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Bäume und Baumschutz
Wie nah an der Grundstücksgrenze darf ein Baum stehen?
Da die Stadt Bornheim keine Baumschutzsatzung erlassen hat, ist dies eine rein privatrechtliche Frage, die im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Nachbarrechtsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt ist.
Das Landesjustizministerium hat zu häufigen Rechtsproblemen an der Gartengrenze eine Broschüre mit einer Übersicht über die wichtigsten Regelungen herausgegeben, die Sie hier herunterladen können. Zudem hat das Justizportal NRW dazu die Seite "Nachbarrecht" mit vielen interessanten Informationen erstellt. Sollten Sie sich mit Ihrem Nachbarn nicht einigen können, so ist vor einem Gang zum Gericht der/die zuständige Schiedsmann bzw. -frau Ihr/e Ansprechpartner/in.
Baumschutz
In Bornheim gibt es keine Baumschutzsatzung. Der Erlass einer solchen Satzung, mit der die Bäume innerhalb der Ortschaften geschützt werden, ist Sache der jeweiligen Kommune. In Bornheim hat der Rat bisher davon abgesehen.
Trotzdem können Bäume geschützt sein: außerhalb der Ortschaften stehen vielen Bereiche des Stadtgebietes gemäß Landschaftsplan Bornheim unter Landschaftsschutz oder gar unter Naturschutz. Hier sind Bäume und andere Gehölze ganzjährig geschützt. Die ordnungsgemäße Forstwirtschaft bleibt jedoch von den Bestimmungen unberührt.
Wenn akute Gefahren von einem Baum ausgehen, kann die Fällung genehmigt werden. Zuständig dafür ist der Bereich Artenschutz beim Amt für Umwelt- und Naturschutz des Kreises.
Innerhalb der Ortschaften kann ein Baum dadurch geschützt sein, dass er Teil einer denkmalgeschützten Anlage ist.
In neueren Bebauungsplänen ist manchmal festgesetzt, dass einige schon vorhandene Bäume zu erhalten sind. Zudem werden die Anlieger oftmals zur Anpflanzung von Bäumen in den Gärten verpflichtet, weil damit der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft durch die Bebauung entgegen gewirkt wird. Diese Bäume dürfen natürlich nicht entfernt werden.
Darüber hinaus sind Bäume während der Brutzeit geschützt, wenn Vögel darin brüten. Da Tiere und ihre Lebensstätten nicht ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt oder gar getötet bzw. zerstört werden dürfen (§ 39 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes), darf ein Baum dann nur gefällt werden, wenn eine akute Gefahr von ihm ausgeht und die Fällung aus Sicherheitsgründen notwendig ist. Außerdem gehören alle europäischen Vogelarten zu den besonders geschützten Arten, so dass sie und ihre Lebensstätten auch nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz geschützt sind.
Nach § 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen Bäume außerhalb des Waldes aus Gründen des Vogelschutzes zwischen dem 1. März und dem 30. September nicht gefällt werden. Dies gilt jedoch nicht für Bäume auf gärtnerisch genutzten Flächen, zu denen auch private Gärten zählen. Hier bleibt es also dabei, dass die Bäume nur dann nicht gefällt werden dürfen, wenn tatsächlich Vögel darin brüten.
Wenn sich auf bzw. in einem Baum ein großer Horst, z.B. von einem Greifvogel, oder eine Spechthöhle befindet, ist dieser Baum nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz auch auf Privatgrundstücken ganzjährig geschützt. Denn Ruhe- und Fortpflanzungsstätten von besonders geschützten Tierarten, zu denen z.B. alle bei uns heimischen Vogelarten zählen, sind zu erhalten. Horste und Höhlen werden in der Regel über viele Jahre genutzt, und auch weitere geschützte Tierarten wie Fledermäuse, Schläfer und Käfer (z.B. der Eremit oder Juchtenkäfer) leben in Baumhöhlen. Nur wenn der Horst oder die Höhle nachweislich nicht besiedelt sind oder akute Gefahren von dem Baum ausgehen, kann die Fällung genehmigt werden. Zuständig dafür ist auch hier der Bereich Artenschutz beim Amt für Umwelt- und Naturschutz des Kreises.
Abschließend eine Bitte: Gehen Sie bitte auch mit nicht geschützten Bäumen auf Ihrem privaten Grundstück respektvoll um und fällen Sie insbesondere große Laubbäume nur aus schwerwiegenden Gründen.