Grünende und blühende Pflanzen erfreuen Gartenliebhaber, ärgern aber so manchen Passanten, der an Kreuzungen, Einmündungen oder Fuß- und Radwegen durch überhängende Äste und wild wachsende Hecken behindert wird.
Überwuchs darf niemanden behindern
Umwelt & Lokale AgendaAlleStadtgeschehen28. April 2021
Stadt bittet um Rücksichtnahme
Auch Straßenlampen und Verkehrszeichen sind oft durch privates Grün zugewachsen. Sowohl die Sicherheit als auch die Orientierung aller Verkehrsteilnehmer wird dadurch beeinträchtigt.
Die Stadt Bornheim weist darauf hin, dass Grundstückseigentümer selbst auf den sogenannten Überwuchs achten müssen und für den Rückschnitt ihrer Hecken, Sträucher und Bäume verantwortlich sind – besonders, wenn diese auf öffentliche Fläche ragen oder sogar Schilder und Laternen verdecken. Daher bittet die Stadtverwaltung alle Eigentümer, Rücksicht zu nehmen und ihre Pflanzen regelmäßig zu kontrollieren, um sie rechtzeitig zurückzuschneiden.
In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist es aus Naturschutzgründen zwar verboten, Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Schonende Form- und Pflegeschnitte sowie Maßnahmen zur Beseitigung verkehrsgefährdender Situationen bleiben aber von dieser Bestimmung unberührt.
Straßen und Gehwege müssen frei bleiben
An Gehwegen – auch wenn diese nur durch farbliche Markierungen gekennzeichnet sind – muss der Überwuchs nachhaltig bis zu einer Höhe von 2,50 Metern und an Fahrbahnen bis zu einer Höhe von 4,50 Metern so zurückgeschnitten werden, dass er Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt.
Die Straßenreinigungssatzung gibt außerdem vor, dass Eigentümer die Fahrbahnen und Gehwege, die an ihre Grundstücke grenzen, jeweils freitags oder samstags zum ersten und dritten Wochenende eines Kalendermonats bis 12 Uhr säubern müssen. Das bedeutet, dass sie zum Beispiel Unkraut entfernen und Laub beseitigen müssen – vor allem, wenn dies den Verkehr gefährdet.