Antikorruptionsbeauftragte

Überblick

Auskunft nach § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz (Stand: 01.07.2016)

Am 01.03.2005 ist das vom Landtag Nordrhein-Westfalen am 16.12.2004 beschlossene Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz) in Kraft getreten.

Nach § 16 (i.d.F. vom 19.12.2013) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nummer 3 des Gesetzes haben die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse sowie die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger gemäß § 58 Abs. 3 GO NRW schriftlich Auskunft gegenüber dem Bürgermeister zu erteilen über

  • den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
  • die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes,
  • die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
  • die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
  • die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

Diese Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen. Der Rat der Stadt Bornheim hat beschlossen, die Auskünfte auf den Internet-Seiten der Stadt zu veröffentlichen. Die gleiche Auskunft hat auch der Bürgermeister gegenüber dem Leiter der Aufsichtsbehörde zu erteilen. Die Veröffentlichung erfolgt in Abstimmung mit dem Landrat ebenfalls auf den Internet-Seiten der Stadt Bornheim.

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