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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 11.02.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 05.02.2016 betr. Ausschreibung der Stelle eines Gerätewarts Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 05.02.2016 betr. Ausschreibung der Stelle eines Gerätewarts beantworte ich wie folgt: Frage 1: Auf welcher Grundlage und mit welchen sachlichen Gründen ist die Bewertung der Stelle nach Entgeltgruppe 5 TVöD erfolgt? Antwort 1: Die Tarifvertragsparteien haben ausdrücklich vereinbart, dass zu den Beschäftigten im Einsatz- dienst im feuerwehrtechnischen Dienst u.a. nicht die Mitarbeiter gehören, die mit der Wartung von Fahrzeugen und Geräten betraut sind. Somit ist die Stelle nach den allgemeinen Tätigkeits- merkmalen des BAT zu bewerten, da die Stelle nicht dem feuerwehrtechnischen Dienst zuzuord- nen ist. Dies erfordert eine Tätigkeit, die unmittelbar dem Brandschutz dient. Mit der unmittelba- ren Brandbekämpfung sind nicht nur die Mitarbeiter beschäftigt, die unmittelbar vor Ort ein Feuer bekämpfen, sondern auch die, die bei der Bekämpfung von Bränden oder zur Beseitigung sonsti- ger Notstände nur Hilfsdienste leisten und damit durch ihre Tätigkeit die eigentliche Brandbe- kämpfung ermöglichen oder unterstützen (BAG, SR 2 x BAT 11.9.1959-1 AZR 56/59). Diese Aus- legung folgt auch die Protokollnotiz zu S. 1 der Nr. SR 2 x zum alten BAT. Die Anforderungen des Arbeitsbereiches sind als schwierige Tätigkeiten i. S. der Verg.-Gr. VIII Fallgr. 1a BAT zu bezeichnen, weil laufende und gleichartige Arbeitsvorgänge zu bearbeiten sind. Diese verlangen aber auch gründliche Fachkenntnisse i. S. der Verg.-Gr. VII Fallgr. 1 a BAT, weil nur so die lebensnotwendigen Geräte richtig und ordnungsgemäß gewartet werden können. Alle Funktionalitäten mit ihren Auswirkungen und Anforderungen ergeben auch eine Vielseitigkeit im Sinne der tariflichen Definition. Selbstständige Leistung im Sinne der tariflichen Definition der Verg.-Gr. VIb Fallgruppe 1a BAT sind für die Arbeitsvorgänge jedoch nicht anzuerkennen, da hierfür bei der Aufgabenwahrneh- mung zu mindestens 20% ein entsprechender Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum vorliegen muss. Der Aufgabenbereich der Stelle ist aber gerade dadurch geprägt, dass entsprechende Wartungsarbeiten durchzuführen sind und die genannten Spiel- räume mit Blick auf die Sicherheitsrelevanz gerade nicht bestehen. An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch - 2 - Im Ergebnis ergibt nach sich eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe VII Fallgr. 1a BAT. Die tarifrechtlich gebotene Umwandlung ergibt eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 TVöD. Frage 2: Wie sind vergleichbare Stellen mit ähnlichen Voraussetzungen und Aufgabenspektrum in ande- ren Kommunen tariflich eingruppiert? Antwort 2: Eine aktuell durchgeführte Abfrage hat ergeben, dass in Eitorf, Frechen, Königswinter und Wachtberg die Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 erfolgt. In Bad Honnef, Meckenheim und Rheinbach erfolgt die Eingruppierung in Entgeltgruppe 6. Die Verwaltung weist darauf hin, dass eine empirische Stellenbewertung stets nachrangig ge- genüber analytischen Verfahren ist. Aufgrund der bestehenden Eingruppierungsvorschriften im Bereich des BAT/TVöD ist eine einzelfallbezogene Bewertung angezeigt. Somit können Umfra- geergebnisse keine verlässlichen Hinweise für die tarifgerechte Eingruppierung geben. Frage 3: Welcher Stundenanteil der Stelle entfällt auf die fachfremde Aufgabe der Teilnahme an Jugend- schutz- und Veranstaltungskontrollen? Antwort 3: Es handelt sich derzeit um einen Stundenumfang von ca. 10 Stunden pro Jahr. Also bei 1570 Jahresarbeitsstunden weniger als 1 Prozent pro Jahr. Frage 4: Muss auch der bisherige Gerätewart die in 3.) genannte Aufgabe leisten und welcher Stundenan- teil entfällt bei ihm auf diese Tätigkeiten? Antwort 4: Grundsätzlich wird jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter des Bürger- und Ordnungsamtes für Jugendschutzkontrollen an den Karnevalstagen und ähnliche Einsätze sowie im Rahmen von Einsätzen nach dem Notfallplan herangezogen. Der Stundenanteil wird gleich hoch sein. Frage 5: Reduzieren sich durch die in 3.) genannten Tätigkeiten die zur Verfügung stehenden Stunden für die Kontrolle der Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehr? Antwort 5: Da es sich bei den geleisteten Einsatzstunden sowohl um Tätigkeiten während der Dienstzeit, als auch um Überstunden handelt, reduzieren diese Einsatzzeiten automatisch die Zeiten, in denen der Gerätewart Aufgaben im Kernbereich seiner Stelle erledigt. Dies gilt ebenso für die Teilnah- me an Feuerwehreinsätzen, -übungen und Fortbildungen. Dies ist auch so der Stundenaufstel- lung zur Vorlage 012/2016-3 zu entnehmen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 11.02.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 05.02.2016 betr. Ausschreibung der Stelle eines Gerätewarts Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 05.02.2016 betr. Ausschreibung der Stelle eines Gerätewarts beantworte ich wie folgt: Frage 1: Auf welcher Grundlage und mit welchen sachlichen Gründen ist die Bewertung der Stelle nach Entgeltgruppe 5 TVöD erfolgt? Antwort 1: Die Tarifvertragsparteien haben ausdrücklich vereinbart, dass zu den Beschäftigten im Einsatz- dienst im feuerwehrtechnischen Dienst u.a. nicht die Mitarbeiter gehören, die mit der Wartung von Fahrzeugen und Geräten betraut sind. Somit ist die Stelle nach den allgemeinen Tätigkeits- merkmalen des BAT zu bewerten, da die Stelle nicht dem feuerwehrtechnischen Dienst zuzuord- nen ist. Dies erfordert eine Tätigkeit, die unmittelbar dem Brandschutz dient. Mit der unmittelba- ren Brandbekämpfung sind nicht nur die Mitarbeiter beschäftigt, die unmittelbar vor Ort ein Feuer bekämpfen, sondern auch die, die bei der Bekämpfung von Bränden oder zur Beseitigung sonsti- ger Notstände nur Hilfsdienste leisten und damit durch ihre Tätigkeit die eigentliche Brandbe- kämpfung ermöglichen oder unterstützen (BAG, SR 2 x BAT 11.9.1959-1 AZR 56/59). Diese Aus- legung folgt auch die Protokollnotiz zu S. 1 der Nr. SR 2 x zum alten BAT. Die Anforderungen des Arbeitsbereiches sind als schwierige Tätigkeiten i. S. der Verg.-Gr. VIII Fallgr. 1a BAT zu bezeichnen, weil laufende und gleichartige Arbeitsvorgänge zu bearbeiten sind. Diese verlangen aber auch gründliche Fachkenntnisse i. S. der Verg.-Gr. VII Fallgr. 1 a BAT, weil nur so die lebensnotwendigen Geräte richtig und ordnungsgemäß gewartet werden können. Alle Funktionalitäten mit ihren Auswirkungen und Anforderungen ergeben auch eine Vielseitigkeit im Sinne der tariflichen Definition. Selbstständige Leistung im Sinne der tariflichen Definition der Verg.-Gr. VIb Fallgruppe 1a BAT sind für die Arbeitsvorgänge jedoch nicht anzuerkennen, da hierfür bei der Aufgabenwahrneh- mung zu mindestens 20% ein entsprechender Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum vorliegen muss. Der Aufgabenbereich der Stelle ist aber gerade dadurch geprägt, dass entsprechende Wartungsarbeiten durchzuführen sind und die genannten Spiel- räume mit Blick auf die Sicherheitsrelevanz gerade nicht bestehen. An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch - 2 - Im Ergebnis ergibt nach sich eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe VII Fallgr. 1a BAT. Die tarifrechtlich gebotene Umwandlung ergibt eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 TVöD. Frage 2: Wie sind vergleichbare Stellen mit ähnlichen Voraussetzungen und Aufgabenspektrum in ande- ren Kommunen tariflich eingruppiert? Antwort 2: Eine aktuell durchgeführte Abfrage hat ergeben, dass in Eitorf, Frechen, Königswinter und Wachtberg die Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 erfolgt. In Bad Honnef, Meckenheim und Rheinbach erfolgt die Eingruppierung in Entgeltgruppe 6. Die Verwaltung weist darauf hin, dass eine empirische Stellenbewertung stets nachrangig ge- genüber analytischen Verfahren ist. Aufgrund der bestehenden Eingruppierungsvorschriften im Bereich des BAT/TVöD ist eine einzelfallbezogene Bewertung angezeigt. Somit können Umfra- geergebnisse keine verlässlichen Hinweise für die tarifgerechte Eingruppierung geben. Frage 3: Welcher Stundenanteil der Stelle entfällt auf die fachfremde Aufgabe der Teilnahme an Jugend- schutz- und Veranstaltungskontrollen? Antwort 3: Es handelt sich derzeit um einen Stundenumfang von ca. 10 Stunden pro Jahr. Also bei 1570 Jahresarbeitsstunden weniger als 1 Prozent pro Jahr. Frage 4: Muss auch der bisherige Gerätewart die in 3.) genannte Aufgabe leisten und welcher Stundenan- teil entfällt bei ihm auf diese Tätigkeiten? Antwort 4: Grundsätzlich wird jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter des Bürger- und Ordnungsamtes für Jugendschutzkontrollen an den Karnevalstagen und ähnliche Einsätze sowie im Rahmen von Einsätzen nach dem Notfallplan herangezogen. Der Stundenanteil wird gleich hoch sein. Frage 5: Reduzieren sich durch die in 3.) genannten Tätigkeiten die zur Verfügung stehenden Stunden für die Kontrolle der Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehr? Antwort 5: Da es sich bei den geleisteten Einsatzstunden sowohl um Tätigkeiten während der Dienstzeit, als auch um Überstunden handelt, reduzieren diese Einsatzzeiten automatisch die Zeiten, in denen der Gerätewart Aufgaben im Kernbereich seiner Stelle erledigt. Dies gilt ebenso für die Teilnah- me an Feuerwehreinsätzen, -übungen und Fortbildungen. Dies ist auch so der Stundenaufstel- lung zur Vorlage 012/2016-3 zu entnehmen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 05.12.2017 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Reitanlage am Brombeerweg Sehr geehrter Herr Strauff, Ihre o. g. kleine Anfrage vom 29.11.2017 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wurde seitens der Stadt als Bauaufsichtsbehörde eine Bauzustandsbesichtigung zur Fertigung des Rohbaus und der abschließenden Fertigstellung der Anlage durchgeführt? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis? Antwort: Mit Datum vom 04.07.2017 wurde eine Rohbauabnahme durchgeführt, bei der keine Mängel festgestellt worden sind. Eine Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung wurde noch nicht angezeigt und auch nicht durchgeführt. Der Bauherr hat jedoch kürzlich einen Antrag auf vorzeitige Inbenutzungnahme gemäß § 82 Abs. 8 BauO NRW gestellt über den allerdings noch nicht entschieden worden ist. Eine diesbezügliche Prüfung wird jedoch kurzfristig vorgenommen. Die Bauaufsichtsbehörde soll die vorzeitige Inbenutzungnahme gestatten, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung Bedenken nicht bestehen. Die Gestattung kann auch mit Auflagen versehen werden. Frage 2: In welcher Art und Weise ist die Versorgung mit ausreichender Menge an Trink- Brauch- und Löschwasser sichergestellt, und zwar auch dann, wenn wegen einer länger anhaltenden Tro- ckenperiode kein oder nur wenig Regen gefallen ist? Welcher Art Anlagen wurden insoweit er- richtet? Entsprechen diese den einschlägigen Vorschriften? Sind insbesondere die Auflagen des Rhein-Sieg-Kreises als Untere Wasserbehörde eingehalten? Antwort: Im Rahmen der Baugenehmigung hat der Bauherr einen Vertrag über die Herstellung eines Wasseranschlusses mit dem Stadtbetrieb Bornheim geschlossen, so dass entsprechend § 4 BauO NRW die Wasserversorgung bis zur Inbenutzungnahme des Gebäudes gesichert sein soll- te. Weiterhin ist ein Löschwasservorrat auf dem Grundstück von 24.000 Liter gefordert worden, der die Einsatzbedingung der Feuerwehr erfüllen muss. Zurzeit liegt ein Bauantrag auf Änderung der Wasserversorgung vor, in dem eine entsprechende Zisterne mit einer Trinkwasserherstellungsanlage die Trinkwasserversorgung sichern soll. Im Zuge der Behördenbeteiligung gab es noch Erläuterungsbedarf. Das Verfahren ist auch aufgrund An das Ratsmitglied Herrn Bernhard Strauff - 2 - von Personalengpässen ins Stocken geraten, wird nun insbesondere im Hinblick darauf, dass die Anlage in Teilen in Nutzung genommen wurde, forciert. Grundlegende Bedenken bestehen je- doch nicht. Frage 3: Entspricht die Dunglege den einschlägigen Vorschriften und wurde eine Überdachung oder eine andere gleichwertige bauliche Absicherung in der Baugenehmigung festgeschrieben, um das Abschwemmen von Gülle ins Erdreich zu verhindern? Antwort: Im Bauantragsverfahren ist eine ausreichend bemessene Dunglege mit Überdach Bestandteil gewesen. Im zurzeit vorliegenden Nachtragsbauantrag soll die Dunglege ohne Dach mit entsprechendem Gefälle und Volumen für Niederschlag- und Sickersäfte geändert werden. Der Antrag ist in der Prüfung und noch nicht entschieden. Frage 4: Aus dem Internet ist ersichtlich, dass in der Reitanlage u.a. Reiterferien angeboten werden. Ist dies durch die Baugenehmigung, die für „einen landwirtschaftlichen Betrieb“ erteilt wurde, abge- deckt? Antwort: Mit dem Bauantrag wurde eine Reithalle mit Liegeflächen und Auslaufflächen, sowie ein Lon- gierzirkel, Dunglege und erforderlichen Stellplätze genehmigt. Die Nutzer bzw. Reiter der dort zulässigen Pferde sind nicht durch eine Baugenehmigung zu re- geln. Erst wenn die Nutzung oder Kapazität der Gesamtanlage geändert wird, sind entsprechen- de Änderungen erforderlich und ggf. ein Einschreiten der Bauaufsicht möglich. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.02.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 05.02.2016 betr. Mitfahren Bornheim Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 05.02.2016 betr. Mitfahren Bornheim beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Personal- und Sachkosten sind für die Einrichtung des Angebots "Mitfahren.Bornheim" entstanden? Antwort 1: Für die Einrichtung und Anschaffung des Angebotes „Mitfahren.Bornheim“ entstehen jährliche Kosten bei Laufzeitdauer von 3 Jahren von 4.433,94 € pro Jahr. Für die Installation/ Einrichtung des Programmes ist folgender Aufwand entstanden: 1-stündige Schulung zweier Mitarbeiter/innen aus dem Bürgerbüro 30 Stunden Einsatz Mitarbeiter EDV-Abteilung Frage 2: Welche Personal- und Sachkosten entstehen für den laufenden Betrieb des Angebots "Mitfah- ren.Bornheim"? Antwort 2: Im laufenden Betrieb entstehen keine Personal- oder Sachkosten. Es hat bisher keine Bürger- oder Nutzeranfragen im Gesamtzeitraum gegeben. Das liegt unter anderem daran, dass das Programm selbsterklärend ist. Frage 3: Wie viele monatliche Besucher hat die Internetseite www.bornheim.de zum aktuellsten verfügba- ren Zeitpunkt und auf welcher Grundlage sind die Besucherzahlen gemessen? Antwort 3: Abfragezeitraum 14.07.2015-10.02.2016 Startseite Stadt Bornheim: 46.751 eindeutige Seitenansichten. An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch http://www.bornheim.de/ - 2 - Die Auswertung erfolgte über die Web-Analyseplattform und beschränkt sich auf die eindeutigen Seitenansichten. Diese geben die Anzahl der Seiten je Besuch wieder, wobei mehrfache Aufrufe derselben Seite während eines Besuchs immer nur einmal gezählt werden. Frage 4: Wie viele monatliche Besucher hat die Unterseite des Angebots "Mitfahren.Bornheim" zum glei- chen Zeitpunkt wie unter 3.) erfragt? Antwort 4: Abfragezeitraum 14.07.2015-10.02.2016 Unterseite „Mitfahren.Bornheim“: 402 eindeutige Seitenansichten. Frage 5: Wie viele aktive Nutzer haben das Angebot "Mitfahren.Bornheim" in den letzten 12 Monaten wahrgenommen (bitte nach Monaten aufschlüsseln)? Antwort 5: Neuanmeldungen seit Laufzeitbeginn ab 14.07.2015 Juli 2015: 13 Neuanmeldungen August 2015: 1 Neuanmeldungen September 2015: 5 Neuanmeldungen Oktober 2015: 15 Neuanmeldungen November 2015: 6 Neuanmeldungen Dezember 2015: 1 Neuanmeldungen Januar 2016: 1 Neuanmeldungen Februar 2016 bis 10.02.2016: 2 Neuanmeldungen Hinweis: Eine Auswertung des aktiven Nutzerverhaltens ist technisch nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.02.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 05.02.2016 betr. Mitfahren Bornheim Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 05.02.2016 betr. Mitfahren Bornheim beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Personal- und Sachkosten sind für die Einrichtung des Angebots "Mitfahren.Bornheim" entstanden? Antwort 1: Für die Einrichtung und Anschaffung des Angebotes „Mitfahren.Bornheim“ entstehen jährliche Kosten bei Laufzeitdauer von 3 Jahren von 4.433,94 € pro Jahr. Für die Installation/ Einrichtung des Programmes ist folgender Aufwand entstanden: 1-stündige Schulung zweier Mitarbeiter/innen aus dem Bürgerbüro 30 Stunden Einsatz Mitarbeiter EDV-Abteilung Frage 2: Welche Personal- und Sachkosten entstehen für den laufenden Betrieb des Angebots "Mitfah- ren.Bornheim"? Antwort 2: Im laufenden Betrieb entstehen keine Personal- oder Sachkosten. Es hat bisher keine Bürger- oder Nutzeranfragen im Gesamtzeitraum gegeben. Das liegt unter anderem daran, dass das Programm selbsterklärend ist. Frage 3: Wie viele monatliche Besucher hat die Internetseite www.bornheim.de zum aktuellsten verfügba- ren Zeitpunkt und auf welcher Grundlage sind die Besucherzahlen gemessen? Antwort 3: Abfragezeitraum 14.07.2015-10.02.2016 Startseite Stadt Bornheim: 46.751 eindeutige Seitenansichten. An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch http://www.bornheim.de/ - 2 - Die Auswertung erfolgte über die Web-Analyseplattform und beschränkt sich auf die eindeutigen Seitenansichten. Diese geben die Anzahl der Seiten je Besuch wieder, wobei mehrfache Aufrufe derselben Seite während eines Besuchs immer nur einmal gezählt werden. Frage 4: Wie viele monatliche Besucher hat die Unterseite des Angebots "Mitfahren.Bornheim" zum glei- chen Zeitpunkt wie unter 3.) erfragt? Antwort 4: Abfragezeitraum 14.07.2015-10.02.2016 Unterseite „Mitfahren.Bornheim“: 402 eindeutige Seitenansichten. Frage 5: Wie viele aktive Nutzer haben das Angebot "Mitfahren.Bornheim" in den letzten 12 Monaten wahrgenommen (bitte nach Monaten aufschlüsseln)? Antwort 5: Neuanmeldungen seit Laufzeitbeginn ab 14.07.2015 Juli 2015: 13 Neuanmeldungen August 2015: 1 Neuanmeldungen September 2015: 5 Neuanmeldungen Oktober 2015: 15 Neuanmeldungen November 2015: 6 Neuanmeldungen Dezember 2015: 1 Neuanmeldungen Januar 2016: 1 Neuanmeldungen Februar 2016 bis 10.02.2016: 2 Neuanmeldungen Hinweis: Eine Auswertung des aktiven Nutzerverhaltens ist technisch nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 29.02.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 18.02.2016 betr. geplante Flüchtlingsunterkunft in Hemmerich Jennerstraße Sehr geehrter Herr Heßling, Ihre kleine Anfrage vom 18.02.2016 betr. geplante Flüchtlingsunterkunft in Hemmerich Jenner- straße beantworte ich wie folgt: Frage 1: Sind seitens der Stadtverwaltung Ersatzmaßnahmen vorgesehen, die den Wegfall der Rasenflä- che als Freizeitmöglichkeiten für die OGS kompensieren? Oder, beschränkt sich diese Freizeit- gestaltung sodann (insbesondere in den Sommermonaten) auf den Asphaltboden des Schulge- ländes? Antwort 1: Die Schulleitung der Markus-Schule Rösberg hat mit dem Eigentümer eines an den Schulhof angrenzenden Wiesengrundstücks vereinbart, dass die Fläche durch die OGS genutzt werden kann. Zudem kann das Außengelände der Kindertagesstätte „Der Spatz“ e.V genutzt werden. Letztlich steht der Sportplatz in Hemmerich ebenfalls zur Verfügung. Frage 2: Wird das wöchentliche Freizeitangebot der „Streetworker“, die ein Angebot für alle Jugendlichen anbieten auf dem Schulgelände incl. Rasenfläche aufgehoben? Oder, wird auch dieses Angebot nur noch auf der eingeschränkten Fläche möglich sein? Antwort 2: Das mobile Angebot des Jugendbusses der RheinFlanke wird auch weiterhin in Hemmerich An- gebote für Kinder und Jugendliche vorhalten. Der Standort und das Angebot des Jugendbusses sind flexibel. Auch auf eingeschränkten Flächen sind Angebote möglich. Als Ausweichmöglichkeit steht zudem der Sportplatz Hemmerich zur Verfügung. An das Ratsmitglied Herrn Günter Heßling - 2 - Frage 3: Wird der Schulbusverkehr für die Grundschüler, als auch für Schüler der weiterführenden Schu- len bewacht? Gibt es hier Überlegungen der Stadtverwaltung einen reibungslosen Ablauf zu ge- währleisten? Ist hier ein evtl. Sicherheitsdienst vorgesehen? Sowohl die Schulkinder als auch deren Eltern und andere Erziehungsberechtigte müssen oder sollten auf diese Situation vorbereitet sein. Antwort 3: Die Verwaltung beabsichtigt nicht den Schulbusverkehr für die Grundschüler sowie für die weiter- führenden Schulen bewachen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 29.02.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 18.02.2016 betr. geplante Flüchtlingsunterkunft in Hemmerich Jennerstraße Sehr geehrter Herr Heßling, Ihre kleine Anfrage vom 18.02.2016 betr. geplante Flüchtlingsunterkunft in Hemmerich Jenner- straße beantworte ich wie folgt: Frage 1: Sind seitens der Stadtverwaltung Ersatzmaßnahmen vorgesehen, die den Wegfall der Rasenflä- che als Freizeitmöglichkeiten für die OGS kompensieren? Oder, beschränkt sich diese Freizeit- gestaltung sodann (insbesondere in den Sommermonaten) auf den Asphaltboden des Schulge- ländes? Antwort 1: Die Schulleitung der Markus-Schule Rösberg hat mit dem Eigentümer eines an den Schulhof angrenzenden Wiesengrundstücks vereinbart, dass die Fläche durch die OGS genutzt werden kann. Zudem kann das Außengelände der Kindertagesstätte „Der Spatz“ e.V genutzt werden. Letztlich steht der Sportplatz in Hemmerich ebenfalls zur Verfügung. Frage 2: Wird das wöchentliche Freizeitangebot der „Streetworker“, die ein Angebot für alle Jugendlichen anbieten auf dem Schulgelände incl. Rasenfläche aufgehoben? Oder, wird auch dieses Angebot nur noch auf der eingeschränkten Fläche möglich sein? Antwort 2: Das mobile Angebot des Jugendbusses der RheinFlanke wird auch weiterhin in Hemmerich An- gebote für Kinder und Jugendliche vorhalten. Der Standort und das Angebot des Jugendbusses sind flexibel. Auch auf eingeschränkten Flächen sind Angebote möglich. Als Ausweichmöglichkeit steht zudem der Sportplatz Hemmerich zur Verfügung. An das Ratsmitglied Herrn Günter Heßling - 2 - Frage 3: Wird der Schulbusverkehr für die Grundschüler, als auch für Schüler der weiterführenden Schu- len bewacht? Gibt es hier Überlegungen der Stadtverwaltung einen reibungslosen Ablauf zu ge- währleisten? Ist hier ein evtl. Sicherheitsdienst vorgesehen? Sowohl die Schulkinder als auch deren Eltern und andere Erziehungsberechtigte müssen oder sollten auf diese Situation vorbereitet sein. Antwort 3: Die Verwaltung beabsichtigt nicht den Schulbusverkehr für die Grundschüler sowie für die weiter- führenden Schulen bewachen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 25.02.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 16.01.2016 betr. Anordnung von Verkehrszeichen in Rösberg Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 16.01.2016 betr. Anordnung von Verkehrszeichen in Rösberg beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche vom Beschwerdeführer beklagte Maßnahme haben Sie wann auf der Siebengebirgsstraße / Schumannstraße angeordnet? Antwort 1: Seit vielen Jahren sind die außerhalb der Bebauung liegenden Verbindungswege zwischen der Schumannstraße in Merten sowie der Siebengebirgsstraße und der Spessartstraße in Rösberg durch entsprechende Verkehrszeichen lediglich für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben. Das fortgesetzte illegale Befahren dieser landwirtschaftlichen Wege führte in der Vergangen- heit zu regelmäßigen Beschwerden aus der Bevölkerung (Anwohner, Fußgänger und Radfahrer). Daher wurde die Angelegenheit im straßenverkehrsrechtlichen Anhörverfahren am 24.03.2015 überprüft, um eine Verdeutlichung der bestehenden Regelung zu erzielen und das Bewusstsein zu schärfen, dass eine legale Durchfahrtmöglichkeit lediglich für Landwirtschaft und Radfahrer besteht. Die angebrachten Verkehrszeichen sind das Ergebnis dieses Anhörverfahrens. Frage 2: Wie lautet die Begründung der von Ihnen angeordneten Maßnahme? Antwort 2: Es wurden keine zusätzlichen Verbote angeordnet, sondern lediglich die Bedeutung der beste- henden Verkehrsanordnungen klar gestellt. An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch - 2 - Frage 3: Wurden bei der Anordnung auch die Interessen anderer Verkehrsteilnehmer, die in dem Schreiben angeführt sind, berücksichtigt? Wenn ja: mit welchem Abwägungsergebnis? Antwort 3: s. Antwort zu 2. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 25.02.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 16.01.2016 betr. Anordnung von Verkehrszeichen in Rösberg Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 16.01.2016 betr. Anordnung von Verkehrszeichen in Rösberg beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche vom Beschwerdeführer beklagte Maßnahme haben Sie wann auf der Siebengebirgsstraße / Schumannstraße angeordnet? Antwort 1: Seit vielen Jahren sind die außerhalb der Bebauung liegenden Verbindungswege zwischen der Schumannstraße in Merten sowie der Siebengebirgsstraße und der Spessartstraße in Rösberg durch entsprechende Verkehrszeichen lediglich für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben. Das fortgesetzte illegale Befahren dieser landwirtschaftlichen Wege führte in der Vergangen- heit zu regelmäßigen Beschwerden aus der Bevölkerung (Anwohner, Fußgänger und Radfahrer). Daher wurde die Angelegenheit im straßenverkehrsrechtlichen Anhörverfahren am 24.03.2015 überprüft, um eine Verdeutlichung der bestehenden Regelung zu erzielen und das Bewusstsein zu schärfen, dass eine legale Durchfahrtmöglichkeit lediglich für Landwirtschaft und Radfahrer besteht. Die angebrachten Verkehrszeichen sind das Ergebnis dieses Anhörverfahrens. Frage 2: Wie lautet die Begründung der von Ihnen angeordneten Maßnahme? Antwort 2: Es wurden keine zusätzlichen Verbote angeordnet, sondern lediglich die Bedeutung der beste- henden Verkehrsanordnungen klar gestellt. An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch - 2 - Frage 3: Wurden bei der Anordnung auch die Interessen anderer Verkehrsteilnehmer, die in dem Schreiben angeführt sind, berücksichtigt? Wenn ja: mit welchem Abwägungsergebnis? Antwort 3: s. Antwort zu 2. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 17.02.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 11.02.2016 betr. Sachstand „Mertener Mühle“ Sehr geehrter Herr Feldenkirchen, Ihre kleine Anfrage vom 11.02.2016 betr. Sachstand „Mertener Mühle“ beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie ist der Sachstand? Antwort 1: Das Verkehrsgutachten liegt vor, befindet sich aber noch in der abschließenden Abstimmung. Die Verwaltung befindet sich z.Zt. noch in Gesprächen und Verhandlungen mit verschiedenen Eigen- tümern bzgl. der Erschließungsfrage. Frage 2: Wann wird das Verkehrsgutachten vorgelegt? Antwort 2: Das Verkehrsgutachten wird nach dem vorläufigen Abschluss der Gespräche vorgestellt. Ein konkretes Datum kann derzeit noch nicht benannt werden, die Verwaltung strebt eine möglichst zeitnahe Vorstellung an. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Hans-Gerd Feldenkirchen Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 17.02.2016 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 11.02.2016 betr. Sachstand „Mertener Mühle“ Sehr geehrter Herr Feldenkirchen, Ihre kleine Anfrage vom 11.02.2016 betr. Sachstand „Mertener Mühle“ beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie ist der Sachstand? Antwort 1: Das Verkehrsgutachten liegt vor, befindet sich aber noch in der abschließenden Abstimmung. Die Verwaltung befindet sich z.Zt. noch in Gesprächen und Verhandlungen mit verschiedenen Eigen- tümern bzgl. der Erschließungsfrage. Frage 2: Wann wird das Verkehrsgutachten vorgelegt? Antwort 2: Das Verkehrsgutachten wird nach dem vorläufigen Abschluss der Gespräche vorgestellt. Ein konkretes Datum kann derzeit noch nicht benannt werden, die Verwaltung strebt eine möglichst zeitnahe Vorstellung an. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Hans-Gerd Feldenkirchen

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.15 Stand: April 2023 Seite 1 Satzung der Stadt Bornheim zur Förderung der Kindertagespflege Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 30.03.2023 aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein – Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), der §§ 23, 24 und § 90 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 24 G v. 16.12.2022 I 2328, sowie der §§ 1 bis 3, 5 und 22 bis 24 des Geset- zes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom 03.12.2019 (GV. NRW. 2019 S. 894, ber. 2020 S. 77), geändert durch Artikel 2 des Ge- setzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509) folgende 1. Satzung vom zur Änderung der Satzung der Stadt Bornheim zur Förderung der Kindertagespflege beschlossen: Teil A: Förderung der Kindertagespflege als Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe § 1 Leistungen der Stadt Bornheim Die Förderung der Kindertagespflege ist eine Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe gem. § 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII). Die Stadt Bornheim fördert die Kindertages- pflege gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Hierzu werden auf der Grundlage des SGB VIII und des Kinderbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (KiBiz NRW) folgende Leistungen erbracht: a) Beratung von Personensorgeberechtigten in Fragen zur Kindertagespflege, b) Vermittlung des Kindes an eine geeignete Kindertagespflegeperson, c) Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts der Personensorgeberechtigten, d) fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung von Kindertagespflegeperso- nen, e) Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege, f) Sicherstellung der Betreuungskontinuität für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson, g) Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson. § 2 Anspruchsvoraussetzungen und Bewilligungsverfahren zur Förderung in Kin- dertagespflege (1) Die Anspruchsvoraussetzungen für die Förderung in Kindertagespflege richten sich nach § 24 SGB VIII. (2) Die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes setzt dabei grundsätzlich voraus, dass die Personensorgeberechtigten dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich oder elektronisch angezeigt ha- ben. Weitere Regelungen zu Bedarfsanzeige und Anmeldung durch die Personensorgebe- rechtigten trifft § 5 KiBiz NRW. (3) Ist durch Vermittlung des Jugendamtes oder auf Eigeninitiative der Personensorgebe- rechtigten ein Betreuungsverhältnis mit einer Kindertagespflegeperson zustande ge- kommen, beantragen die Personensorgeberechtigten schriftlich vor Beginn der Kin- der-tagespflege beim Jugendamt die Förderung der Kindertagespflege und haben das Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.15 Stand: April 2023 Seite 2 Vorliegen der folgenden Voraussetzungen, soweit im Einzelfall auf sie zutreffend, nachzuweisen: a) Nachweis der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 SGB VIII, wenn das Kind zu Be- ginn der Kindertagespflege noch nicht ein Jahr alt ist. b) Nachweis über das alleinige Sorgerecht gem. § 58a SGB VIII. c) Vorlage einer Meldebescheinigung, wenn beim Meldeamt eine Auskunftssperre ein-gerichtet ist. d) Für den Fall, dass die Personensorgeberechtigten einen Betreuungsvertrag mit ei- ner Kindertagespflegeperson schließen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Born-heim hat und für die das Jugendamt der Stadt Bornheim daher nicht die Er- laubnis zur Kindertagespflege erteilt hat, haben sie durch Vorlage einer Kopie nachzuweisen, dass diese Kindertagespflegeperson über eine gültige Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügt. (4) Die Bewilligung der Förderung in Kindertagespflege erfolgt durch schriftlichen Be- scheid an die Personensorgeberechtigten. § 3 Kostenbeteiligung und Mitwirkungspflichten der Personensorgeberechtigten (1) Die Personensorgeberechtigten werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gem. § 90 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. § 51 KiBiz NRW zu den Kosten der Kindertages- pflege herangezogen (Elternbeitrag). (2) Der Elternbeitrag wird nach der „Satzung der Stadt Bornheim zur Erhebung von El- ternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich“ in der jeweils gültigen Fassung erhoben. (3) Personensorgeberechtigte haben gem. §§ 60 ff. SGB I das örtlich zuständige Jugend- amt unaufgefordert schriftlich über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Be- treuung der Tagespflegekinder bedeutsam sind. Hierzu zählen unter anderem: a) Änderungen in der wöchentlichen und in der Verteilung der täglichen Betreuungs- zeit, b) Beendigung des Betreuungsvertrages, c) Wohnungs- / Wohnortwechsel, d) Fehlzeiten des Tagespflegekindes, die über drei Wochen hinausgehen, e) Beendigung und Veränderungen des Arbeitsverhältnisses, der Bildungsmaßnahme, des Studiums, wenn eine Förderung der Kindertagespflege nach § 2 Abs. 3 a) die- ser Satzung bewilligt wurde. (4) Im Falle fehlender Mitwirkung und Mitteilung gem. § 3 Abs. 3 dieser Satzung kann die Förderung der Kindertagespflege rückwirkend eingestellt werden. Teil B: Anforderungen an Kindertagespflegepersonen und Räumlichkeiten § 4 Kindertagespflege als selbstständige Tätigkeit Es wird klargestellt, dass die Kindertagespflegetätigkeit, unabhängig von den nachfolgen- den Regelungen, nicht als abhängige Beschäftigung ausgestaltet ist, sondern dass die Kindertagespflegepersonen als Selbstständige tätig sind. Insbesondere die Regelungen zur Erlaubnispflicht der Kindertagespflege (§ 5) und die Gewährung von laufenden Geldleistungen, auch im Krankheitsfall bzw. betreuungsfreier Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.15 Stand: April 2023 Seite 3 Zeit (§ 10), führen nicht zu einer rechtlichen Qualifizierung der Kindertagespflegeperson als Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin der Stadt Bornheim. Die Kindertagespflegepersonen führen ihre Tätigkeit vielmehr weisungsunabhängig, auf der Basis von privatrechtlichen Verträgen mit den Personensorgeberechtigten aus und können keinerlei Arbeitnehmerrechte aus den Regelungen dieser Satzung gegenüber der Stadt Bornheim ableiten. § 5 Erlaubnis zur Kindertagespflege (1) Nach § 43 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. § 22 KiBiz NRW bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Personensorgeberechtigten wäh- rend eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt län- ger als drei Monate betreuen will, einer Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist zu erteilen, wenn die Person für die Kinderta- gespflege geeignet ist. Geeignet in diesem Sinne sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Personensorgebe- rechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindge- rechte Räumlichkeiten verfügen. Zur Kindertagespflege geeignete Personen sollen über vertiefte Kenntnisse zu den besonderen Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nach- gewiesen haben. Die konkreten Anforderungen regelt der nachfolgende § 6. (3) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist schriftlich bei dem Jugendamt zu beantragen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Kindertagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die erforderlichen Nachweise über die persönliche Eignung, die fachli- che Eignung (§ 6) sowie über die Geeignetheit der vorgesehenen Räumlichkeiten (§ 7) sind bei Antragstellung vorzulegen. (4) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu 5 gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern und kann im Einzelfall gem. § 43 Abs. 3 SGB VIII auf eine geringere Anzahl von Kindern beschränkt werden. (5) Für Kindertagespflegepersonen, die im Haushalt der Personensorgeberechtigten ar- beiten, ist die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege nicht erforderlich. Bean- tragen die Personensorgeberechtigten eine finanzielle Förderung, ist jedoch die Eig- nung gem. § 23 Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 6 dieser Satzung - mit der Maßgabe, dass ein erweitertes Führungszeugnis und ein ärztliches Attest für alle im Haushalt leben- den Personen nicht vorzulegen ist - nachzuweisen. (6) Kindertagespflegepersonen, die sich in einem Verbund zusammenschließen (Großta- gespflege gem. § 22 Abs. 3 KiBiz NRW), bedürfen jeweils einer eigenständigen Er- laubnis zur Kindertagespflege. (7) Nach Ablauf einer erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege muss diese erneut bean- tragt werden und die Eignungsfeststellung gem. § 6 und § 7 dieser Satzung wird er- neut durchgeführt. (8) Steht die Kindertagespflegeperson für die Kindertagespflege grundsätzlich nicht mehr zur Verfügung, so ist die Erlaubnis zur Kindertagespflege unverzüglich an das Ju- gendamt der Stadt Bornheim zurückzugeben. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.15 Stand: April 2023 Seite 4 § 6 Persönliche und fachliche Eignung zur Kindertagespflege (1) Zur Prüfung der persönlichen und fachlichen Eignung als Kindertagespflegeperson sind dem Jugendamt der Stadt Bornheim bei Beantragung der Erlaubnis zur Kinderta- ges-pflege folgende Voraussetzungen nachzuweisen bzw. Dokumente vorzulegen: a) Nachweis über Volljährigkeit. b) Zeugnis über mindestens das Vorliegen des Hauptschulabschlusses. c) Nachweis über Sprachkenntnisse der Stufe B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GER) bei Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist. d) Aktuelles erweitertes Führungszeugnis gem. §§ 30 Abs. 5 und 30a Abs. 1 Bundes- zentralregistergesetz (BZRG) der Antragstellerin / des Antragstellers sowie für alle im Haushalt lebenden Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr zur Sicherstel- lung der Straffreiheit gem. § 72a SGB VIII. Das erweiterte Führungszeugnis darf bei Ausstellung der Erlaubnis zur Kindertagespflege nicht älter als drei Monate sein. e) Aktuelle ärztliche Bescheinigung nach Vordruck des Jugendamtes der Stadt Born- heim aller im Haushalt lebender Personen, dass keine Bedenken hinsichtlich der Betreuung eines oder mehrerer Tagespflegekinder bestehen. Die ärztliche Be- scheinigung darf bei Ausstellung der Erlaubnis zur Kindertagespflege nicht älter als drei Monate sein. f) Nachweis der Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs für Kindertagespflegepersonen nach den bei Beantragung der Erlaubnis zur Kindertagespflege jeweils aktuell gel- tenden Maßgaben der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). g) Nachweis über eine zusätzliche Qualifikation zur Betreuung von Kindern mit oder mit drohender Behinderung bei Aufnahme eines behinderten Kindes gem. § 24 Abs. 4 KiBiz NRW. h) Nachweis über die Belehrung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG), über die in § 42 Abs. 1 IfSG genannten Tätigkeitsverbote und die Verpflichtungen der Abs. 2, 4 und 5 § 43 IfSG. i) Schriftliche Erklärung, dass bei Tätigkeit in einer Großtagespflegestelle gem. § 43 Abs. 1 Nr. 2 IfSG keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. (2) Zum Nachweis der fachlichen Qualifikation sind zudem vorzulegen: a) Bundeszertifikat über die nachgewiesene erfolgreiche Teilnahme an einer Qualifi- zierungsmaßnahme nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts (DJI) oder Nachweis einer anderweitigen (sozial-) pädagogischen Qualifikation gem. § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII i. V. m. § 21 Abs. 1 KiBiz NRW mit Praxiserfahrung im U3-Bereich. b) Vorlage eines pädagogischen Konzeptes für die eigene Kindertagespflegestelle gem. § 17 Abs. 1 KiBiz NRW. (3) Zu den fachlichen Standards zählt ebenfalls: a) Führen einer Bildungsdokumentation gem. § 18 Abs. 1 KiBiz NRW. Das Muster einer Bildungsdokumentation ist dem Jugendamt der Stadt Bornheim vorzulegen. b) Regelmäßige Teilnahme an durch die Fachberatung Kindertagespflege organi- sierten Treffen der Bornheimer Kindertagespflegepersonen (mind. 3x pro Kalen- derjahr). c) Sicherstellung des Schutzauftrages gem. § 8a SGB VIII in Kooperation mit dem Jugendamt der Stadt Bornheim. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.15 Stand: April 2023 Seite 5 § 7 Eignungsvoraussetzungen von Räumlichkeiten für die Kindertagespflege (1) Die Räumlichkeiten, in denen die Kindertagespflege durchgeführt werden soll, müs- sen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Bei Antragstellung hat die Kindertagespfle- geperson daher folgende Nachweise zu erbringen: a) Eine bemaßte Skizze, der für die Kindertagespflege genutzten Räume zur Überprü- fung einer ausreichenden Aufenthaltsfläche gemäß der Empfehlung „Gut betreut! Arbeitshilfe für Fachberatungen zur Unterstützung der pädagogischen Arbeit in der Kindertagespflege“ des Landschaftsverbandes Rheinland. b) Nutzungsänderung, wenn es sich um eine Großtagespflegestelle handelt oder die Betreuung in eigens für die Kindertagespflege angemieteten Räumen erfolgt. c) Nachweis der Prüfung lebensmittelrechtlicher Anforderungen durch die zuständige Lebensmittelüberwachung, wenn Wohneinheiten ausschließlich für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege genutzt werden oder es sich um eine Großtages- pflegestelle handelt. (2) Die Überprüfung der Räume erfolgt durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes der Stadt Bornheim auf Grundlage einer Sicherheitscheckliste. (3) Das Zutrittsrecht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes der Stadt Born-heim ergibt sich aus § 22 Abs. 7 KiBiz NRW. § 8 Eignungsfeststellungsverfahren (1) Zur Eignungsfeststellung gehören neben der Prüfung der nach § 6 vorzulegenden Nachweise und einem Hausbesuch mit Überprüfung der Räumlichkeiten gemäß § 7, das persönliche Einzelgespräch und ein Gespräch mit Haushaltsangehörigen (sofern die Kindertagespflege im eigenen Haushalt ausgeübt wird). Zu den erforderlichen charakterlichen Eigenschaften einer Kindertagespflegeperson, die diese befähigt, die in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII normierten Ziele der Kinderta- gespflege erfüllen zu können, gehört eine ausreichende psychische Belastbarkeit, Zuverlässigkeit, ausreichendes Verantwortungsbewusstsein, hinreichende emotionale Stabilität, Fähigkeit zur Reflektion, Fähigkeit zu konstruktivem Umgang mit Konflikten und Kritik, um in der Bewältigung auch unerwarteter Situationen flexibel reagieren zu können, sowie ausreichendes Verantwortungsbewusstsein und hinreichende emotionale Stabi- lität, damit das Kind und seine Rechte voraussichtlich unter allen Umständen geachtet werden. Ferner muss eine geeignete Kindertagespflegeperson ihr Handeln begründen und reflektieren können und fähig zum konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik sein. (2) Die Tätigkeit der Kindertagespflegeperson wird durch regelmäßige Hospitationen des Jugendamtes der Stadt Bornheim in den Kindertagespflegestellen gemeinsam mit den Kindertagespflegepersonen reflektiert. § 9 Aufhebung der Erlaubnis zur Kindertagespflege Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.15 Stand: April 2023 Seite 6 Entstehen nach Aufnahme der Kindertagespflegetätigkeit Zweifel an der Eignung einer Kindertagespflegeperson oder liegen Anhaltspunkte für eine Nicht-Eignung vor, leitet das Jugendamt der Stadt Bornheim eine Überprüfung ein. Kommt dieses nach Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die Eignung nicht mehr besteht, so wird über die Aufhebung zur Er- laubnis zur Kindertagespflege nach Maßgabe der §§ 45 ff. SGB X entschieden. Teil C: Leistungen an die Kindertagespflegepersonen 1) § 10 Laufende Geldleistung (1) Kindertagespflegepersonen haben gem. § 23 SGB VIII Anspruch auf die Gewährung einer laufenden Geldleistung. Diese setzt sich zusammen aus: a) dem pauschalierten Betrag zur Erstattung der angemessenen Kosten, die der Kin- dertagespflegeperson als Sachaufwand entstehen. Dieser beträgt einheitlich für al- le Kindertagespflegepersonen je betreutem Kind und Stunde 2,00 €, b) dem pauschalierten Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung. Dieser be- trägt einheitlich für alle Kindertagespflegepersonen je betreutem Kind und Stunde 3,60 €, c) der Erstattung nachgewiesener Beiträge zu einer Unfallversicherung, d) der hälftigen Erstattung der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, basierend auf dem Beitrag zu einer gesetzlichen Alterssicherung, e) der hälftigen Erstattung der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung, basierend auf dem Beitrag zu einer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. (2) Die in Abs. 1 a) und b) genannten Beträge erhöhen sich jährlich zum 01.08.prozentual entsprechend der gem. § 37 KiBiz erfolgenden Erhöhung der Kindpauschale, erstmals zum 01.08.2021. Die Erhöhung bezieht sich jeweils auf die Beträge des Vorjahres. (3) Erfolgt die Betreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten des Tagespflege- kindes, reduziert sich die laufende Geldleistung um den Sachaufwand. (4) Wird bei Kindern mit fachärztlich festgestellter Behinderung gem. § 2 SGB IX ein er- höhter Förderbedarf nachgewiesen, erhöht sich der pauschalierte Betrag zur Aner- kennung der Förderungsleistung auf das 1,5-fache. Führt der erhöhte Förderbedarf eines Kindes mit Behinderung im besonders begründeten Einzelfall zur Reduzierung der Anzahl der gleichzeitig betreuten Tagespflegekinder, kann der pauschalierte Be- trag zur Anerkennung der Förderungsleistung auf das 3-fache erhöht werden. Vo- raussetzung für die Erhöhungen ist zudem, dass die Kindertagespflegeperson den Zertifikatskurs „Inklusion im Elementarbereich“ erfolgreich abgeschlossen hat. (5) Pro Kind und Woche wird zusätzlich eine Stunde für mittelbare Bildungs- und Betreu- ungsarbeit gezahlt. (6) Die laufende Geldleistung wird entsprechend der durchschnittlich wöchentlichen Be- treuungszeit festgesetzt. Der zeitliche Umfang des Betreuungsanspruches richtet sich nach dem durch die Personensorgeberechtigten definierten und im Betreuungsvertrag verein-barten individuellen Bedarf. (7) Beginnt oder endet das Betreuungsverhältnis innerhalb eines Monats, wird die laufen- de Geldleistung anteilig auf der Grundlage von 30 Tagen pro Monat gewährt. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.15 Stand: April 2023 Seite 7 (8) Die laufende Geldleistung wird unter der Voraussetzung gewährt, dass weitere Kos- tenbeiträge der Personensorgeberechtigten an die Kindertagespflegeperson gem. § 51 KiBiz NRW ausgeschlossen sind. Ausgenommen hiervon ist das Verpflegungsentgelt. Dieses ist direkt von den Perso- nensorgeberechtigten an die Kindertagespflegeperson zu entrichten. Dabei soll die Höhe von monatlich 90,00 € für ein vollverpflegtes Kind nicht überschritten werden. In begründeten Ausnahmefällen ist die Vereinbarung eines höheren monatlichen Ver- pflegungsentgeltes – in Abstimmung mit dem Jugendamt – möglich. (9) Die laufende Geldleistung wird während betreuungsfreier Fehl- und Ausfallzeiten wei- ter-gewährt a) bei durch ärztliche Atteste nachgewiesenen Erkrankungen der Kindertagespflege- person oder von im eigenen Haushalt der Kindertagespflegeperson lebenden eige- nen Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres oder eines in ihrem Haushalt lebenden behinderten Kindes, das auf Hilfe angewiesen ist von insgesamt bis zu 30 Betreuungstagen im Kalenderjahr, b) bei mit den Personensorgeberechtigten abgestimmten und dem Jugendamt der Stadt Bornheim bis zum 15.01. des laufenden Jahres detailliert mitgeteilten betreu- ungsfreien Zeiten der Kindertagespflegeperson von bis zu 30 Betreuungstagen im Kalender-jahr. Die Berechnung erfolgt je Kindertagespflegeperson und nicht separat für jedes be- treute Kind. Gesetzliche Feiertage gelten nicht als betreuungsfreie Zeit im Sinne dieses Buchstaben und werden nicht auf diese angerechnet, c) bei Fehlzeiten der betreuten Tagespflegekinder, wenn diese eine Länge von drei aufeinander folgenden Kalenderwochen nicht überschreiten. In begründeten Aus- nahmefällen kann die laufende Geldleistung auf Antrag und mit entsprechenden Nachweisen darüber hinaus weitergezahlt werden. d) Die Regelungen unter Buchstaben a) und b) gelten bei einer Verteilung der wö- chentlichen Betreuungszeit von fünf Tagen in der Kalenderwoche. Bei einer ande- ren Verteilung der wöchentlichen Betreuungszeit als auf fünf Tage in der Kalender- woche er-höht oder vermindert sich die Zahl der Tage, für die eine Fortzahlung der laufenden Geldleistung, auch ohne Betreuungsleistung gewährt wird, entspre- chend. e) Darüber hinaus gehende Fehl- oder Ausfallzeiten, an denen keine Betreuung vor- genommen wird, werden anteilig von der Geldleistung nach Abs. 1 Buchstaben a) und b) in Abzug gebracht. (10) Die Bewilligung der laufenden Geldleistung erfolgt durch schriftlichen Bescheid an die Kindertagespflegeperson. (11) Die Zahlung der laufenden Geldleistung zur Förderung der Kindertagespflege er- folgt grundsätzlich zum 15. eines jeden Monats. (12) Änderungen im Umfang des Betreuungsverhältnisses können nur zum ersten eines Kalendermonats berücksichtigt werden. (13) Die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach Aufhebung von Verwal- tungsakten richtet sich nach den Bestimmungen des § 50 SGB X. § 11 Regelungen zur Eingewöhnung Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.15 Stand: April 2023 Seite 8 Die Eingewöhnungszeit wird in Höhe der vereinbarten Wochenbetreuungsstunden ge- währt und der Kindertagespflegeperson vergütet. Sie beträgt bis zu 4 Wochen. Bei (Wie- der-) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Personensorgeberechtigten kann sie bis zu 4 Wochen vor dem ersten Geburtstag des Tagespflegekindes und der Aufnahme der Er- werbstätigkeit begonnen werden. Zum Wohle des Tagespflegekindes und im Interesse einer erfolgreichen Eingewöhnung darf die Eingewöhnungszeit nicht durch eine betreu- ungsfreie Zeit (Urlaub oder Schließtage) unterbrochen werden. § 12 Mietzuschuss (1) Mietet eine Kindertagespflegeperson eine in sich geschlossene Wohneinheit im Stadtgebiet Bornheim zur ausschließlichen Nutzung als Räumlichkeit für die Kinderta- gespflege an, wird auf Antrag ein Zuschuss zum Mietzins gewährt, wenn für mindes- tens drei Tagespflegekinder mit Wohnsitz in Bornheim eine laufende Geldleistung im Sinne des § 10 gewährt wird. (2) Gleiches gilt, wenn eine Kindertagespflegeperson eine in ihrem Wohneigentum ste- hende in sich geschlossene Wohneinheit ausschließlich für die Kindertagespflege nutzt. (3) Der Zuschuss beträgt 50,00 € pro betreutem Tagespflegekind im Sinne des Abs. 1 und wird für maximal fünf Tagespflegekinder pro Kindertagespflegeperson gewährt. Liegt die nachgewiesene monatliche Kaltmiete unter 250,00 €, wird der Zuschuss ma- ximal in Höhe der nachgewiesenen monatlichen Kaltmiete gewährt. Im Falle der Nut- zung von Wohnungseigentum ausschließlich als Kindertagespflegestelle wird zur Be- rechnung des Höchstbetrages eine fiktive Vergleichsmiete auf Grundlage der ortsübli- chen Vergleichs-miete zugrunde gelegt. (4) Der Zuschuss wird am Quartalsende für das abgelaufene Quartal gezahlt. § 13 Sonstige Erstattungen an Kindertagespflegepersonen (1) Während der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson werden auf Antrag folgende nachgewiesene Kosten erstattet: a) Kosten für ein erweitertes Führungszeugnis gem. §§ 30 Abs. 5 und 30a Abs. 1 BZRG. b) Kosten für eine ärztliche Bescheinigung (Vordruck des Jugendamtes der Stadt Born-heim) in Höhe der Ziffer Nr. 75 Gebührenordnung für Ärzte (GoÄ). (2) Für folgende erfolgreich abgeschlossene Qualifizierungen wird auf Antrag die nach- gewiesene Teilnahmegebühr hälftig erstattet: a) Qualifizierungskurs Kindertagespflege gem. Curriculum des Deutschen Jugendin- stituts (DJI), wenn die Kindertagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet Bornheim hat, mindestens ein gem. § 2 anspruchsberechtigtes Tages- pflegekind betreut und eine Erstattung nicht schon durch eine andere Kommune er- folgt ist. Der Antrag ist formlos innerhalb eines Jahres nach Zertifikatsausstellung zu stellen. b) Zertifikatskurs „Inklusion im Elementarbereich“, der sich mindestens nach den Vo- raussetzungen des Landschaftsverbands Rheinland richtet, wenn die Kindertages- pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet Bornheim hat, mindes- tens ein behindertes gem. § 2 anspruchsberechtigtes Kind betreut und eine Erstat- tung nicht schon durch eine andere Kommune erfolgt ist. Der Antrag ist formlos in- nerhalb eines Jahres nach Zertifikatsausstellung zu stellen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.15 Stand: April 2023 Seite 9 (3) Für den Erste-Hilfe-Kurs werden Gutscheine von der Unfallkasse NRW (UK NRW) durch die Fachberatung ausgegeben. § 14 Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten der Kindertagespflegepersonen (1) Kindertagespflegepersonen haben gem. § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB VIII das örtlich zu- ständige Jugendamt unaufgefordert schriftlich über wichtige Ereignisse zu unterrich- ten, die für die Betreuung der Tagespflegekinder bedeutsam sind. Hierzu zählen unter anderem: a) Änderungen bei der Anzahl der betreuten Tagespflegekinder, b) Änderungen in der wöchentlichen und in der Verteilung der täglichen Betreuungs- zeit, c) Vertragsende der Kindertagespflege, d) eigene Fehl- und Ausfallzeiten, e) Änderung bei den im Haushalt lebenden Personen, soweit die Kindertagespflege im eigenen Haushalt ausgeführt wird, f) Wohnungs- / Wohnortwechsel und Veränderungen der Räumlichkeiten, die für die Kindertagespflege genutzt werden, g) Aufgabe / Beendigung der Kindertagespflege, h) Verdacht auf Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII, i) Unfälle oder sonstige besondere Ereignisse in der Kindertagespflegestelle. 2) Im Falle fehlender Mitwirkung und Mitteilung kann die laufende Geldleistung entspre- chend §§ 45 ff. SGB X zurückgefordert werden. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Satzung der Stadt Born- heim zur Förderung der Kindertagespflege“ in ihrer bisher geltenden Fassung außer Kraft. In Kraft seit 01.08.2021, s. Amtsblatt Nr. 13 / 2021 vom 02.04.2021 1) = 1. Änderung in Kraft seit 01.01.2023, siehe Bekanntmachung vom 28.04.2023 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.15 Stand: April 2023 Seite 1 Satzung der Stadt Bornheim zur Förderung der Kindertagespflege Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 30.03.2023 aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein – Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), der §§ 23, 24 und § 90 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 24 G v. 16.12.2022 I 2328, sowie der §§ 1 bis 3, 5 und 22 bis 24 des Geset- zes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom 03.12.2019 (GV. NRW. 2019 S. 894, ber. 2020 S. 77), geändert durch Artikel 2 des Ge- setzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509) folgende 1. Satzung vom zur Änderung der Satzung der Stadt Bornheim zur Förderung der Kindertagespflege beschlossen: Teil A: Förderung der Kindertagespflege als Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe § 1 Leistungen der Stadt Bornheim Die Förderung der Kindertagespflege ist eine Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe gem. § 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII). Die Stadt Bornheim fördert die Kindertages- pflege gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Hierzu werden auf der Grundlage des SGB VIII und des Kinderbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (KiBiz NRW) folgende Leistungen erbracht: a) Beratung von Personensorgeberechtigten in Fragen zur Kindertagespflege, b) Vermittlung des Kindes an eine geeignete Kindertagespflegeperson, c) Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts der Personensorgeberechtigten, d) fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung von Kindertagespflegeperso- nen, e) Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege, f) Sicherstellung der Betreuungskontinuität für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson, g) Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson. § 2 Anspruchsvoraussetzungen und Bewilligungsverfahren zur Förderung in Kin- dertagespflege (1) Die Anspruchsvoraussetzungen für die Förderung in Kindertagespflege richten sich nach § 24 SGB VIII. (2) Die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes setzt dabei grundsätzlich voraus, dass die Personensorgeberechtigten dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich oder elektronisch angezeigt ha- ben. Weitere Regelungen zu Bedarfsanzeige und Anmeldung durch die Personensorgebe- rechtigten trifft § 5 KiBiz NRW. (3) Ist durch Vermittlung des Jugendamtes oder auf Eigeninitiative der Personensorgebe- rechtigten ein Betreuungsverhältnis mit einer Kindertagespflegeperson zustande ge- kommen, beantragen die Personensorgeberechtigten schriftlich vor Beginn der Kin- der-tagespflege beim Jugendamt die Förderung der Kindertagespflege und haben das Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.15 Stand: April 2023 Seite 2 Vorliegen der folgenden Voraussetzungen, soweit im Einzelfall auf sie zutreffend, nachzuweisen: a) Nachweis der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 SGB VIII, wenn das Kind zu Be- ginn der Kindertagespflege noch nicht ein Jahr alt ist. b) Nachweis über das alleinige Sorgerecht gem. § 58a SGB VIII. c) Vorlage einer Meldebescheinigung, wenn beim Meldeamt eine Auskunftssperre ein-gerichtet ist. d) Für den Fall, dass die Personensorgeberechtigten einen Betreuungsvertrag mit ei- ner Kindertagespflegeperson schließen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Born-heim hat und für die das Jugendamt der Stadt Bornheim daher nicht die Er- laubnis zur Kindertagespflege erteilt hat, haben sie durch Vorlage einer Kopie nachzuweisen, dass diese Kindertagespflegeperson über eine gültige Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügt. (4) Die Bewilligung der Förderung in Kindertagespflege erfolgt durch schriftlichen Be- scheid an die Personensorgeberechtigten. § 3 Kostenbeteiligung und Mitwirkungspflichten der Personensorgeberechtigten (1) Die Personensorgeberechtigten werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gem. § 90 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. § 51 KiBiz NRW zu den Kosten der Kindertages- pflege herangezogen (Elternbeitrag). (2) Der Elternbeitrag wird nach der „Satzung der Stadt Bornheim zur Erhebung von El- ternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich“ in der jeweils gültigen Fassung erhoben. (3) Personensorgeberechtigte haben gem. §§ 60 ff. SGB I das örtlich zuständige Jugend- amt unaufgefordert schriftlich über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Be- treuung der Tagespflegekinder bedeutsam sind. Hierzu zählen unter anderem: a) Änderungen in der wöchentlichen und in der Verteilung der täglichen Betreuungs- zeit, b) Beendigung des Betreuungsvertrages, c) Wohnungs- / Wohnortwechsel, d) Fehlzeiten des Tagespflegekindes, die über drei Wochen hinausgehen, e) Beendigung und Veränderungen des Arbeitsverhältnisses, der Bildungsmaßnahme, des Studiums, wenn eine Förderung der Kindertagespflege nach § 2 Abs. 3 a) die- ser Satzung bewilligt wurde. (4) Im Falle fehlender Mitwirkung und Mitteilung gem. § 3 Abs. 3 dieser Satzung kann die Förderung der Kindertagespflege rückwirkend eingestellt werden. Teil B: Anforderungen an Kindertagespflegepersonen und Räumlichkeiten § 4 Kindertagespflege als selbstständige Tätigkeit Es wird klargestellt, dass die Kindertagespflegetätigkeit, unabhängig von den nachfolgen- den Regelungen, nicht als abhängige Beschäftigung ausgestaltet ist, sondern dass die Kindertagespflegepersonen als Selbstständige tätig sind. Insbesondere die Regelungen zur Erlaubnispflicht der Kindertagespflege (§ 5) und die Gewährung von laufenden Geldleistungen, auch im Krankheitsfall bzw. betreuungsfreier Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.15 Stand: April 2023 Seite 3 Zeit (§ 10), führen nicht zu einer rechtlichen Qualifizierung der Kindertagespflegeperson als Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin der Stadt Bornheim. Die Kindertagespflegepersonen führen ihre Tätigkeit vielmehr weisungsunabhängig, auf der Basis von privatrechtlichen Verträgen mit den Personensorgeberechtigten aus und können keinerlei Arbeitnehmerrechte aus den Regelungen dieser Satzung gegenüber der Stadt Bornheim ableiten. § 5 Erlaubnis zur Kindertagespflege (1) Nach § 43 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. § 22 KiBiz NRW bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Personensorgeberechtigten wäh- rend eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt län- ger als drei Monate betreuen will, einer Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist zu erteilen, wenn die Person für die Kinderta- gespflege geeignet ist. Geeignet in diesem Sinne sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Personensorgebe- rechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindge- rechte Räumlichkeiten verfügen. Zur Kindertagespflege geeignete Personen sollen über vertiefte Kenntnisse zu den besonderen Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nach- gewiesen haben. Die konkreten Anforderungen regelt der nachfolgende § 6. (3) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist schriftlich bei dem Jugendamt zu beantragen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Kindertagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die erforderlichen Nachweise über die persönliche Eignung, die fachli- che Eignung (§ 6) sowie über die Geeignetheit der vorgesehenen Räumlichkeiten (§ 7) sind bei Antragstellung vorzulegen. (4) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu 5 gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern und kann im Einzelfall gem. § 43 Abs. 3 SGB VIII auf eine geringere Anzahl von Kindern beschränkt werden. (5) Für Kindertagespflegepersonen, die im Haushalt der Personensorgeberechtigten ar- beiten, ist die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege nicht erforderlich. Bean- tragen die Personensorgeberechtigten eine finanzielle Förderung, ist jedoch die Eig- nung gem. § 23 Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 6 dieser Satzung - mit der Maßgabe, dass ein erweitertes Führungszeugnis und ein ärztliches Attest für alle im Haushalt leben- den Personen nicht vorzulegen ist - nachzuweisen. (6) Kindertagespflegepersonen, die sich in einem Verbund zusammenschließen (Großta- gespflege gem. § 22 Abs. 3 KiBiz NRW), bedürfen jeweils einer eigenständigen Er- laubnis zur Kindertagespflege. (7) Nach Ablauf einer erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege muss diese erneut bean- tragt werden und die Eignungsfeststellung gem. § 6 und § 7 dieser Satzung wird er- neut durchgeführt. (8) Steht die Kindertagespflegeperson für die Kindertagespflege grundsätzlich nicht mehr zur Verfügung, so ist die Erlaubnis zur Kindertagespflege unverzüglich an das Ju- gendamt der Stadt Bornheim zurückzugeben. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.15 Stand: April 2023 Seite 4 § 6 Persönliche und fachliche Eignung zur Kindertagespflege (1) Zur Prüfung der persönlichen und fachlichen Eignung als Kindertagespflegeperson sind dem Jugendamt der Stadt Bornheim bei Beantragung der Erlaubnis zur Kinderta- ges-pflege folgende Voraussetzungen nachzuweisen bzw. Dokumente vorzulegen: a) Nachweis über Volljährigkeit. b) Zeugnis über mindestens das Vorliegen des Hauptschulabschlusses. c) Nachweis über Sprachkenntnisse der Stufe B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GER) bei Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist. d) Aktuelles erweitertes Führungszeugnis gem. §§ 30 Abs. 5 und 30a Abs. 1 Bundes- zentralregistergesetz (BZRG) der Antragstellerin / des Antragstellers sowie für alle im Haushalt lebenden Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr zur Sicherstel- lung der Straffreiheit gem. § 72a SGB VIII. Das erweiterte Führungszeugnis darf bei Ausstellung der Erlaubnis zur Kindertagespflege nicht älter als drei Monate sein. e) Aktuelle ärztliche Bescheinigung nach Vordruck des Jugendamtes der Stadt Born- heim aller im Haushalt lebender Personen, dass keine Bedenken hinsichtlich der Betreuung eines oder mehrerer Tagespflegekinder bestehen. Die ärztliche Be- scheinigung darf bei Ausstellung der Erlaubnis zur Kindertagespflege nicht älter als drei Monate sein. f) Nachweis der Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs für Kindertagespflegepersonen nach den bei Beantragung der Erlaubnis zur Kindertagespflege jeweils aktuell gel- tenden Maßgaben der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). g) Nachweis über eine zusätzliche Qualifikation zur Betreuung von Kindern mit oder mit drohender Behinderung bei Aufnahme eines behinderten Kindes gem. § 24 Abs. 4 KiBiz NRW. h) Nachweis über die Belehrung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG), über die in § 42 Abs. 1 IfSG genannten Tätigkeitsverbote und die Verpflichtungen der Abs. 2, 4 und 5 § 43 IfSG. i) Schriftliche Erklärung, dass bei Tätigkeit in einer Großtagespflegestelle gem. § 43 Abs. 1 Nr. 2 IfSG keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. (2) Zum Nachweis der fachlichen Qualifikation sind zudem vorzulegen: a) Bundeszertifikat über die nachgewiesene erfolgreiche Teilnahme an einer Qualifi- zierungsmaßnahme nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts (DJI) oder Nachweis einer anderweitigen (sozial-) pädagogischen Qualifikation gem. § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII i. V. m. § 21 Abs. 1 KiBiz NRW mit Praxiserfahrung im U3-Bereich. b) Vorlage eines pädagogischen Konzeptes für die eigene Kindertagespflegestelle gem. § 17 Abs. 1 KiBiz NRW. (3) Zu den fachlichen Standards zählt ebenfalls: a) Führen einer Bildungsdokumentation gem. § 18 Abs. 1 KiBiz NRW. Das Muster einer Bildungsdokumentation ist dem Jugendamt der Stadt Bornheim vorzulegen. b) Regelmäßige Teilnahme an durch die Fachberatung Kindertagespflege organi- sierten Treffen der Bornheimer Kindertagespflegepersonen (mind. 3x pro Kalen- derjahr). c) Sicherstellung des Schutzauftrages gem. § 8a SGB VIII in Kooperation mit dem Jugendamt der Stadt Bornheim. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.15 Stand: April 2023 Seite 5 § 7 Eignungsvoraussetzungen von Räumlichkeiten für die Kindertagespflege (1) Die Räumlichkeiten, in denen die Kindertagespflege durchgeführt werden soll, müs- sen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Bei Antragstellung hat die Kindertagespfle- geperson daher folgende Nachweise zu erbringen: a) Eine bemaßte Skizze, der für die Kindertagespflege genutzten Räume zur Überprü- fung einer ausreichenden Aufenthaltsfläche gemäß der Empfehlung „Gut betreut! Arbeitshilfe für Fachberatungen zur Unterstützung der pädagogischen Arbeit in der Kindertagespflege“ des Landschaftsverbandes Rheinland. b) Nutzungsänderung, wenn es sich um eine Großtagespflegestelle handelt oder die Betreuung in eigens für die Kindertagespflege angemieteten Räumen erfolgt. c) Nachweis der Prüfung lebensmittelrechtlicher Anforderungen durch die zuständige Lebensmittelüberwachung, wenn Wohneinheiten ausschließlich für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege genutzt werden oder es sich um eine Großtages- pflegestelle handelt. (2) Die Überprüfung der Räume erfolgt durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes der Stadt Bornheim auf Grundlage einer Sicherheitscheckliste. (3) Das Zutrittsrecht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes der Stadt Born-heim ergibt sich aus § 22 Abs. 7 KiBiz NRW. § 8 Eignungsfeststellungsverfahren (1) Zur Eignungsfeststellung gehören neben der Prüfung der nach § 6 vorzulegenden Nachweise und einem Hausbesuch mit Überprüfung der Räumlichkeiten gemäß § 7, das persönliche Einzelgespräch und ein Gespräch mit Haushaltsangehörigen (sofern die Kindertagespflege im eigenen Haushalt ausgeübt wird). Zu den erforderlichen charakterlichen Eigenschaften einer Kindertagespflegeperson, die diese befähigt, die in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII normierten Ziele der Kinderta- gespflege erfüllen zu können, gehört eine ausreichende psychische Belastbarkeit, Zuverlässigkeit, ausreichendes Verantwortungsbewusstsein, hinreichende emotionale Stabilität, Fähigkeit zur Reflektion, Fähigkeit zu konstruktivem Umgang mit Konflikten und Kritik, um in der Bewältigung auch unerwarteter Situationen flexibel reagieren zu können, sowie ausreichendes Verantwortungsbewusstsein und hinreichende emotionale Stabi- lität, damit das Kind und seine Rechte voraussichtlich unter allen Umständen geachtet werden. Ferner muss eine geeignete Kindertagespflegeperson ihr Handeln begründen und reflektieren können und fähig zum konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik sein. (2) Die Tätigkeit der Kindertagespflegeperson wird durch regelmäßige Hospitationen des Jugendamtes der Stadt Bornheim in den Kindertagespflegestellen gemeinsam mit den Kindertagespflegepersonen reflektiert. § 9 Aufhebung der Erlaubnis zur Kindertagespflege Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.15 Stand: April 2023 Seite 6 Entstehen nach Aufnahme der Kindertagespflegetätigkeit Zweifel an der Eignung einer Kindertagespflegeperson oder liegen Anhaltspunkte für eine Nicht-Eignung vor, leitet das Jugendamt der Stadt Bornheim eine Überprüfung ein. Kommt dieses nach Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die Eignung nicht mehr besteht, so wird über die Aufhebung zur Er- laubnis zur Kindertagespflege nach Maßgabe der §§ 45 ff. SGB X entschieden. Teil C: Leistungen an die Kindertagespflegepersonen 1) § 10 Laufende Geldleistung (1) Kindertagespflegepersonen haben gem. § 23 SGB VIII Anspruch auf die Gewährung einer laufenden Geldleistung. Diese setzt sich zusammen aus: a) dem pauschalierten Betrag zur Erstattung der angemessenen Kosten, die der Kin- dertagespflegeperson als Sachaufwand entstehen. Dieser beträgt einheitlich für al- le Kindertagespflegepersonen je betreutem Kind und Stunde 2,00 €, b) dem pauschalierten Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung. Dieser be- trägt einheitlich für alle Kindertagespflegepersonen je betreutem Kind und Stunde 3,60 €, c) der Erstattung nachgewiesener Beiträge zu einer Unfallversicherung, d) der hälftigen Erstattung der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, basierend auf dem Beitrag zu einer gesetzlichen Alterssicherung, e) der hälftigen Erstattung der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung, basierend auf dem Beitrag zu einer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. (2) Die in Abs. 1 a) und b) genannten Beträge erhöhen sich jährlich zum 01.08.prozentual entsprechend der gem. § 37 KiBiz erfolgenden Erhöhung der Kindpauschale, erstmals zum 01.08.2021. Die Erhöhung bezieht sich jeweils auf die Beträge des Vorjahres. (3) Erfolgt die Betreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten des Tagespflege- kindes, reduziert sich die laufende Geldleistung um den Sachaufwand. (4) Wird bei Kindern mit fachärztlich festgestellter Behinderung gem. § 2 SGB IX ein er- höhter Förderbedarf nachgewiesen, erhöht sich der pauschalierte Betrag zur Aner- kennung der Förderungsleistung auf das 1,5-fache. Führt der erhöhte Förderbedarf eines Kindes mit Behinderung im besonders begründeten Einzelfall zur Reduzierung der Anzahl der gleichzeitig betreuten Tagespflegekinder, kann der pauschalierte Be- trag zur Anerkennung der Förderungsleistung auf das 3-fache erhöht werden. Vo- raussetzung für die Erhöhungen ist zudem, dass die Kindertagespflegeperson den Zertifikatskurs „Inklusion im Elementarbereich“ erfolgreich abgeschlossen hat. (5) Pro Kind und Woche wird zusätzlich eine Stunde für mittelbare Bildungs- und Betreu- ungsarbeit gezahlt. (6) Die laufende Geldleistung wird entsprechend der durchschnittlich wöchentlichen Be- treuungszeit festgesetzt. Der zeitliche Umfang des Betreuungsanspruches richtet sich nach dem durch die Personensorgeberechtigten definierten und im Betreuungsvertrag verein-barten individuellen Bedarf. (7) Beginnt oder endet das Betreuungsverhältnis innerhalb eines Monats, wird die laufen- de Geldleistung anteilig auf der Grundlage von 30 Tagen pro Monat gewährt. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.15 Stand: April 2023 Seite 7 (8) Die laufende Geldleistung wird unter der Voraussetzung gewährt, dass weitere Kos- tenbeiträge der Personensorgeberechtigten an die Kindertagespflegeperson gem. § 51 KiBiz NRW ausgeschlossen sind. Ausgenommen hiervon ist das Verpflegungsentgelt. Dieses ist direkt von den Perso- nensorgeberechtigten an die Kindertagespflegeperson zu entrichten. Dabei soll die Höhe von monatlich 90,00 € für ein vollverpflegtes Kind nicht überschritten werden. In begründeten Ausnahmefällen ist die Vereinbarung eines höheren monatlichen Ver- pflegungsentgeltes – in Abstimmung mit dem Jugendamt – möglich. (9) Die laufende Geldleistung wird während betreuungsfreier Fehl- und Ausfallzeiten wei- ter-gewährt a) bei durch ärztliche Atteste nachgewiesenen Erkrankungen der Kindertagespflege- person oder von im eigenen Haushalt der Kindertagespflegeperson lebenden eige- nen Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres oder eines in ihrem Haushalt lebenden behinderten Kindes, das auf Hilfe angewiesen ist von insgesamt bis zu 30 Betreuungstagen im Kalenderjahr, b) bei mit den Personensorgeberechtigten abgestimmten und dem Jugendamt der Stadt Bornheim bis zum 15.01. des laufenden Jahres detailliert mitgeteilten betreu- ungsfreien Zeiten der Kindertagespflegeperson von bis zu 30 Betreuungstagen im Kalender-jahr. Die Berechnung erfolgt je Kindertagespflegeperson und nicht separat für jedes be- treute Kind. Gesetzliche Feiertage gelten nicht als betreuungsfreie Zeit im Sinne dieses Buchstaben und werden nicht auf diese angerechnet, c) bei Fehlzeiten der betreuten Tagespflegekinder, wenn diese eine Länge von drei aufeinander folgenden Kalenderwochen nicht überschreiten. In begründeten Aus- nahmefällen kann die laufende Geldleistung auf Antrag und mit entsprechenden Nachweisen darüber hinaus weitergezahlt werden. d) Die Regelungen unter Buchstaben a) und b) gelten bei einer Verteilung der wö- chentlichen Betreuungszeit von fünf Tagen in der Kalenderwoche. Bei einer ande- ren Verteilung der wöchentlichen Betreuungszeit als auf fünf Tage in der Kalender- woche er-höht oder vermindert sich die Zahl der Tage, für die eine Fortzahlung der laufenden Geldleistung, auch ohne Betreuungsleistung gewährt wird, entspre- chend. e) Darüber hinaus gehende Fehl- oder Ausfallzeiten, an denen keine Betreuung vor- genommen wird, werden anteilig von der Geldleistung nach Abs. 1 Buchstaben a) und b) in Abzug gebracht. (10) Die Bewilligung der laufenden Geldleistung erfolgt durch schriftlichen Bescheid an die Kindertagespflegeperson. (11) Die Zahlung der laufenden Geldleistung zur Förderung der Kindertagespflege er- folgt grundsätzlich zum 15. eines jeden Monats. (12) Änderungen im Umfang des Betreuungsverhältnisses können nur zum ersten eines Kalendermonats berücksichtigt werden. (13) Die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach Aufhebung von Verwal- tungsakten richtet sich nach den Bestimmungen des § 50 SGB X. § 11 Regelungen zur Eingewöhnung Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.15 Stand: April 2023 Seite 8 Die Eingewöhnungszeit wird in Höhe der vereinbarten Wochenbetreuungsstunden ge- währt und der Kindertagespflegeperson vergütet. Sie beträgt bis zu 4 Wochen. Bei (Wie- der-) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Personensorgeberechtigten kann sie bis zu 4 Wochen vor dem ersten Geburtstag des Tagespflegekindes und der Aufnahme der Er- werbstätigkeit begonnen werden. Zum Wohle des Tagespflegekindes und im Interesse einer erfolgreichen Eingewöhnung darf die Eingewöhnungszeit nicht durch eine betreu- ungsfreie Zeit (Urlaub oder Schließtage) unterbrochen werden. § 12 Mietzuschuss (1) Mietet eine Kindertagespflegeperson eine in sich geschlossene Wohneinheit im Stadtgebiet Bornheim zur ausschließlichen Nutzung als Räumlichkeit für die Kinderta- gespflege an, wird auf Antrag ein Zuschuss zum Mietzins gewährt, wenn für mindes- tens drei Tagespflegekinder mit Wohnsitz in Bornheim eine laufende Geldleistung im Sinne des § 10 gewährt wird. (2) Gleiches gilt, wenn eine Kindertagespflegeperson eine in ihrem Wohneigentum ste- hende in sich geschlossene Wohneinheit ausschließlich für die Kindertagespflege nutzt. (3) Der Zuschuss beträgt 50,00 € pro betreutem Tagespflegekind im Sinne des Abs. 1 und wird für maximal fünf Tagespflegekinder pro Kindertagespflegeperson gewährt. Liegt die nachgewiesene monatliche Kaltmiete unter 250,00 €, wird der Zuschuss ma- ximal in Höhe der nachgewiesenen monatlichen Kaltmiete gewährt. Im Falle der Nut- zung von Wohnungseigentum ausschließlich als Kindertagespflegestelle wird zur Be- rechnung des Höchstbetrages eine fiktive Vergleichsmiete auf Grundlage der ortsübli- chen Vergleichs-miete zugrunde gelegt. (4) Der Zuschuss wird am Quartalsende für das abgelaufene Quartal gezahlt. § 13 Sonstige Erstattungen an Kindertagespflegepersonen (1) Während der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson werden auf Antrag folgende nachgewiesene Kosten erstattet: a) Kosten für ein erweitertes Führungszeugnis gem. §§ 30 Abs. 5 und 30a Abs. 1 BZRG. b) Kosten für eine ärztliche Bescheinigung (Vordruck des Jugendamtes der Stadt Born-heim) in Höhe der Ziffer Nr. 75 Gebührenordnung für Ärzte (GoÄ). (2) Für folgende erfolgreich abgeschlossene Qualifizierungen wird auf Antrag die nach- gewiesene Teilnahmegebühr hälftig erstattet: a) Qualifizierungskurs Kindertagespflege gem. Curriculum des Deutschen Jugendin- stituts (DJI), wenn die Kindertagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet Bornheim hat, mindestens ein gem. § 2 anspruchsberechtigtes Tages- pflegekind betreut und eine Erstattung nicht schon durch eine andere Kommune er- folgt ist. Der Antrag ist formlos innerhalb eines Jahres nach Zertifikatsausstellung zu stellen. b) Zertifikatskurs „Inklusion im Elementarbereich“, der sich mindestens nach den Vo- raussetzungen des Landschaftsverbands Rheinland richtet, wenn die Kindertages- pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet Bornheim hat, mindes- tens ein behindertes gem. § 2 anspruchsberechtigtes Kind betreut und eine Erstat- tung nicht schon durch eine andere Kommune erfolgt ist. Der Antrag ist formlos in- nerhalb eines Jahres nach Zertifikatsausstellung zu stellen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.15 Stand: April 2023 Seite 9 (3) Für den Erste-Hilfe-Kurs werden Gutscheine von der Unfallkasse NRW (UK NRW) durch die Fachberatung ausgegeben. § 14 Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten der Kindertagespflegepersonen (1) Kindertagespflegepersonen haben gem. § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB VIII das örtlich zu- ständige Jugendamt unaufgefordert schriftlich über wichtige Ereignisse zu unterrich- ten, die für die Betreuung der Tagespflegekinder bedeutsam sind. Hierzu zählen unter anderem: a) Änderungen bei der Anzahl der betreuten Tagespflegekinder, b) Änderungen in der wöchentlichen und in der Verteilung der täglichen Betreuungs- zeit, c) Vertragsende der Kindertagespflege, d) eigene Fehl- und Ausfallzeiten, e) Änderung bei den im Haushalt lebenden Personen, soweit die Kindertagespflege im eigenen Haushalt ausgeführt wird, f) Wohnungs- / Wohnortwechsel und Veränderungen der Räumlichkeiten, die für die Kindertagespflege genutzt werden, g) Aufgabe / Beendigung der Kindertagespflege, h) Verdacht auf Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII, i) Unfälle oder sonstige besondere Ereignisse in der Kindertagespflegestelle. 2) Im Falle fehlender Mitwirkung und Mitteilung kann die laufende Geldleistung entspre- chend §§ 45 ff. SGB X zurückgefordert werden. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Satzung der Stadt Born- heim zur Förderung der Kindertagespflege“ in ihrer bisher geltenden Fassung außer Kraft. In Kraft seit 01.08.2021, s. Amtsblatt Nr. 13 / 2021 vom 02.04.2021 1) = 1. Änderung in Kraft seit 01.01.2023, siehe Bekanntmachung vom 28.04.2023

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12. März 2021 V.i.S.d.P. NW: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim, Redaktion: Susanne Römer-Winkler, Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Impressum Energieberatung Kostenlose telefonische Energieberatung der Klimaregion ­Rhein-Voreifel­in­Kooperation­mit­der­Verbraucherzentrale­NRW­ am 25. März 2021 von 14 bis 17.45 Uhr, Anmeldung erforderlich unter: 02222 945-285, tobias.gethke@stadt-bornheim.de StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 02227 9320-0, Fax: 02227 9320-33 E-Mail: sbbmail@sbbonline.de Homepage: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffnungszeiten Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr 1. + 3. Sa. im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-460, Fax: 02222 945-115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Homepage: www.vhs-bornheim-alfter.de 24-Stunden-Hotline­ für­ Störungen­ der­ Wasserversorgung,­ Ab-­ wasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung: 02227 9320-77 oder Störungsmeldung unter www.stadtbetrieb-bornheim.de Service HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 02222 3716 Hallenbad und Sauna sind aufgrund der Coronaschutz­ verordnung des Landes Nordrhein­Westfalen bis auf Weiteres geschlossen. Aktuelle Infos gibt es unter: www.stadtbetrieb-bornheim.de/hallenfreizeitbad Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 02222 938-565, Fax: 02222 938-567 E-Mail: stadtbuecherei@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de/stadtbuecherei Stadt Bornheim Bürgerinformation Alle Fraktionen bieten regelmäßig Sprechstunden in ihren Büros im Servatiuscenter, Servatiusweg 19-23, Gebäude B, 3. OG. an. CDU 02222 9956325, cdu-fraktion@rat.stadt-bornheim.de SPD 02222 9956331, fraktion@spd-bornheim.nrw Bündnis 90/Die Grünen 02222 9956328, 0151 20746104, gruene@rat.stadt-bornheim.de UWG/Forum 02222 9956345, h.g.feldenkirchen@t-online.de FDP 02222 9956355, fraktion@fdp-bornheim.de ABB 0151-72211101, bornheimer123@yahoo.de Fraktionen Bürgersprechstunde in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Anmeldung notwendig unter 02222 945-101 Bürgermeister Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-0, Fax: 02222 945-126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim, 02222 9437-0 Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 02222 945-181 oder -182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die­Abteilung­für­Soziales,­Senioren­und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen (Brunnenallee­31a)­folgt­den­allgemeinen­Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr Nur nach Terminvereinbarung! Besucher aller Dienststellen müssen einen medizinischen Mund­Nasen­Schutz tragen. Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen Die nächsten Sitzungen Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden die Sitzungen im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Die Termine gelten unter der Voraussetzung, dass es nicht zu weiteren Einschränkungen kommt. Die Sitzungen sind öffentlich. Aufgrund der Coronaschutzverordnung steht nur eine begrenzte Anzahl an Publikumsplätzen zur Verfügung und eine Anmeldung per Mail unter claudia.gronewald@stadt-bornheim.de wird für Gäste dringend empfohlen. Während der Sitzung gelten die Hygieneregeln und es muss durchgehend ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Aktuelle Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Ausschuss für Soziales, Inklusion und Demographie Dienstag, 16.03.2021, 18 Uhr Schulausschuss Mittwoch, 17.03.2021, 18 Uhr, Aula der Europaschule Bornheim, Goethestraße 1, Bornheim Verwaltungsrat des Stadtbetriebs Bornheim -AöR- Donnerstag, 18.03.2021, 18 Uhr Stadtentwicklungsausschuss Dienstag, 23.03.2021, 18 Uhr Betriebsausschuss Mittwoch, 24.03.2021, 18 Uhr Stadtrat Donnerstag, 25.03.2021, 18 Uhr, Rheinhalle, Rheinstraße 201, Hersel Fachausschuss „Volkshochschule“ Dienstag, 13.04.2021, 18 Uhr, Seminarraum 2 des Alexander-von-Humboldt- Gymnasiums, Adenauerallee 50, Roisdorf Ausschuss für Umwelt, Klima, Landwirtschaft, Wald und Natur, Stadtentwicklungsausschuss Donnerstag, 15.04.2021, 18 Uhr, Rheinhalle, Rheinstraße 201, Hersel Die Stadt Bornheim informiert ihre Bürgerinnen und Bürger kontinuier- lich über die aktuelle Entwicklung der Coronavirus-Pandemie und den bundesweiten Lockdown, der zu- nächst bis zum 28. März verlängert wurde – allerdings mit einigen Lo- ckerungs- und Öffnungsmöglich- keiten. Den Beschluss sowie die aktuellen Verordnungen und Rege- lungen findet man unter: www. bornheim.de/corona Dort gibt es auch alle Infos rundum die Corona-Schutzimpfung und das Impfzentrum des Rhein-Sieg-Krei- ses in der Asklepios-Kinderklinik in Sankt Augustin. Auch während des aktuellen Lock- downs können Bürgerinnen und Bürger in zwingend notwendigen Fällen, etwa bei einer unaufschieb- baren Ausweisverlängerung, einen Termin mit den Dienststellen der Bornheimer Stadtverwaltung ver- einbaren. Termine beim Bürgerbüro erhält man unter 02222 945-181 und -182 oder buergerbuero@stadt- bornheim.de. Für alle anderen Dienststellen findet man die An- sprechpartner unter www.born- heim.de/ansprechpartner oder über die Telefonzentrale (02222 945-0). Die Stadt Bornheim bittet darum, wann immer möglich das vielfältige Online-Service-Angebot der Ver- waltung zu nutzen. Auf www.born- heim.de/online-dienste sind die Angebote thematisch geordnet. Die Stadtbücherei ist ab dem 15. März wieder zur Ausleihe und Rück- gabe von Medien geöffnet. Maximal fünf Personen aus zwei Haushalten dürfen die Bücherei gleichzeitig be- nutzen; es gelten die üblichen Hygi- eneregeln. Der Aufenthalt zum Le- sen oder Spielen ist noch nicht erlaubt. Corona und Lockdown – in Bornheim immer gut informiert Bekanntmachung, Az.: Az. 54.1-1.2-(3.10)-3: Wasserrechtliches Bewilligungsverfahren gemäß §§ 8 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Förderung von Grundwasser durch die Basell Polyolefine GmbH 50389 Wesseling Die Basell Polyolefine GmbH, Brühler Str. 60, 50389 Wesseling, hat gemäß §§ 8 ff. Wasser- haushaltsgesetz (WHG) die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Förderung von Grundwasser beantragt, um es als Be- triebswasser für die Versorgung des Produkti- onsstandortes Wesseling zu verwenden. Beantragt wird die Förderung von Grundwas- ser in einer Menge von 4.450 m3/h, 106.000 m3/d und 26.500.000 m3/a mittels der auf den Grundstücken Gemarkung Wesseling, Flur 2, Flurstück 32 gelegenen Brunnen Nr. 1110, Flur 2, Flurstück 1 gelegenen Brunnen Nr. 1120, Flur 1, Flurstück 52 gelegenen Brunnen Nr. 1140, Flur 1, Flurstück 3 gelegenen Brunnen Nr. 1200, 1210, 1220, 1240, 1250, 1260 und 1270, Flur 1, Flurstück 49 gelegenen Brunnen Nr. 1280 und 1290, sowie Rondorf-Land, Flur 89, Öffentliche Bekanntmachung der Sitzung des Rates der Stadt Bornheim am Donnerstag, 25.03.2021, 18:00 Uhr, in der Rheinhalle Hersel Am Donnerstag, 25.03.2021, 18:00 Uhr, findet in der Rheinhalle, Rheinstraße 201, Hersel, die nächste Sitzung des Rates der Stadt Bornheim mit folgender Tages- ordnung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Einwohnerfragestunde 3 Entgegennahme der Niederschriften Nr. 84 vom 03.09.2020 und Nr. 93 vom 04.11.2020 4 Aufhebung der Delegierung von Entscheidungen des Rates auf den Haupt- und Finanzausschuss für den Zeitraum einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite 129/2021-1 5 Bericht zur finanziellen Situation gemäß § 2 NKF-CIG 154/2021-Beig 6 Rekultivierung von Abgrabungen am Mittelweg 160/2021-12 7 Neufassung der Satzung der Stadt Bornheim zur Förderung der Kindertagespflege (JHA 02.03.2021) 095/2021-4 8 Umgang mit Verpflegungsgeld in städtischen Kinder- tageseinrichtungen für den Zeitraum der pandemiebe- dingten Einschränkungen 161/2021-4 9 Bebauungsplan Ro 25 "Koblenzer Straße" in der Ortschaft Roisdorf im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB; Änderung des Geltungsbereichs, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, Beschluss zur öffentlichen Auslegung (MoVA 10.03.2021) 086/2021-7 10 Postume Verleihung des Ehrentitels „Gerechte unter den Völkern“ an das Ehepaar Clasen 075/2021-11 11 Beanstandung des Beschlusses des Haupt- und Finanz- ausschusses zu Vorlage-Nr. 066/2021-7 - Benennung der Planstraßen in den Baugebieten Ro 22 und Me 16 - hinsichtlich Ziffer 1 vom 25.02.2021 gem. § 54 Abs. 3 GO NRW und erneute Beschlussfassung 170/2021-1 12 Ergänzungswahlen zu Ausschüssen (HFA 21.01.2021) 843/2020-1 13 Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung zur 14. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage - Wasserversorgungssat- zung - der Stadt Bornheim vom 24.10.2001 050/2021-2 14 Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung zur 2. Satzung zur Änderung der Satzung für den Seniorenbeirat 153/2021-5 15 Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung zum Beschluss der Verwaltungsvereinbarung zwischen Landesbetrieb Straßen NRW und Stadt Bornheim zum Ausbau der Kreuzung L118 Roisdorfer Straße/Raiffei- senstraße/Planstraße 1 (Rat 17.12.2020) 812/2020-7 16 Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung zur Weiter- gabe von Krediten an städtische Mehrheitsbeteiligungen 052/2021-2 17 Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung zur Fort- führung der Schulsozialarbeit im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets im Jahr 2021 093/2021-5 18 Antrag der UWG-Fraktion vom 16.11.2020 betr. Maß- nahmen zur Umsetzung der Energiewende (UKLWN 11.03.2021) 798/2020-7 19 Große Anfrage der FDP-Fraktion vom 25.02.2021 betr. Kinder- und Jugendhilfe in Zeiten der Corona-Pandemie 152/2021-4 20 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen (Rat 17.12.2020) 828/2020-1 21 Anfragen mündlich Nicht öffentliche Sitzung 22 Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung über die Vergabe des Auftrages für Projektsteuerungsleistungen zum Neubau der Heinrich-Böll-Gesamtschule Merten 003/2021-1 23 Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung über die Vergabe des Auftrages für den Bau der Außenanlagen der Kindertagesstätte Maarpfad 004/2021-1 24 Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung über die Vergabe des Auftrages für Architektenleistungen zur Erweiterung der Heinrich-Böll-Gesamtschule - Interimslösung für neun Klassen im Modulbau 005/2021-1 25 Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung zur Vergabe des Auftrages für Dachdeckerarbeiten am Feuerwehrgerätehaus in Sechtem (Rat 17.12.2020) 779/2020-1 26 Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung über die Vergabe des Nachtragsauftrages für Planungsleistungen zur Mängelbeseitigung bei Feuerwehrgerätehäusern 006/2021-1 27 Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung über die Ver- gabe des Auftrages zum Bau einer Retentionsanlage und zur Leitungsverlegung an der Kindertagesstätte Dersdorf 127/2021-1 28 Mitteilung über Vergaben zwischen 25.000 € und 50.000 € ab dem 09.10.2020 151/2021-1 29 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen (Rat 17.12.2020) 829/2020-1 30 Anfragen mündlich Bornheim, den 08.03.2021 Stadt Bornheim gez. Christoph Becker, Bürgermeister Bekanntmachung, Az.: Az. 54.1-1.2-(3.10)-2: Wasserrechtliches Bewilligungsverfahren gemäß §§ 8 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Förderung von Grundwasser durch die Evonik Degussa GmbH, 50389 Wesseling Die Evonik Degussa GmbH, Brühler Str. 2, 50389 Wesseling, hat gemäß §§ 8 ff. Wasser- haushaltsgesetz (WHG) die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Förderung von Grundwasser beantragt, um es als Be- triebswasser für die Versorgung des Produkti- onsstandortes Wesseling zu verwenden. Beantragt wird die Förderung von Grundwas- ser in einer Menge von 4.500 m3/h, 108.000 m3/d und 33.000.000 m3/a mittels der auf den Grundstücken Gemarkung Wesseling, Flur 3, Flurstück 266, Flur 4, Flurstücke 106/3, 544, 534, Flur 5, Flurstücke 717 und 775 und Flur 6, Flurstücke 13/3, 512, 632, 639 und 652 gelege- nen Brunnen aus den Brunnengruppen Nord Nr. 3, 4, 12, 19, 20, 21, 23, 24, 25, 26, 27 und Süd Nr. 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17 und 18. Für die Förderung von Grundwasser von mehr als 10 Mio. m³/a besteht nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), in der derzeit geltenden Fassung, und der Nr. 13.3.1 der Anlage 1 zum UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglich- keitsprüfung. Für die beantragte Grundwas- serförderung hat die Antragstellerin daher ei- nen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP- Bericht gemäß § 16 UVPG) vorgelegt. Der UVP- Bericht beinhaltet eine allgemein verständli- che, nicht technische Zusammenfassung zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt im Rahmen des Bewilli- gungsverfahrens unter Berücksichtigung der Bewertung der bei der Umweltverträglich- keitsprüfung festgestellten Umweltauswir- kungen des Vorhabens. Durch die Offenlage der Unterlagen erfolgt gleichzeitig die Anhö- rung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswir- kungen des Vorhabens nach § 19 Abs. 1 UVPG. Gemäß § 20 UVPG werden die Unterlagen par- allel im zentralen UVP-Internetportal (UVP Ver- bund Umweltverträglichkeitsprüfungen der Länder; www.uvp-verbund.de) veröffentlicht. Der Antragsteller hat die nachfolgend genann- ten Unterlagen vorgelegt, die umweltbezoge- ne Auswirkungen auf die Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 UVPG sowie etwaige Wechsel- wirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern erkennen lassen (Hinter dem Ti- tel der im Folgenden aufgezählten Unterlagen findet sich zum Teil in Kursivschrift eine allge- meinverständliche Erklärung des Titels bzw. des wesentlichen Inhalts): - Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (Untersuchung der Auswirkungen auf umwelt- bezogene Schutzgüter; Beschreibung der Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete und besonders geschützte Arten) - Erläuterungen zum Wasserbedarf - Erläuterungen zur Geographie, Geologie und Hydrogeologie - Erläuterungen zur Grundwasserstandent- wicklung und Grundwasserhydraulik - Erläuterungen zur Abgrenzung des Absen- kungsbereichs als potentieller ökologischer Einflussbereich (Bereich, in dem die Grund- wasserstände durch die Entnahme beeinflusst bzw. abgesenkt werden und sich somit Aus- wirkungen auf die dort anzutreffenden Lebe- wesen ergeben könnten) - Erläuterungen zur Grundwasserbilanz (Bilan- zierung der Grundwasserzuflüsse [z.B. durch Niederschlag] gegenüber den Grundwasser- abflüssen [z.B. Entnahmemengen]) - Erläuterungen zur Überprüfung konkurrie- render Nutzungen (Wasserechte Dritter; Schutzgüter) sowie potentieller Grundwasser- gefährdungen (Altlasten im Einzugsgebiet der Grundwasserentnahme) - Erläuterung zum Fachbeitrag zur Bewertung des Vorhabens in Bezug auf die Bewirtschaf- tungsziele nach Wasserrahmrichtlinie - Erläuterungen zur Rohwasserbeschaffenheit - Erläuterungen zur Brunnenanlage, Aufberei- tung und den Entsorgungswegen - Dokumentation des verwendeten Grundwas- serströmungsmodells (Ermittlung der wesent- lichen Parameter zur Bewertung der Auswir- kungen durch eine softwarebasierte Simulation) Für den Antrag sowie die zugehörigen Unterla- gen zu dem Vorhaben ist gemäß § 106 Landes- wassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in Verbindung mit § 73 Abs. 3 und 5 Ver- waltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und den §§ 18 Abs. 1 S. 3, 19 und 21 UVPG für die Dauer ei- nes Monats eine Auslegung zur Einsichtnahme vorgeschrieben. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und der damit verbundenen beschränkten Zugäng- lichkeit der Rathäuser für die Öffentlichkeit kann eine solche Einsichtnahmemöglichkeit nicht in dem üblichen Umfang gewährleistet werden. Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Si- cherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID- 19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041) er- setze ich deshalb die vorgesehene Auslegung durch eine Internetveröffentlichung. In der Zeit vom 15.03.2021 bis zum 14.04.2021 ein- schließlich werden der Antrag und die zugehö- rigen Unterlagen auf folgender Internetseite der Bezirksregierung Köln zugänglich ge- macht: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_inter- net/verfahren/54_wasserentnahmeverfah- ren/index.html Während des Zeitraums der Internetveröffent- lichung besteht als zusätzliches Informations- angebot im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 1 PlanSiG die Möglichkeit, während der Dienststunden, bei den Kommunalverwaltungen der Städte Köln, Brühl, Bornheim und Wesseling Einsicht in den Antrag und die zugehörigen Unterlagen zu nehmen. Dies ist pandemiebedingt nur nach vorheriger individueller Terminabstimmung bei der - Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutz- amt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, E-Mail: OeffentlicheAuslagen@stadt-koeln.de, Tel.: 0221 221 26556, - Stadt Brühl, Fachbereich Bauen und Umwelt, Abteilung Planung und Umwelt, im Rathaus Uhlstraße 3, 50321 Brühl Zimmer A 120, bei Frau Zirnova, azirnova@bruehl.de, 02232/79- 5170, während der Dienststunden, - Stadt Bornheim, Stadtplanungs- und Liegen- schaftsamt, Zimmer 407, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, E-Mail: heide.brumhard@ stadt-bornheim.de, Tel.: 02222-945257, und - Stadt Wesseling, Bereich Stadtentwicklung und Umwelt, Alfons-Müller-Platz, 50389 Wes- seling, Raum 314 (3. Obergeschoss), Kontakt: Frau Ursula Schneider, E-Mail: uschneider@ wesseling.de, Tel.: 02236-701 335, insbesondere per Telefon, über die jeweiligen E-Mailadressen oder Postanschriften möglich. Besucherinnen und Besucher werden an die Pflicht erinnert, bei einem solchen persönli- chen Termin eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann sich gemäß § 21 UVPG bis spätestens einen Monat nach dem Ablauf der Auslegungsfrist, d.h. bis einschließlich 14.05.2021, bei mir zu dem Verfahren äußern. Die Einwendungen sind jeweils mit vollständi- gem Namen und der vollen leserlichen An- schrift an die jeweilige Kommune oder an die Bezirksregierung Köln zu richten. Aus der Ein- wendung sollten zumindest der geltend ge- machte Belang und die Art der Beeinträchti- gung hervorgehen. Pandemiebedingt ist die Entgegennahme von Einwendungen zur Niederschrift bei den oben genannten Stadtverwaltungen und der Be- zirksregierung Köln ggf. nicht bzw. nur mit un- verhältnismäßigem Aufwand möglich. Ich schließe deshalb gemäß § 4 Abs. 1 PlanSiG die grundsätzliche Möglichkeit zur Abgabe von Einwendungen zur Niederschrift aus. Es be- steht stattdessen gemäß § 4 Abs. 2 PlanSiG ergänzend die Möglichkeit, innerhalb der ge- nannten Frist Einwendungen generell auch als elektronische Erklärung per E-Mail unter der E-Mail-Adresse Einwendungen54@bezreg- koeln.nrw.de abzugeben. Daneben kann inner- halb der genannten Frist zusätzlich – je nach aktueller Pandemie-Situation – möglicherwei- se auch eine Erhebung von Einwendungen zur Niederschrift nach individueller Terminab- stimmung möglich sein. Bitte erfragen Sie dies bei den jeweiligen Städten unter den ent- sprechend genannten Telefonnummern bzw. bei der Bezirksregierung Köln unter 0221/147- 2192. Die Erhebung von Einwendungen kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestä- tigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail- Gesetz erfolgen. Die DE-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk-nrw.de-mail.de Vereinigungen, die auf Grund einer Anerken- nung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsge- richtsordnung gegen Entscheidungen nach § 74 VwVfG NRW einzulegen, können nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG NRW innerhalb der vorge- nannten Frist, d.h. bis zum 14.05.2021, Stel- lungnahmen zu dem Vorhaben abgeben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für die- ses Verwaltungsverfahren gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW alle Einwendungen ausge- schlossen, die nicht auf besonderen privat- rechtlichen Titeln beruhen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Vorha- ben an den Träger des Vorhabens weitergege- ben. Auf Verlangen der jeweiligen Einwender/ innen wird deren Name und Anschrift un- kenntlich gemacht, soweit diese Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwen- dung erforderlich sind. Sollten gegen das Vorhaben im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen er- hoben werden bzw. Stellungnahmen von Fach- behörden oder von Vereinigungen gemäß § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG NRW eingehen, so wären diese mit dem Antragsteller, den Behörden und Betroffenen sowie denjenigen, die Ein- wendungen erhoben oder Stellungnahmen ab- gegeben haben, zu erörtern. In welcher ggf. durch die Regelungen des PlanSiG modifizier- ten Form der Erörterungstermin durchgeführt wird, werde ich rechtzeitig – mindestens eine Woche vorher – ortsüblich bekannt machen. Der Träger des Vorhabens, die Behörden und diejenigen, die Einwendungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, werden zudem benachrichtigt. Sind außer der Be- nachrichtigung des Trägers des Vorhabens und der Behörden mehr als 50 Benachrichti- gungen vorzunehmen, so können diese Be- nachrichtigungen durch öffentliche Bekannt- machung ersetzt werden. Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwen- dungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellun- gen vorzunehmen sind. Kosten, die durch Einsichtnahme in die An- tragsunterlagen, Erhebung von Einwendun- gen, Teilnahme an der mündlichen Verhand- lung oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet. Weitere Informationen sowie Äußerungen und Fragen zum Verfahren können bis zum Ablauf der Internetveröffentlichung bei der für das Verfahren zuständigen Bezirksregierung Köln angefordert bzw. eingereicht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungs- frist von dem Zeitpunkt der Übermittlung an- geforderter Informationen bzw. der Beantwor- tung gestellter Fragen unberührt bleibt. Köln, den 24.02.2021 Im Auftrag gez. Goergen Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Flurstück 2085 gelegenen Brunnen Nr. 1300 ,1310 und 1320 und Rondorf-Land, Flur 89, Flurstück 2086 gelegenen Brunnen Nr. 1330 und 1340. Für die Förderung von Grundwasser von mehr als 10 Mio. m³/a besteht nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), in der derzeit geltenden Fassung, und der Nr. 13.3.1 der Anlage 1 zum UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltver- träglichkeitsprüfung. Für die beantragte Grundwasserförderung hat die Antragstelle- rin daher einen Bericht zu den voraussichtli- chen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht gemäß § 16 UVPG) vorgelegt. Der UVP-Bericht beinhaltet eine allgemein verständliche, nicht technische Zusammen- fassung zu den voraussichtlichen Umwelt- auswirkungen des Vorhabens. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt im Rahmen des Bewilli- gungsverfahrens unter Berücksichtigung der Bewertung der bei der Umweltverträglich- keitsprüfung festgestellten Umweltauswir- kungen des Vorhabens. Durch die Offenlage des Plans erfolgt gleichzeitig die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkun- gen des Vorhabens nach § 19 Abs. 1 UVPG. Ge- mäß § 20 UVPG werden die Unterlagen paral- lel im zentralen UVP-Internetportal (UVP Verbund Umweltverträglichkeitsprüfungen der Länder; www.uvp-verbund.de) veröffent- licht. Der Antragsteller hat die nachfolgend ge- nannten Unterlagen vorgelegt, die umweltbe- zogene Auswirkungen auf die Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 UVPG sowie etwaige Wechselwirkungen zwischen den vorgenann- ten Schutzgütern erkennen lassen (Hinter dem Titel der im Folgenden aufgezählten Un- terlagen findet sich zum Teil in Kursivschrift eine allgemeinverständliche Erklärung des Titels bzw. des wesentlichen Inhalts): - Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (Untersuchung der Auswirkungen auf um- weltbezogene Schutzgüter; Beschreibung der Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete und besonders geschützte Arten) - Erläuterungen zum Wasserbedarf - Erläuterungen zur Geographie, Geologie und Hydrogeologie - Erläuterungen zur Grundwasserstandent- wicklung und Grundwasserhydraulik - Erläuterungen zur Abgrenzung des Absen- kungsbereichs als potentieller ökologischer Einflussbereich (Bereich, in dem die Grund- wasserstände durch die Entnahme beein- flusst bzw. abgesenkt werden und sich somit Auswirkungen auf die dort anzutreffenden Lebewesen ergeben könnten) - Erläuterungen zur Grundwasserbilanz (Bi- lanzierung der Grundwasserzuflüsse [z.B. durch Niederschlag] gegenüber den Grund- wasserabflüssen [z.B. Entnahmemengen]) - Erläuterungen zur Überprüfung konkurrie- render Nutzungen (Wasserechte Dritter; Schutzgüter) sowie potentieller Grundwas- sergefährdungen (Altlasten im Einzugsgebiet der Grundwasserentnahme) - Erläuterung zum Fachbeitrag zur Bewer- tung des Vorhabens in Bezug auf die Bewirt- schaftungsziele nach Wasserrahmrichtlinie - Erläuterungen zur Rohwasserbeschaffen- heit - Erläuterungen zur Brunnenanlage, Aufbe- reitung und den Entsorgungswegen - Dokumentation des verwendeten Grund- wasserströmungsmodells (Ermittlung der wesentlichen Parameter zur Bewertung der Auswirkungen durch eine softwarebasierte Simulation) Für den Antrag sowie die zugehörigen Unter- lagen zu dem Vorhaben ist gemäß § 106 Lan- deswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in Verbindung mit § 73 Abs. 3 und 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und den §§ 18 Abs. 1 S. 3, 19 und 21 UVPG für die Dauer eines Monats eine Auslegung zur Ein- sichtnahme vorgeschrieben. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und der damit verbundenen beschränkten Zu- gänglichkeit der Rathäuser für die Öffentlich- keit kann eine solche Einsichtnahmemöglich- keit nicht in dem üblichen Umfang gewährleistet werden. Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemä- ßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungs- sicherstellungsgesetz – PlanSiG) vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041) ersetze ich des- halb die vorgesehene Auslegung durch eine Internetveröffentlichung. In der Zeit vom 15.03.2021 bis zum 14.04.2021 einschließlich werden der Antrag und die zugehörigen Un- terlagen auf folgender Internetseite der Be- zirksregierung Köln zugänglich gemacht: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_inter- net/verfahren/54_wasserentnahmeverfah- ren/index.html Während des Zeitraums der Internetveröf- fentlichung besteht als zusätzliches Informa- tionsangebot im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 1 Plan- SiG die Möglichkeit, während der Dienststunden, bei den Kommunalverwaltun- gen der Städte Köln, Brühl, Bornheim und Wesseling Einsicht in den Antrag und die zu- gehörigen Unterlagen zu nehmen. Dies ist pandemiebedingt nur nach vorheriger individueller Terminabstimmung bei der - Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucher- schutzamt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, E-Mail: OeffentlicheAuslagen@stadt-koeln. de, Tel.: 0221 221 26556, - Stadt Brühl, Fachbereich Bauen und Um- welt, Abteilung Planung und Umwelt, im Rat- haus Uhlstraße 3, Zimmer A 120, bei Frau Zir- nova, azirnova@bruehl.de, 02232/79-5170, während der Dienststunden, - Stadt Bornheim, Stadtplanungs-und Liegen- schaftsamt, Zimmer 407, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, E-Mail: heide.brumhard@ stadt-bornheim.de, Tel.: 02222-945257, und - Stadt Wesseling, Bereich Stadtentwicklung und Umwelt, Alfons-Müller-Platz, 50389 Wes- seling, Raum 314 (3. Obergeschoss), Kontakt: Frau Ursula Schneider, E-Mail: uschneider@ wesseling.de, Tel.: 02236-701 335, insbesondere per Telefon, über die jeweiligen E-Mailadressen oder Postanschriften mög- lich. Besucherinnen und Besucher werden an die Pflicht erinnert, bei einem solchen persönli- chen Termin eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann sich gemäß § 21 UVPG bis spätestens einen Monat nach dem Ablauf der Auslegungsfrist, d.h. bis einschließlich 14.05.2021, bei mir zu dem Verfahren äußern. Die Einwendungen sind jeweils mit vollständi- gem Namen und der vollen leserlichen An- schrift an die jeweilige Kommune oder an die Bezirksregierung Köln zu richten. Aus der Einwendung sollten zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der Be- einträchtigung hervorgehen. Pandemiebedingt ist die Entgegennahme von Einwendungen zur Niederschrift bei den oben genannten Stadtverwaltungen und der Be- zirksregierung Köln ggf. nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Ich schließe deshalb gemäß § 4 Abs. 1 PlanSiG die grundsätzliche Möglichkeit zur Abgabe von Einwendungen zur Niederschrift aus. Es be- steht stattdessen gemäß § 4 Abs. 2 PlanSiG ergänzend die Möglichkeit, innerhalb der ge- nannten Frist Einwendungen generell auch als elektronische Erklärung per E-Mail unter der E-Mail-Adresse Einwendungen54@bezreg- koeln.nrw.de abzugeben. Daneben kann in- nerhalb der genannten Frist zusätzlich – je nach aktueller Pandemie-Situation – mögli- cherweise auch eine Erhebung von Einwen- dungen zur Niederschrift nach individueller Terminabstimmung möglich sein. Bitte erfra- gen Sie dies bei den jeweiligen Städten unter den entsprechend genannten Telefonnum- mern bzw. bei der Bezirksregierung Köln unter 0221/147-2192. Die Erhebung von Einwendungen kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestä- tigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail- Gesetz erfolgen. Die DE-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk-nrw.de-mail.de Vereinigungen, die auf Grund einer Anerken- nung nach anderen Rechtsvorschriften be- fugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwal- tungsgerichtsordnung gegen Entschei- dungen nach § 74 VwVfG NRW einzulegen, können nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG NRW innerhalb der vorgenannten Frist, d.h. bis zum 14.05.2021, Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für die- ses Verwaltungsverfahren gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW alle Einwendungen ausge- schlossen, die nicht auf besonderen privat- rechtlichen Titeln beruhen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Vorha- ben an den Träger des Vorhabens weitergege- ben. Auf Verlangen der jeweiligen Einwender/ innen wird deren Name und Anschrift un- kenntlich gemacht, soweit diese Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwen- dung erforderlich sind. Sollten gegen das Vorhaben im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen er- hoben werden bzw. Stellungnahmen von Fachbehörden oder von Vereinigungen ge- mäß § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG NRW eingehen, so wären diese mit dem Antragsteller, den Be- hörden und Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. In welcher ggf. durch die Regelungen des PlanSiG modifizier- ten Form der Erörterungstermin durchge- führt wird, werde ich rechtzeitig – mindestens eine Woche vorher – ortsüblich bekannt ma- chen. Der Träger des Vorhabens, die Behör- den und diejenigen, die Einwendungen erho- ben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, werden zudem benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung des Trägers des Vorhabens und der Behörden mehr als 50 Benachrichti- gungen vorzunehmen, so können diese Be- nachrichtigungen durch öffentliche Bekannt- machung ersetzt werden. Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über die Ein- wendungen durch öffentliche Bekanntma- chung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zu- stellungen vorzunehmen sind. Kosten, die durch Einsichtnahme in die An- tragsunterlagen, Erhebung von Einwendun- gen, Teilnahme an der mündlichen Verhand- lung oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet. Weitere Informationen sowie Äußerungen und Fragen zum Verfahren können bis zum Ablauf der Internetveröffentlichung bei der für das Verfahren zuständigen Bezirksregierung Köln angefordert bzw. eingereicht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungs- frist von dem Zeitpunkt der Übermittlung an- geforderter Informationen bzw. der Beant- wortung gestellter Fragen unberührt bleibt. Köln, den 24.02.2021 Im Auftrag gez. Goergen

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02. April 2021 V.i.S.d.P. NW: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim, Redaktion: Susanne Römer-Winkler, Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Impressum Energieberatung Kostenlose telefonische Energieberatung der Klimaregion ­Rhein-Voreifel­in­Kooperation­mit­der­Verbraucherzentrale­NRW­ am 21. April 2021 von 14 bis 17.45 Uhr, Anmeldung erforderlich unter: 02222 945-285, tobias.gethke@stadt-bornheim.de StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 02227 9320-0, Fax: 02227 9320-33 E-Mail: sbbmail@sbbonline.de Homepage: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffnungszeiten Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr 1. + 3. Sa. im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-460, Fax: 02222 945-115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Homepage: www.vhs-bornheim-alfter.de 24-Stunden-Hotline­ für­ Störungen­ der­ Wasserversorgung,­ Ab-­ wasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung: 02227 9320-77 oder Störungsmeldung unter www.stadtbetrieb-bornheim.de Service HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 02222 3716 Hallenbad und Sauna sind aufgrund der Coronaschutz­ verordnung des Landes Nordrhein­Westfalen bis auf Weiteres geschlossen. Aktuelle Infos gibt es unter: www.stadtbetrieb-bornheim.de/hallenfreizeitbad Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 02222 938-565, Fax: 02222 938-567 E-Mail: stadtbuecherei@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de/stadtbuecherei Stadt Bornheim Bürgerinformation Alle Fraktionen bieten regelmäßig Sprechstunden in ihren Büros im Servatiuscenter, Servatiusweg 19-23, Gebäude B, 3. OG. an. CDU 02222 9956325, cdu-fraktion@rat.stadt-bornheim.de SPD 02222 9956331, fraktion@spd-bornheim.nrw Bündnis 90/Die Grünen 02222 9956328, 0151 20746104, gruene@rat.stadt-bornheim.de UWG/Forum 02222 9956345, h.g.feldenkirchen@t-online.de FDP 02222 9956355, fraktion@fdp-bornheim.de ABB 0151-72211101, bornheimer123@yahoo.de Fraktionen Bürgersprechstunde in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Anmeldung notwendig unter 02222 945-101 Bürgermeister Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-0, Fax: 02222 945-126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim, 02222 9437-0 Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 02222 945-181 oder -182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die­Abteilung­für­Soziales,­Senioren­und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen (Brunnenallee­31a)­folgt­den­allgemeinen­Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr Nur nach Terminvereinbarung! Besucher aller Dienststellen müssen einen medizinischen Mund­Nasen­Schutz tragen. Die nächsten Sitzungen Mobilitäts- und Verkehrsentwicklungs- ausschuss Dienstag, 13.04.2021, 18 Uhr, Rheinhalle, Rheinstraße 201, Hersel Fachausschuss „Volkshochschule“ Dienstag, 13.04.2021, 18 Uhr, Seminarraum 2 des Alexander-von-Humboldt-Gymnasiums, Adenauerallee 50, Roisdorf Ausschuss für Umwelt, Klima, Landwirtschaft, Wald und Natur, Stadtentwicklungsausschuss Donnerstag, 15.04.2021, 18 Uhr, Rheinhalle, Rheinstraße 201, Hersel Ausschuss für Bürgerangelegenheiten Mittwoch, 21.04.2021, 18 Uhr, Aula der Europa- schule, Goethestraße 1, Bornheim Ausschuss für Umwelt, Klima, Landwirtschaft, Wald und Natur Donnerstag, 22.04.2021, 18 Uhr, Aula der Europa- schule, Goethestraße 1, Bornheim Integrationsausschuss Dienstag, 27.04.2021, 18 Uhr, Seminarraum 2 des Alexander-von-Humboldt-Gymnasiums, Adenauerallee 50, Roisdorf Haupt- und Finanzausschuss Donnerstag, 29.04.2021, 9 Uhr, Rheinhalle, Rheinstraße 201, Hersel Die Termine gelten unter der Voraussetzung, dass es nicht zu weiteren Einschränkungen kommt. Die Sitzungen sind öffentlich. Aufgrund der Coronaschutzverordnung steht nur eine begrenzte Anzahl an Publikumsplätzen zur Verfügung und eine Anmeldung per Mail unter claudia.gronewald@stadt-bornheim.de wird für Gäste dringend empfohlen. Während der Sitzung gelten die Hygieneregeln und es muss durchgehend ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Aktuelle Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Ostereierjagd für Bornheimer Kids Während der Osterferien, also bis Freitag, 9. April 2021, kön- nen sich Bornheimer Kinder auf eine spannende Ostereier- suche in allen 14 Ortsteilen be- geben. Wo die Eier versteckt sind, erfahren die Kids durch Lösen der Ortsrätsel auf der städtischen Homepage unter www.bornheim.de/ostereier- jagd. Jedes Osterei ist mit einem Buchstaben beschriftet. Zu- sammengefügt ergeben diese Buchstaben ein Lösungswort pro Woche. Wer das wöchent- liche Lösungswort kennt, kann an der Tombola teilneh- men und einen von drei tollen Sachpreisen gewinnen. Nach der „Wichteljagd“ und der „Bil- dersuchaktion“ veranstaltet die Stadt Bornheim aufgrund der positiven Resonanz nun diese dritte Suchaktion für Kinder. Öffentliche Bekanntmachung der Satzung der Stadt Bornheim zur Förderung der Kindertagespflege Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 25.03.2021 aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeord- nung für das Land Nordrhein – Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geän- dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), der §§ 23, 24 und § 90 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in der Fassung der Bekannt- machung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 09. Oktober 2020, sowie der §§ 1 bis 3, 5 und 22 bis 24 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kin- derbildungsgesetz (KiBiz) vom 03.12.2019 (GV. NRW 2019 S. 894) folgende Satzung der Stadt Born- heim zur Förderung der Kinderta- gespflege beschlossen: Teil A: Förderung der Kinder- tagespflege als Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe § 1 Leistungen der Stadt Born- heim Die Förderung der Kinderta- gespflege ist eine Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe gem. § 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII). Die Stadt Bornheim fördert die Kindertagespflege gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Hierzu werden auf der Grundlage des SGB VIII und des Kinderbil- dungsgesetz Nordrhein-Westfa- len (KiBiz NRW) folgende Leistun- gen erbracht: a) Beratung von Personensorge- berechtigten in Fragen zur Kin- dertagespflege, b) Vermittlung des Kindes an eine geeignete Kindertagespflege- person, c) Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts der Personensor- geberechtigten, d) fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung von Kindertagespflegepersonen, e) Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege, f) Sicherstellung der Betreuungs- kontinuität für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson, g) Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertages- pflegeperson. § 2 Anspruchsvoraussetzungen und Bewilligungsverfahren zur Förderung in Kindertagespflege (1) Die Anspruchsvoraussetzun- gen für die Förderung in Kinder- tagespflege richten sich nach § 24 SGB VIII. (2) Die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes setzt dabei grundsätzlich voraus, dass die Personensorgeberechtigten dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Be- treuungsbedarf, den gewünsch- ten Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich oder elektronisch angezeigt haben. Weitere Regelungen zu Bedarfs- anzeige und Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten trifft § 5 KiBiz NRW. (3) Ist durch Vermittlung des Ju- gendamtes oder auf Eigeninitiati- ve der Personensorgeberechtig- ten ein Betreuungsverhältnis mit einer Kindertagespflegeperson zustande gekommen, beantragen die Personensorgeberechtigten schriftlich vor Beginn der Kinder- tagespflege beim Jugendamt die Förderung der Kindertagespflege und haben das Vorliegen der fol- genden Voraussetzungen, soweit im Einzelfall auf sie zutreffend, nachzuweisen: a) Nachweis der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 SGB VIII, wenn das Kind zu Beginn der Kindertages- pflege noch nicht ein Jahr alt ist. b) Nachweis über das alleinige Sorgerecht gem. § 58a SGB VIII. c) Vorlage einer Meldebescheini- gung, wenn beim Meldeamt eine Auskunftssperre eingerichtet ist. d) Für den Fall, dass die Perso- nensorgeberechtigten einen Betreuungsvertrag mit einer Kin- dertagespflegeperson schließen, die ihren gewöhnlichen Aufent- halt nicht in Bornheim hat und für die das Jugendamt der Stadt Bornheim daher nicht die Erlaub- nis zur Kindertagespflege erteilt hat, haben sie durch Vorlage einer Kopie nachzuweisen, dass diese Kindertagespflegeperson über eine gültige Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügt. (4) Die Bewilligung der Förderung in Kindertagespflege erfolgt durch schriftlichen Bescheid an die Personensorgeberechtigten. § 3 Kostenbeteiligung und Mit- wirkungspflichten der Perso- nensorgeberechtigten (1) Die Personensorgeberech- tigten werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gem. § 90 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. § 51 KiBiz NRW zu den Kosten der Kindertagespflege herangezogen (Elternbeitrag). (2) Der Elternbeitrag wird nach der „Satzung der Stadt Bornheim zur Erhebung von Elternbeiträ- gen in Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich“ in der jeweils gültigen Fassung erhoben. (3) Personensorgeberechtigte haben gem. §§ 60 ff. SGB I das örtlich zuständige Jugendamt unaufgefordert schriftlich über wichtige Ereignisse zu unterrich- ten, die für die Betreuung der Ta- gespflegekinder bedeutsam sind. Hierzu zählen unter anderem: a) Änderungen in der wöchent- lichen und in der Verteilung der täglichen Betreuungszeit, b) Beendigung des Betreuungs- vertrages, c) Wohnungs- / Wohnortwechsel, d) Fehlzeiten des Tagespflege- kindes, die über drei Wochen hinausgehen, e) Beendigung und Veränderun- gen des Arbeitsverhältnisses, der Bildungsmaßnahme, des Studiums, wenn eine Förderung der Kindertagespflege nach § 2 Abs. 3 a) dieser Satzung bewilligt wurde. (4) Im Falle fehlender Mitwirkung und Mitteilung gem. § 3 Abs. 3 dieser Satzung kann die Förde- rung der Kindertagespflege rück- wirkend eingestellt werden. Teil B: Anforderungen an Kin- dertagespflegepersonen und Räumlichkeiten § 4 Kindertagespflege als selbstständige Tätigkeit Es wird klargestellt, dass die Kindertagespflegetätigkeit, un- abhängig von den nachfolgenden Regelungen, nicht als abhängige Beschäftigung ausgestaltet ist, sondern dass die Kindertages- pflegepersonen als Selbstständi- ge tätig sind. Insbesondere die Regelungen zur Erlaubnispflicht der Kindertages- pflege (§ 5) und die Gewährung von laufenden Geldleistungen, auch im Krankheitsfall bzw. be- treuungsfreier Zeit (§ 10), führen nicht zu einer rechtlichen Quali- fizierung der Kindertagespflege- person als Arbeitnehmer / Arbeit- nehmerin der Stadt Bornheim. Die Kindertagespflegepersonen führen ihre Tätigkeit vielmehr weisungsunabhängig, auf der Basis von privatrechtlichen Verträgen mit den Personensor- geberechtigten aus und können keinerlei Arbeitnehmerrechte aus den Regelungen dieser Satzung gegenüber der Stadt Bornheim ableiten. § 5 Erlaubnis zur Kindertages- pflege (1) Nach § 43 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. § 22 KiBiz NRW bedarf eine Person, die ein Kind oder meh- rere Kinder außerhalb des Haus- halts des Personensorgeberech- tigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, einer Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis zur Kindertages- pflege ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet in diesem Sinne sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sach- kompetenz und Kooperationsbe- reitschaft mit Personensorgebe- rechtigten und anderen Kinderta- gespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räum- lichkeiten verfügen. Zur Kinder- tagespflege geeignete Personen sollen über vertiefte Kenntnisse zu den besonderen Anforderun- gen der Kindertagespflege verfü- gen, die sie in qualifizierten Lehr- gängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Die konkreten Anforderungen regelt der nachfolgende § 6. (3) Die Erlaubnis zur Kinderta- gespflege ist schriftlich bei dem Jugendamt zu beantragen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Kindertagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die erforderlichen Nachwei- se über die persönliche Eignung, die fachliche Eignung (§ 6) sowie über die Geeignetheit der vorge- sehenen Räumlichkeiten (§ 7) sind bei Antragstellung vorzulegen. (4) Die Erlaubnis zur Kindertages- pflege befugt zur Betreuung von bis zu 5 gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern und kann im Einzelfall gem. § 43 Abs. 3 SGB VIII auf eine geringere Anzahl von Kindern beschränkt werden. (5) Für Kindertagespflegeperso- nen, die im Haushalt der Perso- nensorgeberechtigten arbeiten, ist die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege nicht erforderlich. Beantragen die Personensorgeberechtigten eine finanzielle Förderung, ist jedoch die Eignung gem. § 23 Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 6 dieser Satzung - mit der Maßgabe, dass ein erwei- tertes Führungszeugnis und ein ärztliches Attest für alle im Haus- halt lebenden Personen nicht vorzulegen ist - nachzuweisen. (6) Kindertagespflegepersonen, die sich in einem Verbund zusam- menschließen (Großtagespflege gem. § 22 Abs. 3 KiBiz NRW), bedürfen jeweils einer eigenstän- digen Erlaubnis zur Kindertages- pflege. (7) Nach Ablauf einer erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege muss diese erneut beantragt werden und die Eignungsfeststel- lung gem. § 6 und § 7 dieser Sat- zung wird erneut durchgeführt. (8) Steht die Kindertagespflege- person für die Kindertagespflege grundsätzlich nicht mehr zur Verfügung, so ist die Erlaubnis zur Kindertagespflege unverzüg- lich an das Jugendamt der Stadt Bornheim zurückzugeben. § 6 Persönliche und fachliche Eignung zur Kindertagespflege (1) Zur Prüfung der persönlichen und fachlichen Eignung als Kin- dertagespflegeperson sind dem Jugendamt der Stadt Bornheim bei Beantragung der Erlaubnis zur Kindertagespflege folgende Voraussetzungen nachzuweisen bzw. Dokumente vorzulegen: a) Nachweis über Volljährigkeit. b) Zeugnis über mindestens das Vorliegen des Hauptschulab- schlusses. c) Nachweis über Sprachkennt- nisse der Stufe B2 des gemeinsa- men europäischen Referenzrah- mens (GER) bei Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist. d) Aktuelles erweitertes Füh- rungszeugnis gem. §§ 30 Abs. 5 und 30a Abs. 1 Bundeszentralre- gistergesetz (BZRG) der Antrag- stellerin / des Antragstellers so- wie für alle im Haushalt lebenden Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr zur Sicherstellung der Straffreiheit gem. § 72a SGB VIII. Das erweiterte Führungszeugnis darf bei Ausstellung der Erlaubnis zur Kindertagespflege nicht älter als drei Monate sein. e) Aktuelle ärztliche Bescheini- gung nach Vordruck des Jugend- amtes der Stadt Bornheim aller im Haushalt lebender Personen, dass keine Bedenken hinsichtlich der Betreuung eines oder mehre- rer Tagespflegekinder bestehen. Die ärztliche Bescheinigung darf bei Ausstellung der Erlaubnis zur Kindertagespflege nicht älter als drei Monate sein. f) Nachweis der Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs für Kin- dertagespflegepersonen nach den bei Beantragung der Erlaub- nis zur Kindertagespflege jeweils aktuell geltenden Maßgaben der Deutschen gesetzlichen Unfall- versicherung (DGUV). g) Nachweis über eine zusätzliche Qualifikation zur Betreuung von Kindern mit oder mit drohender Behinderung bei Aufnahme eines behinderten Kindes gem. § 24 Abs. 4 KiBiz NRW. h) Nachweis über die Belehrung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG), über die in § 42 Abs. 1 IfSG genannten Tätigkeitsverbote und die Verpflichtungen der Abs. 2, 4 und 5 § 43 IfSG. Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen 02. April 2021 Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen i) Schriftliche Erklärung, dass bei Tätigkeit in einer Großtages- pflegestelle gem. § 43 Abs. 1 Nr. 2 IfSG keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. (2) Zum Nachweis der fachlichen Qualifikation sind zudem vorzu- legen: a) Bundeszertifikat über die nachgewiesene erfolgreiche Teil- nahme an einer Qualifizierungs- maßnahme nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts (DJI) oder Nachweis einer ander- weitigen (sozial-) pädagogischen Qualifikation gem. § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII i. V. m. § 21 Abs. 1 KiBiz NRW mit Praxiserfahrung im U3-Bereich. b) Vorlage eines pädagogischen Konzeptes für die eigene Kinder- tagespflegestelle gem. § 17 Abs. 1 KiBiz NRW. (3) Zu den fachlichen Standards zählt ebenfalls: a) Führen einer Bildungsdo- kumentation gem. § 18 Abs. 1 KiBiz NRW. Das Muster einer Bildungsdokumentation ist dem Jugendamt der Stadt Bornheim vorzulegen. b) Regelmäßige Teilnahme an durch die Fachberatung Kin- dertagespflege organisierten Treffen der Bornheimer Kinder- tagespflegepersonen (mind. 3x pro Kalenderjahr). c) Sicherstellung des Schutz- auftrages gem. § 8a SGB VIII in Kooperation mit dem Jugendamt der Stadt Bornheim. § 7 Eignungsvoraussetzungen von Räumlichkeiten für die Kin- dertagespflege (1) Die Räumlichkeiten, in denen die Kindertagespflege durch- geführt werden soll, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Bei Antragstellung hat die Kindertagespflegeperson daher folgende Nachweise zu erbringen: a) Eine bemaßte Skizze, der für die Kindertagespflege genutzten Räume zur Überprüfung einer ausreichenden Aufenthaltsflä- che gemäß der Empfehlung „Gut betreut! Arbeitshilfe für Fach- beratungen zur Unterstützung der pädagogischen Arbeit in der Kindertagespflege“ des Land- schaftsverbandes Rheinland. b) Nutzungsänderung, wenn es sich um eine Großtagespflege- stelle handelt oder die Betreuung in eigens für die Kindertages- pflege angemieteten Räumen erfolgt. c) Nachweis der Prüfung lebens- mittelrechtlicher Anforderungen durch die zuständige Lebensmit- telüberwachung, wenn Wohn- einheiten ausschließlich für die Betreuung von Kindern in Kinder- tagespflege genutzt werden oder es sich um eine Großtagespfle- gestelle handelt. (2) Die Überprüfung der Räume erfolgt durch die Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter des Jugend- amtes der Stadt Bornheim auf Grundlage einer Sicherheits- checkliste. (3) Das Zutrittsrecht der Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes der Stadt Born- heim ergibt sich aus § 22 Abs. 7 KiBiz NRW. § 8 Eignungsfeststellungsver- fahren (1) Zur Eignungsfeststellung gehören neben der Prüfung der nach § 6 vorzulegenden Nachwei- se und einem Hausbesuch mit Überprüfung der Räumlichkeiten gemäß § 7, das persönliche Ein- zelgespräch und ein Gespräch mit Haushaltsangehörigen (sofern die Kindertagespflege im eigenen Haushalt ausgeübt wird). Zu den erforderlichen charak- terlichen Eigenschaften einer Kindertagespflegeperson, die diese befähigt, die in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII normierten Ziele der Kindertagespflege erfüllen zu können, gehört eine • ausreichende psychische Be- lastbarkeit, • Zuverlässigkeit, • ausreichendes Verantwor- tungsbewusstsein, • hinreichende emotionale Sta- bilität, • Fähigkeit zur Reflektion, • Fähigkeit zu konstruktivem Umgang mit Konflikten und Kritik, um in der Bewältigung auch unerwarteter Situationen flexi- bel reagieren zu können, sowie ausreichendes Verantwortungs- bewusstsein und hinreichende emotionale Stabilität, damit das Kind und seine Rechte voraus- sichtlich unter allen Umständen geachtet werden. Ferner muss eine geeignete Kindertagespfle- geperson ihr Handeln begründen und reflektieren können und fähig zum konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik sein. (2) Die Tätigkeit der Kindertages- pflegeperson wird durch regel- mäßige Hospitationen des Ju- gendamtes der Stadt Bornheim in den Kindertagespflegestellen gemeinsam mit den Kinderta- gespflegepersonen reflektiert. § 9 Aufhebung der Erlaubnis zur Kindertagespflege Entstehen nach Aufnahme der Kindertagespflegetätigkeit Zweifel an der Eignung einer Kindertagespflegeperson oder liegen Anhaltspunkte für eine Nicht-Eignung vor, leitet das Jugendamt der Stadt Bornheim eine Überprüfung ein. Kommt dieses nach Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die Eignung nicht mehr besteht, so wird über die Aufhebung zur Erlaubnis zur Kin- dertagespflege nach Maßgabe der §§ 45 ff. SGB X entschieden. Teil C: Leistungen an die Kinder- tagespflegepersonen § 10 Laufende Geldleistung (1) Kindertagespflegepersonen haben gem. § 23 SGB VIII An- spruch auf die Gewährung einer laufenden Geldleistung. Diese setzt sich zusammen aus: a) dem pauschalierten Betrag zur Erstattung der angemessenen Kosten, die der Kindertages- pflegeperson als Sachaufwand entstehen. Dieser beträgt ein- heitlich für alle Kindertagespfle- gepersonen je betreutem Kind und Stunde 2,00 €, b) dem pauschalierten Betrag zur Anerkennung der Förderungslei- stung. Dieser beträgt einheitlich für alle Kindertagespflegeper- sonen je betreutem Kind und Stunde 3,00 €, c) der Erstattung nachgewiese- ner Beiträge zu einer Unfallversi- cherung, d) der hälftigen Erstattung der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen zu einer ange- messenen Alterssicherung, ba- sierend auf dem Beitrag zu einer gesetzlichen Alterssicherung, e) der hälftigen Erstattung der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen zu einer ange- messenen Kranken- und Pflege- versicherung, basierend auf dem Beitrag zu einer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversiche- rung. (2) Die in Abs. 1 a) und b) ge- nannten Beträge erhöhen sich jährlich zum 01.08.prozentual entsprechend der gem. § 37 KiBiz erfolgenden Erhöhung der Kindpauschale, erstmals zum 01.08.2021. Die Erhöhung bezieht sich jeweils auf die Beträge des Vorjahres. (3) Erfolgt die Betreuung im Haushalt der Personensorgebe- rechtigten des Tagespflegekin- des, reduziert sich die laufende Geldleistung um den Sachauf- wand. (4) Wird bei Kindern mit fachärzt- lich festgestellter Behinderung gem. § 2 SGB IX ein erhöhter För- derbedarf nachgewiesen, erhöht sich der pauschalierte Betrag zur Anerkennung der Förderungs- leistung auf das 1,5-fache. Führt der erhöhte Förderbedarf eines Kindes mit Behinderung im be- sonders begründeten Einzelfall zur Reduzierung der Anzahl der gleichzeitig betreuten Tages- pflegekinder, kann der pauscha- lierte Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung auf das 3-fache erhöht werden. Voraus- setzung für die Erhöhungen ist zudem, dass die Kindertages- pflegeperson den Zertifikatskurs „Inklusion im Elementarbereich“ erfolgreich abgeschlossen hat. (5) Pro Kind und Woche wird zusätzlich eine Stunde für mittel- bare Bildungs- und Betreuungs- arbeit gezahlt. (6) Die laufende Geldleistung wird entsprechend der durchschnitt- lich wöchentlichen Betreuungs- zeit festgesetzt. Der zeitliche Umfang des Betreuungsanspru- ches richtet sich nach dem durch die Personensorgeberechtigten definierten und im Betreuungs- vertrag vereinbarten individuel- len Bedarf. (7) Beginnt oder endet das Be- treuungsverhältnis innerhalb eines Monats, wird die laufende Geldleistung anteilig auf der Grundlage von 30 Tagen pro Monat gewährt. (8) Die laufende Geldleistung wird unter der Voraussetzung gewährt, dass weitere Kosten- beiträge der Personensorgebe- rechtigten an die Kindertages- pflegeperson gem. § 51 KiBiz NRW ausgeschlossen sind. Ausgenommen hiervon ist das Verpflegungsentgelt. Dieses ist direkt von den Personensorge- berechtigten an die Kindertages- pflegeperson zu entrichten. Da- bei soll die Höhe von monatlich 90,00 € für ein vollverpflegtes Kind nicht überschritten werden. In begründeten Ausnahmefällen ist die Vereinbarung eines höhe- ren monatlichen Verpflegungs- entgeltes – in Abstimmung mit dem Jugendamt – möglich. (9) Die laufende Geldleistung wird während betreuungsfreier Fehl- und Ausfallzeiten weitergewährt a) bei durch ärztliche Atteste nachgewiesenen Erkrankungen der Kindertagespflegeperson oder von im eigenen Haushalt der Kindertagespflegeperson lebenden eigenen Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres oder eines in ihrem Haushalt lebenden behinderten Kindes, das auf Hilfe angewiesen ist von insgesamt bis zu 30 Betreuungs- tagen im Kalenderjahr, b) bei mit den Personensorge- berechtigten abgestimmten und dem Jugendamt der Stadt Born- heim bis zum 15.01. des laufenden Jahres detailliert mitgeteilten betreuungsfreien Zeiten der Kindertagespflegeperson von bis zu 30 Betreuungstagen im Kalenderjahr. Die Berechnung erfolgt je Kin- dertagespflegeperson und nicht separat für jedes betreute Kind. Gesetzliche Feiertage gelten nicht als betreuungsfreie Zeit im Sinne dieses Buchstaben und werden nicht auf diese ange- rechnet, c) bei Fehlzeiten der betreuten Tagespflegekinder, wenn diese eine Länge von drei aufeinander folgenden Kalenderwochen nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen kann die laufen- de Geldleistung auf Antrag und mit entsprechenden Nachweisen darüber hinaus weitergezahlt werden. d) Die Regelungen unter Buch- staben a) und b) gelten bei einer Verteilung der wöchentlichen Betreuungszeit von fünf Ta- gen in der Kalenderwoche. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Betreuungszeit als auf fünf Tage in der Kalender- woche erhöht oder vermindert sich die Zahl der Tage, für die eine Fortzahlung der laufenden Geldleistung, auch ohne Betreu- ungsleistung gewährt wird, ent- sprechend. e) Darüber hinaus gehende Fehl- oder Ausfallzeiten, an denen keine Betreuung vorge- nommen wird, werden anteilig von der Geldleistung nach Abs. 1 Buchstaben a) und b) in Abzug gebracht. (10) Die Bewilligung der laufen- den Geldleistung erfolgt durch schriftlichen Bescheid an die Kindertagespflegeperson. (11) Die Zahlung der laufenden Geldleistung zur Förderung der Kindertagespflege erfolgt grundsätzlich zum 15. eines jeden Monats. (12) Änderungen im Umfang des Betreuungsverhältnisses können nur zum ersten eines Kalender- monats berücksichtigt werden. (13) Die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach Auf- hebung von Verwaltungsakten richtet sich nach den Bestim- mungen des § 50 SGB X. § 11 Regelungen zur Eingewöh- nung Die Eingewöhnungszeit wird in Höhe der vereinbarten Wochen- betreuungsstunden gewährt und der Kindertagespflegeperson vergütet. Sie beträgt bis zu 4 Wochen. Bei (Wieder-) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Per- sonensorgeberechtigten kann sie bis zu 4 Wochen vor dem ersten Geburtstag des Tages- pflegekindes und der Aufnahme der Erwerbstätigkeit begonnen werden. Zum Wohle des Tages- pflegekindes und im Interesse einer erfolgreichen Eingewöh- nung darf die Eingewöhnungszeit nicht durch eine betreuungsfreie Zeit (Urlaub oder Schließtage) unterbrochen werden. § 12 Mietzuschuss (1) Mietet eine Kindertagespfle- geperson eine in sich geschlos- sene Wohneinheit im Stadtgebiet Bornheim zur ausschließlichen Nutzung als Räumlichkeit für die Kindertagespflege an, wird auf Antrag ein Zuschuss zum Mietzins gewährt, wenn für min- destens drei Tagespflegekinder mit Wohnsitz in Bornheim eine laufende Geldleistung im Sinne des § 10 gewährt wird. (2) Gleiches gilt, wenn eine Kin- dertagespflegeperson eine in ihrem Wohneigentum stehende in sich geschlossene Wohnein- heit ausschließlich für die Kin- dertagespflege nutzt. (3) Der Zuschuss beträgt 50,00 € pro betreutem Tagespflegekind im Sinne des Abs. 1 und wird für maximal fünf Tagespflegekinder pro Kindertagespflegeperson gewährt. Liegt die nachgewie- sene monatliche Kaltmiete unter 250,00 €, wird der Zuschuss maximal in Höhe der nachgewie- senen monatlichen Kaltmiete gewährt. Im Falle der Nutzung von Wohnungseigentum aus- schließlich als Kindertagespfle- gestelle wird zur Berechnung des Höchstbetrages eine fiktive Vergleichsmiete auf Grundlage der ortsüblichen Vergleichs- miete zugrunde gelegt. (4) Der Zuschuss wird am Quar- talsende für das abgelaufene Quartal gezahlt. § 13 Sonstige Erstattungen an Kindertagespflegepersonen (1) Während der Tätigkeit als Kin- dertagespflegeperson werden auf Antrag folgende nachgewie- sene Kosten erstattet: a) Kosten für ein erweitertes Führungszeugnis gem. §§ 30 Abs. 5 und 30a Abs. 1 BZRG. b) Kosten für eine ärztliche Be- scheinigung (Vordruck des Ju- gendamtes der Stadt Bornheim) in Höhe der Ziffer Nr. 75 Gebüh- renordnung für Ärzte (GoÄ). (2) Für folgende erfolgreich ab- geschlossene Qualifizierungen wird auf Antrag die nachgewie- sene Teilnahmegebühr hälftig erstattet: a) Qualifizierungskurs Kinder- tagespflege gem. Curriculum des Deutschen Jugendinstituts (DJI), wenn die Kindertagespfle- geperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet Born- heim hat, mindestens ein gem. § 2 anspruchsberechtigtes Ta- gespflegekind betreut und eine Erstattung nicht schon durch eine andere Kommune erfolgt ist. Der Antrag ist formlos innerhalb eines Jahres nach Zertifikats- ausstellung zu stellen. b) Zertifikatskurs „Inklusion im Elementarbereich“, der sich mindestens nach den Voraus- setzungen des Landschaftsver- bands Rheinland richtet, wenn die Kindertagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet Bornheim hat, mindestens ein behindertes gem. § 2 anspruchsberechtigtes Kind betreut und eine Erstattung nicht schon durch eine andere Kommune erfolgt ist. Der Antrag ist formlos innerhalb eines Jah- res nach Zertifikatsausstellung zu stellen. (3) Für den Erste-Hilfe-Kurs wer- den Gutscheine von der Unfall- kasse NRW (UK NRW) durch die Fachberatung ausgegeben. § 14 Mitwirkungs- und Mittei- lungspflichten der Kindertages- pflegepersonen (1) Kindertagespflegepersonen haben gem. § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB VIII das örtlich zuständige Jugendamt unaufgefordert schriftlich über wichtige Ereig- nisse zu unterrichten, die für die Betreuung der Tagespflege- kinder bedeutsam sind. Hierzu zählen unter anderem: a) Änderungen bei der Anzahl der betreuten Tagespflegekinder, b) Änderungen in der wöchent- lichen und in der Verteilung der täglichen Betreuungszeit, c) Vertragsende der Kinderta- gespflege, d) eigene Fehl- und Ausfallzeiten, e) Änderung bei den im Haushalt lebenden Personen, soweit die Kindertagespflege im eigenen Haushalt ausgeführt wird, f) Wohnungs- / Wohnortwechsel und Veränderungen der Räum- lichkeiten, die für die Kinderta- gespflege genutzt werden, g) Aufgabe / Beendigung der Kindertagespflege, h) Verdacht auf Kindeswohlge- fährdung gem. § 8a SGB VIII, i) Unfälle oder sonstige besonde- re Ereignisse in der Kindertages- pflegestelle. 2) Im Falle fehlender Mitwirkung und Mitteilung kann die laufende Geldleistung entsprechend §§ 45 ff. SGB X zurückgefordert werden. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Satzung der Stadt Bornheim zur Förderung der Kindertages- pflege“ in ihrer bisher geltenden Fassung außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende Satzung der Stadt Bornheim zur Förderung der Kindertagespflege mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommuna- lem Ortsrecht öffentlich bekannt. Hinweis: Ich weise darauf hin, dass eine Verletzung von Ver- fahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestim- mungen und Flächennutzungs- pläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Geneh- migung fehlt oder ein vorge- schriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt; 2. die Satzung, sonstige orts- rechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich be- kannt gemacht worden; 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstan- det oder 4. der Form- oder Verfahrens- mangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und da- bei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 29.03.2021 Stadt Bornheim gez. Christoph Becker, Bürgermeister

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