Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten

Überblick

Der Bundespräsident übernimmt die Ehrenpatenschaft auf Wunsch, wenn eine Familie mindestens sieben lebende Kinder hat.

Details

  • Diese Kinder müssen von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen. Bei Mehrlingsgeburten übernimmt der Bundespräsident die Ehrenpatenschaft für alle Kinder, die zusammen mit dem siebten Kind geboren wurden. Adoptivkinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt.
  • Das Patenkind muss die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes besitzen.
  • Eine Familie kann die Ehrenpatenschaft nur einmal erhalten.
  • Wenn die Familie beim siebten Kind keinen Antrag gestellt hat, kann sie dies auch für ein später geborenes Kind tun.
  • Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes eingereicht werden. Wenn den Antragsberechtigten die Möglichkeit einer Ehrenpatenschaft nicht bekannt war, können sie den Antrag bis zum dritten Lebensjahr des Kindes stellen, müssen dies aber begründen.
  • Der Ehrenpate hat keine Verpflichtungen aus der Patenschaft.
  • Er gewährt jedoch ein Geldgeschenk im Rahmen der verfügbaren Mittel.
  • Die Kommunalbehörden sollen die Familie unterstützen.
  • Anträge, die diesen Grundsätzen widersprechen, lehnen die Kommunalbehörden ab.

Ansprechpartner

Jens Holtkötter
Abteilungsleiter
Bürgerbüro Personenstandswesen
Telefon: 02222 945-179
E-Mail

Ähnliche Anliegen