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Voraussetzungen Der Antragsteller muss seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben. Der Antrag ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein Antrag gestellt wurde. Folgende Voraussetzungen muss der Antrag erfüllen: Der Antrag muss schriftlich an den Bürgermeister eingereicht werden, ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die für die Unterzeichnenden vertretungsberechtigt sind. Der Einwohnerantrag an die Stadt Bornheim muss von mindestens 5 % der Einwohner, höchstens jedoch von 4.000 Einwohnern unterzeichnet sein. Jede Unterschriftsliste muss den vollen Wortlaut des Antrags enthalten. Ferner müssen Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift den Unterzeichner zweifelsfrei erkennen lassen. Die Angaben werden von der Verwaltung überprüft. Ablauf Die Verwaltung prüft umgehend nach Eingang des Antrags dessen Zulässigkeit. Die Zulässigkeitsprüfung muss innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags abgeschlossen sein. Über das Ergebnis ist der Rat unverzüglich zu unterrichten. Hat der Rat beschlossen, dass der Einwohnerantrag zulässig ist, erfolgt die sachliche Beratung spätestens in der nächsten Ratssitzung. In dieser Sitzung soll der Rat die benannten Vertreter des Einwohnerantrags anhören. Zur Vorbereitung der sachlichen Beratung fertigt die Verwaltung eine fachliche Stellungnahme an. Die Vertreter der Antrags-Unterzeichner sind über das Ergebnis der sachlichen Beratung durch die Verwaltung schriftlich zu unterrichten. Hat der Rat beschlossen, dass der Einwohnerantrag unzulässig ist, teilt die Verwaltung dies den vertretungsberechtigten Personen durch schriftlichen Bescheid mit. Erforderliche Unterlagen Schriftlicher Antrag Gebühren Keine Fristen und Bearbeitungszeiten Zulässigkeitsprüfung innerhalb von sechs Wochen nach Eingang bei der Verwaltung

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Voraussetzungen Das Verfahren nach § 26 GO ist zweistufig. Es gliedert sich in eine Antragsstufe (= Bürgerbegehren) und eine Abstimmungsstufe (= Bürgerentscheid). Das Bürgerbegehren muss sich auf eine Angelegenheit der Stadt beziehen, schriftlich eingereicht werden und die zu entscheidende Frage sowie eine Begründung enthalten. Dann kann es von den Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet werden. Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Bürgerinnen und Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte). Bürger, die beabsichtigen, ein Bürgerbegehren durchzuführen, teilen dies der Verwaltung schriftlich mit. Die Verwaltung ist den Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. Sie teilt den Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung der Kosten mit, die mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbunden sind. Die Kostenschätzung der Verwaltung ist bei der Sammlung der Unterschriften anzugeben. Für das Unterschriftenquorum ist die Zahl der Bürgerinnen und Bürger maßgebend, die am Tag des Eingangs des Begehrens durch die Meldebehörde festgestellt worden sind. Das heißt, in der Stadt Bornheim mit knapp 50.000 Einwohnern müssen 7 Prozent der Bürgerinnen und Bürger, die am Stichtag gemeldet waren, das Bürgerbegehren unterzeichnet haben, damit es zulässig ist. Ablauf Sind alle erforderlichen Bedingungen erfüllt, stellt der Rat fest, dass das Bürgerbegehren „zulässig“ ist. Er selbst kann dann in dessen Sinne entscheiden, also dem Bürgerbegehren entsprechen, muss dies aber nicht. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren nicht, muss die Stadt innerhalb von drei Monaten einen Bürgerentscheid durchführen. Dabei werden die Bürgerinnen und Bürger, ähnlich einer Wahl, zur Stimmabgabe über die gestellte Frage aufgefordert. Bei einem Bürgerentscheid kann man nur mit Ja oder Nein stimmen. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde. Diese Mehrheit muss in Bornheim mindestens 25 Prozent der Bürgerinnen und Bürger betragen. Wenn Sie ein Bürgerbegehren planen, nehmen Sie bitte rechtzeitig Kontakt zu den städtischen Fachleuten auf. Sie beraten Sie gern und ausführlich. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Innerhalb der folgenden zwei Jahre kann er nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden, der auf Initiative des Rates erfolgt. Erforderliche Unterlagen Schriftlicher Antrag Gebühren Keine Fristen und Bearbeitungszeiten Zulässigkeitsprüfung innerhalb von sechs Wochen nach Eingang bei der Verwaltung

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Voraussetzungen Alle Einwohner Bornheims – auch minderjährige – sind berechtigt, eine Frage an den Bürgermeister zu richten. Die Frage muss sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen, sie muss also vom Rat oder vom Bürgermeister der Stadt Bornheim entschieden werden können und darf z. B. nicht in den Entscheidungsbereich des Bundes oder des Landes oder einer anderen Körperschaft oder Einrichtung fallen. Die Frage sollte so gestaltet sein, dass eine kurze Beantwortung möglich ist, da die Fragestunde nicht länger als 60 Minuten dauern soll. Die Frage kann mündlich in der Sitzung gestellt oder dem Bürgermeister drei Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich vorgelegt werden. Ablauf Die Einwohnerfragestunde findet immer zu Beginn einer Ratssitzung statt. Wenn mehrere Fragen eingegangen sind, legt der Bürgermeister die Reihenfolge der Fragesteller fest. Der Bürgermeister ruft dann den Fragesteller auf und bittet ihn, die Frage vorzutragen. Ist die Frage gestellt, wird sie vom Bürgermeister beantwortet – es sei denn, eine sofortige Beantwortung ist nicht möglich. In diesem Fall würde der Fragesteller auf eine schriftliche Antwort verwiesen. Im Anschluss an die Antwort des Bürgermeisters darf der Fragesteller zwei Zusatzfragen äußern. Sie müssen sich inhaltlich auf die Ursprungsfrage beziehen. Auch diese werden dann vom Bürgermeister beantwortet: entweder sofort mündlich oder später schriftlich. Die übrigen Ratsmitglieder dürfen sich an der Einwohnerfragestunde nicht mit Wortbeiträgen beteiligen. Dies ist durch die Geschäftsordnungs-Formulierung „eine Aussprache findet nicht statt“ gewährleistet. Erforderliche Unterlagen Schriftliche oder mündliche Fragestellung Gebühren Keine Fristen und Bearbeitungszeiten Einreichung schriftlicher Fragen spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung

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