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Wilfried Hanft Rainer Züge Mitglieder des Verwaltungsrates des Stadtbetriebs Bornheim Betr. Große Anfrage zur Kanalerneuerung Bornheim, Pohlhausenstraße Bornheim, 23.05.2026 Sehr geehrter Herr Bürgermeister Mandt, die Arbeiten zur Kanalerneuerung in der Pohlhausenstraße verzögern sich weiter, gleichzeitig wächst der Unmut bei Anliegern und Verkehrsteilnehmern zur Ausdehnung der (teilweisen) Sperrung der Pohlhausenstraße. Es verfestigt sich der Eindruck, dass dieses Projekt weiter zeitlich „aus dem Ruder läuft“. Vor diesem Hintergrund bitten wir in der nächsten Sitzung des Verwaltungsrates des Stadtbetriebs Bornheim um die Beantwortung der nachfolgend aufgeführten Fragen: 1. Bei der Beantwortung einer mündlichen Anfrage in der letzten Sitzung des Verwaltungsrates hinsichtlich der Gründe der Verzögerung der Maßnahme wurden anstehende Schutzmaßnahmen für die unmittelbar anliegenden Wohnhäuser genannt. Um welche Maßnahmen handelte es sich und konnten diese inzwischen abgeschlossen werden? 2. Welche Ursachen waren für die Beschädigung der verlegten Glasfaserkabel und der Gasleitung verantwortlich und wieviel Zeitverlust ist daraus entstanden? 3. In einigen Wohnobjekten wurden hinsichtlich der Begleiterscheinungen der Arbeiten Vibrationsmesser installiert. Mit welchen Konsequenzen und Ergebnissen in Bezug auf den Fortgang der Arbeiten? 4. Welche Verkehrs-Umleitungsmaßnahmen werden ergriffen, wenn beim Fortgang der Arbeiten die Straße In der Profffläche als Umleitung nicht mehr genutzt werden kann? 5. Wie stellt sich der aktuelle Zeitplan des Projekts mit den einzelnen Zwischenabschnitten bis zur gesamten Fertigstellung dar? Herzlichen Dank für die Beantwortung und freundliche Grüße Wilfried Hanft, Rainer Züge Wilfried Hanft Rainer Züge Mitglieder des Verwaltungsrates des Stadtbetriebs Bornheim Betr. Große Anfrage zur Kanalerneuerung Bornheim, Pohlhausenstraße Bornheim, 23.05.2026 Sehr geehrter Herr Bürgermeister Mandt, die Arbeiten zur Kanalerneuerung in der Pohlhausenstraße verzögern sich weiter, gleichzeitig wächst der Unmut bei Anliegern und Verkehrsteilnehmern zur Ausdehnung der (teilweisen) Sperrung der Pohlhausenstraße. Es verfestigt sich der Eindruck, dass dieses Projekt weiter zeitlich „aus dem Ruder läuft“. Vor diesem Hintergrund bitten wir in der nächsten Sitzung des Verwaltungsrates des Stadtbetriebs Bornheim um die Beantwortung der nachfolgend aufgeführten Fragen: 1. Bei der Beantwortung einer mündlichen Anfrage in der letzten Sitzung des Verwaltungsrates hinsichtlich der Gründe der Verzögerung der Maßnahme wurden anstehende Schutzmaßnahmen für die unmittelbar anliegenden Wohnhäuser genannt. Um welche Maßnahmen handelte es sich und konnten diese inzwischen abgeschlossen werden? 2. Welche Ursachen waren für die Beschädigung der verlegten Glasfaserkabel und der Gasleitung verantwortlich und wieviel Zeitverlust ist daraus entstanden? 3. In einigen Wohnobjekten wurden hinsichtlich der Begleiterscheinungen der Arbeiten Vibrationsmesser installiert. Mit welchen Konsequenzen und Ergebnissen in Bezug auf den Fortgang der Arbeiten? 4. Welche Verkehrs-Umleitungsmaßnahmen werden ergriffen, wenn beim Fortgang der Arbeiten die Straße In der Profffläche als Umleitung nicht mehr genutzt werden kann? 5. Wie stellt sich der aktuelle Zeitplan des Projekts mit den einzelnen Zwischenabschnitten bis zur gesamten Fertigstellung dar? Herzlichen Dank für die Beantwortung und freundliche Grüße Wilfried Hanft, Rainer Züge

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S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 57. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 29.05.2026 Nr. 13 Inhaltsangabe 1. Bekanntmachung 13. Änderung Zuständigkeitsordnung, S. 2 http://www.bornheim.de/amtsblatt S e i t e | 2 Bekanntmachung 13. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Bornheim vom 11.11.2004 13. Satzung vom 27.05.2026 zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Bornheim vom 11.11.2004 Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 21.05.2026 aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 und § 57 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) und des § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Bornheim folgende 13. Satzung vom 27.05.2026 zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Bornheim vom 11.11.2004 beschlossen: Artikel I § 10 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: (3) Der Ausschuss für Stadtentwicklung erteilt oder versagt die Zustimmung gemäß § 36 a BauGB zu Vorhaben die nach § 31 Abs. 3 BauGB, § 34 Abs. 3 b BauGB sowie nach § 246e BauGB beantragt sind. Für Vorhaben nach § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3 b BauGB wird die Zuständigkeit auf den Bürgermeister/die Bürgermeisterin übertragen, sofern Vorhaben mit maximal 10 Wohneinheiten beantragt werden, die keine erhebliche städtebauliche Auswirkung haben. Die Verwaltung prüft zuvor die Zulässigkeit der Vorhaben nach den gesetzlichen Vorgaben und legt dem Ausschuss nur aus Sicht der Verwaltung zulässige Vorhaben vor. Sollte der Ausschuss dennoch die Zustimmung versagen, ist dies zu begründen. (sog. „Bauturbo“). Über nicht zulässige Vorhaben ist der Ausschuss zu informieren. Artikel II Diese Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende 13. Satzung vom 27.05.2026 zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Bornheim vom 11.11.2004 mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht bekannt. Hinweis: Ich weise gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Stadt Bornheim Bornheim, den 27.05.2026 gez. Christian Mandt, Bürgermeister https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18770&vd_back=N916&sg=0&menu=1 https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18770&vd_back=N916&sg=0&menu=1 S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 57. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 29.05.2026 Nr. 13 Inhaltsangabe 1. Bekanntmachung 13. Änderung Zuständigkeitsordnung, S. 2 http://www.bornheim.de/amtsblatt S e i t e | 2 Bekanntmachung 13. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Bornheim vom 11.11.2004 13. Satzung vom 27.05.2026 zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Bornheim vom 11.11.2004 Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 21.05.2026 aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 und § 57 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) und des § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Bornheim folgende 13. Satzung vom 27.05.2026 zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Bornheim vom 11.11.2004 beschlossen: Artikel I § 10 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: (3) Der Ausschuss für Stadtentwicklung erteilt oder versagt die Zustimmung gemäß § 36 a BauGB zu Vorhaben die nach § 31 Abs. 3 BauGB, § 34 Abs. 3 b BauGB sowie nach § 246e BauGB beantragt sind. Für Vorhaben nach § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3 b BauGB wird die Zuständigkeit auf den Bürgermeister/die Bürgermeisterin übertragen, sofern Vorhaben mit maximal 10 Wohneinheiten beantragt werden, die keine erhebliche städtebauliche Auswirkung haben. Die Verwaltung prüft zuvor die Zulässigkeit der Vorhaben nach den gesetzlichen Vorgaben und legt dem Ausschuss nur aus Sicht der Verwaltung zulässige Vorhaben vor. Sollte der Ausschuss dennoch die Zustimmung versagen, ist dies zu begründen. (sog. „Bauturbo“). Über nicht zulässige Vorhaben ist der Ausschuss zu informieren. Artikel II Diese Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende 13. Satzung vom 27.05.2026 zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Bornheim vom 11.11.2004 mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht bekannt. Hinweis: Ich weise gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Stadt Bornheim Bornheim, den 27.05.2026 gez. Christian Mandt, Bürgermeister https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18770&vd_back=N916&sg=0&menu=1 https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18770&vd_back=N916&sg=0&menu=1

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Einfach. Politik. Machen. www.einfach-politik-machen.de UWG – Die Unabhängige Wählergemeinschaft Bornheim Stadt Bornheim Herr Bürgermeister Mandt Rathausstr. 2 53332 Bornheim Bornheim, den 04.06.2026 Große Anfrage der UWG – Die Unabhängige Wählergemeinschaft Bornheim – zu notwendigen Sanierungen der städtischen Liegenschaften und der Prüfung von Energiespar-Contracting Sehr geehrter Herr Mandt, nach Darstellung der dena kann Energiespar-Contracting für Kommunen ein geeignetes Instrument sein, wenn Investitionen, Planung, Umsetzung, Betriebsoptimierung und Erfolgskontrolle gebündelt werden sollen und gleichzeitig personelle oder finanzielle Engpässe bestehen. Zudem wird das Modell insbesondere für kommunale Nichtwohngebäude wie Schulen, Sporthallen und Verwaltungsgebäude als grundsätzlich geeignet beschrieben. Die Berichterstattung über das sogenannte Energiespar-Contracting am Beispiel des Unstrut- Hainich-Kreises zeigt auf, dass Kommunen durch die Zusammenarbeit mit spezialisierten Unternehmen erhebliche Energieeinsparungen und Modernisierungen ihrer Gebäude erreichen können, ohne die erforderlichen Investitionen unmittelbar aus dem eigenen Haushalt finanzieren zu müssen. Auch in Bornheim besitzt die Stadt zahlreiche Gebäude auch älteren Baujahres, sodass ein relevanter kommunaler Gebäudebestand vorhanden ist, der grundsätzlich für ein Energiespar- Contracting in Frage kommen könnte. Gerade deshalb ist eine kompakte, aber vollständige Übersicht über alle städtischen Liegenschaften sinnvoll. Sie würde dem Rat eine bessere Einschätzung ermöglichen, welche Gebäude in den kommenden 20 Jahren prioritär saniert oder ertüchtigt werden müssen und bei welchen Objekten eine Prüfung von Energiespar-Contracting sinnvoll sein könnte. Wir bitten daher um Beantwortung der folgenden Fragen und eine Aufstellung aller Gebäude, die sich im städtischen Eigentum befinden mit folgenden Parametern: Liegenschaft, Nutzung, Baujahr, Fläche, Aktueller energetischer Zustand, Technischer Zustand, Sonstiger Sanierungsbedarf, Priorität, Geeignet für ESC/ESC-light/ESC-plus, Geplanter Zeitraum Die Verwaltung wird gebeten, schriftlich zu berichten, UWG-Fraktion - Die Unabhängige Wählergemeinschaft Bornheim Fraktionsvorsitzender: Dirk König Tel.: 0163-3563644 kontakt@uwg-bornheim.de www.uwg-bornheim.de Fraktionsgeschäftsstelle: Königstr. 25 - 53332 Bornheim mailto:kontakt@uwg-bornheim.de http://www.uwg-bornheim.de/ Einfach. Politik. Machen. www.einfach-politik-machen.de 1. ob und in welchem Umfang das Instrument des Energiespar-Contractings für die Stadt Bornheim geeignet erscheint, insbesondere vor dem Hintergrund begrenzter personeller und finanzieller Ressourcen in der Verwaltung, 2. welche städtischen Liegenschaften grundsätzlich für ein solches Modell in Betracht kommen, insbesondere Schulen, Sporthallen, Verwaltungsgebäude und sonstige größere Nichtwohngebäude, 3. welche ersten Schritte aus Sicht der Verwaltung erforderlich wären, um die Eignung eines oder mehrerer Pilotprojekte in Bornheim zu prüfen, 4. und welche städtischen Liegenschaften in den nächsten 20 Jahren energetisch oder aus anderen Gründen zu sanieren beziehungsweise zu ertüchtigen sind. Mit freundlichen Grüßen Dirk König und die Fraktion der UWG

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Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN · Königstr. 25 · 53332 Bornheim www.gruene-bornheim.de An den Vorsitzenden des Umweltausschusses Herrn Werner Schmitz In Kopie an Herrn Bürgermeister Christian Mandt Rathausstraße 2 53332 Bornheim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadtratsfraktion Bornheim Maria-Charlotte Koch Fraktionsvorsitzende Markus Hochgartz Fraktionsvorsitzender Fraktionsgeschäftsstelle Königstr. 25, 53332 Bornheim Tel.: +49 (22 22) 94 55 40 gruene@ rat.stadt-bornheim-de www.gruene-bornheim.de Bornheim, 28. Januar 2026 Große Anfrage: Weitere Vorgehensweise zur Windenergie auf dem Bornheimer Villerücken Sehr geehrter Herr Vorsitzender Schmitz, sehr geehrte Damen und Herren, am 19. Dezember 2025 verabschiedete der Regionalrat Köln den Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln, der vom Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen als Landesplanungsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 52 (GV.NRW.2025, S. 1222) für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht worden ist. Mit der Bekanntmachung wurde der Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien wirksam. Ein zuvor im Regionalrat Köln von Bündnis 90/Die Grünen eingebrachter Änderungsantrag sah eine Reduzierung der im Regionalplan vorgesehenen Windenergiebereiche auf dem Bornheimer Villerücken auf die Flächen der von der Stadt Bornheim ausgewiesenen Konzentrationszonen vor. Dieser Antrag wurde trotz Unterstützung durch die Fraktionen FDP und Linke/Volt nicht angenommen. Vor diesem Hintergrund bittet die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen um Beantwortung der folgenden Fragen: (1) Wie bewertet die Stadt Bornheim die Verabschiedung des Regionalteilplans „Erneuerbare Energien“ in Bezug auf die dort ausgewiesenen Windenergiebereiche auf dem Bornheimer Villerücken? http://www.gruene-bornheim.de/ (2) Welche konkreten Handlungsmöglichkeiten sieht die Verwaltung für die Stadt Bornheim im Umgang mit der beschlossenen Regionalplanung? (3) Prüft die Verwaltung derzeit den Einsatz rechtlicher Mittel gegen die Regionalplanung, insbesondere im Hinblick auf Umfang, Abwägung und Auswirkungen der ausgewiesenen Windenergiebereiche? Falls ja: welche Schritte werden erwogen? Falls nein: aus welchen Gründen wird hiervon abgesehen? (4) Welche weiteren planerischen oder politischen Schritte beabsichtigt die Verwaltung, um die städtischen Positionen und Interessen im Bereich des Bornheimer Villerückens gegenüber der Regionalplanung zu vertreten? Mit freundlichen Grüßen Dr. Arnd Kuhn, Regine Ritsert-Dettmar, Andrea Gesell & Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

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