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Voraussetzungen Der Zweck der Verbrennung darf nicht darin bestehen, Grün- oder andere Abfälle zu Verbrennen. Verbrannt werden darf nur trockenes naturbelassenes Holz in Form von Scheitholz, unbehandeltes Palettenholz sowie Presslinge in Form von Holzbriketts. Ein für die Verbrennung geeignetes Grundstück: Nicht im Naturschutzgebiet oder anderen ausgewiesenen Landschaftsschutzflächen in denen das Feuermachen verboten ist. ausreichender Abstand zu öffentlichen Verkehrswegen, Gebäuden und brandgefährlichen Materialien. zwei volljährige Aufsichtspersonen, Benennung einer für die Verbrennung verantwortliche Person mit Kontaktdaten Ablauf Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Verbrennen eines Lagerfeuers kann während der Öffnungszeiten persönlich oder mithilfe des Antragsformulars schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Nach Prüfung des Antrages erhält der Antragsteller/in schriftlich Bescheid. Erforderliche Unterlagen Vollständiger Antrag auf Erteilung einer Genehmigung mit Angaben über Art und Umfang der Feuerstelle; vorgesehener Verbrennungsort mit Lageangaben Gemarkung Flur-/Flurstücknummer; Beginn und Uhrzeit der Verbrennung; Benennung der verantwortliche Person ggfls. unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes. Gebühren Für die Genehmigung fällt in der Regel eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10 Euro an. Diese sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides auf das angegebene Konto der Stadtkasse zu überweisen. Fristen und Bearbeitungszeiten Der Antrag sollte zwei Wochen vor dem beabsichtigten Verbrennungstermin gestellt werden. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt 1 bis 4 Arbeitstage. Rechtsgrundlagen Landesimmissionsschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, insbesondere § 7

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Voraussetzungen Der Zweck der Verbrennung darf nicht darin bestehen, Grün- oder andere Abfälle zu Verbrennen. Verbrannt werden darf nur trockenes naturbelassenes Holz in Form von Scheitholz, unbehandeltes Palettenholz sowie Presslinge in Form von Holzbriketts. Ein für die Verbrennung geeignetes Grundstück: Nicht im Naturschutzgebiet oder anderen ausgewiesenen Landschaftsschutzflächen in denen das Feuermachen verboten ist. ausreichender Abstand zu öffentlichen Verkehrswegen, Gebäuden und brandgefährlichen Materialien. zwei volljährige Aufsichtspersonen, Benennung einer für die Verbrennung verantwortliche Person mit Kontaktdaten Ablauf Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Verbrennen eines Lagerfeuers kann während der Öffnungszeiten persönlich oder mithilfe des Antragsformulars schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Nach Prüfung des Antrages erhält der Antragsteller/in schriftlich Bescheid. Erforderliche Unterlagen Vollständiger Antrag auf Erteilung einer Genehmigung mit Angaben über Art und Umfang der Feuerstelle; vorgesehener Verbrennungsort mit Lageangaben Gemarkung Flur-/Flurstücknummer; Beginn und Uhrzeit der Verbrennung; Benennung der verantwortliche Person ggfls. unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes. Gebühren Für die Genehmigung fällt in der Regel eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10 Euro an. Diese sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides auf das angegebene Konto der Stadtkasse zu überweisen. Fristen und Bearbeitungszeiten Der Antrag sollte zwei Wochen vor dem beabsichtigten Verbrennungstermin gestellt werden. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt 1 bis 4 Arbeitstage. Rechtsgrundlagen Landesimmissionsschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, insbesondere § 7

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