Pflanzenschutzmittel in Haus und Garten
Zier- und Nutzpflanzen müssen oft vor tierischen Schädlingen und Unkraut geschützt werden. Außerdem müssen befestigte Flächen saubergehalten werden. Erleichterung bei diesen Arbeiten versprechen Schädlingsbekämpfungs- und Unkrautvernichtungsmittel, welche aber nur unter bestimmten Voraussetzungen benutzt werden dürfen. Grundsätzlich gilt, dass alle Pflanzenschutzmittel (auch Hausmittel wie Essig oder Salz) "nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden", angewendet werden dürfen (Pflanzenschutzgesetz § 12). Das heißt, dass solche Mittel in Haus und Garten nicht auf Kies- und Plattenwegen, Bürgersteigen und Garagenzufahrten usw. eingesetzt werden dürfen. Von solchen Flächen können die Mittel und deren Wirkstoffe abgespült werden, sodass sie die Kanalisation, das Gewässer und das Grundwasser verunreinigen. Zu den "sonstigen Freilandflächen" zählen u.a. Böschungen, Feldraine, Hecken, Feldgehölze, Straßenbegleitgrün und Außenanlagen, die nicht oder nicht vorwiegend für gärtnerische Zwecke genutzt werden (zum Beispiel Kinderspielplätze, Spiel- und Liegewiesen) .
Zulässig ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in gärtnerisch genutzten Anlagen wie Beeten mit Zierpflanzen und Gemüse, Rasen und Baumscheiben, wo belebter Oberboden den Austrag in Kanalisation oder Gewässer verhindert. Voraussetzung ist, dass sie für die jeweilige Krankheit oder den Schädling in der entsprechenden Kultur zugelassen sind. Fragen Sie beim Kauf der Mittel daher nach diesen Bestimmungen. Auch das sachkundige Personal des Pflanzenschutzdienstes berät Sie gerne (Tel. 0228 703-0).
Viele weitere Informationen, auch zu Alternativen zur chemischen Unkrautbekämpfung, sinf bei der Landwirtschaftskammer NRW oder dem Arbeitskreises „Wasser- und Pflanzenschutz“ des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft zu finden.
Wenn Sie einen ordnungswidigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln beobachten und der/die Verursacher:in Ihnen nicht bekannt oder auf Ansprache nicht einsichtig ist, können Sie den Verstoß beim Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer anzeigen. Bei einem ordnungswidrigen Einsatz kann ein Bußgeld verhängt werden.