Einer denkmalrechtlichen Erlaubnis bedarf es, wenn Maßnahmen an oder in einem Denkmal oder dessen näherer Umgebung ausgeführt werden sollen. Sind die geplanten Maßnahmen zugleich bauantragspflichtig, ist die Beantragung einer separaten denkmalrechtlichen Erlaubnis nicht notwendig. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird die Untere Denkmalbehörde beteiligt.
Gem. § 9 des Denkmalschutzgesetzes NRW sind alle Maßnahmen (z. B. Anstricharbeiten, Austausch von Fenstern und Türen, Erneuerung der Dacheindeckung, Instandsetzungsarbeiten) erlaubnispflichtig – auch wenn sie baugenehmigungsfrei sind. Dies gilt für sowohl für das Innere als auch für das Äußere eines Baudenkmals. Die geplanten Maßnahmen sind vor Beginn der Arbeiten mit der Unteren Denkmalbehörde in Form einer denkmalrechtlichen Erlaubnis abzustimmen. Ein Antrag ist schriftlich zu stellen.
Nach § 9 (1) Satz 2 DschG NRW bedürfen Instandsetzungsarbeiten keiner Genehmigung, wenn sie sich nur auf Teile des Denkmals auswirken, die für seinen Denkmalwert ohne Bedeutung sind. Eine vorherige Abstimmung mit der UDB ist aber erforderlich.