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Ablauf Der vollständig ausgefüllte Antrag ist an die Abteilung Ordnungswesen zu richten. Er kann auch persönlich zu den Öffnungszeiten oder nach Terminabsprache gestellt werden. Erforderliche Unterlagen Vollständig ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Versteigerererlaubnis nach § 34 b der Gewerbeordnung (GewO) Personalausweis oder Reisepass oder mit Meldebescheinigung. Bei Ausländern, die nicht Bürger der europäischen Union sind, muss eine Aufenthaltserlaubnis, die eine selbständige Erwerbstätigkeit erlaubt, vorgelegt werden. Bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug und eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss das Führungszeugnis für alle geschäftsführenden Personen der Gesellschaft beantragt werden. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für alle geschäftsführenden Personen der Gesellschaft und für die juristische Person beantragt werden. Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts. Die Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung muss bei dem für den Wohnort zuständigen Finanzamt beantragt werden. Üben Sie bereits eine selbständige gewerbliche Tätigkeit in einem anderen Ort als Ihrem Wohnort aus, müssen Sie auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des für Ihre Unternehmenssteuern zuständigen Finanzamtes beibringen. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss die Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung für alle vertretungsberechtigten Personen und für die juristische Person vorgelegt werden. Letztere muss beim für den Firmensitz zuständigen Finanzamt beantragt werden. Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Stadtkasse. Diese Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung bekommen Sie bei der Stadtkasse Ihres Wohnortes. Üben Sie bereits eine gewerbliche Tätigkeit in einem anderen Ort als Ihrem Wohnort aus, müssen Sie auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der für Ihre Gewerbesteuer zuständigen Stadtkasse beibringen. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse für alle vertretungsberechtigten Personen und für die juristische Person vorgelegt werden. Letztere muss bei der für den Firmensitz zuständigen Stadtkasse beantragt werden. Auszug aus dem Vollstreckungsportal der Länder für den Zeitraum ab 1. Januar 2013. Der Auszug ist über das Internet zu beantragen www.vollstreckungsportal.de . Bescheinigung des Insolvenzgerichts. Erhältlich beim Amtsgericht, in deren Bezirk der Gewerbetreibende bzw. der gesetzliche Vertreter, in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz bzw. eine gewerbliche Niederlassung hatte. Alle persönlichen Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Gebühren Für die Erlaubnis wird je nach Verwaltungsaufwand eine Verwaltungsgebühr im vorgesehenen Gebührenrahmen zwischen 50 und 700 Euro festgesetzt. Sollte der Antrag abgelehnt oder durch den Antragsteller zurückgenommen werden, wird eine Teilgebühr erhoben. Die Aufforderung zur Zahlung der Verwaltungsgebühr erfolgt in Form eines schriftlichen Gebührenbescheides. Fristen und Bearbeitungszeiten Die Erlaubnis ist vor der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit zu beantragen. Sofern alle notwendigen Unterlagen vorliegen, wird in der Regel innerhalb von zwei Wochen über den Antrag entschieden. Rechtsgrundlagen Gewerbeordnung (GewO), insbesondere § 34 b

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Voraussetzungen Der Zweck der Verbrennung darf nicht darin bestehen, Grün- oder andere Abfälle zu Verbrennen. Verbrannt werden darf nur trockenes naturbelassenes Holz in Form von Scheitholz, unbehandeltes Palettenholz sowie Presslinge in Form von Holzbriketts. Ein für die Verbrennung geeignetes Grundstück: Nicht im Naturschutzgebiet oder anderen ausgewiesenen Landschaftsschutzflächen in denen das Feuermachen verboten ist. ausreichender Abstand zu öffentlichen Verkehrswegen, Gebäuden und brandgefährlichen Materialien. zwei volljährige Aufsichtspersonen, Benennung einer für die Verbrennung verantwortliche Person mit Kontaktdaten Ablauf Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Verbrennen eines Lagerfeuers kann während der Öffnungszeiten persönlich oder mithilfe des Antragsformulars schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Nach Prüfung des Antrages erhält der Antragsteller/in schriftlich Bescheid. Erforderliche Unterlagen Vollständiger Antrag auf Erteilung einer Genehmigung mit Angaben über Art und Umfang der Feuerstelle; vorgesehener Verbrennungsort mit Lageangaben Gemarkung Flur-/Flurstücknummer; Beginn und Uhrzeit der Verbrennung; Benennung der verantwortliche Person ggfls. unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes. Gebühren Für die Genehmigung fällt in der Regel eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10 Euro an. Diese sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides auf das angegebene Konto der Stadtkasse zu überweisen. Fristen und Bearbeitungszeiten Der Antrag sollte zwei Wochen vor dem beabsichtigten Verbrennungstermin gestellt werden. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt 1 bis 4 Arbeitstage. Rechtsgrundlagen Landesimmissionsschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, insbesondere § 7

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Rathaus & Service Bürgerservice Standesamt Sterbefall Übersicht Standesamt Eheschließung und Lebenspartnerschaften Trauorte Trauzimmer im Rathaus Rheinschiff MS Beethoven Schlosshotel Domäne Walberberg Rösberghof Haus Rankenberg Heiraten im Ausland Ausländische Ehepartner Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe Geburt & Geburtsanzeige Namensänderung Sterbefall Vaterschaftsanerkennung Ausstellung & Beglaubigung von Urkunden Antrag auf Einbürgerung Sterbefall Sterbefallanzeige/Sterberegister Hinweis für Bestatter: Die Unterlagen, die wir für die Beurkundung eines Sterbefalls benötigen, können uns gerne vorab per E-Mail ( standesamt(at)stadt-bornheim.de ) zugesendet werden. Dies hat den Vorteil, dass wir die Beurkundung vorbereiten können und sich die Wartezeit bei uns verkürzt. In Absprache mit den Bestattern können die Sterbeurkunden im Anschluss abgeholt werden. Die Abholung erfolgt gegen Vorlage der Originaldokumente, welche uns vorab per E-Mail gesendet wurden. Bei Fragen können Sie uns telefonisch unter 02222 945-410 und -411 erreichen. Beurkundung von Sterbefällen Beim Standesamt werden Sterbefälle beurkundet, die innerhalb des Stadtgebietes eingetreten sind. Jeder Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag - der Samstag gilt nicht als Werktag - dem Standesamt des Ereignisortes anzuzeigen. Hierzu sind folgende Personen verpflichtet: jede Person, die mit der/dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, jede andere Person, die unmittelbar davon Kenntnis hat. Der Sterbefall ist grundsätzlich persönlich anzuzeigen. Bei einem Sterbefall in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen erfolgt die Anzeige schriftlich durch die Einrichtung. In fast allen Sterbefällen wird sich der von den Angehörigen beauftragte Bestatter um die Abwicklung der Formalitäten kümmern. Er wird die erforderlichen Unterlagen beim Standesamt einreichen und die ausgestellten urkundlichen Dokumente vom Standesamt in Empfang nehmen. Sterbefall im Ausland Verstirbt ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland, kann nachträglich die Anlegung eines deutschen Sterberegisters beantragt werden. Antragsberechtigt sind die Eltern und Kinder, sowie der Ehegatte oder Lebenspartner der verstorbenen Person. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk der letzte Wohnsitz der /des Verstorbenen lag. Unterlagen Für die Beurkundung des Sterbefalls werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt: ärztliche Todesbescheinigung, Nachweis über den letzten Wohnsitz, Geburtsurkunde der / des Verstorbenen, zu der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft der / des Verstorbenen: die Eheurkunde bzw. Urkunde über die Begründung der Lebenspartnerschaft, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits durch Tod oder Scheidung aufgelöst war: Sterbeurkunde des zuvor verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners oder bei Geschiedenen das Scheidungsurteil. Fremdsprachige Urkunden sind grundsätzlich neben dem Original mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Durch die Änderungen des Personenstandsrechts zum 1. Januar 2009 kann es sein, dass ältere Urkunden, die Ihnen zum/zur Verstorbenen vorliegen, noch eine andere Bezeichnung tragen. Bitte fragen Sie hierzu im Zweifelsfalle im Standesamt nach. Gebühren Für die Beurkundung eines Sterbefalls erheben wir eine Gebühr in Höhe von 20,00 €. Hierin enthalten sind insgesamt 6 Urkunden, davon 1 für die Bestattung und 2 für Rentenzwecke etc. Für jede weitere Urkunde wird eine Gebühr von 10,00 € berechnet. Ausnahmen: Die Urkundenausstellung ist gebührenfrei, wenn der Bezug von Sozialleistungen nachgewiesen wird oder wenn in dem Gesetz, nach dem die Vorlage der Urkunde verlangt wird, eine Gebührenfreiheit ausdrücklich vermerkt ist. Sterbefall Was muss ich bei einem Sterbefall tun? Jetzt informieren Kontakt Ansprechpartner Katrin Berchem Standesamt Telefon: 02222 945-410 E-Mail Elisabeth Schurz Standesamt Telefon: 02222 945-411 E-Mail

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Voraussetzungen Das Abbrennen des Feuerwerkes ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Genehmigungsinhaber hat sich vor dem Verbrennen, über das Vorliegen einer erhöhten Waldbrandgefahr über den Deutschen Wetterdienst zu informieren. Das Verbrennen eines Feuerwerkes beim Vorliegen der Waldbrandstufe 5 ist nicht erlaubt, eine vorher erteilte Genehmigung hat keine Gültigkeit mehr. ein für die Verbrennung geeignetes Grundstück: Nicht im Naturschutzgebiet oder anderen ausgewiesenen Landschaftsschutzflächen in denen das Feuermachen verboten ist. ausreichender Abstand zu öffentlichen Verkehrswegen, ausreichender Abstand zu Gebäuden und brandgefährlichen Materialien, ausreichender Abstand zu Zuschauerplätzen Bereitstellung von Löschmaterial (Feuerlöscher, ein Eimer Wasser) Benennung einer für die Verbrennung verantwortliche Person mit Kontaktdaten Sofern öffentliche Wege oder Verkehrsflächen genutzt werden sollen ist ggfls. eine Sondernutzungserlaubnis bei Amt 9.2 Straßenverkehr einzuholen vollständig ausgefüllter Antrag Ablauf Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Verbrennen eines Feuerwerkes kann während der Öffnungszeiten persönlich oder mithilfe des Antragsformulars schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Nach Prüfung des Antrages erhält der Antragsteller/in schriftlich Bescheid. Erforderliche Unterlagen Vollständig ausgefüllter Antragsformular oder auch formlos mit folgenden Angaben: Angaben zu Datum und Uhrzeit des Feuerwerkes Angaben zum Ort des Feuerwerkes Angaben zum Anlass des Feuerwerkes Angaben zum Umfang des Feuerwerkes (Anzahl der Feuerwerkskörper) und Art der Pyrotechnik (Feuerwerksboxen, Raketen, Fontänen, Hersteller) Gebühren Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wird eine Gebühr im Gebührenrahmen von 40 Euro bis 300 Euro erhoben, je nach Fall. Diese sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides auf ein angegebenes Konto der Stadtkasse zu überweisen. Fristen und Bearbeitungszeiten Der Antrag sollte spätestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Verbrennungstermin gestellt werden. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt 2 bis 5 Arbeitstage. Rechtsgrundlagen Sprengstoffgesetz (SprenG) § 24 (1) 1. Verordnung Sprengstoffgesetz (1. SprengV) § 11 Absatz 2 Landesimmissionsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LImschG)

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Leben & Familie Kinderbetreuung Kita-Navigator Kindertageseinrichtungen Betreuungsformen Elternbeitrag Kindertagespflege Kindertagespflegepersonen gesucht Familienzentren RUNDUM Elternbrief Hinweise zum Datenschutz Kinderbetreuung Überblick Kindertageseinrichtungen Bedarfsplanung Ansprechpartner Kindertagespflege Wissenswertes Fachberatung Kindertagespflege (Termine nach Vereinbarung) Überblick Im Stadtgebiet Bornheim wird ein vielfältiges Betreuungsangebot für Kinder unterschiedlichen Lebensalters und unterschiedlicher Betreuungsformen durch verschiedene Träger angeboten. Dieses Seiten sollen Ihnen eine Übersicht über die verschiedenen Betreuungsangebote geben und die wichtigsten Fragen in Zusammenhang mit der Auswahl der Betreuungsform und der Anmeldung Ihres Kindes beantworten. Kita-Navigator Kitas auf einen Blick Betreuungsformen Jugendamtselternbeirat Elternbeitrag Rundum - Elternbrief rund um den Kindergarten Kindertageseinrichtungen Allgemeine Informationen Allgemeine Informationen Die Kindertageseinrichtung hat neben der Betreuung des Kindes einen eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag, welcher im Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) verankert ist. Die Kindertageseinrichtung stellt die ganzheitliche Persönlichkeitsentwicklung und -förderung des Kindes in den Vordergrund und will somit die Erziehung und Bildung des Kindes in der Familie ergänzen und unterstützen und im regelmäßigen Dialog mit den Eltern die Wahrnehmung ihres Erziehungsauftrages begleiten. Dem Kind soll in der Kindertageseinrichtung zur größtmöglichen Selbständigkeit und Eigenaktivität verholfen sowie seine Lernfreude angeregt und gestärkt werden, um das Kind so auf die Schule und das Leben allgemein bestmöglich vorzubereiten. Hierbei spielen das soziale Lernen in der Gruppe und das situative Lernen eine entscheidende Rolle. Das Kind soll in der Kindertageseinrichtung zu Verantwortungsbereitschaft, Gemeinsinn und interkultureller Toleranz befähigt werden und größtmögliche Unterstützung und Förderung in der individuellen Aneignung von Wissen und Fertigkeiten in allen Entwicklungsbereichen erfahren. Hierzu werden die Entwicklungsschritte jedes Kindes regelmäßig beobachtet, um jedes Kind in seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten auf seinem individuellen Weg, in seinem individuellen Tempo fördernd begleiten zu können. Eine Übersicht der Kindertageseinrichtungen im Raum Bornheim finden Sie hier . Anmeldung Anmeldung Ab dem 01.08.2013 sieht das Kinderförderungsgesetz (KiföG) einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr vor. Die Aufnahme der Kinder in die einzelnen Einrichtungen richtet sich nach den jeweiligen vom Träger der Einrichtung erstellten Aufnahmekriterien. Für die städtischen Kindertageseinrichtungen finden Sie hier die Aufnahmekriterien . Vormerkung Vormerkung Die Vormerkung in einer Bornheimer Kindertageseinrichtung erfolgt seit dem 01.08.2015 über das Portal " Kita-Navigator " , einem internetbasierten Vormerksystem für Eltern, in dem Sie weitere ausführliche Informationen erhalten. Um den Kita-Navigator zu Hause nutzen zu können, ist ein Online-Zugang erforderlich. Für Eltern, die über keinen Zugang zum Internet verfügen, besteht die Möglichkeit der Anmeldung in einer Kita. Die Leitungen der Einrichtungen sind geschult und führen mit Ihnen gerne die Vormerkung im Kita-Navigator durch. Ferner kann die Vormerkung ebenfalls im Jugendamt der Stadt Bornheim, Brunnenallee 31, 53332 Bornheim oder im Bürgerbüro, Rathausstraße 2, vorgenommen werden. Natürlich kann ein Online-Vormerksystem den persönlichen Eindruck nicht ersetzen. Am besten setzen Sie sich mit der Kindertageseinrichtung ihrer Wahl in Verbindung und erfragen dort die wichtigsten Informationen zur Einrichtung, den Aufnahmekriterien und zur aktuellen Belegungssituation. Bedarfsplanung Nachfolgend finden Sie die Fassungen der Bedarfsplanungen für Kindertageseinrichtungen: Bedarfsplanung 2021-2025 Bedarfsplanung 2018-2021 Bedarfsplanung 2026-2030 Bedarfsplanung 2014-2017 Ansprechpartner Für Fragen stehen Ihnen Frau Debus (Abteilungsleiterin) und unsere anderen Ansprechpartner zur Verfügung. Abteilungsleitung Sonja Debus Telefon: 02222 9437-5445 E-Mail Beratung zu Kita-Betreuungsplätzen kinderbetreuung(at)stadt-bornheim.de Ansprechpartner Susanne Gottschalk Fachberatung städtische Kita Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege Telefon: 02222 9437-5448 E-Mail Heike Hendricks Fachberatung städtische Kita Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege Telefon: 02222 9437-5462 E-Mail Susanne Klein Fachberatung städtische Kita Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege Telefon: 02222 9437-5466 E-Mail Violetta Stalka Fachberatung städtische Kita Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege Telefon: 02222 9437-5432 E-Mail Kindertagespflege Im Stadtgebiet Bornheim steht ein vielfältiges Betreuungsangebot für Kinder unterschiedlichen Alters durch verschiedene Träger und selbstständig Tätige zur Verfügung. Diese Seite soll Ihnen eine Übersicht über das Angebot der Kindertagespflege geben und die wichtigsten Fragen beantworten. Kindertagespflegeperson werden Sie interessieren sich dafür, Kindertagespflegeperson in Bornheim zu werden? Dann sind Sie hier genau richtig. Auf dieser Seite erfahren Sie alles über die Voraussetzungen und Beratungsmöglichkeiten. Jetzt mehr erfahren Aufgaben der Kindertagespflege Aufgaben der Kindertagespflege Mit der Kindertagespflege hat der Gesetzgeber eine anerkannte Betreuungsform geschaffen, die als gleichwertiges Angebot zur Tageseinrichtung für Kinder, also zur Kita gilt. Die besonderen Merkmale sind die Förderung in einer familienähnlichen Situation und die hohe Flexibilität bei der Betreuung. Vorrangig können in der Kindertagespflege Kinder bis zu drei Jahren betreut und gefördert werden. Seit dem 1. August 2013 gilt der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr.Die Kindertagespflege umfasst die Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes. Die Förderung der sozialen und emotionalen, körperlichen und geistigen Entwicklung orientiert sich am einzelnen Kind: an dessen Alter und Entwicklungsstand, an den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowie an den Interessen und Bedürfnissen. Wer betreut mein Kind? Wer betreut mein Kind? Die Tagespflegepersonen haben den Qualifikationskurs zur Tagespflegeperson nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts absolviert und arbeiten als selbstständig Tätige mit einer entsprechenden Pflegeerlaubnis des örtlich zuständigen Jugendamts. Weitere Kriterien zur Erlangung der Pflegeerlaubnis sind ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis, ein Gesundheitszeugnis sowie eine persönliche Eignungsfeststellung durch das örtlich zuständige Jugendamt. Die qualifizierten Tagespflegepersonen betreuen in der Regel bis zu fünf Kinder in ihrem eigenen Haushalt. Die Räumlichkeiten wurden im Vorfeld durch das örtlich zuständige Jugendamt geprüft und als kindgerecht bewertet. Die Betreuung kann auch in anderen geeigneten Räumen stattfinden, wie bspw. in der Großtagespflege. Hier werden bis zu neun Kinder von zwei bis drei qualifizierten Tagespflegepersonen betreut. Informationen zur Anmeldung Informationen zur Anmeldung Die Vermittlung in der Kindertagespflege geschieht in Bornheim ausschließlich über das Jugendamt, Abteilung 4.2, Brunnenallee 31, 53332 Bornheim. Spätestens sechs Monate vor Beginn der Kindertagespflege soll der Betreuungsbedarf und -umfang, den Sie für Ihr Kind benötigen, der Fachberatung Kindertagespflege angezeigt werden. Dort erhalten Sie auch eine Beratung, die aktuelle Übersicht der tätigen Tagespflegepersonen sowie alle Antragsformulare. Den Antrag auf Förderung stellen Sie bei der Fachberatung Kindertagespflege, mit der Tagespflegeperson schließen Sie einen privatrechtlichen Betreuungsvertrag ab. Weitere Informationen stehen hier zum Download bereit: ABC der Kindertagespflege Satzung zur Förderung der Kindertagespflege Anlage zur Satzung zur Förderung der Kindertagespflege Wissenswertes ABC der Kindertagespflege Fachberatung Kindertagespflege (Termine nach Vereinbarung) Ansprechpartner Nina Dammering Fachberatung Kindertagespflege Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege Telefon: 02222 9437-5467 E-Mail Melanie Sessink Fachberatung Kindertagespflege Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege Telefon: 02222 9437-5451 E-Mail

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Leben & Familie Soziales & Gesellschaft Fairtrade-Stadt Bornheim Fairtrade in Bornheim Jugendbeteiligung Online-Familienwegweiser Soziale Hilfen Informationen zum Thema "Schule" Infos für ukrainische Geflüchtete und Helfer:innen Sozialleistungen für Geflüchtete aus der Ukraine Infos zu Deutschkursen für ukrainische Menschen Jet ze müffele Bildungs- & Teilhabepaket Bornheim-Ausweis Pflegeberatung Wohngeld Inklusion – Mittendrinn statt nur dabei Gemeinsam stark: Informationen für junge Menschen mit Behinderung Angebote der Stadt Bornheim Eingliederungshilfe Informationen, Ressourcen und Anlaufstellen Pflegegrad und Pflegeberatung Schwerbehindertenausweis Inklusives Kinder- und Jugendhilfegesetz Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen Integration und Integrationsausschuss Jede Jeck es anders Projektabschluss Sachspenden für Flüchtlinge Ehrenamtliche Flüchtlingshilfe in Bornheim Integrationsausschuss Gleichstellung Ehrenamt, Ehrenamtstag, Ehrenamtsmedaille, Ehrenamtskarte & Ehrenamtsbörse Bornheimer Ehrenamtsbörse Ehrenamtstag Ehrenamtsmedaille der Stadt Bornheim Ehrenamtskarte NRW Erfolgreicher erster Ehrenamts-Bowling-Cup Fairtrade-Stadt Bornheim Fairtrade in Bornheim Lokale Agenda in Bornheim Arbeitskreis Stadtbild Seniorenbeirat Kirchen & Religionsgemeinschaften Fairtrade in Bornheim Kriterien für die Anerkennung als Fairtrade-Stadt Kriterium 1 – Beschluss der Kommune Kriterium 1 – Beschluss der Kommune Beschluss der Kommune, dass bei allen Sitzungen der Ausschüsse und des Rates sowie im Bürgermeisterbüro Fair Trade-Kaffee sowie ein weiteres Produkt aus Fairem Handel verwendet wird. Es wird die Entscheidung getroffen, als Stadt den Titel „Fairtrade Stadt“ anzustreben. Bei den Rats- und Ausschusssitzungen wird zwar kein Kaffee ausgeschenkt, aber der Bürgermeister verwendet bereits seit seinem Amtsantritt 2004 bei Besprechungen in seinem Büro den "Vorgebirgscafé". Der Rat hat in seiner Sitzung am 14.4.2011 beschlossen, den Titel "Fairtrade Stadt" anzustreben. Kriterium 2 – Steuerungsgruppe koordiniert Aktivitäten vor Ort Kriterium 2 – Steuerungsgruppe koordiniert Aktivitäten vor Ort Es wird eine lokale Steuerungsgruppe gebildet, die auf dem Weg zur „Fairtrade-Stadt“ die Aktivitäten vor Ort koordiniert. Diese Steuerungsgruppe wurde bei der Auftaktveranstaltung am 18.10.2011 gebildet. Kriterium 3 – Hier finden Sie Fairtrade-Produkte in Bornheim Kriterium 3 – Hier finden Sie Fairtrade-Produkte in Bornheim In den lokalen Einzelhandelsgeschäften werden gesiegelte Produkte aus Fairem Handel angeboten und in Cafés und Restaurants werden Fairtrade-Produkte ausgeschenkt. Die Zahl der Geschäfte und Gastronomiebetriebe, die dieses Kriterium erfüllen müssen, ist nach der Einwohnerzahl der Städte gestaffelt. Bornheim hat ca. 49.500 Einwohner, daher muss dieses Kriterium bei uns auf mindestens zehn Einzelhandelsgeschäfte und fünf Cafés/Restaurants zutreffen. Die Steuerungsgruppe hat zusammengetragen, welche Geschäfte und Gastronomiebetriebe faire Produkte anbieten: Geschäfte: die Filialen von Aldi, Edeka, Ernsting's Family, Lidl, Netto, Penny, REWE und Rossmann die Biohöfe Apfelbacher, Bursch und Palm Gastronomiebetriebe: Restaurant Kostas, Bornheim Gartencafé im Biohof Apfelbacher, Brenig Hotel/Restaurant "Vorgebirgsblick", Merten Ziegenhof Rösberg (bei Veranstaltungen) Hofcafé des Biohofs Bursch, Waldorf Hofcafé des Biohofs Palm, Uedorf Wenn Ihr Betrieb in diesem Bereich aktiv, aber noch nicht aufgelistet ist oder noch aktiv werden möchte, melden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail bei unserem Ansprechpartner. Kriterium 4 – Öffentliche Einrichtungen beteiligen sich Kriterium 4 – Öffentliche Einrichtungen beteiligen sich In öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Vereinen und Kirchen werden Fairtrade-Produkte verwendet und es werden dort Bildungsaktivitäten zum Thema „Fairer Handel“ durchgeführt. In mehreren Schulen, einer Kindertagesstätte und etlichen Vereinen werden faire Produkte verwendet und/oder der "faire Handel" thematisiert. Dem Aufruf des Bürgermeisters, beim Karneval für das Wurfmaterial einen Teil "faire Kamelle" zu verwenden, sind einige Vereine gefolgt. Außerdem gibt es in zahlreichen Kirchengemeinden Gruppen, die im Sinne der "Einen Welt" fair gehandelte Produkte verkaufen. Schulen und Kitas: Europaschule Bornheim Kita "Haus Regenbogen", Bornheim Heinrich-Böll-Sekundarschule, Merten (Fairtrade-Schule!) Markusschule Rösberg Sebastianschule Roisdorf Kirchengemeinden: Evangelische Kirchengemeinde Hemmerich Evangelische Kirchengemeinde Hersel Katholische Kirchengemeinde St. Martin, Merten Katholische Kirchengemeinde St. Sebastian, Roisdorf Katholische Kirchengemeinde St. Walburga, Walberberg Wenn Ihre Einrichtung in diesem Bereich aktiv, aber noch nicht aufgelistet ist oder noch aktiv werden möchte, melden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail bei unserem Ansprechpartner. Kriterium 5 – Berichterstattung Kriterium 5 – Berichterstattung Die örtlichen Medien berichten über alle Aktivitäten auf dem Weg zur „Fairtrade-Stadt“. Es sollen mindestens vier Artikel pro Jahr publiziert werden. Es sind mehrere Artikel zum Thema erschienen. Außerdem wird gelegentlich die Vitrine im Rathaus zu Themen wie "faire Kamelle", "fairer Kaffee" und "faire Geschenkideen" gestaltet.

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