Überblick

Fundsachen können Sie im Bürgerbüro abgeben.

Details

Zwischen dem Verlierer (das Gesetz spricht vom Empfangsberechtigten) und dem Finder entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis. Dieses verpflichtet den Finder, den Fund dem Empfangsberechtigten anzuzeigen und abzuliefern. Kennt er diesen nicht, hat er bei einem Wert von mehr als 10 Euro den Fund bei der zuständigen Behörde (Gemeinde/Polizei) anzuzeigen bzw. abzuliefern oder zu verwahren. Der Empfangsberechtigte schuldet dem Finder Ersatz seiner Aufwendungen und den Finderlohn. Der Finderlohn beträgt nach § 971 Abs. 1 BGB 5 Prozent vom Wert der Sache (bis zu 500 Euro) und 3 Prozent vom Mehrwert. Ebenfalls 3 Prozent sind es bei Tieren. Wurde die Sache in den Räumen einer Behörde, in den Beförderungsmitteln einer Behörde oder in öffentlichen Verkehrsmitteln gefunden, so erhält der Finder nur den halben Finderlohn und auch das nur, wenn die Sache mehr als 50 Euro wert ist (§ 978 Abs. 2 BGB). Zudem ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn der Finder Bediensteter der Behörde oder der Verkehrsanstalt ist oder der Finder die Ablieferungspflicht verletzt (§ 978 Abs.2 S. 3 BGB).

Der Eigentumserwerb ist bei einem Fund in öffentlichen Gebäuden, in privaten Geschäftsräumen oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt nicht möglich. Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 BGB und §§ 969 bis 977 BGB finden keine Anwendung (§ 978 Abs. 1 BGB)

Fundtiere unterliegen den gleichen Fristen wie Fundsachen, können jedoch nach einer Frist von vier Wochen durch die zuständige Behörde weitervermittelt werden. Das Tier kann also an den Finder oder eine dritte Person weitervermittelt werden, jedoch ohne dass diese Eigentum an dem Tier erwerben. Der Eigentumserwerb erfolgt weiterhin nach Ablauf der sechsmonatigen Frist.

Voraussetzungen

Fundsache mit evtl. späterem Eigentumserwerb

Ablauf

Mit Ablauf von sechs Monaten nach Anzeige bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder Eigentum an der Sache, wenn ihm bis dahin weder der Empfangsberechtigte bekannt geworden ist noch sich dieser bei der Behörde gemeldet hat (§ 973 Abs. 1 BGB).

Gebühren

Spätestens bei Empfang der Fundsache müssen Verwaltungsgebühren in Höhe von 10 Euro geleistet werden.

Fristen und Bearbeitungszeiten

Eigentumserwerb des Finders:

Ist der Wert der Sache jedoch geringer als 10 Euro, beginnt die sechsmonatige Frist bereits mit dem Tag des Fundes. Allerdings bleibt der Finder weitere drei Jahre lang verpflichtet, die Fundsache herauszugeben.

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