Überblick

Sie suchen einen entfernten Verwandten oder eine Klassenkameradin für ein geplantes Klassentreffen? Dann nutzen Sie die unterschiedlichen Melderegisterauskünfte:

Einfache Melderegisterauskunft (nach § 44 BMG)

Eine einfache Melderegisterauskunft können Sie entweder online über unsere Webseite beantragen oder im Bürgerbüro im Bornheimer Rathaus. In beiden Fällen erhalten Sie einen Melderegisterauszug in Papierform mit folgenden Daten zur gesuchten Person:

  • Familienname
  • Vornamen
  • Doktorgrad
  • Derzeitige Anschriften
  • Sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache

Erweiterte Melderegisterauskunft (nach § 45 BMG)

Für die erweiterte Melderegisterauskunft benötigt der Antragssteller einen Nachweis über ein berechtigtes Interesse, z. B. einen Zahlungsbefehl, einen Vollstreckungsbescheid, sonstige Unterlagen über Rechtsbeziehungen wie Verträge, Gerichtsurteile, etc. In der erweiterten Auskunft werden folgende Daten mitgeteilt:

  • Tag und Ort der Geburt
  • frühere Vor- und Familiennamen
  • Staatsangehörigkeit
  • frühere Anschriften
  • Tag des Ein- und Auszuges
  • gesetzliche Vertreter
  • Sterbetag und -ort

Details

Voraussetzungen

Die gesuchten Personen müssen in Bornheim gemeldet bzw. früher einmal gemeldet gewesen sein.

Ablauf

Ein Antrag auf Auskunft kann persönlich sowie schriftlich entgegen genommen werden. Außerdem können Sie Melderegisterauskünfte online beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag mit den Ihnen bekannten Daten.
  • Für die erweiterte Auskunft, ein Nachweis über ein berechtigtes Interesse.

Gebühren

  • Automatische Melderegisterauskunft: 6 Euro
  • Einfache Melderegisterauskunft: 11 Euro
  • Erweiterte Melderegisterauskunft (bei berechtigtem Interesse): 15 Euro

Zahlungsmöglichkeiten:

  • bar
  • mit EC-Karte
  • per Überweisung (bei schriftlichen Anfragen per Post, E-Mail oder Fax)
  • Kreditkarte

Die Verwaltungsgebühr überweisen Sie bitte vor Beantragung der schriftlichen Auskunft auf eines unserer Konten (Nachweis bitte vorab zuschicken) oder per Verrechnungsscheck. Die Gebühr wird auch für eine negative Auskunft erhoben.

Bei der Online-Beantragung können Sie mit Kreditkarte (Mastercard/Visa) bezahlen.

Rechtsgrundlagen

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