Überblick

Die Stadt Bornheim erhebt folgende kommunale Steuern:

Grundsteuer

Grundsteuerreform 2025: Information zur Grundsteuerreform finden Sie hier

Gemeinsam mit den Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes sowie dem Deutschen Städtetag hat der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) ein Erklär-Video über die Grundsteuerreform veröffentlicht. Darin wird auf die Bedeutung der Grundsteuer für die Städte und Gemeinden und auf die Gründe hingewiesen, weshalb die Reform notwendig war. Das Video finden Sie HIER und auf der Homepage des DStGB.

Jeder Grundbesitz wird besteuert, unabhängig davon, ob er

  • land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird (Grundsteuer A),
  • bebaut oder unbebaut ist (Grundsteuer B),
  • gewerblich genutzt wird oder Wohnzwecken dient (Grundsteuer B).

Grundsätzlich zahlungspflichtig ist der Eigentümer des jeweiligen Grundbesitzes.

Im Rahmen der Bewertung eines Grundstückes durch das zuständige Finanzamt wird ein sogenannter Einheitswert festgesetzt, aus dem unter Anwendung einer Steuermesszahl der Grundsteuermessbetrag errechnet wird. Die Höhe des Einheitswertes und des Messbetrages ergeben sich aus dem jeweiligen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid, den jeder Eigentümer vom Finanzamt erhält.
Die Grundsteuer wird auf der Grundlage des Grundsteuermessbetrages festgesetzt.

Die in vierteljährlichen Vorauszahlungsraten (jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.) fällige Grundsteuer wird durch einen Abgabenbescheid  festgesetzt.

Der Hebesatz wird vom Rat der Stadt Bornheim beschlossen.

Es ist auch möglich, die Grundsteuer in einer Summe zu zahlen. Hierfür ist bis zum 30.9. eines Jahres ein schriftlicher Antrag erforderlich. Der Antrag legt fest, dass die Grundsteuer ab dem Folgejahr jeweils zum 1.7. in einer Summe zu zahlen ist.

Der Abgabenbescheid wird jedem Eigentümer grundsätzlich am Jahresanfang für das laufende Jahr bekanntgegeben.

Wer Grundbesitz hat, ist grundsteuerpflichtig. Im Unterschied zur Grunderwerbssteuer, die einmal beim Kauf eines Grundstückes anfällt, muss die Grundsteuer jährlich entrichten.

Der Abgabenbescheid wird grundsätzlich am Jahresanfang für das laufende Jahr bekanntgegeben. Der Bescheid gilt für ein Kalenderjahr und enthält in der Regel die vier Fälligkeitstermine 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. Sofern eine Umstellung auf jährliche Zahlweise gewünscht wird, ist dies nach steuerrechtlichen Regelungen bis zum 30.09. schriftlich zu beantragen und wird ab dem Folgejahr wirksam. Als Jahreszahler wird die Grundsteuer am 01.07. eines Jahres fällig.

Steuerschuldner ist derjenige, der am 1. Januar eines Jahres Eigentümer bzw. wirtschaftlicher Eigentümer des Steuergegenstandes ist.

Sollten Sie im laufenden Kalenderjahr Ihre Immobilie oder Ihr Grundstück verkaufen, bleiben der erteilte Jahresbescheid und die Steuerpflicht bestehen.

Dies liegt daran, dass der neue Eigentümer des veräußerten Grundbesitzes erst nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes/Bewertungsgesetzes zur Grundsteuerzahlung herangezogen werden kann, wenn dem Eigentumswechsel durch eine Zurechnungsfortschreibung des Finanzamtes Rechnung getragen wurde. Diese Fortschreibung kann jedoch erst zum 01. Januar des auf die Übereignung folgenden Jahres und nicht mit Rückwirkung auf einen Jahresteilabschnitt erfolgen
(§ 22 Abs. 4 Nr. 1 Bewertungsgesetz).

Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt nach dem Grundsteuergesetz der bisherige Einheitswert-/Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes für die Grundsteuererhebung bindend und damit die Steuerpflicht des bisherigen Eigentümers bestehen.

Hiervon unabhängig wird üblicherweise im notariellen Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer geregelt, wie die Zahlung der Grundsteuer bei Verkauf einer Immobilie oder eines Grundstückes zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt wird.

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Gewerbesteuer

Besteuert wird der Ertrag eines Gewerbebetriebes. Gewerbesteuerpflichtig ist der Unternehmer eines im Inland betriebenen Gewerbebetriebes.

Das Finanzamt ermittelt anhand Ihrer Steuererklärung den Gewerbeertrag und setzt auf dieser Basis den Gewerbesteuermessbetrag für das Veranlagungsjahr fest. Der Gewerbesteuerbescheid wird durch die Stadt Bornheim erteilt.

Auf die Gewerbesteuer sind vierteljährliche Vorauszahlungen (jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.) zu leisten. Die Vorauszahlungen und die endgültige Gewerbesteuer werden jeweils durch einen Gewerbesteuerbescheid festgesetzt.

Die Gewerbesteuer errechnet sich wie folgt:

Gewerbesteuermessbetrag multipliziert mit dem Gewerbesteuerhebesatz der Stadt Bornheim.

Der Hebesatz wird vom Rat der Stadt Bornheim beschlossen.

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Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer wird erhoben für die Benutzung sowie das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- und anderen Apparaten in

  • Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
  • sonstigen Orten wie Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben sowie an anderen öffentlich zugänglichen Orten.

Weitere Informationen können der städtischen Vergnügungssteuersatzung entnommen werden.

Steuer für die Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen und das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt

Seit dem 01.10.2023 unterliegen die im Gebiet der Stadt Bornheim veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art der Besteuerung: 

1. die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen; 

2. das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt in den in Nr. 1 genannten Einrichtungen sowie in Bordellen, Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen oder an sonstigen Orten.

Weitere Informationen können der vollständigen Satzung entnehmen.

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Hundesteuer

Die Hundesteuer ist eine der ältesten sogenannten Aufwandsteuern, denn sie reicht ins 15. Jahrhundert zurück.

Für alle Hunde im Bornheimer Stadtgebiet, die nicht ausschließlich zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken gehalten werden, ist die Steuer zu entrichten.

Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Hundesteuer bildet die städtische Hundesteuersatzung.

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Zweitwohnungssteuer

Der Rat der Stadt Bornheim hat die Einführung der Zweitwohnungssteuer zum 1. Mai 2013 beschlossen. Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer bildet die städtische Zweitwohnungssteuersatzung.

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Ansprechpartner

Andreas Lützenkirchen
Abteilungsleiter
Kämmerei
Telefon: 02222 945-280
E-Mail
Adolph, Ingeborg
Grundsteuer, Hundesteuer, Vergnügungssteuer, Zweitwohnungssteuer
Kämmerei
Telefon: 02222 945-287
E-Mail
Gabi Fourate
Gewerbesteuer
Kämmerei
Telefon: 02222 945-277
E-Mail
Rosi Petersen
Grundsteuer & Hundesteuer
Kämmerei
Telefon: 02222 945-276
E-Mail
Vera Suhr-Gerlach
Grundsteuer, Gewerbesteuer & Hundesteuer
Kämmerei
Telefon: 02222 945-286
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