Genehmigung für Lagerfeuer

Überblick

Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z.B. Brauchtumsfeuer) im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können.

Dies gilt für alle Arten von Verbrennungsvorgängen wie beispielsweise das heimische Grillen, das Verbrennen in einer Feuerschale, das Betreiben einer Lagerfeuerstelle oder das ausnahmsweise genehmigte Verbrennen von pflanzlichen Abfällen.

Für das Betreiben einer Lagerfeuerstelle ist eine Genehmigung von der zuständigen Ordnungsbehörde einzuholen. Die Genehmigung wird unter Auflagen zum Schutz der Allgemeinheit erteilt und ist im Vorfeld der beabsichtigten Verbrennung, unter Nennung des konkreten Zweckes, beim Ordnungsamt zu beantragen.

Das heimische Verbrennen im Garten in einer Feuerschale bis maximal 1 Meter Durchmesser oder in einem Grill erfordert keine vorherige Genehmigung durch die Ordnungsbehörde. In der Regel werden hierbei kleine Mengen an Grillkohle/Holzscheite/Brennholz verbrannt, die bei einem sachgerechten Umgang nur geringfügig zu einer Rauchentwicklung führen. Zu beachten ist jedoch, dass ein ausreichender Abstand zu Gebäuden und brandgefährlichen Materialien eingehalten wird. Als Richtwert gelten mindestens 3 bis 5 Meter. Die Feuerstelle ist bis zum Erlöschen der Glut zu beaufsichtigen und sollte bei stärkerem Wind gelöscht bzw. nicht in Betrieb genommen werden, um eine Brandgefahr durch Funkenflug zu vermeiden. Gleiches gilt bei anhaltender Trockenheit. Eine Gefährdung oder erhebliche Belästigung der Nachbarschaft und Allgemeinheit ist auszuschließen.  Zum Entfachen des Feuers sind ausschließlich Kohlen- bzw. Grillanzünder oder Holzspäne zu verwenden.

Die Verwendung von Feuerschalen und Feuerkörben darf allerdings nicht zum Zwecke der Abfallbeseitigung erfolgen. Die Verbrennung von Gartenabfällen, wie Rasenschnitt, frischer Baum- und Strauchschnitt, Laub sowie Holzabfälle aus gestrichenem, lackiertem oder mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz, Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten und Ähnlichem sind verboten.

Grünabfälle können teilweise auch kostenlos beim Stadtbetrieb Bornheim abgegeben werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des Stadtbetriebs Bornheim.

Details

Voraussetzungen

  • Der Zweck der Verbrennung darf nicht darin bestehen, Grün- oder andere Abfälle zu Verbrennen. Verbrannt werden darf nur trockenes naturbelassenes Holz in Form von Scheitholz, unbehandeltes Palettenholz sowie Presslinge in Form von Holzbriketts.
  • Ein für die Verbrennung geeignetes Grundstück: Nicht im Naturschutzgebiet oder anderen ausgewiesenen Landschaftsschutzflächen in denen das Feuermachen verboten ist.
  • ausreichender Abstand zu öffentlichen Verkehrswegen, Gebäuden und brandgefährlichen Materialien.
  • zwei volljährige Aufsichtspersonen, Benennung einer für die Verbrennung verantwortliche Person mit Kontaktdaten

Ablauf

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Verbrennen eines Lagerfeuers kann während der Öffnungszeiten persönlich oder mithilfe des Antragsformulars schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Nach Prüfung des Antrages erhält der Antragsteller/in schriftlich Bescheid.

Erforderliche Unterlagen

Vollständiger Antrag auf Erteilung einer Genehmigung mit Angaben über Art und Umfang der Feuerstelle; vorgesehener Verbrennungsort mit Lageangaben Gemarkung Flur-/Flurstücknummer; Beginn und Uhrzeit der Verbrennung; Benennung der verantwortliche Person ggfls. unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes. 

Gebühren

Für die Genehmigung fällt in der Regel eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10 Euro an. Diese sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides auf das angegebene Konto der Stadtkasse zu überweisen.

Fristen und Bearbeitungszeiten

Der Antrag sollte zwei Wochen vor dem beabsichtigten Verbrennungstermin gestellt werden. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt 1 bis 4 Arbeitstage.

Rechtsgrundlagen

  • Landesimmissionsschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, insbesondere § 7