Heckenrückschnitt

Grundstückseigentümer sind verpflichtet den Überwuchs ihrer Büsche und Bäume auf öffentlichen Verkehrsflächen zurückzuschneiden, damit die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird (§ 30 Straßen- und Wegegesetz NRW).

In der Zeit vom 1. März bis 30. September dürfen nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen erfolgen. Das Roden, Abschneiden oder die Zerstörung von Hecken ist in dieser Zeit generell, also auch auch innerorts, verboten (§39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz). In Gebieten, die unter Landschaftsschutz stehen, sind Hecken ganzjährig geschützt.

Selbst, wenn nur der Zuwachs zurückgeschnitten werden soll, sollte zuvor geprüft werden, ob sich ein bewohntes Nest in der Hecke befindet. In diesem Fall erfolgt der Rückschnitt erst nach der Brutzeit oder zumindest unter großzügiger Aussparung des Nestbereichs. Der allgemeine Artenschutz verbietet es, die Lebensstätten wild lebender Tiere ohne Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören (§39 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz). In den meisten Fällen dürfte die Verkehrsbehinderung gering genug sein, um abzuwarten, bis der Nachwuchs ausgeflogen ist.

Informationen zum Baumschutz und dem Beschneiden von Bäumen finden Sie hier

Weiteren Fragen zum Heckenrückschnitt beantwortet das Amt für Umwelt- und Naturschutz der Kreisverwaltung Siegburg. Sie können sich auch an das dortige Naturschutztelefon (02241 13-3900) wenden. Verstöße gegen diese Vorschriften können Sie ebenfalls dort anzeigen oder per Mail an  umweltrecht(at)rhein-sieg-kreis.de melden (dabei bitte Ort, Zeit, Details zum Verstoß, wenn bekannt Verursacher angeben und gerne mit Fotos belegen).