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WASSER- UND BODENVERBAND VORGEBIRGE Beitragsordnung vom 26.02.2025 für das Wirtschaftsjahr 2025. Inkrafttreten ab 01.01.2025. Gemäß der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Vorgebirge, inklusive der letzten Satzungsänderung vom 01.01.2021 Gemäß § 10 Abs. 11 der Satzung hat der Ausschuss des Wasser- und Bodenverbandes Vorgebirge in seiner Sitzung am 26.02.2025 nachfolgende Beitragsordnung beschlossen. • Gliederung des Wasser- und Bodenverbandes Vorgebirge a) Gruppe Merten - Wasserpreis = 0,35 €/m³ - Anschlussbeitrag für ganzjährige Wechselflächen (Sonderbeitrag) = 300 €/ha, Jahr - Anschlussbeitrag für ab 1. 8. genutzte Wechselflächen (Sonderbeitrag) = 200 €/ha, Jahr b) Gruppe Bornheim - Wasserpreis Mitglieder = 0,35 €/m³ + 0,05 €/m³ Zuschlag bei keiner Kostendeckung als Optionsrecht - Wasserpreis für Nutzungsberechtigte = 0,65 €/m³ Festpreis c) Gruppe Brenig - Wasserpreis = 0,50 €/m³ + 0,1 €/m³ Zuschlag bei keiner Kostendeckung als Optionsrecht - Anschlussbeitrag für Wechselflächen = 700 €/ha, Jahr - Aufnahmebeitrag Mitgliedsflächen = 7000 €/ha d) Gruppe Buschdorfer Weg - Wasserpreis Mitgliedsflächen = 0,45 €/m³ - Wasserpreis für Nutzungsberechtigte = 0,55 €/m³ e) Gruppe Waldorf/Dersdorf - Wasserpreis für Mitgliedsflächen = 0,25 €/m³ + 0,1 €/m³ Zuschlag bei keiner Kostendeckung als Optionsrecht - Wasserpreis für Nutzungsberechtigte = 0,50 €/m³ f) Gruppe Alfter/Oedekoven - Wasserpreis für Mitgliedsflächen = 0,45 €/m³ - Wasserpreis für Nutzungsberechtigte = 0,55 €/m³ g) Gruppe Eichenkamp - Wasserpreis für Mitgliedsflächen und Wechselflächen = 0,45 €/m³ - Wasserpreis für Nutzungsberechtigte o Kleinabnehmer (Abnahme unter 100 m³/Jahr = 0,65 €/m³ o Großabnehmer (Abnahme über 100 m³/Jahr = 0,55 €/m³ - Anschlussbeitrag für Wechselflächen = 200 €/ha, Jahr - Aufnahmebeitrag Mitgliedsflächen = 2000 €/ha • Vorgaben zur Beitragserhebung - Einmalige oder jährliche Anschlussbeiträge werden nicht zurückgezahlt, wenn das Mitglied die Vorteile des Verbandes (Bereitstellung eines Leitungsnetzes, Förderung und Lieferung von Wasser) nicht mehr in Anspruch nimmt. - Auf den Beitrag werden 7 % Mehrwertsteuer aufgeschlagen. - Der Verband ist berechtigt, Vorauszahlungen auf Beiträge für Wasserbezug in Höhe des voraussichtlichen jährlichen Verbrauchs von Nutzungsberechtigten zu erheben. Betriebsordnung/ Beitragsordnung Vorgaben zum Betrieb und Benutzung der Verbandsanlagen a) Begriffsbestimmungen - Mitgliedsfläche [§ 3 Abs. 1 Satzung] die Fläche, die einmalig zugezogen wurde und Beregnungsrechte besitzt. Mehrere zugezogene Flächen sind eine „Gesamt-Mitgliedsfläche“ (Pool), diese Rechte können gewechselt werden. - Zukaufsfläche; die Fläche, die keine Beregnungsrechte besitzt und jährlich zugekauft wird. - Beregnungsfläche [§ 4 Satzung] Die Fläche, die beregnet wird: (1) Mitgliedsfläche (wenn Pool ausreicht) (2) Mitgliedsfläche plus jährlichem Zukauf (wenn Pool nicht reicht) (3) Reine Zukaufsfläche (gilt für Mitglieder [§ 3 Abs. 4 Satzung] und Nichtmitglieder/Nutznießer [§ 3 Abs. 5 Satzung]) b) Beregnungswasserwasser - Der Wasserbezug erfolgt gemäß Beitragsordnung Gliederung unter Punkt 1 [§ 34 Satzung] - Der Zählerstand aller Standrohre wird mind. einmal pro Jahr (Jahresende) ermittelt und nach Möglichkeit zum Jahresende in Rechnung gestellt. - Zwischenablesung im Jahr und Abschlagszahlung ist möglich. - Die Funktion der Zählereinrichtung wird jedes Jahr überprüft. - Der Nutzer von Zähleinrichtungen hat sich über die Funktionsfähigkeit deren zu vergewissern. [§ 35 Satzung] - Nicht zählende Zähleinrichtungen dürfen nicht benutzt werden. - Bei fehlerhafter Anzeige wird ein Wasserverbrauchsdurchschnitt der letzten 3 Jahre für dieses Standrohr ermittelt und berechnet. - Vorsätzliches Verhalten wird mit einem 2,5-fachen Wert beaufschlagt. - Wasserentnahme ohne Zähleinrichtung ist verboten und wird geahndet. c) Flächen Für alle Beregnungsflächen von Nichtmitgliedsflächen/Nutznießern wird ein jährlicher Flächenbeitrag fällig (Gruppe Merten, Brenig, Eichenkamp). Siehe auch oben in der Begriffsbestimmung unter Punkt 3. a). d) Nutzung der Anlage: Nur der Ausschuss des Verbandes darf Änderungen an der Anlage (Leitungen, Hydranten, Brunnen, Steuerung) genehmigen. [§ 10Satzung, Nr. 2] - Die Ortsgruppe des Verbandes darf Reparaturen an der Anlage (Leitungen, Hydranten, Brunnen, Steuerung) ausführen oder in Auftrag geben. - Eine Erweiterung von Rohrleitung und Entnahmestelle durch ein Mitglied bedarf der Zustimmung des Ausschusses des Verbandes und geht zu Lasten des Veranlassers. - Die Erweiterung muss fachgerecht erbracht werden und geht anschließend in den Bestand des Wasser- und Bodenverbandes über. Hier sind gesetzliche Belange (Genehmigung etc.) zu beachten - Die Standrohre gehören dem Verband und können vom Verband eingezogen werden. - Austausch von Wasseruhren nur durch den Verband. - Die Kosten für den Austausch durch Verschleiß trägt der Verband. - Vorsätzlicher Schaden des Nutzers an der Wasseruhr/Standrohr geht zu dessen Lasten.

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