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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 25.09. 20.11.2017 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Sachstand Straßenneubau Oberdorfer Weg Sehr geehrte Herr Stadler, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 27.10.2017 betr. des vom StEA mehrheitlich beschlossenen Stra- ßenneubaus des Oberdorfer Weges beantworte ich wie folgt: Frage 1: Der voraussichtliche Anliegerbeitrag für den Oberdorfer Weg beträgt pro m² ? Antwort: Seit der Anliegerversammlung wurde an der Kostenermittlung nichts mehr geändert. So gelten derzeit noch die in der Anliegerversammlung gemachten Ausführungen. Der ermittelte Anlie- gerbeitrag bei einem Vollausbau des Oberdorfer Weges/Ehrental von Donnerstein bis Haus Witt- genstein beträgt ca. 25 € je qm Maßstabsfläche. Diese Angabe versteht sich unter dem Vorbehalt der Kostenschätzung und der sich ggfls. ändernden Kostenentwicklung sowie der derzeitigen Einschätzung des rechtlichen Rahmens. Frage 2: Wenn der neu ausgebaute Oberdorfer Weg nur über einen einseitigen Gehweg verfügen würde, um wie viel Euro würde sich dadurch dieser voraussichtliche Anliegerbeitrag ermäßigen? Antwort: Hierbei handelt es sich um eine hypothetische Fragestellung. An dieser Stelle erfolgt der Hinweis, dass der Stadtentwicklungsausschuss nach abschließender Beratung und Beteiligung den regel- konformen und richtlinienorientierten Ausbaubeschluss mit zwei Gehwegen gefasst hat. Eine Reduzierung des Regelprofils durch Wegfall eines Gehweges, somit eine teilweise Reduzierung der Ausbaufläche würde sich nicht proportional zu den Gesamtkosten auswirken und erfah- rungsgemäß nicht zu einer deutlichen Reduzierung der Straßenbaubeiträge führen. Ein einseiti- ger Gehweg bei einer Sammelstraße mit beidseitiger Anbauung steht zudem im Widerspruch zu den technischen Regelwerken (RASt06) und bildet weder einen richtlinienorientierten Ausbau noch Stand der Technik ab. An das Ratsmitglied Herrn Harald Stadler - 2 - Frage 3: Nach § 55 Straßen- und Wegegesetz NRW sind bautechnische Regelungen über die Ausgestal- tung von Gemeindestraßen eingeführt worden. Ist dieses bautechnische Regelungswerk in der RASt 06 enthalten und verbindlich anzuwenden, sofern dadurch die Wirtschaftlichkeit, die Barrie- refreiheit, die Verkehrssicherheit, der Verkehrsablauf und die Straßenraumgestaltung angemes- sen erfüllt werden? Antwort: Die RASt06 formuliert die Regelanforderungen für Stadtstraßen. Als technische Richtlinie bildet sie damit die Handlungsvorschrift der Straßenbaubehörde als ein in Deutschland allgemein aner- kanntes Regelwerk, das Empfehlungen der Forschungsgemeinschaft für Straßen- und Verkehrs- wesen für sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus liefert. Das Straßen- und Wegegesetz NRW regelt die Anwendung allgemein nach den anerkannten Regeln der Technik. Das Straßen- und Wegegesetz NRW regelt zudem in §9, dass beim Bau und Unter- haltung der Straße die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die Belange des Umwelt- schutzes, des Städtebaus, des öffentlichen Personennahverkehrs, der im Straßenverkehr beson- ders gefährdeten Personengruppen sowie des Rad- und Fußgängerverkehrs angemessen zu berücksichtigen sind. Diese Grundsätze wurden bei der Erstellung des Straßenraumentwurfs Oberdorfer Weg erfüllt. Frage 4: Der Fachausschuss hat sich für einen Neubau des Oberdorfer Weges von Haus Wittgenstein bis Donnerstein entschieden. Statt wie ursprünglich geplant von Berliner Straße bis Donnerstein. Um wie viel Euro hat sich dadurch der ermittelte Quadratmeterpreis der voraussichtlichen Anlie- gerbeitragskosten für die Anlieger des oberen Teilabschnittes -Berliner Straße bis Donnerstein- verringert? Antwort: Der ermittelte Quadratmeterpreis hat sich um ca. 4 € je qm Maßstabsfläche reduziert. Siehe auch Antwort zu Frage 1. Frage 5: Trifft es zu, dass im Flurbereinigungsverfahren „Roisdorfer Hang“ bei vielen Grundstücken schon die zukünftige Straßenverbreiterung des Ehrentals und des Oberdorfer Weges berücksichtigt und diese Flächen separat parzelliert wurde? Antwort: Ja, viele Grundstücke sind separat parzelliert. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 25.09. 20.11.2017 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Sachstand Straßenneubau Oberdorfer Weg Sehr geehrte Herr Stadler, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 27.10.2017 betr. des vom StEA mehrheitlich beschlossenen Stra- ßenneubaus des Oberdorfer Weges beantworte ich wie folgt: Frage 1: Der voraussichtliche Anliegerbeitrag für den Oberdorfer Weg beträgt pro m² ? Antwort: Seit der Anliegerversammlung wurde an der Kostenermittlung nichts mehr geändert. So gelten derzeit noch die in der Anliegerversammlung gemachten Ausführungen. Der ermittelte Anlie- gerbeitrag bei einem Vollausbau des Oberdorfer Weges/Ehrental von Donnerstein bis Haus Witt- genstein beträgt ca. 25 € je qm Maßstabsfläche. Diese Angabe versteht sich unter dem Vorbehalt der Kostenschätzung und der sich ggfls. ändernden Kostenentwicklung sowie der derzeitigen Einschätzung des rechtlichen Rahmens. Frage 2: Wenn der neu ausgebaute Oberdorfer Weg nur über einen einseitigen Gehweg verfügen würde, um wie viel Euro würde sich dadurch dieser voraussichtliche Anliegerbeitrag ermäßigen? Antwort: Hierbei handelt es sich um eine hypothetische Fragestellung. An dieser Stelle erfolgt der Hinweis, dass der Stadtentwicklungsausschuss nach abschließender Beratung und Beteiligung den regel- konformen und richtlinienorientierten Ausbaubeschluss mit zwei Gehwegen gefasst hat. Eine Reduzierung des Regelprofils durch Wegfall eines Gehweges, somit eine teilweise Reduzierung der Ausbaufläche würde sich nicht proportional zu den Gesamtkosten auswirken und erfah- rungsgemäß nicht zu einer deutlichen Reduzierung der Straßenbaubeiträge führen. Ein einseiti- ger Gehweg bei einer Sammelstraße mit beidseitiger Anbauung steht zudem im Widerspruch zu den technischen Regelwerken (RASt06) und bildet weder einen richtlinienorientierten Ausbau noch Stand der Technik ab. An das Ratsmitglied Herrn Harald Stadler - 2 - Frage 3: Nach § 55 Straßen- und Wegegesetz NRW sind bautechnische Regelungen über die Ausgestal- tung von Gemeindestraßen eingeführt worden. Ist dieses bautechnische Regelungswerk in der RASt 06 enthalten und verbindlich anzuwenden, sofern dadurch die Wirtschaftlichkeit, die Barrie- refreiheit, die Verkehrssicherheit, der Verkehrsablauf und die Straßenraumgestaltung angemes- sen erfüllt werden? Antwort: Die RASt06 formuliert die Regelanforderungen für Stadtstraßen. Als technische Richtlinie bildet sie damit die Handlungsvorschrift der Straßenbaubehörde als ein in Deutschland allgemein aner- kanntes Regelwerk, das Empfehlungen der Forschungsgemeinschaft für Straßen- und Verkehrs- wesen für sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus liefert. Das Straßen- und Wegegesetz NRW regelt die Anwendung allgemein nach den anerkannten Regeln der Technik. Das Straßen- und Wegegesetz NRW regelt zudem in §9, dass beim Bau und Unter- haltung der Straße die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die Belange des Umwelt- schutzes, des Städtebaus, des öffentlichen Personennahverkehrs, der im Straßenverkehr beson- ders gefährdeten Personengruppen sowie des Rad- und Fußgängerverkehrs angemessen zu berücksichtigen sind. Diese Grundsätze wurden bei der Erstellung des Straßenraumentwurfs Oberdorfer Weg erfüllt. Frage 4: Der Fachausschuss hat sich für einen Neubau des Oberdorfer Weges von Haus Wittgenstein bis Donnerstein entschieden. Statt wie ursprünglich geplant von Berliner Straße bis Donnerstein. Um wie viel Euro hat sich dadurch der ermittelte Quadratmeterpreis der voraussichtlichen Anlie- gerbeitragskosten für die Anlieger des oberen Teilabschnittes -Berliner Straße bis Donnerstein- verringert? Antwort: Der ermittelte Quadratmeterpreis hat sich um ca. 4 € je qm Maßstabsfläche reduziert. Siehe auch Antwort zu Frage 1. Frage 5: Trifft es zu, dass im Flurbereinigungsverfahren „Roisdorfer Hang“ bei vielen Grundstücken schon die zukünftige Straßenverbreiterung des Ehrentals und des Oberdorfer Weges berücksichtigt und diese Flächen separat parzelliert wurde? Antwort: Ja, viele Grundstücke sind separat parzelliert. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 19.09.2017 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Friedhöfe in den Rheinorten Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre o. g. kleine Anfrage vom 12.09.2017 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Entspricht der derzeitige Zustand der der Friedhöfe in Hersel und Widdig, insbesondere der Wege, den Wünschen und Vorstellungen der Stadt? Antwort: Der Zustand des Wegenetzes auf den 14 Friedhöfen in Bornheim, im Hinblick auf den zunehmenden Bewuchs mit unerwünschten Pflanzen, ist im Verwaltungsrat des StadtBetriebs am 27.09.2017 ausführlich erörtert worden. Auf die entsprechenden Vorlagen wird ausdrücklich verwiesen. Die fortschreitende Verunkrautung der unbefestigten Wegeflächen ist primär das Ergebnis des seit 2014 in NRW geltenden Verbotes, Glyphosat auszubringen. Der Wirkstoff ist das einzige verfügbare Totalherbizid, das gegen alle Pflanzen wirkt und nahezu ohne Alternative. Die bisherigen -manuellen- Alternativen, wie bürsten, kratzen und rupfen, überfordern auf das gesamte Wegenetzes der Friedhöfe in Bornheim gesehen, die personellen Kapazitäten des SBB bei weitem. In den vergangenen Wochen wurden beim SBB alternative, maschinelle Verfahren getestet. Darunter ein Verfahren, bei dem heißes Wasser auf die Pflanzen aufgebracht wird und eines, bei dem Wegeflächen (FH Hersel) durch einen externen Anbieter mittels eines Rechens aufgerissen und so Pflanzen entfernt werden. Beide Verfahren haben Vor- und Nachteile. Der Vorstand des SBB wird nach Abschluss der Tests entscheiden, welches Verfahren für den SBB in Frage kommt und dies dem Verwaltungsrat in seiner Sitzung im November 2017 mitteilen. Der Vorstand hat zudem für die letzte Sitzung des Verwaltungsrates am 27.09.2017 eine Vorlage zum Thema „Prüfung des benötigten Aufwandes zur Friedhofspflege unter Einsatz externer Dienstleister“ erstellt. Die dargestellte Aussage auf der Homepage des SBB „Friedhöfe sind nicht nur Begräbnisplätze, sondern erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung und parkähnlichen Anlage auch die Funktion als allgemeine Grünfläche.“ entspricht der bundesweit einheitlichen Betrachtung von Friedhofsflächen in urbanen Räumen. Dieser Aussage stehen kommunal jedoch höchst unter- schiedliche finanzielle Zuschüsse aus den städtischen Finanzmitteln in die jeweiligen Friedhofs- haushalte gegenüber. Dieser sogenannte „grünpolitische Wert“ drückt sich in einer prozentualen An das Ratsmitglied Herrn Rüdiger Prinz - 2 - Summe der Gesamtkosten der Einrichtung „Friedhof“ aus. In Bornheim wurde dieser Anteil durch Beschluss des Rates von vormals 16% (heute rd. 160.000 €/p.a.) auf einen Betrag von rd. 39.000 €/p.a. (heute 3,7%) gedeckelt. Frage 2: Wie oft wurden die Friedhofswege in Hersel und Widdig in den letzten sechs Monaten gepflegt und vom Wildwuchs befreit? Antwort: Die personellen Möglichkeiten des SBB lassen derzeit eine intensive Pflege aller Fried- hofswege in Bornheim, im Hinblick auf eine Entfernung von Aufwuchs, nicht zu. Die Wegeflächen werden im Rahmen der regelmäßigen Unterhaltungsarbeiten überwiegend abgemäht, wie es auch in benachbarten Kommunen, darunter auch die Städte Bonn und Köln, zunehmend der Fall ist. Friedhofswege, insbesondere Seitenwege aus ökologischen Gründen als „grüne Wege“ auszu- weisen, und den Aufwuchs lediglich abzumähen muss jedoch keine durch das Glyphosat-Verbot aus der Not geborene Vorgehensweise, sondern kann auch eine bewusste Entscheidung des Friedhofsbetreibers sein, die mit einem -freiwilligen-, vollständigen Verzicht auf Chemie (Herbizi- de) bei der Unterhaltungspflege einhergeht. Frage 3: An welchem Termin werden die Friedhofswege in Hersel und Widdig das nächste Mal vom Wildwuchs befreit? Antwort: Siehe auch vorherige Antwort. Die Wegeflächen auf dem Friedhof Hersel werden, wie bereits erwähnt, derzeit (KW37) im Rahmen eines Tests maschinell von unerwünschtem Auf- wuchs befreit. Frage 4: In welchem Intervall werden die Friedhöfe in Hersel und Widdig in den nächsten 24 Mo- naten gepflegt? Antwort: Die Friedhöfe in Bornheim werden derzeit in einem Intervall von 6-8 Wochen einem Pflegegang (primär Gehölze/Sträucher) und alle 2-3 Wochen einem Rasenschnitt unterzogen. Frage 5: Wie viele Anfragen und Beschwerden über den Zustand der Friedhöfe in Hersel und Widdig sind bei der Stadtverwaltung und den SBB von Seiten der Bürgerschaft, Ratsmitgliedern und Ortsvor-stehern in dieser Ratsperiode eingegangen? Antwort: Die Anfragen und Beschwerden über den Zustand der Friedhöfe in Bornheim haben insbesondere in 2017 zugenommen. Hier in erster Linie über die Ortsvorsteher. Eine zahlenmä- ßige Erfassung existiert jedoch nicht. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 08.12.2017 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Grünfläche zwischen Stadtbahnlinie und Elbestr. am Kreuzungsbereich Rois- dorfer Str. Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre o. g. kleine Anfrage vom 23.11.2017 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wer ist Eigentümer der westlich der Elbestraße (L300) und nördlich der Roisdorfer Straße gele- genen Grünfläche entlang der Ostseite der Straßenbahngleise der HGK? Antwort: Der dreieckige Bereich zwischen Elbestraße und Stadtbahnlinie ist unterteilt in drei Flurstücke, wobei das Größte unmittelbar im Kreuzungsbereich dem Landesbetrieb Straßen NRW gehört, eine weiter Parzelle befindet sich in Privateigentum, das dritte spitz zulaufende Grundstück im Eigentum der Stadt Bornheim. Frage 2: Würde die o.g. Grünfläche bei einer Optimierung der Kreuzung Elbestraße und Roisdorfer Straße verkleinert werden? Antwort: Im südlichen Bereich (Kreuzungsbereich) würde die Fläche voraussichtlich verkleinert. Frage 3: Welche baulichen oder straßenbaulichen Vorhaben sind in diesem Bereich geplant? Antwort: Für eine Umgestaltung des Bereiches um den Bahnübergang liegen erste Plandarstellungen des Landesbetriebs Straßen NRW vor, die in der Sitzung des StEA am 15.11.2017 vorgestellt wur- den. Weitergehende konkrete Planungen sind der Verwaltung derzeit nicht bekannt. An das Ratsmitglied Herrn Rüdiger Prinz - 2 - Frage 4: Wer erteilt Genehmigungen für Werbung aller Art auf diesem Grundstück? Antwort: Werbeanlagen über 1 m² Größe sind baugenehmigungspflichtig. Zudem sind Werbeanlagen im Außenbereich nur an der Stätte der Leistung oder als Hinweiszeichen für z. B. abseits der Haupterschließung liegende Höfe zulässig. Derzeit handelt es sich bei den Grundstücken um planungsrechtlichen Außenbereich. Der Flächennutzungsplan stellt die Fläche als Grünfläche dar. Werbeanlagen sind daher derzeit hier nicht zulässig und wurden auch bisher nicht bei der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde beantragt. Frage 5: Weshalb wurde dem Theaterverein Edelweiß Hersel untersagt dort für eine Theateraufführung zu werben, obwohl in diesem Bereich seit Jahrzehnten, mit Bannern und Plakaten, durch die ortsan- sässigen Vereine für Kultur- und Brauchtumsveranstaltungen sowie Feste geworben wird, ohne dass sich in den letzten Jahren etwas grundlegend geändert hat oder sich jemand belästigt oder gestört würde? Antwort: Außer der Frage nach Planungs- und Bauordnungsrecht greifen im vorliegenden Fall auch die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes –StrWG- NRW. Das Grundstück liegt außerhalb einer nach StrWG NRW festgesetzten Ortsdurchfahrt. Gemäß § 28 StrWG NRW sind hier Wer- beanlagen nur mit einem Mindestabstand von 20 m zum äußeren Fahrbahnrand zulässig. Der Landesbetreib Strassen NRW hat daher hier in eigener Zuständigkeit diverse Verantwortliche für dort aufgestellte Werbeanlagen zur Beseitigung aufgefordert. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 26.10.2017 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 16.10.2017 betr. Finanzierung WLAN-Hotspots Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 16.10.2017 betr. Finanzierung WLAN-Hotspots beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ist dem Bürgermeister das EU-Förderprogramm WiFi4EU bekannt, mit dem öffentliche WLAN-Hotspots gefördert werden sollen? Antwort: Der Verwaltung ist das Förderprogramm bekannt. Frage 2: Gibt es innerhalb der Stadtverwaltung Überlegungen, an dem Förderprogramm teilzunehmen? Antwort: Die Verwaltung prüft bei allen Förderprogrammen, die ihr bekannt sind, eine Beteiligung. Für das Förderprogramm Wifi4EU liegen zum jetzigen Zeitpunkt erst wenige Informationen zu Beantragung und Förderbedingungen vor. Es ist schon bekannt, dass durch das Förderprogramm die Kosten für Aufrüstung und Installation (Internet-Zugangspunkte) übernommen werden. Die Einrichtung zahlt die Netzanbindung (Internetabonnement) und die Instandhaltung der Anlagen. Daher muss geprüft werden, wie hoch die Kosten ausfallen und aus welchen Mitteln diese Kosten und der erforderliche Personalaufwand geleistet werden können. Weiterhin verpflichtet sich der Förderempfänger, den Hotspot mindestens drei Jahre zu betreiben. Für die Zeit danach muss die Deckung der anfallenden Aufwendungen ebenfalls sichergestellt werden. Sobald weitere Informationen zu dem Förderprogramm veröffentlich werden, kann eine genauere Prüfung erfolgen. An das Ratsmitglied Herrn Jörn Freynick - 2 - Frage 3: An welchen Orten wäre ein kostenloser WLAN-Hotspot sinnvoll? Antwort: Die Einrichtung eines WLAN-Hotspots sollte an öffentlichen Orten, an denen sich Menschen aufhalten, erfolgen. Im Rathaus der Stadt Bornheim und in der Bücherei hat die Verwaltung schon freies WLAN eingerichtet. Daher wäre die Installation von weiteren WLAN- Hotspots an folgenden Orten denkbar: Peter-Fryns-Platz, Königstraße, Bornheimer Jugendtreff. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 26.10.2017 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 16.10.2017 betr. Finanzierung WLAN-Hotspots Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 16.10.2017 betr. Finanzierung WLAN-Hotspots beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ist dem Bürgermeister das EU-Förderprogramm WiFi4EU bekannt, mit dem öffentliche WLAN-Hotspots gefördert werden sollen? Antwort: Der Verwaltung ist das Förderprogramm bekannt. Frage 2: Gibt es innerhalb der Stadtverwaltung Überlegungen, an dem Förderprogramm teilzunehmen? Antwort: Die Verwaltung prüft bei allen Förderprogrammen, die ihr bekannt sind, eine Beteiligung. Für das Förderprogramm Wifi4EU liegen zum jetzigen Zeitpunkt erst wenige Informationen zu Beantragung und Förderbedingungen vor. Es ist schon bekannt, dass durch das Förderprogramm die Kosten für Aufrüstung und Installation (Internet-Zugangspunkte) übernommen werden. Die Einrichtung zahlt die Netzanbindung (Internetabonnement) und die Instandhaltung der Anlagen. Daher muss geprüft werden, wie hoch die Kosten ausfallen und aus welchen Mitteln diese Kosten und der erforderliche Personalaufwand geleistet werden können. Weiterhin verpflichtet sich der Förderempfänger, den Hotspot mindestens drei Jahre zu betreiben. Für die Zeit danach muss die Deckung der anfallenden Aufwendungen ebenfalls sichergestellt werden. Sobald weitere Informationen zu dem Förderprogramm veröffentlich werden, kann eine genauere Prüfung erfolgen. An das Ratsmitglied Herrn Jörn Freynick - 2 - Frage 3: An welchen Orten wäre ein kostenloser WLAN-Hotspot sinnvoll? Antwort: Die Einrichtung eines WLAN-Hotspots sollte an öffentlichen Orten, an denen sich Menschen aufhalten, erfolgen. Im Rathaus der Stadt Bornheim und in der Bücherei hat die Verwaltung schon freies WLAN eingerichtet. Daher wäre die Installation von weiteren WLAN- Hotspots an folgenden Orten denkbar: Peter-Fryns-Platz, Königstraße, Bornheimer Jugendtreff. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 17.11.2017 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 14.11.2017 betr. Straßenausbau Schelmenpfad Ka03 Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 14.11.2017. betr. Straßenausbau Schelmenpfad Ka03 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ist dem Bürgermeister die Beschwerde der Familie Mandt betreffend Straßenausbau Schelmen- pfad Ka03 bekannt und gibt es bereits eine Reaktion des Bürgermeisters? Antwort: Ja, den ausführlichen Dialog finden Sie in der Anlage. Frage 2: Wie stellt der Bürgermeister bei Straßenausbauten sicher, dass auch die Interessen der Be- standsanlieger gewahrt bleiben und keine Stolperfallen bzw. unsauberen Anschlüsse zwischen Neubau und Bestand entstehen? Antwort: Durch eine vermessungstechnische Aufnahme von Geländehöhen und Zwangspunkten und de- ren Abwägung in Tiefbauplanung können Konflikte zwischen Bestand und Neubau weitgehend vermieden werden. Aufgrund der Vielzahl von Zwangspunkten und Anforderungen an die Er- schließungsbauwerke lassen sich in der Regel nicht alle Konflikte planerisch vermeiden. In Kon- fliktfällen werden auf der Baustelle technische Lösungsvorschläge erarbeitet und mit den Be- troffenen erörtert. An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch - 2 - Frage 3: Wie beurteilt der Bürgermeister die Frage der Verkehrssicherungspflicht und der Stolpergefahr durch die erhöhten Randsteine? Antwort: Die Haftungsfrage ist ganz klar geregelt. Innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes trägt die Stadt Bornheim die Verkehrssicherungspflicht und damit auch die Haftung. Sofern ein Privat- grundstück betroffen ist, haftet der jeweilige Eigentümer. Die Bordanlage der Straße „Schelmenpfad“ im Bereich des Grundstücks St.-Josefs-Weg 26 stellt keine Stolper- bzw. Unfallgefahr dar. Frage 4: Was können die Anlieger im konkreten Fall tun, um die aktuell unbefriedigenden Situation zu be- heben? Antwort: Das bis Mitte November 2017 befristete Anpassungs-Angebot des Erschließungsträgers haben die Anlieger am 08.11.2017 endgültig abgelehnt. Die Baustelle wurde inzwischen fertiggestellt und geräumt, so dass das freundliche Angebot des Erschließungsträgers nun nicht mehr besteht. Die Anlieger haben die Möglichkeit, auf Ihrem Grundstück eine Anpassung in Eigenregie und auf eigene Kosten vornehmen zu lassen. Frage 5: Wer trägt die Kosten für gegebenenfalls notwendige Umbaumaßnahmen? Antwort: Die Kosten tragen die Anlieger. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Straßenausbau Schelmenpfad Ka03_Koch C._Antw Straßenausbau Schelmenpfad Ka03_Koch, C._Antw_Anlage geschwärzt (2) Straßenausbau Schelmenpfad Ka03_Koch C._Antw_Anlage geschwärzt_Seite_01 Straßenausbau Schelmenpfad Ka03_Koch C._Antw_Anlage geschwärzt_Seite_02 Straßenausbau Schelmenpfad Ka03_Koch C._Antw_Anlage geschwärzt_Seite_03 Straßenausbau Schelmenpfad Ka03_Koch C._Antw_Anlage geschwärzt_Seite_04 Straßenausbau Schelmenpfad Ka03_Koch C._Antw_Anlage geschwärzt_Seite_05 Straßenausbau Schelmenpfad Ka03_Koch C._Antw_Anlage geschwärzt_Seite_06 Straßenausbau Schelmenpfad Ka03_Koch C._Antw_Anlage geschwärzt_Seite_07 Straßenausbau Schelmenpfad Ka03_Koch C._Antw_Anlage geschwärzt_Seite_08 Straßenausbau Schelmenpfad Ka03_Koch C._Antw_Anlage geschwärzt_Seite_09 Straßenausbau Schelmenpfad Ka03_Koch C._Antw_Anlage geschwärzt_Seite_10

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 26.09.2017 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 07.09.2017 betr. Suti-Center Sehr geehrter Herr Stadler, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 07.09.2017 betr. Suti-Center beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie Sie auf dem beigefügten Anlagefoto gut erkennen können, ist der ehemalige Grünaufwuchs zwischen Rathausstraße und Bonner Straße komplett entfernt worden. Dies führte in den Abendstunden zu Blendvorgängen für Pkw-Fahrer auf beiden Straßen. Nun sind Barken als provisorische Maßnahme aufgestellt worden. Ist von der Stadt Bornheim trotzdem geplant hier wieder eine Begrünung vorzunehmen? Antwort: In dem angesprochenen Beet ist der weitgehend zerstörte Aufwuchs entfernt und es sind neue Bäume gepflanzt worden. Es ist vorgesehen, noch in diesem Jahr die Bepflanzung der Fläche mit Stauden und Zwiebeln vorzunehmen. In dem Zuge soll auch das Problem der Blendwirkung von Fahrzeugen zwischen Bonner Straße und Rathausstraße durch Aufstellen geeigneter Elemente gelöst werden Frage 2: Wenn ja wann, wenn nein warum nicht? Antwort: Siehe Antwort zu 1. Frage 3: Die Post wird im SUTI Center keinen weiteren Shop eröffnen. Für private Betreiber lohnt sich das angeblich nicht. Daher frage ich nach, ob der Bürgermeister nicht von Amts wegen sich bei der Deutschen Post dafür einsetzen kann, dass kurzfristig eine Paketstation und ein Briefkasten im SUTI Center von der DHL neu aufgestellt wird? Die Paketstation am ehemaligen EMKA Markt wurde aufgelöst, der Briefkasten dort hat auch seine Bedeutung verloren. Im ganzen Unterdorf von Roisdorf kann man nur noch nachmittags für ein paar Stunden seine Post/Päckchen im Postshop abgeben. Für die zweitgrößte Ortschaft der Stadt mit den vielen Gewerbebetrieben ein unhaltbarer Zustand. Antwort: Die Verwaltung steht im regelmäßigen Austausch mit der Deutschen Post. Dabei ist ein zentrales Thema die flächendeckende Versorgung in der Stadt Bornheim mit Postfilialen. In Roisdorf hat die Deutsche Post bei Beginn des Umbaus des Suti-Centers eine Filiale an der Bonner Straße, Roisdorf installiert, um die Versorgung in diesem Bereich weiterhin zu gewährleisten. Die Verwaltung hat frühzeitig den Kontakt zwischen dem Investor des Suti- Centers und der Deutschen Post hergestellt mit dem Ziel, wieder eine Postfiliale im Einkaufszentrum einzurichten. Nach Auskunft der Deutschen Post wurde dafür bisher kein An das Ratsmitglied Herrn Harald Stadler - 2 - geeigneter Betreiber im Einkaufszentrum gefunden. Die Verwaltung hat jedoch weiterhin Kontakt mit der Deutschen Post, um die weiteren Möglichkeiten zur Einrichtung einer Postfiliale oder eines Briefkastens und Packstation am Einkaufszentrum zu erörtern. Es handelt sich dabei aber um Entscheidungen der beteiligten Unternehmen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 04.12.2017 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Miete (Gebühren) für Schulaulen Sehr geehrter Herr Feldenkirchen, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 26.11.2017 beantworte ich wie folgt: Fragen: Nach meiner Informationen ist die Aula der Schule in Merten für 60 € anzumieten. Frage 1: Ist diese Gebühr im Hinblick auf die Verfügbarkeit und den Einsatz des Hausmeisters, Strom- und Wasserverbrauch noch kostendeckend? Frage 2: Bleibt diese Gebühr für alle Anmietungen, unabhängig von der Art der Veranstaltung, stets gleich? Frage 3: Wie hoch sind die Gebühren für die Anmietung von ähnlichen Räumlichkeiten an anderen Schu- len? Antworten: Grundsätzliches: Das Nutzungsentgelt für die Aulen in den Schulen richtet sich nach den „Richtlinien über die Be- nutzung von Schulräumen und Schulhöfen der Stadt Bornheim für außerschulische Veranstal- tungen“. Die Richtlinien wurden durch den Schulausschuss in der Sitzung am 02.12.2003 be- schossen. Darin heißt es: 1.1. Die Stadt Bornheim stellt die unter Nr. 3 aufgeführten Räume und die Schulhöfe ihrer Schulen außerhalb der Unterrichtszeit unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für außerschulische Veranstaltungen zur Verfügung, und zwar für kulturelle oder nichtkommer- zielle Veranstaltungen sowie für Versammlungen, Schulungs- und Übungsabende. 1.2. Für andere Veranstaltungen werden die Einrichtungen der Schulen grundsätzlich nicht überlassen. Über Ausnahmen entscheidet im Einzelfall der Bürgermeister/die Bürgermeis- terin. (…) 2.3. Schulräume und Schulhöfe stehen an Feiertagen und während der Schulferien in der Re- gel nicht zur Verfügung, Schulräume darüber hinaus auch nicht am Samstag und Sonntag. Über Ausnahmen entscheidet im Einzelfall der Bürgermeister/die Bürgermeisterin. An das Ratsmitglied Herrn Hans-Gerd Feldenkirchen - 2 - Zu Frage 1: Die Gebühr ist nicht kostendeckend. Derzeit werden allerdings die Benutzungsrichtlinien für alle städtischen Gebäude (auch für Ju- gend- und Gemeinschaftsräume und den Ratssaal etc.) überprüft und nach Bedarf angepasst. Zu Frage 2: Die Gebühr ist für alle Arten von kulturellen und nicht-kommerziellen Veranstaltungen gleich. Zu Frage 3: Die Anmietung von Aulen für alle Schulen in Bornheim ist gleich. Das Entgelt bemisst sich wie folgt (hier Auszug aus den Richtlinien): - 3 - Bemerkung: Aufgrund des eingeschränkten Nutzungszwecks und der -zeiten werden die Schul- aulen sehr selten für außerschulische Veranstaltungen genutzt: in den Jahren 2007 bis 2017 gab es nur 5 Anmietungen von Schulaulen und 8 Anmietungen des Forums im Gymnasium. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 25.09. 19.10.2017 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Straßenzustand Mertensgasse / Domhofstraße in Hersel Sehr geehrte Herr Großmann, Ihre og. kleine Anfrage vom 15.09.2017 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wann hat die Stadt Bornheim in der laufenden Ratsperiode Ausbesserungen im Kreu- zungsbereich Mertensgasse / Domhofstraße vorgenommen? Frage 2: Welche Leistungen umfassten diese Ausbesserungsarbeiten? Antwort zu beiden Fragen: Zuletzt wurde die Zuwegung im Juli 2016 im Rahmen der Straßenunterhaltung mit einer neuen Schottertragschicht befestigt und profiliert. Frage 3: Ist geplant, den Zustand an dieser Stelle zu verbessern? Antwort: Ja. Der Stadtbetrieb wurde von der Verwaltung beauftragt im Rahmen der Straßenun- terhaltung die erforderlichen Arbeiten zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit auszuführen. Frage 4: Wann werden welche Arbeiten dort vorgenommen? Antwort: Die Arbeiten sind in der Einsatzplanung für Oktober 2017 vorgesehen. Frage 5: Welche Hinderungsgründe gibt es, die einem Ausbau oder der Verbesserung des dorti- gen Zustandes entgegenstehen würden? Antwort: Die Domhofstraße zwischen Mertensgasse und Wendeanlage ist als Projekt 5.000080 Bestandteil des Bauprogramms für Straßen und Verkehrsanlagen 2017-2021. Für die Flächen- verfügbarkeit auf der Grundlage der 2011 erstellten Straßenraumplanung ist jedoch für einen Ausbau noch Grunderwerb erforderlich. Der Ausschuss für Verkehr, Planung und Liegenschaften hat die Verwaltung mit Beschluss vom 20.07.2011 zu Vorlage 284/2011-9 beauftragt, zur Regelung des Grunderwerbs im Bereich der Domhofstraße zwischen Mertensgasse und Wendeanlage einen Straßenbebauungsplan für die- sen Bereich der Domhofstraße einschließlich der Mertensgasse aufzustellen. An das Ratsmitglied Herrn Stefan Großmann - 2 - Der Rat hat in seiner Sitzung am 18.05.2017 die Aufstellung des Bebauungsplanes He 36 in der Ortschaft Hersel beschlossen (Vorlage 304/2017-7). Deshalb verweise ich auf die Sachverhalts- beschreibung der Vorlage. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 08.12.2017 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Einrichtung von weiteren Kindertagesstätten Sehr geehrter Herr Feldenkirchen, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 26.11.2017 beantworte ich wie folgt: Frage: Wie hoch sind die Kosten der Stadt pro Kind je nach Größe der Kita, 1-gruppig, 2-gruppig und mehr Antwort: In den als Anlage beig. Berechnungen werden die Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen auf Basis des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) dargestellt. Diese umfassen die jährlichen Kind- pauschalen sowie im Rahmen von Mietverhältnissen mögliche Refinanzierungen von Mietkosten des Landes. Die Landesregierung beabsichtigt, eine Reform des KiBiz (ca. 2019) vorzunehmen. Bei der Darstellung wurden Kitas von 1-6 Gruppen sowie exemplarisch Gruppenformen gewählt, die den Durchlauf der Betreuung von U3- und Ü3-Kindern gewährleisten. Veränderungen der Berechnungen können sich hinsichtlich der individuellen Gruppenkonstellation der Kita / geänder- te Gruppenformen, der wöchentlichen Belegungszeiten sowie der Trägerschaft ergeben. Hierzu sind sowohl in der Anlage A die Kosten für den Kita-Betrieb in freier Trägerschaft sowie in Anlage B eine vgl. Berechnung für Kosten den Betrieb in städtischer Trägerschaft dargestellt. Ergänzender Hinweis zum Betrieb kleinerer Kindertageseinrichtungen: Im Rahmen der Gewährleistung der Aufsichtspflicht ist im Personalbestand bei eingruppigen Kitas (i.d.R. 3 Fachkräfte) sicherzustellen, dass mind. 2 Kräfte anwesend sind. Bei Personalaus- fall ist der Einrichtungsbetrieb daher ungleich schwieriger sicherzustellen, als bei entsprechend größeren Einrichtungen. Die entsprechenden Overhead-Kosten einschl. Leitungsfreistellung sind bei kleinen, insbes. eingruppigen Einrichtungen, ungleich höher. Aus pädagogischer Sicht ist eine ausgewogene Durchmischung der Belegung sowohl hinsichtlich Kinder in vgl. Alter als auch nach Geschlecht in mehrgruppigen Einrichtungen leichter realisier- bar. Auch die Anwendung entsprechender Konzepte (z.B. teiloffene/gruppenübergreifende Ar- beit) ist in den größeren Einrichtungen aufgrund mehr zur Verfügung stehender Räume (‚Funkti- onsräume‘) möglich. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Hans Gerd Feldenkirchen Stadt Bornheim 4.2-Kindertageseinrichtungen Berechnung Betriebskosten Kindertageseinrichtungen - Teil A -sonstige freie Trägerschaft Anzahl Gruppen 1 Gruppe Gruppenform/en I II III I II III 2 x I II III 2 x I 2 x II III 2 x I 2 x II 2 x III Alter der Kinder 2-6 Jahre 0-3 Jahre 3-6 Jahre 2-6 Jahre 0-3 Jahre 3-6 Jahre 2-6 Jahre 0-3 Jahre 3-6 Jahre 2-6 Jahre 0-3 Jahre 3-6 Jahre 2-6 Jahre 0-3 Jahre 3-6 Jahre 10 20 20 10 20 40 10 20 40 20 20 40 20 40 Kindpauschale je Kind 8.677,41 € 17.914,90 € 7.973,42 € 8.677,41 € 17.914,90 € 7.973,42 € 8.677,41 € 17.914,90 € 7.973,42 € 8.677,41 € 17.914,90 € 7.973,42 € 8.677,41 € 17.914,90 € 7.973,42 € 179.149,00 € 159.468,40 € 173.548,20 € 179.149,00 € 159.468,40 € 347.096,40 € 179.149,00 € 159.468,40 € 347.096,40 € 358.298,00 € 159.468,40 € 347.096,40 € 358.298,00 € 318.936,80 € 173.548,20 € 338.617,40 € 512.165,60 € 685.713,80 € 864.862,80 € 1.024.331,20 € -hiervon Anteile: -Landesanteil 36% 62.477,35 € 121.902,26 € 184.379,62 € 246.856,97 € 311.350,61 € 368.759,23 € -Elternbeiträge 19% 32.974,16 € 64.337,31 € 97.311,46 € 130.285,62 € 164.323,93 € 194.622,93 € -Trägeranteil 9% 15.619,34 € 30.475,57 € 46.094,90 € 61.714,24 € 77.837,65 € 92.189,81 € -Jugendamtsanteil 36% 62.477,35 € 121.902,26 € 184.379,62 € 246.856,97 € 311.350,61 € 368.759,23 € Kosten-Anteile Stadt Bornheim: 78.096,69 € 152.377,83 € 230.474,52 € 308.571,21 € 389.188,26 € 460.949,04 € je Kind 3.904,83 € 5.079,26 € 4.609,49 € 4.408,16 € 4.864,85 € 4.609,49 € Mietpauschalen 8,34 € /m² 18.514,80 € 34.527,60 € 53.042,40 € 71.557,20 € 90.072,00 € 106.084,80 € abzüglich Erhaltungspauschale 2.925,96 €/ Gruppe 2.923,93 €- 5.847,86 €- 8.771,79 €- 11.695,72 €- 14.619,65 €- 17.543,58 €- anerkannte Mietkosten 15.590,87 € 28.679,74 € 44.270,61 € 59.861,48 € 75.452,35 € 88.541,22 € einmalige Zuschüsse eingruppig 15.000,00 € Verfügungspauschale (Hauswirtschaftskräfte) Pauschal- betrag 1.000,00 € 4.000,00 € 6.000,00 € 8.000,00 € 9.000,00 € 10.000,00 € Summe Betriebskosten 205.139,07 € 371.297,14 € 562.436,21 € 753.575,28 € 949.315,15 € 1.122.872,42 € Kosten je Kind (KiBiz gesamt) 10.256,95 € 12.376,57 € 11.248,72 € 10.765,36 € 11.866,44 € 11.228,72 € Berechnungsparameter: -Kindpauschalen gem. KiBiz 2017/18, Betreuungsumfang 45 Wochenstunden -keine befristeten zusätzlichen Zuschüsse zu Kindpauschalen, u3-Pauschalen, etc. -keine zus. Pauschalen für Kinder mit Behinderungen (Plätze im Rahmen Inklusion) -Mietkosten für angemietete Objekte, z.Zt. 8,34 €/m² 160 m² / Gruppe zzgl. 25 m² bei Gruppenform I und II (U3) nicht bei Eigentum 2 Gruppen 3 Gruppen 4 Gruppen 100 Anzahl der Kinder Kindpauschalen gesamt 6 Gruppen5 Gruppen 30 50 70 80 20 Stadt Bornheim 4.2-Kindertageseinrichtungen Berechnung Betriebskosten Kindertageseinrichtungen - Teil B -städtische Trägerschaft Anzahl Gruppen 1 Gruppe Gruppenform/en I II III I II III 2 x I II III 2 x I 2 x II III 2 x I 2 x II 2 x III Alter der Kinder 2-6 Jahre 0-3 Jahre 3-6 Jahre 2-6 Jahre 0-3 Jahre 3-6 Jahre 2-6 Jahre 0-3 Jahre 3-6 Jahre 2-6 Jahre 0-3 Jahre 3-6 Jahre 2-6 Jahre 0-3 Jahre 3-6 Jahre 10 20 20 10 20 40 10 20 40 20 20 40 20 40 Kindpauschale je Kind 8.677,41 € 17.914,90 € 7.973,42 € 8.677,41 € 17.914,90 € 7.973,42 € 8.677,41 € 17.914,90 € 7.973,42 € 8.677,41 € 17.914,90 € 7.973,42 € 8.677,41 € 17.914,90 € 7.973,42 € 179.149,00 € 159.468,40 € 173.548,20 € 179.149,00 € 159.468,40 € 347.096,40 € 179.149,00 € 159.468,40 € 347.096,40 € 358.298,00 € 159.468,40 € 347.096,40 € 358.298,00 € 318.936,80 € 173.548,20 € 338.617,40 € 512.165,60 € 685.713,80 € 864.862,80 € 1.024.331,20 € -hiervon Anteile: -Landesanteil 30% 52.064,46 € 101.585,22 € 153.649,68 € 205.714,14 € 259.458,84 € 307.299,36 € -Elternbeiträge 19% 32.974,16 € 64.337,31 € 97.311,46 € 130.285,62 € 164.323,93 € 194.622,93 € -Trägeranteil 21% 36.445,12 € 71.109,65 € 107.554,78 € 143.999,90 € 181.621,19 € 215.109,55 € -Jugendamtsanteil 30% 52.064,46 € 101.585,22 € 153.649,68 € 205.714,14 € 259.458,84 € 307.299,36 € Kosten-Anteile Stadt Bornheim: 88.509,58 € 172.694,87 € 261.204,46 € 349.714,04 € 441.080,03 € 522.408,91 € je Kind 4.425,48 € 5.756,50 € 5.224,09 € 4.995,91 € 5.513,50 € 5.224,09 € Mietpauschalen 8,34 € /m² 18.514,80 € 34.527,60 € 53.042,40 € 71.557,20 € 90.072,00 € 106.084,80 € abzüglich Erhaltungspauschale 2.925,96 €/ Gruppe 2.923,93 €- 5.847,86 €- 8.771,79 €- 11.695,72 €- 14.619,65 €- 17.543,58 €- anerkannte Mietkosten 15.590,87 € 28.679,74 € 44.270,61 € 59.861,48 € 75.452,35 € 88.541,22 € einmalige Zuschüsse eingruppig 15.000,00 € Verfügungspauschale (Hauswirtschaftskräfte) Pauschal- betrag 1.000,00 € 4.000,00 € 6.000,00 € 8.000,00 € 9.000,00 € 10.000,00 € Summe Betriebskosten 205.139,07 € 371.297,14 € 562.436,21 € 753.575,28 € 949.315,15 € 1.122.872,42 € Kosten je Kind (KiBiz gesamt) 10.256,95 € 12.376,57 € 11.248,72 € 10.765,36 € 11.866,44 € 11.228,72 € Berechnungsparameter: -Kindpauschalen gem. KiBiz, Betreuungsumfang 45 Wochenstunden -keine befristeten zusätzlichen Zuschüsse zu Kindpauschalen, u3-Pauschalen, etc. -keine zus. Pauschalen für Kinder mit Behinderungen (Plätze im Rahmen Inklusion) 2 Gruppen 3 Gruppen 4 Gruppen 5 Gruppen 6 Gruppen 100 Kindpauschalen gesamt nicht bei Eigentum -Mietkosten für angemietete Objekte, z.Zt. 8,34 €/m² 160 m² / Gruppe zzgl. 25 m² bei Gruppenform I und II (U3) Anzahl der Kinder 30 50 70 80 20 KW 47 Kita-Kosten nach Kita-Größe_Feldenkirchen Hans-Gerd_Antw_ Kita-Kosten nach Kita-Größe_Feldenkirchen Hans-Gerd_Antw._Anlage

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