Anmeldung überwachungsbedürftiges Gewerbe

Überblick

Wenn eine überwachungsbedürftiges Gewerbe angemeldet wird, ist unverzüglich nach der An-, bzw. Ummeldung die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Dafür ist die Beantragung eines Führungszeugnisses und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Meldeamt oder Ordnungsamt des Wohnortes des Gewerbetreibenden erforderlich.

Bei folgenden Gewerbezweigen handelt es sich um ein überwachungsbedürftiges Gewerbe: Handel mit Gebrauchtwaren von:

  • hochwertigen Konsumgütern, z. B. Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Handy, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung
  • Kraftfahrzeugen und Fahrrädern
  • Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
  • Edelsteinen, Perlen und Schmuck
  • Altmetallen (Schrott), sofern sie nicht unter die Edelmetalle fallen

Weiterhin fallen folgende Branchen unter die überwachungsbedürftigen Gewerbe:

  • Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien)
  • Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
  • Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
  • Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen, einschließlich der Schlüsseldienste
  • Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge

Details

Voraussetzungen

nachgewiesene Zuverlässigkeit des Antragstellers

Ablauf

Persönliche Vorsprache, Anfrage per Telefon, E-Mail, Telefax oder Brief möglich

Erforderliche Unterlagen

Unterlagen

  • Personalausweis

Formulare

  • Antrag zur Erlangung eines Führungszeugnisses
  • Antrag auf Erteilung eines Gewerbezentralregisterauszuges für natürliche Personen
  • Antrag auf Erteilung eines Gewerbezentralregisterauszuges für Firmen

Gebühren

  • Führungszeugnis: 13 Euro
  • Gewerbezentralregisterauskunft: 13 Euro
  • Gewerbeanmeldung: 20 Euro

Fristen und Bearbeitungszeiten

Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle startet, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn der Betrieb verlegt, die Tätigkeit gewechselt oder erweitert oder der Betrieb aufgegeben wird.

Rechtsgrundlagen

  • § 38 Gewerbeordnung

Ansprechpartner

Claudia Thomas
Ordnungswesen
Telefon: 02222 945-159
E-Mail