügen: Liniennummer Von Bis RB 20 Stolberg (über Ringbahn) Kreisgrenze StädteRegion Aachen – Kreis Düren RB 33 Aachen Hbf Kreisgrenze StädteRegion Aachen – Kreis Heinsberg RE 1 Aachen Hbf Kreisgrenze StädteRegion Aachen – Kreis Heinsberg RE 1 Aachen Hbf Kreisgrenze StädteRegion Aachen – Kreis Düren RE 4 Aachen Hbf Kreisgrenze StädteRegion Aachen – Kreis Heinsberg RE 9 Aachen Hbf Kreisgrenze StädteRegion Aachen – Kreis Düren RE 18 Herzogenrath Verbundgebietsgrenze AVV-Niederlande RE 29 Aachen Hbf Verbundgebietsgrenze AVV-Belgien (4) Für nachstehend genannte Linienabschnitte der Verkehrsunternehmen 1) RVK 2) TEC gelten die Tarifbestimmungen Rheinlandtarif auf folgenden Omnibuslinienverkehren innerhalb der StädteRegion Aachen nach § 42 PBefG: Anlage 1j Stand 01.06.2026 Anlage 1j – Städteregion Aachen 53 Verbundzugehörigkeit Liniennummer Von Bis Belgien 14 Aachen Verbundgebietsgrenze AVV-Belgien Belgien 385 Monschau Verbundgebietsgrenze AVV-Belgien Belgien 722 Aachen Verbundgebietsgrenze AVV-Belgien Belgien 722 Roetgen Verbundgebietsgrenze AVV-Belgien VRS 815 Monschau Verbundgebietsgrenze AVV-VRS (5) Der StädteRegion Aachen zugeordnete Linien und Linienabschnitte, auf welchen die Tarifbestimmungen Rheinlandtarif außerhalb der kommunalen Grenzen des AVV-Verbundgebiets gemäß Anlage 1b anerkannt werden: Liniennummer Von Bis 24 Verbundgebietsgrenze Kelmis Bruch 25 Verbundgebietsgrenze Vaals Busstation 33 Verbundgebietsgrenze Vaals Flats 34 Verbundgebietsgrenze Kerkrade Busstation 74 Verbundgebietsgrenze AVANTIS (Gewerbegebiet) 350 Verbundgebietsgrenze Heuvel (6) Von Abs. 1 bis 5 abweichende Regelungen können im Fahrplan oder durch Aushang bekannt gegeben werden. Anlage 1k Stand 01.06.2026 Anlage 1k – Kreis Düren 54 Anlage 1k Kreis Düren (1) Für alle Omnibuslinienverkehre der unter Ziffer 2 der Tarifbestimmungen benannten Verkehrsunternehmen gelten die Tarifbestimmungen Rheinlandtarif innerhalb von Kreis Düren gemäß Anlage 1b nach § 42 PBefG. (2) Für nachstehend genannte Strecken und Streckenabschnitte des SPNV innerhalb von Kreis Düren gelten die Tarifbestimmungen Rheinlandtarif in allen zuschlagfreien Zügen: Liniennummer Von Bis RB 20 Kreisgrenze StädteRegion Aachen-Kreis Düren Düren RB 21 Düren Linnich, SIG Combibloc RB 21 Düren Heimbach RB 28 Düren Verbundgebietsgrenze AVV-VRS RE 1 Kreisgrenze StädteRegion Aachen-Kreis Düren Verbungebietsgrenze AVV-VRS RE 9 Kreisgrenze StädteRegion Aachen-Kreis Düren Verbundgebietsgrenze AVV-VRS S 19 Düren Verbundgebietsgrenze AVV-VRS (3) Für nachstehend genannte Linienabschnitte der Verkehrsunternehmen REVG gelten die Tarifbestimmungen für den AVV auf folgenden Omnibuslinienverkehren innerhalb von Kreis Düren nach § 42 PBefG: Verbundzugehörigkeit Liniennummer Von Bis VRS 941 Titz Verbundgebietsgrenze AVV-VRS VRS 990 Nörvenich Verbundgebietsgrenze AVV-VRS (4) Dem Kreis Düren zugeordnete Linien und Linienabschnitte, auf welchen die Tarifbestimmungen für den AVV außerhalb der kommunalen Grenzen des AVV-Verbundgebiets gemäß Anlage 1b anerkannt werden: Anlage 1k Stand 01.06.2026 Anlage 1k – Kreis Düren 55 Liniennummer Von Bis 217 Verbundgebietsgrenze Verbundgebietsgrenze 231 Verbundgebietsgrenze Verbundgebietsgrenze (ohne Urftalsperre/Haftenbach) Mäxchen Verbundgebietsgrenze Verbundgebietsgrenze (5) Von Abs. 1 bis 4 abweichende Regelungen können im Fahrplan oder durch Aushang bekannt gegeben werden. Anlage 1l Stand 01.06.2026 Anlage 1l – Kreis Heinsberg 56 Anlage 1l Kreis Heinsberg (1) Für alle Omnibuslinienverkehre der unter Ziffer 2 der Tarifbestimmungen benannten Verkehrsunternehmen gelten die Tarifbestimmungen für den Rheinlandtarif innerhalb von Kreis Heinsberg gemäß Anlage 1b nach § 42 PBefG. (2) Für nachstehend genannte Strecken und Streckenabschnitte des SPNV innerhalb von Kreis Heinsberg gelten die Tarifbestimmungen für den Rheinlandtarif in allen zuschlagfreien Zügen: Liniennummer Von Bis RB 33 Kreisgrenze StädteRegion Aachen - Kreis Heinsberg Heinsberg (Rheinl) RB 33 Kreisgrenze StädteRegion Aachen - Kreis Heinsberg Verbundgebietsraumgrenze AVV-VRR RB 34 Dalheim Verbundgebietsraumgrenze AVV-VRR RE 4 Kreisgrenze StädteRegion Aachen - Kreis Heinsberg Verbundgebietsraumgrenze AVV-VRR (3) Für nachstehend genannte Linienabschnitte der Verkehrsunternehmen NEW AG gelten die Tarifbestimmungen für den Rheinlandtarif auf folgenden Omnibuslinienverkehren innerhalb von Kreis Heinsberg nach § 42 PBefG: Verbundzugehörigkeit Liniennummer Von Bis VRR 017 Wegberg Verbundgebietsgrenze AVV-VRR VRR SB 81 Erkelenz Verbundgebietsgrenze AVV-VRR (4) Dem Kreis Heinsberg zugeordnete Linien und Linienabschnitte, auf welchen die Tarifbestimmungen für den AVV außerhalb der kommunalen Grenzen des AVV-Verbundgebiets gemäß Anlage 1b anerkannt werden: Anlage 1l Stand 01.06.2026 Anlage 1l – Kreis Heinsberg 57 Liniennummer Von Bis SB 8 Verbundgebietsgrenze Niederkrüchten Lindbruch 411 Verbundgebietsgrenze Verbundgebietsgrenze 418 Verbundgebietsgrenze Niederkrüchten Lindbruch SB 3 Verbundgebietsgrenze Sittard Station RB 33 Verbundgebietsgrenze MG-Herrath RB 34 Verbundgebietsgrenze MG-Genhausen RE 4 Verbundgebietsgrenze MG-Herrath MultiBus Verbundgebietsgrenze Herkenbosserweg MultiBus Verbundraumgebietsgrenze Prinsenbaan MultiBus Verbundgebietsraumgrenze Susteren Station MultiBus Verbundgebietsraumgrenze Sportcentrumlaan MultiBus Verbundgebietsraumgrenze Lange Voer MultiBus Verbundgebietsraumgrenze A Gen Bies (5) Von Abs. 1 bis 4 abweichende Regelungen können im Fahrplan oder durch Aushang bekannt gegeben werden. Anlage 1m Stand 01.06.2026 Anlage 1m – City-XL-Zone Aachen 58 Anlage 1m City-XL-Zone Aachen Anlage 1n Stand 01.06.2026 Anlage 1n – Cityticket Stolberg 59 Anlage 1n Cityticket Stolberg Anlage 1o Stand 01.06.2026 Anlage 1o – euregioticket 60 Anlage 1o euregioticket (1) Das euregioticket wird in folgenden Gebieten anerkannt: 1) In Belgien in der Provincie Limburg und in der Province de Liège (einschließlich Deutschsprachige Gemeinschaft), 2) in den Niederlanden in der Provincie Limburg (südlicher Teil einschließlich Roermond) sowie 3) in Deutschland im AVV-Netz gemäß Anlage 1d und im Kreis Euskirchen. (2) Das euregioticket gilt innerhalb des unter Abs. 1 benannten Gebiets für alle Omnibuslinienverkehre und Straßenbahnen. (3) Das euregioticket gilt innerhalb des unter Abs. 1 benannten Gebiets für die folgenden Schienenverkehre: Anlage 1o Stand 01.06.2026 Anlage 1o – euregioticket 61 Liniennummer Von Bis IC 01 Eupen (BE) Liège-Guillemins (BE) IC 800 Maastricht (NL) Roermond (NL) IC 800 Heerlen (NL) Roermond (NL) L 40 Liège-Guillemins (BE) Maastricht (NL) RB 20 Aachen Hbf (DE) Stolberg-Altstadt (DE)/Düren (DE) RB 20 Aachen Hbf (DE) Alsdorf (DE)/Stolberg Hbf (DE) RB 21 Düren (DE) Linnich, SIG Combibloc (DE) RB 21 Düren (DE) Heimbach (DE) RB 24 Kall (DE) Weilerswist (DE) RB 28 Düren (DE) Euskirchen (DE) RB 33 Aachen Hbf (DE) Heinsberg (Rheinl) (DE) RB 33 Aachen Hbf (DE) Mönchengladbach-Herrath (DE) RB 34 Dalheim (DE) Mönchengladbach-Genhausen (DE) RE 1 Aachen Hbf (DE) Geilenkirchen (DE) RE 1 Aachen Hbf (DE) Düren (DE) RE 4 Aachen Hbf (DE) Mönchengladbach-Herrath (DE) RE 9 Aachen Hbf (DE) Düren (DE) RE 12 Jünkerath (DE) Weilerswist (DE) RE 18 Aachen Hbf (DE) Maastricht (NL) RE 22 Jünkerath (DE) Weilerswist (DE) RE 29 / L 09 Aachen Hbf (DE) S 19 Düren (DE) Merzenich (DE) S 43 Liège-Guillemins (BE) Hasselt (BE) SN 90 Heerlen (NL) Maastricht (NL) ST 90 Kerkrade Centrum (NL) Maastricht Randwyck (NL) ST 6800 Maastricht (NL) Roermond (NL) ST 6900 Heerlen (NL) Sittard (NL) (4) Von Abs. 1 bis 3 abweichende Regelungen können im Fahrplan oder durch Aushang bekannt gegeben werden. Anlage 1p Stand 01.06.2026 Anlage 1p – VRR-Ergänzungsbereich für AVV-Jobtickets 62 Anlage 1p VRR-Ergänzungsbereich für AVV-Jobtickets (bis zur Einstellung dieses Angebots) Anlage 1q Stand 01.06.2026 Anlage 1q – Standortkategorien 63 Anlage 1q Standortkategorien (gültig für Schulträger mit Sitz im VRS- Verbundgebiet) (1) Für das Schülerticket Rheinlandtarif und das VRS-Schülerticket bei Schulträgern mit Sitz im VRS-Verbundgebiet gelten die oben defnierten Standortkategorien weiterhin. (2) Für das Deutschlandticket Schule gelten die Standortkategorien nur für Schüler mit Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten (sogenannte freifahrberechtigte Schüler) bei Schulträgern mit Sitz im VRS-Verbundgebiet. Anlage 1r Stand 01.06.2026 Anlage 1r – Übergangsbereich VRR/AVV 64 Anlage 1r Übergangsbereich zwischen VRR und AVV Anlage 1s Stand 01.06.2026 Anlage 1s – Geltungsbereich Großer Grenzverkehr VRR/VRS 65 Anlage 1s Geltungsbereich des Großen Grenzverkehrs VRS/VRR Preisstufenmatrix für den Großen Grenzverkehr VRS/VRR Düsseldorf 2 3 3 3 3 3 3 2 2 3 3 3 über Solingen 3 3 Erkrath/Haan/Hilden 3 3 3 2 3 3 3 2 2 3 3 2 Jüchen 2 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 Korschenbroich 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Düsseldorf 3 Mönchengladbach 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 Neuss/Kaarst 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 Schwelm/Ennepetal/Gevelsberg/Breckerfeld 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 2 3 Wuppertal 3 3 3 2 2 3 3 2 2 3 2 2 Anlage 1t Stand 01.06.2026 Anlage 1t – Übergangsbereich Heerlen/Rheinlandtarif 66 Anlage 1t Übergangsbereich zwischen Heerlen und dem Rheinlandtarif Anlage 1u Stand 01.06.2026 Anlage 1u – Übergangsbereich Stadt Aachen/belgische Grenzregion 67 Anlage 1u Übergangstarif der Stadt Aachen (AVV) und den Kommunen der belgischen Grenzregion unter Einbeziehung der AVV- bzw. TEC-Linien über Vaals (NL) („region3tarif“) Geltungsbereich für die tarifliche Übergangsregelung zwischen den Kommunen der belgischen Grenzregion und dem Stadtgebiet Aachen: Übersicht über die den Regionen des Übergangstarifs zugehörigen Städte/Gemeinden/Tarifgebiete Region 0 Aachen Region 1-3 03 Henri-Chapelle 04 Welkenraedt 06 Eupen 15 Baelen/Membach 49 Hauset 50 Vaals (NL) 08 Eynatten/Raeren 26 Montzen/Sippenaeken/Hombourg/Plombières 29 Lontzen Anlage 2a Stand 01.06.2026 Anlage 2a – Preistabelle Rheinlandtarif 68 Anlage 2 Preise Alle Preise sind in € angegeben. Anlage 2a Preistabelle Rheinlandtarif 1 Tickets mit beschränkter Fahrtenzahl K 1 2 3 Kurzstrecke 1a 1b Einzelticket 2,90 3,50 4,00 5,50* 13,90 Einzelticket Kind 1,30 1,60 1,80 2,50** 6,30 Einzelticket MobilPass VRS - 1,80 2,20 2,60 6,40 * Im Binnenverkehr des Oberbergischen Kreises gilt auf bestimmten Relationen im Busverkehr der Preis von 4,50 €. ** Im Binnenverkehr des Oberbergischen Kreises gilt auf bestimmten Relationen im Busverkehr der Preis von 2,00 €. Ci ty tic ke t X L Aa ch en Ci ty tic ke t S to lb er g Ci ty tic ke t R oe tg en C ity tic ke t S im m er at h C ity tic ke t E sc hw ei le r C ity tic ke t B ae sw ei le r C ity tic ke t W as se nb er g Ci ty tic ke t E us ki rc he n Einzelticket 2,90 1,80 1,00 1,80 1,80 1,00 1,00 2,00 Einzelticket Kind - - - - - - - 1,00 Anlage 2a Stand 01.06.2026 Anlage 2a – Preistabelle Rheinlandtarif 69 2 Tickets mit unbeschränkter Fahrtenzahl 2.1 Kurzzeittickets und Zeittickets 1 2 3 St äd te Re gi on A ac he n Kr ei s D ür en Kr ei s H ei ns be rg 1a 1b 24hTicket 1 Person 8,40 9,60 13,20 27,80 - - - 24hTicket 5 Personen 16,80 19,20 26,40 55,60 - - - euregioticket 23,50 CSDTicket 24,00 Monatsticket (Preis je Monat) 90,00 100,00 150,00 300,00 - - - Mobilticket AVV (Preis je Monat) - - - - 42,00 31,00 31,00 Mobil-ABO StädteRegion Aachen (Preis je Monat) - - - - 35,00 - - Monatsticket MobilPass VRS (Preis je Monat) 36,00 52,50 55,00 95,40 - - - Semesterticket VRS (Preis je Semester) Sommersemester 2026: 180,00 Wintersemester 2026/2027: 183,30 Anlage 2a Stand 01.06.2026 Anlage 2a – Preistabelle Rheinlandtarif 70 2.2 Schülerticket Rheinlandtarif Fakultativmodell für das Schuljahr 2026/2027 (Preis je Monat) Linienverkehr gemäß §42 PbefG Standortkategorie 1 2 Volljährige, freifahrtberechtigte Kinder einer Familie (diese bleiben bei der Staffelung der Eigenanteile unberücksichtigt) 14,00 7,00 Erstes nicht volljähriges, freifahrtberechtigtes Kind einer Familie 14.00 7,00 Zweites nicht volljähriges, freifahrtberechtigtes Kind einer Familie 7,00 3,50 Drittes und jedes weitere nicht volljährige, freifahrtberechtigte Kind einer Familie 0,00 0,00 Freifahrtberechtigter Schüler mit Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) 0,00 0,00 Selbstzahler 47,25 42,11 Schülerspezialverkehr Freifahrtberechtigte Schüler 14,00 Selbstzahler 47,25 Als Geschwisterkinder i.S. dieser Regelung gelten Geschwisterkinder an Grundschulen, an weiterführenden Schulen sowie an in Vollzeitform geführten Berufsfach- oder Fachoberschulen im Verbundgebiet des VRS. Für den Geschwisterkinderrabatt ist es unerheblich, ob die Geschwister Schulen desselben Schulträgers besuchen. Volljährige, freifahrtberechtigte Kinder einer Familie zahlen in Standortkategorie 1 14,00 €, in Standortkategorie 2 7,00 € und bleiben bei der Staffelung der Eigenanteile unberücksichtigt. 2.3 Schülerticket Rheinlandtarif Subventionsmodell für das Schuljahr 2026/2027 (Preis je Monat) Schüler 30,20 2.4 Deutschlandticket (Preis je Monat) Deutschlandticket 63,00 Deutschlandticket Job (unter Berücksichtigung des 5%-igen Rabatts) 59,85 Deutschlandticket sozial 53,00 Deutschlandsemesterticket 34,80 Anlage 2a Stand 01.06.2026 Anlage 2a – Preistabelle Rheinlandtarif 71 2.5 Deutschlandticket Schule AVV (nur gültig für Schulträger mit Sitz im AVV-Verbundgebiet) (Preis je Monat) Deutschlandticket Schule für Selbstzahler 43,00 Deutschlandticket Schule für Anspruchsberechtigte (volljähriges Kind sowie 1. nicht volljähriges Kind einer Familie) 14,00 Deutschlandticket Schule für Anspruchsberechtigte (2. nicht volljähriges Kind einer Familie) 7,00 Deutschlandticket Schule für Anspruchsberechtigte (3. und jedes weitere nicht volljährige Kind einer Familie sowie Schüler mit Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII) 0,00 2.6 Deutschlandticket Schule VRS (nur gültig für Schulträger mit Sitz im VRS-Verbundgebiet) (Preis je Monat) Linienverkehr gemäß § 42 PBefG vom 01.01.2026 bis 31.07.2026 * Standortkategorisierung nur relevant für Schüler mit Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten im VRS. Als Geschwisterkinder i.S. dieser Regelung gelten Geschwisterkinder an Grundschulen, an weiterführenden Schulen sowie an in Vollzeitform geführten Berufsfach- oder Fachoberschulen im Verbundgebiet des VRS. Für den Geschwisterkinderrabatt ist es unerheblich, ob die Geschwister Schulen desselben Schulträgers besuchen. Volljährige, freifahrtberechtigte Kinder einer Familie zahlen in Standortkategorie 1 14,00 €, in Standortkategorie 2 7,00 € und bleiben bei der Staffelung der Eigenanteile unberücksichtigt. Schülerspezialverkehr vom 01.01.2026 bis 31.07.2026 freifahrtberechtigtes Kind 14,00 Selbstzahler 43,00 Grundschulen Weiterführende Schulen Standortkategorie* 1 2 1 2 erstes nicht volljähriges, freifahrtberechtigtes Kind einer Familie 11,20 5,60 14,00 7,00 zweites nicht volljähriges, freifahrtberechtigtes Kind einer Familie 5,60 2,80 7,00 3,50 jedes weitere nicht volljährige, freifahrtberechtigte Kind einer Familie 0,00 0,00 0,00 0,00 freifahrtberechtigtes Kind mit Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) 0,00 0,00 0,00 0,00 Selbstzahler 43,00 Anlage 2a Stand 01.06.2026 Anlage 2a – Preistabelle Rheinlandtarif 72 Linienverkehr gemäß § 42 PBefG ab 01.08.2026 Standortkategorie* 1 2 erstes nicht volljähriges, freifahrtberechtigtes Kind einer Familie 14,00 7,00 zweites nicht volljähriges, freifahrtberechtigtes Kind einer Familie 7,00 3,50 jedes weitere nicht volljährige, freifahrtberechtigte Kind einer Familie 0,00 0,00 freifahrtberechtigtes Kind mit Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) 0,00 0,00 Selbstzahler 43,00 * Standortkategorisierung nur relevant für Schüler mit Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten im VRS. Als Geschwisterkinder i.S. dieser Regelung gelten Geschwisterkinder an Grundschulen, an weiterführenden Schulen sowie an in Vollzeitform geführten Berufsfach- oder Fachoberschulen im Verbundgebiet des VRS. Für den Geschwisterkinderrabatt ist es unerheblich, ob die Geschwister Schulen desselben Schulträgers besuchen. Volljährige, freifahrtberechtigte Kinder einer Familie zahlen in Standortkategorie 1 14,00 €, in Standortkategorie 2 7,00 € und bleiben bei der Staffelung der Eigenanteile unberücksichtigt. Schülerspezialverkehr ab 01.08.2026 freifahrtberechtigtes Kind 14,00 Selbstzahler 43,00 3 Zusatztickets 1a 1b 2 3 Zusatzticket 1. Klasse 2,00 3,00 7,00 Zusatzticket Schnellbus SB 60 Erwachsene 5,00 Zusatzticket Schnellbus SB 60 Kind 2,50 24Ticket Fahrrad 4,50 Euregioticket Fahrrad 4,60 Anlage 2a Stand 01.06.2026 Anlage 2a – Preistabelle Rheinlandtarif 73 3.1 Linienbedarfsverkehr AST Linienbedarfsverkehr (AST) im VRS Gemeinde Nachbarort Erwachsene 5,30 6,90 Kinder bis einschließlich fünf Jahre in Begleitung eines zahlenden Fahrgastes frei frei Kinder bis einschließlich vierzehn Jahre 4,10 5,30 Zuschlag für VRS-Zeitticket-Inhaber, die im Besitz einer Kundenkarte mit gültiger Wertmarke für die jeweilige Stadt/Gemeinde sind Abonnenten eines VRS-Zeittickets für die jeweilige Stadt/Gemeinde Inhaber eines Deutschlandtickets im Rahmen der unentgeltlichen Mitnahmeregelung von VRS-Tickets mitreisende Fahrgäste 4,10 5,30 Polizeivollzugsbeamte des Landes NRW sowie Vollzugsbeamte der Bundespolizei in Uniform 4,10 5,30 Freifahrtberechtigte Personen gemäß Punkt 9 der Tarifbestimmungen frei frei Gepäckzuschlag, sofern ein Sitzplatz im Fahrgastraum beansprucht wird 4,10 4,10 Fahrradmitnahme 4,10 4,10 Komfortzuschläge „Spots“ bei On-Demand-Verkehren im AVV Inhaber von gültigen Zeitkarten/Abonnements (Erwachsene/Kinder), Gelegenheitsnutzer max. 1,00 Anlage 2b Stand 01.06.2026 Anlage 2b – Preistabelle eezy.nrw im Rheinland 74 Anlage 2b Preistabelle eezy.nrw im Rheinland (1) Fahrpreisbestimmung je Einzelfahrt Grundpreis Erwachsene 2. Klasse 1,66 Gültigkeit 360 min Grundpreis Erwachsene 1. Klasse + 50 % (auf den Grundpreis der 2. Klasse) Gültigkeit 360 min Leistungspreis je Entfernungskilometer (Luftlinie) Erwachsene 2. Klasse 0,27 Leistungspreis je Entfernungskilometer (Luftlinie) Erwachsene 1. Klasse + 50% (auf den Leistungspreis der 2. Klasse) Grundpreis Kinder 2. Klasse - 50 % (des Grundpreises für Erw. 2. Klasse) Gültigkeit 360 min Grundpreis Kinder 1. Klasse - 50 % (des Grundpreises für Erw. 1. Klasse) Gültigkeit 360 min Leistungspreis je Entfernungskilometer (Luftlinie) Kinder 2. Klasse - 50 % (des Leistungspreises für Erw. 2. Klasse) Leistungspreis je Entfernungskilometer (Luftlinie) Kinder 1. Klasse - 50 % (des Leistungspreises für Erw. 1. Klasse) (2) Mitnahme für eine Fahrt Mitnahme Fahrrad 3,00 Pauschalbetrag je Fahrt, unabhängig von Entfernung (3) Preisdeckel für 24 Stunden Preisdeckel Erwachsene 2. Klasse 27,80 Preisdeckel Erwachsene 1. Klasse + 50% (auf den Preis für Erw. 2. Klasse) Preisdeckel Kinder 2. Klasse - 50 % (des Preises für Erw. 2. Klasse) Preisdeckel Kinder 1. Klasse - 50 % (des Preises für Erw. 1. Klasse) Preisdeckel Fahrrad 4,50 Anlage 2c Stand 01.06.2026 Anlage 2c – Preistabelle On-Demand-Tarif NRW 75 Anlage 2c On-Demand-Tarif NRW: Preistabelle für den VRS Grundpreis Luftlinie Grundmobilität 1,77 0,25 Lückenschlussmobilität -20 % 3,19 0,55 -10 % 3,59 0,62 Richtpreis 3,98 0,68 +10 % 4,38 0,75 +20 % 4,78 0,82 Ergänzungsmobilität -20 % 4,77 0,82 -10 % 5,37 0,92 Richtpreis 5,96 1,02 +10 % 6,56 1,13 +20 % 7,16 1,23 Anlage 2d Stand 01.06.2026 Anlage 2d – Preistabelle Übergangstarife 76 Anlage 2d Preistabelle Übergangstarife In den an das VRS-Verbundgebiet angrenzenden Übergangsbereichen (vgl. Anlagen 17B bis 20) werden im grenzüberschreitenden Verkehr die regulären Preisstufen des Rheinlandtarifs angewendet. Abweichend hiervon werden für die Kragentarife im AVV (vgl. Anlagen 17A, 21 und 22) die nachfolgenden Preise angewendet. 1 Kragentarif für grenzüberschreitende Fahrten zwischen dem Aachener Verkehrs- verbund (AVV) und dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) 2Ü 3Ü Einzelticket 5,50 13,90 Einzelticket Kind 2,50 6,30 24hTicket 1 Person 13,20 27,80 24hTicket 5 Personen 26,40 55,60 2 Übergangstarif zwischen Heerlen (NL) und dem Gebiet des Aachener Verkehrsverbunds (AVV) H1 H2 H3 Einzelticket 5,80 7,50 13,90 Einzelticket Kind 2,60 3,40 6,30 Monatsticket 150,00 150,00 300,00 Anlage 2d Stand 01.06.2026 Anlage 2d – Preistabelle Übergangstarife 77 3 Übergangstarif für den Busverkehr zwischen der Stadt Aachen (AVV) und den Kommunen der belgischen Grenzregion unter Einbeziehung der AVV- bzw. TEC- Linien über Vaals (NL) („region3tarif“) Region 1-3 Einzelticket 6,80 Einzelticket Kind 4,60 24hTicket 1 Person 22,60 24hTicket 5 Personen 38,70 Monatsticket 142,00 Job-Anschlussticket (TEC-Produkt) 42,00 Anschlussticket (Schüler, Azubis, Studierende) (TEC-Produkt) 12,50 Anlage 3 Stand 01.06.2026 Anlage 3 - Feiertage 78 Anlage 3 Feiertage DE BE NL Ta rif lic he F ei er ta ge im R he in la nd ta rif In N RW g el te nd e ge se tz lic he F ei er ta ge g em äß Fe ie rt ag sg es et z N W G es et zl ic he F ei er ta ge in B el gi en g em äß K on in kl ijk b es lu it to t be pa lin g va n de a lg em en e w ijz e va n ui tv oe rin g va n de w et va n 4 ja nu ar i 1 97 4 be tr ef fe nd e de fe es td ag en Al lg em ei n an er ka nn te F ei er ta ge in d en N ie de rla nd en g em äß Al ge m en e te rm ijn en w et Neujahr 01.01.2026 x x x x Rosenmontag 16.02.2026 x Karfreitag 03.04.2026 x x x Ostermontag 06.04.2026 x x x x Tag des Königs 27.04.2026 x Tag der Arbeit 01.05.2026 x x x Befreiungstag 05.05.2026 x Christi Himmelfahrt 14.05.2026 x x x x Pfingstmontag 25.05.2026 x x x x Fronleichnam 04.06.2026 x x x Belgischer Nationalfeiertag 21.07.2026 x Mariä Himmelfahrt 15.08.2026 x Tag der Deutschen Einheit 03.10.2026 x x Allerheiligen 01.11.2026 x x x Waffenstillstand 11.11.2026 x Heiligabend 24.12.2026 x 1. Weihnachtsfeiertag 25.12.2026 x x x x 2. Weihnachtsfeiertag 26.12.2026 x x x Silvester 31.12.2026 x Fa hr au sw ei se im AV V au ße r eu re gi ot ic ke t euregioticket Anlage 4 Stand 01.06.2026 Anlage 4 - Verkehrsunternehmen 79 Anlage 4 Verkehrsunternehmen Die Tarifbestimmungen Rheinlandtarif gelten für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren auf allen Linien der folgenden Verkehrsunternehmen, auf denen der Rheinlandtarif angewendet wird: Aachener Straßenbahn und Energieversorgungs-AG ASEAG Neuköllner Straße 1, 52068 Aachen Arriva Personenvervoer Nederland B.V. Arriva Trambaan 3, 8441 BH Heerenveen Bahnen der Stadt Monheim GmbH BSM Daimlerstr. 10, 40789 Monheim Busverkehr Rheinland GmbH BVR Graf-Adolf-Straße 67-69, 40210 Düsseldorf Deutsche Bahn AG, Region Mitte DB Am Victoriaturm 2, 68163 Mannheim Deutsche Bahn AG, Region NRW DB Willi-Becker-Allee 11, 40227 Düsseldorf Elektr. Bahnen der Stadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises SSB Theaterstr. 24, 53111 Bonn Hellertalbahn GmbH HTB Bindweide, 57520 Steinebach Hessenbahn GmbH HLB Am Bahnhof 4-12, 57072 Siegen Hoffmann-Reisen Hoffmann Adenauer Str. 5, 54578 Nohn Omnibusbetrieb Manfred Jablonski Jablonski Mühlenweg 1, 53505 Kirchsahr Jung Bus GmbH Jung Graf-Heinrich-Straße 40, 57627 Hachenburg Kölner Verkehrs-Betriebe AG KVB Scheidtweilerstr. 38, 50933 Köln Kreis Euskirchen Verkehrsunternehmen KVE Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen National Express Rail GmbH NX Johannisstr. 60-64, 50668 Köln NEW mobil und aktiv Mönchengladbach GmbH NEW Odenkirchener Straße 201, 41236 Mönchengladbach Niederrheinische Versorgung und Verkehr AG NVV Odenkirchener Straße 201, 41236 Mönchengladbach Oberbergische Verkehrsgesellschaft mbH OVAG Kölner Str. 237, 51645 Gummersbach Regiobahn Fahrbetriebsgesellschaft mbH Regiobahn An der Regiobahn 13, 40822 Mettmann Regionalverkehr Köln GmbH RVK Theodor-Heuss-Ring 19-21, 50668 Köln Rheinbahn AG Rheinbahn Lierenfelder Str. 42, 40231 Düsseldorf Rhein-Erft-Verkehrsgesellschaft mbH REVG Röntgenstr.9, 50169 Kerpen-Türnich Rhein-Mosel Verkehrsgesellschaft mbH RMV Neverstr. 5, 56068 Koblenz Rhein-Sieg-Verkehrsgesellschaft mbH RSVG Steinstr. 31, 53844 Troisdorf-Sieglar Anlage 4 Stand 01.06.2026 Anlage 4 - Verkehrsunternehmen 80 Rurtalbahn GmbH RTB Kölner Landstraße 271, 52351 Düren Rurtalbus GmbH RTBus Kölner Landstraße 271, 52351 Düren Schäfer, Karl Omnibusreisen GmbH Schäfer Kiefernweg 44, 53894 Mechernich StadtBus Dormagen GmbH SDG Willy-Brandt-Platz 1, 41539 Dormagen SVE Stadtverkehr Euskirchen GmbH SVE Oststr. 1-5, 53879 Euskirchen Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH SWBV Sandkaule 2, 53111 Bonn Stadtwerke Brühl Verkehrs GmbH StW Brühl Engeldorfer Str. 2, 50321 Brühl Stadtwerke Hürth AöR SWH Friedrich-Ebert-Str. 40, 50354 Hürth Stadtwerke Neuss GmbH SWN Moselstr. 25-27, 41464 Neuss Stadtwerke Remscheid GmbH SR Neuenkamper Str. 81-97, 42855 Remscheid Stadtwerke Solingen GmbH SWS Beethovenstr. 210, 42655 Solingen Stadtwerke Wesseling GmbH SWW Brühler Str. 95, 50389 Wesseling TAETER Aachen, Veolia Verkehr Rheinland GmbH Taeter Neuköllner Straße 10, 52068 Aachen Trans Regio – Deutsche Regionalbahn GmbH Trans Regio Beatusstr. 136, 56073 Koblenz Verkehrsbetriebe Westfalen Süd AG VWS Marienhütte 2, 57080 Siegen Verkehrsgesellschaft der Stadt Velbert mbH VGV Lindenstraße 1, 42549 Velbert Verkehrsgesellschaft Ennepe-Ruhr mbH VER Wuppermannshof 7, 58256 Ennepetal VIAS Rail GmbH Region West VIAS Kölner Landstraße 271, 52351 Düren WB Westfalen Bus GmbH WB Bahnhofstr. 1-5, 48143 Münster WestVerkehr GmbH West Geilenkirchener Kreisbahn 1, 52511 Geilenkirchen Westerwaldbahn GmbH WEBA Bindweide, 57520 Steinebach Wuppertaler Stadtwerke GmbH WSW Bromberger Str. 39-41, 42281 Wuppertal wupsi GmbH wupsi Borsigstr. 18, 51381 Leverkusen Anlage 5 Stand 01.06.2026 eezy.nrw im Rheinland 81 Anlage 5 Tarifbestimmungen für eezy.nrw im Rheinland 1 Tarifgrundsätze (1) In den Verbundgebieten von AVV/VRS können elektronische Fahrtberechtigungen mittels smartphonebasierter CiCo- Systeme (Check-In/Check-Out-Systeme) oder CiBo-Systeme (Check-In/Be-Out Systeme) erworben werden. (2) Es können nur personalisierte, nicht übertragbare Fahrtberechtigungen für den sofortigen Fahrtantritt vom registrierten Nutzer zur Nutzung erworben werden. (3) eezy als elektronischer Tarif kann nur in Verbindung mit einer auf einem Endgerät des Kunden installierten Applikation mit entsprechender Funktionalität zur Nutzung von eezy.nrw im Geltungsbereich genutzt werden. (4) eezy.nrw im Rheinland ist ein luftlinienbasierter Tarif, d.h. für die Fahrpreisermittlung wird ein Grundpreis je Fahrt und ein entfernungsabhängiger Leistungspreis herangezogen. 2 Nutzungsvoraussetzungen (1) eezy.nrw im Rheinland ist ein entfernungsbasiertes Tarifangebot und Vertriebsverfahren für den Nahverkehr in den AVV- und VRS-Verbundgebieten (vgl. Punkt 2 sowie Anlage 1f), bei dem der Fahrpreis erst im Nachgang der durchgeführten Fahrt automatisch ermittelt wird. (2) Voraussetzung für den Zugang zu eezy.nrw im Rheinland ist der Abschluss einer Nutzungsvereinbarung mit einem an eezy.nrw im Rheinland teilnehmenden Kundenvertragspartner (in der Regel ist dies ein Verkehrsunternehmen), die Verwendung eines Mobiltelefons mit installierter Applikation (App) des Kundenvertragspartners (KVP), mit dem die Nutzungsvereinbarung geschlossen wurde. Die Nutzungsvereinbarung zwischen Kunde und Kundenvertragspartner kann weitere Nutzungsvoraussetzungen regeln. Die Nutzung von eezy.nrw im Rheinland erfordert die Mitwirkung des Kunden gemäß Punkt 10. (3) Mit der Registrierung sind die Bedingungen für eezy.nrw im Rheinland, die jeweiligen Datenschutzbestimmungen und die AGB des ausführenden Verkehrsunternehmens anzuerkennen. Die Nutzungsvereinbarung zwischen Nutzer und KVP kann weitere Mitwirkungspflichten durch den Nutzer regeln. 3 Geltungsbereich (1) Die Tarifbestimmungen gelten für alle Fahrten mit eezy.nrw im Rheinland in den AVV- und VRS-Verbundgebieten auf allen Strecken, Linien und Linienabschnitten gemäß Anlage 1f. Für Fahrten von Monheim am Rhein in den VRS und umgekehrt gilt eezy.nrw im Rheinland. Innerhalb Monheims gilt eezy.nrw im VRR. (2) Sie gelten auf den Linien der Eisenbahnverkehrsunternehmen in allen zuschlagfreien Zügen (RB, RE, S-Bahn), sofern diese nicht im Fahrplan oder durch Aushang von der Benutzung mit Fahrausweisen nach den Tarifbestimmungen Rheinlandtarif ausgeschlossen sind. Zuschlagspflichtige Züge der DB AG (IC/EC, ICE), die zur Benutzung mit Tickets des Rheinlandtarifs freigegeben sind, werden gesondert bekannt gegeben. Für Fahrten deren Luftlinie innerhalb der Verbundgebiete VRS und AVV verbleibt, kommt der Tarif eezy.nrw im Rheinland zur Anwendung. Die Nutzung von eezy ist grundsätzlich auch verbundübergreifend innerhalb NRW möglich. Dort wird der NRW-Tarif „eezy.nrw“ angewendet. In Diesen Fällen gelten die Tarifbestimmungen des NRW- Tarifs (Details unter www.eezy.nrw). 4 Fahrtdauer und Fahrtberechtigung 4.1 Beginn, Ende und Dauer einer Fahrt Der Beginn bzw. das Ende einer Fahrt mit eezy.nrw im Rheinland wird mit dem vom Kunden initiierten Check-In bzw. Check-Out bestimmt. Alternativ kann der Kunde nach Ablauf der zeitlichen Gültigkeit seiner Fahrtberechtigung und insofern die verwendete App dies technisch unterstützt, nach einer Vorwarnung ausgecheckt werden. Damit ist auch die Dauer der jeweiligen Fahrt definiert. Durch ein Be-Out entfällt die Kundeninteraktion zur Bestimmung des Endzeitpunkts. Check-In Der Check-In muss vor dem Betreten des Fahrzeugs oder der unterirdischen Betriebsanlagen erfolgt sein. Die Starthaltestelle wird in Abhängigkeit von der verwendeten App basierend auf den Standortdaten automatisiert ermittelt oder ist vom Kunden aktiv zu bestätigen bzw. anzugeben. Anlage 5 Stand 01.06.2026 eezy.nrw im Rheinland 82 Check-Out/Be-Out Nach dem Verlassen des letztgenutzten Fahrzeugs muss unmittelbar der Check-Out durch den Fahrgast vorgenommen werden, wenn dieser eine Check-out basierte App nutzt. Die Fahrt endet entweder an der Zielhaltestelle, die infolge eines Check-Outs/Be-Outs des Kunden in Abhängigkeit der verwendeten App und auf Basis der Standortdaten des vom Kunden genutzten Mobiltelefons o. ä. automatisiert ermittelt oder von dem Kunden aktiv zu bestätigen bzw. anzugeben ist, oder 420 Minuten (maximaler Geltungszeitraum für eine Fahrt) nach Check-In an der zuletzt durchfahrenen Haltestelle, die systemseitig erfasst wurde, oder beim Verlassen von NRW an der letzten Haltestelle in NRW. Umstiege und Fahrtunterbrechungen haben keinen Einfluss auf die Fahrt. 4.2 Fahrtberechtigung (1) Mit dem Check-In wird dem Nutzer systemseitig eine Fahrtberechtigung in der verwendeten App bereitgestellt. Die Fahrtberechtigung ist nicht übertragbar. Die Fahrtberechtigung kann auch Zubuchungen nach Punkt 7 umfassen. Mit dem Check-Out/Be-Out wird die erteilte Fahrtberechtigung systemseitig entzogen. (2) Ebenso wird bei Überschreitung des maximalen Geltungszeitraums des Tarifs eezy.nrw (420 Minuten) die Fahrtberechtigung automatisch durch das System entzogen. Eine neue Fahrtberechtigung kann jedoch automatisch vergeben werden. Sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen, werden die Nutzer über den Entzug der Fahrtberechtigung durch die App informiert (z.B. per Push-Benachrichtigung). Es gilt die zuletzt durchfahrene Haltestelle, die systemseitig erfasst wurde, als preisbildend für die Fahrpreisberechnung. Sollte eine neue Fahrtberechtigung ausgestellt werden, beginnt eine neue Fahrt. 5 Fahrpreisberechnung 5.1 Fahrpreisberechnung für einzelne Fahrten (1) Der Fahrpreis für eine Fahrt errechnet sich aus der Addition des Grundpreises mit dem Ergebnis der Multiplikation des Leistungspreises mit der Anzahl der zurückgelegten Luftlinienkilometer (jeweils die kürzeste Luftlinienentfernung zwischen Start und Ziel der Fahrt). Die Strecke wird nachfolgend als „Luftlinie bezeichnet“. Zur Berechnung des Fahrpreises wird hierzu zwischen Check-In und Check-Out/Be-Out periodisch der Standort des Mobiltelefons über die Ortungsdienste des Mobiltelefons genutzt. Maßgeblich für die Ermittlung der Anzahl der Luftlinienkilometer sind die angefangenen Kilometer. (2) Verläuft die Luftlinie zwischen Start und Ziel innerhalb des Geltungsbereiches von eezy.nrw im Rheinland (Anlage 1f), erfolgt die Tarifberechnung nach der jeweils aktuell gültigen Preistabelle eezy.nrw im Rheinland (Anlage 2b). Dabei wird die Länge der Luftlinie auf volle Kilometer aufgerundet. Der Gesamtpreis einer einzelnen Fahrt wird auf volle Cent kaufmännisch gerundet.Nutzer können ihren Fahrweg zwischen Start und Ziel innerhalb des Geltungsbereichs von eezy.nrw im Rheinland in Richtung auf ihr Ziel frei wählen und hierbei beliebige Umstiege vornehmen. Ein Umstieg wird als solcher registriert, wenn der Kunde ein Fahrzeug verlässt und in ein anderes umsteigt. (3) Eine Unterbrechung der Fahrt ist zulässig, sofern die zulässige Fahrtdauer nach Punkt 4.1 nicht überschritten wird. Eine erneute Erhebung des Grundpreises erfolgt spätestens immer dann, wenn die Fahrtdauer in eezy.nrw im Rheinland 360 Minuten überschreitet (Anlage 2b). Rück- und Rundfahrten sind zulässig und werden nach der nachstehenden Systematik im Tarif eezy.nrw bepreist. (4) Sofern innerhalb einer Fahrt die vollständige Rückkehr (Starthaltestelle entspricht der Zielhaltestelle mit zwischenzeitlicher Nutzung von Verbundverkehrsmitteln) oder die teilweise Rückkehr (Luftlinie zwischen Start und der am weitesten vom Start entfernten Umstiegshaltestelle ist mehr als dreimal größer als die Luftlinie zwischen Start und Ziel) zum Start erfolgt, wird die Fahrt geteilt und die Fahrpreisberechnung als zwei Fahrten gewertet: Es wird eine erste Fahrpreisberechnung für die Luftlinie vom Start zu der am weitesten vom Start entfernten Umstiegshaltestelle durchgeführt. Es wird eine zweite Fahrpreisberechnung für die Luftlinie von dieser Umstiegshaltestelle zum Ziel durchgeführt. Beide Fahrpreise werden getrennt in Rechnung gestellt. Die Anwendung der Preisdeckel nach Punkt 6 bleibt hiervon unberührt. (5) Die Bepreisung der Fahrt startet zum Zeitpunkt der Anfahrt des erstgenutzten Verbundverkehrsmittels und endet mit dem Ausstieg aus dem letztgenutzten Verbundverkehrsmittel einer Fahrt. Es gilt die zuletzt durchfahrene Haltestelle, die systemseitig erfasst wurde, als preisbildend für die Fahrpreisberechnung. Anlage 5 Stand 01.06.2026 eezy.nrw im Rheinland 83 5.2 Kommunale Subventionierung von Grund- und/oder Arbeitspreis bei eezy.nrw im Rheinland (1) Im eezy.nrw im Rheinland können Kommunen über eine Subventionierung des Grundpreises und/oder Arbeitspreises gemäß Anlage 2b den Gesamtpreis von eezy.nrw im Rheinland für Fahrten mit Start- und Zielhaltestelle innerhalb ihres eigenen Tarifgebietes absenken. Die Anwendung der kommunalen Subventionierung umfasst hierbei das Tarifgebiet der jeweiligen Kommune flächendeckend. (2) Für Fahrten, die innerhalb eines Tarifgebietes mit kommunaler Subventionierung in eezy.nrw im Rheinland beginnen und außerhalb dieses Tarifgebietes enden bzw. umgekehrt, kommen die Regelungen gemäß 5.2 (1) nicht zur Anwendung. Es werden entsprechend die übrigen Regelungen der Fahrpreisermittlung gemäß 5.1 angewandt.Bei der Berechnung des Preisdeckels für 24 Stunden gemäß Punkt 6.2 wird ausschließlich der dem Kunden gegenüber berechnete Endpreis berücksichtigt. (3) Die kommunale Subventionierung kommt ausschließlich für Fahrten in der 2. Klasse zur Anwendung. 6 Preisdeckel für eine Fahrt 6.1 Preisdeckel für eine Fahrt (1) Auf den Gesamtpreis für eine Fahrt in der 2. Klasse wird pro Erwachsenem bzw. pro Kind ein maximaler Preis in Höhe des Einzeltickets in der jeweiligen Preisstufe bzw. des jeweils zur Anwendung kommenden Citytickets (Kurzstrecke, Flugs, Preisstufe 1, Preisstufe 2, Preisstufe 3, Eschweiler, Euskirchen, Roetgen, Stolberg, Simmerath, Wassenberg, Baesweiler, City XL Aachen) nach dem jeweils gültigen Preisstand (vgl. Anlage 2b) angewandt. (2) Der Preisdeckel für mitgenommene Personen wird für jede zugebuchte Person separat berechnet (vgl. Punkt 7). 6.2 Preisdeckel für 24 Stunden (1) Der Preisdeckel gilt für einen Zeitraum von maximal 24 Stunden. Er begrenzt den Gesamtfahrpreis unter Berücksichtigung der Wagenklasse (1. Kl./2. Kl.) und der Person (Erwachsene/Kinder) bzw. des Fahrrads für alle in diesem Zeitraum durchgeführten Fahrten auf eine maximale Höhe. Für Fahrten in der 2. Klasse wird der Preisdeckel für eine Fahrt berücksichtigt (vgl. Punkt 6.1).Der Zeitraum von 24 Stunden beginnt mit dem Start der ersten bepreisten Fahrt, nachdem ein ggf. vorhergehender Abrechnungszeitraum des Kunden abgeschlossen wurde. Es werden alle Fahrten in eezy.nrw im Rheinland hinzugezählt, die innerhalb dieses Zeitraums begonnen und beendet wurden. Wird eine Fahrt nicht innerhalb dieses Zeitraums beendet, gilt diese Fahrt als erste des nachfolgenden Abrechnungszeitraums. Maßgeblich für die Zuordnung der Fahrten zum jeweiligen 24-Stunden-Zeitraum ist der tatsächliche Zeitpunkt, zu dem die Bepreisung der Fahrt begonnen oder beendet wurde. (2) Der Preisdeckel kommt zur Anwendung, sobald der Fahrpreis für die Summe aller Fahrten den in der jeweils aktuell gültigen Preistabelle eezy.nrw im Rheinland (vgl. Anlage 2b) angegebenen Wert übersteigt. (3) Bei Fahrten in einen anderen oder mehrere andere Tarifräume innerhalb von eezy.nrw gilt der NRW-weit definierte Preisdeckel für 24 Stunden gemäß den Tarifbestimmungen von eezy.nrw 6.2.1 Kinder Der Preisdeckel für 24 Stunden für Kinder kommt zur Anwendung, sobald der Fahrpreis für die Summe aller Fahrten den in der jeweils aktuell gültigen Preistabelle eezy.nrw im Rheinland (vgl. Anlage 2b) angegebenen Wert übersteigt. Der Preisdeckel für 24 Stunden für Kinder ist rabattiert (vgl. Anlage 2b). 6.2.2 Fahrrad Der Preisdeckel für 24 Stunden für die Fahrradmitnahme ist der Anlage 2b zu entnehmen. 6.2.3 1. Klasse -Nutzung Für Fahrten in der 1. Klasse gilt ein eigener 24-Stunden-Preisdeckel (vgl. b). Dieser Preisdeckel wird auch für mitgenommene Personen zusätzlich erhoben. Der für die Preisdeckelberechnung maßgebliche 24-Stunden-Zeitraum beginnt mit der ersten Fahrt des Hauptnutzers – unabhängig von der Wagenklasse – und gilt einheitlich für den Hauptnutzer sowie für alle mitgenommenen Personen. Werden innerhalb dieses 24-Stunden-Zeitraums Fahrten in der 1. und 2. Klasse kombiniert genutzt, werden insgesamt höchstens die Kosten des Preisdeckels der 1. Klasse berechnet. 6.3 Preisdeckel für einen Monat (1) Der Preisdeckel für mitgenommene Personen wird für jede zugebuchte Person separat berechnet (vgl. Punkt 7). (2) Der Preisdeckel gilt für einen Zeitraum von einem Kalendermonat. Er begrenzt den Gesamtfahrpreis für alle in diesem Kalendermonat durchgeführten eezy-Fahrten der 2. Klasse auf eine maximale Höhe. (3) Für die Anwendung des Preisdeckels für einen Monat greifen die jeweils gültigen Tarifbestimmungen von eezy.nrw. (4) Der Preis des monatlichen Preisdeckels orientiert sich an der Höhe des jeweils gültigen Deutschlandtickets. Anlage 5 Stand 01.06.2026 eezy.nrw im Rheinland 84 7 Zubuchungen Bei Fahrten mit eezy.nrw im Rheinland können beim Check-In für die gesamte Fahrt Zubuchungen (Erwachsene, Kinder, Fahrräder) ausgewählt werden, sofern diese über die App angeboten werden. Der Preisdeckel der Zubuchungen wird für jede zugebuchte Person oder jedes zugebuchte Fahrrad separat berechnet, wobei der 24- Stunden-Zeitraum der Zubuchung an den 24-Stunden-Zeitraum der Person gekoppelt ist, die die Zubuchung durchgeführt hat. Die Preisdeckelsystematik von 1. Klasse und 2. Klasse ist auf jede zugebuchte Person und jedes zugebuchte Kind anzuwenden. 7.1 Mitnahme erwachsener Personen Je nach App können maximal zehn weitere erwachsene Personen pro Fahrt hinzugebucht werden. Jede hinzugebuchte erwachsene Person hat ebenso wie der Hauptnutzer den vollen Regelpreis zu entrichten. 7.2 Mitnahme von Kindern Die Anzahl der Zubuchungen von Kindern ist je nach App beliebig. Für Kinder von sechs Jahren bis einschließlich vierzehn Jahren gelten ermäßigte Fahrpreise in eezy.nrw im Rheinland (vgl. Anlage 2b). 7.3 Mitnahme von Fahrrädern Die Anzahl der Zubuchungen von Fahrrädern darf die Anzahl der zusammen fahrenden Personen nicht übersteigen. Kinder unter sechs Jahren, die ein Fahrrad mitnehmen wollen, benötigen keine Zubuchung für ihr Fahrrad. Der Preis je mitgenommenem Fahrrad richtet sich nach der jeweils aktuell gültigen Preistabelle (vgl. Anlage 2b). 7.4 Fahrten in der 1. Klasse in Nahverkehrszügen In eezy.nrw im Rheinland sind 1. Klasse-Reisen möglich. Die gewählte Klasse gilt für den Ticketnutzer und alle getätigten Zubuchungen. Bei Zubuchung der 1. Klasse gelten für die gesamte Fahrt die Preisparameter gemäß der aktuell gültigen Preistabelle (vgl. Anlage 2b). Der Fahrpreis für die 1. Klasse wird für die gesamte Fahrt berechnet, auch wenn in bestimmten Fahrtabschnitten andere Wagenklassen als die 1. Klasse genutzt werden. 8 Erstattungen (1) Erstattungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. (2) Stellen Kunden nach der Fahrt fest, dass durch die Applikation ein nicht korrekter Preis berechnet oder eine durch eine betriebsbedingte Störung erhöhte Preisberechnung in Rechnung gestellt wurde, so haben die Kunden dies innerhalb von vierzehn Tagen nach Beendigung der Fahrt dem Kundenservice des Kundenvertragspartners zu melden. Stellt der Kundenservice fest, dass den Kunden ohne eigenes Verschulden ein unkorrekter Preis berechnet wurde, wird ihnen der Differenzbetrag zum korrekten Preis zurückerstattet. 9 Übertragbarkeit Fahrten in eezy.nrw im Rheinland sind personalisiert. Eine Übertragbarkeit ist ausgeschlossen. 10 Mitwirkung der Nutzer am Vertriebsprozess (1) Zwischen Check-In und Check-Out/Be-Out wird der Standort der Nutzer über die im Mobiltelefon verfügbaren Dienste zur Standortbestimmung erfasst und per Datenkommunikation (mobiles Internet) an das Hintergrundsystem des KVP übermittelt. Diese Informationen sind erforderlich, um den Reiseweg zwischen Start und Ziel im Hintergrundsystem nachvollziehen und damit auch die Berechnung des Fahrpreises durchführen zu können. Daher muss während der gesamten Reise das Mobiltelefon betriebsbereit vorgehalten werden, die Standortbestimmung/Ortung nebst den Fitnessdaten aktiviert sein, die mobile Internet-Nutzung eingeschaltet bleiben (kein Flug- und kein Offline-Modus) das Display den vollständigen Inhalt der Fahrtberechtigung für Fahrausweisprüfungen anzeigen können. (2) Die Bewegungssensorik bzw. der Zugriff auf die Fitnessdaten des Mobiltelefons wird ggf. verwendet, um den Nutzern bestimmte Komfortfunktionen über die App bereitstellen zu können (z.B. Erinnerung an Check-Out). Das Senden solcher Push-Benachrichtigungen ist jedoch nur möglich, wenn das Mobiltelefon der Nutzer dies unterstützt bzw. die Nutzer dies nicht aktiv unterdrückt haben. Die Nutzungsvereinbarung zwischen Nutzer und KVP kann weitere, im Wesentlichen technische Mitwirkungspflichten durch den Nutzer regeln. Anlage 5 Stand 01.06.2026 eezy.nrw im Rheinland 85 11 Fahrausweisprüfung (1) Bei Fahrausweisprüfungen zeigen die Nutzer dem Prüfpersonal die erteilte Fahrtberechtigung in der App auf dem Display des Mobiltelefons vor. Die Bedienung des Mobiltelefons obliegt den Nutzern. Da die Fahrtberechtigung persönlich ausgestellt wird, sind die Nutzer verpflichtet, im Rahmen der Fahrausweisprüfung auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, EU-Führerschein, Schwerbehindertenausweis, Aufenthaltstitel und -gestattung, Reiseausweis mit Lichtbild von Ausländern oder Aufenthaltskarte für EU-Bürger) zu belegen. (2) Kann keine gültige Fahrtberechtigung bei einer Fahrausweisprüfung vorgezeigt werden, wird ein erhöhtes Beförderungsentgelt erhoben. (3) Wird die Fahrtberechtigung erst nach Betreten des Fahrzeuges erworben, gilt dies als Fahrt ohne gültigen Fahrausweis mit der Folge, dass ein erhöhtes Beförderungsentgelt gemäß der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW erhoben wird. Anlage 6 Stand 01.06.2026 Anlage 6 – easyConnect 86 Anlage 6 Besondere Tarifbestimmungen für das Pilotprojekt easy connect 1 easyConnect Stufe 3 1.1 Tarifgrundsätze Bei easyConnect handelt es sich um ein Pilotprojekt, bei dem im Rahmen der easyConnect Stufe 3 eine entfernungsabhängige Tarifierung in den Verbundgebieten des AVV und VRS, sowie in der Provinz Limburg unter Verwendung eines smartphonebasierten Check-In/Check-Out-Systems zur Anwendung kommt. Bei der Nutzung von easyConnect Stufe 3 kommen auf den nordrhein-westfälischen Streckenabschnitten grundsätzlich die Tarifbestimmungen für eezy.nrw im Rheinland (vgl. Anlage 5) bzw. eezy.nrw in ihrer jeweils gültigen Fassung zur Anwendung. Ergänzend kommen auf dem niederländischen Streckenabschnitt die Tarifbestimmungen von Arriva in ihrer jeweils gültigen Fassung zur Anwendung. 1.2 Nutzungsvoraussetzungen Voraussetzungen für die Nutzung von easyConnect Stufe 3: Registrierung als Kunde in der naveo-App. Vor Durchführung des Check-In muss in der naveo-App aktiviert werden, dass eine grenzüberschreitende Fahrt im SPNV-Pilotkorridor angetreten wird. Alle weiteren Nutzungsvoraussetzungen können den Tarifbestimmungen für eezy.nrw im Rheinland (vgl. Anlage 5 Ziffer 2) bzw. eezy.nrw in ihrer jeweils gültigen Fassung entnommen werden. 1.3 Geltungsbereich Die Nutzung der über easyConnect ausgegebenen Fahrtberechtigung ist ausschließlich auf diesem Pilot- Streckenkorridor in den Verbundgebieten des AVV und VRS, sowie in der Provinz Limburg auf sämtlichen SPNV- und Buslinien von Arriva zulässig. 1.4 Fahrtdauer und Fahrtberechtigung 1.4.1 Beginn, Ende und Dauer einer Fahrt Es gelten die landesweiten Regelungen gemäß Tarifbestimmungen für eezy.nrw im Rheinland (vgl. Anlage 5 Ziffer 4.1) bzw. eezy.nrw in ihrer jeweils gültigen Fassung. 1.4.2 Fahrtberechtigung Die Fahrtberechtigung ist ausschließlich innerhalb des Geltungsbereich gemäß 1.3 gültig. Im Übrigen gelten die landesweiten Regelungen gemäß Tarifbestimmungen für eezy.nrw im Rheinland (vgl. Anlage 5 Ziffer 4.2) bzw. eezy.nrw in ihrer jeweils gültigen Fassung. 1.5 Fahrpreisermittlung für einzelne Fahrten Die Fahrpreisermittlung einer einzelnen Fahrt bei easyConnect Stufe 3 erfolgt über die Erhebung eines Grundpreises und eines entfernungsabhängigen Arbeitspreises. 1.6 Anwendung des Grundpreises Der jeweilige Grundpreis wird in dem Land erhoben, in dem die Fahrt begonnen wird. Check-In in den Niederlanden: Bei erfolgtem Check-In auf niederländischem Gebiet wird der niederländische Grundpreis gemäß der jeweils gültigen Tarifbestimmungen von Arriva erhoben. Die Gültigkeitsdauer dieses Grundpreises bleibt für die gesamte Fahrt bestehen, sofern bei einem Umstieg in den Niederlanden die Umsteigedauer von 35 Minuten nicht überschritten wird. Bei Überschreiten der Umsteigedauer von 35 Minuten erfolgt eine erneute Erhebung des Grundpreises. Check-In in NRW: Bei erfolgtem Check-In auf nordrhein-westfälischem Gebiet kommt der Grundpreis unter Berücksichtigung der bestehenden Regularien gemäß der Tarifbestimmungen für eezy.nrw im Rheinland bzw. eezy.nrw in ihrer jeweils gültigen Fassung zur Anwendung. Anlage 6 Stand 01.06.2026 Anlage 6 – easyConnect 87 1.7 Anwendung des Arbeitspreises Bei der Nutzung von easyConnect Stufe 3 kommen der Höhe nach unterschiedliche Preise je zurückgelegtem Kilometer zur Anwendung. Berechnung der Streckenlänge und des Arbeitspreises in den Niederlanden: Der Arbeitspreis für den zurückgelegten Reiseweg wird auf Basis der streckenbezogenen niederländischen Tariflogik im Bahnverkehr berechnet. Im Rahmen des Piloten berechnet sich die zurückgelegte Strecke auf Basis der jeweils aktuell gültigen Tarifeinheitenkarte in den Niederlanden mit dem aktuell bei Arriva gültigen Kilometerpreis. Berechnung der Streckenlänge und des Arbeitspreises in NRW: Für den nordrhein-westfälischen Streckenabschnitt kommen die jeweils gültigen Preise je Entfernungskilometer („Luftlinienprinzip“) unter Berücksichtigung der bestehenden Regularien gemäß der Tarifbestimmungen für eezy.nrw im Rheinland bzw. eezy.nrw in ihrer jeweils gültigen Fassung zur Anwendung. Für den Fall einer grenzüberschreitenden Fahrt beginnt bzw. endet die Tarifierung nach eezy.nrw im Rheinland (gemäß Anlage 1g) bzw. eezy.nrw am Punkt der Grenzüberschreitung auf dem SPNV-Pilotkorridor. 1.8 Preisdeckel 1.8.1 Preisdeckel für einen Monat in NRW Für die nordrhein-westfälischen Fahrtabschnitte gelten die NRW-weiten Regelungen im Kontext des Preisdeckels für einen Monat sowie die hierbei zur Anwendung kommende Höhe des Preisdeckels für einen Monat in NRW unverändert. Die niederländischen Streckenabschnitte finden keinerlei Berücksichtigung im Kontext der vorgenannten Monats- Preisdeckelung in NRW. Auch der niederländische Grundpreis bleibt bei Fahrtantritt auf niederländischer Seite bei der Monats-Preisdeckelung in NRW unberücksichtigt. Nach Erreichen des Monats-Preisdeckels in NRW erfolgt bei der Zurücklegung von niederländischen Streckenabschnitten eine Bepreisung und Abrechnung dieser Abschnitte sowie des niederländischen Grundpreises gegenüber dem Nutzer weiterhin in voller Höhe. 1.8.2 Preisdeckel für 24 Stunden in NRW Für die nordrhein-westfälischen Fahrtabschnitte gelten die NRW-weiten Regelungen im Kontext der 24-Stunden Preisdeckelung sowie die hierbei zur Anwendung kommende Höhe des 24-Stunden-Preisdeckels in NRW unverändert. Die niederländischen Streckenabschnitte finden keinerlei Berücksichtigung im Kontext der vorgenannten 24- Stunden-Preisdeckelung in NRW. Auch der niederländische Grundpreis bleibt bei Fahrtantritt auf niederländischer Seite bei der 24-Stunden-Preisdeckelung in NRW unberücksichtigt. Nach Erreichen der 24-Stunden-Preisdeckelung in NRW erfolgt bei der Zurücklegung von niederländischen Streckenabschnitten eine Bepreisung und Abrechnung dieser Abschnitte sowie des niederländischen Grundpreises gegenüber dem Nutzer weiterhin in voller Höhe. 1.9 Zubuchungsoptionen Bei Aktivierung von easyConnect Stufe 3 sind keine weiteren Zubuchungen (sowohl Mitnahme von Personen inkl. Kindern, Fahrrädern als auch der 1. Klasse) bei Fahrtantritt möglich. 1.10 Fahrausweisprüfung Es gelten die landesweiten Regelungen gemäß Tarifbestimmungen für eezy.nrw im Rheinland in ihrer jeweils gültigen Fassung (vgl. Anlage 5 Ziffer 11). 1.11 Erstattungen (1) Erstattungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. (2) Stellen Kunden nach der Fahrt fest, dass durch die Applikation ein unkorrekter Tarif berechnet oder eine durch eine betriebsbedingte Störung erhöhte Preisberechnung in Rechnung gestellt wurde, so haben Kunden dies innerhalb von vierzehn Tagen nach Beendigung der Fahrt dem Kundenservice des Kundenvertragspartners zu melden. Stellt der Kundenservice fest, dass den Kunden ohne eigenes Verschulden ein unkorrekter Preis berechnet wurde, wird ihnen der Differenzbetrag zum korrekten Preis zurückerstattet. Anlage 6 Stand 01.06.2026 Anlage 6 – easyConnect 88 1.12 Vertriebliche Mitwirkung durch die Kunden Die Mitwirkungspflichten der Pilotkunden bei Nutzung von easyConnect Stufe 3 kommen unverändert gemäß der Tarifbestimmungen für eezy.nrw im Rheinland (vgl. Anlage 5 Ziffer 11) bzw. eezy.nrw in ihrer jeweils gültigen Fassung zur Anwendung. Anlage 7 Stand 01.06.2026 Anlage 7 – On-Demand-Tarif NRW 89 Anlage 7 Tarifbestimmungen für den On-Demand-Tarif NRW 1 Grundsatz (1) Die Verkehrsunternehmen im Rheinlandtarif können lokal sogenannte On-Demand-Verkehre als Linienbedarfsverkehre einrichten. On-Demand-Verkehre sind Mobilitätsangebote, die auf Bestellung - per App oder Telefon – bereitgestellt und in der Regel mit Pkw oder Kleinbussen betrieben werden. (2) Für die Nutzung der On-Demand-Angebote gelten die Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW, sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Zusätzlich gelten die Nutzungsbedingungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der jeweiligen Verkehrsunternehmen. Die konkreten Nutzungsbedingungen sind den AGB der Verkehrsunternehmen zu entnehmen, die On-Demand-Angebote bereitstellen. 2 Geltungsbereich (1) Die Tarifbestimmungen gelten für alle On-Demand-Angebote teilnehmender Verkehrsunternehmen gemäß Punkt 7.3, die im VRS und AVV zum Rheinlandtarif zusammengeschlossen sind. (2) Die Bedienungsbereiche jeweiliger On-Demand-Verkehre werden örtlich bekannt gegeben. (3) Als verbundgebietsinterne Fahrten im On-Demand-Tarif im Rheinlandtarif gelten alle Fahrten, die ihre Start- und Endpunkte im AVV-Verbundgebiet (vgl. Anlage 1a) oder VRS-Verbundgebiet (vgl. Anlage 1b) haben. Die geographische Luftlinie darf zwischen Start- und Endpunkt keinen weiteren Tarifraum schneiden. 3 Dauer des Fahrtabschnitts bzw. der Fahrt im On-Demand-Verkehr Ein On-Demand-Fahrtabschnitt bzw. eine On-Demand-Fahrt beginnt, sobald der Fahrgast in das On-Demand-Fahrzeug einsteigt, und endet, wenn der Fahrgast aus demselben Fahrzeug aussteigt. Wird dieser Fahrtabschnitt im Rahmen einer intermodalen Fahrt mit weiteren Fahrten im Linienverkehr kombiniert (vgl. Punkt 4.2), spricht man von einem On-Demand-Fahrtabschnitt. Erfolgt keine Kombination mit anderen Fahrtabschnitten im Linienverkehr, entspricht der On-Demand-Fahrtabschnitt der gesamten On-Demand-Fahrt. 4 Tarifsystematik 4.1 Fahrpreisberechnung (1) Der Fahrpreis setzt sich zusammen aus einem On-Demand-Grundpreis und einem entfernungsbezogenen Preisbestandteil, der sich aus dem Produkt des anzuwendenden Arbeitspreises je Kilometer mit der Länge der geometrischen Strecke zwischen Start- und Endpunkt des jeweiligen On-Demand-Fahrtabschnitts bzw. der On- Demand-Fahrt in Kilometern ergibt. Diese Strecke wird nachfolgend als Luftlinie bezeichnet. Sofern der tatsächliche Start- und Endpunkt der Luftlinie aus verkehrlichen oder betrieblichen Gründen nicht mit dem gebuchten Start- und Endpunkt übereinstimmt, werden die vorab gebuchten Start- und Endpunkte berücksichtigt. Der Gesamtpreis einer einzelnen Fahrt bzw. eines einzelnen Fahrtabschnitts wird auf volle Cent gerundet. (2) Die Höhe des On-Demand-Grundpreises und des Arbeitspreises wird durch folgende Bedingungen bestimmt: Funktionstyp des On-Demand-Anbieters: Grundmobilität (vgl. Punkt 5.1), Lückenschlussmobilität (vgl. Punkt 5.2) und Ergänzungsmobilität (vgl. Punkt 5.3); der Funktionstyp kann während der Tag- (6:00 bis 18:59 Uhr) und Abend-/Nachtstunden (19:00 bis 5:59 Uhr) sowie an Wochentagen und Wochenendtagen zwischen den vorgenannten Funktionstypen variieren. Für die Bestimmung des Funktionstyps bei einer On- Demand-Fahrt oder einem On-Demand-Fahrtabschnitt ist der Startzeitpunkt der jeweiligen On-Demand- Fahrt oder des On-Demand-Fahrtabschnitts entscheidend. Ab- und Zuschläge (Steuerungsparameter), die sich je nach On-Demand-Anbieter unterscheiden können: - 20%, -10%, 0%, +10%, +20%; der On-Demand-Grundpreis und der Arbeitspreis verändern sich dabei um den jeweiligen prozentualen Wert und werden auf volle Cent gerundet. Die Ab- und Zuschläge kommen beim Funktionstyp „Grundmobilität“ nicht zur Anwendung. (3) Die spezifischen Preisparameter eines Fahrtabschnitts bzw. einer Fahrt im On-Demand-Verkehr für jeden Funktionstyp sind in Punkt 7.1 aufgeführt. Die je On-Demand-Bedienungsbereich gültigen Funktionstypen sowie Ab- und Zuschläge werden örtlich bekannt gegeben. (4) Verläuft die Luftlinie zwischen Start- und Endpunkt des Fahrtabschnitts bzw. der Fahrt im On-Demand-Verkehr durch mehrere Tarifräume, unterliegt die Fahrpreisberechnung den Berechnungsregeln des On-Demand-Tarifs NRW. Anlage 7 Stand 01.06.2026 Anlage 7 – On-Demand-Tarif NRW 90 4.2 Intermodale Fahrt mit eezy.nrw im Rheinland (1) Nimmt der Fahrgast vor und/oder nach einem On-Demand-Fahrtabschnitt einen Linienverkehrsabschnitt mit eezy.nrw im Rheinland in Anspruch, handelt es sich um eine intermodale Fahrt im On-Demand-Tarif. Eine intermodale Fahrt endet gemäß der in Anlage 5 aufgeführten Bestimmungen. (2) Werden alle Fahrtabschnitte einer intermodalen Fahrt – bestehend aus mindestens einem On-Demand- Fahrtabschnitt und mindestens einem Linienverkehrsabschnitt mit eezy.nrw im Rheinland – über dieselbe App gebucht und erfasst, erfolgt die Preisberechnung für die gesamte Fahrt gemeinsam. In diesem Fall entfällt der Grundpreis bei eezy.nrw im Rheinland. Der On-Demand-Grundpreis wird gemäß Punkt 4.1 erhoben. Die Arbeitspreise für On-Demand-Fahrtabschnitte und Linienverkehrsabschnitte werden ebenfalls separat gemäß dieser Anlage 7 und den Tarifbestimmungen für eezy.nrw im Rheinland (vgl. Anlage 5) berechnet. (3) Finden ein oder mehrere Fahrtabschnitte im Linienverkehr vor und nach einem On-Demand-Fahrtabschnitt statt, werden jeweils separate Luftlinienabschnitte für alle Fahrtabschnitte vor und nach dem On-Demand-Fahrtabschnitt gemäß den Tarifbestimmungen für eezy.nrw im Rheinland (vgl. Anlage 5) separat berechnet. Für aufeinanderfolgende Fahrtabschnitte im Linienverkehr, die nicht durch einen On-Demand-Fahrtabschnitt unterbrochen werden, wird jeweils eine zusammenhängende Luftlinie gebildet. (4) Finden mehrere On-Demand-Fahrtabschnitte statt, wird dazu jeweils ein separater Arbeitspreis berechnet. Der On- Demand-Grundpreis wird in diesem Fall einmal erhoben. Finden die On-Demand-Fahrtabschnitte in mehreren Funktionstypen gemäß Punkt 5.1, 5.2 oder 5.3 statt, wird der jeweils höhere On-Demand-Grundpreis erhoben. (5) Werden die Fahrtabschnitte im On-Demand-Verkehr und im Linienverkehr mit eezy.nrw im Rheinland über unterschiedliche Apps gebucht und erfasst, erfolgt die Preisberechnung getrennt für die einzelnen Fahrtabschnitte. In diesem Fall werden sowohl der Grundpreis bei eezy.nrw im Rheinland (vgl. Anlage 5) als auch der On-Demand- Grundpreis gemäß Punkt 4.1 erhoben. (6) Verläuft bei einer intermodalen Fahrt die Luftlinie zwischen Start- und Endpunkt des On-Demand-Fahrtabschnitts oder die Luftlinie zwischen Start- und Endpunkt des Fahrtabschnitts im Linienverkehr mit eezy.nrw im Rheinland durch mehrere Tarifräume, unterliegt die Fahrpreisberechnung den Berechnungsregeln nach den Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif (vgl. www.mobil.nrw). 5 Differenzierende Tarifparameter nach Funktionstypen 5.1 Funktionstyp „Grundmobilität“ (1) Fahrgäste mit einem Fahrausweis gemäß Punkt 7.2.2 ausgenommen eezy.nrw im Rheinland können die On-Demand- Angebote des Funktionstyps „Grundmobilität“ ohne zusätzliche Kosten nutzen, sofern der räumliche und ggf. zeitliche Gültigkeitsbereich des Fahrausweises die gesamte Strecke des Fahrtabschnitts bzw. der Fahrt im On- Demand-Verkehr abdeckt. (2) Fahrgäste mit einem Zeitticket gemäß Punkt 7.2.1 können die On-Demand-Angebote des Funktionstyps „Grundmobilität“ ohne zusätzliche Kosten nutzen, sofern der Gültigkeitsbereich des Zeittickets die gesamte Strecke des Fahrtabschnitts bzw. der Fahrt im On-Demand-Verkehr abdeckt. Erlaubt das Zeitticket während des Fahrtabschnitts bzw. der Fahrt im On-Demand-Verkehr die Mitnahme weiterer Personen, fahren auch diese ohne zusätzliche Kosten mit. (3) Die Beförderung Schwerbehinderter sowie deren Begleitpersonen, Führhunde, Krankenfahrstühle, orthopädischer Hilfsmittel und Handgepäck richtet sich nach §§ 228 ff. SGB IX (Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch) in der jeweils gültigen Fassung. Die Berechtigung ist auf Verlangen des Personals nachzuweisen. 5.2 Funktionstyp „Lückenschlussmobilität“ (1) Fahrgäste mit einem Fahrausweis gemäß Punkt 7.2.2 erhalten einen Rabatt von 30% auf den Gesamtpreis des On- Demand-Fahrtabschnitts bei Anbietern des Funktionstyps „Lückenschlussmobilität“, sofern der räumliche und ggf. zeitliche Gültigkeitsbereich des Fahrausweises die gesamte Strecke des Fahrtabschnitts bzw. der Fahrt im On- Demand-Verkehr abdeckt. (2) Fahrgäste mit einem Zeitticket gemäß Punkt 7.2.1 erhalten einen Rabatt von 50% auf den Gesamtpreis des Fahrtabschnitts bzw. der Fahrt im On-Demand-Verkehr, sofern der Gültigkeitsbereich des Zeitticket die gesamte Strecke des Fahrtabschnitts bzw. der Fahrt im On-Demand-Verkehr abdeckt. Erlaubt das Zeitticket die Mitnahme weiterer Personen, gilt der Rabatt auch für den Gesamtpreis dieser mitgenommenen Personen. (3) Die Beförderung Schwerbehinderter sowie deren Begleitpersonen, Assistenzhunde, Krankenfahrstühle, orthopädischer Hilfsmittel und Handgepäck richtet sich nach §§ 228 ff. SGB IX (Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch) in der jeweils gültigen Fassung. Die Berechtigung ist auf Verlangen des Personals nachzuweisen. Anlage 7 Stand 01.06.2026 Anlage 7 – On-Demand-Tarif NRW 91 5.3 Funktionstyp „Ergänzungsmobilität“ (1) Fahrgäste mit einem Zeitticket gemäß Punkt 7.2.1 erhalten einen Rabatt von 25% auf den Gesamtpreis des Fahrtabschnitts bzw. der Fahrt im On-Demand-Verkehr, sofern der Gültigkeitsbereich des Zeittickets die gesamte Strecke des Fahrtabschnitts bzw. der Fahrt im On-Demand-Verkehr abdeckt. Erlaubt das Zeitticket die Mitnahme weiterer Personen, gilt der Rabatt auch für den Gesamtpreis dieser mitgenommenen Personen. (2) Fahrgäste mit Schwerbehinderung, die nach §§ 228 ff. SGB IX (Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch) in der jeweils gültigen Fassung im regulären Nahverkehr unentgeltlich befördert werden, sowie deren Begleitpersonen erhalten einen Rabatt von 25% auf den Gesamtpreis des Fahrtabschnitts bzw. der Fahrt im On-Demand-Verkehr. Die Mitnahme von Assistenzhunden, Krankenfahrstühlen, orthopädischen Hilfsmitteln und Handgepäck ist gestattet und richtet sich nach §§ 228 ff. SGB IX. Die Berechtigung ist auf Verlangen des Personals nachzuweisen. 6 Sonstige Tarifparameter 6.1 Ermäßigungen und Sondertarife 6.1.1 Kindertarif Kinder im Alter von sechs Jahren bis vierzehn Jahren erhalten einen Rabatt von 50% auf den Gesamtpreis des Fahrtabschnitts bzw. der Fahrt im On-Demand-Verkehr. Kinder unter sechs Jahren werden gemäß Punkt 9.1 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW unentgeltlich befördert. Die Mitnahme von unentgeltlich zu befördernden Kindern ist bei der Buchung anzugeben. 6.1.2 Gruppenrabatt (1) Anbieter von On-Demand-Verkehren können optional einen Gruppenrabatt anbieten. Sofern ein Gruppenrabatt angeboten wird, gelten folgende Regelungen. Ein Gruppenrabatt kann für maximal zehn Personen gewährt werden, wobei die maximale Anzahl zusammen fahrender Personen durch die jeweilige Fahrzeugspezifikation begrenzt wird. Die erste Person zahlt den vollen Preis, während die erste mitfahrende Person einen Rabatt von 25% auf den Gesamtpreis des Fahrtabschnitts bzw. der Fahrt im On-Demand-Verkehr erhält. Für jede weitere mitfahrende Person wird ein Rabatt von 50% auf den Gesamtpreis des Fahrtabschnitts bzw. der Fahrt im On-Demand-Verkehr gewährt. Die bereits rabattierten Personen nach Punkt 6.1.1 sind vom Gruppenrabatt ausgenommen. (2) Sofern mitfahrende Personen zur Fahrpreisrabattierung aufgrund des Besitzes eines gültigen Bartarif-Fahrausweises, eines Zeittickets oder einer Schwerbehinderung gemäß der Punkte 5.1, 5.2 oder 5.3 berechtigt sind, werden diese Rabattierungen nicht in Kombination mit dem Gruppenrabatt angewendet. Stattdessen wird der für die Fahrgäste höchste Rabatt herangezogen. 6.2 Mitnahmebedingungen 6.2.1 Fahrräder Die Mitnahme von Fahrrädern ist ausgeschlossen, sofern dies nicht ausdrücklich in den AGB des jeweiligen Anbieters gestattet ist. Sofern eine Fahrradmitnahme gestattet ist, ist für die Fahrradmitnahme ein gültiges Tarifprodukt (vgl. Anlage 2a (3)) erforderlich. 6.2.2 Tiere oder sonstige Gegenstände Die Mitnahme von Tieren und Gegenständen erfolgt gemäß den Punkten 9.3 und 9.6 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW. Mitgeführte Sachen und Tiere werden unentgeltlich befördert. 6.3 Buchungs- und Stornierungsregelungen 6.3.1 Stornierung (1) Vorausbuchungen: Beträgt die Dauer zwischen Buchungszeitpunkt und angegebener Abfahrtszeit eines On-Demand- Verkehrs mehr als dreißig Minuten, so ist eine kostenfreie Stornierung bis dreißig Minuten vor der geplanten Abfahrtszeit möglich. Bei späteren Stornierungen wird der volle Preis des Fahrtabschnitts bzw. der Fahrt im On- Demand-Verkehr berechnet. (2) Sofortbuchungen: Beträgt die Dauer zwischen Buchungszeitpunkt und angegebener Abfahrtszeit eines On-Demand- Verkehrs dreißig Minuten oder weniger, so ist eine kostenfreie Stornierung nur innerhalb der ersten Minute nach der Buchung möglich. Erfolgt eine Stornierung später, wird der volle Preis des Fahrtabschnitts bzw. der Fahrt im On- Demand-Verkehr berechnet. Anlage 7 Stand 01.06.2026 Anlage 7 – On-Demand-Tarif NRW 92 6.3.2 Gebühr bei Nichtantritt der Fahrt Wird ein gebuchter Fahrtabschnitt bzw. eine gebuchte Fahrt im On-Demand-Verkehr nicht angetreten und es erfolgt keine fristgerechte Stornierung, wird der volle Preis des Fahrtabschnitts bzw. der Fahrt im On-Demand-Verkehr berechnet. 6.3.3 Abweichende Buchungs- und Stornierungsregelungen Weiterführende bzw. von den Tarifbestimmungen nachfolgend abweichende Regelungen zu den Stornierungs- und No-Show-Gebühr-Regelungen sind den AGB des jeweiligen Anbieters zu entnehmen. 7 Sonstiges 7.1 Preistabelle Rheinlandtarif Es gelten die Preise gemäß Anlage 2c. 7.2 Anerkannte Tickets 7.2.1 Anerkannte Zeittickets Tickets mit unbeschränkter Fahrtenzahl gemäß Ziffer 8.2 der Tarifbestimmungen Rheinlandtarif 7.2.2 Anerkannte Bartarif-Fahrausweise Alle Tickets des Rheinlandtarifs inkl. eezy.nrw im Rheinland mit Ausnahme der unter Punkt 7.2.1 aufgeführten Tickets 7.3 Teilnehmende Verkehrsunternehmen im Rheinlandtarif Sofern alle Voraussetzungen vorliegen, können folgende im AVV- und im VRS-Verbundgebiet ansässige Anbieter von On-Demand-Verkehren den On-Demand-Tarif NRW ab 01.01.2026 oder zu einem späteren Zeitpunkt anwenden: Kreis Euskirchen Verkehrsunternehmen Oberbergische Verkehrsgesellschaft mbH (OVAG) Rhein-Erft-Verkehrsgesellschaft mbH (REVG) Rhein-Sieg-Verkehrsgesellschaft mbH (RSVG) Anlage 8 Stand 01.06.2026 Anlage 8 - Abonnementbedingungen 93 Anlage 8 Bedingungen für das Abonnement mit monatlichem Fahrgeldeinzug 1 Abonnements im Rheinlandtarif (1) Im Rahmen des Rheinlandtarifs werden die folgenden Abonnements mit monatlichem Fahrgeldeinzug ausgegeben: Monatsticket (vgl. Punkt 8.2.2.1.1 der Tarifbestimmungen) Monatsticket MobilPass (VRS) (vgl. Punkt 8.2.2.1.2 der Tarifbestimmungen) Mobil-ABO StädteRegion Aachen (AVV) (vgl. Punkt 8.2.2.1.4 der Tarifbestimmungen) Schülerticket (vgl. Punkt 8.2.2.1.6 der Tarifbestimmungen und Anlage 12) (2) Für die Abonnements im Rheinlandtarif gelten die jeweils aktuellen Tarifbestimmungen sowie die nachstehend aufgeführten Abonnementbedingungen. Die jeweils aktuellen Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW finden ebenso in ihrer aktuell gültigen Fassung Anwendung. (3) Die Abonnementbedingungen zum Schülerticket im Rheinland sind separat unter Anlage 12 in den Tarifbestimmungen zum Rheinland aufgeführt. (4) Das Vertragsverkehrsunternehmen kann für ein Abonnement erweiterte Mobilitätsdienstleistungen anbieten. Dazu sind mit dem Vertragsverkehrsunternehmen separate Verträge abzuschließen. 2 Voraussetzungen für das Abonnement (1) Abonnements im Rheinlandtarif sind nur unter den jeweiligen Zugangsvoraussetzungen gemäß den jeweiligen Einzelbestimmungen erhältlich. (2) Abonnements werden ausgegeben, wenn das Vertragsverkehrsunternehmen mittels des hierfür vorgesehenen Bestellprozesses (Bestellschein oder Online-Antrag) ermächtigt wird, das jeweilige Fahrgeld monatlich im Voraus sowie alle weiteren im Rahmen des Vertragsverhältnisses gegebenenfalls entstehenden Forderungen des Vertragsverkehrsunternehmens von einem in einem SEPA-Teilnehmerland geführten Girokonto abzubuchen (vgl. Punkt 8.2.2.3). (3) Bei Minderjährigen muss der Abonnementvertrag vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden. Minderjährige sind Ticketinhaber, Vertragspartner ist der gesetzliche Vertreter. (4) Einige Verkehrsunternehmen führen vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen durch. Die Kunden werden hierüber separat durch das Verkehrsunternehmen informiert. Die Teilnahme am Abonnement kann verweigert werden, sofern keine ausreichende Bonität des Kunden vorliegt bzw. der Kunde einer Bonitätsprüfung nicht zustimmt. 3 Beginn des Abonnements Das Abonnement kann zum Ersten eines jeden Monats begonnen werden, wenn bis zum Zehnten des Vormonats der ordnungsgemäß ausgefüllte Bestellschein oder Online-Antrag mit einem SEPA-Lastschriftmandat für wiederkehrende Zahlungen bei einem Verkehrsunternehmen vorliegt. Ist dies nicht der Fall, wird der Beginn des Abonnements auf den nächstmöglichen Monatsersten datiert. 4 Zustandekommen des Abonnementvertrags (1) Der Abonnementvertrag kommt mit der Bestätigung des Kundenantrags zum Abschluss des Abonnementvertrags (Auftragsbestätigung) bzw. Übermittlung der Chipkarte/des Barcodes zustande. (2) Der Abonnementvertragspartner ist verpflichtet, wenn er innerhalb von fünf Werktagen nach dem gewünschten Vertragsbeginn keine Chipkarte oder elektronische Fahrtberechtigung erhalten hat, dies dem Vertragsverkehrsunternehmen in Textform anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige seitens des Abonnementvertragspartners, gelten die Chipkarte oder die elektronische Fahrtberechtigung als zugestellt. Eine Erstattung von Fahrgeld kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr geltend gemacht werden. (3) Die Chipkarte bleibt Eigentum des Vertragsverkehrsunternehmens. 5 Dauer des Abonnements (1) Das Abonnement wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann monatlich gekündigt werden. Die Kündigung sollte dabei möglichst bis zum Zehnten eines Monats zum Ende des jeweiligen Kalendermonats erfolgen. (2) Eine missbräuchliche Nutzung des Mobil-ABO StädteRegion Aachen über den Zeitraum der Bewilligung eines Sozialträgers hinaus hat zur Folge, dass der Kunde für jeden angefangenen Monat seit Erlöschen der ihm durch einen Sozialträger der Stadt Aachen oder StädteRegion Aachen erteilten Bewilligung eine Nachzahlung in Höhe des jeweils aktuellen Preises des Monatstickets Erwachsene der Preisstufe 2 im Rheinlandtarif (vgl. Anlage 2a (2) Punkt 2.1) an Anlage 8 Stand 01.06.2026 Anlage 8 - Abonnementbedingungen 94 das zuständige Verkehrsunternehmen zu entrichten hat. Der monatlich zu entrichtende Nachzahlungsbetrag wird um bereits geleistete Zahlungen für das Mobil-ABO StädteRegion Aachen in vollem Umfang gemindert. (3) Die Gültigkeit der Chipkarte bzw. des Barcodes ist unabhängig von der Vertragslaufzeit des Abonnements (Chipkarten- bzw. Barcodegültigkeit und Abonnementvertragslaufzeit können demnach unterschiedlich sein). Nach Ablauf der Gültigkeit der Chipkarte bzw. des Barcodes wird dem Abonnementvertragspartner unaufgefordert eine neue Chipkarte oder ein neuer Barcode zugestellt. 6 Änderungen im Abonnement (1) Änderungen durch den Abonnementvertragspartner oder den Zahlungspflichtigen (Kontoinhaber in Bezug auf das SEPA-Mandat) können zum Ersten eines jeden Monats vorgenommen werden, wenn die schriftliche Mitteilung zu den Änderungen dem Vertragsverkehrsunternehmen bis zum Zehnten des Vormonats zugeht. (2) Bei Änderungen, die den Abonnementpreis beeinflussen, ist der Abonnementvertragspartner verpflichtet, bei abweichendem Kontoinhaber diesen entsprechend zu informieren. Zu einer gesonderten Information des Kontoinhabers ist das Vertragsverkehrsunternehmen nicht verpflichtet. Einer besonderen Änderung des SEPA- Lastschriftmandats bedarf es nicht. (3) Eine Anpassung des Abonnementpreises erfolgt zum Zeitpunkt der Anpassung des Rheinlandtarifs. Die aktuellen Preise des Rheinlandtarifs können in den Verkaufsstellen der Verkehrsunternehmen sowie im Internet eingesehen werden. Der Abonnementvertragspartner wird bei Änderungen, die den Abonnementpreis beeinflussen, vom Vertragsverkehrsunternehmen informiert. (4) Änderungen des SEPA-Lastschriftmandats in Bezug auf Name, Adresse des Zahlungspflichtigen (Kontoinhabers) sowie einer Änderung der Kontonummer bzw. Wechsel des Kreditinstituts mit Auswirkung auf die IBAN (BIC) müssen in Textform mitgeteilt werden. Der Zahlungspflichtige (Kontoinhaber) ist verpflichtet, dem Vertragsverkehrsunternehmen einen Wohnungswechsel in oben genannter Form anzuzeigen. Durch eine unterbliebene Anzeige entstandene Kosten werden dem Abonnementvertragspartner in Rechnung gestellt. (5) Ein neues SEPA-Lastschriftmandat muss bei einem Kontoinhaberwechsel in Schriftform durch den Zahlungspflichtigen (Kontoinhaber) erteilt werden. (6) Änderungen der Adresse bzw. Kontaktdaten des Abonnementvertragspartners bzw. Nutzers können ohne Chipkartenvorlage durchgeführt werden. Der Abonnementvertragspartner ist verpflichtet, dem Vertragsverkehrsunternehmen einen Wohnungswechsel unverzüglich in Textform anzuzeigen. Durch eine unterbliebene Anzeige eines Wohnungswechsels entstandene Kosten werden in Rechnung gestellt. (7) Bei Änderungen, die die Daten auf dem Chip betreffen bzw. einer Änderung des Abonnementtyps muss die Chipkarte zur Durchführung der Änderung beim Vertragsverkehrsunternehmen vorgelegt werden, d.h. bei allen Änderungen des Abonnementtyps und der Fahrtrelation, bei Änderungen des Namens des Nutzers (bei persönlichen Tickets). Bei in Textform eingereichten Änderungswünschen mit Auswirkungen auf die im Chip abgespeicherten Daten oder wenn eine Änderung in den unternehmenseigenen Vertriebsstellen nicht möglich ist, wird dem Abonnementvertragspartner vom Vertragsverkehrsunternehmen eine neue Chipkarte mit den geänderten Daten auf dem Postweg zugesandt. (8) Die alte Chipkarte ist unverzüglich nach Erhalt der neuen Chipkarte bzw. unverzüglich nach Gültigkeitsbeginn der Änderung dem Vertragsverkehrsunternehmen vor Ort oder auf dem Postweg vorzulegen. Eventuelle Verluste auf postalischem Weg hat der Abonnementvertragspartner zu verantworten und das Vertragsverkehrsunternehmen kann ein Entgelt in Höhe von bis zu 15,00 € pro Chipkarte erheben. (9) Wird die alte Chipkarte nicht unverzüglich nach Erhalt der neuen Chipkarte bzw. unverzüglich nach Gültigkeitsbeginn der Änderung beim Vertragsverkehrsunternehmen eingereicht, kann das Vertragsverkehrsunternehmen ein Entgelt von bis zu 15,00 € erheben. Dieser Betrag in Höhe von bis zu 15,00 € kann ebenfalls erhoben werden, wenn sich die Chipkarte in keinem für das Vertragsverkehrsunternehmen wieder verwertbaren Zustand befindet. Nicht wieder verwertbar sind z.B. geknickte, gelochte, getackerte, gestanzte, zerschnittene, von Dritten beschriftete, geklebte oder stark verschmutzte Chipkarten. (10) Das auf der alten Chipkarte vermerkte elektronische Ticket wird vom Vertragsverkehrsunternehmen in den Kundendateien gesperrt und darf nicht mehr zur Fahrt benutzt werden. Weiterhin wird ein entsprechender Vermerk an die zentrale Sperrlistenverwaltung der VRS GmbH und AVV GmbH weitergeleitet. Gleiches gilt auch für ein digital ausgestelltes elektronisches Ticket, welches beim Wechsel in ein neues Ticket gesperrt wird und somit seine Gültigkeit verliert. 7 Kündigung des Abonnements (1) Das Abonnement kann jederzeit zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung sollte bis zum Zehnten des letztgenutzten Abonnementsmonats dem Vertragsverkehrsunternehmen zugegangen sein, damit der Anlage 8 Stand 01.06.2026 Anlage 8 - Abonnementbedingungen 95 nächste Bankeinzug rechtzeitig gestoppt werden kann. Sollten Abrechnungsläufe schon erfolgt sein, wird rückwirkend eine Erstattung vorgenommen. (2) Für den Zugang der Kündigung auf dem Postweg ist das Datum des Poststempels maßgeblich. Das Abonnement und der Vertrag enden bei wirksamer Kündigung am letzten Tag des Kündigungsmonats. (3) Jede Kündigung bedarf der Textform bzw. kann bei Ausgabe des Abonnements in digitaler Form über den Account des Abonnementvertragspartners in digitaler Form (bspw. Kündigungs-Button) erfolgen. (4) Beim SchülerTicket gelten gesonderte Kündigungsregelungen (vgl. Anlage 12). Das gesetzliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (5) Bei Tarifänderungen kann zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens eine außerordentliche Kündigung bis zum Zehnten des Nachmonats, der auf den Zeitpunkt der ordentlichen Bekanntmachung folgt, eingereicht werden. Die außerordentliche Kündigung ist in Textform an das Vertragsverkehrsunternehmen zu richten. (6) Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung wird das elektronische Ticket ungültig und in der Kundendatei des Vertragsverkehrsunternehmens gesperrt. Weiterhin wird ein entsprechender Vermerk an die zentrale Sperrlistenverwaltung der VRS GmbH und AVV GmbH weitergeleitet. Gleiches gilt auch für ein digital ausgestelltes elektronisches Ticket, welches beim Wechsel in ein neues Ticket gesperrt wird und somit seine Gültigkeit verliert (7) Die Chipkarte ist bis zum zehnten Tag nach Ablauf des letztgenutzten Abonnementmonats dem Vertragsverkehrsunternehmen vor Ort oder auf dem Postweg vorzulegen. Eventuelle Verluste auf postalischem Weg hat der Abonnementvertragspartner zu verantworten und das Vertragsverkehrsunternehmen kann ein Entgelt in Höhe von bis zu 15,00 € erheben. Wird die Chipkarte nicht entsprechend den oben genannten Fristen beim Vertragsverkehrsunternehmen eingereicht, kann ein Betrag von bis zu 15,00 € erhoben werden. (8) Dieser Betrag in Höhe von bis zu 15,00 € kann ebenfalls erhoben, wenn sich die Chipkarte in keinem für das Vertragsverkehrsunternehmen wiederverwertbaren Zustand befindet. (9) Nutzt ein Abonnementvertragspartner eine weitere, auf der Chipkarte installierte Anwendung, ist er dafür verantwortlich, dass die dafür gespeicherten Daten gelöscht werden. Nachträgliche Ansprüche hierzu können an das Vertragsverkehrsunternehmen nicht geltend gemacht werden. (10) Eine Kündigung durch das Vertragsverkehrsunternehmen ist möglich, wenn offene Forderungen, Mahngebühren oder Chipkartengebühren vorliegen und mindestens zwei Bankrücklastschriften innerhalb von zwölf Monaten entstanden sind. Der Abonnent wird in diesen Fällen im Zuge der Mahnung zur ersten Bankrücklastschrift durch das Vertragsverkehrsunternehmen darauf hingewiesen, dass im Falle einer weiteren Bankrücklastschrift eine fristlose Kündigung ohne weitere Mahnung erfolgen kann. 8 Verlust oder Zerstörung der Chipkarte (1) Der Verlust oder die Zerstörung der Chipkarte ist dem Vertragsverkehrsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Chipkarte ist zerstört, wenn sie sich in keinem für das Vertragsverkehrsunternehmen wieder verwertbaren Zustand (vgl. Punkt 6 (9)) befindet. Das ursprünglich ausgegebene elektronische Ticket wird dann in der Kundendatei des Vertragsverkehrsunternehmens gesperrt. Weiterhin wird ein entsprechender Vermerk an die zentrale Sperrlistenverwaltung der VRS GmbH und AVV GmbH weitergeleitet. (2) Für die Erstausgabe der abhanden gekommenen oder zerstörten Chipkarte kann ein Betrag von bis zu 15,00 € berechnet werden. Für jede weitere Ersatzausgabe innerhalb eines zwölfmonatigen Zeitraums kann ein Betrag von bis zu 25,00 € (inklusive Bearbeitungsentgelt von bis zu 15,00 €) erhoben werden. (3) Dem Abonnementvertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. (4) Ein Entgelt kann nicht erhoben werden, wenn die Ursache für die Neuausgabe im Verantwortungsbereich des (5) Das Verkehrsunternehmen übt sein Ermessen nach billigem Ermessen aus. Insbesondere kann von der Erhebung des Entgelts abgesehen werden bei fehlendem Verschulden, nachgewiesenen Härtefällen oder wenn offenkundig ein geringerer Aufwand entstanden ist. (6) Für Fahrten, die zwischen dem Zeitpunkt des Verlustes oder der Zerstörung und dem Erhalt der Ersatzchipkarte getätigt wurden, erfolgt keine Erstattung. (7) Im Falle des Verlustes oder der Zerstörung der Chipkarte übernimmt das Vertragsverkehrsunternehmen keinerlei Haftung für Schäden, die dem Abonnementvertragspartner dadurch entstehen, dass er sonstige, durch das elektronische Ticket generierte Vorteile neben der Beförderungsleistung nicht wahrnehmen kann. Ein Ersatz dieser Vorteile durch das Vertragsverkehrsunternehmen ist ausgeschlossen. 9 Fristgemäße Abbuchung (1) Das monatliche Fahrgeld ist jeweils zum Ersten eines Kalendermonats zur Zahlung fällig. Der Abonnementvertragspartner zusammen mit dem Kontoinhaber (falls nicht identisch) verpflichtet sich, den monatlichen Einzugsbetrag auf dem vorgesehenen Konto zum Fälligkeitstermin bereitzuhalten. Anlage 8 Stand 01.06.2026 Anlage 8 - Abonnementbedingungen 96 (2) Bei monatlichen Fahrgeldeinzügen nach dem SEPA-Einzugsverfahren erfolgt die Abbuchung zwischen dem ersten und achten Bankarbeitstag. Den genauen Abbuchungstag bestimmt das jeweilige Vertragsverkehrsunternehmen und teilt diesen Tag mit. (3) Das Vertragsverkehrsunternehmen informiert den Zahlungspflichtigen (Kontoinhaber) anhand einer Vorabinformation („Pre-Notification“) über den Abbuchungsbetrag und dessen Fälligkeit. Der Versand (Versandform ist durch das Vertragsverkehrsunternehmen frei wählbar, z.B. Brief, Fax, Kontoauszug oder E-Mail) erfolgt spätestens zwei Tage vor Fälligkeit (vgl. Punkt 9 (2)). Bei wiederkehrenden Lastschriften mit gleichen Beträgen reicht eine einmalige Information an den Zahlungspflichtigen vor dem ersten SEPA-Lastschrifteinzug aus. (4) Kosten, die wegen nicht gedeckter oder aufgelöster Konten oder nicht eingelöster SEPA-Lastschrift(en) entstehen, werden zusätzlich zu den ausstehenden Fahrpreisen in Rechnung gestellt. Kann eine Abbuchung unter den oben genannten Bedingungen nicht erfolgen, besteht für das Vertragsverkehrsunternehmen die Möglichkeit der fristlosen Kündigung. In diesem Fall greift der Punkt 7 (10) analog. 10 Erstattung und Umtausch (1) Wird ein nicht übertragbares Abonnement (vgl. Punkt 10 (3)) während seiner Geltungsdauer aufgrund von Krankheit und damit verbundener Reiseunfähigkeit oder Tod nachweislich nicht benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag anteilig erstattet. Eine anteilige Erstattung wegen Krankheit setzt grundsätzlich voraus, dass die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über eine Reiseunfähigkeit für einen Zeitraum von mehr als 21 zusammenhängenden Tagen vorgelegt wird. Übertragbare Abonnements sind von der Erstattung ausgeschlossen. (2) Der Antrag auf Erstattung muss unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung des Vertragsverkehrsunternehmens gestellt werden. Bei Einreichung per Post ist das Datum des Poststempels maßgeblich. (3) Folgende nicht übertragbare Abonnements fallen unter diese Regelung: Monatsticket (Ausgabemedium Barcode als persönliches Ticket) Monatsticket MobilPass (VRS)(Ausgabemedium Barcode als persönliches Ticket) Mobil-ABO StädteRegion Aachen (AVV) Schülerticket (Ausgabemedium Barcode als persönliches Ticket) (4) Erstattet wird für volle Kalendermonate der gesamte Monatsbetrag, bei anteiliger Erstattung pro Tag 1/30 des in dem betreffenden Monat entrichteten Fahrgeldes. (5) Vom zu erstattenden Betrag behält das Vertragsverkehrsunternehmen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,00 € sowie ggf. eine Überweisungsgebühr ein. (6) Für Abonnements, die vor dem ersten Geltungstag zurückgegeben bzw. umgetauscht werden, wird kein Bearbeitungsentgelt erhoben. Fahrgeld für verlorene oder abhanden gekommene Fahrausweise wird nicht erstattet. (7) Eine Erstattung von Fahrgeld bei Nichtausnutzung von übertragbaren Abonnements ist rückwirkend nicht möglich. (8) Wird ein Fahrgast von der Beförderung ausgeschlossen, hat er keinen Anspruch auf Erstattung. 11 Vertragsumstellung von bestehenden Abonnementverträgen (1) Das Vertragsverkehrsunternehmen kann das Abonnement des Abonnementvertragspartners (Bestandsabonnement) auf ein anderes Abonnement (Zielabonnement) umstellen (Vertragsumstellung), wenn das Zielabonnement im Vergleich zum Bestandsabonnement für den Abonnementvertragspartner günstiger ist oder das Bestandsabonnement aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr fortgeführt werden kann und das Zielabonnement das im Verhältnis zum Bestandsabonnement nächstgünstige Abonnement darstellt. (2) Der Abonnementvertragspartner ist vorab mindestens sechs Wochen vor dem Stichtag der Vertragsumstellung in Textform über die Bedingungen des Bestandsabonnements sowie des Zielabonnements zu informieren (Inkenntnissetzung) und eine mindestens vierwöchige Widerspruchsmöglichkeit einzuräumen. (3) Erfolgt binnen vier Wochen nach Inkenntnissetzung kein Widerspruch durch den Abonnementvertragspartner, wechselt das Vertragsverkehrsunternehmen den Abonnementvertragspartner zum genannten Stichtag in das Zielabonnement unter Geltung der entsprechenden Tarifbestimmungen und Preise. (4) Widerspricht der Abonnementvertragspartner der Vertragsumstellung fristgemäß, gilt der bisherige Vertrag unverändert fort, es sei denn, das Bestandsabonnement wird nicht fortgeführt. In diesem Falle führt der Widerspruch zur Beendigung des Bestandsabonnements. 12 Sonstiges (1) Sollten einzelne Klauseln oder Teile derselben unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt das Gesetz. Anlage 8 Stand 01.06.2026 Anlage 8 - Abonnementbedingungen 97 (2) Es sind Barzahlungen für ein Jahr im Voraus abweichend vom Lastschriftverfahren möglich. (3) Es gelten die in Punkt 13 der Tarifbestimmungen genannten datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Anlage 9 Stand 01.06.2026 Anlage 9 – Elektronische Tickets 98 Anlage 9 Elektronische Tickets des Rheinlandtarifs 1 Allgemeines (1) Ein elektronisches Ticket (eTicket) ist ein Ticket, das als Datensatz auf unterschiedlichen Trägermedien abgespeichert bzw. übertragen wird. (2) Im Rheinlandtarif werden eTickets derzeit auf den folgenden Trägermedien ausgegeben: eTicket auf Chipkarte (vgl. Punkt 2) eTicket als Handyticket, inkl. Tickets in der Wallet (vgl. Punkt 3) eTicket auf Sicherheitspapier (vgl. Punkt 4) Onlineticket (vgl. Punkt 5) (3) Die auf den eTickets zu hinterlegenden elektronischen Ticketinhalte sind einheitlich definiert. (4) Fahrausweise des Rheinlandtarifs können nach Festlegung der Verbundgesellschaften und der Verkehrsunternehmen als eTickets ausgegeben werden. 2 eTicket auf Chipkarte (1) Beim eTicket auf Chipkarte wird der elektronische Fahrausweis als Datensatz auf einer Chipkarte abgespeichert. (2) Soweit es sich bei dem Fahrausweis um einen persönlichen Fahrausweis handelt, wird die Chipkarte personalisiert und der Name sowie das Geburtsdatum des Fahrgastes eingetragen. (3) Bei übertragbaren Fahrausweisen wird auf eine Personalisierung der Chipkarte verzichtet. 2.1 Nicht lesbare Chipkarten Ist eine Chipkarte elektronisch nicht lesbar, obgleich die technischen Voraussetzungen zur Kontrollierbarkeit auf Seiten des kontrollierenden Verkehrsunternehmens gegeben sind, und trifft keiner der in den Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW unter Ziffer 7.3 Absätze 1 und 2 beschriebenen Punkte zu, so greifen folgende Regelungen: 2.1.1 Kontrolle durch Prüfpersonal 2.1.1.1 Verkehrsunternehmenseigene AVV- oder VRS-Chipkarten ohne zusätzliche Applikationen (1) Ist eine AVV- oder VRS-Chipkarte mit dem Kontrollgerät nicht auslesbar, so sind die persönlichen Daten des Fahrgastes, die Chipkartennummer sowie entsprechend der Angaben des Fahrgastes die Ticketart und der Geltungszeitraum zu erheben. Die Chipkarte ist einzuziehen. Chipkarten mit Deutschlandtickets werden nicht eingezogen. Bei Kontrollen außerhalb des Rheinlandnetzes gelten die Bestimmungen des jeweiligen kontrollierenden Verkehrsunternehmens. (2) Der Fahrgast erhält vom Prüfpersonal vor Ort auf Basis seiner Angaben einen Ersatzfahrausweis mindestens für den Geltungsbereich seines nicht lesbaren elektronischen Fahrausweises ausgestellt. Auf diesen werden der Geltungszeitraum (vierzehn Tage ab Zeitpunkt der Kontrolle) und die Bezeichnung „Ersatzticket Rheinlandnetz“ aufgebracht. In das Namensfeld des Ersatztickets ist unverzüglich nach Erhalt durch das Prüfpersonal, ansonsten durch den Fahrgast der Name und Vorname des Fahrgastes in Druckbuchstaben unauslöschlich einzutragen. Bei nicht prüfbaren Deutschlandtickets auf Chipkarte wird dem Fahrgast kein Ersatzfahrausweis zur Verfügung gestellt. (3) Zusätzlich wird dem Fahrgast eine vorläufige Fahrpreisnacherhebung mit weiterführenden Erläuterungen ausgehändigt. Die Zahlungsaufforderung bleibt bis zur Prüfung der Angaben des Fahrgastes unwirksam und wird ausschließlich dann wirksam, wenn der Fahrgast zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht im Besitz eines für seine vorgenommene Fahrt gültigen Fahrausweises war. (4) Im Falle, dass die AVV- oder VRS-Chipkarte durch das kontrollierende Verkehrsunternehmen eingezogen worden ist, informiert dieses – sofern es sich um keine eigene Chipkarte handelt – das für die Ausgabe der jeweiligen Chipkarte zuständige Verkehrsunternehmen und leitet die erhobenen Daten gemäß Punkt 1 sowie die eingezogene Chipkarte an dieses weiter. Bei nicht prüfbaren Deutschlandtickets auf Chipkarte wird dem Fahrgast nur eine vorläufige Fahrpreisnacherhebung ausgehändigt und er muss den Nachweis erbringen, dass er zum Zeitpunkt der Fahrausweiskontrolle im Besitz eines gültigen Tickets war. (5) Das ausgebende Verkehrsunternehmen prüft die Daten. Bei Richtigkeit der Angaben erhält der Fahrgast binnen vierzehn Tagen ab Zeitpunkt der Kontrolle kostenfrei eine neue, funktionsfähige Chipkarte und die vorläufige Fahrpreisnacherhebung wird eingestellt. Anlage 9 Stand 01.06.2026 Anlage 9 – Elektronische Tickets 99 (6) War der Fahrgast zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht im Besitz eines für die von ihm vorgenommene Fahrt gültigen Fahrausweises wird ihm seitens des kontrollierenden Verkehrsunternehmens eine Zahlungsaufforderung über ein erhöhtes Beförderungsentgelt gemäß Ziffer 7.5.2 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW zugestellt. Zudem kann dem Fahrgast der dem gültigen Regeltarif entsprechende Betrag für das dem Fahrgast ausgestellte Ersatzticket nach tagesgenauer Abrechnung in Rechnung gestellt werden. Weiterführende rechtliche Ansprüche des Verkehrsunternehmens (z. B. in Betrugsfällen) bleiben hiervon unberührt. 2.1.1.2 Deutschlandtickets, multiapplikative Chipkarten und Chipkarten, die nicht Eigentum eines AVV- oder VRS- Verkehrsunternehmens sind (1) Ist eine Chipkarte mit dem Kontrollgerät nicht auslesbar, so wird dem Fahrgast eine Zahlungsaufforderung über ein erhöhtes Beförderungsentgelt gemäß Punkt 7.5.2 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW ausgestellt. Die Chipkarte darf nur dann eingezogen werden, wenn ein Betrugsverdacht vorliegt. (2) Der Fahrgast ist verpflichtet, sich binnen vierzehn Tagen ab dem Zeitpunkt der Kontrolle mit der Ausgabestelle seiner Chipkarte in Verbindung zu setzen und einen Austausch der Chipkarte vorzunehmen. Das Prüfpersonal unterrichtet den Fahrgast entsprechend. (3) Dem kontrollierenden Verkehrsunternehmen ist durch den Fahrgast, ggf. über die Ausgabestelle der Chipkarte, binnen vierzehn Tagen ab dem Zeitpunkt der Kontrolle nachzuweisen, dass die Chipkarte ausgetauscht wurde und der Fahrgast zum Zeitpunkt der Kontrolle über einen für die vorgenommene Fahrt gültigen Fahrausweis verfügt hat. In diesem Fall wird die Zahlungsaufforderung ohne weitere Kosten für den Fahrgast eingestellt. 2.1.2 Einstiegskontrollsysteme (EKS) 2.1.2.1 Verkehrsunternehmenseigene AVV- oder VRS-Chipkarten ohne zusätzliche Applikationen (1) Ist eine AVV- oder VRS-Chipkarte mit dem Kontrollgerät nicht auslesbar, so erhält der Fahrgast vom Fahrpersonal einen Ersatzfahrausweis mindestens für den Geltungsbereich seines nicht lesbaren elektronischen Fahrausweises ausgestellt. Auf diesem werden der Geltungszeitraum (vierzehn Tage ab dem Zeitpunkt der Kontrolle) und die Bezeichnung „Ersatzticket Rheinlandnetz“ aufgebracht. Die Chipkarte wird eingezogen. Bei nicht prüfbaren Deutschlandtickets wird dem Fahrgast kein Ersatzticket zur Verfügung gestellt und die Chipkarte wird nicht eingezogen. (2) Ansonsten gilt Punkt 2.1.1.1 (3) bis (6). 2.1.2.2 Deutschlandtickets, multiapplikative Chipkarten und Chipkarten, die nicht Eigentum eines AVV- oder VRS- Verkehrsunternehmens sind (1) Ist eine Chipkarte mit einem EKS nicht prüfbar, ist der Fahrgast verpflichtet, für die von ihm gewünschte Fahrt einen Fahrausweis zum Regeltarif zu erwerben. (2) Der Fahrgast ist verpflichtet, sich binnen vierzehn Tagen ab dem Zeitpunkt der Kontrolle mit der Ausgabestelle seiner Chipkarte in Verbindung zu setzen und einen Austausch der Chipkarte vorzunehmen. (3) Weist der Fahrgast binnen vierzehn Tagen ab dem Zeitpunkt der Kontrolle dem kontrollierenden Verkehrsunternehmen nach, dass er im Besitz eines zum Zeitpunkt der Kontrolle gültigen Fahrausweises war, werden ihm die Kosten für den Fahrausweis gemäß Ziffer (1) erstattet. (4) Ein Einzug der Chipkarte erfolgt nur dann, wenn ein Betrugsverdacht vorliegt. In diesem Fall können – sofern möglich – auch die personenbezogenen Daten des Fahrgastes erhoben werden. 2.1.3 Sonderregelung im Übergangsverkehr zwischen dem Rheinlandnetz und den direkt angrenzenden VRR- Tarifgebieten Es gilt der Rheinlandtarif und somit die in den vorgenannten Punkten dargestellte Regelung. Aus Gleichbehandlungsgründen gegenüber den übrigen VRR-Kunden können die VRR-Verkehrsunternehmen jedoch bei Einstiegskontrollsystemen auch die VRR-Regelung anwenden, d.h. die Fahrgäste erhalten kein Ersatzticket und müssen nachlösen. Weist der Fahrgast binnen vierzehn Tagen ab dem Zeitpunkt der Kontrolle dem kontrollierenden Verkehrsunternehmen nach, dass er im Besitz eines zum Zeitpunkt der Kontrolle gültigen Fahrausweises war, werden ihm die Kosten für den Fahrausweis erstattet. 3 eTicket als Handyticket (1) Als Handyticket werden eTickets bezeichnet, die nach dem Kauf über einen Ticketshop-Applikation auf das Mobiltelefon o. ä. des Käufers übertragen werden. (2) Handytickets sind ausschließlich persönliche Tickets und nicht übertragbar. Für die Ticketerstellung werden entweder persönliche Kundendaten (Name, Vorname sowie Geburtsdatum (nicht bei Kombitickets gemäß Punkt 8.3) oder - sofern durch den Anbieter zugelassen - die Nummer eines vorgegebenen Kontrollmediums (z. B. Personalausweis, Kreditkarte, girocard etc.) erfasst, verarbeitet und im elektronischen Ticket hinterlegt. Anlage 9 Stand 01.06.2026 Anlage 9 – Elektronische Tickets 100 (3) Die Nutzung des Handytickets ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, EU-Führerschein, Schwerbehindertenausweis, Aufenthaltstitel und -gestattung, Reiseausweis mit Lichtbild von Ausländern, Aufenthaltskarte für EU-Bürger, Bescheinigung über die Meldung als Asylbewerber „BÜMA“) oder eines vorgegebenen Kontrollmediums (z. B. Personalausweis, Kreditkarte, girocard etc.) zulässig. (4) Das Mobiltelefon o. ä. mit dem darauf hinterlegten Handyticket sowie der amtliche Lichtbildausweis bzw. das Kontrollmedium sind während der gesamten Fahrt ständig durch den Fahrgast mitzuführen und auf Verlangen dem Prüfpersonal zu Kontrollzwecken vorzuzeigen. (5) Der Fahrgast ist für den betriebsbereiten Zustand des verwendeten Mobiltelefons o. ä. verantwortlich (Mobiltelefon o. ä. ausreichend geladen, gut lesbares Display) und gewährleistet diesen Zustand während der gesamten Durchführung seiner Fahrt. (6) Es besteht kein Anspruch auf Erstattung von Handytickets. (7) Screenshots bzw. Bildschirmfotos von Handytickets sind nicht zulässig. (8) Sofern durch den Ticketshop möglich können Handytickets auch als Ticket für Wallet-Apps ausgegeben werden. (9) Des Weiteren gelten die Regelungen in Ziffer 7.3. der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der zum Einsatz kommenden jeweiligen Ticketshops-Applikation. 3.1 BONNsmart (1) Im Rahmen des Vertriebskanals BONNsmart bietet die SWBV den Verkauf von Einzeltickets in den verschiedenen Preisstufen über ein Check-In-/Check-Out-System an. (2) Der Erwerb einer Fahrtberechtigung erfolgt dabei über einen Check-In beim Einstieg in das Fahrzeug mit einer handelsüblichen Bezahlkarte (Giro-, VISA- oder MasterCard etc.), welche hierzu an einen im Fahrzeug installierten Validator herangeführt wird. Die Fahrtberechtigung wird anschließend während der Fahrt virtuell im Hintergrundsystem vorgehalten. Beim Check-Out-Vorgang wird die genutzte Bezahlkarte erneut an den im Fahrzeug installierten Validator herangeführt. (3) Nach dem Check-Out bei Beendigung der Fahrt wird dem Kunden der Fahrpreis des Tickets auf der genutzten Bezahlkarte in Rechnung gestellt, bei mehreren Fahrten in der gleichen Preisstufe wird auf Basis des 24hTickets eine Bestpreisberechnung durchgeführt. Eine vorherige Registrierung der Bezahlkarte beim Verkehrsunternehmen ist nicht notwendig, da das gesamte Verfahren den Regularien einer EMV-Zertifizierung unterzogen wurde. (4) Im Rahmen von BONNsmart können Kunden den regulären Rheinlandtarif ausschließlich in Fahrzeugen der SWBV und SSB erwerben und nutzen. Die Linien 16, 18 und 637 sind nicht im BONNsmart-Projekt integriert, so dass auf diesen Linien andere Fahrausweise genutzt werden müssen. Umstiege innerhalb des Liniennetzes von SWBV und SSB sind hierbei möglich, Umstiege auf Verkehrsmittel anderer Verkehrsunternehmen (z. B. DB, NX, Trans Regio, RVK, RSVG, KVB) sind nicht möglich. Beim Umstieg auf Linien anderer Verkehrsunternehmen muss der Fahrgast in jedem Fall eine weitere Fahrtberechtigung erwerben. 4 eTicket auf Sicherheitspapier (1) Fahrausweise auf Sicherheitspapier mit einem elektronisch auslesbaren 2D-Barcode werden als eTicket auf Sicherheitspapier bezeichnet. (2) eTickets auf Sicherheitspapier (mit Ausnahme der Zeittickets gemäß 8.2.2) sind nach Kauf unmittelbar zum sofortigen Fahrtantritt bzw. zum Zeitpunkt der gewählten Verbindung gültig. Eine manuelle Entwertung durch den Fahrgast ist nicht notwendig. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erstattung von eTickets auf Sicherheitspapier. (4) Es besteht Anspruch auf Erstattung bei Zeittickets gemäß 8.2.2, die als eTicket auf Sicherheitspapier ausgegeben und vor dem ersten Geltungstag beim zuständigen Verkehrsunternehmen zurückgegeben werden. (5) Ist auf dem eTicket auf Sicherheitspapier ein Feld für eine Eintragung (z. B. des Namens, der Kundenkartennummer o. ä.) vorgesehen, ist dieses Feld entsprechend der Anweisung auf dem eTicket auf Sicherheitspapier unauslöschlich (z. B. mit Kugelschreiber) zu füllen. Ohne entsprechende Eintragung ist der Fahrausweis ungültig. 5 Onlineticket (1) Tickets des Rheinlandtarifs können online, d.h. im Internet in einem der Onlineticketshops der Verkehrsunternehmen, gekauft werden. (2) Diese online erworbenen Tickets (im Folgenden Onlinetickets) werden dem Kunden als PDF-Datei zur Verfügung gestellt, sind ausschließlich persönliche, nicht übertragbare Tickets und gelten nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, EU-Führerschein, Schwerbehindertenausweis, Aufenthaltstitel und -gestattung, Reiseausweis mit Lichtbild von Ausländern oder Aufenthaltskarte für EU-Bürger). (3) Es besteht kein Anspruch auf die Stornierung von Onlinetickets. (4) Es gelten die jeweiligen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Onlineticketshops. Anlage 10 Stand 01.06.2026 Anlage 10 – AVV-Schüler-Ticket 101 Anlage 10 Tarifbestimmungen AVV-Schüler-Ticket (bis 31.07.2026) 1 Berechtigtenkreis (1) Schüler sind berechtigt, die folgenden, im Vergleich zum regulären Tarif die vergünstigten, Tarifprodukte zu erhalten: 4) School&Fun-Ticket (vgl. Punkt 2) 5) Schülerjahreskarte (vgl. Punkt 3) 6) Schüler-Ergänzung-AVV (vgl. Punkt 4) (2) Das School&Fun-Ticket (vgl. Punkt 2) wird für Schüler der Primar- und Sekundarstufen I und II sowie öffentlicher Sonder- und berufsbildender Schulen angeboten, die eine öffentlich-rechtliche oder private Schule in einer Kommune des AVV-Gebiets besuchen, sofern zwischen dem jeweiligen Schulträger, dem zuständigen Verkehrsunternehmen und der Verbundgesellschaft eine entsprechende vertragliche Vereinbarung besteht. Das School&Fun-Ticket wird zudem Schülern angeboten, die Inhaber des VRS-SchülerTicket sind. (3) Die Schülerjahreskarte (vgl. Punkt 3) wird ausschließlich für Schüler ausgestellt, für die der Schulträger die Fahrtkosten übernimmt. Schüler von Schulen, für die der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Verkehrsunternehmen und der Verbundgesellschaft über ein School&Fun-Ticket abgeschlossen hat, und Schüler ohne Anspruch auf Fahrtkostenerstattung durch den Schulträger sind nicht zum Bezug von Schülerjahreskarten berechtigt. 2 School&Fun-Ticket (1) Das School&Fun-Ticket erhalten Schüler gemäß Ziffer 1 Abs. (2). (2) Der Geltungsbereich umfasst das erweiterte AVV-Netz gemäß Anlage 1d. Zudem ist das School&Fun-Ticket über den originären Geltungsbereich hinaus auch im VRR-seitigen Geltungsbereich des Kragentarifs (vgl. Anlage 17) in den VRR-Tarifgebieten Brüggen/Nettetal, Schwalmtal/Niederkrüchten und Mönchengladbach gültig. (3) Das School&Fun-Ticket gilt ganztägig. (4) Das School&Fun-Ticket gilt jeweils in der Zeit vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres. (5) Ab Sekundarstufe I ist das School&Fun-Ticket nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig. (6) Der Übergang in die 1. Klasse (SPNV) ist ausgeschlossen. (7) Inhaber eines School&Fun-Tickets können für Fahrten in den Verkehrsverbund Rhein-Sieg zusätzlich das VRS- SchülerTicket gemäß VRS-Tarifbestimmungen erwerben. Die Laufzeit des VRS-SchülerTickets richtet sich nach der Laufzeit des bestehenden AVV-School&Fun-Ticket-Abonnements. (8) Inhaber eines School&Fun-Tickets können für Fahrten in den Verkehrsverbund Rhein-Ruhr zusätzlich die Schüler- Ergänzung VRR gemäß VRR-Tarifbestimmungen erwerben. Die Laufzeit der Schüler-Ergänzung VRR richtet sich nach der Laufzeit des bestehenden AVV-School&Fun-Ticket Abonnements. (9) Für Fahrten in die belgischen Tarifzonen Kelmis/Gemmenich, Hauset, Montzen/Sippenaeken/Hombourg/Plombières, Lontzen, Eynatten/Raeren, Henri-Chapelle, Welkenraedt, Baelen/Membach und Eupen kann optional ein Anschluss-Ticket für Schüler, Auszubildende und Studierende, dessen Geltungsbereich die genannten belgischen Tarifzonen umfasst, gemäß Anlage 22 erworben werden. (10) Die nachfolgende Übersicht enthält die geltenden Jahrespreise (Alle Angaben in €): 1 2 3 4 A B C School&Fun- Ticket 612,81 703,55 722,88 1001,02 1404,30 1920,30 (11) Der monatliche Preis für das School&Fun-Ticket für Selbstzahler beträgt 38,36 €. 3 Schülerjahreskarte (1) Die Schülerjahreskarte erhalten Schüler gemäß Ziffer 1 Abs. (3). (2) Die Schülerjahreskarte gilt nur für Fahrten auf dem Schulweg (§§ 7 und 8 SchfkVO) zum lehrplanmäßigen Unterricht auf dem direkten oder schnellstmöglichen Weg zwischen der Start-Haltestelle am Wohnort und der Ziel-Haltestelle am Ausbildungsort. Für Fahrten zum lehrplanmäßigen Unterricht an Ausbildungsorten außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Schülerjahreskarte ist eine Bescheinigung der Schule über Ort und Dauer der schulischen Veranstaltung erforderlich. Geht die Fahrt über die Stammgebietsgrenzen hinaus, ist ggf. eine Zuzahlung erforderlich. Anlage 10 Stand 01.06.2026 Anlage 10 – AVV-Schüler-Ticket 102 (3) Die Schülerjahreskarte gilt montags bis freitags bis 18:00 Uhr bzw. samstags bis 15:00 Uhr (jew. Antritt der Fahrt). Während der tariflichen Feiertage im AVV gemäß Anlage 3 und der Schulferientage in NRW hat die Schülerjahreskarte keine Gültigkeit. Gegen Vorlage einer von der Schule erteilten Bescheinigung über Notwendigkeit und Dauer der schulischen Nutzung darf die Sperrzeit von 18:00 Uhr (Mo. - Fr.) bzw. 15:00 Uhr (Sa.) überschritten werden. (4) Schülerjahreskarten sind grundsätzlich für ein Schuljahr gültig. Treten während der Laufzeit Fahrpreiserhöhungen in Kraft, sind diese ab dem Zeitpunkt der genehmigten Tarifanhebung anteilmäßig (tagesgenau) nachzuzahlen. (5) Ab Sekundarstufe I ist die Schülerjahreskarte nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig, wenn auf der Schülerjahreskarte kein Lichtbild vorgesehen ist. (6) Der Übergang in die 1. Klasse (SPNV) ist ausgeschlossen. (7) Bei der Schülerjahreskarte handelt es sich um ein persönliches Monatsabonnement. (8) Die Schülerjahreskarte ist nicht übertragbar. (9) Für Fahrten in die belgischen Tarifzonen Kelmis/Gemmenich, Hauset, Montzen/Sippenaeken/ Hombourg/Plombières, Lontzen, Eynatten/Raeren, Henri-Chapelle, Welkenraedt, Baelen/Membach und Eupen kann optional ein Anschluss-Ticket für Schüler, Auszubildende und Studierende, dessen Geltungsbereich die genannten belgischen Tarifzonen umfasst, gemäß Anlage 22 erworben werden. (10) Die nachfolgende Übersicht enthält die geltenden Jahrespreise (Alle Angaben in €): 1 2 3 4 A B C Schülerjahreskarte 624,11 711,05 750,38 1023,62 1425,20 1963,40 4 Schüler-Ergänzung AVV (1) Die Schüler-Ergänzung AVV erhalten alle Schüler mit Schulort im VRR, die bereits über ein VRR SchokoTicket verfügen. (2) Die Schüler-Ergänzung AVV ist nur in Verbindung mit einem VRR-SchokoTicket und ab Sekundarstufe I nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig. (3) Der Geltungsbereich umfasst das erweiterte AVV-Netz gemäß Anlage 1d. (4) Die Schüler-Ergänzung AVV gilt ganztägig. (5) Der Übergang in die 1. Klasse (SPNV) ist ausgeschlossen. (6) Inhaber von VRR-SchokoTickets gemäß der Tarifbestimmungen des VRR können in Verbindung mit einem AVV-Fun- Ticket ganztägig im Stadtgebiet Wegberg alle Verkehrsmittel nutzen. (7) Für Fahrten in die belgischen Tarifzonen Kelmis/Gemmenich, Hauset, Montzen/Sippenaeken/ Hombourg/Plombières, Lontzen, Eynatten/Raeren, Henri-Chapelle, Welkenraedt, Baelen/Membach und Eupen kann optional ein Anschluss-Ticket für Schüler, Auszubildende und Studierende, dessen Geltungsbereich die genannten belgischen Tarifzonen umfasst, gemäß Anlage 22 erworben werden. (8) Der monatliche Preis beträgt 38,36 €. Anlage 11 Stand 01.06.2026 Anlage 11 – VRS-SchülerTicket 103 Anlage 11 Tarifbestimmungen VRS-SchülerTicket (bis 31.07.2026) A. Fakultativmodell 1 Allgemeines (1) Der Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) bietet allen Schülern der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen mit Sitz im VRS-Verbundgebiet, an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten besteht (Grundschulen, weiterführende Schulen und Vollzeit-Berufskollegs) sowie deren Schulträgern ein SchülerTicket an. (2) Das SchülerTicket setzt sich aus zwei tariflichen Komponenten zusammen: Zum einen den tariflichen Preisen, die die Schüler zu entrichten haben (vgl. Punkte 2 bis 9) sowie den Finanzbeträgen, die die Schulträger für die notwendigen Fahrkosten anspruchsberechtigter Schüler auf Basis der SchfkVO bei Beförderung im genehmigten öffentlichen Personennahverkehr zu leisten haben (vgl. Punkt 10). (3) Über beide tariflichen Komponenten wird auf Basis dieser Tarifbestimmungen ein Kollektivvertrag mit der VRS GmbH, dem Schulträger sowie den VRS-Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), geschlossen. Der Kollektivvertrag wird grundsätzlich zum Beginn eines Schuljahres (01.08.) geschlossen und bildet die Grundlage, um den Schülern der einbezogenen Schulen des Schulträgers den Zugang zum SchülerTicket über das Vertragsverkehrsunternehmen zu ermöglichen. Er regelt zudem die organisatorische Abwicklung zwischen Schulträger, Verkehrsunternehmen und VRS GmbH. Sofern die Finanzbeträge, die der Schulträger für die notwendigen Fahrkosten anspruchsberechtigter Schüler auf Basis der SchfkVO bei Beförderung im genehmigten öffentlichen Personennahverkehr zu leisten hat, im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen dem Aachener Verkehrsverbund (AVV) und dem VRS auf Basis der AVV- Schülerjahreskarte der jeweiligen Preisstufe und für die Dauer des Vertrags im Rahmen der jährlichen Preissteigerungen der AVV-Schülerjahreskarte sowie der Schülerzahlenentwicklung berechnet werden, werden diese Finanzbeträge gemäß Punkt 10 in einem gesonderten Vertrag zwischen Schulträger und dem die Beförderung im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen AVV und VRS erbringenden Verkehrsunternehmen geregelt. 2 Berechtigtenkreis SchülerTickets können alle Schüler einer auf Grundlage des in Punkt 1 (3) genannten Kollektivvertrags teilnehmenden Schule nach Maßgabe dieser Tarifbestimmungen erwerben. Schüler ab fünfzehn Jahren müssen ihre Anspruchsberechtigung (den Nachweis des weiteren Schulbesuchs) ab diesem Zeitpunkt jährlich zum Schuljahresbeginn (01.08.) dem Vertragsverkehrsunternehmen nachweisen. Sollte dieser Nachweis nicht innerhalb der vom Vertragsverkehrsunternehmen veröffentlichten Fristen erfolgen, endet der Vertrag zum Schuljahresende (31.07.). 3 Geltungsbereich und Berechtigungsumfang (1) Das SchülerTicket berechtigt zu täglichen, beliebig häufigen Fahrten innerhalb des VRS-Netzes. Ebenso gilt es für grenzüberschreitende Fahrten sowie für Binnenverkehrsfahrten in folgenden Kommunen des Aachener Verkehrsverbundes (AVV): Titz, Niederzier, Düren, Merzenich, Nörvenich, Vettweiß, Nideggen, Heimbach, Simmerath und Monschau (vgl. Anlage 1i) sowie auf dem gesamten Linienweg der AVV-Linien 231 bzw. 290 (jeweils inkl. Streckenabschnitt durch Kreuzau-Stockheim). (2) Das SchülerTicket ist ein Ticket für Schule und Freizeit. Es berechtigt zu Fahrten zwischen Wohnort und Schule, darüber hinaus aber auch zur Nutzung zu Freizeitzwecken aller innerhalb des VRS-Netzes verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel im Rahmen der einschlägigen Tarifbestimmungen (vgl. Anlage 1a und Anlage 1c). SchülerTickets gelten für das entsprechende Schuljahr ganztägig ohne zeitliche Einschränkungen. (3) Die Nutzung begründet ein Beförderungsverhältnis zwischen den Schülern und dem Verkehrsunternehmen, dessen Fahrzeuge jeweils genutzt werden. Eventuelle Leistungsstörungen, Haftungsfragen o.ä. sind deshalb zwischen dem jeweiligen Verkehrsunternehmen und dem betreffenden Schüler abzuwickeln. (4) SchülerTickets werden auf die Person des Schülers ausgestellt und sind nicht übertragbar. (5) Der Übergang in die 1. Klasse des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) ist nach Erwerb eines Zusatztickets gemäß Preistafel (vgl. Anlage 2a (3)) gestattet (vgl. Punkt 8.4.1 der Tarifbestimmungen). (6) Montags bis freitags in der Zeit ab 19:00 Uhr bis 3:00 Uhr des folgenden Tages, an Samstagen, Sonntagen und tariflichen Feiertagen ganztägig bis 3:00 Uhr des folgenden Tages sowie während der Schulferien in Nordrhein- Westfalen (bewegliche Ferientage ausgenommen) ab 9:00 Uhr bis 3:00 Uhr des folgenden Tages darf im Rahmen der in Punkt 9.4 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW beschriebenen Regelungen ein Fahrrad unentgeltlich mit befördert werden. Anlage 11 Stand 01.06.2026 Anlage 11 – VRS-SchülerTicket 104 4 Geltungsdauer und Kündigung (1) Das SchülerTicket wird als Abonnement für ein Schuljahr (01.08. eines Jahres bis 31.07. des Folgejahres) abgeschlossen. Der Einstieg ins SchülerTicket-Abonnement ist ausschließlich zum Ersten eines Kalendermonats möglich. (2) Wird das SchülerTicket-Abonnement nicht gekündigt, verlängert es sich auf unbestimmte Zeit und kann jederzeit zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung sollte möglichst bis zum Zehnten des letztgenutzten Abonnementvertrags in Textform dem Vertragsverkehrsunternehmen zugegangen sein, damit der nächste Bankeinzug rechtzeitig gestoppt werden kann. Sollten Abrechnungsläufe schon erfolgt sein, wird rückwirkend eine Erstattung vorgenommen. Für den Zugang der Kündigung auf dem Postweg ist das Datum des Poststempels maßgeblich. (3) Schüler ab fünfzehn Jahren müssen zum erstmaligen Erwerb oder zur Weiterführung des SchülerTicket- Abonnements die Berechtigung ab diesem Zeitpunkt dem Vertragsverkehrsunternehmen jährlich zum Schuljahresbeginn (01.08.) nachweisen. Sollte dieser Nachweis nicht innerhalb der vom Vertragsverkehrsunternehmen veröffentlichten Fristen erfolgen, endet der Vertrag zum Schuljahresende (31.07.). Beim Wechsel von der Grundschule auf eine weiterführende Schule muss ein neuer SchülerTicket- Abonnementvertrag abgeschlossen werden. (4) Das SchülerTicket-Abonnement endet spätestens zum Ende des Kalendermonats, in dem die schulische Ausbildung beendet ist. Bei Wegfall der Anspruchsberechtigung auf ein SchülerTicket verpflichtet sich der Abonnent zur sofortigen Anzeige und Rückgabe der Chipkarte. (5) Wird der unter Punkt 1 (3) beschriebene Kollektivvertrag als Grundlage zum Bezug des SchülerTickets durch eine der Vertragsparteien gekündigt, endet zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung des Kollektivvertrags auch das SchülerTicket-Abonnement. Das Vertragsverkehrsunternehmen kann unter den Voraussetzungen der Anlage 8 Punkt 11 eine Vertragsumstellung durchführen mit der Maßgabe, dass durch fristgemäßen Widerspruch des Abonnementvertragspartners das SchülerTicket-Abonnement endet. Die Fristen richten sich nach den Kündigungsfristen des Kollektivvertrags (in Abhängigkeit vom Kündigungsgrund). Das Vertragsverkehrsunternehmen sendet den SchülerTicket-Abonnenten der entsprechenden Schule des Schulträgers, mit dem der Kollektivvertrag aufgelöst wurde, eine entsprechende Kündigung zu. Die Berechtigung zur Nutzung des SchülerTickets endet zum Zeitpunkt der Kündigung des Kollektivvertrags. Mit Wirksamwerden der Kündigung wird das elektronische Ticket ungültig und vom Vertragsverkehrsunternehmen gesperrt. (6) Der Kollektivvertrag gemäß Punkt 1 (3) verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn der Schulträger bis zum 31.03. des laufenden Vertragsjahres gegenüber dem Vertragsverkehrsunternehmen rechtsverbindlich erklärt, den Vertrag zu verlängern. Erfolgt keine Verlängerung, endet der Vertrag mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. 5 Für den Abonnementvertrag relevante Änderungen (Mitteilungsverpflichtungen und Folgen) (1) Der Abonnent des SchülerTickets ist verpflichtet, sämtliche für den Vertrag relevanten Änderungen, insbesondere aber die folgenden Veränderungen dem Vertragsverkehrsunternehmen umgehend ab dem Zeitpunkt der eigenen Kenntnisnahme, jedoch spätestens vor dem Eintritt des relevanten Umstandes in Textform mitzuteilen: 1) die Erlangung des Anspruchs auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bzw. dessen Wegfall/Änderung in der Geschwisterregelung (§ 97 SchulG sowie SchfkVO), 2) einen Schulwechsel (insbesondere auch beim Übergang von der Grundschule auf eine weiterführende Schule), 3) das Ende der schulischen Ausbildung, 4) einen Wohnungswechsel, 5) Änderungen in Bezug auf Bankverbindungen. (2) Führt der Schulwechsel nach Punkt 5 (1) Nr. 2 zu einem höheren Fahrpreisanspruch des Verkehrsunternehmens, kann dieses (insbesondere dann, wenn der Abonnent diesen Wechsel nicht vor dem Eintritt des relevanten Umstandes mitgeteilt hat) rückwirkend die Differenz zwischen dem Fahrpreis zur alten Schule und dem zur neuen Schule ab dem Zeitpunkt des Wechsels nachberechnen und erheben. Die Verkehrsunternehmen sind berechtigt, den relevanten Betrag ab dem Tag der Rechnungserstellung mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen und diesen Zinsanspruch dem Abonnenten ebenfalls in Rechnung zu stellen. Sofern der Schulwechsel zu einem niedrigeren Fahrpreis führt, hat der Abonnent keinen Erstattungsanspruch, wenn er den Schulwechsel nicht vor dem Eintritt des relevanten Umstandes nach Punkt 5 (1) mitgeteilt hat. Die vorstehenden Regelungen gelten hinsichtlich der Veränderungen nach Punkt 5 (1) Nr. 3 bis 5 sinngemäß. Anlage 11 Stand 01.06.2026 Anlage 11 – VRS-SchülerTicket 105 6 Ausgabe (1) Das SchülerTicket wird für jeden Schüler in Form eines elektronischen Tickets auf einer Chipkarte ausgegeben. Darin eingetragen werden der Name, das Geburtsdatum und die Geltungsdauer des Tickets (vgl. Anlage 9 Punkt 2). Das SchülerTicket gilt als Fahrtberechtigung nur für den Inhaber und nur in Verbindung mit einem aktuellen, gültigen Schülerausweis mit Lichtbild (Ausnahme: Schüler der Primarstufe (Klassen 1 bis 4) benötigen keinen Schülerausweis) oder einem amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, EU-Führerschein, Schwerbehindertenausweis, Aufenthaltstitel und -gestattung, Reiseausweis mit Lichtbild von Ausländern oder Aufenthaltskarte für EU-Bürger). In den Sommerferien (jeweils ab dem 01.08.) und in den ersten vier Unterrichtswochen sind die SchülerTickets auch in Verbindung mit einer Schulbescheinigung (z.B. Aufnahmebescheinigung bei Schulwechslern) bzw. dem alten Schülerausweis anzuerkennen. (2) Sofern die genannten Ausweise/Bescheinigungen nicht vorgezeigt werden können, ist grundsätzlich ein erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE) auszustellen. Bei einem nachträglichen Vorzeigen des Ausweises/der Bescheinigung bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens, das ein EBE ausgestellt hat (kann auch die unternehmenseigene Verkaufsstelle sein), ist nur das ermäßigte EBE (7,00 €) zu zahlen. 7 Berechnung der Fahrpreise Welchen Fahrpreis ein SchülerTicket-Abonnent monatlich zu entrichten hat, richtet sich nach drei Aspekten: einem möglichen Anspruch auf Übernahme von Fahrkosten durch den Schulträger, dem Standort der Schule, der Art der Schülerbeförderung an der betreffenden Schule. Für Schüler, für die der Schulträger einen Schülerspezialverkehr eingerichtet hat, gelten folgende Bedingungen: Ist für den Weg zwischen Wohnort und Schule die Nutzung eines parallel verkehrenden ÖPNV zum eingerichteten Schülerspezialverkehr ausgeschlossen, gelten die Preise gemäß Preistafel unter Punkt 8 für Freifahrtberechtigte und Selbstzahler. Besteht parallel zum Schülerspezialverkehr für den Weg zwischen Wohnort und Schule die Möglichkeit der ÖPNV- Nutzung, wird das SchülerTicket einheitlich zum Selbstzahlerpreis der Standortkategorie 1 angeboten. Ein entsprechender Nachweis ist zu führen. Ansprüche auf Übernahme von Fahrkosten durch den Schulträger Schüler, die einen Anspruch auf Übernahme ihrer Fahrkosten durch den Schulträger haben, werden im Folgenden als Freifahrtberechtigte Schüler bezeichnet. Für diese Schüler übernimmt der Schulträger im Binnenverhältnis zum Verkehrsunternehmen die notwendigen Fahrkosten, die für die Beförderung von und zur Schule entstehen. Die freifahrtberechtigen Schüler zahlen somit für den Freizeitnutzen ihres SchülerTickets lediglich einen sogenannten Eigenanteil, dessen Maximalhöhe sich ebenfalls nach der SchfkVO richtet. Freifahrtberechtigt sind solche Schüler, deren Schulweg in der einfachen Entfernung in der Primarstufe mehr als 2 km, in der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und in der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt oder aber der Schulweg nach objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich ist. Damit ein Schüler den Status eines freifahrtberechtigten Schülers erhält, muss er einen Antrag beim Schulträger stellen, wobei der Antrag unverzüglich gestellt werden muss. Einzelheiten regelt die SchfkVO. Schüler, die keinen Anspruch auf eine solche Übernahme haben, werden im Folgenden als Selbstzahler bezeichnet. Standortkategorie der Schule Je nach Standort der Schule, d.h. ihrer Zugehörigkeit zu einer Kommune, gelten unterschiedliche Preise. Es wird in zwei Standortkategorien unterschieden, wobei die höhere Standortkategorie niedrigere Preise bedeutet. Hiermit wird berücksichtigt, dass sich das Angebot öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten in der Freizeit zwischen kernstädtischem Raum und ländlichem Raum unterscheidet. Art der Schülerbeförderung Ob an der Schule, die der SchülerTicket-Abonnent besucht, ein öffentlicher Linienverkehr (gemäß § 42 PBefG) verkehrt oder aber ein sogenannter Schülerspezialverkehr eingerichtet ist, entscheidet der Schulträger. Anlage 11 Stand 01.06.2026 Anlage 11 – VRS-SchülerTicket 106 8 Fahrpreise monatlich Standortkategorien (Grafik) Anlage 11 Stand 01.06.2026 Anlage 11 – VRS-SchülerTicket 107 Preistafel (in €/Monat) Schulart Grundschulen Weiterführende Schulen Standortkategorie 1 2 1 2 Linienverkehr gemäß § 42 PBefG erstes nicht volljähriges, freifahrtberechtigtes Kind einer Familie 11,20 5,60 14,00 7,00 zweites nicht volljähriges, freifahrtberechtigtes Kind einer Familie 5,60 2,80 7,00 3,50 drittes und jedes weitere nicht volljährige, freifahrtberechtigte Kind einer Familie 0,00 0,00 0,00 0,00 Freifahrtberechtigter Schüler mit Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) 0,00 0,00 0,00 € 0,00 Selbstzahler 37,40 33,00 46,90 41,80 Schülerspezialverkehr Freifahrtberechtigte Schüler 14,00 Selbstzahler 46,90 Als Geschwisterkinder i.S. dieser Regelung gelten Geschwisterkinder an Grundschulen, an weiterführenden Schulen sowie an in Vollzeitform geführten Berufsfach- oder Fachoberschulen im Verbundgebiet des VRS. Für den Geschwisterkinderrabatt ist es unerheblich, ob die Geschwister Schulen desselben Schulträgers besuchen. Volljährige, freifahrtberechtigte Kinder einer Familie zahlen in Standortkategorie 1 14,00 €, in Standortkategorie 2 7,00 € und bleiben bei der Staffelung der Eigenanteile unberücksichtigt. 9 Abonnementbestimmungen Es gelten die Bestimmungen gemäß Anlage 8 bzw. Anlage 9 Punkt 2. 10 Weitere Bestimmungen für den Schulträger (1) Der Schulträger schließt zum Bezug des SchülerTickets den in Punkt 1 (3) genannten Kollektivvertrag. Durch diese vertragliche Regelung garantiert der Schulträger, dass er zukünftig für die nach § 97 SchulG i.V.m. der SchfkVO freifahrtberechtigten Schülerinnen und Schüler unter Anwendung der jeweils gültigen Rechtslage die Beiträge dem Vertragsverkehrsunternehmen zur Finanzierung des SchülerTickets zur Verfügung stellt, die für den Freifahrtberechtigten nach dem bisher gültigen Beförderungstarif hätten bereitgestellt werden müssen bzw. bereitgestellt wurden; diese Beiträge (Schulträgerleistung) werden auf Basis von elf Monatsbeträgen des StarterTickets berechnet und für die Dauer des Vertrags im Rahmen der jährlichen Preissteigerungsrate beim StarterTicket fortgeschrieben. Die genauen Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten werden im Rahmen des Kollektivvertrags geregelt. Die gemäß der vorliegenden Tarifbestimmungen bezugsberechtigten Schüler zahlen zusätzlich die in den Punkten 7 und 8 festgelegten Preise. (2) Der Kollektivvertrag setzt zudem voraus, dass das Land NRW weiterhin den Ausgleich nach § 11a ÖPNVG NRW gewährt und die Schüler der betreffenden Schule mit fahrplanmäßig verfügbaren Bussen und Bahnen befördert werden können. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Beförderungspflicht § 22 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). (3) Für die im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen AVV und VRS verkehrenden Schüler garantiert der Schulträger dem die Beförderungsleistung erbringenden Verkehrsunternehmen, dass er für die nach § 97 SchulG i.V.m. der SchfkVO freifahrtberechtigten Schülerinnen und Schüler mit Wohnort im AVV weiterhin die Finanzbeträge für die Beförderungsleistung zur Verfügung stellt, die er für die Freifahrtberechtigten nach dem bisher gültigen Beförderungstarif bereitzustellen hätte. Diese Beiträge (Schulträgerleistung) werden im Schuljahr auf Basis der AVV- Schülerjahreskarte der jeweiligen Preisstufe berechnet und für die Dauer des Vertrags im Rahmen der jährlichen Preissteigerungsrate der AVV-Schülerjahreskarte fortgeschrieben. Der Schulträger bestätigt diese Vorgehensweise der VRS GmbH im Rahmen des Kollektivvertrags (ggf. mit einer entsprechenden Ergänzungsvereinbarung). Anlage 11 Stand 01.06.2026 Anlage 11 – VRS-SchülerTicket 108 11 SchülerTicket für Schüler mit Wohnsitz im VRS und Schulort im Kreis Olpe (VGWS) Schüler mit Wohnort im VRS, die (mit der Linie 301) im Kreis Olpe (VGWS) zur Schule gehen, können das VRS- SchülerTicket Fakultativmodell zu den Preisen der Standortkategorie 1 erwerben. Die betreffenden Schüler können mit dem VRS-SchülerTicket neben dem VRS-Netz auch den Weg von und zur Schule auf der Linie 301 nutzen. Der Zweckverband Personennahverkehr Westfalen-Süd (ZWS) schließt zum Bezug des SchülerTickets den unter Punkt 1 genannten Kollektivvertrag ab, übernimmt die erforderlichen Finanzbeträge und stimmt sich im Binnenverhältnis mit den Schulträgern im Kreis Olpe ab. 12 Sonstiges (1) Inhaber eines VRS-SchülerTickets können über das Verkehrsunternehmen, von dem sie ihr SchülerTicket erhalten, optional das AVV-School&Fun-Ticket zum jeweils aktuell gültigen Preis hinzukaufen. Das AVV-School&Fun-Ticket gibt es im Jahresabo und es gilt im erweiterten AVV-Netz (vgl. Anlage 1d). Für dieses Ticket gelten die Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW und díe Tarifbestimmungen Rheinlandtarif gemäß Anlage 10 Punkt 2. Zwingende Voraussetzung zum Erwerb des AVV-School&Fun-Tickets ist der Bezug des VRS-SchülerTickets. Die Laufzeit des AVV-School&Fun-Tickets richtet sich nach der Laufzeit des bestehenden VRS-SchülerTicket- Abonnements. Ansprechpartner ist das VRS-Vertragsverkehrsunternehmen, über welches das VRS-SchülerTicket bezogen wird. (2) Es gelten die in Punkt 13 der Tarifbestimmungen genannten datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Anlage 11 Stand 01.06.2026 Anlage 11 – VRS-SchülerTicket 109 B. Solidarmodell 1 Allgemeines (1) Der Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) bietet allen Schülern der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen mit Sitz im VRS-Verbundgebiet, an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten besteht (Grundschulen, weiterführende Schulen und Vollzeit-Berufskollegs) sowie deren Schulträgern ein SchülerTicket an. (2) Das SchülerTicket setzt sich aus zwei tariflichen Komponenten zusammen: Zum einen den tariflichen Preisen, die die Schüler zu entrichten haben (vgl. Punkte 2 bis 10) sowie den Finanzbeträgen, die die Schulträger für die notwendigen Fahrkosten anspruchsberechtigter Schüler auf Basis der SchfkVO bei Beförderung im genehmigten öffentlichen Personennahverkehr zu leisten haben (vgl. Punkt 11). (3) Über beide tarifliche Komponenten wird auf Basis dieser Tarifbestimmungen ein Kollektivvertrag mit der VRS GmbH, dem Schulträger sowie dem VRS-Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), geschlossen. Der Kollektivvertrag wird grundsätzlich zum Beginn des Schuljahres (01.08.) geschlossen und bildet die Grundlage, um den Schülern der einbezogenen Schulen des Schulträgers den Zugang zum SchülerTicket über das Vertragsverkehrsunternehmen zu ermöglichen. Er regelt zudem die organisatorische Abwicklung zwischen Schulträger, Verkehrsunternehmen und VRS GmbH. Sofern die Finanzbeträge, die der Schulträger für die notwendigen Fahrkosten anspruchsberechtigter Schüler auf Basis der SchfkVO bei Beförderung im genehmigten öffentlichen Personennahverkehr zu leisten hat, im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen dem Aachener Verkehrsverbund (AVV) und dem VRS auf Basis der AVV-Schülerjahreskarte der jeweiligen Preisstufe und für die Dauer des Vertrags im Rahmen der jährlichen Preissteigerungsrate der AVV-Schülerjahreskarte sowie der Schülerzahlenentwicklung berechnet werden, werden diese Finanzbeträge gemäß Punkt 11 in einem gesonderten Vertrag zwischen Schulträger und dem die Beförderung im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen AVV und VRS erbringenden Verkehrsunternehmen geregelt. (4) Das Solidarmodell bedeutet, dass grundsätzlich 100% der Schüler einer Schule das SchülerTicket zu dem unter Punkt 9 festgelegten Preis abnehmen. Entschließen sich nicht 100% der Schüler zur Abnahme, sondern z.B. nur 85%, dann wird die Preisdifferenz (100% - 85%) auf die tatsächlich teilnehmenden Schüler umgelegt. Schüler, die für den Weg zwischen Wohnort und Schule in einem vom Schulträger eingerichteten Schülerspezialverkehr befördert werden, sind nicht zur Abnahme verpflichtet und fallen somit nicht unter die 100%- Regelung. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen das SchülerTicket optional zu dem gemäß Punkt 9 berechneten Fahrpreis beziehen. Schüler im Schülerspezialverkehr, die für den Weg zwischen Wohnort und Schule die Möglichkeit der Nutzung eines parallel verkehrenden ÖPNV haben, können das SchülerTicket optional zum jeweils aktuellen Preis für Selbstzahler im Fakultativmodell der Standortkategorie 1 beziehen. Ein entsprechender Nachweis ist zu führen. 2 Berechtigtenkreis SchülerTickets können alle Schüler einer auf Grundlage des in Punkt 1 (3) genannten Kollektivvertrags teilnehmenden Schule nach Maßgabe der Tarifbestimmungen erwerben. Schüler ab fünfzehn Jahren müssen ihre Anspruchsberechtigung (den Nachweis des weiteren Schulbesuchs) ab diesem Zeitpunkt jährlich zum Schuljahresbeginn (01.08.) dem Vertragsverkehrsunternehmen nachweisen. Sollte dieser Nachweis nicht innerhalb der vom Vertragsverkehrsunternehmen veröffentlichten Fristen erfolgen, endet der Vertrag zum Schuljahresende (31.07.). 3 Ausnahmen vom Berechtigtenkreis Nachfolgender Schülerkreis fällt nicht unter die 100%-Klausel und erhält kein SchülerTicket: Schwerbehinderte Schüler mit Freifahrtberechtigung im ÖPNV, Schülerinnen im Mutterschutz, Austauschschüler mit Verweildauer unter einem Schuljahr, Schüler, die länger als drei Monate (am Stück) krank sind, beurlaubte Schüler. 4 Geltungsbereich und Berechtigungsumfang (1) Das SchülerTicket berechtigt zu täglichen, beliebig häufigen Fahrten innerhalb des VRS-Netzes. Ebenso gilt es für grenzüberschreitende Fahrten sowie für Binnenverkehrsfahrten in folgenden Kommunen des Aachener Verkehrsverbundes (AVV): Titz, Niederzier, Düren, Merzenich, Nörvenich, Vettweiß, Nideggen, Heimbach, Anlage 11 Stand 01.06.2026 Anlage 11 – VRS-SchülerTicket 110 Simmerath und Monschau (vgl. Anlage 1i) sowie auf dem gesamten Linienweg der AVV-Linien 231 bzw. 290 (jeweils inkl. Streckenabschnitt durch Kreuzau-Stockheim). (2) Das SchülerTicket ist ein Ticket für Schule und Freizeit. Es berechtigt zu Fahrten zwischen Wohnort und Schule, darüber hinaus aber auch zur Nutzung zu Freizeitzwecken aller innerhalb des VRS-Netzes verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel im Rahmen der einschlägigen Tarifbestimmungen (vgl. Anlage 1a und Anlage 1c). SchülerTickets gelten für das entsprechende Schuljahr ganztägig ohne zeitliche Einschränkungen. (3) Die Nutzung begründet ein Beförderungsverhältnis zwischen den Schülern und dem Verkehrsunternehmen, dessen Fahrzeuge jeweils genutzt werden. Eventuelle Leistungsstörungen, Haftungsfragen o.ä. sind deshalb zwischen dem jeweiligen Verkehrsunternehmen und dem betreffenden Schüler abzuwickeln. (4) SchülerTickets werden auf die Person des Schülers ausgestellt und sind nicht übertragbar. (5) Der Übergang in die 1. Klasse des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) ist nach Erwerb eines Zusatztickets gemäß Preistafel (vgl. Anlage 2a (3)) gestattet (vgl. Punkt 8.4.1 der Tarifbestimmungen). (6) Montags bis freitags in der Zeit ab 19:00 Uhr bis 3:00 Uhr des folgenden Tages, an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ganztägig bis 3:00 Uhr des folgenden Tages sowie während der Schulferien in Nordrhein- Westfalen (bewegliche Ferientage ausgenommen) ab 9:00 Uhr bis 3:00 Uhr des folgenden Tages darf im Rahmen der in Punkt 9.4 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW beschriebenen Regelungen ein Fahrrad unentgeltlich mit befördert werden. 5 Geltungsdauer und Kündigung (1) Das SchülerTicket wird als Abonnement für ein Schuljahr (01.08. eines Jahres bis 31.07. des Folgejahres) abgeschlossen. Der Einstieg ins SchülerTicket-Abonnement ist ausschließlich zum Ersten eines Kalendermonats möglich. (2) Wird das SchülerTicket-Abonnement nicht gekündigt, verlängert es sich auf unbestimmte Zeit und kann zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung sollte möglichst bis zum Zehnten des letztgenutzten Abonnementmonats in Textform dem Vertragsverkehrsunternehmen zugegangen sein, damit der nächste Bankeinzug rechtzeitig gestoppt werden kann. Sollten Abrechnungsläufe schon erfolgt sein, wird rückwirkend eine Erstattung vorgenommen. Für den Zugang der Kündigung auf dem Postweg ist das Datum des Poststempels maßgeblich. (3) Schüler ab fünfzehn Jahren müssen zum erstmaligen Erwerb oder zur Weiterführung des SchülerTicket- Abonnements die Berechtigung ab diesem Zeitpunkt dem Vertragsverkehrsunternehmen jährlich zum Schuljahresbeginn (01.08.) nachweisen. Sollte dieser Nachweis nicht innerhalb der vom Vertragsverkehrsunternehmen veröffentlichten Fristen erfolgen, endet der Vertrag zum Schuljahresende (31.07.). Beim Wechsel von der Grundschule auf eine weiterführende Schule muss ein neuer SchülerTicket- Abonnementvertrag abgeschlossen werden. (4) Das SchülerTicket-Abonnement endet spätestens zum Ende des Kalendermonats, in dem die schulische Ausbildung beendet ist. Bei Wegfall der Anspruchsberechtigung auf ein SchülerTicket verpflichtet sich der Abonnent zur sofortigen Anzeige und Rückgabe der Chipkarte. (5) Wird der unter Punkt 1 (3) beschriebene Kollektivvertrag als Grundlage zum Bezug des SchülerTickets durch eine der Vertragsparteien gekündigt, endet zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung des Kollektivvertrags auch das SchülerTicket-Abonnement. Das Vertragsverkehrsunternehmen kann unter den Voraussetzungen der Anlage 8 Punkt 11 eine Vertragsumstellung durchführen mit der Maßgabe, dass durch fristgemäßen Widerspruch des Abonnementvertragspartners das SchülerTicket-Abonnement endet. Die Fristen richten sich nach den Kündigungsfristen des Kollektivvertrags (in Abhängigkeit vom Kündigungsgrund). Das Vertragsverkehrsunternehmen sendet den SchülerTicket-Abonnenten der entsprechenden Schule des Schulträgers, mit dem der Kollektivvertrag aufgelöst wurde, eine entsprechende Kündigung zu. Die Berechtigung zur Nutzung des SchülerTickets endet zum Zeitpunkt der Kündigung des Kollektivvertrags. Mit Wirksamwerden der Kündigung wird das elektronische Ticket ungültig und vom Vertragsverkehrsunternehmen gesperrt. (6) Der Kollektivvertrag gemäß Punkt 1 (3) verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn der Schulträger bis zum 31.03. des laufenden Vertragsjahres gegenüber dem Vertragsverkehrsunternehmen rechtsverbindlich erklärt, den Vertrag zu verlängern. Erfolgt keine Verlängerung, endet der Vertrag mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. 6 Für den Abonnementvertrag relevante Änderungen (Mitteilungsverpflichtungen und Folgen) (1) Der Abonnent ist verpflichtet, sämtliche für den Vertrag relevanten Änderungen, insbesondere aber die folgenden Veränderungen dem Vertragsverkehrsunternehmen umgehend ab dem Zeitpunkt der eigenen Kenntnisnahme, jedoch spätestens vor dem Eintritt des relevanten Umstandes in Textform mitzuteilen: Anlage 11 Stand 01.06.2026 Anlage 11 – VRS-SchülerTicket 111 1) die Erlangung des Anspruchs auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bzw. dessen Wegfall/Änderung in der Geschwisterregelung (§ 97 SchulG sowie SchfkVO). Nachfolgend als Schülerstatus bezeichnet, 2) einen Schulwechsel (insbesondere auch beim Übergang von der Grundschule auf eine weiterführende Schule), 3) das Ende der schulischen Ausbildung, 4) einen Wohnungswechsel, 5) Änderungen in Bezug auf Bankverbindungen. (2) Führt der Schulwechsel nach Punkt 6 (1) Nr. 2 zu einem höheren Fahrpreisanspruch des Verkehrsunternehmens, kann dieses (insbesondere dann, wenn der Abonnent diesen Wechsel nicht vor dem Eintritt des relevanten Umstandes mitgeteilt hat) rückwirkend die Differenz zwischen dem Fahrpreis zur alten Schule und dem zur neuen Schule ab dem Zeitpunkt des Wechsels nachberechnen und erheben. Die Verkehrsunternehmen sind berechtigt, den relevanten Betrag ab dem Tag der Rechnungserstellung mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen und diesen Zinsanspruch dem Abonnenten ebenfalls in Rechnung zu stellen. Sofern der Schulwechsel zu einem niedrigeren Fahrpreis führt, hat der Abonnent keinen Erstattungsanspruch, wenn er den Schulwechsel nicht vor dem Eintritt des relevanten Umstandes nach Punkt 6 (1) mitgeteilt hat. Die vorstehenden Regelungen gelten hinsichtlich der Veränderungen nach Punkt 6 (1) Nr. 3 bis 5 sinngemäß. 7 Ausgabe (1) Das SchülerTicket wird für jeden Schüler in Form einen elektronischen Tickets auf einer Chipkarte ausgegeben. Darin eingetragen werden der Name, das Geburtsdatum und die Geltungsdauer des Tickets (vgl. Anlage 9 Punkt 2). Das SchülerTicket gilt als Fahrtberechtigung nur für den Inhaber und nur in Verbindung mit einem aktuellen, gültigen Schülerausweis mit Lichtbild (Ausnahme: Schüler der Primarstufe (Klassen 1 bis 4) benötigen keinen Schülerausweis) oder einem amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, EU-Führerschein, Schwerbehindertenausweis, Aufenthaltstitel und -gestattung, Reiseausweis mit Lichtbild von Ausländern oder Aufenthaltskarte für EU-Bürger). In den Sommerferien (jeweils ab dem 01.08.) und in den ersten vier Unterrichtswochen sind die SchülerTickets auch in Verbindung mit einer Schulbescheinigung (z.B. Aufnahmebescheinigung bei Schulwechslern) bzw. dem alten Schülerausweis anzuerkennen. (2) Sofern die vorgenannten Ausweise/Bescheinigungen nicht vorgezeigt werden können, ist grundsätzlich ein erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE) auszustellen. Bei einem nachträglichen Vorzeigen des Ausweises/der Bescheinigung bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens, das ein EBE ausgestellt hat (kann auch die unternehmenseigene Verkaufsstelle sein), ist nur das ermäßigte EBE (7,00 €) zu zahlen. 8 Berechnung der Fahrpreise Welchen Fahrpreis ein SchülerTicket-Abonnent monatlich zu entrichten hat, richtet sich nach folgenden Aspekten: Standortkategorie der Schule Je nach Standort der Schule, d.h. ihrer Zugehörigkeit zu einer Kommune, gelten unterschiedliche Preise. Es wird in zwei Standortkategorien unterschieden, wobei die höhere Standortkategorie niedrigere Preise bedeutet. Hiermit wird berücksichtigt, dass sich das Angebot öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten in der Freizeit zwischen kernstädtischem und ländlichem Raum unterscheidet. Interne Abnahmequote Bei einem Ticketbezug durch 100% der Schüler der Schule beträgt der Preis des Tickets den für die jeweilige Standortkategorie maßgeblichen Preis. Entschließen sich nicht 100% der Schule zur Abnahme, dann wird die Differenz zwischen dem Gesamtpreis, der sich bei 100%-Abnahme ergibt, und dem Gesamtpreis, der sich bei Multiplikation der Zahl der tatsächlich teilnehmenden Schüler mit dem oben aufgeführten Preis ergibt, auf die tatsächlich teilnehmenden Schüler umgelegt und dem Preis des einzelnen Tickets zugeschlagen. Der monatliche Preis für das Abonnement errechnet sich je Schuljahr nach folgender Formel: Preis = Sobald dem Vertragsverkehrsunternehmen die für die Preisermittlung notwendigen Angaben der Schule über die Schülerzahlen vorliegen, wird der neue Preis des Schuljahres ermittelt und monatlich in Rechnung gestellt. Solange (Schülerzahl der besuchten Schule - Zahl der nicht berechtigten Schüler gemäß Punkt 3 - Schüler im freigestellten Schulverkehr) x Ticketpreis Anzahl der Schüler der besuchten Schule, die ein Ticket bestellen Anlage 11 Stand 01.06.2026 Anlage 11 – VRS-SchülerTicket 112 diese Angaben noch nicht vorliegen, wird ein vorläufiger Preis auf Basis der Schülerzahlen des vergangenen Schuljahres mit dem jeweiligen aktuellen SchülerTicket-Preis berechnet. Der SchülerTicket-Preis erhöht sich außerhalb der Städte Bonn und Köln um einen Zuschlag von monatlich bis zu 5,10 € je Schüler, sofern nachweisbar ein oder mehrere Zusatzfahrzeuge erforderlich werden. Schüler im Schülerspezialverkehr, die die Möglichkeit der Nutzung eines parallel verkehrenden ÖPNV haben, können das SchülerTicket optional zum jeweils aktuellen Preis für Selbstzahler im Fakultativmodell der Standortkategorie 1 beziehen. 9 Fahrpreise monatlich Standortkategorien (Grafik) Preise Standortkategorie 1: 22,40 € Standortkategorie 2: 13,60 € 10 Abonnementbestimmungen Es gelten die Bestimmungen gemäß Anlage 8 bzw. Anlage 9 Punkt 2. Anlage 11 Stand 01.06.2026 Anlage 11 – VRS-SchülerTicket 113 11 Weitere Bestimmungen für den Schulträger (1) Der Schulträger schließt zum Bezug des SchülerTickets den in Punkt 1 genannten Kollektivvertrag. Durch diese vertragliche Regelung garantiert der Schulträger, dass er zukünftig für die nach § 97 SchulG i.V.m. der SchfkVO freifahrtberechtigten Schülerinnen und Schüler unter Anwendung der jeweils gültigen Rechtslage die Beiträge dem Vertragsverkehrsunternehmen zur Finanzierung des SchülerTickets zur Verfügung stellt, die für den Freifahrtberechtigten nach dem bisher gültigen Beförderungstarif hätten bereitgestellt werden müssen bzw. bereitgestellt wurden. Diese Beiträge (Schulträgerleistung) werden auf Basis von elf Monatsbeträgen des StarterTickets berechnet und für die Dauer des Vertrags im Rahmen der jährlichen Preissteigerungsrate beim StarterTicket fortgeschrieben. Die genauen Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten werden im Rahmen des Kollektivvertrags geregelt. Die gemäß der vorliegenden Tarifbestimmungen bezugsberechtigten Schüler zahlen zusätzlich die in den Punkten 8 und 9 festgelegten Preise. (2) Der Kollektivvertrag setzt zudem voraus, dass das Land NRW weiterhin den Ausgleich nach § 11a ÖPNVG NRW gewährt und die Schüler der betreffenden Schule mit fahrplanmäßig verfügbaren Bussen und Bahnen befördert werden können. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Beförderungspflicht § 22 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). (3) Für die im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen AVV und VRS verkehrenden Schüler garantiert der Schulträger dem die Beförderungsleistung erbringenden Verkehrsunternehmen, dass er für die nach § 97 SchulG i.V.m. der SchfkVO freifahrtberechtigten Schülerinnen und Schüler mit Wohnort im AVV weiterhin die Finanzbeträge für die Beförderungsleistung zur Verfügung stellt, die er für die Freifahrtberechtigten nach dem bisher gültigen Beförderungstarif bereitzustellen hätte. Diese Beiträge (Schulträgerleistung) werden im Schuljahr auf Basis der AVV- Schülerjahreskarte der jeweiligen Preisstufe berechnet und für die Dauer des Vertrags im Rahmen der jährlichen Preissteigerungsrate der AVV-Schülerjahreskarte fortgeschrieben. Der Schulträger bestätigt diese Vorgehensweise der VRS GmbH im Rahmen des Kollektivvertrags (ggf. mit einer entsprechenden Ergänzungsvereinbarung). 12 Sonstiges (1) Inhaber eines VRS-SchülerTickets können über das Verkehrsunternehmen, von dem sie ihr SchülerTicket erhalten, optional das AVV-School&Fun-Ticket zum jeweils aktuell gültigen Preis hinzukaufen. Das AVV-School&Fun-Ticket gibt es im Jahresabo und es gilt im erweiterten AVV-Netz (vgl. Anlage 1d). Für dieses Ticket gelten die Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW und die Tarifbestimmungen Rheinlandtarif gemäß Anlage 10 Punkt 2. Zwingende Voraussetzung zum Erwerb des AVV-School&Fun-Tickets ist der Bezug des VRS-SchülerTickets. Die Laufzeit des AVV-School&Fun-Tickets richtet sich nach der Laufzeit des bestehenden VRS-SchülerTicket- Abonnements. Ansprechpartner ist das VRS-Vertragsverkehrsunternehmen, über welches das VRS-SchülerTicket bezogen wird. (2) Es gelten die in Punkt 13 der Tarifbestimmungen genannten datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Anlage 11 Stand 01.06.2026 Anlage 11 – VRS-SchülerTicket 114 C. Rheinland-Pfalz - für Schüler mit Wohnsitz in Rheinland-Pfalz und Schulort in Nordrhein-Westfalen - 1 Allgemeines (1) Das Tarifangebot richtet sich an rheinland-pfälzische Schüler der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen) mit Sitz im VRS-Verbundgebiet, an welchen gemäß Schulgesetz des Landes Rheinland-Pfalz Anspruch auf Übernahme oder Teilerstattung der Schülerfahrkosten durch den rheinland-pfälzischen Fahrtkostenträger besteht. (2) Zum Erwerb und zur Nutzung des Tarifangebots berechtigt sind Schüler mit einem unter Punkt 2 definierten Wohnort in Rheinland-Pfalz, welche eine Schule in NRW besuchen, an welcher das VRS-SchülerTicket als Regelangebot eingeführt ist. (3) Voraussetzung für den Erwerb ist darüber hinaus, dass der zuständige rheinland-pfälzische Fahrtkostenträger zuvor eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen VRS-Verkehrsunternehmen (welches für die Schüler der betreffenden Schule(n) überwiegend die Schulwegbeförderung übernimmt) und der VRS GmbH abgeschlossen hat. Diese vertragliche Vereinbarung wird grundsätzlich zum Beginn eines Schuljahres (01.08.) geschlossen. 2 Berechtigtenkreis (1) Das VRS-SchülerTicket können alle rheinland-pfälzischen Schüler einer auf Grundlage der in Punkt 1 (3) genannten vertraglichen Vereinbarung teilnehmenden Schule nach Maßgabe dieser Tarifbestimmungen erwerben. Schüler ab fünfzehn Jahren müssen zum Erwerb die Anspruchsberechtigung – Nachweis des weiteren Schulbesuchs – ab diesem Zeitpunkt jährlich zum Schuljahresbeginn (01.08.) dem Vertragsverkehrsunternehmen nachweisen. Sollte dieser Nachweis nicht innerhalb der vom Vertragsverkehrsunternehmen veröffentlichten Fristen erfolgen, endet der Vertrag zum Schuljahresende (31.07.). (2) Die Konditionen des Tarifangebots gelten für folgenden eine Schule in Nordrhein-Westfalen besuchenden Berechtigtenkreis: Schüler mit Wohnort in einem rheinland-pfälzischen Tarifgebiet, in welches für Fahrten in den VRS die Tarifbestimmungen Rheinlandtarif Anwendung finden (z.B. Linz, Unkel, Jünkerath). Im Landkreis Altenkirchen gilt das Tarifangebot für Schüler mit Wohnort in einer Ortsgemeinde, die über einen Schienenhaltepunkt verfügt, in welcher für Fahrten in den VRS die Tarifbestimmungen Rheinlandtarif Anwendung finden. 3 Geltungsbereich und Berechtigungsumfang (1) Das VRS-SchülerTicket Rheinland-Pfalz berechtigt zu täglichen, beliebig häufigen Fahrten innerhalb des VRS-Netzes. Ebenso gilt es für grenzüberschreitende Fahrten sowie für Binnenverkehrsfahrten in folgenden Kommunen des Aachener Verkehrsverbundes (AVV): Titz, Niederzier, Düren, Merzenich, Nörvenich, Vettweiß, Nideggen, Heimbach, Simmerath und Monschau (vgl. Anlage 1i) sowie auf dem gesamten Linienweg der AVV-Linien 98 bzw. 231 (jeweils inkl. Streckenabschnitt durch Kreuzau-Stockheim). (2) Das SchülerTicket ist ein Ticket für Schule und Freizeit. Es berechtigt zu Fahrten zwischen Wohnort und Schule, darüber hinaus aber auch zur Nutzung zu Freizeitzwecken aller innerhalb des VRS-Netzes verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel im Rahmen der einschlägigen Tarifbestimmungen (vgl. Anlage 1a und Anlage 1c). SchülerTickets Rheinland-Pfalz gelten für das entsprechende Schuljahr ganztägig ohne zeitliche Einschränkungen. Die Nutzung begründet ein Beförderungsverhältnis zwischen den Schülern und dem Verkehrsunternehmen, dessen Fahrzeuge jeweils genutzt werden. Eventuelle Leistungsstörungen, Haftungsfragen ö.ä. sind deshalb zwischen dem jeweiligen Verkehrsunternehmen und dem betreffenden Schüler abzuwickeln. (3) Das VRS-SchülerTicket Rheinland-Pfalz berechtigt Schüler mit Wohnort gemäß Punkt 2 innerhalb des jeweiligen rheinland-pfälzischen Gebietes zu Fahrten zwischen Wohnung und VRS-Verbundgebietsgrenze, sofern diese ausschließlich schulwegbezogen sowie auf direktem Wege erfolgen. (4) SchülerTickets Rheinland-Pfalz werden auf die Person des Schülers ausgestellt und sind nicht übertragbar. (5) Der Übergang in die 1. Klasse des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) ist nach Erwerb eines Zusatztickets gemäß Preistafel (vgl. Anlage 2a (3)) gestattet (vgl. Punkt 8.4.1 der Tarifbestimmungen). (6) Montags bis freitags in der Zeit ab 19:00 Uhr bis 3:00 Uhr des folgenden Tages, an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ganztägig sowie während der Schulferien in Nordrhein-Westfalen (bewegliche Ferientage ausgenommen) ab 9:00 Uhr bis 3:00 Uhr des folgenden Tages darf im Rahmen der in Punkt 9.4 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW beschriebenen Regelungen ein Fahrrad unentgeltlich mit befördert werden. Anlage 11 Stand 01.06.2026 Anlage 11 – VRS-SchülerTicket 115 4 Geltungsdauer und Kündigung (1) Das SchülerTicket Rheinland-Pfalz wird als Abonnement für ein Schuljahr (01.08. eines Jahres bis 31.07. des Folgejahres) abgeschlossen. Der Einstieg ins SchülerTicket-Abonnement Rheinland-Pfalz ist ausschließlich zum Ersten eines Kalendermonats möglich. (2) Wird das SchülerTicket-Abonnement Rheinland-Pfalz nicht gekündigt, verlängert es sich auf unbestimmte Zeit und kann jederzeit um Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung sollte möglichst bis zum Zehnten des letztgenutzten Abonnementmonats in Textform dem Vertragsverkehrsunternehmen zugegangen sein, damit der nächste Bankeinzug rechtzeitig gestoppt werden kann. Sollten Abrechnungsläufe schon erfolgt sein, wird rückwirkend eine Erstattung vorgenommen. Für den Zugang der Kündigung auf dem Postweg ist das Datum des Poststempels maßgeblich. (3) Schüler ab fünfzehn Jahren müssen zum erstmaligen Erwerb oder zur Weiterführung des SchülerTicket- Abonnements Rheinland-Pfalz die Berechtigung ab diesem Zeitpunkt dem Vertragsverkehrsunternehmen jährlich zum Schuljahresbeginn (01.08.) nachweisen. Sollte dieser Nachweis nicht innerhalb der vom Vertragsverkehrsunternehmen veröffentlichten Fristen erfolgen, endet der Vertrag zum Schuljahresende (31.07.). Beim Wechsel von der Grundschule auf eine weiterführende Schule muss ein neuer SchülerTicket- Abonnementvertrag abgeschlossen werden. (4) Das SchülerTicket-Abonnement Rheinland-Pfalz endet spätestens zum Ende des Kalendermonats, in dem die schulische Ausbildung beendet ist. Bei Wegfall der Anspruchsberechtigung auf ein SchülerTicket Rheinland-Pfalz verpflichtet sich der Abonnent zur sofortigen Anzeige und Rückgabe der Chipkarte. (5) Wird die unter Punkt 1 (3) beschriebene vertragliche Vereinbarung als Grundlage zum Bezug des SchülerTickets durch eine der Vertragsparteien gekündigt, endet zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung der vertraglichen Vereinbarung auch das SchülerTicket Abonnement. Das Vertragsverkehrsunternehmen kann unter den Voraussetzungen der Anlage 8 Punkt 11 eine Vertragsumstellung durchführen mit der Maßgabe, dass durch fristgemäßen Widerspruch des Abonnementvertragspartners das SchülerTicket-Abonnement endet. Die Fristen richten sich nach den Kündigungsfristen der vertraglichen Vereinbarung (in Abhängigkeit vom Kündigungsgrund). Das Vertragsverkehrsunternehmen sendet den SchülerTicket-Abonnenten der entsprechenden Schule des Schulträgers, mit dem die vertragliche Vereinbarung aufgelöst wurde, eine entsprechende Kündigung zu. Die Berechtigung zur Nutzung des SchülerTickets endet zum Zeitpunkt der Kündigung der vertraglichen Vereinbarung. Mit Wirksamwerden der Kündigung wird das elektronische Ticket ungültig und vom Vertragsverkehrsunternehmen gesperrt. (6) Der Kollektivvertrag gemäß Punkt 1 (3) verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn der Schulträger bis zum 31.03. des laufenden Vertragsjahres gegenüber dem Vertragsverkehrsunternehmen rechtsverbindlich erklärt, den Vertrag zu verlängern. Erfolgt keine Verlängerung, endet der Vertrag mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. 5 Für den Abonnementvertrag relevante Änderungen (Mitteilungsverpflichtungen und Folgen) (1) Der Abonnent des SchülerTickets Rheinland-Pfalz ist verpflichtet, sämtliche für den Vertrag relevanten Änderungen, insbesondere aber die folgenden Veränderungen dem Vertragsverkehrsunternehmen umgehend ab dem Zeitpunkt der eigenen Kenntnisnahme, jedoch spätestens vor dem Eintritt des relevanten Umstandes in Textform mitzuteilen: 1) die Erlangung des Anspruchs auf Übernahme von Schülerfahrkosten im Sinne des Schulgesetzes Rheinland- Pfalz durch den Fahrtkostenträger bzw. dessen Wegfall/Änderung in der Geschwisterregelung (§ 97 SchulG sowie SchfkVO): Nachfolgend als Schülerstatus bezeichnet, 2) einen Schulwechsel (insbesondere auch beim Übergang von der Grundschule auf eine weiterführende Schule), 3) das Ende der schulischen Ausbildung, 4) einen Wohnungswechsel, 5) Änderungen in Bezug auf Bankverbindungen. (2) Führt der Schulwechsel nach Punkt 5 (1) Nr. 2 zu einem höheren Fahrpreisanspruch des Verkehrsunternehmens, kann dieses (insbesondere dann, wenn der Abonnent diesen Wechsel nicht vor dem Eintritt des relevanten Umstandes mitgeteilt hat) rückwirkend die Differenz zwischen dem Fahrpreis zur alten Schule und dem zur neuen Schule ab dem Zeitpunkt des Wechsels nachberechnen und erheben. Die Verkehrsunternehmen sind berechtigt, den relevanten Betrag ab dem Tag der Rechnungserstellung mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen und diesen Zinsanspruch dem Abonnenten ebenfalls in Rechnung zu stellen. Sofern der Schulwechsel zu einem niedrigeren Fahrpreis führt, hat der Abonnent keinen Erstattungsanspruch, wenn er den Schulwechsel nicht vor dem Eintritt des relevanten Umstandes nach Punkt 5 (1) mitgeteilt hat. Die vorstehenden Regelungen gelten hinsichtlich der Veränderungen nach Ziffern 5 (1) Nr. 3 bis 5 sinngemäß. Anlage 11 Stand 01.06.2026 Anlage 11 – VRS-SchülerTicket 116 6 Ausgabe (1) Das SchülerTicket Rheinland-Pfalz wird für jeden Schüler in Form eines elektronischen Tickets auf einer Chipkarte ausgegeben. Darin eingetragen werden der Name, das Geburtsdatum und die Geltungsdauer des Tickets (vgl. Anlage 9 Punkt 2). Das SchülerTicket Rheinland-Pfalz gilt als Fahrtberechtigung nur für den Inhaber und nur in Verbindung mit einem aktuellen, gültigen Schülerausweis mit Lichtbild (Ausnahme: Schüler der Primarstufe (Klassen 1 bis 4) benötigen keinen Schülerausweis) oder einem amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, EU-Führerschein, Schwerbehindertenausweis, Aufenthaltstitel und -gestattung, Reiseausweis mit Lichtbild von Ausländern oder Aufenthaltskarte für EU-Bürger). In den Sommerferien (jeweils ab dem 01.08.) und in den ersten vier Unterrichtswochen sind die SchülerTickets auch in Verbindung mit einer Schulbescheinigung (z.B. Aufnahmebescheinigung bei Schulwechslern) bzw. dem alten Schülerausweis anzuerkennen. (2) Sofern die vorgenannten Ausweise/Bescheinigungen nicht vorgezeigt werden können, ist grundsätzlich ein erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE) auszustellen. Bei einem nachträglichen Vorzeigen des Ausweises/der Bescheinigung bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens, das ein EBE ausgestellt hat (kann auch die unternehmenseigene Verkaufsstelle sein), ist nur das ermäßigte EBE (7,00 €) zu zahlen. 7 Fahrpreise (1) Für nach Maßgabe des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes anspruchsberechtigte Schüler beträgt der Tarif des SchülerTickets Rheinland-Pfalz 65,30 € je Monat. (2) Für nach Maßgabe des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes nicht anspruchsberechtigte Schüler (Selbstzahler) beträgt der Tarif des SchülerTickets Rheinland-Pfalz 87,80 € je Monat. (3) Die Tarife kommen für alle rheinland-pfälzischen Schüler einheitlich zur Geltung, unabhängig vom in der jeweiligen Schule zur Anwendung kommenden SchülerTicket-Modell (d.h. Solidar- oder Fakultativmodell). (4) Der jeweils verantwortliche rheinland-pfälzische Fahrtkostenträger prüft alle eingehenden SchülerTicket-Anträge und bestätigt gegebenenfalls Status und Anspruchsberechtigung gemäß der Bestimmungen des rheinland- pfälzischen Schulgesetzes. (5) Das Tarifangebot ist sowohl für anspruchsberechtigte Schüler als auch für Selbstzahler fakultativ. Verzichten anspruchsberechtigte Schüler auf den Kauf des SchülerTickets Rheinland-Pfalz, besteht weiterhin die Möglichkeit des Erwerbs alternativer Tickets des Regelangebots. 8 Abonnementbestimmungen Es gelten die Bestimmungen der Anlage 8 bzw. Anlage 9 Punkt 2. 9 Weitere Bestimmungen Der Abschluss eines SchülerTicket-Vertrags Rheinland-Pfalz setzt voraus, dass für das Vertrags-Schuljahr der Fahrtkostenträger die Finanzbeträge garantiert hat, die er beim Ansatz der Anspruchsberechtigung nach den derzeit geltenden Bestimmungen gemäß Schulgesetz Rheinland-Pfalz zu erbringen hätte, das Land weiterhin den Ausgleich nach § 11a ÖPNVG NRW gewährt und die Schüler der betreffenden Schule mit fahrplanmäßig verfügbaren Bussen und Bahnen befördert werden können. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Beförderungspflicht § 22 des Personenbeförderungsgesetzes (PbefG). 10 Sonstiges (1) Inhaber eines VRS-SchülerTickets können über das Verkehrsunternehmen, von dem sie ihr SchülerTicket erhalten, optional das AVV-School&Fun-Ticket zum jeweils aktuell gültigen Preis hinzukaufen. Das AVV-School&Fun-Ticket gibt es im Jahresabo und es gilt im erweiterten AVV-Netz (vgl. Anlage 1d). Für dieses Ticket gelten die Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW und die Tarifbestimmungen gemäß Anlage 10 Punkt 2. Zwingende Voraussetzung zum Erwerb des AVV-School&Fun-Tickets ist der Bezug des VRS-SchülerTickets. Die Laufzeit des AVV- School&Fun-Tickets richtet sich nach der Laufzeit des bestehenden VRS-SchülerTicket-Abonnements. Absprechpartner ist das VRS-Vertragsverkehrsunternehmen, über welches das VRS-SchülerTicket bezogen wird. (2) Es gelten die in Punkt 13 der Tarifbestimmungen genannten datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Anlage 11 Stand 01.06.2026 Anlage 11 – VRS-SchülerTicket 117 D. Fakultativmodell im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS 1 Allgemeines (1) Das Angebot richtet sich an Schüler an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS und VRR, d.h. wenn der Wohnort des Schülers im VRR und die Schule im VRS liegen oder umgekehrt. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrags mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Der Kollektivvertrag wird grundsätzlich zum Beginn eines Schuljahres (01.08.) geschlossen, Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Schüler der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht. (2) Schülerinnen und Schüler, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, können wählen zwischen dem VRR-Schoko-Ticket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Schüler mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Schüler mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 2 Berechtigtenkreis SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS können alle Schüler einer teilnehmenden Schule bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nach Maßgabe der VRS-Abonnement- bzw. VRR-Abonnement-Bestimmungen erwerben. Schülerinnen und Schüler, die gemäß Schülerfahrkostenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Erstattung ihrer Fahrkosten haben und diese von ihrem Schulträger erstattet bekommen (sog. Freifahrtberechtigte) sind auch nach vollendetem 25. Lebensjahr zum Bezug des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt. Schüler ab fünfzehn Jahren müssen zum Erwerb die Anspruchsberechtigung – Nachweis des weiteren Schulbesuchs – ab diesem Zeitpunkt jährlich zum Schuljahresbeginn (01.08.) dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen nachweisen. Sollte dieser Nachweis nicht innerhalb der vom Vertragsverkehrsunternehmen veröffentlichten Fristen erfolgen, endet der Vertrag zum Schuljahresende (31.07.). 3 Geltungsbereich und Berechtigungsumfang (1) Das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt zu täglichen, beliebig häufigen Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs des Großen Grenzverkehrs zwischen VRS und VRR (vgl. Anlage 1s). (2) Das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS ist ein Ticket für Schule und Freizeit. Es berechtigt zu Fahrten zwischen Wohnort und Schule, darüber hinaus aber auch zur Nutzung zu Freizeitzwecken aller innerhalb des Geltungsbereichs des Großen Grenzverkehrs zwischen VRS und VRR verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel im Rahmen der einschlägigen Tarifbestimmungen. SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRS und VRR gelten für das entsprechende Schuljahr ganztägig ohne zeitliche Einschränkungen. (3) Die Nutzung begründet ein Beförderungsverhältnis zwischen den Schülern und dem VRS- bzw. VRR- Verkehrsunternehmen, dessen Fahrzeuge jeweils genutzt werden. Eventuelle Leistungsstörungen, Haftungsfragen ö.ä. sind deshalb zwischen dem jeweiligen VRS- bzw. VRR-Verkehrsunternehmen und dem betreffenden Schüler abzuwickeln. 4 Geltungsdauer und Kündigung (1) Das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS wird als Abonnement für ein Schuljahr (01.08. eines Jahres bis 31.07. des Folgejahres) abgeschlossen. Der Einstieg ins SchülerTicket-Abonnement im Großen Grenzverkehr zwischen VRS und VRR ist ausschließlich zum Ersten eines Kalendermonats möglich. (2) Wird das SchülerTicket-Abonnement im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS nicht gekündigt, verlängert es sich auf unbestimmte Zeit und kann jederzeit zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung sollte möglichst bis zum Zehnten des letztgenutzten Abonnementmonats in Textform dem Vertragsverkehrsunternehmen zugegangen sein, damit der nächste Bankeinzug rechtzeitig gestoppt werden kann. Sollten Abrechnungsläufe schon erfolgt sein, wird rückwirkend eine Erstattung vorgenommen. Für den Zugang der Kündigung auf dem Postweg ist das Datum des Poststempels maßgeblich. (3) Für Schüler ab fünfzehn Jahren muss zum erstmaligen Erwerb oder zur Weiterführung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRS und VRR die Berechtigung ab diesem Zeitpunkt dem VRS- bzw. VRR- Anlage 11 Stand 01.06.2026 Anlage 11 – VRS-SchülerTicket 118 Vertragsverkehrsunternehmen jährlich zum Schuljahresbeginn (01.08.) nachgewiesen werden. Sollte dieser Nachweis nicht innerhalb der vom Vertragsverkehrsunternehmen veröffentlichten Fristen erfolgen, endet der Vertrag zum Schuljahresende (31.07.). Beim Wechsel von der Grundschule auf eine weiterführende Schule muss ein neuer SchülerTicket-Abonnementvertrag abgeschlossen werden. (4) Das SchülerTicket-Abonnement im Großen Grenzverkehr zwischen VRS und VRR endet spätestens zum Ende des Kalendermonats, in dem die schulische Ausbildung beendet ist. Bei Wegfall der Anspruchsberechtigung auf ein SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRS und VRR verpflichtet sich der Abonnent zur sofortigen Anzeige und Rückgabe der Chipkarte. (5) Wird der unter Punkt 1 beschriebene Kollektivvertrag als Grundlage zum Bezug des SchülerTickets durch eine der Vertragsparteien gekündigt, endet zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung des Kollektivvertrags auch das SchülerTicket-Abonnement. Das Vertragsverkehrsunternehmen kann unter den Voraussetzungen der Anlage 8 Punkt 11 eine Vertragsumstellung durchführen mit der Maßgabe, dass durch fristgemäßen Widerspruch des Abonnementvertragspartners das SchülerTicket-Abonnement endet. Die Fristen richten sich nach den Kündigungsfristen des Kollektivvertrags (in Abhängigkeit vom Kündigungsgrund). Das Vertragsverkehrsunternehmen sendet den SchülerTicket-Abonnenten der entsprechenden Schule des Schulträgers, mit dem der Kollektivvertrag aufgelöst wurde, eine entsprechende Kündigung zu. Die Berechtigung zur Nutzung des SchülerTickets endet zum Zeitpunkt der Kündigung des Kollektivvertrags. Mit Wirksamwerden der Kündigung wird das elektronische Ticket ungültig und vom Vertragsverkehrsunternehmen gesperrt. (6) Der Kollektivvertrag gemäß Punkt 1 (1) verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn der Schulträger bis zum 31.03. des laufenden Vertragsjahres gegenüber dem Vertragsverkehrsunternehmen rechtsverbindlich erklärt, den Vertrag zu verlängern. Erfolgt keine Verlängerung, endet der Vertrag mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. 5 Für den Abonnementvertrag relevante Änderungen (Mitteilungsverpflichtungen und Folgen) (1) Der Abonnent ist verpflichtet, sämtliche für den Vertrag relevanten Änderungen, insbesondere aber die folgenden Veränderungen dem Vertragsverkehrsunternehmen umgehend ab dem Zeitpunkt der eigenen Kenntnisnahme, jedoch spätestens vor dem Eintritt des relevanten Umstandes, in Textform mitzuteilen: 1) die Erlangung des Anspruchs auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bzw. dessen Wegfall/Änderung in der Geschwisterregelung (§ 97 SchulG sowie SchfkVO): Nachfolgend als Schülerstatus bezeichnet, 2) einen Schulwechsel (insbesondere auch beim Übergang von der Grundschule auf eine weiterführende Schule 3) das Ende der schulischen Ausbildung, 4) einen Wohnungswechsel, 5) Änderungen in Bezug auf Bankverbindungen. (2) Führt der Schulwechsel nach Punkt 5 (1) Nr. 2 zu einem höheren Fahrpreisanspruch des Verkehrsunternehmens, kann dieses (insbesondere dann, wenn der Abonnent diesen Wechsel nicht vor dem Eintritt des relevanten Umstandes mitgeteilt hat) rückwirkend die Differenz zwischen dem Fahrpreis zur alten Schule und dem zur neuen Schule ab dem Zeitpunkt des Wechsels nachberechnen und erheben. Die Verkehrsunternehmen sind berechtigt, den relevanten Betrag ab dem Tag der Rechnungserstellung mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen und diesen Zinsanspruch dem Abonnenten ebenfalls in Rechnung zu stellen. Sofern der Schulwechsel zu einem niedrigeren Fahrpreis führt, hat der Abonnent keinen Erstattungsanspruch, wenn er den Schulwechsel nicht vor dem Eintritt des relevanten Umstandes nach Punkt 5 (1) mitgeteilt hat. Die vorstehenden Regelungen gelten hinsichtlich der Veränderungen nach Punkt 5 (1) Nr. 2 bis 5 sinngemäß. 6 Ausgabe (1) Das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS wird für jeden Schüler in Form eines elektronischen Tickets auf einer Chipkarte ausgegeben. Darin eingetragen werden der Name, das Geburtsdatum und die Geltungsdauer des Tickets (vgl. Anlage 9 Punkt 2). Das SchülerTicket gilt im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS als Fahrtberechtigung nur für den Inhaber und nur in Verbindung mit einem aktuellen, gültigen Schülerausweis mit Lichtbild (Ausnahme: Schüler der Primarstufe (Klassen 1 bis 4) benötigen keinen Schülerausweis.) oder einem amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, EU-Führerschein, Schwerbehindertenausweis, Aufenthaltstitel und -gestattung, Reiseausweis mit Lichtbild von Ausländern oder Aufenthaltskarte für EU-Bürger). Anlage 11 Stand 01.06.2026 Anlage 11 – VRS-SchülerTicket 119 In den Sommerferien (jeweils ab dem 01.08.) und in den ersten vier Unterrichtswochen sind die SchülerTickets auch in Verbindung mit einer Schulbescheinigung (z.B. Aufnahmebescheinigung bei Schulwechslern) bzw. dem alten Schülerausweis anzuerkennen. (2) Sofern die vorgenannten Ausweise/Bescheinigungen nicht vorgezeigt werden können, ist grundsätzlich ein erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE) auszustellen. Bei einem nachträglichen Vorzeigen des Ausweises/der Bescheinigung bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens, das ein EBE ausgestellt hat (kann auch die unternehmenseigene Verkaufsstelle sein), ist nur das ermäßigte EBE (7,00 €) zu zahlen. 7 Fahrpreise Freifahrtberechtigte Schüler im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG €/Monat erstes freifahrtberechtigtes Kind einer Familie 14,00 zweites freifahrtberechtigtes Kind einer Familie 7,00 ab dem dritten freifahrtberechtigten Kind einer Familie 0,00 Freifahrtberechtigte Schüler mit Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch/SGB XII: 0,00 Volljährige freifahrtberechtigte Kinder einer Familie zahlen 14,00 € und bleiben bei der Staffelung der Eigenanteile unberücksichtigt. Eine Freifahrtberechtigung gemäß Schülerfahrkostenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen liegt beispielsweise vor, wenn der Schulweg in der Primarstufe mehr als 2 km, in der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und in der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt oder als besonders gefährlich eingestuft wird. Die Entscheidung, ob eine Anspruchsberechtigung eines Schülers vorliegt, obliegt ausschließlich dem Schulträger. Auszug aus der Schülerfahrkostenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen: „Besuchen mehrere anspruchsberechtigte minderjährige Kinder einer Familie Schulen im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, können Eigenanteile höchstens für zwei dieser Kinder erhoben werden, und zwar in der Reihenfolge des Alters dieser Kinder 14,- € für das erste und 7,- € für das zweite Kind. Volljährige Kinder der Familie (vgl. § 123 Abs. 2 SchulG) kann jeweils ein Eigenanteil von bis zu 14,- € erhoben werden.“ Als Geschwisterkinder i. S. dieser Regelung gelten Geschwisterkinder an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie in Vollzeitform geführten Berufsfach- oder Fachoberschulen im Verbundgebiet des VRS, an welchen das SchülerTicket eingeführt ist. Nicht freifahrtberechtigte Schüler im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG €/Monat 47,25 Schüler im Schülerspezialverkehr Erfolgt die Beförderung der Schüler im sogenannten Schülerspezialverkehr (d.h. nicht im öffentlichen Linienverkehr gemäß § 42 PBefG), zahlen €/Monat Freifahrtberechtigte Schüler einheitlich 14,00 Nicht freifahrtberechtigte Schüler (Selbstzahler) 47,25 8 Abonnementbestimmungen Es gelten die Bestimmungen gemäß Anlage 8 bzw. Anlage 9 Punkt 2. 9 Weitere Bestimmungen (1) SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRS und VRR werden auf die Person des Schülers ausgestellt und sind nicht übertragbar. (2) Der Übergang in die 1. Klasse des SPNV ist nach Erwerb eines Zusatztickets gemäß Preistafel (vgl. Anlage 2a (3)) gestattet (vgl. Punkt 8.4.1 der Tarifbestimmungen). (3) Montags bis freitags in der Zeit ab 19:00 Uhr bis 3:00 Uhr des folgenden Tages, an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ganztägig sowie während der Schulferien in Nordrhein-Westfalen (bewegliche Ferientage ausgenommen) ab 9:00 Uhr bis 3:00 Uhr des folgenden Tages darf im Rahmen der in Punkt 9.4 der Anlage 11 Stand 01.06.2026 Anlage 11 – VRS-SchülerTicket 120 Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW beschriebenen Regelungen ein Fahrrad unentgeltlich mit befördert werden. (4) Die VRS GmbH und das laut Punkt 1 (1) infrage kommende VRS-Vertragsverkehrsunternehmen sind zum Abschluss eines SchülerTicket-Vertrags nur dann verpflichtet, wenn für das Vertrags-Schuljahr der Schulträger die Finanzbeträge garantiert hat, die er beim Ansatz der Freifahrtregelung nach der derzeit geltenden Schülerfahrkostenverordnung zu erbringen hätte, das Land weiterhin den Ausgleich nach § 11a ÖPNVG NRW gewährt und die Schüler der betreffenden Schule mit fahrplanmäßig verfügbaren Bussen und Bahnen befördert werden können. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Beförderungspflicht § 22 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). 10 Sonstiges Es gelten die in Punkt 13 der Tarifbestimmungen genannten datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Anlage 12 Stand 01.06.2026 Anlage 12 – Schülerticket Rheinlandtarif 121 Anlage 12 Tarifbestimmungen Schülerticket Rheinlandtarif A. Fakultativmodell 1 Allgemeines (1) Der Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) und der Aachener Verkehrsverbund (AVV) bieten allen Schülern der in §97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen mit Sitz im VRS- Verbundraum und AVV-Verbundraum, an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten besteht (Grundschulen, weiterführende Schulen und Vollzeit-Berufskollegs) sowie deren Schulträgern ein Schülerticket an. (2) Das Schülerticket setzt sich aus zwei tariflichen Komponenten zusammen: Zum einen den tariflichen Preisen, die die Schüler zu entrichten haben (vgl. Punkt 5) sowie den Finanzbeträgen, die die Schulträger für die notwendigen Fahrkosten anspruchsberechtigter Schüler auf Basis der SchfkVO bei Beförderung im genehmigten öffentlichen Personennahverkehr zu leisten haben. (3) Je nach Standort der Schule wird über beide tariflichen Komponenten auf Basis dieser Tarifbestimmungen ein Rahmenvertrag mit der für den Sitz des Schulträgers zuständigen Verbundgesellschaft, dem Schulträger sowie den Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), geschlossen. Der Rahmenvertrag bildet die Grundlage, um den Schülern der einbezogenen Schulen des Schulträgers den Zugang zum Schülerticket über das Vertragsverkehrsunternehmen zu ermöglichen. Er regelt zudem die organisatorische Abwicklung zwischen Schulträger, Verkehrsunternehmen und der jeweiligen Verbundgesellschaft. (4) Schulträger mit Standort in Kommunen des Verkehrsverbund Rhein-Siegs schließen einen Rahmenvertrag mit der VRS GmbH und einem VRS-Verkehrsunternehmen. Schulträger mit Standort in den Kommunen des Aachener Verkehrsverbundes schließen einen Rahmenvertrag mit der AVV GmbH und einem AVV-Verkehrsunternehmen. (5) Schüler von Schulen, für die der Schulträger keine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Verkehrsunternehmen und der Verbundgesellschaft über ein Schülerticket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von Schülertickets berechtigt. 2 Geltungsbereich und Berechtigungsumfang (1) Der Geltungsbereich umfasst das Rheinlandnetz gemäß Anlage 1c. (2) Das Schülerticket im Rheinlandtarif gilt ganztägig jeweils in der Zeit vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres. (3) Ab Sekundarstufe I ist das Schülerticket im Rheinlandtarif nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis (einschließlich Schülerausweis) gültig. (4) Das Schülerticket gilt als Fahrtberechtigung nur für den Inhaber und nur in Verbindung mit einem aktuellen, gültigen Schülerausweis mit Lichtbild (Ausnahme: Schüler der Primarstufe (Klassen 1 bis 4) benötigen keinen Schülerausweis) oder einem amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, EU-Führerschein, Schwerbehindertenausweis, Aufenthaltstitel und -gestattung, Reiseausweis mit Lichtbild von Ausländern oder Aufenthaltskarte für EU-Bürger). (5) In den Sommerferien (jeweils ab dem 01.08.) und in den ersten vier Unterrichtswochen ist das Schülerticket auch in Verbindung mit einer Schulbescheinigung (z.B. Aufnahmebescheinigung bei Schulwechslern) bzw. dem alten Schülerausweis anzuerkennen. (6) Schülertickets werden auf die Person des Schülers ausgestellt und sind nicht übertragbar. (7) Der Übergang in die 1. Klasse des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) ist nach Erwerb eines Zusatztickets gemäß Preistafel (vgl. Anlage 2a (3)) gestattet (vgl. Punkt 8.4.1 der Tarifbestimmungen). (8) Für Fahrten in die belgischen Tarifzonen Kelmis/Gemmenich, Hauset, Montzen/Sippenaeken/ Hombourg/Plombières, Lontzen, Eynatten/Raeren, Henri-Chapelle, Welkenraedt, Baelen/Membach und Eupen kann optional ein Anschluss-Ticket für Schüler, Auszubildende und Studierende, dessen Geltungsbereich die genannten belgischen Tarifzonen umfasst, gemäß Anlage 22 erworben werden. (9) Die Nutzung begründet ein Beförderungsverhältnis zwischen den Schülern und dem Verkehrsunternehmen, dessen Fahrzeuge jeweils genutzt werden. Eventuelle Leistungsstörungen, Haftungsfragen o.ä. sind deshalb zwischen dem jeweiligen Verkehrsunternehmen und dem betreffenden Schüler abzuwickeln. 3 Ausgabe Das Schülerticket wird für jeden Schüler in Form eines elektronischen Tickets auf einem Trägermedium (Chipkarte, Barcode) ausgegeben. Darin eingetragen werden der Nachname, Vorname, das Geburtsdatum und die zeitliche und räumliche Gültigkeit des Tickets. Anlage 12 Stand 01.06.2026 Anlage 12 – Schülerticket Rheinlandtarif 122 4 Berechnung der Fahrpreise Welchen Fahrpreis ein Schülerticket-Abonnent monatlich zu entrichten hat, richtet sich nach drei Aspekten: einem möglichen Anspruch auf Übernahme von Fahrkosten durch den Schulträger, dem Standort der Schule, der Art der Schülerbeförderung an der betreffenden Schule. Ansprüche auf Übernahme von Fahrkosten durch den Schulträger Schüler, die einen Anspruch auf Übernahme ihrer Fahrkosten durch den Schulträger haben, werden im Folgenden als Freifahrtberechtigte Schüler bezeichnet. Ob ein Anspruch gemäß den Vorgaben der SchfkVO des Landes NRW besteht, wird durch den Schulträger geprüft. Schüler, die keinen Anspruch auf eine solche Übernahme haben, werden im Folgenden als Selbstzahler bezeichnet. Standortkategorie der Schule Je nach Standort der Schule, d.h. ihrer Zugehörigkeit zu einer Kommune, gelten unterschiedliche Preise. Es wird in zwei Standortkategorien unterschieden, wobei die höhere Standortkategorie niedrigere Preise bedeutet. Hiermit wird berücksichtigt, dass sich das Angebot öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten in der Freizeit zwischen kernstädtischem Raum und ländlichem Raum unterscheidet. Für Schulträger mit Sitz im VRS-Verbundgebiet gelten die bisher definierten Standortkategorisierungen gemäß Anlage 1q. Art der Schülerbeförderung Ob an der Schule, die der Schülerticket-Abonnent besucht, ein öffentlicher Linienverkehr (gemäß § 42 PBefG) verkehrt oder aber ein sogenannter Schülerspezialverkehr eingerichtet ist, entscheidet der Schulträger. Für Schüler an Schulen mit Standort in Kommunen des Verkehrsverbund Rhein-Sieg, für die der Schulträger einen Schülerspezialverkehr eingerichtet hat, gelten folgende Bedingungen: Ist für den Weg zwischen Wohnort und Schule die Nutzung eines parallel verkehrenden ÖPNV zum eingerichteten Schülerspezialverkehr ausgeschlossen, gelten die Preise des Schülerspezialverkehrs gemäß Preistafel (vgl. Anlage 2a (2) Punkt 2.2) für Freifahrtberechtigte und Selbstzahler. Besteht parallel zum Schülerspezialverkehr für den Weg zwischen Wohnort und Schule die Möglichkeit der ÖPNV-Nutzung, wird das Schülerticket einheitlich zum Selbstzahlerpreis der Standortkategorie 1 angeboten. Ein entsprechender Nachweis ist zu führen. 5 Fahrpreise Die monatlichen Fahrpreise sind der Preistabelle gemäß Anlage 2a (2) Punkt 2.2 zu entnehmen. 6 Abonnementbestimmungen 6.1 Voraussetzungen für das Abonnement Die Voraussetzungen für das Abonnement ergeben sich gemäß Anlage 8 Ziffer 2. 6.2 Beginn des Abonnements Der Beginn für das Abonnement ergibt sich gemäß Anlage 8 Ziffer 3. 6.3 Zustandekommen des Abonnementvetrags (1) Der Abonnementvertrag zum Schülerticket kommt mit der Übertragung der Fahrtberechtigung oder mit der Aushändigung der Chipkarte zustande. (2) Der Abonnementvertragspartner ist verpflichtet, wenn er innerhalb von fünf Werktagen nach dem gewünschten Vertragsbeginn keine Chipkarte oder elektronische Fahrtberechtigung erhalten hat, dies dem Vertragsverkehrsunternehmen in Textform anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige seitens des Abonnementvertragspartners, gelten die Chipkarte oder elektronische Fahrtberechtigung als zugestellt. Eine Erstattung von Fahrgeld kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr geltend gemacht werden 6.4 Dauer des Abonnements (1) Das Schülerticket wird grundsätzlich als Abonnement für ein Schuljahr (01.08. eines Jahres bis 31.07. des Folgejahres) abgeschlossen. Abweichend hiervon kann der Einstieg in das Schülerticket bei Erstbeantragung je Ticketnutzer auch zum Ersten eines Monats innerhalb eines laufenden Schuljahres erfolgen. Anlage 12 Stand 01.06.2026 Anlage 12 – Schülerticket Rheinlandtarif 123 (2) Wird das Schülerticket nicht gekündigt, verlängert sich die Vertragslaufzeit auf unbestimmte Zeit. (3) Schüler ab sechzehn Jahren müssen zum erstmaligen Erwerb oder zur Weiterführung des Schülerticket- Abonnements die Berechtigung ab diesem Zeitpunkt dem Vertragsverkehrsunternehmen jährlich vor dem Schuljahresbeginn (01.08.) nachweisen. Sollte dieser Nachweis nicht innerhalb der vom Vertragsverkehrsunternehmen veröffentlichten Fristen erfolgen, endet der Vertrag zum Schuljahresende (31.07.). Beim Wechsel von der Grundschule auf eine weiterführende Schule muss ein neuer Schülerticket- Abonnementvertrag abgeschlossen werden. Das Schülerticket muss auch bei Schulwechsel, wenn der Schulträger der Schule, auf die der Wechsel erfolgt, keinen Vertrag über das Schülerticket abgeschlossen hat oder bei Schulabgang gekündigt werden. Die Kündigung hierzu muss unverzüglich erfolgen (vgl. Punkt 6.5). (4) Die Berechtigung zur Nutzung des Schülertickets endet des Weiteren zum Zeitpunkt der Kündigung/ der Beendigung des Rahmenvertrags mit dem jeweiligen Schulträger oder mit der Einstellung des Tarifangebotes (vgl. Punkt 6.5). 6.5 Kündigung des Abonnements (1) Das Schülerticket kann zum Ende seiner zwölfmonatigen Erstlaufzeit zum 31.07. gekündigt werden. Hierzu sollte möglichst bis zum 10.07. eine Kündigung bei dem Vertragsverkehrsunternehmen vorliegen. Nach der zwölfmonatigen Erstlaufzeit kann das Schülerticket zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung sollte möglichst zum Zehnten des letztgenutzten Abonnementmonats beim Vertragsverkehrsunternehmen vorliegen. Ein erneuter Einstieg in das Schülerticket während des vorgenannten Schuljahres ist möglich. Hierbei kann eine Nachberechnung der vergangenen, nicht gezahlten Monate des betreffenden Schuljahres durch das Vertragsverkehrsunternehmen in Höhe des monatlichen Abonnementpreises erfolgen. (2) Der Anspruch auf ein Schülerticket während der schulischen Ausbildung entfällt bei einem Wechsel auf eine Schule, deren Schulträger keine vertragliche Vereinbarung über ein Schülerticket abgeschlossen hat. Das Schülerticket endet spätestens zum Ende des Kalendermonats, in dem der Wechsel erfolgt bzw. die schulische Ausbildung beendet ist. (3) Wird der unter Punkt 1 (3) beschriebene Rahmenvertrag als Grundlage zum Bezug des Schülertickets durch eine der Vertragsparteien gekündigt, endet zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung des Rahmenvertrags auch das Schülerticket-Abonnement. Das Vertragsverkehrsunternehmen sendet den Schülerticket-Abonnenten der entsprechenden Schule des Schulträgers, mit dem der Rahmenvertrag aufgelöst wurde, eine entsprechende Kündigung zu. (4) Sollte sich der Schulträger für einen Wechsel des Schülerticketmodells entscheiden oder ein Wechsel durch Einstellung eines Tarifangebotes für den Schulträger notwendig werden, kann das Vertragsverkehrsunternehmen unter den Voraussetzungen der Anlage 8 Punkt 11 eine Vertragsumstellung durchführen, mit der Maßgabe, dass durch fristgemäßen Widerspruch des Abonnementvertragspartners das Schülerticket-Abonnement endet. Die Fristen richten sich nach den Kündigungsfristen des Rahmenvertrags (in Abhängigkeit vom Kündigungsgrund). Die Beurteilung und Entscheidung dieses Verfahren der Vertragsumstellung anzuwenden, obliegt dem Vertragsverkehrsunternehmen. Mit Wirksamwerden der Kündigung des Abonnements wird das elektronische Ticket ungültig und vom Vertragsverkehrsunternehmen gesperrt. Ist das elektronische Ticket auf Chipkarte ausgegeben worden, so ist der Abonnementvertragspartner zur Rückgabe der Chipkarte bis zum Zehnten des Folgemonats nach Wirksamwerden der Kündigung verpflichtet. Diese Handhabung betrifft alle in diesem Punkt aufgeführten Kündigungsgründe. 6.6 Fristgemäße Abbuchung Die Regelungen zur fristgemäßen Abbuchung ergeben sich gemäß Anlage 8 Ziffer 9. 6.7 Erstattung Die Voraussetzungen für Erstattungen ergeben sich gemäß Anlage 8 Ziffer 10. 6.8 Für den Abonnementvertrag relevante Änderungen (Mitteilungsverpflichtungen und Folgen) (1) Der Abonnent des Schülertickets ist verpflichtet, sämtliche für den Vertrag relevanten Änderungen, insbesondere aber die folgenden Veränderungen dem Vertragsverkehrsunternehmen umgehend ab dem Zeitpunkt der eigenen Kenntnisnahme, jedoch spätestens vor dem Eintritt des relevanten Umstandes in Textform mitzuteilen: 1) die Erlangung des Anspruchs auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bzw. dessen Wegfall/Änderung in der Geschwisterregelung (§ 97 SchulG sowie SchfkVO), 2) einen Schulwechsel (insbesondere auch beim Übergang von der Grundschule auf eine weiterführende Schule), 3) das Ende der schulischen Ausbildung, 4) einen Wohnungswechsel, Anlage 12 Stand 01.06.2026 Anlage 12 – Schülerticket Rheinlandtarif 124 5) Änderungen in Bezug auf Bankverbindungen. (2) Führt der Schulwechsel nach Punkt 6.8 (1) Nr. 2 zu einem höheren Fahrpreisanspruch des Verkehrsunternehmens, kann dieses (insbesondere dann, wenn der Abonnent diesen Wechsel nicht vor dem Eintritt des relevanten Umstandes mitgeteilt hat) rückwirkend die Differenz zwischen dem Fahrpreis zur alten Schule und dem zur neuen Schule ab dem Zeitpunkt des Wechsels nachberechnen und erheben. Sofern der Schulwechsel zu einem niedrigeren Fahrpreis führt, hat der Abonnent keinen Erstattungsanspruch, wenn er den Schulwechsel nicht vor dem Eintritt des relevanten Umstandes nach Punkt 6.8 (1) Nr.2 mitgeteilt hat. (3) Schulträger mit Sitz im AVV-Verbundgebiet sind zur direkten Mitteilung der unter Punkt 6.8 (1) Nr. 1 bis 3 aufgeführten Veränderungen an das Vertragsverkehrsunternehmen verpflichtet. 6.9 Weitere Bestimmungen für den Schulträger (1) Der Schulträger schließt zum Bezug des Schülertickets den in Punkt 1 (3) genannten Rahmenvertrag. (2) Durch diese vertragliche Regelung garantiert der Schulträger, dass er zukünftig für die nach § 97 SchulG i. V. m. der SchfkVO freifahrtberechtigten Schülerinnen und Schüler unter Anwendung der jeweils gültigen Rechtslage die Beiträge dem Vertragsverkehrsunternehmen zur Finanzierung des Schülertickets zur Verfügung stellt, die für den Freifahrtberechtigten nach dem bisher gültigen Beförderungstarif hätten bereitgestellt werden müssen bzw. bereitgestellt wurden. (3) Für Schulträger mit einem Rahmenvertrag mit der VRS GmbH und einem VRS-Verkehrsunternehmen werden diese Beiträge (Schulträgerleistung) auf Basis von elf Monatsbeträgen des in der Preismatrix für die jeweils erforderliche Verbindung angegeben Preises berechnet und für die Dauer des Vertrags im Rahmen der jährlichen Preissteigerungsrate fortgeschrieben. Alternativ kann auch eine pauschale Fortschreibungsmethodik zur Anwendung kommen. Die genauen Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten werden im Rahmen des Rahmenvertrags geregelt. Für Schulträger, die einen Rahmenvertrag mit der AVV GmbH sowie einem AVV-Verkehrsunternehmen abgeschlossen haben, erfolgt die Abrechnung der Schulträgerleistungen auf Grundlage der im jeweiligen Rahmenvertrag vereinbarten Berechnungsweise. Änderungen der Schulträgerleistungen richten sich ebenfalls nach den im Rahmenvertrag festgelegten Abrechnungsverfahren. 6.10 Schülerticket für Schüler mit Wohnsitz im VRS und Schulort im Kreis Olpe (VGWS) Schüler mit Wohnort im VRS-Verbundgebiet, die (mit der Linie 301) im Kreis Olpe (VGWS) zur Schule gehen, können das Schülerticket Fakultativmodell zu den Preisen der Standortkategorie 1 erwerben. Die betreffenden Schüler können mit dem Schülerticket neben dem Rheinlandnetz auch den Weg von und zur Schule auf der Linie 301 nutzen. Der Zweckverband Personennahverkehr Westfalen-Süd (ZWS) schließt zum Bezug des Schülertickets den unter Punkt 1 genannten Kollektivvertrag ab, übernimmt die erforderlichen Finanzbeträge und stimmt sich im Binnenverhältnis mit den Schulträgern im Kreis Olpe ab. 6.11 Sonstiges Es gelten die in Punkt 13 der Tarifbestimmungen genannten datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Anlage 12 Stand 01.06.2026 Anlage 12 – Schülerticket Rheinlandtarif 125 B. Subventionsmodell (Angebot nur für Schulträger mit Sitz im VRS-Verbundgebiet) 1 Allgemeines (1) Der Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) bietet allen Schülern der in §97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen mit Sitz im VRS-Verbundgebiet, an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten besteht (Grundschulen, weiterführende Schulen und Vollzeit-Berufskollegs) sowie deren Schulträgern ein Schülerticket an. (2) Neben dem unter Punkt A beschriebenen Fakultativmodell, in dem gemäß SchfkVO anspruchsberechtigte und nicht anspruchsberechtigte Schüler unterschiedliche Fahrpreise entrichten, haben Schulträger die Möglichkeit, das Schülerticket im Rahmen des Subventionsmodell zu einem einheitlichen Preis zu beziehen und an ihre Schüler auszugeben. Zur Umsetzung dieses Einheitspreises übernimmt der Schulträger entsprechende Subventionsbeträge. Die tariflichen und schulträgerseitigen Komponenten werden analog zum Fakultativmodell jährlich fortgeschrieben. (3) Das Schülerticket setzt sich aus drei tariflichen Komponenten zusammen: Zum einen den tariflichen Preisen, die die Schüler zu entrichten haben (vgl. Punkt 4 bzw. Anlage 2a (2)) sowie den Finanzbeträgen, die die Schulträger für die notwendigen Fahrkosten anspruchsberechtigter Schüler auf Basis der SchfkVO bei Beförderung im genehmigten öffentlichen Personennahverkehr zu leisten haben. Des Weiteren aus Subventionierungen des Schulträgers. (4) Über diese tariflichen Komponenten wird auf Basis dieser Tarifbestimmungen ein Rahmenvertrag mit der VRS GmbH, dem Schulträger sowie dem Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), geschlossen. Der Rahmenvertrag bildet die Grundlage, um den Schülern der einbezogenen Schulen des Schulträgers den Zugang zum Schülerticket über das Vertragsverkehrsunternehmen zu ermöglichen. Er regelt zudem die organisatorische Abwicklung zwischen Schulträger, Verkehrsunternehmen und der Verbundgesellschaft. (5) Schüler von Schulen, für die der Schulträger keine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Verkehrsunternehmen und der Verbundgesellschaft über ein Schülerticket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von Schülertickets berechtigt. 2 Geltungsbereich und Berechtigungsumfang (1) Der Geltungsbereich umfasst das Rheinlandnetz gemäß Anlage 1c. (2) Das Schülerticket im Rheinlandtarif gilt ganztägig jeweils in der Zeit vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres. (3) Ab Sekundarstufe I ist das Schülerticket im Rheinlandtarif nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis (einschließlich Schülerausweis) gültig. (4) Das Schülerticket gilt als Fahrtberechtigung nur für den Inhaber und nur in Verbindung mit einem aktuellen, gültigen Schülerausweis mit Lichtbild (Ausnahme: Schüler der Primarstufe (Klassen 1 bis 4) benötigen keinen Schülerausweis) oder einem amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, EU-Führerschein, Schwerbehindertenausweis, Aufenthaltstitel und -gestattung, Reiseausweis mit Lichtbild von Ausländern oder Aufenthaltskarte für EU-Bürger). (5) In den Sommerferien (jeweils ab dem 01.08.) und in den ersten vier Unterrichtswochen ist das Schülerticket auch in Verbindung mit einer Schulbescheinigung (z.B. Aufnahmebescheinigung bei Schulwechslern) bzw. dem alten Schülerausweis anzuerkennen. (6) Schülertickets werden auf die Person des Schülers ausgestellt und sind nicht übertragbar. (7) Der Übergang in die 1. Klasse des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) ist nach Erwerb eines Zusatztickets gemäß Preistafel (vgl. Anlage 2a (3)) gestattet (vgl. Punkt 8.4.1 der Tarifbestimmungen). (8) Die Nutzung begründet ein Beförderungsverhältnis zwischen den Schülern und dem Verkehrsunternehmen, dessen Fahrzeuge jeweils genutzt werden. Eventuelle Leistungsstörungen, Haftungsfragen o.ä. sind deshalb zwischen dem jeweiligen Verkehrsunternehmen und dem betreffenden Schüler abzuwickeln. 3 Ausgabe Das Schülerticket wird für jeden Schüler in Form eines elektronischen Tickets auf einem Trägermedium (Chipkarte, Barcode) ausgegeben. Darin eingetragen werden der Nachname, Vorname, das Geburtsdatum und die zeitliche und räumliche Gültigkeit des Tickets. 4 Fahrpreis (1) Für Schüler, deren Schulträger einen Rahmenvertrag über den Bezug von Schülertickets im Rahmen des Subventionsmodell abgeschlossen haben, gelten unabhängig vom Vorliegen einer Anspruchsberechtigung gemäß SchfkVO einheitlich im Schuljahr 2026/2027 (01.08.2026 – 31.07.2027) die Preise gemäß Preistabelle (vgl. Anlage 2a (2) Punkt 2.3). Anlage 12 Stand 01.06.2026 Anlage 12 – Schülerticket Rheinlandtarif 126 (2) Anspruchsberechtigte Schüler, die gemäß SchfkVO einen maximalen Eigenanteil von bis zu 14,00 € monatlich zu leisten haben, können sich die Differenz zwischen dem Ticketpreis und dem zu leistenden Eigenanteil von ihrem Schulträger erstatten lassen. Das Verfahren zur Erstattung dieser Beträge regelt und übernimmt der Schulträger. 5 Abonnementbestimmungen 5.1 Voraussetzungen für das Abonnement Die Voraussetzungen für das Abonnement ergeben sich gemäß Anlage 8 Ziffer 2. 5.2 Beginn des Abonnements Der Beginn für das Abonnement ergibt sich gemäß Anlage 8 Ziffer 3. 5.3 Zustandekommen des Abonnementvertrags (1) Der Abonnementvertrag zum Schülerticket kommt mit der Übertragung der Fahrtberechtigung oder mit der Aushändigung der Chipkarte zustande. (2) Der Abonnementvertragspartner ist verpflichtet, wenn er innerhalb von fünf Werktagen nach dem gewünschten Vertragsbeginn keine Chipkarte oder elektronische Fahrtberechtigung erhalten hat, dies dem Vertragsverkehrsunternehmen in Textform anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige seitens des Abonnementvertragspartners, gelten die Chipkarte oder elektronische Fahrtberechtigung als zugestellt. Eine Erstattung von Fahrgeld kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr geltend gemacht werden 5.4 Dauer des Abonnements (1) Das Schülerticket wird grundsätzlich als Abonnement für ein Schuljahr (01.08. eines Jahres bis 31.07. des Folgejahres) abgeschlossen. Abweichend hiervon kann der Einstieg in das Schülerticket bei Erstbeantragung je Ticketnutzer auch zum Ersten eines Monats innerhalb eines laufenden Schuljahres erfolgen. (2) Wird das Schülerticket nicht gekündigt, verlängert sich die Vertragslaufzeit auf unbestimmte Zeit. (3) Schüler ab sechzehn Jahren müssen zum erstmaligen Erwerb oder zur Weiterführung des Schülerticket- Abonnements die Berechtigung ab diesem Zeitpunkt dem Vertragsverkehrsunternehmen jährlich vor dem Schuljahresbeginn (01.08.) nachweisen. Sollte dieser Nachweis nicht innerhalb der vom Vertragsverkehrsunternehmen veröffentlichten Fristen erfolgen, endet der Vertrag zum Schuljahresende (31.07.). Beim Wechsel von der Grundschule auf eine weiterführende Schule muss ein neuer Schülerticket- Abonnementvertrag abgeschlossen werden. (4) Das Schülerticket muss auch bei Schulwechsel, wenn der Schulträger der Schule, auf die der Wechsel erfolgt, keinen Vertrag über das Schülerticket abgeschlossen hat oder bei Schulabgang gekündigt werden. Die Kündigung hierzu muss unverzüglich erfolgen (vgl. Punkt 5.5). (5) Die Berechtigung zur Nutzung des Schülertickets endet des Weiteren zum Zeitpunkt der Kündigung / der Beendigung des Rahmenvertrags mit dem jeweiligen Schulträger oder mit der Einstellung des Tarifangebotes (vgl. Punkt 5.5). 5.5 Kündigung des Abonnements (1) Das Schülerticket kann zum Ende seiner zwölfmonatigen Erstlaufzeit zum 31.07. gekündigt werden. Hierzu sollte möglichst bis zum 10.07. eine Kündigung bei dem Vertragsverkehrsunternehmen vorliegen. Nach der zwölf- monatigen Erstlaufzeit kann das Schülerticket zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung sollte möglichst zum Zehnten des letztgenutzten Abonnementmonats beim Vertragsverkehrsunternehmen vorliegen. Ein erneuter Einstieg in das Schülerticket während des vorgenannten Schuljahres ist möglich. Hierbei kann eine Nachberechnung der vergangenen, nicht gezahlten Monate des betreffenden Schuljahres durch das Vertragsverkehrsunternehmen in Höhe des monatlichen Abonnementpreises erfolgen. (2) Der Anspruch auf ein Schülerticket während der schulischen Ausbildung entfällt bei einem Wechsel auf eine Schule, deren Schulträger keine vertragliche Vereinbarung über ein Schülerticket abgeschlossen hat. Das Schülerticket endet spätestens zum Ende des Kalendermonats, in dem der Wechsel erfolgt bzw. die schulische Ausbildung beendet ist. (3) Wird der unter Punkt 1 (4) beschriebene Rahmenvertrag als Grundlage zum Bezug des Schülertickets durch eine der Vertragsparteien gekündigt, endet zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung des Rahmenvertrags auch das Schülerticket-Abonnement. Das Vertragsverkehrsunternehmen sendet den Schülerticket-Abonnenten der entsprechenden Schule des Schulträgers, mit dem der Rahmenvertrag aufgelöst wurde, eine entsprechende Kündigung zu. (4) Sollte sich der Schulträger für einen Wechsel des Schülerticketmodells entscheiden oder ein Wechsel durch Einstellung eines Tarifangebotes für den Schulträger notwendig werden, kann das Vertragsverkehrsunternehmen unter den Voraussetzungen der Anlage 8 Punkt 11 eine Vertragsumstellung durchführen, mit der Maßgabe, dass durch fristgemäßen Widerspruch des Abonnementvertragspartners das Schülerticket-Abonnement endet. Die Anlage 12 Stand 01.06.2026 Anlage 12 – Schülerticket Rheinlandtarif 127 Fristen richten sich nach den Kündigungsfristen des Rahmenvertrags (in Abhängigkeit vom Kündigungsgrund). Die Beurteilung und Entscheidung dieses Verfahren der Vertragsumstellung anzuwenden, obliegt dem Vertragsverkehrsunternehmen. Mit Wirksamwerden der Kündigung des Abonnements wird das elektronische Ticket ungültig und vom Vertragsverkehrsunternehmen gesperrt. Ist das elektronische Ticket auf Chipkarte ausgegeben worden, so ist der Abonnementvertragspartner zur Rückgabe der Chipkarte bis zum Zehnten des Folgemonats nach Wirksamwerden der Kündigung verpflichtet. Diese Handhabung betrifft alle in diesem Punkt aufgeführten Kündigungsgründe. 5.6 Fristgemäße Abbuchung Die Regelungen zur fristgemäßen Abbuchung ergeben sich gemäß Anlage 8 Ziffer 9. 5.7 Erstattung Die Voraussetzungen für das Erstattungen ergeben sich gemäß Anlage 8 Ziffer 10. 5.8 Für den Abonnementvertrag relevante Änderungen (Mitteilungsverpflichtungen und Folgen) (1) Der Abonnent des Schülertickets ist verpflichtet, sämtliche für den Vertrag relevanten Änderungen, insbesondere aber die folgenden Veränderungen dem Vertragsverkehrsunternehmen umgehend ab dem Zeitpunkt der eigenen Kenntnisnahme, jedoch spätestens vor dem Eintritt des relevanten Umstandes in Textform mitzuteilen: die Erlangung des Anspruchs auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bzw. dessen Wegfall/Änderung in der Geschwisterregelung (§ 97 SchulG sowie SchfkVO), einen Schulwechsel (insbesondere auch beim Übergang von der Grundschule auf eine weiterführende Schule), das Ende der schulischen Ausbildung, einen Wohnungswechsel, Änderungen in Bezug auf Bankverbindungen. (2) Führt der Schulwechsel nach Punkt 5.8 (1) Nr. 2 zu einem höheren Fahrpreisanspruch des Verkehrsunternehmens, kann dieses (insbesondere dann, wenn der Abonnent diesen Wechsel nicht vor dem Eintritt des relevanten Umstandes mitgeteilt hat) rückwirkend die Differenz zwischen dem Fahrpreis zur alten Schule und dem zur neuen Schule ab dem Zeitpunkt des Wechsels nachberechnen und erheben. Sofern der Schulwechsel zu einem niedrigeren Fahrpreis führt, hat der Abonnent keinen Erstattungsanspruch, wenn er den Schulwechsel nicht vor dem Eintritt des relevanten Umstandes nach Punkt 5.8 (1) Nr.2 mitgeteilt hat. 5.9 Weitere Bestimmungen für den Schulträger (1) Der Schulträger schließt zum Bezug des Schülertickets den in Punkt 1 (3) genannten Rahmenvertrag. (2) Durch diese vertragliche Regelung garantiert der Schulträger, dass er zukünftig für die nach § 97 SchulG i. V. m. der SchfkVO freifahrtberechtigten Schülerinnen und Schüler unter Anwendung der jeweils gültigen Rechtslage die Beiträge dem Vertragsverkehrsunternehmen zur Finanzierung des Schülertickets zur Verfügung stellt, die für den Freifahrtberechtigten nach dem bisher gültigen Beförderungstarif hätten bereitgestellt werden müssen bzw. bereitgestellt wurden. (3) Für Schulträger mit einem Rahmenvertrag mit der VRS GmbH und einem VRS-Verkehrsunternehmen werden diese Beiträge (Schulträgerleistung) auf Basis von elf Monatsbeträgen des in der Preismatrix für die jeweils erforderliche Verbindung angegeben Preises berechnet und für die Dauer des Vertrags im Rahmen der jährlichen Preissteigerungsrate fortgeschrieben. Alternativ kann auch eine pauschale Fortschreibungsmethodik zur Anwendung kommen. Die genauen Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten werden im Rahmen des Rahmenvertrags geregelt. 5.10 Sonstiges Es gelten die in Punkt 14 der Tarifbestimmungen genannten datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Anlage 13 Stand 01.06.2026 Anlage 13 – AVV-Semester-Ticket 128 Anlage 13 Tarifbestimmungen AVV-Semester-Ticket (bis zur Einstellung dieses Angebots) (1) Das AVV-Semester-Ticket kann an alle ordentlich Studierende (Ersthörer) der Universitäten und Hochschulen, die mit der AVV GmbH und einem Verkehrsunternehmen im AVV einen Vertrag über das AVV-Semester-Ticket abgeschlossen haben, ausgegeben werden. Das AVV-Semester-Ticket ist grundsätzlich für alle Studierenden einer Hochschule abzunehmen; Gast- und Zweithörer sind von der Nutzung des AVV-Semester-Tickets ausgenommen. (2) Das AVV-Semester-Ticket gilt im AVV-Netz gemäß Anlage 1d sowie grundsätzlich in allen Nahverkehrszügen auf der Relation Herrath – Düsseldorf Hbf., Genhausen – Düsseldorf Hbf. und Düren – Köln Hbf. (3) Das AVV-Semester-Ticket gilt ganztägig. (4) Die Geltungsdauer beträgt sechs Monate. (5) Das AVV-Semester-Ticket berechtigt bei gemeinsamen Reiseantritt und -ende zur Mitnahme von bis zu drei Kindern von sechs Jahren bis einschließlich vierzehn Jahren ohne zeitliche Einschränkung innerhalb des AVV-Netzes gemäß Anlage 1d. (6) Das AVV-Semester-Ticket ist nur gültig in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis oder Führerschein oder dem internationalen Studierendenausweis. Bei ausländischen Studierenden werden auch amtliche Beglaubigungen entsprechender Lichtbildausweise als Nachweis anerkannt. (7) Der Übergang in die 1. Klasse (SPNV) ist ausgeschlossen. (8) Das AVV-Semester-Ticket kann in Verbindung mit dem SemesterTicket NRW ausgegeben werden. Für das SemesterTicket NRW gilt der NRW-Tarif. (9) Für Fahrten in die belgischen Tarifzonen Kelmis/Gemmenich, Hauset, Montzen/Sippenaeken/ Hombourg/Plombières, Lontzen, Eynatten/Raeren, Henri-Chapelle, Welkenraedt, Baelen/Membach und Eupen kann optional ein Anschluss-Ticket für Schüler, Auszubildende und Studierende, dessen Geltungsbereich die genannten belgischen Tarifzonen umfasst, gemäß Anlage 22 erworben werden. Anlage 14 Stand 01.06.2026 Anlage 14 – VRS-SemesterTicket 129 Anlage 14 Tarifbestimmungen VRS-SemesterTicket (bis zur Einstellung dieses Angebots) 1 Vorbemerkungen Mittels des SemesterTickets sind den Studierenden die attraktiven Angebote, die Busse und Bahnen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im VRS-Verbundgebiet bieten, leicht zugänglich. Damit wird zum einen die Mobilität der Studierenden unter sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten erheblich verbessert. Zum anderen wird so ein Beitrag geleistet zur Entlastung der Umwelt, denn es wird insbesondere zu einer Reduzierung des Straßenverkehrs beigetragen und die Parksituation auf den Hochschulparkplätzen und den an das Hochschulgelände angrenzenden (Wohn-)Gebieten entspannt. 2 Bedingungen (1) Der VRS und die Verbundverkehrsunternehmen bieten ein – gemessen am Preis einer entsprechenden Zeitkarte – vergünstigtes SemesterTicket an. Das Angebot richtet sich an Einrichtungen, deren Genehmigung nach Hochschulgesetz, Kunsthochschulgesetz § 72, Hochschulgesetz NRW mit staatlicher Anerkennung Berufsbildende Ergänzungsschulen gemäß §§ 116/118 SchulG, sofern die angebotenen Studiengänge während der gesamten Studiendauer mit dem Hochschulgesetz vergleichbar sind und in Vollzeit erfolgen, erfolgt. Alle vorstehend genannten Einrichtungen werden nachstehend als „Hochschule“ bezeichnet. (2) Bezieher eines SemesterTickets sind Studierende einer im VRS-Verbundgebiet (vgl. Anlage 1c) gelegenen Hochschule, wenn zwischen dieser (üblicherweise vertreten durch die dort gebildete Studierendenschaft) und dem VRS sowie einem Verbundverkehrsunternehmen (Vertragsverkehrsunternehmen) ein entsprechender Vertrag (VRS- SemesterTicket-Vertrag) abgeschlossen wurde. 3 Berechtigtenkreis (1) Der Berechtigtenkreis umfasst alle eingeschriebenen ordentlich Studierenden, die Ersthörer sind, sowie Studierende von ausbildungsintegrierenden dualen Studiengängen. Unter dem Begriff der „ordentlich Studierenden“ fallen diejenigen Studierenden, die an einer Hochschule eingeschrieben sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden, die also ihrem Erscheinungsbild nach nicht als Arbeitnehmer, sondern auch in der Kranken- bzw. Pflegeversicherung als ordentlich Studierende eingestuft werden. Unter den Begriff „ausbildungsintegrierende duale Studiengänge“ fallen Studiengänge, bei denen das Studium mit einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf verbunden ist. (2) Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrags ist immer die 100%ige Abnahme des SemesterTickets für alle dem vorstehend definierten Berechtigtenkreis zugehörigen Studierenden. (3) GasthörerInnen sowie ZweithörerInnen sind stets vom Bezug des SemesterTickets ausgeschlossen. Gleiches gilt für Fernstudierende. (4) Personen, die eines der im Folgenden aufgeführten Kriterien erfüllen, können und dürfen (da sie z.B. über eine anderweitige Freifahrtberechtigung verfügen) kein SemesterTicket erhalten und zahlen dann auch keinen Beitrag für das SemesterTicket: Schwerbehinderte mit amtlichem Ausweis, Beiblatt und Wertmarke des Versorgungsamtes, Schwerbehinderte, die aufgrund ihrer Behinderung Bus und Bahn nicht benutzen können; der Schwerbehindertenausweis enthält die Bezeichnung „RF“, Studierende, die den Bundesfreiwilligendienst verrichten, beurlaubte ordentlich Studierende, sofern sie nicht unter Punkt 3 (7) fallen. (5) Studienbewerber, die studienvorbereitend einen Hochschulkurs im Lehrgebiet Deutsch als Fremdsprache - genannt Kollegstudierende - besuchen und aus diesem Grund bereits einen oder zwei Kalendermonate vor Semesterbeginn zu studieren beginnen, dürfen mit dem entsprechend gekennzeichneten SemesterTicket bereits ab diesem Zeitpunkt alle zum Leistungsangebot des VRS zählenden Busse und Bahnen nutzen. Das Beförderungsentgelt ist je Teilnehmer Anlage 14 Stand 01.06.2026 Anlage 14 – VRS-SemesterTicket 130 anteilig zu zahlen. Sofern die Hochschule den verlängerten Geltungszeitraum nicht ins SemesterTicket integrieren kann, werden vom VRS - gegen eine Aufwandspauschale - TeilnehmerTickets zur Verfügung gestellt. (6) Bei einigen Hochschulen, die mit Partnereinrichtungen kooperieren, um deren Lernmanagementsysteme zu nutzen, stimmen die Vorlesungszeiten beider Einrichtungen nicht überein, so dass es zum Ende des Studiums zu der Situation kommen kann, dass das Semester beendet wurde, jedoch noch Vorlesungen an der Partnereinrichtung besucht werden. Für diese Kooperationsstudiengänge kann das SemesterTicket zum Studienende hin um einen Monat verlängert werden, sofern ein entsprechender Nachweis für die Notwendigkeit erbracht wird und alle (100%) an diesem Kooperationsstudiengang teilnehmenden Studierenden einbezogen werden. Das Beförderungsentgelt ist je Teilnehmer anteilig zu zahlen. Gegen eine Aufwandspauschale stellt der VRS TeilnehmerTickets zur Verfügung. Eine Integration des verlängerten Geltungszeitraums ins SemesterTicket ist nicht möglich. (7) Weist ein beurlaubter Studierender eine mehr als vierwöchige Abwesenheit vom Studienort nach, kann er auf Antrag für das jeweilige Semester dennoch ein SemesterTicket beziehen. Als Nachweis ist eine entsprechende Bescheinigung der ausländischen Einrichtung bzw. eine Bescheinigung der Ausbildungsstelle zum Praxissemester/Praktikum notwendig. Die jeweilige Ausbildungsstelle darf ihren Sitz nicht in NRW haben. Bei allen anderen Beurlaubungsgründen (z.B. Elternzeit) ist ein Bezug des SemesterTickets während des gesamten Semesters nicht möglich. (8) Sofern ein nicht beurlaubter Studierender eine mehr als vierwöchige Abwesenheit vom Studienort plant, kann er sich auf Antrag ebenso wie die beurlaubten Studierenden für das jeweilige Semester vom Bezug des SemesterTickets befreien lassen. Als Nachweis ist eine entsprechende Bescheinigung der Ausbildungsstelle zum Praxissemester der ausländischen Einrichtung bzw. eine Bescheinigung der Ausbildungsstelle zum Praxissemester/Praktikum notwendig. Die jeweilige Ausbildungsstelle darf ihren Sitz nicht in NRW haben. Eine Befreiung vom Bezug des SemesterTickets kann ausschließlich aus vorgenanntem Grund erfolgen. 4 Geltungsbereich und Berechtigungsumfang (1) Ein SemesterTicket ist ein persönlicher, nicht übertragbarer Fahrausweis. (2) Die generellen Gültigkeitszeiträume für ein Semester sind wie folgt geregelt: Sommersemester vom 01.04. bis 30.09. bzw. 01.03. bis 31.08. Wintersemester vom 01.10. bis 31.03. bzw. 01.09. bis 28./29.02. (3) Das SemesterTicket wird für ein Semester ausgestellt, wobei Besonderheiten unter Punkt 3 (7) und 3 (8) berücksichtigt werden. Ausnahmen gibt es nur bei TrimesterTickets sowie beim SemesterTicket als elektronisches Ticket (eTicket). Das VRS-SemesterTicket kann durch das Vertragsverkehrsunternehmen gegen eine Aufwandspauschale als elektronisches Ticket auf dem Chip einer Chipkarte ausgegeben werden. Eine Verpflichtung des Vertragsverkehrsunternehmens zur Übernahme dieser Aufgaben besteht nicht. Sofern ein SemesterTicket als eTicket auf einer Chipkarte ausgestellt wird, ist der SemesterTicket-Vertrag jeweils über mindestens zwei Semester zu schließen. Der Gültigkeitszeitraum muss mit dem VRS abgestimmt werden. (4) Die konkrete Geltungsdauer richtet sich nach dem auf dem SemesterTicket aufgedruckten Zeitraum. Dies gilt nicht für SemesterTickets als eTicket auf einer Chipkarte. (5) Der Geltungsbereich eines SemesterTickets umfasst den Bereich des VRS-Netzes (vgl. Anlage 1e). Für Studierende des Berechtigtenkreises, die einen Wohnsitz im Bereich des Großen Grenzverkehrs VRR/VRS haben, gilt das SemesterTicket über das VRS-Netz hinaus auch für Fahrten zwischen der Wohnung und der Verbundgebietsgrenze, hier allerdings nur auf der direkten Strecke (vgl. Anlage 17 und Anlage 1s). (6) Das VRS-SemesterTicket berechtigt an Samstagen, Sonntagen und tariflichen Feiertagen ganztägig sowie montags bis freitags von 19:00 Uhr bis 3:00 Uhr des folgenden Tages zur unentgeltlichen Mitnahme einer Person über vierzehn Jahre sowie zur unentgeltlichen Mitnahme eines Fahrrads. Zusätzlich ist montags bis freitags in der Zeit von 15:00 Uhr bis 3:00 Uhr des folgenden Tages sowie an Samstagen, Sonntagen und tariflichen Feiertagen ganztägig die unentgeltliche Mitnahme von bis zu drei Kindern von sechs Jahren bis einschließlich vierzehn Jahren möglich. Für die Mitnahme von Fahrrädern in den grenzüberschreitenden Verkehren gelten die Bestimmungen des Verbundverkehrsunternehmens, in dessen Verkehrsmitteln sich der Fahrgast befindet. Bei einer Fahrausweiskontrolle hat der Inhaber des Tickets unaufgefordert und unverzüglich das Kontrollpersonal über die durch ihn mitgenommenen Personen/Fahrräder zu informieren. (7) Die Benutzung der 1. Klasse in den Nahverkehrszügen des SPNV (S-Bahn, RegionalBahn, RegionalExpress) ist nach Erwerb eines Zusatztickets gemäß Preistafel (vgl. Anlage 2a (3)) gestattet (vgl. Punkt 8.4.1 der Tarifbestimmungen). Die Nutzung der Flughafenlinie SB 60 ist zuschlagspflichtig. Zur Nutzung des AST-Verkehrs ist ein Zusatzticket für Zeitkarteninhaber je Fahrt/Person (Mitnahmeregelung) in der entsprechenden Preisstufe zu erwerben. (8) Die Inanspruchnahme der Beförderungsleistung begründet ein Vertragsverhältnis nur zwischen dem einzelnen Studierenden und dem Verbundverkehrsunternehmen, dessen Busse und Bahnen jeweils benutzt werden. Eventuelle Leistungsstörungen, Haftungsfragen usw. sind damit ausschließlich mit dem betroffenen Verbundverkehrsunternehmen abzuwickeln. Anlage 14 Stand 01.06.2026 Anlage 14 – VRS-SemesterTicket 131 5 Preise Das SemesterTicket kostet im Sommersemester 2026: 180,00 €/Semester, im Wintersemester 2026/2027: 183,30 €/Semester. 6 Ausstellung und Beschaffenheit (1) Das VRS-SemesterTicket gibt es grundsätzlich in folgenden Varianten: Kennzeichnung des vorhandenen Studierendenausweises Separates SemesterTicket Onlineticket Elektronisches Ticket Welche Variante im Einzelfall zur Anwendung kommt, ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Hochschule und Vertragsverkehrsunternehmen. Alle SemesterTickets gelten in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, EU-Führerschein, Schwerbehindertenausweis, Aufenthaltstitel und -gestattung, Reiseausweis mit Lichtbild von Ausländern oder Aufenthaltskarte für EU-Bürger) oder einem gültigen, mit einem Lichtbild versehenen internationalen Studierendenausweis. Amtliche Beglaubigungen von Lichtbildausweisen werden als Nachweis anerkannt. (2) Studierende, die in einem Übergangsbereich (vgl. Punkt 4 (5)) einen Wohnsitz haben, benötigen zusätzlich einen gültigen Personalausweis oder eine Meldebescheinigung mit dem jeweils relevanten Eintrag des Wohnsitzes. Eine Meldebescheinigung wird maximal ein Jahr ab Datum der Ausstellung anerkannt. (3) Die Verantwortung für die Erstellung, Organisation und Ausgabe der SemesterTickets liegt bei der jeweiligen Hochschulverwaltung bzw. der Studierendenschaft. Für alle Varianten (vgl. Punkt 6 (1)) sind mindestens die folgenden persönlichen Daten des Studierenden notwendig: Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum (vgl. Anlage 9). Des Weiteren muss der Fahrtberechtigungsaufdruck „gilt als Fahrausweis im VRS-Nahverkehr“ sowie der Hinweis „Personengebundene Tickets sind nur gültig mit einem amtlichen Lichtbildausweis“ aufgebracht werden. Als Fahrausweis gilt ferner eine Chipkarte mit einem VRS-SemesterTicket (elektronisches Ticket) mit dem Auf- oder Eindruck „SemesterTicket VRS“, den persönlichen Daten des Studierenden (Vor- und Nachname, Matrikel- bzw. Kundennummer), Logo des Vertragsverkehrsunternehmens, Logo „(((eTicket“, Kartennummer und maximale Gültigkeit der Karte. Optional sind zudem der Fahrtberechtigungsaufdruck „gilt als Fahrausweis im VRS-Nahverkehr“ und der Hinweis „Personengebundene Tickets sind nur gültig mit einem amtlichen Lichtbildausweis“ aufzubringen. (4) Bei Verlust eines Studierendenausweises mit Fahrtberechtigung kann die Studierendenschaft veranlassen, dass die Hochschulverwaltung einen entsprechenden Ausweis mit dem Zusatzaufdruck „Ersatzausweis“ ausstellt. (5) Das SemesterTicket muss die Fälschungssicherheitsmerkmale Farbe fluoreszierend orange (Kopierschutz) sowie ein Wasserzeichen oder Wasserzeichenfarbe (möglichst VRS) enthalten. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich und müssen vorab von der VRS GmbH schriftlich freigegeben werden. Für die über das Online-Verfahren erstellten SemesterTickets gelten abweichende Sicherheitsmaßnahmen (Wasserzeicheneindruck, Ticketnummer aus eigenem Nummernkreis, VDV-Barcode usw.), die mit dem Hersteller der Onlinetickets vereinbart wurden. Für SemesterTickets auf Chipkarten sind die Sicherheitsstandards der VDV-Kernapplikation anzuwenden. (6) Das SemesterTicket darf nicht eingeschweißt/laminiert werden. 7 Hochschule/Studierendenschaft (1) Die Hochschule bzw. – falls eingerichtet – die Studierendenschaft ist verantwortlich für die Einziehung des Beitrages, den jeder Studierende für sein SemesterTicket zu zahlen hat. Sie organisiert auch die Punkte 3 (1) bis (8) und hält für das Vertragsverkehrsunternehmen entsprechende Nachweise bereit. (2) Eine Nicht- oder nur teilweise Nutzung eines SemesterTicket-Vertrags begründet, unabhängig vom Anlass, keinen Anspruch auf Fahrgelderstattung. Ausgeschlossen ist ebenfalls ein Umtausch gegen andere Fahrausweisarten, insbesondere solche des VRS. Studierende, die beim Inkrafttreten des jeweiligen SemesterTicket-Vertrags über ein VRS-Monats- oder VRS- WochenTicket verfügen, erhalten von dem Verkehrsunternehmen, bei dem sie dieses Ticket gekauft haben, eine Fahrgelderstattung ab dem Tag der Rückgabe des Fahrausweises. Mit Rückgabe des Monats- oder WochenTickets ist eine Kopie des SemesterTickets zu übergeben. Anlage 14 Stand 01.06.2026 Anlage 14 – VRS-SemesterTicket 132 Bei Statusänderung des Studierenden (beispielsweise vom Ersthörer zum Gasthörer), bei Tod oder Exmatrikulation sowie beim Eintreten einer Schwerbehinderung gemäß Punkt 3 (4) ist das SemesterTicket unverzüglich an die Hochschule/Studierendenschaft zurückzugeben. Der SemesterTicket-Beitrag wird dann anteilig ab dem Folgemonat der Rückgabe des SemesterTickets erstattet bzw. nicht mehr in Rechnung gestellt. (3) Die Zahlungsmodalitäten zwischen der Hochschule/Studierendenschaft und dem Vertragsverkehrsunternehmen werden im SemesterTicket-Vertrag fixiert. (4) Zu Semesterbeginn und -ende meldet die Hochschule/Studierendenschaft die Anzahl der beitragspflichtigen Studierenden, differenziert nach Anzahl der zahlungspflichtigen Studierenden, differenziert nach Anzahl der zahlungspflichtigen Studierenden, der jeweiligen Anzahl der Studierenden, die unter die Punkte 3 (4) (je Ausschlusskriterium), 3 (5) (Angabe Erweiterungszeitraum ein oder zwei Monate), 3 (6), 3 (7) und 3 (8) fallen. Zum Ende eines jeden Semesters hat eine Endabrechnung, die insbesondere auch eine Spitzabrechnung“ beinhaltet, zu erfolgen. Dazu hat die Hochschule/Studierendenschaft eine entsprechende Semesterendmeldung zu erstellen. (5) Die Meldungen hat die Hochschule/Studierendenschaft spätestens einen Monat nach Semesterbeginn bzw. nach Ablauf eines jeden Semesters dem Verbundverkehrsverbundunternehmen zu übersenden. 8 Vertragsgemäße Nutzung und Prüfungsrecht (1) Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des SemesterTickets an eine andere Person ist unzulässig. (2) Verstöße gegen die VRS-SemesterTicket-Tarifbestimmungen können mit einer außerordentlichen Kündigung des SemesterTicket-Vertrags geahndet werden. Erfolgt eine außerordentliche Kündigung durch den VRS bzw. das Vertragsverkehrsunternehmen, erlischt die Fahrtberechtigung des SemesterTickets. Zudem sind die Kontrollorgane des VRS und der Verbundverkehrsunternehmen bzw. von ihnen beauftragten Personen berechtigt, das SemesterTickets bei Missbrauch oder Fälschung einzuziehen. Hierzu zählt insbesondere die unberechtigte Weitergabe an Dritte. (3) Das Vertragsverkehrsunternehmen des jeweils relevanten SemesterTickets-Vertrags und die VRS GmbH sind bei begründeten Zweifeln berechtigt, die Einhaltung der Tarifbestimmungen bei der jeweiligen Hochschule, bei der Studierendenschaft oder dem jeweiligen Inhaber zu überprüfen oder durch eine beauftragte Organisation überprüfen zu lassen. Die genannten Vertragspartner dürfen ferner für statistische Zwecke, die sich insbesondere aus dem Gesetz zur Durchführung einer Statistik über die Personenbeförderung im Straßenverkehr ergeben, Daten speichern und bearbeiten. 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt Kann ein Studierender bei einer Kontrolle sein SemesterTicket nicht vorlegen, weil er es z.B. vergessen hat, ermäßigt sich das erhöhte Beförderungsentgelt auf 7,00 €, wenn der Studierende innerhalb von zwei Wochen bei dem Verkehrsunternehmen, das das erhöhte Beförderungsentgelt ausgestellt hat, nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Fahrausweisprüfung Inhaber eines gültigen SemesterTickets war. 10 Sonstiges (1) Weitergehende Einzelheiten über die Abwicklung des SemesterTickets können im SemesterTicket-Vertrag zwischen der Hochschule/Studierendenschaft, der VRS GmbH und dem Vertragsverkehrsunternehmen geregelt werden. (2) Die vorgeschriebenen Tarifbestimmungen gelten sinngemäß für das VRS-TrimesterTicket. (3) Es gelten die in Punkt 13 der Tarifbestimmungen genannten datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Anlage 15 Stand 01.06.2026 Anlage 15 – AVV-Job-Ticket 133 Anlage 15 Tarifbestimmungen AVV-Job-Ticket (bis zur Einstellung dieses Angebots) (1) Das AVV-Job-Ticket kann von Unternehmen, die mit der AVV GmbH und einem Verkehrsunternehmen im AVV einen Vertrag über das AVV-Job-Ticket abgeschlossen haben, an ihre Mitarbeiter übergeben werden. (2) Der Geltungsbereich des AVV-Job-Tickets umfasst das erweiterte AVV-Netz gemäß Anlage 1d. (3) Das AVV-Job-Ticket gilt ganztägig. (4) Das AVV-Job-Ticket ist für Erwachsene und zu einem ermäßigten Preis für Auszubildende erhältlich. (5) Das AVV-Job-Ticket für Erwachsene berechtigt bei gemeinsamen Reiseantritt und -ende zur Mitnahme von bis zu einem Erwachsenen und drei Kindern von sechs Jahren bis einschließlich vierzehn Jahren montags bis freitags in der Zeit von 19:00 Uhr bis Betriebsschluss und an Samstagen, Sonntagen und tariflichen Feiertagen im AVV gemäß Anlage 3 ganztägig ab 0:00 Uhr bis Betriebsschluss gemäß Ziffer 7. (6) Das AVV-Job-Ticket für Auszubildende beinhaltet keine Personenmitnahme gemäß Ziffer 7. (7) Für Fahrten nach NRW über das erweiterte AVV-Netz gemäß Anlage 1d hinaus können alle Inhaber des AVV-Job- Ticket für Auszubildende zusätzlich das NRWupgradeAzubi gemäß den Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif erwerben. (8) Für Fahrten in den Verkehrsverbund Rhein-Sieg kann zusätzlich die VRS-Erweiterung für AVV-JobTicket-Inhaber gemäß VRS-Tarifbestimmungen erworben werden. Die Laufzeit der VRS-Erweiterung für AVV-JobTicket-Inhaber richtet sich nach der Laufzeit des bestehenden AVV-Job-Tickets. Der Bezug der optionalen Ergänzung erfolgt über den Arbeitgeber. Für dieses Ticket sowie die unentgeltliche Mitnahme von weiteren Personen, Hunden und Fahrrädern gelten die Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW und die Tarifbestimmungen Rheinlandtarif in ihrer jeweils aktuellen Fassung. (9) Für Fahrten in den Verkehrsverbund Rhein-Ruhr kann zusätzlich die VRR-Job-Ticket Ergänzung (Basis AVV) erworben werden, die die Kommunen Nettetal, Brüggen, Kempen, Grefrath, Tönisvorst, Schwalmtal, Niederkrüchten, Viersen, Krefeld, Willich, Meerbusch, Düsseldorf Mitte, Düsseldorf Nord, Mönchengladbach, Korschenbroich, Neuss, Kaarst, Düsseldorf Süd, Grevenbroich, Dormagen, Rommerskirchen und Jüchen umfasst, wenn der Wohnort des Inhabers des AVV-Job-Tickets in den genannten Kommunen liegt. Die Laufzeit der VRR-Job-Ticket Ergänzung (Basis AVV) richtet sich nach der Laufzeit des bestehenden AVV-Job-Tickets. Der Bezug der optionalen Ergänzung erfolgt über den Arbeitgeber. Für dieses Ticket sowie die unentgeltliche Mitnahme von weiteren Personen, Hunden und Fahrrädern gelten die Bestimmungen des VRR-FirmenTickets. Für die Mitnahme von Fahrrädern ist ein entsprechendes Zusatzticket sowohl für den Geltungsbereich im AVV als auch im VRR zu lösen. Für die Nutzung der 1. Klasse der Eisenbahnverkehrsunternehmen ist ein Zusatzticket sowohl für den Geltungsbereich im AVV als auch im VRR zu lösen. (10) Ein Arbeitgeber mit einem Sitz in Nordrhein-Westfalen kann über einen bereits bestehenden regionalen Vertrag für einzelne Mitarbeiter ein JobTicket NRW gemäß den Tarifbestimmungen des NRW-Tarifs anstelle eines AVV-Job- Tickets abnehmen. Zum Bezug der Tickets müssen die Mitarbeiter an einem Standort in Nordrhein-Westfalen beschäftigt sein. Der Arbeitgeber muss keine bestimmte Anzahl an Tickets abnehmen. aEs gelten grundsätzlich die jeweiligen bestehenden Vertragsgrundlagen in Verbindung mit den AVV-Tarifbestammungen insbesondere bei weiteren Voraussetzungen an den Mitarbeiterbegriff, den Vertragslaufzeiten den Abonnementbedingungen und den Regelungen für eine Kündigung des regionalen Ticketangebotes. Auf den jeweiligen monatlichen Fahrpreis des SchönesJahrTickets NRW Abo für Jedermann wird ein festgelegter Rabatt gewährt. Dieser ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen Regeltarif und dem JobTicket NRW. (11) Für Busfahrten nach Belgien kann zusätzlich das Job-Anschluss-Ticket zum region3tarif (gemäß Anlage 22) erworben werden. Die Laufzeit des Job-Anschluss-Tickets richtet sich nach der Laufzeit des bestehenden AVV-Job-Tickets. Der Bezug der optionalen Ergänzung erfolgt über den Arbeitgeber. 1 Voraussetzungen (1) Das Angebot des AVV-Job-Tickets gilt für Unternehmen, Verbände, Behörden und vergleichbare Einrichtungen mit operativem Sitz im AVV-Verbundgebiet, deren Gesamtbelegschaft mindestens 15 bezugsberechtigte Personen umfasst. (2) Im Sinne dieser Tarifbestimmungen setzt sich die Gesamtbelegschaft zusammen aus allen Mitarbeitern einschließlich der/ dem Geschäftsführer. Anlage 15 Stand 01.06.2026 Anlage 15 – AVV-Job-Ticket 134 (3) Die Inanspruchnahme des Angebots durch Nicht-Arbeitgeber wie z.B. Vereine, Interessen¬-gemeinschaften und sonstige Zusammenschlüsse von Personen ist ausgeschlossen. Ein Rechtsanspruch auf die Inanspruchnahme des Job- Ticket-Angebots besteht nicht. (4) Der Bezug von AVV-Job-Tickets setzt den Abschluss eines Vertrages zwischen dem Arbeitgeber, dem örtlichen Verkehrsunternehmen und der AVV GmbH voraus. 2 Berechtigter Personenkreis Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, für jeweils alle ständigen Mitarbeiter ein AVV-Job-Ticket abzunehmen. Vom Bezug des AVV-Job-Tickets ausgenommen sind: 1) Schwerbehinderte Mitarbeiter mit Freifahrtberechtigung im ÖPNV, 2) Mitarbeiter in Elternzeit mit einer Dauer von mehr als zwei vollen Kalendermonaten sowie den vor- und nachgelagerten Einzelwochen (außerhalb einer Erwerbstätigkeit), 3) ordentlich Studierende mit AVV-Semester-Ticket oder mit SemesterTicket NRW, 4) erkrankte Arbeitnehmer nach Ablauf des Krankengeldzuschusses (wird kein Krankengeldzuschuss gezahlt, nach Ablauf der Lohnfortzahlung) 5) Mitarbeiter in Altersteilzeit, die sich in der Freistellungsphase befinden (Blockmodell), 6) Mitarbeiter, die ein Sabbatical mit einer Dauer von mindestens drei vollen Kalendermonaten in Anspruch nehmen, 7) ohne Bezüge beurlaubte Mitarbeiter, 8) Mitarbeiter ohne regelmäßige Arbeitsstätte. Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Hierbei muss die Arbeitsstätte im AVV-Verbundgebiet liegen. Regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er durchschnittlich im Kalenderjahr an mindestens einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufsucht oder aufgrund der dienst-/arbeitsrechtlichen Vereinbarung aufzusuchen hat. Wie lange er sich dabei dort aufhält und welche Tätigkeit er während seines Aufenthalts ausübt, ist unerheblich. 9) Mitarbeiter, die über ihren Arbeitgeber ein Deutschlandticket oder 10) eutschland-Jobticket beziehen. Alle geringfügig Beschäftigte gemäß § 8 SGB IV sowie alle Beschäftigte mit einer Arbeitszeit, die weniger als die Hälfte der monatlichen tariflichen / betrieblichen Arbeitszeit ausmacht, können solidarisch vom Bezug des AVV-Job-Tickets ausgenommen werden. Die Entscheidung obliegt dem Arbeitgeber. 3 Preisstellung (1) Es gelten nachfolgende standortbezogene Fahrpreise, die je berechtigtem Mitarbeiter und Monat berechnet werden. Erwachsene Auszubildende Stadt Aachen/Stadt Düren 15 - 99 Mitarbeiter 42,16 33,81 Übrige Kommunen 15 - 99 Mitarbeiter 37,04 29,53 Stadt Aachen/Stadt Düren ab 100 Mitarbeiter 34,82 27,89 Übrige Kommunen ab 100 Mitarbeiter 30,64 24,46 Zusätzliche Rabatte werden ab 500 Mitarbeitern gewährt. (2) Auf den Gesamtpreis erhält der Arbeitgeber ggf. einen Rabatt gemäß nachstehender Rabattstaffel. Diese bezieht sich auf die Abnahmemenge für ständige Mitarbeiter. Auszubildende werden bei der Berechnung eines eventuellen Rabattes nicht berücksichtigt. Anlage 15 Stand 01.06.2026 Anlage 15 – AVV-Job-Ticket 135 Rabattstaffel Rabattkategorie Abnahmemenge Rabatt a b c d e f ab 500 Job-Tickets ab 1.000 Job-Tickets ab 1.500 Job-Tickets ab 2.000 Job-Tickets ab 3.000 Job-Tickets ab 5.000 Job-Tickets 2 % 3 % 4 % 5 % 6 % 7 % (3) Ein Zusammenschluss von Arbeitgebern zur Inanspruchnahme eines (erhöhten) Rabatts ist ausgeschlossen. Schließen sich Arbeitgeber zusammen, wird für die Berechnung der Rabattierung jedes Unternehmen gesondert betrachtet. 4 Verbundübergreifende Regelung zum VRS (1) Arbeitgeber mit Standort in den VRS-Tarifgebieten Bedburg, Elsdorf, Kerpen, Erftstadt, Zülpich, Euskirchen, Mechernich, Schleiden, Kall und Hellenthal können entweder für alle Mitarbeiter – unabhängig vom Wohnsitz – das VRS-JobTicket gemäß Anlage 16 oder für alle Mitarbeiter mit Wohnsitz im VRS-Verbundgebiet das VRS-JobTicket gemäß Anlage 16 und für alle Mitarbeiter mit Wohnsitz im AVV-Verbundgebiet das AVV-JobTicket (für übrige Kommunen, 15-99 Mitarbeiter) erwerben. Sofern sie sich hierfür entscheiden, gelten die Zahlungs- und Meldemodalitäten des VRS-JobTicket-Vertrages. Ein Wahlrecht des Mitarbeiters besteht nicht. Die Ausgabe der Tickets erfolgt in diesem Fall ausschließlich wohnortbezogen. (2) Arbeitgeber mit Standort in den AVV-Stammgebieten Düren, Niederzier, Merzenich, Nörvenich und Vettweiß können entweder für alle Mitarbeiter – unabhängig vom Wohnsitz – das AVV-JobTicket erwerben oder für alle Mitarbeiter mit Wohnsitz im AVV-Verbundgebiet das AVV-JobTicket und für alle Mitarbeiter mit Wohnsitz im VRS-Verbundgebiet das VRS-JobTicket der Standortkategorie 2 gemäß Anlage 16. Es gelten die Zahlungs- und Meldemodalitäten des AVV- JobTicket-Vertrages. Ein Wahlrecht des Mitarbeiters besteht nicht. Die Ausgabe der JobTickets erfolgt in diesem Fall ausschließlich wohnortbezogen. (3) Arbeitgeber mit Standort in den AVV-Stammgebieten Titz, Kreuzau, Nideggen, Heimbach, Simmerath und Monschau können entweder für alle Mitarbeiter – unabhängig vom Wohnsitz – das AVV-JobTicket erwerben oder für alle Mitarbeiter mit Wohnsitz im AVV-Verbundgebiet das AVV-JobTicket und für alle Mitarbeiter mit Wohnsitz im VRS- Verbundgebiet das VRS-JobTicket der Standortkategorie 3 gemäß Anlage 16. Es gelten die Zahlungs- und Meldemodalitäten des AVV-Job-Ticket-Vertrages. Ein Wahlrecht des Mitarbeiters besteht nicht. Die Ausgabe der JobTickets erfolgt in diesem Fall ausschließlich wohnortbezogen. 5 Sonstige Bestimmungen (1) Einzelheiten über das Abrechnungsverfahren und den erforderlichen Datenaustausch werden in dem jeweils zwischen AVV GmbH, dem Arbeitgeber und dem örtlichen Verkehrsunternehmen abzuschließenden Vertrag geregelt. (2) Die Nicht- oder nur teilweise Nutzung eines AVV-Job-Tickets begründet – unabhängig vom Anlass – keinen Anspruch auf Fahrgeld-Erstattung. Ein Umtausch gegen andere AVV-Fahrausweise ist ausgeschlossen. 6 Ergänzungs-Ticket AVV (für Inhaber eines VRS-Job- bzw. -GroßkundenTickets und für Inhaber eines VRR-FirmenTickets bzw. eines Vertrages nach dem Großkunden- Rabattmodell im VRR) (1) Inhaber eines VRS-Job- bzw. GroßkundenTickets bzw. Inhaber eines VRR-FirmenTickets (FirmenTicket 100/100 oder FirmenTicket-Rabattmodell) bzw. eines Vertrages nach dem Großkunden-Rabattmodell im VRR können optional ein Ergänzungs-Ticket AVV beziehen. (2) Der Vertrieb des Ergänzungs-Ticket AVV erfolgt durch das für den Vertrieb des entsprechenden Basis-Tickets (VRS- Job- bzw. -GroßkundenTicket bzw. VRR-FirmenTicket (FirmenTicket 100/100 oder FirmenTicket-Rabattmodell) bzw. VRR-Abonnementticket) zuständige Verkehrsunternehmen. (3) Die Laufzeit des Ergänzungs-Ticket AVV richtet sich nach der Laufzeit des bestehenden Basis-Tickets (VRS-Job- bzw. - GroßkundenTicket bzw. VRR-FirmenTicket (FirmenTicket 100/100 oder FirmenTicket-Rabattmodell) bzw. VRR- Abonnementticket). (4) Das Ergänzungs-Ticket AVV gilt im AVV-Netz gemäß Anlage 1d. Im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen dem VRS-Netz (mit einem VRS-Job- bzw. -GroßkundenTicket) und dem AVV-Netz (mit dem Ergänzungs-Ticket AVV) von Kunden mit Wohn- oder Arbeitsort im Kreis Heinsberg sind mit dem Ergänzungs-Ticket AVV Fahrten zwischen dem Anlage 15 Stand 01.06.2026 Anlage 15 – AVV-Job-Ticket 136 Kreis Heinsberg (AVV) und den VRS-Kommunen des Großen Grenzverkehrs VRS/VRR über die VRR-Kommunen des Großen Grenzverkehrs VRS/VRR gemäß den VRS-Tarifbestimmungen möglich. (5) Für die unentgeltliche Mitnahme von weiteren Personen, Hunden und Fahrrädern gelten im AVV-Netz die Bestimmungen des jeweiligen Basis-Tickets (VRS-Job- bzw. -GroßkundenTicket bzw. VRR-FirmenTicket (FirmenTicket 100/100 oder FirmenTicket-Rabattmodell) bzw. VRR-Abonnementticket). (6) Für die Nutzung der 1. Klasse der Eisenbahnverkehrsunternehmen ist ein Zusatzticket sowohl für den Geltungsbereich des Basis-Tickets als auch für den AVV zu lösen. (7) Der Preis für das Ergänzung-Ticket AVV beträgt 101,08 € pro Monat. Anlage 16 Stand 01.06.2026 Anlage 16 – VRS-JobTicket und GroßkundenTicket 137 Anlage 16 Tarifbestimmungen VRS-JobTicket und VRS-GroßkundenTicket (bis zur Einstellung des Angebots) A. Solidarmodell 1 Vorbemerkungen (1) Die VRS GmbH und die VRS-Verkehrsunternehmen bieten Arbeitgebern mit Sitz im VRS-Verbundgebiet und einer Gesamtbelegschaft von mindestens fünfzig Personen ein VRS-JobTicket für alle ihre ständig beschäftigten Mitarbeiter an. Arbeitgeber, die für ihre Belegschaft das VRS-JobTicket erwerben, geben ihren ständig beschäftigten Mitarbeitern (einschließlich der Auszubildenden) die Gelegenheit, attraktive Angebote, die Busse und Bahnen des VRS bieten, zu nutzen. Zugleich tragen sie zur Entlastung der Umwelt insbesondere durch eine Reduzierung des Straßenverkehrs bei und leisten einen Beitrag zur Entspannung der Parksituation auf den Firmenparkplätzen und den an das Firmengelände angrenzenden Wohngebieten. (2) Für den Bezug des VRS-JobTickets gelten die nachfolgend aufgeführten Tarifbestimmungen zum VRS-JobTicket Solidarmodell. Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW und die Tarifbestimmungen Rheinlandtarif in ihrer jeweils gültigen Fassung. 2 Bedingungen Jeder Arbeitgeber mit Sitz im VRS-Verbundgebiet und einer Gesamtbelegschaft von mindestens fünfzig Personen kann vom Grundsatz her das VRS-JobTicket für seine ständig beschäftigten Mitarbeiter (Erwachsene und Auszubildende) beziehen, soweit er es für alle ständig beschäftigten Mitarbeiter (100%) abnimmt. Für den Bezug gilt folgendes Verfahren: (1) Der Arbeitgeber hat eine Gesamtbelegschaft von mindestens fünfzig Personen. Der Zusammenschluss mehrerer Arbeitgeber, um die Gesamtbelegschaft von mindestens fünfzig Personen zu erreichen, ist ausgeschlossen. (2) Im Sinne dieser Tarifbestimmungen setzt sich die Gesamtbelegschaft des Arbeitgebers zusammen aus den ständig beschäftigten Mitarbeitern einschließlich des Geschäftsführers (vgl. Punkt 2 (2) Satz 2) sowie einem Personenkreis, der explizit in einem Ausnahmekatalog (vgl. Punkt 2 (2) Satz 3) aufgeführt ist. Als ständig beschäftigte Mitarbeiter gelten der/die Geschäftsführer sowie alle Arbeitnehmer, die in einem vertraglich festgelegten Dienstverhältnis zu ihrem Arbeitgeber stehen, darunter auch Arbeitnehmer mit einer Beschäftigungsdauer von unter einem Jahr sowie geringfügig Beschäftigte. In den Ausnahmekatalog fällt folgender Personenkreis: Schwerbehinderte Arbeitnehmer mit Freifahrtberechtigung im ÖPNV, Ordentlich Studierende mit VRS-SemesterTicket, Studierende und Auszubildende mit DualTicket, Auszubildende mit AzubiTicket können entweder ein VRS-JobTicket über ihren Arbeitgeber abnehmen oder ihr AzubiTicket weiterführen, Arbeitnehmer ohne regelmäßige Arbeitsstättea), Arbeitnehmer in Elternzeit mit einer Dauer von mehr als zwei vollen Kalendermonaten sowie den vor- und nachgelagerten Einzelwochen (außerhalb einer Erwerbstätigkeit), Erkrankte Arbeitnehmer nach Ablauf des Krankengeldzuschusses (es wird kein Krankengeldzuschuss gezahlt nach Ablauf der Lohnfortzahlung), Ohne Bezüge beurlaubte Arbeitnehmer, Arbeitnehmer in Altersteilzeit, die sich in der Freizeitphase befinden (außerhalb der Erwerbstätigkeit). a) Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Hierbei muss die Arbeitsstätte im VRS-Verbundrgebiet liegen. Regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitsgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er durchschnittlich im Kalenderjahr an mindestens einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufsucht oder aufgrund der dienst-/arbeitsrechtlichen Vereinbarung aufzusuchen hat. Wie lange er sich dabei dort aufhält und welche Tätigkeit er während seines Aufenthalts ausübt, ist unerheblich. (3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für alle ständig beschäftigten Mitarbeiter gemäß Punkt 2 (2) Satz 2 ein VRS-JobTicket abzunehmen, mit Ausnahme des unter Punkt 2 (2) Satz 3 aufgeführten Personenkreises; dieser ist nicht zum Bezug des JobTickets berechtigt. Anlage 16 Stand 01.06.2026 Anlage 16 – VRS-JobTicket und GroßkundenTicket 138 Aus Prinzip der Zweckbindung und Datenminimierung dürfen jedoch nur die personenbezogenen Daten der Mitarbeiter durch den Arbeitgeber übermittelt werden, die tatsächlich auch ein JobTicket nutzen (vgl. Punkt 5 (1) und (2)). Die Anzahl der ständig beschäftigten Mitarbeiter, die kein JobTicket nutzen, wird monatlich seitens des Arbeitgebers an das Vertragsverkehrsunternehmen übermittelt. Dadurch ist die Abnahmequote von 100% für alle ständig beschäftigten Mitarbeiter monatlich gewährleistet. Diese vertragliche Abnahmeregelung ist unabhängig von der unternehmensinternen Weitergabe der JobTickets. Näheres hierzu regelt Punkt 7. (4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zu Vertragsbeginn sowie zu jeder Vertragsverlängerung für jede Filiale bzw. jeden Standort getrennt nachzuweisen, wie sich die Gesamtbelegschaft auf die ständig beschäftigten Mitarbeiter sowie den im Ausnahmekatalog aufgeführten Personenkreis verteilt. Grundlage hierfür ist ein Erhebungsbogen, welcher der Ermittlung der durch den Arbeitgeber zu leistenden Finanzbeträge für den Bezug des VRS-JobTickets sowie zur Prüfung der Einhaltung der 100%-Abnahme dient und Vertragsbestandteil gemäß Punkt 3 (5) ist. Verbundübergreifende Regelungen zwischen VRS und Aachener Verkehrsverbund (AVV) Arbeitgeber mit Standort in den VRS-Tarifgebieten Bedburg, Elsdorf, Kerpen, Erftstadt, Zülpich, Euskirchen, Mechernich, Schleiden, Kall und Hellenthal können entweder für alle Mitarbeiter – unabhängig vom Wohnsitz – das VRS-JobTicket gemäß den vorgenannten Bedingungen oder für alle Mitarbeiter mit Wohnsitz im VRS-Verbundgebiet das VRS-JobTicket und für alle Mitarbeiter mit Wohnsitz im AVV- Verbundgebiet das AVV-JobTicket gemäß Anlage 15 zum Preis von 37,04 €/Monat (Stand 01.01.2026) erwerben. Sofern sie sich hierfür entscheiden, gelten die Zahlungs- und Meldemodalitäten des VRS- JobTicket-Vertrags. Ein Wahlrecht des Mitarbeiters besteht nicht. Die Ausgabe der JobTickets erfolgt in diesem Fall ausschließlich wohnortbezogen. Arbeitgeber mit Standort in den AVV-Stammgebieten Düren, Niederzier, Merzenich, Nörvenich und Vettweiß können entweder für alle Mitarbeiter – unabhängig vom Wohnsitz – das AVV-JobTicket gemäß Anlage 15 erwerben oder für alle Mitarbeiter mit Wohnsitz im AVV-Verbundgebiet das AVV-JobTicket und für alle Mitarbeiter mit Wohnsitz im VRS-Verbundgebiet das VRS-JobTicket zum Preis 55,60 €/Monat (Stand 01.01.2026). Es gelten die Zahlungs- und Meldemodalitäten des AVV-JobTicket-Vertrags. Ein Wahlrecht des Mitarbeiters besteht nicht. Die Ausgabe der JobTickets erfolgt in diesem Fall ausschließlich wohnortbezogen. Arbeitgeber mit Standort in den AVV-Stammgebieten Titz, Kreuzau, Nideggen, Heimbach, Simmerath und Monschau können entweder für alle Mitarbeiter – unabhängig vom Wohnsitz – das AVV-JobTicket gemäß Anlage 15 erwerben oder für alle Mitarbeiter mit Wohnsitz im AVV-Verbundgebiet das AVV-JobTicket und für alle Mitarbeiter mit Wohnsitz im VRS-Verbundgebiet das VRS-JobTicket zum Preis von 39,10 €/Monat (Stand 01.01.2026). Es gelten die Zahlungs- und Meldemodalitäten des AVV-JobTicket-Vertrags. Ein Wahlrecht des Mitarbeiters besteht nicht. Die Ausgabe der JobTickets erfolgt in diesem Fall ausschließlich wohnortbezogen. 3 Vertrag, Beginn und Dauer (1) Der Arbeitgeber schließt über den Bezug des JobTickets einen Vertrag ab, an dem beteiligt sind: der Arbeitgeber selbst, ein VRS-Verkehrsunternehmen (Vertragsverkehrsunternehmen), die Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH (VRS). (2) Eine Unterzeichnung des Vertrags durch alle Vertragspartner ist zwingend erforderlich. (3) Die Vertragspartner legen einvernehmlich den Ersten eines Monats fest, ab welchem VRS-JobTickets für die ständig beschäftigten Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden. (4) Der Vertrag wird für die Dauer von zwölf Monaten (Vertragsjahr) abgeschlossen. Der Erhebungsbogen zur Ermittlung der zu leistenden Finanzbeträge ist spätestens sechs Wochen vor dem Vertragsbeginn vollständig ausgefüllt und rechtsgültig unterzeichnet durch den Arbeitgeber vorzulegen. Mit Vorlage wird der Erhebungsbogen Vertragsbestandteil. Eine Kopie des Erhebungsbogens wird über die Vertragsverkehrsunternehmen der VRS GmbH zugeleitet. (5) Eine Verlängerung des Vertrags um ein weiteres Vertragsjahr gilt als vereinbart, wenn der Arbeitgeber den vollständig ausgefüllten und rechtsgültig unterzeichneten Erhebungsbogen spätestens sechs Wochen vor Ende des laufenden Vertragsjahres an das Vertragsverkehrsunternehmen zurücksendet. Erfolgt keine fristgerechte Vertragsverlängerung, endet der Vertrag mit Ablauf des Vertragsjahres. (6) Bei Vertragsbeginn sowie bei jeder Verlängerung gilt für das jeweilige Vertragsjahr als Basis zur Berechnung der zu leistenden Finanzbeträge das Beförderungsentgelt, welches gemäß Preistabelle am ersten Tag des neuen Vertragsjahres Gültigkeit hat (vgl. Punkt 6 (1)). Die Festsetzung der zu leistenden Finanzbeträge erfolgt jeweils auf Basis eines aktuellen Erhebungsbogens zur Ermittlung der zu leistenden Finanzbeträge. Anlage 16 Stand 01.06.2026 Anlage 16 – VRS-JobTicket und GroßkundenTicket 139 Weitere Kostenbestandteile des Vertrags wie z.B. das Entgelt für Chipkarten können unabhängig vom Beginn des Vertragsjahres in ihrer Höhe variieren (vgl. Punkte 5 (3) und 9 (5)). 4 Geltungsbereich und Berechtigungsumfang (1) VRS-JobTickets sind persönliche, nicht übertragbare Fahrausweise. Sie gelten nur in Verbindung mit einem gültigen Werks-, Dienst- oder amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, EU-Führerschein, Schwerbehindertenausweis, Aufenthaltstitel und -gestattung, Reiseausweis mit Lichtbild von Ausländern oder Aufenthaltskarte für EU-Bürger). (2) Der Geltungsbereich eines VRS-JobTickets (vgl. Anlage 1h) umfasst den Bereich des VRS-Netzes. Ebenso gilt es in den AVV-Stammgebieten Düren, Titz, Niederzier, Merzenich, Nörvenich, Vettweiß, Kreuzau, Nideggen, Heimbach, Simmerath und Monschau. Der Geltungsbereich kann für bestimmte grenzüberschreitende Verkehre erweitert werden (vgl. Punkt 8). (3) Ein VRS-JobTicket berechtigt an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ganztägig sowie montags bis freitags von 19:00 Uhr bis 3:00 Uhr des folgenden Tages zur unentgeltlichen Mitnahme einer Person über vierzehn Jahre sowie zur unentgeltlichen Mitnahme eines Fahrrads. Zusätzlich ist montags bis freitags in der Zeit von 15:00 Uhr bis 3:00 Uhr des folgenden Tages sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ganztägig die unentgeltliche Mitnahme von bis zu drei Kindern von sechs Jahren bis einschließlich vierzehn Jahre möglich. Bei einer Fahrausweiskontrolle hat der Inhaber des Tickets unaufgefordert und unverzüglich das Kontrollpersonal über die durch ihn mitgenommenen Personen/Fahrräder zu informieren. Die unentgeltliche Fahrradmitnahme gilt im AVV ausschließlich in den Stammgebieten Titz, Düren, Merzenich, Nörvenich und Vettweiß. (4) Die Mitnahmeregelung für Personen und Fahrräder gilt auch für JobTickets mit Erweiterung gemäß Punkt 8. (5) Für die Mitnahme von Fahrrädern in den grenzüberschreitenden Verkehren gelten die Bestimmungen des Unternehmens, in dessen Verkehrsmitteln sich der Fahrgast befindet. (6) Zur Nutzung der 1. Klasse im SPNV sowie der Schnellbuslinie 60 (SB 60) sind die tarifmäßigen Zusatztickets zu erwerben. (7) Eine Nicht- oder nur teilweise Nutzung eines VRS-JobTickets begründet – unabhängig vom Anlass – keinen Anspruch auf Fahrgelderstattung. Ein Umtausch gegen andere Fahrausweise des Rheinlandtarifs ist ausgeschlossen. Ebenso ist die Erstattung von zusätzlich zum VRS-JobTicket abgenommenen Ergänzungsmöglichkeiten sowie der wahlweise anstelle des VRS-JobTickets abgenommenen Deutschlandtickets ausgeschlossen (vgl. Punkt 8). 5 Ausstellung und Beschaffenheit (1) Für jeden ständig beschäftigten Mitarbeiter, der ein JobTicket nutzen möchte, wird dieses als elektronisches Ticket auf dem Chip einer Chipkarte (im Folgenden kurz Chipkarte) mit dem Geltungsbereich VRS-JobTicket (vgl. Anlage 1h) ausgegeben. (2) Jede Chipkarte wird personalisiert, indem insbesondere der Vor- und Nachname des Mitarbeiters und sein Geburtsdatum auf dem Chip der Chipkarte eingetragen werden (vgl. Anlage 9 Punkt 2). (3) Der Verlust oder die Zerstörung der Chipkarte sind dem Vertragsverkehrsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Chipkarte ist zerstört, wenn sie sich in keinem für das Vertragsverkehrsunternehmen wieder verwertbaren Zustand befindet (vgl. Punkt 10 (2)). Die Chipkarte wird in der Kundendatei des Vertragsverkehrsunternehmens gesperrt. Weiterhin wird ein entsprechender Vermerk an die zentrale deutschlandweite Sperrlistenverwaltung der VRS GmbH weitergeleitet. Für die Ersatzausgabe der abhanden gekommenen oder zerstörten Chipkarten kann ein Betrag von bis zu 15,00 € berechnet werden. Für jede weitere Ersatzausgabe innerhalb eines zwölfmonatigen Zeitraums kann ein Betrag von bis zu 25,00 € (inklusive Bearbeitungsentgelt von bis zu 15,00 €) erhoben werden. Die Ersatzchipkarte ist gegen eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers und unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises (Personalausweis, Reisepass, EU-Führerschein, Schwerbehindertenausweis, Aufenthaltstitel und -gestattung, Reiseausweis mit Lichtbild von Ausländern oder Aufenthaltskarte für EU-Bürger) (ggf. Verlustanzeige der Polizei) nur in den von den Vertragsverkehrsunternehmen bekannt gegebenen unternehmenseigenen Vertriebsstellen erhältlich oder wird auf Wunsch zugesandt. Für Fahrten, die zwischen dem Zeitpunkt des Verlustes oder der Zerstörung und dem Erhalt der Ersatzchipkarte getätigt wurden, erfolgt keine Erstattung. Im Falles des Verlustes oder der Zerstörung der Chipkarte übernimmt das Vertragsverkehrsunternehmen keinerlei Haftung für Schäden, die dem Kunden dadurch entstehen, dass sonstige durch das elektronische Ticket generierten Vorteile neben der Beförderungsleistung nicht wahrgenommen werden können. Ein Ersatz dieser Vorteile durch das Vertragsverkehrsunternehmen ist ausgeschlossen. 6 Finanzbeträge (1) Die zu leistenden Finanzbeträge für die Abnahme der VRS-JobTickets errechnen sich aus mehreren Faktoren. Maßgeblich ist zunächst der Fahrpreis der relevanten Standortkategorie. Diese ist abhängig vom Sitz des Arbeitgebers gemäß Anhang 13a. Anlage 16 Stand 01.06.2026 Anlage 16 – VRS-JobTicket und GroßkundenTicket 140 Unterhält ein Arbeitgeber mehrere Zweigstellen/Sitze im VRS-Verbundgebiet (vgl. Anlage 1b), so sind alle bei einer Zweigstelle/einem Sitz beschäftigten Arbeitnehmer der für die Zweigstelle/den Sitz relevanten Standortkategorie zuzuordnen. Es gelten folgende standortbezogene Fahrpreise, und zwar je ständig beschäftigtem Mitarbeiter gemäß Punkt 2 (2) Satz 2 und Monat. Preistabelle gültig ab 01.01.2026 (in €/Monat) Standortkategorie Preis je JobTicket 1 75,30 2 55,60 3 39,10 (2) Je nach aktueller JobTicket-Abnahmemenge erhält der Arbeitgeber zusätzlich einen Rabatt auf den Fahrpreis jedes einzelnen VRS-JobTickets. Preistabelle gültig ab 01.01.2026 in der Standortkategorie 1 (in €/Monat) Rabatt- kategorie Abnahmemenge Rabattsatz Preis JobTicket im Solidarmodell a ab 500 JobTickets 1,5% 74,17 b ab 700 JobTickets 2,5% 73,42 c ab 2.000 JobTickets 3,5% 72,66 d ab 4.000 JobTickets 4,5% 71,91 e ab 8.000 JobTickets 5,5% 71,16 Preistabelle gültig ab 01.01.2026 in der Standortkategorie 2 (in €/Monat) Rabatt- kategorie Abnahmemenge Rabattsatz Preis JobTicket im Solidarmodell a ab 500 JobTickets 1,5% 54,77 b ab 700 JobTickets 2,5% 54,21 c ab 2.000 JobTickets 3,5% 53,65 d ab 4.000 JobTickets 4,5% 53,10 e ab 8.000 JobTickets 5,5% 52,54 Preistabelle gültig ab 01.01.2026 in der Standortkategorie 3 (in €/Monat) Rabatt- kategorie Abnahmemenge Rabattsatz Preis JobTicket im Solidarmodell a ab 500 JobTickets 1,5% 38,51 b ab 700 JobTickets 2,5% 38,12 c ab 2.000 JobTickets 3,5% 37,73 d ab 4.000 JobTickets 4,5% 37,34 e ab 8.000 JobTickets 5,5% 36,95 Die Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus Punkt 9. 7 Preis bei Weitergabe Der Arbeitgeber darf bei der Weitergabe des VRS-JobTickets an seine ständig beschäftigten Mitarbeiter grundsätzlich keinen höheren Preis verlangen als den, den er an das Vertragsverkehrsunternehmen zahlt. Nehmen nicht alle ständig beschäftigten Mitarbeiter an dem VRS-JobTicket-Verfahren teil, kann der Arbeitgeber jedoch die ihm dadurch entstehende Differenz auf alle Beschäftigten, die an dem VRS-JobTicket-Verfahren teilnehmen, umlegen. Anlage 16 Stand 01.06.2026 Anlage 16 – VRS-JobTicket und GroßkundenTicket 141 8 Anerkennung im grenzüberschreitenden Verkehr/Optionale Ergänzungsmöglichkeit/Wahlmöglichkeit Optionale Ergänzungsmöglichkeit zwischen VRS und AVV (1) Inhaber eines VRS-JobTickets können über ihren Arbeitgeber optional das AVV-JobTicket zum jeweils gültigen Preis hinzukaufen. Das AVV-JobTicket gibt es im Jahresabo und es gilt im AVV-Netz (ausschließlich Heerlen; vgl. Anlage 15). (2) Zwingende Voraussetzung zum Erwerb des AVV-JobTickets ist der Bezug des VRS-JobTickets. Die Laufzeit des AVV- JobTickets richtet sich nach der Laufzeit des bestehenden VRS-JobTicket-Abonnements. (3) Für dieses Ticket gelten die Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW und die Tarifbestimmungen für AVV-Job- Tickets gemäß Anlage 15. Es gelten folgende Preise für Zusatzberechtigungen je Mitarbeiter und Monat: Preistabelle Zusatzberechtigung gültig ab 01.01.2026 (in €) Geltungsbereich Preis je Zusatzberechtigung VRS/AVV 101,08 Wahlmöglichkeit VRS-JobTicket oder Deutschlandticket Anstelle des VRS-JobTickets kann auch das Deutschlandticket gemäß den Tarifbestimmungen zum Deutschlandticket (vgl. Anlage 23) erworben werden. Der Bezug eines Deutschlandtickets wird auf die erforderliche Abnahmemenge im Rahmen des bestehenden VRS-JobTicket-Vertrags angerechnet (vgl. Punkt 2 (3)). Ein zusätzlicher, in Punkt 6 (2) aufgeführter Rabatt wird auf den Preis des Deutschlandtickets nicht angewendet. Der ausschließliche Bezug von Deutschlandtickets kann nicht mit dem JobTicket Solidarmodell abgedeckt werden. Der Fahrpreis für das Deutschlandticket beträgt ab dem 01.01.2026 63,00 €/Ticket/Monat. Preisanpassungen beim Deutschlandticket werden unabhängig von der Laufzeit des Vertragsjahres des VRS-JobTicket-Vertrags (vgl. Punkt 9 (3)) ab dem jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam. Das Deutschlandticket wird als elektronisches Ticket auf dem Chip der Chipkarte eingetragen und berechtigt im jeweiligen Geltungszeitraum zur unbegrenzten Nutzung der Eisenbahnen des SPNV im tariflichen Geltungsbereich des Deutschlandtarifs in der 2. Wagenklasse sowie der sonstigen Verkehrsmittel des ÖPNV im tariflichen Geltungsbereich der teilnehmenden Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünde, Gemeinschafts- und Landestarife gemäß deren Bedingungen. Es gilt abweichend zu Punkt 4 (3), dass das Deutschlandticket keine unentgeltliche Mitnahme von Personen ab sechs Jahren und Fahrrädern beinhaltet (vgl. Anlage 23). 9 Meldungs- und Zahlungsmodalitäten (1) Der Arbeitgeber stellt dem Vertragsverkehrsunternehmen vor Vertragsbeginn die notwendigen persönlichen Daten der Ticketnutzer (Adresse, Nachname, Vorname und Geburtsdatum) zur Verfügung. Die Form der Übermittlung und die Frist sind mit dem Vertragsverkehrsunternehmen zu vereinbaren. Ebenfalls ist die Kennzeichnung der jeweils in Anspruch genommenen Erweiterung sowie beim grenzüberschreitenden Verkehr zwischen VRS und VRR ggf. des zusätzlich in Anspruch genommenen Tarifgebietes erforderlich (vgl. Punkt 8). Das Vertragsverkehrsunternehmen personalisiert die Chipkarten mit Nachnamen, Vornamen sowie Geburtsdatum (vgl. Anlage 9 Punkt 2) und gibt diese dem Arbeitgeber spätestens zwei Wochen vor Vertragsbeginn zurück. Für die Ausstellung und Übersendung zum Vertragseinstieg werden keine Kosten berechnet. (2) Die Angaben zur Adresse dienen als Grundlage für die zukünftige Verteilung von Ticketeinnahmen und Fördergeldern des Bundes in die einzelnen Bundesländer bzw. auf die einzelnen Verkehrsunternehmen. Eine verbundene Auswertung dieser Daten, das heißt auf eine natürlich Person mit ihren Adressangaben bezogen, findet nicht statt. (3) Bewegungsdaten wie Neueinstiege, Änderungen zum Ersten eines jeden Monats, Kündigungen zum Monatsende und Adressänderungen der Ticketnutzer teilt der Arbeitgeber zu einem bestimmten Meldungsstichtag dem Vertragsverkehrsunternehmen mit. Dieses stellt entsprechend den Bewegungsdaten bei Neueinstiegen und Änderungen Chipkarten aus und übergibt/übersendet sie dem Arbeitgeber. Der Meldungsstichtag wird vom Vertragsverkehrsunternehmen vorgegeben. Das Vertragsverkehrsunternehmen ist nicht verpflichtet, nach dem Stichtag eingehende Änderungen zu berücksichtigen. (4) Das Vertragsverkehrsunternehmen berechnet daraufhin einen auf das Vertragsjahr bezogenen, vom Arbeitgeber zu leistenden Finanzbetrag unter Berücksichtigung der unter Punkt 6 und Punkt 8 niedergelegten Grundsätze. Diesen teilt es dem Arbeitgeber mit. Der zu leistende Finanzbetrag kann unter Berücksichtigung der Änderungsmitteilungen des Arbeitgebers an das Vertragsverkehrsunternehmen monatlich variieren. Anlage 16 Stand 01.06.2026 Anlage 16 – VRS-JobTicket und GroßkundenTicket 142 (5) Der zu leistende Finanzbetrag ist unter Berücksichtigung der monatlichen Änderungsmitteilungen des Arbeitgebers an das Vertragsverkehrsunternehmen in zwölf monatlichen Teilbeträgen jeweils im Voraus zu entrichten. Hierfür erteilt der Arbeitgeber dem Vertragsverkehrsunternehmen ein SEPA-Lastschriftmandat für wiederkehrende Zahlungen. Der Finanzbetrag wird monatlich unter Berücksichtigung der jeweiligen Änderungsmitteilungen vom Konto des Arbeitgebers eingezogen. Alternativ besteht auch die Möglichkeit der monatlichen Zahlung auf Rechnung. Hierzu stellt das Vertragsverkehrsunternehmen eine Rechnung mit konkretem Zahlungsziel. (6) Der eventuell zu berücksichtigende Rabatt gemäß Punkt 6 (2) wird dann gewährt, wenn die Voraussetzungen bei Vertragsabschluss bzw. -verlängerung und/oder mit der jeweiligen monatlichen JobTicket-Abnahme vorliegen. (7) Im Laufe des Vertrags hinzukommende ständig beschäftige Mitarbeiter werden ab dem Monat der VRS-JobTicket- Ausstellung berechnet. Scheidet ein ständig beschäftigter Mitarbeiter aus dem Unternehmen aus, so wird das VRS- JobTicket ab dem Folgemonat nach der Kündigung des JobTickets nicht mehr berechnet. Die Rückgabe der Chipkarte hat gemäß Punkt 10 zu erfolgen. (8) Der Arbeitgeber hat darüber hinaus in Absprache mit dem jeweiligen Vertragsverkehrsunternehmen eine Vertragsjahresendmeldung zu erstellen. 10 Rückgabe von Chipkarten (1) Die Rückgabe der Chipkarte hat spätestens am zehnten Werktag des Folgemonats nach der Kündigung bzw. Änderung, bei der ein Austausch der Chipkarte erforderlich ist, persönlich oder auf dem Postweg an das Vertragsverkehrsunternehmen zu erfolgen. Eventuelle Verluste auf postalischem Weg hat der Arbeitgeber zu verantworten und die entsprechenden Kosten in Höhe von bis zu 15,00 € pro Chipkarte zu tragen. (2) Die zurückgegebenen Chipkarten müssen in einer Rückgabeliste aufgeführt werden. Die Rückgabe wird durch das Vertragsverkehrsunternehmen geprüft. Aufgrund von Beschädigungen nicht wieder verwertbare Chipkarten, wie z.B. geknickte, gelochte, getackerte, gestanzte, zerschnittene, von Dritten beschriftete, geklebte oder stark verschmutzte Chipkarten, werden dem Arbeitgeber in Rechnung gestellt. (3) Der Arbeitgeber erhält die Rückgabeliste mit der Kennzeichnung der nicht wieder verwertbaren Chipkarten spätestens vierzehn Tage nach Eingang beim Vertragsverkehrsunternehmen von diesem mit einer Einspruchsfrist von weiteren vierzehn Tagen zurück. Erfolgt kein fristgerechter Einspruch, werden die nicht wieder verwertbaren Chipkarten vernichtet und der Arbeitgeber erhält eine Abschlussrechnung über die ausstehenden Entgelte für diese Chipkarten. (4) Es gelten im Übrigen die Bestimmungen gemäß Anlage 9 Punkt 2 der Tarifbestimmungen. 11 Vertragsgemäße Nutzung und Prüfungsrecht (1) Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe der Chipkarten an Personen, die nicht ständig beschäftigte Mitarbeiter sind, ist unzulässig. Ändert sich der Status eines Mitarbeiters im Laufe eines Jahres, d.h. wird er von einem ständig beschäftigten Mitarbeiter zu einem nicht berechtigten Mitarbeiter, hat der Arbeitgeber diesen Umstand bei der monatlichen Änderungsmitteilung zu berücksichtigen. Im Übrigen hat er die Chipkarte spätestens am letzten Tag der Berechtigung vom Arbeitnehmer einzuziehen und dem Vertragsverkehrsunternehmen zu übersenden. Verstöße gegen die VRS-JobTicket-Tarifbestimmungen werden grundsätzlich mit Nachforderungen und der außerordentlichen Kündigung nach Punkt 13 (2) geahndet. (2) Das Vertragsverkehrsunternehmen und die VRS GmbH sind berechtigt, die Einhaltung dieser Tarifbestimmungen beim Arbeitgeber zu überprüfen oder durch eine beauftragte Organisation überprüfen zu lassen. Die genannten Vertragspartner dürfen ferner für statistische Zwecke, die sich insbesondere aus dem Gesetz zur Durchführung einer Statistik über die Personenbeförderung im Straßenverkehr ergeben, Daten erheben. (3) Liegen die Voraussetzungen für die Nutzung der Chipkarte nicht mehr vor, z.B. weil ein Arbeitgeber der Zahlungsverpflichtung (vgl. Punkt 9 (4)) nicht mehr nachkommt, sind die VRS GmbH und ihre Partnerunternehmen bzw. die von ihnen beauftragten Kontrollorgane berechtigt, die jeweiligen Chipkarten bei einer Kontrolle der Nutzer des Verkehrsmittels sofort zu sperren. 12 Erhöhtes Beförderungsentgelt Kann ein VRS-JobTicket-Inhaber bei einer Kontrolle seine Chipkarte nicht vorweisen, wird ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von 60,00 € erhoben. Dieses ermäßigt sich auf 7,00 €, wenn der VRS-JobTicket-Inhaber innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Tag der Kontrolle bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens, welches das erhöhte Beförderungsentgelt erhoben hat, nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Fahrausweisprüfung Inhaber einer gültigen Chipkarte war. Anlage 16 Stand 01.06.2026 Anlage 16 – VRS-JobTicket und GroßkundenTicket 143 13 Kündigung (1) Der Vertrag endet mit Ablauf des Vertragsjahres, sofern keine fristgerechte Vertragsverlängerung sechs Wochen vor Ende des laufenden Vertragsjahres durch den Arbeitgeber gegenüber dem Vertragsverkehrsunternehmen erfolgt (vgl. Punkt 3 (4) und (5)). (2) Das Vertragsverkehrsunternehmen ist zu einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung berechtigt insbesondere bei Verstößen gegen die Vertrags- oder Tarifbestimmungen, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung in Verzug geraten ist und trotz mündlicher oder in Textform erfolgter Zahlungserinnerung der Begleichung der offenen Forderungen nicht nachgekommen ist, bei nachgewiesener missbräuchlicher Verwendung von JobTickets durch den Arbeitgeber oder einen seiner ständig beschäftigten Mitarbeiter (vgl. Punkt 11 (1)). 14 Weitere Hinweise (1) Weitergehende Einzelheiten über die Abwicklung werden in einem Vertrag zwischen VRS GmbH, dem Arbeitgeber und dem Vertragsverkehrsunternehmen geregelt. (2) Es gelten die in Punkt 13 der Tarifbestimmungen genannten datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Anlage 16 Stand 01.06.2026 Anlage 16 – VRS-JobTicket und GroßkundenTicket 144 Anhang 16a Standortkategorien VRS-JobTicket im Solidarmodell Standortkategorie 1 Standortkategorie 2 Standortkategorie 3 Stadtgebiet Köln Stadtgebiet Bonn Alfter Bad Honnef Bergisch Gladbach Bornheim Brühl Dormagen Frechen Hennef Hürth Kerpen Köln/Bonn Airport Königswinter Leverkusen Meckenheim Monheim Niederkassel Overath Pulheim Rösrath St. Augustin Siegburg Troisdorf Wachtberg Wesseling AVV-Stammgebiete: Düren Merzenich Niederzier Nörvenich Vettweiß Bad Münstereifel Bedburg Bergheim Bergneustadt Blankenheim Burscheid Dahlem Eitorf Elsdorf Engelskirchen Erftstadt Euskirchen Gummersbach Hellenthal Hückeswagen Kall Kürten Leichlingen Lindlar Lohmar Marienheide Mechernich Morsbach Much Nettersheim Neunkirchen-Seelscheid Nümbrecht Odenthal Radevormwald Reichshof Rheinbach Ruppichteroth Schleiden Swisttal Waldbröl Weilerswist Wermelskirchen Wiehl Windeck Wipperfürth Zülpich AVV-Stammgebiete: Heimbach Kreuzau Monschau Nideggen Anlage 16 Stand 01.06.2026 Anlage 16 – VRS-JobTicket und GroßkundenTicket 145 Simmerath Titz Anlage 16 Stand 01.06.2026 Anlage 16 – VRS-JobTicket und VRS-GroßkundenTicket 146 B. Fakultativmodell 1 Vorbemerkungen (1) Die VRS GmbH und die VRS-Verkehrsunternehmen bieten Arbeitgebern mit Sitz im VRS-Verbundgebiet und einer Gesamtbelegschaft von mindestens fünfzig Personen ein VRS-JobTicket für alle ihre ständig beschäftigten Mitarbeiter an. Arbeitgeber, die für ihre Belegschaft das VRS-JobTicket erwerben, geben ihren ständig beschäftigten Mitarbeitern (einschließlich der Auszubildenden) die Gelegenheit, attraktive Angebote, die Busse und Bahnen des VRS bieten, zu nutzen. Zugleich tragen sie zur Entlastung der Umwelt insbesondere durch eine Reduzierung des Straßenverkehrs bei und leisten einen Beitrag zur Entspannung der Parksituation auf den Firmenparkplätzen und den an das Firmengelände angrenzenden Wohngebieten. (2) Für den Bezug des VRS-JobTickets gelten die nachfolgend aufgeführten Tarifbestimmungen zum VRS-JobTicket Fakultativmodell. Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW und die Tarifbestimmungen Rheinlandtarif in ihrer jeweils gültigen Fassung. 2 Bedingungen Jeder Arbeitgeber mit Sitz im VRS-Verbundgebiet und einer Gesamtbelegschaft von mindestens fünfzig Personen kann vom Grundsatz her das VRS-JobTicket für seine ständig beschäftigten Mitarbeiter (Erwachsene und Auszubildende) beziehen, soweit er es für alle ständig beschäftigten Mitarbeiter (100%) abnimmt. Für den Bezug gilt folgendes Verfahren: (1) Der Arbeitgeber hat eine Gesamtbelegschaft von mindestens fünfzig Personen. Der Zusammenschluss mehrerer Arbeitgeber, um die Gesamtbelegschaft von mindestens fünfzig Personen zu erreichen, ist ausgeschlossen. (2) Im Sinne dieser Tarifbestimmungen setzt sich die Gesamtbelegschaft des Arbeitgebers zusammen aus den ständig beschäftigten Mitarbeitern einschließlich des Geschäftsführers (vgl. Punkt 2 (2) Satz 2) sowie einem Personenkreis, der explizit in einem Ausnahmekatalog (vgl. Punkt 2 (2) Satz 3) aufgeführt ist. Als ständig beschäftigte Mitarbeiter gelten der/die Geschäftsführer sowie alle Arbeitnehmer, die in einem vertraglich festgelegten Dienstverhältnis zu ihrem Arbeitgeber stehen, darunter auch Arbeitnehmer mit einer Beschäftigungsdauer von unter einem Jahr sowie geringfügig Beschäftigte. In den Ausnahmekatalog fällt folgender Personenkreis: Schwerbehinderte Arbeitnehmer mit Freifahrtberechtigung im ÖPNV, Ordentlich Studierende mit VRS-SemesterTicket, Studierende und Auszubildende mit DualTicket, Auszubildende mit AzubiTicket können entweder ein VRS-JobTicket über ihren Arbeitgeber abnehmen oder ihr AzubiTicket weiterführen, Arbeitnehmer ohne regelmäßige Arbeitsstättea), Arbeitnehmer in Elternzeit mit einer Dauer von mehr als zwei vollen Kalendermonaten sowie den vor- und nachgelagerten Einzelwochen (außerhalb einer Erwerbstätigkeit), Erkrankte Arbeitnehmer nach Ablauf des Krankengeldzuschusses (es wird kein Krankengeldzuschuss gezahlt nach Ablauf der Lohnfortzahlung), Ohne Bezüge beurlaubte Arbeitnehmer, Arbeitnehmer in Altersteilzeit, die sich in der Freizeitphase befinden (außerhalb der Erwerbstätigkeit). a) Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Hierbei muss die Arbeitsstätte im VRS-Verbundrgebiet liegen. Regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitsgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er durchschnittlich im Kalenderjahr an mindestens einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufsucht oder aufgrund der dienst-/arbeitsrechtlichen Vereinbarung aufzusuchen hat. Wie lange er sich dabei dort aufhält und welche Tätigkeit er während seines Aufenthalts ausübt, ist unerheblich. (3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für alle ständig beschäftigten Mitarbeiter gemäß Punkt 2 (2) Satz 2 ein VRS-JobTicket abzunehmen, mit Ausnahme des unter Punkt 2 (2) Satz 3 aufgeführten Personenkreises; dieser ist nicht zum Bezug des JobTickets berechtigt. Aus Prinzip der Zweckbindung und Datenminimierung dürfen jedoch nur die personenbezogenen Daten der Mitarbeiter durch den Arbeitgeber übermittelt werden, die tatsächlich auch ein JobTicket nutzen (vgl. Punkt 5 (1) und (2)). Die Anzahl der ständig beschäftigten Mitarbeiter, die kein JobTicket nutzen, wird monatlich seitens des Arbeitgebers an das Vertragsverkehrsunternehmen übermittelt. Dadurch ist die Abnahmequote von 100% für alle ständig beschäftigten Mitarbeiter monatlich gewährleistet. Anlage 16 Stand 01.06.2026 Anlage 16 – VRS-JobTicket und VRS-GroßkundenTicket 147 Diese vertragliche Abnahmeregelung ist unabhängig von der unternehmensinternen Weitergabe der JobTickets. Näheres hierzu regelt Punkt 7. (4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zu Vertragsbeginn sowie zu jeder Vertragsverlängerung für jede Filiale bzw. jeden Standort getrennt nachzuweisen, wie sich die Gesamtbelegschaft auf die ständig beschäftigten Mitarbeiter sowie den im Ausnahmekatalog aufgeführten Personenkreis verteilt. Grundlage hierfür ist ein Erhebungsbogen, welcher der Ermittlung der durch den Arbeitgeber zu leistenden Finanzbeträge für den Bezug des VRS-JobTickets sowie zur Prüfung der Einhaltung der 100%-Abnahme dient und Vertragsbestandteil gemäß Punkt 3 (5) ist. Verbundübergreifende Regelungen zwischen VRS und Aachener Verkehrsverbund (AVV) Arbeitgeber mit Standort in den VRS-Tarifgebieten Bedburg, Elsdorf, Kerpen, Erftstadt, Zülpich, Euskirchen, Mechernich, Schleiden, Kall und Hellenthal können entweder für alle Mitarbeiter – unabhängig vom Wohnsitz – das VRS-JobTicket gemäß den vorgenannten Bedingungen oder für alle Mitarbeiter mit Wohnsitz im VRS-Verbundgebiet das VRS-JobTicket und für alle Mitarbeiter mit Wohnsitz im AVV- Verbundgebiet das AVV-JobTicket gemäß Anlage 15 zum Preis von 37,04 €/Monat (Stand 01.01.2026) erwerben. Sofern sie sich hierfür entscheiden, gelten die Zahlungs- und Meldemodalitäten des VRS- JobTicket-Vertrags. Ein Wahlrecht des Mitarbeiters besteht nicht. Die Ausgabe der JobTickets erfolgt in diesem Fall ausschließlich wohnortbezogen. Arbeitgeber mit Standort in den AVV-Stammgebieten Düren, Niederzier, Merzenich, Nörvenich und Vettweiß können entweder für alle Mitarbeiter – unabhängig vom Wohnsitz – das AVV-JobTicket gemäß Anlsge 15 erwerben oder für alle Mitarbeiter mit Wohnsitz im AVV-Verbundgebiet das AVV-JobTicket und für alle Mitarbeiter mit Wohnsitz im VRS-Verbundgebiet das VRS-JobTicket zum Preis 55,60 €/Monat (Stand 01.01.2026). Es gelten die Zahlungs- und Meldemodalitäten des AVV-JobTicket-Vertrags. Ein Wahlrecht des Mitarbeiters besteht nicht. Die Ausgabe der JobTickets erfolgt in diesem Fall ausschließlich wohnortbezogen. Arbeitgeber mit Standort in den AVV-Stammgebieten Titz, Kreuzau, Nideggen, Heimbach, Simmerath und Monschau können entweder für alle Mitarbeiter – unabhängig vom Wohnsitz – das AVV-JobTicket gemäß Anlage 15 erwerben oder für alle Mitarbeiter mit Wohnsitz im AVV-Verbundgebiet das AVV-JobTicket und für alle Mitarbeiter mit Wohnsitz im VRS-Verbundgebiet das VRS-JobTicket zum Preis von 39,10 €/Monat (Stand 01.01.2026). Es gelten die Zahlungs- und Meldemodalitäten des AVV-JobTicket-Vertrags. Ein Wahlrecht des Mitarbeiters besteht nicht. Die Ausgabe der JobTickets erfolgt in diesem Fall ausschließlich wohnortbezogen. 3 Vertrag, Beginn und Dauer (1) Der Arbeitgeber schließt über den Bezug des JobTickets einen Vertrag ab, an dem beteiligt sind: der Arbeitgeber selbst, ein VRS-Verkehrsunternehmen (Vertragsverkehrsunternehmen), die Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH (VRS). (2) Eine Unterzeichnung des Vertrags durch alle Vertragspartner ist zwingend erforderlich. (3) Die Vertragspartner legen einvernehmlich den Ersten eines Monats fest, ab welchem VRS-JobTickets für die ständig beschäftigten Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden. (4) Der Vertrag wird für die Dauer von zwölf Monaten (Vertragsjahr) abgeschlossen. Der Erhebungsbogen zur Ermittlung der zu leistenden Finanzbeträge ist spätestens sechs Wochen vor dem Vertragsbeginn vollständig ausgefüllt und rechtsgültig unterzeichnet durch den Arbeitgeber vorzulegen. Mit Vorlage wird der Erhebungsbogen Vertragsbestandteil. Eine Kopie des Erhebungsbogens wird über die Vertragsverkehrsunternehmen der VRS GmbH zugeleitet. (5) Eine Verlängerung des Vertrags um ein weiteres Vertragsjahr gilt als vereinbart, wenn der Arbeitgeber den vollständig ausgefüllten und rechtsgültig unterzeichneten Erhebungsbogen spätestens sechs Wochen vor Ende des laufenden Vertragsjahres an das Vertragsverkehrsunternehmen zurücksendet. Erfolgt keine fristgerechte Vertragsverlängerung, endet der Vertrag mit Ablauf des Vertragsjahres. (6) Bei Vertragsbeginn sowie bei jeder Verlängerung gilt für das jeweilige Vertragsjahr als Basis zur Berechnung der zu leistenden Finanzbeträge das Beförderungsentgelt, welches gemäß Preistabelle am ersten Tag des neuen Vertragsjahres Gültigkeit hat (vgl. Punkt 6 (1)). Die Festsetzung der zu leistenden Finanzbeträge erfolgt jeweils auf Basis eines aktuellen Erhebungsbogens zur Ermittlung der zu leistenden Finanzbeträge. Weitere Kostenbestandteile des Vertrags wie z.B. das Entgelt für Chipkarten können unabhängig vom Beginn des Vertragsjahres in ihrer Höhe variieren (vgl. Punkte 5 (3) und 9 (5)). Anlage 16 Stand 01.06.2026 Anlage 16 – VRS-JobTicket und VRS-GroßkundenTicket 148 4 Geltungsbereich und Berechtigungsumfang (1) VRS-JobTickets sind persönliche, nicht übertragbare Fahrausweise. Sie gelten nur in Verbindung mit einem gültigen Werks-, Dienst- oder amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, EU-Führerschein, Schwerbehindertenausweis, Aufenthaltstitel und -gestattung, Reiseausweis mit Lichtbild von Ausländern oder Aufenthaltskarte für EU-Bürger). (2) Der Geltungsbereich eines VRS-JobTickets (vgl. Anlage 1h) umfasst den Bereich des VRS-Netzes. Ebenso gilt es in den AVV-Stammgebieten Düren, Titz, Niederzier, Merzenich, Nörvenich, Vettweiß, Kreuzau, Nideggen, Heimbach, Simmerath und Monschau. Der Geltungsbereich kann für bestimmte grenzüberschreitende Verkehre erweitert werden (vgl. Punkt 8). (3) Ein VRS-JobTicket berechtigt an Samstagen, Sonntagen und tariflichen Feiertagen ganztägig sowie montags bis freitags von 19:00 Uhr bis 3:00 Uhr des folgenden Tages zur unentgeltlichen Mitnahme einer Person über vierzehn Jahre sowie zur unentgeltlichen Mitnahme eines Fahrrads. Zusätzlich ist montags bis freitags in der Zeit von 15:00 Uhr bis 3:00 Uhr des folgenden Tages sowie an Samstagen, Sonntagen und tariflichen Feiertagen ganztägig die unentgeltliche Mitnahme von bis zu drei Kindern von sechs Jahren bis einschließlich vierzehn Jahre möglich. Bei einer Fahrausweiskontrolle hat der Inhaber des Tickets unaufgefordert und unverzüglich das Kontrollpersonal über die durch ihn mitgenommenen Personen/Fahrräder zu informieren. Die unentgeltliche Fahrradmitnahme gilt im AVV ausschließlich in den Stammgebieten Titz, Düren, Merzenich, Nörvenich und Vettweiß. (4) Die Mitnahmeregelung für Personen und Fahrräder gilt auch für JobTickets mit Erweiterung gemäß Punkt 8. (5) Für die Mitnahme von Fahrrädern in den grenzüberschreitenden Verkehren gelten die Bestimmungen des Unternehmens, in dessen Verkehrsmitteln sich der Fahrgast befindet. (6) Zur Nutzung der 1. Klasse im SPNV sowie der Schnellbuslinie 60 (SB 60) sind die tarifmäßigen Zusatztickets zu erwerben. (7) Eine Nicht- oder nur teilweise Nutzung eines VRS-JobTickets begründet – unabhängig vom Anlass – keinen Anspruch auf Fahrgelderstattung. Ein Umtausch gegen andere Fahrausweise des Rheinlandtarifs ist ausgeschlossen. Ebenso ist die Erstattung von zusätzlich zum VRS-JobTicket abgenommenen Ergänzungsmöglichkeiten sowie der wahlweise anstelle des VRS-JobTickets abgenommenen Deutschlandtickets ausgeschlossen (vgl. Punkt 8). 5 Ausstellung und Beschaffenheit (1) Für jeden ständig beschäftigten Mitarbeiter, der ein JobTicket nutzen möchte, wird dieses als elektronisches Ticket auf dem Chip einer Chipkarte (im Folgenden kurz Chipkarte) mit dem Geltungsbereich VRS-JobTicket (vgl. Anlage 1h) ausgegeben. (2) Jede Chipkarte wird personalisiert, indem insbesondere der Vor- und Nachname des Mitarbeiters und sein Geburtsdatum auf dem Chip der Chipkarte eingetragen werden (vgl. Anlage 9 Punkt 2). (3) Der Verlust oder die Zerstörung der Chipkarte sind dem Vertragsverkehrsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Chipkarte ist zerstört, wenn sie sich in keinem für das Vertragsverkehrsunternehmen wieder verwertbaren Zustand befindet (vgl. Punkt 10 (2)). Die Chipkarte wird in der Kundendatei des Vertragsverkehrsunternehmens gesperrt. Weiterhin wird ein entsprechender Vermerk an die zentrale deutschlandweite Sperrlistenverwaltung der VRS GmbH weitergeleitet. Für die Ersatzausgabe der abhanden gekommenen oder zerstörten Chipkarten kann das Vetragsverkehrsunternehmen einen Betrag von bis zu 15,00 € berechnen. Für jede weitere Ersatzausgabe innerhalb eines zwölfmonatigen Zeitraums kann ein Betrag von bis zu 25,00 € (inklusive Bearbeitungsentgelt von bis zu 15,00 €) erhoben werden. Die Ersatzchipkarte ist gegen eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers und unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises (Personalausweis, Reisepass, EU-Führerschein, Schwerbehindertenausweis, Aufenthaltstitel und -gestattung, Reiseausweis mit Lichtbild von Ausländern oder Aufenthaltskarte für EU-Bürger) (ggf. Verlustanzeige der Polizei) nur in den von den Vertragsverkehrsunternehmen bekannt gegebenen unternehmenseigenen Vertriebsstellen erhältlich oder wird auf Wunsch zugesandt. Für Fahrten, die zwischen dem Zeitpunkt des Verlustes oder der Zerstörung und dem Erhalt der Ersatzchipkarte getätigt wurden, erfolgt keine Erstattung. Im Falles des Verlustes oder der Zerstörung der Chipkarte übernimmt das Vertragsverkehrsunternehmen keinerlei Haftung für Schäden, die dem Kunden dadurch entstehen, dass sonstige durch das elektronische Ticket generierten Vorteile neben der Beförderungsleistung nicht wahrgenommen werden können. Ein Ersatz dieser Vorteile durch das Vertragsverkehrsunternehmen ist ausgeschlossen. 6 Finanzbeträge (1) Die zu leistenden Finanzbeträge für die Abnahme der VRS-JobTickets errechnen sich aus mehreren Faktoren. Maßgeblich ist zunächst der Fahrpreis der relevanten Standortkategorie. Diese ist abhängig vom Sitz des Arbeitgebers gemäß Anhang 16a. Unterhält ein Arbeitgeber mehrere Zweigstellen/Sitze im Verbundgebiet (vgl. Anlage 1b), so sind alle bei einer Zweigstelle/einem Sitz beschäftigten Arbeitnehmer der für die Zweigstelle/den Sitz relevanten Standortkategorie zuzuordnen. Anlage 16 Stand 01.06.2026 Anlage 16 – VRS-JobTicket und VRS-GroßkundenTicket 149 Es gelten folgende standortbezogene Fahrpreise, und zwar je ständig beschäftigtem Mitarbeiter gemäß Punkt 2 (2) Satz 2 und Monat. Preistabelle gültig ab 01.01.2026 (in €/Monat) Standortkategorie Preis je JobTicket 1 75,30 2 55,60 3 39,10 (2) Je nach aktueller JobTicket-Abnahmemenge erhält der Arbeitgeber zusätzlich einen Rabatt auf den Fahrpreis jedes einzelnen VRS-JobTickets. Preistabelle gültig ab 01.01.2026 in der Standortkategorie 1 (in €/Monat) Rabatt- kategorie Abnahmemenge Rabattsatz Preis JobTicket im Solidarmodell a ab 500 JobTickets 1,5% 74,17 b ab 700 JobTickets 2,5% 73,42 c ab 2.000 JobTickets 3,5% 72,66 d ab 4.000 JobTickets 4,5% 71,91 e ab 8.000 JobTickets 5,5% 71,16 Preistabelle gültig ab 01.01.2026 in der Standortkategorie 2 (in €/Monat) Rabatt- kategorie Abnahmemenge Rabattsatz Preis JobTicket im Solidarmodell a ab 500 JobTickets 1,5% 54,77 b ab 700 JobTickets 2,5% 54,21 c ab 2.000 JobTickets 3,5% 53,65 d ab 4.000 JobTickets 4,5% 53,10 e ab 8.000 JobTickets 5,5% 52,54 Preistabelle gültig ab 01.01.2026 in der Standortkategorie 3 (in €/Monat) Rabatt- kategorie Abnahmemenge Rabattsatz Preis JobTicket im Solidarmodell a ab 500 JobTickets 1,5% 38,51 b ab 700 JobTickets 2,5% 38,12 c ab 2.000 JobTickets 3,5% 37,73 d ab 4.000 JobTickets 4,5% 37,34 e ab 8.000 JobTickets 5,5% 36,95 Die Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus Punkt 9. 7 Preis bei Weitergabe Der Arbeitgeber darf bei der Weitergabe des VRS-JobTickets an seine ständig beschäftigten Mitarbeiter grundsätzlich keinen höheren Preis verlangen als den, den er an das Vertragsverkehrsunternehmen zahlt. Nehmen nicht alle ständig beschäftigten Mitarbeiter an dem VRS-JobTicket-Verfahren teil, kann der Arbeitgeber jedoch die ihm dadurch entstehende Differenz auf alle Beschäftigten, die an dem VRS-JobTicket-Verfahren teilnehmen, umlegen. Anlage 16 Stand 01.06.2026 Anlage 16 – VRS-JobTicket und VRS-GroßkundenTicket 150 8 Anerkennung im grenzüberschreitenden Verkehr/Optionale Ergänzungsmöglichkeit/Wahlmöglichkeit Optionale Ergänzungsmöglichkeit zwischen VRS und AVV (1) Inhaber eines VRS-JobTickets können über ihren Arbeitgeber optional das AVV-JobTicket zum jeweils gültigen Preis hinzukaufen. Das AVV-JobTicket gibt es im Jahresabo und es gilt im AVV-Netz (ausschließlich Heerlen; vgl. Anlage 15). (2) Zwingende Voraussetzung zum Erwerb des AVV-JobTickets ist der Bezug des VRS-JobTickets. Die Laufzeit des AVV- JobTickets richtet sich nach der Laufzeit des bestehenden VRS-JobTicket-Abonnements. (3) Für dieses Ticket gelten die Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW und die Tarifbestimmungen für AVV-Job- Tickets gemäß Anlage 15. Es gelten folgende Preise für Zusatzberechtigungen je Mitarbeiter und Monat: Preistabelle Zusatzberechtigung gültig ab 01.01.2026 (in €) Geltungsbereich Preis je Zusatzberechtigung VRS/AVV 101,08 Wahlmöglichkeit VRS-JobTicket oder Deutschlandticket Anstelle des VRS-JobTickets kann auch das Deutschlandticket gemäß den Tarifbestimmungen zum Deutschlandticket (vgl. Anlage 23) erworben werden. Der Bezug eines Deutschlandtickets wird auf die erforderliche Abnahmemenge im Rahmen des bestehenden VRS-JobTicket-Vertrags angerechnet (vgl. Punkt 2 (3)). Ein zusätzlicher, in Punkt 6 (2) aufgeführter Rabatt wird auf den Preis des Deutschlandtickets nicht angewendet. Der ausschließliche Bezug von Deutschlandtickets kann nicht mit dem JobTicket Solidarmodell abgedeckt werden. Der Fahrpreis für das Deutschlandticket beträgt ab dem 01.01.2026 63,00 €/Ticket/Monat. Preisanpassungen beim Deutschlandticket werden unabhängig von der Laufzeit des Vertragsjahres des VRS-JobTicket-Vertrags (vgl. Punkt 9 (3)) ab dem jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam. Das Deutschlandticket wird als elektronisches Ticket auf dem Chip der Chipkarte eingetragen und berechtigt im jeweiligen Geltungszeitraum zur unbegrenzten Nutzung der Eisenbahnen des SPNV im tariflichen Geltungsbereich des Deutschlandtarifs in der 2. Wagenklasse sowie der sonstigen Verkehrsmittel des ÖPNV im tariflichen Geltungsbereich der teilnehmenden Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünde, Gemeinschafts- und Landestarife gemäß deren Bedingungen. Es gilt abweichend zu Punkt 4 (3), dass das Deutschlandticket keine unentgeltliche Mitnahme von Personen ab sechs Jahren und Fahrrädern beinhaltet (vgl. Anlage 23). 9 Meldungs- und Zahlungsmodalitäten (1) Der Arbeitgeber stellt dem Vertragsverkehrsunternehmen vor Vertragsbeginn die notwendigen persönlichen Daten der Ticketnutzer (Adresse, Nachname, Vorname und Geburtsdatum) zur Verfügung. Die Form der Übermittlung und die Frist sind mit dem Vertragsverkehrsunternehmen zu vereinbaren. Ebenfalls ist die Kennzeichnung der jeweils in Anspruch genommenen Erweiterung sowie beim grenzüberschreitenden Verkehr zwischen VRS und VRR ggf. des zusätzlich in Anspruch genommenen Tarifgebietes erforderlich (vgl. Punkt 8). Das Vertragsverkehrsunternehmen personalisiert die Chipkarten mit Nachnamen, Vornamen sowie Geburtsdatum (vgl. Anlage 9 Punkt 2) und gibt diese dem Arbeitgeber spätestens zwei Wochen vor Vertragsbeginn zurück. Für die Ausstellung und Übersendung zum Vertragseinstieg werden keine Kosten berechnet. (2) Die Angaben zur Adresse dienen als Grundlage für die zukünftige Verteilung von Ticketeinnahmen und Fördergeldern des Bundes in die einzelnen Bundesländer bzw. auf die einzelnen Verkehrsunternehmen. Eine verbundene Auswertung dieser Daten, das heißt auf eine natürlich Person mit ihren Adressangaben bezogen, findet nicht statt. (3) Bewegungsdaten wie Neueinstiege, Änderungen zum Ersten eines jeden Monats, Kündigungen zum Monatsende und Adressänderungen der Ticketnutzer teilt der Arbeitgeber zu einem bestimmten Meldungsstichtag dem Vertragsverkehrsunternehmen mit. Dieses stellt entsprechend den Bewegungsdaten bei Neueinstiegen und Änderungen Chipkarten aus und übergibt/übersendet sie dem Arbeitgeber. Der Meldungsstichtag wird vom Vertragsverkehrsunternehmen vorgegeben. Das Vertragsverkehrsunternehmen ist nicht verpflichtet, nach dem Stichtag eingehende Änderungen zu berücksichtigen. (4) Das Vertragsverkehrsunternehmen berechnet daraufhin einen auf das Vertragsjahr bezogenen, vom Arbeitgeber zu leistenden Finanzbetrag unter Berücksichtigung der unter Punkt 6 und Punkt 8 niedergelegten Grundsätze. Diesen teilt es dem Arbeitgeber mit. Der zu leistende Finanzbetrag kann unter Berücksichtigung der Änderungsmitteilungen des Arbeitgebers an das Vertragsverkehrsunternehmen monatlich variieren. Anlage 16 Stand 01.06.2026 Anlage 16 – VRS-JobTicket und VRS-GroßkundenTicket 151 (5) Der zu leistende Finanzbetrag ist unter Berücksichtigung der monatlichen Änderungsmitteilungen des Arbeitgebers an das Vertragsverkehrsunternehmen in zwölf monatlichen Teilbeträgen jeweils im Voraus zu entrichten. Hierfür erteilt der Arbeitgeber dem Vertragsverkehrsunternehmen ein SEPA-Lastschriftmandat für wiederkehrende Zahlungen. Der Finanzbetrag wird monatlich unter Berücksichtigung der jeweiligen Änderungsmitteilungen vom Konto des Arbeitgebers eingezogen. Alternativ besteht auch die Möglichkeit der monatlichen Zahlung auf Rechnung. Hierzu stellt das Vertragsverkehrsunternehmen eine Rechnung mit konkretem Zahlungsziel. (6) Der eventuell zu berücksichtigende Rabatt gemäß Punkt 6 (2) wird dann gewährt, wenn die Voraussetzungen bei Vertragsabschluss bzw. -verlängerung und/oder mit der jeweiligen monatlichen JobTicket-Abnahme vorliegen. (7) Im Laufe des Vertrags hinzukommende ständig beschäftige Mitarbeiter werden ab dem Monat der VRS-JobTicket- Ausstellung berechnet. Scheidet ein ständig beschäftigter Mitarbeiter aus dem Unternehmen aus, so wird das VRS- JobTicket ab dem Folgemonat nach der Kündigung des JobTickets nicht mehr berechnet. Die Rückgabe der Chipkarte hat gemäß Punkt 10 zu erfolgen. (8) Der Arbeitgeber hat darüber hinaus in Absprache mit dem jeweiligen Vertragsverkehrsunternehmen eine Vertragsjahresendmeldung zu erstellen. 10 Rückgabe von Chipkarten (1) Die Rückgabe der Chipkarte hat spätestens am zehnten Werktag des Folgemonats nach der Kündigung bzw. Änderung, bei der ein Austausch der Chipkarte erforderlich ist, persönlich oder auf dem Postweg an das Vertragsverkehrsunternehmen zu erfolgen. Eventuelle Verluste auf postalischem Weg hat der Arbeitgeber zu verantworten und die entsprechenden Kosten in Höhe von bis zu 15,00 € pro Chipkarte zu tragen. (2) Die zurückgegebenen Chipkarten müssen in einer Rückgabeliste aufgeführt werden. Die Rückgabe wird durch das Vertragsverkehrsunternehmen geprüft. Aufgrund von Beschädigungen nicht wieder verwertbare Chipkarten, wie z.B. geknickte, gelochte, getackerte, gestanzte, zerschnittene, von Dritten beschriftete, geklebte oder stark verschmutzte Chipkarten, werden dem Arbeitgeber in Rechnung gestellt. (3) Der Arbeitgeber erhält die Rückgabeliste mit der Kennzeichnung der nicht wieder verwertbaren Chipkarten spätestens vierzehn Tage nach Eingang beim Vertragsverkehrsunternehmen von diesem mit einer Einspruchsfrist von weiteren vierzehn Tagen zurück. Erfolgt kein fristgerechter Einspruch, werden die nicht wieder verwertbaren Chipkarten vernichtet und der Arbeitgeber erhält eine Abschlussrechnung über die ausstehenden Entgelte für diese Chipkarten. (4) Es gelten im Übrigen die Bestimmungen gemäß Anlage 9 Punkt 2. 11 Vertragsgemäße Nutzung und Prüfungsrecht (1) Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe der Chipkarten an Personen, die nicht ständig beschäftigte Mitarbeiter sind, ist unzulässig. Ändert sich der Status eines Mitarbeiters im Laufe eines Jahres, d.h. wird er von einem ständig beschäftigten Mitarbeiter zu einem nicht berechtigten Mitarbeiter, hat der Arbeitgeber diesen Umstand bei der monatlichen Änderungsmitteilung zu berücksichtigen. Im Übrigen hat er die Chipkarte spätestens am letzten Tag der Berechtigung vom Arbeitnehmer einzuziehen und dem Vertragsverkehrsunternehmen zu übersenden. Verstöße gegen die VRS-JobTicket-Tarifbestimmungen werden grundsätzlich mit Nachforderungen und der außerordentlichen Kündigung nach Punkt 13 (2) geahndet. (2) Das Vertragsverkehrsunternehmen und die VRS GmbH sind berechtigt, die Einhaltung dieser Tarifbestimmungen beim Arbeitgeber zu überprüfen oder durch eine beauftragte Organisation überprüfen zu lassen. Die genannten Vertragspartner dürfen ferner für statistische Zwecke, die sich insbesondere aus dem Gesetz zur Durchführung einer Statistik über die Personenbeförderung im Straßenverkehr ergeben, Daten erheben. (3) Liegen die Voraussetzungen für die Nutzung der Chipkarte nicht mehr vor, z.B. weil ein Arbeitgeber der Zahlungsverpflichtung (vgl. Punkt 9 (4)) nicht mehr nachkommt, sind die VRS GmbH und ihre Partnerunternehmen bzw. die von ihnen beauftragten Kontrollorgane berechtigt, die jeweiligen Chipkarten bei einer Kontrolle der Nutzer des Verkehrsmittels sofort zu sperren. 12 Erhöhtes Beförderungsentgelt Kann ein VRS-JobTicket-Inhaber bei einer Kontrolle seine Chipkarte nicht vorweisen, wird ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von 60,00 € erhoben. Dieses ermäßigt sich auf 7,00 €, wenn der VRS-JobTicket-Inhaber innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Tag der Kontrolle bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens, welches das erhöhte Beförderungsentgelt erhoben hat, nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Fahrausweisprüfung Inhaber einer gültigen Chipkarte war. Anlage 16 Stand 01.06.2026 Anlage 16 – VRS-JobTicket und VRS-GroßkundenTicket 152 13 Kündigung (1) Der Vertrag endet mit Ablauf des Vertragsjahres, sofern keine fristgerechte Vertragsverlängerung sechs Wochen vor Ende des laufenden Vertragsjahres durch den Arbeitgeber gegenüber dem Vertragsverkehrsunternehmen erfolgt (vgl. Punkt 3 (4) und (5)). (2) Das Vertragsverkehrsunternehmen ist zu einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung berechtigt insbesondere bei Verstößen gegen die Vertrags- oder Tarifbestimmungen, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung in Verzug geraten ist und trotz mündlicher oder in Textform erfolgter Zahlungserinnerung der Begleichung der offenen Forderungen nicht nachgekommen ist, bei nachgewiesener missbräuchlicher Verwendung von JobTickets durch den Arbeitgeber oder einen seiner ständig beschäftigten Mitarbeiter (vgl. Punkt 11 (1)). 14 Weitere Hinweise (1) Weitergehende Einzelheiten über die Abwicklung werden in einem Vertrag zwischen VRS GmbH, dem Arbeitgeber und dem Vertragsverkehrsunternehmen geregelt. (2) Es gelten die in Punkt 13 der Tarifbestimmungen genannten datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Anlage 16 Stand 01.06.2026 Anlage 16 – VRS-JobTicket und VRS-GroßkundenTicket 153 Anhang 16a Standortkategorien VRS-JobTicket im Solidarmodell Standortkategorie 1 Standortkategorie 2 Standortkategorie 3 Stadtgebiet Köln Stadtgebiet Bonn Alfter Bad Honnef Bergisch Gladbach Bornheim Brühl Dormagen Frechen Hennef Hürth Kerpen Köln/Bonn Airport Königswinter Leverkusen Meckenheim Monheim Niederkassel Overath Pulheim Rösrath St. Augustin Siegburg Troisdorf Wachtberg Wesseling AVV-Stammgebiete: Düren Merzenich Niederzier Nörvenich Vettweiß Bad Münstereifel Bedburg Bergheim Bergneustadt Blankenheim Burscheid Dahlem Eitorf Elsdorf Engelskirchen Erftstadt Euskirchen Gummersbach Hellenthal Hückeswagen Kall Kürten Leichlingen Lindlar Lohmar Marienheide Mechernich Morsbach Much Nettersheim Neunkirchen-Seelscheid Nümbrecht Odenthal Radevormwald Reichshof Rheinbach Ruppichteroth Schleiden Swisttal Waldbröl Weilerswist Wermelskirchen Wiehl Windeck Wipperfürth Zülpich AVV-Stammgebiete: Heimbach Kreuzau Monschau Nideggen Anlage 16 Stand 01.06.2026 Anlage 16 – VRS-JobTicket und VRS-GroßkundenTicket 154 Simmerath Titz Anlage 16 Stand 01.06.2026 Anlage 16 – VRS-JobTicket und VRS-GroßkundenTicket 155 C. JobTicketLight 1 Vorbemerkungen (1) Die VRS GmbH und die VRS-Verkehrsunternehmen bieten Arbeitgebern mit Sitz im VRS-Verbundgebiet und einer Gesamtbelegschaft von mindestens fünfzig Personen ein preisstufenbezogenes VRS-JobTicket an. Arbeitgeber, die für ihre Belegschaft das VRS-JobTicket erwerben, geben ihren ständig beschäftigten Mitarbeitern (einschließlich der Auszubildenden) die Gelegenheit, attraktive Angebote, die Busse und Bahnen des VRS bieten, zu nutzen. Zugleich tragen sie zur Entlastung der Umwelt insbesondere durch eine Reduzierung des Straßenverkehrs bei und leisten einen Beitrag zur Entspannung der Parksituation auf den Firmenparkplätzen und den an das Firmengelände angrenzenden Wohngebieten. (2) Für den Bezug des VRS-JobTickets gelten die nachfolgend aufgeführten Tarifbestimmungen zum JobTicketLight. Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW und die Tarifbestimmungen für AVV-Job-Tickets gemäß Anlage 15. 2 Bedingungen (1) Jeder Arbeitgeber mit Sitz im VRS-Verbundgebiet und einer Gesamtbelegschaft von mindestens fünfzig Mitarbeitern kann vom Grundsatz her das VRS-JobTicket für sich und seine ständig beschäftigten Mitarbeiter (Erwachsene und Auszubildende) beziehen, soweit er es für mindestens zehn Mitarbeiter abnimmt. (2) Für den Bezug gilt folgendes Verfahren: Der Arbeitgeber hat eine Gesamtbelegschaft von mindestens fünfzig Personen. Der Zusammenschluss mehrerer Arbeitgeber, um die Gesamtbelegschaft von mindestens fünfzig Mitarbeitern zu erreichen, ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen sind Vereine und Interessensgemeinschaften, sofern es sich nicht um eingetragene Vereine mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerfunktion analog den Definitionen dieser Tarifbestimmungen handelt. (3) Im Sinne dieser Tarifbestimmungen setzt sich die Gesamtbelegschaft des Arbeitgebers zusammen aus dem Inhaber/Geschäftsführer sowie allen Mitarbeitern, die in einem vertraglich festgelegten Dienstverhältnis zu ihrem Arbeitgeber stehen. (4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für mindestens zehn seiner ständig beschäftigten Mitarbeiter gemäß Punkt 2 (1) ein VRS-JobTicket abzunehmen. (5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für jeden seiner ständig beschäftigten Mitarbeiter, der ein VRS-JobTicket bezieht, einen Arbeitgeberzuschuss mindestens in der Höhe der in der Preistabelle (vgl. Punkt 6) angezeigten Beträge zu entrichten. (6) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zu Vertragsbeginn sowie zu jeder Vertragsverlängerung nachzuweisen, dass die Gesamtbelegschaft mindestens fünfzig ständig beschäftigte Mitarbeiter beträgt. Grundlage hierfür ist das Formblatt, das ein Vertragsbestandteil gemäß Punkt 3 (4) ist. 3 Vertrag, Beginn und Dauer (1) Der Arbeitgeber schließt über den Bezug von VRS-JobTickets einen Vertrag ab, an dem beteiligt sind: der Arbeitgeber selbst, ein VRS-Verkehrsunternehmen (Vertragsverkehrsunternehmen), die Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH (VRS). (2) Eine Unterzeichnung des Vertrags durch alle Vertragspartner vor Vertragsbeginn ist zwingend erforderlich. Die Vertragspartner legen einvernehmlich den Ersten des Monats fest, ab welchem VRS-JobTickets für die ständig beschäftigten Mitarbeiter, die ein VRS-JobTicket beziehen möchten, zur Verfügung gestellt werden. (3) Der Vertrag wird für die Dauer von zwölf Monaten (Vertragsjahr) abgeschlossen. Das Formblatt zur Ermittlung der zu leistenden Finanzbeträge ist spätestens sechs Wochen vor dem Vertragsbeginn vollständig ausgefüllt und rechtsgültig unterzeichnet durch den Arbeitgeber vorzulegen. Mit Vorlage wird das Formblatt Vertragsbestandteil. Eine Kopie des Formblatts wird über die Vertragsverkehrsunternehmen der VRS GmbH zugeleitet. (4) Eine Verlängerung des Vertrags um ein weiteres Vertragsjahr gilt als vereinbart, wenn der Arbeitgeber das vollständig ausgefüllte und rechtsgültig unterzeichnete Formblatt spätestens sechs Wochen vor Ende des laufenden Vertragsjahres an das Vertragsverkehrsunternehmen zurücksendet. Erfolgt keine fristgerechte Vertragsverlängerung, endet der Vertrag mit Ablauf des Vertragsjahres. (5) Bei Vertragsbeginn sowie bei jeder Verlängerung gilt für das jeweilige Vertragsjahr als Basis zur Berechnung der zu leistenden Finanzbeträge das Beförderungsentgelt, welches gemäß Preistabelle am ersten Tag des neuen Vertragsjahres Gültigkeit hat (vgl. Punkt 6). Anlage 16 Stand 01.06.2026 Anlage 16 – VRS-JobTicket und VRS-GroßkundenTicket 156 Weitere Kostenbestandteile des Vertrags, wie z.B. das Entgelt für Chipkarten, können unabhängig vom Beginn des Vertragsjahres in ihrer Höhe variieren (vgl. Punkte 5 (3), 9 (5) und 10 (1)). 4 Geltungsbereich und Berechtigungsumfang (1) VRS-JobTickets sind persönliche, nicht übertragbare Fahrausweise. Sie gelten nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, EU-Führerschein, Schwerbehindertenausweis, Aufenthaltstitel und -gestattung, Reiseausweis mit Lichtbild von Ausländern oder Aufenthaltskarte für EU-Bürger). (2) Der Geltungsbereich eines VRS-JobTickets ist gemäß Preistabelle (vgl. Punkt 6) frei wählbar. Der Geltungsbereich der verschiedenen Preisstufen ist wie folgt: VRS-Preisstufe 1a: Fahrten innerhalb einer Stadt oder Gemeinde (nicht in Köln oder Bonn) VRS-Preisstufe 2a: Fahrten zwischen zwei angrenzenden Städten/Gemeinden (nicht von/nach Köln oder Bonn). VRS-Preisstufe 1b: Fahrten innerhalb von Köln oder Bonn. VRS-Preisstufe 2b: Fahrten zwischen Köln oder einer angrenzenden Stadt/Gemeinde oder zwischen Bonn und einer angrenzenden Stadt/Gemeinde. VRS-Preisstufen 3-7: Für mehrere Städte/Gemeinden - je nach Entfernung und Streckenverlauf. Ein VRS-JobTicket berechtigt an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ganztägig sowie montags bis freitags von 19:00 Uhr bis 3:00 Uhr des folgenden Tages zur unentgeltlichen Mitnahme einer Person über vierzehn Jahre sowie zur unentgeltlichen Mitnahme eines Fahrrads. Zusätzlich ist montags bis freitags in der Zeit von 15:00 Uhr bis 3:00 Uhr des folgenden Tages sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ganztägig die unentgeltliche Mitnahme von bis zu drei Kindern von sechs Jahren bis einschließlich vierzehn Jahre möglich. Bei einer Fahrausweiskontrolle hat der Inhaber des Tickets unaufgefordert und unverzüglich das Kontrollpersonal über die durch ihn mitgenommenen Personen/Fahrräder zu informieren. Die unentgeltliche Fahrradmitnahme gilt im AVV ausschließlich in den Stammgebieten Titz, Düren, Merzenich, Nörvenich und Vettweiß. (3) Tarifmäßige Zusatztickets gemäß dieser Tarifbestimmungen sind zur Nutzung der 1. Klasse im SPNV, der Schnellbuslinie 60 (SB 60), Anrufsammeltaxi (AST) etc. zu erwerben. (4) Eine Nicht- oder nur teilweise Nutzung eines VRS-JobTickets begründet - unabhängig vom Anlass - keinen Anspruch auf Fahrgelderstattung. Ein Umtausch gegen andere Fahrausweise des Rheinlandtarifs ist ausgeschlossen. Ebenso ist die Erstattung von zusätzlich zum VRS-JobTicketLight abgenommenen Ergänzungsmöglichkeiten ausgeschlossen (vgl. Punkt 8). 5 Ausstellung und Beschaffenheit (1) Für jeden ständig beschäftigten Mitarbeiter, der ein VRS-JobTicket nutzen möchte, wird dieses als elektronisches Ticket auf dem Chip einer Chipkarte (im Folgenden kurz Chipkarte) mit dem gewählten Geltungsbereich ausgegeben (vgl. Punkte 4 (2) und 6). (2) Jede Chipkarte wird personalisiert, indem insbesondere der Vor- und Nachname des Mitarbeiters und sein Geburtsdatum sowie der Geltungsbereich des Tickets auf dem Chip der Chipkarte eingetragen werden (vgl. Anlage 9 Punkt 2). (3) Der Verlust oder die Zerstörung der Chipkarte ist dem Vertragsverkehrsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Chipkarte ist zerstört, wenn sie sich in keinem für das Vertragsverkehrsunternehmen wieder verwertbaren Zustand befindet (vgl. Punkt 10 (2)). Die Chipkarte wird in der Kundendatei des Vertragsverkehrsunternehmens gesperrt. Weiterhin wird ein entsprechender Vermerk an die zentrale Sperrlistenverwaltung der VRS GmbH weitergeleitet. Für die Ersatzausgabe der abhanden gekommenen oder zerstörten Chipkarten kann ein Betrag von bis zu 15,00 € berechnet werden. Für jede weitere Ersatzausgabe innerhalb eines zwölfmonatigen Zeitraums kann ein Betrag von bis zu 25,00 € (inklusive Bearbeitungsentgelt von bis zu 15,00 €) erhoben werden. Die Ersatzchipkarte ist gegen eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers und unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises (Personalausweis, Reisepass, EU-Führerschein, Schwerbehindertenausweis, Aufenthaltstitel und -gestattung, Reiseausweis mit Lichtbild von Ausländern oder Aufenthaltskarte für EU-Bürger) (ggf. Verlustanzeige der Polizei) nur in den von den Vertragsverkehrsunternehmen bekannt gegebenen unternehmenseigenen Vertriebsstellen erhältlich oder wird auf Wunsch zugesandt. Für Fahrten, die zwischen dem Zeitpunkt des Verlustes oder der Zerstörung und dem Erhalt der Ersatzchipkarte getätigt wurden, erfolgt keine Erstattung. Im Falle des Verlustes oder der Zerstörung der Chipkarte übernimmt das Vertragsverkehrsunternehmen keinerlei Haftung für Schäden, die dem Kunden dadurch entstehen, dass sonstige durch das elektronische Ticket generierten Vorteile neben der Beförderungsleistung nicht wahrgenommen werden können. Ein Ersatz dieser Vorteile durch das Vertragsverkehrsunternehmen ist ausgeschlossen. Anlage 16 Stand 01.06.2026 Anlage 16 – VRS-JobTicket und VRS-GroßkundenTicket 157 6 Finanzbeträge Das JobTicketLight setzt sich aus drei Faktoren zusammen: Arbeitgeberzuschuss (Mindestzuschuss) Rabatt VRS Nutzerpreis Es gelten folgende, preisstufenabhängige Fahrpreise (in €/Monat): Tickets & Preisstufen 1a 1b 2a 2b 3 4 5 6 7 ZeitTicket Erwachsene MonatsTicket im Abo 87,20 114,50 114,50 144,80 174,60 258,20 309,50 323,30 340,30 1 Arbeitgeberzuschuss 30,00 40,00 30,00 40,00 40,00 40,00 40,00 40,00 40,00 2 Rabatt VRS 21,10 22,00 22,00 29,00 30,10 33,20 35,00 35,50 36,20 3 max. Nutzerpreis 36,10 52,50 62,50 75,80 104,50 185,00 234,50 247,80 264,10 In Rechnung gestellter Preis pro Nutzer 66,10 92,50 92,50 115,80 144,50 225,00 274,50 287,80 304,10 1 Arbeitgeberzuschuss Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses kann abhängig von der gewählten Preisstufe (PS) des Mitarbeiters variieren, ist aber mindestens in der ausgewiesenen Höhe zu leisten. Dieser Zuschuss ist für jeden der ständig beschäftigten Mitarbeiter, der ein VRS-JobTicket gemäß Preistabelle bezieht, durch den Arbeitgeber zu entrichten und beträgt für VRS-JobTickets PS 1a/2a mind. 30,00 €/Monat VRS-JobTickets PS 1b - 7 mind. 40,00 €/Monat Es ist dem Arbeitgeber überlassen, einen höheren Arbeitgeberzuschuss zu gewähren und damit anteilig oder vollständig den max. Nutzerpreis auch im Innenverhältnis für seine Mitarbeiter, die ein VRS-JobTicket nutzen, zu übernehmen. Für Mitarbeiter, die kein JobTicket beziehen, muss kein Entgelt entrichtet werden. 2 Rabatt VRS Durch die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses mindestens in Höhe gemäß der Preistabelle gewährt der VRS mit seinen Verkehrsunternehmen folgenden Rabatt: VRS-JobTickets PS 1a/1b/2a 21,10 bzw. 22,00 €/Monat VRS-JobTickets PS 2b - 7 zwischen 29,00 und 36,20 €/Monat 3 max. Nutzerpreis Der Nutzerpreis wird ermittelt aus dem Preis des Abos abzüglich des Arbeitgeberzuschusses und des Rabatts des VRS. Er ist durch den Arbeitgeber gemäß der gewählten Preisstufe je Mitarbeiter, der ein VRS-JobTicket bezieht, zu entrichten. Der Nutzerpreis ist der maximale Preis, den der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter je Ticket und Monat weitergeben darf. 7 Preis bei Weitergabe Der Arbeitgeber verpflichtet sich, seine ständig beschäftigten Mitarbeiter, die ein VRS-JobTicket beziehen, keinen höheren Preis als den in der Preistabelle (vgl. Punkt 6) unter max. Nutzerpreis ausgewiesenen Betrag, also nach Abzug des Arbeitgeberzuschusses und des VRS-Rabatts, zu berechnen. 8 Anerkennung im grenzüberschreitenden Verkehr/Optionale Ergänzungsmöglichkeit/Wahlmöglichkeit Erweiterung für Einzelfahrten in die Nachbarverbünde: EinfachWeiterTicket NRW Mit dem EinfachWeiterTicket NRW (vgl. Punkt 8.4.4 der Tarifbestimmungen) lässt sich der Geltungsbereich des VRS- JobTickets für einzelne Fahrten in den Aachener Verkehrsverbund (AVV), in den Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) und in den westfälischen Tarifraum erweitern. 9 Meldungs- und Zahlungsmodalitäten (1) Der Arbeitgeber stellt dem Vertragsverkehrsunternehmen vor Vertragsbeginn die notwendigen persönlichen Daten der Ticketnutzer (Nachname, Vorname und Geburtsdatum) sowie der gewünschten Preisstufe mit dem gewünschten Geltungsbereich (Start-, Zielgemeinde und Relationsnummer) zur Verfügung. Die Form der Übermittlung und die Frist sind mit dem Vertragsverkehrsunternehmen zu vereinbaren. Das Vertragsverkehrsunternehmen personalisiert die Chipkarten mit Nachnamen, Vornamen sowie Geburtsdatum (vgl. Anlage 9 Punkt 2) und gibt diese dem Arbeitgeber spätestens zwei Wochen vor Vertragsbeginn zurück. Für die Ausstellung und Übersendung zum Vertragsbeginn werden keine Kosten berechnet. (2) Bewegungsdaten wie Neueinstiege, Änderungen zum Ersten eines jeden Monats sowie Kündigungen zum Monatsende und Adressänderungen der Ticketnutzer teilt der Arbeitgeber dem Vertragsverkehrsunternehmen zu Anlage 16 Stand 01.06.2026 Anlage 16 – VRS-JobTicket und VRS-GroßkundenTicket 158 einem bestimmten Meldungsstichtag innerhalb eines Monats mit. Dieses stellt entsprechend den Bewegungsdaten bei Neueinstiegen und Änderungen Chipkarten aus und übergibt/übersendet sie dem Arbeitgeber. Der Meldungsstichtag wird vom Vertragsverkehrsunternehmen vorgegeben. Das Vertragsverkehrsunternehmen ist nicht verpflichtet, nach dem Stichtag eingehende Änderungen zu berücksichtigen. Während eines Vertragsjahres kann jeder ständig beschäftigte Mitarbeiter nur einmal ein VRS-JobTicket bestellen bzw. kündigen, unterjährige Unterbrechungen sind nicht möglich. Von dieser Regelung ausgenommen ist folgender Personenkreis: Arbeitnehmer in Elternzeit (außerhalb einer Erwerbstätigkeit) Erkrankte Arbeitnehmer nach Ablauf des Krankengeldzuschusses (es wird kein Krankengeldzuschuss gezahlt nach Ablauf der Lohnfortzahlung) (3) Das Vertragsverkehrsunternehmen berechnet zum Vertragsbeginn und zur Vertragsverlängerung den vom Arbeitgeber zu leistenden Finanzbetrag (Arbeitgeberzuschuss plus Nutzerpreis) nach den unter den Punkten 6 und 7 genannten Rahmenbedingungen. Der zu leistende Finanzbetrag kann unter Berücksichtigung der Änderungsmitteilungen des Arbeitgebers an das Vertragsverkehrsunternehmen monatlich variieren. (4) Der zu leistende Finanzbetrag ist vom Arbeitgeber an das Vertragsverkehrsunternehmen monatlich zu entrichten. Hierfür erteilt der Arbeitgeber dem Vertragsverkehrsunternehmen ein SEPA-Lastschriftmandat für wiederkehrende Zahlungen. Der Finanzbetrag (vgl. Punkte 6 und 7) wird monatlich unter Berücksichtigung der jeweiligen Änderungsmitteilungen vom Konto des Arbeitgebers eingezogen. Alternativ besteht auch die Möglichkeit der monatlichen Zahlung auf Rechnung. Hierzu stellt das Vertragsverkehrsunternehmen eine Rechnung mit konkretem Zahlungsziel. (5) Im Laufe des Vertrags hinzukommende ständig beschäftigte Mitarbeiter, die ein VRS-JobTicket beziehen möchten, werden ab dem Monat der Ausstellung des VRS-JobTickets berechnet. Scheidet ein ständig beschäftigter Mitarbeiter, der ein VRS-JobTicket bezogen hat, aus dem Unternehmen des Arbeitgebers aus, so wird das VRS-JobTicket ab dem auf die Rückgabe folgendem Monat nicht mehr berechnet. Die Rückgabe der Trägerkarte hat gemäß Punkt 10 zu erfolgen. 10 Rückgabe von Chipkarten (1) Die Rückgabe der Chipkarte hat spätestens am zehnten Werktag des Folgemonats nach der Kündigung bzw. Änderung, bei der ein Austausch der Chipkarte erforderlich ist, persönlich oder auf dem Postweg an das Vertragsverkehrsunternehmen zu erfolgen. Eventuelle Verluste auf postalischem Weg hat der Arbeitgeber zu verantworten und die entsprechenden Kosten in Höhe von bis zu 15,00 € pro Trägerkarte zu tragen. (2) Die zurückgegebenen Chipkarten müssen in einer Rückgabeliste aufgeführt werden. Die Rückgabe wird durch das Vertragsverkehrsunternehmen geprüft. Aufgrund von Beschädigungen nicht wieder verwertbare Chipkarten, z.B. geknickte, gelochte, getackerte, gestanzte, zerschnittene, von Dritten beschriftete, geklebte oder stark verschmutzte Chipkarten, werden dem Arbeitgeber in Rechnung gestellt. (3) Der Arbeitgeber erhält die Rückgabeliste mit Kennzeichnung der nicht wieder verwertbaren Chipkarten spätestens vierzehn Tage nach Eingang beim Vertragsverkehrsunternehmen von diesem mit einer Einspruchsfrist von weiteren vierzehn Tagen zurück. Erfolgt kein fristgerechter Einspruch, werden die nicht wieder verwertbaren Chipkarten vernichtet und der Arbeitgeber erhält eine Abschlussrechnung über die ausstehenden Entgelte für diese Chipkarten. (4) Es gelten im Übrigen die Bestimmungen zu Anlage 9 Punkt 2. 11 Vertragsgemäße Nutzung und Prüfungsrecht (1) Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe der Chipkarten an Personen, die nicht ständig beschäftigte Mitarbeiter sind, ist unzulässig. Ändert sich der Status eines Mitarbeiters im Laufe eines Jahres, d.h. wird er von einem ständig beschäftigten Mitarbeiter zu einem nicht berechtigten Mitarbeiter, hat der Arbeitgeber diesen Umstand bei der monatlichen Änderungsmitteilung zu berücksichtigen. Im Übrigen hat er die Chipkarte spätestens am letzten Tag der Berechtigung vom Arbeitnehmer einzuziehen und dem Vertragsverkehrsunternehmen zu übersenden. Verstöße gegen die VRS-JobTicket-Tarifbestimmungen werden grundsätzlich mit Nachforderungen und der außerordentlichen Kündigung nach Punkt 13 (2) geahndet. (2) Das Vertragsverkehrsunternehmen und die VRS GmbH sind berechtigt, die Einhaltung dieser Tarifbestimmungen beim Arbeitgeber zu überprüfen oder durch eine beauftragte Organisation überprüfen zu lassen. Die genannten Vertragspartner dürfen ferner für statistische Zwecke, die sich insbesondere aus dem Gesetz zur Durchführung einer Statistik über die Personenbeförderung im Straßenverkehr ergeben, Daten erheben. (3) Liegen die Voraussetzungen für die Nutzung der Chipkarte nicht mehr vor, z.B. weil ein Arbeitgeber der Zahlungsverpflichtung (vgl. Punkt 9 (4)) nicht mehr nachkommt, sind die VRS GmbH und das Vertragsverkehrsunternehmen bzw. die von ihm/ihnen beauftragten Organisationen berechtigt, die jeweiligen Chipkarten bei einer Kontrolle der Nutzer eines Verkehrsmittels sofort zu sperren. Anlage 16 Stand 01.06.2026 Anlage 16 – VRS-JobTicket und VRS-GroßkundenTicket 159 12 Erhöhtes Beförderungsentgelt Kann ein VRS-JobTicket-Inhaber bei einer Kontrolle seine Chipkarte nicht vorweisen, wird ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von 60,00 € erhoben. Dieses ermäßigt sich auf 7,00 €, wenn der VRS-JobTicket-Inhaber innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Tag der Kontrolle bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens, welches das erhöhte Beförderungsentgelt erhoben hat, nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Fahrausweisprüfung Inhaber einer gültigen Chipkarte war. 13 Kündigung (1) Der Vertrag endet mit Ablauf des Vertragsjahres, sofern keine fristgerechte Vertragsverlängerung sechs Wochen vor Ende des laufenden Vertragsjahres durch den Arbeitgeber gegenüber dem Vertragsverkehrsunternehmen erfolgt (vgl. Punkt 3 (4) und (5)). (2) Das Vertragsverkehrsunternehmen ist zu einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung berechtigt insbesondere bei Verstößen gegen die Vertrags- oder Tarifbestimmungen, wenn die Mindestabnahme unter zehn VRS-JobTickets im laufenden Vertragsjahr sinkt, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung in Verzug geraten ist und trotz erfolgter Zahlungserinnerung der Begleichung der offenen Forderungen nicht nachgekommen ist, bei nachgewiesener missbräuchlicher Verwendung von VRS-JobTickets durch den Arbeitgeber oder einen seiner ständig beschäftigten Mitarbeiter (vgl. Punkt 11 (1)). 14 Weitere Hinweise (1) Weitergehende Einzelheiten über die Abwicklung werden in einem Vertrag zwischen VRS GmbH, dem Arbeitgeber und dem Vertragsverkehrsunternehmen geregelt. (2) Es gelten die in Punkt 13 der Tarifbestimmungen genannten datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Anlage 16 Stand 01.06.2026 Anlage 16 – VRS-JobTicket und VRS-GroßkundenTicket 160 D. GroßkundenTicket 1 Vorbemerkungen (1) Die VRS GmbH und die VRS-Verkehrsunternehmen bieten Arbeitgebern mit einer Gesamtbelegschaft von mindestens 5.000 Mitarbeitern mit Sitz im VRS-Verbundgebiet (vgl. Anlage 1c) für ihre Mitarbeiter ein GroßkundenTicket an. Arbeitgeber, die für ihre Belegschaft das GroßkundenTicket erwerben, geben ihren Mitarbeitern (einschließlich der Auszubildenden) die Gelegenheit, die attraktiven Angebote der Busse und Bahnen des VRS zu nutzen. Zugleich tragen sie zur Entlastung der Umwelt insbesondere durch eine Reduzierung des Straßenverkehrs bei und leisten einen Beitrag zur Entspannung der Parksituation auf den Firmenparkplätzen und den an das Firmengelände angrenzenden Wohngebieten. (2) Für den Bezug des GroßkundenTickets gelten die nachfolgend aufgeführten Tarifbestimmungen. Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW und die Tarifbestimmungen für AVV-Job-Tickets gemäß Anlage 15. 2 Bedingungen (1) Für den Bezug geltende folgende Voraussetzungen: Der Arbeitgeber hat eine Gesamtbelegschaft von mindestens 5.000 Mitarbeitern mit Sitz im VRS-Verbundgebiet (vgl. Anlage 1c). Im Sinne dieser Tarifbestimmungen setzt sich die Gesamtbelegschaft des Arbeitgebers zusammen aus den Inhabern/Geschäftsführern/Vorständen selbst sowie allen Arbeitnehmern, die in einem vertraglich festgelegten Dienstverhältnis zu diesem Arbeitgeber stehen. Zur Gesamtbelegschaft gehören auch folgende Personen, die jedoch vom Bezug des GroßkundenTickets ausgeschlossen sind: Schwerbehinderte Personen mit Freifahrtberechtigung im ÖPNV, Ordentlich Studierende mit VRS-SemesterTicket, Arbeitnehmer in Elternzeit mit einer Dauer von mehr als zwei vollen Kalendermonaten sowie den vor- und nachgelagerten Einzelwochen (außerhalb einer Erwerbstätigkeit), Erkrankte Arbeitnehmer nach Ablauf des Krankengeldzuschusses (wird kein Krankengeldzuschuss gezahlt nach Ablauf der Lohnfortzahlung), Ohne Bezüge beurlaubte Arbeitnehmer, Arbeitnehmer in Altersteilzeit in der Freizeitphase (außerhalb der Erwerbstätigkeit). (2) Als ein Arbeitgeber im Sinne des Vorstehenden gelten auch die unter einheitlicher Leitung zusammengeschlossenen Unternehmen eines Konzerns, die unter dem Dach der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossenen Unternehmen und anderen Organisationen und die in § 1 Abs. 2 Hochschulfreiheitsgesetz (HFG) NRW, in § 1 Abs. 2 Kunsthochschulgesetz (KunstHG) NRW und in § 1 Fachhochschulgesetz des öffentlichen Dienstes (FHGöD) namentlich genannten Hochschulen und deren angeschlossene Einrichtungen sowie Hochschulen, die gemäß § 72 Hochschulgesetz (HG) NRW bzw. § 70 Kunsthochschulgesetz (KunstHG) NRW eine staatliche Anerkennung besitzen, mit Sitz im VRS- Verbundgebiet (vgl. Anlage 1c). (3) Der Arbeitgeber gemäß Punkt 2 (2) muss für alle zum Zusammenschluss gehörenden Unternehmen bzw. Organisationen für den nach Punkt 3 abzuschließenden Vertrag vollumfänglich rechtsverbindlich handeln und Erklärungen abgeben können. (4) Der Arbeitgeber nimmt für mindestens 25% seiner Gesamtbelegschaft abzüglich des in Punkt 2 (1) ausgeschlossenen Personenkreises ein GroßkundenTicket ab. Bei einem Zusammenschluss gemäß Punkt 2 (2) zählt bei der Berechnung der Mindestabnahmequote die Gesamtbelegschaft aller Unternehmen bzw. Organisationen, die am GroßkundenTicket-Verfahren teilnehmen. (5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Abnahme von GroßkundenTickets zu Vertragsbeginn sowie zu jeder Vertragsverlängerung nachzuweisen. Grundlage hierfür ist der Erhebungsbogen, der rechtsverbindlich zu unterzeichnen ist. Nachzuweisen ist für jeden Konzernteil bzw. jedes Unternehmen/jede Organisation getrennt, wie viele Personen die Gesamtbelegschaft umfasst und wie viele GroßkundenTickets dort jeweils abgenommen werden. Die VRS GmbH behält sich vor, weitere sachgerechte Nachweise (z.B. das Testat eines Wirtschaftsprüfers) einzufordern. 3 Vertrag, Beginn und Dauer (1) Der Arbeitgeber schließt über den Bezug von GroßkundenTickets einen Vertrag ab, an dem beteiligt sind: Anlage 16 Stand 01.06.2026 Anlage 16 – VRS-JobTicket und VRS-GroßkundenTicket 161 der Arbeitgeber selbst, ein Verbundverkehrsunternehmen (Vertragsverkehrsunternehmen), die Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH (VRS). (2) Eine Unterzeichnung des Vertrags durch alle Vertragspartner ist zwingend erforderlich. (3) Die Vertragspartner legen einvernehmlich den Ersten eines Monats fest, ab welchem GroßkundenTickets für die Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden. (4) Der Vertrag wird für die Dauer von zwölf Monaten (Vertragsjahr) geschlossen. Der Erhebungsbogen zur Ermittlung der zu leistenden Finanzbeträge ist spätestens acht Wochen vor dem Vertragsbeginn vollständig ausgefüllt und rechtsgültig unterzeichnet durch den Arbeitgeber vorzulegen. Mit Vorlage wird der Erhebungsbogen Vertragsbestandteil. Eine Kopie des Erhebungsbogens wird über die Vertragsverkehrsunternehmen der VRS GmbH zugeleitet. (5) Eine Verlängerung des Vertrags um ein weiteres Vertragsjahr gilt als vereinbart, wenn der Arbeitgeber den vollständig ausgefüllten und rechtsgültig unterzeichneten Erhebungsbogen spätestens sechs Wochen vor Ende des laufenden Vertragsjahres an das Vertragsverkehrsunternehmen zurücksendet. Erfolgt keine fristgerechte Vertragsverlängerung, endet der Vertrag mit Ablauf des Vertragsjahres. (6) Bei Vertragsbeginn sowie bei jeder Verlängerung gilt für das jeweilige Vertragsjahr als Basis zur Berechnung der zu leistenden Finanzbeträge das Beförderungsentgelt, welches gemäß Preistabelle am ersten Tag des neuen Vertragsjahres Gültigkeit hat (vgl. Punkt 7). Die Festsetzung der zu leistenden Finanzbeträge erfolgt jeweils auf Basis eines aktuellen Erhebungsbogens zur Ermittlung der zu leistenden Finanzbeträge. Weitere Kostenbestandteile des Vertrags, wie z.B. das Entgelt für Chipkarten, können unabhängig vom Beginn des Vertragsjahres in ihrer Höhe variieren (vgl. Punkt 5 (4)). 4 Umstellung bestehender JobTicket-Verträge (1) Handelt es sich um einen Zusammenschluss gemäß Punkt 2 (2), so können einzelne Unternehmen bzw. Organisationen des Zusammenschlusses im Laufe des ersten Vertragsjahres des GroßkundenTickets bei Auslaufen ihrer bestehenden einjährigen JobTicket-Vertragsdauer auf das GroßkundenTicket umgestellt werden. Innerhalb eines Unternehmens bzw. einer Organisation können nicht beide Ticketarten (Job- bzw. GroßkundenTicket) parallel erworben werden. (2) Sollte eines der zum Zusammenschluss gemäß Punkt 2 (2) gehörenden Unternehmen/eine Organisation nicht am GroßkundenTicket-Vertrag teilnehmen, so kann dieses keinen separaten JobTicket-Vertrag abschließen. Bestehende JobTicket-Verträge solcher Unternehmen/Organisationen laufen bei Abschluss eines GroßkundenTicket-Vertrags automatisch zum Ende des Vertragsjahres aus. 5 Geltungsbereich und Berechtigungsumfang (1) GroßkundenTickets sind persönliche, nicht übertragbare Fahrausweise. Sie gelten nur in Verbindung mit einem gültigen Werks-, Dienst- oder amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, EU-Führerschein, Schwerbehindertenausweis, Aufenthaltstitel oder -gestattung, Reiseausweis mit Lichtbild von Ausländern oder Aufenthaltskarte für EU-Bürger). (2) Der Geltungsbereich eines GroßkundenTickets (vgl. Anlage 1h) umfasst den Bereich des VRS-Netzes. Ebenso gilt es in den AVV-Stammgebieten Düren, Titz, Niederzier, Merzenich, Nörvenich, Vettweiß, Kreuzau, Nideggen, Heimbach, Simmerath und Monschau. (3) Ein GroßkundenTicket berechtigt an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ganztägig sowie montags bis freitags vom 19:00 Uhr bis 3:00 Uhr des folgenden Tages zur unentgeltlichen Mitnahme einer Person über vierzehn Jahre sowie eines Fahrrads. Zusätzlich ist montags bis freitags in der Zeit von 15:00 Uhr bis 3:00 Uhr des folgenden Tages sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ganztägig die unentgeltliche Mitnahme von bis zu drei Kindern von sechs Jahren bis einschließlich vierzehn Jahre möglich. Bei einer Fahrausweiskontrolle hat der Inhaber des Tickets unaufgefordert und unverzüglich das Kontrollpersonal über die durch ihn mitgenommenen Personen/Fahrräder zu informieren. Die unentgeltliche Fahrradmitnahme gilt im AVV ausschließlich in den Stammgebieten Titz, Düren, Merzenich, Nörvenich und Vettweiß. (4) Zur Nutzung der 1. Klasse in den Zügen des SPNV sowie der Schnellbuslinie 60 (SB 60) sind die tarifmäßigen Zusatztickets zu erwerben. (5) Eine Erstattung von Fahrgeld oder ein Umtausch gegen andere Fahrausweise des Rheinlandtarifs bei Nichtausnutzung eines GroßkundenTickets ist nicht möglich. Die gesetzlichen Regelungen bleiben hiervon unberührt. Ebenso ist die Erstattung von zusätzlich zum VRS-GroßkundenTicket abgenommenen Ergänzungsmöglichkeiten ausgeschlossen (vgl. Punkt 8). Anlage 16 Stand 01.06.2026 Anlage 16 – VRS-JobTicket und VRS-GroßkundenTicket 162 6 Ausstellung und Beschaffenheit (1) Das GroßkundenTicket wird als elektronisches Ticket auf dem Chip einer Chipkarte (im Folgenden kurz Chipkarte) mit dem Geltungsbereich VRS-JobTicket (vgl. Anlage 1h) ausgegeben. (2) Jede Chipkarte wird personalisiert, indem der Vor- und Nachname des Mitarbeiters und sein Geburtsdatum auf dem Chip der Chipkarte eingetragen werden (vgl. Anlage 9 Punkt 2). (3) Der Verlust oder die Zerstörung (vgl. Punkt 11 (2)) der Chipkarte ist dem Vertragsverkehrsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Chipkarte wird in der Kundendatei des Vertragsverkehrsunternehmens gesperrt. Weiterhin wird ein entsprechender Vermerk an die zentrale Sperrlistenverwaltung der VRS GmbH weitergeleitet. Für die Ersatzausgabe der abhanden gekommenen oder zerstörten Chipkarten kann ein Betrag von bis zu 15,00 € berechnet werden. Für jede weitere Ersatzausgabe innerhalb eines zwölfmonatigen Zeitraums kann ein Betrag von bis zu 25,00 € (inklusive Bearbeitungsentgelt von bis zu 15,00 €) erhoben werden. Die Ersatzchipkarte ist gegen eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers und unter der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises (Personalausweis, Reisepass, EU-Führerschein, Schwerbehindertenausweis, Aufenthaltstitel und -gestattung, Reiseausweis mit Lichtbild von Ausländern oder Aufenthaltskarte für EU-Bürger) (ggf. Verlustanzeige der Polizei) nur in den von den Vertragsverkehrsunternehmen bekannt gegebenen unternehmenseigenen Vertriebsstellen erhältlich oder wird auf Wunsch zugesandt. Für Fahrten, die zwischen dem Zeitpunkt des Verlustes oder der Zerstörung und dem Erhalt der Ersatzchipkarte getätigt wurden, erfolgt keine Erstattung. Im Falle des Verlustes oder der Zerstörung der Chipkarte übernimmt das Vertragsverkehrsunternehmen keinerlei Haftung für Schäden, die dem Kunden dadurch entstehen, dass sonstige durch das elektronische Ticket generierte Vorteile neben der Beförderungsleistung nicht wahrgenommen werden können. Ein Ersatz dieser Vorteile durch das Vertragsverkehrsunternehmen ist ausgeschlossen. 7 Finanzbeträge (1) Es gelten derzeit folgende Fahrpreise, und zwar je einbezogenem Mitarbeiter und Monat. Preise ab 01.01.2026 (in €) Abnahmequote Standortkategorie 25 bis 34% 35 bis 44% 45 bis 54% ab 55% 1 (gilt in Köln/Bonn) 88,90 84,60 80,40 76,30 2 (gilt in anderen Städten/ Gemeinden im VRS- Verbundgebiet) 83,90 80,30 76,70 73,20 (2) Entscheidend ist zunächst die Einordnung in die Kategorie „Abnahmequote“. Sie richtet sich nach der Summe der insgesamt abgenommenen GroßkundenTickets im Verhältnis zur relevanten Mitarbeiterzahl gemäß Punkt 2 (4). (3) Als nächstes erfolgt die Einordnung in die Kategorie „Standort“. Der Preis der Standortkategorie 1 gilt für Mitarbeiter, die in Köln oder Bonn arbeiten und der Preis der Standortkategorie 2 für Mitarbeiter, die in einer der restlichen Städte und Gemeinden im VRS-Verbundgebiet arbeiten. Dieses Prinzip gilt ebenso für die Mitarbeiter der Unternehmen/Organisationen eines Zusammenschlusses gemäß Punkt 2 (2). (4) Die Einordnung in den jeweils relevanten Preis nach Punkt 7 (2) und (3) erfolgt zu Beginn des Vertragsjahres und gilt für die Dauer des Vertragsjahres (zwölf Monate). 8 Anerkennung im grenzüberschreitenden Verkehr/Optionale Ergänzungsmöglichkeit/Wahlmöglichkeit Optionale Ergänzungsmöglichkeit zwischen VRS und AVV (1) Inhaber eines VRS-GroßkundenTickets können über ihren Arbeitgeber optional das AVV-JobTicket zum jeweils gültigen Preis hinzukaufen. Das AVV-JobTicket gibt es im Jahresabo, es gilt im AVV-Netz (ausschließlich Heerlen; vgl. Anlage 15). Für dieses Ticket gelten die Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW und die Tarifbestimmungen für AVV-Job-Tickets gemäß Anlage 15. Zwingende Voraussetzung zum Erwerb des AVV-JobTickets ist der Bezug des VRS- GroßkundenTickets. Die Laufzeit des AVV-JobTickets richtet sich nach der Laufzeit des bestehenden VRS- GroßkundenTicket-Abonnements. (2) Der Nachweis des Wohnortes ist bei einer Kontrolle bzw. einer durch den VRS beauftragten Verkehrszählung durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises (Personalausweis, Reisepass, EU-Führerschein, Schwerbehindertenausweis, Aufenthaltstitel und -gestattung, Reiseausweis mit Lichtbild von Ausländern oder Aufenthaltskarte für EU-Bürger) oder einer Meldebescheinigung, die nicht älter sein darf als drei Monate, zu führen. Diese sind nach Aufforderung zusammen mit dem GroßkundenTicket (der Chipkarte gemäß Punkt 6) zum Zweck der Kontrolle/Zählung auszuhändigen. Anlage 16 Stand 01.06.2026 Anlage 16 – VRS-JobTicket und VRS-GroßkundenTicket 163 (3) Die Zusatzberechtigung wird auf dem elektronischen Ticket der Chipkarte eingetragen. Sie ist entsprechend gekennzeichnet. Es gelten derzeit folgende Preise für eine Zusatzberechtigung je GroßkundenTicket und Monat (in €): Geltungsbereich Preis je Zusatzberechtigung VRS/AVV 101,08 9 Weitergabe und gewerbsmäßige Vermittlung (1) Der Arbeitgeber darf bei der Weitergabe des GroßkundenTickets an seine Mitarbeiter keinen höheren Preis verlangen als den, den er entsprechend den vorliegenden Bedingungen an das Vertragsverkehrsunternehmen zahlt. (2) Eine gewerbsmäßige Vermittlung von GroßkundenTickets ist ausgeschlossen. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Vermittelnde von den von ihm zu betreuenden Arbeitgebern, Unternehmen/Organisationen sowie Mitarbeitern eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung fordert oder erhält. 10 Meldungs- und Zahlungsmodalitäten (1) Der Arbeitgeber stellt dem Vertragsverkehrsunternehmen vor Vertragsbeginn die notwendigen persönlichen Daten der Ticketnutzer (Nachname, Vorname und Geburtsdatum) zur Verfügung. Die Form der Übermittlung und die Frist sind mit dem Vertragsverkehrsunternehmen zu vereinbaren. Das Vertragsverkehrsunternehmen personalisiert die Chipkarten mit Nachnamen, Vornamen sowie Geburtsdatum (vgl. Anlage 9 Punkt 2) und gibt diese dem Arbeitgeber spätestens zwei Wochen vor Vertragsbeginn aus. Für diese Ausstellung und Übersendung der Chipkarten zum Vertragseinstieg werden keine Kosten berechnet. (2) Bewegungsdaten wie Neueinstiege, Änderungen und Kündigungen teilt der Arbeitgeber dem Vertragsverkehrsunternehmen zu einem bestimmten Meldestichtag innerhalb eines Monats mit. Dieses stellt entsprechend den Bewegungsdaten bei Neueinstiegen und Änderungen Chipkarten aus und übergibt/übersendet sie dem Arbeitgeber. Der Meldestichtag wird vom Vertragsverkehrsunternehmen vorgegeben. Das Vertragsverkehrsunternehmen ist nicht verpflichtet, nach dem Stichtag eingehende Meldungen zu berücksichtigen. Während eines Vertragsjahres kann jeder Mitarbeiter nur einmal ein GroßkundenTicket bestellen bzw. kündigen, unterjährige Unterbrechungen sind nicht möglich. (3) Das Vertragsverkehrsunternehmen berechnet daraufhin einen auf das Vertragsjahr bezogenen, vom Arbeitgeber zu leistenden Finanzbetrag unter Berücksichtigung der insbesondere unter Punkt 7 und 8 niedergelegten Grundsätze. Diesen teilt es dem Arbeitgeber mit. Der zu leistende Finanzbetrag kann unter Berücksichtigung der Änderungsmitteilungen des Arbeitgebers an das Vertragsverkehrsunternehmen monatlich variieren. (4) Der zu leistende Finanzbetrag ist unter Berücksichtigung der monatlichen Änderungsmitteilungen vom Arbeitergeber an das Vertragsverkehrsunternehmen pro Monat jeweils im Voraus zu entrichten. Hierfür erteilt der Arbeitgeber dem Vertragsverkehrsunternehmen ein SEPA-Lastschriftmandat für wiederkehrende Zahlungen. Der Finanzbetrag wird monatlich unter Berücksichtigung der jeweiligen Änderungsmitteilungen vom Konto des Arbeitgebers eingezogen. (5) Im Laufe des Vertrags hinzukommende Inhaber von GroßkundenTickets werden ab dem Monat der Ausstellung des GroßkundenTickets berechnet. Scheidet ein ständig beschäftigter Mitarbeiter aus dem Unternehmen aus, so wird das GroßkundenTicket ab dem Folgemonat der Kündigung des GroßkundenTickets nicht mehr berechnet. Die Rückgabe der Chipkarte hat gemäß Punkt 11 zu erfolgen. 11 Rückgabe von Chipkarten (1) Die Rückgabe der Chipkarte hat spätestens am zehnten Werktag des Folgemonats nach der Kündigung bzw. Änderung, bei der ein Austausch der Chipkarte erforderlich ist, persönlich oder auf dem Postweg an das Vertragsverkehrsunternehmen zu erfolgen. Eventuelle Verluste auf postalischem Weg hat der Arbeitgeber zu verantworten und die entsprechenden Kosten in Höhe von bis zu 15,00 € pro Trägerkarte zu tragen. (2) Die zurückgegebenen Chipkarten müssen in einer Rückgabeliste aufgeführt werden. Die Rückgabe wird durch das Vertragsverkehrsunternehmen geprüft. Nicht wieder verwertbare (zerstörte) Chipkarten aufgrund von Beschädigungen wie z.B. geknickte, gelochte, getackerte, gestanzte, zerschnittene, von Dritten beschriftete, geklebte oder stark verschmutzte Chipkarten werden dem Arbeitgeber mit bis zu 15,00 € in Rechnung gestellt. (3) Der Arbeitgeber erhält die Rückgabeliste mit Kennzeichnung der nicht wieder verwertbaren Chipkarten spätestens vierzehn Tage nach Eingang beim Vertragsverkehrsunternehmen von diesem mit einer Einspruchsfrist von weiteren vierzehn Tagen zurück. Erfolgt kein fristgerechter Einspruch, werden die nicht wieder verwertbaren Chipkarten vernichtet und der Arbeitgeber erhält eine Abschlussrechnung über die ausstehenden Entgelte für diese Chipkarten. Anlage 16 Stand 01.06.2026 Anlage 16 – VRS-JobTicket und VRS-GroßkundenTicket 164 (4) Nutzt ein GroßkundenTicket-Inhaber eine weitere, auf der Chipkarte installierte Anwendung, ist er dafür verantwortlich, dass die dafür gespeicherten Daten gelöscht werden. Nachträgliche Ansprüche hierzu an das Vertragsverkehrsunternehmen können nicht geltend gemacht werden. (5) Es gelten im Übrigen die Bestimmungen gemäß Anlage 9 Punkt 2. 12 Vertragsgemäße Nutzung und Prüfungsrecht (1) Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von GroßkundenTickets an andere Personen ist unzulässig. Verstöße gegen diese Tarifbestimmungen werden grundsätzlich mit Nachforderungen und der außerordentlichen Kündigung nach Punkt 14 (2) geahndet. (2) Das Vertragsverkehrsunternehmen und die VRS GmbH sind berechtigt, die Einhaltung dieser Tarifbestimmungen beim Arbeitgeber zu überprüfen oder durch eine beauftragte Organisation überprüfen zu lassen. Die genannten Vertragspartner dürfen ferner für statistische Zwecke, die sich insbesondere aus dem Gesetz zur Durchführung einer Statistik über die Personenbeförderung im Straßenverkehr ergeben, Daten erheben. (3) Liegen die Voraussetzungen für die Nutzung der Chipkarte nicht mehr vor, z.B. weil der Arbeitgeber der Zahlungsverpflichtung (vgl. Punkt 10 (4)) nicht mehr nachkommt, sind die VRS GmbH und ihre Partnerunternehmen bzw. die von ihnen beauftragten Kontrollorgane berechtigt, die jeweiligen Chipkarten bei einer Kontrolle der Nutzer eines Verkehrsmittels sofort zu sperren. 13 Erhöhtes Beförderungsentgelt Kann ein GroßkundenTicket-Inhaber bei einer Kontrolle seine Chipkarte nicht vorweisen, wird ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von derzeit 60,00 € erhoben. Dieses ermäßigt sich auf 7,00 €, wenn der GroßkundenTicket-Inhaber innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Tag der Kontrolle bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens, welches das erhöhte Beförderungsentgelt erhoben hat, nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Fahrausweisprüfung Inhaber einer gültigen Chipkarte war. 14 Kündigung (1) Der Vertrag endet mit Ablauf des Vertragsjahres, sofern keine fristgerechte Vertragsverlängerung sechs Wochen vor Ende des laufenden Vertragsjahres durch den Arbeitgeber gegenüber dem Vertragsverkehrsunternehmen erfolgt (vgl. Punkt 3 (4) und (5). (2) Das Vertragsverkehrsunternehmen ist zu einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Grundvertrags berechtigt insbesondere bei Verstößen gegen die Vertrags- oder Tarifbestimmungen, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung in Verzug geraten ist und trotz mündlicher/in Textform erfolgter Zahlungserinnerung der Begleichung der offenen Forderungen nicht nachgekommen ist, bei nachgewiesener missbräuchlicher Verwendung des GroßkundenTickets durch den Arbeitgeber oder einen seiner Mitarbeiter (vgl. Punkt 12 (1)). 15 Weitere Hinweise (1) Weitergehende Einzelheiten über die Abwicklung werden in einem Vertrag zwischen VRS GmbH, dem Arbeitgeber und dem Vertragsverkehrsunternehmen geregelt. (2) Es gelten die in Punkt 13 der Tarifbestimmungen genannten datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Anlage 17 Stand 01.06.2026 Anlage 17 – Übergangstarif VRR 165 Anlage 17 Tarifbestimmungen für den Übergangsbereich zwischen dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) und dem VRS/AVV A. Übergangsbereich zwischen dem VRR und AVV 1 Geltungsbereich (1) Für verbundgebietsgrenzüberschreitende Fahrten zwischen dem AVV-Verbundgebiet und dem VRR-Verbundgebiet gilt grundsätzlich der NRW-Tarif. (2) In dem unter Ziffer 2.1 dargestellten Bereich und gemäß Anlage 1r gelten davon abweichend (als Kragentarif) bei grenzüberschreitenden Fahrten zwischen dem AVV-Verbundgebiet und dem VRR-Verbundgebiet ausgewählte Fahrausweise des AVV. (3) Für die Nutzung der grenzüberschreitenden Bus-Linien gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen: 1) 017: Bei Nutzung dieser VRR-Linie werden im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Mönchengladbach und Wegberg die Fahrausweise nach dem VRR-Verbundtarif bis zur Endhaltestelle dieser Linie anerkannt. 2) SB 8/418: Bei Nutzung dieser AVV-Linien werden im grenzüberschreitenden Verkehr die Fahrausweise nach dem AVV-Verbundtarif bis zur jeweiligen Endhaltestelle der Linien anerkannt. 3) SB 81: Auf der Linie SB 81 gelten im grenzüberschreitenden Verkehr die Fahrausweise des Kragentarifs oder eine Kombination der beiden Verbundtarife mit Gültigkeit jeweils bis zur Haltestelle „Schriefersmühle“. Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach 3. 4) 411: Bei Nutzung dieser AVV-Linie gilt grundsätzlich der Rheinlandtarif, auch bei Fahrten, die in das bzw. durch das VRR-Gebiet führen. 2 Tarifliche Regelung für grenzüberschreitende Fahrten im Geltungsbereich des Kragentarifes 2.1 Allgemeines (1) Für die gemäß Punkt 2.3 im Kragentarif gültigen Fahrausweise bleiben die zugrundeliegenden Tarifgrundsätze des Rheinlandtarifs erhalten. Es gelten die Tarifbestimmungen Rheinlandtarif. (2) Für die bei Fahrten auf der VRR-Linie 017 anerkannten VRR-Fahrausweise bleiben die zugrundeliegenden Tarifgrundsätze des VRR erhalten. Es gelten die Tarifbestimmungen des VRR. (3) Es gelten die Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbundes, in dessen Verkehrsmittel sich der Fahrgast befindet. 2.2 Fahrpreisbestimmung und Preisstufen (1) Für die Fahrpreisbestimmung sind den zum Kragentarif erreichbaren Tarifgebieten/Stammgebieten nachfolgende Preisstufen zugeordnet. Anlage 17 Stand 01.06.2026 Anlage 17 – Übergangstarif VRR 166 Er ke le nz W eg be rg W as se nb er g H üc ke lh ov en Li nn ic h 20 N et te ta l/ Br üg ge n 30 S ch w al m ta l/ N ie de rk rü ch te n 50 M ön ch en gl ad ba ch Erkelenz RT RT RT RT RT 3Ü 2ܳ 2Ü Wegberg RT RT RT RT RT 2ܲ 2ܲ 2ܳ Wassenberg RT RT RT RT RT 3Ü 2ܲ 2Ü Hückelhoven RT RT RT RT RT NRW NRW 3Ü Linnich RT RT RT RT RT NRW NRW 3Ü 20 Nettetal/Brüggen 3Ü 2Ü 3Ü NRW NRW VRR VRR VRR 30 Schwalmtal/ Niederkrüchten 2ܲ 2ܲ 2ܲ NRW NRW VRR VRR VRR 50 Mönchengladbach 2Ü 2ܳ 2Ü 3Ü 3Ü VRR VRR VRR 1) Über Mönchengladbach gilt Preisstufe 2Ü. 2) Über Mönchengladbach gilt Preisstufe 3Ü. 3) Auf der VRR-Linie 017 gilt zusätzlich der VRR-Tarif. (2) Führt der Fahrweg über Tarifgebiete außerhalb des Geltungsbereichs des Kragentarifs gemäß Ziffer 2.1, gilt für die gesamte Fahrtrelation der NRW-Tarif. 2.3 Fahrausweise (1) In dem unter Ziffer 2.1 dargestellten Bereich gelten bei verbundgebietsgrenzüberschreitenden Fahrten die nachfolgenden Fahrausweise des Kragentarif AVV/VRR: 1) Einzelticket 2) Einzelticket Kind 3) 24hTicket 1 Person 4) 24hTicket 5 Personen (2) Es gelten die jeweiligen Einzelbestimmungen der Tarifbestimmungen Rheinlandtarif gemäß Ziffern 8.1 und 8.2. analog. 3 Tarifliche Regelung für Binnenverkehre eines Verbundes (1) Werden Fahrten ausschließlich im Verbundgebiet des VRR durchgeführt, so gilt auch auf den AVV-Verkehrsmitteln grundsätzlich der VRR-Verbundtarif. Alle gültigen Fahrausweise des Kragentarifs werden anerkannt. (2) Werden Fahrten ausschließlich im Verbundgebiet des AVV durchgeführt, so gilt auch auf den VRR-Verkehrsmitteln (Linie 017) grundsätzlich der Rheinlandtarif. Alle gültigen Fahrausweise des VRR-Verbundtarifs werden anerkannt. 4 Anschlusstarifierung 4.1 Anschlussfahrausweise mit beschränkter Fahrtenzahl (1) Ist für eine verbundgebietsgrenzüberschreitende Fahrt bereits ein Fahrausweis für den Verbund, in dem die Fahrt beginnt, vorhanden, kann für den Fahrtabschnitt im Nachbarverbund (im SPNV ab MG-Herrath bzw. MG-Genhausen) Anlage 17 Stand 01.06.2026 Anlage 17 – Übergangstarif VRR 167 – soweit vorhanden – jeweils bei Fahrtantritt ein Verbundfahrausweis des Nachbarverbunde entwertet werden. Die maximale zeitliche Gültigkeit bei Einzeltickets verlängert sich dann um 60 Minuten. (2) Fahrausweise nach den jeweiligen Verbundtarifen sind grundsätzlich nur in deren jeweiligem Geltungsbereich erhältlich. 4.2 Anschlussfahrausweise mit unbeschränkter Fahrtenzahl (1) Fahrausweise mit unbeschränkter Fahrtenzahl nach Verbundtarif können zur Weiterfahrt im Nachbarverbund (im SPNV ab MG-Herrath bzw. MG-Genhausen) mit Fahrausweisen mit unbeschränkter Fahrtenzahl des Nachbarverbundes kombiniert werden. (2) Fahrausweise nach den jeweiligen Verbundtarifen sind grundsätzlich nur in deren jeweiligem Geltungsbereich erhältlich. (3) Besitzt ein Fahrgast keinen Fahrausweis des Nachbarverbundes als Anschlussfahrausweis, so kann ein EinfachWeiterTicket NRW gemäß den aktuell gültigen NRW-Tarifbestimmungen erworben werden. 5 Fahrausweisvertrieb Die Zuständigkeit für sämtliche vertrieblichen Belange obliegt den Verkehrsunternehmen. 6 Fahrgelderstattung Für die Fahrgelderstattung ist das Verkehrsunternehmen zuständig, bei dem der Fahrausweis gelöst worden ist. Für die Erstattung gelten die jeweils gültigen Tarifbestimmungen Rheinlandtarif und die Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW in ihrer jeweils gültigen Fassung. Anlage 17 Stand 01.06.2026 Anlage 17 – Übergangstarif VRR 168 B. Übergangsbereich für Fahrten zwischen dem VRR und dem VRS 1 Binnenverkehre Für Fahrten innerhalb der Verbundgebiete des VRS und des AVV gelten die Tarifbestimmungen Rheinlandtarif, des VRR gelten die VRR-Tarifbestimmungen. Es gelten die Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW. Innerhalb der Stadt Monheim am Rhein findet der VRR- Tarif Anwendung. 2 Übergangsverkehre zwischen den Verbundgebieten des VRS und des AVV und den direkt an das VRS-Verbundgebiet angrenzenden VRR-Tarifgebieten (Kleiner Grenzverkehr) 2.1 Allgemeines Der Rheinlandtarif wird zwischen den direkt an das VRS-Verbundgebiet angrenzenden VRR-Tarifgebieten und den anderen Tarifgebieten des Rheinlandnetzes angewendet (vgl. Anlage 1a sowie Anlage 1c). In den durchgefärbt dargestellten Städten und Gemeinden gilt der Rheinlandtarif in allen Bussen, U-, Straßen- und Stadtbahnen und im Schienenpersonennahverkehr mit S-Bahnen und Zügen des Nahverkehrs (z.B. RegionalBahn, RegionalExpress). In den angrenzenden Städten und Gemeinden gilt der Rheinlandtarif nur auf bestimmten Linien/Linienabschnitten (vgl. Anlage 1c (1) und (2) ). Folgende VRR-Städte und -Gemeinden im Kleinen Grenzverkehr sind in das Rheinlandnetz eingebunden (vgl. Anlage 1a): Dormagen, Grevenbroich, Langenfeld, Remscheid, Rommerskirchen, Solingen. 2.2 Tarifsystem Für die Preisbildung ist der Tarifraum in Tarifgebiete unterteilt. Ein Tarifgebiet entspricht einer Stadt/Gemeinde. Vorgeschaltet ist eine haltestellenbezogene Kurzstrecke. 2.3 Kurzstrecke (1) Die Kurzstrecke besteht grundsätzlich aus vier Haltestellenabständen (Einstiegshaltestelle plus vier Haltestellen). Auf den Linien des SPNV sowie Strecken bzw. Streckenabschnitten der Schnellbuslinien kommt der Kurzstreckentarif nicht zur Anwendung. (2) Die haltestellenbezogene Kurzstrecke findet nur im VRS-Verbundgebiet Anwendung. 2.4 Preisstufen Fahrausweise, die preisstufenbezogen angeboten werden, sind in folgenden Preisstufen erhältlich: Preisstufe 2: gilt für Fahrten über die Startkommune und deren Nachbarkommune hinaus in eine daran angrenzende Kommune. Es können alle Linien des Rheinlandtarifs innerhalb der Startkommune und innerhalb des Zielgebietes sowie innerhalb aller Kommunen, die auf dem unmittelbaren Fahrtweg von der Startkommune zum Zielgebiet berührt werden, benutzt werden. Preisstufe 3: gilt für Fahrten im gesamten Rheinlandnetz (vgl. Anlage 1a) 2.5 Fahrausweise und Fahrpreise Es werden Fahrausweise gemäß der Preistafel des Rheinlandtarifs (vgl. Anlage 2a) mit Ausnahme der Preisstufen 1a und 1b ausgegeben. 2.6 Sonstiges Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW und die Tarifbestimmungen Rheinlandtarif. Anlage 17 Stand 01.06.2026 Anlage 17 – Übergangstarif VRR 169 3 Übrige Fahrbeziehungen im Geltungsbereich (Großer Grenzverkehr VRS/VRR) 3.1 Allgemeines Die in diesem Abschnitt beschriebenen Regelungen gelten für den Übergangsverkehr zwischen VRS- und VRR- Tarifgebieten (vgl. Anlage 1s). Für die Tarifierung sind die zum Übergangsbereich erreichbaren Tarifgebiete den Preisstufen 2 und 3 des Rheinlandtarifs zugeordnet (vgl. Anlage 1r). Tickets der Preisstufe 3 haben im Großen Grenzverkehr keine Netzgültigkeit. 3.2 Fahrausweise und Fahrpreise Für die in Anlage 1s dargestellten Fahrbeziehungen werden Fahrausweise gemäß der Fahrpreistafel (vgl. Anlage 2a) ausgegeben. 3.3 Sonstiges Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW und die Tarifbestimmungen Rheinlandtarif. 4 Anschlusstarifierung 4.1 Anschlussfahrausweise mit beschränkter Fahrtenzahl Ist für eine Verbundgrenzen überschreitende Fahrt bereits ein Fahrausweis für den Verbund, in dem die Fahrt beginnt, vorhanden, kann für den Fahrtabschnitt im Nachbarverbund jeweils bei Fahrtantritt ein Verbundfahrausweis des Nachbarverbundes – soweit vorhanden – entwertet werden. Die zeitliche Gültigkeit bei Einzelfahrausweisen verlängert sich dann um sechzig Minuten. Fahrausweise nach den jeweiligen Verbundtarifen sind grundsätzlich nur in deren jeweiligem Geltungsbereich erhältlich. Hat der Fahrgast keinen Fahrausweis des Nachbarverbundes als Anschlussfahrausweis, so kann ein Fahrausweis des NRW-Tarifs ab dem letzten Bahnhof im Geltungsbereich des bereits vorhandenen Fahrausweises bis zum Ziel-Tarifgebiet/-Stammgebiet erworben werden. 4.2 Anschlussfahrausweise mit unbeschränkter Fahrtenzahl Fahrausweise nach dem Verbundtarif mit unbeschränkter Fahrtenzahl können zur Weiterfahrt im Nachbarverbund mit Fahrausweisen mit unbeschränkter Fahrtenzahl des Nachbarverbundes kombiniert werden. Fahrausweise nach den jeweiligen Verbundtarifen sind grundsätzlich nur in deren jeweiligem Geltungsbereich erhältlich. Die Nutzung von Zeitfahrausweisen des NRW-Tarifs als Anschlussfahrausweis zu vorhandenen Verbundzeitkarten ist nicht möglich. 5 Übergangsverkehre zwischen dem AVV und dem VRS über dem VRR (1) Verbundgebietsübergreifende Fahrten zwischen dem AVV-Verbundgebiet und dem VRS-Verbundgebiet über die VRR-Tarifgebiete Mönchengladbach, Neuss oder Düsseldorf sind grundsätzlich nicht möglich (Ausnahme vgl. Punkt 5 (2). (2) Im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen dem Kreis Heinsberg (AVV) und den VRS-Kommunen des Großen Grenzverkehrs VRS/VRR über die VRR-Kommunen des Großen Grenzverkehrs VRS/VRR sind Fahrten mit Tickets des Rheinlandtarifs (Preisstufe 3) möglich. Ein ZeitTicket der Preisstufe 3, welches auch Gültigkeit in Kommunen des Großen Grenzverkehrs VRS/VRR besitzt, gilt ausschließlich auf dem gewählten verkehrsüblichen Weg zwischen Start- und Zielkommune. Für Fahrten zwischen den außerhalb des Großen Grenzverkehrs liegenden VRS-Tarifgebieten und dem Kreis Heinsberg (AVV) über den VRR-Teil des Großen Grenzverkehrs gilt der NRW-Tarif. Anlage 18 Stand 01.06.2026 Anlage 18 – Übergangstarif VRM 170 Anlage 18 Tarifbestimmungen für den Übergangstarif zwischen dem Verkehrsverbund Rhein-Mosel (VRM) und VRS/AVV A. Übergangsbereich zwischem dem Landkreis Ahrweiler (Ahr) und dem VRS/AVV 1 Binnenverkehr Kreis Ahrweiler 1.1 Allgemeines Für Fahrten innerhalb des Kreises Ahrweiler gelten die VRM-Tarifbestimmungen und -Beförderungsbedingungen. Hiervon ausgenommen sind Fahrten auf den in Punkt 1.2 und 1.3 beschriebenen Linienabschnitten sowie Fahrten mit den in Punkt 3.1 aufgeführten Tickets. 1.2 Linie 822 Auf der Buslinie 822 im Streckenabschnitt zwischen der Verbundgebietsgrenze und Ohlenhard (Tarifgebiet Adenau) gelten die Tarifbestimmungen Rheinlandtarif auch im Binnenverkehr des Kreises Ahrweiler. VRM-Tickets werden im Rahmen ihrer Gültigkeit anerkannt. 1.3 Linie 856 Auf der Buslinie 856 im Streckenabschnitt zwischen der Verbundgebietsgrenze und Oedingen, Wendeschleife bzw. Birresdorf, Feuerwehrhaus (Tarifgebiet Remagen bzw. Grafschaft) gelten die Tarifbestimmungen Rheinlandtarif auch im Binnenverkehr des Kreises Ahrweiler. VRM-Tickets werden im Rahmen ihrer Gültigkeit anerkannt. 2 Übergangsverkehr zwischen dem Kreis Ahrweiler und den anderen Tarifgebieten des Rheinlandnetzes 2.1 Allgemeines Für Fahrten zwischen dem Gebiet des Kreises Ahrweiler und den anderen Tarifgebieten des Rheinlandnetzes (vgl. Anlage 1a) werden die Tarifbestimmungen Rheinlandtarif angewendet. Innerhalb des Kreises Ahrweiler gilt der VRM-Tarif. 2.2 Tarifsystem Für die Preisbildung ist der Tarifraum des Rheinlandtarifs in Tarifgebiete unterteilt. Ein Tarifgebiet im Kreis Ahrweiler entspricht einer Verbandsgemeinde/verbandsfreien Gemeinde. Für Fahrten, die die Verbundgebietsgrenze überschreiten, ist die Kurzstrecke vorgeschaltet. 2.3 Kurzstrecke Die Kurzstrecke besteht grundsätzlich aus vier Haltestellenabständen (Einstiegshaltestelle plus vier Haltestellen). Auf den Linien des SPNV wird der Kurzstreckentarif nicht angewendet. 2.4 Preisstufen Die Preisbildung erfolgt grundsätzlich nach folgender Systematik: Preisstufe 1a: gilt für Fahrten innerhalb einer Stadt oder Gemeinde (im Kreis Ahrweiler nur auf den Linien 822 und 856, vgl. Punkte 1.2 und 1.3). Preisstufe 2: gilt für Fahrten zwischen dem Starttarifgebiet und dessen Nachbartarifgebiet sowie darüber hinaus in ein daran angrenzendes Tarifgebiet. Preisstufe 3: gilt für Fahrten im gesamten Rheinlandnetz. 2.5 Fahrausweise und Fahrpreise Es werden Fahrausweise gemäß Preistabelle des Rheinlandtarifs ausgegeben (vgl. Anlage 2a). 2.6 Sonstiges Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW und die Tarifbestimmungen Rheinlandtarif. Anlage 18 Stand 01.06.2026 Anlage 18 – Übergangstarif VRM 171 3 Geltungsbereiche von Tickets 3.1 VRS-Schülerticket Rheinland-Pfalz (bis 31.07.2026) Inhaber eines VRS-Schülertickets Rheinland-Pfalz (vgl. Anlage 11C) können das Leistungsangebot des VRM zwischen Wohnung und der VRS-Verbundgebietsgrenze nutzen, sofern diese Fahrten ausschließlich schulwegbezogen sowie auf dem direkten Weg erfolgen. Das Schülerticket Rheinland-Pfalz gilt nur in Verbindung mit einem aktuellen, gültigen Schülerausweis mit Lichtbild oder einem amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, EU-Führerschein, Schwerbehindertenausweis, Aufenthaltstitel und -gestattung, Reiseausweis mit Lichtbild von Ausländern oder Aufenthaltskarte für EU-Bürger). 3.2 NRW-PauschalpreisTickets NRW-PauschalpreisTickets sind auf den Buslinien im Kreis Ahrweiler nicht gültig. Hiervon ausgenommen sind die Linienabschnitte der Buslinien 822 und 856. 3.3 VRM-eTarif Der VRM-eTarif („VRMsmart“) gilt im Binnenverkehr des VRM, auch auf den Linienabschnitten der Buslinien 822 und 856. Anlage 18 Stand 01.06.2026 Anlage 18 – Übergangstarif VRM 172 B. Übergangsbereich zwischen dem Landkreis Altenkirchen und VRS/AVV 1 Geltungsbereich Diese tariflichen Regelungen beinhalten die Streckenabschnitte: Geilhausen (Windeck) - Altenkirchen - Ingelbach, Au/Sieg - Betzdorf - Niederschelden Nord, Betzdorf - Herdorf (Teilstrecke HellertalBahn), Betzdorf - Daaden (Daadetalbahn), Uckerath (Hennef) - Altenkirchen (Buslinie VRM 250). 2 Tarifliche Regelungen 2.1 Allgemeines Die nachfolgend beschriebenen Regelungen gelten für den Übergangsverkehr zwischen den unter Punkt 4 genannten Streckenabschnitten (Tarifgebiete: Hamm/Sieg, Wissen, Betzdorf, Kirchen, Altenkirchen, Daaden, Herdorf) und den anderen Tarifgebieten des Rheinlandnetzes. 2.2 Übergangsverkehr Bei Fahrten von den Bahnhöfen entlang der Schienenstrecken im Landkreis Altenkirchen in die anderen Tarifgebiete des Rheinlandnetzes und umgekehrt sowie mit der Buslinie VRM 250 zwischen Uckerath (Hennef) und Altenkirchen gilt der Rheinlandtarif. 2.3 Fahrausweise Für Fahrten zwischen den Bahnhöfen entlang der Schienenstrecken im Landkreis Altenkirchen und den anderen Tarifgebieten des Rheinlandnetzes werden Fahrausweise des Rheinlandtarifs gemäß Anlage 2a ausgegeben. 2.4 Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen Es gelten die Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW und die Tarifbestimmungen des Rheinlandtarifs. Anlage 18 Stand 01.06.2026 Anlage 18 – Übergangstarif VRM 173 C. Übergangsbereich zwischem dem Landkreis Neuwied und dem Rheinlandtarif 1 Geltungsbereich Diese tariflichen Regelungen beinhalten für den Übergangstarif folgende Streckenabschnitte: Linie Verkehrsunternehmen Linienabschnitt SB 51 (VRM) Rhein-Sieg Verkehrsgesellschaft mbH Verbundgebietsgrenze - Windhagen - Asbach (Westerwald) SB 52 (VRM) Rhein-Sieg Verkehrsgesellschaft mbH Verbundgebietsgrenze - Asbach (Westerwald) 539 (VRM) Rhein-Sieg Verkehrsgesellschaft mbH Verbundgebietsgrenze - Asbach (Westerwald) - Neustadt (Wied) 564 (VRM) Rhein-Sieg Verkehrsgesellschaft mbH Verbundgebietsgrenze - Neustadt (Wied) 565 (VRM) Rhein-Sieg Verkehrsgesellschaft mbH Verbundgebietsgrenze - Linz (Rhein) Bf. 567 (VRM) Rhein-Sieg Verkehrsgesellschaft mbH Verbundgebietsgrenze - Breite Heide 568 (VRM) Rhein-Sieg Verkehrsgesellschaft mbH Unkel - Bruchhausen 586 (VRM) Rhein-Sieg Verkehrsgesellschaft mbH Verbundgebietsgrenze – Sankt Katharinen RE 8 DB Regio AG, Region NRW Verbundgebietsgrenze - Neuwied RB27 DB Regio AG, Region NRW Verbundgebietsgrenze - Neuwied 2 Tarifliche Regelungen 2.1 Übergangstarif Für Fahrten im Übergangsverkehr zwischen den unter Punkt 7 genannten Streckenabschnitten (Tarifgebiete: Asbach (Tarifgebiet 2963), Unkel (Tarifgebiet 2967), Linz (Tarifgebiet 2968), Bad Hönningen (Tarifgebiet 2969), Neuwied (Tarifgebiet 2970)) und den anderen Tarifgebieten des Rheinlandnetzes gilt der Rheinlandtarif. 2.2 Fahrausweise Es werden Fahrausweise des Rheinlandtarifs gemäß der Anlagen 2, und 29 ausgegeben. 3 Binnenverkehr Landkreis Neuwied (1) Für Fahrten innerhalb des Landkreises Neuwied gilt der VRM-Tarif. (2) Es gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des VRM. Anlage 19 Stand 01.06.2026 Anlage 19 – Übergangstarif Vulkaneifel 174 Anlage 19 Tarifbestimmungen für den Übergangsbereich zwischen dem Landkreis Vulkaneifel und dem Rheinlandtarif 1 Streckenabschnitt Jünkerath – Gerolstein 1.1 Geltungsbereich Diese tariflichen Regelungen beinhalten den Streckenabschnitt Jünkerath - Lissendorf - Oberbettingen - Gerolstein. 1.2 Tarifliche Regelungen 1.2.1 Allgemeines Die nachfolgend beschriebenen Regelungen gelten für den Übergangsverkehr zwischen dem Streckenabschnitt Jünkerath, Lissendorf (Tarifgebiet 2990), Oberbettingen-Hillesheim (Tarifgebiet 2989) und Gerolstein (Tarifgebiet 2996) und den anderen Tarifgebieten des Rheinlandnetzes. 1.2.2 Übergangsverkehr Bei Fahrten von den Bahnhöfen Gerolstein (Tarifgebiet 2996), Oberbettingen-Hillesheim (Tarifgebiet 2989), Jünkerath und Lissendorf (Tarifgebiet 2990) in die anderen Tarifgebiete des Rheinlandnetzes und umgekehrt gilt der Rheinlandtarif. 1.2.3 Fahrausweise Für Fahrten von den Bahnhöfen Jünkerath, Lissendorf, Oberbettingen-Hillesheim und Gerolstein in die anderen Tarifgebiete des Rheinlandnetzes werden Fahrausweise des Rheinlandtarifs gemäß Anlage 2a der Tarifbestimmungen Rheinlandtarif ausgegeben. 1.2.4 Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen Es gelten die Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW und die Tarifbestimmungen Rheinlandtarif. 1.3 Binnenverkehr Landkreis Vulkaneifel Für Fahrten innerhalb des Streckenabschnittes Jünkerath - Lissendorf - Oberbettingen - Gerolstein (Tarifgebiete 2989, 2990 und 2996) gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des Verkehrsverbundes Region Trier (VRT). 2 Linien 540 und 541 Auf den Buslinien 540 zwischen Jünkerath und Prüm und 541 zwischen Jünkerath und Stadtkyll gilt der VRT-Tarif. Dieser gilt auch für Fahrten im VRS-Verbundgebiet zwischen den im Kreis Euskirchen liegenden Haltestellen Kronenburg, Kronenburg Ferienpark und Baasem Hammerhütte. Der Rheinlandtarif wird zwischen diesen Haltepunkten anerkannt. Anlage 20 Stand 01.06.2026 Anlage 20 – Übergangstarif Westfalentarif 175 Anlage 20 Tarifbestimmungen für den Übergangsbereich zwischen dem WestfalenTarif (WT) und VRS/AVV A. Übergangsbereich zwischen der Verkehrsgemeinschaft Westfalen Süd (VGWS) und VRS/AVV 1 Geltungsbereich Diese tariflichen Regelungen gelten für Fahrten auf der VRS-Linie 301 im Tarifraum der VGWS, und zwar zwischen allen Haltestellen auf den außerhalb der kommunalen Grenzen des VRS-Verbundgebiets gelegenen Linienabschnitten (Wegeringhausen bis Olpe). 2 Tarifliche Regelung für den Übergangstarif 2.1 Allgemeines Die in diesem Abschnitt beschriebenen Regelungen gelten für den Übergangsverkehr zwischen den Haltestellen der VRS-Buslinie 301 im VGWS-Gebiet und den anderen Tarifgebieten des Rheinlandnetzes. 2.2 Ausgabe von Fahrausweisen Fahrausweise des Rheinlandtarifs werden für Fahrten innerhalb des Linienabschnittes Wegeringhausen bis Olpe nicht ausgegeben; in den Fahrzeugen der VRS-Linie 301 sind für diesen Linienabschnitt nur Einzel- und MehrfahrtenTickets des WestfalenTarifs erhältlich. Für Fahrten zwischen den Tarifgebieten Drolshagen sowie Olpe (vgl. Anlage 1c) und den anderen Tarifgebieten des Rheinlandnetzes werden Fahrausweise des Rheinlandtarifs ausgegeben. 2.3 Anerkennung von Fahrausweisen der VGWS Fahrausweise der VGWS werden im Rahmen ihrer Gültigkeit auf der VRS-Linie 301 zwischen Wegeringhausen und Olpe anerkannt. 3 Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen Es gelten die Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW und die Tarifbestimmungen Rheinlandtarif. Soweit Fahrausweise nach dem WestfalenTarif ausgegeben bzw. anerkannt werden, gelten die Tarifbestimmungen der VGWS. 4 Fahrgelderstattung Für Fahrgelderstattungen ist das Verkehrsunternehmen zuständig, bei dem die Fahrausweise gelöst wurden. 5 SchülerTicket für Schüler mit Wohnsitz im VRS und Schulort im Kreis Olpe (VGWS) Bis 31.07.2026: Schüler mit Wohnort im VRS, die (mit der Linie 301) im Kreis Olpe (VGWS) zur Schule gehen, können das VRS- SchülerTicket Fakultativmodell zu den Preisen der Standortkategorie 1 erwerben. Die betreffenden Schüler können mit diesem VRS-SchülerTicket neben dem VRS-Netz auch den Weg von und zur Schule auf der Linie 301 nutzen. Der Zweckverband Personennahverkehr Westfalen-Süd (ZWS) schließt zum Bezug des SchülerTickets den in der Anlage 11A unter Punkt 1 genannten Kollektivvertrag ab, übernimmt die erforderlichen Finanzbeträge und stimmt sich im Binnenverhältnis mit den Schulträgern im Kreis Olpe ab. Ab 01.08.2026: Schüler mit Wohnort im VRS-Verbundgebiet, die (mit der Linie 301) im Kreis Olpe (VGWS) zur Schule gehen, können das Schülerticket Fakultativmodell zu den Preisen der Standortkategorie 1 erwerben. Die betreffenden Schüler können mit dem Schülerticket neben dem Rheinlandtarif auch den Weg von und zur Schule auf der Linie 301 nutzen. Der Zweckverband Personennahverkehr Westfalen-Süd (ZWS) schließt zum Bezug des Schülertickets den in der Anlage 12A unter Punkt 1 genannten Kollektivvertrag ab, übernimmt die erforderlichen Finanzbeträge und stimmt sich im Binnenverhältnis mit den Schulträgern im Kreis Olpe ab. Anlage 20 Stand 01.06.2026 Anlage 20 – Übergangstarif Westfalentarif 176 B. Übergangsbereich zwischen dem Märkischen Kreis (WT) und VRS/AVV 1 Binnenverkehr Märkischer Kreis 1.1 Allgemeines Für Fahrten innerhalb des Märkischen Kreises gelten die Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des WestfalenTarifs (WT). 1.2 Linie 336R Rönsahl in Kierspe (im Märkischen Kreis) ist für Verkehre der VRS-Buslinie 336R (Wipperfürth-Ohl - Kierspe-Rönsahl) dem Tarifgebiet Wipperfürth des Rheinlandtarifs zugeordnet. Zwischen Wipperfürth und Kierspe-Rönsahl wird der Rheinlandtarif angewendet, der WestfalenTarif wird auf dieser Linie in Kierspe-Rönsahl nicht anerkannt. 1.3 Linie 320 Auf der Buslinie Marienheide - Meinerzhagen wird im grenzüberschreitenden und im Binnenverkehr ausschließlich der Rheinlandtarif angewendet. Es erfolgt keine Anerkennung des WestfalenTarifs in Meinerzhagen. 2 Binnenverkehr Oberbergischer Kreis Für Fahrten innerhalb des Oberbergischen Kreises gelten die Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW und die Tarifbestimmungen Rheinlandtarif. 3 Übergangsverkehr zwischen dem Märkischen Kreis und den anderen Tarifgebieten des Rheinlandnetzes 3.1 Allgemeines Für Fahrten zwischen dem Gebiet des Märkischen Kreises und den anderen Tarifgebieten des Rheinlandnetzes wird im Allgemeinen der NRW-Tarif angewendet. Ausgenommen hiervon sind zum einen Fahrten der Linien 55 und 134. Auf diesen beiden Linien gilt im Übergangsverkehr zwischen Märkischem Kreis und VRS-Verbundgebiet der WestfalenTarif (WT). Ausgenommen sind zum anderen Fahrten im Übergangsverkehr zwischen dem Gebiet der Stadt Meinerzhagen im Märkischen Kreis und den übrigen Tarifgebieten des Rheinlandnetzes, für die der Rheinlandtarif Anwendung findet. Das Stadtgebiet Meinerzhagen ist hierbei in die beiden Tarifgebiete Meinerzhagen Stadt und Meinerzhagen-Valbert unterteilt und ist Bestandteil des Rheinlandnetzes. Im grenzüberschreitenden Verkehr ausgegebene Zeitfahrausweise des Rheinlandtarifs werden innerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs auch für Binnenverkehrsfahrten im WT-Gebiet anerkannt. Die Zeitkarten des Rheinlandtarifs gelten in den genannten WT-Tarifgebieten flächendeckend (inkl. WT-Buslinien und Oberbergische Bahn). 3.2 Tarifsystem Für die Preisbildung sind die Tarifräume des Rheinlandtarifs und des WestfalenTarifs in Tarifgebiete unterteilt. Ein Tarifgebiet entspricht in der Regel einer Kommune. Die Kommune Meinerzhagen wird in zwei Tarifgebieten abgebildet. Vorgeschaltet ist eine haltestellenbezogene Kurzstrecke für Einzeltickets. 3.3 Kurzstrecke Die Kurzstrecke besteht grundsätzlich aus vier Haltestellenabständen (Einstiegshaltestelle plus vier Haltestellen). Auf den Linien des SPNV kommt der Kurzstreckentarif nicht zur Anwendung. 3.4 Preisstufen Die Preisbildung erfolgt grundsätzlich nach folgender Systematik: Preisstufe 2 gilt für Fahrten zwischen dem Starttarifgebiet und dessen Nachbartarifgebiet sowie darüber hinaus in ein daran angrenzendes Tarifgebiet. Preisstufe 3 gilt für Fahrten im gesamten Rheinlandnetz (inkl. der Tarifgebiete des WestfalenTarifs gemäß Punkt 8.1. Anlage 20 Stand 01.06.2026 Anlage 20 – Übergangstarif Westfalentarif 177 3.5 Fahrausweise und Fahrpreise Es werden Fahrausweise gemäß Fahrpreistafel des Rheinlandtarifs ausgegeben (vgl. Anlage 2a). VRS-JobTicket, GroßkundenTicket, SemesterTicket und SchülerTicket gelten im VRS-Netz (vgl. Anlage 1e) und werden in beiden Tarifgebieten von Meinerzhagen anerkannt (bis zur Einstellung des jeweiligen Ticketangebots). 3.6 Sonstiges Ein ausgewähltes Ticketsortiment des Rheinlandtarifs ist bei den im Geltungsbereich des Kragentarifs verkehrenden WT-Verkehrsunternehmen erhältlich. Es gelten die Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW und die Tarifbestimmungen Rheinlandtarif. Anlage 21 Stand 01.06.2026 Anlage 21 – Übergangstarif Heerlen 178 Anlage 21 Tarifbestimmungen für den Übergangsbereich zwischen Heerlen (NL) und dem Rheinlandtarif 1 Geltungsbereich Der Übergangstarif zwischen Heerlen (NL) und dem Aachener Verkehrsverbund gilt gemäß Anlage 1t für den grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Heerlen (NL) und dem AVV-Verbundgebiet auf der Buslinie 44 und im RE 18. Innerhalb der niederländischen Tarifzone 6600 „Zentrum Heerlen“ ist im Vor-/Nachlauf zu einer Fahrt mit der Buslinie 44 bzw. der RE 18 die uneingeschränkte Nutzung der Linien des Verkehrsunternehmens Arriva Personenvervoer Nederland B.V. (im Folgenden: Arriva) gestattet. 2 Tarifliche Regelung für grenzüberschreitende Fahrten im Geltungsbereich des Übergangstarifs (1) Für die gemäß Punkt 2.3 im Übergangstarif gültigen Fahrausweise bleiben die zugrundeliegenden Tarifgrundsätze des Rheinlandtarifs erhalten. Es gelten die Tarifbestimmungen Rheinlandtarif. (2) Abweichend von Ziffer 4.3.1.1 der Tarifbestimmungen Rheinlandtarif werden nur Kinder unter vier Jahre unentgeltlich befördert. (3) Es gelten die Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbundes, in dessen Verkehrsmittel sich der Fahrgast befindet. Landgraaf NS/ Heerlen Kerkrade West Landgraaf NS/Heerlen NL-Tarif NL-Tarif Kerkrade West (Landgraaf) NL-Tarif NL-Tarif Herzogenrath H1* H2 Würselen H2 H2 Alsdorf H2 H2 Aachen H2 H1 Stolberg H2 H2 Übach-Palenberg H2 H2 Baesweiler Aldenhoven Eschweiler Roetgen H3 H2 alle übrigen Ziele im AVV- Verbundgebiet H3 H3 *bei Fahrt über Aachen gilt die Preisstufe H2 2.1 Fahrausweise (1) In dem unter Ziffer 2.1 dargestellten Bereich gelten die nachfolgenden Fahrausweise des Rheinlandtarifs: 1) Fahrausweise mit beschränkter Fahrtenzahl a) Einzelticket b) Einzelticket Kind Anlage 21 Stand 01.06.2026 Anlage 21 – Übergangstarif Heerlen 179 2) Fahrausweise mit unbeschränkter Fahrtenzahl a) Zeitfahrausweise (ohne Abonnement) b) Monatsticket Erwachsene (2) Es gelten die jeweiligen Einzelbestimmungen der Tarifbestimmungen Rheinlandtarif gemäß den Ziffern 8.1 und 8.2 analog. 3 Tarifliche Regelung für den Binnenverkehr im AVV-Verbundgebiet Für Fahrten auf der Buslinie 44 und der RE 18 innerhalb des AVV-Verbundgebiets gemäß Anlage 1b gelten uneingeschränkt das gesamte Fahrausweisangebot sowie die Tarifbestimmungen Rheinlandtarif und Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW. 4 Tarifliche Regelung für den Binnenverkehr innerhalb der Niederlande (1) Für Fahrten auf der Buslinie 44 innerhalb der Niederlande gelten uneingeschränkt das gesamte Fahrausweisangebot sowie die tariflichen Bestimmungen des Verkehrsunternehmens Arriva. (2) Für Fahrten auf der RE 18 innerhalb der Niederlande gelten grundsätzlich das gesamte Fahrausweisangebot sowie die tariflichen Bestimmungen des Verkehrsunternehmens Arriva. 5 Fahrausweisvertrieb Die Zuständigkeit für sämtliche vertrieblichen Belange obliegt den Verkehrsunternehmen. 6 Fahrradmitnahme (1) Für die Fahrradmitnahme im Busverkehr gilt Ziffer 8 der Tarifbestimmungen Rheinlandtarif. (2) Bei Mitnahme eines Fahrrads auf der RE 18 ist der Umstieg auf die Linien des Verkehrsunternehmens Arriva innerhalb der niederländischen Tarifzone 6600 „Zentrum Heerlen“ ausgeschlossen. 7 Fahrgelderstattung Für Fahrgelderstattungen ist das Verkehrsunternehmen zuständig, bei dem der Fahrausweis gelöst wurde. Für die Erstattung gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des jeweiligen Verkehrsunternehmens. Anlage 22 Stand 01.06.2026 Anlage 22 – Übergangstarif „region3tarif“ 180 Anlage 22 Tarifbestimmungen für den Übergangstarif zwischen der Stadt Aachen (AVV) und den Kommunen der belgischen Grenzregion unter Einbeziehung der AVV- bzw. TEC-Linien über Vaals (NL) („region3tarif“) 1 Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des Übergangstarifs für den grenzüberschreitenden Busverkehr zwischen dem Gebiet der Stadt Aachen (AVV) und den Kommunen der belgischen Grenzregion unter Einbeziehung der AVV- bzw. TEC- Linien über Vaals (NL) ist im Anlage 1u dargestellt. 2 Tarifliche Regelung für Fahrten im grenzüberschreitenden Verkehr 2.1 Allgemeines Die nachfolgend beschriebenen Regelungen gelten für den grenzüberschreitenden Busverkehr zwischen dem Gebiet der Stadt Aachen und den nachfolgenden belgischen Tarifzonen: 19 Kelmis / Gemmenich 49 Hauset 26 Montzen / Sippenaeken / Hombourg / Plombières 29 Lontzen 08 Eynatten / Raeren 03 Henri-Chapelle 04 Welkenraedt 05 Baelen / Membach 06 Eupen Darüber hinaus gilt der grenzüberschreitende Tarif im Gebiet der Gemeinde Vaals/NL (TEC-Zone 50) auf der TEC- Buslinie 396 und den das Gemeindegebiet von Vaals bedienenden Buslinien der ASEAG (derzeit Linien 25, 33 und N4) bzw. der Arriva (derzeit Linie 350). Die Fahrausweise des grenzüberschreitenden Tarifs sind innerhalb ihres jeweiligen räumlichen Geltungsbereichs gültig auf allen AVV-Verkehrsmitteln (inkl. DB) bzw. den Fahrzeugen des TEC und berechtigen zum Umstieg zwischen den Verkehrsmitteln im gesamten räumlichen Geltungsbereich der tariflichen Übergangsregelung. Einzeltickets (Erwachsene/Kinder) und Monatstickets gelten jeweils für Fahrten zwischen dem Stadtgebiet Aachen und einer der in Anlage 1u dargestellten Regionen der belgischen Grenzregion. 24hTickets für 1 Person bzw. 5 Personen sowie Anschlusstickets zum AVV-Jobticket bzw. zu den AVV-Fahrausweisen mit unbeschränkter Fahrtenzahl für Schüler, Auszubildende und Studierende gelten grundsätzlich im gesamten Geltungsbereich des Übergangstarifs. 2.2 Fahrausweise/Fahrpreise Für Fahrten im grenzüberschreitenden Verkehr wird das nachfolgend aufgeführte Fahrausweissortiment angeboten. Der Fahrpreis je Fahrausweisart für die jeweils befahrene Relation ergibt sich aus Anlage 2d (2). 2.2.1 Barfahrausweise Einzelticket Einzelticket Kinder (6 J. – einschl. 14 J.) 24hTicket 1 Person 24hTicket 5 Personen Darüber hinaus sind das euregioticket (Tagesticket für die gesamte Euregio Maas-Rhein) und das euregioticket Fahrrad im gesamten Geltungsbereich des Übergangstarifs gültig. 2.2.2 Zeitfahrausweise Monatsticket Erwachsene Anschluss-Ticket zum AVV-Job-Ticket (fakultativ) Anschluss-Ticket zu AVV-Fahrausweisen mit unbeschränkter Fahrtenzahl für Schüler, Auszubildende und Studierende Anlage 22 Stand 01.06.2026 Anlage 22 – Übergangstarif „region3tarif“ 181 2.3 Geltungsdauer der Fahrausweise Für Einzeltickets gelten bei Fahrten auf dem deutschen Streckenabschnitt die Tarifbestimmungen Rheinlandtarif. Bei Fahrten auf dem belgischen Streckenabschnitt gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrsunternehmens TEC Liège- Verviers. 24hTickets 1 Person und 5 Personen berechtigen zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb des gesamten Geltungsbereichs des Übergangstarifs. Sie gelten ab dem Zeitpunkt der Entwertung für 24 Stunden. Mit Ablauf der Geltungsdauer muss die Fahrt beendet sein. Monatstickets gelten für einen Kalendermonat und sind im Einzelbezug oder als Abonnement erhältlich (vgl. Anlage 8.1 und 8.2). 3 Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen Für Fahrten im grenzüberschreitenden Verkehr gilt Folgendes: (1) Kinder unter sechs Jahren werden unentgeltlich befördert. (2) Für Kinder von sechs bis einschließlich vierzehn Jahren werden Kindertarife angeboten. (3) Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die auf dem jeweiligen Streckenabschnitt (deutsch/belgisch) jeweils im Binnenverkehr gültigen Bestimmungen (AVV- bzw. TEC-Tarif). (4) Für die Mitnahme von Hunden gelten die auf dem jeweiligen Streckenabschnitt (deutsch/belgisch) jeweils im Binnenverkehr gültigen Bestimmungen (Rheinlandtarif- bzw. TEC-Tarif). (5) Alle im Rahmen dieses Übergangstarifs angebotenen Fahrausweise sind personengebunden und nicht übertragbar. (6) Anschlusstickets zum AVV-Jobticket (fakultativ) sowie Anschlusstickets zu AVV-Tickets mit unbeschränkter Fahrtenzahl für Schüler, Auszubildende und Studierende berechtigen montags bis freitags in der Zeit von 19:00 Uhr bis Betriebsschluss bzw. an Samstagen, Sonntagen und nationalen gesetzlichen Feiertagen in Belgien oder Deutschland ganztägig bis Betriebsschluss innerhalb ihres gesamten Geltungsbereichs zur Mitnahme von bis zu vier weiteren Personen, wovon eine Person älter als vierzehn Jahre sein darf. (7) Für Fahrgelderstattungen ist das Verkehrsunternehmen zuständig, bei dem der Fahrausweis gelöst wurde. Für die Erstattung gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des jeweiligen Verkehrsunternehmens. (8) Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des Verkehrsunternehmens, in dessen Verkehrsmittel sich der Fahrgast befindet. 4 Tarifliche Regelung für den Binnenverkehr im Stadtgebiet Aachen Für Fahrten mit allen TEC- bzw. AVV-Verkehrsmitteln innerhalb des Stadtgebiets Aachen gelten uneingeschränkt das gesamte Fahrausweisangebot sowie die Tarifbestimmungen Rheinlandtarif und die Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW. 5 Tarifliche Regelung für den Binnenverkehr innerhalb der belgischen Grenzregion Für Fahrten mit allen TEC- bzw. AVV-Verkehrsmitteln innerhalb der Kommunen der belgischen Grenzregion gelten uneingeschränkt das gesamte Fahrausweisangebot sowie die tariflichen Bestimmungen des Verkehrsunternehmens TEC Liège-Verviers. Hiervon ausgenommen ist die ASEAG-Linie 24, auf welcher ausschließlich die Bestimmungen des Rheinlandtarifs zur Anwendung kommen. 6 Tarifliche Regelung für den Streckenabschnitt innerhalb der Gemeinde Vaals (NL) Für Fahrten mit den Linien des TEC (Linie 396) bzw. der ASEAG (Linien 25, 33 und N4) bzw. der Arriva (Linie 350) innerhalb der Gemeinde Vaals (NL) gelten die jeweiligen Fahrausweise bzw. Tarifbestimmungen des Verkehrsunternehmens, dessen Verkehrsmittel jeweils genutzt wird. 7 Fahrausweisvertrieb im Rahmen des Übergangstarifs Die Fahrausweise gemäß Punkt 2.2 werden von den Verkehrsunternehmen wie folgt vertrieben: 7.1 Barfahrausweise Einzelticket Erwachsene, Einzelticket Kinder, 24hTicket 1 Person und 24hTicket 5 Personen. werden von ASEAG und TEC in den jeweiligen Fahrzeugen bzw. an den Fahrausweisautomaten verkauft. Der Vertrieb des euregiotickets erfolgt über alle in der EUREGIO Maas-Rhein tätigen Verkehrsunternehmen. Anlage 22 Stand 01.06.2026 Anlage 22 – Übergangstarif „region3tarif“ 182 7.2 Zeitfahrausweise Monatsticket Erwachsene und Anschluss-Ticket zu AVV-Zeitfahrausweisen für Schüler, Auszubildende und Studierende werden von ASEAG und TEC in den jeweiligen Kundencentern/Verkaufsstellen verkauft. Anschluss-Tickets zum AVV-Job-Ticket werden durch das für den jeweiligen Job-Ticket-Vertrag zuständige AVV- Verkehrsunternehmen in Kombination mit dem AVV-Job-Ticket ausgegeben. Anlage 23 Stand 01.06.2026 Anlage 23 – Deutschlandticket 183 Anlage 23 Tarifbestimmungen für das Deutschlandticket Das Wirksamwerden dieser Tarifbestimmungen steht unter dem Vorbehalt, dass die zuständige Behörde eine entsprechende gemeinwirtschaftliche Verpflichtung auferlegt. 1 Grundsatz Das Deutschlandticket ist ein von der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern gefördertes deutschlandweit gültiges Tarifangebot im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) und im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Es gilt ab dem 01.05.2023. Die hier festgelegten Tarifbestimmungen gelten für das Deutschlandticket und sind von allen teilnehmenden Verkehrsunternehmen des SPNV und des ÖPNV in Deutschland verbindlich anzuwenden. Diese Tarifbestimmungen ergänzen die bestehenden Tarif- und Beförderungsbedingungen der teilnehmenden Verkehrsverbünde, der Landestarife und des Deutschlandtarifs sowie die Beförderungsbedingungen der teilnehmenden Eisenbahnverkehrsunternehmen des SPNV und der teilnehmenden Verkehrsunternehmen des ÖPNV, soweit sich aus den folgenden Regelungen nichts anderes ergibt. Für die Ausgabe des Deutschlandtickets gelten die Bedingungen des vertragshaltenden Unternehmens. Ein Deutschlandticket ist nur dann ein gültiges Ticket im Sinne dieser Tarifbestimmungen, wenn es von einem Unternehmen ausgegeben worden ist, das auf der Liste der teilnehmenden Unternehmen (Positivliste) steht. Die Positivliste ist über folgende Internetadresse einsehbar: deutschlandticket-verkaeufer.de. 2 Fahrtberechtigung und Geltungsbereich Das Deutschlandticket berechtigt im jeweiligen Geltungszeitraum zur unbegrenzten Nutzung der Züge des SPNV im tariflichen Geltungsbereich des Deutschlandtarifs in der 2. Wagenklasse sowie der sonstigen Verkehrsmittel des ÖPNV im räumlichen Geltungsbereich der Tarife der teilnehmenden Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünde und Landestarifgesellschaften. Dies schließt im Ausland liegende Geltungsbereiche mit ein, soweit das eigene Tarifgebiet des jeweiligen Verbundes/Unternehmens sich aufgrund entsprechender Vereinbarung auf das im Ausland liegende Gebiet erstreckt. Zum ÖPNV gehört die Beförderung mit Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sowie mit Kraftfahrzeugen im Liniennahverkehr nach §§ 42 und 44 PBefG. Liniennahverkehre nach § 43 PBefG fallen insoweit unter den Geltungsbereich, sofern sie gemäß § 2 Absatz 4 PBefG allgemein zugänglich sind. Das Deutschlandticket gilt nicht in Verkehrsmitteln, die überwiegend zu touristischen oder historischen Zwecken betrieben werden. Die Nutzung von Zügen des Fernverkehrs mit dem Deutschlandticket ist grundsätzlich ausgeschlossen. Hiervon abweichende Regelungen (z.B. im Rahmen von Integrationskonzepten) werden im Geltungsbereich des Deutschlandtickets für den Schienenverkehr bekanntgegeben. Das Deutschlandticket ist nicht übertragbar und wird als persönlicher Fahrausweis ausgegeben, der mindestens den Namen und Vornamen des Fahrgastes beinhaltet. Dieser Fahrausweis wird ausschließlich in digitaler Form auf einer Chipkarte oder als sog. Handyticket mit Barcode ausgegeben und ist ausschließlich in dieser Form gültig und mitzuführen. Ein Fahrausweis, der als Barcode-Ticket ausgegeben wird, beinhaltet zudem das Geburtsdatum des Fahrgastes. Das Gleiche gilt für alle ab dem 01.01.2025 ausgestellten Chipkarten. Zur Legitimation ist ein amtliches Lichtbilddokument mitzuführen und bei Kontrollen vorzuzeigen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres genügt zur Legitimation ein Schülerausweis. Wird ein solcher nicht erstellt, entfällt die Legitimationspflicht. Das Deutschlandticket beinhaltet keine unentgeltliche Mitnahme von Personen über sechs Jahren. Das Deutschlandticket berechtigt ausschließlich zur Nutzung der 2. Wagenklasse. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist innerhalb der Geltungsbereiche von Verkehrsverbünden, Landestarifen und des Deutschlandtarifs nach den jeweiligen Tarifbestimmungen möglich. Für die Mitnahme eines Fahrrades ist ein reguläres Fahrradkartenangebot zu erwerben, soweit die Fahrradmitnahme auf der jeweiligen Fahrt entgeltpflichtig ist. Für die Mitnahme eines Hundes ist ein reguläres Fahrkartenangebot zu erwerben, soweit die Mitnahme auf der jeweiligen Fahrt entgeltpflichtig ist. 3 Vertragslaufzeit und Kündigung Das Deutschlandticket kann an den von den Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünden und Landestariforganisationen für Abonnementprodukte eingerichteten Verkaufsstellen bzw. über deren Vertriebskanäle erworben werden. Anlage 23 Stand 01.06.2026 Anlage 23 – Deutschlandticket 184 Das Deutschlandticket wird im Abonnement ausgegeben. Der Einstieg ins Abonnement ist jeweils zum Ersten eines Monats möglich. Das Abonnement wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann monatlich gekündigt werden. Die Kündigung muss dabei bis zum Zehnten eines Monats zum Ende des jeweiligen Kalendermonats erfolgen. Das Deutschlandticket gilt im Falle einer Kündigung bis Betriebsschluss nach dem Ende des letzten Tages dieses Kalendermonats, längstens jedoch bis 3:00 Uhr des Folgetags. Neben der monatlichen Kündbarkeit kann in Verbindung mit anderen Produkten im Bereich des Personenverkehrs auch eine feste Laufzeit von zwölf Monaten angeboten werden. 4 Beförderungsentgelt Der Preis für das Deutschlandticket im Abonnement beträgt bis 31.12.2025 58,00 € und ab 01.01.2026 63,00 € pro Monat bei monatlicher Zahlung. Eine jährliche Zahlung des zwölffachen Monatsbetrags kann angeboten werden. Bei Verkehren, die nur auf Anforderung verkehren (z.B. On-Demand-Verkehr, Anrufsammeltaxi, Rufbus) sowie bei täglich verkehrenden Eisenbahnen mit besonderen Betriebsformen (z.B. Schmalspurbahnen mit Dampftraktion) kann ein Zuschlag nach den örtlichen Tarifbestimmungen erhoben werden. 5 Jobticket Das Deutschlandticket kann als rabattiertes Jobticket angeboten werden. Dieses Jobticket kann von Mitarbeitenden genutzt werden, deren Arbeitgeber mit einem teilnehmenden Verkehrsverbund oder Verkehrsunternehmen eine Vereinbarung über den Erwerb des Deutschlandticket Jobs abgeschlossen hat. Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmung können Unternehmen, Verwaltungen, Behörden und sonstige Institutionen sein. Der Fahrpreis für das Deutschlandticket als Jobticket ist der Fahrpreis nach Abschnitt 4 abzüglich 5% Rabatt. Voraussetzung für den Rabatt ist, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Jobticket leistet, der mindestens 25% des Fahrpreises gemäß Abschnitt 4 beträgt. 6 Fahrgastrechte Für Fahrten im Eisenbahnverkehr gelten die Fahrgastrechte gemäß Teil A Nr. 8 der Tarifbedingungen des Deutschlandtarifs sowie Teil C Nr. 8 der Tarifbedingungen für Zeitkarten im Deutschlandtarif in ihrer jeweils genehmigten und veröffentlichten Fassung, abrufbar im Internet unter www.deutschlandtarifverbund.de. Das Entgelt für das Deutschlandticket gilt als erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt gemäß § 3 EVO. Das zusätzliche Recht bei Verspätung gemäß § 11, Abs. 1, Nr. 1 EVO wird ausgeschlossen. 7 Erstattung Die für Zeitkarten geltenden Erstattungsregelungen gelten auch für das Deutschlandticket. Eine Erstattung wegen Krankheit setzt zudem voraus, dass die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über eine Reiseunfähigkeit für einen Zeitraum von mehr als 21 zusammenhängenden Tagen vorgelegt wird. Der Antrag auf Erstattung muss unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung des vertragshaltenden Unternehmens gestellt werden. Erstattet wird für volle Kalendermonate der in dem betreffenden Monat geltende Monatseinzug, für Monatsteile pro Tag 1/30 des in dem betreffenden Monat entrichteten Fahrgelds erstattet. 8 Semesterticket Das Deutschlandticket kann aufgrund eines Semesterticketvertrags Studierenden als solidarisches Deutschlandsemesterticket angeboten werden. Der Fahrpreis für das Deutschlandsemesterticket beträgt 60% des Fahrpreises des regulären Deutschlandtickets. Näheres zur Bezugspflicht, Befreiung von der Entgeltentrichtung und zur Erstattung enthält der Semesterticketvertrag. Der für ein Semester gültige Preis ist der anteilige Preis des Deutschlandtickets, der acht Monate vor Beginn des Semesters jeweils für die Monate des Semesters in den Tarifbestimmungen für das Deutschlandticket vorgegeben wird. Das Deutschlandsemesterticket hat eine feste Laufzeit für das jeweilige Semester ohne monatliche Kündbarkeit. Anlage 24 Stand 01.06.2026 Anlage 24 – Abonnementbedingungen Deutschlandticket 185 Anlage 24 Abonnementbedingungen zu Deutschlandtickets mit monatlichem Fahrgeldeinzug 1 Voraussetzungen für das Abonnement (1) Diese Anlage 24 findet Anwendung auf Deutschlandtickets (vgl. Anlage 23). (2) Deutschlandtickets werden als elektronische Tickets auf Chipkarten ausgegeben, wenn ein Verkehrsunternehmen des Aachener Verkehrsverbundes (AVV) oder des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg (VRS) mit einem hierfür vorgesehenen Bestellformular oder Online-Antrag sowie einem SEPA-Lastschriftmandat für wiederkehrende Zahlungen (vgl. Punkt 8.2.2.3 der Tarifbestimmungen) ermächtigt wird, den jeweiligen Fahrpreis monatlich im Voraus sowie alle weiteren im Rahmen des Vertragsverhältnisses ggf. entstehenden Forderungen des Vertragsverkehrsunternehmens von einem in einem SEPA-Teilnehmerland geführten Girokonto, welches Lastschriften zulässt, abzubuchen. (3) Alternativ können Deutschlandtickets als Online- oder Handyticket (Barcode) gemäß Anlage 9 erworben werden. (4) Deutschlandtickets sind nur unter den jeweiligen Zugangsvoraussetzungen gemäß Anlage 23 erhältlich. Bei Minderjährigen muss der Abonnementvertrag vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben bzw. gemäß der aktuell geltenden AGB des jeweiligen Online-Shops abgeschlossen werden. (5) Einige Verkehrsunternehmen führen vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen durch. Die Kunden werden hierüber separat u.a. über die aktuell geltenden AGB des jeweiligen AVV- und VRS-Verkehrsunternehmens informiert. Die Teilnahme am Abonnement kann verweigert werden, sofern keine ausreichende Bonität des Kunden vorliegt bzw. der Kunde einer Bonitätsprüfung nicht zustimmt. 2 Beginn des Abonnements Das Abonnement kann zum Ersten eines jeden Monats begonnen werden, wenn bis zum Zehnten des Vormonats der ordnungsgemäß ausgefüllte Bestellschein oder Online-Antrag bei dem Vertragsverkehrsunternehmen vorliegt. 3 Zustandekommen des Abonnementvertrags (1) Der Abonnementvertrag kommt mit der Bestätigung des Kundenantrags zum Abschluss des Abonnementvertrags (Auftragsbestätigung) bzw. Erhalt der Chipkarte/des Barcodes zustande. (2) Hat der Abonnementvertragspartner die Chipkarte nicht erhalten, ist er verpflichtet, dies innerhalb von fünf Tagen nach Vertragsbeginn dem Vertragsverkehrsunternehmen in Textform anzuzeigen. Fahrtberechtigungen als Barcodes werden während der Vertragslaufzeit monatlich bereitgestellt. Sollte die Bereitstellung des Barcodes nicht erfolgen, muss der Abonnementvertragspartner innerhalb der ersten fünf Tage eines Monats seiner Anzeigepflicht nachkommen, ansonsten gilt der Barcode als zugestellt. Eine Erstattung von Fahrgeld kann in beiden Fällen nach Ablauf der fünf Tage nicht mehr geltend gemacht werden. (3) Jedes Deutschlandticket wird personalisiert, indem der Vor- und Nachname sowie das Geburtsdatum des Ticketinhabers eingetragen werden. Maßgeblich sind die auf dem Chip oder im Barcode gespeicherten Daten der elektronischen Tickets. Um die Angaben der elektronischen Tickets auf dem Chip oder dem Barcode zu überprüfen, können der Chip oder der Barcode in vielen unternehmenseigenen Vertriebsstellen oder einigen Verwaltungen der Vertragsverkehrsunternehmen ausgelesen werden. Beanstandungen sind beim Vertragsverkehrsunternehmen unmittelbar anzuzeigen. (4) Falls der Kunde eine Chipkarte erhalten hat, bleibt diese Eigentum des Vertragsverkehrsunternehmens. (5) Zusätzlich zu den in Punkt 3 (3) genannten Daten wird die Adresse der Ticketinhaber erhoben. Die Angaben zur Adresse dienen als Grundlage für die zukünftige Verteilung von Ticketeinnahmen und Fördergeldern des Bundes in die einzelnen Bundesländer bzw. auf die einzelnen Verkehrsunternehmen. Eine verbundweite Auswertung dieser Daten, das heißt auf eine natürliche Person mit ihren Adressangaben bezogen, findet nicht statt. 4 Dauer des Abonnements (1) Das Abonnement wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (vgl. Anlage 23 Punkt 3). (2) Die Gültigkeit der Chipkarte bzw. des Barcodes ist unabhängig von der Vertragslaufzeit des Abonnements (Chipkarten- bzw. Barcodegültigkeit und Abonnementvertragslaufzeit können demnach unterschiedlich sein). Nach Ablauf der Gültigkeit der Chipkarte bzw. des Barcodes wird dem Abonnementvertragspartner unaufgefordert eine neue Chipkarte oder ein neuer Barcode zugestellt. Anlage 24 Stand 01.06.2026 Anlage 24 – Abonnementbedingungen Deutschlandticket 186 5 Änderungen im Abonnement (1) Änderungen durch den Abonnementvertragspartner oder den Zahlungspflichtigen (Kontoinhaber in Bezug auf das SEPA-Mandat) können zum Ersten eines jeden Monats vorgenommen werden, wenn die schriftliche Mitteilung zu den Änderungen dem Vertragsverkehrsunternehmen bis zum Zehnten des Vormonats vorliegt. (2) Bei Änderungen, die den Abonnementpreis beeinflussen, ist der Abonnementvertragspartner verpflichtet, bei abweichendem Kontoinhaber diesen entsprechend zu informieren. Zu einer gesonderten Information des Kontoinhabers ist das Vertragsverkehrsunternehmen nicht verpflichtet. Einer besonderen Änderung des SEPA- Lastschriftmandats bedarf es nicht. (3) Änderungen des SEPA-Lastschriftmandats in Bezug auf Name, Adresse des Zahlungspflichtigen (Kontoinhabers) sowie einer Änderung der Kontonummer bzw. Wechsel des Kreditinstituts mit Auswirkung auf die IBAN (BIC) müssen in Textform mitgeteilt oder unverzüglich im persönlichen Login-Bereich geändert werden. Gleiches gilt für Änderungen der wesentlichen Daten aus der Vertragsbeziehung (insbesondere Adresse und Zahlverfahren). Kommt der Kunde seiner Informationspflicht nicht nach, ist das Vertragsverkehrsunternehmen berechtigt, den Kunden mit den dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu belasten. (4) Ein neues SEPA-Lastschriftmandat muss bei einem Kontoinhaberwechsel in Schriftform durch den Zahlungspflichtigen (Kontoinhaber) erteilt oder im persönlichen Login-Bereich entsprechend angelegt werden. (5) Änderungen der Adresse bzw. Kontaktdaten des Abonnementvertragspartners bzw. Nutzers können ohne Vorlage von Chipkarte oder Barcode durchgeführt werden. Der Abonnementvertragspartner ist verpflichtet, dem Vertragsverkehrsunternehmen einen Wohnungswechsel unverzüglich in Textform oder im persönlichen Login- Bereich anzuzeigen. Durch eine unterbliebene Anzeige eines Wohnungswechsels entstandene Kosten werden in Rechnung gestellt. (6) Bei Änderungen, die die Daten auf der Chipkarte betreffen, muss diese zur Durchführung der Änderung beim Vertragsverkehrsunternehmen vorgelegt werden, d.h. bei allen Änderungen des Abonnementtyps, bei Änderungen der persönlichen Daten des Ticketnutzers. Bei in Textform eingereichten Änderungswünschen mit Auswirkungen auf die auf der Chipkarte abgespeicherten Daten oder wenn eine Änderung in den unternehmenseigenen Vertriebsstellen nicht möglich ist, wird dem Abonnementvertragspartner vom Vertragsverkehrsunternehmen eine neue Chipkarte mit den geänderten Daten auf dem Postweg zugesandt. Eine Änderung der vorgenannten Daten ist bei der Ausgabe des neuen Barcodes erst mit der Ausgabe des neuen Barcodes für den nächsten Monat möglich. (7) Die alte Chipkarte ist unverzüglich nach Erhalt der neuen vor Ort oder auf dem Postweg vorzulegen. Eventuelle Verluste auf postalischem Weg hat der Abonnementvertragspartner zu verantworten. Das Vertragsverkehrsunternehmen kann ein Entgelt in Höhe von bis zu 15,00 € erheben. (8) Wird die alte Chipkarte nicht unverzüglich nach Erhalt der neuen Chipkarte bzw. unverzüglich nach Gültigkeitsbeginn der Änderung beim Vertragsverkehrsunternehmen eingereicht, kann ein Entgelt von bis zu 15,00 € erhoben werden. Dieser Betrag von bis zu 15,00 € kann ebenfalls erhoben werden, wenn sich die Chipkarte in keinem für das Vertragsverkehrsunternehmen wieder verwertbaren Zustand befindet. Nicht wieder verwertbar sind z.B. geknickte, gelochte, getackerte, gestanzte, zerschnittene, von Dritten beschriftete, geklebte oder stark verschmutzte Chipkarten. (9) Das auf der alten Chipkarte vermerkte elektronische Ticket wird vom Vertragsverkehrsunternehmen in den Kundendateien gesperrt und darf nicht mehr zur Fahrt benutzt werden. Weiterhin wird ein entsprechender Vermerk an die zentrale Sperrlistenverwaltung der VRS GmbH und AVV GmbH weitergeleitet. Gleiches gilt für als Barcode ausgegebene Fahrtberechtigungen. 6 Kündigung des Abonnements (1) Das Abonnement kann zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung muss bis zum Zehnten des letztgenutzten Abonnementsmonats in Textform bei dem Verkehrsunternehmen eingehen, damit der Bankeinzug rechtzeitig gestoppt werden kann. Sollten Abrechnungsläufe schon erfolgt sein, wird rückwirkend eine Erstattung vorgenommen. (2) Die Kündigung muss in Textform bzw. kann bei Ausgabe des Abonnements über Handy-/Onlineticketshops bzw. Kundenportale des Abonnementvertragspartners in digitaler Form (bspw. Kündigungs-Button) erfolgen. Für den Zugang der Kündigung auf dem Postweg ist das Datum des Poststempels bzw. das Datum der digitalen Kündigung über das jeweilige Bestellportal maßgeblich. Das gesetzliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (3) Das Abonnement und der Vertrag enden bei wirksamer Kündigung am letzten Tag des Kündigungsmonats. (4) Eine Kündigung durch das Vertragsverkehrsunternehmen ist möglich, wenn offene Forderungen der unter Anlage 23 genannten Leistungen oder daraus resultierende Mahngebühren oder Kartengebühren vorliegen und mindestens zwei Bankrücklastschriften innerhalb von zwölf Monaten entstanden sind. Der Abonnent wird in diesen Fällen im Anlage 24 Stand 01.06.2026 Anlage 24 – Abonnementbedingungen Deutschlandticket 187 Zuge der Mahnung zur ersten Bankrücklastschrift durch das Vertragsverkehrsunternehmen darauf hingewiesen, dass im Falle einer weiteren Bankrücklastschrift eine fristlose Kündigung ohne weitere Mahnung erfolgen kann. (5) Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung wird das elektronische Ticket auf der Chipkarte gesperrt bzw. es wird keine neue Fahrtberechtigung als Barcode ausgegeben und in der Kundendatei des Vertragsverkehrsunternehmens gesperrt. (6) Weiterhin wird an die zentrale deutschlandweite Sperrlistenverwaltung ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. Gleiches gilt für ausgegebene Fahrtberechtigungen als Barcode. (7) Verfügt der Kunde über eine Chipkarte, ist die Chipkarte bis zum zehnten Tag nach Ablauf des letztgenutzten Abonnementmonats dem Vertragsverkehrsunternehmen vor Ort oder auf dem Postweg vorzulegen. Eventuelle Verluste auf postalischem Weg hat der Abonnementvertragspartner zu verantworten und das Vertragsverkehrsunternehmen kann ein Entgelt in Höhe von bis zu 15,00 € erheben. Wird die Chipkarte nicht entsprechend den oben genannten Fristen beim Vertragsverkehrsunternehmen eingereicht, kann ein Entgelt in Höhe von bis zu 15,00 € erhoben werden. (8) Dieser Betrag in Höhe von bis zu 15,00 € kann ebenfalls erhoben, wenn sich die Chipkarte in keinem für das Vertragsverkehrsunternehmen wieder verwertbaren Zustand (vgl. Punkt 5 (8)) befindet. (9) Nutzt ein Abonnementsvertragspartner eine weitere, auf der Chipkarte installierte Anwendung, ist er dafür verantwortlich, dass die dafür gespeicherten Daten gelöscht werden. Nachträgliche Ansprüche hierzu an das Vertragsverkehrsunternehmen können nicht geltend gemacht werden. 7 Verlust oder Zerstörung (1) Der Verlust oder die Zerstörung der Chipkarte ist dem Vertragsverkehrsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Chipkarte ist zerstört, wenn sie sich in keinem für das Vertragsverkehrsunternehmen wieder verwertbaren Zustand (vgl. Punkt 5 (8)) befindet. Das ursprünglich ausgegebene elektronische Ticket wird in der Kundendatei des Vertragsverkehrsunternehmens gesperrt. Weiterhin wird an die zentrale deutschlandweite Sperrlistenverwaltung ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. (2) Für die Erstausgabe der abhanden gekommenen oder zerstörten Chipkarte kann ein Betrag von bis zu 15,00 € berechnet werden. Für jede weitere Ersatzausgabe innerhalb eines zwölfmonatigen Zeitraums kann ein Betrag von bis zu 25,00 € (inklusive Bearbeitungsentgelt von bis zu 15,00 €) erhoben werden. (3) Dem Abonnementvertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. (4) Ein Entgelt kann nicht erhoben werden, wenn die Ursache für die Neuausgabe im Verantwortungsbereich des (5) Das Verkehrsunternehmen übt sein Ermessen nach billigem Ermessen aus. Insbesondere kann von der Erhebung des Entgelts abgesehen werden bei fehlendem Verschulden, nachgewiesenen Härtefällen oder wenn offenkundig ein geringerer Aufwand entstanden ist. (6) Die Ersatzchipkarte ist nur in den von den Vertragsverkehrsunternehmen bekannt gegebenen unternehmenseigenen Vertriebsstellen erhältlich oder wird auf Wunsch zugesandt. (7) Für Fahrten, die zwischen dem Zeitpunkt des Verlustes oder der Zerstörung und dem Erhalt der Ersatzchipkarte getätigt wurden, erfolgt keine Erstattung. (8) Im Falle des Verlustes oder der Zerstörung der Chipkarte übernimmt das Vertragsverkehrsunternehmen keinerlei Haftung für Schäden, die dem Vertragspartner dadurch entstehen, dass er sonstige, durch das eTicket generierte Vorteile neben der Beförderungsleistung nicht wahrnehmen kann. Ein Ersatz dieser Vorteile durch das Vertragsverkehrsunternehmen ist ausgeschlossen. 8 Fristgemäße Abbuchung (1) Das monatliche Fahrgeld ist jeweils zum Ersten eines Kalendermonats zur Zahlung fällig. Der Abonnementvertragspartner zusammen mit dem Kontoinhaber (falls nicht identisch) verpflichtet sich, den monatlichen Einzugsbetrag auf dem vorgesehenen Konto zum Fälligkeitstermin bereitzuhalten. (2) Bei monatlichen Fahrgeldeinzügen nach dem SEPA-Einzugsverfahren erfolgt die Abbuchung zwischen dem ersten und achten Bankarbeitstag. Den genauen Abbuchungstag bestimmt das jeweilige Vertragsverkehrsunternehmen und teilt diesen Tag mit. (3) Das Vertragsverkehrsunternehmen informiert den Zahlungspflichtigen (Kontoinhaber) anhand einer Vorabinformation („Pre-Notification“) über den Abbuchungsbetrag und dessen Fälligkeit. Der Versand (Versandform ist durch das Vertragsverkehrsunternehmen frei wählbar, z.B. Brief, Fax, Kontoauszug oder E-Mail) erfolgt spätestens zwei Tage vor Fälligkeit (vgl. Punkt 8 (2)). Bei wiederkehrenden Lastschriften mit gleichen Beträgen reicht eine einmalige Information an den Zahlungspflichtigen vor dem ersten SEPA-Lastschrifteinzug aus. (4) Kosten, die wegen nicht gedeckter oder aufgelöster Konten oder nicht eingelöster SEPA-Lastschrift(en) entstehen, werden zusätzlich zu den ausstehenden Fahrpreisen in Rechnung gestellt. Kann eine Abbuchung unter den oben Anlage 24 Stand 01.06.2026 Anlage 24 – Abonnementbedingungen Deutschlandticket 188 genannten Bedingungen nicht erfolgen, besteht für das Vertragsverkehrsunternehmen die Möglichkeit der fristlosen Kündigung. (5) Weitere Regelungen zum Abonnement auf Smartphones finden sich in den AGB des jeweiligen Shopsystems. 9 Sonstiges (1) Sollten einzelne Klauseln oder Teile derselben unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt das Gesetz. (2) Es sind Barzahlungen für ein Jahr im Voraus abweichend vom Lastschriftverfahren möglich. (3) Es gelten die in Punkt 13 der Tarifbestimmungen genannten datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Anlage 25 Stand 01.06.2026 Anlage 25 – Deutschlandticket Job 189 Anlage 25 Tarifbestimmungen und Abonnementbedingungen zum Deutschlandticket Job (DT JT) Das Wirksamwerden dieser Tarifbestimmungen steht unter dem Vorbehalt, dass die zuständige Behörde eine entsprechende gemeinwirtschaftliche Verpflichtung auferlegt. A. Tarifbestimmungen zum Deutschlandticket Job im AVV 1 Voraussetzung (1) Das Deutschlandticket Job kann frühestens ab dem 01.05.2023 mit der Einführung des regulären Deutschlandtickets genutzt werden. Das tarifliche Angebot des Deutschlandticket Job ist an die Laufzeit des regulären Deutschlandtickets gebunden. (2) Das Deutschlandticket Job ist für alle beschäftigten Mitarbeiter (exkl. unständig Beschäftigte), deren Arbeitgeber einen Vertrag über das Deutschlandticket Job mit einem Verkehrsunternehmen und der AVV GmbH abgeschlossen haben, erhältlich. (3) Das Angebot des Deutschlandticket Job gilt für Unternehmen, Verbände, Behörden und vergleichbare Einrichtungen. (4) Im Sinne dieser Tarifbestimmungen setzt sich die Gesamtbelegschaft zusammen aus allen beschäftigten Mitarbeitern (exkl. unständig Beschäftigte) einschließlich der/dem Geschäftsführer. (5) Die Inanspruchnahme des Angebots durch Nicht-Arbeitgeber wie z. B. Vereine, Interessen-gemeinschaften und sonstige Zusammenschlüsse von Personen ist ausgeschlossen. Ein Rechtsanspruch auf die Inanspruchnahme des Deutschlandticket Job besteht nicht. (6) Bei Inanspruchnahme des Angebotes ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, für jeden seiner beschäftigten Mitarbeiter (exkl. unständig Beschäftigte), der ein Deutschlandticket Job bezieht, einen Arbeitgeberzuschuss von mindestens 25 % auf den jeweils aktuell gültigen, nicht rabattierten Fahrpreis des Deutschlandtickets je Ticket und Monat zu entrichten. Der Arbeitgeberzuschuss ist vollständig vom Arbeitgeber zu übernehmen. Für Mitarbeiter, die kein Deutschlandticket Job beziehen, muss kein Zuschuss entrichtet werden. 2 Geltungsbereich und Berechtigungsumfang (1) Das Deutschlandticket Job berechtigt im jeweiligen Geltungszeitraum zur unbegrenzten Nutzung der Eisenbahnen des SPNV im tariflichen Geltungsbereich des Deutschlandtarifs in der 2. Wagenklasse sowie der sonstigen Verkehrsmittel des ÖPNV im tariflichen Geltungsbereich der teilnehmenden Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünde, Gemeinschafts- und Landestarife gemäß deren Bedingungen. (2) Das Deutschlandticket Job gilt ganztägig. (3) Bei dem Deutschlandticket Job handelt es sich um ein persönliches Monatsabonnement. (4) Das Deutschlandticket Job ist nicht übertragbar. (5) Das Deutschlandticket Job beinhaltet keine unentgeltliche Mitnahme von Personen bzw. Fahrrädern gemäß Anlage 23. (6) Für Busfahrten nach Belgien kann zusätzlich das Job-Anschluss-Ticket für Erwachsene zum region3tarif (gemäß Anlage 22) erworben werden. Die Laufzeit des Job-Anschluss-Tickets richtet sich nach der Laufzeit des bestehenden Deutschlandticket Job. Der Bezug der optionalen Ergänzung erfolgt über den Arbeitgeber. 3 Berechtigter Personenkreis (1) Zum berechtigten Personenkreis des Deutschlandticket Jobs zählen alle beschäftigten Mitarbeiter (inkl. Auszubildende, exkl. unständig Beschäftigte)) einschließlich der/dem Geschäftsführer. (2) Unständig Beschäftigte gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGBIII sind vom Bezug des Deutschlandticket Job ausgeschlossen. 4 Preisstellung (1) Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses beträgt mindestens 25 % des jeweils gültigen, nicht rabattierten Fahrpreises des Deutschlandtickets gemäß Anlage 4 je abgenommenen Ticket und Monat. Dieser Zuschuss ist für jeden der beschäftigten Mitarbeiter (exkl. unständig Beschäftigte), der ein Deutschlandticket Job bezieht, durch den Arbeitgeber zu entrichten. Es ist dem Arbeitgeber überlassen, einen höheren Arbeitgeberzuschuss zu gewähren und damit anteilig oder vollständig den maximalen Nutzerpreis (vgl. Absatz 3) für seine Mitarbeiter, die ein Deutschlandticket Job nutzen, zu übernehmen. Für Mitarbeiter, die kein Deutschlandticket Job beziehen, muss kein Arbeitgeberzuschuss entrichtet werden. Anlage 25 Stand 01.06.2026 Anlage 25 – Deutschlandticket Job 190 (2) Durch die Zahlung des Arbeitgeberzuschuss in Höhe von mindestens 25 % des Fahrpreises des Deutschlandtickets je abgenommenen Ticket und Monat wird ein Rabatt in Höhe von 5 % auf den Fahrpreis des Deutschlandtickets Job gewährt. (3) Der Nutzerpreis wird ermittelt aus dem Fahrpreis des Deutschlandtickets abzüglich des Arbeitgeberzuschusses und des Rabatts. Beispiel für die Mindestzuschusshöhe von 25 % durch den Arbeitgeber (Preisstand 01.01.2026 in €): Grundpreis Deutschlandticket: 63,00 abzgl. Übergangsabschlag 5%: 3,15 abzgl. Arbeitgeberzuschuss: 15,75 max. Nutzerpreis: 44,10 €/Ticket/Monat Anlage 25 Stand 01.06.2026 Deutschlandticket Job 191 B. Abonnementbedingungen für den Arbeitnehmer für das Deutschlandticket Job im AVV (Abrechnung über Verkehrsunternehmen) Die nachfolgenden Regelungen gelten ausschließlich für das Deutschlandticket Job nach dem Modell Abrechnung über das Verkehrsunternehmen. 1 Generelles (1) Im Rahmen des Verbundtarifs für den Aachener Verkehrsbund (AVV) wird das Deutschlandticket Job für Arbeitnehmer auch als Abonnement mit monatlichem Fahrgeldeinzug angeboten. (2) Das Deutschlandticket Job wird als elektronisches Ticket auf Chipkarte oder als Handyticket gemäß Anlage 9 Punkt 1 (2) ausgegeben. (3) Für den Bezug des Deutschlandtickets Job gelten die Tarifbestimmungen Rheinlandtarif inkl. der Tarifbestimmungen zum Deutschlandticket Job. Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW die und Tarifbestimmungen Rheinlandtarif in ihrer jeweils gültigen Fassung. (4) Das Vertragsverkehrsunternehmen kann für ein Deutschlandticket Job erweiterte Mobilitätsdienstleistungen anbieten. Dazu sind mit dem Vertragsverkehrsunternehmen separate Verträge abzuschließen. 2 Voraussetzungen (1) Das Deutschlandticket Job ist für Mitarbeiter, deren Arbeitgeber einen Vertrag über das Deutschlandticket Job mit einem Verkehrsunternehmen und der AVV GmbH abgeschlossen haben, erhältlich. (2) Das Deutschlandticket Job wird ausgegeben, wenn das Vertragsverkehrsunternehmen mittels des hierfür vorgesehenen Bestellscheins ermächtigt wird, das jeweilige Fahrgeld monatlich im Voraus sowie alle weiteren im Rahmen des Vertragsverhältnisses gegebenenfalls entstehenden Forderungen des Vertragsverkehrsunternehmens bis auf Weiteres von einem in einem SEPA-Teilnehmerland geführten Girokonto abzubuchen. (3) Bei Minderjährigen wird der Deutschlandticket Job Vertrag mit einem gesetzlichen Vertreter geschlossen. Minderjährige sind Ticketinhaber, Vertragspartner ist der gesetzlichen Vertreter. (4) Einige AVV-Verkehrsunternehmen führen vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen durch. Die Kunden werden hierüber separat durch das Verkehrsunternehmen informiert. Die Teilnahme am Deutschlandticket Job kann verweigert werden, sofern keine ausreichende Bonität des Kunden vorliegt bzw. der Kunde einer Bonitätsprüfung nicht zustimmt. 3 Beginn des Abonnements Das Deutschlandticket Job kann zum Ersten eines jeden Monats begonnen werden, wenn bis zum Zehnten des Vormonats der ordnungsgemäß ausgefüllte Bestellschein bei dem Vertragsverkehrsunternehmen vorliegt. Ist dies nicht der Fall, wird der Beginn des Deutschlandticket Jobs auf den nächstmöglichen Monatsersten datiert. 4 Dauer des Deutschlandtickets Job (1) Das Deutschlandticket Job gilt maximal bis zum Ende des mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Vertrages. (2) Das Deutschlandticket Job endet automatisch mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses beim Arbeitgeber bzw. wenn die Bedingungen zum Bezug des Deutschlandtickets Job gemäß der Tarifbestimmungen Rheinlandtarif nicht mehr erfüllt werden. Der Vertragspartner hat das Vertragsverkehrsunternehmen unverzüglich über den Wegfall der Bezugsberechtigung zu informieren. Verstöße können grundsätzlich mit Nachforderungen in Höhe der Differenz zum jeweils aktuellen Fahrpreis des Deutschlandtickets geahndet werden. (3) Der Vertrag endet ebenfalls automatisch im Falle eines Wegfalls des Deutschlandtickets auf Bundesebene. 5 Zustandekommen des Vertragsverhältnisses Das Vertragsverhältnis kommt mit der Übermittlung der Fahrtberechtigung zustande. 6 Änderungen beim Deutschlandticket Job (1) Änderungen durch den Vertragspartner oder den Zahlungspflichtigen (Kontoinhaber) können zum Ersten eines jeden Monats vorgenommen werden, wenn die schriftliche Mitteilung zu den Änderungen dem Vertragsverkehrsunternehmen bis zum Zehnten des Vormonats zugeht. (2) Änderungen am SEPA-Lastschriftmandat 1) Änderung am bestehenden SEPA-Lastschriftmandat Anlage 25 Stand 01.06.2026 Deutschlandticket Job 192 a) Änderungen in Bezug auf Namen, Adresse, Kontonummer bzw. Kreditinstitut mit Auswirkungen auf die IBAN (BIC) müssen dem Vertragsverkehrsunternehmen in Textform mitgeteilt werden. b) Durch eine unterbliebene Mitteilung entstandene Kosten werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt. 2) Neues SEPA-Lastschriftmandat bei einem Wechsel des Kontoinhabers Ein neues SEPA-Lastschriftmandat muss bei einem Kontoinhaberwechsel in Schriftform durch den Zahlungspflichtigen (Kontoinhaber) erteilt werden. (3) Änderungen der Adresse bzw. Kontaktdaten des Vertragspartners a) Änderungen der Adresse bzw. Kontaktdaten des Vertragspartners müssen dem Vertragsverkehrsunternehmen unverzüglich in Textform angezeigt werden. b) Durch eine unterbliebene Mitteilung entstandene Kosten werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt. (4) Änderungen des Abonnementtyps oder des Vor- und Nachnamens des Ticketnutzers a) Die auf dem eTicket gespeicherten Angaben zum Abonnementtyp oder zum Vor- und Nachnamen des Ticketnutzers können auf Wunsch des Vertragspartners geändert werden. b) Der Änderungswunsch kann persönlich beim Vertragsverkehrsunternehmen vorgetragen oder in Textform eingereicht bzw. zugesandt werden. c) Bei Vorlage einer Chipkarte können die Änderungen daran grundsätzlich vom Vertragsverkehrsunternehmen vorgenommen werden. d) Die alte Chipkarte ist unverzüglich nach Erhalt der neuen Chipkarte bzw. unverzüglich nach Gültigkeitsbeginn der Änderung dem Vertragsverkehrsunternehmen vor Ort oder auf dem Postweg vorzulegen. e) Eventuelle Verluste auf postalischem Weg hat der Vertragspartner zu verantworten und die entsprechenden Kosten pro Chipkarte in Höhe von 15,00 € zu tragen. f) Wird die alte Chipkarte nicht unverzüglich nach Erhalt der neuen Chipkarte bzw. unverzüglich nach Gültigkeitsbeginn der Änderung beim Vertragsverkehrsunternehmen eingereicht, kann ein Entgelt von bis zu 15,00 € erhoben werden. g) Dieser Betrag in Höhe von bis zu 15,00 € kann ebenfalls erhoben werden, wenn sich die Chipkarte in keinem für das Vertragsverkehrsunternehmen wiederverwertbaren Zustand befindet. Nicht wieder verwertbar sind z. B. geknickte, gelochte, getackerte, gestanzte, zerschnittene, von Dritten beschriftete, geklebte oder stark verschmutzte Chipkarten. h) Das auf der alten Chipkarte vermerkte elektronische Ticket wird vom Vertragsverkehrsunternehmen in den Kundendateien gesperrt und darf nicht mehr zur Fahrt benutzt werden. Weiterhin wird an die zentrale Sperrlistenverwaltung ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. (5) Änderungen am Preis des Deutschlandtickets Job a) Der Vertragspartner wird bei Änderungen, die den Preis des Deutschlandtickets Job beeinflussen, vom Vertragsverkehrsunternehmen informiert. b) Weicht der Kontoinhaber vom Vertragspartner ab, ist der Vertragspartner verpflichtet, diesen entsprechend zu informieren. Zu einer gesonderten Information des Kontoinhabers ist das Vertragsverkehrsunternehmen nicht verpflichtet. c) Einer besonderen Änderung des SEPA-Lastschriftmandats bedarf es nicht. 7 Kündigung des Deutschlandtickets Job (1) Das Deutschlandticket Job kann zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Hierzu sollte möglichst bis zum zehnten Tag desselben Monats eine Kündigung in Textform bei dem Vertragsverkehrsunternehmen vorliegen. Das Deutschlandticket Job und der Vertrag enden bei wirksamer Kündigung am letzten Tag des Kündigungsmonats. (2) Bei Tarifänderungen kann zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens eine außerordentliche Kündigung bis zum Zehnten des Nachmonats, der auf den Zeitpunkt der ordentlichen Bekanntmachung folgt, eingereicht werden. Die außerordentliche Kündigung ist in Textform an das Vertragsverkehrsunternehmen zu richten. (3) Eine Kündigung durch das Vertragsverkehrsunternehmen ist möglich, wenn offene Forderungen der unter 1.1 genannten Leistungen oder daraus resultierende Mahngebühren oder Kartengebühren vorliegen und mindestens zwei Bankrücklastschriften innerhalb von zwölf Monaten entstanden sind. Der Abonnent wird im Zuge der Mahnung zur ersten Bankrüstlastschrift durch das Vertragsverkehrsunternehmen darauf hingewiesen, dass im Falle einer weiteren Bankrücklastschrift eine fristlose Kündigung ohne weitere Mahnung erfolgt. Anlage 25 Stand 01.06.2026 Deutschlandticket Job 193 (4) Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung wird das eTicket ungültig und in der Kundendatei des Vertragsverkehrsunternehmens gesperrt. Weiterhin wird an die zentrale Sperrlistenverwaltung ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. (5) Nutzt ein Vertragspartner eine weitere – auf der Chipkarte installierte – Anwendung, ist er dafür verantwortlich, dass die dafür gespeicherten Daten gelöscht werden. Nachträgliche Ansprüche hierzu können an das Vertragsverkehrsunternehmen nicht geltend gemacht werden. 8 Verlust oder Zerstörung der Chipkarte (1) Der Verlust oder die Zerstörung der Chipkarte ist dem Vertragsverkehrsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Chipkarte ist zerstört, wenn sie sich in keinem für das Vertragsverkehrsunternehmen wiederverwertbaren Zustand (siehe Ziffer 6 Abs. (4) g) befindet. Das ursprünglich ausgegebene eTicket wird dann in der Kundendatei des Vertragsverkehrsunternehmens gesperrt. Weiterhin wird an die zentrale Sperrlistenverwaltung ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. (2) Für die Erstausgabe der abhanden gekommenen oder zerstörten Chipkarte kann ein Betrag von bis zu 15,00 € berechnet werden. Für jede weitere Ersatzausgabe innerhalb eines zwölfmonatigen Zeitraums kann ein Betrag von bis zu 25,00 € (inklusive Bearbeitungsentgelt von bis zu 15,00 €) erhoben werden. (3) Die Ersatzchipkarte ist nur in den von den Vertragsverkehrsunternehmen bekannt gegebenen unternehmenseigenen Vertriebsstellen erhältlich oder wird auf Wunsch zugesandt. (4) Für Fahrten, die zwischen dem Zeitpunkt des Verlustes oder der Zerstörung und dem Erhalt der Ersatzchipkarte getätigt wurden, erfolgt keine Erstattung. (5) Im Falle des Verlustes oder der Zerstörung der Chipkarte übernimmt das Vertragsverkehrsunternehmen keinerlei Haftung für Schäden, die dem Vertragspartner dadurch entstehen, dass er sonstige, durch das eTicket generierte Vorteile neben der Beförderungsleistung nicht wahrnehmen kann. Ein Ersatz dieser Vorteile durch das Vertragsverkehrsunternehmen ist ausgeschlossen. 9 Fristgemäße Abbuchung (1) Das monatliche Fahrgeld ist jeweils zum Ersten eines Kalendermonats zur Zahlung fällig. Der Vertragspartner zusammen mit dem Kontoinhaber (falls nicht identisch) verpflichtet sich, den monatlichen Einzugsbetrag auf dem vorgesehenen Konto zum Fälligkeitstermin bereitzuhalten. (2) Bei monatlichen Fahrgeldeinzügen nach dem SEPA-Einzugsverfahren erfolgt die Abbuchung zwischen dem ersten und achten Bankarbeitstag. Den genauen Abbuchungstag bestimmt das jeweilige Vertragsverkehrsunternehmen und teilt diesen Tag mit. (3) Kosten, die wegen nicht gedeckter oder aufgelöster Konten oder nicht eingelöster SEPA- Lastschrift(en) entstehen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Kann eine Abbuchung unter den oben genannten Bedingungen nicht erfolgen, besteht für das Vertragsverkehrsunternehmen die Möglichkeit der fristlosen Kündigung. In diesem Fall greift Ziffer 7 analog. 10 Datenschutzrechtliche Bestimmungen (1) Das Vertragsverkehrsunternehmen nutzt die personenbezogenen Adressdaten, die zur Geschäftsabwicklung erhoben und verarbeitet werden, auch zur Information über das AVV- Angebot und/oder zu Markt- und Meinungsforschungszwecken, sofern der Kunde ausdrücklich sein Einverständnis gegeben hat. Darüberhinausgehende Daten, wie Telefonnummer (auch für SMS) und E-Mail-Adresse werden nur genutzt, wenn der Fahrgast der Nutzung zugestimmt hat. Sonstige nicht vertragsbezogene Weitergaben an Dritte erfolgen ausschließlich unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung. Der Vertragspartner kann die Nutzung und Verarbeitung der Daten zu Marketingzwecken (Werbung) jederzeit durch Mitteilung an das Vertragsverkehrsunternehmen widerrufen. Ebenso kann durch Mitteilung an das zuständige Vertragsverkehrsunternehmen die Übermittlung und Verwendung der Daten für die Markt- und Meinungsforschung widerrufen werden. (2) Weiterhin werden die Daten auch mit dem Ziel verwendet, Ticketkontrollen der Verkehrsunternehmen, die am elektronischen Ticket-Verfahren teilnehmen, zu ermöglichen. Hierfür gibt es eine Sperrliste, in der alle auf Veranlassung des Vertragspartners und der Verkehrsunternehmen gesperrten elektronischen Tickets eingetragen werden. Folgende Daten werden hierfür an die zentrale Sperrlistenverwaltung übermittelt: Kartennummer, Vertragsverkehrsunternehmen, Verkaufsterminalnummer, Fahrausweistyp, Preisstufe und Datum der Ausgabe. Die Verkehrsunternehmen melden hierzu täglich die von ihnen gesperrten Tickets an die zentrale Sperrlistenverwaltung. Diese fasst die Meldungen zusammen und stellt die Daten als Gesamtsperrliste den Verkehrsunternehmen zur Verfügung. Anlage 25 Stand 01.06.2026 Deutschlandticket Job 194 11 Sonstiges Sollten einzelne Klauseln oder Teile derselben unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt das Gesetz. 12 Sonstige Bestimmungen (1) Einzelheiten über das Abrechnungsverfahren und den erforderlichen Datenaustausch werden in dem zwischen dem Arbeitgeber, dem Vertragsverkehrsunternehmen und der AVV GmbH abzuschließenden Vertrag geregelt. (2) Die Nicht- oder nur teilweise Nutzung eines Deutschlandtickets Job begründet – unabhängig vom Anlass – keinen Anspruch auf Fahrgeld-Erstattung. Ein Umtausch gegen andere Fahrausweise des Rheinlandtarifs ist ausgeschlossen. Anlage 25 Stand 01.06.2026 Anlage 25 – Deutschlandticket Job 195 C. Tarifbestimmungen und Abonnementbedingungen zum Deutschlandticket Job im VRS 1 Vorbemerkungen (1) Die VRS GmbH und die VRS-Verkehrsunternehmen bieten Arbeitgebern ein Deutschlandticket (vgl. Anlage 23) als Jobticket (im Folgenden DT JT bezeichnet) an. Arbeitgeber, die für ihre Belegschaft das DT JT erwerben, geben ihren ständig beschäftigten Mitarbeitern (einschließlich der Auszubildenden) im jeweiligen Geltungszeitraum die Gelegenheit zur unbegrenzten Nutzung der Eisenbahnen des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) im tariflichen Geltungsbereich des Deutschlandtarifs in der 2. Wagenklasse sowie der sonstigen Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im tariflichen Geltungsbereich der teilnehmenden Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünde, Gemeinschafts- und Landestarife gemäß deren Bedingungen. Zugleich tragen sie zur Entlastung der Umwelt insbesondere durch eine Reduzierung des Straßenverkehrs bei und leisten einen Beitrag zur Entspannung der Parksituation auf den Firmenparkplätzen und den an das Firmengelände angrenzenden Wohngebieten. (2) Für den Bezug des DT JTs gelten die nachfolgend aufgeführten Tarifbestimmungen zum DT JT. Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW und die Tarifbestimmungen Rheinlandtarif in ihrer jeweils gültigen Fassung. 2 Bedingungen Jeder Arbeitgeber kann vom Grundsatz her das DT JT mit einem Übergangsabschlag von maximal 5% auf den Preis des Deutschlandtickets für sich und seine ständig beschäftigten Mitarbeiter (Erwachsene und Auszubildende) beziehen. Voraussetzung zum Bezug dieses Tickets ist, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss von mindestens 25% auf den Preis des Deutschlandtickets je abgenommenem Ticket und Monat leistet. Für den Bezug gilt folgendes Verfahren: (1) Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmung können Unternehmen, Verwaltungen, Behörden und sonstige Institutionen sein. Der Zusammenschluss mehrerer Arbeitgeber, um die garantierte Abnahme von zwei Tickets zu erreichen, ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind Vereine und Interessensgemeinschaften, sofern es sich nicht um eingetragene Vereine mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerfunktion analog den Definitionen dieser Tarifbestimmungen handelt. (2) Im Sinne dieser Tarifbestimmungen setzt sich die Gesamtbelegschaft des Arbeitgebers zusammen aus dem Inhaber/Geschäftsführer sowie allen Mitarbeitern, die in einem vertraglich festgelegten Dienstverhältnis zu ihrem Arbeitgeber stehen. (3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für mindestens zwei seiner ständig beschäftigten Mitarbeiter gemäß Punkt 2 (1) ein DT JT abzunehmen. (4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für jeden seiner ständig beschäftigten Mitarbeiter, der ein DT JT bezieht, einen Arbeitgeberzuschuss von mindestens 25% auf den Preis des Deutschlandtickets je Ticket und Monat zu entrichten. (5) Die DT JT werden durch den Arbeitgeber generell direkt beim Verkehrsunternehmen bezogen. Das Verkehrsunternehmen kann sich darüber hinaus auch Vertriebsdienstleistern bedienen. Die Einzelheiten zur organisatorischen und finanztechnischen Abwicklung werden in diesem Fall in einem Vertrag zwischen Arbeitgeber, Verkehrsunternehmen und Vertriebsdienstleister festgehalten. (6) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zu Vertragsbeginn sowie zu jeder Vertragsverlängerung das rechtsgültig unterzeichnete Formblatt mit Angaben über die Gesamtbelegschaft sowie Anzahl der abgenommenen Tickets dem Vertragsverkehrsunternehmen vorzulegen. 3 Vertrag, Beginn und Dauer (1) Der Arbeitgeber schließt über den Bezug von DT JTs einen Vertrag ab, an dem beteiligt sind: der Arbeitgeber selbst ein VRS-Verkehrsunternehmen (Vertragsverkehrsunternehmen). ein etwaiger Vertriebsdienstleister im Auftrag des VRS-Verkehrsunternehmens. Eine Unterzeichnung des Vertrags durch alle Vertragspartner vor Vertragsbeginn ist zwingend erforderlich. (2) Die Vertragspartner legen einvernehmlich den Ersten des Monats fest, ab welchem DT JTs für die ständig beschäftigten Mitarbeiter, die ein DT JT beziehen möchten, zur Verfügung gestellt werden. (3) Der Vertrag wird für die Dauer von zwölf Monaten (Vertragsjahr) abgeschlossen. Das Formblatt zur Ermittlung der zu leistenden Finanzbeträge ist spätestens sechs Wochen vor dem Vertragsbeginn vollständig ausgefüllt und rechtsgültig unterzeichnet durch den Arbeitgeber vorzulegen. Mit Vorlage wird das Formblatt Vertragsbestandteil. Anlage 25 Stand 01.06.2026 Anlage 25 – Deutschlandticket Job 196 Eine Kopie des Formblatts wird über die Vertragsverkehrsunternehmen der VRS GmbH zugeleitet. Die Vorlage des Formblatts kann auch in digitaler Form erfolgen. (4) Eine Verlängerung des Vertrags um ein weiteres Vertragsjahr gilt als vereinbart, wenn der Arbeitgeber das vollständig ausgefüllte und rechtsgültig unterzeichnete Formblatt spätestens sechs Wochen vor Ende des laufenden Vertragsjahres an das Vertragsverkehrsunternehmen zurücksendet. Die Vorlage des Formblatts kann auch in digitaler Form erfolgen. Erfolgt keine fristgerechte Vertragsverlängerung, endet der Vertrag mit Ablauf des Vertragsjahres. Der Fahrpreis für das Deutschlandticket beträgt ab dem 01.01.2026 63,00 €/Ticket/Monat. Preisanpassungen beim Deutschlandticket werden unabhängig von der Laufzeit des Vertragsjahres ab dem jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam. (5) Weitere Kostenbestandteile des Vertrags, wie z.B. das Entgelt für Chipkarten, können ebenfalls unabhängig von der Vertragslaufzeit in ihrer Höhe variieren (vgl. Punkte 5 (3), 9 (1) und 10 (1)). 4 Geltungsbereich und Berechtigungsumfang (1) DT JTs sind persönliche, nicht übertragbare Fahrausweise. Sie gelten nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, EU-Führerschein, Schwerbehindertenausweis, Aufenthaltstitel und - gestattung, Reiseausweis mit Lichtbild von Ausländern oder Aufenthaltskarte für EU-Bürger). (2) Das DT JT berechtigt im jeweiligen Geltungszeitraum zur unbegrenzten Nutzung der Eisenbahnen des SPNV im tariflichen Geltungsbereich des Deutschlandtarifs in der 2. Wagenklasse sowie der sonstigen Verkehrsmittel des ÖPNV im tariflichen Geltungsbereich der teilnehmenden Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünde, Gemeinschafts- und Landestarife gemäß deren Bedingungen. (3) Das DT JT beinhaltet keine unentgeltliche Mitnahme von Personen ab sechs Jahren. (4) Für die Mitnahme eines Fahrrades ist ein reguläres Fahrradkartenangebot zu erwerben, soweit die Fahrradmitnahme auf der jeweiligen Fahrt entgeltpflichtig ist. (5) Für die Mitnahme eines Hundes ist ein reguläres Fahrkartenangebot zu erwerben, soweit die Mitnahme auf der jeweiligen Fahrt entgeltpflichtig ist. (6) Die Nutzung von Zügen des Fernverkehrs mit dem DT JT ist ausgeschlossen. Ausnahmen werden im Geltungsbereich des Deutschlandtickets für den Schienenverkehr bekanntgegeben. (7) Tarifmäßige Zusatztickets gemäß dieser Tarifbestimmungen sind zur Nutzung der 1. Klasse im SPNV, Anrufsammeltaxi (AST), On-Demand-Verkehre etc. zu erwerben. Sie berechtigen ausschließlich zur Nutzung zuschlagspflichtiger Verkehre innerhalb des VRS-Netzes und nicht bundesweit. Zusatztickets zur Nutzung der 1. Klasse im SPNV gelten zudem nur im Bereich der gewählten Preisstufe. (8) Eine Nicht- oder nur teilweise Nutzung eines DT JTs begründet – unabhängig vom Anlass – keinen Anspruch auf Fahrgelderstattung. Ein Umtausch gegen andere Fahrausweise ist ausgeschlossen. 5 Ausstellung und Beschaffenheit (1) Für jeden ständig beschäftigten Mitarbeiter, der ein DT JT nutzen möchte, wird dieses als elektronisches Ticket auf dem Chip der Chipkarte (im Folgenden kurz Chipkarte) oder als VDV-Barcode zur Ausgabe auf dem Smartphone mit dem Geltungsbereich DT JT ausgegeben. Die Möglichkeit der Ausgabe als Chipkarte oder VDV-Barcode ist mit dem jeweiligen Vertragsverkehrsunternehmen abzustimmen. (2) Jede Chipkarte bzw. jeder VDV-Barcode wird personalisiert, indem der Vor- und Nachname des Mitarbeiters und sein Geburtsdatum auf dem Chip der Chipkarte/dem VDV-Barcode eingetragen werden. (3) Der Verlust oder die Zerstörung der Chipkarte ist dem Vertragsverkehrsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Chipkarte ist zerstört, wenn sie sich in keinem für das Vertragsverkehrsunternehmen wieder verwertbaren Zustand befindet (vgl. Punkt 9 (2)). Die Chipkarte wird in der Kundendatei des Vertragsverkehrsunternehmens gesperrt. Weiterhin wird ein entsprechender Vermerk an die zentrale deutschlandweite Sperrlistenverwaltung weitergeleitet. Für die Ersatzausgabe der abhanden gekommenen oder zerstörten Chipkarten kann ein Betrag von bis zu 15,00 € berechnet werden. Für jede weitere Ersatzausgabe innerhalb eines zwölfmonatigen Zeitraums kann ein Betrag von bis zu 25,00 € (inklusive Bearbeitungsentgelt von bis zu 15,00 €) erhoben werden. Die Ersatzchipkarte ist gegen eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers und unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises (Personalausweis, Reisepass, EU-Führerschein, Schwerbehindertenausweis, Aufenthaltstitel und -gestattung, Reiseausweis mit Lichtbild von Ausländern oder Aufenthaltskarte für EU-Bürger) (ggf. Verlustanzeige der Polizei) nur in den von den Vertragsverkehrsunternehmen bekannt gegebenen unternehmenseigenen Vertriebsstellen erhältlich oder wird auf Wunsch zugesandt. Für Fahrten, die zwischen dem Zeitpunkt des Verlustes oder der Zerstörung und dem Erhalt der Ersatzchipkarte getätigt wurden, erfolgt keine Erstattung. Im Falle des Verlustes oder der Zerstörung der Chipkarte übernimmt das Vertragsverkehrsunternehmen keinerlei Haftung für Schäden, die dem Kunden dadurch entstehen, dass sonstige durch das elektronische Ticket generierten Vorteile neben der Beförderungsleistung nicht wahrgenommen werden können. Ein Ersatz dieser Vorteile durch das Vertragsverkehrsunternehmen ist ausgeschlossen. Anlage 25 Stand 01.06.2026 Anlage 25 – Deutschlandticket Job 197 6 Finanzbeträge Das DT JT setzt sich aus drei Faktoren zusammen: Arbeitgeberzuschuss (Mindestzuschuss) Übergangsabschlag Nutzerpreis 1 Arbeitgeberzuschuss Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses beträgt mindestens 25% auf den Preis des Deutschlandtickets je abgenommenem Ticket und Monat. Dieser Zuschuss ist für jeden der ständig beschäftigten Mitarbeiter, der ein DT JT bezieht, durch den Arbeitgeber zu entrichten. Es ist dem Arbeitgeber überlassen, einen höheren Arbeitgeberzuschuss zu gewähren und damit anteilig oder vollständig den max. Nutzerpreis auch im Innenverhältnis für seine Mitarbeiter, die ein DT JT nutzen, zu übernehmen. Für Mitarbeiter, die kein DT JT beziehen, muss kein Entgelt entrichtet werden. 2 Übergangsabschlag Durch die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses in Höhe von mindestens 25% auf den Preis des Deutschlandtickets je abgenommenem Ticket und Monat wird ein Übergangsabschlag in Höhe von 5% auf den Preis des Deutschlandtickets gewährt. 3 max. Nutzerpreis Der Nutzerpreis wird ermittelt aus dem Preis des Deutschlandtickets abzüglich des Arbeitgeberzuschusses und des Übergangsabschlags. Er ist durch den Arbeitgeber je Mitarbeiter, der ein DT JT bezieht, zu entrichten. Der Nutzerpreis ist der maximale Preis, den der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter je Ticket und Monat weitergeben darf und beträgt ab dem 01.01.2026 (in €): Grundpreis Deutschlandticket: 63,00 abzgl. Übergangsabschlag 5%: 3,15 abzgl. Arbeitgeberzuschuss: 15,75 max. Nutzerpreis: 44,10 €/Ticket/Monat Dem Arbeitgeber in Rechnung gestellter Preis je Nutzer: 59,85 €/Ticket/Monat 7 Preis bei Weitergabe Der Arbeitgeber verpflichtet sich, seinen ständig beschäftigten Mitarbeitern, die ein DT JT beziehen, keinen höheren Preis als den unter max. Nutzerpreis ausgewiesenen Betrag, also nach Abzug des Arbeitgeberzuschusses und des Übergangsabschlags, zu berechnen. 8 Meldungs- und Zahlungsmodalitäten (1) Der Arbeitgeber stellt dem Vertragsverkehrsunternehmen vor Vertragsbeginn die notwendigen persönlichen Daten der Ticketnutzer (Adresse, Nachname, Vorname und Geburtsdatum (vgl. Punkt 8.2 der Tarifbestimmungen)) zur Verfügung. Die Form der Übermittlung und die Frist sind mit dem Vertragsverkehrsunternehmen zu vereinbaren. Das Vertragsverkehrsunternehmen personalisiert die Chipkarten mit Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum und gibt diese dem Arbeitgeber spätestens zwei Wochen vor Vertragsbeginn zurück. Für die Ausstellung und Übersendung zum Vertragsbeginn werden keine Kosten berechnet. (2) Die Angaben zur Adresse dienen als Grundlage für die zukünftige Verteilung von Ticketeinnahmen und Fördergeldern des Bundes in die einzelnen Bundesländer bzw. auf die einzelnen Verkehrsunternehmen. Eine verbundene Auswertung dieser Daten, das heißt auf eine natürliche Person mit ihren Adressangaben bezogen, findet nicht statt. (3) Bewegungsdaten wie Neueinstiege, Änderungen zum Ersten eines jeden Monats sowie Kündigungen zum Monatsende und Adressänderungen der Ticketnutzer teilt der Arbeitgeber zu einem bestimmten Meldungsstichtag dem Vertragsverkehrsunternehmen mit. Dieses stellt entsprechend den Bewegungsdaten bei Neueinstiegen und Änderungen Chipkarten aus und übergibt/übersendet sie dem Arbeitgeber. Der Meldungsstichtag wird vom Vertragsverkehrsunternehmen vorgegeben. Das Vertragsverkehrsunternehmen ist nicht verpflichtet, nach dem Stichtag eingehende Änderungen zu berücksichtigen. (4) Das Vertragsverkehrsunternehmen berechnet zum Vertragsbeginn und zur Vertragsverlängerung den vom Arbeitgeber zu leistenden Finanzbetrag (Arbeitgeberzuschuss plus Nutzerpreis) nach den unter den Punkten 6 und 7 genannten Rahmenbedingungen. Der zu leistende Finanzbetrag kann unter Berücksichtigung der Änderungsmitteilungen des Arbeitgebers an das Vertragsverkehrsunternehmen monatlich variieren. (5) Der zu leistende Finanzbetrag ist unter Berücksichtigung der monatlichen Änderungsmitteilungen des Arbeitgebers an das Vertragsverkehrsunternehmen/den Vertriebsdienstleister monatlich jeweils im Voraus zu entrichten. Hierfür erteilt der Arbeitgeber dem Vertragsverkehrsunternehmen/an den Vertriebsdienstleister ein SEPA- Lastschriftmandat für wiederkehrende Zahlungen, von dem die monatliche Abbuchung erfolgt. Alternativ besteht auch die Möglichkeit der monatlichen Zahlung auf Rechnung. Hierzu stellt das Vertragsverkehrsunternehmen eine Rechnung mit konkretem Zahlungsziel. Wird ein hiervon abweichendes Verfahren angewendet, werden die Einzelheiten zur organisatorischen und finanz-technischen Abwicklung in diesem Fall in einem Vertrag zwischen Arbeitgeber, Verkehrsunternehmen und Vertriebsdienstleister festgehalten (vgl. Punkt 2 (5)). (6) Im Laufe des Vertrags hinzukommende ständig beschäftigte Mitarbeiter, die ein DT JT beziehen möchten, werden ab dem Monat der Ausstellung des DT JTs berechnet. Scheidet ein ständig beschäftigter Mitarbeiter, der ein DT JT Anlage 25 Stand 01.06.2026 Anlage 25 – Deutschlandticket Job 198 bezogen hat, aus dem Unternehmen des Arbeitgebers aus oder wird ein DT JT gekündigt, so wird das DT JT ab dem auf die Rückgabe folgenden Monat nicht mehr berechnet. Die Rückgabe der Chipkarte hat gemäß Punkt 9 zu erfolgen. 9 Rückgabe von Chipkarten (1) Die Rückgabe der Chipkarte hat spätestens am zehnten Werktag des Folgemonats nach der Kündigung bzw. Änderung, bei der ein Austausch der Chipkarte erforderlich ist, persönlich oder auf dem Postweg an das Vertragsverkehrsunternehmen zu erfolgen. Eventuelle Verluste auf postalischem Weg hat der Arbeitgeber zu verantworten und die entsprechenden Kosten in Höhe von bis zu 15,00 € pro Chipkarte zu tragen. (2) Die zurückgegebenen Chipkarten müssen in einer Rückgabeliste geführt werden. Die Rückgabe wird durch das Vertragsverkehrsunternehmen geprüft. Aufgrund von Beschädigungen nicht wieder verwertbare Chipkarten, z.B. geknickte, gelochte, getackerte, gestanzte, zerschnittene, von Dritten beschriftete, geklebte oder stark verschmutzte Chipkarten, werden dem Arbeitgeber in Rechnung gestellt. (3) Der Arbeitgeber erhält die Rückgabeliste mit Kennzeichnung der nicht wieder verwertbaren Chipkarten spätestens vierzehn Tage nach Eingang beim Vertragsverkehrsunternehmen von diesem mit einer Einspruchsfrist von weiteren vierzehn Tagen zurück. Erfolgt kein fristgerechter Einspruch, werden die nicht wieder verwertbaren Chipkarten vernichtet und der Arbeitgeber erhält eine Abschlussrechnung über die ausstehenden Entgelte für diese Chipkarten. (4) Es gelten im Übrigen die Bestimmungen zu Punkt 8.2 der Tarifbestimmungen. 10 Vertragsgemäße Nutzung und Prüfungsrecht (1) Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des DT JTs an Personen, die nicht ständig beschäftigte Mitarbeiter des Arbeitgebers sind, ist unzulässig. Verstöße gegen die Tarifbestimmungen des DT JTs werden grundsätzlich mit Nachforderungen und der außerordentlichen Kündigung nach Punkt 12 (2) geahndet. (2) Das Vertragsverkehrsunternehmen ist berechtigt, die Einhaltung dieser Tarifbestimmungen beim Arbeitgeber zu überprüfen oder durch eine beauftragte Organisation überprüfen zu lassen. Das Vertragsverkehrsunternehmen und die VRS GmbH dürfen ferner für statistische Zwecke, die sich insbesondere aus dem Gesetz zur Durchführung einer Statistik über die Personenbeförderung im Straßenverkehr ergeben, Daten erheben. (3) Liegen die Voraussetzungen für den Bezug von DT JTs nicht mehr vor, z.B. weil ein Arbeitgeber der Zahlungsverpflichtung (vgl. Punkt 8 (4)) nicht mehr nachkommt, sind das Vertragsverkehrsunternehmen bzw. die von ihm/ihnen beauftragten Organisationen berechtigt, die jeweiligen Chipkarten bei einer Kontrolle der Nutzer eines Verkehrsmittels sofort zu sperren. 11 Erhöhtes Beförderungsentgelt Kann ein DT JT-Inhaber bei einer Kontrolle sein DT JT nicht vorweisen, wird ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von 60,00 € erhoben. Dieses ermäßigt sich auf 7,00 €, wenn der DT JT-Inhaber innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Tag der Kontrolle bei dem Verkehrsunternehmen, welches das erhöhte Beförderungsentgelt erhoben hat, nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Fahrausweisprüfung Inhaber einer gültigen Chipkarte war. 12 Kündigung (1) Der Vertrag endet mit Ablauf des Vertragsjahres, sofern keine fristgerechte Vertragsverlängerung sechs Wochen vor Ende des laufenden Vertragsjahres durch den Arbeitgeber gegenüber dem Vertragsverkehrsunternehmen erfolgt (vgl. Punkt 3 (3) und (4)). (2) Die Vertragsparteien sind zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn rechtliche Grundlagen, die die Finanzierung des Deutschlandtickets als Jobticket betreffen, sich nicht nur unwesentlich ändern. (3) Das Vertragsverkehrsunternehmen ist zu einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung berechtigt insbesondere bei Verstößen gegen die Vertrags- oder Tarifbestimmungen, wenn die Mindestabnahme unter zwei DT JTs im laufenden Vertragsjahr sinkt, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung in Verzug geraten ist und trotz erfolgter Zahlungserinnerung der Begleichung der offenen Forderungen nicht nachgekommen ist, bei nachgewiesener missbräuchlicher Verwendung von DT JTs durch den Arbeitgeber oder einen seiner ständig beschäftigten Mitarbeiter (vgl. Punkt 10 (1)). (4) Der Arbeitgeber ist bei einer Tarifänderung zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt. Die Kündigung hat bis zum Zehnten des auf die ordentliche Bekanntmachung folgenden Monats in Textform gegenüber dem Vertragsverkehrsunternehmen zu erfolgen. Durch die Kündigung endet der Vertrag mit Wirksamwerden der Tarifänderung. Anlage 25 Stand 01.06.2026 Anlage 25 – Deutschlandticket Job 199 13 Weitere Hinweise (1) Weitergehende Einzelheiten über die Abwicklung werden in einem Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Vertragsverkehrsunternehmen geregelt. (2) Es gelten die in Punkt 13 der Tarifbestimmungen genannten datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Anlage 26 Stand 01.06.2026 Anlage 26 – Deutschlandticket Schule 200 Anlage 26 Tarifbestimmungen und Abonnementbedingungen zum Deutschlandticket Schule A. Tarifbestimmungen zum Deutschlandticket Schule für Schulträger mit Sitz im AVV- Verbundgebiet 1 Generelles (1) Das Deutschlandticket Schule wird seit dem 01.08.2023 allen Schülern im AVV angeboten, deren Schulträger einen Vertrag über das Deutschlandticket Schule mit einem Verkehrsunternehmen und der AVV GmbH abgeschlossen hat. (2) Das tarifliche Angebot des Deutschlandtickets Schule endet mit Ablauf der Geltungsdauer der „Hinweise zum Deutschlandticket für Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen“ (Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung, des Ministeriums für Schule und Bildung und des Ministeriums für Umwelt, Natur und Verkehr vom 27. Februar 2026) am 31.07.2028. 2 Geltungsbereich und Berechtigungsumfang (1) Das Deutschlandticket Schule berechtigt im jeweiligen Geltungszeitraum zur unbegrenzten Nutzung der Eisenbahnen des SPNV im tariflichen Geltungsbereich des Deutschlandtarifs in der 2. Wagenklasse sowie der sonstigen Verkehrsmittel des ÖPNV im tariflichen Geltungsbereich der teilnehmenden Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünde, Gemeinschafts- und Landestarife gemäß deren Bedingungen. (2) Das Deutschlandticket Schule gilt ganztägig. (3) Beim Deutschlandticket Schule handelt es sich um ein persönliches Monatsabonnement. (4) Das Deutschlandticket Schule ist nicht übertragbar. (5) Das Deutschlandticket Schule beinhaltet keine unentgeltliche Mitnahme von Personen bzw. Fahrrädern gemäß Anlage 23. (6) Für Fahrten in die belgischen Tarifzonen Kelmis/Gemmenich, Hauset, Montzen/Sippenaeken/ Hombourg/Plombières, Lontzen, Eynatten/Raeren, Henri-Chapelle, Welkenraedt, Baelen/Membach und Eupen kann optional ein Anschlussticket für Schüler, Auszubildende und Studierende, dessen Geltungsbereich die genannten belgischen Tarifzonen umfasst, gemäß Anlage 22 durch die Schüler erworben werden. 3 Berechtigter Personenkreis Das Deutschlandticket Schule können alle Schüler einer auf Grundlage des in Punkt 1 genannten Vertrags teilnehmenden Schulen nach Maßgabe dieser Tarifbestimmungen erwerben. 4 Preisstellung Der monatliche Fahrpreis für das Deutschlandticket Schule im Abonnement ist abhängig davon, ob bei dem jeweiligen Schüler gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten besteht. Für den Fall, dass beim Schüler Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen besteht (freifahrtberechtigte Schüler), kommen die vom Schulträger unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage festgesetzten Eigenanteile in der jeweiligen Höhe zur Anwendung, welche durch den betreffenden Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigten monatlich an das Vertragsverkehrsunternehmen zu entrichten sind. Für den Fall, dass bei einem Schüler kein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen besteht (Selbstzahler), kommt der Preis gemäß Anlage 2a (2) Punkt 2.5 für das Deutschlandticket Schule zur Anwendung. Anlage 26 Stand 01.06.2026 Anlage 26 – Deutschlandticket Schule 201 B. Abonnementbedingungen zum Deutschlandticket Schule für Schulträger im AVV- Verbundgebiet 1 Generelles (1) Das Deutschlandticket Schule wird seit dem 01.08.2023 allen Schülern im AVV angeboten, deren Schulträger einen Vertrag über das Deutschlandticket Schule mit einem Verkehrsunternehmen und der AVV GmbH abgeschlossen hat. (2) Das Deutschlandticket Schule wird als elektronisches Ticket auf Chipkarte ausgegeben. (3) Das Deutschlandticket Schule gilt als Fahrtberechtigung nur für den Inhaber und nur in Verbindung mit einem aktuellen, gültigen Schülerausweis mit Lichtbild (Ausnahme: Schüler der Primarstufe (Klassen 1 bis 4) benötigen keinen Schülerausweis) oder einem amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, EU-Führerschein, Schwerbehindertenausweis, Aufenthaltstitel und -gestattung, Reiseausweis mit Lichtbild von Ausländern oder Aufenthaltskarte für EU-Bürger). (4) Für den Bezug des Deutschlandticket Schule gelten die Tarifbestimmungen Rheinlandtarif inkl. der Tarifbestimmungen für das Deutschlandticket. Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW und die Tarifbestimmungen Rheinlandtarif in ihrer jeweils gültigen Fassung. 2 Voraussetzungen (1) Das Deutschlandticket Schule wird ausgegeben, wenn das Vertragsverkehrsunternehmen mittels des hierfür vorgesehenen Bestellscheins ermächtigt wird, das jeweilige Fahrgeld monatlich im Voraus sowie alle weiteren im Rahmen des Vertragsverhältnisses gegebenenfalls entstehenden Forderungen des Vertragsverkehrsunternehmens bis auf Weiteres von einem in einem SEPA-Teilnehmerland geführten Girokonto abzubuchen. (2) Bei Minderjährigen wird das Deutschlandticket Schule mit einem gesetzlichen Vertreter geschlossen. Minderjährige sind Ticketinhaber, Vertragspartner ist der gesetzliche Vertreter. (3) Einige AVV-Verkehrsunternehmen führen vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen durch. Die Kunden werden hierüber separat durch das Verkehrsunternehmen informiert. Die Teilnahme am Abonnement kann verweigert werden, sofern keine ausreichende Bonität des Kunden vorliegt bzw. der Kunde einer Bonitätsprüfung nicht zustimmt. 3 Beginn des Abonnements Das Deutschlandticket Schule kann zum Ersten eines jeden Monats begonnen werden, wenn bis zum Zehnten des Vormonats der ordnungsgemäß ausgefüllte Bestellschein bei dem Vertragsverkehrsunternehmen vorliegt. Ist dies nicht der Fall, wird der Beginn des Deutschlandtickets Schule auf den nächstmöglichen Monatsersten datiert. 4 Dauer des Abonnements (1) Der Abonnementvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Das bedeutet, dass die Laufzeit von Deutschlandtickets Schule auch weniger als zwölf Monate betragen kann (vgl. Anlage 24). (2) Das Deutschlandticket Schule gilt maximal bis zum Ende des mit dem Schulträger abgeschlossenen Vertrages. (3) Schüler ab Vollendung des 16. Lebensjahres müssen zum erstmaligen Erwerb oder zur Weiterführung des Deutschlandtickets Schule die Berechtigung ab diesem Zeitpunkt dem Vertragsverkehrsunternehmen jährlich zum Schuljahresbeginn (01.08.) nachweisen. Sollte dieser Nachweis nicht innerhalb der vom Vertragsverkehrsunternehmen veröffentlichten Fristen erfolgen, endet der Vertrag zum Schuljahresende (31.07.). Beim Wechsel des Schulträgers, z. B. aufgrund des Übergangs von der Grundschule auf eine weiterführende Schule, muss ein neuer Deutschlandticket Schule-Abonnementvertrag abgeschlossen werden. (4) Das Abonnement zum Deutschlandticket Schule endet, wenn die Bedingungen zum Bezug, insbesondere gemäß den Tarifbestimmungen Rheinlandtarif, nicht mehr erfüllt werden. Der Vertragspartner hat das Vertragsverkehrsunternehmen unverzüglich über den Wegfall der Bezugsberechtigung zu informieren. (5) Das Abonnement zum Deutschlandticket Schule endet ebenfalls automatisch im Falle eines Wegfalls des Deutschlandtickets auf Bundesebene bzw. bei Ablauf der Geltungsdauer der „Hinweise zum Deutschlandticket für Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen“ (Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung, des Ministeriums für Schule und Bildung und des Ministeriums für Umwelt, Natur und Verkehr vom 27.02.2026) am 31.07.2028. 5 Zustandekommen des Abonnementvertrages (1) Der Abonnementvertrag kommt mit der Zusendung bzw. der Ausgabe der Abonnementberechtigung zustande. (2) Falls der Kunde eine Chipkarte erhalten hat, bleibt diese Eigentum des Vertragsverkehrsunternehmens. Anlage 26 Stand 01.06.2026 Anlage 26 – Deutschlandticket Schule 202 6 Änderungen im Abonnement (1) Änderungen durch den Vertragspartner oder den Zahlungspflichtigen (Kontoinhaber) können zum Ersten eines jeden Monats vorgenommen werden, wenn die schriftliche Mitteilung zu den Änderungen dem Vertragsverkehrsunternehmen bis zum Zehnten des Vormonats zugeht. (2) Der Abonnent des Deutschlandtickets Schule ist verpflichtet, sämtliche für den Vertrag relevanten Änderungen, insbesondere aber die folgenden Veränderungen dem Vertragsverkehrsunternehmen umgehend ab dem Zeitpunkt der eigenen Kenntnisnahme, jedoch spätestens vor dem Eintritt des relevanten Umstandes in Textform mitzuteilen: 1) die Erlangung des Anspruchs auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bzw. dessen Wegfall/Änderung in der Geschwisterkinderregelung (§ 97 SchulG sowie SchfkVO), 2) bei einem Schulwechsel, 3) einen Wohnungswechsel des Abonnementvertragspartners bzw. Nutzers (durch eine unterbliebene Anzeige eines Wohnungswechsels entstandene Kosten werden in Rechnung gestellt), 4) Änderungen in Bezug auf Bankverbindungen (die Grundlagen des SEPA-Lastschriftverfahrens bei Änderungen sind unter Punkt 6 (3) beschrieben), 5) bei Änderungen der persönlichen Daten des Ticketnutzers (die Daten auf der Chipkarte müssen geändert werden). (3) Änderungen am SEPA-Lastschriftmandat 1) Änderung am bestehenden SEPA-Lastschriftmandat a) Änderungen in Bezug auf Namen, Adresse, Kontonummer bzw. Kreditinstitut mit Auswirkungen auf die IBAN (BIC) müssen dem Vertragsverkehrsunternehmen in Textform mitgeteilt werden. b) Durch eine unterbliebene Mitteilung entstandene Kosten werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt. 2) Neues SEPA-Lastschriftmandat bei einem Wechsel des Kontoinhabers. Ein neues SEPA-Lastschriftmandat muss bei einem Kontoinhaberwechsel in Schriftform durch den Zahlungspflichtigen (Kontoinhaber) erteilt werden. (4) Änderungen der Adresse bzw. Kontaktdaten des Vertragspartners a) Änderungen der Adresse bzw. Kontaktdaten des Vertragspartners müssen dem Vertragsverkehrsunternehmen unverzüglich in Textform angezeigt werden. b) Durch eine unterbliebene Mitteilung entstandene Kosten werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt. (5) Änderungen des Abonnementtyps oder des Vor- und Nachnamens des Ticketnutzers a) Die auf dem eTicket gespeicherten Angaben zum Abonnementtyp oder zum Vor- und Nachnamen des Ticketnutzers können auf Wunsch des Vertragspartners geändert werden. b) Der Änderungswunsch kann persönlich beim Vertragsverkehrsunternehmen vorgetragen oder in Textform eingereicht bzw. zugesandt werden. c) Bei Vorlage einer Chipkarte können die Änderungen daran grundsätzlich vom Vertragsverkehrsunternehmen vorgenommen werden. d) Die alte Chipkarte ist unverzüglich nach Erhalt der neuen Chipkarte bzw. unverzüglich nach Gültigkeitsbeginn der Änderung dem Vertragsverkehrsunternehmen vor Ort oder auf dem Postweg vorzulegen. e) Eventuelle Verluste auf postalischem Weg hat der Abonnementvertragspartner zu verantworten und das Vertragsverkehrsunternehmen kann ein Entgelt in Höhe von bis zu 15,00 € pro Chipkarte erheben. f) Wird die alte Chipkarte nicht unverzüglich nach Erhalt der neuen Chipkarte bzw. unverzüglich nach Gültigkeitsbeginn der Änderung beim Vertragsverkehrsunternehmen eingereicht, kann ein Entgelt von bis zu 15,00 € erhoben werden. g) Dieser Betrag in Höhe von bis zu 15,00 € kann ebenfalls erhoben werden, wenn sich die Chipkarte in keinem für das Vertragsverkehrsunternehmen wiederverwertbaren Zustand befindet. Nicht wieder verwertbar sind z. B. geknickte, gelochte, getackerte, gestanzte, zerschnittene, von Dritten beschriftete, geklebte oder stark verschmutzte Chipkarten. h) Das auf der alten Chipkarte vermerkte elektronische Ticket wird vom Vertragsverkehrsunternehmen in den Kundendateien gesperrt und darf nicht mehr zur Fahrt benutzt werden. Weiterhin wird an die zentrale Sperrlistenverwaltung ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. (6) Änderungen am Preis des Deutschlandtickets Schule a) Der Vertragspartner wird bei Änderungen, die den Preis des Deutschlandtickets Schule beeinflussen, vom Vertragsverkehrsunternehmen informiert. Anlage 26 Stand 01.06.2026 Anlage 26 – Deutschlandticket Schule 203 b) Weicht der Kontoinhaber vom Vertragspartner ab, ist der Vertragspartner verpflichtet, diesen entsprechend zu informieren. Zu einer gesonderten Information des Kontoinhabers ist das Vertragsverkehrsunternehmen nicht verpflichtet. c) Einer besonderen Änderung des SEPA-Lastschriftmandats bedarf es nicht. 7 Kündigung des Abonnements (1) Das Deutschlandticket Schule kann zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Hierzu muss bis zum zehnten Tag desselben Monats eine Kündigung in Textform bei dem Vertragsverkehrsunternehmen vorliegen. Das Deutschlandticket Schule und der Vertrag enden bei wirksamer Kündigung am letzten Tag des Kündigungsmonats. (2) Bei Tarifänderungen kann zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens eine außerordentliche Kündigung bis zum Zehnten des Nachmonats, der auf den Zeitpunkt der ordentlichen Bekanntmachung folgt, eingereicht werden. Die außerordentliche Kündigung ist in Textform an das Vertragsverkehrsunternehmen zu richten. (3) Eine Kündigung durch das Vertragsverkehrsunternehmen ist möglich, wenn offene Forderungen der unter Punkt 2.1 genannten Leistungen oder daraus resultierende Mahngebühren oder Kartengebühren vorliegen und mindestens zwei Bankrücklastschriften innerhalb von zwölf Monaten entstanden sind.Der Abonnent wird im Zuge der Mahnung zur ersten Bankrücklastschrift durch das Vertragsverkehrsunternehmen darauf hingewiesen, dass im Falle einer weiteren Bankrücklastschrift eine fristlose Kündigung ohne weitere Mahnung erfolgt. (4) Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung wird das eTicket ungültig und in der Kundendatei des Vertragsverkehrsunternehmens gesperrt. Weiterhin wird ein entsprechender Vermerk an die zentrale Sperrlistenverwaltung weitergeleitet. (5) Nutzt ein Vertragspartner eine weitere – auf der Chipkarte installierte – Anwendung, ist er dafür verantwortlich, dass die dafür gespeicherten Daten gelöscht werden. Nachträgliche Ansprüche hierzu können an das Vertragsverkehrsunternehmen nicht geltend gemacht werden. 8 Verlust oder Zerstörung der Chipkarte (1) Der Verlust oder die Zerstörung der Chipkarte ist dem Vertragsverkehrsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Chipkarte ist zerstört, wenn sie sich in keinem für das Vertragsverkehrsunternehmen wiederverwertbaren Zustand (siehe Ziffer 6 Abs. (5) Nr. g) befindet. Das ursprünglich ausgegebene eTicket wird dann in der Kundendatei des Vertragsverkehrsunternehmens gesperrt. Weiterhin wird ein entsprechender Vermerk an die zentrale Sperrlistenverwaltung weitergeleitet. (2) Für die Erstausgabe der abhanden gekommenen oder zerstörten Chipkarte kann ein Betrag von bis zu 15,00 € berechnet werden. Für jede weitere Ersatzausgabe innerhalb eines zwölfmonatigen Zeitraums kann ein Betrag von bis zu 25,00 € (inklusive Bearbeitungsentgelt von bis zu 15,00 €) erhoben werden. (3) Die ErsatzChipkarte ist nur in den von den Vertragsverkehrsunternehmen bekannt gegebenen unternehmenseigenen Vertriebsstellen erhältlich oder wird auf Wunsch zugesandt. (4) Für Fahrten, die zwischen dem Zeitpunkt des Verlustes oder der Zerstörung und dem Erhalt der ErsatzChipkarte getätigt wurden, erfolgt keine Erstattung. (5) Im Falle des Verlustes oder der Zerstörung der Chipkarte übernimmt das Vertragsverkehrsunternehmen keinerlei Haftung für Schäden, die dem Vertragspartner dadurch entstehen, dass er sonstige durch das eTicket generierte Vorteile neben der Beförderungsleistung nicht wahrnehmen kann. Ein Ersatz dieser Vorteile durch das Vertragsverkehrsunternehmen ist ausgeschlossen. 9 Fristgemäße Abbuchung (1) Das monatliche Fahrgeld ist jeweils zum Ersten eines Kalendermonats zur Zahlung fällig. Der Vertragspartner zusammen mit dem Kontoinhaber (falls nicht identisch) verpflichtet sich, den monatlichen Einzugsbetrag auf dem vorgesehenen Konto zum Fälligkeitstermin bereitzuhalten. (2) Bei monatlichen Fahrgeldeinzügen nach dem SEPA-Einzugsverfahren erfolgt die Abbuchung zwischen dem ersten und achten Bankarbeitstag. Den genauen Abbuchungstag bestimmt das jeweilige Vertragsverkehrsunternehmen und teilt diesen Tag mit. (3) Kosten, die wegen nicht gedeckter oder aufgelöster Konten oder nicht eingelöster SEPA- Lastschrift(en) entstehen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Kann eine Abbuchung unter den oben genannten Bedingungen nicht erfolgen, besteht für das Vertragsverkehrsunternehmen die Möglichkeit der fristlosen Kündigung. In diesem Fall greift Ziffer 7 analog. 10 Datenschutzrechtliche Bestimmungen (1) Das Vertragsverkehrsunternehmen nutzt die personenbezogenen Adressdaten, die zur Geschäftsabwicklung erhoben und verarbeitet werden, auch zur Information über das AVV- Angebot und/oder zu Markt- und Anlage 26 Stand 01.06.2026 Anlage 26 – Deutschlandticket Schule 204 Meinungsforschungszwecken, sofern der Kunde ausdrücklich sein Einverständnis gegeben hat. Darüberhinausgehende Daten, wie Telefonnummer (auch für SMS) und E-Mail-Adresse werden nur genutzt, wenn der Fahrgast der Nutzung zugestimmt hat. Sonstige nicht vertragsbezogene Weitergaben an Dritte erfolgen ausschließlich unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung. Der Vertragspartner kann die Nutzung und Verarbeitung der Daten zu Marketingzwecken (Werbung) jederzeit durch Mitteilung an das Vertragsverkehrsunternehmen widerrufen. Ebenso kann durch Mitteilung an das zuständige Vertragsverkehrsunternehmen die Übermittlung und Verwendung der Daten für die Markt- und Meinungsforschung widerrufen werden. (2) Weiterhin werden die Daten auch mit dem Ziel verwendet, Ticketkontrollen der Verkehrsunternehmen, die am elektronischen Ticket-Verfahren teilnehmen, zu ermöglichen. Hierfür gibt es eine Sperrliste, in der alle auf Veranlassung des Vertragspartners und der Verkehrsunternehmen gesperrten elektronischen Tickets eingetragen werden. Folgende Daten werden hierfür an die zentrale Sperrlistenverwaltung übermittelt: Kartennummer, Vertragsverkehrsunternehmen, Verkaufsterminalnummer, Fahrausweistyp, Preisstufe und Datum der Ausgabe. Die Verkehrsunternehmen melden hierzu täglich die von ihnen gesperrten Tickets an die zentrale Sperrlistenverwaltung. Diese fasst die Meldungen zusammen und stellt die Daten als Gesamtsperrliste den Verkehrsunternehmen zur Verfügung. 11 Sonstiges Sollten einzelne Klauseln oder Teile derselben unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt das Gesetz. 12 Sonstige Bestimmungen (1) Einzelheiten über das Abrechnungsverfahren und den erforderlichen Datenaustausch werden in dem zwischen dem Schulträger, dem Verkehrsunternehmen und der AVV GmbH abzuschließenden Vertrag geregelt. (2) Die Nicht- oder nur teilweise Nutzung eines Deutschlandtickets Schule begründet – unabhängig vom Anlass – keinen Anspruch auf Fahrgelderstattung. Ein Umtausch gegen andere Fahrausweise des Rheinlandtarifs ist ausgeschlossen. Anlage 26 Stand 01.06.2026 Anlage 26 – Deutschlandticket Schule 205 C. Tarifbestimmungen und Abonnementbedingungen zum Deutschlandticket Schule im VRS (bis 31.07.2026) 1 Allgemeines (1) Der Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) bietet allen Schülern der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen mit Sitz im VRS-Verbundgebiet, an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten besteht (Grundschulen, weiterführende Schulen und Vollzeit-Berufskollegs) sowie deren Schulträgern ein Deutschlandticket Schule an. (2) Das Deutschlandticket Schule setzt sich aus zwei tariflichen Komponenten zusammen: Zum einen den tariflichen Preisen, die die Schüler zu entrichten haben (vgl. Punkt 8 und 9), sowie den Finanzbeträgen, die die Schulträger für die notwendigen Fahrkosten anspruchsberechtigter Schüler auf Basis der SchfkVO bei Beförderung im genehmigten öffentlichen Personennahverkehr zu leisten haben (vgl. Punkt 16). (3) Über beide tariflichen Komponenten wird auf Basis dieser Tarifbestimmungen ein Kollektivvertrag mit dem Schulträger, der VRS GmbH sowie dem VRS-Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen) geschlossen. Der Kollektivvertrag wird grundsätzlich zum Beginn eines Schuljahres (01.08.) geschlossen und bildet die Grundlage, um den Schülern der einbezogenen Schulen des Schulträgers den Zugang zum Deutschlandticket Schule über das Vertragsverkehrsunternehmen zu ermöglichen. Er regelt zudem die organisatorische Abwicklung zwischen Schulträger, Verkehrsunternehmen und VRS GmbH. 2 Berechtigtenkreis Deutschlandtickets Schule können alle Schüler einer auf Grundlage des in Punkt 1 (3) genannten Kollektivvertrags teilnehmenden Schulen nach Maßgabe dieser Tarifbestimmungen erwerben. Schüler ab fünfzehn Jahren müssen ihre Anspruchsberechtigung (den Nachweis des weiteren Schulbesuchs) ab diesem Zeitpunkt jährlich zum Schuljahresbeginn (01.08.) dem Vertragsverkehrsunternehmen nachweisen. Sollte dieser Nachweis nicht innerhalb der vom Vertragsverkehrsunternehmen veröffentlichten Fristen erfolgen, endet der Vertrag zum Schuljahresende (31.07.). 3 Voraussetzungen für das Abonnement (1) Diese Anlage 26C findet Anwendung auf Deutschlandtickets (vgl. Anlage 23). (2) Deutschlandtickets Schule werden als elektronische Tickets auf Chipkarten ausgegeben, wenn ein Verkehrsunternehmen des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg (VRS) mit einem hierfür vorgesehenen Bestellformular sowie einem SEPA-Lastschriftmandat für wiederkehrende Zahlungen (vgl. Punkt 8.2.2.3 der Tarifbestimmungen) ermächtigt wird, den jeweiligen Fahrpreis monatlich im Voraus sowie alle weiteren im Rahmen des Vertragsverhältnisses ggf. entstehenden Forderungen des Vertragsverkehrsunternehmens von einem in einem SEPA- Teilnehmerland geführten Girokonto abbuchen. (3) Bei Minderjährigen muss der Abonnementvertrag vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben worden. (4) Alternativ können Deutschlandtickets als Online- oder HandyTicket (Barcode) gemäß Anlage 9 Punkt 3 bzw. Punkt 5 erworben werden. (5) Einige VRS-Verkehrsunternehmen führen vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen durch. Die Kunden werden hierüber separat u.a. über die aktuell geltenden AGB des jeweiligen VRS-Verkehrsunternehmens informiert. Die Teilnahme am Abonnement kann verweigert werden, sofern keine ausreichende Bonität des Kunden vorliegt bzw. der Kunde der Bonitätsprüfung nicht zustimmt. 4 Beginn des Abonnementvertrags Der Abonnementvertrag kann zum Ersten eines jeden Monats begonnen werden. Das Bestellformular muss bis zum Zehnten des Vormonats mit einem SEPA-Lastschriftmandat für wiederkehrende Zahlungen bei einem VRS- Verkehrsunternehmen vorliegen. 5 Zustandekommen des Abonnementvertrags (1) Der Abonnementvertrag kommt mit der Bestätigung des Kundenantrags zum Abschluss des Abonnementvertrags (Auftragsbestätigung) bzw. Erhalt der Fahrtberechtigung zustande. (2) Hat der Abonnementvertragspartner die Chipkarte nicht erhalten, ist er verpflichtet, dies innerhalb von fünf Tagen nach Vertragsbeginn dem Vertragsverkehrsunternehmen in Textform anzuzeigen. Fahrtberechtigungen als Barcodes werden während der Vertragslaufzeit monatlich bereitgestellt. Sollte die Bereitstellung des Barcodes nicht erfolgen, muss der Abonnementvertragspartner innerhalb der ersten fünf Tage eines Monats seiner Anzeigepflicht Anlage 26 Stand 01.06.2026 Anlage 26 – Deutschlandticket Schule 206 nachkommen, ansonsten gilt der Barcode als zugestellt. Eine Erstattung von Fahrgeld kann in beiden Fällen nach Ablauf der fünf Tage nicht mehr geltend gemacht werden. 6 Ausgabe (1) Das Deutschlandticket Schule auf Chipkarte bzw. Barcode wird personalisiert, indem der Vorname und Nachname sowie das Geburtsdatum des Ticketinhabers eingetragen werden. (2) Zusätzlich zu den in Punkt 6 (1) genannten Daten wird die Adresse der Ticketinhaber erhoben. Die Angaben zur Adresse dienen als Grundlage für die zukünftige Verteilung von Ticketeinnahmen und Fördergeldern des Bundes in die einzelnen Bundesländer bzw. auf die einzelnen Verkehrsunternehmen. Eine verbundweite Auswertung dieser Daten, das heißt auf eine natürliche Person mit ihren Adressangaben bezogen, findet nicht statt. (3) Das Deutschlandticket Schule gilt als Fahrtberechtigung nur für den Inhaber und nur in Verbindung mit einem aktuellen, gültigen Schülerausweis mit Lichtbild (Ausnahme: Schüler der Primarstufe (Klassen 1 bis 4) benötigen keinen Schülerausweis) oder einem amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, EU-Führerschein, Schwerbehindertenausweis, Aufenthaltstitel und -gestattung, Reiseausweis mit Lichtbild von Ausländern oder Aufenthaltskarte für EU-Bürger). (4) Sofern die genannten Ausweise nicht vorgezeigt werden können, ist grundsätzlich ein erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE) auszustellen. Bei einem nachträglichen Vorzeigen des Ausweises beim Verkehrsunternehmen, das ein EBE ausgestellt hat, ist nur das ermäßigte EBE (7,00 €) zu zahlen. (5) Maßgeblich sind die auf dem Chip oder im Barcode gespeicherten Daten der elektronischen Tickets. Um die Angaben der elektronischen Tickets auf dem Chip oder dem Barcode zu überprüfen, können der Chip oder der Barcode in vielen unternehmenseigenen Verkaufsstellen oder einigen Verwaltungen der Vertragsverkehrsunternehmen ausgelesen werden. Beanstandungen sind beim Vertragsverkehrsunternehmen unmittelbar anzuzeigen. (6) Die Chipkarte bleibt Eigentum des Vertragsverkehrsunternehmens. 7 Dauer des Abonnementvertrags (1) Der Abonnementvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Das bedeutet, dass die Laufzeit von Deutschlandtickets Schule auch weniger als zwölf Monate betragen kann (vgl. Anlage 23). (2) Schüler ab fünfzehn Jahren müssen zum erstmaligen Erwerb oder zur Weiterführung des Deutschlandtickets Schule die Berechtigung ab diesem Zeitpunkt dem Vertragsverkehrsunternehmen jährlich zum Schuljahresbeginn (01.08.) nachweisen. Sollte dieser Nachweis nicht innerhalb der vom Vertragsverkehrsunternehmen veröffentlichten Fristen erfolgen, endet der Vertrag zum Schuljahresende (31.07.). Beim Wechsel des Schulträgers, z.B. aufgrund des Übergangs von der Grundschule auf eine weiterführende Schule, muss ein neuer Deutschlandticket Schule- Abonnementvertrag abgeschlossen werden. (3) Die Gültigkeit der Chipkarte ist unabhängig von der Vertragslaufzeit des Abonnements (Chipkartengültigkeit und Abonnementvertragslaufzeit können demnach unterschiedlich sein). Nach Ablauf der Gültigkeit der Chipkarte wird dem Abonnementvertragspartner eine neue Chipkarte zugestellt. 8 Berechnung der Fahrpreise Welchen Fahrpreis ein Deutschlandticket Schule-Abonnent monatlich zu entrichten hat, richtet sich danach, ob der Schüler einen Anspruch auf Übernahme von Fahrkosten durch den Schulträger hat, welche Art der Schülerbeförderung an der betreffenden Schule eingerichtet ist sowie welcher Standortkategorie der Schüler unterfällt (nur bei Freifahrtberechtigten). Für Schüler, für die der Schulträger einen Schülerspezialverkehr eingerichtet hat, gelten folgende Bedingungen: Ist für den Weg zwischen Wohnort und Schule die Nutzung eines parallel verkehrenden ÖPNV zum eingerichteten Schülerspezialverkehr ausgeschlossen, gelten die Preise gemäß Preistafel (vgl. Anlage 2a (2) Punkt 2.6) für Freifahrtberechtigte und Selbstzahler. Besteht parallel zum Schülerspezialverkehr für den Weg zwischen Wohnort und Schule die Möglichkeit der ÖPNV- Nutzung, wird das Deutschlandticket Schule einheitlich zum Selbstzahlerpreis angeboten. Ein entsprechender Nachweis ist zu führen. Schüler mit Anspruch auf Übernahme von Fahrkosten durch den Schulträger (freifahrtberechtigte Schüler) Für diese freifahrtberechtigte Schüler übernimmt der Schulträger im Binnenverhältnis zum Verkehrsunternehmen die notwendigen Fahrkosten, die für die Beförderung von und zur Schule entstehen. Die freifahrtberechtigten Schüler zahlen somit für den Freizeitnutzen ihres Deutschlandtickets Schule lediglich einen sogenannten Eigenanteil, dessen Maximalhöhe sich ebenfalls nach der SchfkVO richtet. Freifahrtberechtigt sind solche Schüler, deren Schulweg in der einfachen Entfernung in der Primarstufe mehr als 2 km, in der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und in der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt Anlage 26 Stand 01.06.2026 Anlage 26 – Deutschlandticket Schule 207 oder aber der Schulweg nach objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich ist. Damit ein Schüler den Status eines freifahrtberechtigten Schülers erhält, muss er einen Antrag beim Schulträger stellen, wobei der Antrag unverzüglich gestellt werden muss. Einzelheiten regelt die SchfkVO. Schüler, die keinen Anspruch auf eine solche Übernahme haben, werden im Folgenden als Selbstzahler bezeichnet. Art der Schülerbeförderung Ob an der Schule, die der Deutschlandticket Schule-Abonnent besucht, ein öffentlicher Linienverkehr (gemäß § 42 PBefG) verkehrt oder aber ein sogenannter Schülerspezialverkehr eingerichtet ist, entscheidet der Schulträger. Standortkategorien und Fahrpreise (1) Für Schüler. die Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten haben, gelten die Standortkategorien gemäß Anlage 1q. (2) Für das Deutschlandticket Schule im VRS gelten die Fahrpreise gemäß Anlage 2a (2) Punkt 2.6. 9 Fristgemäße Abbuchung Die Grundlagen des SEPA-Lastschriftverfahrens sind unter Punkt 8.2.2.3 der Tarifbestimmungen beschrieben. 10 Änderungen des Abonnementvertrags (1) Der Abonnent des Deutschlandtickets Schule ist verpflichtet, sämtliche für den Vertrag relevanten Änderungen, insbesondere aber die folgenden Veränderungen dem Vertragsverkehrsunternehmen umgehend ab dem Zeitpunkt der eigenen Kenntnisnahme, jedoch spätestens vor dem Eintritt des relevanten Umstandes in Textform mitzuteilen: 1) die Erlangung des Anspruchs auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bzw. dessen Wegfall/Änderung in der Geschwisterkinderregelung (§ 97 SchulG sowie SchfkVO), 2) bei einem Schulwechsel, 3) einen Wohnungswechsel des Abonnementvertragspartners bzw. Nutzers (durch eine unterbliebene Anzeige eines Wohnungswechsels entstandene Kosten werden in Rechnung gestellt), 4) Änderungen in Bezug auf Bankverbindungen (die Grundlagen des SEPA-Lastschriftverfahrens bei Änderungen sind unter Punkt 8.2.2.3 der Tarifbestimmungen beschrieben), 5) bei Änderungen der persönlichen Daten des Ticketnutzers (die Daten in der Fahrtberechtigung müssen geändert werden). (2) Führen die Änderungsgründe aus Punkt 10 (1) Nr. 1 und 2 zu einem höheren Fahrpreisanspruch des Verkehrsunternehmens, kann dieses (insbesondere dann, wenn der Abonnent diesen Wechsel nicht vor dem Eintritt des relevanten Umstandes mitgeteilt hat) rückwirkend die Differenz zwischen dem bisherigen Fahrpreis und dem neuen Fahrpreis ab dem Zeitpunkt der Änderung nachberechnen und erheben. Die Verkehrsunternehmen sind berechtigt, den relevanten Betrag ab dem Tag der Rechnungserstellung mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen und diesen Zinsanspruch dem Abonnenten ebenfalls in Rechnung zu stellen. Sofern die Änderungsgründe aus Punkt 10 (1) Nr. 1 und 2 zu einem niedrigeren Fahrpreis führen, hat der Abonnent keinen Erstattungsanspruch, wenn er nicht vor dem Eintritt des relevanten Umstandes diese mitgeteilt hat. (3) Verfügt der Kunde über eine Chipkarte, ist die alte unverzüglich nach Erhalt der neuen Chipkarte bzw. unverzüglich nach Gültigkeitsbeginn der Änderung nach Punkt 10 (1) Nr. 5 dem Vertragsverkehrsunternehmen vor Ort oder auf dem Postweg vorzulegen. Eventuelle Verluste auf postalischem Weg hat der Abonnementvertragspartner zu verantworten und das Vertragsverkehrsunternehmen kann ein Entgelt in Höhe von bis zu 15,00 € pro Chipkarte erheben. (4) Wird die alte Chipkarte nicht unverzüglich nach Erhalt der neuen Chipkarte bzw. unverzüglich nach Gültigkeitsbeginn der Änderung nach Punkt 10 (1) Nr. 5 beim Vertragsverkehrsunternehmen eingereicht, kann ein Betrag von bis zu 15,00 € erhoben werden. Dieser Betrag von bis zu 15,00 € kann ebenfalls erhoben werden, wenn sich die Chipkarte in keinem für das Vertragsverkehrsunternehmen wieder verwertbaren Zustand befindet. Nicht wieder verwertbar sind z.B. geknickte, gelochte, gestanzte, zerschnittene, von Dritten beschriftete, beklebte oder stark verschmutzte Chipkarten. (5) Das auf der alten Chipkarte vermerkte elektronische Ticket wird vom Vertragsverkehrsunternehmen in den Kundendateien gesperrt und darf nicht mehr für Fahrten benutzt werden. (6) Weiterhin wird an die zentrale deutschlandweite Sperrlistenverwaltung ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. Gleiches gilt für ausgegebene Fahrtberechtigungen als Barcode. Anlage 26 Stand 01.06.2026 Anlage 26 – Deutschlandticket Schule 208 11 Verlust oder Zerstörung (1) Der Verlust oder die Zerstörung der Chipkarte ist dem Vertragsverkehrsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Chipkarte ist zerstört, wenn sie sich in keinem für das Vertragsverkehrsunternehmen wieder verwertbaren Zustand (vgl. Punkt 10 (4)) befindet. Das ursprünglich ausgegebene elektronische Ticket wird dann in der Kundendatei des Vertragsverkehrsunternehmens gesperrt. Weiterhin wird an die zentrale deutschlandweite Sperrlistenverwaltung ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. (2) Für die Ersatzausgabe der abhanden gekommenen oder zerstörten Chipkarten kann ein Betrag von bis zu 15,00 € berechnet werden. Für jede weitere Ersatzausgabe innerhalb eines zwölfmonatigen Zeitraums kann ein Betrag von von bis zu 25,00 € (inklusive Bearbeitungsentgelt von bis zu 15,00 €) erhoben werden. Die Ersatzchipkarte ist nur in den von den Vertragsverkehrsunternehmen bekannt gegebenen unternehmenseigenen Verkaufsstellen erhältlich oder wird auf Wunsch zugesandt. Für Fahrten, die zwischen dem Zeitpunkt des Verlustes oder der Zerstörung und dem Erhalt der Ersatzchipkarte getätigt wurden, erfolgt keine Erstattung. Im Falle eines Verlustes oder der Zerstörung der Chipkarte übernimmt das Vertragsverkehrsunternehmen keinerlei Haftung für Schäden, die dem Abonnementvertragspartner dadurch entstehen, dass er sonstige, durch das elektronische Ticket generierte Vorteile neben der Beförderungsleistung nicht wahrnehmen kann. Ein Ersatz dieser Vorteile durch das Vertragsverkehrsunternehmen ist ausgeschlossen. 12 Kündigung des Abonnements (1) Das Abonnement kann zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung muss bis zum Zehnten des letztgenutzten Abonnementmonats dem Vertragsverkehrsunternehmen zugegangen sein. Für den Zugang der Kündigung auf dem Postweg ist das Datum des Poststempels maßgeblich. Das gesetzliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (2) Das Abonnement endet spätestens zum Ende des Kalendermonats, in dem die schulische Ausbildung beendet ist. Bei Wegfall der Anspruchsberechtigung auf ein Deutschlandticket Schule verpflichtet sich der Abonnent zur sofortigen Anzeige und Rückgabe der Chipkarte. (3) Jede Kündigung bedarf der Textform oder die Kündigung muss im persönlichen Login-Bereich des jeweiligen Shopsystems durchgeführt werden. (4) Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung wird das elektronische Ticket auf der Chipkarte gesperrt bzw. es wird keine neue Fahrtberechtigung als Barcode ausgegeben. (5) Weiterhin wird an die zentrale deutschlandweite Sperrlistenverwaltung ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. Gleiches gilt für ausgegebene Fahrtberechtigungen als Barcode. (6) Die Chipkarte ist bis zum zehnten Tag nach Ablauf des letztgenutzten Abonnementmonats dem Vertragsverkehrsunternehmen vor Ort oder auf dem Postweg vorzulegen. Eventuelle Verluste auf postalischem Weg hat der Abonnementvertragspartner zu verantworten und das Vertragsverkehrsunternehmen kann ein Entgelt in Höhe von bis zu 15,00 € erheben. Wird die Chipkarte nicht entsprechend den oben genannten Fristen beim Vertragsverkehrsunternehmen eingereicht, kann das Vertragsverkehrsunternehmen ebenfalls einen Betrag von bis zu 15,00 € pro Chipkarte erheben. (7) Dieser Betrag in Höhe von bis zu 15,00 € kann ebenfalls erhoben werden, wenn sich die Chipkarte in keinem für das Vertragsverkehrsunternehmen wieder verwertbaren Zustand (vgl. Punkt 10 (4)) befindet. (8) Nutzt ein Abonnementvertragspartner eine weitere, auf der Chipkarte installierte Anwendung, ist er dafür verantwortlich, dass die dafür gespeicherten Daten gelöscht werden. Nachträgliche Ansprüche hierzu an das Vertragsverkehrsunternehmen können nicht geltend gemacht werden. (9) Der Schulträger hat das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund, insbesondere wenn wesentliche Änderungen der Tarifbestimmungen des Deutschlandtickets Schule erfolgen, die für die Schülerinnen und Schüler unzumutbar sind. Eine außerordentliche Kündigung muss schriftlich erfolgen und innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Bekanntwerden des wichtigen Grundes beim Vertragsverkehrsunternehmen eingereicht werden. Durch die außerordentliche Kündigung endet der Vertrag mit Wirksamwerden der Tarifänderung. (10) Das Vertragsverkehrsunternehmen ist ebenfalls berechtigt, den Vertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen, wenn der Schulträger gegen die Vertrags- oder Tarifbestimmungen verstößt. Der Vertrag endet mit Wirksamwerden der Kündigung. 13 Vertragsumstellung von bestehenden Abonnementverträgen (1) Beschließt der Schulträger im Rahmen des Kollektivvertrags den Wechsel auf ein anderes Ticketangebot für die in seiner Trägerschaft befindlichen Schüler, so endet zum Zeitpunkt des Wechsels ebenfalls die Berechtigung der Schüler zum Bezug des Deutschlandtickets Schule. (2) In diesem Fall kann das Vertragsverkehrsunternehmen das Deutschlandticket-Schule-Abonnement des Abonnementvertragspartners (Bestandsabonnement) auf das im Rahmen der Änderung des Kollektivvertrags vom Anlage 26 Stand 01.06.2026 Anlage 26 – Deutschlandticket Schule 209 Schulträger neu beschlossene Ticket (Zielabonnement) umstellen (Vertragsumstellung), wenn das Zielabonnement im Vergleich zum Bestandsabonnement für den Abonnementvertragspartner günstiger ist oder das Bestandsabonnement aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr fortgeführt werden kann und das Zielabonnement das im Verhältnis zum Bestandsabonnement nächstgünstige Abonnement darstellt. (3) Der Abonnementvertragspartner ist vorab mindestens sechs Wochen vor dem Stichtag der Vertragsumstellung in Textform über die Bedingungen des Bestandsabonnements sowie des Zielabonnements zu informieren (Inkenntnissetzung). Ihm ist eine mindestens vierwöchige Widerspruchsmöglichkeit einzuräumen. (4) Erfolgt binnen vier Wochen kein Widerspruch durch den Abonnementvertragspartner, wechselt das Vertragsverkehrsunternehmen den Abonnementvertragspartner zum genannten Stichtag in das Zielabonnement unter Geltung der entsprechenden Tarifbestimmungen und Preise. (5) Widerspricht der Abonnementvertragspartner der Vertragsumstellung fristgemäß, führt der Widerspruch zur Beendigung des Bestandsabonnements, in diesem Fall zur Beendigung des Deutschlandticket-Schule- Abonnement. 14 Sonstiges (1) Es sind Barzahlungen für ein Jahr im Voraus abweichend vom Lastschriftverfahren möglich. (2) Es gelten die in Punkt 13 der Tarifbestimmungen genannten datenschutzrechtlichen Bestimmungen. (3) Für Erstattungen von Deutschlandtickets Schule gelten die Bestimmungen gemäß Punkt 7 der Anlage 23. 15 Weitere Bestimmungen für den Schulträger (1) Der Schulträger schließt zum Bezug des Deutschlandtickets Schule den in Punkt 1 (3) genannten Kollektivvertrag. Durch diese vertragliche Regelung garantiert der Schulträger, dass er zukünftig für die nach § 97 SchulG i.V.m. der SchfkVO freifahrtberechtigten Schülerinnen und Schüler unter Anwendung der jeweils gültigen Rechtslage die Beiträge dem Vertragsverkehrsunternehmen zur Finanzierung des Deutschlandtickets Schule zur Verfügung stellt, die für den Freifahrtberechtigten nach dem bisher gültigen Beförderungstarif hätten bereitgestellt werden müssen bzw. bereitgestellt wurden. Diese Beiträge (Schulträgerleistungen) werden auf Basis von elf Monatsbeträgen des StarterTickets berechnet und für die Dauer des Vertrags im Rahmen der jährlichen Preissteigerungsrate beim StarterTicket fortgeschrieben. Die genauen Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten werden im Rahmen des Kollektivvertrags geregelt. Die gemäß der vorliegenden Tarifbestimmungen bezugsberechtigten Schüler zahlen zusätzlich die in den Punkten 8 festgelegten Preise. (2) Der Kollektivvertrag setzt zudem voraus, dass das Land NRW weiterhin den Ausgleich nach § 11a ÖPNVG NRW gewährt und die Schüler der betreffenden Schule mit fahrplanmäßig verfügbaren Bussen und Bahnen befördert werden können. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Beförderungspflicht § 22 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). (3) Wird der unter Punkt 1 (3) beschriebene Kollektivvertrag als Grundlage zum Bezug des Deutschlandtickets Schule durch eine der Vertragsparteien gekündigt, endet zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung des Kollektivvertrags auch das Deutschlandticket Schule-Abonnement. Die Fristen richten sich nach den Kündigungsfristen des Kollektivvertrags (in Abhängigkeit vom Kündigungsgrund). Das Vertragsverkehrsunternehmen sendet den Deutschlandticket Schule-Abonnenten der entsprechenden Schule des Schulträgers, mit dem der Kollektivvertrag aufgelöst wurde, eine entsprechende Kündigung zu. Die Berechtigung zur Nutzung des Deutschlandtickets Schule endet zum Zeitpunkt der Kündigung des Kollektivvertrags. (4) Der Kollektivvertrag endet mit Ablauf der Geltungsdauer der Hinweise zum Deutschlandticket für Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen (Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung, des Ministeriums für Schule und Bildung und des Ministeriums für Umwelt, Natur und Verkehr vom 7. März 2025) am 31.07.2026. (5) Im Falle einer Verlängerung der Geltungsdauer der Hinweise nach Absatz 4 verlängert sich der Kollektivvertrag um ein weiteres Jahr, wenn der Schulträger bis zum 31.03. des laufenden Vertragsjahres gegenüber dem Vertragsverkehrsunternehmen rechtsverbindlich erklärt, den Vertrag zu verlängern. Erfolgt keine Verlängerung, endet der Vertrag mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit am 31.07. des Vertragsjahres. Die Erklärung des Schulträgers kann nach dem 31.03. erfolgen, wenn die Geltungsdauer der Hinweise nach Absatz 4 erst nach dem 31.03. verlängert wird. Anlage 26 Stand 01.06.2026 Anlage 26 – Deutschlandticket Schule 210 D. Tarifbestimmungen und Abonnementbedingungen zum Deutschlandticket Schule im VRS (ab 01.08.2026) 1 Allgemeines (1) Der Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) bietet allen Schülern der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen mit Sitz im VRS-Verbundgebiet, an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten besteht (Grundschulen, weiterführende Schulen und Vollzeit-Berufskollegs) sowie deren Schulträgern ein Deutschlandticket Schule an. (2) Das Deutschlandticket Schule setzt sich aus zwei tariflichen Komponenten zusammen: Zum einen den tariflichen Preisen, die die Schüler zu entrichten haben (vgl. Punkt 8), sowie den Finanzbeträgen, die die Schulträger für die notwendigen Fahrkosten anspruchsberechtigter Schüler auf Basis der SchfkVO bei Beförderung im genehmigten öffentlichen Personennahverkehr zu leisten haben (vgl. Punkt 15). (3) Über beide tariflichen Komponenten wird auf Basis dieser Tarifbestimmungen ein Kollektivvertrag mit dem Schulträger, der VRS GmbH sowie dem VRS-Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen) geschlossen. Der Kollektivvertrag wird grundsätzlich zum Beginn eines Schuljahres (01.08.) geschlossen und bildet die Grundlage, um den Schülern der einbezogenen Schulen des Schulträgers den Zugang zum Deutschlandticket Schule über das Vertragsverkehrsunternehmen zu ermöglichen. Er regelt zudem die organisatorische Abwicklung zwischen Schulträger, Verkehrsunternehmen und VRS GmbH. 2 Berechtigtenkreis Deutschlandtickets Schule können alle Schüler einer auf Grundlage des in Punkt 1 (3) genannten Kollektivvertrags teilnehmenden Schulen nach Maßgabe dieser Tarifbestimmungen erwerben. Schüler ab sechzehn Jahren müssen ihre Anspruchsberechtigung (den Nachweis des weiteren Schulbesuchs) ab diesem Zeitpunkt jährlich zum Schuljahresbeginn (01.08.) dem Vertragsverkehrsunternehmen nachweisen. Sollte dieser Nachweis nicht innerhalb der vom Vertragsverkehrsunternehmen veröffentlichten Fristen erfolgen, endet der Vertrag zum Schuljahresende (31.07.). 3 Voraussetzungen für das Abonnement (1) Diese Anlage 26D findet Anwendung auf Deutschlandtickets (vgl. Anlage 23). (2) Deutschlandtickets Schule werden als elektronische Tickets auf Chipkarten ausgegeben, wenn ein Verkehrsunternehmen des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg (VRS) mit einem hierfür vorgesehenen Bestellformular sowie einem SEPA-Lastschriftmandat für wiederkehrende Zahlungen (vgl. Punkt 8.2.2.3 der Tarifbestimmungen) ermächtigt wird, den jeweiligen Fahrpreis monatlich im Voraus sowie alle weiteren im Rahmen des Vertragsverhältnisses ggf. entstehenden Forderungen des Vertragsverkehrsunternehmens von einem in einem SEPA- Teilnehmerland geführten Girokonto abbuchen. (3) Bei Minderjährigen muss der Abonnementvertrag vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben worden. (4) Alternativ können Deutschlandtickets als Online- oder HandyTicket (Barcode) gemäß Anlage 9 Punkt 3 bzw. 5 der Tarifbestimmungen erworben werden. (5) Einige VRS-Verkehrsunternehmen führen vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen durch. Die Kunden werden hierüber separat u.a. über die aktuell geltenden AGB des jeweiligen VRS-Verkehrsunternehmens informiert. Die Teilnahme am Abonnement kann verweigert werden, sofern keine ausreichende Bonität des Kunden vorliegt bzw. der Kunde der Bonitätsprüfung nicht zustimmt. 4 Beginn des Abonnementvertrags Der Abonnementvertrag kann zum Ersten eines jeden Monats begonnen werden. Das Bestellformular muss bis zum Zehnten des Vormonats mit einem SEPA-Lastschriftmandat für wiederkehrende Zahlungen bei einem VRS- Verkehrsunternehmen vorliegen. 5 Zustandekommen des Abonnementvertrags (1) Der Abonnementvertrag kommt mit der Bestätigung des Kundenantrags zum Abschluss des Abonnementvertrags (Auftragsbestätigung) bzw. Erhalt der Fahrtberechtigung zustande. (2) Hat der Abonnementvertragspartner die Chipkarte nicht erhalten, ist er verpflichtet, dies innerhalb von fünf Tagen nach Vertragsbeginn dem Vertragsverkehrsunternehmen in Textform anzuzeigen. Fahrtberechtigungen als Barcodes werden während der Vertragslaufzeit monatlich bereitgestellt. Sollte die Bereitstellung des Barcodes nicht erfolgen, muss der Abonnementvertragspartner innerhalb der ersten fünf Tage eines Monats seiner Anzeigepflicht Anlage 26 Stand 01.06.2026 Anlage 26 – Deutschlandticket Schule 211 nachkommen, ansonsten gilt der Barcode als zugestellt. Eine Erstattung von Fahrgeld kann in beiden Fällen nach Ablauf der fünf Tage nicht mehr geltend gemacht werden. 6 Ausgabe (1) Das Deutschlandticket Schule auf Chipkarte bzw. Barcode wird personalisiert, indem der Vorname und Nachname sowie das Geburtsdatum des Ticketinhabers eingetragen werden. (2) Zusätzlich zu den in Punkt 6 (1) genannten Daten wird die Adresse der Ticketinhaber erhoben. Die Angaben zur Adresse dienen als Grundlage für die zukünftige Verteilung von Ticketeinnahmen und Fördergeldern des Bundes in die einzelnen Bundesländer bzw. auf die einzelnen Verkehrsunternehmen. Eine verbundweite Auswertung dieser Daten, das heißt auf eine natürliche Person mit ihren Adressangaben bezogen, findet nicht statt. (3) Das Deutschlandticket Schule gilt als Fahrtberechtigung nur für den Inhaber und nur in Verbindung mit einem aktuellen, gültigen Schülerausweis mit Lichtbild (Ausnahme: Schüler der Primarstufe (Klassen 1 bis 4) benötigen keinen Schülerausweis) oder einem amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, EU-Führerschein, Schwerbehindertenausweis, Aufenthaltstitel und -gestattung, Reiseausweis mit Lichtbild von Ausländern oder Aufenthaltskarte für EU-Bürger). (4) Sofern die genannten Ausweise nicht vorgezeigt werden können, ist grundsätzlich ein erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE) auszustellen. Bei einem nachträglichen Vorzeigen des Ausweises beim Verkehrsunternehmen, das ein EBE ausgestellt hat, ist nur das ermäßigte EBE (7,00 €) zu zahlen. (5) Maßgeblich sind die auf dem Chip oder im Barcode gespeicherten Daten der elektronischen Tickets. Um die Angaben der elektronischen Tickets auf dem Chip oder dem Barcode zu überprüfen, können der Chip oder der Barcode in vielen unternehmenseigenen Verkaufsstellen oder einigen Verwaltungen der Vertragsverkehrsunternehmen ausgelesen werden. Beanstandungen sind beim Vertragsverkehrsunternehmen unmittelbar anzuzeigen. (6) Die Chipkarte bleibt Eigentum des Vertragsverkehrsunternehmens. 7 Dauer des Abonnementvertrags (1) Der Abonnementvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Das bedeutet, dass die Laufzeit von Deutschlandtickets Schule auch weniger als zwölf Monate betragen kann (vgl. Anlage 23). (2) Schüler ab sechzehn Jahren müssen zum erstmaligen Erwerb oder zur Weiterführung des Deutschlandtickets Schule die Berechtigung ab diesem Zeitpunkt dem Vertragsverkehrsunternehmen jährlich zum Schuljahresbeginn (01.08.) nachweisen. Sollte dieser Nachweis nicht innerhalb der vom Vertragsverkehrsunternehmen veröffentlichten Fristen erfolgen, endet der Vertrag zum Schuljahresende (31.07.). Beim Wechsel des Schulträgers, z.B. aufgrund des Übergangs von der Grundschule auf eine weiterführende Schule, muss ein neuer Deutschlandticket Schule- Abonnementvertrag abgeschlossen werden. (3) Die Gültigkeit der Chipkarte ist unabhängig von der Vertragslaufzeit des Abonnements (Chipkartengültigkeit und Abonnementvertragslaufzeit können demnach unterschiedlich sein). Nach Ablauf der Gültigkeit der Chipkarte wird dem Abonnementvertragspartner eine neue Chipkarte zugestellt. 8 Berechnung der Fahrpreise Welchen Fahrpreis ein Deutschlandticket Schule-Abonnent monatlich zu entrichten hat, richtet sich danach, ob der Schüler einen Anspruch auf Übernahme von Fahrkosten durch den Schulträger hat, welche Art der Schülerbeförderung an der betreffenden Schule eingerichtet ist sowie welcher Standortkategorie der Schüler unterfällt (nur bei Freifahrtberechtigten). Für Schüler, für die der Schulträger einen Schülerspezialverkehr eingerichtet hat, gelten folgende Bedingungen: Ist für den Weg zwischen Wohnort und Schule die Nutzung eines parallel verkehrenden ÖPNV zum eingerichteten Schülerspezialverkehr ausgeschlossen, gelten die Preise gemäß Preistafel (vgl. Anlage 2a (2) Punkt 2.6) für Freifahrtberechtigte und Selbstzahler. Besteht parallel zum Schülerspezialverkehr für den Weg zwischen Wohnort und Schule die Möglichkeit der ÖPNV- Nutzung, wird das Deutschlandticket Schule einheitlich zum Selbstzahlerpreis angeboten. Ein entsprechender Nachweis ist zu führen. Schüler mit Anspruch auf Übernahme von Fahrkosten durch den Schulträger (freifahrtberechtigte Schüler) Für diese freifahrtberechtigte Schüler übernimmt der Schulträger im Binnenverhältnis zum Verkehrsunternehmen die notwendigen Fahrkosten, die für die Beförderung von und zur Schule entstehen. Die freifahrtberechtigten Schüler zahlen somit für den Freizeitnutzen ihres Deutschlandtickets Schule lediglich einen sogenannten Eigenanteil, dessen Maximalhöhe sich ebenfalls nach der SchfkVO richtet. Freifahrtberechtigt sind solche Schüler, deren Schulweg in der einfachen Entfernung in der Primarstufe mehr als 2 km, in der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und in der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt Anlage 26 Stand 01.06.2026 Anlage 26 – Deutschlandticket Schule 212 oder aber der Schulweg nach objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich ist. Damit ein Schüler den Status eines freifahrtberechtigten Schülers erhält, muss er einen Antrag beim Schulträger stellen, wobei der Antrag unverzüglich gestellt werden muss. Einzelheiten regelt die SchfkVO. Schüler, die keinen Anspruch auf eine solche Übernahme haben, werden im Folgenden als Selbstzahler bezeichnet. Art der Schülerbeförderung Ob an der Schule, die der Deutschlandticket Schule-Abonnent besucht, ein öffentlicher Linienverkehr (gemäß § 42 PBefG) verkehrt oder aber ein sogenannter Schülerspezialverkehr eingerichtet ist, entscheidet der Schulträger. Standortkategorien und Fahrpreise (1) Für Schüler. die Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten haben, gelten die Standortkategorien gemäß Anlage 1q. (2) Für das Deutschlandticket Schule im VRS gelten die Fahrpreise gemäß Anlage 2a (2) Punkt 2.6. 9 Fristgemäße Abbuchung Die Grundlagen des SEPA-Lastschriftverfahrens sind unter Punkt 8.2.2.3 der Tarifbestimmungen beschrieben. 10 Änderungen des Abonnementvertrags (1) Der Abonnent des Deutschlandtickets Schule ist verpflichtet, sämtliche für den Vertrag relevanten Änderungen, insbesondere aber die folgenden Veränderungen dem Vertragsverkehrsunternehmen umgehend ab dem Zeitpunkt der eigenen Kenntnisnahme, jedoch spätestens vor dem Eintritt des relevanten Umstandes in Textform mitzuteilen: die Erlangung des Anspruchs auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bzw. dessen Wegfall/Änderung in der Geschwisterkinderregelung (§ 97 SchulG sowie SchfkVO), bei einem Schulwechsel, einen Wohnungswechsel des Abonnementvertragspartners bzw. Nutzers (durch eine unterbliebene Anzeige eines Wohnungswechsels entstandene Kosten werden in Rechnung gestellt), Änderungen in Bezug auf Bankverbindungen (die Grundlagen des SEPA-Lastschriftverfahrens bei Änderungen sind unter Punkt 8.2.2.3 der Tarifbestimmungen beschrieben), bei Änderungen der persönlichen Daten des Ticketnutzers (die Daten in der Fahrtberechtigung müssen geändert werden). (2) Führen die Änderungsgründe aus Punkt 10 (1) Nr. 1 und 2 zu einem höheren Fahrpreisanspruch des Verkehrsunternehmens, kann dieses (insbesondere dann, wenn der Abonnent diesen Wechsel nicht vor dem Eintritt des relevanten Umstandes mitgeteilt hat) rückwirkend die Differenz zwischen dem bisherigen Fahrpreis und dem neuen Fahrpreis ab dem Zeitpunkt der Änderung nachberechnen und erheben. Die Verkehrsunternehmen sind berechtigt, den relevanten Betrag ab dem Tag der Rechnungserstellung mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen und diesen Zinsanspruch dem Abonnenten ebenfalls in Rechnung zu stellen. Sofern die Änderungsgründe aus Punkt 10 (1) Nr. 1 und 2 zu einem niedrigeren Fahrpreis führen, hat der Abonnent keinen Erstattungsanspruch, wenn er nicht vor dem Eintritt des relevanten Umstandes diese mitgeteilt hat. (3) Verfügt der Kunde über eine Chipkarte, ist die alte unverzüglich nach Erhalt der neuen Chipkarte bzw. unverzüglich nach Gültigkeitsbeginn der Änderung nach Punkt 10 (1) Nr. 5 dem Vertragsverkehrsunternehmen vor Ort oder auf dem Postweg vorzulegen. Eventuelle Verluste auf postalischem Weg hat der Abonnementvertragspartner zu verantworten und das Vertragsverkehrsunternehmen kann ein Entgelt in Höhe von bis zu 15,00 € pro Chipkarte erheben. (4) Wird die alte Chipkarte nicht unverzüglich nach Erhalt der neuen Chipkarte bzw. unverzüglich nach Gültigkeitsbeginn der Änderung nach Punkt 10 (1) Nr. 5 beim Vertragsverkehrsunternehmen eingereicht, kann ein Entgelt von bis zu 15,00 € erhoben werden. Dieser Betrag in Höhe von bis zu 15,00 € kann ebenfalls erhoben werden, wenn sich die Chipkarte in keinem für das Vertragsverkehrsunternehmen wieder verwertbaren Zustand befindet. Nicht wieder verwertbar sind z.B. geknickte, gelochte, gestanzte, zerschnittene, von Dritten beschriftete, beklebte oder stark verschmutzte Chipkarten. (5) Das auf der alten Chipkarte vermerkte elektronische Ticket wird vom Vertragsverkehrsunternehmen in den Kundendateien gesperrt und darf nicht mehr für Fahrten benutzt werden. (6) Weiterhin wird ein entsprechender Vermerk an die zentrale deutschlandweite Sperrlistenverwaltung weitergeleitet. Gleiches gilt für ausgegebene Fahrtberechtigungen als Barcode. Anlage 26 Stand 01.06.2026 Anlage 26 – Deutschlandticket Schule 213 11 Verlust oder Zerstörung (1) Der Verlust oder die Zerstörung der Chipkarte ist dem Vertragsverkehrsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Chipkarte ist zerstört, wenn sie sich in keinem für das Vertragsverkehrsunternehmen wieder verwertbaren Zustand (vgl. Punkt 10 (4)) befindet. Das ursprünglich ausgegebene elektronische Ticket wird dann in der Kundendatei des Vertragsverkehrsunternehmens gesperrt. Weiterhin wird an die zentrale deutschlandweite Sperrlistenverwaltung ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. (2) Für die Ersatzausgabe der abhanden gekommenen oder zerstörten Chipkarten kann ein Betrag von bis zu 15,00 € berechnet werden. Für jede weitere Ersatzausgabe innerhalb eines zwölfmonatigen Zeitraums kann ein Betrag von bis zu 25,00 € (inklusive Bearbeitungsentgelt von bis zu 15,00 €) erhoben werden. Die Ersatzchipkarte ist nur in den von den Vertragsverkehrsunternehmen bekannt gegebenen unternehmenseigenen Verkaufsstellen erhältlich oder wird auf Wunsch zugesandt. Für Fahrten, die zwischen dem Zeitpunkt des Verlustes oder der Zerstörung und dem Erhalt der Ersatzchipkarte getätigt wurden, erfolgt keine Erstattung. Im Falle eines Verlustes oder der Zerstörung der Chipkarte übernimmt das Vertragsverkehrsunternehmen keinerlei Haftung für Schäden, die dem Abonnementvertragspartner dadurch entstehen, dass er sonstige, durch das elektronische Ticket generierte Vorteile neben der Beförderungsleistung nicht wahrnehmen kann. Ein Ersatz dieser Vorteile durch das Vertragsverkehrsunternehmen ist ausgeschlossen. 12 Kündigung des Abonnements (1) Das Abonnement kann zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung muss bis zum Zehnten des letztgenutzten Abonnementmonats dem Vertragsverkehrsunternehmen zugegangen sein. Für den Zugang der Kündigung auf dem Postweg ist das Datum des Poststempels maßgeblich. Das gesetzliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (2) Das Abonnement endet spätestens zum Ende des Kalendermonats, in dem die schulische Ausbildung beendet ist. Bei Wegfall der Anspruchsberechtigung auf ein Deutschlandticket Schule verpflichtet sich der Abonnent zur sofortigen Anzeige und Rückgabe der Chipkarte. (3) Jede Kündigung bedarf der Textform oder die Kündigung muss im persönlichen Login-Bereich des jeweiligen Shopsystems durchgeführt werden. (4) Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung wird das elektronische Ticket auf der Chipkarte gesperrt bzw. es wird keine neue Fahrtberechtigung als Barcode ausgegeben. (5) Weiterhin wird an die zentrale deutschlandweite Sperrlistenverwaltung ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. Gleiches gilt für ausgegebene Fahrtberechtigungen als Barcode. (6) Die Chipkarte ist bis zum zehnten Tag nach Ablauf des letztgenutzten Abonnementmonats dem Vertragsverkehrsunternehmen vor Ort oder auf dem Postweg vorzulegen. Eventuelle Verluste auf postalischem Weg hat der Abonnementvertragspartner zu verantworten und das Vertragsverkehrsunternehmen kann ein Entgelt in Höhe von bis zu 15,00 € pro Chipkarte erheben. Wird die Chipkarte nicht entsprechend den oben genannten Fristen beim Vertragsverkehrsunternehmen eingereicht, kann das Vertragsverekehrsunternehmen einen Betrag von bis zu 15,00 € erheben. (7) Dieser Betrag in Höhe von bis zu 15,00 € kann ebenfalls erhoben werden, wenn sich die Chipkarte in keinem für das Vertragsverkehrsunternehmen wieder verwertbaren Zustand (vgl. Punkt 10 (4)) befindet. (8) Nutzt ein Abonnementvertragspartner eine weitere, auf der Chipkarte installierte Anwendung, ist er dafür verantwortlich, dass die dafür gespeicherten Daten gelöscht werden. Nachträgliche Ansprüche hierzu an das Vertragsverkehrsunternehmen können nicht geltend gemacht werden. (9) Der Schulträger hat das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund, insbesondere wenn wesentliche Änderungen der Tarifbestimmungen des Deutschlandtickets Schule erfolgen, die für die Schülerinnen und Schüler unzumutbar sind. Eine außerordentliche Kündigung muss schriftlich erfolgen und innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Bekanntwerden des wichtigen Grundes beim Vertragsverkehrsunternehmen eingereicht werden. Durch die außerordentliche Kündigung endet der Vertrag mit Wirksamwerden der Tarifänderung. (10) Das Vertragsverkehrsunternehmen ist ebenfalls berechtigt, den Vertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen, wenn der Schulträger gegen die Vertrags- oder Tarifbestimmungen verstößt. Der Vertrag endet mit Wirksamwerden der Kündigung. 13 Vertragsumstellung von bestehenden Abonnementverträgen (1) Beschließt der Schulträger im Rahmen des Kollektivvertrags den Wechsel auf ein anderes Ticketangebot für die in seiner Trägerschaft befindlichen Schüler, so endet zum Zeitpunkt des Wechsels ebenfalls die Berechtigung der Schüler zum Bezug des Deutschlandtickets Schule. (2) In diesem Fall kann das Vertragsverkehrsunternehmen das Deutschlandticket-Schule-Abonnement des Abonnementvertragspartners (Bestandsabonnement) auf das im Rahmen der Änderung des Kollektivvertrags vom Anlage 26 Stand 01.06.2026 Anlage 26 – Deutschlandticket Schule 214 Schulträger neu beschlossene Ticket (Zielabonnement) umstellen (Vertragsumstellung), wenn das Zielabonnement im Vergleich zum Bestandsabonnement für den Abonnementvertragspartner günstiger ist oder das Bestandsabonnement aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr fortgeführt werden kann und das Zielabonnement das im Verhältnis zum Bestandsabonnement nächstgünstige Abonnement darstellt. (3) Der Abonnementvertragspartner ist vorab mindestens sechs Wochen vor dem Stichtag der Vertragsumstellung in Textform über die Bedingungen des Bestandsabonnements sowie des Zielabonnements zu informieren (Inkenntnissetzung). Ihm ist eine mindestens vierwöchige Widerspruchsmöglichkeit einzuräumen. (4) Erfolgt binnen vier Wochen kein Widerspruch durch den Abonnementvertragspartner, wechselt das Vertragsverkehrsunternehmen den Abonnementvertragspartner zum genannten Stichtag in das Zielabonnement unter Geltung der entsprechenden Tarifbestimmungen und Preise. (5) Widerspricht der Abonnementvertragspartner der Vertragsumstellung fristgemäß, führt der Widerspruch zur Beendigung des Bestandsabonnements, in diesem Fall zur Beendigung des Deutschlandticket-Schule- Abonnement. 14 Sonstiges (1) Es sind Barzahlungen für ein Jahr im Voraus abweichend vom Lastschriftverfahren möglich. (2) Es gelten die in Punkt 13 der Tarifbestimmungen genannten datenschutzrechtlichen Bestimmungen. (3) Für Erstattungen von Deutschlandtickets Schule gelten die Bestimmungen gemäß Punkt 7 der Anlage 23. 15 Weitere Bestimmungen für den Schulträger (1) Der Schulträger schließt zum Bezug des Deutschlandtickets Schule den in Punkt 1 (3) genannten Kollektivvertrag. Durch diese vertragliche Regelung garantiert der Schulträger, dass er zukünftig für die nach § 97 SchulG i.V.m. der SchfkVO freifahrtberechtigten Schülerinnen und Schüler unter Anwendung der jeweils gültigen Rechtslage die Beiträge dem Vertragsverkehrsunternehmen zur Finanzierung des Deutschlandtickets Schule zur Verfügung stellt, die für den Freifahrtberechtigten nach dem bisher gültigen Beförderungstarif hätten bereitgestellt werden müssen bzw. bereitgestellt wurden. Diese Beiträge (Schulträgerleistungen) werden auf Basis von elf Monatsbeträgen des in der Preismatrix für die jeweils erforderliche Verbindung angegeben Preises berechnet und für die Dauer des Vertrags im Rahmen der jährlichen Preissteigerungsrate fortgeschrieben. Alternativ kann auch eine pauschale Fortschreibungsmethodik zur Anwendung kommen. Die genauen Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten werden im Rahmen des Kollektivvertrags geregelt. Die gemäß der vorliegenden Tarifbestimmungen bezugsberechtigten Schüler zahlen zusätzlich die in Punkt 8 festgelegten Preise. (2) Der Kollektivvertrag setzt zudem voraus, dass das Land NRW weiterhin den Ausgleich nach § 11a ÖPNVG NRW gewährt und die Schüler der betreffenden Schule mit fahrplanmäßig verfügbaren Bussen und Bahnen befördert werden können. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Beförderungspflicht § 22 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). (3) Wird der unter Punkt 1 (3) beschriebene Kollektivvertrag als Grundlage zum Bezug des Deutschlandtickets Schule durch eine der Vertragsparteien gekündigt, endet zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung des Kollektivvertrags auch das Deutschlandticket Schule-Abonnement. Die Fristen richten sich nach den Kündigungsfristen des Kollektivvertrags (in Abhängigkeit vom Kündigungsgrund). Das Vertragsverkehrsunternehmen sendet den Deutschlandticket Schule-Abonnenten der entsprechenden Schule des Schulträgers, mit dem der Kollektivvertrag aufgelöst wurde, eine entsprechende Kündigung zu. Die Berechtigung zur Nutzung des Deutschlandtickets Schule endet zum Zeitpunkt der Kündigung des Kollektivvertrags. (4) Der Kollektivvertrag endet mit Ablauf der Geltungsdauer der Hinweise zum Deutschlandticket für Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen (Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung, des Ministeriums für Schule und Bildung und des Ministeriums für Umwelt, Natur und Verkehr vom 27. Februar 2026, gültig für die Schuljahre 2026/2027 und 2027/2028 am 31.07.2027 für das Schuljahr 2026/2027 bzw. am 31.07.2028 für das Schuljahr 2027/2028. Im Falle einer Verlängerung der Geltungsdauer der Hinweise nach Absatz 4 verlängert sich der Kollektivvertrag um ein weiteres Jahr, wenn der Schulträger bis zum 31.03. des laufenden Vertragsjahres gegenüber dem Vertragsverkehrsunternehmen rechtsverbindlich erklärt, den Vertrag zu verlängern. Erfolgt keine Verlängerung, endet der Vertrag mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit am 31.07. des Vertragsjahres. Die Erklärung des Schulträgers kann nach dem 31.03. erfolgen, wenn die Geltungsdauer der Hinweise nach Absatz 4 erst nach dem 31.03. verlängert wird. Anlage 27 Stand 01.06.2026 Anlage 27 – Deutschlandticket sozial 215 Anlage 27 Tarifbestimmungen und Abonnementbedingungen zum Deutschlandticket sozial A. Tarifbestimmungen zum Deutschlandticket sozial (Sozialträger im AVV- Verbundgebiet) 1 Generelles (1) Das Deutschlandticket sozial kann ab dem 01.01.2024 allen Anspruchsberechtigten gemäß Ziffer 8.2.2.1.3 (2) angeboten werden, insofern zwischen dem zuständigen Sozialträger, dem regionalen Verkehrsunternehmen und der Verbundgesellschaft eine entsprechende Vereinbarung besteht. Das tarifliche Angebot des Deutschlandticket sozial ist an die Laufzeit des regulären Deutschlandtickets gebunden. (2) Die Anspruchsberechtigung ist durch die zuständigen Sozialträger nach dort erfolgter Überprüfung der Bezugsberechtigung zu bescheinigen und bei Ausgabe bzw. Abschluss des Deutschlandticket sozial in geeigneter Weise, z. B. durch Vorlage eines Berechtigungsnachweises, und durch Vorlage eines geeigneten Lichtbildausweises (z. B. Personalausweis, Schülerausweis o. ä.) durch den Anspruchsberechtigten ggü. dem ausstellenden Vertragsverkehrsunternehmen nachzuweisen. (3) Das Deutschlandtickt sozial wird längstens für die Laufzeit des Berechtigungsnachweises ausgestellt, jedoch maximal für die Dauer von zwölf Monaten. Zur Verlängerung des Deutschlandticket sozial ist ein gültiger Berechtigungsnachweis unaufgefordert bei dem jeweiligen Vertragsverkehrsunternehmen vorzuzeigen. (4) Das Deutschlandticket sozial kann nur bei einem regionalen Verkehrsunternehmen, welches in der die Berechtigung ausstellenden Kommune ansässig oder durch besondere Vereinbarung mit dem Aufgabenträger tätig ist oder einem von diesen Verkehrsunternehmen beauftragten Dienstleister erworben werden. Die Vertriebspartner sind berechtigt, einen Abonnementvertrag abzulehnen, sofern hausintern offene Forderungen gegenüber der antragstellenden Person bestehen. Die ausgegebene Fahrtberechtigung entspricht der eines Deutschlandtickets und ist im Falle der Prüfung nicht als Sozialticket identifizierbar. 2 Geltungsbereich und Berechtigungsumfang (1) Das Deutschlandticket sozial berechtigt im jeweiligen Geltungszeitraum zur unbegrenzten Nutzung der Eisenbahnen des SPNV im tariflichen Geltungsbereich des Deutschlandtarifs in der 2. Wagenklasse sowie der sonstigen Verkehrsmittel des ÖPNV im tariflichen Geltungsbereich der teilnehmenden Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünde, Gemeinschafts- und Landestarife gemäß deren Bedingungen. (2) Das Deutschlandticket sozial gilt ganztägig. Bei dem Deutschlandticket sozial handelt es sich um ein persönliches Monatsabonnement. (3) Das Deutschlandticket sozial ist nicht übertragbar. (4) Das Deutschlandticket sozial beinhaltet keine unentgeltliche Mitnahme von Personen bzw. Fahrrädern gemäß Anlage 23. 3 Berechtigter Personenkreis Zum berechtigten Personenkreis des Deutschlandticket sozial zählen alle Anspruchsberechtigten der in Punkt 1 genannten Personengruppe. 4 Preisstellung (1) Der monatliche Preis des Deutschlandticket sozial ergibt sich aus dem jeweils gültigen Preis des Deutschlandtickets rabattiert um 10,00 €. (2) Bei Preisfortschreibungen bleibt der Rabatt in Höhe von 10,00 € erhalten. Der neue Preis des Deutschlandticket sozial ergibt sich dementsprechend aus dem fortgeschriebenen Preis des Deutschlandtickets abzüglich des Rabattes. Anlage 27 Stand 01.06.2026 Anlage 27 – Deutschlandticket sozial 216 B. Abonnementbedingungen zum Deutschlandticket sozial (Sozialträger im AVV- Verbundgebiet) 1 Generelles (1) Das Deutschlandticket sozial wird allen Anspruchsberechtigten gemäß Ziffer 8.2.2.1.3 (2) als Abonnement mit monatlichem Fahrgeldeinzug angeboten, insofern der zuständige Sozialträger im AVV-Verbundgebiet die Ausgabe des Deutschlandticket sozial ermöglicht. (2) Das Deutschlandticket sozial wird als elektronisches Ticket ausgegeben. (3) Das Deutschlandticket sozial gilt als Fahrtberechtigung nur für den Inhaber und nur in Verbindung mit einem aktuellen, gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, EU-Führerschein, Schwerbehindertenausweis, Aufenthaltstitel und -gestattung, Reiseausweis mit Lichtbild von Ausländern oder Aufenthaltskarte für EU-Bürger). (4) Für den Bezug des Deutschlandticket sozial gelten die Tarifbestimmungen Rheinlandtarif inkl. der Tarifbestimmungen zum Deutschlandticket. Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW in ihrer jeweils gültigen Fassung. 2 Voraussetzungen für das Abonnement (1) Deutschlandtickets sozial werden als elektronische Tickets auf Chipkarte oder als Handyticket gemäß Anlage 9 Punkt 1 (2) ausgegeben, wenn ein Verkehrsunternehmen des Aachener Verkehrsverbundes (AVV) mit einem hierfür vorgesehenen Bestellschein sowie einem SEPA-Lastschriftmandat für wiederkehrende Zahlungen (vgl. Anlage 8 Punkt 2 (2)) ermächtigt wird, den jeweiligen Fahrpreis monatlich im Voraus sowie alle weiteren im Rahmen des Vertragsverhältnisses ggf. entstehenden Forderungen des Vertragsverkehrsunternehmens von einem in einem SEPA- Teilnehmerland geführten Girokonto abzubuchen. (2) Deutschlandtickets sozial sind nur unter den jeweiligen Zugangsvoraussetzungen gemäß Anlage 27A erhältlich. Bei Minderjährigen muss der Abonnementvertrag vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben bzw. gemäß der aktuell geltenden AGB des jeweiligen Online-Shops abgeschlossen werden. (3) Einige AVV-Verkehrsunternehmen führen vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen durch. Die Kunden werden hierüber separat durch das jeweilige AVV-Verkehrsunternehmens informiert. Die Teilnahme am Abonnement kann verweigert werden, sofern keine ausreichende Bonität des Kunden vorliegt bzw. der Kunde einer Bonitätsprüfung nicht zustimmt. 3 Beginn des Abonnements Das Abonnement kann zum Ersten eines jeden Monats begonnen werden, wenn bis zum Zehnten des Vormonats der ordnungsgemäß ausgefüllte Bestellschein/das ordnungsgemäß ausgefüllte digitale Bestellformular bei dem Vertragsverkehrsunternehmen vorliegt. 4 Dauer des Abonnements Das Abonnement wird längstens für die Laufzeit der Bescheinigung der Anspruchsberechtigung ausgestellt, jedoch maximal für zwölf Monate. Zur Verlängerung ist eine erneute Anspruchsberechtigung unaufgefordert bei dem jeweiligen Vertragsverkehrsunternehmen vorzuzeigen. Andernfalls kann eine Kündigung des Abonnements durch das Vertragsverkehrsunternehmen erfolgen. Das Abonnement kann monatlich gekündigt werden (vgl. Anlage 24). 5 Zustandekommen des Abonnementvertrages (1) Der Abonnementvertrag kommt mit der Zusendung bzw. der Ausgabe der Abonnementberechtigung zustande. (2) Falls der Kunde eine Chipkarte erhalten hat, bleibt diese Eigentum des Vertragsverkehrsunternehmens. 6 Änderungen im Abonnement (1) Änderungen durch den Abonnementvertragspartner oder den Zahlungspflichtigen (Kontoinhaber) können zum Ersten eines jeden Monats vorgenommen werden, wenn die schriftliche Mitteilung zu den Änderungen dem Vertragsverkehrsunternehmen bis zum Zehnten des Vormonats zugeht. (2) Änderungen am SEPA-Lastschriftmandat 1) Änderung am bestehenden SEPA-Lastschriftmandat a) Änderungen in Bezug auf Name, Adresse, Kontonummer bzw. Kreditinstitut mit Auswirkungen auf die IBAN (BIC) müssen dem Vertragsverkehrsunternehmen in Textform mitgeteilt werden. Anlage 27 Stand 01.06.2026 Anlage 27 – Deutschlandticket sozial 217 b) Durch eine unterbliebene Mitteilung entstandenen Kosten werden dem Abonnementvertragspartner in Rechnung gestellt. 2) Neues SEPA-Lastschriftmandat bei einem Wechsel des Kontoinhabers Ein neues SEPA-Lastschriftmandat muss bei einem Kontoinhaberwechsel in Schriftform durch den Zahlungspflichtigen (Kontoinhaber) erteilt werden. (3) Änderungen der Adresse bzw. Kontaktdaten des Abonnementvertragspartners oder des Nutzers 1) Änderungen der Adresse bzw. Kontaktdaten des Abonnementvertragspartners oder des Nutzers müssen dem Vertragsverkehrsunternehmen unverzüglich in Textform angezeigt werden. 2) Durch eine unterbliebene Mitteilung entstandenen Kosten werden dem Abonnementvertragspartner in Rechnung gestellt. (4) Änderungen des Vor- und Nachnamens des Ticketnutzers 1) Die auf dem eTicket gespeicherten Angaben zum Vor- und Nachnamen des Ticketnutzers können auf Wunsch des Abonnementvertragspartners geändert werden. 2) Der Änderungswunsch kann persönlich beim Vertragsverkehrsunternehmen vorgetragen oder in Textform eingereicht bzw. zugesandt werden. 3) Bei Einsatz von Chipkarten können die Änderungen gegen Vorlage der Chipkarte grundsätzlich vom Vertragsverkehrsunternehmen vorgenommen werden. 4) Die alte Chipkarte ist unverzüglich nach Erhalt der neuen Chipkarte bzw. unverzüglich nach Gültigkeitsbeginn der Änderung dem Vertragsverkehrsunternehmen vor Ort oder auf dem Postweg vorzulegen. 5) Eventuelle Verluste auf postalischem Weg hat der Abonnementvertragspartner zu verantworten und das Vertragsverkehrsunternehmen kann ein Entgelt in Höhe von bis zu 15,00 € pro Chipkarte erheben. 6) Wird die alte Chipkarte nicht unverzüglich nach Erhalt der neuen Chipkarte bzw. unverzüglich nach Gültigkeitsbeginn der Änderung beim Vertragsverkehrsunternehmen eingereicht, kann ein Entgelt von bis zu 15,00 € erhoben werden. 7) Dieser Betrag in Höhe von bis zu 15,00 € kann ebenfalls erhoben werden, wenn sich die Chipkarte in keinem für das Vertragsverkehrsunternehmen wiederverwertbaren Zustand befindet. Nicht wieder verwertbar sind z. B. geknickte, gelochte, getackerte, gestanzte, zerschnittene, von Dritten beschriftete, geklebte oder stark verschmutzte Chipkarten. 8) Das auf der alten Chipkarte vermerkte elektronische Ticket wird vom Vertragsverkehrsunternehmen in den Kundendateien gesperrt und darf nicht mehr zur Fahrt benutzt werden. Weiterhin wird an die zentrale Sperrlistenverwaltung der VDV eTicket Service GmbH & Co. KG ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. Selbiges gilt auch für ein digital ausgestelltes elektronisches Ticket, welches bei Wechsel in ein neues Ticket gesperrt und somit seine Gültigkeit verliert. (5) Änderungen am Abonnementpreis 1) Der Abonnementvertragspartner wird bei Änderungen, die den Abonnementpreis beeinflussen, vom Vertragsverkehrsunternehmen informiert. 2) Weicht der Kontoinhaber vom Abonnementvertragspartner ab, ist der Abonnementsvertragspartner verpflichtet, diesen entsprechend zu informieren. Zu einer gesonderten Information des Kontoinhabers ist das Vertragsverkehrsunternehmen nicht verpflichtet. 3) Einer besonderen Änderung des SEPA-Lastschriftmandats bedarf es nicht. 7 Kündigung des Abonnements (1) Das Abonnement kann zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung muss bis zum Zehnten des letztgenutzten Abonnementsmonats in Textform bei dem Verkehrsunternehmen eingehen, damit der Bankeinzug rechtzeitig gestoppt werden kann. Die Kündigung muss in Textform bzw. kann bei Ausgabe des Abonnements als Handyticket des Abonnementvertragspartners in digitaler Form (bspw. Kündigungs-Button) erfolgen. Sollten Abrechnungsläufe schon erfolgt sein, wird rückwirkend eine Erstattung vorgenommen. Für den Zugang der Kündigung ist das Datum des Poststempels bzw. das Datum der digitalen Kündigung über die Mobilitäts- App maßgeblich. Das Abonnement und der Vertrag enden bei wirksamer Kündigung am letzten Tag des Kündigungsmonats. (2) Eine Kündigung durch das Vertragsverkehrsunternehmen ist möglich, wenn offene Forderungen der unter Anlage 27A genannten Leistungen oder daraus resultierende Mahngebühren oder Kartengebühren vorliegen und mindestens zwei Bankrücklastschriften innerhalb von zwölf Monaten entstanden sind. Der Abonnent wird im Zuge der Mahnung zur Ersten Bankrücklastschrift durch das Vertragsverkehrsunternehmen darauf hingewiesen, dass im Falle einer weiteren Bankrücklastschrift eine fristlose Kündigung ohne weitere Mahnung erfolgt. Anlage 27 Stand 01.06.2026 Anlage 27 – Deutschlandticket sozial 218 (3) Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung wird das eTicket ungültig und in der Kundendatei des Vertragsverkehrsunternehmens gesperrt. Weiterhin wird an die zentrale Sperrlistenverwaltung ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. (4) Nutzt ein Abonnementvertragspartner eine weitere – auf der Chipkarte installierte – Anwendung, ist er dafür verantwortlich, dass die dafür gespeicherten Daten gelöscht werden. Nachträgliche Ansprüche hierzu können an das Vertragsverkehrsunternehmen nicht geltend gemacht werden. (5) Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung wird das eTicket ungültig und in der Kundendatei des Vertragsverkehrsunternehmens gesperrt. Weiterhin wird an die zentrale Sperrlistenverwaltung der VDV eTicket Service GmbH & Co. KG ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. 8 Verlust oder Zerstörung der Chipkarte (1) Der Verlust oder die Zerstörung der Chipkarte ist dem Vertragsverkehrsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Chipkarte ist zerstört, wenn sie sich in keinem für das Vertragsverkehrsunternehmen wiederverwertbaren Zustand (siehe Punkt 6 Abs. (4) Nr. 7) befindet. Das ursprünglich ausgegebene eTicket wird dann in der Kundendatei des Vertragsverkehrsunternehmens gesperrt. Weiterhin wird an die zentrale Sperrlistenverwaltung ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. (2) Für die Erstausgabe der abhanden gekommenen oder zerstörten Chipkarte kann ein Betrag von bis zu 15,00 € berechnet werden. Für jede weitere Ersatzausgabe innerhalb eines zwölfmonatigen Zeitraums kann ein Betrag von bis zu 25,00 € (inklusive Bearbeitungsentgelt von bis zu 15,00 €) erhoben werden. (3) Die Ersatzchipkarte ist nur in den von den Vertragsverkehrsunternehmen bekannt gegebenen unternehmenseigenen Vertriebsstellen erhältlich oder wird auf Wunsch zugesandt. (4) Für Fahrten, die zwischen dem Zeitpunkt des Verlustes oder der Zerstörung und dem Erhalt der Ersatzchipkarte getätigt wurden, erfolgt keine Erstattung. (5) Im Falle des Verlustes oder der Zerstörung der Chipkarte übernimmt das Vertragsverkehrsunternehmen keinerlei Haftung für Schäden, die dem Vertragspartner dadurch entstehen, dass er sonstige, durch das eTicket generierte Vorteile neben der Beförderungsleistung nicht wahrnehmen kann. Ein Ersatz dieser Vorteile durch das Vertragsverkehrsunternehmen ist ausgeschlossen. 9 Fristgemäße Abbuchung (1) Das monatliche Fahrgeld ist jeweils zum Ersten eines Kalendermonats zur Zahlung fällig. Der Abonnementvertragspartner zusammen mit dem Kontoinhaber (falls nicht identisch) verpflichtet sich, den monatlichen Einzugsbetrag auf dem vorgesehenen Konto zum Fälligkeitstermin bereitzuhalten. (2) Bei monatlichen Fahrgeldeinzügen nach dem SEPA-Einzugsverfahren erfolgt die Abbuchung zwischen dem ersten und achten Bankarbeitstag. Den genauen Abbuchungstag bestimmt das jeweilige Vertragsverkehrsunternehmen und teilt diesen Tag mit. (3) Kosten, die wegen nicht gedeckter oder aufgelöster Konten oder nicht eingelöster SEPA-Lastschrift(en) entstehen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Kann eine Abbuchung unter den oben genannten Bedingungen nicht erfolgen, besteht für das Vertragsverkehrsunternehmen die Möglichkeit der fristlosen Kündigung. In diesem Fall greift Ziffer 7 analog. 10 Datenschutzrechtliche Bestimmungen (1) Das Vertragsverkehrsunternehmen nutzt die personenbezogenen Adressdaten, die zur Geschäftsabwicklung erhoben und verarbeitet werden, auch zur Information über das Angebot im Rheinlandtarif und/oder zu Markt- und Meinungsforschungszwecken, sofern der Kunde ausdrücklich sein Einverständnis gegeben hat. Darüberhinausgehende Daten, wie Telefonnummer (auch für SMS) und E-Mail-Adresse werden nur genutzt, wenn der Fahrgast der Nutzung zugestimmt hat. Sonstige nicht vertragsbezogene Weitergaben an Dritte erfolgen ausschließlich unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung. Der Vertragspartner kann die Nutzung und Verarbeitung der Daten zu Marketingzwecken (Werbung) jederzeit durch Mitteilung an das Vertragsverkehrsunternehmen widerrufen. Ebenso kann durch Mitteilung an das zuständige Vertragsverkehrsunternehmen die Übermittlung und Verwendung der Daten für die Markt- und Meinungsforschung widerrufen werden. (2) Weiterhin werden die Daten auch mit dem Ziel verwendet, Ticketkontrollen der Verkehrsunternehmen, die am elektronischen Ticket-Verfahren teilnehmen, zu ermöglichen. Hierfür gibt es eine Sperrliste, in der alle auf Veranlassung des Vertragspartners und der Verkehrsunternehmen gesperrten elektronischen Tickets eingetragen werden. Folgende Daten werden hierfür an die zentrale Sperrlistenverwaltung übermittelt: Kartennummer, Vertragsverkehrsunternehmen, Verkaufsterminalnummer, Fahrausweistyp, Preisstufe und Datum der Ausgabe. Die Verkehrsunternehmen melden hierzu täglich die von ihnen gesperrten Tickets an die zentrale Sperrlistenverwaltung. Anlage 27 Stand 01.06.2026 Anlage 27 – Deutschlandticket sozial 219 Diese fasst die Meldungen zusammen und stellt die Daten als Gesamtsperrliste den Verkehrsunternehmen zur Verfügung. 11 Sonstiges Sollten einzelne Klauseln oder Teile derselben unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt das Gesetz. Anlage 27 Stand 01.06.2026 Anlage 27 – Deutschlandticket sozial 220 C. Tarifbestimmungen zum Deutschlandticket sozial (Sozialträger im VRS- Verbundgebiet) 1 Allgemeines (1) Beim Deutschlandticket sozial handelt es sich um ein zusätzlich subventioniertes Deutschlandticket. Der Preis für die monatliche Fahrtberechtigung wird gegenüber dem Deutschlandticket rabattiert. Somit wird für die Berechtigten (vgl. Punkt 2) eine umfassende Fahrtberechtigung geschaffen, die die Bindung des Geltungsbereichs an kommunale Grenzen auflöst und damit die Teilhabe dieses Personenkreises am ÖPNV verbessert. (2) Die Bestimmungen der Anlagen 23 und 24 gelten für das Deutschlandticket sozial, soweit in dieser Anlage 27C keine Abweichung geregelt ist. 2 Berechtigtenkreis Berechtigt zum Bezug des Deutschlandtickets sozial sind folgende Gruppen: Empfänger von Bürgergeld nach SGB II, Empfänger von Leistungen nach SGB XII für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie laufende Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen („Sozialhilfe“), Empfänger von Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuzüglich der unbegleiteten Minderjährigen, Empfänger von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz, Wohngeldempfänger nach den Wohngeldgesetz (WoGG). 3 Voraussetzungen für das Abonnement (1) Für den Abschluss eines Abonnements muss der Kunde dem Vertragsverkehrsunternehmen einen behördlichen Berechtigungsnachweis vorlegen. (2) Der behördliche Berechtigungsnachweis (MobilPass, Köln-Pass oder Bonn-Ausweis) muss von einem im VRS- Verbundgebiet ansässigen Leistungsträger (z.B. Jobcenter) oder der im VRS-Verbundgebiet liegenden Wohnsitzgemeinde ausgestellt worden sein (vgl. Anlage 1c). Mit behördlichen Berechtigungsnachweisen aus Regionen außerhalb des VRS kann im VRS-Verbundgebiet kein Deutschlandticket sozial erworben werden. (3) Die Prüfung der Berechtigung erfolgt bei Abschluss des Abonnements. Der vom Leistungsträger der Wohnsitzgemeinde ausgestellte Berechtigungsnachweis muss mindestens jährlich beim Vertragsverkehrsunternehmen vorgelegt werden. Bei Abschluss des Abonnements wird die entsprechende Restlaufzeit des Berechtigungsnachweises hinterlegt, maximal jedoch für zwölf Monate. Bis zum Zehnten des Monats vor Ablauf der Laufzeit des behördlichen Berechtigungsnachweises muss der Abonnent einen neuen Berechtigungsnachweis beim Vertragsverkehrsunternehmen vorlegen. (4) Das Deutschlandticket sozial kann auch für Personen unter achtzehn Jahren, die dem Berechtigtenkreis angehören, durch deren gesetzlichen Vertreter beantragt werden. 4 Vertragslaufzeit und Kündigung (1) Das Deutschlandticket sozial wird als Abonnement ausgegeben. Der Einstieg ins Abonnement ist jeweils zum Ersten eines Monats möglich. Das Bestellformular muss bis zum Zehnten des Vormonats mit einem SEPA-Lastschriftmandat für wiederkehrende Zahlungen bei einem VRS-Verkehrsunternehmen vorliegen. (2) Das Abonnement wird für unbestimmte Zeit geschlossen und kann monatlich gekündigt werden. Die Kündigung muss dabei bis zum Zehnten eines Monats zum Ende des jeweiligen Kalendermonats dem Vertragsverkehrsunternehmen zugegangen sein. Für den Zugang der Kündigung auf dem Postweg ist das Datum des Poststempels maßgeblich. Das gesetzliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (3) Der Abonnementvertrag endet zum Ablaufdatum des Berechtigungsnachweises bzw. nach zwölf Monaten, sofern bis zum Zehnten des Monats vor Ablauf der Laufzeit des behördlichen Berechtigungsnachweises kein neuer gültiger Berechtigungsnachweis beim Vertragsverkehrsunternehmen vorgelegt wird (vgl. Punkt 3 (3)). (4) Jede Kündigung bedarf der Textform oder die Kündigung muss im persönlichen Login-Bereich des jeweiligen Shopsystems durchgeführt werden. (5) Das Deutschlandticket sozial gilt im Falle einer Kündigung bis Betriebsschluss nach dem Ende des letzten Tages dieses Kalendermonats, längstens jedoch bis 3:00 Uhr des Folgetages. Anlage 27 Stand 01.06.2026 Anlage 27 – Deutschlandticket sozial 221 5 Fahrtberechtigung und Geltungsbereich (1) Fahrtberechtigung und Geltungsbereich des Deutschlandtickets sozial entsprechen denen des Deutschlandtickets (vgl. Anlage 23). (2) Deutschlandtickets sozial sind persönliche, nicht übertragbare Fahrausweise. (3) Bei einer Kontrolle sind das Deutschlandticket sozial und der Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, EU- Führerschein, Schwerbehindertenausweis, Aufenthaltstitel und -gestattung, Reiseausweis mit Lichtbild von Ausländern oder Aufenthaltskarte für EU-Bürger, Bescheinigung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)) durch den Nutzer vorzuzeigen. (4) Tarifmäßige Zusatztickets sind zur Nutzung der 1. Klasse im SPNV, Anrufsammeltaxi (AST), On-Demand-Verkehre etc. zusätzlich zu erwerben. (5) Eine Nicht- oder nur teilweise Nutzung eines Deutschlandtickets sozial begründet – unabhängig vom Anlass – keinen Anspruch auf Fahrgelderstattung. Ein Umtausch gegen andere Fahrausweise ist ausgeschlossen. 6 Ausstellung und Beschaffenheit (1) Das Deutschlandticket sozial wird als elektronisches Ticket auf dem Chip einer Chipkarte oder als HandyTicket ausgegeben. Über die Form der Ausgabe entscheidet das Vertragsverkehrsunternehmen. (2) Das ausgebende Verkehrsunternehmen ist berechtigt, eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Ein Abonnementvertrag kann bei offenen Forderungen des möglichen Vertragsverkehrsunternehmen gegenüber dem Antragsteller abgelehnt werden. Bei einer Ausgabe des Deutschlandtickets sozial über eine App erfolgt die Bonitätsprüfung in der Regel durch den zuständigen Zahlungsdienstleister. (3) Jedes Deutschlandticket sozial wird personalisiert, indem der Vor- und Nachname sowie das Geburtsdatum des Ticketinhabers eingetragen werden. (4) Zusätzlich zu den in Punkt 6 (3) genannten Daten wird die Adresse der Ticketinhaber erhoben. Die Angaben zur Adresse dienen als Grundlage für die zukünftige Verteilung von Ticketeinnahmen und Fördergeldern des Bundes in die einzelnen Bundesländer bzw. auf die einzelnen Verkehrsunternehmen. Eine verbundweite Auswertung dieser Daten, das heißt auf eine natürliche Person mit ihren Adressangaben bezogen, findet nicht statt. 7 Preise Der Preis für die monatliche Fahrtberechtigung wird gegenüber dem Deutschlandticket um 10,00 € rabattiert (vgl. Anlage 2a (2) Punkt 2.4). 8 Weitere Hinweise (1) Es gelten die in Punkt 13 der Tarifbestimmungen genannten datenschutzrechtlichen Bestimmungen. (2) Für Erstattungen von Deutschlandtickets sozial gelten die Bestimmungen gemäß Punkt 7 der Anlage 23. Anlage 28 Stand 01.06.2026 Anlage 28 – Deutschlandsemesterticket 222 Anlage 28 Tarifbestimmungen und Abonnementbedingungen zum Deutschlandsemesterticket Das Wirksamwerden dieser Tarifbestimmungen steht unter dem Vorbehalt, dass die zuständige Behörde eine entsprechende gemeinwirtschaftliche Verpflichtung auferlegt. A. Tarifbestimmungen zum Deutschlandsemesterticket im AVV 1 Voraussetzungen Das Deutschlandsemesterticket wird allen Studierenden im AVV angeboten, deren Hochschule einen Vertrag über das Deutschlandsemesterticket mit einem Verkehrsunternehmen und der AVV GmbH abgeschlossen hat. Das tarifliche Angebot des Deutschlandsemestertickets ist an die Laufzeit des regulären Deutschlandtickets gebunden. 2 Geltungsbereich und Berechtigungsumfang (1) Das Deutschlandsemesterticket berechtigt im jeweiligen Geltungszeitraum zur unbegrenzten Nutzung der Eisenbahnen des SPNV im tariflichen Geltungsbereich des Deutschlandtarifs in der 2. Wagenklasse sowie der sonstigen Verkehrsmittel des ÖPNV im tariflichen Geltungsbereich der teilnehmenden Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünde, Gemeinschafts- und Landestarife gemäß deren Bedingungen. (2) Das Deutschlandsemesterticket gilt ganztägig. (3) Bei dem Deutschlandsemesterticket handelt es sich um ein persönliches Monatsabonnement, welches für die Dauer von einem Semester ausgestellt wird. Das Deutschlandsemesterticket hat eine feste Laufzeit für das jeweilige Semester ohne monatliche Kündbarkeit. (4) Das Deutschlandsemesterticket ist nicht übertragbar. (5) Das Deutschlandsemesterticket beinhaltet keine unentgeltliche Mitnahme von Personen bzw. Fahrrädern gemäß Anlage 23. (6) Für Fahrten in die belgischen Tarifzonen Kelmis/Gemmenich, Hauset, Montzen/Sippenaeken/ Hombourg/Plombières, Lontzen, Eynatten/Raeren, Henri-Chapelle, Welkenraedt, Baelen/Membach und Eupen kann optional ein Anschluss-Ticket für Schüler, Auszubildende und Studierende, dessen Geltungsbereich die genannten belgischen Tarifzonen umfasst, gemäß Anlage 22 durch die Studierenden erworben werden. 3 Preisstellung (1) Der Fahrpreis für das Deutschlandsemesterticket beträgt 60 % des Fahrpreises des regulären Deutschlandtickets gemäß Anlage 2a (2) Punkt 2.4. Näheres zur Bezugspflicht, Befreiung von der Entgeltentrichtung und zur Erstattung enthält der Semesterticketvertrag. (2) Der für ein Semester gültige Preis ist der anteilige Preis des Deutschlandtickets, der acht Monate vor Beginn des Semesters jeweils für die Monate des Semesters in den Tarifbestimmungen für das Deutschlandticket vorgegeben wird. Anlage 28 Stand 01.06.2026 Anlage 28 – Deutschlandsemesterticket 223 B. Tarifbestimmungen zum Deutschlandsemesterticket im VRS 1 Vorbemerkungen Mittels des Deutschlandsemestertickets sind den Studierenden die attraktiven Angebote, die Busse und Bahnen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im gesamten Bundesgebiet (vgl. Anlage 23) bieten, leicht zugänglich. Damit wird zum einen die Mobilität der Studierenden unter sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten erheblich verbessert. Zum anderen wird durch die Gewährleistung der Mobilität der Studierenden mit umweltfreundlichen Verkehrsmitteln ein Beitrag zur Entlastung der Umwelt geleistet. 2 Bedingungen (1) Der VRS und die Verbundverkehrsunternehmen bieten ein – gemessen am Preis des Deutschlandtickets – vergünstigtes Deutschlandsemesterticket an. Das Angebot richtet sich an Einrichtungen, deren Genehmigung nach Hochschulgesetz, Kunsthochschulgesetz § 72, Hochschulgesetz NRW mit staatlicher Anerkennung, berufsbildende Ergänzungsschulen gemäß §§ 116/118 SchulG, sofern die angebotenen Studiengänge während der gesamten Studiendauer mit dem Hochschulgesetz vergleichbar sind und in Vollzeit erfolgen, erfolgt. Alle vorstehend genannten Einrichtungen werden nachstehend als „Hochschule“ bezeichnet. (2) Bezieher eines Deutschlandsemestertickets sind Studierende einer im VRS-Verbundgebiet (vgl. Anlage 1c) gelegenen Hochschule, wenn zwischen dieser (üblicherweise vertreten durch die dort gebildete Studierendenschaft) und dem VRS sowie einem Verbundverkehrsunternehmen (Vertragsverkehrsunternehmen) ein entsprechender Vertrag zum Deutschlandsemesterticket abgeschlossen wurde. 3 Berechtigtenkreis (1) Der Berechtigtenkreis umfasst alle eingeschriebenen ordentlich Studierenden, die Ersthörer sind, sowie Studierende von ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen. Unter dem Begriff der „ordentlich Studierenden“ fallen diejenigen Studierenden, die an einer Hochschule eingeschrieben sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden, die also ihrem Erscheinungsbild nach nicht als Arbeitnehmer, sondern auch in der Kranken- bzw. Pflegeversicherung als ordentlich Studierende eingestuft werden. Unter den Begriff „ausbildungsintegrierte duale Studiengänge“ fallen Studiengänge, bei denen das Studium mit einem staatlichen Ausbildungsberuf verbunden ist. (2) Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrags ist immer die 100%ige Abnahme des Deutschlandsemestertickets für alle dem vorstehend definierten Berechtigtenkreis zugehörigen Studierenden. (3) GasthörerInnen sowie ZweithörerInnen sind stets vom Bezug des Deutschlandsemestertickets ausgeschlossen. Gleiches gilt für Fernstudierende. (4) Personen, die eines der im Folgenden aufgeführten Kriterien erfüllen, können und dürfen (da sie z.B. über eine anderweitige Freifahrtberechtigung verfügen) kein Deutschlandsemesterticket erhalten und zahlen dann auch keinen Beitrag für das Deutschlandsemesterticket: Schwerbehinderte mit amtlichem Ausweis, Beiblatt und Wertmarke des Versorgungsamtes, Schwerbehinderte, die aufgrund ihrer Behinderung Bus und Bahn nicht benutzen können; der Schwerbehindertenausweis enthält die Bezeichnung „RF“, Studierende, die den Bundesfreiwilligendienst verrichten, beurlaubte ordentlich Studierende, sofern sie nicht unter Punkt 3 (7) fallen. (5) Studienbewerber, die studienvorbereitend einen Hochschulkurs im Lehrgebiet Deutsch als Fremdsprache - genannt Kollegstudierende - besuchen und aus diesem Grund bereits einen oder zwei Kalendermonate vor Semesterbeginn zu studieren beginnen, dürfen mit dem Deutschlandsemesterticket bereits ab diesem Zeitpunkt alle zum Leistungsangebot des VRS zählenden Busse und Bahnen nutzen. Das Beförderungsentgelt ist je Teilnehmer anteilig zu zahlen. (6) Bei einigen Hochschulen, die mit Partnereinrichtungen kooperieren, um deren Lernmanagementsysteme zu nutzen, stimmen die Vorlesungszeiten beider Einrichtungen nicht überein, so dass es zum Ende des Studiums zu der Situation kommen kann, dass das Semester beendet wurde, jedoch noch Vorlesungen an der Partnereinrichtung besucht Anlage 28 Stand 01.06.2026 Anlage 28 – Deutschlandsemesterticket 224 werden. Für diese Kooperationsstudiengänge kann das Deutschlandsemesterticket zum Studienende hin um einen Monat verlängert werden, sofern ein entsprechender Nachweis für die Notwendigkeit erbracht wird und alle (100%) an diesem Kooperationsstudiengang teilnehmenden Studierenden einbezogen werden. Das Beförderungsentgelt ist je Teilnehmer anteilig zu zahlen. (7) Weist ein beurlaubter Studierender eine mehr als vierwöchige Abwesenheit vom Studienort nach, kann er auf Antrag für das jeweilige Semester dennoch ein Deutschlandsemesterticket beziehen. Als Nachweis ist eine entsprechende Bescheinigung der ausländischen Einrichtung bzw. eine Bescheinigung der Ausbildungsstelle zum Praxissemester/Praktikum notwendig. Die jeweilige Ausbildungsstelle darf ihren Sitz nicht in NRW haben. Bei allen anderen Beurlaubungsgründen (z.B. Elternzeit) ist ein Bezug des Deutschlandsemestertickets während des gesamten Semesters nicht möglich. (8) Sofern ein nicht beurlaubter Studierender eine mehr als vierwöchige Abwesenheit vom Studienort plant, kann er sich auf Antrag ebenso wie die beurlaubten Studierenden für das jeweilige Semester vom Bezug des Deutschlandsemestertickets befreien lassen. Als Nachweis ist eine entsprechende Bescheinigung der Ausbildungsstelle zum Praxissemester der ausländischen Einrichtung bzw. eine Bescheinigung der Ausbildungsstelle zum Praxissemester/Praktikum notwendig. Die jeweilige Ausbildungsstelle darf ihren Sitz nicht in NRW haben. Eine Befreiung vom Bezug des Deutschlandsemestertickets kann ausschließlich aus vorgenanntem Grund erfolgen. 4 Geltungsbereich und Berechtigungsumfang (1) Ein Deutschlandsemesterticket ist ein persönlicher, nicht übertragbarer Fahrausweis. Es gilt nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, EU-Führerschein, Schwerbehindertenausweis, Aufenthaltstitel und -gestattung, Reiseausweis mit Lichtbild von Ausländern oder Aufenthaltskarte für EU-Bürger) oder einem gültigen, mit einem Lichtbild versehenen internationalen Studierendenausweis. Amtliche Beglaubigungen von Lichtbildausweisen werden als Nachweis anerkannt. (2) Ein Deutschlandsemesterticket wird für ein Semester ausgestellt, wobei Besonderheiten unter Punkt 3 (7) und 3 (8) berücksichtigt werden. (3) Die generellen Gültigkeitszeiträume für ein Semester sind wie folgt geregelt: Sommersemester vom 01.04. bis 30.09. bzw. 01.03. bis 31.08. Wintersemester vom 01.10. bis 31.03. bzw. 01.09. bis 28./29.02. (4) Die konkrete Geltungsdauer richtet sich nach dem auf dem Deutschlandsemesterticket aufgebrachten Zeitraum. (5) Das Deutschlandsemesterticket berechtigt im jeweiligen Geltungszeitraum zur unbegrenzten Nutzung der Eisenbahnen des SPNV im tariflichen Geltungsbereich des Deutschlandtarifs in der 2. Wagenklasse sowie der sonstigen Verkehrsmittel des ÖPNV im tariflichen Geltungsbereich der teilnehmenden Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünde, Gemeinschafts- und Landestarife gemäß deren Bedingungen. (6) Das Deutschlandsemesterticket beinhaltet keine unentgeltliche Mitnahme von Personen ab sechs Jahren. (7) Für die Mitnahme eines Fahrrads ist ein reguläres Fahrradkartenangebot zu erwerben, soweit die Fahrradmitnahme auf der jeweiligen Fahrt entgeltpflichtig ist. (8) Für die Mitnahme eines Hundes ist ein reguläres Fahrkartenangebot zu erwerben, soweit die Mitnahme auf der jeweiligen Fahrt entgeltpflichtig ist. (9) Die Nutzung von Zügen des Fernverkehrs mit dem Deutschlandsemesterticket ist ausgeschlossen. Ausnahmen werden im Geltungsbereich des Deutschlandtickets für den Schienenverkehr gesondert bekannt gegeben. (10) Tarifmäßige Zusatztickets gemäß dieser Tarifbestimmungen sind zur Nutzung der 1. Klasse im SPNV, Anrufsammeltaxi (AST), On-Demand-Verkehre etc. zu erwerben. Sie berechtigen ausschließlich zur Nutzung zuschlagspflichtiger Verkehre innerhalb des VRS-Netzes und nicht bundesweit. Zusatztickets zur Nutzung der 1. Klasse im SPNV gelten zudem nur im Bereich der gewählten Preisstufe. (11) Die Inanspruchnahme der Beförderungsleistung begründet ein Vertragsverhältnis zwischen dem einzelnen Studierenden und dem Verbundverkehrsunternehmen, dessen Busse und Bahnen jeweils benutzt werden. Eventuelle Leistungsstörungen, Haftungsfragen usw. sind ausschließlich mit dem betroffenen Verbundverkehrsunternehmen abzuwickeln. (12) Eine Nicht- oder nur teilweise Nutzung des Deutschlandsemestertickets begründet, unabhängig vom Anlass, keinen Anspruch auf Fahrgelderstattung. Ein Umtausch gegen andere Fahrausweise ist ausgeschlossen. 5 Preise (1) Der Fahrpreis für das Deutschlandsemesterticket beträgt 60% des Fahrpreises des regulären Deutschlandtickets. Der für das jeweilige Semester/die jeweilige Lehreinheit gültige Preis unterliegt in diesem Zeitraum einer Preisbindung. (2) Näheres regelt die Preistafel gemäß Anlage 2a (2) Punkt 2.4. Anlage 28 Stand 01.06.2026 Anlage 28 – Deutschlandsemesterticket 225 6 Ausstellung und Beschaffenheit (1) Das Deutschlandsemesterticket gibt es als elektronisches Ticket grundsätzlich in folgenden Varianten: Chipkarte oder VDV-Barcode per App oder Wallet. Welche Variante im Einzelfall zur Anwendung kommt, ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Hochschule und Vertragsverkehrsunternehmen. (2) Für alle Varianten (vgl. Punkt 6 (1)) sind neben der Angabe der zeitlichen Gültigkeit mindestens die folgenden persönlichen Daten des Studierenden notwendig: Matrikel- bzw. Kundennummer, Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum. Für Deutschlandsemestertickets auf Chipkarten sind die Sicherheitsstandards der VDV- Kernapplikation anzuwenden. (3) Die Verantwortung für die Erstellung, Organisation und Ausgabe der Deutschlandsemestertickets liegt bei der jeweiligen Hochschulverwaltung bzw. der Studierendenschaft. 7 Hochschule/Studierendenschaft (1) Die Hochschule bzw. - falls eingerichtet - die Studierendenschaft ist verantwortlich für die Einziehung des Beitrags, den jeder Studierende für sein Deutschlandsemesterticket zu zahlen hat. Sie organisiert auch die Punkte 3 (1) bis (8) und hält für das Vertragsverkehrsunternehmen entsprechende Nachweise bereit. (2) Eine Nicht- oder nur teilweise Nutzung eines Deutschlandsemestertickets begründet, unabhängig vom Anlass, keinen Anspruch auf Fahrgelderstattung. Ausgeschlossen ist ebenfalls ein Umtausch gegen andere Fahrausweisarten, insbesondere solche des VRS. Studierende, die beim Inkrafttreten des jeweiligen Vertrags zum Deutschlandsemesterticket über ein VRS-Monats- oder VRS-WochenTicket verfügen, erhalten von dem Verkehrsunternehmen, bei dem sie dieses Ticket gekauft haben, eine Fahrgelderstattung ab dem Tag der Rückgabe des Fahrausweises. Mit Rückgabe des Monats- oder WochenTickets ist eine Kopie des Deutschlandsemestertickets zu übergeben. Bei Statusänderung des Studierenden (beispielsweise vom Ersthörer zum Gasthörer), bei Tod oder Exmatrikulation sowie beim Eintreten einer Schwerbehinderung gemäß Punkt 3 (4) ist das Deutschlandsemesterticket unverzüglich an die Hochschule/Studierendenschaft zurückzugeben bzw. zu stornieren. Der Beitrag für das Deutschlandsemesterticket wird dann anteilig ab dem Folgemonat der Rückgabe des Deutschlandsemestertickets erstattet bzw. nicht mehr in Rechnung gestellt. (3) Die Zahlungsmodalitäten zwischen der Hochschule/Studierendenschaft und dem Vertragsverkehrsunternehmen werden im Vertrag zum Deutschlandsemesterticket fixiert. (4) Zu Semesterbeginn und -ende meldet die Hochschule/Studierendenschaft die Anzahl der beitragspflichtigen Studierenden, differenziert nach Anzahl der zahlungspflichtigen Studierenden sowie der Anzahl der Studierenden, die unter die Punkte 3 (4) (je Ausschlusskriterium), 3 (5) (Angabe Erweiterungszeitraum ein oder zwei Monate), 3 (6), 3 (7) und 3 (8) fallen. Zum Ende eines jeden Semesters hat eine Endabrechnung, die insbesondere auch eine Spitzabrechnung beinhaltet, zu erfolgen. Dazu hat die Hochschule/Studierendenschaft eine entsprechende Semesterendmeldung zu erstellen. Mit der Spitzabrechnung übermittelt die Hochschule auch eine Übersicht der Postleitzahlen der semesterbeitragspflichtigen Studierenden (ohne Härtefälle). Die Angaben zur Postleitzahl dienen als Grundlage für die Verteilung von Ticketeinnahmen und Fördergeldern des Bundes in die einzelnen Bundesländer bzw. auf die einzelnen Verkehrsunternehmen. Eine personenbezogene Auswertung der Daten, das heißt auf eine natürliche Person mit ihren Angaben zur Postleitzahl, findet nicht statt. (5) Die Meldungen hat die Hochschule/Studierendenschaft spätestens einen Monat nach Semesterbeginn bzw. nach Ablauf eines jedes Semesters dem Verbundverkehrsunternehmen zu übersenden. 8 Vertragsgemäße Nutzung und Prüfungsrecht (1) Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des Deutschlandsemestertickets an eine andere Person ist unzulässig. (2) Verstöße gegen die Tarifbestimmungen zum Deutschlandsemesterticket können mit einer außerordentlichen Kündigung des Vertrags zum Deutschlandsemesterticket geahndet werden. Erfolgt eine außerordentliche Kündigung durch den VRS bzw. das Vertragsverkehrsunternehmen, erlischt die Fahrtberechtigung des Deutschlandsemestertickets. Zudem sind die Kontrollorgane des VRS und der Verbundverkehrsunternehmen bzw. von ihnen beauftragte Personen berechtigt, das Deutschlandsemesterticket bei Missbrauch oder Fälschung einzuziehen bzw. zu sperren. Hierzu zählt insbesondere die unberechtigte Weitergabe an Dritte. (3) Das Vertragsverkehrsunternehmen des jeweils relevanten Vertrags zum Deutschlandsemesterticket und die VRS GmbH sind bei begründeten Zweifeln berechtigt, die Einhaltung der Tarifbestimmungen bei der jeweiligen Hochschule, bei der Studierendenschaft oder dem jeweiligen Inhaber zu überprüfen oder durch eine beauftragte Anlage 28 Stand 01.06.2026 Anlage 28 – Deutschlandsemesterticket 226 Organisation überprüfen zu lassen. Die genannten Vertragspartner dürfen ferner für statistische Zwecke, die sich insbesondere aus dem Gesetz zur Durchführung einer Statistik über die Personenbeförderung im Straßenverkehr ergeben, Daten speichern und bearbeiten. 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt Kann ein Studierender bei einer Kontrolle sein Deutschlandsemesterticket nicht vorweisen, wird ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von 60,00 € erhoben. Dieses ermäßigt sich auf 7,00 €, wenn der Studierende innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Tag der Kontrolle bei dem Verkehrsunternehmen, das das erhöhte Beförderungsentgelt ausstellt, nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Fahrausweisprüfung Inhaber eines gültigen Deutschlandsemestertickets war. 10 Sonstiges (1) Weitergehende Einzelheiten über die Abwicklung des Deutschlandsemestertickets können im Vertrag zum Deutschlandsemesterticket zwischen der Hochschule/Studierendenschaft, der VRS GmbH und dem Vertragsverkehrsunternehmen geregelt werden. In diesem Vertrag werden auch Kündigungsrechte der Hochschule/Studierendenschaft für den Fall einer Preisanpassung des Deutschlandsemestertickets sowie Kündigungsrechte des Vertragsverkehrsunternehmens für den Fall verankert, dass sich die rechtlichen Grundlagen, die die Finanzierung des Deutschlandtickets oder die Fortführung des Deutschlandsemestertickets betreffen, nicht nur unwesentlich ändern bzw. eine auskömmliche Finanzierung des Deutschlandtickets durch Bund und Länder nicht sichergestellt ist. (2) Es gelten die in Punkt 13 der Tarifbestimmungen genannten datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Anlage 29 Stand 01.06.2026 Anlage 29 - Preisstufenübersicht 227 Anlage 29 Preisstufenübersicht Siehe nachfolgende Seiten Tarif- gebiets- Nr. Standort: Aa ch en Ad en au Al de nh ov en Al fte r Al sd or f Al te na hr Al te nk irc he n (W w .) As ba ch Ba d Br ei sig Ba d Ho nn ef Ba d Hö nn in ge n Ba d M ün st er ei fe l Ba d N eu en ah r-A hr w ei le r Ba es w ei le r Be db ur g Be rg he im Be rg isc h Gl ad ba ch Be rg ne us ta dt Be tz do rf Bl an ke nh ei m Bo nn Bo rn he im Br oh lta l Br üh l Bu rs ch ei d Da ad en Da hl em Do rm ag en Dr ol sh ag en Dü re n Dü ss el do rf M itt e/ N or d Ei to rf El sd or f En ge lsk irc he n Er ft st ad t Er ke le nz Er kr at h/ Ha an /H ild en Es ch w ei le r Eu sk irc he n Fr ec he n Ga ng el t Ge ile nk irc he n Ge ro lst ei n Gr af sc ha ft Gr ev en br oi ch Gu m m er sb ac h Ha m m (S ie g) He er le n/ La nd gr aa f/ Ey ge lsh ov en He im ba ch He in sb er g (R hl d. ) He lle nt ha l He nn ef He rd or f He rz og en ra th Hü ck el ho ve n Hü ck es w ag en Hü rt ge nw al d Hü rt h In de n Jü ch en Jü lic h Jü nk er at h (O be re K yl l) Ka ll Ke rk ra de W es t Ke rp en Ki rc he n Kö ln Kö ni gs w in te r Ko rs ch en br oi ch Kr eu za u Kü rt en La ng en fe ld La ng er w eh e Le ic hl in ge n Le ve rk us en Li nd la r Li nn ic h Li nz (R he in ) Lo hm ar M ar ie nh ei de M ec he rn ic h M ec ke nh ei m M ei ne rz ha ge n St ad t M ei ne rz ha ge n- Va lb er t M er ze ni ch M ön ch en gl ad ba ch M on he im M on sc ha u M or sb ac h M uc h N et te rs he im N et te ta l/B rü gg en N eu nk .-S ee lsc he id N eu ss /K aa rs t N eu w ie d N id eg ge n N ie de rk as se l N ie de rz ie r N ör ve ni ch N üm br ec ht O be rb et tin ge n (H ill es h. ) O de nt ha l O lp e O ve ra th Pu lh ei m Ra de vo rm w al d Re ic hs ho f Re m ag en Re m sc he id Rh ei nb ac h Ro et ge n Ro m m er sk irc he n Rö sr at h Ru pp ic ht er ot h Sa nk t A ug us tin Sc hl ei de n Sc hw al m ta l/N ie de rk rü ch te n Sc hw el m /E nn ep et al Se lfk an t Si eg bu rg Si m m er at h Si nz ig So lin ge n St ol be rg (R hl d. ) Sw ist ta l TG 1 -3 (r eg io n3 ta rif ) Ti tz Tr oi sd or f Ü ba ch -P al en be rg U nk el Ve tt w ei ß W ac ht be rg W al db rö l W al df eu ch t W as se nb er g W eg be rg W ei le rs w ist W er m el sk irc he n W es se lin g W ie hl W in de ck W ip pe rf ür th W iss en W up pe rt al W es t W ür se le n Zü lp ic h 3100 Aachen 1b 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 H2 3 3 3 3 3 3 3 2 3 2 3 3 3 H1 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 2 3 2 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 über Herzogenrath 2 über Inden 2 über Roetgen 2 2 2 über Stolberg (Rhld.) 2 über Würselen 2 2988 Adenau 3 0 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Altenahr 2 über Blankenheim 2 über Euskirchen 2 über Nettersheim 2 3630 Aldenhoven 3 3 1a 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 H2 3 3 3 3 3 2 3 3 3 2 3 3 H3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 2 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Düren 2 über Eschweiler 2 2 über Geilenkirchen 2 2 über Jülich 2 2 2 2 2 über Linnich 2 2 über Niederzier 2 über Stolberg (Rhld.) 2 2 2 über Übach-Palenberg 2 2 2537 Alfter 3 3 3 1a 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 2 3 2 3 3 3 2 3 3 3 3 2 3 2 3 3 3 3 3 3 über Altenahr 2 über Bad Neuenahr-Ahrweiler 3 über Bonn und Hürth 3 über Bonn 3 2 2 2 über Bornheim 2 über Brühl 2 über Euskirchen 2 über Grafschaft 2 2 2 über Köln 3 über Meckenheim 3 über Rheinbach 2 3 2 über Swisttal 2 über Weilerswist 2 3140 Alsdorf 3 3 1a 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 H2 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 H2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Aachen 2 2 2 2 über Aldenhoven 2 2 2 2 über Eschweiler 2 2 über Geilenkirchen 2 2 2 über Jülich 2 2 über Langerwehe 2 über Linnich 2 über Roetgen 2 über Übach-Palenberg 2 2986 Altenahr 3 3 3 0 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Alfter 2 über Bad Neuenahr-Ahrweiler 2 über Bonn und Sinzig 3 über Bonn 3 über Grafschaft 2 über Remagen 2 über Rheinbach 2 über Swisttal 2 2993 Bad Breisig 3 3 3 3 3 3 0 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2561 Bad Honnef 3 3 3 3 3 3 3 2 3 1a 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Troisdorf 3 2730 Bad Münstereifel 3 2 3 3 3 2 3 3 3 3 3 1a 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 2 über Adenau 2 über Blankenheim 2 2 über Euskirchen 3 2 2 über Kall 2 2 über Rheinbach 2 Aa ch en - Ba d M ün st er ei fe l „0” : kein Rheinlandtarif Tarif- gebiets- Nr. Standort: Aa ch en Ad en au Al de nh ov en Al fte r Al sd or f Al te na hr Al te nk irc he n (W w .) As ba ch Ba d Br ei sig Ba d Ho nn ef Ba d Hö nn in ge n Ba d M ün st er ei fe l Ba d N eu en ah r-A hr w ei le r Ba es w ei le r Be db ur g Be rg he im Be rg isc h Gl ad ba ch Be rg ne us ta dt Be tz do rf Bl an ke nh ei m Bo nn Bo rn he im Br oh lta l Br üh l Bu rs ch ei d Da ad en Da hl em Do rm ag en Dr ol sh ag en Dü re n Dü ss el do rf M itt e/ N or d Ei to rf El sd or f En ge lsk irc he n Er ft st ad t Er ke le nz Er kr at h/ Ha an /H ild en Es ch w ei le r Eu sk irc he n Fr ec he n Ga ng el t Ge ile nk irc he n Ge ro lst ei n Gr af sc ha ft Gr ev en br oi ch Gu m m er sb ac h Ha m m (S ie g) He er le n/ La nd gr aa f/ Ey ge lsh ov en He im ba ch He in sb er g (R hl d. ) He lle nt ha l He nn ef He rd or f He rz og en ra th Hü ck el ho ve n Hü ck es w ag en Hü rt ge nw al d Hü rt h In de n Jü ch en Jü lic h Jü nk er at h (O be re K yl l) Ka ll Ke rk ra de W es t Ke rp en Ki rc he n Kö ln Kö ni gs w in te r Ko rs ch en br oi ch Kr eu za u Kü rt en La ng en fe ld La ng er w eh e Le 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be rg W ei le rs w ist W er m el sk irc he n W es se lin g W ie hl W in de ck W ip pe rf ür th W iss en W up pe rt al W es t W ür se le n Zü lp ic h 2991 Bad Neuenahr-Ahrweiler 3 3 3 3 3 3 3 3 3 0 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Altenahr 2 2 über Bonn 2 3 2 über Remagen 2 über Rheinbach 2 3130 Baesweiler 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 1a 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 2 3 3 2 2 3 3 3 3 3 H2 3 2 3 3 3 2 3 3 3 2 2 3 3 H3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 2 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Erkelenz 2 über Eschweiler 2 2 über Geilenkirchen 2 2 über Herzogenrath 2 über Titz 2 über Übach-Palenberg 2 2891 Bedburg 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 1a 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 2 3 3 2 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Düren 3 3 über Grevenbroich und Köln und Bergheim 3 über Jülich 2 über Kerpen 2 über Köln 3 3 über Mönchengladbach 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2880 Bergheim 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 1a 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 2 3 2 3 3 3 3 2 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 2 3 3 3 2 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Bedburg 2 2 über Düren 3 über Köln 2 2 über Mönchengladbach 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Rommerskirchen und Brühl 3 2310 Bergisch Gladbach 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 1a 3 3 3 3 3 3 2 2 3 3 2 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 2 2 3 2 2 2 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 2 3 2 3 3 3 2 3 3 3 3 2 3 2 2 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 2 3 3 2 3 3 3 über Brühl 2 über Köln und Hennef 3 über Köln 3 über Leverkusen 2 über Mönchengladbach 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Niederkassel 2 über Overath 2 2471 Bergneustadt 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 1a 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 2 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 2 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 2794 Blankenheim 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 1a 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Adenau 2 über Altenahr 2 über Bad Münstereifel 2 über Euskirchen 3 über Kall 2 über Nettersheim 2 über Schleiden 2 2600 Bonn 3 3 3 2 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 1b 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 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Tarif- gebiets- Nr. Standort: Aa ch en Ad en au Al de nh ov en Al fte r Al sd or f Al te na hr Al te nk irc he n (W w .) As ba ch Ba d Br ei sig Ba d Ho nn ef Ba d Hö nn in ge n Ba d M ün st er ei fe l Ba d N eu en ah r-A hr w ei le r Ba es w ei le r Be db ur g Be rg he im Be rg isc h Gl ad ba ch Be rg ne us ta dt Be tz do rf Bl an ke nh ei m Bo nn Bo rn he im Br oh lta l Br üh l Bu rs ch ei d Da ad en Da hl em Do rm ag en Dr ol sh ag en Dü re n Dü ss el do rf M itt e/ N or d Ei to rf El sd or f En ge lsk irc he n Er ft st ad t Er ke le nz Er kr at h/ Ha an /H ild en Es ch w ei le r Eu sk irc he n Fr ec he n Ga ng el t Ge ile nk irc he n Ge ro lst ei n Gr af sc ha ft Gr ev en br oi ch Gu m m er sb ac h Ha m m (S ie g) He er le n/ La nd gr aa f/ Ey ge lsh ov en He im ba ch He in sb er g (R hl d. ) He lle nt ha l He nn ef He rd or f He rz og en ra th Hü ck el ho ve n Hü ck es w ag en Hü rt ge nw al d Hü rt h In de n Jü ch en Jü lic h Jü nk er at h (O be re K yl l) Ka ll Ke rk ra de W es t Ke rp en Ki rc he n Kö ln Kö ni gs w in te r Ko rs ch en br oi ch Kr eu za u Kü rt en La ng en fe ld La ng er w eh e Le ic hl in ge n Le ve rk us en Li nd la r Li nn ic h Li nz (R he in ) Lo hm ar M ar ie nh ei de M ec he rn ic h M ec ke nh ei m M ei ne rz ha ge n St ad t M ei ne rz ha ge n- Va lb er t M er ze ni ch M ön ch en gl ad ba ch M on he im M on sc ha u M or sb ac h M uc h N et te rs he im N et te ta l/B rü gg en N eu nk .-S ee lsc he id N eu ss /K aa rs t N eu w ie d N id eg ge n N ie de rk as se l N ie de rz ie r N ör ve ni ch N üm br ec ht O be rb et tin ge n (H ill es h. ) O de nt ha l O lp e O ve ra th Pu lh ei m Ra de vo rm w al d Re ic hs ho f Re m ag en Re m sc he id Rh ei nb ac h Ro et ge n Ro m m er sk irc he n Rö sr at h Ru pp ic ht er ot h Sa nk t A ug us tin Sc hl ei de n Sc hw al m ta l/N ie de rk rü ch te n Sc hw el m /E nn ep et al Se lfk an t Si eg bu rg Si m m er at h Si nz ig So lin ge n St ol be rg (R hl d. ) Sw ist ta l TG 1 -3 (r eg io n3 ta rif ) Ti tz Tr oi sd or f Ü ba ch -P al en be rg U nk el Ve tt w ei ß W ac ht be rg W al db rö l W al df eu ch t W as se nb er g W eg be rg W ei le rs w ist W er m el sk irc he n W es se lin g W ie hl W in de ck W ip pe rf ür th W iss en W up pe rt al W es t W ür se le n Zü lp ic h 2840 Brühl 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 2 3 1a 3 3 3 2 3 3 3 3 3 2 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 2 über Bonn 2 2 3 2 3 2 2 über Erftstadt und Bergheim 3 über Erftstadt 2 2 2 über Köln und Bonn 3 3 über Köln 2 2 3 2 2 über Pulheim 2 2 2 über Weilerswist 2 2320 Burscheid 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 1a 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 2 2 3 2 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 2 3 3 3 über Leverkusen 2 über Mönchengladbach 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Remscheid und Bergisch Gladbach 3 über Remscheid 2 über Solingen und Köln 3 2791 Dahlem 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 1a 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 1620 Dormagen 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 2 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 0 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 über Brühl 2 über Grevenbroich 2 über Köln 3 3 3 2 3 über Leverkusen 2 über Rommerskirchen 2 2 über Schwelm/Ennepetal und Köln 3 3600 Düren 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 1a 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 H3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 H3 2 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Eschweiler 2 2 über Kerpen 2 2 2 über Kreuzau 2 2 über Langerwehe 2 2 2 über Merzenich 2 über Nideggen 2 über Niederzier 2 2 2 2 über Vettweiß 2 2 2591 Eitorf 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 1a 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 2 3 3 2 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 über Bonn 3 3 3 über Hamm (Sieg) 2 über Hennef 2 über Much 2 2 über Sankt Augustin 2 über Windeck 2 2894 Elsdorf 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 1a 3 2 3 3 3 2 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 2 2 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Düren 3 3 3 über Kerpen 3 3 über Köln und Bedburg 3 über Köln 3 3 3 3 2440 Engelskirchen 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 1a 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 2 3 3 2 3 3 3 3 3 3 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Standort: Aa ch en Ad en au Al de nh ov en Al fte r Al sd or f Al te na hr Al te nk irc he n (W w .) As ba ch Ba d Br ei sig Ba d Ho nn ef Ba d Hö nn in ge n Ba d M ün st er ei fe l Ba d N eu en ah r-A hr w ei le r Ba es w ei le r Be db ur g Be rg he im Be rg isc h Gl ad ba ch Be rg ne us ta dt Be tz do rf Bl an ke nh ei m Bo nn Bo rn he im Br oh lta l Br üh l Bu rs ch ei d Da ad en Da hl em Do rm ag en Dr ol sh ag en Dü re n Dü ss el do rf M itt e/ N or d Ei to rf El sd or f En ge lsk irc he n Er ft st ad t Er ke le nz Er kr at h/ Ha an /H ild en Es ch w ei le r Eu sk irc he n Fr ec he n Ga ng el t Ge ile nk irc he n Ge ro lst ei n Gr af sc ha ft Gr ev en br oi ch Gu m m er sb ac h Ha m m (S ie g) He er le n/ La nd gr aa f/ Ey ge lsh ov en He im ba ch He in sb er g (R hl d. ) He lle nt ha l He nn ef He rd or f He rz og en ra th Hü ck el ho ve n Hü ck es w ag en Hü rt ge nw al d Hü rt h In de n Jü ch en Jü lic h Jü nk er at h (O be re K yl l) Ka ll Ke rk ra de W es t Ke rp en Ki rc he n Kö ln Kö ni gs w in te r Ko rs ch en br oi ch Kr eu za u Kü rt en La ng en fe ld La ng er w eh e Le 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Standort: Aa ch en Ad en au Al de nh ov en Al fte r Al sd or f Al te na hr Al te nk irc he n (W w .) 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Standort: Aa ch en Ad en au Al de nh ov en Al fte r Al sd or f Al te na hr Al te nk irc he n (W w .) 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be rg W ei le rs w ist W er m el sk irc he n W es se lin g W ie hl W in de ck W ip pe rf ür th W iss en W up pe rt al W es t W ür se le n Zü lp ic h 2411 Hückeswagen 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 1a 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 2 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 2 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 2 3 3 3 über Mönchengladbach 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3740 Hürtgenwald 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 H3 3 3 3 3 3 3 3 3 1a 3 2 3 3 3 H3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 2 3 3 3 3 3 2 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 2 3 3 2 3 3 2 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Düren 2 3 über Merzenich 2 über Nideggen 2 über Simmerath 2 2830 Hürth 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 2 3 2 3 3 3 3 3 3 2 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 1a 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 2 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 über Bonn 3 über Bornheim 2 über Brühl 2 2 2 über Erftstadt 2 2 2 über Frechen 2 über Kerpen 2 über Köln und Düren 3 über Köln 3 3 über Leverkusen 2 über Merzenich 2 über Mönchengladbach 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Pulheim 2 2 über Rommerskirchen 2 über Troisdorf 3 3620 Inden 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 H3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 1a 3 3 H3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Aachen 2 2 2 2 über Aldenhoven 2 2 2 über Alsdorf 2 über Düren 2 2 2 über Eschweiler 2 2 über Jülich 2 über Kerpen 3 über Niederzier 2 2 über Stolberg (Rhld.) 2 3650 Jülich 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 2 3 3 3 2 3 3 3 3 3 H3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 1a 3 3 H3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 über Aldenhoven 2 über Alsdorf 2 über Düren 3 3 2 über Erkelenz 2 über Eschweiler 2 2 2 über Langerwehe 2 2 über Linnich 2 über Niederzier 2 2 2 über Titz 2 2770 Kall 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 1a 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 2 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 über Aachen 3 über Blankenheim 2 über Düren 3 über Euskirchen 2 über Mechernich 2 über Monschau 2 9500 Kerkrade West H1 H3 H2 H3 H3 H3 H2 H3H3 H3H3 H2H3 H3 H3 H3 0 H3 H3 H3 H3 H3 H3 H3H3 H2 H3 H3 H2 H3 H2 H3 H3H3H3 H2 2870 Kerpen 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 2 3 2 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 1a 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 2 über Brühl 2 über Düren 2 2 3 über Erftstadt 2 2 2 3 über Frechen und Düren 3 über Köln 2 über Merzenich 2 über Nörvenich 2 über Pulheim und Erftstadt 3 über Pulheim 2 2 über Zülpich 2 Hü ck es w ag en - Ke rp en „0” : kein Rheinlandtarif Tarif- gebiets- Nr. Standort: Aa ch en Ad en au Al de nh ov en Al fte r Al sd or f Al te na hr Al te nk irc he n (W w .) As ba ch Ba d Br ei sig Ba d Ho nn ef Ba d Hö nn in ge n Ba d M ün st er ei fe l Ba d N eu en ah r-A hr w ei le r Ba es w ei le r Be db ur g Be rg he im Be rg isc h Gl ad ba ch Be rg ne us ta dt Be tz do rf Bl an ke nh ei m Bo nn Bo rn he im Br oh lta l Br üh l Bu rs ch ei d Da ad en Da hl em Do rm ag en Dr ol sh ag en Dü re n Dü ss el do rf M itt e/ N or d Ei to rf El sd or f En ge lsk irc he n Er ft st ad t Er ke le nz Er kr at h/ Ha an /H ild en Es ch w ei le r Eu sk irc he n Fr ec he n Ga ng el t Ge ile nk irc he n Ge ro lst ei n Gr af sc ha ft Gr ev en br oi ch Gu m m er sb ac h Ha m m (S ie g) He er le n/ La nd gr aa f/ Ey ge lsh ov en He im ba ch He in sb er g (R hl d. ) He lle nt ha l He nn ef He rd or f He rz og en ra th Hü ck el ho ve n Hü ck es w ag en Hü rt ge nw al d Hü rt h In de n Jü ch en Jü lic h Jü nk er at h (O be re K yl l) Ka ll Ke rk ra de W es t Ke rp en Ki rc he n Kö ln Kö ni gs w in te r Ko rs ch en br oi ch Kr eu za u Kü rt en La ng en fe ld La ng er w eh e Le ic hl in ge n Le ve rk us en Li nd la r Li nn ic h Li nz (R he in ) Lo hm ar M ar ie nh ei de M ec he rn ic h M ec ke nh ei m M ei ne rz ha ge n St ad t M ei ne rz ha ge n- Va lb er t M er ze ni ch M ön ch en gl ad ba ch M on he im M on sc ha u M or sb ac h M uc h N et te rs he im N et te ta l/B rü gg en N eu nk .-S ee lsc he id N eu ss /K aa rs t N eu w ie d N id eg ge n N ie de rk as se l N ie de rz ie r N ör ve ni ch N üm br ec ht O be rb et tin ge n (H ill es h. ) O de nt ha l O lp e O ve ra th Pu lh ei m Ra de vo rm w al d Re ic hs ho f Re m ag en Re m sc he id Rh ei nb ac h Ro et ge n Ro m m er sk irc he n Rö sr at h Ru pp ic ht er ot h Sa nk t A ug us tin Sc hl ei de n Sc hw al m ta l/N ie de rk rü ch te n Sc hw el m /E nn ep et al Se lfk an t Si eg bu rg Si m m er at h Si nz ig So lin ge n St ol be rg (R hl d. ) Sw ist ta l TG 1 -3 (r eg io n3 ta rif ) Ti tz Tr oi sd or f Ü ba ch -P al en be rg U nk el Ve tt w ei ß W ac ht be rg W al db rö l W al df eu ch t W as se nb er g W eg be rg W ei le rs w ist W er m el sk irc he n W es se lin g W ie hl W in de ck W ip pe rf ür th W iss en W up pe rt al W es t W ür se le n Zü lp ic h 2100 Köln 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 2 3 3 3 3 2 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 1b 3 3 3 2 2 3 2 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 2 3 2 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 über Bergisch Gladbach 2 2 2 über Bonn 3 3 über Burscheid 2 über Dormagen und Bergheim 3 über Dormagen 2 über Erftstadt 2 2 über Kerpen 2 2 über Leverkusen 2 2 über Mönchengladbach 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Pulheim und Erftstadt 3 über Pulheim 2 3 über Rommerskirchen 2 über Rösrath 2 über Siegburg 2 2 2 über Solingen 3 über Wesseling 2 2564 Königswinter 3 3 3 2 3 3 3 2 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 2 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 1a 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 2 2 3 3 2 3 3 3 3 3 3 2 3 2 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Bonn 3 2 2 3 3 über Eitorf 2 über Hennef 3 über Rheinbach 3 3710 Kreuzau 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 H3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 H3 3 3 3 3 1a 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 2 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 über Düren 2 2 über Heimbach 2 über Hürtgenwald 2 2 über Inden 2 über Köln und Düren 3 3 über Langerwehe 2 über Nideggen 2 2 über Nörvenich 2 2 2 über Simmerath 2 über Vettweiß 2 über Zülpich 2 2350 Kürten 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 1a 3 3 3 2 3 3 2 2 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 2 3 3 3 3 3 3 3 2 3 2 3 2 3 3 2 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 2 3 3 3 über Bergisch Gladbach und Gummersbach 3 über Bergisch Gladbach 2 über Engelskirchen 2 über Gummersbach 2 über Odenthal 2 über Remscheid und Leverkusen 3 1730 Langenfeld 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 0 3 2 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 über Köln 3 3 3 3 über Leverkusen 2 über Remscheid 2 über Solingen und Köln 3 über Solingen 3 über Wermelskirchen 3 3610 Langerwehe 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 H3 3 3 3 3 3 2 3 3 2 3 3 3 H3 3 3 3 3 3 3 1a 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 2 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 über Aachen 2 2 über Aldenhoven 2 über Alsdorf 2 über Düren 2 2 über Eschweiler 2 2 über Inden 2 2 über Jülich 2 über Nideggen 2 über Niederzier 2 2 über Roetgen 2 über Stolberg (Rhld.) 2 Kö ln - La ng er w eh e „0” : kein Rheinlandtarif Tarif- gebiets- Nr. Standort: Aa ch en Ad en au Al de nh ov en Al fte r Al sd or f Al te na hr Al te nk irc he n (W w .) As ba ch Ba d Br ei sig Ba d Ho nn ef Ba d Hö nn in ge n Ba d M ün st er ei fe l Ba d N eu en ah r-A hr w ei le r Ba es w ei le r Be db ur g Be rg he im Be rg isc h Gl ad ba ch Be rg ne us ta dt Be tz do rf Bl an ke nh ei m Bo nn Bo rn he im Br oh lta l Br üh l Bu rs ch ei d Da ad en Da hl em Do rm ag en Dr ol sh ag en Dü re n Dü ss el do rf M itt e/ N or d Ei to rf El sd or f En ge lsk irc he n Er ft st ad t Er ke le nz Er kr at h/ Ha an /H ild en Es ch w ei le r Eu sk irc he n Fr ec he n Ga ng el t Ge ile nk irc he n Ge ro lst ei n Gr af sc ha ft Gr ev en br oi ch Gu m m er sb ac h Ha m m (S ie g) He er le n/ La nd gr aa f/ Ey ge lsh ov en He im ba ch He in sb er g (R hl d. ) He lle nt ha l He nn ef He rd or f He rz og en ra th Hü ck el ho ve n Hü ck es w ag en Hü rt ge nw al d Hü rt h In de n Jü ch en Jü lic h Jü nk er at h (O be re K yl l) Ka ll Ke rk ra de W es t Ke rp en Ki rc he n Kö ln Kö ni gs w in te r Ko rs ch en br oi ch Kr eu za u Kü rt en La ng en fe ld La ng er w eh e Le 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3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 1a 3 3 2 2 3 3 2 3 3 3 3 3 2 3 2 3 3 3 3 3 3 3 2 3 2 3 2 2 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 über Engelskirchen 2 über Odenthal 2 über Overath 2 über Reichshof 2 über Wiehl 3 3640 Linnich 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 2 3 3 2 3 3 3 3 3 H3 3 3 3 3 2 3 3 3 2 3 3 H3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 1a 3 3 3 3 3 3 3 3 3Ü 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 über Alsdorf 2 2 über Baesweiler 2 2 über Düren 3 3 über Geilenkirchen 2 2 2 über Heinsberg (Rhld.) 2 2 über Herzogenrath 2 über Hückelhoven 2 über Jülich 2 2 2 2 2 über Titz 2 2 2 über Übach-Palenberg 2 über Wassenberg 2 2 2581 Lohmar 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 2 3 3 1a 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 2 3 3 2 3 3 3 2 3 3 3 3 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Meckenheim 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 2 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 1a 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 2 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 2 3 2 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Alfter 2 über Altenahr 2 2 über Bad Neuenahr-Ahrweiler 2 über Bonn 2 2 4805 Meinerzhagen Stadt 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 2 3 3 0 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 2 3 3 3 über Gummersbach 3 3 4824 Meinerzhagen-Valbert 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 0 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Gummersbach 3 3 Le ic hl in ge n - M ei ne rz ha ge n- Va lb er t „0” : kein Rheinlandtarif Tarif- gebiets- Nr. Standort: Aa ch en Ad en au Al de nh ov en Al fte r Al sd or f Al te na hr Al te nk irc he n (W w .) As ba ch Ba d Br ei sig Ba d Ho nn ef Ba d Hö nn in ge n Ba d M ün st er ei fe l Ba d N eu en ah r-A hr w ei le r Ba es w ei le r Be db ur g Be rg he im Be rg isc h Gl ad ba ch Be rg ne us ta dt Be tz do rf Bl an ke nh ei m Bo nn Bo rn he im Br oh lta l Br üh l Bu rs ch ei d Da ad en Da hl em Do rm ag en Dr ol sh ag en Dü re n Dü ss el do rf M itt e/ N or d Ei to rf El sd or f En ge lsk irc he n Er ft st ad t Er ke le nz Er kr at h/ Ha an /H ild en Es ch w ei le r Eu sk irc he n Fr ec he n Ga ng el t Ge ile nk irc he n Ge ro lst ei n Gr af sc ha ft Gr ev en br oi ch Gu m m er sb ac h Ha m m (S ie g) He er le n/ La nd gr aa f/ Ey ge lsh ov en He im ba ch He in sb er g (R hl d. ) He lle nt ha l He nn ef He rd or f He rz og en ra th Hü ck el ho ve n Hü ck es w ag en Hü rt ge nw al d Hü rt h In de n Jü ch en Jü lic h Jü nk er at h (O be re K yl l) Ka ll Ke rk ra de W es t Ke rp en Ki rc he n Kö ln Kö ni gs w in te r Ko rs ch en br oi ch Kr eu za u Kü rt en La ng en fe ld La ng er w eh e Le ic hl in ge n Le ve rk us en Li nd la r Li nn ic h Li nz (R he in ) Lo hm ar M ar ie nh ei de M ec he rn ic h M ec ke nh ei m M ei ne rz ha ge n St ad t M ei ne rz ha ge n- Va lb er t M er ze ni ch M ön ch en gl ad ba ch M on he im M on sc ha u M or sb ac h M uc h N et te rs he im N et te ta l/B rü gg en N eu nk .-S ee lsc he id N eu ss /K aa rs t N eu w ie d N id eg ge n N ie de rk as se l N ie de rz ie r N ör ve ni ch N üm br ec ht O be rb et tin ge n (H ill es h. ) O de nt ha l O lp e O ve ra th Pu lh ei m Ra de vo rm w al d Re ic hs ho f Re m ag en Re m sc he id Rh ei nb ac h Ro et ge n Ro m m er sk irc he n Rö sr at h Ru pp ic ht er ot h Sa nk t A ug us tin Sc hl ei de n Sc hw al m ta l/N ie de rk rü ch te n Sc hw el m /E nn ep et al Se lfk an t Si eg bu rg Si m m er at h Si nz ig So lin ge n St ol be rg (R hl d. ) Sw ist ta l TG 1 -3 (r eg io n3 ta rif ) Ti tz Tr oi sd or f Ü ba ch -P al en be rg U nk el Ve tt w ei ß W ac ht be rg W al db rö l W al df eu ch t W as se nb er g W eg be rg W ei le rs w ist W er m el sk irc he n W es se lin g W ie hl W in de ck W ip pe rf ür th W iss en W up pe rt al W es t W ür se le n Zü lp ic h 3680 Merzenich 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 2 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 H3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 2 2 2 3 3 H3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 1a 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Düren 3 2 über Erftstadt 2 über Hürtgenwald 2 über Kerpen 2 2 über Köln 3 3 über Kreuzau 2 über Niederzier 2 über Nörvenich 2 1732 Monheim 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 2 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 0 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Köln und Leichlingen 3 über Köln und Wermelskirchen 3 über Köln 3 3 3 3200 Monschau 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 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3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 1a 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 über Blankenheim 2 über Euskirchen 2 2 über Schleiden 2 1200 Nettetal/Brüggen 3Ü 0 3Ü2Ü 2584 Neunk.-Seelscheid 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 2 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 1a 3 3 3 3 3 2 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 2 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 2 3 3 3 3 über Bonn 3 über Eitorf 2 2 über Hennef 2 über Much 2 2 2 2 über Rösrath 2 2 über Sankt Augustin 2 2 2 2 2 über Wiehl 2 über Windeck 2 3720 Nideggen 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 H3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 H3 3 3 3 3 2 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 1a 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 2 über Düren und Heimbach 3 über Düren 3 3 über Heimbach 2 2 2 über Hürtgenwald 2 2 2 über Kerpen und Düren 3 3 über Kreuzau 2 2 über Langerwehe 2 über Schleiden 2 über Vettweiß 2 2541 Niederkassel 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 2 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 1a 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 2 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 über Alfter 2 über Bonn 2 2 3 2 2 2 über Hennef 3 über Köln und Bonn 3 3 3 über Köln 2 2 2 2 2 über Siegburg 2 über Troisdorf 3 3670 Niederzier 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 H3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 2 2 3 3 H3 3 3 3 3 2 3 3 2 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 1a 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Düren 2 über Kerpen 3 über Linnich 2 M er ze ni ch - N ie de rz ie r „0” : kein Rheinlandtarif Tarif- gebiets- Nr. Standort: Aa ch en Ad en au Al de nh ov en Al fte r Al sd or f Al te na hr Al te nk irc he n (W w .) 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Standort: Aa ch en Ad en au Al de nh ov en Al fte r Al sd or f Al te na hr Al te nk irc he n (W w .) 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über Köln und Bonn 3 über Köln 2 2 2781 Schleiden 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 2 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 2 3 3 2 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 1a 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Aachen 3 über Düren 3 3 1300 Schwalmtal/Niederkrüchten 0 2Ü über Mönchengladbach 3Ü 3Ü3Ü über PS 2Ü über Hückelhoven 2Ü 2Ü 3440 Selfkant 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 2 3 3 3 3 3 H3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 H3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 1a 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Mönchengladbach 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2551 Siegburg 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 2 2 2 3 3 1a 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Bonn 2 über Eitorf 2 über Hennef 2 über Köln und Bonn 3 über Köln 3 2 3 3 über Königswinter 2 über Lohmar 2 2 über Much 2 über Rösrath 2 über Sankt Augustin 2 3190 Simmerath 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 H3 2 3 2 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 H3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 2 3 3 1a 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Düren 3 über Heimbach 2 2 über Hürtgenwald 2 2 über Mechernich 2 über Monschau 2 2984 Sinzig 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 0 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 Ro et ge n - S in zi g „0” : kein Rheinlandtarif Tarif- gebiets- Nr. Standort: Aa ch en Ad en au Al de nh ov en Al fte r Al sd or f Al te na hr Al te nk irc he n (W w .) As ba ch Ba d Br ei sig Ba d Ho nn ef Ba d Hö nn in ge n Ba d M ün st er ei fe l Ba d N eu en ah r-A hr w ei le r Ba es w ei le r Be db ur g Be rg he im Be rg isc h Gl ad ba ch Be rg ne us ta dt Be tz do rf Bl an ke nh ei m Bo nn Bo rn he im Br oh lta l Br üh l Bu rs ch ei d Da ad en Da hl em Do rm ag en Dr ol sh ag en Dü re n Dü ss el do rf M itt e/ N or d Ei to rf El sd or f En ge lsk irc he n Er ft st ad t Er ke le nz Er kr at h/ Ha an /H ild en Es ch w ei le r Eu sk irc he n Fr ec he n Ga ng el t Ge ile nk irc he n Ge ro lst ei n Gr af sc ha ft Gr ev en br oi ch Gu m m er sb ac h Ha m m (S ie g) He er le n/ La nd gr aa f/ Ey ge lsh ov en He im ba ch He in sb er g (R hl d. ) He lle nt ha l He nn ef He rd or f He rz og en ra th Hü ck el ho ve n Hü ck es w ag en Hü rt ge nw al d Hü rt h In de n Jü ch en Jü lic h Jü nk er at h (O be re K yl l) Ka ll Ke rk ra de W es t Ke rp en Ki rc he n Kö ln Kö ni gs w in te r Ko rs ch en br oi ch Kr eu za u Kü rt en La ng en fe ld La ng er w eh e Le ic hl in ge n Le ve rk us en Li nd la r Li nn ic h Li nz (R he in ) Lo hm ar M ar ie nh ei de M ec he rn ic h M ec ke nh ei m M ei ne rz ha ge n St ad t M ei ne rz ha ge n- Va lb er t M er ze ni ch M ön ch en gl ad ba ch M on he im M on sc ha u M or sb ac h M uc h N et te rs he im N et te ta l/B rü gg en N eu nk .-S ee lsc he id N eu ss /K aa rs t N eu w ie d N id eg ge n N ie de rk as se l N ie de rz ie r N ör ve ni ch N üm br ec ht O be rb et tin ge n (H ill es h. ) O de nt ha l O lp e O ve ra th Pu lh ei m Ra de vo rm w al d Re ic hs ho f Re m ag en Re m sc he id Rh ei nb ac h Ro et ge n Ro m m er sk irc he n Rö sr at h Ru pp ic ht er ot h Sa nk t A ug us tin Sc hl ei de n Sc hw al m ta l/N ie de rk rü ch te n Sc hw el m /E nn ep et al Se lfk an t Si eg bu rg Si m m er at h Si nz ig So lin ge n St ol be rg (R hl d. ) Sw ist ta l TG 1 -3 (r eg io n3 ta rif ) Ti tz Tr oi sd or f Ü ba ch -P al en be rg U nk el Ve tt w ei ß W ac ht be rg W al db rö l W al df eu ch t W as se nb er g W eg be rg W ei le rs w ist W er m el sk irc he n W es se lin g W ie hl W in de ck W ip pe rf ür th W iss en W up pe rt al W es t W ür se le n Zü lp ic h 1740 Solingen 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 2 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 0 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Köln und Leichlingen 3 über Köln 3 3 3 3 3 3 über Leverkusen 2 2 2 2 über Monheim 2 über Remscheid 2 2 2 2 über Wermelskirchen 2 3170 Stolberg (Rhld.) 2 3 2 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 H2 3 3 3 3 3 2 3 3 2 3 3 3 3 H2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 1a 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 über Aachen 2 2 2 2 über Baesweiler 2 über Düren 2 2 über Eschweiler 2 2521 Swisttal 3 3 3 2 3 2 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 2 2 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 1a 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 über Bonn 3 2 2 über Erftstadt 2 über Euskirchen 2 3 über Rheinbach 2 über Siegburg 3 über Weilerswist 2 9800 TG 1-3 (region3tarif) 2 0 3660 Titz 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 2 3 3 3 3 2 3 3 2 3 3 H3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 2 3 3 H3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 1a 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Aldenhoven 2 über Düren 3 über Erkelenz 2 über Frechen und Düren 3 über Jülich 2 über Kerpen 2 2545 Troisdorf 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 2 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 2 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 2 2 3 3 2 3 3 3 3 3 3 1a 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 über Bergisch Gladbach 2 über Bonn 2 2 3 3 2 3 über Köln und Bonn 3 3 3 3 über Köln 3 2 2 2 über Königswinter 2 über Lohmar 2 über Much 2 über Niederkassel 2 2 über Overath 2 2 über Sankt Augustin 2 über Siegburg 2 3420 Übach-Palenberg 2 3 2 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 2 3 3 3 3 3 H2 3 2 3 3 3 2 2 3 3 3 3 3 3 3 H2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 1a 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Aachen 2 2 über Alsdorf 2 über Baesweiler 2 2 über Heinsberg (Rhld.) 2 über Herzogenrath 2 über Hückelhoven 2 über Mönchengladbach 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3700 Vettweiß 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 H3 2 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 H3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 1a 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 2 über Düren 3 2 3 3 über Euskirchen 2 über Kerpen 2 2 2 2 über Kreuzau 2 2 2 über Nörvenich 2 über Zülpich 2 2 2515 Wachtberg 3 3 3 2 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 2 3 3 3 3 2 3 3 3 3 2 3 3 2 3 2 3 3 3 1a 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Altenahr 2 2 über Bonn und Sinzig 3 über Bonn 2 2 über Grafschaft 2 über Remagen 2 2 über Rheinbach 2 2 2 So lin ge n - W ac ht be rg „0” : kein Rheinlandtarif Tarif- gebiets- Nr. Standort: Aa ch en Ad en au Al de nh ov en Al fte r Al sd or f Al te na hr Al te nk irc he n (W w .) As ba ch Ba d Br ei sig Ba d Ho nn ef Ba d Hö nn in ge n Ba d M ün st er ei fe l Ba d N eu en ah r-A hr w ei le r Ba es w ei le r Be db ur g Be rg he im Be rg isc h Gl ad ba ch Be rg ne us ta dt Be tz do rf Bl an ke nh ei m Bo nn Bo rn he im Br oh lta l Br üh l Bu rs ch ei d Da ad en Da hl em Do rm ag en Dr ol sh ag en Dü re n Dü ss el do rf M itt e/ N or d Ei to rf El sd or f En ge lsk irc he n Er ft st ad t Er ke le nz Er kr at h/ Ha an /H ild en Es ch w ei le r Eu sk irc he n Fr ec he n Ga ng el t Ge ile nk irc he n Ge ro lst ei n Gr af sc ha ft Gr ev en br oi ch Gu m m er sb ac h Ha m m (S ie g) He er le n/ La nd gr aa f/ Ey ge lsh ov en He im ba ch He in sb er g (R hl d. ) He lle nt ha l He nn ef He rd or f He rz og en ra th Hü ck el ho ve n Hü ck es w ag en Hü rt ge nw al d Hü rt h In de n Jü ch en Jü lic h Jü nk er at h (O be re K yl l) Ka ll Ke rk ra de W es t Ke rp en Ki rc he n Kö ln Kö ni gs w in te r Ko rs ch en br oi ch Kr eu za u Kü rt en La ng en fe ld La ng er w eh e Le ic hl in ge n Le ve rk us en Li nd la r Li nn ic h Li nz (R he in ) Lo hm ar M ar ie nh ei de M ec he rn ic h M ec ke nh ei m M ei ne rz ha ge n St ad t M ei ne rz ha ge n- Va lb er t M er ze ni ch M ön ch en gl ad ba ch M on he im M on sc ha u M or sb ac h M uc h N et te rs he im N et te ta l/B rü gg en N eu nk .-S ee lsc he id N eu ss /K aa rs t N eu w ie d N id eg ge n N ie de rk as se l N ie de rz ie r N ör ve ni ch N üm br ec ht O be rb et tin ge n (H ill es h. ) O de nt ha l O lp e O ve ra th Pu lh ei m Ra de vo rm w al d Re ic hs ho f Re m ag en Re m sc he id Rh ei nb ac h Ro et ge n Ro m m er sk irc he n Rö sr at h Ru pp ic ht er ot h Sa nk t A ug us tin Sc hl ei de n Sc hw al m ta l/N ie de rk rü ch te n Sc hw el m /E nn ep et al Se lfk an t Si eg bu rg Si m m er at h Si nz ig So lin ge n St ol be rg (R hl d. ) Sw ist ta l TG 1 -3 (r eg io n3 ta rif ) Ti tz Tr oi sd or f Ü ba ch -P al en be rg U nk el Ve tt w ei ß W ac ht be rg W al db rö l W al df eu ch t W as se nb er g W eg be rg W ei le rs w ist W er m el sk irc he n W es se lin g W ie hl W in de ck W ip pe rf ür th W iss en W up pe rt al W es t W ür se le n Zü lp ic h 2461 Waldbröl 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 1a 3 3 3 3 3 3 2 2 3 2 3 3 über Morsbach 2 über Much 2 2 über Wiehl 2 3 2 über Windeck 2 2 2 3450 Waldfeucht 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 2 3 3 3 3 3 H3 3 2 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 H3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 1a 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Mönchengladbach 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3460 Wassenberg 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 2 3 3 3 3 3 H3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 H3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 2Ü 3 3 3 3 3 3Ü 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 1a 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Erkelenz 2 über Geilenkirchen 2 über Hückelhoven 2 über Mönchengladbach 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3Ü 2 3 über PS 2Ü über Hückelhoven 2Ü über Waldfeucht 2 über Wegberg 2 3470 Wegberg 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 H3 3 2 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 H3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2Ü 3 3 3 3 3 2Ü 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2Ü 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 1a 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Hückelhoven 2 2 über Mönchengladbach 3 3 3 3 3Ü 3 3 3 3 3 3 3 3Ü 2 3 über PS 2Ü über Mönchengladbach 2Ü über Titz 2 über Wassenberg 2 2710 Weilerswist 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 1a 3 3 3 3 3 3 über Brühl 2 2 über Düren 3 über Hürth 2 über Kerpen und Düren 3 über Köln und Euskirchen 3 über Mechernich 2 über Meckenheim 3 über Swisttal 2 über Vettweiß 2 2340 Wermelskirchen 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 2 3 2 2 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 2 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 1a 3 3 3 2 3 3 3 über Leichlingen über Leverkusen 2 über Mönchengladbach 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Radevormwald über Remscheid und Leverkusen 3 über Remscheid 2 2850 Wesseling 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 2 2 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 2 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 1a 3 3 3 3 3 3 über Bergheim 3 über Bonn 2 2 über Bornheim 2 über Euskirchen 3 über Frechen 2 über Hürth 2 über Kerpen 3 über Köln und Bonn 3 über Köln 2 über Swisttal 2 über Weilerswist 2 2455 Wiehl 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 2 3 3 2 3 3 3 3 2 3 2 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 1a 3 3 3 3 3 über Gummersbach 2 über Lindlar 2 über Meinerzhagen Stadt 2 über Neunk.-Seelscheid 2 über Nümbrecht 2 über Overath 2 über Reichshof 2 2 2597 Windeck 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 2 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 1a 3 2 3 3 über Hamm (Sieg) 2 über Hennef 2 über Morsbach 3 W al db rö l - W in de ck „0” : kein Rheinlandtarif Tarif- gebiets- Nr. Standort: Aa ch en Ad en au Al de nh ov en Al fte r Al sd or f Al te na hr Al te nk irc he n (W w .) As ba ch Ba d Br ei sig Ba d Ho nn ef Ba d Hö nn in ge n Ba d M ün st er ei fe l Ba d N eu en ah r-A hr w ei le r Ba es w ei le r Be db ur g Be rg he im Be rg isc h Gl ad ba ch Be rg ne us ta dt Be tz do rf Bl an ke nh ei m Bo nn Bo rn he im Br oh lta l Br üh l Bu rs ch ei d Da ad en Da hl em Do rm ag en Dr ol sh ag en Dü re n Dü ss el do rf M itt e/ N or d Ei to rf El sd or f En ge lsk irc he n Er ft st ad t Er ke le nz Er kr at h/ Ha an /H ild en Es ch w ei le r Eu sk irc he n Fr ec he n Ga ng el t Ge ile nk irc he n Ge ro lst ei n Gr af sc ha ft Gr ev en br oi ch Gu m m er sb ac h Ha m m (S ie g) He er le n/ La nd gr aa f/ Ey ge lsh ov en He im ba ch He in sb er g (R hl d. ) He lle nt ha l He nn ef He rd or f He rz og en ra th Hü ck el ho ve n Hü ck es w ag en Hü rt ge nw al d Hü rt h In de n Jü ch en Jü lic h Jü nk er at h (O be re K yl l) Ka ll Ke rk ra de W es t Ke rp en Ki rc he n Kö ln Kö ni gs w in te r Ko rs ch en br oi ch Kr eu za u Kü rt en La ng en fe ld La ng er w eh e Le ic hl in ge n Le ve rk us en Li nd la r Li nn ic h Li nz (R he in ) Lo hm ar M ar ie nh ei de M ec he rn ic h M ec ke nh ei m M ei ne rz ha ge n St ad t M ei ne rz ha ge n- Va lb er t M er ze ni ch M ön ch en gl ad ba ch M on he im M on sc ha u M or sb ac h M uc h N et te rs he im N et te ta l/B rü gg en N eu nk .-S ee lsc he id N eu ss /K aa rs t N eu w ie d N id eg ge n N ie de rk as se l N ie de rz ie r N ör ve ni ch N üm br ec ht O be rb et tin ge n (H ill es h. ) O de nt ha l O lp e O ve ra th Pu lh ei m Ra de vo rm w al d Re ic hs ho f Re m ag en Re m sc he id Rh ei nb ac h Ro et ge n Ro m m er sk irc he n Rö sr at h Ru pp ic ht er ot h Sa nk t A ug us tin Sc hl ei de n Sc hw al m ta l/N ie de rk rü ch te n Sc hw el m /E nn ep et al Se lfk an t Si eg bu rg Si m m er at h Si nz ig So lin ge n St ol be rg (R hl d. ) Sw ist ta l TG 1 -3 (r eg io n3 ta rif ) Ti tz Tr oi sd or f Ü ba ch -P al en be rg U nk el Ve tt w ei ß W ac ht be rg W al db rö l W al df eu ch t W as se nb er g W eg be rg W ei le rs w ist W er m el sk irc he n W es se lin g W ie hl W in de ck W ip pe rf ür th W iss en W up pe rt al W es t W ür se le n Zü lp ic h 2420 Wipperfürth 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 2 3 3 3 2 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 2 3 2 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 1a 3 3 3 über Bergisch Gladbach und Gummersbach 3 über Remscheid und Bergisch Gladbach 3 3150 Würselen 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 H2 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 2 3 3 H2 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 1a 3 über Aachen 2 2 2 2 über Aldenhoven 2 2 2 über Baesweiler 2 über Eschweiler 2 über Geilenkirchen 2 2 über Jülich 2 über Linnich 2 über Stolberg (Rhld.) 2 2740 Zülpich 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 2 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 2 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 1a über Brühl 2 über Düren 3 3 über Erftstadt 2 über Köln und Düren 3 3 über Mechernich 2 über Rheinbach 2 W ip pe rf ür th - Zü lp ic h „0” : kein Rheinlandtarif Tarif- gebiets- Nr. Standort: Aa ch en Ad en au Al de nh ov en Al fte r Al sd or f Al te na hr Al te nk irc he n (W w .) As ba ch Ba d Br ei sig Ba d Ho nn ef Ba d Hö nn in ge n Ba d M ün st er ei fe l Ba d N eu en ah r-A hr w ei le r Ba es w ei le r Be db ur g Be rg he im Be rg isc h Gl ad ba ch Be rg ne us ta dt Be tz do rf Bl an ke nh ei m Bo nn Bo rn he im Br oh lta l Br üh l Bu rs ch ei d Da ad en Da hl em Do rm ag en Dr ol sh ag en Dü re n Dü ss el do rf M itt e/ N or d Ei to rf El sd or f En ge lsk irc he n Er ft st ad t Er ke le nz Er kr at h/ Ha an /H ild en Es ch w ei le r Eu sk irc he n Fr ec he n Ga ng el t Ge ile nk irc he n Ge ro lst ei n Gr af sc ha ft Gr ev en br oi ch Gu m m er sb ac h Ha m m (S ie g) He er le n/ La nd gr aa f/ Ey ge lsh ov en He im ba ch He in sb er g (R hl d. ) He lle nt ha l He nn ef He rd or f He rz og en ra th Hü ck el ho ve n Hü ck es w ag en Hü rt ge nw al d Hü rt h In de n Jü ch en Jü lic h Jü nk er at h (O be re K yl l) Ka ll Ke rk ra de W es t Ke rp en Ki rc he n Kö ln Kö ni gs w in te r Ko rs ch en br oi ch Kr eu za u Kü rt en La ng en fe ld La ng er w eh e Le ic hl in ge n Le ve rk us en Li nd la r Li nn ic h Li nz (R he in ) Lo hm ar M ar ie nh ei de M ec he rn ic h M ec ke nh ei m M ei ne rz ha ge n St ad t M ei ne rz ha ge n- Va lb er t M er ze ni ch M ön ch en gl ad ba ch M on he im M on sc ha u M or sb ac h M uc h N et te rs he im N et te ta l/B rü gg en N eu nk .-S ee lsc he id N eu ss /K aa rs t N eu w ie d N id eg ge n N ie de rk as se l N ie de rz ie r N ör ve ni ch N üm br ec ht O be rb et tin ge n (H ill es h. ) O de nt ha l O lp e O ve ra th Pu lh ei m Ra de vo rm w al d Re ic hs ho f Re m ag en Re m sc he id Rh ei nb ac h Ro et ge n Ro m m er sk irc he n Rö sr at h Ru pp ic ht er ot h Sa nk t A ug us tin Sc hl ei de n Sc hw al m ta l/N ie de rk rü ch te n Sc hw el m /E nn ep et al Se lfk an t Si eg bu rg Si m m er at h Si nz ig So lin ge n St ol be rg (R hl d. ) Sw ist ta l TG 1 -3 (r eg io n3 ta rif ) Ti tz Tr oi sd or f Ü ba ch -P al en be rg U nk el Ve tt w ei ß W ac ht be rg W al db rö l W al df eu ch t W as se nb er g W eg be rg W ei le rs w ist W er m el sk irc he n W es se lin g W ie hl W in de ck W ip pe rf ür th W iss en W up pe rt al W es t W ür se le n Zü lp ic h 2961 Altenkirchen (Ww.) 3 3 3 3 3 3 0 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Hamm (Sieg) 2 3 2 über Hennef 2 2 über Windeck 3 2963 Asbach 3 3 3 3 3 3 2 0 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Bad Honnef 3 2 3 über Eitorf 2 2969 Bad Hönningen 3 3 3 3 3 3 3 3 3 0 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Bad Honnef 3 2958 Betzdorf 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 0 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 2954 Daaden 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 0 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 8804 Drolshagen 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 0 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Gummersbach 3 3 2996 Gerolstein 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 0 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2956 Hamm (Sieg) 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 0 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 2 3 2 3 3 2953 Herdorf 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 0 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2990 Jünkerath (Obere Kyll) 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 0 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2959 Kirchen 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 0 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2968 Linz (Rhein) 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 0 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Bad Honnef 3 2970 Neuwied 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 0 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2989 Oberbettingen (Hillesh.) 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 0 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 8805 Olpe 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 0 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 über Gummersbach 3 3 2967 Unkel 3 3 3 3 3 3 3 2 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 0 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2955 Wissen 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 2 3 0 3 3 über Windeck 3 Al te nk irc he n (W w .) - W is se n „0” : kein Rheinlandtarif 260601_Tarifbestimmungen Rheinlandtarif_inkl. 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