Überblick

Als Stundung bezeichnet man die Gewährung eines Zahlungsaufschubes, wodurch die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben wird.

In Abhängigkeit von der Forderungsart erfolgt die Stundung nach den Voraussetzungen des § 26 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW), § 222 Abgabenordnung (AO), § 134 Baugesetzbuch (BauGB) und anderen gesetzlichen Regelungen.

Die Forderungen der Stadt Bornheim (Ausnahmen bilden Bußgelder, Geldstrafen und Zwangsgelder) können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn

  • ihre fristgerechte Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch der Stadt Bornheim durch die Stundung nicht gefährdet erscheint,
  • der Schuldner grundsätzlich zahlungswillig und in der Lage ist, zu späteren Fälligkeitsterminen die Leistungen zu erbringen.

Die Dauer der Stundung richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Sie soll kurz bemessen sein und grundsätzlich 2 Jahre nicht überschreiten.

Forderungen ab 10.000 Euro und unsichere Forderungen werden grundsätzlich nur gegen Sicherheitsleistung (z.B. erstrangige Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, Schuldversprechen und Bürgschaften eines "tauglichen" Bürgen, Verpfändung von Spareinlagen, Forderungen oder beweglichen Sachen wie beispielsweise eines KFZ) gestundet, wenn die Stundung einen Zeitraum von 1 Jahr überschreitet. Forderungen bis zu 10.000 Euro werden i.d.R. nur gegen eine Sicherheitsleistung gestundet, wenn der Stundung einen Zeitraum von 2 Jahren überschreitet.

Die gestundeten Beträge werden angemessen verzinst. Im Fall einer Stundung nach § 222 AO betragen die Zinsen für jeden vollen Monat 0,5% (6% Jahr). Der zu verzinsende Betrag wird dabei auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

Details

Ablauf

Die Stundung erfolgt auf Antrag. Die Stundung sollte beantragt werden, bevor der Anspruch der Stadt Bornheim fällig wird. Eine rückwirkende Stundung wird grundsätzlich nicht gewährt. Insofern können ab dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum bis zum Tag des Eingangs des Stundungsantrages Säumniszuschläge, Mahngebühren und weitere Kosten anfallen. Stundungsbescheide ergehen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und unter der Bedingung, dass die festgesetzten Zahlungstermine eingehalten werden. Bei nicht fristgerechter Zahlung gilt die Stundung als widerrufen und die gesamte Restschuld ist einschließlich der bis dahin angefallenen Zinsen sofort zu entrichten.

Erforderliche Unterlagen

  • Stundungsantrag
  • ausgefüllte Anlagen zum Stundungsantrag
  • Kopie Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Nachweise über alle Einkommen
  • SEPA-Lastschriftmandat oder Nachweis über eingerichteten Dauerauftrag über die gestundeten Beträge
  • Negativbescheinigung zweier Kreditinstitute, dass der geschuldete Betrag nicht am Kapitalmarkt beschafft werden kann
  • betriebswirtschaftliche Auswertung der letzten 3 Monate und Liquiditätsstatus (gilt nur für Gewerbesteuerschuldner)

Rechtsgrundlagen

  • § 26 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW)
  • § 222 Abgabenordnung (AO)
  • § 134 Baugesetzbuch (BauGB)

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