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In der kostenlosen Webinar-Reihe vermitteln Expert*innen in Sachen Klimaschutz praxisnahes Wissen zu Klimawandel, Nachhaltigkeit und umweltbewusstem Handeln. Sie zeigen auf, wie der Klimawandel unseren Alltag prägt – von Gesundheit bis Konsum, von Mobilität bis Digitalisierung – geben verständliche Einblicke und alltagstaugliche Tipps. Die Veranstaltungsreihe ist Teil des Projektes „vhs goes green 2“ und wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klima, im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative. Was treibt jede*n Einzelne*n an, sich klimaschützend zu verhalten? Warum gelingt sozial-ökologisches/nachhaltiges Verhalten nicht immer – trotz positiver Einstellungen und bereits vorhandenem Wissen? Diese Fragen treiben Einige um! Mit einem Blick auf Erkenntnisse aus der Umweltpsychologie vermitteln wir in diesem Workshop Wissen und praktische Ansätze, um Menschen besser zu verstehen und so Klimaschutzkampagnen und -aktionen wirksamer zu gestalten. Die Veranstaltung findet online statt. Bitte beachten Sie die Hin-weise zu Online-/Hybrid-Veranstaltungen in unseren AGB. Angemeldeten Teilnehmenden sendet die VHS rechtzeitig vorher den Zugangslink zu. Für die Teilnahme brauchen Sie eines der folgenden Geräte: Laptop, PC (möglichst mit Mikrofon und Kamera, ansonsten können Sie sich nicht mündlich beteiligen), jeweils mit stabilem Internetzugang (mind. 6 MBit/s, möglichst eine kabelgebundene Internetverbindung statt WLAN).

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Seite 1 Satzung des Wasserverbandes Südliches Vorgebirge in Bornheim Die Verbandsversammlung des Wasserverbandes Südliches Vorgebirge hat in ihrer Sitzung am 17.03.2015 gem. §§ 58, 79 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) folgende Neufassung der Satzung vom 18.03.1996, zuletzt geändert am 28.09.2011, beschlossen: § 1 Name, Sitz Der Verband führt den Namen “Wasserverband Südliches Vorgebirge”. Er hat seinen Sitz in Bornheim, Rhein-Sieg-Kreis. § 2 Aufgabe, Unternehmen (1) Der Verband hat zur Aufgabe, den Alfterer-Bornheimer Bach und dessen Zuflüsse auszubauen (einschließlich naturnahem Rückbau) und zu unterhalten. Hierzu gehören auch Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, soweit das zur ökologisch sinnvollen Gestaltung der Gewässer und ihres Umfeldes erforderlich ist. (2) Das Unternehmen erstreckt sich auf den Alfterer-Bornheimer Bach (von der Quelle in Alfter über die als Mirbach, Görresbach, Roisdorfer und Bornheimer Bach bezeichneten Abschnitte bis zur Einmündung in den Rhein) und dessen Zuflüsse einschließlich der Bachseitenwege und der ufernahen Grundstücke, soweit sie im Eigentum des Verbandes stehen oder vom Verband erworben werden. Ausgenommen sind Wegeseitengräben und stehende Gewässer sowie Hochwasserrückhaltebecken, auch im Hauptschluss. § 3 Verbandsgebiet Verbandsgebiet ist das Einzugsgebiet des Alfterer-Bornheimer Baches in den Gemarkungen Alfter, Gielsdorf, Roisdorf, Bornheim-Brenig, Waldorf, Kardorf-Hemmerich und Widdig. § 4 Mitgliedschaft, Mitgliedsverzeichnis Mitglieder des Verbandes sind die Gemeinde Alfter und die Stadt Bornheim. § 5 Beschränkung des Grundeigentums Das Grundeigentum der Mitglieder wird nicht beschränkt. § 6 Beiträge (1) Die Beiträge der Mitglieder1) werden entsprechend der zu unterhaltenden Gewässer- strecken zu den Anteilen, die sich aus der Hebeliste ergeben, von den Mitgliedern aufge- bracht. Die Hebeliste ist jährlich mit dem Haushaltsplan zu beschließen. Seite 2 (2) Für nicht fristgerecht gezahlte Beiträge wird ein Säumniszuschlag von 0,6 % je ange- fangenem Monat erhoben. (3) Zur Erhebung von Erschwererbeiträgen nach Maßgabe des § 64 Landeswassergesetz - LWG NRW vom 8. Juli 2016 (GV NRW S. 559) - erlässt der Verband eine Beitrags- ordnung, in welcher die zu veranlagenden Erschwernisse benannt und die Regeln hierzu festgelegt werden. 1) § 7 Verbandsorgane Verbandsorgane sind die Versammlung der Verbandsmitglieder (Verbandsversammlung) und der Vorstand (Verbandsvorsteher). § 8 Aufgaben der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung hat die nach § 47 des Wasserverbandsgesetzes zugewiesenen Aufgaben. Sie wählt den Verbandsvorsteher und seinen Stellvertreter auf die Dauer von 5 Jahren. Außerdem obliegen der Verbandsversammlung die Beschlussfassung über 1.) Verträge mit einem Werte des Gegenstandes von mehr als 10.000 Euro, 2.) die Aufnahme von Darlehen, 3.) die Zustimmung zur Leistung von Mehrausgaben, wenn diese den Haushaltsausgleich gefährden, 4.) die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers, des Verbandstechnikers und des Verbandsrechners. § 9 Sitzungen der Verbandsversammlung (1) Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung gemäß dem Wasserverbands- gesetz nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, ein; die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich. (2) Der Verbandsvorsteher lädt schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsversammlung ein. In dringenden Fällen kann die Frist auf 3 Tage verkürzt werden. (3) In der Verbandsversammlung haben sowohl die Stadt Bornheim als auch die Gemeinde Alfter je eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. § 10 Aufgaben des Verbandsvorstehers Der Verbandsvorsteher leitet den Verband nach Maßgabe des Wasserverbandsgesetzes, des Ausführungsgesetzes und dieser Satzung. Ihm obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung die Verbandsversammlung berufen ist. § 11 Geschäftsführer (1) Der Verband bestellt einen nebenamtlichen Geschäftsführer. Seite 3 (2) Der Geschäftsführer führt unter der Aufsicht des Verbandsvorstehers die Geschäfte des Verbandes. § 12 Verbandsschau, Schaubeauftragte Die Verbandsschau nach § 44 WVG wird mindestens alle drei Jahre durchgeführt. Die Schaubeauftragten werden von der Verbandsversammlung bestimmt. Der Schautermin ist zwei Wochen vorher bekannt zu machen. § 13 Haushalt, Rechnungslegung, Darlehen (1) Die funktionale und ökonomische Gliederung sowie die Ausführung des Haushalts und die Rechnungslegung richten sich nach den im Ausführungsgesetz zum WVG aufgestellten Grundsätzen. (2) Die Prüfstelle des Verbandes wird von der Verbandsversammlung bestimmt. (3) Darlehen bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde in der Höhe des im Haushaltsplan festzusetzenden Gesamtbetrages. § 14 Satzungsänderungen Satzungsänderungen bedürfen eines einstimmigen Beschlusses der Verbandsversammlung. § 15 Bekanntmachungen Bekanntmachungen des Verbandes sind wie Bekanntmachungen der Mitglieder zu veröffentlichen. § 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1.1.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 26.09.1998 außer Kraft. In Kraft seit 01.01.2016, s. öffentliche Bekanntmachung des Rhein-Sieg-Kreises vom 23.10.2015, veröffentlicht im Amtsblatt Alfter am 07.11.2015 und im Amtsblatt Bornheim am 11.11.2015 1) = 1. Änderung, öffentlich bekanntgemacht durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage des Rhein-Sieg-Kreises www.rhein-sieg-kreis.de vom 29.07.2020 bis 28.08.2020 nach vorherigem nachrichtlichen Hinweis in den Tageszeitungen am 25.07.2020, in Kraft seit 01.01.2020 http://www.rhein-sieg-kreis.de/ Seite 1 Satzung des Wasserverbandes Südliches Vorgebirge in Bornheim Die Verbandsversammlung des Wasserverbandes Südliches Vorgebirge hat in ihrer Sitzung am 17.03.2015 gem. §§ 58, 79 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) folgende Neufassung der Satzung vom 18.03.1996, zuletzt geändert am 28.09.2011, beschlossen: § 1 Name, Sitz Der Verband führt den Namen “Wasserverband Südliches Vorgebirge”. Er hat seinen Sitz in Bornheim, Rhein-Sieg-Kreis. § 2 Aufgabe, Unternehmen (1) Der Verband hat zur Aufgabe, den Alfterer-Bornheimer Bach und dessen Zuflüsse auszubauen (einschließlich naturnahem Rückbau) und zu unterhalten. Hierzu gehören auch Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, soweit das zur ökologisch sinnvollen Gestaltung der Gewässer und ihres Umfeldes erforderlich ist. (2) Das Unternehmen erstreckt sich auf den Alfterer-Bornheimer Bach (von der Quelle in Alfter über die als Mirbach, Görresbach, Roisdorfer und Bornheimer Bach bezeichneten Abschnitte bis zur Einmündung in den Rhein) und dessen Zuflüsse einschließlich der Bachseitenwege und der ufernahen Grundstücke, soweit sie im Eigentum des Verbandes stehen oder vom Verband erworben werden. Ausgenommen sind Wegeseitengräben und stehende Gewässer sowie Hochwasserrückhaltebecken, auch im Hauptschluss. § 3 Verbandsgebiet Verbandsgebiet ist das Einzugsgebiet des Alfterer-Bornheimer Baches in den Gemarkungen Alfter, Gielsdorf, Roisdorf, Bornheim-Brenig, Waldorf, Kardorf-Hemmerich und Widdig. § 4 Mitgliedschaft, Mitgliedsverzeichnis Mitglieder des Verbandes sind die Gemeinde Alfter und die Stadt Bornheim. § 5 Beschränkung des Grundeigentums Das Grundeigentum der Mitglieder wird nicht beschränkt. § 6 Beiträge (1) Die Beiträge der Mitglieder1) werden entsprechend der zu unterhaltenden Gewässer- strecken zu den Anteilen, die sich aus der Hebeliste ergeben, von den Mitgliedern aufge- bracht. Die Hebeliste ist jährlich mit dem Haushaltsplan zu beschließen. Seite 2 (2) Für nicht fristgerecht gezahlte Beiträge wird ein Säumniszuschlag von 0,6 % je ange- fangenem Monat erhoben. (3) Zur Erhebung von Erschwererbeiträgen nach Maßgabe des § 64 Landeswassergesetz - LWG NRW vom 8. Juli 2016 (GV NRW S. 559) - erlässt der Verband eine Beitrags- ordnung, in welcher die zu veranlagenden Erschwernisse benannt und die Regeln hierzu festgelegt werden. 1) § 7 Verbandsorgane Verbandsorgane sind die Versammlung der Verbandsmitglieder (Verbandsversammlung) und der Vorstand (Verbandsvorsteher). § 8 Aufgaben der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung hat die nach § 47 des Wasserverbandsgesetzes zugewiesenen Aufgaben. Sie wählt den Verbandsvorsteher und seinen Stellvertreter auf die Dauer von 5 Jahren. Außerdem obliegen der Verbandsversammlung die Beschlussfassung über 1.) Verträge mit einem Werte des Gegenstandes von mehr als 10.000 Euro, 2.) die Aufnahme von Darlehen, 3.) die Zustimmung zur Leistung von Mehrausgaben, wenn diese den Haushaltsausgleich gefährden, 4.) die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers, des Verbandstechnikers und des Verbandsrechners. § 9 Sitzungen der Verbandsversammlung (1) Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung gemäß dem Wasserverbands- gesetz nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, ein; die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich. (2) Der Verbandsvorsteher lädt schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsversammlung ein. In dringenden Fällen kann die Frist auf 3 Tage verkürzt werden. (3) In der Verbandsversammlung haben sowohl die Stadt Bornheim als auch die Gemeinde Alfter je eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. § 10 Aufgaben des Verbandsvorstehers Der Verbandsvorsteher leitet den Verband nach Maßgabe des Wasserverbandsgesetzes, des Ausführungsgesetzes und dieser Satzung. Ihm obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung die Verbandsversammlung berufen ist. § 11 Geschäftsführer (1) Der Verband bestellt einen nebenamtlichen Geschäftsführer. Seite 3 (2) Der Geschäftsführer führt unter der Aufsicht des Verbandsvorstehers die Geschäfte des Verbandes. § 12 Verbandsschau, Schaubeauftragte Die Verbandsschau nach § 44 WVG wird mindestens alle drei Jahre durchgeführt. Die Schaubeauftragten werden von der Verbandsversammlung bestimmt. Der Schautermin ist zwei Wochen vorher bekannt zu machen. § 13 Haushalt, Rechnungslegung, Darlehen (1) Die funktionale und ökonomische Gliederung sowie die Ausführung des Haushalts und die Rechnungslegung richten sich nach den im Ausführungsgesetz zum WVG aufgestellten Grundsätzen. (2) Die Prüfstelle des Verbandes wird von der Verbandsversammlung bestimmt. (3) Darlehen bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde in der Höhe des im Haushaltsplan festzusetzenden Gesamtbetrages. § 14 Satzungsänderungen Satzungsänderungen bedürfen eines einstimmigen Beschlusses der Verbandsversammlung. § 15 Bekanntmachungen Bekanntmachungen des Verbandes sind wie Bekanntmachungen der Mitglieder zu veröffentlichen. § 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1.1.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 26.09.1998 außer Kraft. In Kraft seit 01.01.2016, s. öffentliche Bekanntmachung des Rhein-Sieg-Kreises vom 23.10.2015, veröffentlicht im Amtsblatt Alfter am 07.11.2015 und im Amtsblatt Bornheim am 11.11.2015 1) = 1. Änderung, öffentlich bekanntgemacht durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage des Rhein-Sieg-Kreises www.rhein-sieg-kreis.de vom 29.07.2020 bis 28.08.2020 nach vorherigem nachrichtlichen Hinweis in den Tageszeitungen am 25.07.2020, in Kraft seit 01.01.2020 http://www.rhein-sieg-kreis.de/

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WASSERVERBAND SÜDLICHES VORGEBIRGE Wasserverband Südliches Vorgebirge, Rathausstr. 2, 53332 Bornheim, August 2022 Merkblatt zur Entnahme von Wasser aus Bächen Gemein-, Eigentümer- und Anliegergebrauch nach Informationen des Rhein-Sieg-Kreises, Amt für Umwelt- und Naturschutz -Gewässerschutz- Das Entnehmen von Wasser aus einem Bach gilt als Gewässerbenutzung, für die grundsätz- lich eine wasserrechtliche Erlaubnis benötigt wird. Ausgenommen davon ist das Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen oder die Entnahme mit fahrbaren Behältnissen, die im Rahmen des Gemeingebrauchs oder des Eigentümer- und Anliegergebrauchs erlaubnisfrei sind (Rechts- grundlagen: §§ 8, 9, 25 und 26 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit §§ 19 und 21 Landeswassergesetz (LWG). Voraussetzung ist in jedem Fall, dass durch die Entnahme keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine anderen Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts und keine Beeinträchtigungen Dritter zu erwarten sind. Dann darf mit den unten beschriebenen Ein- schränkungen Wasser für den eigenen Bedarf erlaubnisfrei entnommen werden. Insbesondere bei niedriger Wasserführung, wie sie in Trockenperioden – also gerade zu Zei- ten des größten Wasserbedarfs – auftritt, ist eine Entnahme von Wasser aus Bächen nicht zulässig, um den aquatischen Lebensraum zu erhalten. Aktuelle Hinweise, wann kein Wasser aus Bächen entnommen werden darf, sind der örtlichen Presse zu entnehmen sowie beim Amt für Umwelt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises zu erfragen. Bei einer mittleren Wasserführung ist eine Entnahme mit Eimern, Gießkannen o.ä. erlaubnis- frei, wenn die Wasserentnahme etwa 10 % der Wasserführung nicht übersteigt (sonst läge eine wesentliche Verminderung der Wasserführung des Baches vor), am Bach keine Anlagen (z.B. Treppen) errichtet werden und im Bach keinerlei Stauvorrichtungen vorübergehend oder dauerhaft errichtet werden. Eine Wasserentnahme aus Bächen mit einer elektrischen Pumpe bedarf einer vorherigen wasserrechtlichen Zulassung. Bei einer Überschreitung des erlaubnisfreien Gebrauches bei Mittelwasser und im Falle einer Wasserentnahme bei Niedrigwasser können ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet werden. Da gerade bei Trockenwetterlagen nur wenig oder gar kein Wasser aus Bächen entnommen werden darf, regt der Rhein-Sieg-Kreis an, den Bau eines Brunnens zu prüfen. Dieser würde eine beständigere Wasserversorgung aus dem Grundwasser ermöglichen. Die Entnahme von geringen Wassermengen, z.B. zur Gartenbewässerung, ist gemäß § 46 WHG erlaubnisfrei, lediglich der Bau des Brunnens muss gemäß § 49 WHG vorher angezeigt werden. In Wasser- schutzgebieten können weitere Regelungen gelten. Weitere Informationen zur Grundwasser- entnahme finden Sie auf der Internetseite des Rhein-Sieg-Kreises https://www.rhein-sieg- kreis.de/vv/produkte/Amt_66/Abteilung_66.2/Grundwasserentnahme.php. Die Mitarbeitenden des Kreisumweltamtes beraten Sie gerne auch in diesen schwierigen Zeiten in Fragen der Wassernutzung. Bitte wenden Sie sich dafür an Frau Groß oder Herrn Kuhn, die Sie unter 02241 13 2359 erreichen. https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/produkte/Amt_66/Abteilung_66.2/Grundwasserentnahme.php https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/produkte/Amt_66/Abteilung_66.2/Grundwasserentnahme.php WASSERVERBAND SÜDLICHES VORGEBIRGE Wasserverband Südliches Vorgebirge, Rathausstr. 2, 53332 Bornheim, August 2022 Merkblatt zur Entnahme von Wasser aus Bächen Gemein-, Eigentümer- und Anliegergebrauch nach Informationen des Rhein-Sieg-Kreises, Amt für Umwelt- und Naturschutz -Gewässerschutz- Das Entnehmen von Wasser aus einem Bach gilt als Gewässerbenutzung, für die grundsätz- lich eine wasserrechtliche Erlaubnis benötigt wird. Ausgenommen davon ist das Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen oder die Entnahme mit fahrbaren Behältnissen, die im Rahmen des Gemeingebrauchs oder des Eigentümer- und Anliegergebrauchs erlaubnisfrei sind (Rechts- grundlagen: §§ 8, 9, 25 und 26 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit §§ 19 und 21 Landeswassergesetz (LWG). Voraussetzung ist in jedem Fall, dass durch die Entnahme keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine anderen Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts und keine Beeinträchtigungen Dritter zu erwarten sind. Dann darf mit den unten beschriebenen Ein- schränkungen Wasser für den eigenen Bedarf erlaubnisfrei entnommen werden. Insbesondere bei niedriger Wasserführung, wie sie in Trockenperioden – also gerade zu Zei- ten des größten Wasserbedarfs – auftritt, ist eine Entnahme von Wasser aus Bächen nicht zulässig, um den aquatischen Lebensraum zu erhalten. Aktuelle Hinweise, wann kein Wasser aus Bächen entnommen werden darf, sind der örtlichen Presse zu entnehmen sowie beim Amt für Umwelt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises zu erfragen. Bei einer mittleren Wasserführung ist eine Entnahme mit Eimern, Gießkannen o.ä. erlaubnis- frei, wenn die Wasserentnahme etwa 10 % der Wasserführung nicht übersteigt (sonst läge eine wesentliche Verminderung der Wasserführung des Baches vor), am Bach keine Anlagen (z.B. Treppen) errichtet werden und im Bach keinerlei Stauvorrichtungen vorübergehend oder dauerhaft errichtet werden. Eine Wasserentnahme aus Bächen mit einer elektrischen Pumpe bedarf einer vorherigen wasserrechtlichen Zulassung. Bei einer Überschreitung des erlaubnisfreien Gebrauches bei Mittelwasser und im Falle einer Wasserentnahme bei Niedrigwasser können ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet werden. Da gerade bei Trockenwetterlagen nur wenig oder gar kein Wasser aus Bächen entnommen werden darf, regt der Rhein-Sieg-Kreis an, den Bau eines Brunnens zu prüfen. Dieser würde eine beständigere Wasserversorgung aus dem Grundwasser ermöglichen. Die Entnahme von geringen Wassermengen, z.B. zur Gartenbewässerung, ist gemäß § 46 WHG erlaubnisfrei, lediglich der Bau des Brunnens muss gemäß § 49 WHG vorher angezeigt werden. In Wasser- schutzgebieten können weitere Regelungen gelten. Weitere Informationen zur Grundwasser- entnahme finden Sie auf der Internetseite des Rhein-Sieg-Kreises https://www.rhein-sieg- kreis.de/vv/produkte/Amt_66/Abteilung_66.2/Grundwasserentnahme.php. Die Mitarbeitenden des Kreisumweltamtes beraten Sie gerne auch in diesen schwierigen Zeiten in Fragen der Wassernutzung. Bitte wenden Sie sich dafür an Frau Groß oder Herrn Kuhn, die Sie unter 02241 13 2359 erreichen. https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/produkte/Amt_66/Abteilung_66.2/Grundwasserentnahme.php https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/produkte/Amt_66/Abteilung_66.2/Grundwasserentnahme.php

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Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten gemäß Artikel 13 der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO); im Rahmen der Einführung Jobticket der Stadt Bornheim Verantwortliche/r: Stadt Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Datenschutzbeauftragte/r: Frau Blank, datenschutzbeauftragte@stadt-bornheim.de Zweck: Die Stadt Bornheim erhebt, speichert und übermittelt personenbezogenen Daten zur Einführung des Jobtickets. Diese Daten werden dem Verkehrsverbund Rhein-Sieg-Kreis GmbH (VRS) und dem Regionalverkehr Köln GmbH (RVK) zur Ausgabe der Tickets und weitere Verarbeitung zur Verfügung gestellt. Hierbei wird auf das beigefügte Merkblatt zum Datenverarbeitung der RVK hingewiesen mit der Bitte um Beachtung. Rechtsgrundlage: Ihre Einwilligung Empfänger: Ihre Daten werden ausschließlich innerhalb der Personalabteilung genutzt und werden an die Verkehrsunternehmen (VRS und RVK) weitergeleitet. Übermittlung an ein Drittland: Siehe Punkte der RVK auf dem beigefügten Merkblatt zur Datenverarbeitung. Speicherdauer: Die Daten werden dauerhaft gespeichert, es sei denn, Sie widersprechen der Speicherung oder machen von Ihrem Recht auf Löschen Ihrer Daten Gebrauch. Betroffenenrechte: Auskunftsrecht (Art. 15 EU-DSGVO) Recht auf Berichtigung (Art. 16 EU-DSGVO) Recht auf Löschung (Art. 17 EU-DSGVO) Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 EU-DSGVO) Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 EU-DSGVO) Widerspruchsrecht (Art. 21 EU-DSGVO) Widerruf: Die Einwilligung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden. Die Daten dürfen ab dem Zeitpunkt nicht mehr verwendet werden. Der Widerruf muss schriftlich erfolgen, es genügt die Mitteilung per E-Mail an die E-Mail-Adresse … oder per Brief-Post an die Verantwortliche oder den Verantwortlichen. Die Verarbeitung der Daten war bis zum Zeitpunkt des Widerrufes rechtmäßig. Beschwerderecht: Nach Art. 12 EU-DSGVO besteht ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (LDI NRW, Düsseldorf) Notwendigkeit: Die Angabe Ihrer Daten geschieht freiwillig und dient der internen Kommunikation und der Dokumentation. Eine dauerhafte Speicherung Ihrer Daten geschieht in Ihrem bzw. im eigenen Interesse. Mit meiner Unterschrift stimme ich der Verarbeitung meiner Daten zu. ____________________________________________________ Ort, Datum Unterschrift image1.jpeg

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attraktive Blüten- und Fruchtstände möglichst eintüten, damit keine Samen verstreut werden generell die Verbreitung der Samen vermeiden. Wie kann erfolgreich bekämpft werden? Für die erfolgreiche Zurückdrängung der Herkules- staude ist jeder Beitrag wichtig. Neu auftretende gro- ße Pflanzenbestände oder aber auch Einzelpflanzen sollten umgehend der Biologischen Station des Rhein-Sieg-Kreises gemeldet werden, die eine kreis- weite Bestandskartierung für das Management groß- flächiger Bekämpfungsaktionen durchführt. Einzel- pflanzen sollten direkt entfernt werden. Dabei haben sich folgende Methoden bisher bewährt: Ausgraben In der frühen Wachstumsphase im Frühjahr (April/ Mai) können die Herkulesstauden, wenn sie noch nicht zu groß sind, unter geringem Verletzungsrisi- ko mit einem schräg geführten Spatenstich entfernt werden. Wenn die Pflanzen schon größer sind, ist es ratsam, sie erst oberirdisch auf eine handliche Größe zu kappen. Der Spatenstich muss in ca. 10 bis 15 cm Bodentiefe unterhalb des Vegetationske- gels vorgenommen werden, da die Pflanze sonst wieder austreibt. Wichtig ist, dass die Hauptwurzel komplett durchtrennt wird. Die abgestochenen Ve- getationskegel müssen verkehrt herum auf dem Bo- den abgelegt oder als Restmüll entsorgt werden, um ein erneutes Austreiben zu verhindern. Entfernen der Dolden Während der Blütezeit müssen die Blütendolden entfernt werden. Dabei ist es wichtig, dass sie voll- ständig von dem Stängel abgetrennt werden. Die Dolden sollten auf jeden Fall zerteilt als Restmüll entsorgt werden, weil liegen gelassene Blütendol- den durch-aus in der Lage sind, keimfähige Samen nachreifen zu lassen. Hat die Samenentwicklung bereits eingesetzt, sollten die Dolden in Säcken ge- sammelt und als Restmüll entsorgt werden. Nach der Entfernung der Blüten- oder Samenstände muss die Staude gekappt und anschließend unterhalb des Vegetationskegels ausgegraben werden (siehe Aus- graben). HERKULES- STAUDE D I E Schönheit mit Tücken! HERKULES- STAUDE Wie können Sie sich schützen? Zur Vermeidung von Verletzungen bei der Durchfüh- rung der beschriebenen Bekämpfungsmaßnahmen Schutzkleidung oder mindestens lange Hosen, lange Ärmel und Handschuhe tragen bei sonniger Wetterlage keine Maßnahmen durchführen freie Körperteile wie Gesicht und Hände soll- ten zusätzlich mit Sonnencreme eingerieben werden (hoher Lichtschutzfaktor). Nach Hautkontakt mit den Pflanzenteilen oder dem Pflanzensaft: die betroffenen Stellen mit Seife und Wasser reinigen sowie Sonnencreme auftragen für mehrere Tage UV-Bestrahlung vermeiden bei einsetzenden Haureaktionen sofort einen Arzt aufsuchen. Haben Sie noch weitere Fragen . . . zur Herkulesstaude? Rhein-Sieg-Kreis, Untere Landschaftsbehörde, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg, Herr Günter Pfeiffer, Tel. 02241/ 13-2671 oder guenter.pfeiffer@rhein-sieg-kreis.de zu den Bekämpfungsmethoden? Landwirtschaftskammer NRW, www.landwirtschaftskammer.com/fachange- bot/pflanzenschutz/genehmigungen/ herkulesstaude.htm Für die Meldung der Herkulesstauden-Bestände wenden Sie sich bitte an folgende Adresse: Biologische Station des Rhein-Sieg-Kreises, Robert-Rösgen-Platz 1, 53783 Eitorf, Tel. 02243/847906 oder info@biostation-rhein-sieg.de Herausgegeben vom Rhein-Sieg-Kreis Amt für Natur- und Landschaftsschutz Abteilung Landschaftsplanung März 2007 B ild : B io lo gi sc he S ta tio n im R he in -S ie g- K re is , B . B ou ill on DIE HERKULESSTAUDE, Schönheit mit Tücken! (Heracleum mantegazzianum) Die Herkulesstaude stammt aus dem Kaukasus und wurde erstmalig im 19. Jahrhundert in Deutschland nachgewiesen. Der Hauptgrund für die Einführung und Verbreitung war ihre Beliebtheit als imposante Zier- pflanze in den heimischen Garten- und Parkanlagen. Ausgehend von diesen ersten Vorkommen breitete sich die Pflanze in den letzten Jahrzehnten bundes- weit aus und verursacht heute sowohl aus gesund- heitlicher als auch aus naturschutzfachlicher Sicht Probleme. Im Rhein-Sieg-Kreis gibt es bereits zahl- reiche Bestände dieser „agressiven“ Pflanzenart. Steckbrief Die Herkulesstaude keimt im zeitigen Frühjahr und besitzt gegenüber den einheimischen Pflanzenarten ein rasantes Wachstum. Im ersten Wuchsjahr bildet die mehrjährige Staude eine Blattrosette mit maxi- mal 4 großen Blättern. Im zweiten und dritten Jahr wächst die Herkulesstaude zu ihrer vollen Größe heran und erreicht dabei eine stattliche Höhe von 2 – 4 m. Der hohle Stängel erreicht nahe der Erdoberflä- che eine Dicke von bis zu 10 cm. Ab Juni erschei- nen die weißen Blütendolden, die in einigen Fällen bis zu einen halben Meter Durchmesser erreichen können. Eine durchschnittliche Pflanze kann ab Ende Juni/ Anfang Juli rund 30.000 Samen produzieren. Nach der Blüte und dem Fruchten stirbt sie ab. Wird eine Herkulesstaude durch regelmäßigen Rückschnitt an der Samenbildung gehindert, treibt sie bodennah er- neut aus. Ihre Lebensdauer kann sich dadurch um einige Jahre verlängern. Warum ist die Pflanze gefährlich? Durch ihr rasches Wachstum, ihre enorme Wuchs- höhe und die effektive Samenproduktion ist die Her- kulesstaude so aggressiv, dass sie sämtliche ein- heimische Pflanzenarten überragt, beschattet und auf Dauer verdrängt. Eine Abnahme der Artenvielfalt ist die Folge. Aus gesundheitlichen Gründen ist Vorsicht geboten, da sämtliche Pflanzenteile phototoxische Inhaltsstof- fe enthalten. In Verbindung mit Sonnenlicht lösen die- se Substanzen Hautrötungen aus, die bei ausblei- bender ärztlicher Behandlung in Ödeme übergehen, die Brandblasen ähneln. Langwierige Empfindlichkei- ten gegenüber UV-Licht und Hautpigmentstörungen können zurückbleiben. Das attraktive Erscheinungs- bild der Pflanze kann besonders Kinder dazu verlei- ten, mit Pflanzenteilen zu spielen. So könnte z.B. die Verwendung der hohlen Stängel als Blasrohr schwerste Gesichtsverletzungen nach sich ziehen. Wie breitet sich die Pflanze aus? Die Samen der Herkulesstaude können aufgrund ih- rer Form und ihres geringen Gewichts durch Wind oder Luftverwirbelungen, z.B. durch den Fahrwind vorbei fahrender Autos, fort getragen werden. Außer- dem werden die Samen durch Verdriftung in den Fließgewässern und Anhaftung an Autoreifen oder Tierfellen über große Distanzen transportiert. Daher breitet sich die Herkulesstaude verstärkt an Stra- ßen und entlang von Flüssen aus. Aufgrund der Fähigkeit zur Selbstbestäubung kann die Herkulesstaude aus einer einzigen, durch Fern- verbreitung angesiedelten Pflanze, neue Flächen besiedeln und die ansässigen Pflanzen verdrängen. Was können Sie vorbeugend unter- nehmen? Um die Ausbreitung der Herkulesstaude einzudäm- men ist es wichtig, folgendes vorbeugend zu beach- ten: die Anpflanzung von Herkulesstauden in den Hausgärten vermeiden bereits im Garten vorhandene Herkulesstau- den entfernen, bevor sie sich außerhalb des Gartens ausbreiten keine Grünabfälle aus dem Garten in der frei- en Landschaft entsorgen Blütendolde Samenstände Phototoxische Reaktionen auf der Haut B ild : B io lo gi sc he S ta tio n im R he in -S ie g- K re is , B . B ou ill on B ild : B io lo gi sc he S ta tio n im R he in -S ie g- K re is , B . B ou ill on B ild : U S D A A P H IS P P Q A rc hi ve s. w w w .fo re st ry im ag es .o rg < < /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /All /Binding /Left /CalGrayProfile (Gray Gamma 2.2) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (Photoshop 5 Default CMYK) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.4 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages true /CreateJDFFile false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.0000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 1048576 /LockDistillerParams false /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments true /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments false /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Apply /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true /Arial-Black /SymbolMT ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 300 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages false /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 2400 /ColorImageDepth -1 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages false /ColorImageFilter /DCTEncode /AutoFilterColorImages true /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict < < /QFactor 0.15 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] > > /ColorImageDict < < /QFactor 0.15 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] > > /JPEG2000ColorACSImageDict < < /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 30 > > /JPEG2000ColorImageDict < < /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 30 > > /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 300 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages false /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 2400 /GrayImageDepth -1 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages false /GrayImageFilter /DCTEncode /AutoFilterGrayImages true /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict < < /QFactor 0.15 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] > > /GrayImageDict < < /QFactor 0.15 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] > > /JPEG2000GrayACSImageDict < < /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 30 > > /JPEG2000GrayImageDict < < /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 30 > > /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages false /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 2400 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages false /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict < < /K -1 > > /AllowPSXObjects false /CheckCompliance [ /PDFX3:2003 ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition (http://www.color.org) /PDFXRegistryName () /PDFXTrapped /False /Description < < /CHS /CHT /DAN /ESP /FRA /ITA /JPN /KOR /NLD (Gebruik deze instellingen om Adobe PDF-documenten te maken voor kwaliteitsafdrukken op desktopprinters en proofers. 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