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1 Förderrichtlinie vom 09.06.2026 Förderprogramm: Dauerkulturen zur Starkregenvorsorge und zum Erosionsschutz 1. Förderziel Ziel der Förderrichtlinie ist es, durch die Anpflanzung von Miscanthus x giganteus (steril und nicht invasiv) die Starkregenvorsorge zu erhöhen und die Erosion auf ausgewählten Flächen zu verringern. Die Dauerkultur hat die Eigenschaft Niederschlagswasser bei Starkregenereignissen gezielt zurückzuhalten und die Erosion auf betroffenen Flächen zu reduzieren. Der Klimawandel zählt zu einer der bedeutendsten Herausforderungen der heutigen Zeit. Folgen wie die Zunahme von Extremwetterereignissen sind bereits heute spürbar und werden weiter zunehmen. Im Jahr 2021 war die Stadt Bornheim zum Beispiel bereits erheblich durch Starkregenereignisse betroffen. Zudem wurden im Zuge verschiedener Erosionsprojekte eine starke Erosionsgefährdung in Teilen des Stadtgebiets festgestellt. Die Förderrichtlinie soll einen finanziellen Anreiz und Sicherheit für Antragstellende bieten, die im Interesse der Allgemeinheit Miscanthus x giganteus zur Starkregenvorsorge und zur Erosionsminderung auf Acker- und Dauerkulturflächen anbauen. Die Förderung richtet sich an alle Flächeneigentümer*innen und -pächter*innen von entsprechend geeigneten Flächen im gesamten Stadtgebiet von Bornheim. 2. Gegenstand der Förderung und Höhe der Zuwendung Gefördert wird die Anpflanzung von Miscanthus x giganteus (steril und nicht invasiv), wenn der Anbau auf der genannten Fläche / den genannten Flächen den Zielen der Starkregenvorsorge und der Erosionsminderung dient. Wenn der/die Antragstellerin nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, gilt folgendes: Pro m2 können bis zu maximal 0,50 € brutto gefördert werden. Dieser Betrag ergibt sich aus maximal 0,45 € brutto pro m2, die insgesamt für alle nachgewiesenen Kosten für die Beschaffung und den Transport des Pflanzmaterials sowie die Pflanzung ausgegeben werden dürfen und einer festen Prämie von 0,05 € brutto m2 als Ausgleich für die ausbleibende/verringerte Ernte in den ersten zwei Jahren. Wenn der/die Antragstellerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, gilt folgendes: Pro m2 können bis zu maximal 0,40 € netto gefördert werden. Dieser Betrag ergibt sich aus maximal 0,36 € netto pro m2, die insgesamt für alle nachgewiesenen Kosten für die Beschaffung und den Transport des Pflanzmaterials sowie die Pflanzung ausgegeben werden dürfen und einer festen Prämie von 0,04 € netto m2 als Ausgleich für die ausbleibende/verringerte Ernte in den ersten zwei Jahren. 2 3. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind Eigentümer*innen oder Pächter*innen (mit Einverständnis des Eigentümers/der Eigentümerin), die Acker- und Dauerkulturflächen in der Stadt Bornheim bewirtschaften. Es wird vorausgesetzt, dass die Flächen das Potenzial haben, durch die Anpflanzung von Miscanthus x giganteus die Ziele der Starkregenvorsorge und Erosionsminderung zu erfüllen. 4. Fördervoraussetzungen Ausschluss von Mehrfachförderungen Eine Zuwendung ist nicht mit anderen Förderungen kumulierbar, die demselben Förderzweck dienen. Flächeneignung Die Fläche/n auf der die Pflanzung erfolgen soll, muss/müssen nachweislich das Potenzial haben durch die Anpflanzung von Miscanthus x giganteus (steril und nicht invasiv) zu den Zielen Starkregenvorsorge und Erosionsminderung beizutragen. Dies wird durch die Stadtverwaltung geprüft. Je zusammenhängende Fläche muss ein separater Antrag gestellt werden. Maßnahmenbeginn und -dauer Gefördert werden erstmalige Neuanpflanzungen von Miscanthus x giganteus auf Acker- und Dauerkulturflächen im Stadtgebiet von Bornheim. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist ab dem Zeitpunkt der vollständigen Antragstellung zulässig. Die Maßnahme kann somit bereits vor Erlass des Bewilligungsbescheides umgesetzt werden. Aus der Zulassung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ergibt sich kein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Die Umsetzung der Maßnahme erfolgt auf eigenes finanzielles Risiko der antragstellenden Person, insbesondere für den Fall, dass Haushaltsmittel nicht oder nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Die beantragte Pflanzung ist in dem im Antrag angegebenen Pflanzjahr umzusetzen. Das Pflanzjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres. Der/die Antragstellende verpflichtet sich, die geförderte Fläche ab dem Zeitpunkt der Pflanzung für mindestens zehn Jahre mit Miscanthus x giganteus zu bewirtschaften. Das Datum der Pflanzung wird dem Fördermittelgeber schriftlich mitgeteilt. Mindestbreiten und -flächen Unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und der erforderlichen Wirksamkeit der Förderung müssen folgende Werte für die jeweilige Anbaufläche, für die eine Förderung beantragt wird, gegeben sein: - Mindestfläche (zusammenhängend): 500 qm - Mindestbreite: 9 m Beschaffung des Pflanzmaterials und Anpflanzung Vor der Beschaffung des Pflanzmaterials muss sich der/die Antragstellende die notwendigen Fachkenntnisse bei der Miscanthus Society oder einer adäquaten Beratungsinstitution, die ausreichend Fachkenntnisse über Miscanthus x giganteus hat, einholen. So soll sichergestellt werden, dass der Anbau so durchgeführt wird, dass die Pflanzung die Förderzwecke erfüllen kann. Um einen lückenlosen Bestand zu gewährleisten, müssen zudem mindestens 20.000 Rhizome pro ha gepflanzt werden. 3 Monitoring Der/die Antragstellende ermöglicht den Zugang zu den Flächen für wissenschaftliche Mitarbeitende oder Expert*innen, welche die Wirksamkeit der Maßnahme evaluieren (Messungen der Infiltrationsrate und Regenwurmaktivität). Die gesammelten Daten werden der Stadt Bornheim zur Verfügung gestellt und können uneingeschränkt zu unterschiedlichen Zwecken verwendet werden (z. B. Öffentlichkeitsarbeit zum Erfolg der Maßnahme). Verwertung des Ertrags Der Ertrag aus der Bewirtschaftung verbleibt beim Fördernehmenden. Das Ernteprodukt soll möglichst regional und nur als letzte Option für die Energieerzeugung vermarket werden. Hinweis zur Förderung Bei jeglicher Form der Öffentlichkeitsarbeit (Website Auftritt, Interviews, etc.) ist eine finanzielle Förderung durch die Stadt Bornheim klar zu benennen. Zudem ist an den Flächen ein Infoschild, das von der Stadt zur Verfügung gestellt wird, aufzustellen. Dies dient lediglich dem Zweck der Transparenz und Öffentlichkeitsarbeit. 5. Rückforderung der Fördermittel bei Verstößen gegen die Fördervoraussetzungen Sollte ein Verstoß gegen die Fördervoraussetzungen vorliegen, den der Eigentümer/die Eigentümerin und/oder der Pächter/die Pächterin zu vertreten hat (z. B. unsachgemäße Nutzung der Fördermittel, Nichtdurchführung der Pflanzung oder Pflege, vorzeitiger Abbruch/Änderung der Bewirtschaftung), behält sich die Stadt Bornheim vor, die Fördermittel zurückzufordern. Die Rückforderung erfolgt anteilig, basierend auf der verbleibenden Laufzeit der Bewirtschaftung ab dem Zeitpunkt des Verstoßes bis zum Ende der vorgeschriebenen Bewirtschaftungsdauer (10 Jahre). Der Betrag, der aus der Förderbewilligung überwiesen wurde, wird entsprechend der restlichen Bewirtschaftungszeit anteilig zurückgefordert. Der/die Antragstellende haftet nicht für Verzögerungen oder Nichterfüllungen, die durch höhere Gewalt verursacht wurden. Als höhere Gewalt gelten insbesondere unvorhersehbare Ereignisse wie Naturkatastrophen, extreme Witterungsbedingungen (z. B. Dürre, Starkregen), Schädlingsbefall, Pandemien oder andere außergewöhnliche Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Landwirts liegen. In solchen Fällen entfällt die Verpflichtung zur Rückzahlung oder zur Leistung von Schadensersatz. 6. Verfahren Bewilligungsbehörde Stadt Bornheim Amt für Umwelt, Klimaschutz und Stadtgrün Auf dem Knickert 10 53332 Bornheim E-Mail: klima@stadt-bornheim.de Telefon: 02222 945-366 mailto:klima@stadt-bornheim.de 4 Antragsstellung und Antragsprüfung Für die Antragstellung werden folgende Unterlagen benötigt: • Ausgefüllter Antrag • Lageplan oder andere geeignete Verortung der Bepflanzung • Bei Eigentum: Eigentumsnachweis • Bei Pacht: Pachtvertrag und Einverständnis des Eigentümers/in • Schriftlicher Nachweis zur erfolgten Konsultation mit der Miscanthus Society oder einer adäquaten Beratungsinstitution, die ausreichend Fachkenntnisse über Miscanthus x giganteus hat • Bescheinigung des Finanzamtes bezüglich Vorsteuerabzug Für Pflanzungen, die noch im Jahr 2026 umgesetzt werden sollen, müssen Anträge bis zum 31.03.2026 gestellt werden. Für alle weiteren Jahre gilt: Anträge müssen bis spätestens bis zum 31. Juli des Jahres vor dem geplanten Pflanzjahr gestellt werden. Bei den Fristen ist zu beachten, dass alle Unterlagen vollständig und korrekt ausgefüllt sind. Die Stadt Bornheim prüft die Anträge auf Vollständigkeit und Förderfähigkeit und behält sich vor, weitere Unterlagen nachzufordern. Die Entscheidung erfolgt dann nach dem Windhundprinzip, d. h. die Anträge, die zuerst vollständig und korrekt eingereicht wurden, erhalten die Förderung, solange das Fördervolumen nicht ausgeschöpft ist und die Flächen zur Erfüllung des Förderzweckes geeignet sind. Maßgeblich ist also der Zeitpunkt, an dem der Antrag vollständig vorliegt. Bewilligung und Auszahlung Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid gewährt. Die Bewilligung ist zusammen mit den Verwendungsnachweisen Voraussetzung für die Auszahlung der Mittel. Wenn die vollständigen Unterlagen vorliegen, werden die Mittel als Einmalzahlung per Überweisung an das angegebene Konto des Zuwendungsempfängers ausgezahlt. Ist das Fördervolumen ausgeschöpft, können keine weiteren Anträge bearbeitet und bewilligt werden. Die Antragstellenden werden hierüber informiert. Verwendungsnachweis Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch die Stadt Bornheim nach Vorlage und Prüfung der Originalrechnungen, Zahlungs- und Leistungsnachweise. Die entsprechenden Dokumente sind spätestens ein Jahr nach Bewilligung einzureichen. 7. Geltungszeitraum der Förderrichtlinie und Fördervolumen Diese Richtlinie tritt ab dem Tag der Unterzeichnung in Kraft und gilt zunächst bis zum 31.12.2028. Eine Förderung ist nur im Rahmen der jeweils verfügbaren Haushaltsmittel möglich. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Förderrichtlinie soll jedes Jahr anpassbar sein, so dass z. B. alternative Dauerkulturen ergänzt werden können. 1 Förderrichtlinie vom 09.06.2026 Förderprogramm: Dauerkulturen zur Starkregenvorsorge und zum Erosionsschutz 1. Förderziel Ziel der Förderrichtlinie ist es, durch die Anpflanzung von Miscanthus x giganteus (steril und nicht invasiv) die Starkregenvorsorge zu erhöhen und die Erosion auf ausgewählten Flächen zu verringern. Die Dauerkultur hat die Eigenschaft Niederschlagswasser bei Starkregenereignissen gezielt zurückzuhalten und die Erosion auf betroffenen Flächen zu reduzieren. Der Klimawandel zählt zu einer der bedeutendsten Herausforderungen der heutigen Zeit. Folgen wie die Zunahme von Extremwetterereignissen sind bereits heute spürbar und werden weiter zunehmen. Im Jahr 2021 war die Stadt Bornheim zum Beispiel bereits erheblich durch Starkregenereignisse betroffen. Zudem wurden im Zuge verschiedener Erosionsprojekte eine starke Erosionsgefährdung in Teilen des Stadtgebiets festgestellt. Die Förderrichtlinie soll einen finanziellen Anreiz und Sicherheit für Antragstellende bieten, die im Interesse der Allgemeinheit Miscanthus x giganteus zur Starkregenvorsorge und zur Erosionsminderung auf Acker- und Dauerkulturflächen anbauen. Die Förderung richtet sich an alle Flächeneigentümer*innen und -pächter*innen von entsprechend geeigneten Flächen im gesamten Stadtgebiet von Bornheim. 2. Gegenstand der Förderung und Höhe der Zuwendung Gefördert wird die Anpflanzung von Miscanthus x giganteus (steril und nicht invasiv), wenn der Anbau auf der genannten Fläche / den genannten Flächen den Zielen der Starkregenvorsorge und der Erosionsminderung dient. Wenn der/die Antragstellerin nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, gilt folgendes: Pro m2 können bis zu maximal 0,50 € brutto gefördert werden. Dieser Betrag ergibt sich aus maximal 0,45 € brutto pro m2, die insgesamt für alle nachgewiesenen Kosten für die Beschaffung und den Transport des Pflanzmaterials sowie die Pflanzung ausgegeben werden dürfen und einer festen Prämie von 0,05 € brutto m2 als Ausgleich für die ausbleibende/verringerte Ernte in den ersten zwei Jahren. Wenn der/die Antragstellerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, gilt folgendes: Pro m2 können bis zu maximal 0,40 € netto gefördert werden. Dieser Betrag ergibt sich aus maximal 0,36 € netto pro m2, die insgesamt für alle nachgewiesenen Kosten für die Beschaffung und den Transport des Pflanzmaterials sowie die Pflanzung ausgegeben werden dürfen und einer festen Prämie von 0,04 € netto m2 als Ausgleich für die ausbleibende/verringerte Ernte in den ersten zwei Jahren. 2 3. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind Eigentümer*innen oder Pächter*innen (mit Einverständnis des Eigentümers/der Eigentümerin), die Acker- und Dauerkulturflächen in der Stadt Bornheim bewirtschaften. Es wird vorausgesetzt, dass die Flächen das Potenzial haben, durch die Anpflanzung von Miscanthus x giganteus die Ziele der Starkregenvorsorge und Erosionsminderung zu erfüllen. 4. Fördervoraussetzungen Ausschluss von Mehrfachförderungen Eine Zuwendung ist nicht mit anderen Förderungen kumulierbar, die demselben Förderzweck dienen. Flächeneignung Die Fläche/n auf der die Pflanzung erfolgen soll, muss/müssen nachweislich das Potenzial haben durch die Anpflanzung von Miscanthus x giganteus (steril und nicht invasiv) zu den Zielen Starkregenvorsorge und Erosionsminderung beizutragen. Dies wird durch die Stadtverwaltung geprüft. Je zusammenhängende Fläche muss ein separater Antrag gestellt werden. Maßnahmenbeginn und -dauer Gefördert werden erstmalige Neuanpflanzungen von Miscanthus x giganteus auf Acker- und Dauerkulturflächen im Stadtgebiet von Bornheim. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist ab dem Zeitpunkt der vollständigen Antragstellung zulässig. Die Maßnahme kann somit bereits vor Erlass des Bewilligungsbescheides umgesetzt werden. Aus der Zulassung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ergibt sich kein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Die Umsetzung der Maßnahme erfolgt auf eigenes finanzielles Risiko der antragstellenden Person, insbesondere für den Fall, dass Haushaltsmittel nicht oder nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Die beantragte Pflanzung ist in dem im Antrag angegebenen Pflanzjahr umzusetzen. Das Pflanzjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres. Der/die Antragstellende verpflichtet sich, die geförderte Fläche ab dem Zeitpunkt der Pflanzung für mindestens zehn Jahre mit Miscanthus x giganteus zu bewirtschaften. Das Datum der Pflanzung wird dem Fördermittelgeber schriftlich mitgeteilt. Mindestbreiten und -flächen Unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und der erforderlichen Wirksamkeit der Förderung müssen folgende Werte für die jeweilige Anbaufläche, für die eine Förderung beantragt wird, gegeben sein: - Mindestfläche (zusammenhängend): 500 qm - Mindestbreite: 9 m Beschaffung des Pflanzmaterials und Anpflanzung Vor der Beschaffung des Pflanzmaterials muss sich der/die Antragstellende die notwendigen Fachkenntnisse bei der Miscanthus Society oder einer adäquaten Beratungsinstitution, die ausreichend Fachkenntnisse über Miscanthus x giganteus hat, einholen. So soll sichergestellt werden, dass der Anbau so durchgeführt wird, dass die Pflanzung die Förderzwecke erfüllen kann. Um einen lückenlosen Bestand zu gewährleisten, müssen zudem mindestens 20.000 Rhizome pro ha gepflanzt werden. 3 Monitoring Der/die Antragstellende ermöglicht den Zugang zu den Flächen für wissenschaftliche Mitarbeitende oder Expert*innen, welche die Wirksamkeit der Maßnahme evaluieren (Messungen der Infiltrationsrate und Regenwurmaktivität). Die gesammelten Daten werden der Stadt Bornheim zur Verfügung gestellt und können uneingeschränkt zu unterschiedlichen Zwecken verwendet werden (z. B. Öffentlichkeitsarbeit zum Erfolg der Maßnahme). Verwertung des Ertrags Der Ertrag aus der Bewirtschaftung verbleibt beim Fördernehmenden. Das Ernteprodukt soll möglichst regional und nur als letzte Option für die Energieerzeugung vermarket werden. Hinweis zur Förderung Bei jeglicher Form der Öffentlichkeitsarbeit (Website Auftritt, Interviews, etc.) ist eine finanzielle Förderung durch die Stadt Bornheim klar zu benennen. Zudem ist an den Flächen ein Infoschild, das von der Stadt zur Verfügung gestellt wird, aufzustellen. Dies dient lediglich dem Zweck der Transparenz und Öffentlichkeitsarbeit. 5. Rückforderung der Fördermittel bei Verstößen gegen die Fördervoraussetzungen Sollte ein Verstoß gegen die Fördervoraussetzungen vorliegen, den der Eigentümer/die Eigentümerin und/oder der Pächter/die Pächterin zu vertreten hat (z. B. unsachgemäße Nutzung der Fördermittel, Nichtdurchführung der Pflanzung oder Pflege, vorzeitiger Abbruch/Änderung der Bewirtschaftung), behält sich die Stadt Bornheim vor, die Fördermittel zurückzufordern. Die Rückforderung erfolgt anteilig, basierend auf der verbleibenden Laufzeit der Bewirtschaftung ab dem Zeitpunkt des Verstoßes bis zum Ende der vorgeschriebenen Bewirtschaftungsdauer (10 Jahre). Der Betrag, der aus der Förderbewilligung überwiesen wurde, wird entsprechend der restlichen Bewirtschaftungszeit anteilig zurückgefordert. Der/die Antragstellende haftet nicht für Verzögerungen oder Nichterfüllungen, die durch höhere Gewalt verursacht wurden. Als höhere Gewalt gelten insbesondere unvorhersehbare Ereignisse wie Naturkatastrophen, extreme Witterungsbedingungen (z. B. Dürre, Starkregen), Schädlingsbefall, Pandemien oder andere außergewöhnliche Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Landwirts liegen. In solchen Fällen entfällt die Verpflichtung zur Rückzahlung oder zur Leistung von Schadensersatz. 6. Verfahren Bewilligungsbehörde Stadt Bornheim Amt für Umwelt, Klimaschutz und Stadtgrün Auf dem Knickert 10 53332 Bornheim E-Mail: klima@stadt-bornheim.de Telefon: 02222 945-366 mailto:klima@stadt-bornheim.de 4 Antragsstellung und Antragsprüfung Für die Antragstellung werden folgende Unterlagen benötigt: • Ausgefüllter Antrag • Lageplan oder andere geeignete Verortung der Bepflanzung • Bei Eigentum: Eigentumsnachweis • Bei Pacht: Pachtvertrag und Einverständnis des Eigentümers/in • Schriftlicher Nachweis zur erfolgten Konsultation mit der Miscanthus Society oder einer adäquaten Beratungsinstitution, die ausreichend Fachkenntnisse über Miscanthus x giganteus hat • Bescheinigung des Finanzamtes bezüglich Vorsteuerabzug Für Pflanzungen, die noch im Jahr 2026 umgesetzt werden sollen, müssen Anträge bis zum 31.03.2026 gestellt werden. Für alle weiteren Jahre gilt: Anträge müssen bis spätestens bis zum 31. Juli des Jahres vor dem geplanten Pflanzjahr gestellt werden. Bei den Fristen ist zu beachten, dass alle Unterlagen vollständig und korrekt ausgefüllt sind. Die Stadt Bornheim prüft die Anträge auf Vollständigkeit und Förderfähigkeit und behält sich vor, weitere Unterlagen nachzufordern. Die Entscheidung erfolgt dann nach dem Windhundprinzip, d. h. die Anträge, die zuerst vollständig und korrekt eingereicht wurden, erhalten die Förderung, solange das Fördervolumen nicht ausgeschöpft ist und die Flächen zur Erfüllung des Förderzweckes geeignet sind. Maßgeblich ist also der Zeitpunkt, an dem der Antrag vollständig vorliegt. Bewilligung und Auszahlung Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid gewährt. Die Bewilligung ist zusammen mit den Verwendungsnachweisen Voraussetzung für die Auszahlung der Mittel. Wenn die vollständigen Unterlagen vorliegen, werden die Mittel als Einmalzahlung per Überweisung an das angegebene Konto des Zuwendungsempfängers ausgezahlt. Ist das Fördervolumen ausgeschöpft, können keine weiteren Anträge bearbeitet und bewilligt werden. Die Antragstellenden werden hierüber informiert. Verwendungsnachweis Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch die Stadt Bornheim nach Vorlage und Prüfung der Originalrechnungen, Zahlungs- und Leistungsnachweise. Die entsprechenden Dokumente sind spätestens ein Jahr nach Bewilligung einzureichen. 7. Geltungszeitraum der Förderrichtlinie und Fördervolumen Diese Richtlinie tritt ab dem Tag der Unterzeichnung in Kraft und gilt zunächst bis zum 31.12.2028. Eine Förderung ist nur im Rahmen der jeweils verfügbaren Haushaltsmittel möglich. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Förderrichtlinie soll jedes Jahr anpassbar sein, so dass z. B. alternative Dauerkulturen ergänzt werden können.

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Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN · Servatiusweg 19-23 · 53332 Bornheim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadtratsfraktion Bornheim Maria Koch Fraktionsvorsitzende Markus Hochgartz Fraktionsvorsitzender Fraktionsgeschäftsstelle Servatiusweg 19-23, 53332 Bornheim Tel.: +49 (22 22) 94 55 40 gruene@rat.stadt-bornheim.de www.gruene-bornheim.de www.gruene-bornheim.de Sehr geehrter Herr Vorsitzender Schwarz, sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren in Bornheim sind insgesamt 254 Bau- und Bodendenkmäler gemäß Denkmalschutzgesetz Nord- rhein-Westfalen (DSchG NRW) erfasst. Zu den Denkmalen gehören zahlreiche ortsbildprägende Fachwerkhäuser und -höfe. Einige dieser Denkmale erscheinen in einem so bedenklichen Zu- stand, dass deren Erhalt, zu dem eine Verpflichtung der Eigentümer:innen gemäß § 1 Abs. 1 und § 7 DSchG NRW besteht, gefährdet erscheint. Vor diesem Hintergrund bittet die Fraktion Bündnis 90/Die GRÜNEN um Beantwortung der fol- genden Fragen in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 07.07.2026: 1. Sind die Schäden an den Denkmalen Büttgasse 2 (ehemalieg Schmiede), Schmiedegasse 42 (Wohnung eines ehemaligen Waldorfer Pastors) in Waldorf und Waldorfer Weg 56 im Ortsteil Dersdorf bekannt, erfasst und bewertet? Gibt es weitere Denkmale, deren Zustand als kritisch eingeschätzt wird? 2. In welcher Weise werden Eigentümer:innen auf ihre Verpflichtung nach § 7 DSchG NRW hingewiesen und das Ergreifen von Erhalt sichernden Maßnahmen angemahnt? 3. Wurden durch Eigentümer:innen der genannten Denkmale unterstützende Fördermittel bei der Stadt Bornheim im vergangenen Jahr beantragt? 4. Welche weiteren rechtlichen / finanziellen Möglichkeiten können den Schutz der oben genannten Denkmäler gewährleisten? 5. Gibt es Baudenkmale in kommunaler Hand in Bornheim und wie wird der Zustand dieser Denkmale eingeschätzt? Bornheim, 20. Juni 2026 Große Anfrage zum Schutz von gefährdeten Denkmalen in der Stadt Bornheim An den Vorsitzenden des Stadtentwicklungsausschusses Herrn Wolfgang Schwarz in Kopie an Herrn Bürgermeister Christian Mandt Rathausstraße 2 53332 Bornheim 6. Werden Verluste und ggf. Neueintragungen in der Denkmalliste und damit auch der Gis- Datenbank jährlich aktualisiert, wenn nein, in welchem Turnus wird der Zustand von Denkmalen überprüft? 7. Ist die personelle Ausstattung der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Bornheim für die Wahrnehmung und Umsetzung der aktiven und proaktiven Aufgaben des Denkmalschutzes ausreichend? Begründung: Die Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) erfolgt durch die Eintragung eines Objekts in die Denkmalliste der zuständigen Gemeinde. Mit diesem konstitutiven Verwaltungsakt unterliegt das Objekt verbindlich den strengen gesetzlichen Erhaltungs- und Veränderungsvorschriften. Diese Denkmäler sind Teil der kulturellen Identität unserer Stadt. Es sollte unser Selbstverständnis sein, dass wir Teil einer Geschichte in unserer Stadt sind und dass wir diese verantwortungsvoll fortführen. Alles zur Erhaltung Mögliche zu tun, ist auch eine Verpflichtung gegenüber kommenden Generationen. Gerade in Zeiten starker Veränderungen ist der Erhalt der ortsbildprägenden baulichen Substanz ein gesellschaftlich stabilisierender Faktor. Darüber hinaus besitzt Bornheim mit den Baudenkmalen und den überlieferten dörflichen Strukturen eine Attraktivität und ein noch nicht ausgeschöpftes Potential für Naherholung und beispielsweise Fahrradtourismus. Mit Dank und freundlichen Grüßen Dr. Traude Castor-Cursiefen, Manfred Quadt-Herte, Berthold Rothe Fraktion Bündnis90/Die Grünen

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Einfach. Politik. Machen. www.einfach-politik-machen.de UWG – Die Unabhängige Wählergemeinschaft Bornheim Stadt Bornheim Herr Bürgermeister Christian Mandt Rathausstr. 2 53332 Bornheim Bornheim, den 15.06.2026 Große Anfrage nach § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung Rat zu Auswirkungen der Sperrung der Friedrich-Ebert-Brücke (Nordbrücke) auf das Bornheimer Straßennetz Sehr geehrter Herr Bürgermeister Mandt, die seit Anfang Juni bestehende Vollsperrung der Friedrich-Ebert-Brücke (A565) in Bonn stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des regionalen Verkehrsnetzes dar. Da eine zeitnahe Wiederöffnung derzeit nicht absehbar ist, ist davon auszugehen, dass sich Verkehrsströme zunehmend auf alternative Routen verlagern. Erfahrungen aus vergleichbaren Situationen zeigen, dass sich Ausweich- und Schleichverkehre oftmals erst mit zeitlicher Verzögerung entwickeln, nachdem Navigationssysteme wie Google Maps, Apple Karten oder Waze ihre Routenvorschläge an die veränderte Verkehrslage angepasst haben. Die UWG hält es für sinnvoll, mögliche Auswirkungen frühzeitig anhand belastbarer Verkehrsdaten zu beobachten, um bei Bedarf rechtzeitig reagieren zu können und die betroffenen Ortsteile vor zusätzlichen Belastungen zu schützen. Insbesondere die rheinnahen Bornheimer Ortsteile sowie die Verbindungsachsen zwischen der A555, Bonn und den Rheinquerungen könnten hiervon betroffen sein. Vor diesem Hintergrund bittet die UWG die Verwaltung um die Beantwortung der folgenden Fragen: 1. Hat die Verwaltung seit Beginn der Sperrung Veränderungen der Verkehrsbelastung auf Bornheimer Straßen insbesondere in Hersel, Widdig und Uedorf festgestellt oder entsprechende Hinweise erhalten? 2. Wie viele Bürgerbeschwerden oder Hinweise zu zusätzlichem Verkehrsaufkommen, Schleichverkehren oder erhöhten Belastungen liegen der Verwaltung seit der Sperrung vor und auf welche Straßen oder Ortsteile beziehen sich diese? 3. Gibt es aktuelle Verkehrserhebungen vor der Brückensperrung? Ist geplant nach der Sperrung neue Verkehrszählungen durchzuführen um eventuelle Veränderungen für Bornheim festzustellen. Wer ist für diese Verkehrszählungen zuständig? 4. In welchem Austausch steht die Verwaltung mit der Stadt Bonn, dem Rhein-Sieg-Kreis, Straßen.NRW, der Autobahn GmbH oder anderen Institutionen hinsichtlich möglicher UWG - Die Unabhängige Wählergemeinschaft Bornheim Fraktion im Rat der Stadt Bornheim Fraktionsvorsitzender: Dirk König Tel.: 0163-3563644 kontakt@uwg-bornheim.de www.uwg-bornheim.de Fraktionsgeschäftsstelle: Königstraße 25 - 53332 Bornheim mailto:kontakt@uwg-bornheim.de http://www.uwg-bornheim.de/ Einfach. Politik. Machen. www.einfach-politik-machen.de Verkehrsverlagerungen in das Bornheimer Stadtgebiet? Falls ja, welche Erkenntnisse liegen bislang vor? 5. Gibt es bei der Stadt Überlegungen eine Stabstelle „Nordbrücke“ einzurichten, die sämtliche Informationen bündelt, Ansprechpartner der Bornheimer Bevölkerung ist, und zeitnah alle relevanten Informationen zum Thema veröffentlicht? Mit freundlichen Grüßen, Josef Müller, Henning Jaeger und die Fraktion der UWG

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Einfach. Politik. Machen. www.einfach-politik-machen.de UWG – Die Unabhängige Wählergemeinschaft Bornheim Stadt Bornheim Rathausstr. 2 53332 Bornheim Bornheim, den 11.06.2026 Große Anfrage der UWG – Die Unabhängige Wählergemeinschaft – zur Umsetzung der zusätzlichen Stellen für Schulsozialarbeit (Haushalt 2025/2026) für Rösberg, Walberberg und Sechtem Sehr geehrte Frau Peters, die Schulsozialarbeit an den Bornheimer Grundschulen ist für die UWG ein zentraler Bestandteil der Bildungs- und Präventionsarbeit. Sie unterstützt Kinder frühzeitig, entlastet Lehrkräfte und Schulleitungen und trägt dazu bei, soziale, familiäre und schulische Problemlagen rechtzeitig aufzufangen. Zahlreiche fachliche Erkenntnisse und Praxiserfahrungen zeigen, dass gerade an Grundschulen eine verlässliche Schulsozialarbeit von besonderer Bedeutung ist. Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht der UWG nicht nachvollziehbar, dass die Besetzung der bereits frühzeitig und einstimmig politisch genehmigten Stellen so lange gedauert hat. Wenn der Bedarf erkannt, die Stellen finanziell abgesichert und die politischen Beschlüsse gefasst sind, muss die Umsetzung auch zeitnah erfolgen. Jede Verzögerung geht zulasten der Kinder, der Schulen und der dort tätigen Fachkräfte. Aufgrund dessen bitten wir um Beantwortung der folgenden Fragen: 1. Warum hat sich die Besetzung der im Doppelhaushalt 2025/2026 genehmigten zwei Stellen für Schulsozialarbeit verzögert, obwohl die Finanzierung bereits gesichert war? 2. Ist die Besetzung inzwischen abgeschlossen? Wenn nein: Wie ist der aktuelle Stand und wie lange dauert das Verfahren bereits an? UWG - Die Unabhängige Wählergemeinschaft Bornheim Fraktion im Rat der Stadt Bornheim Fraktionsvorsitzender: Dirk König Tel.: 0163-3563644 kontakt@uwg-bornheim.de www.uwg-bornheim.de Fraktionsgeschäftsstelle: Königstr. 25 - 53332 Bornheim mailto:kontakt@uwg-bornheim.de http://www.uwg-bornheim.de/ Einfach. Politik. Machen. www.einfach-politik-machen.de 3. Welche Auffälligkeiten oder zusätzlichen Bedarfe wurden an Schulen ohne Schulsozialarbeit festgestellt, und wie wurde der Bedarf zwischenzeitlich aufgefangen? 4. Inwiefern wurde das bereitgestellte Budget zwischenzeitlich genutzt? 5. Welche Schlussfolgerungen zieht die Verwaltung aus dem Verfahren, um künftige Stellenbesetzungen deutlich schneller und verlässlicher umzusetzen? Mit freundlichen Grüßen, Manuel van Eikelen, Dirk König und die Fraktion der UWG

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FDP-Fraktion, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim An den Bürgermeister der Stadt Bornheim Herrn Christian Mandt Rathausstraße 2 53332 Bornheim Bornheim, 09.06.2026 Max Grosche Fraktionsgeschäftsführer FDP-Fraktion Bornheim Rathausstraße 2 53332 Bornheim fraktion@fdp-bornheim.de www.fdp-bornheim.de „Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an politischen Entscheidungsprozessen in Bornheim“ Kinder und Jugendliche haben nach § 41a Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen das Recht, an Planungen und Vorhaben beteiligt zu werden, die ihre Interessen berühren. Darüber hinaus hat die Stadt Bornheim in der Vergangenheit bereits Erfahrungen mit einem Kinder- und Jugendparlament gesammelt. Vor diesem Hintergrund bittet die FDP-Fraktion um die Beantwortung der folgenden Fragen: 1. Welche Formen der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an politischen Entscheidungsprozessen bestehen derzeit in der Stadt Bornheim und bei welchen Vorhaben oder Projekten wurden diese Beteiligungsformate in den vergangenen drei Jahren eingesetzt? 2. Wie bewertet die Verwaltung die derzeitigen Möglichkeiten der Kinder- und Jugendbeteiligung in Bornheim und sieht sie Handlungsbedarf für deren Weiterentwicklung? 3. Gibt es seitens der Verwaltung Überlegungen oder Planungen zur Neuauflage des früheren Kinder- und Jugendparlaments oder zur Einrichtung eines vergleichbaren dauerhaften Beteiligungsgremiums? Falls nein, aus welchen Gründen nicht? 4. Welche Gespräche oder Abstimmungen wurden in den vergangenen zwei Jahren mit dem Stadtjugendring Bornheim, Jugendverbänden, Vereinen oder anderen Akteuren der Jugendarbeit zur politischen Beteiligung von Kindern und Jugendlichen geführt und welche Ergebnisse haben diese Gespräche erbracht? 5. In welcher Form werden die Schülervertretungen der weiterführenden Schulen in Bornheim über kommunalpolitische Themen informiert, in Beteiligungsprozesse eingebunden oder über Möglichkeiten eines stärkeren politischen Engagements – beispielsweise in einem Kinder- und Jugendparlament – informiert? mailto:fraktion@fdp-bornheim.de http://www.fdp-bornheim.de/ Begründung: Die frühzeitige Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an kommunalen Entscheidungsprozessen stärkt das Verständnis für demokratische Abläufe und ermöglicht es jungen Menschen, die Entwicklung ihrer Stadt aktiv mitzugestalten. Vor diesem Hintergrund ist von Interesse, welche Beteiligungsmöglichkeiten derzeit bestehen, wie diese genutzt werden und ob die Stadt Bornheim perspektivisch eine stärkere institutionalisierte Form der Jugendbeteiligung anstrebt.

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SPD-Fraktion – Ratsgruppe Die Linke – 53332 Bornheim Herrn Bürgermeister Christian Mandt Rathausstraße 2 53332 Bornheim Bornheim, 05.06.2026 Sitzgelegenheiten an Bushaltestellen Hier: Große Anfrage gem. § 19 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates Sehr geehrter Herr Bürgermeister Mandt, im Stadtgebiet Bornheim gibt es zahlreiche Bushaltestellen, die bislang über keine Sitzmöglichkeiten verfügen. Gerade für ältere Menschen, mobilitätseingeschränkte Personen oder Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen stellen Sitzgelegenheiten jedoch eine wichtige Voraussetzung für die Nutzung des ÖPNV dar. Ein Beispiel ist die Bushaltestelle „Hellenkreuz“, die aufgrund ihrer Lage, der guten Frequentierung sowie der Nähe zu Einzelhandelsangeboten stark genutzt wird. Vor diesem Hintergrund bitten wir um die Beantwortung folgender Fragen in der nächsten Sitzung des Mobilitäts- und Verkehrsentwicklungsausschusses: 1. Liegt der Verwaltung eine aktuelle Erhebung darüber vor, welche Bushaltestellen im Stadtgebiet Bornheim über Sitzbänke oder sonstige Sitzgelegenheiten verfügen und welche nicht? Wenn ja, kann dem Stadtrat eine Übersicht zur Verfügung gestellt werden? 2. ⁠Nach welchen Kriterien erfolgt die Ausstattung von Bushaltestellen mit Sitzgelegenheiten (z. B. Fahrgastaufkommen, Lage, Barrierefreiheit, Nähe zu Einrichtungen des täglichen Bedarfs)? 3. ⁠Plant die Verwaltung, bislang nicht ausgestattete Haltestellen wie bspw. jene am Hellenkreuz mit Sitzbänken nachzurüsten? Wenn ja, nach welchem Zeitplan und welchen Priorisierungskriterien? Für die Beantwortung herzlichen Dank und freundliche Grüße Wilfried Hanft, Rainer Züge, Katharina Blank, Peter Schulz SPD-Fraktion, Ratsgruppe Die Linke im Rat der Stadt Bornheim

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