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Einfach. Politik. Machen. www.einfach-politik-machen.de UWG – Die Unabhängige Wählergemeinschaft Bornheim Stadt Bornheim Herr Bürgermeister Mandt Rathausstr. 2 53332 Bornheim Bornheim, den 06.01.2026 Große Anfrage der UWG – Die Unabhängige Wählergemeinschaft – zur Nutzung von Microsoft Teams an Grundschulen und weiterführenden Schulen Sehr geehrter Bürgermeister Mandt, uns ist bekannt, dass an Bornheimer Grundschulen für Schülerinnen und Schüler Microsoft-Teams-Accounts eingerichtet wurden. Nach unserem Kenntnisstand sind diese Accounts zudem teilweise so konfiguriert, dass eine Kontaktaufnahme auch von außerhalb der schulischen Organisation möglich ist. Vor diesem Hintergrund bitten wir um eine zeitnahe Beantwortung und Stellungnahme zu folgenden Punkten: 1. Auf welchem Konzept und mit welchem Ziel (unter Aspekten von Datenschutz, Didaktik, Pädagogik, Cybermobbing etc.) erfolgte die Einrichtung der Accounts für minderjährige Schüler an Grund- und weiterführenden Schulen? 2. In welcher Form wurden die Eltern informiert bzw. deren Einwilligung eingeholt? 3. Welche technischen und organisatorischen Maßnahmen wurden getroffen, um eine Kontaktaufnahme durch externe Dritte bei Minderjährigen auszuschließen? 4. Wie oft wurde von außerhalb der Organisation Zugriff auf Accounts von minderjährigen Schülern vorgenommen? 5. Wie stellt der Schulträger oder von ihm beauftrage Personen sicher, dass eine missbräuchliche Nutzung auch innerhalb der Organisation unterbunden wird? Angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern halten wir eine schnelle Klärung für erforderlich. Mit freundlichen Grüßen Manuel van Eikelen und die Fraktion der UWG UWG-Fraktion - Die Unabhängige Wählergemeinschaft Bornheim Fraktionsvorsitzender: Dirk König Tel.: 0163-3563644 kontakt@uwg-bornheim.de www.uwg-bornheim.de Fraktionsgeschäftsstelle: Königstr. 25 - 53332 Bornheim mailto:kontakt@uwg-bornheim.de http://www.uwg-bornheim.de/ Einfach. Politik. Machen. www.einfach-politik-machen.de Anlage: Stichproben zur Suche minderjähriger Schüler von einem externen Dritten außerhalb der Organisation:

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FDP-Fraktion, Königstraße 25, 53332 Bornheim Herrn Christian Koch Vorsitzender des Feuerwehrausschusses Rathausstraße 2 53332 Bornheim Bornheim, 17. April 2025 Max Grosche Fraktionsgeschäftsführer FDP Fraktion Bornheim Königstraße 25 53332 Bornheim fraktion@fdp-bornheim.de www.fdp-bornheim.de T: 0 22 22 99 56 355 F: 0 22 22 99 56 400 Sehr geehrter Herr Koch, wir bitten Sie nachfolgende große Anfrage für den Feuerwehrausschuss zu berücksichtigen. „Druckluft-Kompressoren für Feuerwehr-Fahrzeuge“ Begründung: In verschiedenen Gerätehäusern der Feuerwehr sind Druckluft-Kompressoren für die Abgasabsaugung und den Erhalt des Vorratsdrucks der Fahrzeuge installiert. An den Kompressoren kommt es immer wieder zu Defekten und häufigem Austausch. Wir fragen daher: Anfrage: 1) In welchen Standorten der Feuerwehr Bornheim werden Druckluft- Kompressoren für die Fahrzeuge betrieben? Bitte mit Anzahl, Typ und Anschaffungspreis der Kompressoren aufschlüsseln. 2) Sind alle Kompressoren derzeit betriebsbereit? 3) An welchen Standorten wurden die Kompressoren seit der Erstinstallationen bereits wie oft wegen eines Defekts repariert oder ausgetauscht? Welche Kosten sind dadurch entstanden? 4) Welcher Vorratsdruck muss für die folgenden beispielhaft genannten Fahrzeuge aus dem Fuhrpark der Feuerwehr Bornheim erzeugt werden? - RW (Bestandsfahrzeug und Neuanschaffung) - HLF20 - LF10 - MLF - DLK 5) Sind die installierten Kompressoren geeignet, diesen Druck dauerhaft und regelmäßig zu erzeugen? Mit freundlichen Grüßen gez. Matthias Kabon, Jörn Freynick und Fraktion mailto:fraktion@fdp-bornheim.de http://www.fdp-bornheim.de/

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 15.04.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Genehmigung und Kontrolle von Nebentätigkeiten bei Angestellten der Stadt Bornheim“ Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 04.02.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele Beamte und Tarifbeschäftigte sind für die Stadt Bornheim tätig und wie vielen dieser Mitarbeitern ist eine Nebentätigkeit durch die Stadt Bornheim gestattet worden? Bitte die Antwort sofern datenschutzrechtlich möglich nach Ämtern und Abteilungen aufschlüsseln. Antwort 1: Zum Stichtag 01.04.2026 ergibt sich folgender Personalbestand: Beamt*innen Gesamt davon mit genehmigter Nebentätigkeit Tarifbeschäftigte Gesamt davon mit genehmigter Nebentätigkeit 60 12 673 112 Die Quote der Beamtinnen und Beamten mit genehmigter Nebentätigkeit beträgt bei 12 von ins- gesamt 60 Personen 20,0 %. Bei den Tarifbeschäftigten üben 112 von insgesamt 673 Beschäftigten eine angezeigte Nebentä- tigkeit aus. Dies entspricht einem Anteil von rund 16,6 %. Bezogen auf das Gesamtpersonal von 733 Mitarbeitenden, von denen 124 einer Nebentätigkeit nachgehen, ergibt sich eine Gesamtquote von rund 16,9 %. Eine weitergehende Aufschlüsselung der Daten nach einzelnen Ämtern oder Organisationsein- heiten ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht vorgesehen. Aufgrund teilweise geringer Mitarbeitendenzahlen in einzelnen Bereichen könnte eine solche Dif- ferenzierung Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen. Zur Wahrung des Mitarbeitendenda- tenschutzes erfolgt daher ausschließlich eine aggregierte Darstellung auf Gesamtebene. Frage 2: Wie sieht der Genehmigungsprozess für die Aufnahme einer Nebentätigkeit aus und in welchem Umfang werden bei der Stadt Bornheim Nebentätigkeiten gestattet? Herrn Jörn Freynick - 2 - Antwort 2: Die Ausübung von Nebentätigkeiten durch Mitarbeitende im öffentlichen Dienst ist rechtlich diffe- renziert geregelt. Maßgeblich ist dabei die Unterscheidung zwischen Tarifbeschäftigten nach dem TVöD-VKA und Beamtinnen und Beamten nach dem Landesbeamtenrecht Nordrhein-Westfalen (LBG NRW). Ziel der bestehenden Regelungen ist es, einerseits die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Mitarbeitenden zu gewährleisten und andererseits sicherzustellen, dass dienstliche Interes- sen, insbesondere die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung, die Neutralität der Verwaltung sowie arbeitszeitrechtliche Vorgaben, gewahrt bleiben. Tarifbeschäftigte nach TVöD-VKA Für Tarifbeschäftigte gilt § 3 Abs. 3 TVöD-VKA. Danach sind Nebentätigkeiten grundsätzlich zu- lässig und lediglich vor Aufnahme rechtzeitig vorher anzuzeigen. Eine Genehmigung durch die Dienststelle ist nicht erforderlich. Die Dienststelle ist jedoch berech- tigt, eine Nebentätigkeit zu untersagen oder mit Auflagen zu versehen, sofern dienstliche Interes- sen beeinträchtigt werden. Die Anzeige erfolgt beim Personalamt schriftlich und umfasst insbesondere Angaben zu Art, Um- fang und Dauer der Nebentätigkeit. Im Rahmen der Anzeigenprüfung wird insbesondere bewertet, ob: • Die Einhaltung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gewährleistet ist, • Die Leistungsfähigkeit der bzw. des Mitarbeitenden nicht beeinträchtigt wird, • Keine Interessenkonflikte oder Wettbewerbssituationen zur dienstlichen Tätigkeit entstehen, • Dienstliche Ressourcen nicht in Anspruch genommen werden. Beamtinnen und Beamte in Nordrhein-Westfalen Für Beamtinnen und Beamte gelten die Regelungen der § 48 ff. LBG NRW sowie der Nebentätig- keitsverordnung. Danach sind Nebentätigkeiten grundsätzlich genehmigungspflichtig und dürfen erst nach vorheri- ger Genehmigung aufgenommen werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss alle rele- vanten Angaben zur beabsichtigten Tätigkeit enthalten. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass dienstliche Interessen beeinträch- tigt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn: • Die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten gefährdet ist, • Interessenkonflikte entstehen können, • Die Unparteilichkeit oder Neutralität beeinträchtigt wird, • Gegen arbeitszeitrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Genehmigungen können mit Auflagen versehen und bei nachträglicher Beeinträchtigung dienstli- cher Interessen widerrufen werden. Unabhängig vom Status der Mitarbeitenden erfolgt die Bearbeitung von Nebentätigkeiten nach einem strukturierten Verfahren: 1. Anzeige bzw. Antragstellung vor Aufnahme der Tätigkeit 2. Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung - 3 - 3. Prüfung auf Einschränkungen oder Untersagung, insbesondere hinsichtlich a. Arbeitszeitrecht b. Leistungsfähigkeit c. Interessenkonflikten 4. Entscheidung (Kenntnisnahme, Genehmigung, Auflagen oder Untersagung) 5. Dokumentation in der Personalakte 6. Aufnahme in Kontrollliste 7. Anlassbezogene Nachkontrolle während der Ausübung Frage 3: Wie wird bei Antragstellung sowie während der Ausübung der Tätigkeit geprüft, ob die Nebentä- tigkeit in Konflikt oder Konkurrenz zur Haupttätigkeit bei der Stadt Bornheim oder in Konflikt mit dem Arbeitszeitgesetz steht? Antwort 3: Die Vereinbarkeit von Nebentätigkeiten mit der Haupttätigkeit sowie den Vorgaben des Arbeits- zeitrechts wird durch ein verbindliches Prüfverfahren vor Aufnahme der Tätigkeit sichergestellt. Dabei werden insbesondere mögliche Interessenkonflikte, Konkurrenzsituationen und die Einhal- tung gesetzlicher Arbeitszeitgrenzen geprüft. Hierzu sind die Mitarbeitenden verpflichtet vollstän- dige und zutreffende Angaben zu machen, Änderungen (z.B. Ausweitung der Stunden, Wechsel des Auftraggebers) unverzüglich mitzuteilen. Dies stellt eine zentrale Grundlage für die rechtssi- chere Bewertung dar. Bei Auffälligkeiten oder Verstößen kann die Nebentätigkeit jederzeit eingeschränkt oder untersagt werden. Frage 4: Wie wird beobachtet und geprüft, ob es nach Aufnahme der Nebentätigkeit eine verminderte Leistung des Mitarbeiters für die Stadt Bornheim gibt? Antwort 4: Eine systematische, anlassunabhängige Überwachung der Leistungsentwicklung im Zusammen- hang mit der Ausübung von Nebentätigkeiten erfolgt nicht. Die Prüfung, ob eine Nebentätigkeit Auswirkungen auf die dienstliche Leistungsfähigkeit hat, er- folgt vielmehr anlassbezogen im Rahmen der allgemeinen Dienst- und Fachaufsicht der Füh- rungskräfte. Maßgeblich sind dabei insbesondere: • Wahrnehmung der unmittelbaren Führungskräfte im Arbeitsalltag, • Ergebnisse von Mitarbeitendengesprächen und dienstlichen Beurteilungen • Auffälligkeiten bei Arbeitszeiten, Fehlzeiten oder in der Aufgabenerledigung. Ergeben sich hierbei konkrete Hinweise auf eine mögliche Beeinträchtigung der dienstlichen Leistung, wird der Sachverhalt im Einzelfall überprüft. Sofern sich ein Zusammenhang mit der Nebentätigkeit bestätigt, können geeignete Maßnahmen ergriffen werden, insbesondere die Ein- schränkung oder Untersagung der Nebentätigkeit bzw. der Widerruf einer erteilten Genehmigung. Frage 5: Wie viele Genehmigungen für Nebentätigkeiten wurden in den letzten 5 Jahren neu erteilt, nicht erteilt oder widerrufen? Bitte die Anzahl der erteilten Genehmigungen, nicht erteilten Genehmi- gungen und widerrufenen Genehmigungen nach Jahren aufgeschlüsselt darstellen. - 4 - Antwort 5: Für den Zeitraum 2021 bis 2025 wurden folgende Entscheidungen getroffen: Jahr Genehmigt (Be- amt*innen) Anzeigen ohne Einwand (TVöD) Untersagt/ ab- gelehnt Widerrufen 2021 1 5 0 0 2022 1 18 0 0 2023 0 5 0 0 2024 1 16 0 0 2025 1 3 0 0 Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 15.04.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Genehmigung und Kontrolle von Nebentätigkeiten bei Angestellten der Stadt Bornheim“ Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 04.02.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele Beamte und Tarifbeschäftigte sind für die Stadt Bornheim tätig und wie vielen dieser Mitarbeitern ist eine Nebentätigkeit durch die Stadt Bornheim gestattet worden? Bitte die Antwort sofern datenschutzrechtlich möglich nach Ämtern und Abteilungen aufschlüsseln. Antwort 1: Zum Stichtag 01.04.2026 ergibt sich folgender Personalbestand: Beamt*innen Gesamt davon mit genehmigter Nebentätigkeit Tarifbeschäftigte Gesamt davon mit genehmigter Nebentätigkeit 60 12 673 112 Die Quote der Beamtinnen und Beamten mit genehmigter Nebentätigkeit beträgt bei 12 von ins- gesamt 60 Personen 20,0 %. Bei den Tarifbeschäftigten üben 112 von insgesamt 673 Beschäftigten eine angezeigte Nebentä- tigkeit aus. Dies entspricht einem Anteil von rund 16,6 %. Bezogen auf das Gesamtpersonal von 733 Mitarbeitenden, von denen 124 einer Nebentätigkeit nachgehen, ergibt sich eine Gesamtquote von rund 16,9 %. Eine weitergehende Aufschlüsselung der Daten nach einzelnen Ämtern oder Organisationsein- heiten ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht vorgesehen. Aufgrund teilweise geringer Mitarbeitendenzahlen in einzelnen Bereichen könnte eine solche Dif- ferenzierung Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen. Zur Wahrung des Mitarbeitendenda- tenschutzes erfolgt daher ausschließlich eine aggregierte Darstellung auf Gesamtebene. Frage 2: Wie sieht der Genehmigungsprozess für die Aufnahme einer Nebentätigkeit aus und in welchem Umfang werden bei der Stadt Bornheim Nebentätigkeiten gestattet? Herrn Jörn Freynick - 2 - Antwort 2: Die Ausübung von Nebentätigkeiten durch Mitarbeitende im öffentlichen Dienst ist rechtlich diffe- renziert geregelt. Maßgeblich ist dabei die Unterscheidung zwischen Tarifbeschäftigten nach dem TVöD-VKA und Beamtinnen und Beamten nach dem Landesbeamtenrecht Nordrhein-Westfalen (LBG NRW). Ziel der bestehenden Regelungen ist es, einerseits die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Mitarbeitenden zu gewährleisten und andererseits sicherzustellen, dass dienstliche Interes- sen, insbesondere die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung, die Neutralität der Verwaltung sowie arbeitszeitrechtliche Vorgaben, gewahrt bleiben. Tarifbeschäftigte nach TVöD-VKA Für Tarifbeschäftigte gilt § 3 Abs. 3 TVöD-VKA. Danach sind Nebentätigkeiten grundsätzlich zu- lässig und lediglich vor Aufnahme rechtzeitig vorher anzuzeigen. Eine Genehmigung durch die Dienststelle ist nicht erforderlich. Die Dienststelle ist jedoch berech- tigt, eine Nebentätigkeit zu untersagen oder mit Auflagen zu versehen, sofern dienstliche Interes- sen beeinträchtigt werden. Die Anzeige erfolgt beim Personalamt schriftlich und umfasst insbesondere Angaben zu Art, Um- fang und Dauer der Nebentätigkeit. Im Rahmen der Anzeigenprüfung wird insbesondere bewertet, ob: • Die Einhaltung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gewährleistet ist, • Die Leistungsfähigkeit der bzw. des Mitarbeitenden nicht beeinträchtigt wird, • Keine Interessenkonflikte oder Wettbewerbssituationen zur dienstlichen Tätigkeit entstehen, • Dienstliche Ressourcen nicht in Anspruch genommen werden. Beamtinnen und Beamte in Nordrhein-Westfalen Für Beamtinnen und Beamte gelten die Regelungen der § 48 ff. LBG NRW sowie der Nebentätig- keitsverordnung. Danach sind Nebentätigkeiten grundsätzlich genehmigungspflichtig und dürfen erst nach vorheri- ger Genehmigung aufgenommen werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss alle rele- vanten Angaben zur beabsichtigten Tätigkeit enthalten. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass dienstliche Interessen beeinträch- tigt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn: • Die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten gefährdet ist, • Interessenkonflikte entstehen können, • Die Unparteilichkeit oder Neutralität beeinträchtigt wird, • Gegen arbeitszeitrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Genehmigungen können mit Auflagen versehen und bei nachträglicher Beeinträchtigung dienstli- cher Interessen widerrufen werden. Unabhängig vom Status der Mitarbeitenden erfolgt die Bearbeitung von Nebentätigkeiten nach einem strukturierten Verfahren: 1. Anzeige bzw. Antragstellung vor Aufnahme der Tätigkeit 2. Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung - 3 - 3. Prüfung auf Einschränkungen oder Untersagung, insbesondere hinsichtlich a. Arbeitszeitrecht b. Leistungsfähigkeit c. Interessenkonflikten 4. Entscheidung (Kenntnisnahme, Genehmigung, Auflagen oder Untersagung) 5. Dokumentation in der Personalakte 6. Aufnahme in Kontrollliste 7. Anlassbezogene Nachkontrolle während der Ausübung Frage 3: Wie wird bei Antragstellung sowie während der Ausübung der Tätigkeit geprüft, ob die Nebentä- tigkeit in Konflikt oder Konkurrenz zur Haupttätigkeit bei der Stadt Bornheim oder in Konflikt mit dem Arbeitszeitgesetz steht? Antwort 3: Die Vereinbarkeit von Nebentätigkeiten mit der Haupttätigkeit sowie den Vorgaben des Arbeits- zeitrechts wird durch ein verbindliches Prüfverfahren vor Aufnahme der Tätigkeit sichergestellt. Dabei werden insbesondere mögliche Interessenkonflikte, Konkurrenzsituationen und die Einhal- tung gesetzlicher Arbeitszeitgrenzen geprüft. Hierzu sind die Mitarbeitenden verpflichtet vollstän- dige und zutreffende Angaben zu machen, Änderungen (z.B. Ausweitung der Stunden, Wechsel des Auftraggebers) unverzüglich mitzuteilen. Dies stellt eine zentrale Grundlage für die rechtssi- chere Bewertung dar. Bei Auffälligkeiten oder Verstößen kann die Nebentätigkeit jederzeit eingeschränkt oder untersagt werden. Frage 4: Wie wird beobachtet und geprüft, ob es nach Aufnahme der Nebentätigkeit eine verminderte Leistung des Mitarbeiters für die Stadt Bornheim gibt? Antwort 4: Eine systematische, anlassunabhängige Überwachung der Leistungsentwicklung im Zusammen- hang mit der Ausübung von Nebentätigkeiten erfolgt nicht. Die Prüfung, ob eine Nebentätigkeit Auswirkungen auf die dienstliche Leistungsfähigkeit hat, er- folgt vielmehr anlassbezogen im Rahmen der allgemeinen Dienst- und Fachaufsicht der Füh- rungskräfte. Maßgeblich sind dabei insbesondere: • Wahrnehmung der unmittelbaren Führungskräfte im Arbeitsalltag, • Ergebnisse von Mitarbeitendengesprächen und dienstlichen Beurteilungen • Auffälligkeiten bei Arbeitszeiten, Fehlzeiten oder in der Aufgabenerledigung. Ergeben sich hierbei konkrete Hinweise auf eine mögliche Beeinträchtigung der dienstlichen Leistung, wird der Sachverhalt im Einzelfall überprüft. Sofern sich ein Zusammenhang mit der Nebentätigkeit bestätigt, können geeignete Maßnahmen ergriffen werden, insbesondere die Ein- schränkung oder Untersagung der Nebentätigkeit bzw. der Widerruf einer erteilten Genehmigung. Frage 5: Wie viele Genehmigungen für Nebentätigkeiten wurden in den letzten 5 Jahren neu erteilt, nicht erteilt oder widerrufen? Bitte die Anzahl der erteilten Genehmigungen, nicht erteilten Genehmi- gungen und widerrufenen Genehmigungen nach Jahren aufgeschlüsselt darstellen. - 4 - Antwort 5: Für den Zeitraum 2021 bis 2025 wurden folgende Entscheidungen getroffen: Jahr Genehmigt (Be- amt*innen) Anzeigen ohne Einwand (TVöD) Untersagt/ ab- gelehnt Widerrufen 2021 1 5 0 0 2022 1 18 0 0 2023 0 5 0 0 2024 1 16 0 0 2025 1 3 0 0 Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister

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S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 57. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 22.04.2026 Nr. 8 Inhaltsangabe 1. Bekanntmachung Bebauungsplan Se 21 in der Ortschaft Sechtem, Satzungsbeschluss, Inkrafttreten S. 2-3 http://www.bornheim.de/amtsblatt S e i t e | 2 Bebauungsplan Se 21 in der Ortschaft Sechtem, Satzungsbeschluss, Inkrafttreten Bekanntmachung Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 26.03.2026 den nachfolgenden Beschluss gefasst: „Der Rat beschließt den vorliegenden 2. Entwurf des Bebauungsplanes Se 21 in der Ortschaft Sechtem einschließlich der vorliegenden textlichen Festsetzungen sowie der vorliegenden Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung.“ Das Plangebiet befindet sich in der Ortschaft Sechtem östlich der Bahnhofstraße (Abschnitt L 190) und südlich des Eichholzweges (Abschnitt L 190) und umfasst des Weiteren Flächen für die Anbindung der geplanten Landesstraße L190n bis zum Anschluss an die K42. Es wird im Osten begrenzt durch die freie Feldflur und entsprechend landwirtschaftlich genutzte Flächen. Das Plangebiet verfügt über eine Fläche von insgesamt ca. 21 ha. Hinzu kommen die Flächen der Flurstücke Gemarkung Waldorf, Flur 6, Flurstücke 129 und 135 sowie der Flurstücke Gemarkung Sechtem, Flur 11, Flurstück 16 (tw). und Flur 8, Flurstücke 35 (tw.) und 36 (tw.) für den externen Ausgleich und für die Artenschutzmaßnahmen (CEF-Maßnahmen). Ziele der Planung sind: • Realisierung eines neuen Wohngebietes mit ca. 300 Wohneinheiten • Ansiedlung eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandels (Vollversorger) und ergänzender Nahversorgungseinrichtungen • Schaffung von begleitenden Dienstleistungs- bzw. Infrastruktureinrichtungen • Verlegung der L 190 durch den Neubau der L 190n östlich der neu entstehenden Wohn- und Nahversorgungsquartiere Der Bebauungsplan Se21 in der Ortschaft Sechtem mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung kann während der Dienststunden im Stadtplanungs- und Liegenschaftsamt der Stadt Bornheim, im Technischen Rathaus in Kardorf, Auf dem Knickert 10, 53332 Bornheim von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Se 21 in der Ortschaft Sechtem gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBL. I S. 3634) in der derzeit geltenden Fassung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Der vorstehende Satzungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweise: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 BauGB 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. S e i t e | 3 Ferner wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 BauGB hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die zuvor bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Weiter wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 13.04.2026 Stadt Bornheim gez. Christian Mandt Bürgermeister S e i t e | 4 S e i t e | 5 S e i t e | 6 S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 57. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 22.04.2026 Nr. 8 Inhaltsangabe 1. Bekanntmachung Bebauungsplan Se 21 in der Ortschaft Sechtem, Satzungsbeschluss, Inkrafttreten S. 2-3 http://www.bornheim.de/amtsblatt S e i t e | 2 Bebauungsplan Se 21 in der Ortschaft Sechtem, Satzungsbeschluss, Inkrafttreten Bekanntmachung Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 26.03.2026 den nachfolgenden Beschluss gefasst: „Der Rat beschließt den vorliegenden 2. Entwurf des Bebauungsplanes Se 21 in der Ortschaft Sechtem einschließlich der vorliegenden textlichen Festsetzungen sowie der vorliegenden Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung.“ Das Plangebiet befindet sich in der Ortschaft Sechtem östlich der Bahnhofstraße (Abschnitt L 190) und südlich des Eichholzweges (Abschnitt L 190) und umfasst des Weiteren Flächen für die Anbindung der geplanten Landesstraße L190n bis zum Anschluss an die K42. Es wird im Osten begrenzt durch die freie Feldflur und entsprechend landwirtschaftlich genutzte Flächen. Das Plangebiet verfügt über eine Fläche von insgesamt ca. 21 ha. Hinzu kommen die Flächen der Flurstücke Gemarkung Waldorf, Flur 6, Flurstücke 129 und 135 sowie der Flurstücke Gemarkung Sechtem, Flur 11, Flurstück 16 (tw). und Flur 8, Flurstücke 35 (tw.) und 36 (tw.) für den externen Ausgleich und für die Artenschutzmaßnahmen (CEF-Maßnahmen). Ziele der Planung sind: • Realisierung eines neuen Wohngebietes mit ca. 300 Wohneinheiten • Ansiedlung eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandels (Vollversorger) und ergänzender Nahversorgungseinrichtungen • Schaffung von begleitenden Dienstleistungs- bzw. Infrastruktureinrichtungen • Verlegung der L 190 durch den Neubau der L 190n östlich der neu entstehenden Wohn- und Nahversorgungsquartiere Der Bebauungsplan Se21 in der Ortschaft Sechtem mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung kann während der Dienststunden im Stadtplanungs- und Liegenschaftsamt der Stadt Bornheim, im Technischen Rathaus in Kardorf, Auf dem Knickert 10, 53332 Bornheim von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Se 21 in der Ortschaft Sechtem gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBL. I S. 3634) in der derzeit geltenden Fassung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Der vorstehende Satzungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweise: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 BauGB 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. S e i t e | 3 Ferner wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 BauGB hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die zuvor bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Weiter wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 13.04.2026 Stadt Bornheim gez. Christian Mandt Bürgermeister S e i t e | 4 S e i t e | 5 S e i t e | 6

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