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Ruhestörung allgemein Zwischen 22 und 6 Uhr sind alle Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören (§ 9, Landesimmissionsschutzgesetz NRW). Musikinstrumente und Tonwiedergabegeräte darf man nur in einer Lautstärke benutzten, die unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt (§ 10, Landesimmissionsschutzgesetz NRW). Ob eine erhebliche Belästigung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wenn es beim Nachbarn doch einmal zu laut wird, sollte man zunächst das persönliche Gespräch suchen. So lässt sich das Problem oft schon lösen und Streit vermeiden. Scheitert dies, kann man in nachbarschaftlichen Streitfällen die zuständige Schiedsperson einschalten. Eine Übersicht der örtlich zuständigen Schiedspersonen finden Sie hier . Auch das Ordnungsamt der Stadt Bornheim hilft gern weiter. Lärm durch Gartengeräte Laut Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen folgende Geräte nur montags bis samstags von 7 bis 20 Uhr betrieben werden: Rasenmäher, Heckenscheren mit Motor, Schredder, Zerkleinerer, Rasentrimmer und -kantenschneider ohne Verbrennungsmotor, tragbare Motorkettensägen, Vertikutierer und Wasserpumpen. Außerhalb dieser Zeit sowie an Sonn- und Feiertagen ist ihr Einsatz nicht erlaubt. Für besonders lärmintensive Gartengeräte gelten weitere Einschränkungen: Demnach dürfen Rasentrimmer und -kantenschneider mit Verbrennungsmotor, Freischneider, Laubbläser und Laubsammler nur werktags von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr benutzt werden. Für Geräte, die mit dem Umweltzeichen der EU gekennzeichnet sind, gelten die erstgenannten Ruhezeiten. Die Stadtverwaltung Bornheim bittet alle Bürgerinnen und Bürger, Rücksicht zu nehmen und bei der Gartenarbeit die vorgeschriebenen Ruhezeiten zu beachten. Bei Beschwerden wenden Sie sich bitte an den Verursacher, die zuständige Schiedsperson oder das Ordnungsamt . Kinderlärm Normalerweise ist Kinderlärm kein Grund für eine übermäßige Lärmbelästigung. Daher schreitet das Ordnungsamt in der Regel auch nicht ein. Lärm von Baustellen und Betrieben Für Lärmbelästigungen, die von Baustellen oder einem gewerblichen Betrieb ausgehen, ist die Untere Umweltbehörde (Amt für Umwelt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises) zuständig. Sonn- und Feiertage An Sonn- und Feiertagen gilt die ganztägige Sonn- und Feiertagsruhe. Somit sind alle Arbeiten verboten, die die äußere Ruhe des Tages stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden (§ 3, Sonn- und Feiertagsgesetz NRW).

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