Überblick

Eine Abmeldung des Wohnsitzes ist erforderlich bei Wegzug

  • ins Ausland
  • "ohne festen Wohnsitz"

Meldepflichtig ist, wer aus einer Wohnung auszieht und im Inland keine neue Wohnung bezieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht dem, aus dessen Wohnung diese Personen ausziehen. Bei Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Pflicht bei dieser Betreuungsperson. Die Bestellung bzw. der Gerichtsbeschluss ist mitzubringen.

Grundsätzlich hat der Abmeldende persönlich im Bürgerbüro der Stadt Bornheim vorzusprechen. Bei Familien genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen vorspricht. Wer meldepflichtig ist, kann sich vertreten lassen, muss aber den Meldeschein selbst - bei Familien genügt eine Unterschrift - unterschreiben. Der Vertreter muss schriftlich bevollmächtigt und in der Lage sein, über alle Meldepflichtigen die erforderlichen Auskünfte erteilen zu können, insbesondere über weitere Wohnungen und deren Status - Haupt-/Nebenwohnung.

An- und Abmeldungen von Nebenwohnungen müssen innerhalb von zwei Wochen nach Ein- bzw. Auszug erfolgen.

Details

Voraussetzungen

Tatsächlicher Auszug

Ablauf

Grundsätzlich hat der sich Abmeldende persönlich im Bürgerbüro der Stadt Bornheim vorzusprechen. Bei Familien genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen vorspricht. Wer meldepflichtig ist, kann sich vertreten lassen, muss aber den Meldeschein selbst - bei Familien genügt eine Unterschrift - unterschreiben. Der Vertreter muss schriftlich bevollmächtigt und in der Lage sein, über alle Meldepflichtigen die erforderlichen Auskünfte erteilen zu können, insbesondere über weitere Wohnungen und deren Status - Haupt-/Nebenwohnung.

Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.

Erforderliche Unterlagen

  • Abmeldevordruck (bei persönlicher Vorsprache nicht erforderlich)
  • Ausweis (Personalausweis, Reisepass, Nationalpass)
  • ggf. Bestellungsurkunde bei Betreuung

Gebühren

Gebührenfrei

Fristen und Bearbeitungszeiten

Innerhalb von zwei Wochen nach Auszug, frühestens eine Woche vor Auszug.

An- und Abmeldungen von Nebenwohnungen müssen innerhalb von zwei Wochen nach Ein- bzw. Auszug erfolgen.

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