Handwerkerparkausweis

Hinweise und Erläuterungen zur Erteilung des Handwerkerparkausweises

1. Geltungsbereich des Handwerkerparkausweises 

Der Handwerkerparkausweis kann für den Regierungsbezirk Köln oder wahlweise für ganz NRW erteilt werden. 

2. Antragsberechtigte 

Antragsberechtigt sind Handwerksbetriebe der Anlage A oder B der Handwerksordnung und sonstige Betriebe, soweit die Handwerksbetriebe oder sonstigen Betriebe 

  • regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durchführen und 
  • spezielle Service- und Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen. Die Firmenfahrzeuge müssen auf beiden  Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbaren festen Firmenaufschriften versehen sein. 

Für Fahrzeuge, die nicht auf die Firma oder den Gewerbebetrieb zugelassen sind oder nicht mit fester Firmenbeschriftung versehen sind, kann keine Ausnahmegenehmigung erteilt  werden. 

3. Zuständigkeit für die Antragsbearbeitung 

Anträge sind bei der für den Hauptsitz des Betriebes zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. 

Antragsteller mit Betriebssitz außerhalb des jeweiligen Geltungsbereiches können den  Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde stellen, in deren Zuständigkeitsbereich der Einsatz erfolgt. 

4. Einzureichende Antragsunterlagen 

  • − Antrag 
  • − Kopie der Gewerbeanmeldung bzw. aktuellen Gewerbeummeldung 
  • − Kopie der aktuellen Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer oder der Handwerkskarte (Vorder- und Rückseite) 

Wenn keine Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich ist (sonstige Betriebe), ist zu schriftlich zu erläutern, welche Tätigkeiten ausgeübt werden bzw. wofür der Einsatz  eines Werkstatt- oder Servicefahrzeugs erforderlich ist. 

  • − Kopie der Fahrzeugscheine beziehungsweise Zulassungsbescheinigungen Teil I 

5. Berechtigungsumfang 

Die Genehmigung berechtigt ohne gesonderte Einzelfallprüfung während der Durchführung von Handwerkerdiensten und handwerklichen Dienstleistungen zum Parken: 

  • im eingeschränkten Haltverbot /Zonenhaltverbot nach Zeichen 286/290 StVO 
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs. 1 StVO) 
  • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Überschreitung der Höchstparkdauer (§ 13 Abs. 2 StVO) 
  • auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Abs. 1 b StVO) 

Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum dauerhaften Parken am eigenen Betriebssitz oder in dessen Nahbereich. 

6. Übertragbarkeit der Genehmigung 

Der Handwerkerparkausweis ist übertragbar auf maximal 4 weitere Fahrzeuge, gilt aber  jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem der Parkausweis im Sichtbereich der  Frontscheibe ausgelegt ist. 

Es können so viele Parkausweise wie benötigt beantragt werden (siehe Ziffer 9.  Verwaltungsgebühren). Sofern Sie über mehr als 5 Fahrzeuge verfügen, ist gegebenenfalls ein weiterer Antrag zu stellen. 

7. Fahrzeugwechsel 

Bei einem Fahrzeugwechsel muss die Originalparkausweis sowie eine Kopie des neue Fahrzeugscheins beziehungsweise der Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung  vorgelegt werden. 

8. Gültigkeitsdauer 

Die Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr. Nachträglich beantragte weitere  Handwerkerparkausweise des gleichen Antragstellers können an die Laufzeit des ersten Parkausweises angepasst werden. 

9. Verwaltungsgebühren 

  • Handwerkerparkausweis mit dem Geltungsbereich „Regierungsbezirk Köln“

Die Verwaltungsgebühr beträgt 305 € für die erste Ausnahmegenehmigung und 153€ für jede weitere Genehmigung/Ausfertigung des Antragstellers, die zeitgleich  beantragt wird.  

Für weitere Ausnahmegenehmigungen des gleichen Antragstellers, die nachträglich  beantragt werden und an die Laufzeit der bisherigen Ausnahmegenehmigung angepasst werden, ist für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit der ersten  Ausnahmegenehmigung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 12,75 € (1/12 von 153 €) zu entrichten. 

  • Handwerkerparkausweis mit dem Geltungsbereich „NRW“

Die Verwaltungsgebühr beträgt 350 € für die erste Ausnahmegenehmigung und 175 € für jede weitere Genehmigung/Ausfertigung des Antragstellers, die zeitgleich beantragt wird.

Für weitere Ausnahmegenehmigungen des gleichen Antragstellers, die nachträglich  beantragt werden und an die Laufzeit der bisherigen Ausnahmegenehmigung angepasst  werden, ist für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit der ersten  Ausnahmegenehmigung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 14,60 € (1/12 von 175 €) zu entrichten. 

  • Für jede Änderung (z.B. bei Fahrzeugwechsel) oder Ersatzausstellung (bei Verlust) einer erteilten Genehmigung wird eine Gebühr i.H.v. € 10,20 erhoben. 

10. Erkennbare Firmenbeschriftung 

Fahrzeuge müssen auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbaren, festen Firmenaufschriften versehen sein.