Ansprechpartner
Abteilungsleiterin
Bauaufsicht, Bauverwaltung und Denkmalschutz
Telefon: 02222 945-315
Die Baugenehmigung kann für die meisten Vorhaben nach Durchlauf des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erteilt werden.
Im Baugenehmigungsverfahren erfolgt eine Vorprüfung hinsichtlich
Entspricht ein Vorhaben den Vorschriften des Planungs- und Bauordnungsrechts sowie bestimmten anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wird die Baugenehmigung erteilt. Sie erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Zustellung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder die Bauausführung für 1 Jahr unterbrochen wird. Falls man die Baugenehmigung noch nicht in Anspruch genommen hat, kann man auf schriftlichen Antrag die Frist jeweils um 1 Jahr verlängern lassen.
Für alle genehmigungspflichtigen Bauvorhaben ist ein Bauantrag erforderlich. Gemäß der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) bedürfen die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und die Beseitigung baulicher Anlagen in der Regel einer Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 BauO NRW nichts anderes geregelt ist. Nur verfahrensfreie Vorhaben nach § 62 BauO NRW und Vorhaben in der Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW bedürfen keiner Baugenehmigung. Im Zweifelsfall sollte man sich diesbezüglich im Rahmen der kostenlosen Bauberatung bei den u. a. Mitarbeitern erkundigen.
Im Übrigen gilt eine Baugenehmigung für 3 Jahre. Sie erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Zustellung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder die Bauausführung für 1 Jahr unterbrochen wurde. Auf schriftlichen Antrag kann die Gültigkeitsdauer jeweils um 1 Jahr verlängert werden.
Der Bauantrag ist in der Regel durch einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser zu stellen. Der Entwurfsverfasser schuldet eine Planung, die zu einer dauerhaften und nicht mehr rücknehmbaren Baugenehmigung führt. Dem Bauantrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen beizufügen. Welche Unterlagen erforderlich sind, ergibt sich aus der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO NRW).
Der Bauantrag wird je nach Vorhaben entweder im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 64 BauO NRW) oder nicht vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 65 BauO NRW) behandelt.
Gebühren
Für die Erteilung einer Baugenehmigung fallen Gebühren an. Sie richten sich nach der Tarifstelle 3 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW in Verbindung mit der Satzung der Stadt Bornheim zur Festsetzung von Gebührentarifen für vom Land übertragene Pflichtaufgaben vom 07.12.2012.
Zuständigkeiten
Abteilungsleiterin: Stefanie Geurtsen
Bezirk 1 – Roisdorf, Bornheim, Dersdorf, Waldorf: Carsten Nilkens
Bezirk 2 – Hersel, Uedorf, Widdig, Sechtem, Gewerbegebiete: Bernd Joerdell
Bezirk 3 – Merten, Rösberg, Walberberg: Heike Latz
Bezirk 4 – Kardorf, Hemmerich, Brenig: Jasmin Dackweiler
Über das Digitale Bauamt können Sie Ihren Bauantrag und Ihre Baugenehmigung ganz bequem online abwickeln.