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Merkblatt: Informationen zu Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) Wer hat Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe? Sie können Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten, wenn Sie fol- gende Leistungen beziehen: Arbeitslosengeld II (auch bezeichnet als Leistungen nach dem Sozialgesetz- buch II oder auch Grundsicherung für Arbeitssuchende) Sozialhilfe (auch bezeichnet als Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII oder auch Grundsicherung) Wohngeld in Kombination mit Kindergeld Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz Leistungen nach den AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz) Wenn Sie keine laufenden Sozialleistungen beziehen, aber mit Ihrem vorhan- denen Einkommen die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepacket nicht aus eigenen Kräften finanzieren können. Hier ist die Prüfung Ihres Ein- kommens im Jobcenter Rhein-Sieg Voraussetzung. Weitere Informationen dazu beim Service-Center des Jobcenters unter 02241/ 3978-0 oder per In- ternet über www.jobcenter-rhein-sieg.de/service/kontakt oder per E-Mail: Jobcenter-rhein-sieg@jobcenter-ge.de Welche Leistungen gibt es? Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst folgende Einzelleistungen 1. Für Schülerinnen und Schüler bis zum 25. Lebensjahr in allgemeinbildender oder berufsbildender Schule ohne Ausbildungsvergütung: Achtung! Bei Schülerinnen und Schülern im SGB XII gibt es die Höchstgrenze von 25 Jahren nicht! Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten Kosten der Mittagsverpflegung Schulbedarf Schülerbeförderungskosten Ergänzende Lernförderung 2. Für Schülerinnen und Schüler bis zum 18. Lebensjahr in allgemeinbildender oder berufsbildender Schule ohne Ausbildungsvergütung: Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. (Für Kinder unter 7 Jahren bzw. über 15 Jahren ist eine Schulbescheinigung erforderlich!) 3. Für Kinder in einer Kindertageseinrichtung oder in Tagespflegebetreuung: Ausflüge und mehrtägige Gruppenfahrten Kosten der Mittagsverpflegung Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben http://www.jobcenter-rhein-sieg.de/service/kontakt mailto:Jobcenter-rhein-sieg@jobcenter-ge.de 2 Wie können die Leistungen in Anspruch genommen werden? Ist ein Antrag nötig? Die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets sollen den Kindern möglichst schnell, unbürokratisch und auf direktem Wege zugutekommen. Deshalb gibt es für das gesamte Bildungs- und Teilhabepaket nur das einmalig aus- zufüllende Grunddatenblatt auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, welches pro Kind auszufüllen ist. Im Grunddatenblatt können Sie ankreuzen welche Leistungen für Ihr Kind benötigt werden und fügen bitte die notwendigen Unterlagen bei (z.B. Bescheinigung der Schule, Nachweise). Sie erhalten dann für Ihr Kind automatisch die Pauschale für den Schulbedarf. Zur besseren Lesbarkeit füllen Sie bitte das Grunddatenblatt pro Kind am Computer aus und unterschreiben Sie es nach dem Ausdrucken. Wo können die Leistungen in Anspruch genommen werden? Das Grunddatenblatt reichen Sie bitte an die jeweils zuständige Stelle weiter: Wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen oder ohne laufenden Sozialleistungs- bezug, jedoch mit Bedarf auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes sind, reichen Sie bitte das Grunddatenblatt pro Kind im Jobcenter Rhein-Sieg ein oder senden Sie dieses unterschrieben und eingescannt dem Jobcenter Rhein-Sieg zu. Wenn Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII, Wohngeld oder Kinder- zuschlag erhalten, reichen Sie bitte das Grunddatenblatt in der zuständigen Stelle für das Bildungs- und Teilhabepaket in Ihrer Stadt oder Gemeinde im Rhein-Sieg-Kreis ein. Erläuterung der einzelnen Leistungen Eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten Die tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten können im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen im Bewilligungszeitraum übernommen werden. Dasselbe gilt für eintägige Ausflüge oder mehrtägige Gruppenfahrten für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflegestelle besuchen. 3 Nicht abgedeckt von dieser Leistung sind privat organisierte und durchgeführte (d.h. nicht von der Schule oder Tageseinrichtung organisierte und durchgeführte) Veranstaltungen oder freiwillige Angebotsfahrten (freiwillige Teilnahme), z.B. frei- willige klassen- oder jahrgangsübergreifende Studienfahrten welche nicht im Klas- sen- oder Kursverband oder einer schulischen Arbeitsgemeinschaft stattfinden. Übernahmefähige Leistungen: Beispielsweise Fahrtkosten, Eintrittsgelder und bei mehrtägigen Fahrten die Übernachtungskosten. Keine übernahmefähigen Leistungen: Zum Beispiel Taschengelder oder im Vorfeld erforderliche Ausrüstungsgegenstände wie Rucksack, Sportschuhe oder Schwimm- sachen. Einen Beleg auf Kostenübernahme und eine Teilnahmebescheinigung erhalten Sie in der Schule beziehungsweise Kindertageseinrichtung. Kosten der Mittagsverpflegung - Gemeinschaftliches Mittagessen Wenn Ihr Kind am gemeinschaftlichen Mittagessen in der Schule, Kindertagesein- richtung, Kindertagespflege oder dem Hort teilnimmt, können die kompletten Kos- ten dafür aus dem Bildungs- und Teilhabepaket übernommen werden. Vorausset- zung ist eine regelmäßige Teilnahme, das heißt, nicht nur ein einmaliges Mittages- sen, z.B. während einer Projektwoche. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Mittagessen in schulischer Verantwortung angeboten wird bzw. in organisatori- scher Verantwortung der Schule. Unter die Kosten der Mittagsverpflegung fallen keine sonstigen Kosten der Ver- pflegung wie etwa Getränkekosten, Frühstückskosten, Snacks oder belegte Brötchen am Kiosk. Für Kinder in der Kindertagesstätte oder Kindertagespflege weisen Sie bitte die erstmalige Gewährung der Leistungen nach, z.B. durch Vorlage des Festsetzungs- beschlusses des Jugendamtes. Betreuungskosten können nicht übernommen wer- den, wenn ein kombinierter Pauschalbetrag für Betreuungskosten und Mittagsver- pflegung erhoben wird. Die Mittagsverpflegung muss gesondert ausgewiesen sein. Nachdem Sie das Grunddatenblatt ausgefüllt und weitergeleitet haben, wird Ihnen ein Berechtigungsnachweis zugeschickt. Diesen geben Sie bitte beim Anbieter/Trä- ger des Mittagessens ab. Für die Abrechnung reichen Sie bitte noch ein: Nachweis über die Anmeldung bei der Mittagsverpflegung sowie die monat- lichen Kosten (ggf. Essensvertrag) Nachweis über die unmittelbare Abrechnung mit dem Träger des Mittages- sens (sofern dies so vereinbart ist). 4 Im Rahmen einer schulischen Ferienbetreuung kann auch die Mittagsverpflegung übernommen werden. Schulbedarf Für die Schulausstattung (Anschaffung beispielsweise von Schulranzen, Sportzeug, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterial) wird im SGB II eine Pauschale jeweils zum 1. August und zum 1. Februar eines Jahres ausgezahlt. Im SGB XII ist bei der Pau- schale für den persönlichen Schulbedarf nicht der Stichtag 1. August und 1. Feb- ruar maßgebend, sondern der Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt und der Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt. Die Pauschale wird jährlich an den Regelsatz angepasst. Die aktuelle Höhe des Schul- bedarfs können Sie beim Jobcenter bzw. bei der zuständigen Stelle für das Bildungs- und Teilhabepaket in Ihrer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde erfragen. Die Pauschale wird nach Vorlage des Grundantrages auf Sozialleistungen automa- tisch gewährt. Für Schülerinnen und Schüler unter 7 Jahren und ab 15 Jahren rei- chen Sie bitte eine Schulbescheinigung ein. Die Leistungen für Schulbedarf werden nur gewährt, wenn die Kinder zum jeweili- gen Stichtag im Rahmen der BuT-Bedarfe anspruchsberechtigt sind. Eine anteilige Gewährung (z.B. bei 3-monatigem Leistungsbezug von März bis Mai eines Jahres) kommt nicht in Betracht. Schülerbeförderungskosten Für Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die da- für erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen der Schülerfahrkos- tenverordnung berücksichtigt, soweit die Beförderungskosten nicht anderweitig ab- gedeckt sind. Das bedeutet konkret: Wenn der einfache Fußweg von der Wohnung bis zur nächstgelegenen Schule für die Schülerinnen und Schüler ᵒ der Primarstufe (Klassen 1 – 4 an Grundschulen) sowie der entsprechenden Klassen der Förderschulen mehr als 2 km, ᵒ der Haupt-, Real- und Gesamtschulen in der Sekundarstufe I, der entsprechenden Klassen der Förderschulen sowie bis zur Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mehr als 3,5 km, ᵒ der Gesamtschulen in der Sekundarstufe II und der Gymnasien ab der Jahrgangsstufe 11 mehr als 5 km beträgt. 5 Unabhängig von der Entfernung kann ein Anspruch aus gesundheitlichen Gründen bestehen. Dem Antrag ist in diesem Fall ein ärztliches Attest beizufügen, aus dem erkennbar ist, ᵒ welche Krankheit/Behinderung über welchen Zeitraum vorliegt, ᵒ dass der Schulweg nicht zu Fuß zurückgelegt werden kann. Darüber hinaus kann ein Anspruch bestehen, wenn der Schulweg besonders gefährlich oder ungeeignet im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung ist. Bitte erläutern Sie in diesem Fall die besondere Gefährlichkeit oder Ungeeignetheit des Schulweges auf einem Beiblatt. In Nordrhein-Westfalen sind die Voraussetzungen für die Erstattung der Schüler- beförderungskosten durch die Schülerfahrtkostenverordnung vorrangig geregelt. Bei Vorliegenden der Voraussetzungen werden die Fahrten zwischen Wohnung und Schule vom Rhein-Sieg-Kreis als Schulträger (Schülerticket) bezahlt. Bei einem Schülerticket verbleibt möglicherweise ein von den Eltern zu zahlender Eigenan- teil, der Fahrten außerhalb der Schulzeit beinhaltet. Dieser sog. Freizeitanteil kann in voller Höhe über das Bildungs- und Teilhabepaket abgedeckt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Erstattung der Schülerfahrtkosten nach der Schülerfahr- kostenverordnung allerdings nicht vor, ist in der Regel auch eine Leistungsgewäh- rung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket nicht vorgesehen. Ergänzende Lernförderung Wenn Kinder die Lernziele des Schuljahres in der Schule nicht ohne zusätzliche Un- terstützung erreichen können und die schulischen Angebote nicht ausreichen, um bestehende Lerndefizite zu beheben und damit das Klassenziel zu erreichen, kann eine ergänzende angemessene Lernförderung gewährt werden. In einem Schuljahr können pro Fach bis zu 35 Zeitstunden Lernförderung bewilligt werden. Sie müssen dafür vorher von der Schule den „Fragebogen Lernförderung“ ausfüllen lassen. Dieser beinhaltet auch einen Fragebogen für den Anbieter der Lernförderung, welcher diesen ebenfalls ausfüllen muss. Den ausgefüllten Fragebogen reichen Sie bitte vollständig ein. Die maximalen Honorarsätze für Lernförderanbieter betragen: Gruppenunterricht Schülerinnen/Schüler und Studentinnen/Studenten: 45 Minuten = 12,00 EUR 60 Minuten = 16,00 EUR Gruppenunterricht Fachkräfte/Lehrinstitute: 45 Minuten = 13,00 EUR 60 Minuten = 17,00 EUR Einzelunterricht Schülerinnen/Schüler und Studentinnen/Studenten: 45 Minuten = 17,00 EUR 60 Minuten = 22,00 EUR Faerber, Beatrix Unterstreichen Faerber, Beatrix Unterstreichen Faerber, Beatrix Unterstreichen Faerber, Beatrix Unterstreichen Faerber, Beatrix Unterstreichen Faerber, Beatrix Unterstreichen 6 Einen geeigneten Anbieter der Lernförderung können Sie frei wählen. Es empfeh- len sich geeignete, private Anbieter, wie zum Beispiel ältere Schülerinnen und Schüler, Studentinnen, Studenten oder pensionierte Lehrkräfte. Eine mehrmona- tige vertragliche Bindung an einen Anbieter sollten Sie vermeiden. Lernförderung in Form von Gruppenunterricht ist im Allgemeinen der Vorzug zu geben, wobei bei Lerninstituten generell nur die Inanspruchnahme von Gruppen- unterricht möglich ist. Hier liegt die Verantwortung hinsichtlich der pädagogischen und fachlichen Qualifizierung der Nachhilfelehrerinnen und Nachhilfelehrer beim Lerninstitut. Einzelunterricht kommt nur für diejenigen Schülerinnen und Schüler in Betracht, die Lernförderung von Privatpersonen (Studentinnen, Studenten, Schülerinnen, Schüler) erhalten. Einzelunterricht eignet sich besonders für mög- lichst passgenaue Wissensvermittlung. Wenn Ihr Kind unter Lese-Rechtschreibschwäche oder Dyskalkulie leidet, ist ein separater Fragebogen zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket inklusive einer Bescheinigung der Schule auszufüllen und einzureichen. Neu zugewanderte Kinder haben in der Regel über das Bildungs- und Teilhabepa- ket keinen Anspruch auf Lernförderung zur Verbesserung der deutschen Sprache. Hier hat die Schule vorrangig für eine individuelle und ausreichende Deutschförde- rung zu sorgen. Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten eine finanzielle Leistung von mo- natlich pauschal 15,00 EUR für Vereins-, Kultur- oder Ferienangebote wie zum Bei- spiel die Mitgliedschaft in einem Sportverein oder die Teilnahme am Musikunter- richt. Alternativ können bis zu 180,00 Euro im Jahr angespart und beispielsweise für eine Ferienfahrt genutzt werden. Bitte reichen Sie zur Geltendmachung die Zahlungsaufforderung des Anbieters bzw. des Vereins eine Quittung oder den Zahlungsbeleg ein. In begründeten Ausnahmefällen können auch weitere, tatsächliche Aufwendun- gen, z.B. Ausrüstungsgegenstände, berücksichtigt werden, wenn diese im Zusam- menhang mit der Teilnahme an den oben genannten Aktivitäten stehen und die Bestreitung aus dem Regelbedarf nicht zugemutet werden kann. Dies ist jedoch nur möglich, wenn es sich um Bedarfe aufgrund außerschulischer Aktivitäten im Teilhabebereich handelt. 7 Eine nachträgliche Erstattung der von den Anspruchsberechtigten in Vorleistung erbrachten Kosten für die Bedarfe aus dem Bildungs- und Teilhabepaket ist in Ein- zelfällen möglich, sofern berechtigt und begründet. Dies können z.B. kurzfristig auftretende Bedarfslagen sein, in denen es nicht mög- lich ist, rechtzeitig einen Bedarf anzumelden. Es müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: • Die Vorleistung ist unaufschiebbar. • Den Anspruchsberechtigten trifft kein Verschulden. • Die Bearbeitungsdauer bei der zuständigen Stelle für das Bildungs- und Teilhabepaket in Ihrer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde beziehungs- weise im Jobcenter ist länger als üblich, so dass die Leistung nicht vor dem Fälligkeitsdatum bewilligt werden kann. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, werden die berücksichtigungsfähigen Auf- wendungen übernommen. Gesetzliche Grundlagen Die gesetzlichen Grundlagen für die Gewährung von Leistungen für das Bildungs- und Teilhabepaket im SGB II und XII, sowie bei Kinderzuschlag und Wohngeld sind § 28 Sozialgesetzbuch II (SGB II), §§ 34 und 34a Sozialgesetzbuch XII (3. Kapitel SGB XII), § 42 SGB XII (4. Kapitel SGB XII) und § 6b BKGG. Für Fragen im Rahmen der Antragstellung stehen Ihnen die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des Jobcenters Rhein-Sieg beziehungsweise der zuständigen kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Verfügung. Sollten Sie weitere inhaltliche Fragen zum Bildungs- und Teilhabepaket haben, können Sie sich an das Kreissozialamt im Rhein-Sieg-Kreis, Frau Färber, Telefon- nummer 02241/13-2872, wenden. Besteht die Möglichkeit in Vorleistung zu treten? Faerber, Beatrix Stift Faerber, Beatrix Stift Faerber, Beatrix Stift Faerber, Beatrix Stift Faerber, Beatrix Rechteck

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S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 57. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 29.04.2026 Nr. 9 Inhaltsangabe 1. Bekanntmachung Bebauungsplan Hm 02 „Feuerwehrgerätehaus Kuckucksweg“ in der Ortschaft Hemmerich und Rösberg/ öffentliche Auslegung, S. 2-5 2. Bekanntmachung 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bornheim in der Ortschaft Hemmerich / öffentliche Auslegung, S. 6-7 http://www.bornheim.de/amtsblatt S e i t e | 2 Bebauungsplan Hm 02 „Feuerwehrgerätehaus Kuckucksweg“ in der Ortschaft Hemmerich und Rösberg/ öffentliche Auslegung Bekanntmachung Gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) hat der Rat der Stadt Bornheim am 26.03.2026 beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes Hm 02 „Feuerwehrgerätehaus Kuckucksweg“ in den Ortschaften Hemmerich und Rösberg öffentlich auszulegen. Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Ortsrand der Ortschaft Hemmerich, südlich des Kuckucksweges, und umfasst einen Teilbereich der Verlängerung des Kuckucksweges in Ortschaft Rösberg sowie daran angrenzende südliche Flächen. Im Nordosten und im Nordwesten grenzt die bestehende Wohnbebauung an. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 0,74 ha Am südöstlichen und südwestlichen Rand soll die bereits im gültigen Flächennutzungsplan vorgesehene landschaftsgerechte Eingrünung durch die Darstellung einer Maßnahmenfläche (Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft) sichergestellt werden. Ziel des Bebauungsplanes ist der Bau eines gemeinsamen Feuerwehrgerätehauses für die Löschgruppen der Freiwilligen Feuerwehr Rösberg und Hemmerich im Plangebiet. Mit dem Bebauungsplan soll die Möglichkeit geschaffen werden, den aktuellen Brandschutzbedarfsplan umzusetzen. Als verfügbare Umweltinformation liegt der Umweltbericht inkl. Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung vor, mit Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Tiere; Pflanzen und biologische Vielfalt; Boden/Fläche, Wasser; Luft und Klima; Landschaft und Landschaftsbild; Mensch und seine Gesundheit, Bevölkerung; Kultur- und sonstige Sachgüter. Eingeflossen in den Umweltbericht ist eine artenschutzrechtliche Untersuchung. Des Weiteren floss eine schalltechnische Untersuchung der Geräuschbelästigung durch das geplante Feuerwehrgerätehaus mit ein. Des Weiteren liegen noch umweltbezogene Stellungnahmen von Bürgern, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu den Schutzgütern Mensch; Boden/Fläche; Tiere; Pflanzen; biologische Vielfalt; Luft; Wasser; Klima sowie Landschaft und Landschaftsbild vor. Die öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Hm 02 „Feuerwehrgerätehaus Kuckucksweg“ in den Ortschaften Hemmerich und Rösberg mit Begründung und den wesentlichen umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen erfolgt in der Zeit vom 07.05. bis 08.06.2026 einschließlich bei der Stadtverwaltung Bornheim, Stadtplanungs- und Liegenschaftsamt, im technischen Rathaus; Auf dem Knickert 10, 53332 Bornheim, rechts auf dem Flur im ersten Obergeschoss, während der Besuchszeiten für Offenlagen: S e i t e | 3 Montag bis Mittwoch 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 17:30 Uhr Freitag 08:00 bis 12:30 Uhr Darüber hinaus können die Planunterlagen im Internet unter www.bornheim.de eingesehen werden. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen insbesondere schriftlich, zur Niederschrift oder per E-Mail vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der weiteren Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Über die fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen entscheidet die Stadt Bornheim und teilt das Ergebnis mit. Auf die beiliegenden Übersichtsskizzen, die den Planbereich und die externe Ausgleichsfläche grob darstellen, wird hingewiesen Bornheim, den 29.04.2026 Stadt Bornheim gez. Christian Mandt Bürgermeister http://www.bornheim.de/ S e i t e | 4 S e i t e | 5 S e i t e | 6 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bornheim in der Ortschaft Hemmerich / öffentliche Auslegung Bekanntmachung Gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) hat der Rat der Stadt Bornheim am 26.03.2026 beschlossen, den Entwurf der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bornheim in der Ortschaft Hemmerich öffentlich auszulegen. Das Plangebiet befindet sich am nordwestlichen Ortsrand der Ortschaft Hemmerich, südlich des Kuckucksweges. Im Nordosten und Nordwesten grenzt die bestehende Wohnbebauung an. Es hat eine Größe von ca. 0,69 ha. Ziel der Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau eines benötigten gemeinsamen Feuerwehrgerätehaues für die Löschgruppen Rösberg und Hemmerich zu schaffen, um den aktuellen Brandschutzbedarfsplan umsetzen zu können. Als verfügbare Umweltinformation liegt der Umweltbericht inkl. Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung vor, mit Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Tiere; Pflanzen und biologische Vielfalt; Boden/Fläche, Wasser; Luft und Klima; Landschaft und Landschaftsbild; Mensch und seine Gesundheit, Bevölkerung; Kultur- und sonstige Sachgüter. Eingeflossen in den Umweltbericht ist eine artenschutzrechtliche Untersuchung. Des Weiteren floss eine schalltechnische Untersuchung der Geräuschbelästigung durch das geplante Feuerwehrgerätehaus mit ein. Die öffentliche Auslegung der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bornheim in der Ortschaft Hemmerich mit Begründung und den wesentlichen umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen erfolgt in der Zeit vom 07.05. bis 08.06.2026 einschließlich bei der Stadtverwaltung Bornheim, Stadtplanungs- und Liegenschaftsamt, im technischen Rathaus; Auf dem Knickert 10, 53332 Bornheim, rechts auf dem Flur im ersten Obergeschoss, während der Besuchszeiten für Offenlagen: Montag bis Mittwoch 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 17:30 Uhr Freitag 08:00 bis 12:30 Uhr Darüber hinaus können die Planunterlagen im Internet unter www.bornheim.de eingesehen werden. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen insbesondere schriftlich, zur Niederschrift oder per E-Mail vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der weiteren Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Über die fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen entscheidet die Stadt Bornheim und teilt das Ergebnis mit. http://www.bornheim.de/ S e i t e | 7 Auf die beiliegende Übersichtsskizze, die den Planbereich grob darstellt, wird hingewiesen Bornheim, den 29.04.2026 Stadt Bornheim gez. Christian Mandt Bürgermeister S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 57. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 29.04.2026 Nr. 9 Inhaltsangabe 1. Bekanntmachung Bebauungsplan Hm 02 „Feuerwehrgerätehaus Kuckucksweg“ in der Ortschaft Hemmerich und Rösberg/ öffentliche Auslegung, S. 2-5 2. Bekanntmachung 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bornheim in der Ortschaft Hemmerich / öffentliche Auslegung, S. 6-7 http://www.bornheim.de/amtsblatt S e i t e | 2 Bebauungsplan Hm 02 „Feuerwehrgerätehaus Kuckucksweg“ in der Ortschaft Hemmerich und Rösberg/ öffentliche Auslegung Bekanntmachung Gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) hat der Rat der Stadt Bornheim am 26.03.2026 beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes Hm 02 „Feuerwehrgerätehaus Kuckucksweg“ in den Ortschaften Hemmerich und Rösberg öffentlich auszulegen. Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Ortsrand der Ortschaft Hemmerich, südlich des Kuckucksweges, und umfasst einen Teilbereich der Verlängerung des Kuckucksweges in Ortschaft Rösberg sowie daran angrenzende südliche Flächen. Im Nordosten und im Nordwesten grenzt die bestehende Wohnbebauung an. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 0,74 ha Am südöstlichen und südwestlichen Rand soll die bereits im gültigen Flächennutzungsplan vorgesehene landschaftsgerechte Eingrünung durch die Darstellung einer Maßnahmenfläche (Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft) sichergestellt werden. Ziel des Bebauungsplanes ist der Bau eines gemeinsamen Feuerwehrgerätehauses für die Löschgruppen der Freiwilligen Feuerwehr Rösberg und Hemmerich im Plangebiet. Mit dem Bebauungsplan soll die Möglichkeit geschaffen werden, den aktuellen Brandschutzbedarfsplan umzusetzen. Als verfügbare Umweltinformation liegt der Umweltbericht inkl. Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung vor, mit Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Tiere; Pflanzen und biologische Vielfalt; Boden/Fläche, Wasser; Luft und Klima; Landschaft und Landschaftsbild; Mensch und seine Gesundheit, Bevölkerung; Kultur- und sonstige Sachgüter. Eingeflossen in den Umweltbericht ist eine artenschutzrechtliche Untersuchung. Des Weiteren floss eine schalltechnische Untersuchung der Geräuschbelästigung durch das geplante Feuerwehrgerätehaus mit ein. Des Weiteren liegen noch umweltbezogene Stellungnahmen von Bürgern, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu den Schutzgütern Mensch; Boden/Fläche; Tiere; Pflanzen; biologische Vielfalt; Luft; Wasser; Klima sowie Landschaft und Landschaftsbild vor. Die öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Hm 02 „Feuerwehrgerätehaus Kuckucksweg“ in den Ortschaften Hemmerich und Rösberg mit Begründung und den wesentlichen umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen erfolgt in der Zeit vom 07.05. bis 08.06.2026 einschließlich bei der Stadtverwaltung Bornheim, Stadtplanungs- und Liegenschaftsamt, im technischen Rathaus; Auf dem Knickert 10, 53332 Bornheim, rechts auf dem Flur im ersten Obergeschoss, während der Besuchszeiten für Offenlagen: S e i t e | 3 Montag bis Mittwoch 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 17:30 Uhr Freitag 08:00 bis 12:30 Uhr Darüber hinaus können die Planunterlagen im Internet unter www.bornheim.de eingesehen werden. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen insbesondere schriftlich, zur Niederschrift oder per E-Mail vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der weiteren Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Über die fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen entscheidet die Stadt Bornheim und teilt das Ergebnis mit. Auf die beiliegenden Übersichtsskizzen, die den Planbereich und die externe Ausgleichsfläche grob darstellen, wird hingewiesen Bornheim, den 29.04.2026 Stadt Bornheim gez. Christian Mandt Bürgermeister http://www.bornheim.de/ S e i t e | 4 S e i t e | 5 S e i t e | 6 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bornheim in der Ortschaft Hemmerich / öffentliche Auslegung Bekanntmachung Gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) hat der Rat der Stadt Bornheim am 26.03.2026 beschlossen, den Entwurf der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bornheim in der Ortschaft Hemmerich öffentlich auszulegen. Das Plangebiet befindet sich am nordwestlichen Ortsrand der Ortschaft Hemmerich, südlich des Kuckucksweges. Im Nordosten und Nordwesten grenzt die bestehende Wohnbebauung an. Es hat eine Größe von ca. 0,69 ha. Ziel der Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau eines benötigten gemeinsamen Feuerwehrgerätehaues für die Löschgruppen Rösberg und Hemmerich zu schaffen, um den aktuellen Brandschutzbedarfsplan umsetzen zu können. Als verfügbare Umweltinformation liegt der Umweltbericht inkl. Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung vor, mit Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Tiere; Pflanzen und biologische Vielfalt; Boden/Fläche, Wasser; Luft und Klima; Landschaft und Landschaftsbild; Mensch und seine Gesundheit, Bevölkerung; Kultur- und sonstige Sachgüter. Eingeflossen in den Umweltbericht ist eine artenschutzrechtliche Untersuchung. Des Weiteren floss eine schalltechnische Untersuchung der Geräuschbelästigung durch das geplante Feuerwehrgerätehaus mit ein. Die öffentliche Auslegung der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bornheim in der Ortschaft Hemmerich mit Begründung und den wesentlichen umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen erfolgt in der Zeit vom 07.05. bis 08.06.2026 einschließlich bei der Stadtverwaltung Bornheim, Stadtplanungs- und Liegenschaftsamt, im technischen Rathaus; Auf dem Knickert 10, 53332 Bornheim, rechts auf dem Flur im ersten Obergeschoss, während der Besuchszeiten für Offenlagen: Montag bis Mittwoch 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 17:30 Uhr Freitag 08:00 bis 12:30 Uhr Darüber hinaus können die Planunterlagen im Internet unter www.bornheim.de eingesehen werden. 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Einfach. Politik. Machen. www.einfach-politik-machen.de UWG – Die Unabhängige Wählergemeinschaft Bornheim Stadt Bornheim Herr Bürgermeister Mandt Rathausstr. 2 53332 Bornheim Bornheim, den 20.04.2026 Prüfung eines funktionalen Neubaus für das HallenFreizeitBad Bornheim Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren, die Diskussion um die Zukunft des HallenFreizeitBades Bornheim wird seit Jahren geführt – bislang jedoch ohne eine klare, belastbare Neubewertung der tatsächlichen Optionen. Bereits im Jahr 2020 wurde im Rahmen einer Sanierungs- und Potentialstudie festgestellt, dass erhebliche bauliche, funktionale und wirtschaftliche Defizite bestehen. So weist das bestehende Bad unter anderem gravierende Mängel bei Barrierefreiheit, Sicherheit, Funktionsabläufen sowie bei der technischen Infrastruktur auf. Zudem ist die rechnerische Nutzungsdauer wesentlicher Anlagen bereits überschritten. Die damals prognostizierten Sanierungskosten belaufen sich auf rund 20 Mio. Euro, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass zusätzliche Kosten – etwa für Brandschutz oder funktionale Verbesserungen – noch nicht berücksichtigt sind. Gleichzeitig wäre ein Weiterbetrieb während der Sanierung kaum möglich. Dem gegenüber standen bereits damals Neubaukosten von rund 35–37,5 Mio. Euro für ein Kombibad. Dennoch wurde politisch ein deutlich aufwendigeres Neubaukonzept mit einem Investitionsvolumen von rund 45 Mio. Euro verfolgt. Die UWG Bornheim hat sich bereits frühzeitig für einen funktionalen, bedarfsgerechten Neubau ausgesprochen – statt eines kostenintensiven Prestigeprojekts. Vor diesem Hintergrund stellen sich heute – nach weiteren sechs Jahren Kostensteigerungen, Baupreisentwicklungen und praktischen Erfahrungen mit Sanierungen im Bestand (z. B. Beethovenhalle Bonn) – zentrale Fragen neu: UWG-Fraktion - Die Unabhängige Wählergemeinschaft Bornheim Fraktionsvorsitzender: Dirk König Tel.: 0163-3563644 kontakt@uwg-bornheim.de www.uwg-bornheim.de Fraktionsgeschäftsstelle: Königstr. 25 - 53332 Bornheim mailto:kontakt@uwg-bornheim.de http://www.uwg-bornheim.de/ Einfach. Politik. Machen. www.einfach-politik-machen.de • Sanierungen im Bestand bergen regelmäßig erhebliche Kostenrisiken und Unwägbarkeiten • Der Badebetrieb wäre während der Sanierung faktisch nicht aufrechtzuerhalten • Funktionale Defizite lassen sich im Bestand nur mit erheblichem Aufwand beheben • Die Auslastung des bestehenden Bades ist bereits heute unterdurchschnittlich Gleichzeitig zeigen Beispiele in der Region (z. B. modular aufgebaute Bäder in Nachbarkommunen), dass funktionale, wirtschaftliche und kombinierbare Neubauten realisierbar sind. Für die UWG Bornheim steht dabei ein Ziel klar im Vordergrund: Das Schwimmbad muss für die Bürgerinnen und Bürger erhalten bleiben und darf nicht über Jahre hinweg ausfallen, da es im Umkreis kaum Ausweichmöglichkeiten gibt. Vor diesem Hintergrund fragt die UWG Bornheim: 1. Neubau-Option (funktional): Welche Kosten würden aktuell für den Neubau eines funktionalen Schwimmbades entstehen, bestehend aus: a. einem Lehrschwimmbecken und b. einem klassischen Schwimmerbecken (ggf. modular erweiterbar)? 2. Modulare Bauweise: Welche Möglichkeiten bestehen, ein Schwimmbad in modularer Bauweise (z. B. durch spezialisierte Anbieter) zu errichten, und welche Zeit- und Kostenvorteile ergeben sich daraus? 3. Bauzeit und Realisierbarkeit: In welchem Zeitraum könnte ein solcher Neubau realisiert werden – insbesondere im Vergleich zu einer Sanierung im Bestand? 4. Betriebsfähigkeit: Wie bewertet die Verwaltung die Möglichkeit, während einer Sanierung den Schwimmbetrieb aufrechtzuerhalten, im Vergleich zu einem Neubau mit durchgehender Nutzbarkeit? 5. Kostenrisiken: Wie hoch schätzt die Verwaltung das Risiko von Kostensteigerungen bei einer Sanierung im Bestand im Vergleich zu einem Neubau ein? 6. Fördermöglichkeiten: Welche Förderprogramme kommen für einen funktionalen Neubau konkret in Betracht, insbesondere: a. Programme des Bundes (z. B. „Sportmilliarde“) b. Landesprogramme für kommunale Schwimmbäder c. Förderungen im Bereich Barrierefreiheit und Energieeffizienz 7. Standortalternativen: Welche Möglichkeiten bestehen, im Zuge eines Neubaus auch den Standort strategisch zu optimieren, um eine bessere Erreichbarkeit und höhere Auslastung zu erzielen? Einfach. Politik. Machen. www.einfach-politik-machen.de Begründung Die vorliegenden Gutachten zeigen klar: Eine Sanierung ist nicht nur kostenintensiv, sondern auch mit erheblichen funktionalen Einschränkungen und Risiken verbunden. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, die Debatte neu zu führen – sachlich, wirtschaftlich und mit klarem Blick auf das, was die Bürgerinnen und Bürger wirklich brauchen: Ein funktionales, bezahlbares und dauerhaft tragfähiges Schwimmbad. Mit freundlichen Grüßen Henning Jaeger, Dirk König und die Fraktion der UWG Vor diesem Hintergrund fragt die UWG Bornheim: Begründung

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 02.04.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Ihre Anfrage vom 20.03.2026“ Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 20.03.2026 beantworte ich wie folgt: Frage1 Wie viele Grundstückseigentümer halten, die für das Projekt „Ausbau Uedorfer Weg/ Bornheimer Straße“ ganz oder teilweise Flächen? Antwort 1 Wie in der nicht öffentlichen Vorlage 532/2025-7 aufgeführt müssen Flächen von ca. 70 Eigentü- mern erworben werden. Frage 2 Wie vielen der unter 1 genannten Eigentümern sind durch die Verwaltung Angebote für den An- kauf gemacht worden.? Antwort 2 Bisher wurde einem Eigentümer ein Ankaufangebot unterbreitet. Dieses Angebot erfolge im Rah- men der Anhörung im Rahmen eines Vorkaufsrechtsverfahrens. Mit dem Käufer konnte sich, ohne Ausübung des Vorkaufsrechts auf den Kauf einer Teilfläche von ca. 53 m² geeinigt werden. Frage 3 Wann genau (Datum) und auf welchem Weg (Brief / E-Mail) wurden die unter 2 genannten Ange- bote an die Eigentümer herangetragen? Antwort 3 Der Eigentümer und der Käufer wurden im Rahmen der Anhörung zum Vorkaufrechtsverfahren am 15.09.2025 per Brief angeschrieben. Mit dem Käufer konnte im Anschluss in mehreren per- sönlichen Gesprächen eine Einigung erzielt werden. Frage 4 Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung vom 11.01.2017 das Straßenbaupro- gramm 2017-2021 beschlossen. Darin wird der Ausbau des Uedorfer Weges und der Bornheimer Straße inkl. Entwässerung der Autobahnunterführung mit Priorität 1 genannte. Welche für den Herrn Rüdiger Prinz - 2 - Ausbau des Uedorfer Wegs / der Bornheimer Straße benötigten Flächen wurden seit Januar 2017 durch die Stadt erworben? Antwort 4 Siehe Antwort 2 Frage 5 Wann beabsichtigt die Verwaltung, die noch nicht angesprochenen Eigentümer (Frage 1 & 2) bzgl. Angebotsunterbreitung zu kontaktieren und wann ist bei Annahme mit einem Ankauf zu rechnen.? Antwort 5 Die Eigentümer sind bisher nicht in Rahmen einer Anliegerversammlung über die geplante Maß- nahme informiert worden. Im Rahmen der Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens soll im 3. Quartal eine Einwohnerver- sammlung stattfinden. Die Anlieger werden von der Verwaltung einzeln per Brief über den Termin Informiert werden. Erst nach Durchführung der Versammlung wird die Verwaltung mit Kaufange- boten auf die Eigentümer zugehen. Wenn das Angebot angenommen wird und es sich um ein Geschäft bis 25.000,- € handelt (Zu- ständigkeit des Bürgermeisters), wird die Verwaltung unmittelbar einen Notar mit der Beurkun- dung beauftragen. Bei einem Kauf über 25.000,- € muss zunächst ein Beschluss des Ausschus- ses für Städtebau eingeholt werden. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister

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