Überwachung des ruhenden Verkehrs

Überblick

Als ruhender Verkehr werden geparkte, haltende und nicht fahrbereite Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr bezeichnet. Die Mitarbeiter des Ordnungsaußendienstes überwachen den ruhenden Verkehr und ahnden Verkehrsordnungswidrigkeiten wie etwa Parkverstöße mit einem Bußgeld.

Details

Voraussetzungen

Erstattung einer schriftlichen Anzeige

Ihnen ist ein Parkverstoß aufgefallen, den Sie melden möchten? Die Bußgeldstelle nimmt Ihre Anzeige telefonisch entgegen. Alternativ können Sie schriftlich Anzeige erstatten.

Wer als Privatperson eine schriftliche Anzeige bei der Ordnungsbehörde machen möchte, erstattet eine sogenannte Bürgeranzeige. Es wird darauf hingewiesen, dass der Anzeigenerstatter im Bußgeldverfahren als Zeuge benannt wird.

Ablauf:

Wenn Ihnen auf der Straße oder öffentlichem Parkplatz ein Parkverstoß aufgefallen ist, den Sie der Ordnungsbehörde direkt mitteilen wollen, melden Sie sich bitte unter der angegebenen Rufnummer.

Sie erreichen uns telefonisch während unserer Öffnungszeiten oder per E-Mail.

Fristen und Bearbeitungszeiten

Ein Verkehrsverstoß kann nur innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung geahndet werden.

Rechtsgrundlagen

  • § 12Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • § 41 StVO
  • §§ 55 ff. Ordungswidrigkeiten Gesetz (OWiG)

Ansprechpartner

Birgit Breuer
Bußgeldstelle
Ordnungswesen
Telefon: 02222 945-178
E-Mail
Arne Goerndt
Bußgeldstelle
Ordnungswesen
Telefon: 02222 945-186
E-Mail