Verwertbare pflanzliche Abfälle aus privaten Haushaltungen sind, sofern sie nicht durch den Abfallbesitzer selbst auf dem an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück kompostiert werden, grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) - für den Bereich der Stadt Bornheim ist das die Rhein-Sieg Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH (RSAG) - zu überlassen, der sie vorrangig einer Verwertung zuzuführen hat.
Eine Beseitigung von Abfällen etwa durch Verbrennen ist grundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen erlaubt. Abweichend davon können die zuständigen Behörden gemäß § 28 Abs. 2 KrWG und § 7 Abs. 2 Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
Es ist jedoch zu beachten, dass pflanzliche Abfälle in erster Linie zu vermeiden und in zweiter Linie zu verwerten sind. Soweit pflanzliche Abfälle auch anerkannte Biomasse im Sinne des § 2 Biomasseverordnung sind, ist auch die Möglichkeit einer energetischen Verwertung (Stromerzeugung) zu prüfen. Nur wenn dies nicht möglich ist, kommt ausnahmsweise eine Beseitigung in Betracht.
Für das Verbrennen sonstiger pflanzlicher Abfälle und sogenannter Kleingartenabfälle besteht in der Regel keine Notwendigkeit. Denn dies kann zu unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft führen. Es steht aber den Bestrebungen zur Förderung der Eigenkompostierung und der flächendeckenden Erfassung und Verwertung von biogenen Abfällen entgegen. Pflanzliche Abfälle aus privaten Haushaltungen sind daher, sofern sie nicht einer Eigenkompostierung zugeführt werden, grundsätzlich dem öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.
Grünabfälle können teilweise auch kostenlos beim Stadtbetrieb Bornheim abgegeben werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des Stadtbetriebs Bornheim.