Überblick

Bei einem Fahrverbot ist es erforderlich, den Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben. Erst nach Abgabe des Führerscheins gilt das Fahrverbot als angetreten. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist der Dauer des angeordneten Fahrverbotes.

Den Führerschein können Sie bei jeder Behörde abgeben. Es muss nicht zwingend die Bußgeldstelle sein, die das Fahrverbot angeordnet hat. Bei der Stadt Bornheim können Sie den Führerschein persönlich, oder durch einen Bevollmächtigten abgeben.

Sollten Sie jedoch Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt haben, und wurde daraufhin eine Entscheidung für ein Fahrverbot gefällt, so ist die zuständige Vollstreckungsbehörde (z.B. Amtsgericht) für die Verwahrung Ihres Führerscheines zuständig.

Sollten Sie den Führerschein dennoch bei einer anderen Bußgeldstelle oder der Polizei abgeben wollen, sollten Sie dies vorher mit der Vollstreckungsbehörde absprechen und der Verwahrstelle mitteilen.

Nach Ablauf des Fahrverbotes ist der Führerschein wieder persönlich oder durch einen Bevollmächtigten abzuholen. Das Datum, wann dies geschehen kann, entnehmen Sie dem Anschreiben, das Sie von der Stadt Bornheim nach Abgabe der Fahrerlaubnis erhalten haben.

Details

Voraussetzungen

Zwingend mitzubringen sind

  • der Führerschein und
  • der Bußgeldbescheid der Behörde, die das Fahrverbot angeordnet hat.

Ablauf

Persönliche Vorsprache (Bevollmächtigung möglich)

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Ansprechpartner

Birgit Breuer
Bußgeldstelle
Ordnungswesen
Telefon: 02222 945-178
E-Mail
Arne Goerndt
Bußgeldstelle
Ordnungswesen
Telefon: 02222 945-186
E-Mail

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