Überblick

Die Baugenehmigung kann für die meisten Vorhaben nach Durchlauf des einfachen Genehmigungsverfahrens erteilt werden.

Im Baugenehmigungsverfahren erfolgt eine Vorprüfung hinsichtlich

  • Vollständigkeit,
  • Notwendigkeit zur Beteiligung anderer Behörden,
  • Beteiligung von Sachverständigen.

Entspricht ein Vorhaben den Vorschriften des Planungs- und Bauordnungsrechts sowie bestimmten anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wird die Baugenehmigung erteilt. Sie erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Zustellung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder die Bauausführung für 1 Jahr unterbrochen wird. Falls man die Baugenehmigung noch nicht in Anspruch genommen hat, kann man auf schriftlichen Antrag die Frist jeweils um 1 Jahr verlängern lassen. Dies ist auch rückwirkend möglich.

Details

Voraussetzungen

Für alle genehmigungspflichtigen Bauvorhaben ist ein Bauantrag erforderlich. Gemäß der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) bedürfen die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und die Beseitigung baulicher Anlagen in der Regel einer Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 BauO NRW nichts anderes geregelt ist. Nur genehmigungsfreie Vorhaben nach § 62 BauO NRW und Vorhaben in der Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW bedürfen keiner Baugenehmigung. Im Zweifelsfall sollte man sich diesbezüglich im Rahmen der kostenlosen Bauberatung bei den o. a. Mitarbeitern erkundigen.

Im Übrigen gilt eine Baugenehmigung für 3 Jahre. Sie erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Zustellung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder die Bauausführung für 1 Jahr unterbrochen wurde. Auf schriftlichen Antrag kann die Gültigkeitsdauer ggf. auch rückwirkend jeweils um 1 Jahr verlängert werden.

Ablauf

Der Bauantrag ist in der Regel durch einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser zu stellen. Der Entwurfsverfasser schuldet eine Planung, die zu einer dauerhaften und nicht mehr rücknehmbaren Baugenehmigung führt. Dem Bauantrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen beizufügen. Welche Unterlagen erforderlich sind, ergibt sich aus der Bauprüfverordnung NRW.

Der Bauantrag wird je nach Vorhaben entweder im einfachen Genehmigungsverfahren (§ 64 BauO NRW) oder nichteinfachen Genehmigungsverfahren (§ 65 BauO NRW) behandelt.

Gebühren

Für die Erteilung einer Baugenehmigung fallen Gebühren an. Sie richten sich nach der Tarifstelle 2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW in Verbindung mit der Satzung der Stadt Bornheim zur Festsetzung von Gebührentarifen für vom Land übertragene Pflichtaufgaben vom 07.12.2012.

 

Rechtsgrundlagen

  • BauO NRW
  • BauPrüfVO NRW
  • weitergehende Rechtsverordnungen und Satzungen

Zuständigkeiten

Abteilungsleiterin: Stefanie Geurtsen

Bezirk 1 – Bornheim, Brenig, Roisdorf und Gewerbegebiet Bornheim Süd: Bernd Steinborn

Bezirk 2 – Hersel, Uedorf, Widdig, Sechtem, Hemmerich: Bernd Joerdell

Bezirk 3 – Merten, Rösberg, Walberberg: Heike Latz

Bezirk 4 – Dersdorf, Kardorf und Waldorf: Carsten Nilkens

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