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Rathaus & Service Bürgerservice Standesamt Geburt & Geburtsanzeige Übersicht Standesamt Eheschließung und Lebenspartnerschaften Trauorte Trauzimmer im Rathaus Rheinschiff MS Beethoven Schlosshotel Domäne Walberberg Rösberghof Haus Rankenberg Heiraten im Ausland Ausländische Ehepartner Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe Geburt & Geburtsanzeige Namensänderung Sterbefall Vaterschaftsanerkennung Ausstellung & Beglaubigung von Urkunden Antrag auf Einbürgerung Geburt & Geburtsanzeige Zuständigkeit Unterlagen Gebühren Namenserklärungen für Kinder Zuständigkeit Sie erwarten ein Kind oder sind gerade Eltern geworden? Zuständig für die Beurkundung der Geburt Ihres Kindes ist das Standesamt, in dessen Bezirk es geboren wird. Dabei ist es egal, wo Sie zum Zeitpunkt der Geburt gemeldet sind. Unterlagen Welche Unterlagen muss ich vorlegen? Dies kann sehr unterschiedlich sein. Die nachfolgenden Hinweise bieten Ihnen eine Hilfestellung. Fragen oder Unklarheiten beantworten die Mitarbeiterinnen des Standesamts. Zunächst stellt das Krankenhaus, in dem Ihr Kind geboren wird, eine Geburtsanzeige aus. Damit dort schon alles richtig eingetragen werden kann, sollten Sie folgende Unterlagen zur Geburt mitnehmen: Geburtsurkunden von Mutter und Vater des Neugeborenen, bei verheirateten Eltern zusätzlich eine Eheurkunde, bei geschiedenen Müttern oder verwitweten Müttern Eheurkunde und Nachweis über die Auflösung der Ehe, bei nicht verheirateten Eltern Vaterschaftsanerkennung und gegebenenfalls Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht. Kontrollieren Sie bitte, ob der Vorname oder die Vornamen Ihres Kindes in der Geburtsanzeige richtig geschrieben sind. Beachten Sie, dass bei zwei Vornamen, die durch einen Bindestrich verbunden sind, diese zu einem Vornamen werden. Ihr Kind muss später auch immer mit diesem Doppelnamen unterschreiben. Nach der Beurkundung ist eine Änderung des Geburtseintrags nicht mehr möglich. Nachdem Sie alle Angaben überprüft haben, müssen beide Elternteile die Geburtsanzeige unterschreiben. Bei ledigen Müttern reicht ihre Unterschrift aus. Damit die Geburt Ihres Kindes innerhalb einer Woche beim Standesamt angemeldet werden kann, wird die Geburtsanzeige direkt vom Krankenhaus an das Standesamt weitergeleitet. Nun können Sie die Geburt Ihres Kindes im Standesamt beurkunden lassen. Da Bornheim über kein Krankenhaus verfügt, werden hier nur die sog. Hausgeburten beurkundet. Die erforderliche Geburtsanzeige stellt Ihnen Ihre Hebeamme aus. Verheiratet e Eltern Wenn Sie verheiratetet sind, dann bringen Sie bitte zur Beurkundung der Geburt folgende Unterlagen mit: Geburtsurkunden Eheurkunde Personalausweis / Reisepass Hinweis : Haben Sie im Ausland eine Ehe geschlossen, so ist die original Eheurkunde mit Übersetzung beim Standesamt vorzulegen, es sei denn es handelt sich hierbei um eine mehrsprachige internationale Urkunde. Ausnahme: Es kann sein, dass weitere Unterlagen erforderlich werden. Sie sollten sich daher möglichst frühzeitig mit dem Standesamt in Verbindung setzen. bei ausländischer Staatsangehörigkeit Personalausweis bzw. Reisepässe, bei Spätaussiedlern Registrierscheine oder Vertriebenenausweise, bei geändertem Familiennamen oder Vornamen Bescheinigungen über Namensänderungen, bei Wechsel der Staatsangehörigkeit Einbürgerungsurkunde. Bitte beachten Sie, dass ausländische Urkunden im Original mit Übersetzung vorgelegt werden müssen! Verheiratete Eltern mit getrennter Namensführung oder Eltern mit gemeinsamer Sorge, die nicht verheiratet sind, müssen beim ersten Kind gemeinsam zum Standesamt kommen, um den Familiennamen des Kindes zu bestimmen. Diese Namensführung gilt dann für alle weiteren Kinder. Werden Kinder während der Ehe geboren und der Ehemann ist nicht der leibliche Vater, so gilt er vor dem Gesetz dennoch zunächst einmal als Vater (sogenannter "Scheinvater") des Kindes und muss auch die Geburtsanzeige mit unterschreiben. Sollte bereits vor Geburt des Kindes klar sein dass der Ehemann nicht der Kindesvater ist, so sollte eine vorgeburtliche „Nichtanerkennung der Vaterschaft“ vorgenommen werden. Nicht verheiratete Eltern Unterlagen, welche nicht miteinander verheiratete Eltern mit deutscher Staatsangehörigkeit bei der Beurkundung der Geburt vorlegen müssen: Fall1: Es gibt (noch) keine Vaterschaftsanerkennung; in die Geburtsurkunde soll zunächst nur die Mutter eingetragen werden. Fall1: Es gibt (noch) keine Vaterschaftsanerkennung; in die Geburtsurkunde soll zunächst nur die Mutter eingetragen werden. Sie benötigen: wenn Sie ledig sind: Ihre eigene Geburtsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift Ihres Geburtsregisters (erhältlich beim Standesamt Ihres Geburtsorts) und Ihren Personalausweis. wenn Sie geschieden oder verwitwet sind zusätzlich: eine Eheurkunde, aus der die Auflösung der Ehe und Ihre aktuelle Namensführung hervorgehen (erhältlich beim Standesamt der Eheschließung). Das Kind erhält in diesem Fall als Geburtsnamen automatisch den Familiennamen der Mutter. Hinweis: Wird zunächst nur die Mutter in den Geburtseintrag aufgenommen, kann der Vater nachgetragen werden, sobald die Vaterschaft anerkannt wurde. Jetzt mehr zur Vaterschaftsanerkennung erfahren > Auch eine nachträgliche Änderung des Geburtsnamens ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Entweder legen die Eltern beim Jugendamt fest, dass sie offiziell gemeinsam das Sorgerecht für ihr Kind ausüben oder die Eltern des Kindes heiraten und begründen damit das gemeinsame Sorgerecht. Wenn Sie keinen gemeinsamen Ehenamen festlegen, können Sie innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung den Familiennamen des Kindes noch einmal gemeinsam neu bestimmen. Fall 2: Es gibt (noch) keine Vaterschaftsanerkennung; beide Eltern wollen in die Geburtsurkunde aufgenommen werden. Fall 2: Es gibt (noch) keine Vaterschaftsanerkennung; beide Eltern wollen in die Geburtsurkunde aufgenommen werden. In diesem Fall sprechen Sie bitte beide persönlich im Standesamt vor. Neben der Geburtsanzeige des Krankenhauses benötigen Sie: für beide Elternteile: eine Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift des Geburtsregisters, sowie einen gültigen Personalausweis bzw. Pass. für den Elternteil, der geschieden oder verwitwet ist: eine Eheurkunde der letzten Ehe mit Auflösungsvermerk. Alternative 1: Der Vater erkennt die Vaterschaft beim Standesamt oder Jugendamt an; die Mutter stimmt der Anerkennung beim Standesamt oder Jugendamt zu. Die Mutter unterzeichnet die Vornamensgebung für das Kind; das Kind erhält regelmäßig den Familiennamen der Mutter. Das Kind kann den Familiennamen des Vaters erhalten, wenn die Mutter eine Erklärung darüber abgibt, dass sie die alleinige Sorge für das Kind hat und der Vater einwilligt, dass das Kind seinen Familiennamen erhalten darf (diese Einwilligung muss öffentlich beglaubigt werden). Alternative 2: Der Vater erkennt die Vaterschaft beim Standesamt oder Jugendamt an; die Mutter stimmt der Anerkennung beim Standesamt oder Jugendamt zu. Beide Elternteile geben beim Jugendamt eine gemeinsame Sorgeerklärung ab. Beide erklären gemeinsam, welchen Vornamen und welchen Familiennamen ihr Kind bekommen soll. Die Festlegung des Familiennamens gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder. Jetzt mehr zur Vaterschaftsanerkennung erfahren > Fall 3: Es gibt bereits eine Vaterschaftsanerkennung; beide Eltern wollen in die Geburtsurkunde aufgenommen werden. Fall 3: Es gibt bereits eine Vaterschaftsanerkennung; beide Eltern wollen in die Geburtsurkunde aufgenommen werden. In diesem Fall sprechen Sie bitte beide persönlich im Standesamt vor. Neben der Geburtsanzeige des Krankenhauses benötigen Sie: für beide Elternteile: eine Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift des Geburtsregisters, sowie einen gültigen Personalausweis bzw. Pass. für den Elternteil, der geschieden oder verwitwet ist eine Eheurkunde der letzten Ehe mit Auflösungsvermerk und die Urkunde(n) über die Vaterschaftsanerkennung einschließlich der Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung. Falls eine gemeinsame Sorgerechtserklärung beim Jugendamt oder Notar abgegeben worden ist und diese dem Standesamt vorgelegt wird, dann legen beide Eltern gemeinsam fest, welche Vornamen und welchen Familiennamen ihr Kind bekommen soll. Hat die Mutter das alleinige Sorgerecht , bestimmt sie allein den Vornamen des Kindes. Das Kind erhält regelmäßig ihren Familiennamen. Soll das Kind den Familiennamen des Vaters erhalten, sollten Sie möglichst beide persönlich mit der Geburtsanzeige des Krankenhauses im Standesamt vorsprechen, um die entsprechende Namenserklärung abzugeben. Ist die Geburt beurkundet erhalten Sie zweckgebundene Bescheinigungen für: Kindergeld, Hilfe bei Schwanger- oder Mutterschaft bei der Krankenkasse, Elterngeld. Das Standesamt meldet das Kind beim zuständigen Einwohnermeldeamt an. Geburtsurkunden oder Abschriften aus dem Geburtenregister können nur von dem Standesamt ausgestellt oder beglaubigt werden, das die Geburt des Kindes beurkundet hat. Gebühren Die Beurkundung einer Geburt und Urkunden, die für gesetzliche Zwecke ausgestellt werden, sind grundsätzlich gebührenfrei. Gebühren entstehen nur, wenn zusätzliche Urkunden benötigt werden. Jetzt Gebührensatzung ansehen > Namenserklärungen für Kinder Welchen Vornamen können Sie Ihrem Kind geben? Welchen Vornamen können Sie Ihrem Kind geben? Für Jungen sind nur männliche, für Mädchen nur weibliche Vornamen zulässig. Ausschließlich der Vorname "Maria" darf Jungen neben einem oder mehreren männlichen Vornamen beigelegt werden. Lässt ein Vorname Zweifel über das Geschlecht des Kindes aufkommen, so muss dem Kind ein weiterer, geschlechtsspezifischer Vorname beigelegt werden. Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, oder Namen, die das Kind der Lächerlichkeit preisgeben, dürfen nicht gewählt werden. Welchen Familiennamen erhalten Ihre Kinder? Welchen Familiennamen erhalten Ihre Kinder? Die Namensführung des Kindes unterliegt dem Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft es besitzt. Besitzt es mehrere Staatsbürgerschaften, ist das Recht des Staates anzuwenden, mit dem das Kind voraussichtlich am engsten verbunden sein wird; ist es auch Deutscher, so unterliegt es deutschem Recht. Deutsches Recht kann auch dann gewählt werden, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Voraussetzung zur Namenserteilung nach deutschem Recht ist, dass das Kind minderjährig und noch keine Ehe eingegangen ist. Welchen Familiennamen bekommt ein Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind? Welchen Familiennamen bekommt ein Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind? Wenn Sie einen gemeinsamen Familiennamen führen, wird dieser auch Geburtsname Ihres Kindes. Führen Sie keinen gemeinsamen Familiennamen und steht Ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, können Sie den Familiennamen von Vater oder Mutter zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Diese Bestimmung ist für alle gemeinsamen Kinder bindend. Haben Sie bereits ein gemeinsames Kind das vor der Eheschließung geboren wurde? Haben Sie bereits ein gemeinsames Kind das vor der Eheschließung geboren wurde? Wenn Sie bei der Eheschließung einen Ehenamen bestimmt haben, erhält ihr Kind ebenfalls diesen Namen als Geburtsnamen, wenn es das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein älteres Kind erhält diesen Namen nur, wenn es sich der Namensänderung durch Erklärung anschließt. Wenn Sie keinen Ehenamen bestimmt und die gemeinsame Sorge zum Kind erst durch die Eheschließung erhalten haben, können Sie innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen. Wenden Sie sich dazu bitte an das Standesamt, das die Geburt Ihres Kindes beurkundet hat. Auch hier gilt: Kinder ab fünf Jahren müssen sich der Bestimmung anschließen, damit sie wirksam wird. Treffen Sie keine neue Wahl oder hatten Sie bereits vor der Eheschließung die gemeinsame Sorge zum Kind, behält das Kind den bisherigen Namen. Welchen Familiennamen bekommt ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind? Welchen Familiennamen bekommt ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind? Erklären die Eltern vor der Geburt des Kindes, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen, müssen sie innerhalb eines Monats nach der Geburt gemeinsam den Namen des Vaters oder der Mutter zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Wird die gemeinsame Sorgeerklärung erst abgegeben, wenn das Kind bereits einen Familiennamen führt, kann der Geburtsname innerhalb von drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Ist das Kind älter als fünf Jahre, kann es sich innerhalb der gleichen Frist der Namensbestimmung anschließen. Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, ergibt sich folgende Regelung: Wenn die elterliche Sorge nur einem Elternteil zusteht, bekommt das Kind den Familiennamen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, kann dem Kind aber auch den Namen des anderen Elternteils erteilen. Dazu bedarf es der Einwilligung des anderen Elternteils und auch der Einwilligung des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Haben Sie ein Kind aus einer vorherigen Beziehung und haben neu geheiratet? Haben Sie ein Kind aus einer vorherigen Beziehung und haben neu geheiratet? Wenn ein Kind aus früherer Beziehung bei Ihnen lebt und Sie durch eine Eheschließung einen neuen Namen erworben haben, entsteht häufig der Wunsch, dass auch das Kind mit seinem Familiennamen in die neue Familie integriert werden soll. Der Elternteil und sein Ehepartner, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen erteilen. Führt das Kind den Namen des Elternteils, der nicht sorgeberechtigt ist, oder besteht gemeinsame Sorge der Eltern, muss dieser Elternteil einwilligen. Das Familiengericht kann die fehlende Einwilligung ersetzen, wenn die Namenserteilung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Namenserteilung bedarf auch der Einwilligung des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Diese Namenserteilung hat nur namensändernde Wirkungen. Im Gegensatz zu einer Annahme als Kind durch Gerichtsbeschluss, treten keine verwandtschaftlichen, unterhalts- und erbrechtlichen sowie staatsangehörigkeitsrechtliche Änderungen ein. Die Namenserteilung ist unwiderruflich ! Sie erstreckt sich rechtlich auch noch auf Kinder des Kindes, sofern diese das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

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Leben & Familie Schule & Bildung Stadtbücherei Bornheim Service Schulen Grundschulen Weiterführende Schulen in Bornheim Schulentwicklungsplanung Stadtschulpflegschaft Volkshochschule Bornheimer Musikschule Stadtbücherei Bornheim News aus der Stadtbücherei Service Jugendakademie Walberberg Service Wo finde ich was? Wo finde ich was? Unser Medienangebot umfasst folgende Bereiche: Kindermedien (blaue Signaturetiketten) links vom Eingang Jugendmedien (blaue Signaturetiketten) links vom Eingang Unterhaltungsliteratur (rote Signaturetiketten) links vom Eingang Sachmedien (grüne Signaturetiketten) rechts vom Eingang AV-Medien (DVDs, Hörbücher) im Eingangsbereich gegenüber der Theke Zeitschriften rechts vom Eingang in der E-Book-Lounge Für Sie stehen außerdem Sitzgelegenheiten zum entspannten Schmökern und Zeitunglesen bereit. Anschaffungsvorschläge Anschaffungsvorschläge Die Flut der jährlichen Buch- und Medienproduktion stellt jede Bücherei vor die Frage, was sie daraus mit ihren begrenzten finanziellen Mitteln anschaffen kann. Wir bemühen uns, Bestseller und gefragte Neuerscheinungen so schnell wie möglich im Medienbestand anzubieten. Sie vermissen einzelne Titel in unserem Bestand? Kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail (vergessen Sie nicht uns Ihre Benutzernummer mitzuteilen) und teilen Sie uns Ihre Wünsche und Vorschläge mit. Auch wenn wir vielleicht nicht alle Anfragen und Vorschläge berücksichtigen können, freuen wir uns über Ihr Interesse, die Stadtbücherei Bornheim aktiv mitzugestalten. Geschenke neu erschienener Medien für die Stadtbücherei sind herzlich willkommen. Ausleihfristen und Verlängerung Ausleihfristen und Verlängerung Die Ausleihfrist beträgt für alle Medien vier Wochen . Bei verspäteter Rückgabe von Medien werden gemäß der Satzung der Stadtbücherei bereits ab dem ersten Tag Mahngebühren in Höhe von 2,00 Euro pro Medium fällig. Verlängern Sie deshalb Ihre Medien frühzeitig vor dem Rückgabetermin. Dies können Sie online über ihr Benutzerkonto , per E-Mail , persönlich oder telefonisch tun. Tonies, Zeitschriften und DVDs können nicht verlängert werden. Die Verlängerung von vorbestellten Medien ist ebenfalls nicht möglich. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Medien mit Ablauf der Ausleihfrist an die Stadtbücherei zurückgegeben werden müssen. Bibliotheksführungen für Kinder- und Jugendgruppen Bibliotheksführungen für Kinder- und Jugendgruppen Leseförderung und Freude an Büchern zu wecken liegen uns besonders am Herzen. Wir freuen uns immer, Kinder und Jugendliche als Nutzer der Stadtbücherei zu gewinnen. Kinder- und Jugendgruppen aus Kindergärten, Schulen und anderen Institutionen bieten wir gerne Führungen und Vorleseangebote an. Termine und inhaltliche Wünsche sprechen Sie bitte mit Frau Nowak ab. Zum Kontakt der Stadtbücherei . Fernleihe Fernleihe Medien, die nicht in der Stadtbücherei Bornheim vorhanden sind, können kostenpflichtig über die Fernleihe aus anderen Bibliotheken bestellt werden. Haben Sie Fragen dazu? Gern können Sie sich telefonisch informieren lassen. Den Kontakt finden Sie hier . Gebühren Gebühren Für die Benutzung der Stadtbücherei Bornheim gelten folgende Gebühren: Die Ausleihe von Kinder- und Jugendmedien ist gebührenfrei . Für Medien aus dem Erwachsenenbereich können Sie zwischen einer Jahresgebühr (20,00 Euro inklusive audiovisuellen Medien bzw. 15,00 Euro nur Printmedien) und einer Tagesgebühr (4,00 Euro für die einmalige Ausleihe von bis zu drei Medien) wählen. Wir müssen um Verständnis bitten, dass für die Überschreitung der Rückgabefrist Gebühren berechnet werden. Pro Medium fallen bei der ersten kostenpflichtigen Erinnerung Gebühren in Höhe von 2,00 Euro an. Hier noch einmal die Gebühren im Überblick: Anmeldung und erster Benutzerausweis: kostenlos Ausleihe von Kinder- und Jugendmedien: kostenlos Jahresgebühr: 20,00 Euro bzw. 15,00 Euro Einmaliges Entleihen für 4 Wochen: 4,00 Euro Ersatzausstellung eines Benutzerausweises: 5,00 Euro Ersatz für Barcodeverlust: 1,00 Euro Überschreiten der Leihfrist für die 1. kostenpflichtige Erinnerung: 2,00 Euro für die 2. kostenpflichtige Erinnerung: 3,00 Euro für die gebührenpflichtige Einziehung: 20,00 Euro Noch genauere Informationen können Sie der Satzung der Stadtbücherei entnehmen. Medienboxen Medienboxen Benötigen Sie Materialien für Unterricht oder Gruppenarbeit, Projekte oder Veranstaltungen? Möchten Sie in Ihrem Geschäft oder Ihrer Praxis Kindern eine Beschäftigungsmöglichkeit anbieten? Gern stellen wir Ihnen Medienboxen mit Büchern zu Themen oder für bestimmte Altersstufen zusammen. Die Ausleihdauer können Sie mit uns absprechen. Bitte nehmen Sie Kontakt mit den Mitarbeiterinnen der Stadtbücherei auf. Wir beraten Sie gerne. Onleihe Onleihe Die Stadtbücherei Bornheim ist Verbundpartner in der Onleihe Rhein-Sieg. Mit gültigem Benutzerausweis (erweiterter Jahrestarif inklusive AV- und elektronische Medien) steht Ihnen die Welt der elektronische Medien vom eBook über ePaper, eAudio bis hin zu eVideo aus dem Medienbestand des Verbunds zur Ausleihe offen! filmfriend filmfriend Die Stadtbücherei Bornheim bietet Ihnen Zugang zum Angebot von filmfriend . Mit gültigem Benutzerausweis (erweiterter Jahrestarif inklusive AV- und elektronische Medien) haben Sie Zugriff auf tausende Filme und Serien! Verlängerungen Verlängerungen Läuft die Leihfrist Ihrer Medien in Kürze ab? Bis zum Tag des Rückgabedatums haben Sie selbst die Möglichkeit, die Ausleihfrist in Ihrem Benutzerkonto zu verlängern. Tonies, Zeitschriften und DVDs können nicht verlängert werden. Die Verlängerung von vorbestellten Medien ist ebenfalls nicht möglich. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Medien mit Ablauf der Ausleihfrist an die Stadtbücherei zurückgegeben werden müssen. Vorbestellungen Vorbestellungen Entliehene Medien, die Sie gerne benutzen möchten, können Sie für sich in Ihrem Benutzerkonto vorbestellen. Die Gebühr für eine Vorbestellung beträgt 0,50 €.

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Rathaus & Service Finanzen & Haushalt Archivierte Haushaltspläne Haushalt 2015/2016 1. Nachtragssatzung Eröffnungsbilanz Haushalt Haushalt 2025/2026 Haushaltsrede Bürgermeister Christoph Becker Haushaltsrede Kämmerer Ralf Cugaly Haushalt 2023/2024 Haushaltsrede Bürgermeister Haushaltsrede Kämmerer Haushalt 2021/2022 Haushaltsrede Bürgermeister Haushaltsrede Kämmerer Haushalt 2019/2020 Nachtragshaushalt 2019/2020 Haushalt 2019/2020 Haushaltskonsolidierung ab 2025 Archivierte Haushaltspläne Haushalt 2017/2018 Haushalt 2015/2016 Jahresabschlüsse Jahresabschluss 2020 Haushaltssicherungskonzept Jahresabschluss 2019 Archivierte Jahresabschlüsse Jahresabschluss 2018 Jahresabschluss 2017 Jahresabschluss 2016 Jahresabschluss 2015 Jahresabschluss 2014 Jahresabschluss 2013 Jahresabschluss 2012 Jahresabschluss 2011 Jahresabschluss 2010 Jahresabschluss 2009 Jahresabschluss 2008 Jahresabschluss 2007 Beteiligungen / Gesamtabschlüsse Beteiligungsbericht 2024 Beteiligungsbericht 2023 Beteiligungsbericht 2022 Beteiligungsbericht 2021 Beteiligungsbericht 2020 Beteiligungsbericht 2019 Gesamtabschluss 2018 Gesamtabschluss 2017 Gesamtabschluss 2016 Gesamtabschluss 2015 Gesamtabschluss 2014 Gesamtabschluss 2013 Gesamtabschluss 2012 Gesamtabschluss 2011 Gesamtabschluss 2010 Beteiligungsbericht 2009 Beteiligungsbericht 2008 Beteiligungsbericht 2007 Fördermittel 1. Nachtragssatzung Am 09.09.2015 hat der Kämmerer den Entwurf der 1. Nachtragssatzung in den Rat eingebracht. Die Beschlussfassung über die 1. Nachtragssatzung erfolgte in der Ratssitzung am 05.11.2015. Die Kommunalaufsicht hat diese mit Verfügung vom 23.11.2015 genehmigt. Die öffentliche Bekanntmachung der 1. Nachtragssatzung erfolgt am 02.12.2015. Die Eckdaten des Doppelhaushaltes 2015/2016 inklusive des Nachtrages können Sie aus der 1. Nachtragssatzung 2015/2016 entnehmen. Zur mittelfristigen Haushaltskonsolidierung hat die Stadt Bornheim ein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt, welches den Haushaltsausgleich bis zum Jahr 2025 sicherstellen soll. Hier geht es zum Haushaltsplan . Der 1. Nachtragshaushalt wurde vom Rat in der Sitzung vom 05.11.2015 beschlossen und von der Kommunalaufsicht mit Schreiben vom 23.11.2015 genehmigt. Nachfolgend können Sie die einzelnen Bestandteile einsehen (pdf-Dateien). 1. Nachtragssatzung 2. Vorbericht 3a. Gesamtergebnisplan 3b. Teilergebnispläne 4a. Gesamtfinanzplan 4b. Teilfinanzpläne 5. Übersicht über die geplanten Investitionen 6. Übersicht Verpflichtungsermächtigungen 7. Entwicklung des Eigenkapitals 8. Entwicklung Verbindlichkeiten

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Rathaus & Service Rechtsvorschriften & Satzungen Widerspruch mittels De-Mail Zugangseröffnung für die elektronische Kommunikation mittels De-Mail Gegen Bescheide der Stadt Bornheim, die ab dem 01.01.2018 ergehen, kann, sofern ein Widerspruchsverfahren vorgesehen ist, der Widerspruch auch per De-Mail eingelegt werden. Hierfür wird ab dem 01.01.2018 das folgende De-Mail-Postfach eröffnet: widerspruch@stadt-bornheim.de-mail.de Für alle anderen De-Mail-Adressen der Stadt Bornheim wird der rechtsverbindliche Zugang ausdrücklich nicht eröffnet. Zu beachten ist, dass dieser Zugang für De-Mails eingeschränkt unter folgenden Bedingungen eröffnet wird: 1. Dateianhänge Werden Dateianhänge an die Stadt Bornheim versandt, so ist zu beachten, dass nicht alle auf dem Markt gängigen Dateiformate und Anwendungen unterstützt werden können. Folgende gängige Dateiformate werden aktuell unterstützt: Für Dokumente PDF (Portable Document Format) Microsoft Word (.doc und .docx), sofern sie keine Makros enthalten Microsoft Excel (.xls und .xlsx), sofern sie keine Makros enthalten Microsoft PowerPoint (.ppt und .pptx), sofern sie keine Makros enthalten Für Bilder JPEG (JPEG File Interchange Format (JFIF)) PNG (Portable Network Graphics) TIFF (Tagged Image File Format) Dateien, die mit einem Kennwort verschlüsselt sind oder solche, die selbst ausführbar sind bzw. ausführbare Bestandteile enthalten (z. B. mit den Dateiendungen *.exe und *.bat- sowie Office-Dateien mit Makros), werden von der Stadt Bornheim nicht entgegengenommen. Sollte die De-Mail bzw. enthaltene Dateianhänge, welche Sie der Stadt Bornheim übersenden, von Virenschutzprogrammen als infiziert erkannt werden, können diese nicht angenommen werden bzw. wird die De-Mail ungelesen gelöscht. Sie erhalten daraufhin eine Benachrichtigung, dass Ihre De-Mail nicht angenommen werden konnte. Die Größe der von Ihnen versandten De-Mail sollte 20 MB nicht überschreiten. 2. De-Mail in schriftform-wahrender Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes Die Stadt Bornheim hat mit dem o. g. De-Mail-Postfach den Zugang für schriftform-wahrende De-Mails eröffnet. Dies ersetzt Ihre eigenhändige Unterschrift. Für die rechtsverbindliche elektronische Versendung von schriftformbedürftigen Dokumenten nutzen Sie bitte De-Mails in der Versandoption nach § 5 Abs. 5 des DE-Mail-Gesetzes. Die gesetzliche Voraussetzung ist erfüllt, wenn bei der Versendung der De-Mail die Versandoption „absenderbestätigt“ gewählt wurde. 3. Schließen des DE-Mail-Postfachs Sollten Sie Ihr De-Mail-Postfach wieder schließen, bitten wir um eine entsprechende Mitteilung, damit wir nicht weiter mit Ihnen per De-Mail kommunizieren.

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Rathaus & Service Finanzen & Haushalt Beteiligungen / Gesamtabschlüsse Gesamtabschluss 2010 Eröffnungsbilanz Haushalt Haushalt 2025/2026 Haushaltsrede Bürgermeister Christoph Becker Haushaltsrede Kämmerer Ralf Cugaly Haushalt 2023/2024 Haushaltsrede Bürgermeister Haushaltsrede Kämmerer Haushalt 2021/2022 Haushaltsrede Bürgermeister Haushaltsrede Kämmerer Haushalt 2019/2020 Nachtragshaushalt 2019/2020 Haushalt 2019/2020 Haushaltskonsolidierung ab 2025 Archivierte Haushaltspläne Haushalt 2017/2018 Haushalt 2015/2016 Jahresabschlüsse Jahresabschluss 2020 Haushaltssicherungskonzept Jahresabschluss 2019 Archivierte Jahresabschlüsse Jahresabschluss 2018 Jahresabschluss 2017 Jahresabschluss 2016 Jahresabschluss 2015 Jahresabschluss 2014 Jahresabschluss 2013 Jahresabschluss 2012 Jahresabschluss 2011 Jahresabschluss 2010 Jahresabschluss 2009 Jahresabschluss 2008 Jahresabschluss 2007 Beteiligungen / Gesamtabschlüsse Beteiligungsbericht 2024 Beteiligungsbericht 2023 Beteiligungsbericht 2022 Beteiligungsbericht 2021 Beteiligungsbericht 2020 Beteiligungsbericht 2019 Gesamtabschluss 2018 Gesamtabschluss 2017 Gesamtabschluss 2016 Gesamtabschluss 2015 Gesamtabschluss 2014 Gesamtabschluss 2013 Gesamtabschluss 2012 Gesamtabschluss 2011 Gesamtabschluss 2010 Beteiligungsbericht 2009 Beteiligungsbericht 2008 Beteiligungsbericht 2007 Fördermittel Gesamtabschluss 2010 Bekanntmachung des Gesamtabschlusses 2010 der Stadt Bornheim gemäß § 116 Absatz 1 GO NRW i. V. m. § 96 Absatz 2 GO NRW Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 27. März 2014 in Ausführung des § 116 Abs. 1 GO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW folgenden Beschluss gefasst: „ Der Rat bestätigt den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Gesamtabschluss 2010 gemäß § 116 Abs. 1 Satz 3 GO NRW, beschließt, den Gesamtjahresfehlbetrag 2010 in Höhe von 4.814.971 Euro aus dem Eigenkapital zu decken, erteilt dem Bürgermeister gemäß § 116 Absatz 1 i. V. m. § 96 Absatz 1 Satz 4 GO NRW die Entlastung.“ Der Gesamtabschluss 2010 in Form der nachstehenden Gesamtbilanz sowie Gesamt-ergebnisrechnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Gesamtabschluss 2010 mit sämtlichen Anlagen wird ab sofort bis zur Feststellung des folgenden Gesamtabschlusses zur Einsichtnahme während der Öffnungszeiten montags - freitags von 8.30 Uhr - 12.30 Uhr donnerstags von 14.00 Uhr - 18.00 Uhr in Zimmer 457 des Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim verfügbar gehalten. Die einzelnen Bestandteile des Gesamtabschlusses können Sie als PDF einsehen: 1. Gesamtbilanz zum 31.12.2010 2. Gesamtergebnisrechnung für 2010 3. Gesamtanhang 2010 4. Gesamtlagebericht 2010 5. Beteiligungsbericht 2010

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Rathaus & Service Finanzen & Haushalt Archivierte Haushaltspläne Haushalt 2015/2016 2. Nachtragssatzung Eröffnungsbilanz Haushalt Haushalt 2025/2026 Haushaltsrede Bürgermeister Christoph Becker Haushaltsrede Kämmerer Ralf Cugaly Haushalt 2023/2024 Haushaltsrede Bürgermeister Haushaltsrede Kämmerer Haushalt 2021/2022 Haushaltsrede Bürgermeister Haushaltsrede Kämmerer Haushalt 2019/2020 Nachtragshaushalt 2019/2020 Haushalt 2019/2020 Haushaltskonsolidierung ab 2025 Archivierte Haushaltspläne Haushalt 2017/2018 Haushalt 2015/2016 Jahresabschlüsse Jahresabschluss 2020 Haushaltssicherungskonzept Jahresabschluss 2019 Archivierte Jahresabschlüsse Jahresabschluss 2018 Jahresabschluss 2017 Jahresabschluss 2016 Jahresabschluss 2015 Jahresabschluss 2014 Jahresabschluss 2013 Jahresabschluss 2012 Jahresabschluss 2011 Jahresabschluss 2010 Jahresabschluss 2009 Jahresabschluss 2008 Jahresabschluss 2007 Beteiligungen / Gesamtabschlüsse Beteiligungsbericht 2024 Beteiligungsbericht 2023 Beteiligungsbericht 2022 Beteiligungsbericht 2021 Beteiligungsbericht 2020 Beteiligungsbericht 2019 Gesamtabschluss 2018 Gesamtabschluss 2017 Gesamtabschluss 2016 Gesamtabschluss 2015 Gesamtabschluss 2014 Gesamtabschluss 2013 Gesamtabschluss 2012 Gesamtabschluss 2011 Gesamtabschluss 2010 Beteiligungsbericht 2009 Beteiligungsbericht 2008 Beteiligungsbericht 2007 Fördermittel 2. Nachtragssatzung 2. Nachtrag zum Haushaltsplan 2015/2016 Die 2. Nachtragssatzung für den Doppelhaushalt 2015-2016 wurde vom Bürgermeister in den Rat am 07.07.2016 eingebracht und nebst einiger Änderungen vom Rat in der Sitzung am 08.09.2016 beschlossen. Die Kommunalaufsicht hat die 2. Nachtragssatzung mit Verfügung vom 28.09.2016 genehmigt. Hier können Sie die einzelnen Bestandteile des 2. Nachtragshaushaltes einsehen. 1. Zweite Nachtragssatzung 2015/2016 2. Vorbericht / Erläuterungen 3. Gesamtergebnisplan und Teilergebnispläne 4. Gesamtfinanzplan und Teilfinanzpläne 5. Übersicht über die Personalaufwendungen 6. Übersicht über die geplanten Investitionen 7. Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals 8. Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten incl. Bürgschaften

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Rathaus & Service Finanzen & Haushalt Jahresabschlüsse Archivierte Jahresabschlüsse Jahresabschluss 2007 Eröffnungsbilanz Haushalt Haushalt 2025/2026 Haushaltsrede Bürgermeister Christoph Becker Haushaltsrede Kämmerer Ralf Cugaly Haushalt 2023/2024 Haushaltsrede Bürgermeister Haushaltsrede Kämmerer Haushalt 2021/2022 Haushaltsrede Bürgermeister Haushaltsrede Kämmerer Haushalt 2019/2020 Nachtragshaushalt 2019/2020 Haushalt 2019/2020 Haushaltskonsolidierung ab 2025 Archivierte Haushaltspläne Haushalt 2017/2018 Haushalt 2015/2016 Jahresabschlüsse Jahresabschluss 2020 Haushaltssicherungskonzept Jahresabschluss 2019 Archivierte Jahresabschlüsse Jahresabschluss 2018 Jahresabschluss 2017 Jahresabschluss 2016 Jahresabschluss 2015 Jahresabschluss 2014 Jahresabschluss 2013 Jahresabschluss 2012 Jahresabschluss 2011 Jahresabschluss 2010 Jahresabschluss 2009 Jahresabschluss 2008 Jahresabschluss 2007 Beteiligungen / Gesamtabschlüsse Beteiligungsbericht 2024 Beteiligungsbericht 2023 Beteiligungsbericht 2022 Beteiligungsbericht 2021 Beteiligungsbericht 2020 Beteiligungsbericht 2019 Gesamtabschluss 2018 Gesamtabschluss 2017 Gesamtabschluss 2016 Gesamtabschluss 2015 Gesamtabschluss 2014 Gesamtabschluss 2013 Gesamtabschluss 2012 Gesamtabschluss 2011 Gesamtabschluss 2010 Beteiligungsbericht 2009 Beteiligungsbericht 2008 Beteiligungsbericht 2007 Fördermittel Jahresabschluss 2007 Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2007 der Stadt Bornheim gemäß § 96 Absatz 2 GO NRW Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 26. Mai 2011 in Ausführung des § 96 Abs. 1 GO NRW den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2007 festgestellt und dem Bürgermeister die Entlastung erteilt. Der Jahresfehlbetrag des Haushaltsjahres 2007 in Höhe von 3.979.044,63 Euro wird durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt. Die einzelnen Bestandteile des Jahresabschlusses können Sie als pdf-Dateien einsehen: 01. Lagebericht zum Jahresabschluss 2007 02. Städtische Bilanz zum 31.12.2007 03. Ergebnis- und Finanzrechnung für 2007 04. Anlagenspiegel zum 31.12.2007 05. Forderungsspiegel zum 31.12.2007 06. Verbindlichkeitenspiegel zum 31.12.2007 07. Anhang zum Jahresabschluss 2007

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Leben & Familie Schule & Bildung Bornheimer Musikschule Schulen Grundschulen Weiterführende Schulen in Bornheim Schulentwicklungsplanung Stadtschulpflegschaft Volkshochschule Bornheimer Musikschule Stadtbücherei Bornheim News aus der Stadtbücherei Service Jugendakademie Walberberg Bornheimer Musikschule Die Stadt Bornheim verfügt über kein städtisches Musikschulangebot. Die Stadt unterstützt aber das Angebot des Vereins Bornheimer Musikschule e. V. Der Verein Bornheimer Musikschule wurde 1993 von engagierten Eltern und Lehrern gegründet, als die kommunale Musikschule geschlossen wurde. Er ist als gemeinnütziger Verein mit zurzeit 840 Vereinsmitgliedern der Träger der Bornheimer Musikschule, die über 1100 Schüler unterrichtet und 47 fachlich qualifizierte Lehrer beschäftigt. Seit 2004 ist die Bornheimer Musikschule e. V. Mitglied im Verband deutscher Musikschulen (VdM). Was will der Verein Bornheimer Musikschule ? Die Bornheimer Musikschule möchte die musikalische Bildung und Freizeitgestaltung in Bornheim fördern, indem sie musikalische Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt und das gemeinsame Musizieren unterstützt. Die Ausbildung des Nachwuchses für das Laienmusizieren, die Begabtenerkennung und -förderung sowie die Studienvorbereitung zur Ausbildung für Musikberufe sind ihre Aufgaben. Die Angebote richten sich an alle Altersgruppen und Ausbildungsstufen. Webseite Hier gelangen Sie zum Internetangebot der Bornheimer Musikschule. Jetzt öffnen

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Rathaus & Service Bürgerservice Standesamt Antrag auf Einbürgerung Übersicht Standesamt Eheschließung und Lebenspartnerschaften Trauorte Trauzimmer im Rathaus Rheinschiff MS Beethoven Schlosshotel Domäne Walberberg Rösberghof Haus Rankenberg Heiraten im Ausland Ausländische Ehepartner Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe Geburt & Geburtsanzeige Namensänderung Sterbefall Vaterschaftsanerkennung Ausstellung & Beglaubigung von Urkunden Antrag auf Einbürgerung Antrag auf Einbürgerung Bitte vereinbaren Sie mit uns einen Termin für die Abgabe Ihres Einbürgerungsantrags und der beizufügenden Unterlagen. Der Antrag auf Einbürgerung steht auf der Homepage des Rhein-Sieg-Kreises zum Download bereit. Sofern Sie diesen nicht herunterladen können, händigen wir Ihnen den Antrag auf Einbürgerung ausnahmsweise aus. Zuständig für die Bearbeitung dieser Anträge ist der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises, Einbürgerungsbehörde, Postfach 1551 in 53705 Siegburg. Dennoch sind die Anträge bitte bei uns abzugeben. Wir leiten diese im Anschluss an die Einbürgerungsbehörde weiter. Neben den vollständig ausgefüllten, aber bitte noch nicht unterschriebenen Anträgen, sind dem Antrag weitere Dokumente beizufügen. Von allen Unterlagen sind bitte Kopien anzufertigen. Die Originale und die Kopien sind uns vorzulegen. In der Regel werden für einen Einbürgerungsantrag folgende Unterlagen benötigt: Antrag auf Einbürgerung (erhältlich u. a. beim Standesamt Bornheim) Lichtbild (ab 14. Lebensjahr) Lebenslauf Kopie der gültigen Ausweispapiere Nachweis der bisherigen Staatsangehörigkeit (z. B. Staatsbürgerschaftsnachweis) Auszug aus dem Melderegister Zeugnisse über die Schul- und Berufsausbildung, die in Deutschland absolviert wurde oder das „Zertifikat Deutsch“ Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Einbürgerungstest Abstammungs-Geburtsurkunde des Antragstellers Abstammungs-Geburtsurkunde des Ehegatten Abstammungs-Geburtsurkunde der Kinder Heiratsurkunde des Antragstellers oder beglaubigte Abschrift des als Eheregister fortgeführten Familienbuches Aktuelle Einkommensnachweise – auch der Familienangehörigen – (z. B. Lohn-/Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate, ggf. mit Arbeitsvertrag, Rentenbescheid etc. Bei Selbständigen: Gewerbeanmeldung, Bescheinigung des Steuerberaters und aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung) Einkommensteuerbescheid Nachweise zur Alterssicherung (Rentenverlaufsübersicht oder Aufrechnungsbescheinigung des gesetzlichen Trägers der Rentenversicherung über 60 Monate, Lebensversicherungen usw.) Negativbescheinigung der Wohngeldstelle (Nachweis, dass kein Wohngeld bezogen wird) Bei der Einbürgerung ist für einen deutschen Ehegatten ein Antrag auf Überprüfung seiner Staatsangehörigkeit zu stellen; es sei denn, der Ehegatte ist bereits im Besitz einer Einbürgerungsurkunde oder eines Staatsangehörigkeitsausweises. Die erforderlichen Sprachkenntnisse für die Einbürgerung sind in der Regel nachgewiesen, wenn der Einbürgerungsbewerber das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprachdiplom erworben hat eine Bescheinigung des BAMF über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen des Integrationskurses erhalten hat und mit dieser das Sprachniveau B1 bescheinigt wird vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht hat, wenn im Fach „Deutsch“ mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde in die 10. Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gesamtschule oder Gymnasium) versetzt worden ist, wenn im Fach „Deutsch“ mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat Im Übrigen sind die Sprachkenntnisse auch nachgewiesen, wenn der Einbürgerungsbewerber Deutsch als Muttersprache oder wie ein Muttersprachler spricht. Staatsbürgerliche Kenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn der Einbürgerungsbewerber den Abschluss einer deutschen Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule nachweisen kann. Andere Abschlüsse (z. B. deutsche Berufsausbildung, Studium an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule, Abschluss an einer deutschsprachigen Schule im Ausland sowie auch der erfolgreiche Abschluss eines Integrationskurses) stellen keinen Nachweis dar eine Bescheinigung über den bestandenen Einbürgerungstest vorlegen kann. Fachkundige Auskünfte rund um die Einbürgerung erhalten Sie bei den Kolleginnen und Kollegen des Rhein-Sieg-Kreises unter der Telefonnummer 02241-13 0.

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