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... für die Stadt

Die Stadt Bornheim ist als Kommune Träger des Feuerschutzes. Geregelt ist dies durch das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) des Landes Nordrhein-Westfalen. Daraus ergeben sich mehrere Pflichten für die Stadt: Sie muss…

  • zur Brandbekämpfung von Schadenfeuern und zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr unterhalten.
  • Maßnahmen zur Verhütung von Bränden treffen.
  • eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicherstellen.

... für die Bürgerinnen und Bürger

Auch für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich aus dem BHKG Pflichten. Dazu zählen

  • die Meldepflicht (§ 42 BHKG)
  • die Hilfeleistungspflicht (§ 43 BHKG)
  • Pflichten der Grundstückseigentümer und Besitzer (§ 44 BHKG)

Das bedeutet u.a., dass der Bürger verpflichtet ist, Feuerwehr oder Polizei zu informieren, sollte er ein Unglück oder Schadensfeuer bemerken, dass er nicht selbst beseitigen kann. Auch muss er Rettungskräften den Zugang zur Einsatzstelle erlauben und der Einsatzleiter der Feuerwehr ist in bestimmten Fällen berechtigt, Personen zur Hilfeleistung oder zur Gestellung von Hilfsmitteln oder Fahrzeugen heranzuziehen. Ferner kann - wer den Einsatz der Feuerwehr stört - vom Einsatzort entfernt werden.

... für die Feuerwehr

Die Feuerwehr Bornheim ist bei ihrem Handeln ebenfalls an Bestimmungen gebunden. Aufbauend auf dem Unterrichtungs- und Weisungsrecht des § 54 BHKG sind diese in den Feuerwehrdienstvorschriften (FwDV) aufgeführt. Sie regeln insbesondere die Ausbildung und das Vorgehen im Einsatz.