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S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 57. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 17.07.2026 Nr. 18 Inhaltsangabe 1. Öffentliche Verkündung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Bornheim, Ortschaft Hersel, Gewerbegebeit-Süd am 04.10.2026, S. 2-3 http://www.bornheim.de/amtsblatt S e i t e | 2 Öffentliche Verkündung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Bornheim, Ortschaft Hersel, Gewerbegebeit-Süd am 04.10.2026 Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S.516), in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 34 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) vom 13. Mai 1980 (GV NRW S.528) in der zurzeit gültigen Fassung und § 41 Abs. 1 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung, wird von der Stadt Bornheim als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Bornheim vom 16.07.2026 für die Ortschaft Hersel, Gewerbegebeit-Süd, folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: § 1 Verkaufsstellenöffnung Verkaufsstellen gemäß § 3 Abs. 1 LÖG NRW, dürfen in Bornheim Hersel, Gewerbegebiet Bornheim- Süd innerhalb des gemäß § 2 LÖG NRW bestimmten räumlichen Geltungsbereichs, vgl. § 2 dieser Verordnung, am 04.10.2026 aus Anlass des „Bornheimer Herbstkirmes“ in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein: § 2 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung wird wie folgt bestimmt (Anlage 1): Parkplatzgelände des Porta-Markt sowie das angrenzende Einzelhandelsgeschäft für Möbel, Alexander-Bell-Str. 2, 53332 Bornheim § 3 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 dieser Verordnung eine Verkaufsstelle außerhalb der durch diese Verordnung zugelassenen Zeiten und/oder Verkaufsstellen außerhalb des zugelassenen räumlichen Bereichs offenhält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 LÖG NRW mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. (3) Über Absatz 1 hinaus bleibt die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) von dieser Verordnung unberührt. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Verkündung: Vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Ortschaft Bornheim am 03.09.2023 wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) verkündet. Bornheim, den 17.07.2026 Stadt Bornheim gez.Christian Mandt, Bürgermeister S e i t e | 3 S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 57. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 17.07.2026 Nr. 18 Inhaltsangabe 1. Öffentliche Verkündung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Bornheim, Ortschaft Hersel, Gewerbegebeit-Süd am 04.10.2026, S. 2-3 http://www.bornheim.de/amtsblatt S e i t e | 2 Öffentliche Verkündung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Bornheim, Ortschaft Hersel, Gewerbegebeit-Süd am 04.10.2026 Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S.516), in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 34 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) vom 13. Mai 1980 (GV NRW S.528) in der zurzeit gültigen Fassung und § 41 Abs. 1 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung, wird von der Stadt Bornheim als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Bornheim vom 16.07.2026 für die Ortschaft Hersel, Gewerbegebeit-Süd, folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: § 1 Verkaufsstellenöffnung Verkaufsstellen gemäß § 3 Abs. 1 LÖG NRW, dürfen in Bornheim Hersel, Gewerbegebiet Bornheim- Süd innerhalb des gemäß § 2 LÖG NRW bestimmten räumlichen Geltungsbereichs, vgl. § 2 dieser Verordnung, am 04.10.2026 aus Anlass des „Bornheimer Herbstkirmes“ in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein: § 2 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung wird wie folgt bestimmt (Anlage 1): Parkplatzgelände des Porta-Markt sowie das angrenzende Einzelhandelsgeschäft für Möbel, Alexander-Bell-Str. 2, 53332 Bornheim § 3 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 dieser Verordnung eine Verkaufsstelle außerhalb der durch diese Verordnung zugelassenen Zeiten und/oder Verkaufsstellen außerhalb des zugelassenen räumlichen Bereichs offenhält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 LÖG NRW mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. (3) Über Absatz 1 hinaus bleibt die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) von dieser Verordnung unberührt. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Verkündung: Vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Ortschaft Bornheim am 03.09.2023 wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) verkündet. Bornheim, den 17.07.2026 Stadt Bornheim gez.Christian Mandt, Bürgermeister S e i t e | 3

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.07.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Umgang der Stadtverwaltung mit Hinweisen auf die Tierhaltung in einem Wohnhaus in Bornheim“ Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 12.07.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wann gingen bei der Stadt Bornheim erstmals Hinweise oder Beschwerden hinsichtlich der Tier- haltung in dem betreffenden Objekt ein und welchen wesentlichen Inhalt hatten diese? Antwort 1: Es gab nur die bekannte E-Mail am 12.09.2025. Danach hat die Stadt Bornheim keine weiteren schriftlichen Eingaben erhalten. Zudem hat sich der Beschwerdeführende telefonisch bei der Stadt Bornheim gemeldet und wurde dabei an das Kreisveterinäramt verwiesen. In der E-Mail ging es unter anderem um lautes Hundegebell. Im weiteren Verlauf der Nachricht wird erwähnt, dass sich in der Wohnung bis zu 20 Hunde aufhalten sollen. Da keine weiteren Beschwerden (auch nicht aus der Nachbarschaft) eingingen und die Vermieterin sich nicht mehr mit der Stadtverwaltung in Verbindung gesetzt hat, wurde vermutet, dass das Veterinäramt informiert sei und sich der Angelegenheit angenommen hat. Anmerkung: Der Fall an sich war kein Grund für ein ordnungsbehördliches Einschreiten. Für Tier- schutz ist der Kreis zuständig. Frage 2: Welche konkreten Maßnahmen hat die Stadtverwaltung beziehungsweise das Ordnungsamt nach Eingang der Hinweise ergriffen? Antwort 2: Verweis an das Kreisveterinäramt. Frage 3: Aus welchen Gründen wurde der Sachverhalt nicht von Amts wegen an das zuständige Veteri- näramt des Rhein-Sieg-Kreises weitergeleitet? Herrn Jörn Freynick - 2 - Antwort 3: Das Ordnungsamt ist davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführende an das Kreisvete- rinäramt gewendet hat. Eine Weiterleitung der Nachricht wurde daher als nicht erforderlich erachtet. Frage 4: Entspricht es der üblichen Verwaltungspraxis der Stadt Bornheim, Hinweisgeberinnen und Hin- weisgeber bei möglichen tierschutzrechtlichen Missständen lediglich an andere Behörden zu ver- weisen, anstatt selbst eine Mitteilung an die zuständige Fachbehörde vorzunehmen? Antwort 4: Eine Mitteilung an das Kreisveterinäramt schien durch den Beschwerdeführenden sichergestellt zu sein. Künftig wird das Ordnungsamt Eingaben dieser Art zusätzlich auch an die örtlich und sachlich zuständige Behörde weiterleiten. Frage 5: Hat die Stadtverwaltung den Vorfall zum Anlass genommen, ihre internen Abläufe im Umgang mit Hinweisen auf mögliche Verstöße gegen das Tierschutzrecht oder Fälle des sogenannten „Animal Hoarding“ zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen? Falls ja, mit welchem Ergeb- nis? Antwort 5: Verstöße gegen das Tierschutzrecht fallen in die Zuständigkeit des Kreises. Insofern wird auf die Beantwortung der Frage 4 verwiesen. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.07.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Umgang der Stadtverwaltung mit Hinweisen auf die Tierhaltung in einem Wohnhaus in Bornheim“ Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 12.07.2026 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wann gingen bei der Stadt Bornheim erstmals Hinweise oder Beschwerden hinsichtlich der Tier- haltung in dem betreffenden Objekt ein und welchen wesentlichen Inhalt hatten diese? Antwort 1: Es gab nur die bekannte E-Mail am 12.09.2025. Danach hat die Stadt Bornheim keine weiteren schriftlichen Eingaben erhalten. Zudem hat sich der Beschwerdeführende telefonisch bei der Stadt Bornheim gemeldet und wurde dabei an das Kreisveterinäramt verwiesen. In der E-Mail ging es unter anderem um lautes Hundegebell. Im weiteren Verlauf der Nachricht wird erwähnt, dass sich in der Wohnung bis zu 20 Hunde aufhalten sollen. Da keine weiteren Beschwerden (auch nicht aus der Nachbarschaft) eingingen und die Vermieterin sich nicht mehr mit der Stadtverwaltung in Verbindung gesetzt hat, wurde vermutet, dass das Veterinäramt informiert sei und sich der Angelegenheit angenommen hat. Anmerkung: Der Fall an sich war kein Grund für ein ordnungsbehördliches Einschreiten. Für Tier- schutz ist der Kreis zuständig. Frage 2: Welche konkreten Maßnahmen hat die Stadtverwaltung beziehungsweise das Ordnungsamt nach Eingang der Hinweise ergriffen? Antwort 2: Verweis an das Kreisveterinäramt. Frage 3: Aus welchen Gründen wurde der Sachverhalt nicht von Amts wegen an das zuständige Veteri- näramt des Rhein-Sieg-Kreises weitergeleitet? Herrn Jörn Freynick - 2 - Antwort 3: Das Ordnungsamt ist davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführende an das Kreisvete- rinäramt gewendet hat. Eine Weiterleitung der Nachricht wurde daher als nicht erforderlich erachtet. Frage 4: Entspricht es der üblichen Verwaltungspraxis der Stadt Bornheim, Hinweisgeberinnen und Hin- weisgeber bei möglichen tierschutzrechtlichen Missständen lediglich an andere Behörden zu ver- weisen, anstatt selbst eine Mitteilung an die zuständige Fachbehörde vorzunehmen? Antwort 4: Eine Mitteilung an das Kreisveterinäramt schien durch den Beschwerdeführenden sichergestellt zu sein. Künftig wird das Ordnungsamt Eingaben dieser Art zusätzlich auch an die örtlich und sachlich zuständige Behörde weiterleiten. Frage 5: Hat die Stadtverwaltung den Vorfall zum Anlass genommen, ihre internen Abläufe im Umgang mit Hinweisen auf mögliche Verstöße gegen das Tierschutzrecht oder Fälle des sogenannten „Animal Hoarding“ zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen? Falls ja, mit welchem Ergeb- nis? Antwort 5: Verstöße gegen das Tierschutzrecht fallen in die Zuständigkeit des Kreises. Insofern wird auf die Beantwortung der Frage 4 verwiesen. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister

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S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 57. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 21.07.2026 Nr. 19 Inhaltsangabe 1. Bekanntmachung Bebauungsplan Se 32 „Batteriespeicheranlage“ in der Ortschaft Sechtem; Aufstellungsbeschluss, S. 2-3 http://www.bornheim.de/amtsblatt S e i t e | 2 Bebauungsplan Se 32 „Batteriespeicheranlage“ in der Ortschaft Sechtem; Aufstellungsbeschluss Bekanntmachung Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 21.05.2026 den nachfolgenden Beschluss gefasst: „Der Rat beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Se 32 in der Ortschaft Sechtem. Das Plangebiet liegt östlich des Siedlungsbereiches Sechtem in der Gemarkung Sechtem in der Nähe des Eichholzwegs (L190), der im Osten die Landstraße L192 schneidet und die Bahnlinie Bonn-Köln im Westen kreuzt. Ziel des Bebauungsplanes ist der Bau einer Batteriespeicheranlage.“ Auf die beiliegende Übersichtsskizze, die den Planbereich grob darstellt, wird hingewiesen. Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Bornheim, den 17.07.2026 Stadt Bornheim gez. Christian Mandt Bürgermeister S e i t e | 3 S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 57. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 21.07.2026 Nr. 19 Inhaltsangabe 1. Bekanntmachung Bebauungsplan Se 32 „Batteriespeicheranlage“ in der Ortschaft Sechtem; Aufstellungsbeschluss, S. 2-3 http://www.bornheim.de/amtsblatt S e i t e | 2 Bebauungsplan Se 32 „Batteriespeicheranlage“ in der Ortschaft Sechtem; Aufstellungsbeschluss Bekanntmachung Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 21.05.2026 den nachfolgenden Beschluss gefasst: „Der Rat beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Se 32 in der Ortschaft Sechtem. Das Plangebiet liegt östlich des Siedlungsbereiches Sechtem in der Gemarkung Sechtem in der Nähe des Eichholzwegs (L190), der im Osten die Landstraße L192 schneidet und die Bahnlinie Bonn-Köln im Westen kreuzt. Ziel des Bebauungsplanes ist der Bau einer Batteriespeicheranlage.“ Auf die beiliegende Übersichtsskizze, die den Planbereich grob darstellt, wird hingewiesen. Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Bornheim, den 17.07.2026 Stadt Bornheim gez. Christian Mandt Bürgermeister S e i t e | 3

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Seite 1 von 26 Brandschutzordnung für das Technische Rathaus der Stadt Bornheim Auf dem Knickert 10 / 53332 Bornheim (Stand 2026) Brandschutzordnung DIN 14096 – Teil A, B und C Erstellt: Amt 11.1 (Arbeitsschutz) Seite 2 von 26 Inhaltsverzeichnis Einleitung Brandschutzordnung Teil A (Aushang) Brandschutzordnung Teil B (Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben) Geltungsbereich Hinweise für Ausbildung und Schulung A. Brandverhütung B. Brand- und Rauchausbreitung C. Flucht- und Rettungswege D. Melde- und Löscheinrichtung E. Verhalten im Brandfall F. Besondere Verhaltensregeln G. Schlussbemerkung Brandschutzordnung Teil C (Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben) Geltungsbereich Hinweise für Ausbildung und Schulung A. Brandverhütung B. Meldung und Alarmierungsablauf C. Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere, Umwelt und Sachwerte D. Löschmaßnahmen E. Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr F. Nachsorge Anlage 1 Plan Sammelstelle Anlage 2 Liste Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben Anlage 3 Liste Ersthelfer, Lage Erste-Hilfe-Kästen Anlage 4 Flucht- und Rettungswegepläne Seite 3 von 26 Einleitung Die gesetzlichen Grundlagen für den Brandschutz sind in den DIN-Normen (u.a. DIN 14096), in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), in den Unfallverhütungsvorschriften und in den Regeln der Berufsgenossenschaft zu finden. Nach diesen gültigen Vorschriften sind u.a. Stadtverwaltungen verpflichtet, eine Reihe von vorbeugenden Maßnahmen zu ergreifen, um Brände zu verhindern. Diese Brandschutzordnung enthält Hinweise, Ratschläge und Vorschriften, die ver- hindern sollen, dass Brände entstehen und/oder entstandene Brände ein gefährliches Ausmaß annehmen. Die Brandschutzordnung gliedert sich gemäß DIN 14096 in die Teile A, B sowie C. Teil A ist ein Aushang und dient der Information über das „Verhalten im Brandfall“ für alle Personen, die sich im Rathaus aufhalten können, wie z.B. Mitarbeitende, Besucher*innen oder auch Fremdfirmen. Teil B enthält Informationen und Hinweise für Personen ohne besondere Brandschutzauf- gaben, die sich nicht nur vorübergehend im Rathaus aufhalten. Teil C enthält Hinweise für Personen, die besondere Brandschutzaufgaben übernehmen. Eine Ausfertigung dieser Brandschutzordnung muss in jeder Abteilung jederzeit einsehbar sein. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, sich mit dem Inhalt der Brand- schutzordnung vertraut zu machen, so dass im Brandfall bekannt ist, welche Maß- nahmen zu ergreifen sind, um Schaden abzuwenden. Seite 4 von 26 Brandschutzordnung Teil A Aushang Seite 5 von 26 Technisches Rathaus der Stadt Bornheim Brandschutzordnung Teil A nach DIN 14096 Brände verhüten Rauchverbote und Verbot zum Umgang mit offenem Feuer in den gekennzeichneten Bereichen beachten! Verhalten im Brandfall Ruhe bewahren Brand melden Alarm über Melder auslösen und Feuerwehr über Notruf 112 (0-112 Telefonanlage) alar- mieren! Inhalt der Meldung: Wer meldet? Was ist passiert? Wo ist etwas passiert? Wie viele Personen sind betroffen/ verletzt? Warten auf Rückfragen! In Sicherheit bringen Gefährdete Personen mitnehmen Hilfsbedürftigen Personen helfen Türen schließen Gekennzeichneten Rettungswegen folgen Aufzüge nicht benutzen Anweisungen der Feuerwehr befolgen Sammelpunkt aufsuchen Löschversuche unternehmen Feuerlöscher benutzen, Eigensicherung beachten Möglichst mehrere Handfeuerlöscher gleichzeitig einsetzen Seite 6 von 26 Brandschutzordnung Teil B Einfache Regeln und Hinweise für alle Beschäftigten ohne besondere Brandschutzaufgaben Seite 7 von 26 Geltungsbereich Die vorliegende Brandschutzordnung Teil B regelt die Rechte und Pflichten sowie die Auf- gaben der Beschäftigten im Technischen Rathaus Bornheim zur Gewährung des betriebli- chen Brandschutzes. Sie gibt zudem Hinweise auf Brandverhütungsmaßnahmen sowie zum richtigen Verhalten im Brandfall. Sie gilt: räumlich für das Gebäude Technisches Rathaus und die Parkfläche persönlich für alle im Technischen Rathaus tätigen Personen Fremdfirmen (wie z.B. Bau-, Reparatur-, Installations-, Wartungsfirmen) haben sich bei Auf- tragserteilung bzw. anderer vertraglicher Bindung schriftlich zu verpflichten, nötige Brand- schutzanforderungen einzuhalten und ihre Mitarbeiter*innen über jeweils notwendige Brandschutzmaßnahmen zu unterweisen. Hinweise für Ausbildung und Schulung Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter muss sich mit dem Inhalt dieser Brandschutzord- nung vertraut machen, so dass im Brandfall bekannt ist, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um Schaden abzuwenden. Über folgende Punkte müssen alle Beschäftigten im Technischen Rathaus informiert sein: 1. Standort von Alarmmeldern (Druckknopfmelder), Feuerlöschern, Rauchabzugsein- richtungen und sonstigen Brandschutzeinrichtungen und deren Anwendung. 2. Feuer- und Rauchschutztüren dürfen nicht verkeilt oder festgestellt werden. 3. Der Zugang zu allen Notfalleinrichtungen wie Feuerlöschern, Druckknopfmeldern, Rauchabzugsbedienstellen usw. ist ständig freizuhalten. Diese müssen jederzeit deutlich sichtbar sein. 4. Die für den Arbeitsplatz in Frage kommenden Flucht- und Rettungswege. 5. Dazu gehören u.a. Flure, Treppen, Ausgänge, Rettungswegfenster. Diese dürfen nicht durch abgestellte Gegenstände blockiert, eingeengt oder verschlossen werden. Sie sind ständig frei zu halten. 6. Freihalten der Zufahrtswege sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuer- wehr und des Rettungsdienstes. (siehe Anlage 1) 7. Nutzung der Räume im eigenen Arbeitsbereich. 8. Räume im eigenen Arbeitsbereich mit gefährlichen Anlagen oder mit Lagerungen, von denen im Brandfall, bei Explosion oder Bombendrohungen zusätzlich Gefahren ausgehen können (z.B. Gasflaschen, brennbare Flüssigkeiten, leichtentzündliche Materialien). 9. Nummer des Notrufes: Tel. (0) – 112 (Bei der Nutzung der Telefonanlage) 10.Absetzen einer Notrufmeldung: Wer ruft an? (Name, Abteilung, Telefon) Wo ist es passiert? (Technisches Rathaus Bornheim, Gebäudeteil, Stockwerk, etc.) Was ist passiert? (Unfallgeschehen, Unfallhergang) Wie viele Menschen sind gefährdet? Warten auf Rückfragen! Seite 8 von 26 Mindestens einmal pro Jahr erfolgt eine Unterweisung zum Thema Brandschutz. Unterlagen zur Unterweisung finden Sie im Intranet. Diese Unterweisung beinhaltet die Brandschutzordnung, allgemeine Regeln zum vorbeugenden Brandschutz, Flucht- und Ret- tungswegepläne sowie den Umgang mit Feuerlöschern. Die Teilnahme an der Unterwei- sung ist für alle Beschäftigten verpflichtend und ist zu dokumentieren. Personen mit besonderen Aufgaben im Brandschutz: siehe Anlage 2 Liste der ausgebildeten Ersthelfer*innen: siehe Anlage 3 Weiterhin nehmen alle Amts- und Abteilungsleitungen besondere Aufgaben im Brand- schutz wahr. Aufgrund der Vielzahl an Amts-, Abteilungsleitungen wird an dieser Stelle auf die Auflistung der Erreichbarkeiten verzichtet. Es gelten die im Technischen Rathaus vor- handenen Telefonlisten. Die Aufgaben der Personen mit besonderen Aufgaben im Brandschutz sind in der Brand- schutzordnung Teil C beschrieben. A. Brandverhütung Rauchen, Feuer, offene Flammen 1. Rauchen ist im gesamten Gebäude verboten. 2. Offenes Feuer ist im gesamten Gebäude verboten. Elektrische Geräte 3. Elektrisch betriebene Geräte und Anlagen müssen den VDE-Bestimmungen ent- sprechen. Es dürfen nur elektrische Geräte genutzt werden, die eine gültige DGUV Vorschrift 3 – Prüfung aufweisen. Diese Geräte sind mit entsprechenden Aufklebern gekennzeichnet. 4. Bei der Benutzung von elektrischen Kleingeräten sind die Gebrauchshinweise zu beachten. Nach dem Gebrauch sind die Elektrogeräte auszuschalten und vom Netz zu trennen. 5. Mehrere Mehrfachsteckdosen (Kettenbildung) dürfen nicht in einer einzigen Steck- dose angeschlossen werden (Überlastungsgefahr). 6. Kaffeemaschinen dienen dem Kochen von Kaffee und nicht dem „Warmhalten“ des Kaffees, hierzu sind Wärmekannen zu verwenden. 7. Die Benutzung von Wasserkochern und Kaffeemaschinen ist nur in den dafür vor- gesehenen Bereichen (Sozialräume) erlaubt. Die Geräte dürfen nur auf einer feuer- festen Unterlage (z.B. Kachel) betrieben werden. Sie sind nach der Nutzung vom Netz zu trennen. 8. Die Nutzung sonstiger privater elektrischer Kleingeräte ist nicht gestattet. 9. Mängel und Schäden an elektrischen Installationen sowie Anzeichen hierfür (fla- ckerndes Licht, Schmorgerüche etc.) sind sofort der zuständigen Amtsleitung zu mel- den. Diese Geräte bzw. Anlagen müssen umgehend außer Betrieb genommen wer- den. Reparaturen dürfen nur von Fachpersonal vorgenommen werden. Seite 9 von 26 Dekorationen 10.Dekorationen dürfen nur bei Festveranstaltungen, in der Weihnachts-, Oster- und Karnevalszeit angebracht werden. Hierbei dürfen nur solche Dekorationen verwendet werden, die mindestens schwerentflammbar (Klasse B1 nach DIN 4102) sind. Nach Möglichkeit ist anzustreben, ausschließlich nicht brennbare Dekorationen zu verwen- den. Dekorationen im Bereich der Treppen sind verboten. Sozialraum 11.Bei der Nutzung von Heiz-, Koch- und Wärmegeräten in den Sozialräumen ist er- höhte Aufmerksamkeit erforderlich. Brennbare Abfälle 12.Abfälle, insbesondere brennbare Abfälle wie Papier, Kartonagen, Folien etc. dürfen nur in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern entsorgt werden. Die o.g. Behälter sind regelmäßig zu entleeren. 13.Brennbare Stoffe wie Papier, Kartonagen, Folien etc. dürfen nicht in Rettungswe- gen und sonstigen Bereichen unzulässig eingebracht oder gelagert werden. Feuerarbeiten 14.Schweiß-, Brennschneid- und Lötarbeiten sind beim Hausmeister und Amt 6 an- zumelden. Derartige Arbeiten dürfen nur mit besonderen Schutzmaßnahmen durch- geführt werden (Löschmittel sind vorzuhalten). Dies gilt insbesondere für Fremdfir- men. Erhitzte Flächen und Funkenflug bilden eine ständige Zündgefahr. Da sich Zündfunken leicht in Ritzen, Spalten usw. ausbreiten, können hier Schwel- und Fu- genbrände verursacht werden, bei denen es erst nach Stunden zu einem offenen Brand kommen kann. Daher erfolgt zwei Stunden nach Beendigung der Arbeit eine Kontrolle durch den Hausmeister oder eine/n Mitarbeiter/in von Amt 6. B. Brand- und Rauchausbreitung Ein Brand wird immer durch starke Rauch- und Wärmeentwicklung begleitet. Die Rauch- ausbreitung ist als Hauptgefahr einzustufen, da Rauchgase die Sicht behindern und als starkes Atemgift wirken. Zur Vermeidung einer unkontrollierten Ausbreitung von Feuer und Rauch ist das Gebäude in Brand- und Rauchabschnitte unterteilt. Brand- und Rauchschutztüren in Fluren und Treppenräumen sollen eine Ausbreitung des Rauches im Gebäude verhindern. Sie sind deshalb stets geschlossen zu halten. Ausnahme: Automatische Türen, die sich im Brandfall selbsttätig schließen. Sonstige Brandschutztüren zu Räumen mit besonderer Brandgefahr (z.B. Lagerräume, Werkstätten, etc.) müssen stets geschlossen gehalten werden. Ausnahme: Automatische Türen, die sich im Brandfall selbsttätig schließen. Da es für eine*n Nutzer*in schwer zu erkennen ist, welche Tür eine Brandschutz-/Rauch- schutztür ist und welche nicht, dürfen Türen in keinem Fall aufgekeilt oder in ähnlicher Weise offengehalten werden (es besteht für sämtliche Türen ein „Aufkeilverbot“). Seite 10 von 26 C. Flucht und Rettungswege Flucht- und Rettungswege innerhalb des Gebäudes sind die Gänge, Flure und Trep- pen, die durch grüne Hinweisschilder mit weißen Symbolen gekennzeichnet sind. Fer- ner sind Fenster als zweiter Rettungsweg sowie eine Nottreppe vorgesehen, sofern der Treppenraum als Rettungsweg ausfallen sollte (siehe beispielhaft nachfolgende Bil- der). Die Flucht- und Rettungswege sind unbedingt in ihrer vollen Breite von Gegenständen aller Art freizuhalten. Insbesondere Flure sind keine Lagerräume. Deshalb dürfen dort insbesondere keine brennbaren Stoffe und Abfälle (z.B. Verpackungsmaterial) gelagert werden. Türen und Notausgänge im Zuge von Rettungswegen aus Räumen dürfen bei Nutzung der Räumlichkeiten nicht versperrt sein. Dies gilt insbesondere für die Türen von Räumen mit Rettungswegfenstern! Sicherheitsschilder, die auf Fluchtwege hinweisen, dürfen nie - auch nicht vorübergehend - verdeckt werden. Jedem*jeder Gebäudenutzer*in müssen die Flucht- und Rettungswege, die Alarmierungs- Rufnummern und die Standorte der Brandschutzeinrichtungen (Druckknopfmelder, Hand- feuerlöscher, etc.) sowie die Alarmsignale bekannt und geläufig sein. Feuerwehrzufahrten und Feuerwehraufstellflächen sind gekennzeichnet und stets in ih- rer gesamten Breite freizuhalten. Seite 11 von 26 D. Melde- und Löscheinrichtungen Druckknopfmelder lösen internen Alarm aus. Die Alarmmeldung ist auf die Leitstelle für Feuerwehr und Rettungsdienst des Rhein-Sieg-Kreises aufgeschaltet. Es ist jedoch sinnvoll, die Feuerwehr über die Notrufnummer 112 (bei Nutzung der Haustelefonanlage 0-112) zusätzlich zu informieren. Telefone sind zur weiteren und genauen Brandmeldung am besten geeig- net. An Telefonen ist die Notrufnummer der Feuerwehr 112 deutlich sichtbar anzubringen (bei Nutzung der Telefonanlage 0-112). Feuerlöscher sind in allen Bereichen des Technischen Rathauses vorhan- den. Es handelt sich dabei überwiegend um Pulverlöscher. Es wird emp- fohlen, sich regelmäßig mit der Bedienungsanleitung der Feuerlöscher ver- traut zu machen. Benutzte bzw. auch nur teilweise benutzte Feuerlöscher sind unmittelbar der Befüllung und Überprüfung zuzuführen. Beispiel Die Entnahmestellen für Löschwasser außerhalb des Gebäudes (Platz um die Hydranten) müssen stets frei zugänglich sein. Jede missbräuchliche Benutzung von Alarmierungsmitteln und Feuerlöschgeräten ist verboten! E. Verhalten im Brandfall Jede Person, die - Brand oder Brandrauch - Brandgeruch oder Brandsymptome (Feuerschein, Hitze, akute Brandgefahr etc.) feststellt oder einen sonstigen Verdacht auf einen Brand hat, ist verpflichtet, sofort die Feu- erwehr zu alarmieren. Grundsatz: Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung und Sachgüterrettung 1. Ruhe bewahren! Die größte Gefahr ist Panik; unüberlegtes Handeln kann zu Panik führen. 2. Brand melden Druckknopfmelder betätigen Telefon benutzen Feuerwehr 112 (bei Nutzung der Telefonanlage Technisches Rathaus 0-112) Seite 12 von 26 dabei angeben: Wer meldet den Notruf? (Name, Abteilung) Wo brennt es? (Technisches Rathaus Bornheim, Gebäudeteil, Stockwerk, Zimmer) Was brennt? (Unfallgeschehen) Wie viele Menschen sind in Gefahr bzw. verletzt? Warten, bis das Gespräch von der Feuerwehr beendet wird (Rückfragen)! 3. Alarmsignale und Anweisungen beachten Die Verwaltungsleitung und der Hausmeister müssen der Einsatzleitung der Feuer- wehr zur Verfügung stehen, damit die erforderlichen Maßnahmen besprochen und veranlasst werden können. Alle Personen müssen den Anweisungen der Feuerwehr Folge leisten. 4. In Sicherheit bringen! Ruhe bewahren! Panik vermeiden! Bei Feuer ist das Gebäude über die gekennzeichneten Fluchtwege zu verlassen. Au- ßerhalb des Gebäudes ist in sicherer Entfernung ein Sammelplatz einzurichten, um festzustellen, ob sich noch Personen im Gebäude aufhalten. Sammelplatz aufsuchen und Erste Hilfe leisten. Die Lage des Sammelplatzes fin- den Sie in Anlage 1. Bei Räumungsmaßnahmen stets prüfen, ob keine Personen zurückgeblieben sind (z.B. in WC- und Nebenräumen). Gefährdete, behinderte oder verletzte Personen mitnehmen. Zur Vermeidung von Feuer- und Rauchausbreitung Türen schließen aber nicht ver- schließen. In verqualmten Räumen auf dem Fußboden kriechen, möglichst nasses Tuch vor Mund und Nase halten. Ist der Treppenraum verraucht, begeben Sie sich zur Nottreppe. 5. Löschversuch unternehmen Fast jedes Feuer lässt sich in seiner Entstehung löschen. Aber Achtung: Men- schenleben geht vor Brandbekämpfung! Nur ohne Eigengefährdung bis zum Eintreffen der Feuerwehr Löschversuche mit dem Feuerlöscher unternehmen. Ist ein Löschen nicht mehr möglich, den Brandbereich nach Verlassen, wenn möglich abschotten, d.h. Türen schließen, aber nicht abschließen. Seite 13 von 26 Folgende Grundsätze sind beim Umgang mit Feuerlöschern zu beachten: Feuerlöscher erst in unmittelbarer Nähe zum Brandort in Betrieb nehmen! Feuerlöscher senkrecht halten Windrichtung beachten, immer mit dem Wind vor- gehen, von unten in die Glut, nicht in die Flammen, spritzen. Dabei genug Abstand halten, damit die Pulverwolke möglichst den gesamten Brand ein- hüllt. Unbedingt stoßweise löschen - nicht einfach nur draufhalten. Flächenbrände von vorne und von unten ablö- schen, nicht von hinten oder oben, immer das Brandgut, nicht die Flammen löschen. Bei Tropf- oder Fließbränden von oben (Austritt- stelle) nach unten (brennende Lache) löschen. Aus Leitungen ausströmendes und sich entzün- dendes Gas nicht löschen, da Explosionsgefahr bestehen kann! Bei größeren Entstehungsbränden mehrere Feu- erlöscher gleichzeitig und nicht nacheinander einsetzen. Auf Rückzündung achten, Brandstelle nicht verlassen, sondern beobachten. Flüssigkeitsbrände mit einer Pulverwolke des Feuerlöschers abdecken. Bei Kleiderbränden schnellstmöglich die brennende Person mit einem Feuerlö- scher ablöschen um das Feuer zu ersticken. Bestehen Zweifel, ob der Kleinbrand gelöscht werden kann oder besteht eine unmittelbare Gefährdung der Person bei einem Löschversuch, so ist sofort die Alarmierung durchzuführen. Nach der Benutzung des Feuerlöschers ist dieser auf keinen Fall wieder an seinen angestammten Platz zu verbringen, sondern unmittelbar der Be- füllung und Überprüfung zuzuführen. Seite 14 von 26 F. Besondere Verhaltensregeln Erste-Hilfe-Maßnahmen Bei Unfällen und akuten Erkrankungen von Besucher*innen und Mitarbeitenden ist, wenn die Selbsthilfe und der Einsatz von Ersthelfer*innen nicht ausreichen, der Rettungsdienst über die Notrufnummer 112 (bei Nutzung der Telefonanlage Technisches Rathaus 0-112) zu verständigen. Die Notrufmeldung muss folgende Informationen beinhalten: 1. Wer meldet den Notruf? (Name, Abteilung) 2. Was ist passiert? (Unfallgeschehen) 3. Wo ist es passiert? (Technisches Rathaus Bornheim, Gebäudeteil, Stockwerk, etc.) 4. Wie viele Personen sind verletzt? 5. Warten auf Rückfragen! In jedem Falle müssen die Mitarbeiter*innen folgende Hilfsmaßnahmen am Unfallort selbst- ständig organisieren: 1. Erste-Hilfe-Koffer besorgen. 2. Benachrichtigung der Telefonzentrale zwecks Veranlassung weiterer Maßnahmen. Verhalten bei Feueralarm Wird ein Feueralarm ausgelöst, sind die Fenster zu schließen. Der Raum ist zu verlassen, die Türen sind zu schließen, jedoch nicht abzuschließen. Der Sammelplatz ist aufzusuchen. Verhalten bis zum Eintreffen der Feuerwehr: 1. Ruhe bewahren 2. In Sicherheit bringen gefährdete Personen (z.B. Behinderte) aus dem Gefahrenbereich bringen. gekennzeichneten Fluchtwegen folgen. Aufzüge nicht benutzen. auf Anweisungen achten. Türen und Fenster schließen. Brennende Personen auf der Erde wälzen oder Flammen mit Decken, Mänteln oder Ähnlichem ersticken. 3. Löschversuch unternehmen Einsatz der nächstgelegenen Feuerlöscher. Entfernung von brennbaren Gegenständen aus dem Gefahrenbereich. Nach einem Feueralarm darf das Gebäude erst wieder betreten werden, wenn die Feuer- wehr/ Polizei die Freigabe erteilt hat. Bei Bränden oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen dürfen Informationen über das Ereignis an Angehörige und nicht beteiligte Personen nur nach Absprache mit der Feuer- wehr und den Abteilungsleitungen weitergegeben werden. Seite 15 von 26 Verhalten bei Räumungsalarm Wird Räumungsalarm ausgelöst, ist das Gebäude unverzüglich unter Mitnahme der Besu- cher*innen über die gekennzeichneten Rettungswege zu verlassen. Darüber hinaus sind folgende Punkte bei Räumungsalarm zu beachten: 1. Aufzüge nicht benutzen. 2. Behinderten Personen Hilfe leisten. 3. In verqualmten Räumen und Fluren in kriechender Haltung fortbewegen (Rauch steigt nach oben und drückt den Sauerstoff nach unten). 4. Vom Gefahrenherd eingeschlossene Personen versuchen einen geeigneten Raum zu erreichen, um sich am Fenster bemerkbar zu machen. 5. Zugänge für Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei sind freizuhalten. 6. Am zugewiesenen Sammelplatz einfinden. 7. Die jeweiligen Amtsleitungen (bzw. bei deren Abwesenheit eine Vertretung) melden der Verwaltungsleitung/Feuerwehr, ob das Amt vollzählig ist oder nicht und wo sich ggf. vermisste Personen zuletzt aufgehalten haben. Nach einem Räumungsalarm darf das Gebäude erst wieder betreten werden, wenn die Feu- erwehr/ Polizei die Freigabe erteilt hat. Bei Bränden oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen dürfen Informationen über das Ereignis an Angehörige und nicht beteiligte Personen nur nach Absprache mit der Feuer- wehr und den Abteilungsleitungen weitergegeben werden. Verhalten bei Brandschutzübungen Um betriebliche Arbeitssicherheitsmaßnahmen für Notsituationen zu prüfen, organisiert Amt 11.1 (Personal- und Organisationsamt) in Absprache mit der Verwaltungsleitung angemel- dete sowie unangemeldete Brandschutzübungen. Alle Mitarbeiter*innen sind angewiesen, an diesen Übungsmaßnahmen teilzunehmen und dabei folgende Verhaltensregeln zu be- achten: 1. Die Brandschutzübung wird über die Druckknopfmelder ausgelöst. Nachdem die An- sage zum Verlassen des Gebäudes erfolgt ist, sind Die Fenster zu schließen Elektrogeräte (z.B. Kaffeeautomat) abzuschalten Die Räume zu verlassen Türen zu schließen (nicht verschließen) Aufzüge nicht zu benutzen. 2. Das Gebäude ist über die gekennzeichneten Flucht- und Rettungswege zu verlas- sen. 3. Jeder Mitarbeiter/ jede Mitarbeiterin ist verpflichtet, hilfebedürftigen Kolleginnen und Kollegen sowie Besucher*innen beim Verlassen des Rathauses behilflich zu sein. 4. Alle Mitarbeiter*innen finden sich an den zugewiesenen Sammelplätzen ein, um schnellstmöglich die Vollzähligkeit des Amtes feststellen zu können. 5. Die Anfahrtswege für den Rettungsdienst, die Feuerwehr und die Polizei sind frei zu halten. Seite 16 von 26 Sonstige besondere Verhaltensregeln 1. Jede ungewollte Entzündung von Stoffen - sei sie auch geringfügig - muss dem/der Vorgesetzten unverzüglich gemeldet werden. Auf § 310 a StGB (Herbeiführen einer Brandgefahr) wird hingewiesen. 2. Bei Aufräumarbeiten müssen Mitarbeitende geschützt werden (mindestens Hand- schuhe und Staubmasken FFP 2). 3. Falls Personen gesundheitliche Beschwerden (auch durch Rauch) haben, ist sofort ein Arzt aufzusuchen bzw. der Rettungsdienst über die Notrufnummer 112 (bei Nut- zung der Telefonanlage Technisches Rathaus 0-112) zu verständigen. 4. Nach Freigabe durch die Feuerwehr bzw. die Polizei ist auch zu klären, inwieweit durch Rauch, Ruß, Chemikalien bzw. Geruchsbelästigung eine Beeinträchtigung vor- liegt, deren Bekämpfung über den gesetzlichen Auftrag von Feuerwehr und Polizei hinausgeht. 5. Die Bergung von Sachwerten und Arbeitsmitteln darf erst nach Freigabe des Gefah- renbereichs durch die Polizei bzw. Feuerwehr erfolgen. 6. Bei Eintreffen der Feuerwehr ist der Einsatzleiter der Feuerwehr durch die Sammel- stellenleitung mit einem kurzen Bericht über den Hergang des Unglücks und die be- reits eingeleiteten Maßnahmen zu informieren. 7. Der Einsatzleiter der Feuerwehr übernimmt die Einsatzleitung und bestimmt die wei- tere Vorgehensweise bei Rettung, Evakuierung und der Schadensbekämpfung. Sei- nen Anweisungen ist Folge zu leisten. 8. Die Verwaltungsleitung / Sammelstellenleitung und der Hausmeister stehen dem Ein- satzleiter der Feuerwehr unterstützend zur Verfügung. G. Schlussbemerkung Diese Brandschutzordnung entbindet nicht von der Verpflichtung, sonstige gesetzliche Vor- schriften und Arbeitsschutzvorschriften sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik zu beachten und einzuhalten. Die Amtsleitungen haben dafür Sorge zu tragen, dass alle Mitarbeitende der jeweiligen Äm- ter jährlich zum Thema Brandschutz unterwiesen werden. Die Unterweisung ist zu doku- mentieren. Seite 17 von 26 Brandschutzordnung Teil C Erweiterte Hinweise und Regeln für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben nach DIN 14096 Teil C Geltungsbereich Die vorliegende Brandschutzordnung Teil C wendet sich an alle Mitarbeitende im Techni- schen Rathaus Bornheim mit besonderen Aufgaben im Brandschutz. Hinweise für Ausbildung und Schulung Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass jederzeit mit dem Ausbrechen eines Feuers gerechnet werden kann. Die Menschen im Wirkbereich der Flammen und des Rauches be- finden sich dann in einer Ausnahmesituation, die schnelles und richtiges Handeln von Ihnen verlangt, wenn Sie und die Ihnen anvertrauten Menschen, Tiere und Sachwerte ohne Scha- den bleiben sollen. Richtiges Handeln in Stresssituationen kann nur erfolgen, wenn die betroffenen Personen über die nötigen Kenntnisse verfügen und diese sicher anwenden können. Dazu sind eine fundierte Ausbildung über das Verhalten im Brandfall und regelmäßige Auffrischung des erforderlichen Wissens nötig. Das richtige Verhalten und die vorgesehenen Abläufe zur Bekämpfung der Gefahr sind in der Brandschutzordnung Teil B festgelegt. Teil C der Brandschutzordnung beschreibt die besonderen Aufgaben, die besonde- ren Personen übertragen wurden. Diese Personen tragen damit auch eine erhöhte Verantwortung für die ihnen anvertrauten Menschen und Tiere. Personen mit besonderen Aufgaben im Brandschutz sind der folgenden Liste zu entnehmen: siehe Anlage 2 Seite 18 von 26 A. Brandverhütung Aufgaben des Brandschutzbeauftragten (Die Stelle eines Brandschutzbe- auftragten ist zurzeit nicht besetzt. Die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten im Bereich Technisches Rathaus werden von anderen Personen wahrgenommen.) Die wichtigsten Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind: 1. Beratung der Verwaltungsleitung und deren Stellvertreter in brandschutztechnischen Fragen. Inhaltlich ist ggf. Amt 3/ Abt. 3.2 (Feuerschutz) hinzuzuziehen. 2. Organisation von vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen. Hierzu zählen unter an- derem die Erstellung/ Fortschreibung der Brandschutzordnung nach DIN 14096, von internen Alarm- und Einsatzplänen, von Feuerwehrplänen nach DIN 14095, von Verhaltensanweisungen für besonders wichtige Betriebseinrichtungen. Alle oben genannten Ordnungen, Pläne und Anweisungen sind mit Amt 3/ Abt. 3.2 (Feuerschutz) der Stadt abzustimmen. 3. Kontrolle über die Durchführung der regelmäßigen Unterweisungen sowie jährliche Unterweisung der verantwortlichen Mitarbeiter*innen im Hinblick auf deren Verhalten im Brandfall. 4. Überwachen des Rauchverbots im Gebäude. 5. Kontrolle über Einhaltung der erforderlichen Wartungsintervalle an der Brandmelde- anlage und den Rauchabzugseinrichtungen sowie den Selbsthilfeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach technischer Prüfverordnung (TPrüfVO) zu prüfen sind. 6. Ansprechpartner*innen für die Feuerwehr bzw. Amt 3/ Abt. 3.2 (Feuerschutz). 7. Organisation und Kontrolle der vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen. 8. Genehmigen von Arbeiten mit besonderen Gefahren (feuergefährliche Arbeiten) und Festlegen von vorbeugenden Maßnahmen (Bereitstellen von Feuerlöschern etc.) so- wie das Überwachen feuergefährdeter und explosionsgefährdeter Bereiche. 9. Unterweisen von Beschäftigten (auch von Fremdfirmen) im Brandschutz. 10.Brandschutz- und/ oder Räumungsübungen durchführen. 11.Zusammenarbeit mit der Feuerwehr pflegen. 12.Durchführen von Löschversuchen, wenn keine Eigengefährdung besteht. Der Brandschutzbeauftragte wird von der Verwaltungsleitung ernannt. Er hat sich gemäß der Richtlinie für Brandschutzbeauftrage selbst fortzubilden. Alle notwendigen Maßnah- men zur Bekämpfung von Gefahren werden vom Brandschutzbeauftragten, der Feuerwehr und der Polizei angeordnet. Den getroffenen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Zum Brandschutzbeauftragten kann grundsätzlich bestellt werden, der die Qualifikationen nach Vfdb - Richtlinie 12/09-01 erfüllt. Die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten soll innerhalb von 6 Monaten erfolgreich absolviert werden. Seite 19 von 26 Aufgaben der Verwaltungsleitung und der Vertretung Die Aufgabe der Verwaltungsleitung ist die Unterstützung aller am Brandschutz beteiligten Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten. Aufgaben der Amtsleitung Die wichtigsten Aufgaben der Amtsleitung sind: 1. Die Überwachung der Einhaltung der Brandschutzordnung Teil B in ihrer Abteilung und ggf. Veranlassung daraus resultierender Maßnahmen. 2. Die Überwachung des Rauchverbotes. 3. Die Freihaltung der Flucht- und Rettungswege. Aufgaben des Hausmeisters Die Aufgaben des Hausmeisters sind: 1. Die Unterstützung aller am Brandschutz beteiligten Personen bei Ausübung ihrer Tä- tigkeiten. 2. Die Überwachung des Rauchverbotes. 3. Die Freihaltung der Flucht- und Rettungswege, insbesondere im Kellergeschoss (Tiefgarage). 4. Unterstützung von Amt 6 bei der Kontrolle über die Einhaltung der erforderlichen Wartungsintervalle an der Brandmeldeanlage und den Rauchabzugseinrichtungen sowie den Selbsthilfeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach technischer Prüfver- ordnung (TPrüfVO) zu prüfen sind. 5. Durchführen von Löschversuchen, wenn keine Eigengefährdung besteht. Aufgaben der Brandschutz-/Räumungshelfer*innen 1. Sie wirken im Ernstfall aktiv bei der Evakuierung des Gebäudes mit. Sobald ein Alarm ausgelöst wird, kontrollieren sie, ob tatsächlich alle Personen das Gebäude verlassen haben. Sie geben klare Anweisungen und lotsen die Personen zu den Sammelstel- len. Bei Eintreffen der Feuerwehr unterrichten sie über die Lage. 2. Unterstützung des Arbeitgebers (Vermeiden von Brandlasten, Freihalten von Flucht- wegen). 3. Sicherstellung des selbstständigen Verlassens der Beschäftigten im Brandfall 4. Löschen von Entstehungsfeuer ohne Eigengefährdung Aufgaben der Ersthelfer*innen Die Aufgaben der Ersthelfer*innen sind: 1. Die Versorgung von Verletzten oder erkrankten Personen im Gebäude oder am Sam- melplatz. 2. Das Verständigen des Rettungsdienstes, soweit dieser noch nicht verständigt wurde. 3. Die quartalsmäßige Kontrolle der Sanitätskoffer auf Vollzähligkeit und Verfallsdaten des Verbandsmaterials. 4. Die Ersatzbeschaffung von Verbandsmaterial über Amt 11.1 (Arbeitsschutz) Seite 20 von 26 B. Meldung und Alarmierungsablauf Im Gefahrenfall werden durch die Amtsleitung oder deren Vertretung nach ersten Ret- tungs- und Löschmaßnahmen folgende Personen, sofern sie nicht anwesend sind, benachrichtigt: Feuerwehr 112 (bei Nutzung der Telefonanlage Technisches Rathaus 0-112) Abteilungsleitung Amt 3.2 Feuerschutz Verwaltungsleitung und Stellvertretung Hausmeister Aufgaben der Verwaltungsleitung und des Hausmeisters Die Verwaltungsleitung und der Hausmeister stehen der Einsatzleitung der Feuerwehr zur Verfügung und geben Hinweise zum Gebäude und den technischen Einrichtungen. Aufgaben der Verwaltungsleitung und der Vertretung 1. Die Verwaltungsleitung unterrichtet die Amtsleitungen und gibt in Rücksprache mit der Feuerwehr weitere Schritte bekannt. 2. Die Verwaltungsleitung organisiert ggf. Möglichkeiten zur temporären Unterbringung der Mitarbeiter*innen, sofern die Beendigung des Arbeitstages und eine Heimfahrt der Mitarbeitenden nicht möglich ist. 3. Die Verwaltungsleitung ist nach Rücksprache mit der Feuerwehr auch für die Aufhe- bung des Alarms/ Fehlalarms und der Wiederaufnahme des Normalbetriebs zustän- dig. C. Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere, Umwelt und Sachwerte Im Falle einer Evakuierung leitet und überprüft die Verwaltungsleitung, oder die mit der Verwaltungsleitung delegierten Personen, diese und überprüft mit Hilfe der Amtslei- tungen, ob alle Personen in Sicherheit gebracht wurden. Der Hausmeister nimmt Betriebsanlagen, die sich gefährdend auswirken können, in Abstim- mung mit der Feuerwehr außer Betrieb. D. Löschmaßnahmen Löschversuche nur dann durchführen, wenn eine Gefährdung für die eigene Person sowie anderer Personen ausgeschlossen ist. Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung! Seite 21 von 26 E. Vorbereitungen für den Einsatz der Feuerwehr Es ist auf eine dauerhafte Kennzeichnung und Freihaltung von Flächen für die Feuer- wehr zu achten! Dies gilt auch für die Entnahmestellen von Löschwasser. Im Gefahrenfall sind der Feuerwehr und ihren Einsatzfahrzeugen die Zugänge und Zufahr- ten zu ermöglichen. Die Verwaltungsleitung und der Hausmeister unterstützen die Einsatzleitung der Feuerwehr und halten alle notwendigen Unterlagen und Schlüssel bereit. F. Nachsorge Aufgaben der Verwaltungsleitung und der Vertretung 1. Nach Beendigung des Feuerwehreinsatzes ist in Abstimmung mit der Feuerwehr und der Polizei die Brandstelle zu sichern und abzuklären, ob und wie weit eine weitere Nutzung des betroffenen Gebäudeteils erfolgen kann. 2. Wenn es tatsächlich gebrannt hat, ist Hilfestellung zur Schadensursache zu geben, um daraus Maßnahmen zur Verbesserung des Brandschutzes abzuleiten. 3. Das Gebäude darf erst nach Freigabe durch die Feuerwehr bzw. durch die Polizei wieder betreten werden. Nachdem der Einsatz der Feuerwehr/ Polizei beendet ist, sind die Brandschutzeinrichtun- gen wieder einsatzbereit zu machen. Die Verwaltungsleitung und der Hausmeister veran- lassen hierzu die notwendigen Maßnahmen. Anlage 1 Plan Sammelstelle Die Sammelstelle wurde im Bereich der Zufahrt zur Tief- garage eingerichtet und ist entsprechend gekennzeich- net. Im Flucht- und Rettungswegeplan ist die Sammel- stelle als „Sammelstelle Parkplatz“ beschrieben. Seite 22 von 26 Anlage 2 Auflistung der Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben Funktion Name Festnetz dienstlich Mobil dienstlich Verwaltungsleitung Mandt, Christian (Bürgermeister) 02222/945100 0151/29175154 Stellvertretung Verwaltungsleitung Cugaly, Ralf (1.Beigeordneter) 02222/945102 0162/4036298 Brandschutzbeauftragter ---------- ---------- ---------- Hausmeister Hausmeisterpool 02222/113 0162/2037050 Bereitschaft Weiterhin nehmen alle Amts- und Abteilungsleitungen besondere Aufgaben im Brand- schutz wahr. Aufgrund der Vielzahl an Amts- und Abteilungsleitungen wird an dieser Stelle auf die Auflistung der Erreichbarkeiten verzichtet. Es gelten die im Technischen Rathaus vorhandenen Telefonlisten. Standort Name Tel. Raum Amt 6 Meskes-Außem, Marita 317 1.OG Brandschutz- / Evakuierungs- helfer*innen Amt 6.1 Joerdell, Bernd 313 1.OG Amt 7.2 Orth, Wolfgang 254 2.OG Amt 12 Domschat, Manuela 307 2.OG Amt 12 Bings, Jörg 363 2.OG Amt 12 Schäfer, Alexander 361 2.OG Seite 23 von 26 Anlage 3 Auflistung aller ausgebildeten Ersthelfer*innen, Erste-Hilfe-Kästen Name Telefon Amt Raum Ersthelfer*in- nen Erste-Hilfe Kästen Kellmann, Kerstin 02222/945-327 6.1 1.OG Minnich, Philipp 02222/945-323 6.2 1.OG Bruehe, Petra 02222/945-305 6.2 1.OG Pechan, Olaf 02222/945-391 6.3 1.OG Breuer, Ina 02222/945-253 7.1 2.OG Hinnah, Holger 02222/945-265 7.1 2.OG Broich, Guido 02222/945-252 9 2.OG Akgül, Ercan 02222/945-275 9.1 2.OG Kropsch, Matthias 02222/945-372 9.1 2.OG Tahlouli, Hassan 02222/945-373 9.1 2.OG Abarou, Patrick 02222/945-446 9.2 2.OG Pieck, Christian 02222/945-371 9.2 2.OG Bings, Jörg 02222/945-363 12 2.OG Die Erste-Hilfekästen befinden sich in den Sozialräumen und am Empfang. Die Lage der Erste-Hilfe-Kästen ist auch aus den Flucht-, und Rettungswege- plänen ersichtlich Seite 24 von 26 Anlage 4 Flucht- und Rettungswegepläne Seite 25 von 26 Brandschutzordnung Technisches Rathaus - Unterschriftenliste

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Dienstanweisung zum Fördermittelmanagement (FMM) __________________________________________________________ Stand: 10.06.2026 Verfasser: 2.1 Kämmerei -2- Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung .................................................................................................................. 3 1.1 Chancen .................................................................................................................. 3 1.2 Risiken ..................................................................................................................... 3 2 Geltungsbereich und Zuständigkeit FMM ............................................................... 3 3 Ziele ........................................................................................................................... 4 4 Prozessablauf ........................................................................................................... 4 4.1 Prüfung und Antragsstellung .................................................................................... 4 4.2 Abwicklung............................................................................................................... 5 Anlage .............................................................................................................................. 5 -3- 1 Einleitung Auf Grund immer knapperer Finanzmittel ist es für Kommunen essentiell Finanzmittel zu gene- rieren und diese zielgerichtet und nachhaltig zukunftsfähig einzusetzen. Aus dem § 77 Abs. 2 GO Finanzmittelbeschaffung geht bereits hervor, dass Finanzmittel vorrangig aus sonstigen Fi- nanzmitteln zu beschaffen sind. Hierzu zählen u.a. auch Zuschüsse, die aus Förderprogram- men generiert werden. Einnahmen durch Steuern und Abgabe sind in der gesetzlichen Finanz- mittelbeschaffung erst nachrangig genannt. Somit soll die steuerliche Belastung der Bürger*in- nen möglichst geringgehalten und der Grundsatz gem. § 75 GO „Wirtschaftlichkeit und Spar- samkeit“ erfüllt werden. Daher ist eine vollständige Inanspruchnahme aller möglichen Förder- programme anzustreben. Durch den Wegfall bzw. der immer stärkeren Reduzierung pauschaler Zuwendungen für Kom- munen und das weit gefächerte Förderspektrum begründet sich die stetig wachsende Bedeu- tung der Fördermittel zur Finanzmittelbeschaffung. Die breite Fächerung stellt sich zum einen im Bereich der Maßnahmengröße, als auch im Bereich der Fördermittelgeber komplex dar. Die Maßnahmengröße reicht von einzelnen Projekten oder Programmen bis hin zu ganzen Einrich- tungen. Fördermittelgeber können neben allen staatlichen Ebenen (EU, Bund; Land) auch Dritte, wie beispielsweise Banken sein. Die daraus resultierende Komplexität wird durch regel- mäßige Änderungen der Förderprogramme sowie der zuwendungsrechtlichen Grundlagen ver- schärft. 1.1 Chancen Für die Stadt Bornheim besteht durch das Fördermittelmanagement (im Folgenden „FMM“) die Chance alle relevanten Förderprogramme zu prüfen und diese zeitnah sowie gezielt an die Ver- antwortungsbereiche weiterzuleiten. So kann die Sicherstellung der Einnahmemöglichkeiten im Rahmen der Fördermittel gewährleistet werden. 1.2 Risiken Auf Fördermittel besteht kein Rechtsanspruch. Durch das Eintreten von Ereignissen oder Hand- lungen kann die Nicht-Erreichung der Förderziele und somit besteht der Verlust der Förderung mit eventueller Rückzahlung bereits erhaltener Fördermittel. Gleiches gilt bei verspäteter oder unvollständiger Einreichung benötigter Unterlagen. Somit sind eine zentrale Steuerung, einheitliche Abläufe und eine laufende Überwachung der Fördermodalitäten auf kommunaler Seite unverzichtbar. Denn: Die teuerste Förderung ist die, die ihr Ziel nicht erreicht. 2 Geltungsbereich und Zuständigkeit FMM Mit dieser Dienstanweisung wird ein Standard bzw. Rahmen geschaffen, der das Verfahren mit Fördermitteln, die damit verbundene Planung von Maßnahmen, die Zuständigkeit der Fachäm- ter und des FMM transparent darstellt. Als Grundlage dafür wird das in der Anlage abgebildete Flussdiagramm verwendet. Grundsätzlich ist eine geplante Maßnahme vollständig im Haushalt abzubilden (100 %) und un- abhängig von einer möglichen Förderung umzusetzen. Dem Fachamt obliegt die Fach- und Ressourcenverantwortung. Dazu zählt u. a., sich laufend über Fördermöglichkeiten zu informie- ren und diese ggf. in Zusammenarbeit mit dem FMM aktiv zu nutzen. Darüber hinaus ist die Si- cherstellung der Förderung zu gewährleisten und Fehler o.ä. zu vermeiden, die zu einer Nicht- Förderung bzw. der Rückzahlung bereits erhaltener Förderungen führen. -4- Das FMM ist im Wesentlichen für die zentrale Steuerung, regelmäßiges und zeitnahes Informie- ren der Fachämter über aktuelle Förderprogramme, eine laufende Überwachung der Fördermo- dalitäten sowie für die Sicherstellung einer einheitlichen Vorgehensweise in der Verwaltung ver- antwortlich. Die Zuständigkeit des FMM umfasst unmittelbar die Stadt Bornheim betreffende Förderpro- gramme. Fördermaßnahmen, Beratungen und Antragstellungen Dritter (z.B. Vereine) sind hier- von nicht umfasst. Ferner sind regelmäßige pauschale Zuweisungen ausgenommen; bspw. Gemeindefinanzie- rungsgesetz (GFG), Kinderbildungsgesetz (KiBiz), Pauschalen aufgrund von Meldeverfahren wie Schülerzahlen, Meldungen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG), o.ä. Das FMM ist immer zu beteiligen, sobald sich die Stadt Bornheim aktiv um Fördermittel bemüht, z.B. durch eine Antragstellung oder Interessensbekundung. 3 Ziele Mit einer systematischen Umsetzung des FMM werden folgende Ziele verfolgt: Systematische Identifizierung und Prüfung von Förderangeboten. Information der Fachämter über konkrete Fördermöglichkeiten. Begleitung und Unterstützung durch das FMM in den Prozessabläufen. Schaffung von Finanzierungsquellen für Maßnahmen und Projekten in der Verwaltung. Optimierung der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung. Verbesserung der städtischen Liquidität und Abbau von Liquiditätsschulden. Minderung des Kreditbedarfes bei Investitionen. Vermeidung von Abschreibungs- und Zinsaufwendungen. Erwirtschaftung von Überschüssen, die dem Haushaltsausgleich bzw. der Überschusser- wirtschaftung dienen. 4 Prozessablauf Die einzelnen Prozessschritte sind in der Anlage „Flussdiagramm Fördermittelmanagement“ dargestellt. Die haushaltsrechtliche Prüfung sowie die Sicherstellung der einheitlichen Abläufe und Qualität stellen dabei Schlüsselrollen des FMM dar. Insgesamt ist das FMM bei allen wesentlichen inhaltlichen und finanziellen Aspekten im Zusam- menhang mit beabsichtigten oder laufenden Förderprogrammen zu informieren. Nur so kann ein amtsübergreifender Überblick gewährleistet werden. 4.1 Prüfung und Antragsstellung Zu Beginn des Prozessablaufes steht die laufende, kollektive Prüfung und Bewertung aller Beteiligten, ob Fördermittel für die Stadt Bornheim relevant sind und für eine konkrete Maß- nahme genutzt werden können. Entscheidet sich das Fachamt für eine Umsetzung, obliegt ihm die konkrete inhaltliche Prü- fung des Förderprogramms zur beabsichtigten Maßnahme. Eine Ablehnung eines Förder- programmes ist zu begründen. In beiden Fällen ist das FMM unter Beteiligung der Amtslei- tung innerhalb von 5 Werktagen zu informieren. Im Falle der positiven Vorprüfung durch das Fachamt und Benennung des Produktberei- ches/des Projekts zur Finanzierungssicherung prüft das FMM die haushaltsrechtlichen Vo- raussetzungen (Auswirkung auf den städt. Haushalt, zeitliche Bindung, Beteiligung weiterer Ämter) sowie die Verhältnismäßigkeit. Dazu teilt das Fachamt vor Maßnahmenbeginn dem -5- FMM die benötigten Daten, wie bspw. beteiligte Ämter, Gesamtkosten, Eigenanteil, Folge- kosten, Projekt- bzw. PSP-Nummer sowie Sachkonten mit. Nach positiver Prüfung durch das FMM fertigt das Fachamt den Fördermittelantrag o. ä. mit dazu gehörigen Unterlagen und leitet diesen über das FMM an den Fördermittelgeber zwecks Beantragung weiter. Das FMM führt eine formelle Qualitätssicherung durch und holt notwendige Unterschriften über den folgenden Dienstweg ein: Amtsleitung Fachamt, FMM, Abteilungsleitung 2.1, Amtsleitung 2, Dezernent/Kämmerer und Bürgermeister. Im Falle einer onlinebasierten Antragstellung (keine Original-Unterschrift durch den Bürger- meister erforderlich) wird ein Ausdruck des Förderantrages (bspw. Screenshot) mit einem Vermerk des Fachamtes, der die wesentlichen Informationen zum Förderprojekt beinhaltet, über den vorgenannten Dienstweg an den Bürgermeister zwecks Kenntnisnahme vorgelegt. 4.2 Abwicklung Der Bewilligungs-/Ablehnungsbescheid ist dem FMM zuzuleiten. Im Falle einer Bewilligung fertigt das Fachamt fristgerecht die Mittelabrufe, Sachstands- bzw. Schlussberichte und Verwendungsnachweise gem. der Förderrichtlinie an und reicht diese zur formellen Qualitätssicherung dem FMM ein. Selbiges gilt auch für Änderungsan- träge. Dabei verpflichtet sich das zuständige Fachamt alle zum Förderprozess gehörenden Bedingungen, Fristen und Verfahrensschritte einzuhalten. Die notwendigen Unterschriften werden wie im oben genannten Dienstweg eingeholt. In Absprache mit dem FMM ist bei Bedarf die Pressestelle, Gremien sowie der Verwaltungs- vorstand mittels Berichterstattung zu informieren. Grds. informiert das Fachamt über ein- zelne Maßnahmen. Eine Gesamtübersicht aller laufenden Fördermaßnahmen wird jährlich durch das FMM für den HFA zusammengestellt. In der Regel wird das Förderprogramm mit einer Beendigungsanzeige abgeschlossen. Im Falle einer Ablehnung beantragter Fördermittel entscheidet das Fachamt über die Um- setzung der Maßnahme im Rahmen des im Haushalt zur Verfügung stehenden Budgets. Anlage Flussdiagramm Prozessablauf FMM Fördermittelmanagement Mandant: Stadt Bornheim Arbeitsbereich: Stadt Bornheim Exportiert am: 10.06.2026, 09:03 Uhr Seite: 1 von 1 Hauptdiagramm

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S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 57. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 05.08.2026 Nr. 20 Inhaltsangabe 1. Bekanntmachung 24. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bornheim in der Ortschaft Sechtem / Aufstellungsbeschluss, frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, S. 2-3 2. Bekanntmachung Bebauungsplan Se 32 „Batteriespeicheranlage“ in der Ortschaft Sechtem / frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, S. 4-5 http://www.bornheim.de/amtsblatt S e i t e | 2 24. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bornheim in der Ortschaft Sechtem / Aufstellungsbeschluss, frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Bekanntmachung Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 16.07.2026 den nachfolgenden Beschluss gefasst: „Der Rat beschließt 1. gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der 24. Änderung des Flächennutzungsplans in der Ortschaft Sechtem. Der Änderungsbereich liegt östlich des Siedlungsbereiches Sechtem in der Gemarkung Sechtem, Flur 4, Flurstück 87 sowie teilweise in den Flurstücken 54, 240, 241 und 295 (Wirtschaftsweg). Er befindet sich zwischen der Erfurter Straße und dem Eichholzweg (L190), der im Osten die Landstraße L192 schneidet und die Bahnlinie Bonn-Köln im Westen kreuzt. Ziel der Änderung ist die Ansiedlung einer Batteriespeicheranlage.“ Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. In gleicher Sitzung hat der Rat beschlossen, gemäß § 3 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit dem vorliegenden Entwurf der 24. Änderung des Flächennutzungsplanes durchzuführen. Auf eine Einwohnerversammlung wird verzichtet, da im direkten Umfeld keine Anwohner wohnen. Die Auslegung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt in der Zeit vom 06.08.2026 bis 03.09.2026 einschließlich bei der Stadt Bornheim im technischen Rathaus in Kardorf (Auf dem Knickert 10, 53332 Bornheim) auf dem Flur im ersten Obergeschoss während der Besuchszeiten für Offenlagen: Montag bis Mittwoch 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Donnerstag 08.00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 17:30 Uhr Freitag 08:00 bis 12:30 Uhr Während dieser Zeit werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich dargelegt. Es wird allgemein Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben. Darüber hinaus können die Planunterlagen im Internet unter www.bornheim.de eingesehen werden. Auf die beiliegende Übersichtsskizze, die den Änderungsbereich grob darstellt, wird hingewiesen. Bornheim, den 30.07.2026 Stadt Bornheim gez. Christian Mandt Bürgermeister http://www.stadtverwaltung-bornheim.de/ S e i t e | 3 S e i t e | 4 Bebauungsplan Se 32 „Batteriespeicheranlage“ in der Ortschaft Sechtem / frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Bekanntmachung Aufgrund § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Bornheim am 26.07.2026 beschlossen, für die Entwürfe des Bebauungsplanes Se 32 in der Ortschaft Sechtem die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen und die Planung für die Dauer von 4 Wochen öffentlich auszulegen. Das Plangebiet liegt östlich des Siedlungsbereiches Sechtem in der Gemarkung Sechtem. Es befindet sich zwischen der Erfurter Straße und dem Eichholzweg (L190), der im Osten die Landstraße L192 schneidet und die Bahnlinie Bonn-Köln im Westen kreuzt. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 5,7 ha und wird derzeit als landwirtschaftliche Fläche genutzt. Ziel der Planung ist der Bau einer Batteriespeicheranlage. Die Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit an der Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt in der Zeit vom 06.08.2026 bis 03.09.2026 einschließlich bei der Stadt Bornheim im technischen Rathaus in Kardorf (Auf dem Knickert 10, 53332 Bornheim) auf dem Flur im ersten Obergeschoss während der Besuchszeiten für Offenlagen: Montag bis Mittwoch 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Donnerstag 08.00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 17:30 Uhr Freitag 08:00 bis 12.30 Uhr. Während dieser Zeit werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich dargelegt. Es wird allgemein Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben. Darüber hinaus können die Planunterlagen im Internet unter www.bornheim.de eingesehen werden. Auf die beiliegende Übersichtsskizze, die den Planbereich grob darstellt, wird hingewiesen. Bornheim, den 30.07.2026 Stadt Bornheim gez. Christian Mandt Bürgermeister http://www.stadtverwaltung-bornheim.de/ S e i t e | 5 S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 57. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 05.08.2026 Nr. 20 Inhaltsangabe 1. Bekanntmachung 24. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bornheim in der Ortschaft Sechtem / Aufstellungsbeschluss, frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, S. 2-3 2. Bekanntmachung Bebauungsplan Se 32 „Batteriespeicheranlage“ in der Ortschaft Sechtem / frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, S. 4-5 http://www.bornheim.de/amtsblatt S e i t e | 2 24. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bornheim in der Ortschaft Sechtem / Aufstellungsbeschluss, frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Bekanntmachung Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 16.07.2026 den nachfolgenden Beschluss gefasst: „Der Rat beschließt 1. gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der 24. Änderung des Flächennutzungsplans in der Ortschaft Sechtem. Der Änderungsbereich liegt östlich des Siedlungsbereiches Sechtem in der Gemarkung Sechtem, Flur 4, Flurstück 87 sowie teilweise in den Flurstücken 54, 240, 241 und 295 (Wirtschaftsweg). Er befindet sich zwischen der Erfurter Straße und dem Eichholzweg (L190), der im Osten die Landstraße L192 schneidet und die Bahnlinie Bonn-Köln im Westen kreuzt. Ziel der Änderung ist die Ansiedlung einer Batteriespeicheranlage.“ Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. In gleicher Sitzung hat der Rat beschlossen, gemäß § 3 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit dem vorliegenden Entwurf der 24. Änderung des Flächennutzungsplanes durchzuführen. Auf eine Einwohnerversammlung wird verzichtet, da im direkten Umfeld keine Anwohner wohnen. Die Auslegung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt in der Zeit vom 06.08.2026 bis 03.09.2026 einschließlich bei der Stadt Bornheim im technischen Rathaus in Kardorf (Auf dem Knickert 10, 53332 Bornheim) auf dem Flur im ersten Obergeschoss während der Besuchszeiten für Offenlagen: Montag bis Mittwoch 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Donnerstag 08.00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 17:30 Uhr Freitag 08:00 bis 12:30 Uhr Während dieser Zeit werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich dargelegt. Es wird allgemein Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben. Darüber hinaus können die Planunterlagen im Internet unter www.bornheim.de eingesehen werden. Auf die beiliegende Übersichtsskizze, die den Änderungsbereich grob darstellt, wird hingewiesen. Bornheim, den 30.07.2026 Stadt Bornheim gez. Christian Mandt Bürgermeister http://www.stadtverwaltung-bornheim.de/ S e i t e | 3 S e i t e | 4 Bebauungsplan Se 32 „Batteriespeicheranlage“ in der Ortschaft Sechtem / frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Bekanntmachung Aufgrund § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Bornheim am 26.07.2026 beschlossen, für die Entwürfe des Bebauungsplanes Se 32 in der Ortschaft Sechtem die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen und die Planung für die Dauer von 4 Wochen öffentlich auszulegen. Das Plangebiet liegt östlich des Siedlungsbereiches Sechtem in der Gemarkung Sechtem. Es befindet sich zwischen der Erfurter Straße und dem Eichholzweg (L190), der im Osten die Landstraße L192 schneidet und die Bahnlinie Bonn-Köln im Westen kreuzt. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 5,7 ha und wird derzeit als landwirtschaftliche Fläche genutzt. Ziel der Planung ist der Bau einer Batteriespeicheranlage. Die Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit an der Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt in der Zeit vom 06.08.2026 bis 03.09.2026 einschließlich bei der Stadt Bornheim im technischen Rathaus in Kardorf (Auf dem Knickert 10, 53332 Bornheim) auf dem Flur im ersten Obergeschoss während der Besuchszeiten für Offenlagen: Montag bis Mittwoch 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Donnerstag 08.00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 17:30 Uhr Freitag 08:00 bis 12.30 Uhr. Während dieser Zeit werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich dargelegt. Es wird allgemein Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben. Darüber hinaus können die Planunterlagen im Internet unter www.bornheim.de eingesehen werden. Auf die beiliegende Übersichtsskizze, die den Planbereich grob darstellt, wird hingewiesen. Bornheim, den 30.07.2026 Stadt Bornheim gez. Christian Mandt Bürgermeister http://www.stadtverwaltung-bornheim.de/ S e i t e | 5

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 30.07.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Bekanntmachung der Anbieter von Schwimmkursen“ Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 16.07.2026 beantworte ich wie folgt: Frage: Welche Schwimmschulen bzw. Schwimmkursanbieter verfügen ab September über Nutzungszeiten im HallenFreizeitBad zur Durchführung von Schwimmkursen? Antwort: Ab 01.09.2026 werden insgesamt fünf Anbieter Schwimmkurse im HFB anbieten. • Schwimmkröten UG • Schwimmschule Mantarochen • Schwimmschule SafteySwim GmbH • ASV Bornheim e.V. • Sporteinander Bornheim Der Verein Sporteinander hat sich nicht am Vergabeverfahren beteiligt, verfügt aber wei- terhin über Wasserzeiten im HFB. Mit Ausnahme des Vereins Sporteinander sind die Kontaktmöglichkeiten über die Internetseite des HFB abrufbar. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister Herrn Dirk König Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag EKB 09:30-11:30 Uhr EKB 09:30-12:00 Uhr Springer 15:00-16:45 Uhr Bahn 14:15-15:00 Uhr EKB 08:00-11:00 Uhr Springer 15:15-16:15 Uhr Springer 15:00-17:45 Uhr Bahn 16:45-19:00 Uhr EKB 15:00-18:00 Uhr Bahn 16:15-18:15 Uhr Bahn 18:00-19:00 Uhr Springer 18:15-19:00 Uhr Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Bahn 14:00-18:45 Uhr Bahn 14:00-18:45 Uhr Bahn 15:00-19:45 Uhr Bahn 08:00-12:00 Uhr Bahn 08:00-12:00 Uhr Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Safety Swim Bahn 14:00-19:15 Uhr Bahn 14:00-19:15 Uhr Bahn 08:00-12:00 Uhr Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag ASV Bornheim Bahn 15:00-18:00 Uhr 2 Bahnen 16:00-17:30 Uhr Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Springer 16:30-18:00 Uhr Bahn 17:00-18:00 Uhr Mantarochen Schwimmkröten Sporteinander Bornheim Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 30.07.2026 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Bekanntmachung der Anbieter von Schwimmkursen“ Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 16.07.2026 beantworte ich wie folgt: Frage: Welche Schwimmschulen bzw. Schwimmkursanbieter verfügen ab September über Nutzungszeiten im HallenFreizeitBad zur Durchführung von Schwimmkursen? Antwort: Ab 01.09.2026 werden insgesamt fünf Anbieter Schwimmkurse im HFB anbieten. • Schwimmkröten UG • Schwimmschule Mantarochen • Schwimmschule SafteySwim GmbH • ASV Bornheim e.V. • Sporteinander Bornheim Der Verein Sporteinander hat sich nicht am Vergabeverfahren beteiligt, verfügt aber wei- terhin über Wasserzeiten im HFB. Mit Ausnahme des Vereins Sporteinander sind die Kontaktmöglichkeiten über die Internetseite des HFB abrufbar. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister Herrn Dirk König Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag EKB 09:30-11:30 Uhr EKB 09:30-12:00 Uhr Springer 15:00-16:45 Uhr Bahn 14:15-15:00 Uhr EKB 08:00-11:00 Uhr Springer 15:15-16:15 Uhr Springer 15:00-17:45 Uhr Bahn 16:45-19:00 Uhr EKB 15:00-18:00 Uhr Bahn 16:15-18:15 Uhr Bahn 18:00-19:00 Uhr Springer 18:15-19:00 Uhr Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Bahn 14:00-18:45 Uhr Bahn 14:00-18:45 Uhr Bahn 15:00-19:45 Uhr Bahn 08:00-12:00 Uhr Bahn 08:00-12:00 Uhr Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Safety Swim Bahn 14:00-19:15 Uhr Bahn 14:00-19:15 Uhr Bahn 08:00-12:00 Uhr Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag ASV Bornheim Bahn 15:00-18:00 Uhr 2 Bahnen 16:00-17:30 Uhr Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Springer 16:30-18:00 Uhr Bahn 17:00-18:00 Uhr Mantarochen Schwimmkröten Sporteinander Bornheim

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