Überblick

Sie beantragen ein privates Führungszeugnis, wenn Sie z. B. Ihrem Arbeitgeber nachweisen müssen, dass Sie nicht vorbestraft sind. Sofern Sie bei einer deutschen Behörde beschäftigt sind, oder eine amtliche Erlaubnis beantragen möchten, benötigen Sie ein behördliches Führungszeugnis.

Ein erweitertes Führungszeugnis benötigen Personen, die im Kinder- oder Jugendbereich tätig werden wollen (z. B. Schule, Sportverein).

Das Europäische Führungszeugnis wird in Deutschland lebenden Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilt. Es gibt auch Auskunft darüber, ob die betreffende Person im EU-Staat ihrer Herkunft vorbestraft ist.

 

Details

Voraussetzungen

  • Ein bestehender Hauptwohnsitz in der Gemeinde
  • Persönliche Vorsprache oder online mit einem elektronischen Personalausweis oder Aufenthaltstitel

Ablauf

Online
Wer ein Führungszeugnis benötigt, kann dies auch online beantragen. Mit dem elektronischen Personalausweis oder dem elektronischen Aufenthaltstitel können Führungszeugnisse ab sofort online im Internet beantragt und bezahlt werden (siehe unter "Weiterführende Links"). 

Dazu benötigen Sie die sogennante "AusweisApp2". Dabei handelt es sich um eine Software, die Sie auf Ihrem Computer/Smartphone/Tablet installieren, um sich mit Ihrem Personalausweis bzw. Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel online auszuweisen. So lassen sich Behördengänge oder geschäftliche Angelegenheiten einfach elektronisch erledigen.

Die AusweisApp2 bietet Ihnen eine integrierte Selbstauskunft in der Sie Ihre auf dem Online-Ausweis gespeicherten Daten einsehen können. In der App finden Sie außerdem eine Übersicht der zur Verfügung stehenden Dienste, eine Verlaufsübersicht und können Ihre PIN verwalten. In den Einstellungen können Sie die App für Ihren Bedarf einrichten und Ihre Kartenlesegeräte verwalten.

Die App ist für die am häufigsten genutzten Betriebssysteme verfügbar und läuft mit allen gängigen Webbrowsern. In der AusweisApp2 ist eine automatische Prüfung der NFC-Fähigkeit eingespielt, die Ihnen mitteilt, ob Ihr Mobilgerät über NFC verfügt. Fällt die Prüfung negativ aus, kann ein Bluetooth-Kartenleser oder ein geeignetes Android-Smartphone bzw. iPhone als Kartenleser verwendet werden.“

Die AusweisApp2 können Sie hier kostenlos herunterladen.

Informationsflyer des Bundesamts für Justiz - PDF (855 KB)www.fuehrungszeugnis.bund.de

Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird gemäß § 30 BZRG auf Antrag ein Führungszeugnis erteilt. Dieses kann für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde ausgestellt werden.

Das Führungszeugnis ist durch die betroffene Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der örtlichen Meldebehörde oder über das Online-Portal des Bundesamtes für Justiz zu beantragen. Personen, die von der Meldepflicht befreit oder ohne festen Wohnsitz sind, können ihren Führungszeugnisantrag bei der Meldebehörde stellen, in deren Zuständigkeitsbereich sie sich gewöhnlich aufhalten.

Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten (z. B. Minderjährige), ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Bei Geschäftsunfähigkeit der betroffenen Person ist nur ihr gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt. Die gesetzliche Vertretungsperson hat bei der Antragstellung ihre Vertretungsmacht nachzuweisen. Eine Bevollmächtigung zur Antragstellung ist nicht möglich.

Das Führungszeugnis wird durch das Bundesamt für Justiz ausgestellt. Ein Privatführungszeugnis übersendet das Bundesamt für Justiz nur an die antragstellende Person. Ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt.

Neben der persönlichen Antragstellung bei der Meldebehörde kann das Führungszeugnis dort auch schriftlich beantragt werden. In diesem Fall sind in dem formlosen Antragsschreiben an das Einwohnermeldeamt auch die Personendaten (Geburtstag, Geburtsname, evtl. abweichender Familienname, Vorname/n, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift) anzugeben. Die Unterschrift auf dem Antragsschreiben muss amtlich oder öffentlich beglaubigt sein. Soweit nicht bereits aus der Beglaubigung der Unterschrift ersichtlich, muss die Richtigkeit der Daten nachgewiesen werden. Es wird empfohlen, sich vor der schriftlichen Antragstellung mit der zuständigen Meldebehörde – auch wegen der Gebührenbegleichung – in Verbindung zu setzen.

Die antragstellende Person hat zudem die Möglichkeit, sich das Privatführungszeugnis direkt beim Bundesamt für Justiz aushändigen zu lassen. Dies geschieht unter Vorlage des bei der Meldebehörde aufgenommenen und ausgehändigten Originalantrags sowie eines Lichtbildausweises.

Die Anschrift lautet:

Bundesamt für Justiz
– Besucherservice –
Adenauerallee 99 – 103
53113 Bonn

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis, Reisepass, Nationalpass oder Kinderreisepass
  • Im Falle einer Betreuung; der Nachweis über die gesetzliche Vertretung
  • Bei der Antragstellung für ein erweitertes Führungszeugnis ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt. Bei Selbständigen reicht die Bescheinigung der antragstellenden Person aus.

Gebühren

  • Ein Führungszeugnis kostet 13 Euro.

EC-Kartenzahlung und Kreditkartenzahlung (Visa/Mastercard) sind möglich.

Die jeweilige Gebühr ist mit der Antragstellung bei der zuständigen Meldebehörde zu entrichten.

In bestimmten Fällen kann von der Erhebung der Gebühren für ein Führungszeugnis abgesehen werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Merkblatt vom Bundesamt für Justiz (siehe unter "Weiterführende Links").

Fristen und Bearbeitungszeiten

Die Bearbeitungsdauer von Anträgen auf Erteilung eines Führungszeugnisses hängt von der Gesamtzahl der zu bearbeitenden Anträge ab. Es dauert in der Regel 1 bis 2 Wochen.

Die Bearbeitungsdauer von Anträgen auf Erteilung eines Europäischen Führungszeugnisses kann eine längere Zeit in Anspruch nehmen, da die Mitteilung aus dem Register des Herkunftsmitgliedstaates erst angefordert werden muss.

Weitere Informationen zu Fristen und Bearbeitungszeiten finden Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz (siehe unter ,,Weiterführende Links").

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