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Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim An das Ratsmitglied Herrn Rainer Züge 08.12.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Sehr geehrter Herr Züge, Ihre kleine Anfrage vom 30.11.2016 betr. Aufstellung/Entleerung der städtischen Papierkörbe beantworte ich wie folgt: Frage: Nach welchen Kriterien werden im Stadtgebiet öffentliche Mülleimer aufgestellt? Gibt es hier Un- terschiede zwischen dem Zentralbereich (Bornheim/Roisdorf) und den anderen 12 Ortschaften? Nach welchen Kriterien erfolgt die Aufstellung an Bushaltestellen? Wird dabei berücksichtigt, ob an diesen Haltestellen regelmäßig Schüler/innen zusteigen? Antwort: Im Ursprung wurden öffentliche Papierkörbe an die gewachsene urbane Situation angepasst und schwerpunktmäßig an öffentlichen Plätzen, Bänken, Bushaltestellen, Parkplätzen, Spielplätzen etc. aufgestellt. Mit der wachsenden Infrastruktur (Ausbau von Geschäfts- und Gewerbegebieten) erfolgt stetig eine dem Bedarf entsprechende Anpassung. Dazu werden Wünsche aus der Bürgerschaft berücksichtigt (besondere Müllbelastung), die i.d.R. über die jeweiligen Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher an die Verwaltung herangetragen wer- den. An Bushaltestellen wird i.d.R. standardmäßig ein Papierkorb aufgestellt, an größeren Bahnstatio- nen mit vermehrtem Zulauf findet sich ein entsprechend größeres Angebot. In der regelmäßigen Standortüberprüfung wird die Notwendigkeit der einzelnen Papierkörbe fest- gestellt. Bei einer Über- bzw. Unterfrequenz werden Papierkörbe entsprechend ergänzt, redu- ziert bzw. verlagert. Aufgrund der Vertragsbindung müssen Ersatz- bzw. Neuaufstellungen von Papierkörben mit Angabe einer Begründung bei der RSAG beantragt werden. Vertragsgrundlage zur Aufstellung/Entleerung der städtischen Papierkörbe: Vertrag mit dem Rhein-Sieg-Kreis (Beschluss: Haupt-Finanz- und Personal-ausschuss vom 29.11.2007 - Vorlage 472/2007-9) - ab 2014 Aufgabenübertragung an die Rhein-Sieg-Abfall-Gesellschaft (RSAG). Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de mailto:wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de - 2 - Frage: Wie viele öffentliche Mülleimer gibt es jeweils in den einzelnen Ortschaften? Antwort: Aktuell stehen über 600 Papierkörbe im gesamten Bornheimer Stadtgebiet zur Verfügung. Die Anzahl in den einzelnen Ortschaften kann beigefügter Liste entnommen werden. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Ort Papierkörbe Einwohner Relation Roisdorf 91 5.995 66 Bornheim 157 8.201 52 Brenig 25 2.312 92 Dersdorf 14 1.250 89 Waldorf 25 2.440 98 Kardorf 15 1.878 125 Hemmerich 14 1.500 107 Rösberg 19 1.456 77 Merten 60 5.564 93 Walberberg 29 4.802 166 Sechtem 63 5.282 84 Hersel 86 4.712 55 Uedorf 8 914 114 Widdig 11 1.920 175 617 48.226 78 öffentliche Mülleimer_Züge_Antw._Anlage.pdf Mülleimer Ortschaft Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim An das Ratsmitglied Herrn Rainer Züge 08.12.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Sehr geehrter Herr Züge, Ihre kleine Anfrage vom 30.11.2016 betr. Aufstellung/Entleerung der städtischen Papierkörbe beantworte ich wie folgt: Frage: Nach welchen Kriterien werden im Stadtgebiet öffentliche Mülleimer aufgestellt? Gibt es hier Un- terschiede zwischen dem Zentralbereich (Bornheim/Roisdorf) und den anderen 12 Ortschaften? Nach welchen Kriterien erfolgt die Aufstellung an Bushaltestellen? Wird dabei berücksichtigt, ob an diesen Haltestellen regelmäßig Schüler/innen zusteigen? Antwort: Im Ursprung wurden öffentliche Papierkörbe an die gewachsene urbane Situation angepasst und schwerpunktmäßig an öffentlichen Plätzen, Bänken, Bushaltestellen, Parkplätzen, Spielplätzen etc. aufgestellt. Mit der wachsenden Infrastruktur (Ausbau von Geschäfts- und Gewerbegebieten) erfolgt stetig eine dem Bedarf entsprechende Anpassung. Dazu werden Wünsche aus der Bürgerschaft berücksichtigt (besondere Müllbelastung), die i.d.R. über die jeweiligen Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher an die Verwaltung herangetragen wer- den. An Bushaltestellen wird i.d.R. standardmäßig ein Papierkorb aufgestellt, an größeren Bahnstatio- nen mit vermehrtem Zulauf findet sich ein entsprechend größeres Angebot. In der regelmäßigen Standortüberprüfung wird die Notwendigkeit der einzelnen Papierkörbe fest- gestellt. Bei einer Über- bzw. Unterfrequenz werden Papierkörbe entsprechend ergänzt, redu- ziert bzw. verlagert. Aufgrund der Vertragsbindung müssen Ersatz- bzw. Neuaufstellungen von Papierkörben mit Angabe einer Begründung bei der RSAG beantragt werden. Vertragsgrundlage zur Aufstellung/Entleerung der städtischen Papierkörbe: Vertrag mit dem Rhein-Sieg-Kreis (Beschluss: Haupt-Finanz- und Personal-ausschuss vom 29.11.2007 - Vorlage 472/2007-9) - ab 2014 Aufgabenübertragung an die Rhein-Sieg-Abfall-Gesellschaft (RSAG). Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de mailto:wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de - 2 - Frage: Wie viele öffentliche Mülleimer gibt es jeweils in den einzelnen Ortschaften? Antwort: Aktuell stehen über 600 Papierkörbe im gesamten Bornheimer Stadtgebiet zur Verfügung. Die Anzahl in den einzelnen Ortschaften kann beigefügter Liste entnommen werden. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 10.11.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 24.10.2016 betr.: Kunstrasenplätzen in der Stadt Bornheim Sehr geehrter Herr Lehmann, Ihre kleine Anfrage vom 24.10.2016 betr.: Kunstrasenplätzen in der Stadt Bornheim beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Informationen liegen bezüglich der gesundheitlichen Unbedenklichkeit der Kunstrasen- plätze in Bornheim vor? Antwort: Bei den Plätzen, die mit Erbpachtvertrag an die Vereine übergeben wurden, liegen keine Informa- tionen darüber vor, die darauf schließen lassen, dass gesundheitsgefährdendes Material verar- beitet wurde. Die Wahl des Materials lag im Ermessen der Bauherren der Kunstrasenplätze. Allerdings wurden die Vereine bereits im Vorfeld der Planungen seitens der Verwaltung gebeten, hinsichtlich des zu verbauenden Materials sehr kritisch zu sein. Die Vereine haben bei der Verwirklichung ihre Pro- jekte die geltenden DIN Normen beachtet. Frage 2: Ist das Granulat auf den hiesigen Kunstrasenplätzen, ganz oder in Teilen, aus alten Autoreifen gewonnen? Antwort: Beim Bau des städtischen Kunstrasenplatzes in Hersel, Erftstraße wurde kein Recyclingmaterial als Einstreugranulat verwand. Bei dem hier verarbeiteten Material handelt es sich um EPDM – Neugranulat, grün, Korngröße 0,5-2,0 mm. Es ist umweltverträglich nach der Bodenschutzver- ordnung und der DIN SPEC 18035-7, Ausgabe Oktober 2011. An das Ratsmitglied Herrn Michael Lehmann - 2 - Frage 3: Können gesundheitliche Risiken ausgeschlossen werden? Antwort: Da die Anforderungen der Umweltverträglichkeit (UVP) nach DIN SPEC 18035-7, Oktober 2011 Abs. 4.12 seitens der Verwaltung beim Bau des Platzes in Hersel gefordert waren und die Nach- weise darüber für alle Schichten vorgelegt wurden: Ja. Frage 4: Wird die gesundheitliche Unbedenklichkeit, vom Hersteller oder von anderer Stelle, garantiert oder bescheinigt? Antwort: Ja. Dazu wurde ein gültiges Vorprüf- bzw. Prüfzeugnis von einem unabhängigen ISO 17025 ak- kreditierten Prüfinstitut vorgelegt. Hiermit wurde die Eignung des Kunststoffrasenbelages ent- sprechend der o.a. DIN- Norm nachgewiesen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 10.11.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 24.10.2016 betr.: Kunstrasenplätzen in der Stadt Bornheim Sehr geehrter Herr Lehmann, Ihre kleine Anfrage vom 24.10.2016 betr.: Kunstrasenplätzen in der Stadt Bornheim beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Informationen liegen bezüglich der gesundheitlichen Unbedenklichkeit der Kunstrasen- plätze in Bornheim vor? Antwort: Bei den Plätzen, die mit Erbpachtvertrag an die Vereine übergeben wurden, liegen keine Informa- tionen darüber vor, die darauf schließen lassen, dass gesundheitsgefährdendes Material verar- beitet wurde. Die Wahl des Materials lag im Ermessen der Bauherren der Kunstrasenplätze. Allerdings wurden die Vereine bereits im Vorfeld der Planungen seitens der Verwaltung gebeten, hinsichtlich des zu verbauenden Materials sehr kritisch zu sein. Die Vereine haben bei der Verwirklichung ihre Pro- jekte die geltenden DIN Normen beachtet. Frage 2: Ist das Granulat auf den hiesigen Kunstrasenplätzen, ganz oder in Teilen, aus alten Autoreifen gewonnen? Antwort: Beim Bau des städtischen Kunstrasenplatzes in Hersel, Erftstraße wurde kein Recyclingmaterial als Einstreugranulat verwand. Bei dem hier verarbeiteten Material handelt es sich um EPDM – Neugranulat, grün, Korngröße 0,5-2,0 mm. Es ist umweltverträglich nach der Bodenschutzver- ordnung und der DIN SPEC 18035-7, Ausgabe Oktober 2011. An das Ratsmitglied Herrn Michael Lehmann - 2 - Frage 3: Können gesundheitliche Risiken ausgeschlossen werden? Antwort: Da die Anforderungen der Umweltverträglichkeit (UVP) nach DIN SPEC 18035-7, Oktober 2011 Abs. 4.12 seitens der Verwaltung beim Bau des Platzes in Hersel gefordert waren und die Nach- weise darüber für alle Schichten vorgelegt wurden: Ja. Frage 4: Wird die gesundheitliche Unbedenklichkeit, vom Hersteller oder von anderer Stelle, garantiert oder bescheinigt? Antwort: Ja. Dazu wurde ein gültiges Vorprüf- bzw. Prüfzeugnis von einem unabhängigen ISO 17025 ak- kreditierten Prüfinstitut vorgelegt. Hiermit wurde die Eignung des Kunststoffrasenbelages ent- sprechend der o.a. DIN- Norm nachgewiesen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 24.10.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 21.09.2016 betr. Maßnahmen gegen den Schwerlastverkehr im Ortsteil Brenig Sehr geehrter Herr Hanft, Ihre kleine Anfrage vom 21.09.2016 betr. Maßnahmen gegen den Schwerlastverkehr im Ortsteil Brenig beantworte ich wie folgt: 1. Frage: Konnte ein straßenverkehrsrechtliches Anhörverfahren zwischenzeitlich terminiert werden bzw. in welchem Zeitrahmen wird das notwendige Verfahren durchgeführt? Antwort: Wegen mehrwöchiger Abwesenheit der zuständigen Sachbearbeiterin konnte bisher noch kein straßenverkehrsrechtliches Anhörverfahren durchgeführt werden. Nach Rückkehr der Mitarbeite- rin ist vorgesehen, das entsprechende Verfahren im Laufe des Monats Oktober 2016 auf dem Schriftwege einzuleiten. 2. Frage: Bei einer Begehung mit dem Ortsvorsteher am 23.08.2016 wurde von mir als Sofortmaßnahme angeregt, im Einzugsbereich der Gebäude Küppersgasse 1 und Hennesenbergstraße 37 jeweils Warnbaken anzubringen. Kann durch die Verwaltung eine Aussage bezüglich einer entsprechen- den Anordnung getroffen werden? Antwort: Über die Anordnung der angeregten Leitbaken (VZ 605 StVO) wird ebenfalls im Rahmen des unter Frage 1. Dargestellten straßenverkehsrechtlichen Anhörverfahrens entschieden. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Wilfried Hanft Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 24.10.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 21.09.2016 betr. Maßnahmen gegen den Schwerlastverkehr im Ortsteil Brenig Sehr geehrter Herr Hanft, Ihre kleine Anfrage vom 21.09.2016 betr. Maßnahmen gegen den Schwerlastverkehr im Ortsteil Brenig beantworte ich wie folgt: 1. Frage: Konnte ein straßenverkehrsrechtliches Anhörverfahren zwischenzeitlich terminiert werden bzw. in welchem Zeitrahmen wird das notwendige Verfahren durchgeführt? Antwort: Wegen mehrwöchiger Abwesenheit der zuständigen Sachbearbeiterin konnte bisher noch kein straßenverkehrsrechtliches Anhörverfahren durchgeführt werden. Nach Rückkehr der Mitarbeite- rin ist vorgesehen, das entsprechende Verfahren im Laufe des Monats Oktober 2016 auf dem Schriftwege einzuleiten. 2. Frage: Bei einer Begehung mit dem Ortsvorsteher am 23.08.2016 wurde von mir als Sofortmaßnahme angeregt, im Einzugsbereich der Gebäude Küppersgasse 1 und Hennesenbergstraße 37 jeweils Warnbaken anzubringen. Kann durch die Verwaltung eine Aussage bezüglich einer entsprechen- den Anordnung getroffen werden? Antwort: Über die Anordnung der angeregten Leitbaken (VZ 605 StVO) wird ebenfalls im Rahmen des unter Frage 1. Dargestellten straßenverkehsrechtlichen Anhörverfahrens entschieden. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Wilfried Hanft

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 01.12.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 30.11.2016 betr. Information zum Wasserbezug/Wasserverbrauch 1996 bis 2014 Sehr geehrter Herr Müller, Ihre kleine Anfrage vom 30.11.2016 betr. Information zum Wasserbezug/Wasserverbrauch 1996 bis 2014 beantworte ich wie folgt: Frage: Warum wurde das Verhältnis WTV zu WBV kontinuierlich verändert? Antwort: Die Regionalgas Euskirchen hat im Zuge ihrer Aufgabe als Betriebsführerin mit der Vorlage 447/1999 in der Sitzung des Werksausschusses vom 16.06.1999 und Vorlage 705/1999 in der Sitzung des Werksausschusses vom 18.11.1999 die Wasserversorgung 2000 vorgestellt. Bis zur Sitzung des Werksausschusses vom 09.07.2002 wurde ein Wasserversorgungskonzept erstellt und mit der Vorlage 346/2002 vorgestellt und beschlossen Die Maßnahme wurde von 2003 bis 2005 umgesetzt. In diesem Zusammenhang wurde seitens des Werksausschusses auch über die Erhöhung des Anteils der Wasserlieferung des WBV entschieden, da das Wasser bei gleicher Qualität nach Trinkwasserverordnung wirtschaftlich günstiger ist. Frage: Wer entscheidet das Mischungsverhältnis? Antwort: Die Änderungen des Mischungsverhältnisses basierten auf Beschlusslage des Werks-/Betriebs- ausschusses. An die UWG/Forum-Fraktion - 2 - Frage: Kann das Mischungsverhältnis aus technischer Sicht wieder auf den Stand von 2000 geändert werden? Antwort: Entsprechend der den Fraktionen bereits zugeleiteten Stellungnahmen des WTV und des Ingeni- eurbüros H2U aqua.plan.Ing-GmbH ist eine Umstellung auf ein Mischungsverhältnis von 2000 technisch möglich. Dabei ist die Problematik der Calcitlösekapazität bei einer Umstellung des Mischungsverhältnisses zu beachten. Außerdem sind die entstehenden Mehrkosten rechtlich zu bewerten. Mit freundlichen Grüßen i.A. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 02.12.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 16.11.2016 betr. Probleme mit Feuerwehrfahrzeug LF 10 Fab. Iveco/Magirus Sehr geehrter Herr Müller, Ihre kleine Anfrage vom 16.11.2016 betr. Probleme mit Feuerwehrfahrzeug LF 10 Fab. Iveco/Magirus beantworte ich wie folgt: Frage: Wie kompensiert die Verwaltung diese Ausfälle in der Alarm- und Ausrückeordnung? Antwort: Die Entscheidung zur Änderung der Alarm- und Ausrückeordnung obliegt dem Leiter der Feuer- wehr. Neben der Alarmierung anderer Löschgruppen besteht die Möglichkeit das vorherige Einsatzfahrzeug der Löschgruppe Merten (TLF) kurzfristig in Betrieb zu nehmen. Frage: Kann man dauerhaft solche Ausfälle mit einer angepassten Alarm- und Ausrückeordnung kom- pensieren? Antwort: Ja, durch die Redundanzen mit anderen Löschgruppen. Für erste Einsatzmaßnahmen steht der Löschgruppe ein TSF zur Verfügung. Frage: Was gedenkt die Verwaltung gegen diese „Dauerbaustellen“ zu unternehmen? Antwort: Die Verwaltung ist in Verbindung mit der Wehrleitung und der Löschgruppenleitung mit Hoch- druck damit beschäftigt, eine genaue Fehlerdarstellung zu prüfen und zu erarbeiten. Derzeit kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich auch um Bedienungsfehler handelt, die eine Fehler- meldung hervorrufen. An das Ratsmitglied Herrn Heinz Müller - 2 - Frage: Wäre nicht langsam an eine Rückabwicklung des Kaufvertrages zu denken? Antwort: Nein, die der Verwaltung bekannten Mängel geben noch keinen rechtlichen Anlass zur Rückab- wicklung des Kaufvertrages. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 28.11.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 15.11.2016 betr. Schwerlastverkehr auf der Hemberger Straße Sehr geehrter Herr Heßling, Ihre kleine Anfrage vom 15.11.2016 betr. Schwerlastverkehr auf der Hemberger Straße beant- worte ich wie folgt: Durch Hinweise der Anwohner bin ich darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Hemberger Str. im Zuge der Kanalerneuerung mit Schwerlastverkehr belastet wird. Mittlerweile sind schon erste Verwerfungen der Oberfläche vorhanden. Frage: Was gedenken Sie zu tun, dass die Straße nicht weiteren Schaden nimmt? Antwort: Da die Verkehrsführung in diesem Bereich eine großräumige Umleitung aufweist, kann es sich nur um vereinzelte Fahrzeuge handeln. Sollten mit Schwerlastverkehr die Baustellenfahr- zeuge der Kanalbaumaßnahmen gemeint sein, so lässt sich eine Nutzung nicht gänzlich vermei- den. Im Bereich der Hemberger Straße muss zudem noch der Kanal zwischen Jenner Straße und Buligspfad hydraulisch vergrößert werden. Aufgrund dieser Arbeiten erhöht sich der Baustel- lenverkehr bedauerlicherweise weiter. Die Straßenoberfläche wird nach Abschluss der Arbeiten wieder hergestellt. Frage: Was unternehmen Sie, dass der alte Zustand wieder hergestellt wird? Antwort: Soweit die Schäden nachweislich durch die Baumaßnahme verursacht wurden, werden diese nach Abschluss der Maßnahme beseitigt. Im Vorfeld der Kanalbaumaßnahme wurde eine Beweissicherung durchgeführt. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Günter Heßling

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 27.12.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 17. Dezember 2016 betr. Bürgerentscheid, Briefwahlunterlagen Sehr geehrter Herr Breuer, Ihre kleine Anfrage vom 17. Dezember 2016 betr. Bürgerentscheid, Briefwahlunterlagen beant- worte ich wie folgt: Frage 1: Warum wurden die Briefwahlbezirke 3 und 7 bzw. 4, 5 und 6 zusammen im Ergebnis aufaddiert? Antwort: Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Auszählverfahrens wurde kumuliert ausgezählt. Frage 2: Welche Ergebnisse brachten die Briefwahlbezirke 3, 4, 5, 6 und 7 im Einzelnen? Antwort: Durch die kumulierte Auszählung lässt sich dies nicht sagen. Frage 3: Warum haben Sie meine E-Mail vom 24. November (4:02 PM) bis heute nicht beantwortet? Antwort: Meine Antwort vom 30.11.2016 bezog sich auch auf diese E-Mail, auch wenn diese nicht aus- drücklich in Bezug genommen wurde. Außerdem bitte ich Sie nochmals mit allem Nachdruck, sich bei Anfragen an die Regeln der Geschäftsordnung zu halten. Im Übrigen wird auch auf die Beantwortung Ihrer kleinen Anfrage vom 16.12.2016 verwiesen. Ergänzend wurde in den zuständigen Gremien entsprechend informiert. Frage 4: Glauben Sie das Problem beim Versand bei der Briefwahl durch aussitzen lösen zu können? An das Ratsmitglied Herrn Paul Breuer - 2 - Antwort: Auf die Beantwortung der kleinen Anfrage vom 16. Dezember sowie der Fragen 1 - 3 wird ver- wiesen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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28. Dezember 2016 Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: sbbmail@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:30 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Anfragen von Ratsmitgliedern Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen, so- genannte kleine Anfragen, an den Bürgermeister richten, so- fern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen. Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und im In- ternet unter www.bornheim.de unter „Rathaus“, „Rat & Aus- schüsse“ veröffentlicht. Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 0:00 Uhr gemischte Sauna Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen; aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind unter www.stadtbetrieb-bornheim.de abrufbar. Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel Donnerstag, 10.01.2017, 18 Uhr Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 11.01.2017, 18 Uhr Umweltausschuss Dienstag, 17.01.2017, 18 Uhr Haupt- und Finanzausschuss Mittwoch, 18.01.2017, 9 Uhr Jugendhilfeausschuss Donnerstag, 19.01.2017, 18 Uhr Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 25.01.2017, 18 Uhr Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Die Sitzungen und Veranstaltungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Born- heimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Amtliche Bekanntmachungen verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an. Ihre Büros befinden sich im Serva- tiuscenter, Servatiusweg 19- 23, Gebäude B, 3. OG. CDU nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 25 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD dienstags 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 31 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis 90/ Die Grünen nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 28 0 151 / 20 74 61 04 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 45 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 55 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de Die Linke montags 18 - 19 Uhr Michael Lehmann Telefon: 0 22 22 / 9 95 64 01 E-Mail: milebo@web.de 24-Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversor- gung, Abwasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de Der nächste Termin zur Energieberatung im Rathaus wird rechtzeitig bekannt gegegeben. Ansprechpartnerin bei der Stadt Bornheim: Manuela Domschat Telefon: 0 22 22 / 945 - 307 E-Mail: manuela.domschat@ stadt-bornheim.de Sprechstunden Bürgermeister BürgerBüro Fraktionen Störungsmeldung Energieberatung Königstraße 31 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 25 00 Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Bornheimer Jugendtreff Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 08.12.2016 den nachfolgenden Beschluss gefasst: „Der Rat beschließt den vorliegenden Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Hm 01 in der Ortschaft Hemmerich einschließlich der vorliegenden textlichen Festsetzungen und der vorliegenden Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung.“ Das Plangebiet liegt an der Dechant-Blum-Straße. Die 3. Änderung des Bebauungsplans Hm 01 in der Ortschaft Hemmerich mit Begründung kann während der Dienststunden im Stadtplanungs- und Liegenschaftsamt der Stadtverwaltung Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Aus- kunft erteilt. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 3. Änderung des Bebauungsplans Hm 01 in der Ortschaft Hemmerich gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL. I S. 2414) in der derzeit geltenden Fassung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Der vorstehende Satzungsbe- schluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweise: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 BauGB 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtli- che Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB be- achtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Ver- letzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. Ferner wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 BauGB hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermö- gensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des An- spruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Ent- schädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen be- antragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die zuvor bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Weiter wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Ver- fahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Sat- zung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorge- schriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstan- det oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 20.12.2016 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans Hm 01 in der Ortschaft Hemmerich, 3. Änderung, Satzungsbeschluss, Inkrafttreten Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 08.12.2016 aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen zur Durchführung der in den §§ 100, 101 und 102 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666 / SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV.NRW.S.496), enthaltenen Bestimmungen folgende Rechnungsprüfungsordnung beschlossen: Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Bornheim I. Stellung und Organisation des Rechnungsprüfungsamtes § 1 (1) Das Rechnungsprüfungsamt ist dem Rat unmittelbar ver- antwortlich und in seiner sachlichen Tätigkeit ihm unmit- telbar unterstellt. Der Bürgermeister / Die Bürgermeisterin ist Dienstvorgesetzter / Dienstvorgesetzte der Beamten / Beamtinnen und Angestellten des Rechnungsprüfungsam- tes. (2) Der Leiter / Die Leiterin und die Prüfer / Prüferinnen des Rechnungsprüfungsamtes werden vom Rat bestellt und abberufen. Die Prüfer / Prüferinnen sollen Beamte / Be- amtinnen mindestens des gehobenen Dienstes oder Ange- stellte vergleichbarer Vergütungsgruppen sein. (3) Der Leiter / Die Leiterin des Amtes und die Prüfer / Prüfe- rinnen sollen persönlich und fachlich für die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes geeignet sein und über eine umfassende Kenntnis der gesamten Stadtverwaltung ver- fügen. (4) Der Leiter / Die Leiterin und die Prüfer / Prüferinnen sind in der Beurteilung der Prüfungsvorgänge nur dem Gesetz unterworfen. II. Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes § 2 (1) Das Rechnungsprüfungsamt übt die Kontrolle über die Haushaltsführung, das Kassen- und Rechnungswesen, die Vermögens- und Schuldenverwaltung und die wirtschaftli- che Betätigung der Stadt aus. (2) Gesetzliche Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes sind: 1. Die Prüfung des Jahresabschlusses der Gemeinde, 2. die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 GO NRW benannten Sondervermö- gen, 3. die Prüfung des Gesamtabschlusses, 4. die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanz- Öffentliche Bekanntmachung der Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim 28. Dezember 2016 Stadt Bornheim Bürgerinformation buchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlus- ses, 5. die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Ge- meinde und ihrer Sondervermögen sowie die Vornahme der Prü- fungen, 6. bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisier- ter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) der Gemeinde und ih- rer Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer An- wendung, 7. die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 100 Abs. 4 der Landes- haushaltsordnung, 8. die Prüfung von Vergaben. (3) Die Prüfung der von der Stadt Bornheim selbst entwickelten oder be- schafften Programme für die Automation im Bereich der Haushalts- wirtschaft vor ihrer Anwendung obliegt dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bornheim gemäß § 103 Abs. 1 Ziff. 6 GO NRW. Das Rech- nungsprüfungsamt kann sich dafür im Einzelfall des Rechnungsprü- fungsamtes des Rhein-Sieg-Kreises bedienen. Haushaltsrechtlich re- levante Programme, die vom Zweckverband civitec entwickelt oder beschafft wurden, werden vor ihrer Anwendung gemäß § 103 Abs. 1 Ziff. 6 GO NRW nach § 10 Abs. 1 der öffentlich-rechtlichen Vereinba- rung über den Betrieb eines Zweckverbandes von dem Rechnungs- prüfungsamt des Rhein-Sieg-Kreises geprüft. (4) Dem Rechnungsprüfungsamt werden folgende weitere Aufgaben übertragen: 1. die Prüfung des Jahresabschlusses des Wasserverbands „Südli- ches Vorgebirge“, 2. die Prüfung des Jahresabschlusses des Wasserverbands „Dickopsbach“, 3. die Prüfung des Jahresabschlusses der Strom Netz Bornheim Verwaltungs GmbH, 4. die Prüfung des Jahresabschlusses der Gas Netz Bornheim Ver- waltungs GmbH, (5) Das Rechnungsprüfungsamt kann Prüfungen der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit vornehmen. (6) Der Rat kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Prüfungsaufgaben übertragen. (7) Der Bürgermeister / Die Bürgermeisterin kann innerhalb seines / ihres Amtsbereichs unter Mitteilung an den Rechnungsprüfungs- ausschuss dem Rechnungsprüfungsamt Aufträge zu Prüfungen er- teilen. (8) Für die Durchführung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts er- lässt der Rat eine Dienstanweisung. III. Unterrichtung des Rechnungsprüfungsamtes § 3 Alle Ämter haben das Rechnungsprüfungsamt unverzüglich von allen Un- regelmäßigkeiten, die festgestellt oder vermutet werden, unter Darlegung des Sachverhalts zu unterrichten. Das Gleiche gilt für alle Verluste durch Diebstahl, Beraubung usw. sowie für Kassenfehlbeträge, die dem Kassen- aufsichtsbeamten / der Kassenaufsichtsbeamtin zu melden sind. § 4 Das Rechnungsprüfungsamt ist von der Absicht, wesentliche organisatori- sche Maßnahmen durchzuführen, zu unterrichten, damit es sich schon im Planungsstadium hierzu äußern kann. Dies gilt insbesondere für Änderun- gen oder Neueinrichtungen auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens. § 5 (1) Dem Rechnungsprüfungsamt sind die Prüfungsberichte sonstiger Prüfungsorgane (z.B. Gemeindeprüfungsanstalt, Wirtschaftsprüfer / Wirtschaftsprüferinnen) unverzüglich zuzuleiten. (2) Dem Rechnungsprüfungsamt sind alle Vorschriften, Verfügungen und Mitteilungen, durch die Bestimmungen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens erlassen, geändert, erläutert oder aufgehoben werden, unverzüglich nach ihrem Erscheinen zuzuleiten. Das Gleiche gilt für alle Unterlagen, die das Rechnungsprüfungsamt für seine Prü- fungstätigkeit benötigt. (3) Wirtschaftliche Betriebe und Einrichtungen mit kaufmännischer Buchführung haben ihre Zwischen- und Jahresabschlüsse dem Rech- nungsprüfungsamt einzureichen. § 6 Die Namen der Zeichnungsberechtigten innerhalb des Haushalts- und Kassenwesens sowie der Umfang der erteilten Befugnisse sind dem Rech- nungsprüfungsamt mitzuteilen. IV. Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes § 7 (1) Das Rechnungsprüfungsamt ist berechtigt, von den Ämtern und Be- trieben der Stadtverwaltung sowie den sonstigen seiner Prüfung unterliegenden Einrichtungen jede für die Prüfung notwendige Auskunft und Aushändigung von Akten, Schriftstücken, Büchern usw. zu verlangen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegen- stehen. (2) Ergibt die Prüfung Unstimmigkeiten oder Unklarheiten, so hat das Rechnungsprüfungsamt die erforderliche Aufklärung durch den De- zernenten / die Dezernentin über den Bürgermeister / die Bürger- meisterin anzufordern. (3) Der Leiter / Die Leiterin und die Prüfer / Prüferinnen haben im Rah- men ihrer Prüfungsaufgaben Zutritt zu allen Räumen und Baustel- len. Sie sind befugt, die zu prüfenden Veranstaltungen und Einrich- tungen zu besuchen. (4) Das Rechnungsprüfungsamt ist nicht berechtigt, selbst Verwal- tungsgeschäfte vorzunehmen, in die Geschäftsführung einzugrei- fen oder Weisungen für den Geschäftsbetrieb zu geben. V. Unterrichtung durch das Rechnungsprüfungsamt § 8 Werden vom Rechnungsprüfungsamt Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind der Bürgermeister / die Bürgermeisterin und der Vorsitzende / die Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterrichten. VI. Rechnungsprüfungsausschuss § 9 (1) An den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses nimmt der Leiter / die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes teil. (2) Er / Sie gibt auf Verlangen dem Rechnungsprüfungsausschuss in al- len Angelegenheiten, die zu dessen Zuständigkeiten gehören, Aus- kunft und gewährt Akteneinsicht. § 10 (1) Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft den Jahresabschluss (§ 101 Abs. 1 Ziff. 1 GO NRW) und den Gesamtabschluss (§ 116 Abs. 6 GO NRW). Der Rechnungsprüfungsausschuss bedient sich zur Durch- führung der Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes (§ 101 Abs. 8 GO NRW). Der Rechnungsprüfungsausschuss berät über den Prü- fungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes und fasst das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zusammen (§ 101 Abs. 3 GO NRW). Der Bestätigungsvermerk ist gemäß § 101 Abs. 7 GO NRW unter Angabe von Ort und Tag vom Vorsitzenden des Rech- nungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen. (2) Der vom Rat festgestellte Jahresabschluss ist nach dessen Feststel- lung gemäß § 96 Abs. 1 S. 1 GO NRW öffentlich bekannt zu machen und bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Ein- sichtnahme verfügbar zu halten (§ 96 Abs. 2 S. 2 GO NRW). VII. Inkrafttreten § 11 Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt mit dem Tage nach der Bekannt- machung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechnungsprüfungsordnung der Gemeinde Bornheim vom 12. August 1998 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende Neufassung der Rech- nungsprüfungsordnung der Stadt Bornheim mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Be- kanntmachung von kommunalem Ortsrecht bekannt. Hinweis: Ich weise darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 2. die Satzung, sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennut- zungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tat- sache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 14.12.2016 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler Öffentliche Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule für die Gemeinde Alfter und die Stadt Bornheim vom 08.12.2016 Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 08.12.216 aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S.495), und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/ SGV.NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), folgende Satzung über die Erhebung von Gebüh- ren und die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule für die Ge- meinde Alfter und die Stadt Bornheim beschlossen: § 1 Anmeldung (1) Für die Teilnahme an allen gebührenpflichtigen Veranstaltungen ist eine vorherige Anmeldung bei der Volkshochschule erforderlich. Der hauptberuflich pädagogische Mitarbeiter / Die hauptberuflich päda- gogische Mitarbeiterin legt fest, inwieweit auch für eine gebühren- freie Veranstaltung eine vorherige Anmeldung benötigt wird. (2) Die Anmeldung ist schriftlich, per Fax, per E-Mail, über die Home- page (www.vhs-bornheim-alfter.de) oder das Teilnehmer-Login der Homepage möglich. Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Ein- gangs während der Geschäftszeiten der Volkshochschule bearbeitet. Der Leiter / Die Leiterin der Volkshochschule kann für einzelne Veran- staltungen eine abweichende Anmeldeart festlegen. Diese wird in der Ankündigung der Veranstaltung genannt. (3) Wer ohne vorherige Anmeldung zu einer anmeldepflichtigen Veran- staltung erscheint, hat keinen Anspruch darauf, an der Veranstaltung teilnehmen zu können. (4) Die Volkshochschule erteilt keine Anmeldebestätigung. Sie informiert die/den Angemeldete/n nur dann, wenn die Veranstaltung bereits aus- gebucht ist, ausfällt oder sich organisatorische Änderungen ergeben. § 2 Abmeldung (1) Die Abmeldung von einer Veranstaltung ist bei der Volkshochschule schriftlich, per Fax, per E-Mail oder über das Teilnehmer-Login der Homepage möglich. Insbesondere gilt eine Information des Dozenten / der Dozentin bzw. ein Fernbleiben von der Veranstaltung nicht als Abmeldung. (2) Sofern die Volkshochschule für eine Veranstaltung keine andere Frist bekannt gibt, gilt die Abmeldung als rechtzeitig eingegangen, wenn sie der Volkshochschule bei mehrwöchigen Kursen am 2. Arbeitstag vor dem zweiten Unterrichtstag eintägigen Veranstaltungen, mehrtägigen Veranstaltungen, Wochenendseminaren, Studien- fahrten, Exkursionen u. Ä. am 8. Tag vor Beginn der Veranstaltung Veranstaltungen nach dem Arbeit- nehmerweiterbildungsgesetz am 30. Tag vor Beginn der Veranstaltung Prüfungen am Tag des Anmelde- schlusses vorliegt. § 3 Einschränkung der Teilnahme an Veranstaltungen (1) Die Volkshochschule kann die Teilnahme an bestimmten Veranstal- tungen vom Vorliegen bestimmter sachlicher oder persönlicher Vor- aussetzungen (z. B. Nachweis von Vorkenntnissen, Mindestalter) ab- hängig machen. Diese werden in der Ankündigung der Veranstaltung genannt. Die Mindestteilnahmezahl beträgt zehn Personen, soweit in der An- kündigung der Veranstaltung nichts anderes angegeben ist. Der zu- ständige hauptamtlich pädagogische Mitarbeiter / Die zuständige hauptamtlich pädagogische Mitarbeiterin legt die Höchstteilnahme- zahl sowie die Mindestteilnahmezahl für die Veranstaltung fest. Die jeweils festgesetzte Mindestteilnahmezahl bei Veranstaltungen, für die eine Gebühr nach Ziffer 4, 5 oder 7 des Gebührentarifes erhoben wird, soll fünf Teilnehmer / Teilnehmerinnen nicht unterschreiten. (2) Die Anmeldung zu Veranstaltungen ist nicht möglich, wenn der/die Teilnehmende offene Teilnahmegebühren aus vorangegangenen Se- mestern trotz Mahnung nicht gezahlt hat. Über Ausnahmen entschei- det der Leiter / die Leiterin der Volkshochschule. (3) Der Leiter / Die Leiterin der Volkshochschule kann einen Teilnehmer / eine Teilnehmerin für eine konkrete Veranstaltung oder für eine be- stimmte Dauer von der Teilnahme ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor: • Gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen, trotz vor- angehender Mahnung und Androhung des Ausschlusses, insbe- sondere Störung des Informations- bzw. Veranstaltungsbetriebs durch Lärm- und Geräuschbelästigung oder durch querulatori- sches Verhalten, • Ehrverletzungen aller Art gegenüber dem Dozenten / der Dozen- tin, gegenüber Teilnehmenden oder Beschäftigten der Volks- hochschule, • Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigenschaf- ten (Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder Religionszugehö- rigkeit etc.), • Missbrauch der Veranstaltungen für parteipolitische oder welt- anschauliche Zwecke oder Agitationen aller Art, • beachtliche Verstöße gegen die Hausordnung. (4) Dozenten / Dozentinnen und Beschäftigte der Volkshochschule kön- nen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einen störenden Teilneh- mer / eine störende Teilnehmerin nach vorheriger mündlicher Mah- nung – in Ausnahmefällen unmittelbar – zeitweise oder ganz von der Teilnahme am laufenden Unterrichtstag ausschließen. Der Leiter / Die Leiterin der Volkshochschule ist von dem Ausschluss unverzüglich zu unterrichten. § 4 Teilnahmebescheinigung und Evaluation (1) Der Teilnehmer / Die Teilnehmerin erhält auf Wunsch eine Teilnahme- bescheinigung, wenn • er/sie an mindestens 80 % der gesamten Unterrichtszeit teilge- nommen hat, • die Veranstaltung bzw. die letzte von mehreren Veranstaltungs- einheiten nicht länger als fünf Jahre zurückliegt und • er/sie die Teilnahmegebühr sowie ggf. die Gebühr nach Ziffer 11 des Gebührentarifs entrichtet hat. Die Bescheinigung enthält keine Bewertung/Benotung der Teilnahme. (2) Die Volkshochschule ist berechtigt, zur Qualitätssicherung ihrer Ver- anstaltungen Befragungen der Teilnehmenden durchzuführen. Die Befragung ist freiwillig und erfolgt anonym. § 5 Organisatorische Änderungen (1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch einen bestimmten Dozenten / eine bestimmte Dozentin durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen eines Do- zenten / einer Dozentin angekündigt wurde. (2) Die Volkshochschule kann aus sachlichem Grund Ort, Zeitpunkt, Höchstteilnahmezahl und Mindestteilnahmezahl der Veranstaltung ändern. (3) Die Volkshochschule ist bemüht, für Unterrichtsstunden, die aus von der Volkshochschule nicht zu vertretenden Gründen (z. B. Erkrankung des Dozenten / der Dozentin, Sperrung des Raumes) ausfallen müs- 28. Dezember 2016 Stadt Bornheim Bürgerinformation Amtliche Bekanntmachungen sen, einen Nachholtermin festzulegen. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. § 6 Absage von Veranstaltungen durch die Volkshochschule Die Volkshochschule kann bei Nichterreichen der Mindestteilnahmezahl, Ausfall des Dozenten / der Dozentin oder aus anderen unvorhersehbaren Gründen eine Veranstaltung absagen. Hat die Veranstaltung noch nicht begonnen, soll sie die Teilnehmenden spätestens bis zum zweiten Tag vor Beginn der Veranstaltung informieren. Bei Absage einer bereits begonne- nen Veranstaltung informiert die Volkshochschule die Teilnehmenden un- mittelbar nach der Entscheidung über die Absage. § 7 Haftung Die Volkshochschule haftet nur für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die gesetzliche Haftung wegen Schäden an Le- ben, Körper und Gesundheit bleiben unberührt. Dozenten / Dozentinnen sind eigenverantwortlich tätig. § 8 Gebühr Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule werden gemäß § 14 der Satzung für die Volkshochschule der Stadt Bornheim vom 25.11.1981 Gebühren erhoben. § 9 Gebührenpflichtiger / Gebührenpflichtige (1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer sich zur Teilnahme an ei- ner gebührenpflichtigen Veranstaltung angemeldet hat oder wer an einer entsprechenden Veranstaltung teilnimmt. (2) Wer aus persönlichen Gründen (Krankheit, dienstliche Belange, Be- treuung Angehöriger u.a.) nicht an einer Veranstaltung teilnimmt, ist dennoch grundsätzlich zur Zahlung der Teilnahmegebühr verpflichtet. (3) Die Gebühr nach Absatz 1 wird nicht erhoben, wenn die Abmeldung rechtzeitig bei der Geschäftsstelle der Volkshochschule eingegangen ist (§ 2 Abs. 2) oder die Volkshochschule die Veranstaltung vor Beginn der Veranstaltung abgesagt hat (§ 5). (4) Ist ein Lastschrifteinzug der Teilnahmegebühr aus Gründen, die die Volkshochschule nicht zu vertreten hat, nicht erfolgreich, trägt der/ die Gebührenpflichtige die Gebühr für die Rücklastschrift. § 10 Höhe der Gebühr (1) Die Gebühr wird nach dieser Satzung und dem dazugehörigen Ge- bührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist, berechnet. (2) Führt die Volkshochschule Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit anderen Trägern der Weiterbildung durch, so können die Gebühren jeweils angeglichen werden. Soweit Teilnahmegebühren zur Kofinanzierung von Weiterbildungs- projekten, die neben oder außerhalb der Zuweisung nach dem Wei- terbildungsgesetz gefördert werden (z.B. ESF-Mittel), notwendig sind, kann vom Gebührentarif abgewichen werden. Der Leiter/Die Leiterin der Volkshochschule wird ermächtigt, die Ge- bühr festzusetzen. (3) Werden Veranstaltungen im Auftrag und nach den Bedingungen Drit- ter durchgeführt, sind deren Gebührenvorgaben vorrangig. (4) Auslagen (z. B. Material, Fahrtkosten, Unterkunfts- und Verpflegungs- kosten, Softwarelizenzen an Dritte) können auf die Teilnehmer/innen umgelegt werden. (5) Liegen bei einer gebührenpflichtigen Veranstaltung weniger Anmel- dungen als in der Mindestteilnahmezahl festgelegt vor, kann sie in der Regel nur durchgeführt werden, wenn 1. die Gebühr nach dem Gebührentarif der geringen Teilnahmezahl angepasst wird oder 2. bei unveränderter Gebühr die geplanten Unterrichtsstunden an- teilig gekürzt werden. Der zuständige hauptamtlich pädagogische Mitarbeiter / Die zustän- dige hauptamtlich pädagogische Mitarbeiterin der Volkshochschule entscheidet im Benehmen mit dem Dozenten / der Dozentin, ob und unter welchen Bedingungen die Veranstaltung durchgeführt wird. Bei mehrwöchigen Veranstaltungen hat er/sie diese Entscheidung im Be- nehmen mit den am ersten Unterrichtstag anwesenden Teilnehmen- den vor dem zweiten Unterrichtstag zu treffen. Veranstaltungen mit fünf oder sechs Teilnehmenden können nur im Einzelfall und mit Genehmigung des Leiters / der Leiterin der Volks- hochschule durchgeführt werden. Die Zahl der am zweiten Kurstag vorliegenden Anmeldungen ist für die Festsetzung der Gebühr verbindlich. Eine nachträgliche Änderung der Teilnehmerzahl hat keine Auswirkung auf die Höhe der Gebühr. § 11 Ermäßigung der Gebühr (1) Die Gebühr wird auf Antrag um 50 % ermäßigt für 1. Schüler / Schülerinnen, Auszubildende und Studenten / Studen- tinnen jeweils bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, 2. Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung ab 70 %, 3. Freiwillige im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ), im Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) oder im Bundesfreiwilligendienst sowie Inhaber/innen der Ehrenamtskarte NRW für max. zwei Veranstal- tungen im Semester, 4. Empfänger / Empfängerinnen von Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), 4. Kapitel, 5. Empfänger / Empfängerinnen von Leistungen nach dem Sozial- gesetzbuch Zweites Buch (SGB II), 3. Kapitel, 6. Empfänger / Empfängerinnen von laufender Hilfe zum Lebens- unterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), 3. Kapitel, 7. Empfänger / Empfängerinnen laufender Grundsicherung im Al- ter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), 4. Kapitel, 8. Inhaber / Inhaberinnen des „Bornheim-Ausweises“ oder anderer vergleichbarer Ausweise sowie diesen gleichgestellte Personen, 9. Dozenten / Dozentinnen der Volkshochschule Bornheim/Alfter für eine Veranstaltung in dem aktuellen Semester. (2) Der Teilnehmer / Die Teilnehmerin muss einen Nachweis über den Er- mäßigungsgrund mit dem Antrag, spätestens jedoch bis zum Beginn der Veranstaltung, der Geschäftsstelle der Volkshochschule vorlegen. Maßgebend für das Vorliegen des Ermäßigungsgrundes ist der Tag der Anmeldung. (3) Die ermäßigte Gebühr wird auf die zweite Stelle hinter dem Komma aufgerundet. Auf die Nummern 6 und 8 bis 12 des Gebührentarifs so- wie die Gebühren nach § 2 Abs. 3 wird keine Ermäßigung gewährt. (4) Die Ermäßigung entfällt, wenn der Teilnehmer / die Teilnehmerin ge- gen einen Dritten einen Anspruch auf Übernahme der Teilnahmege- bühr aus dem Sozialgesetzbuch II oder aus vergleichbaren Normen hat. (5) In Eltern-Kind-Kursen nimmt das erste Kind gebührenfrei teil. Für je- des weitere Kind wird die ermäßigte Teilnahmegebühr ohne die Ge- bühr gem. Ziffer 10 des Gebührentarifs erhoben. (6) Der Bürgermeister / Die Bürgermeisterin kann als zeitlich begrenzte Werbeaktion einen Rabatt (z. B. Frühbucherrabatt, Rabatt für Mehr- fachbuchung, Messerabatt) einräumen. Die Höhe und den Geltungs- zeitraum legt der Bürgermeister / die Bürgermeisterin fest. § 12 Gebührenbefreiung Von der Zahlung der Gebühr befreit sind 1. Teilnehmer / Teilnehmerinnen, wenn im Einzelfall die Erhebung von Gebühren unbillig wäre, 2. eine notwendige Begleitperson eines schwerbehinderten Teilnehmers / einer schwerbehinderten Teilnehmerin (Merkzeichen B im Schwer- behindertenausweis). § 13 Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebühr ist fällig bei • mehrtägigen/mehrwöchigen Kursen spätestens bis zum dritten Veranstaltungstermin, • bei Prüfungen, Einbürgerungstests o. Ä. spätestens am Tag der Anmeldung, • bei allen übrigen Veranstaltungen (eintägige Kurse, Wochenend- kurse, Studienfahrten, Exkursionen u. Ä.) vor Beginn der Veran- staltung, • bei Teilnahmebescheinigungen mit der Anforderung. Werden Veranstaltungen in Kooperation, im Auftrag und nach den Be- dingungen Dritter durchgeführt, kann der Leiter / die Leiterin der Volkshochschule abweichende Fälligkeitstermine festlegen. (2) Beträgt das Teilnahmeentgelt mindestens 60,00 €, kann die Gebühr auf Antrag auch in Raten gezahlt werden. Die Raten sollen gleich hoch sein und 30,00 € nicht unterschreiten. Die letzte Rate ist spätes- tens am letzten Veranstaltungstag fällig. § 14 Zahlung der Gebühr (1) Die Zahlung der Gebühr ist möglich • durch Erteilung eines SEPA-Lastschrift-Mandats. Dieses ist für jede Anmeldung neu zu erteilen. Vor der Abbuchung erhält die/ der Zahlungspflichtige eine Vorabankündigung mit Datum der Einziehung. • durch Überweisung auf eines der Konten der Stadtkasse Born- heim unter Angabe der Kursnummer und des Namens des Teil- nehmers / der Teilnehmerin. • durch Barzahlung / Kartenzahlung am Kassenautomaten im Rat- haus Bornheim zu den Öffnungszeiten des Rathauses. • an der Abendkasse bei Einzelveranstaltungen, soweit dies bei der Veranstaltung vorher angekündigt wurde. (2) Sofern der Teilnehmer / die Teilnehmerin bei ihrer Anmeldung einen Bildungsscheck / eine Bildungsprämie o. Ä. vorgelegt hat, zahlt er/ sie nur die um den öffentlichen Zuschuss reduzierte Teilnahmege- bühr. Erhält die Volkshochschule ohne ihr Verschulden von der Bewil- ligungsbehörde keinen entsprechenden Zuwendungsbescheid, muss der Teilnehmer / die Teilnehmerin nachträglich die volle Teilnahme- gebühr zahlen. § 15 Erstattung der Gebühr Die gezahlte Teilnahmegebühr wird dem/der Gebührenpflichtigen erstattet: 1. in voller Höhe, wenn die Volkshochschule eine Veranstaltung vor Be- ginn des dritten Unterrichtstags absagt oder die/der Gebührenpflich- tige sich rechtzeitig nach § 2 Abs. 2 abgemeldet hat, 2. anteilig die Gebühren je Unterrichtsstunde, wenn die Volkshochschule a. eine Veranstaltung ganz oder teilweise nach dem dritten Unter- richtstag absagt, b. für ausgefallene Unterrichtsstunden keinen Nachholtermin an- setzt oder c. einen Teilnehmer / eine Teilnehmerin gem. § 3 Abs. 3 oder 4 von einer Veranstaltung ausschließt. Die Gebühr nach Ziffer 10 des Gebührentarifs (Servicepauschale) wird nicht erstattet. § 16 In-Kraft-Treten (1) Die Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule für die Gemeinde Alfter und die Stadt Bornheim vom 06.10.1987 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren und die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule für die Gemeinde Alfter und die Stadt Bornheim mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfa- len (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Be- kanntmachung von kommunalem Ortsrecht bekannt. Hinweis: Ich weise darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 2. die Satzung, sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächen- nutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsa- che bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 15.12.2016 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim

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Hinweise zum Datenschutz Datenschutzerklärung der Stadt Bornheim Informationen gemäß Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Datenschutzerklärung der Stadt Bornheim Rathausstraße 2 53332 Bornheim (Stand: April 2026) Die Stadt Bornheim freut sich über Ihr Interesse an unserer Webseite bornheim.de . Die Stadt Bornheim ist sich darüber bewusst, dass Ihnen der Schutz Ihrer Privatsphäre bei der Benutzung unserer Webseite ein wichtiges Anliegen ist. Deshalb ist das Einhalten der gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz für die Stadt Bornheim selbstverständlich. Ferner ist es der Stadt Bornheim wichtig, dass Sie als Kunde jederzeit wissen, wann und wie die Stadt welche Daten von Ihnen erfasst und speichert und wie diese Daten verwendendet werden. Im Folgenden informiert die Stadt Bornheim Sie über die Erhebung und sonstige Verarbeitung (z. B. Speicherung, Abfrage, Weitergabe etc.) personenbezogener Daten bei Nutzung unserer Webseite. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die auf Sie persönlich beziehbar sind, z. B. Name, Adresse, E-Mail-Adressen und Nutzerverhalten. Sofern die Stadt Bornheim im Rahmen der Nutzung ihrer Webseite personenbezogene Daten verarbeitet oder für einzelne Funktionen, Angebote oder Leistungen ihrer Webseite mit Bezug zu einer Datenverarbeitung auf beauftragte Dienstleister zurückgreift, werden Sie untenstehend im Detail über die jeweiligen Vorgänge informiert – insbesondere welche Daten hierbei verarbeitet werden. Dabei nennt die Stadt Bornheim auch die beabsichtigte Speicherdauer oder jedenfalls die festgelegten Kriterien für die Speicherdauer sowie die einschlägige Rechtsgrundlage für die jeweilige Verarbeitung. 1. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten Diese Datenschutz-Information gilt für die Datenverarbeitung durch: Stadt Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Deutschland, E-Mail: info(at)stadt-bornheim.de , Telefon: +49 (0) 2222 945-0, Fax: +49 (0) 2222 945-126. Name und Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten der Stadt Bornheim: Stadt Bornheim, zu Hdn. Heike Blank, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Deutschland, E-Mail: datenschutzbeauftragte(at)stadt-bornheim.de , Telefon: +49 (0) 2222 945-240, Fax: +49 (0) 2222 945-126. 2. Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck von deren Verwendung a) Beim Besuch der Webseite Beim Aufrufen unserer Webseite www.bornheim.de werden durch den auf Ihrem Endgerät zum Einsatz kommenden Browser automatisch Informationen an den Server unserer Webseite gesendet. Diese Informationen werden temporär in einem sog. Logfile gespeichert. Folgende Informationen werden dabei ohne Ihr Zutun erfasst und bis zur automatisierten Löschung gespeichert: IP-Adresse des anfragenden Rechners, Datum und Uhrzeit des Zugriffs, Name und URL der abgerufenen Datei, Webseite, von der aus der Zugriff erfolgt (Referrer-URL), verwendeter Browser und ggf. das Betriebssystem Ihres Rechners sowie der Name Ihres Access-Providers. Die genannten Daten werden durch uns zu folgenden Zwecken verarbeitet: Gewährleistung eines reibungslosen Verbindungsaufbaus der Webseite, Gewährleistung einer komfortablen Nutzung unserer Webseite, Auswertung der Systemsicherheit und -stabilität sowie zu weiteren administrativen Zwecken. Die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Unser berechtigtes Interesse folgt aus oben aufgelisteten Zwecken zur Datenerhebung. In keinem Fall verwendet die Stadt Bornheim die erhobenen Daten zu dem Zweck, Rückschlüsse auf Ihre Person zu ziehen. Darüber hinaus werden beim Besuch unserer Webseite Cookies sowie Analysedienste eingesetzt. Nähere Erläuterungen dazu erhalten Sie unter den Ziff. 4 und 5 dieser Datenschutzerklärung. b) Bei Nutzung unserer Veranstaltungseinreichung Wenn Sie eine Veranstaltung in unseren Veranstaltungskalender eintragen möchten, können Sie ein Formular auf unserer Webseite nutzen. Dabei sind verschiedene Pflichtangaben zu tätigen. Zum einen müssen die Angaben zur Veranstaltung ausgefüllt werden, sodass die Stadtverwaltung entscheiden kann, ob diese Veranstaltung im öffentlichen Kalender aufgenommen wird. Darüber hinaus werden die Angaben zum Veranstalter und zum Veranstaltungsort benötigt, um die Anfahrtsinformationen zur Veranstaltung bereitzustellen. Zur Bearbeitung eventueller Rückfragen und damit auch kenntlich ist, von wem die Eintragung stammt, benötigen wir die Angaben zu Ihrem Namen und Ihrer Telefonnummer. Weitere Angaben können freiwillig getätigt werden. Die Datenverarbeitung zum Zwecke der Veranstaltungseinreichung erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO auf Grundlage Ihrer freiwillig erteilten Einwilligung. Je nach Zuständigkeit werden die eingegebenen Daten innerhalb der Stadtverwaltung weitergeleitet. Die für die Benutzung des Veranstaltungsformulars von uns erhobenen Daten werden auch über den Zeitraum der Veranstaltung hinaus gespeichert, um ein Veranstaltungsarchiv anzubieten. c) Bei Nutzung unseres Bürgermailformulars Bei Fragen jeglicher Art können Sie mit uns über ein auf der Webseite bereitgestelltes Formular Kontakt aufnehmen. Dabei ist die Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse erforderlich, damit kenntlich ist, von wem die Anfrage stammt. Im Weiteren sind die Angaben zum Stadtverwaltungsbereich (Auswahlliste), Ihrem Namen, einem Nachrichten-Betreff und Ihre Mitteilung an uns Pflichtangaben, um Ihre Anfrage bearbeiten zu können. Weitere Angaben können freiwillig getätigt werden. Die Datenverarbeitung zum Zwecke der Kontaktaufnahme mit uns erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO auf Grundlage Ihrer freiwillig erteilten Einwilligung. Je nach Zuständigkeit wird die E-Mail innerhalb der Stadtverwaltung weitergeleitet. Die für die Benutzung des Kontaktformulars von uns erhobenen personenbezogenen Daten werden nach Erledigung der von Ihnen gestellten Anfrage bzw. nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gelöscht. d) Bei Anmeldung für unseren Newsletter Wir bieten Ihnen auf unserer Webseite die Möglichkeit, unseren Newsletter zu abonnieren. Für den Empfang des Newsletters ist die Angabe einer E-Mail-Adresse ausreichend. Sofern Sie uns eine gesonderte Einwilligung erteilt haben, dass wir Sie per E-Mail über Neuigkeiten der Stadt Bornheim informieren, erfolgt eine entsprechende Verarbeitung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO. Mit der Newsletter-Anmeldung willigen Sie ein, dass wir Ihr Klick- und Öffnungsverhalten messen, um Ihnen ein optimales Angebot unseres Newsletter-Versands zu ermöglichen. Dieses Tracking erfolgt in anonymisierter Form, es werden also hierbei keine personenbezogenen Daten gespeichert. Sofern wir Ihre persönlichen Daten auf der Basis Ihrer Einwilligung verarbeiten, können Sie Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, ohne dass dies die Rechtmäßigkeit der bisher erfolgten Verarbeitung berührt. Wenn die Einwilligung widerrufen wird, stellen wir die entsprechende Datenverarbeitung ein. Wenn Sie zukünftig keinen Newsletter mehr erhalten möchten, können Sie diesen auch jederzeit einfach wieder abbestellen, zum Beispiel über einen Link am Ende eines jeden Newsletters. Alternativ können Sie Ihren Abmeldewunsch gerne auch jederzeit an pressestelle(at)stadt-bornheim.de per E-Mail senden. Ihre Daten für den Newsletter-Versand werden nach Beendigung des Newsletter-Abos innerhalb von einem Monat gelöscht, sofern der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. 3. Online-Dienste, interaktive Formulare und Bezahl-Dienste (E-Government-Anwendungen) Beschreibung und Umfang der Datenverarbeitung Auf unserer Webseite wird den Nutzern eine Plattform für Online-Dienste und interaktive Formulare angeboten. Im Rahmen der Online-Service-Angebote erhebt die Stadt Bornheim personenbezogene Daten des Antragsstellers, die für die Erbringung der Dienstleistung notwendig sind. Die Daten werden dabei vom Antragsteller in eine Eingabemaske eingegeben und an uns übermittelt und gespeichert. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nur statt, wenn dies im Rahmen der Abwicklung notwendig ist. Der Antragsteller wird zu Beginn der Antragstellung auf die Datenschutzhinweise hingewiesen und muss diesen zustimmen. Im Zeitpunkt der Absendung werden zudem folgende Daten gespeichert: Datum und Uhrzeit der Aktion Bei anfallenden Gebühren, die über die Plattform bezahlt werden können, werden für die Kaufabwicklung notwendige personenbezogene Daten des Antragsstellers erhoben und zur Abwicklung des Bezahlvorgangs an den jeweiligen Zahlungsdienstleister der ausgewählten Zahlungsart weitergegeben. Die Stadt Bornheim bietet zwei Zahlungsmöglichkeiten an: Wero oder Kreditkarte (Mastercard, VISA). Übermittelt werden Ihre eingegebenen Zahlungsdaten, die Höhe der Zahlung und der hinterlegte Verwendungszweck. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist bei Vorliegen einer Einwilligung des Nutzers Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Zweck der Datenverarbeitung Abwicklung von Online-Service-Angeboten und Bezahlvorgängen. Dauer der Speicherung Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erreichung des Zwecks ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt. Widerspruchs- und Beseitigungsmöglichkeit Der Antragsteller kann seine Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten jederzeit widerrufen. Auch kann er per E-Mail der Speicherung seiner personenbezogenen Daten jederzeit widersprechen. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt. 4. Kita-Navigator Beschreibung und Umfang der Datenverarbeitung Auf unserer Webseite wird den Nutzen mit dem Kita-Navigator ein Vormerksystem für Kindertageseinrichtungsplätze der Stadt Bornheim angeboten. Im Rahmen dieses Online-Service-Angebots erhebt die Stadt Bornheim alle personenbezogenen Daten des Nutzers, die für die gewünschte Vermittlung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung über den Kita-Navigator notwendig sind. Die Daten werden dabei vom Antragsteller in eine Eingabemaske eingegeben und auf der Datenbank des Kita-Navigators gespeichert. Zugriff auf die gespeicherten Daten haben nur die vom Nutzer ausgewählten Einrichtungen. Darüber hinaus werden die Daten nur an Administratoren (technische Mitarbeiter) und Fachkräfte weitergegeben, die für den Kita-Navigator zuständig sind. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Die Plattform wird von der ITK Rheinland bereitgestellt. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist § 12 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz). Der Nutzer wird im Vormerkprozess auf die Datenverarbeitung hingewiesen und muss dieser zustimmen. Zweck der Datenverarbeitung Vermittlung eines Kita-Platzes. Dauer der Speicherung Die gespeicherten Daten werden automatisch nach Ablauf eines Kindergartenjahres gelöscht, sofern das gewünschte Aufnahmedatum in diesem Zeitraum lag oder die Suche nach einem Kindergartenplatz mit einem Betreuungsvertrag abgeschlossen wurde. Widerspruchs- und Beseitigungsmöglichkeit Die Löschung der Daten ist jederzeit möglich, wenn der Nutzer dies wünscht. 5. Weitergabe von Daten Eine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den im Folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt. Die Stadt Bornheim gibt Ihre persönlichen Daten nur an Dritte weiter, wenn: Sie Ihre nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO ausdrückliche Einwilligung dazu erteilt haben, die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass Sie ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichtweitergabe Ihrer Daten haben, für den Fall, dass für die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO eine gesetzliche Verpflichtung besteht, sowie dies gesetzlich zulässig und nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung von Vertragsverhältnissen mit Ihnen erforderlich ist. 6. Cookies Auf unserer Seite werden Cookies eingesetzt. Hierbei handelt es sich um kleine Dateien, die Ihr Browser automatisch erstellt und die auf Ihrem Endgerät (Notebook, Tablet, Smartphone, o. ä.) gespeichert werden, wenn Sie unsere Seite besuchen. Cookies richten auf Ihrem Endgerät keinen Schaden an, enthalten keine Viren, Trojaner oder sonstige Schadsoftware. In dem Cookie werden Informationen abgelegt, die sich jeweils im Zusammenhang mit dem spezifisch eingesetzten Endgerät ergeben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Stadt Bornheim dadurch unmittelbar Kenntnis von Ihrer Identität erhält. Der Einsatz von Cookies dient einerseits dazu, die Nutzung unseres Angebots für Sie angenehmer zu gestalten. So werden sogenannte Session-Cookies eingesetzt, um zu erkennen, dass Sie einzelne Seiten unserer Webseite bereits besucht haben. Diese werden nach Verlassen unserer Seite automatisch gelöscht. Darüber hinaus werden ebenfalls zur Optimierung der Benutzerfreundlichkeit temporäre Cookies eingesetzt, die für einen bestimmten festgelegten Zeitraum auf Ihrem Endgerät gespeichert werden. Besuchen Sie unsere Seite erneut, um unsere Dienste in Anspruch zu nehmen, wird automatisch erkannt, dass Sie bereits bei uns waren und welche Eingaben und Einstellungen Sie getätigt haben, um diese nicht noch einmal eingeben zu müssen. Zum anderen werden Cookies eingesetzt, um die Nutzung unserer Webseite statistisch zu erfassen und zum Zwecke der Optimierung unseres Angebots für Sie auszuwerten (siehe Ziff. 5). Diese Cookies ermöglichen es uns, bei einem erneuten Besuch unserer Seite automatisch zu erkennen, dass Sie bereits bei uns waren. Diese Cookies werden nach einer jeweils definierten Zeit automatisch gelöscht. Die durch Cookies verarbeiteten Daten sind für die genannten Zwecke zur Wahrung unserer berechtigten Interessen sowie der Dritter nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO erforderlich. Die meisten Browser akzeptieren Cookies automatisch. Sie können Ihren Browser jedoch so konfigurieren, dass keine Cookies auf Ihrem Computer gespeichert werden oder stets ein Hinweis erscheint, bevor ein neuer Cookie angelegt wird. Die vollständige Deaktivierung von Cookies kann jedoch dazu führen, dass Sie nicht alle Funktionen unserer Webseite nutzen können. 7. Einbindung von ArcGIS als Kartendienst Auf dieser Webseite nutzt die Stadt Bornheim das Angebot von ArcGIS . Dadurch werden Ihnen interaktive Karten direkt in der Webseite angezeigt. Darüber hinaus können Sie die komfortable Karten-Funktion nutzen. Durch den Besuch auf der Webseite erhält esri als Anbieter die Information, dass Sie die entsprechende Unterseite unserer Webseite aufgerufen haben. Die Stadt Bornheim hat weder Einfluss auf die erhobenen Daten und Datenverarbeitungsvorgänge, noch sind ihr der volle Umfang der Datenerhebung, die Zwecke der Verarbeitung und die Speicherfristen bekannt. Auch zur Löschung der erhobenen Daten liegen der Stadt Bornheim keine genauen Informationen vor. Weitere Informationen zu Zweck und Umfang der Datenerhebung und ihrer Verarbeitung durch den Kartendienst-Anbieter erhalten Sie in den Datenschutzerklärungen des Anbieters. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen zu Ihren diesbezüglichen Rechten und Einstellungsmöglichkeiten zum Schutze Ihrer Privatsphäre: https://www.esri.com/en-us/legal/terms/full-master-agreement . 8. Online-Beteiligung Die Stadt Borheim stellt einen Dienst zur Beteiligung von Bürgern, Behörden und Trägern öffentlicher Belange bei der Bauleitplanung und Bürgerbeteiligung bereit. Dabei nutzt die Stadt Bornheim den Dienstleister tetraeder.com gmbh mit Sitz in der Wißstraße 18, 44137 Dortmund, Deutschland (im Weiteren als tetraeder bezeichnet). Der Zweck dieses Dienstes und der Datenverarbeitung ist die Bereitstellung von Informationen und die Beteiligung an Planungsverfahren. Die Verarbeitung findet aufgrund eines Dienstleistungsvertrages zwischen der Stadt Bornheim und tetraeder statt (Rechtsgrundlage Art 6. Abs 1. S. 1 lit e EU-DSGVO). Sie sind weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet Ihre Daten im Rahmen des tetraeder-Moduls bereitzustellen. Ohne Angabe der erforderlichen Daten kann die Stadtverwaltung Ihre Mitteilung jedoch nicht online entgegen nehmen. Durch den Besuch auf der Webseite erhält tetraeder als Anbieter die Information, dass Sie die entsprechende Unterseite unserer Webseite aufgerufen haben. Die Stadt Bornheim hat weder Einfluss auf die erhobenen Daten und Datenverarbeitungsvorgänge, noch sind ihr der volle Umfang der Datenerhebung, die Zwecke der Verarbeitung und die Speicherfristen bekannt. Auch zur Löschung der erhobenen Daten liegen der Stadt Bornheim keine genauen Informationen vor. Die vollständige Datenschutzerklärung zum Dienst der Bauleitplanung und Bürgerbeteiligung können Sie unter https://www.o-sp.de/bornheim/datenschutz einsehen. In dieser Erklärung erhalten Sie alle von tetraeder zur Verfügung gestellten Informationen und Kontaktdaten zum Datenschutzbeauftragten von tetraeder. 9. Analyse-Tools a) Tracking-Tools Die im Folgenden aufgeführten und von der Stadt Bornheim eingesetzten Tracking-Maßnahmen werden auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO durchgeführt. Mit den zum Einsatz kommenden Tracking-Maßnahmen will die Stadt Bornheim eine bedarfsgerechte Gestaltung und fortlaufende Optimierung der Webseite sicherstellen. Zum anderen setzt die Stadt Bornheim die Tracking-Maßnahmen ein, um die Nutzung der Webseite statistisch zu erfassen und zum Zwecke der Optimierung des Angebots für Sie auszuwerten. Diese Interessen sind als berechtigt im Sinne der vorgenannten Vorschrift anzusehen. Die jeweiligen Datenverarbeitungszwecke und Datenkategorien sind aus den entsprechenden Tracking-Tools zu entnehmen. i) Google Analytics Zum Zwecke der bedarfsgerechten Gestaltung und fortlaufenden Optimierung unserer Seiten wird Google Analytics, ein Webanalysedienst der Google Inc. (1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA; im Folgenden „Google“) genutzt. In diesem Zusammenhang werden pseudonymisierte Nutzungsprofile erstellt und Cookies (siehe unter Ziff. 4) verwendet. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung dieser Webseite wie Browser-Typ/-Version, verwendetes Betriebssystem, Referrer-URL (die zuvor besuchte Seite), Hostname des zugreifenden Rechners (IP-Adresse), Uhrzeit der Serveranfrage, werden an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Die Informationen werden verwendet, um die Nutzung der Webseite auszuwerten, um Reports über die Webseitenaktivitäten zusammenzustellen und um weitere mit der Webseitennutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen zu Zwecken der Marktforschung und bedarfsgerechten Gestaltung dieser Internetseiten zu erbringen. Auch werden diese Informationen gegebenenfalls an Dritte übertragen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder soweit Dritte diese Daten im Auftrag verarbeiten. Es wird in keinem Fall Ihre IP-Adresse mit anderen Daten von Google zusammengeführt. Die IP-Adressen werden anonymisiert, sodass eine Zuordnung nicht möglich ist (IP-Masking). Sie können die Installation der Cookies durch eine entsprechende Einstellung der Browser-Software verhindern; die Stadt Bornheim weist jedoch darauf hin, dass in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Webseite vollumfänglich genutzt werden können. Sie können darüber hinaus die Erfassung der durch das Cookie erzeugten und auf Ihre Nutzung der Webseite bezogenen Daten (inkl. Ihrer IP-Adresse) sowie die Verarbeitung dieser Daten durch Google verhindern, indem Sie ein Browser-Add-on herunterladen und installieren . Alternativ zum Browser-Add-on, insbesondere bei Browsern auf mobilen Endgeräten, können Sie die Erfassung durch Google Analytics zudem verhindern, indem Sie auf diesen Link klicken. Es wird ein Opt-out-Cookie gesetzt, das die zukünftige Erfassung Ihrer Daten beim Besuch dieser Webseite verhindert. Der Opt-out-Cookie gilt nur in diesem Browser und nur für unsere Webseite und wird auf Ihrem Gerät abgelegt. Löschen Sie die Cookies in diesem Browser, müssen Sie das Opt-out-Cookie erneut setzen. Weitere Informationen zum Datenschutz im Zusammenhang mit Google Analytics finden Sie etwa in der Google Analytics-Hilfe . 10. Soziale Netzwerke Einbindung von YouTube-Videos Auf einigen Webseiten haben wir YouTube-Videos in unser Online-Angebot eingebunden, die auf www.YouTube.com gespeichert und von unserer Webseite aus direkt abspielbar sind. Durch den Besuch auf der Webseite erhält YouTube die Information, dass Sie die entsprechende Unterseite unserer Webseite aufgerufen haben. Bitte beachten Sie, dass beim Abspielen der Videos Verbindungen zu den Servern von Google LLC aufgebaut und Daten an Google übertragen werden. Dies erfolgt unabhängig davon, ob YouTube ein Nutzerkonto bereitstellt, über das Sie eingeloggt sind, oder ob kein Nutzerkonto besteht. Wenn Sie bei Google eingeloggt sind, werden Ihre Daten direkt Ihrem Konto zugeordnet. Wenn Sie die Zuordnung mit Ihrem Profil bei YouTube nicht wünschen, müssen Sie sich vor Aktivierung des Buttons ausloggen. YouTube speichert Ihre Daten als Nutzungsprofile und nutzt sie für Zwecke der Werbung, Marktforschung und/oder bedarfsgerechten Gestaltung seiner Webseite. Eine solche Auswertung erfolgt insbesondere (selbst für nicht eingeloggte Nutzer) zur Erbringung von bedarfsgerechter Werbung und um andere Nutzer des sozialen Netzwerks über Ihre Aktivitäten auf unserer Webseite zu informieren. Ihnen steht ein Widerspruchsrecht gegen die Bildung dieser Nutzerprofile zu, wobei Sie sich zur Ausübung dessen an YouTube richten müssen. Weitere Informationen zu Zweck und Umfang der Datenerhebung und ihrer Verarbeitung durch YouTube erhalten Sie in der Datenschutzerklärung unter www.google.de/intl/de/policies/privacy . Dort erhalten Sie auch weitere Informationen zu Ihren Rechten und Einstellungsmöglichkeiten zum Schutze Ihrer Privatsphäre. Google verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten auch in den USA und hat sich dem EU-US-Privacy-Shield unterworfen. Mehr dazu unter: www.privacyshield.gov/EU-US-Framework Rechtsgrundlage für die Nutzung von YouTube ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. 11. Google Maps Auf unserer Webseite nutzen wir das Angebot von Google Maps. Dadurch können wir Ihnen interaktive Karten direkt in der Webseite anzeigen. So ermöglichen wir Ihnen die komfortable Nutzung der Karten-Funktion. Die Einbindung setzt voraus, dass Google die IP-Adresse der Nutzer wahrnehmen kann. Die IP-Adresse ist erforderlich, um die Inhalte an den Browser des Nutzers senden zu können. Durch den Besuch auf der Webseite erhält Google die Information, dass Sie die entsprechende Unterseite unserer Webseite aufgerufen haben. Wir weisen darauf hin, dass Google eigene Datenschutzrichtlinien hat, die von unseren unabhängig sind. Bitte informieren Sie sich vor der Nutzung unserer Webseite über die Datenschutzbestimmungen von Google unter www.google.de/intl/de/policies/privacy/ . Die Datenverarbeitung erfolgt unabhängig davon, ob Google ein Nutzerkonto bereitstellt, über das Sie eingeloggt sind, oder ob kein Nutzerkonto besteht. Wenn Sie bei Google eingeloggt sind, werden Ihre Daten direkt Ihrem Konto zugeordnet. Wenn Sie die Zuordnung mit Ihrem Profil bei Google nicht wünschen, müssen Sie sich vor Aktivierung des Buttons ausloggen. Google speichert Ihre Daten als Nutzungsprofile und nutzt sie für Zwecke der Werbung, Marktforschung und/oder bedarfsgerechten Gestaltung seiner Webseite. Eine solche Auswertung erfolgt insbesondere (selbst für nicht eingeloggte Nutzer) zur Erbringung von bedarfsgerechter Werbung und um andere Nutzer des sozialen Netzwerks über Ihre Aktivitäten auf unserer Webseite zu informieren. Ihnen steht ein Widerspruchsrecht gegen die Bildung dieser Nutzerprofile zu, wobei Sie sich zur Ausübung dessen an Google richten müssen. Weitere Informationen zu Zweck und Umfang der Datenerhebung und ihrer Verarbeitung durch den Plug-in-Anbieter erhalten Sie in den Datenschutzerklärungen des Anbieters unter www.google.de/intl/de/policies/privacy . Dort erhalten Sie auch weitere Informationen zu Ihren diesbezüglichen Rechten und Einstellungsmöglichkeiten zum Schutze Ihrer Privatsphäre. Google verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten auch in den USA und hat sich dem EU-US Privacy Shield unterworfen. Mehr dazu unter: www.privacyshield.gov/EU-US-Framework 12. Google Fonts Wir verwenden Google Fonts. Die Verwendung von Google Fonts erfolgt ohne Authentisierung und es werden keine Cookies an die Google Fonts API gesendet. Sollten Sie ein Konto bei Google haben, werden keine Ihrer Google-Kontodaten an Google während der Nutzung von Google Fonts übermittelt. Google erfasst lediglich die Nutzung von CSS und der verwendeten Fonts und speichert diese Daten sicher. Mehr zu diesen und weiteren Fragen finden Sie auf https://developers.google.com/fonts/faq . Welche Daten von Google erfasst werden und wofür diese Daten verwendet werden, können Sie auf https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/ nachlesen. 13. Betroffenenrechte Sie haben das Recht: gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Insbesondere können Sie Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft ihrer Daten, sofern diese nicht bei uns erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten verlangen; gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen; gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist; gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten von Ihnen bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, Sie aber deren Löschung ablehnen und die Stadt Bornheim die Daten nicht mehr benötigt, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen oder Sie gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben; gemäß Art. 20 DSGVO Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen; gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO Ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber uns zu widerrufen. Dies hat zur Folge, dass die Stadt Bornheim die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortführen darf und gemäß Art. 77 DSGVO sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel können Sie sich hierfür an die Aufsichtsbehörde Ihres üblichen Aufenthaltsorts oder Arbeitsplatzes oder unseres Geschäftssitzes wenden. Die für die Stadt Bornheim zuständige Aufsichtsbehörde ist: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestraße 2–4 40213 Düsseldorf Telefon: 0211 38424-0 Fax: 0211 38424-10 E-Mail: poststelle(at)ldi.nrw.de 14. Keine Haftung für Internetauftritte oder Leistungen Dritter Die Stadt Bornheim arbeitet bei der Gestaltung und dem Betrieb ihrer Angebote mit verschiedenen Partnern zusammen (beispielsweise im Rahmen von Bookmarks), die ihrerseits Internetauftritte und Internet-Dienste anbieten. Diese können möglicherweise auch durch die Links vom Internetauftritt der Stadt Bornheim zugänglich sein. Die Nutzung dieser fremden Dienste erfolgt außerhalb des Verantwortungsbereichs der www.bornheim.de. Es gelten dann die Datenschutzbestimmungen dieser Dritten. Diese Partner haben in der Regel eigene Datenschutzerklärungen und/oder eigene Datenschutzrichtlinien. Für diese, mit den Angeboten der Stadt Bornheim nicht im Zusammenhang stehenden Erklärungen und Richtlinien übernimmt die Stadt Bornheim naturgemäß keine Verantwortung und Haftung. 15. Widerspruchsrecht Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben oder sich der Widerspruch gegen Direktwerbung richtet. Im letzteren Fall haben Sie ein generelles Widerspruchsrecht, das ohne Angabe einer besonderen Situation von uns umgesetzt wird. Möchten Sie von Ihrem Widerrufs- oder Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an datenschutzbeauftragte(at)stadt-bornheim.de . 16. Datensicherheit Die Stadt Bornheim verwendet innerhalb des Webseiten-Besuchs das verbreitete SSL-Verfahren (Secure Socket Layer) in Verbindung mit der jeweils höchsten Verschlüsselungsstufe, die von Ihrem Browser unterstützt wird. In der Regel handelt es sich dabei um eine 256 Bit Verschlüsselung. Falls Ihr Browser keine 256-Bit Verschlüsselung unterstützt, wird stattdessen auf 128-Bit v3 Technologie zurückgegriffen. Ob eine einzelne Seite unseres Internetauftrittes verschlüsselt übertragen wird, erkennen Sie an der geschlossenen Darstellung des Schüssel- beziehungsweise Schloss-Symbols in der unteren Statusleiste Ihres Browsers. Die Stadt Bornheim bedient sich im Übrigen geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen, um Ihre Daten gegen zufällige oder vorsätzliche Manipulationen, teilweisen oder vollständigen Verlust, Zerstörung oder gegen den unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Die Sicherheitsmaßnahmen werden entsprechend der technologischen Entwicklung fortlaufend verbessert. 17. Aktualität und Änderung dieser Datenschutzerklärung Diese Datenschutzerklärung ist aktuell gültig und hat den Stand März 2021. Durch die Weiterentwicklung unserer Webseite und ihrer Angebote oder aufgrund geänderter gesetzlicher beziehungsweise behördlicher Vorgaben kann es notwendig werden, diese Datenschutzerklärung zu ändern. Die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung kann jederzeit auf der Webseite unter https://www.bornheim.de/datenschutz/ von Ihnen abgerufen und ausgedruckt werden. 18. Einsatz von Friendly Captcha Zum Schutz unseres Kontaktformulars vor missbräuchlicher Nutzung durch automatisierte Programme (Bots) verwenden wir den Dienst Friendly Captcha. Dabei werden Verbindungs- und technische Daten (z. B. IP-Adresse in anonymisierter bzw. gehashter Form sowie Browserinformationen) verarbeitet, die zur Durchführung der Sicherheitsprüfung erforderlich sind. Zwecke und Rechtsgrundlage Der Einsatz von Friendly Captcha dient dem Schutz unserer Website vor Spam und missbräuchlichen automatisierten Zugriffen (Bots). Darin liegt unser berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, um die Sicherheit und Funktionsfähigkeit unserer Website zu gewährleisten. Empfänger Empfänger der Daten ist Friendly Captcha GmbH, Am Anger 3–5, 82237 Wörthsee, Deutschland. Speicherdauer Friendly Captcha speichert nach eigenen Angaben keine personenbezogenen Daten von Websitebesuchern. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung von Friendly Captcha . Erforderlichkeit der Bereitstellung Die Verarbeitung der Daten ist erforderlich, um das Kontaktformular vor missbräuchlicher Nutzung durch automatisierte Programme (Bots) zu schützen. Ohne diese Verarbeitung kann das Kontaktformular nicht abgesendet werden. Informationen gemäß Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Datenschutz bei Online-Meetings, Telefonkonferenzen und Webinare per „Zoom“ PDF: Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit der Durchführung Online-Meetings, Telefonkonferenzen und Webinare per „Zoom“ Datenschutz bei der Fundanfrage PDF: Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit der Fundanfrage Datenschutz bei der Beantragung der vorläufigen Gaststättenerlaubnis PDF: Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit der Beantragung der vorläufigen Gaststättenerlaubnis und anderer Genehmigungen zur Durchführung einer Veranstaltung Datenschutz bei der Beantragung der Gewerbean-, Gewerbeum- und Gewerbeabmeldung PDF: Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit der Beantragung der Gewerbean-, Gewerbeum- und Gewerbeabmeldung Datenschutz bei der Erhebung von Gewerbesteuer PDF: Information gemäß Art. 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit der Erhebung von Gewerbesteuer Datenschutz bei der Erhebung von Grundsteuer PDF: Information gemäß Art. 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit der Erhebung von Grundsteuer Datenschutz bei der Unterbringung wohnungsloser und geflüchteter Menschen PDF: Informationen nach Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit der Erhebung personenbezogener Daten Datenschutz bei Hundeangelegenheiten PDF: Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit der Erhebung von Hundesteuer Datenschutz beim Künstler-Katalog PDF: Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit dem Künstler-Katalog Datenschutz beim Lastschriftmandat PDF: Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit dem SEPA-Lastschriftmandat Datenschutz bei Meldeangelegenheiten PDF: Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen Datenschutz bei der Beantragung der Reisegewerbekarte PDF: Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit der Beantragung einer Reisegewerbekarte Datenschutz beim Sozialen Adressbuch PDF: Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit dem Sozialen Adressbuch Datenschutz beim Unterkunftsverzeichnis PDF: Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit dem Unterkunftsverzeichnis Datenschutz bei der Ausstellung/Anforderung von (Personenstands-)Urkunden PDF: Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit der Ausstellung/Anforderung von (Personenstands-)Urkunden Datenschutz beim Vereinsverzeichnis PDF: Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit dem Vereinsverzeichnis Datenschutz bei der Erhebung der Vergnügungssteuer PDF: Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit der Erhebung von Vergnügungssteuer Datenschutz bei der Vollstreckung von Geldforderungen PDF: Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Geldforderungen Datenschutz bei der Einberufung von Wahlhelfer/innen für die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen PDF: Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit der Einberufung von Wahlhelfer/innen für die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen Datenschutz bei der Erhebung der Wettbürosteuer PDF: Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit der Erhebung von Wettbürosteuer Datenschutz bei der Erhebung der Zweitwohnungssteuer PDF: Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit der Erhebung von Zweitwohnungssteuer Datenschutz im Zusammenhang mit der Ehrenamtskarte NRW PDF: Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit der Ehrenamtskarte NRW Datenschutz bei der Verleihung der Ehrenamtsmedaille der Stadt Bornheim PDF: Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit der Verleihung der Ehrenamtsmedaille der Stadt Bornheim Datenschutz Wohngeld PDF: Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit der Durchführung des Wohngeldgesetzes Datenschutz Zuschuss Förderung Kultur & Brauchtum PDF: Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit dem Antrag auf einen Zuschuss auf Grundlage der „Richtlinie der Stadt Bornheim zur Förderung von Kultur und Brauchtum“ Datenschutz förderwürdige Vereine PDF: Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit dem Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der als förderwürdig anerkannten Vereine der Stadt Bornheim Datenschutz beim Förderprogramm "Dauerkulturen zur Starkregenvorsorge und zum Erosionsschutz" PDF: Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit der Teilnahmen am Förderprogramm "Dauerkulturen zur Starkregenvorsorge und zum Erosionsschutz"

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