Kleine Anfragen

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.07.2020 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Niederschlags-Wassergebühren Sehr geehrter Herr Heßling, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 24.06.2020 beantworte ich in Abstimmung mit dem Vorstand des StadtBetriebs Bornheim wie folgt: Frage 1: Kann auf diese Gebührenerhöhung verzichtet werden, da doch immer mehr Grundstücke/Häuser an das Kanalnetz angeschlossen werden und die bisherige Gebühr dann doch ausreichend sein müsste. Antwort: Diese Fragestellung wird im Rahmen der Gebührennachkalkulation beantwortet. Hier werden die Aufwendungen und Erträge für die Bereiche Schmutz- und Niederschlagswasser gegenüberge- stellt. Gemäß § 6 Absatz 2 KAG sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Frage 2: Mit wieviel Quadratmeter Zugang ist in 2020 zu rechnen? Antwort: Diese Frage kann aktuell nicht beantwortet, sondern höchstens geschätzt werden. Von 2018 zu 2019 ist der Ist-Wert der Flächen beispielsweise um 27.680,53 m² angestiegen. Die tatsächliche IST-Fläche 2020 kann erst Anfang 2021 festgestellt werden, da die jeweiligen Anträge im Laufe des Jahres teilweise noch eingehen. Frage 3: Ab welchem Zeitpunkt wird die Nutzungsgebühr erhoben? Fertigstellung? Rohbau? Antwort: Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Herrn Günter Heßling Heerweg 352 53332 Bornheim - 2 - Frage 4: Vom wem erhält der SBB die Information welche Flächen abzurechnen sind? Antwort: Sobald ein Wasserzähler gesetzt ist, erhält der Grundstückseigentümer einen Fragebogen auf dem die bebauten und befestigten Grundstücksflächen anzugeben sind. Dieser Bogen wird dann durch die technische Abteilung geprüft. Gegebenenfalls wird eine Überprüfung der Flächen vor Ort durchgeführt. Frage 5: Die Abrechnung der Nutzungsgebühr erfolgt mit der Jahresabrechnung 365 Tage. Warum im 2019 343Tage? Antwort: Der Abrechnungszeitraum richtet sich nach dem Ablesedatum. Folglich muss dieser Zeitraum nicht immer 365 Tage betragen. Wurde beispielsweise im Vorjahr am 31.12. abgelesen und im Folgejahr am 15.12. abgelesen, so werden weniger als 365 Tage abgerechnet. Mit freundlichen Grüßen gez. (Wolfgang Henseler) Bürgermeister

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Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - sogenannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, sofern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen.

Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und den anderen Ratsmitgliedern sowie der Öffentlichkeit nachfolgend bekannt gegeben.

Symbolbild Fragezeichen

Anfragen nach Jahren und Kalenderwochen