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So kommen Sie gut durch Hitzewellen Sommer, Sonne, Hitzewelle – unsere Tipps. Vorsicht bei Hitzewellen Viele Menschen in Deutschland freuen sich auf den Sommer. Wenn es aber über längere Zeit sehr heiß ist, kann das schnell zu gesundheitlichen Problemen führen. Deshalb ist es wichtig, über die gesundheitlichen Risiken bei Hitzewellen Bescheid zu wissen und sich vor großer Hitze gut zu schützen. Unsere Informa- tionen und Empfehlungen sollen Sie dabei unterstützen. Der Klimawandel lässt auch in Deutschland die Temperaturen steigen. Die höheren Temperaturen führen zu häufigeren Hitzewellen im Sommer. Bei einer Hitzewelle herrschen an mehreren aufeinan- derfolgenden Tagen hohe Lufttemperaturen über 30 °C mit Windstille oder sehr schwachem Wind. Auch in den Nächten kühlt es nicht mehr richtig ab: Es kommt zu so genannten Tropennächten, in denen das Thermometer nicht unter 20 °C sinkt. Wo und wie oft Hitzewellen in Deutschland auftre- ten, hängt auch von der geographischen Lage ab: Besonders betroffen sind der Südwesten und die östlichen Regionen Deutschlands. Bei hohen Temperaturen wird alles anstrengender – egal ob Arbeit oder Freizeit. Der Körper ist weniger leistungsfähig und geschwächt, weil er permanent damit beschäftigt ist, die normale Körpertempe- ratur zu halten. Doch nicht jeder Mensch reagiert Welche Gesund- heitsrisiken gibt es bei Hitze? gleich auf Hitze. Manchen fällt es leichter, sich an hohe Temperaturen anzupassen. Auch der Zeitpunkt der Hitzewelle hat einen Einfluss auf das Wohlbefin- den: Hat sich der Körper erst einmal auf hohe Tem- peraturen eingestellt, kann er besser damit umgehen. Eine früh im Sommer auftretende Hitzewelle birgt also größere gesundheitliche Risiken als eine spät- sommerliche Hitzewelle. Grundsätzlich ist es normal, bei hohen Temperatu- ren nicht so leistungsfähig zu sein wie sonst. Doch eine Hitzewelle kann neben verminderter Leistungs- fähigkeit auch ernste gesundheitliche Konsequen- zen haben. Bestehende Herz-Kreislauf-Erkrankun- gen können sich verschlimmern oder neu auftreten. Typische Anzeichen für eine Belastung des Herz-Kreis- lauf-Systems sind Schwindel, Kopfschmerzen, Er- schöpfung und Benommenheit. Außerdem können Hautausschläge, Wadenkrämpfe und Schwellungen in den Beinen auftreten. Auch ein Sonnenstich oder gar ein lebensgefährlicher Hitzschlag sind möglich. Hitze kann also zu einem lebensbedrohlichen Risiko werden: Allein in den Jahren 2018–2020 haben hohe Sommer- temperaturen laut einer RKI-Studie zu insgesamt mehr als 19.000 Sterbefällen in Deutschland geführt. Wie schützt man sich am besten bei einer Hitzewelle? Verlegen Sie körperliche Aktivitäten und Erledigun- gen in die kühleren Morgen- und Abendstunden. Halten Sie Ihre Wohnung und sich selbst möglichst kühl. Trinken Sie ausreichend – am besten Wasser und ungesüßte Tees. Sorgen Sie für Sonnenschutz, wenn Sie ins Freie gehen. Achten Sie auf sich und andere, vor allem auf Kinder und ältere Menschen. Besprechen Sie sich mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt, wenn Sie regelmäßig Medikamente einnehmen, insbesondere wenn es sich um Blutdrucksenker, Medikamente zur Entwässerung, Antidepressiva, Neuroleptika oder Beruhigungsmittel handelt. Be- achten Sie die Aufbewahrungshinweise für Ihre Medikamente in der Packungsbeilage. Gesundheitliche Risiken durch Hitze: Wer muss besonders aufpassen – und warum? Ältere Menschen ab 65 Jahren: Mit steigendem Lebensalter verändert sich der Stoffwechsel, und die Regulierung der Körpertemperatur verlang- samt sich. Zudem verspüren ältere Menschen sel- tener Durst. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie dehydrieren und überhitzen. Säuglinge und Kleinkinder: Kinder haben eine geringere Schweißproduktion, gleichzeitig ist ihre Stoffwechselrate höher. Hinzu kommt, dass ihre Hautoberfläche im Verhältnis zum Körpergewicht größer ist als bei Erwachsenen. Deshalb brauchen sie mehr Zeit, um sich an Hitze anzupassen. Menschen mit akuten oder chronischen Erkran- kungen: Bestimmte Erkrankungen können die Fähigkeit zur Regulierung der Körpertemperatur beeinflussen. Außerdem kann Hitzestress bestimmte Symptome akut verschlimmern. Auch die Einnah- me von Arzneimitteln kann sich negativ auf den Wärmehaushalt des Körpers auswirken. Menschen, die im Freien und körperlich schwer arbeiten: Menschen, die im Freien arbeiten, sind von einer Hitzewelle besonders betroffen. Körper- liche Arbeiten sind wesentlich anstrengender, Erschöpfungszustände können riskant werden und eine nachlassende Konzentration kann das Unfallrisiko erhöhen. Wichtig ist es, während ex- tremen Temperaturen schwere Arbeiten mög- lichst in die kühleren Tageszeiten zu verlegen. Menschen in besonderen Lebenslagen: Obdach lose sind der Hitze oftmals schutzlos ausgesetzt. Sie haben einen erschwerten Zugang zu Geträn- ken und leiden häufig unter unbehandelten Er- krankungen. Auch Menschen mit Abhängigkeitser krankungen sind bei extremer Hitze besonders gefährdet, da sie zum Beispiel unter Bewusstseins- einschränkungen oder Orientierungsschwierig keiten leiden können. Sie reagieren zu spät auf Hitze und haben ein vermindertes Durstgefühl. Und: Menschen in der Stadt sind durch Hitze stärker belastet als Menschen in ländlichen Regionen, weil es in der Stadt mehr versiegel- te Flächen und weniger bepflanzte Bereiche gibt, so dass mehr Wärme gespeichert wird. Füreinander da sein Passen Sie während einer Hitzewelle auf sich und auch auf Menschen in Ihrem Umfeld auf, die Zuwen- dung und Unterstützung benötigen. Alleinlebende ältere oder kranke Menschen können unter einer Hitzewelle besonders leiden. Deshalb ist es gut, für- einander da zu sein und sich zu erkundigen, ob man helfen kann. Impressum Herausgeberin: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) 50819 Köln Redaktion: BZgA, Abteilung T Gestaltung: ORCA Campaign GmbH, Bei den Mühren 91, 20457 Hamburg Bildnachweis: AdobeStock_48978942: ARochau/AdobeStock; Ado- beStock_367771936: Kitreel/AdobeStock; AdobeStock_444245180: Pintira/AdobeStock Druck: Dieses Medium wurde klimaneutral gedruckt. Warlich Druck Meckenheim GmbH, Am Hambuch 5, 53340 Meckenheim Auflage: 1.10.04.23 Stand: April 2023 Bestelladresse: Dieses Faltblatt ist kostenlos erhältlich bei der BZgA Per Post: BZgA, 50819 Köln Online: www.bzga.de oder bestellung@bzga.de Artikelnummer: 66200022 Es ist nicht zum Weiterverkauf durch die Empfängerin, den Empfänger oder durch Dritte bestimmt. Weitere Tipps, wie Sie gut durch die nächste Hitzewelle kommen, finden Sie hier: www.klima-mensch-gesundheit.de http://www.bzga.de mailto:bestellung@bzga.de http://www.klima-mensch-gesundheit.de So kommen Sie gut durch Hitzewellen Vorsicht bei Hitzewellen. Welche Gesundheitsrisiken gibt es bei Hitze? Wie schützt man sich am besten bei einer Hitzewelle? Gesundheitliche Risiken durch Hitze: Wer muss besonders aufpassen - und warum? Füreinander da sein Impressum Barrierefreiheitsbericht Dateiname: BZGA-23-05477 Faltblätter KMG allgemein-BFREI.pdf Bericht erstellt von: Steffen Wolf Firma: [Persönliche und Firmenangaben aus Dialogfeld „Voreinstellungen > Identität“.] Zusammenfassung Es wurden keine Probleme in diesem Dokument gefunden. Manuelle Prüfung erforderlich: 2 Manuell bestanden: 0 Manuell nicht bestanden: 0 Übersprungen: 0 Bestanden: 30 Fehlgeschlagen: 0 Detaillierter Bericht Dokument Regelname Status Beschreibung Berechtigungskennzeichen für Barrierefreiheit Bestanden Berechtigungskennzeichen für Barrierefreiheit muss festgelegt werden. PDF (nur Bilder) Bestanden Dokument ist nicht eine nur aus Bildern bestehende PDF-Datei PDF (mit Tags) Bestanden Dokument ist PDF (mit Tags) Logische Lesereihenfolge Manuelle Prüfung erforderlich Dokumentstruktur ist logisch in Lesereihenfolge geordnet Hauptsprache Bestanden Sprache ist im Text festgelegt Titel Bestanden Dokumenttitel ist in Titelleiste sichtbar Lesezeichen Bestanden In umfangreichen Dokumenten sind Lesezeichen vorhanden Farbkontrast Manuelle Prüfung erforderlich Dokument verfügt über geeigneten Farbkontrast Seiteninhalt Regelname Status Beschreibung Inhalt mit Tags Bestanden Alle Seiteninhalte verfügen über Tags Anmerkungen mit Tags Bestanden Alle Anmerkungen verfügen über Tags Tab-Reihenfolge Bestanden Tab-Reihenfolge ist mit der Ordnungsstruktur konsistent Zeichenkodierung Bestanden Zuverlässige Zeichenkodierung ist vorhanden Multimedia mit Tags Bestanden Alle Multimediaobjekte verfügen über Tags Bildschirmflackern Bestanden Seite verursacht kein Bildschirmflackern Skripten Bestanden Keine unzugänglichen Skripts Zeitlich abgestimmte Antworten Bestanden Seite erfordert keine zeitlich abgestimmten Antworten Navigationslinks Bestanden Navigationslinks wiederholen sich nicht Formulare Regelname Status Beschreibung Formularfelder mit Tags Bestanden Alle Formularfelder verfügen über Tags Feldbeschreibungen Bestanden Alle Formularfelder weisen eine Beschreibung auf Alternativtext Regelname Status Beschreibung Alternativtext für Abbildungen Bestanden Abbildungen erfordern Alternativtext Verschachtelter alternativer Text Bestanden Alternativer Text, der nicht gelesen wird Mit Inhalt verknüpft Bestanden Alternativtext muss mit Inhalten verknüpft sein Überdeckt Anmerkung Bestanden Alternativtext sollte keine Anmerkung überdecken Alternativtext für andere Elemente Bestanden Andere Elemente, die Alternativtext erfordern Tabellen Regelname Status Beschreibung Zeilen Bestanden „TR“ muss ein untergeordnetes Element von „Table“, „THead“, „TBody“ oder „TFoot“ sein „TH“ und „TD“ Bestanden „TH“ und „TD“ müssen untergeordnete Elemente von „TR“ sein Überschriften Bestanden Tabellen sollten Überschriften besitzen Regelmäßigkeit Bestanden Tabellen müssen dieselbe Anzahl von Spalten in jeder Zeile und von Zeilen in jeder Spalte aufweisen Zusammenfassung Bestanden Tabellen müssen Zusammenfassung haben Listen Regelname Status Beschreibung Listenelemente Bestanden „LI“ muss ein untergeordnetes Element von „L“ sein „Lbl“ und „LBody“ Bestanden „Lbl“ und „LBody“ müssen untergeordnete Elemente von „LI“ sein Überschriften Regelname Status Beschreibung Geeignete Verschachtelung Bestanden Geeignete Verschachtelung Zurück zum Anfang

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S e i t e | 1 Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Zusätzlich hängt es an der Bekanntmachungstafel am Rathaus aus. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 56. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 02.06.2025 Nr. 3 Inhaltsangabe 1. Satzung für den Integrationsausschuss der Stadt Bornheim vom 10.04.2025, S. 2-5 S e i t e | 2 Satzung für den Integrationsausschuss der Stadt Bornheim vom 10.04.2025 Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 10.04.2025 aufgrund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/ SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024 folgende Satzung für den Integrationsausschuss der Stadt Bornheim beschlossen: Präambel Die stetig steigende Anzahl von Menschen mit internationaler Familiengeschichte verdeutlicht die Notwendigkeit, diese Menschen an der politischen Willensbildung zu beteiligen und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Interessen auf örtlicher Ebene zu vertreten. Die „Bornheimer Erklärung für Respekt, Akzeptanz und Toleranz in Bornheim“ vom 02.10.2014, ergänzt mit Beschluss des Rates vom 14.12.2023, ist Grundlage für das Handeln des Integrationsausschusses. Das Gremium unterstützt somit die menschenwürdige Aufnahme, Unterbringung und Betreuung von Menschen mit internationaler Familiengeschichte und spricht sich eindeutig gegen fremdenfeindliche Bestrebungen aus. Die durch Bundes- oder Landesrecht vorgegebenen Zuständigkeiten werden durch diese Satzung nicht berührt. Der Integrationsausschuss ist unabhängig von Parteien, Konfessionen, Verbänden und Vereinen. § 1 Aufgaben des Integrationsausschusses (1) Die politische Beteiligung von Menschen mit internationaler Familiengeschichte ist für die Stadt Bornheim eine grundsätzliche Voraussetzung für Anerkennung, für gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe und ein friedliches und tolerantes Zusammenleben in Vielfalt. Die Stadt Bornheim sieht hierin eine gemeinsame, umfassende Aufgabe für die Menschen mit und ohne Zuwanderungsgeschichte und versteht den Integrationsausschuss als ein Gremium zur demokratisch legitimierten Partizipation von Menschen mit internationaler Familiengeschichte auf kommunaler Ebene. Das Gremium befasst sich insbesondere mit Fragestellungen, die sich aus dem Zusammenleben von Menschen verschiedener kultureller Herkunft ergeben. Dabei wird die soziale, rechtliche und politische Gleichstellung aller angestrebt. (2) Der Integrationsausschuss behandelt in Abstimmung mit dem Rat Themen und Aufgaben der Integration in der Stadt Bornheim. Der Integrationsausschuss ist vom Rat in alle, die Integration betreffenden Fragen, vom Rat in die Beratungsfolge einzubeziehen. (3) Das Gremium kann sich darüberhinausgehend mit allen Angelegenheiten der Stadt Bornheim befassen. (4) Der Integrationsausschuss kann beantragen, dass eine von ihm beschlossene Anregung oder Stellungnahme zu Angelegenheiten der Stadt Bornheim dem Rat oder einem zuständigen Fachausschuss vorgelegt wird. (5) Weiterhin nimmt der Integrationsausschuss gem. § 27 Abs. 9 GO NRW zu Fragen Stellung, die ihm vom Rat, einem Fachausschuss oder vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin vorgelegt werden (6) Die/der Vorsitzende oder ein anderes vom Gremium benanntes Mitglied ist gem. § 27 Abs. 8 GO NRW berechtigt, bei der Beratung dieser S e i t e | 3 Angelegenheit an der Sitzung teilzunehmen. Auf sein Verlangen ist ihr/ihm das Wort zu erteilen. § 2 Wahl des Integrationsausschusses (1) Die Zahl der Mitglieder des Integrationsausschusses wird auf 15 festgesetzt, wovon 10 stimmberechtigte Mitglieder nach § 27 Abs. 2 Satz 1 GO NRW zu wählen sind (2/3) und 5 stimmberechtigte Ratsmitglieder nach § 27 Abs. 2 S. 4 GO NRW bzw. sachkundige Bürgerinnen und Bürger gem. § 58 Abs. 3 GO NRW vom Rat zu bestellen sind (1/3). (2) Die gem. § 27 Abs. 2 S. 1 GO NRW zu wählenden Mitglieder werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer der Wahlperiode des Rates gewählt. (3) Die Wahl der Mitglieder findet am Tag der Kommunalwahl statt. (4) Die Mitglieder nach § 27 Abs. 2 S. 4 bestellt der Rat aus seiner Mitte bzw. bestellt sachkundige Bürgerinnen und Bürger gem. § 58 Abs. 3 GO NRW. (5) Die weitere Wahlberechtigung ergibt sich aus § 27 Abs. 3 – 5 GO NRW. § 3 Vorsitz Der Integrationsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen /Stellvertreter. Hierbei ist die Reihenfolge der Vertretung festzulegen. § 4 Amtszeit (1) Die Amtszeit des Integrationsausschusses entspricht der Wahlperiode des Rates der Stadt Bornheim. (2) Er bleibt nach Ablauf der Wahlperiode so lange im Amt, bis der neu gewählte Integrationsausschuss zusammentritt. § 5 Sitzungen Die Ausschussvorsitzende/der Ausschussvorsitzende setzt im Benehmen mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister die Tagesordnung fest. Auf Verlangen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters ist die Ausschussvorsitzende/der Ausschussvorsitzende verpflichtet, einen Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Ausschussvorsitzende/der Ausschussvorsitzende ist in gleicher Weise verpflichtet, wenn eine Fraktion dies beantragt. (§ 58 Abs.2 GO) Für den Integrationsausschuss gelten die Regelungen der Gemeindeordnung NRW, sowie der Hauptsatzung, der Zuständigkeitsordnung und der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bornheim. Ferner gilt die Geschäftsordnung des Integrationsausschusses der Stadt Bornheim. § 6 Arbeitskreise (1) Der Integrationsausschuss kann Arbeitskreise bilden und zu diesen auch Sachverständige hinzuziehen, die nicht dem Gremium angehören. (2) Die Leitung der Arbeitskreise übernimmt ein vom Integrationsausschuss gewähltes Mitglied. (3) Die Bildung von Arbeitskreisen innerhalb des Integrationsausschusses strukturiert die Arbeit des Gremiums und steigert seine Effizienz. Neben klaren thematischen Zuständigkeiten sorgen Arbeitskreise für inhaltliche Kontinuität. Die Themen der S e i t e | 4 Arbeitskreise richten sich nach den dominierenden integrationspolitischen Herausforderungen der Kommune. § 7 Teilnahme an Sitzungen/ Entschädigung (1) Die Tätigkeit der Mitglieder im Integrationsausschuss ist ehrenamtlich. (2) Für die Teilnahme an den Sitzungen des Integrationsausschusses, sowie an den Sitzungen der innerhalb des Integrationsausschusses gebildeten Arbeitskreise, erhalten die Mitglieder des Gremiums ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. § 8 Mitwirkung im Rat und in Ausschüssen der Stadt Bornheim (1) Die/der Vorsitzende des Integrationsausschusses erhält die Tagesordnungen zu allen Rats- und Ausschusssitzungen zur Kenntnis und wird durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin über alle Themen, die den Integrationsausschuss betreffen, informiert. (2) Der Rat kann gem. § 58 Abs.4 GO Mitglieder des Integrationsausschusses als sachkundige Einwohnerinnen/Einwohner mit beratender Stimme in folgende Ausschüsse wählen: Ausschuss für Stadtentwicklung Ausschuss für Soziales, Inklusion und Demographie Ausschuss für Sport, Kultur und Ehrenamt Jugendhilfeausschuss Schulausschuss Fachausschuss Volkshochschule § 9 Datenschutz (1) Die Mitglieder des Integrationsausschusses, die im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen, die personenbezogenen Daten enthalten, haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur zu dem jeweiligen, der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren. (2) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. (3) Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere Notizen. § 10 Inkrafttreten Die Satzung für den Integrationsausschuss tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende Satzung vom 10.04.2025 für den Integrationsausschuss der Stadt Bornheim mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht bekannt. Hinweis: Ich weise gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, S e i t e | 5 2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 26.05.2025 gez. Christoph Becker, Bürgermeister

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S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Zusätzlich hängt es an der Bekanntmachungstafel am Rathaus aus. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 56. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 30.06.2025 Nr. 4 Inhaltsangabe 1. Sitzung des Rates der Stadt Bornheim am Donnerstag, 10.07.2025, 18:00 Uhr, im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, S. 2-3 S e i t e | 2 Bekanntmachung Am Donnerstag, 10.07.2025, 18:00 Uhr, findet im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, die nächste Sitzung des Rates der Stadt Bornheim mit folgender Tagesordnung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Einwohnerfragestunde 3 Entgegennahme der Niederschrift Nr. 037 vom 22.05.2025 4 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Ortschaft Hersel am 21.09.2025 (HFA 26.06.2025) 273/2025-3 5 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Ortschaft Bornheim am 29.11.2025 (HFA 26.06.2025) 274/2025-3 6 Wahl der Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Bornheim II (Bornheim, Brenig, Dersdorf, Roisdorf und Waldorf) (HFA 26.06.2025) 403/2025-3 7 Änderung der Satzung der Stadt Bornheim zur Förderung der Kindertagespflege (JHA 11.06.2025) 350/2025-4 8 Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Bornheim (HFA 26.06.2025) 317/2025-2 9 Entwurf des Jahresabschlusses der Stadt Bornheim für das Haushaltsjahr 2024 (HFA 26.06.2025) 283/2025-2 10 Beitritt der e-regio GmbH & Co. KG in die zu gründende Energiewende Rhein-Eifel eG (HFA 26.06.2025) 391/2025-2 11 Beitritt der Stadt Bornheim in die zu gründende Energiewende Rhein- Eifel eG (HFA 26.06.2025) 392/2025-2 12 Verschmelzung der Stromnetz Euskirchen GmbH & Co. KG und der Stromnetz Euskirchen Verwaltungs-GmbH auf die e-regio Netz GmbH (HFA 26.06.2025) 398/2025-2 13 Vereinbarung zur Unterhaltung und Erneuerung der verrohrten Abschnitte von Bachläufen in Bornheim (UKLWN 02.07.2025) 297/2025-12 14 Interkommunales Klimaneutralitätskonzept für die Klimaregion Rhein- Voreifel (UKLWN 02.07.2025) 224/2025-12 15 Ergänzungswahlen zu Ausschüssen 422/2025-1 16 Antrag auf Änderung der Satzung des Seniorenbeirates Bornheim (SenBei 26.06.2025) 394/2025-5 17 Bezahlkarte für Leistungsberechtigte des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) (SIDA 09.07.2025) 305/2025-5 18 Stellenbedarf Wohngeldstelle (HFA 26.06.2025) 419/2025-11 19 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule für die Gemeinde Alfter und die Stadt Bornheim vom 15.12.2016 (FA VHS 04.06.2025) 319/2025-10 20 7. Satzung zur Änderung der Honorarordnung für die Volkshochschule der Gemeinde Alfter und der Stadt Bornheim vom 18.10.1977 (FA VHS 04.06.2025) 318/2025-10 21 Satzung der Stadt Bornheim über das besondere gemeindliche Vorkaufsrecht gem. § 25 BauGB (StEA 01.07.2025) 099/2025-7 22 20. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Ortschaft Widdig; Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (StEA 01.07.2025) 360/2025-7 S e i t e | 3 23 Bebauungsplan Bornheim Nr. 111 in der Ortschaft Roisdorf; Einleitung eines ergänzenden Verfahrens (StEA 01.07.2025) 407/2025-7 24 Bebauungsplan Wi 07 " Nahversorgung" in der Ortschaft Widdig, Beschluss frühzeitige Beteiligung (StEA 01.07.2025) 351/2025-7 25 Feststellung des Jahresabschlusses des Wasserwerks der Stadt Bornheim für das Wirtschaftsjahr 2024 und Verwendung des Jahresgewinns (BA 24.06.2025) 372/2025-SBB 26 Große Anfrage der SPD-Fraktion vom 03.06.2025 betr. geplanter Investitionsobjekte und finanzielle Lage der Stadt Bornheim 409/2025-2 27 Antrag der SPD-Fraktion vom 20.05.2025 betr. Aufstellung eines Geldautomaten in Sechtem 345/2025-9 28 Antrag der CDU-Fraktion vom 04.06.2025 betr. Nutzung von Hausbooten an Rheinufer in Hersel und Uedorf 431/2025-6 29 Große Anfrage der SPD-Fraktion vom 11.06.2025 betr. Bürgeranregungen im Rahmen der Veranstaltungsreihe Dialog vor Ort 441/2025-1 30 Mitteilung zur aktuellen Flüchtlingssituation (SIDA 09.07.2025) 377/2025-5 31 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortungen von Fragen aus vorherigen Sitzungen 416/2025-1 32 Anfragen mündlich Nicht öffentliche Sitzung 33 Rheinhalle - Fortbestand / Vertragsverlängerung mit Förderverein (HFA 26.06.2025) 276/2025-6 34 Verlängerung des Mietvertrages Brunnenallee 31a EG - Halle Notunterkunft 417/2025-6 35 Vergabe des Auftrages für die Fliesenarbeiten des Erweiterungsneubaus Grundschule Bornheim 243/2025-1 36 Vergabe des Auftrages für die Mess- Steuerungs- und Regelungstechnik des Erweiterungsneubaus der Grundschule Bornheim 427/2025-1 37 Vergabe des Auftrages für die Aufstellung einer Sanitär- Containeranlage für das Stadion Bornheim 288/2025-1 38 Vergabe des Auftrages für die Metallbauarbeiten des 2. Rettungsweges der Grundschule Hersel 357/2025-1 39 Vergabe des Auftrages für die Erdarbeiten des Sportplatzes in Widdig, Teutonenstraße 358/2025-1 40 Einstellung und Bestellung der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes (HFA 26.06.2025) 307/2025-11 41 Bestellung eines technischen Prüfers für das Rechnungsprüfungsamrt 321/2025-11 42 Beitritt der e-regio GmbH & Co. KG in die zu gründende Energiewende Rhein-Eifel eG (HFA 26.06.2025) 393/2025-2 43 Beitritt der Stadt Bornheim in die zu gründende Energiewende Rhein- Eifel eG (HFA 26.06.2025) 395/2025-2 44 Mitteilung über Vergaben zwischen 25.000 € - 100.000 € von 10.05.2025 bis 27.06.2025 359/2025-1 45 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortungen von Fragen aus vorherigen Sitzungen 446/2025-1 46 Anfragen mündlich Stadt Bornheim Bornheim, den 27.06.2025 gez. Christoph Becker Bürgermeister

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S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Zusätzlich hängt es an der Bekanntmachungstafel am Rathaus aus. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 56. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 14.05.2025 Nr. 1 Inhaltsangabe 1. 22. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Ortschaft Sechtem; Aufstellungsbeschluss/frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Einwohnerversammlung, S. 2-3 2. Bebauungsplan Se 24 in der Ortschaft Sechtem; Aufstellungsbeschluss/frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Einwohnerversammlung, S. 4-5 3. Einladung zur Einwohnerversammlung zum Bebauungsplan Se 24, S. 6-7 S e i t e | 2 22. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Ortschaft Sechtem; Aufstellungsbeschluss/frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Einwohnerversammlung Bekanntmachung Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 10.10.2024 den nachfolgenden Beschluss gefasst: „Der Rat beschließt gemäß § 2 (1) BauGB die Aufstellung der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes. Das Plangebiet liegt im Nordosten der Ortschaft Sechtem in einem Bereich zwischen der Bahntrasse und der Keldenicher Straße (K60). Im Nordosten grenzt der bestehende Sportplatz, im Nordwesten die Straße Staffelsweg, im Südosten ein Wirtschaftsweg und im Südwesten landwirtschaftliche Flächen an. Ziel der Planung ist die Darstellung einer gewerblichen Baufläche.“ Auf die beiliegende Übersichtsskizze, die den Änderungsbereich grob darstellt, wird hingewiesen. Aufgrund § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) hat der Rat der Stadt Bornheim am 10.04.2025 beschlossen, für die 22. Änderung des Flächennutzungsplans in der Ortschaft Sechtem die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen und den Planentwurf für die Dauer von 4 Wochen öffentlich auszulegen und eine Einwohnerversammlung durchzuführen. Das Plangebiet liegt im Nordosten der Ortschaft Sechtem in einem Bereich zwischen der Bahntrasse und der Keldenicher Straße (K60). Im Nordosten grenzt der bestehende Sportplatz, im Nordwesten die Straße Staffelsweg, im Südosten ein Wirtschaftsweg und im Südwesten landwirtschaftliche Flächen an. Ziel der Planung ist die Darstellung einer gewerblichen Baufläche. Die Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit an der Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt in der Zeit vom 26.05. bis 25.06.2025 einschließlich bei der Stadtverwaltung Bornheim, im Technischen Rathaus in Kardorf (Auf dem Knickert 10, 53332 Bornheim) auf dem Flur im ersten Obergeschoss rechts neben dem Eingang, während der Besuchszeiten für Offenlagen: Montag bis Freitag 8.00 - 12.30 Uhr, Montag bis Mittwoch 14.00 - 16.00 Uhr und Donnerstag 14.00 - 17.30 Uhr. Während dieser Zeit werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich dargelegt. Auskünfte sowie Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung erhalten Sie nach Terminvereinbarung mit dem Stadtplanungs- und Liegenschaftsamt unter der Telefonnummer 02222/945-356 oder per E-Mail unter stadtplanung@stadt-bornheim.de. Zusätzlich wird die Planung in einer Einwohnerversammlung erläutert, die am Montag, 26.05.2025, um 18.30 Uhr im Blauen Haus - Dorfgemeinschaft Sechtem 1958 e.V., Ottostraße 2 in 53332 Bornheim, stattfindet. Darüber hinaus können die Planunterlagen im Internet unter www.bornheim.de eingesehen werden. Auf die beiliegende Übersichtsskizze, die den Planbereich grob darstellt, wird hingewiesen. Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Bornheim, den 13.05.2025 Stadt Bornheim gez. Christoph Becker Bürgermeister S e i t e | 3 S e i t e | 4 Bebauungsplan Se 24 in der Ortschaft Sechtem; Aufstellungsbeschluss/frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Einwohnerversammlung Bekanntmachung Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 10.10.2024 den nachfolgenden Beschluss gefasst: „Der Rat beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Se 24 „Gewerbegebiet Keldenicher Straße“ in der Ortschaft Sechtem. Das Plangebiet liegt in der Ortschaft Sechtem in einem Bereich zwischen der Keldenicher Straße im Nordosten, dem Eichholzweg im Süden, der Bahnlinie im Südwesten und dem Staffelsweg im Nordwesten. Ziel der Planung ist die Schaffung von Planungsrecht für gewerbliche Nutzungen.“ Auf die beiliegende Übersichtsskizze, die den Planbereich grob darstellt, wird hingewiesen. Aufgrund § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) hat der Rat der Stadt Bornheim am 10.04.2025 beschlossen, für den Bebauungsplan Se 24 in der Ortschaft Sechtem die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen und den Planentwurf für die Dauer von 4 Wochen öffentlich auszulegen und eine Einwohnerversammlung durchzuführen. Der Bebauungsplan umfasst einen Bereich zwischen der Keldenicher Straße im Nordosten, dem Eichholzweg im Süden, der Bahnlinie im Südwesten und dem Staffelsweg im Nordwesten. Die Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit an der Änderung des Bebauungsplans erfolgt in der Zeit vom 26.05. bis 25.06.2025 einschließlich bei der Stadtverwaltung Bornheim, im Technischen Rathaus in Kardorf (Auf dem Knickert 10, 53332 Bornheim) auf dem Flur im ersten Obergeschoss rechts neben dem Eingang, während der Besuchszeiten für Offenlagen: Montag bis Freitag 8.00 - 12.30 Uhr, Montag bis Mittwoch 14.00 - 16.00 Uhr und Donnerstag 14.00 - 17.30 Uhr. Während dieser Zeit werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich dargelegt. Auskünfte sowie Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung erhalten Sie nach Terminvereinbarung mit dem Stadtplanungs- und Liegenschaftsamt unter der Telefonnummer 02222/945-356 oder per E-Mail unter stadtplanung@stadt- bornheim.de. Zusätzlich wird die Planung in einer Einwohnerversammlung erläutert, die am Montag, 26.05.2025, um 18.30 Uhr im Blauen Haus - Dorfgemeinschaft Sechtem 1958 e.V., Ottostraße 2 in 53332 Bornheim, stattfindet. Darüber hinaus können die Planunterlagen im Internet unter www.bornheim.de eingesehen werden. Auf die beiliegende Übersichtsskizze, die den Planbereich grob darstellt, wird hingewiesen. Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Bornheim, den 13.05.2025 Stadt Bornheim gez. Christoph Becker Bürgermeister S e i t e | 5 S e i t e | 6 EINWOHNERVERSAMMLUNG zum Bebauungsplan Se 24 in der Ortschaft Sechtem am Montag, 26.05.2025, 18:30 Uhr im Blauen Haus - Dorfgemeinschaft Sechtem 1958 e.V., Ottostraße 2, 53332 Bornheim In dieser Einwohnerversammlung werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich dargelegt. Es wird allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Zusätzlich können die Planentwürfe zur Einzelerörterung in der Zeit vom 26.05.2025 bis 25.06.2025 einschließlich im Stadtplanungs- und Liegenschaftsamt der Stadtverwaltung Bornheim, Technisches Rathaus Auf dem Knickert 10, 53332 Bornheim und unter www.bornheim.de eingesehen werden. Christoph Becker Bürgermeister S e i t e | 7

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Bekanntmachung Sitzung des Rates der Stadt Bornheim am Donnerstag, 22.05.2025, 18:00 Uhr, im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2 Bornheim, den 09.05.2025 Am Donnerstag, 22.05.2025, 18:00 Uhr, findet im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, die nächste Sitzung des Rates der Stadt Bornheim mit folgender Tages- ordnung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Einwohnerfragestunde 3 Entgegennahme der Niederschrift Nr. 031 vom 10.04.2025 4 Zustimmung zu Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen im Haus- haltsjahr 2024 (HFA 08.05.2025) 257/2025-2 5 Altschuldenentlastungsgesetz (HFA 08.05.2025) 265/2025-2 6 Ergänzungswahlen zu Ausschüssen 255/2025-1 7 Anpassung der Finanzierung im Offenen Ganztag (SchulA 20.05.2025) 233/2025-13 8 Mitteilung zur aktuellen Flüchtlingssituation 9 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortungen von Fragen aus vorherigen Sitzungen 290/2025-1 10 Anfragen mündlich Nicht öffentliche Sitzung 11 Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts an Teilflächen Grundstü- cke Gemarkung Hersel, Flur 15 294/2025-7 12 Vergabe des Auftrages für die Herstellung und Lieferung der Mittags- verpflegung der städtischen Kindertageseinrichtungen in 13 Losen 235/2025-1 13 Vergabe des Auftrages über die Lieferung eines Löschgruppenfahr- zeugs vom Typ LF 20 für die Freiwillige Feuerwehr Bornheim 236/2025-1 14 Vergabe des Auftrages zur Übernahme der Trägerschaft der OGS an den Grundschulen Hersel und Rösberg in zwei Losen (SchulA 20.05.2025) 253/2025-1 15 Vergabe des Auftrages für die Tiefbauarbeiten der Notunterkunft Erft- straße in Bornheim- Hersel 237/2025-1 16 Vergabe des Auftrages für die Elektroarbeiten der Notunterkunft Erft- straße Bornheim- Hersel 238/2025-1 17 Vergabe des Auftrags Mittelspannungstrafo-Station für die NU Erftstr. 209/2025-6 18 Vergabe des Auftrags für die Erstellung eines Mittelspannungsan- schlusses für das Grundstück Erftstr. 19/21 (NU Erftstr.) 295/2025-6 19 Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung über die Vergabe des Auftrages für den Objekt- und Personenschutz an der Gemeinschafts- unterkunft Am Ühlchen 298/2025-1 20 Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung über die Vergabe des Auftrages für den Objekt- und Personenschutz an der Notunterkunft Brunnenallee 299/2025-1 21 Mitteilung über Vergaben zwischen 25.000 € - 100.000 € von 29.03.2025 – 09.05.2025 239/2025-1 22 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortungen von Fragen aus vorherigen Sitzungen 291/2025-1 23 Anfragen mündlich Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Bekanntmachung Sitzung des Rates der Stadt Bornheim am Donnerstag, 22.05.2025, 18:00 Uhr, im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2 Bornheim, den 09.05.2025 Am Donnerstag, 22.05.2025, 18:00 Uhr, findet im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, die nächste Sitzung des Rates der Stadt Bornheim mit folgender Tages- ordnung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Einwohnerfragestunde 3 Entgegennahme der Niederschrift Nr. 031 vom 10.04.2025 4 Zustimmung zu Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen im Haus- haltsjahr 2024 (HFA 08.05.2025) 257/2025-2 5 Altschuldenentlastungsgesetz (HFA 08.05.2025) 265/2025-2 6 Ergänzungswahlen zu Ausschüssen 255/2025-1 7 Anpassung der Finanzierung im Offenen Ganztag (SchulA 20.05.2025) 233/2025-13 8 Mitteilung zur aktuellen Flüchtlingssituation 9 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortungen von Fragen aus vorherigen Sitzungen 290/2025-1 10 Anfragen mündlich Nicht öffentliche Sitzung 11 Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts an Teilflächen Grundstü- cke Gemarkung Hersel, Flur 15 294/2025-7 12 Vergabe des Auftrages für die Herstellung und Lieferung der Mittags- verpflegung der städtischen Kindertageseinrichtungen in 13 Losen 235/2025-1 13 Vergabe des Auftrages über die Lieferung eines Löschgruppenfahr- zeugs vom Typ LF 20 für die Freiwillige Feuerwehr Bornheim 236/2025-1 14 Vergabe des Auftrages zur Übernahme der Trägerschaft der OGS an den Grundschulen Hersel und Rösberg in zwei Losen (SchulA 20.05.2025) 253/2025-1 15 Vergabe des Auftrages für die Tiefbauarbeiten der Notunterkunft Erft- straße in Bornheim- Hersel 237/2025-1 16 Vergabe des Auftrages für die Elektroarbeiten der Notunterkunft Erft- straße Bornheim- Hersel 238/2025-1 17 Vergabe des Auftrags Mittelspannungstrafo-Station für die NU Erftstr. 209/2025-6 18 Vergabe des Auftrags für die Erstellung eines Mittelspannungsan- schlusses für das Grundstück Erftstr. 19/21 (NU Erftstr.) 295/2025-6 19 Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung über die Vergabe des Auftrages für den Objekt- und Personenschutz an der Gemeinschafts- unterkunft Am Ühlchen 298/2025-1 20 Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung über die Vergabe des Auftrages für den Objekt- und Personenschutz an der Notunterkunft Brunnenallee 299/2025-1 21 Mitteilung über Vergaben zwischen 25.000 € - 100.000 € von 29.03.2025 – 09.05.2025 239/2025-1 22 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortungen von Fragen aus vorherigen Sitzungen 291/2025-1 23 Anfragen mündlich Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Zusätzlich hängt es an der Bekanntmachungstafel am Rathaus aus. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 56. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 02.07.2025 Nr. 5 Inhaltsangabe 1. Sitzung des Wahlausschusses der Stadt Bornheim am 14.07.2025, 18 Uhr, im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, S. 2 S e i t e | 2 Bekanntmachung Am Montag, 14.07.2025, 18:00 Uhr, findet im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, die nächste Sitzung des Wahlausschusses der Stadt Bornheim mit folgender Tagesordnung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Verpflichtung von Ausschussmitgliedern 3 Entgegennahme der Niederschrift Nr. 011/2025 vom 29.01.2025 4 Prüfung und Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahl- vorschläge für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der Vertretung der Stadt Bornheim am 14.09.2025 sowie einer ggf. erforderlichen Stichwahl am 28.09.2025 455/2025-3 5 Prüfung und Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des Integrationsausschusses der Stadt Bornheim am 14.09.2025 456/2025-3 6 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortungen von Fragen aus vorherigen Sitzungen 457/2025-1 7 Anfragen mündlich Hinweis: § 2 Abs. 1 und 3 KWahlG, § 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 KWahlO): Der Wahlausschuss ist in jedem Fall ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer/innen – und nicht erst nach nochmaliger Ladung mit derselben Tagesordnung – beschlussfähig. Stadt Bornheim Bornheim, den 17.01.2025 gez. Christoph Becker Wahlleiter

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S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Zusätzlich hängt es an der Bekanntmachungstafel am Rathaus aus. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 56. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 23.07.2025 Nr. 8 Inhaltsangabe 1. Bekanntmachung für von der Meldepflicht befreite wahlberechtigte Unionsbürger/innen zur Eintragung in das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen in der Stadt Bornheim am 14. September 2025 sowie einer ggf. erforderlichen Stichwahl am 28. September 2025, S. 2 2. Öffentliche Bekanntmachung von zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des/der Bürgermeisters/Bürgermeisterin sowie der Vertretung der Stadt Bornheim in der Stadt Bornheim am 14.09.2025, S. 3-18 3. Öffentliche Bekanntmachung von zugelassenen Wahlvorschlägen für die Integrationsausschusswahl am 14.09.2025, S. 19 4. Öffentliche Bekanntmachung der Änderung der Satzung der Stadt Bornheim zur Förderung der Kindertagespflege, S. 20-22 http://www.bornheim.de/amtsblatt S e i t e | 2 Bekanntmachung für von der Meldepflicht befreite wahlberechtigte Unionsbürger/innen zur Eintragung in das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen in der Stadt Bornheim am 14. September 2025 sowie einer ggf. erforderlichen Stichwahl am 28. September 2025 (Unterrichtung gem. § 12 Abs. 7 Kommunalwahlordnung) Am 14.09.2025 finden in Nordrhein-Westfalen Kommunalwahlen (Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der Vertretung) statt. An diesen Wahlen können auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger/innen) teilnehmen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wahlberechtigte Unionsbürger/innen, die bei ihrer Meldebehörde am 29.08.2025 (= 16. Tag vor der Wahl) für eine Wohnung (bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung) gemeldet sind, werden bei Vorliegen der wahlrechtlichen Voraussetzungen von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten von ihrer Wohnortgemeinde eine Wahlbenachrichtigung und können ohne Erfüllung weiterer Formalitäten an der Wahl teilnehmen. Wahlberechtigte Unionsbürger/innen, die wegen Befreiung von der Meldepflicht (§ 26 Bundesmeldegesetz) nicht bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen (Antragstellung spätestens am 29.08.2025). Dafür ist Voraussetzung, dass sie gem. §§ 7 und 8 des Kommunalwahlgesetzes am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens 29.08.2025 (= 16. Tag vor der Wahl) ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung) im Wahlgebiet innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets haben, in der Bundesrepublik Deutschland nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Der Antrag muss Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift sowie Staatsangehörigkeit enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. In seinem Antrag hat der/die Unionsbürger/in durch Abgabe einer Versicherung an Eides Statt den Nachweis für seine/ihre Wahlberechtigung zu erbringen. Gegenstand der Versicherung an Eides Statt ist eine Erklärung 1. über seine/ihre Staatsangehörigkeit, 2. über seine/ihre Anschrift in der Gemeinde, 3. dass er/sie am Wahltag seit mindestens dem 29.08.2025 (= 16. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ununterbrochen eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, innehaben wird. Der Bürgermeister kann die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises und eines Nachweises über die Wohnung und den Zeitpunkt des Innehabens der Wohnung verlangen. Ein/e behinderte/r Wahlberechtigte/r kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Einem später eingehenden Antrag kann nicht mehr entsprochen werden. Entsprechende Antragsformulare werden im Wahlbüro der Stadt Bornheim, Rathaus, Zimmer 353 während der Allgemeinen Öffnungszeiten bereitgehalten. Stadt Bornheim Bornheim, den 17.07.2025 gez. Christoph Becker Bürgermeister S e i t e | 3 S e i t e | 4 S e i t e | 5 S e i t e | 6 S e i t e | 7 S e i t e | 8 S e i t e | 9 S e i t e | 10 S e i t e | 11 S e i t e | 12 S e i t e | 13 S e i t e | 14 S e i t e | 15 S e i t e | 16 S e i t e | 17 S e i t e | 18 Stadt Bornheim Bornheim, den 18.07.2025 gez. Christoph Becker Wahlleiter S e i t e | 19 Stadt Bornheim Bornheim, den 18.07.2025 gez. Christoph Becker Wahlleiter S e i t e | 20 Öffentliche Bekanntmachung der Änderung der Satzung der Stadt Bornheim zur Förderung der Kindertagespflege Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 10.07.2025 aufgrund der §§ 7 und Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein – Westfalen (GO NRW der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024, der §§ 23, 24 und § 90 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.04.2025 (BGBl. I S. 107), sowie der §§ 1 bis 3, 5 und 21 bis 24 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz (KiBiz 03.12.2019 (GV. NRW. 2019 S. 894, ber. 2020 S. 77), zuletzt geändert durch Artikel 2 Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022 folgende 3. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bornheim zur Förderung der Kindertagespflege beschlossen: Artikel I Die Satzung der Stadt Bornheim zur Förderung der Kindertagespflege vom 01.08.2022 wird wie folgt geändert: § 6 Buchst. b „Zeugnis über mindestens das Vorliegen des Hauptschulabschlusses“ wird ersatzlos gestrichen. § 6 Buchst. d erhält folgende neue Fassung: Aktuelles erweitertes Führungszeugnis gem. §§ 30 Abs. 5 und 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) der Antragstellerin / des Antragstellers zur Sicherstellung der Straffreiheit gem. § 72a SGB VIII. Dies gilt auch für alle im Haushalt lebenden Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr wenn die Betreuung im Haushalt der Kindertagespflegeperson stattfindet. Das erweiterte Führungszeugnis darf bei Ausstellung der Erlaubnis zur Kindertagespflege nicht älter als sechs Monate sein. § 6 Buchst. e erhält folgende neue Fassung: Aktuelle ärztliche Bescheinigung der Antragstellerin / des Antragstellers nach Vordruck des Amtes für Kinder, Jugend und Familien der Stadt Bornheim, dass keine Bedenken hinsichtlich der Betreuung eines oder mehrerer Tagespflegekinder bestehen. Dies gilt auch für alle im Haushalt lebenden Personen, wenn die Betreuung im Haushalt der Kindertagespflegeperson stattfindet. Die ärztliche Bescheinigung darf bei Ausstellung der Erlaubnis zur Kindertagespflege nicht älter als sechs Monate sein. § 6 Abs. 2 Buchst. a wird wie folgt ersetzt: Nachweis über eine Qualifikation gem. § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII i. V. m. § 21 Abs. 1 und 2 KiBiz NRW. In § 10 Abs. 1 Buchst. a wird hinter dem Wort „entstehen.“ der Satz „Dieser beträgt einheitlich für alle Kindertagespflegepersonen je betreutem Kin und Stunde 2,00 €“ ersatzlos gestrichen In § 10 Abs. 1 Buchst. b wird hinter dem Wort „Förderungsleistung“ der Satz „Dieser beträgt einheitlich für alle S e i t e | 21 Kindertagespflegepersonen je betreutem Kind und Stunde 3,60 €“ ersatzlos gestrichen. In §10 Abs. 1 wird neu Buchst. c mit folgendem Wortlaut eingefügt: Die Höhe der Beträge aus Abs. 10 a) und b) ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung In § 10 Abs. 2 Wird hinter dem Wort „Kindpauschale“ der Einschub „erstmals zum 01.08.2021“ gestrichen. § 10 Abs. 9 wird wie folgt neu gefasst: Die laufende Geldleistung wird an jeweils 30 betreuungsfreien Tagen im Kitajahr (01.08. bis 31.07.) weitergewährt, § 10 Abs. 9 Buchst. a wird wie folgt neu gefasst: wenn eine Erkrankung der Kindertagespflegeperson oder eines im Haushalt der Kindertagespflegeperson lebenden eigenen Kindes bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres oder eines in ihrem Haushalt lebenden eigenen Kindes mit Behinderung, das auf Hilfe angewiesen ist, durch ärztliches Attest nachgewiesenen wird. § 10 Abs. 9 Buchst.b Satz 1 und Satz 2 werden wie folgt neu gefasst: wenn die mit den Erziehungsberechtigten abgestimmten Schließtage dem Amt für Kinder, Jugend und Familien der Stadt Bornheim bis zum 01.08. des laufenden Jahres mitgeteilt werden. Es sind mindestens 25 Tage verbindlich festzulegen. § 12 wird wie folgt vollständig neu gefasst: (1) Mietet eine Kindertagespflegeperson eine in sich geschlossene Wohneinheit im Stadtgebiet Bornheim zur ausschließlichen Nutzung als Räumlichkeit für die Kindertagespflege an, wir bei Vorlage des Mietvertrages ein Zuschuss zum Mietzins gewährt, wenn a) eine Betreuung an mindestens 4 Wochentagen angeboten wird und b) eine laufende Geldleistung im Sinne des § 10 gewährt wird und c) sich die Kindertagespflegestelle im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Kinder, Jugend und Familien der Stadt Bornheim befindet. (2) Gleiches gilt, wenn eine Kindertagespflegeperson eine in ihrem Eigentum stehende, in sich geschlossene Wohneinheit im Stadtgebiet Bornheim ausschließlich für die Kindertagespflege nutzt. (3) Der unter den Voraussetzungen des vorstehenden Abs.1 gewährte Zuschuss beträgt maximal 120,00 € pro betreutem Tagespflegekind und wird für maximal fünf Tagespflegekinder pro Kindertagespflegeperson gewährt. Liegt die nachgewiesene monatliche Kaltmiete unter 600,00 €, reduziert sich der Zuschuss pro betreutem Tagespflegekind entsprechend. Im Falle der Nutzung von Eigentum ausschließlich als Kindertagespflegestelle wird zur Berechnung des Höchstbetrages eine fiktive Vergleichsmiete auf Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete zugrunde gelegt. (4) Die Zahlung erfolgt zum 15. eines jeden Monats. Artikel II Diese Änderungssatzung tritt am 01.08.2025 in Kraft. S e i t e | 22 Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Bezeichnung der Satzung Änderung vom 10.07.2025 der Satzung der Stadt Bornheim zur Förderung der Kindertagespflege mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht bekannt. Hinweis Ich weise gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Stadt Bornheim Bornheim, den 14.07.2025 gez. Christoph Becker Bürgermeister S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Zusätzlich hängt es an der Bekanntmachungstafel am Rathaus aus. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 56. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 23.07.2025 Nr. 8 Inhaltsangabe 1. Bekanntmachung für von der Meldepflicht befreite wahlberechtigte Unionsbürger/innen zur Eintragung in das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen in der Stadt Bornheim am 14. September 2025 sowie einer ggf. erforderlichen Stichwahl am 28. September 2025, S. 2 2. Öffentliche Bekanntmachung von zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des/der Bürgermeisters/Bürgermeisterin sowie der Vertretung der Stadt Bornheim in der Stadt Bornheim am 14.09.2025, S. 3-18 3. Öffentliche Bekanntmachung von zugelassenen Wahlvorschlägen für die Integrationsausschusswahl am 14.09.2025, S. 19 4. Öffentliche Bekanntmachung der Änderung der Satzung der Stadt Bornheim zur Förderung der Kindertagespflege, S. 20-22 http://www.bornheim.de/amtsblatt S e i t e | 2 Bekanntmachung für von der Meldepflicht befreite wahlberechtigte Unionsbürger/innen zur Eintragung in das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen in der Stadt Bornheim am 14. September 2025 sowie einer ggf. erforderlichen Stichwahl am 28. September 2025 (Unterrichtung gem. § 12 Abs. 7 Kommunalwahlordnung) Am 14.09.2025 finden in Nordrhein-Westfalen Kommunalwahlen (Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der Vertretung) statt. An diesen Wahlen können auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger/innen) teilnehmen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wahlberechtigte Unionsbürger/innen, die bei ihrer Meldebehörde am 29.08.2025 (= 16. Tag vor der Wahl) für eine Wohnung (bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung) gemeldet sind, werden bei Vorliegen der wahlrechtlichen Voraussetzungen von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten von ihrer Wohnortgemeinde eine Wahlbenachrichtigung und können ohne Erfüllung weiterer Formalitäten an der Wahl teilnehmen. Wahlberechtigte Unionsbürger/innen, die wegen Befreiung von der Meldepflicht (§ 26 Bundesmeldegesetz) nicht bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen (Antragstellung spätestens am 29.08.2025). Dafür ist Voraussetzung, dass sie gem. §§ 7 und 8 des Kommunalwahlgesetzes am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens 29.08.2025 (= 16. Tag vor der Wahl) ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung) im Wahlgebiet innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets haben, in der Bundesrepublik Deutschland nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Der Antrag muss Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift sowie Staatsangehörigkeit enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. In seinem Antrag hat der/die Unionsbürger/in durch Abgabe einer Versicherung an Eides Statt den Nachweis für seine/ihre Wahlberechtigung zu erbringen. Gegenstand der Versicherung an Eides Statt ist eine Erklärung 1. über seine/ihre Staatsangehörigkeit, 2. über seine/ihre Anschrift in der Gemeinde, 3. dass er/sie am Wahltag seit mindestens dem 29.08.2025 (= 16. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ununterbrochen eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, innehaben wird. Der Bürgermeister kann die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises und eines Nachweises über die Wohnung und den Zeitpunkt des Innehabens der Wohnung verlangen. Ein/e behinderte/r Wahlberechtigte/r kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Einem später eingehenden Antrag kann nicht mehr entsprochen werden. Entsprechende Antragsformulare werden im Wahlbüro der Stadt Bornheim, Rathaus, Zimmer 353 während der Allgemeinen Öffnungszeiten bereitgehalten. Stadt Bornheim Bornheim, den 17.07.2025 gez. Christoph Becker Bürgermeister S e i t e | 3 S e i t e | 4 S e i t e | 5 S e i t e | 6 S e i t e | 7 S e i t e | 8 S e i t e | 9 S e i t e | 10 S e i t e | 11 S e i t e | 12 S e i t e | 13 S e i t e | 14 S e i t e | 15 S e i t e | 16 S e i t e | 17 S e i t e | 18 Stadt Bornheim Bornheim, den 18.07.2025 gez. Christoph Becker Wahlleiter S e i t e | 19 Stadt Bornheim Bornheim, den 18.07.2025 gez. Christoph Becker Wahlleiter S e i t e | 20 Öffentliche Bekanntmachung der Änderung der Satzung der Stadt Bornheim zur Förderung der Kindertagespflege Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 10.07.2025 aufgrund der §§ 7 und Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein – Westfalen (GO NRW der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024, der §§ 23, 24 und § 90 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.04.2025 (BGBl. I S. 107), sowie der §§ 1 bis 3, 5 und 21 bis 24 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz (KiBiz 03.12.2019 (GV. NRW. 2019 S. 894, ber. 2020 S. 77), zuletzt geändert durch Artikel 2 Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022 folgende 3. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bornheim zur Förderung der Kindertagespflege beschlossen: Artikel I Die Satzung der Stadt Bornheim zur Förderung der Kindertagespflege vom 01.08.2022 wird wie folgt geändert: § 6 Buchst. b „Zeugnis über mindestens das Vorliegen des Hauptschulabschlusses“ wird ersatzlos gestrichen. § 6 Buchst. d erhält folgende neue Fassung: Aktuelles erweitertes Führungszeugnis gem. §§ 30 Abs. 5 und 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) der Antragstellerin / des Antragstellers zur Sicherstellung der Straffreiheit gem. § 72a SGB VIII. Dies gilt auch für alle im Haushalt lebenden Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr wenn die Betreuung im Haushalt der Kindertagespflegeperson stattfindet. Das erweiterte Führungszeugnis darf bei Ausstellung der Erlaubnis zur Kindertagespflege nicht älter als sechs Monate sein. § 6 Buchst. e erhält folgende neue Fassung: Aktuelle ärztliche Bescheinigung der Antragstellerin / des Antragstellers nach Vordruck des Amtes für Kinder, Jugend und Familien der Stadt Bornheim, dass keine Bedenken hinsichtlich der Betreuung eines oder mehrerer Tagespflegekinder bestehen. Dies gilt auch für alle im Haushalt lebenden Personen, wenn die Betreuung im Haushalt der Kindertagespflegeperson stattfindet. Die ärztliche Bescheinigung darf bei Ausstellung der Erlaubnis zur Kindertagespflege nicht älter als sechs Monate sein. § 6 Abs. 2 Buchst. a wird wie folgt ersetzt: Nachweis über eine Qualifikation gem. § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII i. V. m. § 21 Abs. 1 und 2 KiBiz NRW. In § 10 Abs. 1 Buchst. a wird hinter dem Wort „entstehen.“ der Satz „Dieser beträgt einheitlich für alle Kindertagespflegepersonen je betreutem Kin und Stunde 2,00 €“ ersatzlos gestrichen In § 10 Abs. 1 Buchst. b wird hinter dem Wort „Förderungsleistung“ der Satz „Dieser beträgt einheitlich für alle S e i t e | 21 Kindertagespflegepersonen je betreutem Kind und Stunde 3,60 €“ ersatzlos gestrichen. In §10 Abs. 1 wird neu Buchst. c mit folgendem Wortlaut eingefügt: Die Höhe der Beträge aus Abs. 10 a) und b) ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung In § 10 Abs. 2 Wird hinter dem Wort „Kindpauschale“ der Einschub „erstmals zum 01.08.2021“ gestrichen. § 10 Abs. 9 wird wie folgt neu gefasst: Die laufende Geldleistung wird an jeweils 30 betreuungsfreien Tagen im Kitajahr (01.08. bis 31.07.) weitergewährt, § 10 Abs. 9 Buchst. a wird wie folgt neu gefasst: wenn eine Erkrankung der Kindertagespflegeperson oder eines im Haushalt der Kindertagespflegeperson lebenden eigenen Kindes bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres oder eines in ihrem Haushalt lebenden eigenen Kindes mit Behinderung, das auf Hilfe angewiesen ist, durch ärztliches Attest nachgewiesenen wird. § 10 Abs. 9 Buchst.b Satz 1 und Satz 2 werden wie folgt neu gefasst: wenn die mit den Erziehungsberechtigten abgestimmten Schließtage dem Amt für Kinder, Jugend und Familien der Stadt Bornheim bis zum 01.08. des laufenden Jahres mitgeteilt werden. Es sind mindestens 25 Tage verbindlich festzulegen. § 12 wird wie folgt vollständig neu gefasst: (1) Mietet eine Kindertagespflegeperson eine in sich geschlossene Wohneinheit im Stadtgebiet Bornheim zur ausschließlichen Nutzung als Räumlichkeit für die Kindertagespflege an, wir bei Vorlage des Mietvertrages ein Zuschuss zum Mietzins gewährt, wenn a) eine Betreuung an mindestens 4 Wochentagen angeboten wird und b) eine laufende Geldleistung im Sinne des § 10 gewährt wird und c) sich die Kindertagespflegestelle im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Kinder, Jugend und Familien der Stadt Bornheim befindet. (2) Gleiches gilt, wenn eine Kindertagespflegeperson eine in ihrem Eigentum stehende, in sich geschlossene Wohneinheit im Stadtgebiet Bornheim ausschließlich für die Kindertagespflege nutzt. (3) Der unter den Voraussetzungen des vorstehenden Abs.1 gewährte Zuschuss beträgt maximal 120,00 € pro betreutem Tagespflegekind und wird für maximal fünf Tagespflegekinder pro Kindertagespflegeperson gewährt. Liegt die nachgewiesene monatliche Kaltmiete unter 600,00 €, reduziert sich der Zuschuss pro betreutem Tagespflegekind entsprechend. Im Falle der Nutzung von Eigentum ausschließlich als Kindertagespflegestelle wird zur Berechnung des Höchstbetrages eine fiktive Vergleichsmiete auf Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete zugrunde gelegt. (4) Die Zahlung erfolgt zum 15. eines jeden Monats. Artikel II Diese Änderungssatzung tritt am 01.08.2025 in Kraft. S e i t e | 22 Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Bezeichnung der Satzung Änderung vom 10.07.2025 der Satzung der Stadt Bornheim zur Förderung der Kindertagespflege mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht bekannt. Hinweis Ich weise gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Stadt Bornheim Bornheim, den 14.07.2025 gez. Christoph Becker Bürgermeister

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S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Zusätzlich hängt es an der Bekanntmachungstafel am Rathaus aus. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 56. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 18.07.2025 Nr. 7 Inhaltsangabe 1. Öffentliche Verkündung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Bornheim, Ortschaft Hersel am 21.09.2025, S. 2 2. Öffentliche Verkündung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Bornheim anlässlich des Advents Charity am 29.11.2025, S. 3 3. Bekanntmachung für von der Meldepflicht befreite wahlberechtigte Unionsbürger/innen zur Eintragung in das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen in der Stadt Bornheim am 14. September 2025 sowie einer ggf. erforderlichen Stichwahl am 28. September 2025, S. 4 http://www.bornheim.de/amtsblatt Öffentliche Verkündung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Bornheim, Ortschaft Hersel am 21.09.2025: Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S.516), in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 34 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) vom 13. Mai 1980 (GV NRW S.528) in der zurzeit gültigen Fassung und § 41 Abs. 1 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung, wird von der Stadt Bornheim als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Bornheim vom 10.07.2025 für die Ortschaft Hersel, folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: § 1 Verkaufsstellenöffnung Verkaufsstellen gemäß § 3 Abs. 1 LÖG NRW dürfen in Hersel innerhalb des gemäß § 2 LÖG NRW bestimmten räumlichen Geltungsbereichs, vgl. § 2 dieser Verordnung, am 21.09.2025 aus Anlass des „Herseler Herbst“ in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein. § 2 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung wird wie folgt bestimmt (Anlage 1): Rheinstraße zwischen Hausnummer 79 und 245 sowie den Hausnummern 110 - 236, Mertensgasse zwischen Einmündung Rheinstraße und Gartenstraße, Bierbaumstraße zwischen Einmündung Rheinstraße und Hausnummer 3, Richard-Piel-Straße zwischen Hausnummer 1 und 5, Moselstraße zwischen Einmündung Elbestraße und Rheinstraße. § 3 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 dieser Verordnung eine Verkaufsstelle außerhalb der durch diese Verordnung zugelassenen Zeiten und/oder Verkaufsstellen außerhalb des zugelassenen räumlichen Bereichs offenhält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. (3) Über Absatz 1 hinaus bleibt die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) von dieser Verordnung unberührt. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Verkündung: Vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Ortschaft Bornheim am 21.09.2025 wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) verkündet. Stadt Bornheim Bornheim, den 14.07.2025 gez. Christoph Becker Bürgermeister S e i t e | 3 Öffentliche Verkündung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Bornheim anlässlich des Advents Charity am 29.11.2025 Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S.516), in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 34 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) vom 13. Mai 1980 (GV NRW S.528) in der zurzeit gültigen Fassung und § 41 Abs. 1 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung, wird von der Stadt Bornheim als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Bornheim vom 10.07.2025 folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: § 1 Verkaufsstellenöffnung Verkaufsstellen gemäß § 3 Abs. 1 LÖG NRW, dürfen in Bornheim innerhalb des gemäß § 2 LÖG NRW bestimmten räumlichen Geltungsbereichs, vgl. § 2 dieser Verordnung, am folgenden Sonn- und Feiertag in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein: am 29.11.2025 anlässlich des „Advents Charity“. § 2 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung wird wie folgt bestimmt (Anlage 1): Für die Veranstaltung „Advents Charity“ im Ortsteil Bornheim: Peter-Fryns-Platz § 3 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 dieser Verordnung eine Verkaufsstelle außerhalb der durch diese Verordnung zugelassenen Zeiten und/oder Verkaufsstellen außerhalb des zugelassenen räumlichen Bereichs offenhält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. (3) Über Absatz 1 hinaus bleibt die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) von dieser Verordnung unberührt. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Verkündung: Vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Ortschaft Bornheim am 29.11.2025 wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) verkündet. Stadt Bornheim Bornheim, den 14.07.2025 gez. Christoph Becker Bürgermeister S e i t e | 4 Bekanntmachung für von der Meldepflicht befreite wahlberechtigte Unionsbürger/innen zur Eintragung in das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen in der Stadt Bornheim am 14. September 2025 sowie einer ggf. erforderlichen Stichwahl am 28. September 2025 (Unterrichtung gem. § 12 Abs. 7 Kommunalwahlordnung) Am 14.09.2025 finden in Nordrhein-Westfalen Kommunalwahlen (Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der Vertretung) statt. An diesen Wahlen können auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger/innen) teilnehmen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wahlberechtigte Unionsbürger/innen, die bei ihrer Meldebehörde am 29.08.2025 (= 16. Tag vor der Wahl) für eine Wohnung (bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung) gemeldet sind, werden bei Vorliegen der wahlrechtlichen Voraussetzungen von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten von ihrer Wohnortgemeinde eine Wahlbenachrichtigung und können ohne Erfüllung weiterer Formalitäten an der Wahl teilnehmen. Wahlberechtigte Unionsbürger/innen, die wegen Befreiung von der Meldepflicht (§ 26 Bundesmeldegesetz) nicht bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen (Antragstellung spätestens am 29.08.2025). Dafür ist Voraussetzung, dass sie gem. §§ 7 und 8 des Kommunalwahlgesetzes am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens 29.08.2025 (= 16. Tag vor der Wahl) ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung) im Wahlgebiet innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets haben, in der Bundesrepublik Deutschland nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Der Antrag muss Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift sowie Staatsangehörigkeit enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. In seinem Antrag hat der/die Unionsbürger/in durch Abgabe einer Versicherung an Eides Statt den Nachweis für seine/ihre Wahlberechtigung zu erbringen. Gegenstand der Versicherung an Eides Statt ist eine Erklärung 1. über seine/ihre Staatsangehörigkeit, 2. über seine/ihre Anschrift in der Gemeinde, 3. dass er/sie am Wahltag seit mindestens dem 29.08.2025 (= 16. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ununterbrochen eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, innehaben wird. Der Bürgermeister kann die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises und eines Nachweises über die Wohnung und den Zeitpunkt des Innehabens der Wohnung verlangen. Ein/e behinderte/r Wahlberechtigte/r kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Einem später eingehenden Antrag kann nicht mehr entsprochen werden. Entsprechende Antragsformulare werden im Wahlbüro der Stadt Bornheim, Rathaus, Zimmer 353 während der Allgemeinen Öffnungszeiten bereitgehalten. Stadt Bornheim Bornheim, den 17.07.2025 gez. Christoph Becker Bürgermeister S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Zusätzlich hängt es an der Bekanntmachungstafel am Rathaus aus. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 56. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 18.07.2025 Nr. 7 Inhaltsangabe 1. Öffentliche Verkündung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Bornheim, Ortschaft Hersel am 21.09.2025, S. 2 2. Öffentliche Verkündung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Bornheim anlässlich des Advents Charity am 29.11.2025, S. 3 3. Bekanntmachung für von der Meldepflicht befreite wahlberechtigte Unionsbürger/innen zur Eintragung in das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen in der Stadt Bornheim am 14. September 2025 sowie einer ggf. erforderlichen Stichwahl am 28. September 2025, S. 4 http://www.bornheim.de/amtsblatt Öffentliche Verkündung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Bornheim, Ortschaft Hersel am 21.09.2025: Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S.516), in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 34 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) vom 13. Mai 1980 (GV NRW S.528) in der zurzeit gültigen Fassung und § 41 Abs. 1 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung, wird von der Stadt Bornheim als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Bornheim vom 10.07.2025 für die Ortschaft Hersel, folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: § 1 Verkaufsstellenöffnung Verkaufsstellen gemäß § 3 Abs. 1 LÖG NRW dürfen in Hersel innerhalb des gemäß § 2 LÖG NRW bestimmten räumlichen Geltungsbereichs, vgl. § 2 dieser Verordnung, am 21.09.2025 aus Anlass des „Herseler Herbst“ in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein. § 2 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung wird wie folgt bestimmt (Anlage 1): Rheinstraße zwischen Hausnummer 79 und 245 sowie den Hausnummern 110 - 236, Mertensgasse zwischen Einmündung Rheinstraße und Gartenstraße, Bierbaumstraße zwischen Einmündung Rheinstraße und Hausnummer 3, Richard-Piel-Straße zwischen Hausnummer 1 und 5, Moselstraße zwischen Einmündung Elbestraße und Rheinstraße. § 3 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 dieser Verordnung eine Verkaufsstelle außerhalb der durch diese Verordnung zugelassenen Zeiten und/oder Verkaufsstellen außerhalb des zugelassenen räumlichen Bereichs offenhält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. (3) Über Absatz 1 hinaus bleibt die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) von dieser Verordnung unberührt. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Verkündung: Vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Ortschaft Bornheim am 21.09.2025 wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) verkündet. Stadt Bornheim Bornheim, den 14.07.2025 gez. Christoph Becker Bürgermeister S e i t e | 3 Öffentliche Verkündung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Bornheim anlässlich des Advents Charity am 29.11.2025 Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S.516), in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 34 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) vom 13. Mai 1980 (GV NRW S.528) in der zurzeit gültigen Fassung und § 41 Abs. 1 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung, wird von der Stadt Bornheim als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Bornheim vom 10.07.2025 folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: § 1 Verkaufsstellenöffnung Verkaufsstellen gemäß § 3 Abs. 1 LÖG NRW, dürfen in Bornheim innerhalb des gemäß § 2 LÖG NRW bestimmten räumlichen Geltungsbereichs, vgl. § 2 dieser Verordnung, am folgenden Sonn- und Feiertag in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein: am 29.11.2025 anlässlich des „Advents Charity“. § 2 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung wird wie folgt bestimmt (Anlage 1): Für die Veranstaltung „Advents Charity“ im Ortsteil Bornheim: Peter-Fryns-Platz § 3 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 dieser Verordnung eine Verkaufsstelle außerhalb der durch diese Verordnung zugelassenen Zeiten und/oder Verkaufsstellen außerhalb des zugelassenen räumlichen Bereichs offenhält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. (3) Über Absatz 1 hinaus bleibt die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) von dieser Verordnung unberührt. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Verkündung: Vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Ortschaft Bornheim am 29.11.2025 wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) verkündet. Stadt Bornheim Bornheim, den 14.07.2025 gez. Christoph Becker Bürgermeister S e i t e | 4 Bekanntmachung für von der Meldepflicht befreite wahlberechtigte Unionsbürger/innen zur Eintragung in das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen in der Stadt Bornheim am 14. September 2025 sowie einer ggf. erforderlichen Stichwahl am 28. September 2025 (Unterrichtung gem. § 12 Abs. 7 Kommunalwahlordnung) Am 14.09.2025 finden in Nordrhein-Westfalen Kommunalwahlen (Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der Vertretung) statt. An diesen Wahlen können auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger/innen) teilnehmen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wahlberechtigte Unionsbürger/innen, die bei ihrer Meldebehörde am 29.08.2025 (= 16. Tag vor der Wahl) für eine Wohnung (bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung) gemeldet sind, werden bei Vorliegen der wahlrechtlichen Voraussetzungen von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten von ihrer Wohnortgemeinde eine Wahlbenachrichtigung und können ohne Erfüllung weiterer Formalitäten an der Wahl teilnehmen. Wahlberechtigte Unionsbürger/innen, die wegen Befreiung von der Meldepflicht (§ 26 Bundesmeldegesetz) nicht bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen (Antragstellung spätestens am 29.08.2025). Dafür ist Voraussetzung, dass sie gem. §§ 7 und 8 des Kommunalwahlgesetzes am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens 29.08.2025 (= 16. Tag vor der Wahl) ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung) im Wahlgebiet innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets haben, in der Bundesrepublik Deutschland nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Der Antrag muss Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift sowie Staatsangehörigkeit enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. In seinem Antrag hat der/die Unionsbürger/in durch Abgabe einer Versicherung an Eides Statt den Nachweis für seine/ihre Wahlberechtigung zu erbringen. Gegenstand der Versicherung an Eides Statt ist eine Erklärung 1. über seine/ihre Staatsangehörigkeit, 2. über seine/ihre Anschrift in der Gemeinde, 3. dass er/sie am Wahltag seit mindestens dem 29.08.2025 (= 16. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ununterbrochen eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, innehaben wird. Der Bürgermeister kann die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises und eines Nachweises über die Wohnung und den Zeitpunkt des Innehabens der Wohnung verlangen. Ein/e behinderte/r Wahlberechtigte/r kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Einem später eingehenden Antrag kann nicht mehr entsprochen werden. Entsprechende Antragsformulare werden im Wahlbüro der Stadt Bornheim, Rathaus, Zimmer 353 während der Allgemeinen Öffnungszeiten bereitgehalten. Stadt Bornheim Bornheim, den 17.07.2025 gez. Christoph Becker Bürgermeister

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