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5. Oktober 2011 SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM BBÜÜRRGGEERRIINNFFOORRMMAATTIIOONN verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim jeden Montag 14:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Fe- rien) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp-born- heim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon 02227 / 912070 Fax: 02227 / 912072 E-Mail: jenneberg01 @netcologne.de UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Internet: www.gruene-born- heim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten re gel mä ßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat 16:30 - 18:00 Uhr Erwachsene, Kinder und Jugendliche bereits ab 16:00 Uhr Telefon 0 22 22 / 945 - 101 Störungshotline: Telefon 0180 / 2 11 22 44 oder auf der Internetseite der Stadt Bornheim: „Störungsmeldung Straßenbe- leuchtung“ Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Defekte Straßenbeleuchtung Energieberatung Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 19:00 Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag- Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 07:30 -15:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Für einen neuen Gewerbestandort oder Gewerbegrundstückskauf: Herr Strauss, Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesell- schaft mbH Bornheim, Telefon 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Für Fragen zu Betriebserweiterungen, Betriebsumsiedlungen, zur Standortsuche und für allgemeine Informationen zum Wirt- schaftsstandort Bornheim: Herr Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim, Telefon 02222 / 945-339, E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna Im Rathaus Bornheim durch die Verbraucherzentrale NRW am am 12.10.2011 und 9.11.2011, jeweils 14 - 18 Uhr. Kostenbeitrag: 5 Euro Anmeldung bei Frau Burchert Telefon 0 22 22 / 945 - 307 Verwaltungsrat des Stadtbetriebs Bornheim -AöR-, Mittwoch, 05.10.2011, 18:00 Uhr, Stadtbetrieb Bornheim, Sozialraum (Raum 8), Donnerbachweg 15, Waldorf Seniorenbeirat, Donnerstag, 13.10.2011, 18:00 Uhr, Rathaus Bornheim, Raum 904, Rathausstraße 2, Roisdorf Die nächsten Sitzungen Bornheim geht auf Reisen Jetzt noch schnell für die Busfahrt nach Würzburg anmelden Am Samstag, dem 15. Oktober 2011 geht Bornheim wieder für einen Tag lang auf Reisen. Ziel der Busfahrt ist die Bi- schofsresidenz Würzburg. Um 7 Uhr geht es mit mehreren Bussen in Richtung Bayern los. Der Reisepreis beträgt pro Person 39 Euro, worin eine Stadtführung durch Würzburg enthalten ist. Eine Anmeldung ist beim Reisebüro Lais im EDEKA-Center Bornheim (Tel. 02222/1031) erforderlich. Würzburg ist eine geglückte Synthese aus Landschaft, Wein und Barockhäusern. Schon von weitem wird der Gast von der Festung Marien- berg, dem Wahrzeichen der Stadt begrüßt. In der City aber auch im Dom finden sich alle Kunstrichtungen von der Ro- mantik bis zum Barock. Eine Stadt voller Historie, die es für die Besucher aus Bornheim am 15. Oktober 2011 kennen zu lernen gilt. Blick auf die Festung Marienberg in Würzburg. FOTO: CTW WÜRZBURG, ANDREAS BESTLE 1. Bornheimer Chorfestival Ein Großevent des Gesangs „Singing – swinging – Bornheim!“ heißt es am Sonntag, dem 16. Oktober 2011 im Alexander- von-Humboldt-Gymnasium. Ab 13 Uhr findet im dortigen Forum eine Premiere statt: Das 1. Born- heimer Chorfestival. 13 Chöre aus der Stadt Born- heim, einer aus der Stadt Bonn und ein Gastchor aus Bornheims polnischer Partnerstadt Zawiercie werden inklusive der Pausen ein fünfeinhalbstün- diges Programm bieten. Dieses Event wird von der Stadt Bornheim ver- anstaltet. Durch das reichhaltige und bunte Pro- gramm führt Radio Bonn/Rhein-Sieg-Moderator Volker Groß. Das gesangliche Ereignis wird ge- fördert von der Städte- und Gemeinden-Stiftung der Kreissparkasse Köln im Rhein-Sieg-Kreis, der Volksbank Bonn Rhein-Sieg, dem Bornhei- mer Kulturforum e. V., der RheinEnergie AG und der Regionalgas Euskirchen GmbH & Co. KG. Der Eintritt ist frei! Informationen sind un- ter Tel. 02222/945-209 oder -210 erhältlich. “Herbstzauber” - Sauna-XXL im HallenFreizeitBad Das monatliche Sauna-Event startet nach der Sommerpause wieder mit tollen Extras Die Tage werden kürzer und die Sauna im HallenFreizeitBad hat ab Oktober wieder am 2. Samstag im Monat länger geöffnet. Am 08.10.2011 bildet die Sauna-XXL zum Thema „Herbstzauber“ den Auftakt der beliebten Saunanächte nach der Sommerpause von Mai bis September. Schwimmbad und Sauna sind von 8.00 bis 01.00 Uhr nachts geöffnet. Ab 19.30 Uhr ist textilfreies Schwimmen ange- sagt und ab 20.00 Uhr werden stündlich besondere Aufgusszeremo- nien und Anwendungen durchgeführt, die auf das jeweilige Thema abgestimmt sind. Die Sauna-XXL „Herbstzauber“ stimmt die Gäste in der Erdsauna mit Eichen-Wenik-Aufgüssen verschiedener Intensität ab 20.00 Uhr stündlich auf Waldspaziergänge durch das Herbstlaub ein. In der Kelosauna werden parallel von 20.00 bis 22.00 Uhr stündlich ver- schiedene Themenaufgüsse zelebriert zu deren Abschluss abwech- selnd Eistee, Obst und Salz gereicht werden. Um 23.00 Uhr wird in der Loftsauna ein außergewöhnliches Erlebnis angeboten. Beim Klangaufguss ermöglicht die Kombination aus Hitze und den Tonvi- brationen tibetischer Klangschalen tiefe Entspannung und harmoni- sierende Schwingungen. Zum Ausklang werden die Gäste um 24.00 Uhr im Dampfbad mit einer Peeling-Anwendung aus Honig, Kaffee und gemahlenen Haselnüssen verwöhnt. Dieses Sauna-Special kostet nichts extra. Erwachsene zahlen für 4 Stunden Sauna und Schwimmen 13 €, die Tageskarte kostet 15 €. Für Jugendliche und sonstige berechtigte Personen (z. B. Studenten bis 26 Jahre) fallen für 4 Stunden 11 € und für die Tageskarte 13 € an. Jugendliche als Babysitter Als Babysitter können Ju- gendliche Familien unterstüt- zen und sich ihr eigenes Ta- schengeld aufbessern. Zum ersten Mal bietet das städti- sche Familienzentrum in Sechtem diesen Kurs für Ju- gendliche an, der zum eigen- ständigen und sicheren Um- gang mit Kindern anleiten und befähigen soll. Die Referentin Gabriele Kaufmann erarbeitet mit den Teilnehmern jeweils am 7., 14., und 21. Oktober 2011 in der Zeit von 15:00 Uhr bis 19:30 Uhr die Schwerpunkte Umgang und Spiel mit Kin- dern, schwierige Situationen, Ernährung, Pflege und Kom- munikation mit Eltern. Die Anmeldung ist über das Katholische Bildungswerk un- ter info@bildungswerk- meckenheim.de oder über das städtische Fa- milienzentrum unter kiga-sechtem-wolfsgasse@ netcologne.de möglich. Die Teilnehmerge- bühr beträgt 28,80 Euro. Kunst für Kindergarten- kinder und Schulkinder Das städtische Familienzentrum in Sechtem bietet in Kooperation mit der Museumspädago- gin Sonja Körffer-Fischer zwei Kunstkurse für Kinder ab vier Jahren an. Im Vordergrund der einzelnen Kurseinheiten steht der spielerische Zugang, das sinnliche Erleben und das eigene praktische Arbeiten. Farben werden selbst hergestellt, gemischt und in ihrer Wirkung erforscht. Verschiedene Materialien wie Gips, Draht, Kleister, Ton und Kreide kommen in unterschiedlichen Techni- ken zum Einsatz, um kleine und größere Kom- positionen zu gestalten. Der Kurs findet jeweils am dritten Samstag im Monat im städtischen Kindergarten Wolfsburg, Wolfsgasse 38 b in Sechtem statt. Kindergar- tenkinder sind in der Zeit von 9:30 Uhr bis 10:30 Uhr kreativ (Kosten inkl. Material: 8 Eu- ro), Vorschulkinder und Schulkinder von 11:00 Uhr bis 12:30 Uhr (Kosten inkl. Material: 9 Eu- ro). Interessierte können sich mit Fragen oder zur Anmeldung unter www.kiga-sechtem- wolfsgasse@netcologne.de an das Kindergar- tenteam wenden.

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24. August 2011 STADT BORNHEIM BÜRGERINFORMATION verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim jeden Montag 14:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Fe- rien) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp-born- heim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon 02227 / 912070 Fax: 02227 / 912072 E-Mail: jenneberg01 @netcologne.de UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Internet: www.gruene-born- heim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten re gel mä ßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat 16:30 - 18:00 Uhr Erwachsene, Kinder und Jugendliche bereits ab 16:00 Uhr Telefon 0 22 22 / 945 - 101 Störungshotline: Telefon 0180 / 2 11 22 44 oder auf der Internetseite der Stadt Bornheim: „Störungsmeldung Straßenbe- leuchtung“ Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Defekte Straßenbeleuchtung Energieberatung Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 19:00 Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag- Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 07:30 -15:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Für einen neuen Gewerbestandort oder Gewerbegrundstückskauf: Herr Strauss, Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesell- schaft mbH Bornheim, Telefon 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Für Fragen zu Betriebserweiterungen, Betriebsumsiedlungen, zur Standortsuche und für allgemeine Informationen zum Wirt- schaftsstandort Bornheim: Herr Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim, Telefon 02222 / 945-339, E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades während der Ferien: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 10:00 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna Im Rathaus Bornheim durch die Verbraucherzentrale NRW am 14.09.2011 und am 12.10.2011 jeweils 14 - 18 Uhr. Kostenbeitrag: 5 Euro Anmeldung bei Frau Burchert Telefon 0 22 22 / 945 - 307 Bornheimer Stadtarchiv Trotz Rathaussanierung läuft der Betrieb weiter Den meisten Bürger sind die umfangreichen Sanierungsar- beiten am Bornheimer Rat- haus natürlich schon aufgefal- len, auch in der Presse wurde umfangreich darüber berich- tet. Die betroffenen Fachberei- che nehmen ihren Platz vor- übergehend im Ratssaal ein, während die Büros flurweise instand gesetzt werden. Etwas anders sieht es dabei im Stadt- archiv aus. „Bei uns ziehen nicht die Mitarbeiter um, son- dern die Akten“, so Stadtarchi- var Christian Lonnemann. Egal ob wertvolle Akten zur Stadt- geschichte oder historische Bilder – wenn die Handwerker anrücken, um in den Räumen im Untergeschoss den Bohrer anzusetzen, müssen die Doku- mente schnell in Sicherheit ge- bracht werden. Provisorisch werden die Bestände dann an anderen Orten im Rathaus ein- gelagert, um sie vor Staub und Wasser zu schützen. „Wir bitten unsere Besucher um Nachsicht, wenn es mo- mentan etwas beengt zugeht, und Anfragen nur mit Verzö- gerung bearbeitet werden kön- nen. Dafür werden wir den Be- nutzern nach Abschluss der Arbeiten eine umso schönere Atmosphäre im Stadtarchiv bieten“, so Lonnemann. Trotz der momentan schwieri- gen Umstände geht das Tages- geschäft für den Archivar na- türlich weiter. Ein Schwer- punkt, den der Besucher von außen kaum sieht, ist dabei die Betreuung der Registratur, al- so der Aktenzentralstelle im Rathaus. Der Stadtarchivar muss gewährleisten, dass alle Verwaltungsmitarbeiter schnell und sicher auf die ge- wünschten Papiere zugreifen können. Christian Lonnemann: „Um dem Bürger zeitnahe Dienstleistungen zu ermög- lichen, müssen die wichtigen Informationen aus unserem Archiv sofort verfügbar sein.“ Dahinter verbirgt sich die Mammutaufgabe, den Über- blick über die Papierbestände von zehn Fachbereichen der Verwaltung zu behalten. Um nicht in den Aktenbergen zu „ertrinken“, werden die ge- setzlichen Aufbewahrungsfri- sten vom Archivar genau über- wacht und nicht mehr benötig- te Akten vernichtet – „kassiert“ - wie man im Fachjargon sagt. Dokumente, die in ferner Zu- kunft einmal interessant wer- den könnten, werden natürlich nicht geschreddert, sondern ins historische Archiv verla- gert. Dessen Bestände reichen von Rechtsdokumenten aus dem 15./16. Jahrhundert über Amtsakten der früheren Bür- germeistereien Waldorf, Her- sel und Sechtem bis hin zu interessanten privaten Samm- lungen. Jedes Blatt hiervon ist ein Einzelstück und bei Verlust gäbe es keinen Ersatz – das er- klärt auch die großen Vor- sichtsmaßnahmen des Archi- vars. In früheren Zeiten waren die Amtsakten übrigens öfter mal unterwegs. Bis zum Bau des Bürgermeisteramtes an der Königstraße 1885 gab es kein Rathaus in Bornheim, sondern der jeweilige Bürger- meister hatte die „Amtsstube“ bei sich zuhause unterge- bracht. Trat nun ein neuer Bür- germeister an, verlud man alle Akten auf Pferdefuhrwerke und transportierte sie zum Haus des neuen Gemeinde- oberhauptes. Dabei haben die Beamten und Angestellten ganze Arbeit geleistet, denn die Verluste an Dokumenten aus dieser Zeit sind sehr ge- ring. Die Bestände des Stadtarchivs können von allen Bürgerinnen und Bürgern während der Öff- nungszeiten des Rathauses eingesehen werden – Stadtar- chivar Christian Lonnemann berät Sie gerne. Weitere Informationen unter http://www.bornheim.de/kultur- tourismus-freizeit/stadtarchiv. Ferienanimationsprogramm im HallenFreizeitBad Bis zum Ferienende steht je- den Samstag und Sonntag ein Team von jungen Leuten be- reit, um mit Kids aller Alters- gruppen spannende Spiele und Aktionen im HallenFrei- zeitBad Bornheim zu erleben. In der Zeit von jeweils 13.00 bis 17.00 Uhr werden je nach Witterung z.B. Beachvolley- ball-Turniere im Freibad oder Wettrutschen in der Schwimm halle angeboten. Die Eltern können in der Zwischenzeit entspannt ihren eigenen Interessen nachge- hen. Eine Voranmeldung ist nicht erforderlich. Einzige Voraussetzung: Die Kinder und Jugendlichen müssen schwimmen können. Dank der Unterstützung durch die Re- gionalgas Euskirchen ist die Ferienanimation, abgesehen von den Eintrittsgebühren, ko- stenlos. Auch bei dem derzeit weniger guten Wetter lohnt ein Besuch im HallenFreizeitBad. Die Schwimmhalle bietet mit ih- rem gesamten Angebot wie dem Eltern-Kind-Bereich oder dem Rutschenturm ganzjährig wetterunabhängigen Freizeit- spaß. SBB-Vorstand Ulrich Rehbann betont die Einzigar- tigkeit dieses Parallelangebots von Freibad und Schwimmhal- le im Köln-Bonner Raum. Den beliebten Ferien- Schwimmpass des Jugendam- tes gibt es auch in diesem Jahr wieder in 2 Variationen: 20 Nutzungen gibt es die ganzen Ferien über für 18,00 €, 10 Nutzungen in der 2. Ferien- hälfte vom 15. August bis 04. September kosten 10,00 €,. Der Schwimmpass kann von allen Bornheimer Kindern und Jugendlichen genutzt werden. Ein aktuelles Passfoto, ein Ausweis und ab 16 Jahren zu- sätzlich ein gültiger Schü- lerausweis werden benötigt. Die Schwimmpässe werden im Bürgerbüro der Stadt Bornheim und an der Kasse im HallenFreizeitBad ausge- stellt. Abwechslungsreiche Angebote für die Kids - Entspannung für die Eltern Bornheims Stadtarchivar Christian Lonnemann geht zur Zeit immer wieder mit Akten auf "Wanderschaft". FOTO: STADT BORNHEIM Ein Besuch im HallenFreizeitBad Bornheim lohnt sich bei gutem und bei schlechtem Wetter. FOTO: BERNHARD BERGER

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3 Bürgerdienste und Ordnungswesen Merkblatt zur Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Beseitigungsanlagen und zum Verbrennen im Freien Stand: März 2010 3 Bürgerdienste und Ordnungswesen - 2 - Allgemeine Hinweise Verwertbare pflanzliche Abfälle aus privaten Haushaltungen sind, sofern sie nicht durch den Abfallbesitzer selbst auf dem an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung ange- schlossenen Grundstück kompostiert werden, grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW- /AbfG), für den Bereich der Stadt Bornheim der Rhein-Sieg Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH (RSAG), zu überlassen, der sie seinerseits vorrangig einer Verwertung zuzuführen hat. Eine Beseitigung von Abfällen etwa durch Verbrennen ist grundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen erlaubt. Abweichend davon können die zuständigen Behörden gemäß § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG und § 7 Abs. 2 Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) im Einzelfall oder die Landesregie- rungen durch Rechtsverordnung allgemein Ausnahmen zulassen. Es ist jedoch zu beachten, dass nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 KrW- / AbfG pflanz- liche Abfälle in erster Linie zu vermeiden und in zweiter Linie zu verwerten sind. Soweit pflanzliche Abfälle auch anerkannte Biomasse im Sinne des § 2 Biomasseverordnung sind, ist auch die Möglichkeit einer energetischen Verwertung (Stromerzeugung) zu prüfen. Nur wenn dies nicht möglich ist, kommt ausnahmsweise eine Beseitigung in Betracht. Eine Beseitigung außerhalb einer dafür zugelassenen Entsorgungsanlage könnte insbesondere bei Stroh und Schlagabraum in Betracht kommen. Verbrennen von Stroh Das Verbrennen von Strohschwaden ist nur zulässig, wenn das Stroh ansonsten im Rahmen der Bewirtschaftung – ggf., soweit zumutbar, auch durch Weitergabe an einen benachbarten Betrieb – nicht verwertet werden kann. Das kann der Fall sein, wenn das Stroh z.B. wegen Verderb, insbesondere wegen Schadpilzbefall nach längeren Regen- perioden nicht verwertet werden kann und eine Einarbeitung aus Fruchtfolgegründen bzw. wegen zu geringem „Umsetzungsvermögen“ des Bodens nicht möglich ist. In einem solchen Fall ist das Verbrennen so zu steuern, dass gemäß § 7 Abs. 1 LImSchG Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbe- sondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus ver- hindert wird. Dabei ist insbesondere Folgendes zu beachten: 1. Das Stroh muss zu Schwaden zusammengefasst werden. Zwischen den Schwaden ist ein Abstand von mindestens 2,00 m freizuhalten. 2. Als Mindestabstand sind einzuhalten: a) 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, b) 25 m von sonstigen baulichen Anlagen, c) 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen, d) 100 m von Wäldern, e) 25 m von Wallhecken und Windschutzstreifen, Feldgehölzen und Gebüschen, f) 10 m von befestigten Wirtschaftswegen. 3 Bürgerdienste und Ordnungswesen - 3 - 3. Stoppelfelder sind allseitig durch einen 5,00 m breiten bearbeiteten Schutzstreifen zu sichern, es sei denn, sie grenzen an Hackfrucht- oder umgebrochene Ackerflächen. Größere Stoppelfelder sind durch 5,00 m breite Schutzstreifen in höchstens 3,00 ha große Flächen aufzuteilen. 4. Wallhecken, Windschutzstreifen, Feldgehölze und Gebüsche sind durch einen 10 m breiten Schutzstreifen zu schützen. 5. Das Stroh muss trocken sein. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineral- ölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden. 6. Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, vorhandenes Feuer ist bei auf- kommendem starken Wind unverzüglich zu löschen. 7. Es ist sicherzustellen, dass nicht mehr als drei Schwaden gleichzeitig abgebrannt werden und keine größere Fläche Feuer fängt. 8. Das Feuer ist ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, zu beauf- sichtigen. Sie dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut er- loschen sind. 9. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten. 10. In einem Umkreis von 4 km Radius um den Flughafen-Bezugspunkt sowie innerhalb eines Abstandes von 1,5 km von Landeplätzen und Segelfluggeländen darf Stroh nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder der Flugleitung verbrannt werden. 11. An Sonn- und Feiertagen darf nicht verbrannt werden. 12. Vor jeder Verbrennung sind der Forstbetriebsbezirk, das Ordnungsamt der Stadt Bornheim sowie die Feuerwehr der Stadt Bornheim, Tel. 02222/ 945-114 oder außer- halb der Dienstzeit Tel. 0171 / 80 81 630, zu informieren, um ein unnötiges und mögli- cherweise kostenpflichtiges Ausrücken der Feuerwehr zu vermeiden. Verbrennen von Schlagabraum und sonstigen pflanzlichen Abfällen Schlagabraum sowie sonstige pflanzliche Abfälle können im Rahmen der Forstwirtschaft, bei Baumschulen, Gärtnereien und beim Obstanbau sowie bei der Unterhaltung von Straßen und Gewässern anfallen. Auch sie sind vorrangig zu verwerten. Die Beseitigung von Schlagabraum und sonstigen pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen ist nur genehmigungsfähig, soweit es aus kulturtechnischen Gründen oder aus Gründen des Forstschutzes erforderlich ist. In der Forstwirtschaft kann das Verbrennen aus den v. g. Gründen z. B. zur Bekämpfung des Borkenkäfers, in Baumschulen und im Obstbau zur Vernichtung übertragbarer Pathogene wie z. B. Feuerbrand erforderlich sein. Das Verbrennen ist so zu steuern, dass gemäß § 7 Abs. 1 LImSchG Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauch- entwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der 3 Bürgerdienste und Ordnungswesen - 4 - Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird. Der Verbrennungsplatz muss außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Dabei ist insbesondere - auch hier entsprechend den bisherigen Regelungen der Pflan- zenabfallverordnung - auf Folgendes zu achten: 1. Die pflanzlichen Abfälle dürfen nur verbrannt werden, wenn diese nicht über die RSAG entsorgt werden können bzw. wenn dies nur mit einem unverhältnismäßig hohen und unangemessenem Aufwand möglich wäre. 2. Schlagabraum und pflanzliche Abfälle müssen zu Haufen zusammengebracht werden. Die Haufen sollen eine Höhe von 2,00 m und einen Durchmesser von 5,00 m nicht ü- berschreiten. 3. Als Mindestabstand sind einzuhalten: a) 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, b) 25 m von sonstigen baulichen Anlagen, c) 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen, d) 100 m von Wäldern, e) 25 m von Wallhecken und Windschutzstreifen, Feldgehölzen und Gebüschen, f) 10 m von befestigten Wirtschaftswegen. 4. Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von Schlag- abraum, pflanzlichen Abfällen und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist. 5. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden. 6. Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, vorhandenes Feuer ist bei auf- kommendem starken Wind unverzüglich zu löschen. 7. Das Feuer ist ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, zu beauf- sichtigen. Sie dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erlo- schen sind. 8. Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken. 9. Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem Verbrennen zusammengebracht werden, wenn zu erwarten ist, dass Vögel und Kleinsäuger im Schlagabraum Unterschlupf su- chen. 10. In einem Umkreis von 4 km Radius um den Flughafenbezugspunkt sowie innerhalb eines Abstandes von 1,5 km von Landeplätzen und Segelfluggeländen darf Schlagab- raum nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung verbrannt werden. 11. An Sonn- und Feiertagen darf nicht verbrannt werden. 12. Vor jeder Verbrennung sind der Forstbetriebsbezirk, das Ordnungsamt der Stadt Born- heim sowie die Feuerwehr der Stadt Bornheim, Tel. 02222/ 945-114 oder außerhalb der Dienstzeit Tel. 0171 / 80 81 630, zu informieren, um ein unnötiges und möglicher- weise kostenpflichtiges Ausrücken der Feuerwehr zu vermeiden. 3 Bürgerdienste und Ordnungswesen - 5 - Für das Verbrennen sonstiger pflanzlicher Abfälle und sogenannter Kleingarten- abfälle besteht in der Regel keine Notwendigkeit, da das Verbrennen dieser Abfälle zum einen zu unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft führen kann und zum anderen auch den Bestrebungen zur Förderung der Eigenkompostierung und der flä- chendeckenden Erfassung und Verwertung von biogenen Abfällen zuwiderläuft. Pflanzli- che Abfälle aus privaten Haushaltungen sind daher, sofern sie nicht einer Ei- genkompostierung zugeführt werden, grundsätzlich dem öffentlich rechtlichen Entsor- gungsträger zu überlassen. Ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle richten Sie bitte schriftlich unter Angabe der Tage und Uhrzeiten, an denen ver- brannt werden soll, des Verbrennungsortes, des Verbrennungsgegenstandes und der Verbrennungsmenge - zum Verbrennen von Schlagabraum im Wald an den Forstbetriebsbezirk Vorgebirge, Herrn Dietmar Albrecht, Kampsweg 27, 53332 Bornheim, - im Übrigen, soweit es sich um pflanzliche Abfälle handelt, die auf landwirtschaft- lich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Grundstücken angefallen sind an die Stadtverwaltung Bornheim, Geschäftsbereich Ordnungswesen, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim. Für die vorgenannte auf einen Monat befristete Ausnahmegenehmigung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,- € erhoben.

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3 – Bürger- und Ordnungsamt Merkblatt Benutzung von Feuerschalen und Feuerkörben Allgemeines Handelsübliche Feuerschalen und Feuerkörbe bis maximal 1m Durchmesser sind im Sinne des Immissionsschutzes „nicht genehmigungsbedürftige Anlagen“, die der Wärmegewinnung als sogenannte Wärme- oder Gemütlichkeitsfeuer dienen. Es müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden, damit es nicht zu Gefährdungen oder Rauchbelästigungen kommt. Zulässige Brennstoffe In Anlehnung an den Betrieb für offene Kamine (§ 3 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1.BImSchV)) ist nur trockenes naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, z.B. in Form von Scheitholz, kurzen Ästen, unbehandeltes Palettenholz sowie Presslinge in Form von Holzbriketts erlaubt. Die Verwendung von Feuerschalen und Feuerkörben darf allerdings nicht zum Zweck der Abfallbeseitigung erfolgen. Die Verbrennung von Gartenabfällen, wie Rasenschnitt, frischer Baum- und Strauchschnitt, Laub, sowie Holzabfälle aus gestrichenem, lackiertem oder mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz, Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten u.ä. sind verboten. Bestimmungsgemäßer Gebrauch Neben dem zulässigen Brennstoff gilt es für Nutzer einer Feuerstelle sicherzustellen, dass durch die Inbetriebnahme von Feuerkörben/-schalen ein ausreichender Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien vorhanden ist. Als Richtwert gelten mindestens 3 m bis 5 m. Die Feuerstelle ist zu jeder Zeit bis zum Erlöschen der Glut zu beaufsichtigen und sollte bei stärkerem Wind unverzüglich gelöscht bzw. nicht in Betrieb genommen werden, um die Brandgefahr durch z.B. Funkenflug zu vermeiden. Gleiches gilt bei anhaltender Trockenheit. 3 – Bürger- und Ordnungsamt Eine Belästigung und Gefährdung der Nachbarschaft und der Allgemeinheit durch den Betrieb von o.g. Anlagen ist auszuschließen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG)). Holzfeuer sind ausschließlich mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder zu entfachen. „Brandbeschleuniger“, wie Benzin, Spiritus oder Verdünnung niemals verwenden - es besteht Explosionsgefahr! Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie Löschmittel (beispielsweise Feuerlöscher, Sand, Wasser oder andere geeignete Mittel) griffbereit in Ihrer Nähe haben. Mögliche weitere Besonderheiten, um den gefahrlosen Umgang zu gewährleisten, sind den jeweiligen Bedienungsanleitungen zu entnehmen. Verstöße Verstöße gegen das Verbrennungsverbot gemäß des § 7 Abs. 1 Satz1 LImschG stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000€ geahndet werden. Verstöße sind u.a. das illegale Verbrennen von Abfall oder das konzentrierte (sichtbare) Eindringen von Qualm und Rauch in Wohn- und Schlafräume von Nachbarn. 3 – Bürger- und Ordnungsamt Merkblatt Benutzung von Feuerschalen und Feuerkörben Allgemeines Handelsübliche Feuerschalen und Feuerkörbe bis maximal 1m Durchmesser sind im Sinne des Immissionsschutzes „nicht genehmigungsbedürftige Anlagen“, die der Wärmegewinnung als sogenannte Wärme- oder Gemütlichkeitsfeuer dienen. Es müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden, damit es nicht zu Gefährdungen oder Rauchbelästigungen kommt. Zulässige Brennstoffe In Anlehnung an den Betrieb für offene Kamine (§ 3 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1.BImSchV)) ist nur trockenes naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, z.B. in Form von Scheitholz, kurzen Ästen, unbehandeltes Palettenholz sowie Presslinge in Form von Holzbriketts erlaubt. Die Verwendung von Feuerschalen und Feuerkörben darf allerdings nicht zum Zweck der Abfallbeseitigung erfolgen. Die Verbrennung von Gartenabfällen, wie Rasenschnitt, frischer Baum- und Strauchschnitt, Laub, sowie Holzabfälle aus gestrichenem, lackiertem oder mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz, Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten u.ä. sind verboten. Bestimmungsgemäßer Gebrauch Neben dem zulässigen Brennstoff gilt es für Nutzer einer Feuerstelle sicherzustellen, dass durch die Inbetriebnahme von Feuerkörben/-schalen ein ausreichender Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien vorhanden ist. Als Richtwert gelten mindestens 3 m bis 5 m. Die Feuerstelle ist zu jeder Zeit bis zum Erlöschen der Glut zu beaufsichtigen und sollte bei stärkerem Wind unverzüglich gelöscht bzw. nicht in Betrieb genommen werden, um die Brandgefahr durch z.B. Funkenflug zu vermeiden. Gleiches gilt bei anhaltender Trockenheit. 3 – Bürger- und Ordnungsamt Eine Belästigung und Gefährdung der Nachbarschaft und der Allgemeinheit durch den Betrieb von o.g. Anlagen ist auszuschließen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG)). Holzfeuer sind ausschließlich mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder zu entfachen. „Brandbeschleuniger“, wie Benzin, Spiritus oder Verdünnung niemals verwenden - es besteht Explosionsgefahr! Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie Löschmittel (beispielsweise Feuerlöscher, Sand, Wasser oder andere geeignete Mittel) griffbereit in Ihrer Nähe haben. Mögliche weitere Besonderheiten, um den gefahrlosen Umgang zu gewährleisten, sind den jeweiligen Bedienungsanleitungen zu entnehmen. Verstöße Verstöße gegen das Verbrennungsverbot gemäß des § 7 Abs. 1 Satz1 LImschG stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000€ geahndet werden. Verstöße sind u.a. das illegale Verbrennen von Abfall oder das konzentrierte (sichtbare) Eindringen von Qualm und Rauch in Wohn- und Schlafräume von Nachbarn.

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