Überblick

Beglaubigungen von Abschriften und Kopien von Schriftstücken können vom Bürgerbüro vorgenommen werden, wenn

  • die Urschrift (Originaldokument) von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde.
  • die Abschrift oder Fotokopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird (sofern die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven ausschließlich anderen Behörden vorbehalten ist, wie etwa Personenstandsurkunden durch das Standesamt).

Ist die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt worden oder ist die Abschrift oder Ablichtung nicht zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt, kann die Beglaubigung nur von einem Notar vorgenommen werden.

Unterschriften können vom Bürgerbüro beglaubigt werden, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder einer anderen Stelle benötigt wird. Dies gilt nicht für Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen oder deren Beglaubigung anderen Behörden vorbehalten ist. Ist die Beglaubigung der Unterschrift nicht zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder sonstigen Stellen bestimmt, kann die Beglaubigung nur von einem Notar vorgenommen werden.

Beglaubigungen von deutschen Personenstandsurkunden können ausschließlich vom zuständigen Standesamt vorgenommen werden (z.B. Geburtsstandesamt, Eheschließungsstandesamt).

Beglaubigungen von Unterschriften für Banken können nur von einem Gericht oder Notar vorgenommen werden.

Details

Erforderliche Unterlagen

  • Original und Abschrift oder Fotokopie des Schriftstücks
  • Bei Schriftstücken in fremder Sprache die Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers. Die Übersetzung muss mit der Abschrift oder Fotokopie vom Dolmetscher fest verbunden werden; die Verbindungsstellen sind mit dem Siegel des Dolmetschers versehen
  • Für Unterschriftsbeglaubigungen: Personalausweis oder Pass

Gebühren

Für jede beglaubigte Seite: 3,75 Euro

Für jede beglaubigte Unterschrift: 2 Euro

EC-Kartenzahlung und Kreditkartenzahlung (Visa/Mastercard) sind möglich.

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