Aktueller Stand: Antragstellung für Pflanzung 2026 bis 31.03. möglich


Was wird gefördert?

Durch das kommunale Förderprogramm wird die Anpflanzung der Dauerkultur Miscanthus x giganteus, auch bekannt als Riesen-Chinaschilf oder Elefantengras, gefördert. Dies ist eine nicht invasive, sterile Dauerkultur, die unter anderem seit vielen Jahren intensiv von der Universität Bonn am Campus Klein-Altendorf erforscht wird. Pächterinnen  und Pächter bzw. Eigentümerinnen und Eigentümer von Acker- und Dauerkulturflächen können den Anbau dieser Dauerkultur mit einem maximalen Zuschuss von 0,50 € pro qm bei der Stadtverwaltung beantragen. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass die Flächen zur Erfüllung der städtischen Ziele (Erosionsschutz und Starkregenvorsorge) ausreichend geeignet sind. 

Warum wurde diese Förderung aufgestellt?

Starkregenereignisse wie 2021 haben die erheblichen Auswirkungen von Extremwetter auf die Infrastruktur verdeutlicht. Analysen der vergangenen Jahre zeigen zudem eine Zunahme intensiver Starkregenereignisse. Dieser Trend wird sich durch den Klimawandel voraussichtlich weiter verstärken (LANUK 2026). Daher ist eine optimierte Starkregenvorsorge erforderlich. Miscanthus kann durch seine Mulchauflage Fließwege unterbrechen, Niederschlagswasser abbremsen und den Boden stabilisieren, wodurch Erosion gemindert wird. Dies ist besonders relevant, da in Teilen des Stadtgebiets eine hohe Erosionsgefährdung festgestellt wurde. Die Förderrichtlinie soll daher einen finanziellen Anreiz und Sicherheit für Antragstellende bieten, die im Interesse der Allgemeinheit Miscanthus x giganteus zur Starkregenvorsorge und zur Erosionsminderung auf Acker- und Dauerkulturflächen anbauen.

Kosteneffiziente Vorsorge

Kosteneffiziente Vorsorge

Angesichts der genannten Entwicklungen ist es strategisch sinnvoll, frühzeitig in wirksame Maßnahmen der Starkregenvorsorge zu investieren, um Schäden möglichst präventiv zu verhindern und somit absehbare erhebliche Folgekosten für Infrastruktur, Eigentum und kommunale Haushalte möglichst zu vermeiden. Die Starkregenvorsorge durch Miscanthus stellt im Vergleich zu Regenrückhaltebecken, deren Baukosten je nach Ausführung den Millionenbereich erreichen können, eine vergleichsweise kosteneffiziente Maßnahme dar. Zugleich entstehen durch die Förderung keine dauerhaften Pflegekosten für den städtischen Haushalt, da es sich um eine einmalige Investition handelt.

 

Erosionsschutz & Schutz vor Starkregen

Erosionsschutz & Schutz vor Starkregen

Die Mulchauflage von Miscanthus, welche aus herabfallenden Blättern besteht, bremst Niederschlagswasser, schützt den Boden vor Ausrtrockung und Erosion und dient als Nahrung für z. B. Regenwürmer. Regenwürmer wiederum fördern das Wurzelwachstum, erhöhen die Infiltrationsrate (also die Wasseraufnahmekapazität des Bodens je Zeitspanne), die Bindung von CO2 und die Belüftung des Bodens. Miscanthus ist zudem eine mehrjährige Kulturpflanze. Mehrjährige Kulturen weisen im Vergleich zu einjährigen Kulturen oft eine höhere Wurzeldichte und tiefere Durchwurzelung sowie eine potenziell verbesserte Wasser- und Nährstoffaufnahme auf. 

 

Klimaschutz

Klimaschutz

Miscanthus ist eine C4-Pflanze und kann somit CO2 effizenter umwandeln als so genannte C3-Pflanzen (die meisten Ackerkulturen). Die Dauerkultur kann also CO2 in großen Mengen im Boden und in der Biomasse speichern. Im Schnitt wird von ca. 30 t CO2 pro Jahr und ha ausgegangen (Uni Bonn). Somit kann Miscanthus auch zum Klimaschutz beitragen. Zudem ist Miscanthus ein nachwachsender Rohstoff mit vielfältigen Einsatzmöglichkeiten z. B. als Baustoff, Tierstreu oder zur Energiegewinnung. 

Nutzungsmöglichkeiten Miscanthus

Nutzungsmöglichkeiten Miscanthus

Miscanthus kann vielfältig eingesetzt werden z. B.: 

  • Baumaterial
  • Dämmmaterial
  • Tierstreu
  • Papier und Zellstoff
  • Biokohle
  • Bioethanol
  • Biomassebrennstoff
  • Biogas

Downloads: Förderrichtlinie und Antragsdokumente


Häufige Fragen zur Förderung

Hinweis: Die Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Erläuterung der Förderrichtlinie „Dauerkulturen zur Starkregenvorsorge und zum Erosionsschutz“. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und begründen keinen Rechtsanspruch. Maßgeblich für eine Förderung sind ausschließlich die jeweils gültige Förderrichtlinie sowie der individuelle Zuwendungsbescheid. Im Einzelfall können abweichende Regelungen oder besondere Voraussetzungen gelten. Für eine verbindliche rechtliche Bewertung wird empfohlen, bei Bedarf fachkundigen rechtlichen Rat einzuholen.

Wie lange ist eine Antragstellung möglich?

Wie lange ist eine Antragstellung möglich?

Wenn die Anpflanzung noch im Jahr 2026 erfolgen soll, muss der vollständige und korrekt ausgefüllte Antrag mit allen dazugehörigen Dokumenten bis zum 31.03.2026 vorliegen. 

 

 

 

Wie müssen die Antragsdokumente eingereicht werden?

Wie müssen die Antragsdokumente eingereicht werden?

Anträge können entweder online per E-Mail an klima(at)stadt-bornheim.de gestellt werden oder per Post an: 

Lena Sauer

Stadt Bornheim: Amt 12 – Amt für Umwelt, Klimaschutz und Stadtgrün

Rathausstraße 2

53332 Bornheim

 

Welche Dokumente muss ich beim Antrag einreichen?

Welche Dokumente muss ich beim Antrag einreichen?

  • Ausgefüllter Antrag
  • Lageplan oder andere geeignete Verortung der Bepflanzung
  • Bei Eigentum: Eigentumsnachweis
  • Bei Pacht: Pachtvertrag und Einverständnis des/der Eigentümers/in
  • Schriftlicher Nachweis zur erfolgten Konsultation einer geeigneten Beratungsinstitution, die ausreichend Fachkenntnisse über Miscanthus x giganteus hat 
  • Bescheinigung des Finanzamtes bezüglich Vorsteuerabzug
Wer ist antragsberechtigt?

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Eigentümer*innen und Pächter*innen (mit Einverständnis des Eigentümers/der Eigentümerin), die Acker- und Dauerkulturflächen in der Stadt Bornheim bewirtschaften. Es wird vorausgesetzt, dass die Flächen das Potenzial haben, durch die Anpflanzung von Miscanthus x giganteus die Ziele der Starkregenvorsorge und Erosionsminderung zu erfüllen.

Wann werde ich erfahren, ob mein Antrag erfolgreich war?

Wann werde ich erfahren, ob mein Antrag erfolgreich war?

Damit die Anpflanzung reibungslos geplant werden kann, versuchen wir uns so zeitnah wie möglich zurückzumelden. 

Für die Anpflanzung im Jahr 2026 streben wir den 30.04.2026 an.

Ich bin mir unsicher wegen der verbindlichen Bewirtschaftungsdauer von 10 Jahren. Welche Lösungsmöglichkeiten gibt es?

Ich bin mir unsicher wegen der verbindlichen Bewirtschaftungsdauer von 10 Jahren. Welche Lösungsmöglichkeiten gibt es?

Die Verpflichtung, die Fläche mindestens 10 Jahre mit Miscanthus x giganteus zu bewirtschaften, dient der Stadt Bornheim als Sicherheit. So wird gewährleistet, dass die einmalige Förderung langfristig zur Starkregenvorsorge und zum Erosionsschutz beiträgt.

Sollten Sie unsicher sein, ob Sie die Fläche über diesen Zeitraum bewirtschaften können, bestehen unter anderem folgende Möglichkeiten:

Als Eigentümerin bzw. Eigentümer: 

  • Vertragliche Verpflichtung bei Verkauf: Sie können im Kaufvertrag festlegen, dass die neue Eigentümerin bzw. der neue Eigentümer die Bewirtschaftung mit Miscanthus für die verbleibende Dauer fortführt.

  • Regelung im Pachtvertrag: Bei Verpachtung können Sie die Pächterin bzw. den Pächter im Pachtvertrag zur Weiterbewirtschaftung für den verbleibenden Förderzeitraum verpflichten.

  • Keine Weitergabeverpflichtung: Sofern keine vertragliche Verpflichtung zur Weiterbewirtschaftung erfolgt, ist dies der Stadt Bornheim mitzuteilen. In diesem Fall sind die erhaltenen Fördermittel anteilig für die verbleibende Restlaufzeit der 10 Jahre zurückzuzahlen (gemäß Förderrichtlinie).

Als Pächterin bzw. Pächter: 

  • Abstimmung mit der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer: Sie können frühzeitig das Gespräch suchen und anregen, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer selbst den Förderantrag stellt, um eine langfristige Sicherung der Maßnahme zu gewährleisten.

  • Vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses: Wird der Pachtvertrag vor Ablauf der 10 Jahre beendet und keine Weiterbewirtschaftung sichergestellt, ist dies der Stadt Bornheim mitzuteilen. In diesem Fall sind die erhaltenen Fördermittel anteilig für die verbleibende Restlaufzeit der 10 Jahre zurückzuzahlen (gemäß Förderrichtlinie).


Eine Rückzahlungspflicht besteht nur bei einem von Ihnen zu vertretenden Verstoß gegen die Fördervoraussetzungen. Fälle höherer Gewalt (z. B. extreme Wetterereignisse) sind hiervon ausgenommen.