Pflanzenschutzmittel am Haus, im Garten und auf anderen Freilandflächen

Blattläuse: Besprühen der betroffenen Pflanzen (Symbolbild)

Blattläuse: Besprühen der betroffenen Pflanzen (Symbolbild)

Der Schutz der Zier- und Nutzpflanzen vor tierischen Schädlingen und Konkurrenz durch Unkraut sowie die Sauberhaltung von befestigten Flächen sind oft ein mühsames Geschäft. Erleichterung versprechen Schädlingsbekämpfungs- und Unkrautvernichtungsmittel. Diese dürfen allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen angewandt werden (s. dazu auch die vom Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer erstellte Übersicht über die wichtigsten Regelungen).

Grundsätzlich gilt, dass alle Pflanzenschutzmittel (auch sogenannte Hausmittel wie Essig oder Salz) "nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden", angewendet werden dürfen (Pflanzenschutzgesetz § 12). 

Für Haus und Garten heißt dies, dass solche Mittel nicht auf Kies- und Plattenwegen, Bürgersteigen und Garagenzufahrten usw. eingesetzt werden dürfen. Denn von solchen Flächen können die Mittel und deren Wirkstoffe abgespült werden, so dass sie in die Kanalisation fließen, in ein oberirdisches Gewässer eingetragen werden oder ins Grundwasser versickern.

Zu den "sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden", zählen u.a. Böschungen, Feldraine, Hecken, Feldgehölze, Straßenbegleitgrün und Außenanlagen, die nicht oder nicht vorwiegend für gärtnerische Zwecke genutzt werden (zum Beispiel Kinderspielplätze, Spiel- und Liegewiesen) .

Zulässig ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in gärtnerisch genutzten Anlagen wie Beeten mit Zierpflanzen und Gemüse, Rasen und Baumscheiben, wo belebter Oberboden den Austrag in Kanalisation oder Gewässer verhindert. Voraussetzung ist, dass sie für die jeweilige Krankheit oder den Schädling in der entsprechenden Kultur zugelassen sind. Fragen Sie beim Kauf der Mittel daher den/die Verkäufer:in nach diesen Bestimmungen. Auch das sachkundige Personal des Pflanzenschutzdienstes berät Sie gerne (Tel. 0228 703-0).

Viele weitere Informationen, auch zu Alternativen zur chemischen Unkrautbekämpfung, finden Sie im Internet unter anderem auf den Seiten

Wenn Sie einen ordnungswidigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln beobachten und der/die Verursacher:in Ihnen nicht bekannt oder auf Ansprache nicht einsichtig ist, können Sie den Verstoß beim Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer anzeigen. Bei einem ordnungswidrigen Einsatz  wird gegen den/die Anwender:in ein Bußgeld verhängt.