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11.1 - Organisation und Personal 26.02.2026 1 von 9 Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit (GLAZ) bei der Stadt Born- heim Zwischen der Stadt Bornheim – vertreten durch den Bürgermeister – und dem Perso- nalrat bei der Stadt Bornheim – vertreten durch den Vorsitzenden – wird gemäß § 70 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land NRW (LPVG NRW) vom 03.12.1974 in der zurzeit gültigen Fassung folgende Dienstvereinbarung geschlossen: Präambel Der kontinuierliche Wandel der Gesellschaft und des Arbeitsmarkts, insbesondere der demografische Wandel, die Globalisierung und der technologische Fortschritt, haben zu einer Veränderung der Anforderungen an ein modernes Personalmanagement ge- führt. In diesem Zusammenhang gewinnt die flexible Gestaltung der Arbeitszeit zuneh- mend an Bedeutung. Daher ist das gemeinsame Ziel der Stadtverwaltung Bornheim und des Personalrats, ihren Beschäftigten eine eigenverantwortliche und flexible Gestaltung der Arbeitszeit zur Förderung der ergebnisorientierten Arbeit zu ermöglichen. Die damit eingeräumte Dispositionsfreiheit erfordert ein hohes Maß an Verantwor- tungsbewusstsein, da bei der Festlegung der individuellen Arbeitszeiten die Funktions- fähigkeit der Verwaltung, insbesondere der Bürgerservice, sicherzustellen ist. Auf der Basis dieser Zielsetzung treffen Dienststelle und Personalrat gemeinsam eine Vereinbarung über die Gestaltung der gleitenden Arbeitszeit. 11.1 - Organisation und Personal 26.02.2026 2 von 9 § 1 Gegenstand und Grundsätze (1) Gegenstand der Dienstvereinbarung ist die gleitende Arbeitszeit (GLAZ). (2) Die GLAZ ermöglicht den Beschäftigten, den Beginn und das Ende des Dienstes sowie die Pausenzeiten unter Beachtung der Serviceorientierung frei zu gestalten. Dadurch sollen Eigenverantwortung, die Vereinbarkeit von privaten und beruflichen Interessen sowie die individuelle Leistungsfähigkeit gefördert werden. (3) Gesetzlich vorgeschriebene oder tarifvertraglich vereinbarte Regelungen der Arbeits- zeit bleiben von dieser Dienstvereinbarung unberührt. (4) Ein Missbrauch der GLAZ stellt eine Pflichtverletzung dar, die entsprechend geahndet werden kann. Ferner ist bei Missbrauch der Ausschluss von der GLAZ durch den Bür- germeister mit Zustimmung des Personalrates möglich. (5) Der Bürgermeister kann die GLAZ im Einvernehmen mit dem Personalrat aus zwingen- den Gründen im Einzelfall einschränken. § 2 Geltungsbereich (1) An der GLAZ nehmen alle Beschäftigten der Stadt Bornheim teil, die nicht nach Abs. 2 ausgenommen sind. (2) Aus arbeitsorganisatorischen Gründen sind Beschäftigte folgender Bereiche von der GLAZ ausgenommen: • Haustechnik in Schulen, Übergangsheimen und städtischen Einrichtungen sowie Verwaltungspersonal an Schulen • Organisationshilfe in der VHS • Mobile Jugendarbeit • Ordnungsaußendienst • Jugendförderung • Kindertagesstätten • Jugendliche unter 18 Jahren (3) Für folgenden Personenkreis sind die Regelungen der GLAZ nur in eingeschränktem Maße anwendbar: • Standesamt • Kinder- und Jugendhilfe und Vormünder • Stadtbücherei Die entsprechenden Abweichungen von den Regelungen dieser Vereinbarung sind der Anlage I zu entnehmen. (4) Eine Erweiterung oder Einschränkung der in Abs. 2 und 3 genannten Personen- kreise kann vom Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Personalrat vorgenom- men werden. 11.1 - Organisation und Personal 26.02.2026 3 von 9 § 3 Steuerung der wöchentlichen Arbeitszeit (1) Die GLAZ darf nicht zur Beeinträchtigung dienstlicher Belange führen, d.h. insbeson- dere, dass die Funktionsfähigkeit der Ämter und Stabstellen gewährleistet sein muss. Dienstliche Belange haben Vorrang vor den individuellen Wünschen der eigenen Gleit- zeitgestaltung. (2) Die Beschäftigten und die Führungskräfte haben sich bei der Ausübung ihres Gleitzeit- rechtes miteinander abzustimmen. Sie sind für den ordnungsgemäßen Arbeitsablauf gleichermaßen verantwortlich. Sollte es hierbei zu Unstimmigkeiten kommen, so ist das Personalamt zur gemeinsamen Lösungsfindung einzubinden. Darüber hinaus kann der Bürgermeister bei fehlender Einigkeit das Direktionsrecht ausüben oder auf die Füh- rungskräfte übertragen. Die Möglichkeit der Einbindung des Personalrates bleibt hier- von unberührt. (3) Führungskräfte tragen die Verantwortung für einen wirtschaftlichen Einsatz der Ar- beitszeit der ihnen zugeordneten Beschäftigten und die Gewährleistung der Er- reichbarkeit im erforderlichen Maße. (4) Die Individualität ist immer in Anlehnung an die Frequenz der Publikumsströme so- wie der jeweiligen Personalbesetzung des jeweiligen Amtes zu betrachten. (5) Zum Zwecke der Personalplanung und Steuerung der Arbeitszeit, erhalten die je- weiligen Amtsleitungen für Ihre Beschäftigten Einsicht in die Mitarbeiterjournale (vgl. § 9 dieser Vereinbarung). § 4 Arbeitszeitrahmen (1) Innerhalb des folgenden Arbeitszeitrahmens können die Beschäftigten ihre Arbeitszeit unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Regelungen erbringen: Montag bis Donnerstag: von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr Freitag: von 6:00 Uhr bis 16:00 Uhr (2) Arbeitszeiten außerhalb dieser Rahmenzeit bleiben bei der Zeiterfassung grundsätzlich unberücksichtigt. (3) Abweichungen sind nur in Absprache mit den Führungskräften zulässig. Hierzu findet § 9 dieser Dienstvereinbarung Anwendung. 11.1 - Organisation und Personal 26.02.2026 4 von 9 § 5 Regelarbeitszeit (1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach dem TVÖD und LBG NRW und wird wie folgt verteilt: Gesamt Montag bis Donnerstag Freitag Tariflich Beschäf- tigte 39 Stunden je 8 Stunden und 36 Minu- ten 4 Stunden und 36 Minu- ten Beamte 41 Stunden je 9 Stunden 5 Stunden Beamte ab Vollen- dung des 55. Le- bensjahres 40 Stunden je 8 Stunden und 48 Minu- ten 4 Stunden und 48 Minu- ten Beamte ab Vollen- dung des 60. Le- bensjahres 39 Stunden je 8 Stunden und 36 Minu- ten 4 Stunden und 36 Minu- ten (2) Für Teilzeitbeschäftigte wird die Regelarbeitszeit individuell unter Mitbestimmung des Personalrates festgesetzt. § 6 Anwesenheitszeiten (1) Während der Öffnungszeiten ist ein am Bedarf orientierter durchgängiger Publi- kumsservice zu leisten. Hierzu stimmen sich die Beschäftigten im Sinne der Dienststelle untereinander verantwortlich ab. Die Funktionalität der Ämter und Stabstellen ist jederzeit sicherzustellen. (2) Sollte keine Einigung zustande kommen, entscheidet die jeweilige Führungskraft. Jede Führungskraft im Hause trägt für ihren Bereich die Verantwortung, dass die Umsetzung dieser Regelungen sichergestellt ist. § 7 Pausen und Abwesenheit (1) Gemäß § 4 ArbZG haben die Bediensteten nach einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden bis zu neun Stunden eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden eine Ruhepause von mindes- tens 45 Minuten zu nehmen. Diese Mindestzeiten werden auch bei einer tatsächli- chen kürzeren Inanspruchnahme in Abzug gebracht. (2) Beginn und Ende der Pause können die Beschäftigten in Abstimmung mit der Ver- tretung und unter der Voraussetzung, dass der Dienstbetrieb sichergestellt ist, selbst festlegen. Somit sind auch längere Unterbrechungen der Arbeit möglich. (3) Die Pause kann nicht an den Anfang oder das Ende der Arbeitszeit gelegt werden, da sie als Erholungszeit gemäß § 8 Absatz 1 ArbZG, dient. 11.1 - Organisation und Personal 26.02.2026 5 von 9 (4) Abwesenheiten aus persönlichen Gründen sind als Unterbrechung der Arbeitszeit im Zeiterfassungssystem entsprechend zu verbuchen. Diese gelten nicht als Ar- beitszeit. Dazu zählen auch Pausen, die für das Rauchen genutzt werden. § 8 Zeiterfassung (1) Die Zeiterfassung erfolgt grundsätzlich automatisiert. Zur automatisierten Erfassung der Arbeitszeit sind Zeiterfassungsterminals aufgestellt. (2) Neben der Nutzung der Zeiterfassungsterminals besteht auch die Möglichkeit, Bu- chungen in Echtzeit über eine Web-Funktion am Arbeitsplatz durchzuführen. (3) Folgende Zeiten sind zu erfassen: • Arbeitsbeginn (Betreten der Dienststelle) • Arbeitsende (Verlassen der Dienststelle) • Beginn und Ende der Mittagspause • Beginn und Ende eines Dienstganges • Beginn und Ende einer Dienstreise • sonstige Pausen und Abwesenheiten (4) Buchungen, die nicht über das Zeiterfassungsterminal erfasst werden können, sind von den Beschäftigten über das Zeiterfassungssystem am Arbeitsplatz zu erfassen (z.B. Telearbeitstage, Schultage, Seminare, ganztägige Dienstreisen). Das gilt auch für Korrekturbuchungen und Stornierungen. (5) Bei ganztägiger Abwesenheit aufgrund von Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Krank- heit, Schulbesuch oder dienstlich veranlassten Abwesenheitszeiten wird die Sollar- beitszeit gutgeschrieben. § 9 Mehrarbeit (Überstunden und Zeiteinheiten) (1) Überstunden sind die Arbeitsstunden, die außerhalb des in § 4 dieser Vereinba- rung festgelegten Arbeitszeitrahmens angeordnet worden sind. (2) Überstunden sind im Vorhinein anzuordnen und grundsätzlich durch Freizeit aus- zugleichen. Nur in Ausnahmefällen ist eine nachträgliche Genehmigung zulässig oder ein finanzieller Ausgleich möglich. (3) Die Anordnung hat durch den Bürgermeister, die Dezernatsleitung oder die Amts- leitung zu erfolgen. Sie dürfen nur angeordnet werden, wenn ein außerordentli- ches, dringendes Bedürfnis besteht. (4) Für bestimmte Veranstaltungen und Anlässe ist keine Anordnung von Überstunden erforderlich. Diese werden unter Mitbestimmung des Personalrates festgelegt und in der Anlage II zu dieser Vereinbarung geregelt. Das formale entsprechende Ge- nehmigungsverfahren entfällt. (5) Wird die tägliche Arbeitszeit innerhalb des in § 4 dieser Vereinbarung festgelegten Arbeitszeitrahmens überschritten, erfolgt eine Gutschrift von Zeiteinheiten. 11.1 - Organisation und Personal 26.02.2026 6 von 9 (6) Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes sowie der Arbeitszeitverordnung, insbe- sondere die Höchstarbeitszeiten nach § 3 ArbZG bzw. § 2 AZVO sowie die Ruhe- zeiten nach § 5 ArbZG bzw. § 5 AZVO, sind einzuhalten. Die Vorgesetzten haben für die Kontrolle und Einhaltung dieser Regelungen Sorge zu tragen. § 10 Zeitguthaben / -schuld (1) Für alle Beschäftigten werden Arbeitszeitkonten im Zeiterfassungssystem geführt. (2) Die Zeitabrechnung ist für alle Beschäftigten über das Zeiterfassungssystem jeder- zeit aktuell ersichtlich. Die Verantwortung der Disposition und Einhaltung der Vor- gaben des Zeitsaldos liegt in der Verantwortung des Beschäftigten. Die Führungs- kraft ist zusätzlich in der Verantwortung, die Einhaltung der Zeitkontingente und der Arbeitsprozesse der ihr zugeordneten Beschäftigten zu steuern und damit auch Ih- rer Fürsorgepflicht gerecht zu werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erhalten die Amtsleitungen für alle Beschäftigten in ihrem unmittelbaren Verantwortungsbe- reich Einsicht in die jeweiligen Mitarbeiterjournale. (3) Sollte aus einer Einsichtnahme eine Angelegenheit entstehen, der weitergehende Maßnahmen (z.B. Ansprache eines Mitarbeitenden) oder Entscheidungen erforder- lich macht, erfolgt vorab die Einbindung des Personalrats unter Berücksichtigung der Beteiligungsrechte nach dem LPVG NRW. (4) Die Höchstgrenze für Fehlzeiten, die im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit ent- standen sind, beträgt 20 Stunden. Die Höchstgrenze für entsprechende Zeitgutha- ben beträgt 40 Stunden, die durch Umwandlung dieser Mehrarbeitsstunden in Frei- zeit nach entsprechender Abstimmung mit der jeweiligen Führungskraft abzubauen sind. (5) Die über die Höchstgrenze hinausgehenden Zeitguthaben verfallen automatisch am Quartalsende. Ist der Ausgleich im laufenden Quartal aus dringenden dienstli- chen Gründen nicht möglich, so kann im Einzelfall ein Antrag zur Übertragung der Mehrarbeitsstunden in den Folgemonat eingereicht werden. Der Antrag erfolgt über die Führungskraft an das Personalamt und ist nur in Ausnahmefällen möglich. § 11 Ausgleichszeiten (1) Nach vorheriger Abstimmung mit der jeweiligen Führungskraft kann der Zeitsaldo stundenweise, eintägig oder mehrtägig abgebaut werden, wenn zwingende dienst- liche Gründe nicht entgegenstehen. Im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Urlaubstagen, können Zeiteinheiten ausschließlich am Anfang oder Ende des Urlaubs eingesetzt werden. (2) Der Ausgleich von Zeitguthaben ist, mit Zustimmung der Führungskraft, so vorzu- nehmen, dass die Funktionsfähigkeit der Ämter und Stabstellen nicht beeinträchtigt wird. (3) Beim Ausscheiden aus dem Dienst, Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder beim Antritt eines unbezahlten oder bezahlten Urlaubs von mehr als einem Jahr muss das Zeitkonto ausgeglichen sein. 11.1 - Organisation und Personal 26.02.2026 7 von 9 § 12 Dienstreisen, Dienstgänge, Fortbildungen (1) Bei Dienstreisen, Dienstgängen, eintägigen Fortbildungen und An- und Abreiseta- gen von mehrtägigen Fortbildungen werden Zeiten der Erledigung des Dienstge- schäftes innerhalb des am jeweiligen Tag geltenden Arbeitszeitrahmens gem. § 4 der Dienstvereinbarung wie Arbeitszeit gewertet und mit ihrer tatsächlichen Dauer berücksichtigt. (2) Überschreiten Zeiten der Erledigung des Dienstgeschäftes den geltenden Arbeits- zeitrahmen, so werden auch diese mit ihrer tatsächlichen Dauer als Arbeitszeit be- rücksichtigt. (3) Dienstreisen können grundsätzlich von der Dienststelle oder von der Heimatad- resse aus beginnen und enden. Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage des Reise- kostengesetzes. (4) Grundsätzlich sind Dienstgänge von der Dienststelle aus zu beginnen und dort zu beenden. Diese sind am Buchungsterminal entsprechend zu erfassen. (5) Wird der Dienstgang von der Wohnung aus begonnen, so ist beim Eintreffen im Hause die Buchung „Dienstgang Kommen“ am Buchungsterminal vorzunehmen. Die Buchungen „Kommen“ (Dienstbeginn) und „Dienstgang Gehen“ sind von den Beschäftigten jeweils eigenständig über das Zeiterfassungssystem am Arbeitsplatz mit der entsprechenden Buchungsart zu erfassen. (6) Wird der Dienstgang nach Verlassen der Dienststelle auf dem Weg zum Wohnsitz erledigt, so ist beim Verlassen der Dienststelle die Buchung „Dienstgang Gehen“ vorzunehmen. Die Buchungen „Dienstgang Kommen“ und „Gehen“ (Dienstende) sind von den Beschäftigten jeweils eigenständig über das Zeiterfassungssystem am Arbeitsplatz mit der entsprechenden Buchungsart zu erfassen. § 13 Arztgänge (1) Arztbesuche, Massagen, Krankengymnastik und andere der Wiederherstellung oder Erhaltung der Gesundheit dienende Maßnahmen gelten grundsätzlich nicht als Arbeitszeit. (2) Dienstlich angeordnete Untersuchungen gelten als Dienstgänge (§ 12). (3) Soweit Arztbesuche auf einen Dienstunfall zurückzuführen sind, werden diese der Arbeitszeit angerechnet. Werden in diesem Zusammenhang Folgemaßnahmen verordnet, können diese im Rahmen des Abs. 4 gutgeschrieben werden. 11.1 - Organisation und Personal 26.02.2026 8 von 9 (4) Arztbesuchszeiten einschließlich Wegezeiten, die innerhalb einer Kalenderwoche ins- gesamt über drei Stunden hinausgehen, können im Rahmen der Sollarbeitszeit auf Antrag im Umfang von 50% (der über die drei Stunden hinausgehenden Zeit) gutge- schrieben werden. Zeiten an Tagen ganztägiger Abwesenheit (vgl. § 8 Abs. 5), an de- nen die Sollarbeitszeit bereits gutgeschrieben wird, werden nicht berücksichtigt. Für die Anerkennung der entsprechenden Zeiten ist eine Bescheinigung der Arztpraxis oder des Instituts über die Dauer der Anwesenheit in der Praxis erforderlich. § 14 Sonderregelungen Soweit es die dienstlichen Belange erfordern, können die Regelungen der flexiblen Ar- beitszeit eingeschränkt werden. Die Rechte der Beschäftigten, den täglichen Dienstbe- ginn und das Dienstende im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit in Abstimmung mit der Ver- tretungskraft selbst zu bestimmen, können aus zwingenden betrieblichen Gründen in Ein- zelfällen vorübergehend eingeschränkt werden. § 15 Evaluation (1) Die Dienstvereinbarung wird erstmals nach spätestens sechs Monaten ab ihrem In- krafttreten gemeinsam durch die Dienststelle und den Personalrat evaluiert. (2) Im Rahmen der Evaluation wird erörtert, ob die Amtsleitungen den Zugriff auf die Mit- arbeiterjournale im Sinne dieser Dienstvereinbarung ordnungsgemäß und leitlinien- konform ausüben. §16 Schlussbestimmungen Die Dienstvereinbarung tritt am 01.07.2026 in Kraft und ersetzt die Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit vom 01.07.2023. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung ungültig sein, so beein- trächtigt dies die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung und der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vereinbarung kann aus wichtigem Grund mit einer Frist von drei Monaten von beiden Vertragsparteien zum Schluss eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Nach Beendigung der Dienstvereinbarung wirken deren Rechtsnormen so lange weiter, bis sie durch neue Regelungen, denen der Personalrat zugestimmt hat, ersetzt werden. 11.1 - Organisation und Personal 26.02.2026 9 von 9 Anlagen I und II 11.1 - Organisation und Personal 16.03.2023 Anlage I: Ergänzende Abweichungen § 2 Abs. 3 (Geltungsbereich) der Dienstvereinbarung GLAZ Standesamt Standesbeamte*innen sind uneingeschränkte Teilnehmer*innen der gleitenden Arbeitszeit. Für Wochenendtrauungen findet die Dienstvereinbarung über die Dienstverrichtung von Trauungen an Samstagen und Sonn- und Feiertagen mit besonderen Daten bei der Stadt Bornheim Anwendung. Kinder- und Jugendhilfe und Vormünder Die Beschäftigten in der Abteilung Kinder- und Jugendhilfe sowie die Vormünder erhalten eine generelle Dienstreiseerlaubnis. Stadtbücherei § 1 Arbeitszeitenplan Für die Beschäftigten der Stadtbücherei gilt angelehnt an die für sie gültigen Öffnungszeiten (abweichend vom Rathaus) ein separater Arbeitszeitenplan, bei dem andere Arbeitszeiten und Gleitzeitrahmen festgelegt werden. Bei Änderungen im Ausnahmefall erfolgt dies unter Mitwirkung des Personalrates. § 2 Samstagsdienst Der Samstagsdienst erfolgt nach einem festgelegtem Einsatz- und Zeitplan für das jeweils laufende Jahr. Dieser wird mit allen Beschäftigten zu Beginn des 1. Quartals unter Mitwirkung des Personalrates erstellt. Der konkrete Zeitpunkt der Erstellung des Einsatz- und Zeitplans obliegt der jeweiligen Abteilungsleitung. Sie ist für die jederzeitige Sicherstellung des Dienstbetriebes der Bücherei verantwortlich. Die Zeiterfassung zu § 1 und § 2 erfolgt über das aktuelle Zeiterfassungssystem. http://intranet.intern.stadt-bornheim.de/fileadmin/daten/fachbereiche/fb1/Infokiosk/Vorschriftensammlung_neue_Dateien/DV_Standesamt.pdf http://intranet.intern.stadt-bornheim.de/fileadmin/daten/fachbereiche/fb1/Infokiosk/Vorschriftensammlung_neue_Dateien/DV_Standesamt.pdf http://intranet.intern.stadt-bornheim.de/fileadmin/daten/fachbereiche/fb1/Infokiosk/Vorschriftensammlung_neue_Dateien/DV_Standesamt.pdf 11.1 - Organisation und Personal 16.03.2023 Anlage II: Ausnahmeregelung – Genehmigung von Überstunden der Dienstvereinbarung GLAZ Für folgende Veranstaltungen und Anlässe ist keine Anordnung von Überstunden erforderlich: • Rats- und Ausschusssitzungen • Teilnahme am Gesundheitstag • Samstagstrauungen • Spargelfest • Wahlen • Karnevalskontrollen • Termine der Beschäftigten in der Abteilung Kinder- und Jugendhilfe sowie der Vormünder bis 21:00 Uhr Die Teilnahme an o.a. Veranstaltungen und Anlässen erfolgt in Absprache mit den Vorgesetzten. Das formale entsprechende Genehmigungsverfahren entfällt. Die Zeiten sind – je nach Möglichkeit – über das Zeiterfassungsterminal oder nachträglich über das Zeiterfassungssystem am Arbeitsplatz zu buchen.

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christan.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 04.05.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Nachwuchsarbeit der Freiwilligen Feuerwehr an den Bornheimer Schulen“ Sehr geehrte Frau Böhme, Sehr geehrter Herr Vieritz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 10.04.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Löschgruppen der FFW Born- heim und den städtischen Schulen, insbesondere den Grundschulen? Antwort 1: Die Zusammenarbeit zwischen den Schulen, insbesondere den Grundschulen, und den jeweiligen Löscheinheiten in den Ortslagen gestaltet sich schon seit vielen Jahren recht gut. Dies basierte jedoch in der Vergangenheit auf ortsspezifisch gewachsenen Strukturen und individuellen Umset- zungen mal mehr oder weniger regelmäßig. Im Nachgang an einen Info-Vortrag zur Brandschutzerziehung (BE) in der Schulleiterkonferenz und initiiert durch die FF Bornheim wurden 2023 im Rahmen eines Workshops alle Grundschulleitun- gen eingeladen um ein einheitliches Rahmenkonzept (Form, Inhalte und Abläufe) als Grundleis- tung zur Brandschutzerziehung (BE) an Grundschulen mit Unterstützung der Feuerwehr abzustim- men. Als Ergebnis (Protokoll) wurden Inhalte und Prozesse zur weiteren Zusammenarbeit definiert und mit allen Grundschulen kommuniziert. Diese Abläufe werden seitdem gelebt und umgesetzt. In Form von Pilotprojekten werden zudem vereinzelt neue bzw. erweiterte Formen der Unterstüt- zung durch die Feuerwehr erprobt. (z.B. Gestaltung von Unterrichtseinheiten in der Schule) Gleiches wurde parallel zu den Schulen auch mit Kita-Leitungen (städt., kirchl. und freie Träger) durchgeführt. Frage 2: Sind die Löschgruppen mit der Resonanz auf diese Zusammenarbeit zufrieden? Antwort 2: Da die in den Löscheinheiten (LE) schon vorhandenen BE-Strukturen soweit möglich integriert wurden, war die Akzeptanz in den LE gegeben. Die aktuell meist steigenden Mitgliederzahlen in den Jugend-/Kinderfeuerwehren sind hier möglicherweise ein Anzeichen, bzw. auch eine Antwort auf die Frage. Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Frau Maria Böhme Herr Joachim Vieritz - 2 - Frage 3: Ist der mit dieser Nachwuchs- und Informationsarbeit verbundene organisatorische, personelle und zeitliche Aufwand für die FF Bornheim leistbar? Antwort 3: Aufgrund der großen Anzahl von Einrichtungen und Schulen im Stadtgebiet und unter Beachtung der freiwilligen Mitgliederstruktur der Feuerwehr Bornheim muss der Aufwand in jeder Form als hoch bezeichnet werden. Einrichtungen in Bornheim: 35 Kindertageseinrichtungen 8 Grundschulen 6 Weiterführende Schulen Durch Gründung einer BE-Pool Organisationstruktur interessierter Feuerwehrleute als Ansprech- partner und Unterstützung bei der Koordination der Termine (Abläufe/Prozesse zur Terminierung von BE-Maßnahmen; z.B. zentr. EMail-Postfach) durch die Abtl. 3.2. Feuerschutz (Verwaltung) wird der Aufwand derzeit noch bewältigt. Jede zusätzliche Form oder neue Ideen zur BE (z.B. Feuerwehr AG an weiterführenden Schulen) würden sicher Grenzen aufzeigen. Frage 4: Kann die FF Bornheim sowohl im Ausschuss Kultur, Ehrenamt und Feuerwehr als auch im Ausschuss für Schule und Sport über diese Zusammenarbeit berichten, damit alle Ausschussmitglieder den Bericht anhö- ren können? Antwort 4: Der Koordinator des Projektes Brandschutzerziehung an Schulen wird im Ausschuss für Kultur, Ehrenamt und Feuerwehr über das Projekt berichten. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 04.05.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Baumpflanzungen in der Diergardtstraße“ Sehr geehrte Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 21.04.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Nach welchen Kriterien und zu welchen Kosten wurden durch die beauftragte Fachfirma die Stel- len zur Pflanzung der Baumbeete identifiziert? Antwort 1: Bei der konkreten Auswahl einzelner Baumstandorte in einer Straße werden viele verschiedene Faktoren berücksichtigt. Dazu gehören Mindestabstände, beispielsweise zu Einfahrten, Straßen- laternen oder Gewerbe, der vorhandene unterirdische Raum für die Wurzeln und der oberirdische Raum für die Kronenentwicklung, die Auswirkung auf die Hitzebelastung und das Mikroklima vor Ort sowie die technische Umsetzbarkeit. Die Kosten für die Standortprüfungen, Vor-Ort-Termine und den Erstentwurf der Planungsskizze liegen bisher bei rund 5.300 €. Aufgrund von Anpassungen werden voraussichtlich weitere Kos- ten in Höhe von ca. 1.500 € entstehen. Die Planungskosten werden im Rahmen der KfW-Förde- rung 444 „Natürlicher Klimaschutz in Kommunen” zu 80 % gefördert. Die Förderung erfolgt im Rahmen des Stadtbaumkonzepts und der Umsetzung einer Pilotstraße. Frage 2: Gab es während der Planungsphase eine Ortsbegehung (wenn nicht, warum nicht)? Antwort 2: Während der Planungsphase gab es mehrere Ortsbegehungen, um die o.g. Kriterien zu überprü- fen, insbesondere auch die Verkehrs- und Parksituation und die konkrete Verortung der Baum- beete. Nach der ersten Infoveranstaltung im Oktober 2025, bei der der Erstentwurf vorgestellt wurde, fanden zusätzliche Ortstermine mit den Anwohnerinnen und Anwohnern statt. Frage 3: Wie und durch wen wurde im Zuge der Planung geprüft, ob die Bäume auf oder im Bereich von Versorgungsleitungen (Gas, Strom, Abwasser, Telekommunikation, …) gepflanzt werden? Herrn Dirk König - 2 - Antwort 3: Die Prüfung wurde durch das beauftragte Fachbüro durchgeführt. Es wurde dabei von den zu- ständigen Fachämtern unterstützt. Frage 4: Wie sich zwischenzeitlich herausgestellt hat, können einige Bäume nicht mehr so gepflanzt wer- den, wie es ursprünglich geplant war: Welche Auswirkungen hat dies auf den weiteren Projektab- lauf und die budgetierten Kosten? Antwort 4: In einem Verfahren mit Anwohnerbeteiligung ist es üblich, dass ein Erstentwurf potenziell ange- passt werden muss und entsprechende Überarbeitungen erfolgen. Die Kosten sind bereits in Ant- wort 1 aufgeführt. Aktuell geplant ist eine Informationsveranstaltung vor Ort am 7. Mai 2026, 18-19:30 Uhr und die Vorstellung und Beschlussfassung in den zuständigen Fachausschüssen. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 18.06.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Kunststoffreste auf landwirtschaftlich genutzten Flächen Sehr geehrte Frau Gesell, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 11.05.2026 wurde zuständigkeitshalber auch an das Amt für Um- welt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises weitergeleitet. Die Beantwortung wie folgt: Frage 1: Liegen der Verwaltung Erkenntnisse oder Hinweise vor, dass auf landwirtschaftlichen Flächen im Stadtgebiet Kunststofffolien oder vergleichbare Materialien im Boden verbleiben oder eingearbei- tet werden? Antwort 1: Entsprechende Meldungen werden nicht bei der Stadt Bornheim bearbeitet, sondern vom Rhein- Sieg-Kreis. Dem Amt für Umwelt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises liegen keine aktuellen Erkenntnisse vor. Jedoch gab es in der Vergangenheit Mitteilungen hierzu. Frage 2: Handelt es sich bei den auf den Feldern beobachteten Folien (siehe Fotos auf Folgeseiten) um biologisch abbaubare Materialien oder um konventionelle Kunststoffe? Antwort 2: Dies kann auf Grundlage der Fotos nicht beurteilt werden. Es müsste eine Laboruntersuchung durchgeführt oder der/die Landwirt/in um Übermittlung des Produktdatenblattes gebeten werden. Frage 3: Welche Maßnahmen werden derzeit ergriffen, um eine Belastung von Böden durch landwirt- schaftliche Kunststoffreste zu verhindern? Antwort 3: Bei gesicherten Erkenntnissen leitet das Amt für Umwelt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Krei- ses bei Überschreiten einer Erheblichkeitsschwelle ein Verwaltungsverfahren ein. Der/dem Land- wirt/in wird aufgetragen die Folienreste einzusammeln. Hierbei kann jedoch nicht gewährleistet werden, dass die Folien(-reste) vollständig entfernt werden. Frau Andrea Gesell Fraktion Bündnis 90/die Grünen - 2 - Frage 4: Sieht die Verwaltung weitere Handlungsmöglichkeiten, die bestehende Plastikverschmutzung, die mit den beigefügten Fotos dokumentiert ist, rückgängig zu machen und weitere Verunreinigungen künftig zu verhindern (insbesondere im Hinblick auf Sensibilisierung, Kontrollen oder kommunale Regelungen?) Antwort 4: Die Gesamtproblematik ist bundesrechtlich (KrWG und BBodSchG) und europarechtlich (Zulas- sungsverfahren der Folien) verankert und nicht auf kommunaler Ebene. Entsprechende Funde können an das Umweltamt des Rhein-Sieg-Kreises gemeldet werden. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister

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Seite 1 von 38 Brandschutzordnung für das Rathaus der Stadt Bornheim Rathausstraße 2 / 53332 Bornheim (Stand 2026) Brandschutzordnung DIN 14096 – Teil A, B und C Amt 11.1 (Arbeitsschutz) Seite 2 von 38 Inhaltsverzeichnis Einleitung Brandschutzordnung Teil A (Aushang) Brandschutzordnung Teil B (Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben) Geltungsbereich Hinweise für Ausbildung und Schulung A. Brandverhütung B. Brand- und Rauchausbreitung C. Flucht- und Rettungswege D. Melde- und Löscheinrichtung E. Verhalten im Brandfall F. Besondere Verhaltensregeln G. Schlussbemerkung Brandschutzordnung Teil C (Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben) Geltungsbereich Hinweise für Ausbildung und Schulung A. Brandverhütung B. Meldung und Alarmierungsablauf C. Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere, Sachwerte und Umwelt D. Löschmaßnahmen E. Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr F. Nachsorge Anlage 1 Plan Sammelstellen Anlage 2 Liste Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben Anlage 3 Liste Ersthelfer, Lage Erste-Hilfe-Kästen Anlage 4 Flucht- und Rettungswegepläne Seite 3 von 38 Einleitung Die gesetzlichen Grundlagen für den Brandschutz sind in den DIN-Normen (u.a. DIN 14096), in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), in den Unfallverhütungsvorschriften und in den Regeln der Berufsgenossenschaft zu finden. Nach diesen gültigen Vorschriften sind u.a. Stadtverwaltungen verpflichtet, eine Reihe von vorbeugenden Maßnahmen zu ergreifen, um Brände zu verhindern. Diese Brandschutzordnung enthält Hinweise, Ratschläge und Vorschriften, die ver- hindern sollen, dass Brände entstehen und/oder entstandene Brände ein gefährliches Ausmaß annehmen. Die Brandschutzordnung gliedert sich gemäß DIN 14096 in die Teile A, B sowie C. Teil A ist ein Aushang und dient der Information über das „Verhalten im Brandfall“ für alle Personen, die sich im Rathaus aufhalten können, wie z.B. Mitarbeitende, Besucher*innen oder auch Fremdfirmen. Teil B enthält Informationen und Hinweise für Personen ohne besondere Brandschutzauf- gaben, die sich nicht nur vorübergehend im Rathaus aufhalten. Teil C enthält Hinweise für Personen, die besondere Brandschutzaufgaben übernehmen. Eine Ausfertigung dieser Brandschutzordnung muss in jeder Abteilung jederzeit einsehbar sein. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, sich mit dem Inhalt der Brand- schutzordnung vertraut zu machen, so dass im Brandfall bekannt ist, welche Maß- nahmen zu ergreifen sind, um Schaden abzuwenden. Seite 4 von 38 Brandschutzordnung Teil A Aushang Seite 5 von 38 Rathaus der Stadt Bornheim Brandschutzordnung Teil A nach DIN 14096 Brände verhüten Rauchverbote und Verbot zum Umgang mit offenem Feuer in den gekennzeichneten Bereichen beachten! Verhalten im Brandfall Ruhe bewahren Brand melden Hausalarm über Melder im Treppenraum der Verwaltung auslösen und Feuerwehr über Not- ruf 112 (0-112 Telefonanlage Rathaus) alar- mieren! Inhalt der Meldung: Wer meldet? Was ist passiert? Wo ist etwas passiert? Wie viele Personen sind betroffen/ verletzt? Warten auf Rückfragen! In Sicherheit bringen Gefährdete Personen mitnehmen Hilfsbedürftigen Personen helfen Türen schließen Gekennzeichneten Rettungswegen folgen Aufzüge nicht benutzen Anweisungen der Feuerwehr befolgen Sammelpunkt aufsuchen Löschversuche unternehmen Feuerlöscher benutzen, Eigensicherung beachten Möglichst mehrere Handfeuerlöscher gleichzeitig einsetzen Seite 6 von 38 Brandschutzordnung Teil B Einfache Regeln und Hinweise für alle Beschäftigten ohne besondere Brandschutzaufgaben Seite 7 von 38 Geltungsbereich Die vorliegende Brandschutzordnung Teil B regelt die Rechte und Pflichten sowie die Auf- gaben der Beschäftigten im Rathaus Bornheim zur Gewährung des betrieblichen Brand- schutzes. Sie gibt zudem Hinweise auf Brandverhütungsmaßnahmen sowie zum richtigen Verhalten im Brandfall. Sie gilt: räumlich für das Gebäude Rathaus und die Parkfläche persönlich für alle im Rathaus tätigen Personen Fremdfirmen (wie z.B. Bau-, Reparatur-, Installations-, Wartungsfirmen) haben sich bei Auf- tragserteilung bzw. anderer vertraglicher Bindung schriftlich zu verpflichten, nötige Brand- schutzanforderungen einzuhalten und ihre Mitarbeiter/innen über jeweils notwendige Brand- schutzmaßnahmen zu unterweisen. Hinweise für Ausbildung und Schulung Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter muss sich mit dem Inhalt dieser Brandschutzord- nung vertraut machen, so dass im Brandfall bekannt ist, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um Schaden abzuwenden. Über folgende Punkte müssen alle Beschäftigten im Rathaus informiert sein: 1. Standort von Alarmmeldern (Druckknopfmelder), Feuerlöschern, Rauchabzugsein- richtungen und sonstigen Brandschutzeinrichtungen und deren Anwendung. 2. Feuer- und Rauchschutztüren dürfen nicht verkeilt oder festgestellt werden. 3. Der Zugang zu allen Notfalleinrichtungen wie Feuerlöschern, Druckknopfmeldern, Rauchabzugsbedienstellen usw. ist ständig freizuhalten. Diese müssen jederzeit deutlich sichtbar sein. 4. Die für den Arbeitsplatz in Frage kommenden Flucht- und Rettungswege. 5. Dazu gehören u.a. Flure, Treppen, Ausgänge, Rettungswegfenster. Diese dürfen nicht durch abgestellte Gegenstände blockiert, eingeengt oder verschlossen werden. Sie sind ständig frei zu halten. 6. Freihalten der Zufahrtswege sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuer- wehr und des Rettungsdienstes. (siehe Anlage 1) 7. Nutzung der Räume im eigenen Arbeitsbereich. 8. Räume im eigenen Arbeitsbereich mit gefährlichen Anlagen oder mit Lagerungen, von denen im Brandfall, bei Explosion oder Bombendrohungen zusätzlich Gefahren ausgehen können (z.B. Gasflaschen, brennbare Flüssigkeiten, leichtentzündliche Materialien). 9. Nummer des Notrufes: Tel. (0) – 112 (Bei der Nutzung der Telefonanlage Rathaus) 10.Absetzen einer Notrufmeldung: Wer ruft an? (Name, Abteilung, Telefon) Wo ist es passiert? (Rathaus Bornheim, Gebäudeteil, Stockwerk, Zimmer) Was ist passiert? (Unfallgeschehen, Unfallhergang) Wie viele Menschen sind gefährdet? Warten auf Rückfragen! Seite 8 von 38 Mindestens einmal pro Jahr erfolgt eine Unterweisung zum Thema Brandschutz. Unterlagen zur Unterweisung finden Sie im Intranet. Diese Unterweisung beinhaltet die Brandschutzordnung, allgemeine Regeln zum vorbeugenden Brandschutz, Flucht- und Ret- tungswegepläne sowie den Umgang mit Feuerlöschern. Die Teilnahme an der Unterwei- sung ist für alle Beschäftigten verpflichtend und ist zu dokumentieren. Personen mit besonderen Aufgaben im Brandschutz: siehe Anlage 2 Liste der ausgebildeten Ersthelfer: siehe Anlage 3 Weiterhin nehmen alle Amts- und Abteilungsleitungen besondere Aufgaben im Brand- schutz wahr. Aufgrund der Vielzahl an Amts-, Abteilungsleitungen wird an dieser Stelle auf die Auflistung der Erreichbarkeiten verzichtet. Es gelten die im Rathaus vorhandenen Tele- fonlisten. Die Aufgaben der Personen mit besonderen Aufgaben im Brandschutz sind in der Brand- schutzordnung Teil C beschrieben. A. Brandverhütung Rauchen, Feuer, offene Flammen 1. Rauchen ist im gesamten Gebäude verboten. 2. Offenes Feuer ist im gesamten Gebäude verboten. Elektrische Geräte 3. Elektrisch betriebene Geräte und Anlagen müssen den VDE-Bestimmungen ent- sprechen. Es dürfen nur elektrische Geräte genutzt werden, die eine gültige DGUV Vorschrift 3 – Prüfung aufweisen. Diese Geräte sind mit entsprechenden Aufklebern gekennzeichnet. 4. Bei der Benutzung von elektrischen Kleingeräten sind die Gebrauchshinweise zu beachten. Nach dem Gebrauch sind die Elektrogeräte auszuschalten und vom Netz zu trennen. 5. Mehrere Mehrfachsteckdosen (Kettenbildung) dürfen nicht in einer einzigen Steck- dose angeschlossen werden (Überlastungsgefahr). 6. Kaffeemaschinen dienen dem Kochen von Kaffee und nicht dem „Warmhalten“ des Kaffees, hierzu sind Wärmekannen zu verwenden. 7. Die Benutzung von Wasserkochern und Kaffeemaschinen ist an den einzelnen Arbeitsplätzen unter Aufsicht erlaubt. Die Geräte dürfen nur auf einer feuerfesten Un- terlage (z.B. Kachel) betrieben werden. Sie sind nach der Nutzung vom Netz zu tren- nen. 8. Die Nutzung sonstiger privater elektrischer Kleingeräte ist nicht gestattet. 9. Mängel und Schäden an elektrischen Installationen sowie Anzeichen hierfür (fla- ckerndes Licht, Schmorgerüche etc.) sind sofort der zuständigen Amtsleitung zu mel- den. Diese Geräte bzw. Anlagen müssen umgehend außer Betrieb genommen wer- den. Reparaturen dürfen nur von Fachpersonal vorgenommen werden. Seite 9 von 38 Dekorationen 10.Dekorationen dürfen nur bei Festveranstaltungen, in der Weihnachts-, Oster- und Karnevalszeit angebracht werden. Hierbei dürfen nur solche Dekorationen verwendet werden, die mindestens schwerentflammbar (Klasse B1 nach DIN 4102) sind. Nach Möglichkeit ist anzustreben, ausschließlich nicht brennbare Dekorationen zu verwen- den. Dekorationen im Bereich der Treppen sind verboten. Sozialraum 11.Bei der Nutzung von Heiz-, Koch- und Wärmegeräten ist erhöhte Aufmerksamkeit erforderlich. Brennbare Abfälle 12.Abfälle, insbesondere brennbare Abfälle wie Papier, Kartonagen, Folien etc. dürfen nur in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern entsorgt werden. Die o.g. Behälter sind regelmäßig zu entleeren. 13.Brennbare Stoffe wie Papier, Kartonagen, Folien etc. dürfen nicht in Rettungswe- gen und sonstigen Bereichen unzulässig eingebracht oder gelagert werden. 14.Insbesondere in den Fluren im Kellergeschoss des Verwaltungstraktes ist keine Lagerung von Abfällen und sonstigen Materialien außerhalb von den dort aufgestellten Stahlschränken zulässig! Feuerarbeiten 15.Schweiß-, Brennschneid- und Lötarbeiten sind beim Hausmeister und Amt 6 an- zumelden. Derartige Arbeiten dürfen nur mit besonderen Schutzmaßnahmen durch- geführt werden (Löschmittel sind vorzuhalten). Dies gilt insbesondere für Fremdfir- men. Erhitzte Flächen und Funkenflug bilden eine ständige Zündgefahr. Da sich Zündfunken leicht in Ritzen, Spalten usw. ausbreiten, können hier Schwel- und Fu- genbrände verursacht werden, bei denen es erst nach Stunden zu einem offenen Brand kommen kann. Daher erfolgt zwei Stunden nach Beendigung der Arbeit eine Kontrolle durch den Hausmeister oder eine/n Mitarbeiter/in von Amt 6. Seite 10 von 38 B. Brand- und Rauchausbreitung Ein Brand wird immer durch starke Rauch- und Wärmeentwicklung begleitet. Die Rauch- ausbreitung ist als Hauptgefahr einzustufen, da Rauchgase die Sicht behindern und als starkes Atemgift wirken. Zur Vermeidung einer unkontrollierten Ausbreitung von Feuer und Rauch ist das Gebäude in Brand- und Rauchabschnitte unterteilt. Brand- und Rauchschutztüren in Fluren und Treppenräumen sollen eine Ausbreitung des Rauches im Gebäude verhindern. Sie sind deshalb stets geschlossen zu halten. Ausnahme: Automatische Türen, die sich im Brandfall selbsttätig schließen. Sonstige Brandschutztüren zu Räumen mit besonderer Brandgefahr (z.B. Lagerräume, Werkstätten, etc.) müssen stets geschlossen gehalten werden. Ausnahme: Automatische Türen, die sich im Brandfall selbsttätig schließen Da es für einen Nutzer schwer zu erkennen ist, welche Türe eine Brandschutz-/Rauch- schutztüre ist und welche nicht, dürfen Türen in keinem Fall aufgekeilt oder in ähnlicher Weise offengehalten werden. (es besteht für sämtliche Türen ein „Aufkeilverbot“) Der Treppenraum im Verwaltungstrakt verfügt über eine Rauchabzugsanlage mit manu- ellen Auslösestellen in jeder Etage dieses Traktes. Bei Raucheintritt in den Treppenraum sind die Auslösestellen zu betätigen (siehe nachfolgendes Bild). C. Flucht und Rettungswege Flucht- und Rettungswege innerhalb des Gebäudes sind die Gänge, Flure und Trep- pen, die durch grüne Hinweisschilder mit weißen Symbolen gekennzeichnet sind. Fer- ner sind im Verwaltungstrakt Fenster als zweiter Rettungsweg (kurze Flurseite) sowie eine Nottreppe (lange Flurseite) vorgesehen, sofern der Treppenraum als Rettungs- weg ausfallen sollte (siehe beispielhaft nachfolgende Bilder). Die Flucht- und Rettungswege sind unbedingt in ihrer vollen Breite von Gegenständen aller Art freizuhalten. Insbesondere Flure sind keine Lagerräume. Deshalb dürfen dort insbesondere keine brennbaren Stoffe und Abfälle (z.B. Verpackungsmaterial) gelagert werden. Türen und Notausgänge im Zuge von Rettungswegen aus Räumen dürfen, bei Nutzung der Räumlichkeiten, nicht versperrt sein. Dies gilt insbesondere für die Türen von Räumen mit Rettungswegfenstern! Seite 11 von 38 Sicherheitsschilder, die auf Fluchtwege hinweisen, dürfen nie - auch nicht vorübergehend - verdeckt werden. Jedem*jeder Gebäudenutzer*in müssen die Flucht- und Rettungswege, die Alarmierungs- Rufnummern und die Standorte der Brandschutzeinrichtungen (Druckknopfmelder, Hand- feuerlöscher, etc.) sowie die Alarmsignale bekannt und geläufig sein. Feuerwehrzufahrten und Feuerwehraufstellflächen sind gekennzeichnet und stets in ih- rer gesamten Breite freizuhalten. D. Melde- und Löscheinrichtungen Druckknopfmelder lösen internen Alarm aus. Zur weiteren und genauen Brandmeldung ist die Feuerwehr unverzüglich per Telefon zu informieren. Telefone sind zur weiteren und genauen Brandmeldung am besten geeig- net. An Telefonen ist die Notrufnummer der Feuerwehr 112 deutlich sichtbar anzubringen (bei Nutzung der Telefonanlage Rathaus 0-112). Feuerlöscher sind in allen Bereichen des Rathauses vorhanden. Es han- delt sich dabei überwiegend um Pulverlöscher. Es wird empfohlen, sich regelmäßig mit der Bedienungsanleitung der Feuerlöscher vertraut zu ma- chen. Benutzte bzw. auch nur teilweise benutzte Feuerlöscher sind unmit- telbar der Befüllung und Überprüfung zuzuführen. Beispiel Die Entnahmestellen für Löschwasser außerhalb des Gebäudes (Platz um die Hydranten) müssen stets frei zugänglich sein. Jede missbräuchliche Benutzung von Alarmierungsmitteln und Feuerlöschgeräten ist verboten! Seite 12 von 38 E. Verhalten im Brandfall Jede Person, die - Brand oder Brandrauch - Brandgeruch oder Brandsymptome (Feuerschein, Hitze, akute Brandgefahr etc.) feststellt oder einen sonstigen Verdacht auf einen Brand hat, ist verpflichtet, sofort die Feu- erwehr zu alarmieren. Grundsatz: Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung und Sachgüterrettung 1. Ruhe bewahren! Die größte Gefahr ist Panik; unüberlegtes Handeln kann zu Panik führen. 2. Brand melden Druckknopfmelder betätigen Telefon benutzen Feuerwehr 112 (bei Nutzung der Telefonanlage Rathaus 0-112) dabei angeben: Wer meldet den Notruf? (Name, Abteilung) Wo brennt es? (Rathaus Bornheim, Gebäudeteil, Stockwerk, Zimmer) Was brennt? (Unfallgeschehen) Wie viele Menschen sind in Gefahr bzw. verletzt? Warten, bis das Gespräch von der Feuerwehr beendet wird (Rückfragen)! 3. Alarmsignale und Anweisungen beachten Die Verwaltungsleitung und der Hausmeister müssen der Einsatzleitung der Feuer- wehr zur Verfügung stehen, damit die erforderlichen Maßnahmen besprochen und veranlasst werden können. Alle Personen müssen den Anweisungen der Feuerwehr Folge leisten. 4. In Sicherheit bringen! Ruhe bewahren! Panik vermeiden! Bei Feuer ist das Gebäude über die gekennzeichneten Fluchtwege zu verlassen. Au- ßerhalb des Gebäudes ist in sicherer Entfernung ein Sammelplatz einzurichten, um festzustellen, ob sich noch Personen im Gebäude aufhalten. Sammelplatz aufsuchen und Erste Hilfe leisten. Die Lage der Sammelplätze finden Sie in Anlage 1. Bei Räumungsmaßnahmen stets prüfen, ob keine Personen zurückgeblieben sind (z.B. in WC- und Nebenräumen). Gefährdete, behinderte oder verletzte Personen mitnehmen. Zur Vermeidung von Feuer- und Rauchausbreitung Türen schließen aber nicht ver- schließen. In verqualmten Räumen auf dem Fußboden kriechen, möglichst nasses Tuch vor Mund und Nase halten. Ist der Treppenraum des Verwaltungstraktes verraucht, begeben Sie sich zu den Ret- tungswegfenstern bzw. zur Nottreppe, wenn möglich den Türschlitz zum Flur mit ei- ner (nassen) Jacke abdichten und durch Winken und Rufen am Fenster bemerkbar machen. Aber auf keinem Fall aus dem Fenster springen! Seite 13 von 38 5. Löschversuch unternehmen Fast jedes Feuer lässt sich in seiner Entstehung löschen. Aber Achtung: Men- schenleben geht vor Brandbekämpfung! Nur ohne Eigengefährdung bis zum Eintreffen der Feuerwehr Löschversuche mit dem Feuerlöscher unternehmen. Ist ein Löschen nicht mehr möglich, den Brandbereich nach Verlassen, wenn möglich abschotten, d.h. Türen schließen, aber nicht abschließen. Folgende Grundsätze sind beim Umgang mit Feuerlöschern zu beachten: Feuerlöscher erst in unmittelbarer Nähe zum Brandort in Betrieb nehmen! Feuerlöscher senkrecht halten Windrichtung beachten, immer mit dem Wind vor- gehen, von unten in die Glut nicht in die Flammen spritzen. Dabei genug Abstand halten, damit die Pulverwolke möglichst den gesamten Brand ein- hüllt. Unbedingt stoßweise löschen - nicht einfach nur draufhalten. Flächenbrände von vorne und von unten ablö- schen, nicht von hinten oder oben, immer das Brandgut, nicht die Flammen löschen. Bei Tropf- oder Fließbränden von oben (Austritt- stelle) nach unten (brennende Lache) löschen. Aus Leitungen ausströmendes und sich entzün- dendes Gas nicht löschen, da Explosionsgefahr bestehen kann! Bei größeren Entstehungsbränden mehrere Feu- erlöscher gleichzeitig und nicht nacheinander einsetzen. Auf Rückzündung achten, Brandstelle nicht verlassen, sondern beobachten. Flüssigkeitsbrände mit einer Pulverwolke des Feuerlöschers abdecken. Bei Kleiderbränden schnellstmöglich die brennende Person mit einem Feuerlö- scher ablöschen um das Feuer zu ersticken. Bestehen Zweifel, ob der Kleinbrand gelöscht werden kann oder besteht eine unmittelbare Gefährdung der Person bei einem Löschversuch, so ist sofort die Alarmierung durchzuführen. Nach der Benutzung des Feuerlöschers ist dieser auf keinen Fall wieder an seinen angestammten Platz zu verbringen, sondern unmittelbar der Be- füllung und Überprüfung zuzuführen. Seite 14 von 38 F. Besondere Verhaltensregeln Erste-Hilfe-Maßnahmen Bei Unfällen und akuten Erkrankungen von Besucher*innen und Mitarbeitenden ist, wenn die Selbsthilfe und der Einsatz von Ersthelfer*innen nicht ausreichen, der Rettungsdienst über die Notrufnummer 112 (bei Nutzung der Telefonanlage Rathaus 0-112) zu verständigen. Die Notrufmeldung muss folgende Informationen beinhalten: 1. Wer meldet den Notruf? (Name, Abteilung) 2. Was ist passiert? (Unfallgeschehen) 3. Wo ist es passiert? (Rathaus Bornheim, Gebäudeteil, Stockwerk, Zimmer) 4. Wie viele Personen sind verletzt? 5. Warten auf Rückfragen! In jedem Falle müssen die Mitarbeiter*innen folgende Hilfsmaßnahmen am Unfallort selbst- ständig organisieren: 1. Erste-Hilfe-Koffer besorgen. 2. Benachrichtigung der Telefonzentrale zwecks Veranlassung weiterer Maßnahmen. Verhalten bei Feueralarm Wird ein Feueralarm ausgelöst, sind die Fenster zu schließen. Der Raum ist zu verlassen, die Türen sind zu schließen, jedoch nicht abzuschließen. Der Sammelplatz ist aufzusuchen. Verhalten bis zum Eintreffen der Feuerwehr: 1. Ruhe bewahren 2. In Sicherheit bringen gefährdete Personen (z.B. Behinderte) aus dem Gefahrenbereich bringen. gekennzeichneten Fluchtwegen folgen. Aufzüge nicht benutzen. auf Anweisungen achten. Türen und Fenster schließen. 3. Löschversuch unternehmen Einsatz der nächstgelegenen Feuerlöscher. Entfernung von brennbaren Gegenständen aus dem Gefahrenbereich. Nach einem Feueralarm darf das Gebäude erst wieder betreten werden, wenn die Feuer- wehr/ Polizei die Freigabe erteilt hat. Bei Bränden oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen dürfen Informationen über das Ereignis an Angehörige und nicht beteiligte Personen nur nach Absprache mit der Feuer- wehr und den Abteilungsleitungen weitergegeben werden. Seite 15 von 38 Verhalten bei Räumungsalarm Wird Räumungsalarm ausgelöst, ist das Gebäude unverzüglich unter Mitnahme der Besu- cher*innen über die gekennzeichneten Rettungswege zu verlassen. Darüber hinaus sind folgende Punkte bei Räumungsalarm zu beachten: 1. Aufzüge nicht benutzen. 2. Behinderten Personen Hilfe leisten. 3. In verqualmten Räumen und Fluren in kriechender Haltung fortbewegen (Rauch steigt nach oben und drückt den Sauerstoff nach unten). 4. Vom Gefahrenherd eingeschlossene Personen versuchen einen geeigneten Raum zu erreichen, um sich am Fenster bemerkbar zu machen. 5. Zugänge für Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei sind freizuhalten. 6. Am zugewiesenen Sammelplatz einfinden. 7. Die jeweiligen Amtsleitungen (bzw. bei deren Abwesenheit eine Vertretung) melden der Verwaltungsleitung/Feuerwehr, ob das Amt vollzählig ist oder nicht und wo sich ggf. vermisste Personen zuletzt aufgehalten haben. Nach einem Räumungsalarm darf das Gebäude erst wieder betreten werden, wenn die Feu- erwehr/ Polizei die Freigabe erteilt hat. Bei Bränden oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen dürfen Informationen über das Ereignis an Angehörige und nicht beteiligte Personen nur nach Absprache mit der Feuer- wehr und den Abteilungsleitungen weitergegeben werden. Verhalten bei Brandschutzübungen Um betriebliche Arbeitssicherheitsmaßnahmen für Notsituationen zu prüfen, organisiert Amt 11.1 (Personal- und Organisationsamt) in Absprache mit der Verwaltungsleitung angemel- dete sowie unangemeldete Brandschutzübungen. Alle Mitarbeiter*innen sind angewiesen, an diesen Übungsmaßnahmen teilzunehmen und dabei folgende Verhaltensregeln zu be- achten: 1. Die Brandschutzübung wird über Druckknopfmelder ausgelöst. Nachdem die Ansage zum Verlassen des Gebäudes erfolgt ist, sind Die Fenster zu schließen Elektrogeräte (z.B. Kaffeeautomat) abzuschalten Die Räume zu verlassen Türen zu schließen (nicht verschließen) Aufzüge nicht zu benutzen. 2. Das Gebäude ist über die gekennzeichneten Flucht- und Rettungswege zu verlas- sen. 3. Jeder Mitarbeiter / jede Mitarbeiterin ist verpflichtet, hilfebedürftigen Kolleginnen und Kollegen sowie Besuchern beim Verlassen des Rathauses behilflich zu sein. 4. Alle Mitarbeiter*innen finden sich an den zugewiesenen Sammelplätzen ein, um schnellstmöglich die Vollzähligkeit des Amtes feststellen zu können. 5. Die Anfahrtswege für den Rettungsdienst, die Feuerwehr und die Polizei sind frei zu halten. Seite 16 von 38 Sonstige besondere Verhaltensregeln 1. Jede ungewollte Entzündung von Stoffen - sei sie auch geringfügig - muss dem/der Vorgesetzten unverzüglich gemeldet werden. Auf § 310 a StGB (Herbeiführen einer Brandgefahr) wird hingewiesen. 2. Bei Aufräumarbeiten müssen Mitarbeitende geschützt werden (mindestens Hand- schuhe und Staubmasken FFP 2). 3. Falls Personen gesundheitliche Beschwerden (auch durch Rauch) haben, ist sofort ein Arzt aufzusuchen bzw. der Rettungsdienst über die Notrufnummer 112 (bei Nut- zung Telefonanlage Rathaus 0-112) zu verständigen. 4. Nach Freigabe durch die Feuerwehr bzw. die Polizei ist auch zu klären, inwieweit durch Rauch, Ruß, Chemikalien bzw. Geruchsbelästigung eine Beeinträchtigung vor- liegt, deren Bekämpfung über den gesetzlichen Auftrag von Feuerwehr und Polizei hinausgeht. 5. Die Bergung von Sachwerten und Arbeitsmitteln darf erst nach Freigabe des Gefah- renbereichs durch die Polizei bzw. Feuerwehr erfolgen. 6. Bei Eintreffen der Feuerwehr ist der Einsatzleiter der Feuerwehr durch die Sammel- stellenleitung mit einem kurzen Bericht über den Hergang des Unglücks und die be- reits eingeleiteten Maßnahmen zu informieren. 7. Der Einsatzleiter der Feuerwehr übernimmt die Einsatzleitung und bestimmt die wei- tere Vorgehensweise bei Rettung, Evakuierung und der Schadensbekämpfung. Sei- nen Anweisungen ist Folge zu leisten. 8. Die Verwaltungsleitung und der Hausmeister stehen dem Einsatzleiter der Feuer- wehr unterstützend zur Verfügung. G. Schlussbemerkung Diese Brandschutzordnung entbindet nicht von der Verpflichtung, sonstige gesetzliche Vor- schriften und Arbeitsschutzvorschriften sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik zu beachten und einzuhalten. Die Amtsleitungen haben dafür Sorge zu tragen, dass alle Mitarbeitenden der jeweiligen Ämter jährlich zum Thema Brandschutz unterwiesen werden. Die Unterweisung ist zu do- kumentieren. Seite 17 von 38 Brandschutzordnung Teil C Erweiterte Hinweise und Regeln für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben nach DIN 14096 Teil C Geltungsbereich Die vorliegende Brandschutzordnung Teil C wendet sich an alle Mitarbeitende im Rathaus Bornheim mit besonderen Aufgaben im Brandschutz. Hinweise für Ausbildung und Schulung Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass jederzeit mit Ausbrechen eines Feuers gerech- net werden kann. Die Menschen im Wirkbereich der Flammen und des Rauches befinden sich dann in einer Ausnahmesituation, die schnelles und richtiges Handeln von Ihnen ver- langt, wenn Sie und die Ihnen anvertrauten Menschen, Tiere und Sachwerte ohne Schaden bleiben sollen. Richtiges Handeln in Stresssituationen kann nur erfolgen, wenn die betroffenen Personen über die nötigen Kenntnisse verfügen und diese sicher anwenden können. Dazu sind eine fundierte Ausbildung über das Verhalten im Brandfall und regelmäßige Auffrischung des erforderlichen Wissens nötig. Das richtige Verhalten und die vorgesehenen Abläufe zur Bekämpfung der Gefahr sind in der Brandschutzordnung Teil B festgelegt. Teil C der Brandschutzordnung beschreibt die besonderen Aufgaben, die besonde- ren Personen übertragen wurden. Diese Personen tragen damit auch eine erhöhte Verantwortung für die ihnen anvertrauten Menschen und Tiere. Personen mit besonderen Aufgaben im Brandschutz sind der folgenden Liste zu entnehmen: siehe Anlage 2 Seite 18 von 38 A. Brandverhütung Aufgaben des Brandschutzbeauftragten (Die Stelle eines Brandschutzbe- auftragten ist zurzeit nicht besetzt. Die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten, im Be- reich Rathaus, werden von anderen Personen wahrgenommen.) Die wichtigsten Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind: 1. Beratung der Verwaltungsleitung und deren Stellvertreter in brandschutztechnischen Fragen. Inhaltlich ist ggf. Amt 3/ Abt. 3.2 (Feuerschutz) hinzuzuziehen. 2. Organisation von vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen. Hierzu zählen unter an- derem die Erstellung/ Fortschreibung der Brandschutzordnung nach DIN 14096, von internen Alarm- und Einsatzplänen, von Feuerwehrplänen nach DIN 14095, von Verhaltensanweisungen für besonders wichtige Betriebseinrichtungen. Alle oben genannten Ordnungen, Pläne und Anweisungen sind mit Amt 3/ Abt. 3.2 (Feuerschutz) der Stadt abzustimmen. 3. Kontrolle über die Durchführung der regelmäßigen Unterweisungen sowie jährliche Unterweisung der verantwortlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Hinblick auf deren Verhalten im Brandfall. 4. Überwachen des Rauchverbots im Gebäude. 5. Kontrolle über Einhaltung der erforderlichen Wartungsintervalle an der Brandmelde- anlage und der Rauchabzugseinrichtungen sowie der Selbsthilfeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach technischer Prüfverordnung (TPrüfVO) zu prüfen sind. 6. Ansprechpartner*innen für die Feuerwehr bzw. Amt 3/ Abt. 3.2 (Feuerschutz). 7. Organisation und Kontrolle der vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen. 8. Genehmigen von Arbeiten mit besonderen Gefahren (feuergefährliche Arbeiten) und Festlegen von vorbeugenden Maßnahmen (Bereitstellen von Feuerlöschern etc.) so- wie das Überwachen feuergefährdeter und explosionsgefährdeter Bereiche. 9. Unterweisen von Beschäftigten (auch von Fremdfirmen) im Brandschutz. 10.Brandschutz- und/ oder Räumungsübungen durchführen. 11.Zusammenarbeit mit der Feuerwehr pflegen. 12.Durchführen von Löschversuchen, wenn keine Eigengefährdung besteht. Der Brandschutzbeauftragte im Rathaus wird von der Verwaltungsleitung ernannt. Er hat sich gemäß der Richtlinie für Brandschutzbeauftrage selbst fortzubilden. Alle notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung von Gefahren werden vom Brandschutzbeauftragten, der Feuerwehr und der Polizei angeordnet. Den getroffenen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Zum Brandschutzbeauftragten kann grundsätzlich bestellt werden, der die Qua- lifikationen nach Vfdb - Richtlinie 12/09-01 erfüllt. Die Ausbildung zum Brandschutzbeauf- tragten soll innerhalb von 6 Monaten erfolgreich absolviert werden. Seite 19 von 38 Aufgaben der Verwaltungsleitung und der Vertretung Die Aufgabe der Verwaltungsleitung ist die Unterstützung aller am Brandschutz beteiligten Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten. Aufgaben der Amtsleitung Die wichtigsten Aufgaben der Amtsleitung sind: 1. Die Überwachung der Einhaltung der Brandschutzordnung Teil B in ihrer Abteilung und ggf. Veranlassung daraus resultierender Maßnahmen. 2. Die Überwachung des Rauchverbotes. 3. Die Freihaltung der Flucht- und Rettungswege. Aufgaben des Hausmeisters Die Aufgaben des Hausmeisters sind: 1. Die Unterstützung aller am Brandschutz beteiligten Personen bei Ausübung ihrer Tä- tigkeiten. 2. Die Überwachung des Rauchverbotes. 3. Die Freihaltung der Flucht- und Rettungswege, insbesondere im Kellergeschoss. 4. Unterstützung von Amt 6 bei der Kontrolle über die Einhaltung der erforderlichen Wartungsintervalle an der Brandmeldeanlage und der Rauchabzugseinrichtungen sowie der Selbsthilfeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach technischer Prüfver- ordnung (TPrüfVO) zu prüfen sind. 5. Durchführen von Löschversuchen, wenn keine Eigengefährdung besteht. Aufgaben der Brandschutz-/Räumungshelfer 1. Sie wirken im Ernstfall aktiv bei der Evakuierung des Gebäudes mit. Sobald ein Alarm ausgelöst wird, kontrollieren sie, ob tatsächlich alle Personen das Gebäude verlassen haben. Sie geben klare Anweisungen und lotsen die Personen zu den Sammelstel- len. Bei Eintreffen der Feuerwehr unterrichten sie über die Lage. 2. Unterstützung des Arbeitgebers (Vermeiden von Brandlasten, Freihalten von Flucht- wegen). 3. Sicherstellung des selbstständigen Verlassens der Beschäftigten im Brandfall 4. Löschen von Entstehungsfeuer ohne Eigengefährdung Aufgaben der Ersthelfer*innen Die Aufgaben der Ersthelfer sind: 1. Die Versorgung von Verletzten oder erkrankten Personen im Gebäude oder am Sam- melplatz. 2. Das Verständigen des Rettungsdienstes, soweit dieser noch nicht verständigt wurde. 3. Die quartalsmäßige Kontrolle der Sanitätskoffer auf Vollzähligkeit und Verfallsdaten des Verbandsmaterials. 4. Die Ersatzbeschaffung von Verbandsmaterial über Amt 11.1 (Arbeitsschutz) Seite 20 von 38 B. Meldung und Alarmierungsablauf Im Gefahrenfall werden durch die Amtsleitung oder deren Vertretung nach ersten Ret- tungs- und Löschmaßnahmen folgende Personen, sofern sie nicht anwesend sind, benachrichtigt: Feuerwehr 112 (bei Nutzung Telefonanlage Rathaus 0-112) Abteilungsleitung Amt 3.2 Feuerschutz Verwaltungsleitung und Stellvertretung Hausmeister Aufgaben der Verwaltungsleitung und des Hausmeisters Die Verwaltungsleitung und der Hausmeister stehen der Einsatzleitung der Feuerwehr zur Verfügung und geben Hinweise zum Gebäude und den technischen Einrichtungen. Aufgaben der Verwaltungsleitung und der Vertretung 1. Der Verwaltungsleitung unterrichtet die Amtsleitungen und gibt in Rücksprache mit der Feuerwehr weitere Schritte bekannt. 2. Die Verwaltungsleitung organisiert ggf. Möglichkeiten zur temporären Unterbringung der Mitarbeiter*innen, sofern die Beendigung des Arbeitstages und eine Heimfahrt der Mitarbeiter nicht möglich ist. 3. Die Verwaltungsleitung ist nach Rücksprache mit der Feuerwehr auch für die Aufhe- bung des Alarms/ Fehlalarms und der Wiederaufnahme des Normalbetriebs zustän- dig. C. Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere, Umwelt und Sachwerte Im Falle einer Evakuierung leitet und überprüft die Verwaltungsleitung, oder die mit der Verwaltungsleitung delegierten Personen, diese und überprüft mit Hilfe der Amtslei- tungen, ob alle Personen in Sicherheit gebracht wurden. Der Hausmeister nimmt Betriebsanlagen, die sich gefährdend auswirken können, in Abstim- mung mit der Feuerwehr außer Betrieb. D. Löschmaßnahmen Löschversuche nur dann durchführen, wenn eine Gefährdung für die eigene Person sowie anderer Personen ausgeschlossen ist. Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung! Seite 21 von 38 E. Vorbereitungen für den Einsatz der Feuerwehr Es ist auf eine dauerhafte Kennzeichnung und Freihaltung von Flächen für die Feuer- wehr zu achten! Dies gilt auch für die Entnahmestellen von Löschwasser. Im Gefahrenfall sind der Feuerwehr und ihren Einsatzfahrzeugen die Zugänge und Zufahr- ten zu ermöglichen. Die Verwaltungsleitung und der Hausmeister unterstützen die Einsatzleitung der Feuerwehr und halten alle notwendigen Unterlagen und Schlüssel bereit. F. Nachsorge Aufgaben der Verwaltungsleitung und der Vertretung 1. Nach Beendigung des Feuerwehreinsatzes ist in Abstimmung mit der Feuerwehr und der Polizei die Brandstelle zu sichern und abzuklären, ob und wie weit eine weitere Nutzung des betroffenen Gebäudeteils erfolgen kann. 2. Wenn es tatsächlich gebrannt hat, ist Hilfestellung zur Schadensursache zu geben, um daraus Maßnahmen zur Verbesserung des Brandschutzes abzuleiten. 3. Das Gebäude darf erst nach Freigabe durch die Feuerwehr bzw. durch die Polizei wieder betreten werden. Nachdem der Einsatz der Feuerwehr/ Polizei beendet ist, sind die Brandschutzeinrichtun- gen wieder einsatzbereit zu machen. Die Verwaltungsleitung und der Hausmeister veran- lassen hierzu die notwendigen Maßnahmen. Seite 22 von 38 Anlage 1 Plan Sammelstellen Pa rk pl at z R at - ha us st ra ße Sammelstelle Seite 23 von 38 Seite 24 von 38 Anlage 2 Auflistung der Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben Funktion Name Festnetz dienstlich Mobil dienstlich Verwaltungsleitung Mandt, Christian (Bürgermeister) 02222/945100 0151-29175154 Stellvertretung Verwaltungsleitung Cugaly, Ralf (1.Beigeordneter) 02222/945102 0162-4036298 Brandschutzbeauftragter ---------- ---------- ---------- Hausmeister Hausmeisterpool 02222/113 0162-2037050 Bereitschaft Weiterhin nehmen alle Amts- und Abteilungsleitungen besondere Aufgaben im Brand- schutz wahr. Aufgrund der Vielzahl an Amts- und Abteilungsleitungen wird an dieser Stelle auf die Auflistung der Erreichbarkeiten verzichtet. Es gelten die im Rathaus vorhandenen Telefonlisten. Standort Name Tel. Raum Brandschutz- / Eva- kuierungs-helfer*in- nen 1.Ebene Gierlich, Frank 113 158 Erdgeschoss/ Bürgerhalle Rüth, Christopher Pinsdorf, Ines 224 414 810 800 Schurz, Elisabeth 411 807 2.Ebene Wolz, Heinz-Peter 113 158 Selzer, Boris 244 212 3.Ebene Schumacher-Lambertz, Karin 212 301 Schwarz, Alexandra 214 301 Lüttgen, Christoph 217 350 4.Ebene Döring, Daniel 279 454 Rondholz, Jan 289 459 Zelleröhr, Daniel 161 410 5.Ebene Hübel, Sabine 209 506 Paffhausen, Claudia 213 553 Spürck, Mona 241 555 Seite 25 von 38 Anlage 3 Auflistung aller ausgebildeten Ersthelfer*innen, Erste-Hilfe-Kästen Name Telefon Amt Raum Ersthelfer*innen Eilers, Moritz 02222/945-128 11.3 510 Frede, Rafael 02222/945-470 3.2 FGH Bornh. Georg, Melanie 02222/945-396 11.1 113 Gierlich, Frank 02222/945-113 11.1 158 Glaeser, Nadine 02222/945-111 11.2 505 Goerndt, Arne 02222/945-186 3.3 406 Handreck, Martina 02222/945-181 3.1 250 Hansen, Tom 02222/945-555 3.1 257 Henseler, Frank 02222/945-114 3.2 254 Joisten, Sonja 02222/945-136 11.1 555 Jung, Joachim 02222/945-134 5.3 202 Kürten, Julian 02222/945-106 2.3 404 Kribs, Dennis 02222/945-572 3.2 254 Paduschek, André 02222/945-298 11.3 510 Rick, Lorena 02222/945-229 11.1 558 Scheuren, Britta 02222/945-434 2.2 802 Schmitz, Christine 02222/945-575 3.3 410 Schreiber, Sven 02222/945-113 11.1 158 Walter, Sabine 02222/945-163 3 414 Wersuhn, Maja 02222/945-221 11.1 508 Wirtz, Sarah 02222/945-273 2.3 404 Seite 26 von 38 Erste-Hilfe Kästen Defibrillator auf jeder Verwaltungsetage / vor dem Ratssaal / Bürgerinfo AED (Defibrillator): Ebene 2, vor dem Eingang zum Bürgerbüro Vor dem Ratssaal Anlage 4 Flucht- und Rettungswegepläne Seite 27 von 38 Seite 28 von 38 Seite 29 von 38 Seite 30 von 38 Seite 31 von 38 Seite 32 von 38 Seite 33 von 38 Seite 34 von 38 Seite 35 von 38 Seite 36 von 38 Seite 37 von 38 BSO Rathaus Unterschriftenliste

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Seite 1 von 26 Brandschutzordnung für das VHS – Gebäude der Stadt Bornheim Alter Weiher 2 / 53332 Bornheim (Stand 2026) Brandschutzordnung DIN 14096 – Teil A, B und C Erstellt Amt 11.1 (Arbeitsschutz) Seite 2 von 26 Inhaltsverzeichnis Einleitung Brandschutzordnung Teil A (Aushang) Brandschutzordnung Teil B (Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben) Geltungsbereich Hinweise für Ausbildung und Schulung A. Brandverhütung B. Brand- und Rauchausbreitung C. Flucht- und Rettungswege D. Melde- und Löscheinrichtung E. Verhalten im Brandfall F. Besondere Verhaltensregeln G. Schlussbemerkung Brandschutzordnung Teil C (Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben) Geltungsbereich Hinweise für Ausbildung und Schulung A. Brandverhütung B. Meldung und Alarmierungsablauf C. Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere, Sachwerte und Umwelt D. Löschmaßnahmen E. Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr F. Nachsorge Anlage 1 Plan Sammelstelle Anlage 2 Liste Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben Anlage 3 Liste Ersthelfer, Lage Erste-Hilfe-Kästen Anlage 4 Flucht- und Rettungswegepläne Seite 3 von 26 Einleitung Die gesetzlichen Grundlagen für den Brandschutz sind in den DIN-Normen (u.a. DIN 14096), in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), in den Unfallverhütungsvorschriften und in den Regeln der Berufsgenossenschaft zu finden. Nach diesen gültigen Vorschriften sind u.a. Stadtverwaltungen verpflichtet, eine Reihe von vorbeugenden Maßnahmen zu ergreifen, um Brände zu verhindern. Diese Brandschutzordnung enthält Hinweise, Ratschläge und Vorschriften, die ver- hindern sollen, dass Brände entstehen und/oder entstandene Brände ein gefährliches Ausmaß annehmen. Die Brandschutzordnung gliedert sich gemäß DIN 14096 in die Teile A, B sowie C. Teil A ist ein Aushang und dient der Information über das „Verhalten im Brandfall“ für alle Personen, die sich im Rathaus aufhalten können, wie z.B. Mitarbeiter, Besucher oder auch Fremdfirmen. Teil B enthält Informationen und Hinweise für Personen ohne besondere Brandschutzauf- gaben, die sich nicht nur vorübergehend im Rathaus aufhalten. Teil C enthält Hinweise für Personen, die besondere Brandschutzaufgaben übernehmen. Eine Ausfertigung dieser Brandschutzordnung muss in jeder Abteilung jederzeit einsehbar sein. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, sich mit dem Inhalt der Brand- schutzordnung vertraut zu machen, so dass im Brandfall bekannt ist, welche Maß- nahmen zu ergreifen sind, um Schaden abzuwenden. Seite 4 von 26 Brandschutzordnung Teil A Aushang Seite 5 von 26 VHS - Gebäude der Stadt Bornheim Brandschutzordnung Teil A nach DIN 14096 Brände verhüten Rauchverbote und Verbot zum Umgang mit offenem Feuer in den gekennzeichneten Bereichen beachten! Verhalten im Brandfall Ruhe bewahren Brand melden und Feuerwehr über Notruf 112 (0-112 Telefonanlage intern) alarmieren! Inhalt der Meldung: Wer meldet? Was ist passiert? Wo ist etwas passiert? Wie viele Personen sind betroffen/ verletzt? Warten auf Rückfragen! In Sicherheit bringen Gefährdete Personen mitnehmen Hilfsbedürftigen Personen helfen Türen schließen Gekennzeichneten Rettungswegen folgen Aufzüge nicht benutzen Anweisungen der Feuerwehr befolgen Sammelpunkt aufsuchen Löschversuche unternehmen Feuerlöscher benutzen, Eigensicherung beachten Möglichst mehrere Handfeuerlöscher gleichzeitig einsetzen Seite 6 von 26 Brandschutzordnung Teil B Einfache Regeln und Hinweise für alle Beschäftigten ohne besondere Brandschutzaufgaben Seite 7 von 26 Geltungsbereich Die vorliegende Brandschutzordnung Teil B regelt die Rechte und Pflichten sowie die Auf- gaben der Beschäftigten im VHS - Gebäude zur Gewährung des betrieblichen Brandschut- zes. Sie gibt zudem Hinweise auf Brandverhütungsmaßnahmen sowie zum richtigen Ver- halten im Brandfall. Sie gilt: räumlich für das Gebäude Alter Weiher 2 und die Parkfläche persönlich für alle im Gebäude Alter Weiher 2 tätigen Personen Fremdfirmen (wie z.B. Bau-, Reparatur-, Installations-, Wartungsfirmen) haben sich bei Auftragserteilung bzw. anderer vertraglicher Bindung schriftlich zu verpflichten, nötige Brandschutzanforderungen einzuhalten und ihre Mitarbeiter*innen über jeweils notwendige Brandschutzmaßnahmen zu unterweisen. Hinweise für Ausbildung und Schulung Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter muss sich mit dem Inhalt dieser Brandschutz-ord- nung vertraut machen, so dass im Brandfall bekannt ist, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um Schaden abzuwenden. Dies gilt ebenfalls für die Seminar-/Schulungsleitungen. Über folgende Punkte müssen alle Beschäftigten im Gebäude Alter Weiher 2 informiert sein: 1. Standort von Feuerlöschern, Rauchabzugseinrichtungen und sonstigen Brand- schutzeinrichtungen und deren Anwendung. 2. Feuer- und Rauchschutztüren dürfen nicht verkeilt oder festgestellt werden. 3. Der Zugang zu allen Notfalleinrichtungen wie Feuerlöschern, Rauchabzugsbedien- stellen usw. ist ständig freizuhalten. Diese müssen jederzeit deutlich sichtbar sein. 4. Die für den Arbeitsplatz in Frage kommenden Flucht- und Rettungswege. 5. Dazu gehören u.a. Flure, Treppen, Ausgänge, Rettungswegfenster. Diese dürfen nicht durch abgestellte Gegenstände blockiert, eingeengt oder verschlossen wer- den. Sie sind ständig frei zu halten. 6. Freihalten der Zufahrtswege sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuer- wehr und des Rettungsdienstes. (siehe Anlage 1) 7. Nutzung der Räume im eigenen Arbeitsbereich. 8. Räume im eigenen Arbeitsbereich mit gefährlichen Anlagen oder mit Lagerungen, von denen im Brandfall, bei Explosion oder Bombendrohungen zusätzlich Gefahren ausgehen können (z.B. Gasflaschen, brennbare Flüssigkeiten, leichtentzündliche Materialien). 9. Nummer des Notrufes: Tel. 112 oder (0) – 112 (Bei der Nutzung der hauseigenen Telefonanlage) 10.Absetzen einer Notrufmeldung: Wer ruft an? (Name, Abteilung, Telefon) Wo ist es passiert? (VHS Gebäude Bornheim, Gebäudeteil, Stockwerk, etc.) Was ist passiert? (Unfallgeschehen, Unfallhergang) Wie viele Menschen sind gefährdet? Warten auf Rückfragen! Seite 8 von 26 Mindestens einmal pro Jahr erfolgt eine Unterweisung zum Thema Brandschutz. Unterlagen zur Unterweisung finden Sie im Intranet. Diese Unterweisung beinhaltet die Brandschutzordnung, allgemeine Regeln zum vorbeugenden Brandschutz, Flucht- und Rettungswegepläne sowie den Umgang mit Feuerlöschern. Die Teilnahme an der Unter- weisung ist für alle Beschäftigten verpflichtend und ist zu dokumentieren. Personen mit besonderen Aufgaben im Brandschutz: siehe Anlage 2 Liste der ausgebildeten Ersthelfer*innen: siehe Anlage 3 Weiterhin nehmen alle Amts- und Abteilungsleitungen besondere Aufgaben im Brand- schutz wahr. Aufgrund der Vielzahl an Amts-, Abteilungsleitungen wird an dieser Stelle auf die Auflistung der Erreichbarkeiten verzichtet. Es gelten vorhandenen Telefonlisten. Die Aufgaben der Personen mit besonderen Aufgaben im Brandschutz sind in der Brand- schutzordnung Teil C beschrieben. A. Brandverhütung Rauchen, Feuer, offene Flammen 1. Rauchen ist im gesamten Gebäude verboten. 2. Offenes Feuer ist im gesamten Gebäude verboten. Elektrische Geräte 3. Elektrisch betriebene Geräte und Anlagen müssen den VDE-Bestimmungen ent- sprechen. Es dürfen nur elektrische Geräte genutzt werden, die eine gültige DGUV Vorschrift 3 – Prüfung aufweisen. Diese Geräte sind mit entsprechenden Aufklebern gekennzeichnet. 4. Bei der Benutzung von elektrischen Kleingeräten sind die Gebrauchshinweise zu beachten. Nach dem Gebrauch sind die Elektrogeräte auszuschalten und vom Netz zu trennen. 5. Mehrere Mehrfachsteckdosen (Kettenbildung) dürfen nicht in einer einzigen Steckdose angeschlossen werden (Überlastungsgefahr). 6. Kaffeemaschinen dienen dem Kochen von Kaffee und nicht dem „Warmhalten“ des Kaffees, hierzu sind Wärmekannen zu verwenden. 7. Die Benutzung von Wasserkochern und Kaffeemaschinen ist an den einzelnen Arbeitsplätzen unter Aufsicht erlaubt. Die Geräte dürfen nur auf einer feuerfesten Unterlage (z.B. Kachel) betrieben werden. Sie sind nach der Nutzung vom Netz zu trennen. 8. Die Nutzung sonstiger privater elektrischer Kleingeräte ist nicht gestattet. 9. Mängel und Schäden an elektrischen Installationen sowie Anzeichen hierfür (fla- ckerndes Licht, Schmorgerüche etc.) sind sofort der zuständigen Amtsleitung zu melden. Diese Geräte bzw. Anlagen müssen umgehend außer Betrieb genommen werden. Reparaturen dürfen nur von Fachpersonal vorgenommen werden. Seite 9 von 26 Dekorationen 10.Dekorationen dürfen nur bei Festveranstaltungen, in der Weihnachts-, Oster- und Karnevalszeit angebracht werden. Hierbei dürfen nur solche Dekorationen verwen- det werden, die mindestens schwerentflammbar (Klasse B1 nach DIN 4102) sind. Nach Möglichkeit ist anzustreben, ausschließlich nicht brennbare Dekorationen zu verwenden. Dekorationen im Bereich der Treppen sind verboten. 11.Bei der Nutzung von Heiz-, Koch- und Wärmegeräten ist erhöhte Aufmerksam- keit erforderlich. Brennbare Abfälle 12.Abfälle, insbesondere brennbare Abfälle wie Papier, Kartonagen, Folien etc. dürfen nur in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern entsorgt werden. Die o.g. Behälter sind regelmäßig zu entleeren. 13.Brennbare Stoffe wie Papier, Kartonagen, Folien etc. dürfen nicht in Rettungswe- gen und sonstigen Bereichen unzulässig eingebracht oder gelagert werden. Feuerarbeiten 14.Schweiß-, Brennschneid- und Lötarbeiten sind beim Hausmeister und Amt 6 an- zumelden. Derartige Arbeiten dürfen nur mit besonderen Schutzmaßnahmen durch- geführt werden (Löschmittel sind vorzuhalten). Dies gilt insbesondere für Fremdfir- men. Erhitzte Flächen und Funkenflug bilden eine ständige Zündgefahr. Da sich Zündfunken leicht in Ritzen, Spalten usw. ausbreiten, können hier Schwel- und Fu- genbrände verursacht werden, bei denen es erst nach Stunden zu einem offenen Brand kommen kann. Daher erfolgt zwei Stunden nach Beendigung der Arbeit eine Kontrolle durch den Hausmeister oder eine/n Mitarbeiter/in von Amt 6. B. Brand- und Rauchausbreitung Ein Brand wird immer durch starke Rauch- und Wärmeentwicklung begleitet. Die Rauch- ausbreitung ist als Hauptgefahr einzustufen, da Rauchgase die Sicht behindern und als starkes Atemgift wirken. Zur Vermeidung einer unkontrollierten Ausbreitung von Feuer und Rauch ist das Gebäude in Brand- und Rauchabschnitte unterteilt. Brand- und Rauchschutztüren in Fluren und Treppenräumen sollen eine Ausbreitung des Rauches im Gebäude verhindern. Sie sind deshalb stets geschlossen zu halten. Ausnahme: Automatische Türen, die sich im Brandfall selbsttätig schließen. Sonstige Brandschutztüren zu Räumen mit besonderer Brandgefahr (z.B. Lagerräume, Werkstätten, etc.) müssen stets geschlossen gehalten werden. Ausnahme: Automatische Türen, die sich im Brandfall selbsttätig schließen Da es für eine*n Nutzer*in schwer zu erkennen ist, welche Türe eine Brandschutz-/Rauch- schutztüre ist und welche nicht, dürfen Türen in keinem Fall aufgekeilt oder in ähnli- cher Weise offengehalten werden. (es besteht für sämtliche Türen ein „Aufkeilver- bot“) Seite 10 von 26 C. Flucht und Rettungswege Flucht- und Rettungswege innerhalb des Gebäudes sind die Gänge, Flure und Trep- pen, die durch grüne Hinweisschilder mit weißen Symbolen gekennzeichnet sind. Ferner sind im Gebäude Fenster als zweiter Rettungsweg vorgesehen, sofern der Treppenraum als Rettungsweg ausfallen sollte (siehe beispielhaft nachfolgende Bil- der). Die Flucht- und Rettungswege sind unbedingt in ihrer vollen Breite von Gegenständen aller Art freizuhalten. Insbesondere Flure sind keine Lagerräume. Deshalb dürfen dort insbesondere keine brennbaren Stoffe und Abfälle (z.B. Verpackungsmaterial) gelagert werden. Türen und Notausgänge im Zuge von Rettungswegen aus Räumen dürfen, bei Nutzung der Räumlichkeiten, nicht versperrt sein. Dies gilt insbesondere für die Türen von Räumen mit Rettungswegfenstern! Sicherheitsschilder, die auf Fluchtwege hinweisen, dürfen nie - auch nicht vorüberge- hend - verdeckt werden. Jedem*jeder Gebäudenutzer*in müssen die Flucht- und Rettungswege, die Alarmie- rungs- Rufnummern und die Standorte der Brandschutzeinrichtungen (Handfeuerlöscher, etc.) sowie die Alarmsignale bekannt und geläufig sein. Feuerwehrzufahrten und Feuerwehraufstellflächen sind gekennzeichnet und stets in ihrer gesamten Breite freizuhalten. Seite 11 von 26 D. Melde- und Löscheinrichtungen Telefone sind zur weiteren und genauen Brandmeldung am besten ge- eignet. An Telefonen ist die Notrufnummer der Feuerwehr 112 deutlich sichtbar anzubringen (bei Nutzung der hauseigenen Telefonanlage 0- 112). Feuerlöscher sind in allen Bereichen des Gebäudes vorhanden. Es han- delt sich dabei überwiegend um Pulverlöscher. Es wird empfohlen, sich regelmäßig mit der Bedienungsanleitung der Feuerlöscher vertraut zu machen. Benutzte bzw. auch nur teilweise benutzte Feuerlöscher sind unmittelbar der Befüllung und Überprüfung zuzuführen. Beispiel Die Entnahmestellen für Löschwasser außerhalb des Gebäudes (Platz um die Hydranten) müssen stets frei zugänglich sein. Jede missbräuchliche Benutzung von Alarmierungsmitteln und Feuerlöschgeräten ist verboten! E. Verhalten im Brandfall Jede Person, die - Brand oder Brandrauch - Brandgeruch oder Brandsymptome (Feuerschein, Hitze, akute Brandgefahr etc.) feststellt oder einen sonstigen Verdacht auf einen Brand hat, ist verpflichtet, sofort die Feuerwehr zu alarmieren. Grundsatz: Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung und Sachgüterrettung 1. Ruhe bewahren! Die größte Gefahr ist Panik; unüberlegtes Handeln kann zu Panik führen. 2. Brand melden Telefon benutzen Feuerwehr 112 (0-112 bei Nutzung der hausinternen Telefonanlage) dabei angeben: Wer meldet den Notruf? (Name, Abteilung) Wo brennt es? (Rathaus Bornheim, Gebäudeteil, Stockwerk, Zimmer) Was brennt? (Unfallgeschehen) Wie viele Menschen sind in Gefahr bzw. verletzt? Warten, bis das Gespräch von der Feuerwehr beendet wird (Rückfragen)! Seite 12 von 26 3. Alarmsignale und Anweisungen beachten Die Verwaltungsleitung und der Hausmeister müssen der Einsatzleitung der Feuer- wehr zur Verfügung stehen, damit die erforderlichen Maßnahmen besprochen und veranlasst werden können. Alle Personen müssen den Anweisungen der Feuer- wehr Folge leisten. 4. In Sicherheit bringen! Ruhe bewahren! Panik vermeiden! Bei Feuer ist das Gebäude über die gekennzeichneten Fluchtwege zu verlassen. Außerhalb des Gebäudes ist in sicherer Entfernung ein Sammelplatz einzurichten, um festzustellen, ob sich noch Personen im Gebäude aufhalten. Sammelplatz aufsuchen und Erste Hilfe leisten. Die Lage des Sammelplatzes fin- den Sie in Anlage 1. Bei Räumungsmaßnahmen stets prüfen, ob keine Personen zurückgeblieben sind (z.B. in WC- und Nebenräumen). Gefährdete, behinderte oder verletzte Perso- nen mitnehmen. Zur Vermeidung von Feuer- und Rauchausbreitung Türen schließen aber nicht verschließen. In verqualmten Räumen auf dem Fußboden kriechen, möglichst nasses Tuch vor Mund und Nase halten. Ist der Treppenraum des Gebäudes verraucht, begeben Sie sich zu den Rettungs- wegefenstern. Wenn möglich den Türschlitz zum Flur mit einer (nassen) Jacke ab- dichten und durch Winken und Rufen am Fenster bemerkbar machen. Aber auf kei- nem Fall aus dem Fenster springen! 5. Löschversuch unternehmen Fast jedes Feuer lässt sich in seiner Entstehung löschen. Aber Achtung: Men- schenleben geht vor Brandbekämpfung! Nur ohne Eigengefährdung bis zum Eintreffen der Feuerwehr Löschversuche mit dem Feuerlöscher unternehmen. Ist ein Löschen nicht mehr möglich, den Brandbereich nach Verlassen, wenn mög- lich abschotten, d.h. Türen schließen, aber nicht abschließen. Seite 13 von 26 Folgende Grundsätze sind beim Umgang mit Feuerlöschern zu beachten: Feuerlöscher erst in unmittelbarer Nähe zum Brandort in Betrieb nehmen! Feuerlöscher senkrecht halten Windrichtung beachten, immer mit dem Wind vorgehen, von unten in die Glut nicht in die Flammen spritzen. Dabei genug Abstand halten, damit die Pulverwolke möglichst den gesamten Brand einhüllt. Unbedingt stoßweise löschen - nicht einfach nur draufhalten. Flächenbrände von vorne und von unten ablö- schen, nicht von hinten oder oben, immer das Brandgut, nicht die Flammen löschen. Bei Tropf- oder Fließbränden von oben (Austritt- stelle) nach unten (brennende Lache) löschen. Aus Leitungen ausströmendes und sich entzün- dendes Gas nicht löschen, da Explosionsgefahr bestehen kann! Bei größeren Entstehungsbränden mehrere Feu- erlöscher gleichzeitig und nicht nacheinander einsetzen. Auf Rückzündung achten, Brandstelle nicht verlassen, sondern beobachten. Flüssigkeitsbrände mit einer Pulverwolke des Feuerlöschers abdecken. Bei Kleiderbränden schnellstmöglich die brennende Person mit einem Feuerlö- scher ablöschen um das Feuer zu ersticken. Bestehen Zweifel, ob der Kleinbrand gelöscht werden kann oder besteht eine unmittelbare Gefährdung der Person bei einem Löschversuch, so ist sofort die Alarmierung durchzuführen. Nach der Benutzung des Feuerlöschers ist dieser auf keinen Fall wieder an seinen angestammten Platz zu verbringen, sondern unmittelbar der Be- füllung und Überprüfung zuzuführen. Seite 14 von 26 F. Besondere Verhaltensregeln Erste-Hilfe-Maßnahmen Bei Unfällen und akuten Erkrankungen von Besucher*innen und Mitarbeitenden ist, wenn die Selbsthilfe und der Einsatz von Ersthelfer*innen nicht ausreichen, der Rettungsdienst über die Notrufnummer 112 (0 - 112 bei Nutzung der hausinternen Telefonanlage) zu verständigen. Die Notrufmeldung muss folgende Informationen beinhalten: 1. Wer meldet den Notruf? (Name, Abteilung) 2. Was ist passiert? (Unfallgeschehen) 3. Wo ist es passiert? (Rathaus Bornheim, Gebäudeteil, Stockwerk, Zimmer) 4. Wie viele Personen sind verletzt? 5. Warten auf Rückfragen! In jedem Falle müssen die Mitarbeiter*innen folgende Hilfsmaßnahmen am Unfallort selbstständig organisieren: 1. Erste-Hilfe-Koffer besorgen. 2. Benachrichtigung der Telefonzentrale zwecks Veranlassung weiterer Maßnahmen. Verhalten bei Feueralarm Wird ein Feueralarm ausgelöst, sind die Fenster zu schließen. Der Raum ist zu verlassen, die Türen sind zu schließen, jedoch nicht abzuschließen. Der Sammelplatz ist aufzusu- chen. Verhalten bis zum Eintreffen der Feuerwehr: 1. Ruhe bewahren 2. In Sicherheit bringen gefährdete Personen (z.B. Behinderte) aus dem Gefahrenbereich bringen. gekennzeichneten Fluchtwegen folgen. Aufzüge nicht benutzen. auf Anweisungen achten. Türen und Fenster schließen. 3. Löschversuch unternehmen Einsatz der nächstgelegenen Feuerlöscher. Entfernung von brennbaren Gegenständen aus dem Gefahrenbereich. Nach einem Feueralarm darf das Gebäude erst wieder betreten werden, wenn die Feuer- wehr/ Polizei die Freigabe erteilt hat. Bei Bränden oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen dürfen Informationen über das Ereignis an Angehörige und nicht beteiligte Personen nur nach Absprache mit der Feuerwehr und den Abteilungsleitungen weitergegeben werden. Seite 15 von 26 Verhalten bei Räumungsalarm Wird Räumungsalarm ausgelöst, ist das Gebäude unverzüglich unter Mitnahme der Be- sucher*innen über die gekennzeichneten Rettungswege zu verlassen. Darüber hinaus sind folgende Punkte bei Räumungsalarm zu beachten: 1. Aufzüge nicht benutzen. 2. Behinderten Personen Hilfe leisten. 3. In verqualmten Räumen und Fluren in kriechender Haltung fortbewegen (Rauch steigt nach oben und drückt den Sauerstoff nach unten). 4. Vom Gefahrenherd eingeschlossene Personen versuchen einen geeigneten Raum zu erreichen, um sich am Fenster bemerkbar zu machen. 5. Zugänge für Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei sind freizuhalten. 6. Am zugewiesenen Sammelplatz einfinden. 7. Die jeweiligen Amtsleitungen (bzw. bei deren Abwesenheit eine Vertretung) melden der Verwaltungsleitung/Feuerwehr, ob das Amt vollzählig ist oder nicht und wo sich ggf. vermisste Personen zuletzt aufgehalten haben. Nach einem Räumungsalarm darf das Gebäude erst wieder betreten werden, wenn die Feuerwehr/ Polizei die Freigabe erteilt hat. Bei Bränden oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen dürfen Informationen über das Ereignis an Angehörige und nicht beteiligte Personen nur nach Absprache mit der Feuerwehr und den Abteilungsleitungen weitergegeben werden. Verhalten bei Brandschutzübungen Um betriebliche Arbeitssicherheitsmaßnahmen für Notsituationen zu prüfen, organisiert Amt 11.1 (Personal- und Organisationsamt) in Absprache mit der Verwaltungsleitung an- gemeldete sowie unangemeldete Brandschutzübungen. Alle Mitarbeiter*innen sind ange- wiesen, an diesen Übungsmaßnahmen teilzunehmen und dabei folgende Verhaltensre- geln zu beachten: 1. Die Brandschutzübung wird ausgelöst. Nachdem die Ansage zum Verlassen des Gebäudes erfolgt ist, sind Die Fenster zu schließen Elektrogeräte (z.B. Kaffeeautomat) abzuschalten Die Räume zu verlassen Türen zu schließen (nicht verschließen) Aufzüge nicht zu benutzen. 2. Das Gebäude ist über die gekennzeichneten Flucht- und Rettungswege zu verlas- sen. 3. Jeder Mitarbeiter/ jede Mitarbeiterin ist verpflichtet, hilfebedürftigen Kolleginnen und Kollegen sowie Besucher*innen beim Verlassen des Rathauses behilflich zu sein. 4. Alle Mitarbeiter*innen finden sich an den zugewiesenen Sammelplätzen ein, um schnellstmöglich die Vollzähligkeit des Amtes feststellen zu können. 5. Die Anfahrtswege für den Rettungsdienst, die Feuerwehr und die Polizei sind frei zu halten. Seite 16 von 26 Sonstige besondere Verhaltensregeln 1. Jede ungewollte Entzündung von Stoffen - sei sie auch geringfügig - muss dem/der Vorgesetzten unverzüglich gemeldet werden. Auf § 310 a StGB (Herbeiführen einer Brandgefahr) wird hingewiesen. 2. Bei Aufräumarbeiten müssen Mitarbeitende geschützt werden (mindestens Hand- schuhe und Staubmasken FFP 2). 3. Falls Personen gesundheitliche Beschwerden (auch durch Rauch) haben, ist sofort ein Arzt aufzusuchen bzw. der Rettungsdienst über die Notrufnummer 112 (bei Nut- zung der hauseigenen Telefonanlage 0-112) zu verständigen. 4. Nach Freigabe durch die Feuerwehr bzw. die Polizei ist auch zu klären, inwieweit durch Rauch, Ruß, Chemikalien bzw. Geruchsbelästigung eine Beeinträchtigung vorliegt, deren Bekämpfung über den gesetzlichen Auftrag von Feuerwehr und Poli- zei hinausgeht. 5. Die Bergung von Sachwerten und Arbeitsmitteln darf erst nach Freigabe des Gefah- renbereichs durch die Polizei bzw. Feuerwehr erfolgen. 6. Bei Eintreffen der Feuerwehr ist der Einsatzleiter der Feuerwehr durch die Sammel- stellenleitung mit einem kurzen Bericht über den Hergang des Unglücks und die be- reits eingeleiteten Maßnahmen zu informieren. 7. Der Einsatzleiter der Feuerwehr übernimmt die Einsatzleitung und bestimmt die weitere Vorgehensweise bei Rettung, Evakuierung und der Schadensbekämpfung. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten. 8. Die Verwaltungsleitung / Sammelstellenleitung und der Hausmeister stehen dem Einsatzleiter der Feuerwehr unterstützend zur Verfügung. G. Schlussbemerkung Diese Brandschutzordnung entbindet nicht von der Verpflichtung, sonstige gesetzliche Vorschriften und Arbeitsschutzvorschriften sowie allgemein anerkannte Regeln der Tech- nik zu beachten und einzuhalten. Die Amtsleitungen haben dafür Sorge zu tragen, dass alle Mitarbeitenden der jeweiligen Ämter jährlich zum Thema Brandschutz unterwiesen werden. Die Unterweisung ist zu do- kumentieren. Seite 17 von 26 Brandschutzordnung Teil C Erweiterte Hinweise und Regeln für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben nach DIN 14096 Teil C Geltungsbereich Die vorliegende Brandschutzordnung Teil C wendet sich an alle Mitarbeitenden im Ge- bäude Alter Weiher 2 Bornheim mit besonderen Aufgaben im Brandschutz. Hinweise für Ausbildung und Schulung Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass jederzeit mit Ausbrechen eines Feuers ge- rechnet werden kann. Die Menschen im Wirkbereich der Flammen und des Rauches be- finden sich dann in einer Ausnahmesituation, die schnelles und richtiges Handeln von Ihnen verlangt, wenn Sie und die Ihnen anvertrauten Menschen, Tiere und Sachwerte ohne Schaden bleiben sollen. Richtiges Handeln in Stresssituationen kann nur erfolgen, wenn die betroffenen Personen über die nötigen Kenntnisse verfügen und diese sicher anwenden können. Dazu sind eine fundierte Ausbildung über das Verhalten im Brandfall und regelmäßige Auffrischung des erforderlichen Wissens nötig. Das richtige Verhalten und die vorgesehenen Abläufe zur Bekämpfung der Gefahr sind in der Brandschutzordnung Teil B festgelegt. Teil C der Brandschutzordnung beschreibt die besonderen Aufgaben, die besonde- ren Personen übertragen wurden. Diese Personen tragen damit auch eine erhöhte Verantwortung für die ihnen anvertrauten Menschen und Tiere. Personen mit besonderen Aufgaben im Brandschutz sind der folgenden Liste zu entnehmen: siehe Anlage 2 Seite 18 von 26 A. Brandverhütung Aufgaben des Brandschutzbeauftragten (Die Stelle eines Brandschutzbe- auftragten ist zurzeit nicht besetzt. Die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten, im Be- reich VHS - Gebäude, werden von anderen Personen wahrgenommen.) Die wichtigsten Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind: 1. Beratung der Verwaltungsleitung und deren Stellvertreter in brandschutztechnischen Fragen. Inhaltlich ist ggf. Amt 3/ Abt. 3.2 (Feuerschutz) hinzuzuziehen. 2. Organisation von vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen. Hierzu zählen unter an- derem die Erstellung/ Fortschreibung der Brandschutzordnung nach DIN 14096, von internen Alarm- und Einsatzplänen, von Feuerwehrplänen nach DIN 14095, von Verhaltensanweisungen für besonders wichtige Betriebseinrichtungen. Alle oben genannten Ordnungen, Pläne und Anweisungen sind mit Amt 3/ Abt. 3.2 (Feuerschutz) der Stadt abzustimmen. 3. Kontrolle über die Durchführung der regelmäßigen Unterweisungen sowie jährliche Unterweisung der verantwortlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Hinblick auf deren Verhalten im Brandfall. 4. Überwachen des Rauchverbots im Gebäude. 5. Kontrolle über Einhaltung der erforderlichen Wartungsintervalle an der Hausalarm- anlage und der Rauchabzugseinrichtungen sowie der Selbsthilfeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach technischer Prüfverordnung (TPrüfVO) zu prüfen sind. 6. Ansprechpartner für die Feuerwehr bzw. Amt 3/ Abt. 3.2 (Feuerschutz). 7. Organisation und Kontrolle der abwehrenden und vorbeugenden Brandschutzmaß- nahmen. 8. Genehmigen von Arbeiten mit besonderen Gefahren (feuergefährliche Arbeiten) und Festlegen von vorbeugenden Maßnahmen (Bereitstellen von Feuerlöschern etc.) so- wie das Überwachen feuergefährdeter und explosionsgefährdeter Bereiche. 9. Unterweisen von Beschäftigten (auch von Fremdfirmen) im Brandschutz. 10.Brandschutz- und/ oder Räumungsübungen durchführen. 11.Zusammenarbeit mit der Feuerwehr pflegen. 12.Durchführen von Löschversuchen, wenn keine Eigengefährdung besteht. Der Brandschutzbeauftragte im Rathaus wird von der Verwaltungsleitung ernannt. Er hat sich gemäß der Richtlinie für Brandschutzbeauftrage selbst fortzubilden. Alle notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung von Gefahren werden vom Brandschutzbeauftragten, der Feuerwehr und der Polizei angeordnet. Den getroffenen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Zum Brandschutzbeauftragten kann grundsätzlich bestellt werden, der die Qua- lifikationen nach Vfdb - Richtlinie 12/09-01 erfüllt. Die Ausbildung zum Brandschutzbeauf- tragten soll innerhalb von 6 Monaten erfolgreich absolviert werden. Seite 19 von 26 Aufgaben der Verwaltungsleitung und der Vertretung Die Aufgabe der Verwaltungsleitung ist die Unterstützung aller am Brandschutz beteiligten Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten. Aufgaben der Amtsleitung Die wichtigsten Aufgaben der Amtsleitung sind: 1. Die Überwachung der Einhaltung der Brandschutzordnung Teil B in ihrer Abteilung und ggf. Veranlassung daraus resultierender Maßnahmen. 2. Die Überwachung des Rauchverbotes. 3. Die Freihaltung der Flucht- und Rettungswege. Aufgaben des Hausmeisters Die Aufgaben des Hausmeisters sind: 1. Die Unterstützung aller am Brandschutz beteiligten Personen bei Ausübung ihrer Tä- tigkeiten. 2. Die Überwachung des Rauchverbotes. 3. Die Freihaltung der Flucht- und Rettungswege, insbesondere im Kellergeschoss. 4. Unterstützung von Amt 6 bei der Kontrolle über die Einhaltung der erforderlichen Wartungsintervalle an der Hausalarmanlage und der Rauchabzugseinrichtungen so- wie der Selbsthilfeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach technischer Prüfverord- nung (TPrüfVO) zu prüfen sind. 5. Durchführen von Löschversuchen, wenn keine Eigengefährdung besteht. Aufgaben der Brandschutz-/Räumungshelfer*innen 1. Sie wirken im Ernstfall aktiv bei der Evakuierung des Gebäudes mit. Sobald ein Alarm ausgelöst wird, kontrollieren sie, ob tatsächlich alle Personen das Gebäude verlassen haben. Sie geben klare Anweisungen und lotsen die Personen zu den Sammelstel- len. Bei Eintreffen der Feuerwehr unterrichten sie über die Lage. 2. Unterstützung des Arbeitgebers (Vermeiden von Brandlasten, Freihalten von Flucht- wegen). 3. Sicherstellung des selbstständigen Verlassens der Beschäftigten im Brandfall 4. Löschen von Entstehungsfeuer ohne Eigengefährdung Aufgaben der Ersthelfer*innen Die Aufgaben der Ersthelfer*innen sind: 1. Die Versorgung von Verletzten oder erkrankten Personen im Gebäude oder am Sam- melplatz. 2. Das Verständigen des Rettungsdienstes, soweit dieser noch nicht verständigt wurde. 3. Die quartalsmäßige Kontrolle der Sanitätskoffer auf Vollzähligkeit und Verfallsdaten des Verbandsmaterials. 4. Die Ersatzbeschaffung von Verbandsmaterial über Amt 11.1 (Arbeitsschutz) Seite 20 von 26 B. Meldung und Alarmierungsablauf Im Gefahrenfall werden durch die Amtsleitung oder deren Vertretung nach ersten Ret- tungs- und Löschmaßnahmen folgenden Personen, sofern sie nicht anwesend sind, benachrichtigt: Feuerwehr 112 (0-112 bei Nutzung der hausinternen Telefonanlage) Abteilungsleitung Amt 3.2 Feuerschutz Verwaltungsleitung und Stellvertretung Hausmeister Aufgaben der Verwaltungsleitung und des Hausmeisters Die Verwaltungsleitung und der Hausmeister stehen der Einsatzleitung der Feuerwehr zur Verfügung und geben Hinweise zum Gebäude und den technischen Einrichtungen. Aufgaben der Verwaltungsleitung und der Vertretung 1. Der Verwaltungsleitung unterrichtet die Amtsleitungen und gibt in Rücksprache mit der Feuerwehr weitere Schritte bekannt. 2. Die Verwaltungsleitung organisiert ggf. Möglichkeiten zur temporären Unterbringung der Mitarbeiter*innen, sofern die Beendigung des Arbeitstages und eine Heimfahrt der Mitarbeiter nicht möglich ist. 3. Die Verwaltungsleitung ist nach Rücksprache mit der Feuerwehr auch für die Aufhe- bung des Alarms/ Fehlalarms und der Wiederaufnahme des Normalbetriebs zustän- dig. C. Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere, Umwelt und Sachwerte Im Falle einer Evakuierung leitet und überprüft die Verwaltungsleitung, oder die mit der Verwaltungsleitung delegierten Personen, diese und überprüft mit Hilfe der Amtslei- tungen, ob alle Personen in Sicherheit gebracht wurden. Der Hausmeister nimmt Betriebsanlagen, die sich gefährdend auswirken können, in Abstim- mung mit der Feuerwehr außer Betrieb. D. Löschmaßnahmen Löschversuche nur dann durchführen, wenn eine Gefährdung für die eigene Person sowie anderer Personen ausgeschlossen ist. Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung! Seite 21 von 26 E. Vorbereitungen für den Einsatz der Feuerwehr Es ist auf eine dauerhafte Kennzeichnung und Freihaltung von Flächen für die Feuer- wehr zu achten! Dies gilt auch für die Entnahmestellen von Löschwasser. Im Gefahrenfall sind der Feuerwehr und ihren Einsatzfahrzeugen die Zugänge und Zufahr- ten zu ermöglichen. Die Verwaltungsleitung und der Hausmeister unterstützen die Einsatzleitung der Feuerwehr und halten alle notwendigen Unterlagen und Schlüssel bereit. F. Nachsorge Aufgaben der Verwaltungsleitung und der Vertretung 1. Nach Beendigung des Feuerwehreinsatzes ist in Abstimmung mit der Feuerwehr und der Polizei die Brandstelle zu sichern und abzuklären, ob und wie weit eine weitere Nutzung des betroffenen Gebäudeteils erfolgen kann. 2. Wenn es tatsächlich gebrannt hat, ist Hilfestellung zur Schadensursache zu geben, um daraus Maßnahmen zur Verbesserung des Brandschutzes abzuleiten. 3. Das Gebäude darf erst nach Freigabe durch die Feuerwehr bzw. durch die Polizei wieder betreten werden. Nachdem der Einsatz der Feuerwehr/ Polizei beendet ist, sind die Brandschutzeinrichtun- gen wieder einsatzbereit zu machen. Die Verwaltungsleitung und der Hausmeister veran- lassen hierzu die notwendigen Maßnahmen. Anlage 1 Plan Sammelstelle Seite 22 von 26 Anlage 2 Auflistung der Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben Funktion Name Festnetz dienstlich Mobil dienstlich Verwaltungsleitung Mandt, Christian (Bürgermeister) 02222/945100 0151/29175154 Stellvertretung Verwaltungsleitung Cugaly, Ralf (1.Beigeordneter) 02222/945102 0162/4036298 Brandschutzbeauftragter ---------- ---------- ---------- Hausmeister Hausmeisterpool 02222/113 0162/2037050 Bereitschaft Personalrat Harzheim Thomas (Vorsitz) 02222/355 Amt 8 Rechnungs-prüfungs- amt Kleist Michael (Amtsleitung) 02222/501 Amt 10 Amt für Weiterbildung Schwartmanns Annema- rie (Amtsleitung) 02222/464 Rettungswache Hoffmann, Christian 02222/929800 Seminarräume VHS Jeweilige Seminar- /Schulungsleitung Standort Name Tel. Raum Brandschutz-/Eva- kuierungshelfer 2.OG Engels Andre 502 1.OG Bogusch, Sebastian 461 EG N.N. Anlage 3 Auflistung aller ausgebildeten Ersthelfer, Erste-Hilfe-Kästen Name Telefon Amt Raum Ersthelfer Bogusch, Sebastian 461 10.2 1.OG Erste-Hilfe Kästen - Teeküche im Erdgeschoß - Büro VHS – Verwaltung 1.OG - Zentrale der Rettungswache 1.OG Seite 23 von 26 Anlage 4 Flucht- und Rettungswegepläne Erdgeschoß Seite 24 von 26 1.OG Seite 25 von 26 2.OG Brandschutzordnung VHS-Gebäude - Unterschriftenliste

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