Kleine Anfragen

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 28.02.2020 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr.: Berechnung der Kita-Beiträge Sehr geehrte Frau Feldenkirchen, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 19.02.2020 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Die untere Einkommensstufe soll vom Träger der Jugendhilfe beitragsfrei gestellt und die dadurch fehlenden Beiträge auf die übrigen Beitragszahler umgelegt werden. Aufgrund welcher konkreten Rechtsgrundlage soll dies zulässig sein? Antwort: Die Zumutbarkeit für die Zahlung von Elternbeiträgen ist in § 90 SGB VIII geregelt. Zusätzlich wird auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW (Az. 15B1753/09) verwiesen Frage 2: Wie wird mit den Einsparungen der Verwaltung durch den Wegfall von Befreiungsanträgen um- gegangen, die durch die Beitragsfreiheit der Stufe 1 resultieren? Antwort: Auch bei einer entsprechenden Beitragsbefreiung sind die Anträge zu prüfen, Bescheide zu er- lassen und jährlich erneut zu prüfen. Somit werden keine Einsparungen für die Verwaltung erwar- tet. Frage 3: Wie hoch ist der Anteil der Plätze im aktuellen und kommenden Jahr, die aufgrund der neu ange- passten Stufe beitragsfrei gestellt werden sollen? Antwort: Nach den aktuellen Zahlen würde der Anteil der Plätze 374 betragen (vgl. Workshop). Für das kommende Kindergartenjahr liegen der Verwaltung noch keine Zahlen vor. Frage 4: Wird ein Anteil der Flüchtlingspauschalen zur Deckung der Kosten der Kindspauschalen genutzt oder werden diese Kosten in voller Höhe vom Träger übernommen bzw. auch auf die anderen Beitragszahler umgelegt? Antwort: Frau Else Feldenkirchen Straußweg 4 53332 Bornheim - 2 - Die Kindpauschalen werden pro Kind als Landeszuschuss gewährt. Flüchtlingspauschalen wer- den nicht mit Aufwendungen für den Bereich Kindertagesstätten und Kindertagespflege verrech- net. Frage 5: Wie hoch ist der Anteil an Flüchtlingskindern in der Betreuung? Antwort: Diese Zahl wird nicht separat erfasst, denn diese Familien werden analog zu allen anderen Fami- lien auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit geprüft und entsprechend zu Beiträgen herangezogen. Mit freundlichen Grüßen gez. (Wolfgang Henseler) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 17.11.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 02.11.2015 betr. Straßenausbau Domhofstr. Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre kleine Anfrage vom 02.11.2015 betr. Straßenausbau Domhofstr. beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie ist der aktuelle Stand beim Straßenausbau der Domhofstraße (zwischen Mertensgasse u. Wendeanlage)? Antwort 1: Gemäß Beschlusslage ist zur Regelung des Grunderwerbs im Bereich der Domhofstraße zwi- schen Mertensgasse und Wendeanlage ein Straßenbebauungsplan für diesen Bereich der Dom- hofstraße einschließlich der Mertensgasse aufzustellen. Frage 2: Für welchen Zeitraum ist der Ausbau im Straßenbauprogramm 2015-2019 vorgesehen? Antwort 2: Der Ausbau der Domhofstraße ist im aktuellen Straßenbauprogramm 2015-2019 nicht berück- sichtigt. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Jörn Freynick Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 17.11.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 02.11.2015 betr. Straßenausbau Domhofstr. Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre kleine Anfrage vom 02.11.2015 betr. Straßenausbau Domhofstr. beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie ist der aktuelle Stand beim Straßenausbau der Domhofstraße (zwischen Mertensgasse u. Wendeanlage)? Antwort 1: Gemäß Beschlusslage ist zur Regelung des Grunderwerbs im Bereich der Domhofstraße zwi- schen Mertensgasse und Wendeanlage ein Straßenbebauungsplan für diesen Bereich der Dom- hofstraße einschließlich der Mertensgasse aufzustellen. Frage 2: Für welchen Zeitraum ist der Ausbau im Straßenbauprogramm 2015-2019 vorgesehen? Antwort 2: Der Ausbau der Domhofstraße ist im aktuellen Straßenbauprogramm 2015-2019 nicht berück- sichtigt. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Jörn Freynick

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 10.03.2020 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 03.02.2020 bezgl. Förderrichtlinie des Ministeriums für Heimat, Kommu- nales, Bau und Gleichstellung (MHKGB) NRW, Förderprogramm „Feuerwehrhäuser in Dör- fern 2021“ und Förderprogramme des MHKGB NRW im Rahmen der Gebietskulisse „ländlicher Raum 2014 bis 2020“. Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 03.02.2020 bezgl. Förderrichtlinie Dorferneuerung 2021 mit dem „Son- deraufruf Feuerwehrhäuser in Dörfern“ und Förderprogramme des MHKGB NRW im Rahmen der Gebietskulisse „ländlicher Raum 2014 bis 2020“ beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wird der Bürgermeister Fördermittel aus dem oben genannten Programm beantragen? Wenn ja: Für welche Baumaßnahmen in welchen Ortsteilen? Antwort: Das Förderangebot mit dem Sonderaufruf Feuerwehrhäuser in Dörfern vom 31.01.2020 ist be- kannt. Dem Programmaufruf für das Förderjahr 2021 liegt vorbehaltlich einer weiteren Abstim- mung mit der Bundesebene noch die nordrhein-westfälische Gebietskulisse „Ländlicher Raum 2014 – 2020“ zugrunde. Im vorläufigen Verzeichnis der Gebietskulisse „Ländlicher Raum 2014- 2020“ ist die Stadt Bornheim mit allen Ortsteilen zugehörig. Es können der Neubau, die Sanierung, der An-, Aus- und der Umbau eines Feuerwehrhauses sowie der Umbau eines Gebäudes zu einem Feuerwehrhaus gefördert werden. Derzeit wird geprüft, welche Bau- und Sanierungsmaßnahmen in den einzelnen Feuerwehrgerä- tehäusern unter Beachtung der Förderrichtlinien förderfähig sein könnten. Eine Antragsstellung ist bis 30.09.2020 möglich. Herrn Christian Koch Maaßenstr. 16 53332 Bornheim - 2 - Frage 2: Gibt es weitere Förderprogramme des MHKGB NRW im Rahmen der Gebietskulisse „länd- licher Raum 2014 bis 2020“, die für die Stadt Bornheim in Frage kommen? Wenn ja: Welche Förderprogramme kommen in Frage und für welche wurden bereits An- träge gestellt? Antwort: Das "NRW-Programm Ländlicher Raum" ist das Kernstück der Förderpolitik für die ländlichen Räume und die Land- und Forstwirtschaft. Ziel des Landes ist der Erhalt und die Entwicklung lebenswerter ländlicher Räume und die Entwicklung hin zu einer nachhaltigen, bäuerlichen Landwirtschaft. Mit verschiedenen Förderprogrammen hilft das Land Nordrhein-Westfalen dabei, den ländlichen Raum als attraktiven Lebens- und Arbeitsraum zu erhalten und zu entwickeln. Hinzu kommen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel als neue Aufgaben. Die Fördermaßnahme “Dorferneuerung“ ist ein Teil des Förderprogramm NRW- Programm Länd- licher Raum“. Im Rahmen der “Dorferneuerung“ können verschiedene Maßnahmen gefördert werden, um den Lebensraum Dorf zu erhalten, zu gestalten oder zu verbessern. Im vergangenen Jahr wurde die Umgestaltung eines Dorf- Spielplatzes zu einem Mehrgenerationenort in Bornheim-Waldorf beantragt und mit dem Zuwendungsbescheid bewilligt. Derzeit wird geprüft, ob weitere Projekte vom Förderprogramm “NRW Ländlicher Raum“ abge- deckt sind und förderfähig sein könnten. Eine Antragsstellung ist bis 30.09.2020 möglich. Mit freundlichen Grüßen (Wolfgang Henseler) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 10.03.2020 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 03.02.2020 bezgl. Förderrichtlinie des Ministeriums für Heimat, Kommu- nales, Bau und Gleichstellung (MHKGB) NRW, Förderprogramm „Feuerwehrhäuser in Dör- fern 2021“ und Förderprogramme des MHKGB NRW im Rahmen der Gebietskulisse „ländlicher Raum 2014 bis 2020“. Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 03.02.2020 bezgl. Förderrichtlinie Dorferneuerung 2021 mit dem „Son- deraufruf Feuerwehrhäuser in Dörfern“ und Förderprogramme des MHKGB NRW im Rahmen der Gebietskulisse „ländlicher Raum 2014 bis 2020“ beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wird der Bürgermeister Fördermittel aus dem oben genannten Programm beantragen? Wenn ja: Für welche Baumaßnahmen in welchen Ortsteilen? Antwort: Das Förderangebot mit dem Sonderaufruf Feuerwehrhäuser in Dörfern vom 31.01.2020 ist be- kannt. Dem Programmaufruf für das Förderjahr 2021 liegt vorbehaltlich einer weiteren Abstim- mung mit der Bundesebene noch die nordrhein-westfälische Gebietskulisse „Ländlicher Raum 2014 – 2020“ zugrunde. Im vorläufigen Verzeichnis der Gebietskulisse „Ländlicher Raum 2014- 2020“ ist die Stadt Bornheim mit allen Ortsteilen zugehörig. Es können der Neubau, die Sanierung, der An-, Aus- und der Umbau eines Feuerwehrhauses sowie der Umbau eines Gebäudes zu einem Feuerwehrhaus gefördert werden. Derzeit wird geprüft, welche Bau- und Sanierungsmaßnahmen in den einzelnen Feuerwehrgerä- tehäusern unter Beachtung der Förderrichtlinien förderfähig sein könnten. Eine Antragsstellung ist bis 30.09.2020 möglich. Herrn Christian Koch Maaßenstr. 16 53332 Bornheim - 2 - Frage 2: Gibt es weitere Förderprogramme des MHKGB NRW im Rahmen der Gebietskulisse „länd- licher Raum 2014 bis 2020“, die für die Stadt Bornheim in Frage kommen? Wenn ja: Welche Förderprogramme kommen in Frage und für welche wurden bereits An- träge gestellt? Antwort: Das "NRW-Programm Ländlicher Raum" ist das Kernstück der Förderpolitik für die ländlichen Räume und die Land- und Forstwirtschaft. Ziel des Landes ist der Erhalt und die Entwicklung lebenswerter ländlicher Räume und die Entwicklung hin zu einer nachhaltigen, bäuerlichen Landwirtschaft. Mit verschiedenen Förderprogrammen hilft das Land Nordrhein-Westfalen dabei, den ländlichen Raum als attraktiven Lebens- und Arbeitsraum zu erhalten und zu entwickeln. Hinzu kommen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel als neue Aufgaben. Die Fördermaßnahme “Dorferneuerung“ ist ein Teil des Förderprogramm NRW- Programm Länd- licher Raum“. Im Rahmen der “Dorferneuerung“ können verschiedene Maßnahmen gefördert werden, um den Lebensraum Dorf zu erhalten, zu gestalten oder zu verbessern. Im vergangenen Jahr wurde die Umgestaltung eines Dorf- Spielplatzes zu einem Mehrgenerationenort in Bornheim-Waldorf beantragt und mit dem Zuwendungsbescheid bewilligt. Derzeit wird geprüft, ob weitere Projekte vom Förderprogramm “NRW Ländlicher Raum“ abge- deckt sind und förderfähig sein könnten. Eine Antragsstellung ist bis 30.09.2020 möglich. Mit freundlichen Grüßen (Wolfgang Henseler) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 17.06.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 07.06.2015 betr. Proffgasse/K33 in Bornheim-Rösberg Sehr geehrter Herr Schwarz, Ihre kleine Anfrage vom 07.06.2015 betr. Proffgasse/K33 in Bornheim-Rösberg beantworte ich wie folgt: Frage 1: Besteht die Möglichkeit auf der Proffgasse/K33 in Bornheim-Rösberg wieder eine Straßenmarkierung ab ca. 100m unterhalb der Einmündung Bolliggasse auf einer Länge von ca. 400m bis ca. Hausnummer 29 auf der Fahrbahn anzubringen? Begründung: Durch die fehlende Fahrbahnmarkierung im Bereich der S-Kurve wird diese von vielen Verkehrsteilnehmer geschnitten und die Fahrzeuge kommen auf die Gegenfahrbahn. Da dies sowohl bei Fahrzeugen Richtung Rösberg als auch Richtung Merten sehr häufig vorkommt entstehen hier immer wieder sehr gefährliche Situationen. Erst kürzlich ereignete sich hier ein erheblicher Unfall. Antwort 1: Nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS-1) sind Fahrstreifenbegrenzungen (VZ 295 StVO) lediglich außerorts vorgesehen, um z.B. ein Überholverbot zu verdeutlichen, auf unübersichtliche Kurven oder Bahnübergänge hinzuweisen. Der fragliche Bereich befindet sich jedoch in der Ortsdurchfahrt Rösberg. So dass hier grundsätz- lich kein Handlungsbedarf besteht. Auch die örtlichen Gegebenheiten (Gefälle und Kurvenverlauf) sowie die Auswertung der Unfall- lage führen zu keinem anderen Ergebnis. Nach Mitteilung des Polizeipräsidiums Bonn hat sich in der Zeit von 2011 bis heute nur ein Ver- kehrsunfall (Auffahren auf geparktes Fahrzeug) auf der K 33 (Proffgasse) im Bereich zwischen der Steinstraße und Ortsausgang in Richtung Merten ereignet. Bei dem in der Anfrage genannten Schadensereignis handelt es sich vermutlich um den auch in der Presse thematisierten Verkehrsunfall, der auf absolute Fahruntauglichkeit des Fahrzeugfüh- rers (massiver Alkoholeinfluss) zurückzuführen war und somit nicht entscheidungsrelevant ist . An das Ratsmitglied Herrn Wolfgang Schwarz - 2 - Frage 2: Frage 2: Was kann gegen die Geräusche(klappern) welche beim überfahren der Kanaldeckel im Bereich der Proffgasse/K33 entstehen unternommen werden? Begründung: Seit dem der Bereich der Proffgasse/K33 neu Asphaltiert wurde häufen sich die Beschwerden von Anwohnern über die Geräuschbelästigung durch klappernde Kanaldeckel. Antwort 2: Das Abwasserwerk des Stadtbetrieb Bornheim hat vor Ablauf der Gewährleistungsfrist die Män- gel an den Insolvenzverwalter der Tiefbaufirma angezeigt. Damit hier gebührenrelevante Kosten zu Lasten des Abwasserwerkes und des Bornheimer Bürgers vermieden werden, wurde bisher auf eine umfangreiche Sanierung der Schachtabdeckungen verzichtet, mit dem Ziel die Mängel über den Insolvenzverwalter zu beheben. Bis dahin wird vom Abwasserwerk je nach Bedarf ein- zelne geräuschdämpfende Einlagen provisorisch eingebaut. Frage 3: Frage 3: Kann die Stadt Bornheim falls die Aufgaben nicht in Ihren Zuständigkeitsbereich fallen diese mit dem Straßenbaulastträger erörtern? Antwort 3: Entfällt Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 13.07.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 03.07.2015 betr. Situation der L 183 in der Ortschaft Merten Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre kleine Anfrage vom betr. 03.07.2015 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Haben zwischen Verwaltung und Straßen NRW Gespräche bezüglich der Situation auf der L 183 in Merten, insbesondere zwischen der Kreuzung Kreuzstraße / Händel- Straße / L183 und der Kreuzung Schubertstraße / L 183 stattgefunden? Frage 2: Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Antwort zu Frage 1 und 2: Im Zuge der Erschließung des Bebauungsplanes Me 15.2 (Am roten Boskoop) wurde ein Ver- kehrsgutachten für den Streckenabschnitt der Bonn-Brühler-Straße zwischen den Einmündungen Kreuzstraße und Beethovenstraße eingeholt. Dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass sich durch die Errichtung einer Lichtsignalanlage am Verkehrsknoten Bonn-Brühler-Straße (L 183) / Beethovenstraße / Lortzingstraße eine Ver- besserung der Verkehrsverhältnisse, insbesondere für die Linksabbieger aus der Beethovenstra- ße ergeben könnte. Allerdings konnte in den bisherigen Abstimmungen kein Einvernehmen erzielt werden, da der Landesbetrieb Straßen NRW entsprechend einer eigenen Knotenstromzählung derzeit keinen Handlungsbedarf sieht. Die Entscheidung über diese Frage soll im Zusammenhang mit der Erschließung des Bebau- ungsplanes Me 16 getroffen werden. An das Ratsmitglied Herrn Markus Hochgartz - 2 - Frage 3: Welche Meinung vertritt Straßen NRW bezüglich: • der vielen Kreuzungen in diesem Bereich? • Ist die Einstufung als Landesstraße nach Definition nach Straßengesetzbuch noch zuläs- sig, insbesondere wenn eine weitere Kreuzung im Zuge der Entwicklung eines weiteren Baugebiets entsteht? • Welche Meinung vertritt Straßen NRW bezüglich des durch das beabsichtige Baugebiet Me 16 entstehenden zusätzlichen Verkehrs in diesem Bereich? Antwort: • Eine Einstufung als Landesstraße nach dem Straßen- und Wegegesetz ist zulässig. Die Planung einer weiteren Einmündung hat hierauf keine Auswirkungen. • Der Landesbetrieb Straßen NRW hat als Träger öffentlicher Belange im Rahmen der früh- zeitigen Beteiligung gem. § 4(1) BauGB grundsätzlich Bedenken hinsichtlich der neuen Anbindung an die L 183 und den künftig mehr belasteten Knoten L 183/ Beethovenstraße und L 183/ Schubertstraße geäußert. Daher sollten die Sicherheitsbelange und Leistungs- fähigkeitsaspekte in einem Verkehrsgutachten beurteilt und nachgewiesen werden. Die- ses Gutachten ist derzeit in Bearbeitung. Die Ergebnisse werden in Kürze vorliegen und im Anschluss auch den politischen Gremien vorgestellt werden. Das Gutachten wird auch dem Landesbetrieb vorgelegt werden. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.05.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 21.04.2015 betr. der Kanalbaumaßnahme in Bornheim-Hemmerich, Jennerstraße Sehr geehrter Herr Heßling, Ihre kleine Anfrage vom 21.04.2015 betr. der in Bornheim -Hemmerich geplanten Kanalbau- maßnahme und der daraus resultierenden Vollsperrung der Jennerstraße beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele Fahrten der Buslinie 818 fallen täglich an der Haltestelle Alte Schule aus, im Rahmen der Erneuerung des Kanals Jennerstraße? Antwort: Laut Auskunft der RVK wird die Haltestelle Hemmerich, „Alte Schule“ derzeit in beiden Richtun- gen insgesamt 40-mal pro Tag von montags bis freitags angefahren. Da der Einmündungsbereich Jennerstraße / Maaßenstraße nach den derzeitigen Planungen zu- mindest halbseitig befahrbar bleibt, ist die Andienung der Haltestelle Hemmerich „Alte Schule“ weiterhin möglich. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass an der Haltestelle „Alte Schule“ Fahrten der Buslinie 818 ausfallen werden. Sollte der Einmündungsbereich Jennerstraße / Maaßenstraße wider Erwarten nicht befahrbar bleiben, könnte eine Ersatzhaltestelle auf der Rösberger Straße eingerichtet werden, welche dann 7 x täglich bedient werden könnte. Frage 2: Gibt es bereits Vorstellungen, wie die Schulkinder von Hemmerich zur Schule kommen? Antwort: In einem Termin mit dem Konzessionsnehmer des Schülerspezialverkehrs wurde vereinbart, der Anregung der RVK folgend, die im Schulbusverkehr betroffenen „Schulbuslinien“ während der Vollsperrung der Jennerstraße von Waldorf kommend über die Katzentränke zur Haltestelle „Lin- denstraße“ und anschließend über die Schubertstraße (K 33) nach Rösberg und umgekehrt zu führen. An das Ratsmitglied Herrn Günter Heßling - 2 - Die von der Maßnahme betroffenen Schulen werden über den Beginn der Baumaßnahme so früh wie möglich informiert, da vereinzelt von Schülern eine andere „Schulbuslinie“ zur Rückfahrt be- nutzt werden muss. Angedacht ist hier auch die frühzeitige Verteilung entsprechender Informati- onszettel über die Schulen und den Verkehrsträger. Frage 3: Besteht die Möglichkeit, den kompletten Busverkehr 5-8 Minuten früher fahren zu lassen? Antwort: Nein, es besteht nicht die Möglichkeit, den kompletten Busverkehr 5-8 Minuten früher fahren zu lassen, da der Busfahrplan in Teilen mit den Fahrzeiten der Stadtbahnen und auch den Schulzei- ten verknüpft ist. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 10.06.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 02.Juni.2015 betr. städt. Liegenschaft in der Dechant-Blum-Straße. Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 02.Juni 2015 betr. der städtischen Liegenschaft beantworte ich wie folgt: Frage: Welcher laufende Pflegeaufwand entsteht der Stadt Bornheim bei einem Erhalt des städt. Grund- stücks an der Dechant – Blum – Straße als Grünfläche? Antwort: Das Grundstück würde in der Pflegeklasse III geführt und unterläge somit einer extensiven Un- terhaltung in der Dauerunterhaltungspflege, mit zwei Pflegegängen pro Vegetationsperiode. Bei der derzeitigen Gestaltung der Fläche, würde sich der Kostenansatz auf 0,30 € / m² und Jahr belaufen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 10.06.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 02.Juni.2015 betr. städt. Liegenschaft in der Dechant-Blum-Straße. Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 02.Juni 2015 betr. der städtischen Liegenschaft beantworte ich wie folgt: Frage: Welcher laufende Pflegeaufwand entsteht der Stadt Bornheim bei einem Erhalt des städt. Grund- stücks an der Dechant – Blum – Straße als Grünfläche? Antwort: Das Grundstück würde in der Pflegeklasse III geführt und unterläge somit einer extensiven Un- terhaltung in der Dauerunterhaltungspflege, mit zwei Pflegegängen pro Vegetationsperiode. Bei der derzeitigen Gestaltung der Fläche, würde sich der Kostenansatz auf 0,30 € / m² und Jahr belaufen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 19.03.2020 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Elternbeiträge Sehr geehrter Herr Müller, Ihre Fragen beantworte ich wie folgt: Frage 1: Es soll kurzfristig die Excel Datei zur Verfügung gestellt werden. Erst wenn diese vor- liegt, können wir Rechenwege nachvollziehen und ggf. weitere Fragen haben Antwort: Die Tabelle wurde als Excel-Datei allen Beteiligten in den Workshops zur Verfügung gestellt und auch an der Systematik wurde nichts verändert. Vor diesem Hintergrund ist das er- neute Versenden der Excel-Datei entbehrlich, die Berechnungen als PDF Datei liegen vor. Die wesentlichen Berechnungsschritte sind in dem Erläuterungstext dargestellt. Die Berechnungen sind zudem auch mit den zur Verfügung gestellten PDF-Dateien möglich. Frage 2: Die 45/ 35 Stunden Problematik (30% mehr Stunden/ 50% mehr Beitrag) wurde von uns schon immer hinterfragt. Das geht auf CDU-, FDP- und SPD in den WS zurück, bleibt aber unge- recht. Die Verwaltung hat mitgeteilt, dass sie alles auf Links dreht, daher meine Frage, warum hier bei dieser Linie geblieben wird? Antwort: Die Verwaltung hat mit der Ankündigung „alles auf links“ drehen zu wollen, sich aus- schließlich auf die Berechnungen bezogen – selbstverständlich sollten aus Sicht der Verwaltung die Vereinbarungen aus den Workshops, die mehrheitlich so verabschiedet worden sind, auch beibehalten werden. Dies bezieht sich auch auf die prozentuale Berechnungssystematik, d.h. 100% ist der Block 35 Stunden Ü3 und davon 150% bei 45 Stunden Ü3 und 90% bei 25 Stunden Ü3. Die prozentuale Quote im U3 Bereich werden wie folgt berechnet – jeweils ausgehend von den Beträgen bei 25, 35 bzw. 45 Stunden Ü3 ergeben 150% den rechnerischen U3 Betrag. Frage 3: Wo ist die schriftliche rechtliche Stellungnahme (von LVR, Land o.ä,) zu der SGB VIII Thematik (unterste Einkommensstufe), den die Verwaltung zugesichert hat? Antwort: Ein Antwortschreiben des Städte- und Gemeindebundes liegt der Verwaltung vor, hierin wird, wie in den Ausführungen des MKFFI im Rahmen der Debatte um die Erstattung der Eltern- beiträge für den Monat April 2020 noch einmal grundsätzlich zu dem Rechtsrahmen bei der Be- rechnung der Elternbeiträge verwiesen. Danach steht bei der Festlegung der Kita-Beiträge dem Satzungsgeber ein weiter Ermessen- spielraum zu. Es handele sich um Gebühren eigener Art. Bei der Berechnung der Elternbeiträge finde das Äquivalenzprinzip regelmäßig keine Anwendung, da diese nur einen geringen Teil der Herrn Heinz Müller Holzweg 1 53332 Bornheim - 2 - Gesamtkosten deckten. Zudem komme es grundsätzlich nicht auf einen bestimmten prozentua- len Anteil der Kosten an, den die Eltern insgesamt mit den Elternbeiträgen aufbringen dürfen. Ein solcher prozentualer Anteil ergebe sich weder aus Bundes- noch aus Landesrecht. Dem geltenden KiBiz sei zwar ein Prozentsatz von 19 % hinterlegt. Dies sei aber ein Orientie- rungsrahmen. Bei dem neuen KiBiz wird von einer anteiligen Mitfinanzierung der Kita-Kosten durch Elternbeiträge in Höhe von 16,4% ausgegangen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des OVG NRW wäre wohl sogar ein höherer Anteil der Eltern an den Gesamtkosten zulässig (OVG NRW 12 A 848/17 aus 2017). Beschränkungen hinsichtlich des Gestaltungsspielraumes des kommunalen Satzungsgebers ergäben sich aus höherrangigem Recht. Einzuhalten seien insbe- sondere die Grundsätze einer sachgerechten Differenzierung (Art. 3 GG) und das Gebot des Schutzes der Familie (Art. 6 GG) sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die maximale Höhe des jeweiligen Gebührensatzes finde allerdings seine Grenze in den Durchschnittskosten pro Platz (Äquivalenzprinzip). Hier sei der Betreuungsumfang und grundsätzlich auch das Alter der Kinder zu berücksichtigen. Damit dürfe ein konkreter Elternbeitrag nicht höher sein als die errechneten tatsächlichen Kosten für den jeweiligen Kita-Platz. Vor dem Hintergrund dieses großen Gestaltungsspielraums wird die Aufstellung der neuen Sat- zung für das Kita-Jahr 2020/21 in der beschriebenen Weise grundsätzlich für rechtmäßig erach- tet. Auf die Frage, ob es zulässig sei, dass mit der Ausweitung der Beitragsfreiheit gewisserma- ßen die leistungsstärkeren Eltern die Beiträge der leistungsschwächeren mitfinanzieren, komme es wegen des geringen Gesamtanteils der Elternbeiträge an den Gesamtkosten nicht an. Frage 4: Wie hoch ist der finanzielle Aufwand, der durch die beiden beitragsfreien Jahre zu Las- ten der Kommune geht? Antwort: Diese Frage lässt sich so nicht beantworten, der Landeszuschuss wird berechnet auf der Grundlage der Kindpauschalen bezogen auf die Anzahl aller Ü3 Kinder (8,62%). In der Be- rechnung zum Stichtag 31.12.2019 hat die Verwaltung 414 Kinder ermittelt, für die das zweite beitragsfreie Jahr gelten würde. Zu diesen Kindern müsste die Einkommensberechnung erfolgen und davon anteilig der Landeszuschuss abgezogen werden, um hier eine Zahl ausweisen zu können. Dieser Aufwand ist aus Sicht der Verwaltung zum jetzigen Zeitpunkt nicht zielführend, da das zweite beitragsfreie Jahr erst ab dem kommenden KITA-Jahr relevant wird. Geprüft werden könnte die Einbindung dieser Fragestellung in die von der Verwaltung bereits angekündigte Eva- luation. Frage 5: Ist es rechtlich einwandfrei, dass dieser zu Lasten der übrigen beitragszahlenden Eltern "weitererrechnet" wird? Antwort: Ja – vgl. Antwort zu Frage 3. Frage 6: Wo sind die Verwaltungseinsparungen von 0,75% einkalkuliert (Basis Stadt Kindspau- schalen 13.131.684 €, meine Berechnung: 98.487€), die das neugefasste KiBiz pau- schal aufgrund der Einsparung von Verwaltungsressourcen bei der Elternbeitragserhebung und - einziehung vorsieht? Es können doch auf der einen Seite nicht die finanziellen Aufwände, die nicht durch die 8,62% gedeckt sind (verm. ca. 363.000 €) nach aktuellem Stand den übrigen Bei- tragszahlern zugemutet werden und die Einsparungen, die das Gesetz im gleichen Atemzug für diesen Tatbestand vorsieht, jedoch nicht mit einkalkuliert werden. Laut Antwort auf unsere kleine Anfrage muss neues KiTa Personal für die städtischen KiTas eingestellt werden. Das hat m. E. nichts! mit damit zu tun. Diesen Beitrag zahlen auch Eltern, deren Kinder nicht in städtischen KiTas sind. Antwort: Auch hierzu hat der Städte- und Gemeindebund Stellung genommen. Es bleibe auf der Basis der Ausführungen zum Gestaltungsspielraum und zum geringen Anteil der Elternbeiträge an der Gesamtfinanzierung dabei, dass ein Abzug für die theoretische Einsparung von Verwal- tungsressourcen von 0,75 Prozentpunkten nicht vorgenommen werden müsse. - 3 - Frage 7: Wie hoch ist die Anzahl der Plätze, die auf Basis der aktuellen Zahlen im kommenden Jahr aufgrund der Anpassung der untersten Einkommensstufe zusätzlich beitragsfrei gestellt werden? Antwort: Diese Frage lässt sich nicht beantworten, da hierfür die Einkommensermittlung zunächst erfolgen muss und bis heute noch nicht alle Betreuungsverträge für das Kindergartenjahr 2020/2021 abgeschlossen sind. Frage 8: Wie hoch ist die Anzahl der Plätze im laufenden Jahr? Antwort: 250 Plätze liegen derzeit im Bereich der Beitragsfreiheit Frage 9: Wie viele beitragszahlende Eltern gibt es in Bornheim? Antwort: 1546. Diese Zahl setzt sich wie folgt zusammen: 1755 Fälle von Kindern, die in Born- heim leben und eine Einrichtung in Bornheim besuchen, zuzüglich 41 Fälle von Kindern, die in Bornheim leben aber in Köln oder Bonn eine Kita besuchen (§ 21d KiBiz Interkommunaler Aus- gleich), abzüglich 250 Fälle von Kindern in der Beitragsfreiheit. Frage 10: Da ja auch von der OGS gesprochen wird, Bonusfrage: Wie sieht es mit der Beantwor- tung der offenen Fragen aus der letzten ASS aus? Insbesondere: Welche Konsequenzen gäbe es für die OGS, wenn die Beiträge nicht angepasst würden? Antwort: Die Antwort wird derzeit noch abgestimmt und in der kommenden Woche beantwortet. Mit freundlichen Grüßen Gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.04.2020 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Müllablagerung zwischen Botzdorf und Roisdorf Sehr geehrter Herr Stadler, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 08.04.2020 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wurde von Ihrem Liegenschaftsamt oder anderen Fachämtern, vor der Beschlussempfehlung in der Vorlage 089/2020-7, eine Ortsbesichtigung vorgenommen? Frage 2: Ist der Stadtverwaltung bekannt, dass dieses Hanggrundstück als Abfallgrube für Hausmüll und Gartenabfälle missbraucht wird? Frage 3: Wann beabsichtigt die Stadt Bornheim nun „ihr zukünftiges Grundstück“ von diesem illegalen Hausmüll zu säubern und werden auch die in den Hang gekippten Gartenabfälle, in denen sich weiterer Hausmüll und Bauschutt befindet, dabei mit entfernt? Frage 4: Um zu verhindern, dass zukünftig weiter Abfälle vom Wirtschaftsweg in den Hang gekippt wer- den, beabsichtigt die Stadt dieses Gelände durch einen Zaun entlang des Wirtschaftsweges zu sichern? Antwort zu allen Fragen: Insgesamt wird von der HGK eine Fläche von ca. 9.031 m² gekauft, die sich über eine Länge von ca. 1.100 m erstreckt. Die Fläche, die von der HGK gekauft wird, wurde am 17.09.2019 und am 27.09.2019 im Rahmen eines Ortstermins von einem, von der Stadt beauftragten Landschafts- planer begangen. In Rahmen dieser Begehung wurden Müllablagerungen (Hausmüll, Grün- schnitt, Autoreifen, Plastikmüll) auf dem Flurstücks Gemarkung Bornheim-Brenig, Flur 88, Nr. 106, festgestellt. Der vollständige Sachmangel- und Haftungsausschluss war eine grundsätzliche Bedingung des Veräußerers, über die es keinen Verhandlungsspielraum gab. Darüber hinaus wäre es nach meiner Meinung nicht ratsam gewesen, in den Verhandlungen mit der HGK zu for- dern, dass der Müll von der HGK beseitigt wird, da dies das gesamte Kaufprojekt gefährdet hätte. Sobald die Flächen die von der HGK erworben werden sollen, in den Besitz der Stadt Bornheim übergegangen sind, wird die Verwaltung entscheiden, wie der Müll auf diesen Flächen entsorgt wird. Herrn Harald Stadler Pützweide 9 53332 Bornheim - 2 - Die Errichtung eines Zauns zwischen dem Wirtschaftsweg und dem Flurstück Nr. 106 ist nicht geplant. Mit freundlichen Grüßen gez. (Wolfgang Henseler) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 08.06.2020 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Schüler- bzw. Fahrgastfrequenzen der Buslinien 633; 753; 817; 818 und 882 Sehr geehrter Herr Stadler, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 08.04.2020 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Sind der Stadtverwaltung bzw. dem Beförderungsunternehmen die täglichen Fahrgastzahlen der Buslinie 633, 753, 817, 818 und 882 in beide Richtungen ab Roisdorf, bekannt? Wenn ja, wie hoch sind sie bei jeder Buslinie? Frage 2: Wenn nein, wie hoch wird die Sitzplatzauslastung vom Beförderungsunternehmen, bei allen fünf Buslinien, eingeschätzt? Frage 3: Wie verteilen sich diese ÖPNV Nutzer auf die Vormittag-, Nachmittag- und Abendstunden? Antwort zu Fragen 1 bis 3: Die genannten Fragestellungen wurden mit dem Rhein-Sieg-Kreis (RSK) als zuständiger Aufga- benträger für den ÖPNV diskutiert. Die geforderten Zahlen liegen dem RSK bzw. den Beförde- rungsunternehmen sowohl in Qualität als auch Aktualität nicht vor. Eine umfangreiche Erhebung, auch zur Evaluierung der in Bornheim umgesetzten Angebotsaus- weitungen im ÖPNV, ist nach Rückmeldung des RSK für das Jahr 2021 vorgesehen. Die Verwal- tung wird sich dahingehend mit dem RSK abstimmen. Frage 4: Welche dieser Buslinien könnte nach Auffassung der Stadt von der Friedrich- und Rathausstraße auf die Bonner Straße verlegt werden? Antwort: Für die Festlegung der Linienführung ist abschließend der Rhein-Sieg-Kreis als Aufgabenträger für den ÖPNV in Abstimmung mit den Linienbetreibern/Verkehrsunternehmen zuständig. Die Planung von Buslinien erfolgt dabei Anhand von speziellen Kriterien. Diese sind u.a.: die Anbindung größtmöglicher Nutzerkreise durch die Bildung geeigneter Ein- zugsbereiche von Haltestellen, die Fahrzeitlogik im Hinblick auf Linienlänge, Personaleinsatz und einzusetzendes Fahrzeugmaterial; die Bündelung von Linien im Sinne eines regelmäßig dichten Fahrtangebots; die Anbindung bedeutender ÖPNV-Verknüpfungspunkte und sonstiger Einrich- Herrn Harald Stadler Pützweide 9 53332 Bornheim - 2 - tungen der (sozialen) Infrastruktur. Im Rahmen dieser Kriterien ist insbesondere auch auf eine für alle Nutzergruppen verkehrssichere Andienung der Haltestellen zu achten. Nach Auffassung des RSK ist eine Linienwegverlagerung von der Friedrich- bzw. Rathausstraße auf die Bonner Straße nicht zielführend. Auf der Friedrich- und der Rathausstraße wurden zudem durch die Stadt Bornheim sechs Halte- stellen, mit hohem finanziellem Aufwand und teils unter Verwendung von öffentlichen Fördergel- dern, barrierefrei ausgebaut. Mit freundlichen Grüßen gez. (Wolfgang Henseler) Bürgermeister

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Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - sogenannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, sofern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen.

Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und den anderen Ratsmitgliedern sowie der Öffentlichkeit nachfolgend bekannt gegeben.

Symbolbild Fragezeichen

Anfragen nach Jahren und Kalenderwochen