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Heckenrückschnitt
Einerseits sind Grundstückseigentümer verpflichtet, den Überwuchs ihrer Büsche und Bäume auf öffentliche Verkehrsflächen zurückzuschneiden, damit die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird (§ 30 Straßen- und Wegegesetz NRW). Andererseits sind beim Heckenrückschnitt folgende Regeln zu beachten:
In der Zeit vom 1. März bis 30. September dürfen nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen erfolgen. Das Roden, Abschneiden oder die Zerstörung von Hecken ist in dieser Zeit generell, also auch auch innerorts, verboten
(§ 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz). In Gebieten, die unter Landschaftsschutz stehen, sind Hecken ganzjährig geschützt.
Aber selbst wenn nur der jeweilige Zuwachs zurückgeschnitten werden soll, sollte vor dem Schnitt geprüft werden, ob sich ein bewohntes Nest in der Hecke befindet. In diesem Fall sollte der Rückschnitt erst nach der Brutzeit erfolgen oder wenigstens der Nestbereich großzügig ausgespart werden. Denn wegen des allgemeinen Artenschutzes ist es verboten, die Lebensstätten wild lebender Tiere ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören (§ 39 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz). In den meisten Fällen dürfte die Verkehrsbehinderung gering genug sein, um abzuwarten, bis der Nachwuchs ausgeflogen ist.
> Bei weiteren Fragen zum Rückschnitt von Hecken wenden Sie sich bitte an dasUmwelttelefon der Kreisverwaltung in Siegburg, Tel. 02241 13-2200 oder an den Bereich "Artenschutz" des dortigen Amtes für Umwelt- und Naturschutz.