Ausnahmegenehmigung zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Überblick

Verwertbare pflanzliche Abfälle aus privaten Haushaltungen sind, sofern sie nicht durch den Abfallbesitzer selbst auf dem an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück kompostiert werden, grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) - für den Bereich der Stadt Bornheim ist das die Rhein-Sieg Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH (RSAG) - zu überlassen, der sie vorrangig einer Verwertung zuzuführen hat.

Eine Beseitigung von Abfällen etwa durch Verbrennen ist grundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen erlaubt. Abweichend davon können die zuständigen Behörden gemäß § 28 Abs. 2 KrWG und § 7 Abs. 2 Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

Es ist jedoch zu beachten, dass pflanzliche Abfälle in erster Linie zu vermeiden und in zweiter Linie zu verwerten sind. Soweit pflanzliche Abfälle auch anerkannte Biomasse im Sinne des § 2 Biomasseverordnung sind, ist auch die Möglichkeit einer energetischen Verwertung (Stromerzeugung) zu prüfen. Nur wenn dies nicht möglich ist, kommt ausnahmsweise eine Beseitigung in Betracht.

Für das Verbrennen sonstiger pflanzlicher Abfälle und sogenannter Kleingartenabfälle besteht in der Regel keine Notwendigkeit. Denn dies kann zu unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft führen. Es steht aber den Bestrebungen zur Förderung der Eigenkompostierung und der flä­chendeckenden Erfassung und Verwertung von biogenen Abfällen entgegen. Pflanzliche Abfälle aus privaten Haushaltungen sind daher, sofern sie nicht einer Eigenkompostierung zugeführt werden, grundsätzlich dem öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.

Grünabfälle können teilweise auch kostenlos beim Stadtbetrieb Bornheim abgegeben werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des Stadtbetriebs Bornheim.

Details

Voraussetzungen

  • Begründung weshalb eine vorrangige Entsorgung über die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder eine andere zugelassene Verwertung der Grünabfälle nicht möglich ist.
  • Ein für die Verbrennung geeignetes Grundstück, nicht im Wohngebiet, nicht im Naturschutzgebiet, ausreichender Abstand zu öffentlichen Verkehrswegen und Gebäuden

Ablauf

Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen kann persönlich oder mithilfe des Antragsformular schriftlich oder elektronisch gestellt werden.

Nach Prüfung des Antrages erhält der Antragsteller/in schriftlich Bescheid.

Erforderliche Unterlagen

Vollständiger Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung mit Angaben über

  • Art und Umfang der Grünabfälle,
  • vorgesehener Verbrennungsort mit Lageangaben (Gemarkung, Flur- und Flurstücknummer),
  • Beginn und Uhrzeit der Verbrennung,
  • Benennung der verantwortlichen Person mit Kontaktdaten.

Gebühren

In der Regel fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 Euro an, die innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides auf das angegebene Konto der Stadtkasse zu überweisen sind.

Fristen und Bearbeitungszeiten

Der Antrag sollte spätestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Verbrennungstermin gestellt werden.

Die Bearbeitungszeit beträgt durchschnittlich eine Woche.

Rechtsgrundlagen

  • Landesimmissionsschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, insbesondere § 7
  • Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), insbesondere § 17, 28
  • Biomassenverordnung