Windenergieanlagen in Wesseling mit Blick auf Bornheim

Windenergieanlagen in Wesseling mit Blick auf Bornheim

Das Thema Windenergie wird in Bornheim bereits seit einigen Jahren diskutiert. Sollen wir der Errichtung von Windenergieanlagen in unserem Stadtgebiet zustimmen? Oder müssen wir das sogar? Welche Zonen wären dafür geeignet, welche Flächen scheiden aus? Wo liegen die Chancen für Bornheim, wo die Risiken? In den kommenden Monaten müssen Politik und Verwaltung diese Fragen beantworten. Um Risiken auszuschließen und das Heft des Handelns in der Hand zu behalten, ist es wichtig, dass die Antworten rechtssicher sind.

Fest steht, dass der Umgang mit dem Klimawandel nach der Bewältigung der Corona-Pandemie eine unserer größten Zukunftsaufgaben ist. Da regenerative Energien nahezu CO2-frei erzeugt werden, leisten sie einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Deshalb sind sie als Bestandteil eines umfassenden Klimaschutzkonzepts unverzichtbar. Die Windenergie spielt aktuell die Hauptrolle, da Windenergieanlagen (WEA) auf kleiner Fläche große Mengen Strom erzeugen können. Dennoch wird deren Errichtung nachvollziehbar emotional und kontrovers diskutiert. Viele Menschen verbinden Windenergieanlagen mit Störungen der eigenen Lebenssituation, der Zerstörung des Landschaftsbildes und der Gefährdung von Tierarten, deren Lebensraum beeinträchtigt werden könnte.

Die Stadt Bornheim sieht nicht nur aus Klimaschutzgründen die Notwendigkeit, im Stadtgebiet die Errichtung von WEA zu ermöglichen. Sie ist vielmehr gesetzlich dazu verpflichtet, dem Bau auf geeigneten Flächen zuzustimmen. Denn nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) stellt die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich ein „privilegiert zulässiges Vorhaben“ dar und es besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Daher ist davon auszugehen, dass in den kommenden Jahren Windräder im Stadtgebiet errichtet werden. Verschiedene Unternehmen haben gegenüber der Verwaltung bereits ihr Interesse bekundet, die Anlagen in Bornheim zu bauen.

Die Fragen, wie viele Windenergieanlagen entstehen und wo deren Standorte sein werden, müssen sorgfältig abgewogen werden. Dabei ist der Stadt Bornheim die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger sehr wichtig. Ihre Sorgen und Bedenken werden ernst genommen und fließen an den dafür vorgesehenen Stellen in das Verfahren ein. So wird die Verwaltung erst nach Abschluss und Auswertung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung dem Rat einen Vorschlag für die Ausweisung möglicher Flächen als Konzentrationszonen zur Entscheidung vorlegen.

Im Folgenden informiert die Stadt über wichtige Aspekte und Rechtsgrundlagen, die während des Planungsverfahrens zu beachten sind. So werden etwa die verschiedenen Schritte des Entscheidungsprozesses dargestellt. Die Bürgerinnen und Bürger erfahren außerdem, an welchen Stellen sie ihren Standpunkt und ihre Ideen in das Verfahren einbringen können.

Ausweisung von Konzentrationszonen

Um eine ungeordnete Streuung der Windenergieanlagen zu verhindern, können Städte und Gemeinden im Flächennutzungsplan sogenannte Konzentrationszonen ausweisen. Mit deren Hilfe lässt sich die Ansiedlung von WEA steuern. Konzentrationszonen sind Bereiche, in denen Windenergieanlagen bauplanungsrechtlich grundsätzlich zulässig sind und sich in der Regel gegenüber anderen planerischen Belangen durchsetzen. Nach der Rechtsprechung – z. B. dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 4 BN 49.15; AZ: OVG 10 D 82/13.NE) – muss dabei der Windenergienutzung in substanzieller, also ausreichender Weise Raum verschafft werden.

Wie viel Fläche als ausreichend oder substanziell gilt, schreibt das Gesetz nicht vor. Ein gängiger Vorschlag liegt bei zwei Prozent des Stadtgebiets. Die Gerichte prüfen in Verfahren allerdings immer den Einzelfall. Die Stadt muss sorgfältig darlegen und begründen, warum ihrer Meinung nach die dargestellte Konzentrationszone der Windenergie substanziell Raum verschafft.

Wird ein Flächennutzungsplan beschlossen, so ist dieser von der Genehmigungsbehörde (für Genehmigungsanträge im Gebiet der Stadt Bornheim ist das der Rhein-Sieg-Kreis) zu beachten. Sie hat keine Verwerfungskompetenz, auch wenn der Flächennutzungsplan der Gemeinde abwägungsfehlerhaft ist (z.B. weil eben der Windenergie im Endergebnis nicht in substantieller Weise Raum gegeben wurde). Wenn dann ein Antrag auf Genehmigung außerhalb der festgesetzten Konzentrationszonen gestellt wird, müsste der Kreis die Genehmigung dafür verweigern, weil der Standort nicht dem Flächennutzungsplan entspricht. Stellt später das Verwaltungsgericht fest, dass der Flächennutzungsplan aus den genannten Gründen rechtswidrig ist, führt das – sofern der Antrag grundsätzlich im Übrigen genehmigungsfähig gewesen wäre - auch zur Rechtswidrigkeit der Genehmigungsversagung für die Windenergieanlage. In einem solchen Fall kann der Investor/Antragsteller einen Schadensersatzanspruch nach § 39 OBG NRW erheben, der regelmäßig nicht von den Versicherungen abgedeckt ist, damit den Kreishaushalt belastet und schließlich für alle kreisangehörigen Kommunen zu einer Erhöhung der Kreisumlage führen kann.

Voraussetzung für einen solchen Schadensersatzanspruch dürfte sein, dass der Antragsteller nachweist, durch zivilrechtliche Verträge eine Option auf die Flächen zu haben.

Werden Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan hingegen in ausreichendem Umfang dargestellt, ergibt sich für das übrige Stadtgebiet in der Regel eine Ausschlusswirkung für die Errichtung solcher Anlagen (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Weist eine Kommune gar keine Konzentrationsflächen aus, können Windenergieanlagen praktisch im gesamten Außenbereich errichtet werden, sofern keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Stadt hätte somit keine Steuerungsmöglichkeit mehr.

Der derzeit rechtsgültige Flächennutzungsplan der Stadt Bornheim aus dem Jahr 2011 weist südöstlich von Sechtem zwei Konzentrationszonen für Windenergieanlagen mit einer Höhenbegrenzung von 150 Metern aus. In einem Rechtsgutachten vom Juni 2019 ist festgestellt worden, dass das Ausweisungsverfahren von 2011 den heutigen Rechtsansprüchen möglicherweise nicht mehr genügt. Das bedeutet, dass das bisherige stadtweite Prüfverfahren und die daraus resultierenden Flächen nicht ausreichen, um der Windenergie „substanziell Raum zu verschaffen“, so wie es die Rechtsprechung fordert. Die damals beabsichtigte Ausschlusswirkung wäre somit nicht mehr rechtssicher gegeben. Das heißt, dass die Stadt mit einer Ansiedlung von Windenergieanlagen allein in diesem Bereich nicht sicher verhindern könnte, dass an anderen Stellen im Außenbereich des Stadtgebiets Anlagen errichtet werden.

Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Stadt Bornheim die Verwaltung im Juli 2019 beauftragt, die Planungen einer künftigen Nutzung der Windenergie im Stadtgebiet rechtssicher zu gestalten und auch dem Stand der Technik anzupassen. Deshalb hat der Stadtrat am 11. Juli 2019 die Einleitung des sachlichen (nicht räumlichen) Verfahrens zur Aufstellung eines Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ beschlossen.

Die Errichtung und der Betrieb von WEA sind, wie alle Großvorhaben, immer mit Eingriffen in die Umwelt verbunden, z. B. im Hinblick auf Natur- und Artenschutz, Licht, Lärm, Schattenwurf, „bedrängende Wirkung“ und das Landschaftsbild. Deshalb werden diese Aspekte bereits bei der Auswahl von geeigneten Konzentrationszonen gutachterlich geprüft.

Ablauf des Verfahrens und Beteiligung der Öffentlichkeit

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit seinen Urteilen im Jahr 2012 (Aktenzeichen: 4 CN 1.11 und 4 CN 2.11) die methodischen Anforderungen an die planerische Steuerung der Windenergienutzung mit den Mitteln der Flächennutzungsplanung weiterentwickelt. So fordert es von der Kommune die Ausarbeitung eines Plankonzepts in mehreren Arbeitsschritten.

Grafik zur Bürgerbeteiligung im Flächennutzungsplanverfahren
Der Stadtrat hat am 11. Mai 2021 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen. Damit sind die Schritte 7 und 8 des Verfahrens eingeleitet worden. Quelle der Grafik: Energieagentur NRW
1. Planungsschritt

1. Planungsschritt

Das Verfahren zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ befindet sich aktuell noch im ersten Planungsschritt. Ziel und Zweck des Teilflächennutzungsplans ist es, einerseits ausreichende und gut nutzbare Konzentrationszonen für zukünftige Windenergienutzungen zu identifizieren und andererseits für das übrige Stadtgebiet eine Ausschlusswirkung zu erzielen, um eine „Verspargelung“ der Landschaft bzw. eine unkontrollierte Ansiedlung von Windenergieanlagen in städtebaulich unerwünschten Lagen rechtssicher auszuschließen.

Teilflächennutzungsplan (TFNP): Für bestimmte privilegierte Vorhaben im Außenbereich können Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden. Ein sachlicher Teilflächennutzungsplan dient zur Steuerung und Konzentration von privilegierten Vorhaben an geeigneten Standorten im Außenbereich. Zum Schutz der übrigen Räume vor solchen Vorhaben können sachliche Teilflächennutzungspläne zur Darstellung von Konzentrationszonen, Vorrangflächen bzw. Sondergebieten für die zu steuernde Nutzung, z.B. Windenergieanlagen, Kies- und Sandabbaugebiete, Steinbrüche, Schießstände, Gartenbaubetriebe, Mobilfunkantennen, auch zusätzlich zu einem bereits vorhandenen und fortgeltenden Flächennutzungsplan (FNP) für das gesamte Gemeindegebiet, aufgestellt werden. Bei einer widersprüchlichen Darstellung von FNP und TFNP zu ein und derselben Fläche gilt der speziellere sachliche Teilflächennutzungsplan.

Potenzialflächenanalyse:Zur Vorbereitung der Ausweisung von Konzentrationszonen war eine Potenzialflächenanalyse (Gutachten) durchzuführen. So erfolgte die Suche nach geeigneten Konzentrationszonen auf Grundlage eines gesamträumlichen Planungskonzepts für das gesamte Stadtgebiet. Die Flächen werden identifiziert, indem sogenannte harte und weiche Ausschlusskriterien (auch „Tabuzonen“) in einer Karte übereinandergelegt werden. Was unter harten Ausschlusskriterien zu verstehen ist, beschreibt die Nr. 4.3.3 des Windenergie-Erlasses NRW. Als Tabuzonen gelten demnach Bereiche, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auszuschließen sind (u.a. Siedlungsflächen, Gewerbeflächen, Gewässerflächen, Naturschutzgebiete). Weitere Tabubereiche für Windenergieanlagen sind Autobahnen, Schienenverkehr, Wasserstraßen, Hochspannungsleitungen etc.

„Weiche“ Tabuzonen sind Bereiche, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Stadt anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen (z.B. Abstandsflächen von 1.000 Meter zu Wohnbauflächen).

Flächen im Landschaftsschutzgebiet werden nicht pauschal als weiche Tabuzonen eingestuft. So ist die Errichtung von WEA in Landschaftsschutzgebieten möglich, wenn die Befreiungsvoraussetzungen nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz erfüllt sind. Landschaftsschutzgebiete stellen also auch in Bornheim kein weiches Ausschlusskriterium dar.

Auch Gebiete, die zum Schutz der Flugsicherheit freigehalten werden müssen, sind in die Prüfung einzubeziehen. Das Luftverkehrsrecht regelt grundsätzlich zwei relevante Aspekte: §§ 12–18 des Luftverkehrsgesetzes klären die Frage, ob Bauwerke als physisches Luftfahrthindernis eine Gefahr für den Flugbetrieb (Kollisionsrisiko) darstellen. § 18a bezieht sich dagegen auf mögliche Störwirkungen auf Navigations- und Radaranlagen der Flugsicherungsorganisationen, die insbesondere von Windenergieanlagen ausgehen. „Von einer Lage außerhalb des sogenannten Anlagenschutzbereichs kann ausgegangen werden, wenn ein Radius von 15 Kilometer zu Flughäfen beziehungsweise 4 Kilometer zu sonstigen Flugplätzen überschritten wird.“ (Windenergie-Erlass) Grundsätzlich bedürfen alle Bauwerke, die eine Höhe von 100 Metern über Grund überschreiten, der Zustimmung der Luftfahrtbehörde im Genehmigungsverfahren. Im Planverfahren prüft die Luftfahrtbehörde die Störwirkung allerdings nicht.

2. Planungsschritt

2. Planungsschritt

Danach wird der Vorentwurf des Teilflächennutzungsplans, der von Stadtverwaltung und Gutachterbüro erarbeitet wurde, in den öffentlichen Sitzungen des Umweltausschusses, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates diskutiert. Dort wird über die Ausschlusskriterien abgestimmt und eventuelle Änderungen oder Ergänzungen werden in die Flächenanalyse einbezogen. Schließlich entscheidet der Rat darüber, ob der Vorentwurf in die „frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung“ geht. Dies bedeutet, dass die Öffentlichkeit – also alle Menschen, die Anregungen oder Bedenken vorbringen möchten – sowie die Träger öffentlicher Belange (betroffene Fachbehörden, anerkannte Naturschutzvereinigungen usw.) zu dem Vorentwurf Stellung nehmen können (§§ 3,4 Abs. 1 BauGB). Die Veröffentlichung und die Fristen zur Stellungnahme werden vorher im Amtsblatt und auf der Internetseite der Stadt Bornheim angekündigt.

3. Planungsschritt

3. Planungsschritt

Das Ergebnis dieser Beteiligung wird ausgewertet und fließt in die weitere Planung ein. Nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird zudem die Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) weitergeführt zu einem Umweltbericht. Im Umweltbericht wird dargestellt, welche möglichen umweltbezogenen Auswirkungen die Durchführung des Bauleitplans haben würde. Dabei sind folgende Schutzgüter zu beachten: Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden und Fläche, Wasser, Klima/Luft, Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie ihre Wechselwirkungen. Eine Artenschutzprüfung Stufe 1 wurde bereits durchgeführt. Sie bildet die Grundlage zur Einschätzung eines potenziellen Konflikts der geplanten Maßnahme mit den Vorgaben des Artenschutzrechts.

Aus den Ergebnissen der frühzeitigen Beteiligung und den vorliegenden Gutachten erstellt die Verwaltung den Entwurf für die öffentliche Auslegung. Dieser Entwurf wird den Ratsgremien zur Beschlussfassung vorgelegt. Dabei erhalten die Gremien auch alle eingegangenen Stellungnahmen und Gutachten. Der Rat beschließt die Offenlage des Entwurfs nach §§ 3,4 Abs. 2 BauGB. Auch im Rahmen der Offenlage haben direkt Betroffene, die am oder im Plangebiet wohnen, Träger öffentlicher Belange sowie Interessengruppen und -vertreter (wie Naturschutz- und Landwirtschaftsverbände) die Möglichkeit, Anregungen, Einwände und Stellungnahmen abzugeben.

4. Planungsschritt

4. Planungsschritt

Das Ergebnis der Offenlage wird ausgewertet. Je nach Umfang der Auswirkungen auf den Planentwurf muss die Offenlage (Planungsschritt 3) wiederholt werden. Ansonsten wird der Plan mit einem Vorschlag zur Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen den Ratsgremien zum Beschluss vorgelegt. Anschließend geht der Beschluss an die Bezirksregierung Köln und kann nach einer erfolgten Genehmigung bekanntgemacht werden. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt ist die Planung abgeschlossen.

Sind die Konzentrationszonen rechtskräftig ausgewiesen oder hat sich die Kommune gegen eine Steuerung der Windenergienutzung entschieden, können potenzielle Betreiber die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragen. Im Zuge dieses Verfahrens ist eine weitere formelle Beteiligung der Öffentlichkeit vorgeschrieben, sofern die Behörde entscheidet, dass für das Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu erfolgen hat. Bürgerinnen und Bürger haben dann die Möglichkeit, die Genehmigungsunterlagen einzusehen und Einwände zu erheben. Bei Windparks mit drei bis 19 Anlagen hängt die Entscheidung für die UVP von einer Vorprüfung durch die Behörde ab. Bei mehr als 20 Anlagen ist sie gesetzlich vorgeschrieben.

Mögliche Flächen im Stadtgebiet

Das Bornheimer Stadtgebiet ist rund 83 Quadratkilometer groß. Die Potenzialflächenanalyse hat ergeben, dass aktuell rund 7,5 Quadratkilometer, also etwa neun Prozent der Fläche Bornheims, als potenzielle Flächen für den Bau von Windrädern infrage kommen. Dabei handelt es sich um insgesamt 21 Einzelflächen, die zwischen einem und 160 Hektar groß sind. Zwölf dieser Flächen befinden sich in der Rheinebene zwischen Sechtem und Bornheim-Ort und neun auf dem Ville-Rücken.

Ziel des weiteren Verfahrens ist es, aus diesen Potenzialflächen eine oder mehrere Konzentrationszonen zu ermitteln und im Flächennutzungsplan festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Flächen unter anderem mit den natur- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbar sind, die vorgeschriebenen Abstände zur bestehenden Wohnbebauung, das Landschaftsbild und die Naherholung nicht beeinträchtigt werden und die gesetzlichen Regelungen der Flugsicherheit eingehalten werden. Gleichzeitig muss gewährleistet sein, dass die Konzentrationszonen den gesetzlichen Vorgaben genügen und sie rechtssicher ausgewiesen werden – dass also ausreichende und attraktive Konzentrationszonen zur Verfügung stehen (Substanzgebot).

Hinsichtlich ihrer Eignung unterteilt das Gutachten diese Flächen in die Kategorien „gering“, mäßig“, „gut“ und „gut bis sehr gut“. Insgesamt werden also 474,85 Hektar der beiden möglichen Konzentrationszonen mit „gut“ (250,68 Hektar) beziehungsweise „gut bis sehr gut“ (224,17 Hektar) bewertet. Das entspricht 5,76 Prozent der Gesamtfläche der Stadt Bornheim.

Rheinebene

Die in der Potenzialflächenanalyse ermittelten zwölf Einzelflächen liegen zwischen Sechtem, Bornheim-Ort und der Rheinschiene. Dabei handelt es sich fast ausnahmslos um landwirtschaftliche Flächen, die zwischen 1,2 und 81,9 Hektar groß sind. In der Addition umfassen die Flächen insgesamt 314,8 Hektar. Im Gutachten werden allerdings 145,52 Hektar als „gut bis sehr gut“ geeignet eingestuft. Das entspricht einem Anteil von 1,77 Prozent der städtischen Gesamtfläche. In der Tallage (Rheinebene), die etwa 100 Meter tiefer als der Ville-Rücken liegt (bezogen auf die Meeresspiegelhöhe), dürften die Anlagen eine Gesamthöhe von bis zu 250 Meter haben.

Potenzialfläche 1

Potenzialfläche 1

Die Potenzialfläche 1 umfasst ca. 10 Hektar und liegt südöstlich des Stadtteils Sechtem. Maßgeblich für die Abgrenzung sind vor allem die Siedlungsflächenabstände und die vorhandenen Verkehrsflächen. Laut Gutachten besteht aufgrund der geringen Größe, des fehlenden räumlichen Zusammenhangs zu anderen Potenzialflächen und den erforderlichen Abständen zu angrenzenden Verkehrsflächen nur eine mäßige Eignung der Potenzialfläche zur Ausweisung eines Sondergebiets Windenergie im Sinne einer Konzentrationszone. Zudem sieht das Gutachten Konfliktpotenzial mit dem Artenschutz.

Potenzialfläche 2

Potenzialfläche 2

Die Potenzialfläche 2 liegt unmittelbar angrenzend an die Potenzialfläche 1 und umfasst ca. 1,2 Hektar. Auch hier ergibt sich die Abgrenzung durch die Siedlungsflächenabstände und die vorhandenen Verkehrsflächen. Aufgrund der geringen Größe und des fehlenden räumlichen Zusammenhangs zu anderen Potenzialflächen, mit Ausnahme der nur mäßig geeigneten Fläche 1, ist die Potenzialfläche 2 ebenfalls nur mäßig zur Ausweisung eines Sondergebiets Windenergie geeignet. Auch hier sieht das Gutachten Konfliktpotenzial mit dem Artenschutz.

Potenzialfläche 3

Potenzialfläche 3

Die Potenzialfläche 3 umfasst ca. 28,5 Hektar und liegt im Norden der Stadt Bornheim. Die Fläche wird im Westen durch ein Naturschutzgebiet und im Nordosten durch den Verlauf einer regionalen Bahnstrecke begrenzt. Das Gebiet birgt ebenfalls Konfliktpotenzial mit dem Artenschutz. Dennoch wird ihm aufgrund seiner Größe und des räumlichen Zusammenhangs zu den Potenzialflächen 4 und 6 eine gute bis sehr gute Eignung zur Ausweisung eines Sondergebiets Windenergie im Sinne einer Konzentrationszone zugesprochen.

Potenzialfläche 4

Potenzialfläche 4

Die Potenzialfläche 4 umfasst ca. 78,9 Hektar und liegt im Norden der Stadt Bornheim. Der gültige Flächennutzungsplan stellt im Bereich dieser Fläche bereits eine Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen dar. Maßgeblich für die Abgrenzung sind vor allem die Siedlungsflächenabstände, die im Osten verlaufende Stromtrasse sowie die im Westen verlaufende Bahnstrecke Köln-Bonn. Aufgrund der bereits vorhandenen Ausweisung als „Konzentrationsfläche Windenergie“ und des räumlichen Zusammenhangs zu den Potenzialflächen 3 und 6 hat das Gebiet trotz der möglichen artenschutzrechtlichen Einschränkungen eine gute bis sehr gute Eignung zur Ausweisung eines Sondergebiets Windenergie im Sinne einer Konzentrationszone.

Potenzialfläche 5

Potenzialfläche 5

Die Potenzialfläche 5 umfasst ca. 2 Hektar und liegt im Nordosten der Stadt Bornheim. Maßgeblich für die Abgrenzung sind vor allem die Siedlungsflächenabstände, die Abstände zur angrenzenden Stromtrasse sowie zu bestehenden Verkehrsflächen. Aufgrund der geringen Größe ist diese Fläche aber nur mäßig zur Ausweisung eines Sondergebiets Windenergie geeignet.

Potenzialfläche 6

Potenzialfläche 6

Die Potenzialfläche 6 umfasst ca. 37,9 Hektar und liegt im Norden der Stadt Bornheim. Der gültige Flächennutzungsplan stellt hier bereits eine Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen dar. Dies spricht bereits für die Ausweisung dieser Fläche als Sondergebiet Windnutzung; hinzu kommt der räumliche Zusammenhang zu den Potenzialflächen 3 und 4. Somit weist sie laut Gutachten trotz der möglichen artenschutzrechtlichen Einschränkungen eine gute bis sehr gute Eignung zur Ausweisung eines Sondergebiets Windenergie auf.

Potenzialfläche 7

Potenzialfläche 7

Die Potenzialfläche 7 umfasst ca. 81,9 Hektar und liegt im Nordosten der Stadt Bornheim. Maßgeblich für die Abgrenzung sind vor allem die Siedlungsflächenabstände, die Abstände zur angrenzenden Stromtrasse und die östlich angrenzenden Waldflächen. Aufgrund zu erwartender Konflikte hinsichtlich des Artenschutzes im Zusammenhang mit dem unmittelbar angrenzenden Fließgewässer und dem vorhandenen Waldbestand scheint diese Fläche zunächst nur mäßig geeignet zu sein.

Potenzialfläche 7A

Potenzialfläche 7A

Die Potenzialfläche 7A umfasst ca. 32,7 Hektar und liegt im Nordosten der Stadt Bornheim. Maßgeblich für die Abgrenzung sind vor allem die Siedlungsflächenabstände, der Verlauf des Roisdorf-Bornheimer Baches, die Abstände zur angrenzenden Stromtrasse sowie die östlich angrenzenden Waldflächen. Aufgrund zu erwartender Konflikte hinsichtlich des Artenschutzes am unmittelbar angrenzenden Fließgewässer scheint auch diese Fläche zunächst nur mäßig geeignet zu sein.

Potenzialfläche 8

Potenzialfläche 8

Die Potenzialfläche 8 umfasst 28,9 Hektar und liegt im Nordosten der Stadt Bornheim. Maßgeblich für die Abgrenzung sind vor allem die Siedlungsflächenabstände, die Abstände zu bestehenden Verkehrsflächen sowie die westlich angrenzenden Waldflächen. Aufgrund zu erwartender Konflikte hinsichtlich des Artenschutzes im unmittelbar angrenzenden Waldbestand ist auch diese Fläche nur mäßig geeignet.

Potenzialfläche 9

Potenzialfläche 9

Die Potenzialfläche 9 umfasst 4,8 Hektar und liegt im Nordosten der Stadt Bornheim. Maßgeblich für die Abgrenzung sind vor allem die Siedlungsflächenabstände, die Abstände zu Siedlungsflächen im Außenbereich sowie die vorhandenen Verkehrsflächen. Aufgrund der geringen Größe und der vorhandenen Nutzung (Garten, intensiv genutzte Ackerflächen, Lagerplatz) scheint diese Fläche zunächst nur mäßig geeignet zu sein.

Potenzialfläche 10

Potenzialfläche 10

Die Potenzialfläche 10 umfasst 1,7 Hektar und liegt im Nordosten der Stadt Bornheim. Maßgeblich für die Abgrenzung sind vor allem die Siedlungsflächenabstände und die Abstände zu Siedlungsflächen im Außenbereich. Aufgrund der geringen Größe ist die Fläche für sich genommen nur mäßig zur Ausweisung eines Sondergebiets Windenergie geeignet.

Potenzialfläche 11

Potenzialfläche 11

Die Potenzialfläche 11 umfasst 6,3 Hektar und liegt im Nordosten der Stadt Bornheim. Maßgeblich für die Abgrenzung sind vor allem die Siedlungsflächenabstände, die Abstände zu Siedlungsflächen im Außenbereich sowie die westlich angrenzenden Waldflächen. Aufgrund zu erwartender Konflikte hinsichtlich des Artenschutzes im unmittelbar angrenzenden Waldbestand ist auch diese Fläche nur mäßig geeignet.

Hinweis

Hinweis

Die Potenzialflächen 4 bis 11 liegen derzeit im sogenannten Anlagenschutzbereich der Funknavigationsanlagen des Köln-Bonner Flughafens. Ihre Nutzbarkeit kann daher eingeschränkt sein. Die Flugsicherheitsbehörden erteilen hierzu im Planverfahren bislang keine verbindliche Auskunft.


Ville-Rücken

Neun der insgesamt 21 im Gutachten beschriebenen Potenzialflächen befinden sich auf dem Ville-Rücken

Neun der insgesamt 21 im Gutachten beschriebenen Potenzialflächen befinden sich auf dem Ville-Rücken

Für den Ville-Rücken weist die Potenzialflächenanalyse insgesamt neun Einzelflächen aus, deren Größe von einem bis 159,7 Hektar reicht. Insgesamt umfasst die ausgewiesene Fläche 454,9 Hektar.

Das Gutachten stuft lediglich Teilbereiche von vier Einzelflächen als „gut“ oder „gut bis sehr gut“ geeignet ein. Dabei entfallen 78,65 Hektar auf die Kategorie „gut bis sehr gut“ und 250,68 Hektar auf die Kategorie „gut“. Das wiederum entspricht 3,99 Prozent der Gesamtfläche der Stadt Bornheim. Von diesen vier Einzelflächen werden allerdings nur Teilbereiche als „gut“ bzw. „sehr gut“ eingestuft. Daher ist davon auszugehen, dass diese Prozentzahl im weiteren Verlauf des Verfahrens deutlich nach unten korrigiert wird.

Auf dem Ville-Rücken ist die Gesamthöhe der Anlagen aufgrund der Flugsicherheit des militärischen Übungsflugbereichs des Flughafens in Nörvenich auf maximal 150 Meter begrenzt.

Potenzialfläche 12

Potenzialfläche 12

Die Potenzialfläche 12 umfasste ursprünglich 109,7 Hektar und liegt im Südosten der Stadt Bornheim. Da jedoch zu erwarten ist, dass das Naturschutzgebiet „Roisdorfer Hufbahn“ erweitert wird, wurde der östliche Appendix dieser Fläche aus der Betrachtung herausgenommen. Somit ist sie nur noch 104,4 Hektar groß. Der gültige Flächennutzungsplan der Stadt Bornheim stellt für einen Teilbereich dieses Areals eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Golfplatz“ dar. Maßgeblich für die Abgrenzung sind vor allem die Abstände zu Siedlungsflächen im Außenbereich sowie die westlich angrenzenden Waldflächen. Aufgrund von Golfplatz, Sondernutzungen und südlich angrenzenden Waldbeständen (Landschaftsschutzgebiet) kommen derzeit lediglich Teilbereiche für die Ausweisung einer Konzentrationszone in Betracht. Dadurch gilt diese Fläche nur als mäßig geeignet.

Potenzialfläche 13

Potenzialfläche 13

Die Potenzialfläche 13 umfasst 5,1 Hektar und liegt im Südosten der Stadt Bornheim. Maßgeblich für die Abgrenzung sind vor allem die Abstände zu Siedlungsflächen im Außenbereich und die östlich angrenzenden Waldflächen, die zudem als Landschaftsschutzgebiet zu beurteilen sind. Aufgrund der geringen Größe und des fehlenden räumlichen Zusammenhangs zu anderen geeigneten Potenzialflächen sowie der unmittelbaren Nähe zu Waldbeständen gilt diese Fläche ebenfalls als mäßig geeignet.

Potenzialfläche 14

Potenzialfläche 14

Die Potenzialfläche 14 umfasst 14 Hektar und liegt im Süden der Stadt Bornheim. Maßgeblich für die Abgrenzung sind vor allem die Abstände zu Siedlungsflächen im Außenbereich und den umliegenden Waldflächen (Landschaftsschutzgebiet). Aufgrund der geringen Größe und des fehlenden räumlichen Zusammenhangs zu anderen geeigneten Potenzialflächen sowie der unmittelbaren Nähe zum Landschaftsschutzgebiet gilt auch diese Fläche als mäßig geeignet.

Potenzialfläche 15

Potenzialfläche 15

Die Potenzialfläche 15 umfasst 65,4 Hektar und liegt im Süden der Stadt Bornheim. Maßgeblich für die Abgrenzung sind vor allem die Abstände zu Siedlungsflächen im Außenbereich sowie die umliegenden Waldflächen. Während in Waldnähe arten- und naturschutzrechtliche Konflikte zu erwarten sind, weisen Teilbereiche im Norden eine gute Eignung als Sondergebiet auf.

Potenzialfläche 16

Potenzialfläche 16

Die Potenzialfläche 16 umfasst 25,5 ha und liegt im Süden der Stadt Bornheim. Maßgeblich für die Abgrenzung sind die Siedlungsflächenabstände, die Abstände zu Hauptversorgungsleitungen sowie die angrenzenden Waldflächen. Während in Waldnähe arten- und naturschutzrechtliche Konflikte zu erwarten sind, weisen Teilbereiche im Norden eine gute Eignung auf.

Potenzialfläche 17

Potenzialfläche 17

Die Potenzialfläche 17 umfasst 78,6 Hektar und liegt im Südwesten der Stadt Bornheim. Maßgeblich für die Abgrenzung sind vor allem die Siedlungsflächenabstände, die Abstände zu Hauptversorgungsleitungen und zu Verkehrsflächen sowie die westlich angrenzenden Waldflächen (Landschaftsschutzgebiet). Während in Waldnähe arten- und naturschutzrechtliche Konflikte zu erwarten sind, weisen Teilbereiche im Norden eine gute Eignung auf.

Potenzialfläche 18

Potenzialfläche 18

Die Potenzialfläche 18 umfasst 159,7 Hektar und liegt im Südwesten der Stadt Bornheim. Maßgeblich für die Abgrenzung sind vor allem die Siedlungsflächenabstände, die Abstände zu den Verkehrsflächen und die angrenzenden Waldflächen (Landschaftsschutzgebiet). Während in Waldnähe arten- und naturschutzrechtliche Konflikte zu erwarten sind, weisen Teilbereiche im Norden eine gute Eignung auf.

Potenzialfläche 19

Potenzialfläche 19

Die Potenzialfläche 19 umfasst 1,2 Hektar und liegt im Südwesten der Stadt Bornheim. Maßgeblich für die Abgrenzung sind vor allem die Siedlungsflächenabstände und die Abstände zu den angrenzenden Waldflächen (Landschaftsschutzgebiet). Aufgrund der geringen Größe und der zu erwartenden natur- und artenschutzrechtlichen Konflikte ergibt sich nur eine mäßige Eignung.

Potenzialfläche 20

Potenzialfläche 20

Die Potenzialfläche 20 umfasst einen Hektar und liegt im Südosten der Stadt Bornheim. Maßgeblich für die Abgrenzung sind vor allem die Siedlungsflächenabstände und die Abstände zu den angrenzenden Waldflächen (Landschaftsschutzgebiet). Aufgrund der geringen Größe und der zu erwartenden natur- und artenschutzrechtlichen Konflikte ergibt sich auch hier nur eine mäßige Eignung.

Hinweis

Hinweis

Die Potenzialflächen 12 bis 20 liegen außerhalb von Anlagenschutzbereichen von Funknavigationsanlagen. Ihre Nutzbarkeit wird dadurch also nicht eingeschränkt. Allerdings ist die Wirtschaftlichkeit durch die Höhenbeschränkung auf 150 Meter begrenzt.

Alle im Gutachten aufgeführten Potenzialflächen in Bornheim im Überblick

Quelle: ISU Immissionsschutz, Städtebau, Umweltplanung

Technik, Investoren und Chancen

Regenerative Energien, darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2-Austoßes und stellen eine vergleichsweise günstige Alternative zu den schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie auch bei geringeren Windgeschwindigkeiten im Binnenland. Durch technische Weiterentwicklungen konnten etwa auch Licht- und Lärmemissionen, die Menschen beeinträchtigen, im Vergleich zu früheren Anlagegenerationen deutlich reduziert werden. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2  des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) wird die Kommune an der Gewerbesteuer beteiligt. 30 Prozent der Gewerbesteuer würden am Sitz des Energieerzeugers und 70 Prozent in der Standortgemeinde anfallen. Anlagenbetreiber könnten zudem einen – wenn auch sehr geringen – Teil aus den Erträgen neuer Windräder an die Standortkommune abführen.

Die EnerconGmbH ist der größte deutsche Hersteller von Windenergieanlagen mit Sitz in Aurich. Der Projektierer REA/Enercon plant derzeit im Rheintal sechs Anlagen des Typs E 160- EP5 zu errichten. Vorgesehen ist eine Turmhöhe von bis zu 166 Metern. Der Rotordurchmesser beträgt 160 Meter, sodass eine Gesamthöhe von 246 Metern erreicht würde. Eine Anlage hat eine Leistung von 5,5 Megawatt. Die Parkleistung würde 33 Megawatt betragen. Auf der Ville plant der Projektierer 6 bis 8 WEA zu errichten. Die Bauhöhe beträgt dort bis zu 160 Meter, die Leistung der Anlagen liegt zwischen 3,5 und 4,5 Megawatt. 

Das Unternehmen STAWAG Energie GmbH hat schon Anfang 2019 konkrete Pläne für den Bau eines Windparks in Bornheim an die Stadt herangetragen. Die STAWAG Energie plant derzeit auf dem Villerücken acht Anlagen vom Typ z.B. Vestas V 136. Vorgesehen ist eine Turmhöhe von 82 Meter und ein Rotordurchmesser von 136 Meter, sodass eine Gesamthöhe von 150 Metern erreicht würde. Eine Anlage hat eine Leistung von 4,2 Megawatt. Die Parkleistung würde 33,6 Megawatt betragen.

Der Jahresertrag beider Parks lässt sich derzeit nur grob abschätzen. Bei einer für Bornheim angenommenen Anzahl von 1800 Volllaststunden im Jahr ergäbe sich in beiden Fällen ein Jahresparkertrag von rund 60 Millionen Kilowattstunden. Damit könnte man jeweils 15.000 4-Personen-Haushalte ein Jahr lang mit Strom versorgen.

Standpunkte der Fraktionen

Die Fraktionen der Parteien im Stadtrat veröffentlichen ihren Standpunkt zum Thema „Windenergie in Bornheim“ auf ihren jeweiligen Homepages:

Aktueller Stand des Verfahrens und Termine

  • Der Regionalplan wird Thema einer Aktuellen Stunde zu Beginn der nächsten Ratssitzung am Donnerstag, 21. März 2024, ab 18 Uhr im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, sein. Die Aktuelle Stunde ist öffentlich, Besucherinnen und Besucher sind willkommen.
  • Die Bezirksregierung Köln und der Regionalrat haben die Stadt Bornheim am 7. März 2024 über den Entwurf des Teil-Regionalplans "Erneuerbare Energien" informiert. Dieser Entwurf sieht eine Erweiterung der vom Stadtrat beschlossenen Konzentrationsflächen vor. Hintergrund der Neuplanung ist, dass die Bezirksregierung nach dem Wind-an-Land-Gesetz in Verbindung mit dem Landesentwicklungsplan NRW seit dem 1. Februar für die Ausweisung von Windenergiebereichen zuständig ist. Das wiederum bedeutet, dass die Bezirksregierung noch in diesem Jahr einen Regionalplan vorlegen muss, in dem die Windenergiebereiche für alle 99 im Regierungsbezirk Köln befindlichen Kommunen – und damit auch für die Stadt Bornheim – festgelegt sind. Im Ergebnis würde diese Planung für die Stadt Bornheim bedeuten, dass Windenergieanlagen in der Konzentrationszone in der Rheinebene errichtet werden dürften, die aber nicht zu den Windenergiebereichen im Regionalplan hinzugerechnet würden. Zusätzlich sollen auch auf einer fast doppelt so großen Fläche auf der Ville Windenergieanlagen errichtet werden dürfen. Nähere Informationen zum Regionalplan finden Sie HIER

Die magentafarben schraffierten Bereiche zeigen die Flächen, die die Bezirksregierung im Entwurf des Teil-Regionalplans "Erneuerbare Energien" vorsieht. Die orangenen Bereiche zeigen die städtischen Konzentrationszonen.
  • Die Stadt Bornheim hat den Teilflächennutzungsplan Windenergie am 23. Januar 2024 bekannt gemacht. Damit ist der Plan, der das ganze Stadtgebiet umfasst, nun wirksam. Ziel des Teilflächennutzungsplans Windenergie ist es, planungsrechtlich zu steuern, wo Windenergieanlagen in Bornheim stehen können und wo nicht. So stellt der Plan zwei Konzentrationszonen für die Windenergie mit mehreren Teilflächen dar: Die Konzentrationszone „Rheinebene“, die zwischen den Ortschaften Sechtem und Widdig liegt, und die Konzentrationszone „Ville“, die sich südwestlich der Ortschaften Rösberg und Hemmerich befindet. Durch die Festlegung der Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen im Teilflächennutzungsplan ist eine Errichtung von Windenergieanlagen an anderen Orten im Stadtgebiet nicht zulässig, sodass es nicht zu einer Verspargelung der Landschaft kommt. Den Teilflächennutzungsplan Windenergie hatte der Rat der Stadt Bornheim am 14. Dezember beschlossen. Die Genehmigung durch die Bezirksregierung erfolgte nur wenige Tage später am 18. Dezember 2023. Mitte Oktober hatte die Behörde dem Plan die Zustimmung noch versagt. Neben redaktionellen Korrekturwünschen zur Plandarstellung und Abwägung hatte sie die Ablehnung mit dem fehlenden Einvernehmen mit der höheren Denkmalbehörde begründet. Insbesondere ging es um die Sichtachsen von den Brühler Schlössern aus in die freie Landschaft, insbesondere in Richtung des Siebengebirges. Diese seien geschützter Bestandteil der Denkmäler und deshalb zu berücksichtigen. Daraufhin wurde das Gutachten um die geforderten Punkte ergänzt und der Denkmalbehörde nachgereicht.
  • Nachdem die Ausschüsse für Umwelt, Klima, Landwirtschaft, Wald und Natur sowie für Stadtentwicklung in ihrer gemeinsamen Sizung am Mittwoch, 6. September 2023, den Teilflächennutzungsplan "Windenergie" - und damit auch die beiden Konzentrationszonen - mehrheitlich beschlossen haben (17 Ja-und 4 Nein-Stimmen bei einer Enthaltung), hat am Donnerstag, 7. September, auch der Rat dem Plan zugestimmt (40 Ja-Stimmen, 3 Gegenstimmen, 2 Enthaltungen). Bis zum 31. Januar 2024 muss der Teilflächennutzungsplan "Windenergie" nun Rechtskraft erlangen, denn denn dann endet eine vom Bund vorgegebene Übergangsregelung. Die Bezirksregierung Köln hat nun vier Wochen Zeit, den TFNP ebenfalls zu genehmigen. Erst dann ist der Plan wirksam.
  • Das Verfahren um die Errichtung von Windenergieanlagen in Bornheim ist am 16. März 2023 mit einer gemeinsamen Sitzung der Ausschüsse für Stadtentwicklung und für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft, Wald und Natur fortgesetzt worden. Die Aussschüsse haben über die Offenlage des von der Verwaltung vorgelegten Entwurfs des Teilflächennutzungsplans (TFNP) „Windenergie“ beraten.  Anschließend hat auch der Stadtrat am 30. März mit 38:2 Stimmen (1 Enthaltung) beschlossen, die Planunterlagen für die Dauer von sechs Wochen öffentlich und somit für jedermann zugänglich auszulegen. Eine Darstellung zum aktuellen Stand des Verfahrens aus Sicht der Verwaltung finden Sie in der Rubrik "Der Bürgermeister informiert".

Nach den Ausschüssen für Stadtentwicklung und für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft, Wald und Natur hat auch der Stadtrat die Offenlage des von der Verwaltung vorgelegten Entwurfs des Teilflächennutzungsplans (TFNP) „Windenergie“ beschlossen. Die blau markierten Flächen stellen die beiden Konzentrationszonen dar. Dieses deutliche Votum war wichtig, um eine Verspargelung von Windenergieanlagen im Stadtgebiet zu vermeiden.
  • Die Ziele des Teilflächennutzungsplans Windenergie erklärt die Stadt Bornheim Interessierten am Montag, 20. September 2021, bei einer Versammlung. Beginn ist um 18 Uhr in der Herseler Rheinhalle, Rheinstraße 201.Ziel des Teilflächennutzungsplans Windenergie (Teilfortschreibung) ist die planungsrechtliche Steuerung von Windenergieanlagen im Gebiet der Stadt Bornheim. In der Einwohnerversammlung werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich dargelegt. Es wird allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Zusätzlich kann der Planentwurf zur Einzelerörterung vom 30. August bis zum 11. Oktober 2021 einschließlich im Stadtplanungs- und Liegenschaftsamt der Stadtverwaltung Bornheim, Rathausstraße 2, und HIER eingesehen werden. Eine Teilnahme an der Versammlung ist nur für Personen möglich, die einen gültigen Negativtestnachweis oder einen Nachweis der Immunisierung (geimpft/genesen) vorlegen können. Um eine vorherige Anmeldung vorrangig per Mail an ina.breuer(at)stadt-bornheim.de oder telefonisch unter 02222 945-253 wird gebeten.
     
  • Die CDU-Stadtratsfraktion hatte am 17. August 2021 zu einer Informationsveranstaltung zum Thema "Windenergie in Bornheim" eingeladen. Neben der Vorstellung des Gutachtens des Planungsbüros „ISU Immissionsschutz, Städtebau, Umweltplanung“ in Bitburg hat der Projektierer REA/Enercon seine Pläne erläutert und auch der Landschaftsschutz-Verein Vorgebierge e.V. seine Sicht zum Thema dargelegt. Die Präsentation dazu finden Sie HIER 
  • In der Ratssitzung am 11. Mai 2021 wurde mit 39 Stimmen bei 3 Gegenstimmen die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen (siehe Planungsschritt 2). Das bedeutet, dass nach den Sommerferien Bürgerinnen und Bürger und die Träger öffentlicher Belange (betroffene Fachbehörden, anerkannte Naturschutzvereinigungen usw.)  sechs Wochen lang die Möglichkeit haben, Eingaben zu den veröffentlichten Potenzialflächen an die Verwaltung zu senden. Zudem ist vorgesehen, nach etwa der Hälfte der Beteiligungsfrist eine Einwohnerversammlung zu veranstalten.
    Nachdem die Öffentlichkeitsbeteiligung abgeschlossen ist, wertet die Verwaltung die Eingaben aus und veröffentlicht  danach das Ergebnis. Das ist die Grundlage für den nächsten Verfahrensschritt. Die Veröffentlichung und die Fristen zur   Stellungnahme werden vorher im Amtsblatt und auf der Internetseite der Stadt Bornheim angekündigt. Welche Flächen Teil der neuen Konzentrationszonen sein werden, ist an dieser Stelle des Verfahrens noch völlig offen. 
    Potenzialflächen, die nach den  nun folgenden Untersuchungen und nach der Auswertung der Rückmeldungen aus der Bevölkerung und der Träger öffentlicher Belange als ungeeignet eingestuft werden, werden nicht Teil der neuen Konzentrationszonen sein. Das gilt sowohl für Flächen auf der Ville als auch für jene in der Rheinebene.
    Zum Einstieg in das Planverfahren ist die Gesamtschau aller in Betracht kommenden PotenziaLflächen vom Gesetzgeber vorgegeben. Der Ausschluss von zunächst grundsätzlich geeigneten Potenzialflächen vor Durchführung einer genaueren Betrachtung - zum Beispiel aller Flächen auf der Ville - wäre rechtlich nicht haltbar und könnte unter Umständen zur Zahlung von hohen Summen an Schadensersatz wegen entgangener Gewinne an etwaige Investoren führen. Vor der Bestimmung von Konzentrationszonen müssen daher alle Potenzialflächen betrachtet werden. Aufgabe von Rat und Verwaltung ist es, unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ein rechtssicheres Verfahren durchzuführen, an dessen Ende die Ausweisung einer oder mehrerer Konzentrationszonen steht.

Visualisierung von Windenergieanlagen

Im Rahmen der Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie hat die Stadtverwaltung Bornheim Gremienvertreter, Befürworter und Gegner von Windenergieanlagen (WEA) am 19. Mai 2022 zu einer Visualisierung von Windenergieanlagen eingeladen. Mit Hilfe einer App wurden an vier ausgewählten Standorten mögliche Windenergieanlagen visualisiert. Ziel war es, das Vorstellungsvermögen des Betrachters/der Betrachterin über geplante Anlagen in der realen Landschaft zu verbessern. Informationen zum Termin mit entsprechenden Bildern und Videos finden Sie HIER

3D-Modellierung potenzieller Windkraftstandorte

Video abspielen

Bitte klicken Sie zum Aktivieren des Videos auf den Video-Button. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an den jeweiligen Anbieter übermittelt werden.

Per Klick auf den Video-Start-Button können Sie sich die Präsentation der Informationsveranstaltung vom 20. September 2021 ansehen.